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{'item': 'W192 2238166-1'}

Obsah (14)§ 53Art. 133§ 200§ 28§ 46§ 6§ 58§ 17Art. 130§ 9§ 3§ 38§§ 53b§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum15.04.2021 GeschäftszahlW192 2238166-1 Spruch, W192 2238166-1/2E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Ri

§ 53Absatz 1 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 87/2012 (BFA-VG) idg

F, haben Sie dem Bund die entstandenen Dolmetschkosten in der Höhe von insgesamt EUR 80,64 zu ersetzen.“„I.

Paragraph 53, Absatz 1 BFA-Verfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, (BFA-VG) idgF, haben Sie dem Bund die entstandenen Dolmetschkosten in der Höhe von insgesamt EUR 80,64 zu ersetzen.“ B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1. Mit Mandatsbescheid vom 20.08.2020, zugestellt am 11.09.2020, wurde durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ausgesprochen, dass

§ 53Abs.

1 BFA-VG in Verbindung mit § 57 Abs. 1 AVG der Beschwerdeführer dem Bund die Kosten der Durchsetzung der gegen ihn gesetzten aufenthaltsbeendenden Maßnahme sowie die entstandenen Dolmetschkosten in der Höhe von insgesamt Euro 229,37 zu ersetzen hat.1. Mit Mandatsbescheid vom 20.08.2020, zugestellt am 11.09.2020, wurde durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ausgesprochen, dass

Paragraph 53, Absatz eins, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 57, Absatz eins, AVG der Beschwerdeführer dem Bund die Kosten der Durchsetzung der gegen ihn gesetzten aufenthaltsbeendenden Maßnahme sowie die entstandenen Dolmetschkosten in der Höhe von insgesamt Euro 229,37 zu ersetzen hat.

  1. Dagegen wurde am 16.09.2019 durch den bevollmächtigten Vertreter des Beschwerdeführers fristgerecht Vorstellung erhoben. Es wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass dem Beschwerdeführer mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichts Wien vom 07.09.2020 ein Aufenthaltstitel nach dem NAG erteilt worden sei, er unbescholten sei und daher die Einleitung eines Verfahrens hinsichtlich einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme ohne Rechtsgrundlage erfolgt sei. Zudem hätte der Beschwerdeführer angesichts seiner guten Deutschkenntnisse der Hinzuziehung eines Dolmetschers nicht bedurft. Mit Schreiben vom 21.09.2020 wurde dem Beschwerdeführer durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl die Möglichkeit geboten, innerhalb einer zweiwöchigen Frist, eine ergänzende Stellungnahme zur getätigten Vorstellung einzubringen. In einer am 24.09.2020 durch den bevollmächtigten Vertreter des Beschwerdeführers eingebrachten Stellungnahme wurde auf die Ausführungen in der Vorstellung verwiesen.
  2. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 18.11.2020, zugestellt am 23.11.2020, wurde

§ 53Abs.

1 BFA-VG angeordnet, dass der Beschwerdeführer dem Bund die Kosten der Durchsetzung der gegen ihn gesetzten aufenthaltsbeendenden Maßnahme sowie die entstandenen Dolmetschkosten in der Höhe von insgesamt Euro 229,37 zu ersetzen hat.3. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 18.11.2020, zugestellt am 23.11.2020, wurde

Paragraph 53, Absatz eins, BFA-VG angeordnet, dass der Beschwerdeführer dem Bund die Kosten der Durchsetzung der gegen ihn gesetzten aufenthaltsbeendenden Maßnahme sowie die entstandenen Dolmetschkosten in der Höhe von insgesamt Euro 229,37 zu ersetzen hat. Begründend wurde ausgeführt, der Beschwerdeführer sei nach Einlangen eines polizeilichen Abschluss-Berichtes für den 27.01.2020 und den 31.01.2020 zu niederschriftlichen Einvernahmen geladen worden, zu welchen er nicht erschienen wäre, wodurch jeweils Dolmetschkosten in der Form von Zeitversäumnissen entstanden wären. Am 05.08.2020 habe dieser eine Ladung für eine Einvernahme am 18.08.2020 übernommen, auf welcher die beabsichtigte Beiziehung eines Dolmetschers explizit vermerkt worden wäre; im Zuge jener Einvernahme habe sich der Beschwerdeführer zudem mit der Durchführung einer Einvernahme unter Hinzuziehung des Dolmetschers in serbischer Sprache einverstanden erklärt. Des Weiteren sei laut polizeilichem Abschluss-Bericht vom 28.10.2020 am 24.10.2020 eine Befragung des Beschwerdeführers in deutscher Sprache aufgrund sprachlicher Barrieren nicht möglich gewesen. Sofern die sachliche Rechtfertigung der Prüfung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme angezweifelt worden sei, sei darauf hinzuweisen, dass die gewillkürte Vertretung des Beschwerdeführers den Beschluss eines Bezirksgerichts [vom 23.06.2020, womit ein Strafverfahren gegen den Beschwerdeführer eingestellt wurde,] erst am Tag nach der Amtshandlung vom 18.08.2020 übermittelt hätte, und die vorangegangenen (beabsichtigten) Einvernahmen zur Ermittlung des vollständigen Sachverhaltes notwendig gewesen wären. Auch die ins Treffen geführte Erteilung eines Aufenthaltstitels mit Erkenntnis eines Landesverwaltungsgerichts vom 07.09.2020 habe nach Entstehung der Dolmetschkosten im Rahmen von Verfahrenshandlungen nach dem

  1. Und
  2. Hauptstück des FPG stattgefunden. Durch die angeführten Maßnahmen bzw. Verfahrenshandlungen seien dem Bund die nunmehr vorgeschriebenen Kosten für Dolmetschleistungen in Höhe von EUR 229,37 entstanden.
  3. Gegen diesen Bescheid erhob der bevollmächtigte Vertreter mit Eingabe vom 25.11.2020 die gegenständliche Beschwerde, in welcher begründend geltend gemacht wurde, dass der Beschwerdeführer laut Urteil des Verwaltungsgerichts Wien vom 07.09.2020 einen Aufenthaltstitel erhalten hätte; diese Entscheidung sei nach der am 12.08.2020 durchgeführten mündlichen Verhandlung durch den Richter mündlich verkündet worden. Der Beschwerdeführer sei durch die belangte Behörde trotzdem zur schriftlichen Einvernahme für den 18.082.2020 geladen worden, obwohl er dieser mitgeteilt hätte, dass er bereits am 12.08.2020 eine Niederlassungsbewilligung mündlich seitens des Verwaltungsgerichts erteilt bekommen hätte. Sohin habe es zum Zeitpunkt der Einvernahme keine Rechtsgrundlage für ein Verfahren hinsichtlich einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mehr gegeben. Vielmehr hätte die Behörde sich amtswegig die Richtigkeit der erfolgten Erteilung eines Aufenthaltstitels bestätigen lassen müssen. Es sei daher völlig unnötig gewesen, die Einvernahme des Beschwerdeführers hinsichtlich einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme vorzunehmen und einen Gerichtsdolmetscher zu laden, zumal der Beschwerdeführer ausreichend Deutsch spreche und dies auch vor seiner Einvernahme kundgetan hätte. Die Kosten seien daher von Amts wegen zu tragen. Beantragt werde, dem bekämpften Bescheid aufzuheben und das Verfahren einzustellen. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  4. Feststellungen: Der Beschwerdeführer ist ein volljähriger Staatsbürger Serbiens, welcher am 16.11.2017 einen Hauptwohnsitz im Bundesgebiet begründete und am 10.05.2019 einen Antrag auf Erstbewilligung einer „Rot-Weiß-Rot-Karte Plus“ (§ 46 Abs. 1 Z 2 NAG) bei der nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz zuständigen Behörde stellte. Dieser Antrag wurde mit Bescheid des Landeshauptmannes von Wien vom 13.11.2019 abgewiesen. Gegen diese Entscheidung wurde Beschwerde an das Verwaltungsgericht Wien erhoben. Der Beschwerdeführer ist ein volljähriger Staatsbürger Serbiens, welcher am 16.11.2017 einen Hauptwohnsitz im Bundesgebiet begründete und am 10.05.2019 einen Antrag auf Erstbewilligung einer „Rot-Weiß-Rot-Karte Plus“ (Paragraph 46, Absatz eins, Ziffer 2, NAG) bei der nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz zuständigen Behörde stellte. Dieser Antrag wurde mit Bescheid des Landeshauptmannes von Wien vom 13.11.2019 abgewiesen. Gegen diese Entscheidung wurde Beschwerde an das Verwaltungsgericht Wien erhoben. Mit Ladungsbescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 27.01.2020 wurde der in Wien wohnhafte Beschwerdeführer aufgefordert, am 27.01.2020 um 20:00 Uhr im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht vor der Regionaldirektion Wiener Neustadt des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl persönlich zu erscheinen. Mit E-Mail-Nachricht vom 27.01.2020, 16:02 Uhr, ersuchte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl eine Polizeiinspektion in Wien um Zustellung des Ladungsbescheides. Mit E-Mail-Nachricht vom gleichen Datum, 19:02 Uhr, teilte ein Beamter der Landespolizeidirektion Wien dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl mit, dass versucht worden sei, den Ladungsbescheid zuzustellen, jedoch niemand an der Wohnanschrift angetroffen worden sei. Diese Nachricht wurde vom Leiter der Amtshandlung um 19:26 Uhr zur Einspielung in das IFA weitergeleitet. Zur den Beschwerdeführer betreffenden Amtshandlung ist eine Bestätigung des BFA vom 27.01.2020 für erbrachte Dolmetschleistungen hinsichtlich einer Wartezeit von 20:00 bis 20:05 Uhr ergangen Der für die Verfahrenshandlung am 27.01.2020 beigezogene nichtamtliche Dolmetscher, dessen Wohnort rund 41 km vom Ort der geplanten Amtshandlung entfernt liegt, machte mit Gebührennote vom 28.01.2020 für die den Beschwerdeführer betreffenden Amtshandlung und eine weitere Amtshandlung Gebühren in Höhe von EUR 147,30 (bestehend aus 4 Stunden Hin- und Rückreise (über 30km) + Wartezeit à EUR 28.20 sowie Reisekosten im Privat-PKW für 82 km à EUR 0,42) geltend. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl bestimmte diese Dolmetschgebühren mit Bescheid vom 28.01.2020 in Höhe von EUR 147,
  5. Nach dem im Verwaltungsakt enthaltenen Summenblatt wurde davon ein Teilbetrag von EUR 57,83 der den Beschwerdeführer betreffenden Amtshandlung zugeordnet. Mit weiterem Ladungsbescheid vom 31.01.2020 wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht vor der Regionaldirektion Wiener Neustadt des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl am 31.01.2020 um 16 Uhr persönlich zu erscheinen. Mit E-Mail-Nachricht vom 31.01.2020, 10:34 Uhr, ersuchte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl die Polizeiinspektion in Wien um Zustellung des Ladungsbescheides. In einem mit E-Mail-Nachricht vom gleichen Datum, 14:44 Uhr, dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl übermittelten Bericht führte die Landespolizeidirektion Wien aus, dass versucht worden sei, den Beschwerdeführer am 31.01.2020 um 13:45 Uhr an seiner aufrechten Meldeadresse anzutreffen; es habe jedoch lediglich die Gattin des Beschwerdeführers angetroffen werden können, welche angegeben hätte, dass sich der Beschwerdeführer bereits seit mehr als zwei Wochen in Serbien befinden würde und mit dessen Rückkehr erst am 06.02.2020 zu rechnen wäre. Zur den Beschwerdeführer betreffenden Amtshandlung ist eine Bestätigung des BFA vom 31.01.2020 für erbrachte Dolmetschleistungen hinsichtlich einer Wartezeit von 15:30 bis 15:45 Uhr ergangen. Der für die Verfahrenshandlung beigezogene nichtamtliche Dolmetscher machte hinsichtlich der für den 31.01.2020 geplanten Verfahrenshandlung mit Gebührennote vom 01.02.2020 Gebühren in Höhe von EUR 90,90 (bestehend aus 2 Stunden Hin- und Rückreise [über 30km] + Wartezeit à EUR 28.20 sowie Reisekosten im Privat-PKW für 82 km à EUR 0,42) geltend. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl bestimmte diese Dolmetschgebühren mit Bescheid vom 03.02.2020 in Höhe von EUR 90,
  6. Eine Zustellung der beiden angeführten Ladungsbescheide vom 27.01.2020 und 31.01.2020 an den Beschwerdeführer ist nicht erfolgt. Mit Beschluss eines österreichischen Bezirksgerichts vom 23.06.2020 wurde ein gegen den Beschwerdeführer wegen §§ 15, 127 StGB geführtes Strafverfahren

§ 200Abs. 5 i

Vm § 209 Abs. 2 StPO eingestellt. Zuvor war dem Beschwerdeführer in der Hauptverhandlung vom 12.12.2019 eine diversionelle Erledigung in Aussicht gestellt worden, sofern er eine Geldbuße in Höhe von EUR 200,- bezahle. Mit Beschluss eines österreichischen Bezirksgerichts vom 23.06.2020 wurde ein gegen den Beschwerdeführer wegen Paragraphen 15, 127, StGB geführtes Strafverfahren

Paragraph 200, Absatz 5, in Verbindung mit Paragraph 209, Absatz 2, StPO eingestellt. Zuvor war dem Beschwerdeführer in der Hauptverhandlung vom 12.12.2019 eine diversionelle Erledigung in Aussicht gestellt worden, sofern er eine Geldbuße in Höhe von EUR 200,- bezahle. Mit Ladung vom 03.08.2020, dem Beschwerdeführer am 05.08.2020 zugestellt, wurde der Beschwerdeführer ersucht, am 18.08.2020 zwecks Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Wiener Neustadt, zu erscheinen. Es wurde u.a. vermerkt, dass der Einvernahme ein Dolmetscher beigezogen werden würde. Am 12.08.2020 wurde dem Beschwerdeführer mit mündlich verkündetem Erkenntnis des Verwaltungsgerichts Wien der Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot-Karte-Plus“ mit einjähriger Gültigkeitsdauer erteilt. Mit E-Mail-Nachricht vom 13.08.2020 teilte der Beschwerdeführer dem Bundesamt mit Bezug auf den Termin am 18.08.2020 (wörtlich) mit: „[…] Jedoch habe ich gestern Gerichtstermin für den Aufenthalt gehabt und es war POSITIV!! Nun muss ich jez den Termin bei Ihnen einhalten?? Wen doch wäre es möglich den Termin zu verschieben im September bitte?? BITTE UM schnelles Antworten. […]“ Am 18.08.2020 wurde der Beschwerdeführer vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl im Beisein einer Dolmetscherin für die serbische Sprache niederschriftlich einvernommen. Als Gegenstand der Amtshandlung ist in der Niederschrift vermerkt: „genauer Grund der Ns: EAM Verfahren aufgrund strafrechtlicher Verurteilung.“ Im Protokoll der Einvernahme ist vermerkt, dass der Beschwerdeführer „damit einverstanden [ist], in dieser Sprache einvernommen zu werden.“ Anlässlich der Einvernahme wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, Angaben zu seinem Aufenthalt in Österreich, seinen finanziellen Mitteln, seinen Bindungen in Serbien sowie zur wider ihn erhobenen Anzeige wegen Ladendiebstahls zu erstatten. Die Einvernahme dauerte von 10:00 Uhr bis 10:30 Uhr. Der Beschwerdeführer legte im Zuge der Einvernahme die Niederschrift einer am 12.08.2020 stattgefundenen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht Wien vor, anlässlich derer die folgende Entscheidung mündlich verkündet wurde: „

§ 28Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – Vw

GVG wird der Beschwerde Folge gegeben, der angefochtene Bescheid aufgehoben und dem Beschwerdeführer

§ 46Abs.

1 Z 2 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz – NAG der Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot-Karte plus“ für die Dauer von zwölf Monaten erteilt.“ „

Paragraph 28, Absatz eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG wird der Beschwerde Folge gegeben, der angefochtene Bescheid aufgehoben und dem Beschwerdeführer

Paragraph 46, Absatz eins, Ziffer 2, Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz – NAG der Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot-Karte plus“ für die Dauer von zwölf Monaten erteilt.“ In der Niederschrift dieser Verhandlung ist vermerkt, dass die Befragung des Beschwerdeführers unter Beiziehung einer Dolmetscherin für die serbische Sprache stattgefunden hat. Die der Einvernahme am 18.08.2020 beigezogene nichtamtliche Dolmetscherin machte mit Gebührennote vom 19.08.2020 sowie Korrekturblatt für die den Beschwerdeführer betreffende Amtshandlung sowie drei weitere Amtshandlungen Dolmetschkosten in Höhe von insgesamt EUR 307,10 (bestehend aus 3 Stunden Hin- und Rückreise [unter 30km] + Wartezeit à EUR 22.70; 3 halbe Stunden Teilnahme an Verhandlungen/Vernehmungen à EUR 24,50; Übersetzung von 3 Seiten Schriftstücken während der Vernehmungen à EUR 20 sowie Reisekosten Privat-PKW für 90 km à EUR 0,42) geltend. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl bestimmte diese Dolmetschgebühren mit Bescheid vom 20.08.2020 in Höhe von EUR 307,10. Nach dem im Verwaltungsakt enthaltenen Summenblatt wurde davon ein Teilbetrag von EUR 80,64 der den Beschwerdeführer betreffenden Amtshandlung zugeordnet. Mit E-Mail-Nachricht vom 19.08.2020 übermittelte der bevollmächtigte Vertreter des Beschwerdeführers dem Bundesamt den Beschluss eines österreichischen Bezirksgerichts vom 23.06.2020, mit welchem das Strafverfahren gegen den Beschwerdeführer wegen §§ 15, 1127 StGB

§ 200Abs. 5 i

Vm § 209 Abs. 2 StPO (diversionelle Erledigung nach Zahlung einer Geldbuße) eingestellt wurde. Mit E-Mail-Nachricht vom 19.08.2020 übermittelte der bevollmächtigte Vertreter des Beschwerdeführers dem Bundesamt den Beschluss eines österreichischen Bezirksgerichts vom 23.06.2020, mit welchem das Strafverfahren gegen den Beschwerdeführer wegen Paragraphen 15, 1127, StGB

Paragraph 200, Absatz 5, in Verbindung mit Paragraph 209, Absatz 2, StPO (diversionelle Erledigung nach Zahlung einer Geldbuße) eingestellt wurde. Am 15.12.2020 übermittelte der bevollmächtigte Vertreter des Beschwerdeführers einen als „aufgetragene Stellungnahme“ „wegen: Beabsichtigte Erlassung einer Rückkehrentscheidung“ bezeichneten Schriftsatz vom gleichen Datum. Am 21.12.2020 erfolgte die Einstellung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme. 2. Beweiswürdigung: Die Feststellungen zum Verfahrensgang und Sachverhalt ergeben sich aus der Aktenlage. 3. Rechtliche Beurteilung: 3.1.

§ 6BVw

GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.3.1.

Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBL I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.).

§ 58Abs 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBL römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. § 1 BFA-VG, BGBl I 2012/87 idF BGBL I 2013/144, bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt.Paragraph eins, BFA-VG, BGBl römisch eins 2012/87 in der Fassung BGBL römisch eins 2013/144, bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt. § 16 Abs. 6 und § 18 Abs. 7 BFA-VG bestimmen für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, dass §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden sind.Paragraph 16, Absatz 6 und Paragraph 18, Absatz 7, BFA-VG bestimmen für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, dass Paragraphen 13, Absatz 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden sind.

§ 9Abs. 2 FPG, BGBl. I Nr. 100/2005 idg

F, und § 7 Abs. 1 Z 1 BFA-VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des BFA. Somit ist das Bundesverwaltungsgericht für die Entscheidung zuständig.

Paragraph 9, Absatz 2, FPG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF, und Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, BFA-VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des BFA. Somit ist das Bundesverwaltungsgericht für die Entscheidung zuständig.

§ 28Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 in der Fassung BGBl. I Nr. 57/2018 (in Folge: Vw

GVG), hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

§ 28Abs. 2 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 Z 1 Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930 in der Fassung BGBl. I Nr. 22/2018 (in Folge: B-VG), in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

  1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
  2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Paragraph 28, Absatz eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 57 aus 2018, (in Folge: VwGVG), hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden

Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, Bundes-Verfassungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr.

1 aus 1930, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 22 aus 2018, (in Folge: B-VG), in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

  1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
  2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Zu A) Teilweise Stattgebung der Beschwerde 3.2.1.

§ 53Abs.

1 BFA-VG sind folgende Kosten, die dem Bund entstehen, von dem Fremden - soweit dem nicht Art. 30 Dublin-Verordnung entgegensteht - zu ersetzen:3.2.1.

Paragraph 53, Absatz eins, BFA-VG sind folgende Kosten, die dem Bund entstehen, von dem Fremden - soweit dem nicht Artikel 30, Dublin-Verordnung entgegensteht - zu ersetzen:

  1. Kosten, die bei der Durchsetzung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme nach dem
  2. Hauptstück des FPG entstehen,
  3. Dolmetschkosten im Rahmen von Verfahrenshandlungen

dem

  1. und
  2. Hauptstück des FPG. [...]

Abs. 4 leg. cit. ist § 79 AVG sinngemäß anzuwenden. Kosten

Abs. 1, die uneinbringlich sind, trägt der Bund.

Absatz 4, leg. cit. ist Paragraph 79, AVG sinngemäß anzuwenden. Kosten

Absatz eins,, die uneinbringlich sind, trägt der Bund.

§ 3Abs.

2 Z 6 BFA-VG ist zur Vorschreibung von Kosten

§ 53leg.

cit die belangte Behörde sachlich zuständig.

Paragraph 3, Absatz 2, Ziffer 6, BFA-VG ist zur Vorschreibung von Kosten

Paragraph 53, leg. cit die belangte Behörde sachlich zuständig. §§ 53a und 53b AVG lauten:Paragraphen 53 a und 53 b AVG lauten: "§ 53a.

(1)Nichtamtliche Sachverständige haben für ihre Tätigkeit im Verfahren Anspruch auf Gebühren, die durch Verordnung der Bundesregierung in Pauschalbeträgen (nach Tarifen) festzusetzen sind. Soweit keine solchen Pauschalbeträge (Tarife) festgesetzt sind, sind auf den Umfang der Gebühr die §§ 24 bis 37, 43 bis 49 und 51 des Gebührenanspruchsgesetzes - GebAG, BGBl. Nr. 136/1975, sinngemäß anzuwenden. Die Gebühr ist

§ 38des Gebührenanspruchsgesetzes 1975 bei der Behörde geltend zu machen, die den Sachverständigen herangezogen hat."§ 53a.

(1)Nichtamtliche Sachverständige haben für ihre Tätigkeit im Verfahren Anspruch auf Gebühren, die durch Verordnung der Bundesregierung in Pauschalbeträgen (nach Tarifen) festzusetzen sind. Soweit keine solchen Pauschalbeträge (Tarife) festgesetzt sind, sind auf den Umfang der Gebühr die Paragraphen 24 bis 37, 43 bis 49 und 51 des Gebührenanspruchsgesetzes - GebAG, Bundesgesetzblatt Nr. 136 aus 1975,, sinngemäß anzuwenden. Die Gebühr ist

Paragraph 38, des Gebührenanspruchsgesetzes 1975 bei der Behörde geltend zu machen, die den Sachverständigen herangezogen hat.

(2)Die Gebühr ist von der Behörde, die den Sachverständigen herangezogen hat, mit Bescheid zu bestimmen. Vor der Gebührenbestimmung kann der Sachverständige aufgefordert werden, sich über Umstände, die für die Gebührenberechnung bedeutsam sind, zu äußern und, unter Setzung einer bestimmten Frist, noch fehlende Bestätigungen vorzulegen. Die Gebührenbeträge sind auf volle 10 Cent aufzurunden.
(3)Die Gebühr ist dem nichtamtlichen Sachverständigen kostenfrei zu zahlen. Bestimmt die Behörde eine höhere Gebühr, als dem nichtamtlichen Sachverständigen gezahlt wurde, so ist der Mehrbetrag dem nichtamtlichen Sachverständigen kostenfrei nachzuzahlen. Bestimmt die Behörde eine niedrigere Gebühr oder übersteigt der dem nichtamtlichen Sachverständigen gezahlte Vorschuss die von ihr bestimmte Gebühr, so ist der nichtamtliche Sachverständige zur Rückzahlung des zu viel gezahlten Betrages zu verpflichten.
(4)(Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 33/2013)
(4)Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,) § 53b. Nichtamtliche Dolmetscher haben für ihre Tätigkeit im Verfahren Anspruch auf Gebühren, die durch Verordnung der Bundesregierung in Pauschalbeträgen (nach Tarifen) festzusetzen sind. Soweit keine solchen Pauschalbeträge (Tarife) festgesetzt sind, sind auf den Umfang der Gebühr die §§ 24 bis 34, 36 und 37 Abs. 2 des Gebührenanspruchsgesetzes - GebAG, BGBl. Nr. 136/1975, mit den in § 53 Abs. 1 GebAG genannten Besonderheiten und § 54 GebAG sinngemäß anzuwenden. Unter nichtamtlichen Dolmetschern im Sinne dieses Bundesgesetzes sind auch die nichtamtlichen Übersetzer zu verstehen. § 53a Abs. 1 letzter Satz und Abs. 2 und 3 ist sinngemäß anzuwenden."Paragraph 53 b, Nichtamtliche Dolmetscher haben für ihre Tätigkeit im Verfahren Anspruch auf Gebühren, die durch Verordnung der Bundesregierung in Pauschalbeträgen (nach Tarifen) festzusetzen sind. Soweit keine solchen Pauschalbeträge (Tarife) festgesetzt sind, sind auf den Umfang der Gebühr die Paragraphen 24 bis 34, 36 und 37 Absatz 2, des Gebührenanspruchsgesetzes - GebAG, Bundesgesetzblatt Nr. 136 aus 1975,, mit den in Paragraph 53, Absatz eins, GebAG genannten Besonderheiten und Paragraph 54, GebAG sinngemäß anzuwenden. Unter nichtamtlichen Dolmetschern im Sinne dieses Bundesgesetzes sind auch die nichtamtlichen Übersetzer zu verstehen. Paragraph 53 a, Absatz eins, letzter Satz und Absatz 2 und 3 ist sinngemäß anzuwenden." Die §§ 74 bis 76 AVG lauten:Die Paragraphen 74 bis 76 AVG lauten: "§ 74.
(1)Jeder Beteiligte hat die ihm im Verwaltungsverfahren erwachsenden Kosten selbst zu bestreiten.
(2)Inwiefern einem Beteiligten ein Kostenersatzanspruch gegen einen anderen Beteiligten zusteht, bestimmen die Verwaltungsvorschriften. Der Kostenersatzanspruch ist so zeitgerecht zu stellen, daß der Ausspruch über die Kosten in den Bescheid aufgenommen werden kann. Die Höhe der zu ersetzenden Kosten wird von der Behörde bestimmt und kann von dieser auch in einem Pauschalbetrag festgesetzt werden. § 75.
(1)Sofern sich aus den §§ 76 bis 78 nicht anderes ergibt, sind die Kosten für die Tätigkeit der Behörden im Verwaltungsverfahren von Amts wegen zu tragen.Paragraph 75,
(1)Sofern sich aus den Paragraphen 76 bis 78 nicht anderes ergibt, sind die Kosten für die Tätigkeit der Behörden im Verwaltungsverfahren von Amts wegen zu tragen.
(2)Die Heranziehung der Beteiligten zu anderen als den in den §§ 76 bis 78 vorgesehenen Leistungen, unter welchem Titel immer, ist unzulässig.
(2)Die Heranziehung der Beteiligten zu anderen als den in den Paragraphen 76 bis 78 vorgesehenen Leistungen, unter welchem Titel immer, ist unzulässig.
(3)Die gesetzlichen Bestimmungen über die Stempel- und Rechtsgebühren des Bundes bleiben unberührt. § 76.
(1)Erwachsen der Behörde bei einer Amtshandlung Barauslagen, so hat dafür, sofern nach den Verwaltungsvorschriften nicht auch diese Auslagen von Amts wegen zu tragen sind, die Partei aufzukommen, die den verfahrenseinleitenden Antrag gestellt hat. Als Barauslagen gelten auch die Gebühren, die den Sachverständigen und Dolmetschern zustehen. Kosten, die der Behörde aus ihrer Verpflichtung nach § 17a erwachsen, sowie die einem Gehörlosendolmetscher zustehenden Gebühren gelten nicht als Barauslagen. Im Falle des § 52 Abs. 3 hat die Partei für die Gebühren, die den nichtamtlichen Sachverständigen zustehen, nur soweit aufzukommen, als sie den von ihr bestimmten Betrag nicht überschreiten.Paragraph 76,
(1)Erwachsen der Behörde bei einer Amtshandlung Barauslagen, so hat dafür, sofern nach den Verwaltungsvorschriften nicht auch diese Auslagen von Amts wegen zu tragen sind, die Partei aufzukommen, die den verfahrenseinleitenden Antrag gestellt hat. Als Barauslagen gelten auch die Gebühren, die den Sachverständigen und Dolmetschern zustehen. Kosten, die der Behörde aus ihrer Verpflichtung nach Paragraph 17 a, erwachsen, sowie die einem Gehörlosendolmetscher zustehenden Gebühren gelten nicht als Barauslagen. Im Falle des Paragraph 52, Absatz 3, hat die Partei für die Gebühren, die den nichtamtlichen Sachverständigen zustehen, nur soweit aufzukommen, als sie den von ihr bestimmten Betrag nicht überschreiten.
(2)Wurde jedoch die Amtshandlung durch das Verschulden eines anderen Beteiligten verursacht, so sind die Auslagen von diesem zu tragen. Wurde die Amtshandlung von Amts wegen angeordnet, so belasten die Auslagen den Beteiligten dann, wenn sie durch sein Verschulden herbeigeführt worden sind.
(3)Treffen die Voraussetzungen der vorangehenden Absätze auf mehrere Beteiligte zu, so sind die Auslagen auf die einzelnen Beteiligten angemessen zu verteilen.
(4)Ist eine Amtshandlung nicht ohne größere Barauslagen durchführbar, so kann die Partei, die den verfahrenseinleitenden Antrag gestellt hat, zum Erlag eines entsprechenden Vorschusses verhalten werden.
(5)Die Kosten, die der Behörde aus ihrer Verpflichtung nach § 17a erwachsen, sowie die den Sachverständigen und Dolmetschern zustehenden Gebühren sind - falls hiefür nicht die Beteiligten des Verfahrens aufzukommen haben - von jenem Rechtsträger zu tragen, in dessen Namen die Behörde in der Angelegenheit gehandelt hat."
(5)Die Kosten, die der Behörde aus ihrer Verpflichtung nach Paragraph 17 a, erwachsen, sowie die den Sachverständigen und Dolmetschern zustehenden Gebühren sind - falls hiefür nicht die Beteiligten des Verfahrens aufzukommen haben - von jenem Rechtsträger zu tragen, in dessen Namen die Behörde in der Angelegenheit gehandelt hat." § 39a AVG lautet:Paragraph 39 a, AVG lautet: "§ 39a.
(1)Ist eine Partei oder eine zu vernehmende Person der deutschen Sprache nicht hinreichend kundig, stumm, gehörlos oder hochgradig hörbehindert, so ist erforderlichenfalls der der Behörde beigegebene oder zur Verfügung stehende Dolmetscher (Amtsdolmetscher) beizuziehen. Die §§ 52 Abs. 2 bis 4 und 53 sind anzuwenden."§ 39a.
(1)Ist eine Partei oder eine zu vernehmende Person der deutschen Sprache nicht hinreichend kundig, stumm, gehörlos oder hochgradig hörbehindert, so ist erforderlichenfalls der der Behörde beigegebene oder zur Verfügung stehende Dolmetscher (Amtsdolmetscher) beizuziehen. Die Paragraphen 52, Absatz 2 bis 4 und 53 sind anzuwenden.
(2)Als Dolmetscher im Sinne dieses Bundesgesetzes gelten auch die Übersetzer." 3.2.2.

§§ 53bi

Vm § 53a AVG hat somit ein nichtamtlicher Dolmetscher Anspruch auf bestimmte Gebühren nach dem GebAG. Diese Gebühren sind Barauslagen (§ 76 Abs. 1 2. Satz AVG). Die Gebühren sind im Anwendungsbereich des AVG gegenüber dem nichtamtlichen Dolmetscher mit Bescheid zu bestimmen.3.2.2.

Paragraphen 53 b, in Verbindung mit Paragraph 53 a, AVG hat somit ein nichtamtlicher Dolmetscher Anspruch auf bestimmte Gebühren nach dem GebAG. Diese Gebühren sind Barauslagen (Paragraph 76, Absatz eins, 2. Satz AVG). Die Gebühren sind im Anwendungsbereich des AVG gegenüber dem nichtamtlichen Dolmetscher mit Bescheid zu bestimmen.

§ 53Abs.

1 Z 2 BFA-VG hat der Fremde Dolmetschkosten, die dem Bund im Rahmen von Verfahrenshandlungen nach dem

  1. und
  2. Hauptstück des FPG entstehen, zu ersetzen. Dementsprechend regelt § 53 Abs. 1 Z 2 BFA-VG als Sonderbestimmung zum V. Teil des AVG die Kostenfrage hinsichtlich der Dolmetscherkosten in den angeführten Verfahren.

Paragraph 53, Absatz eins, Ziffer 2, BFA-VG hat der Fremde Dolmetschkosten, die dem Bund im Rahmen von Verfahrenshandlungen nach dem

  1. und
  2. Hauptstück des FPG entstehen, zu ersetzen. Dementsprechend regelt Paragraph 53, Absatz eins, Ziffer 2, BFA-VG als Sonderbestimmung zum römisch fünf. Teil des AVG die Kostenfrage hinsichtlich der Dolmetscherkosten in den angeführten Verfahren.

der der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs sind Dolmetscherkosten als Barauslagen iSd § 76 AVG erst dann einer Behörde erwachsen, wenn diese dem Dolmetscher gegenüber mit Bescheid bestimmt, sowie ausgezahlt wurden (vgl. zB VwGH 24.06.2003, 2001/01/0260; zur ähnlichen Rechtslage bei nichtamtlichen Sachverständigen etwa VwGH 15.11.2001, 2000/07/0282). Bereits vor Fassung des § 53a Abs. 2 AVG idF BGBl. I 2013/33 (hiermit wurde ua. in § 53a Abs. 2 Satz 1 AVG die Wendung "mit Bescheid" ausdrücklich aufgenommen) ging die höchstgerichtliche Judikatur davon aus, dass die Dolmetscherkosten per Bescheid festzustellen sind, welcher ausschließlich das Verhältnis zwischen der Behörde und den Sachverständigen betrifft, was die Behörde jedoch grundsätzlich nicht daran hindert, die Gebühr (schon vor ihrer bescheidmäßigen Bestimmung) faktisch auszubezahlen (siehe Hengstschläger/Leeb, AVG § 53a AVG, Rz 15 f, sowie Rz 19; vgl. auch ho. Erk. vom 28.07.2016, W155 2119637-1 mwN oder VwGH 19.10.2001, 98/02/0129).

der der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs sind Dolmetscherkosten als Barauslagen iSd Paragraph 76, AVG erst dann einer Behörde erwachsen, wenn diese dem Dolmetscher gegenüber mit Bescheid bestimmt, sowie ausgezahlt wurden vergleiche zB VwGH 24.06.2003, 2001/01/0260; zur ähnlichen Rechtslage bei nichtamtlichen Sachverständigen etwa VwGH 15.11.2001, 2000/07/0282). Bereits vor Fassung des Paragraph 53 a, Absatz 2, AVG in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/33 (hiermit wurde ua. in Paragraph 53 a, Absatz 2, Satz 1 AVG die Wendung "mit Bescheid" ausdrücklich aufgenommen) ging die höchstgerichtliche Judikatur davon aus, dass die Dolmetscherkosten per Bescheid festzustellen sind, welcher ausschließlich das Verhältnis zwischen der Behörde und den Sachverständigen betrifft, was die Behörde jedoch grundsätzlich nicht daran hindert, die Gebühr (schon vor ihrer bescheidmäßigen Bestimmung) faktisch auszubezahlen (siehe Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 53 a, AVG, Rz 15 f, sowie Rz 19; vergleiche auch ho. Erk. vom 28.07.2016, W155 2119637-1 mwN oder VwGH 19.10.2001, 98/02/0129). Die oa. Überlegungen müssen auch für Dolmetscherkosten iSd § 53 BFA-VG gelten, zumal die Grundsätze der §§ 74 und 75 AVG auch hier anwendbar sind und § 53 BFA-VG lediglich regelt, welche Kosten zu erstatten sind (vgl. auch Szymansky in Schrefler-König/Szymansky, Fremdenpolizei- und Asylrecht

(2014), § 53 BFA-VG, Anm. 1).Die oa. Überlegungen müssen auch für Dolmetscherkosten iSd Paragraph 53, BFA-VG gelten, zumal die Grundsätze der Paragraphen 74 und 75 AVG auch hier anwendbar sind und Paragraph 53, BFA-VG lediglich regelt, welche Kosten zu erstatten sind vergleiche auch Szymansky in Schrefler-König/Szymansky, Fremdenpolizei- und Asylrecht
(2014), Paragraph 53, BFA-VG, Anmerkung 1). § 113 Abs. 1 Fremdenpolizeigesetz 2005 normierte - inhaltlich ebenso wie davor § 103 Abs 1 FrG 1997 und vor diesem § 79 Abs 1 FrG 1993 - eine Pflicht des Fremden zum Ersatz der bei der Durchsetzung eines gegen ihn bestehenden und nicht befolgten Aufenthaltsverbotes entstandenen Kosten. Es kann kein Zweifel bestehen, dass nur "notwendige Kosten" zu ersetzen sind. Bei Beurteilung der Frage, welche Maßnahmen zur Durchführung einer Abschiebung erforderlich sind, sodass sich die dabei angefallenen Kosten in diesem Sinn als "notwendig" erweisen, kommt der Behörde aber ein weiter Spielraum zu (VwGH 20.11.2008, 2007/21/0488).Paragraph 113, Absatz eins, Fremdenpolizeigesetz 2005 normierte - inhaltlich ebenso wie davor Paragraph 103, Absatz eins, FrG 1997 und vor diesem Paragraph 79, Absatz eins, FrG 1993 - eine Pflicht des Fremden zum Ersatz der bei der Durchsetzung eines gegen ihn bestehenden und nicht befolgten Aufenthaltsverbotes entstandenen Kosten. Es kann kein Zweifel bestehen, dass nur "notwendige Kosten" zu ersetzen sind. Bei Beurteilung der Frage, welche Maßnahmen zur Durchführung einer Abschiebung erforderlich sind, sodass sich die dabei angefallenen Kosten in diesem Sinn als "notwendig" erweisen, kommt der Behörde aber ein weiter Spielraum zu (VwGH 20.11.2008, 2007/21/0488). Ob eine Partei oder eine zu vernehmende Person ausreichend sprachkundig ist, hängt von den Anforderungen des konkreten Einzelfalls ab. Es ist daher nicht erforderlich, dass die betreffende Person einwandfrei Deutsch spricht (VwGH
  1. 1990, 89/18/0163;
  2. 1992, 92/02/0162). Die Annahme hinreichender Sprachkenntnisse einer zu vernehmenden Person ist allerdings nur dann gerechtfertigt, wenn Gewissheit besteht, dass sie alle Fragen verstehen und daher zweckentsprechend beantworten kann, die für die rechtliche Beurteilung der Sache von Bedeutung sind (VwGH
  3. 2003, 99/08/0146;
  4. 2003, 98/08/0028). Daher berechtigt der Umstand, dass sich eine Partei im normalen Leben hinreichend verständigen kann, noch nicht zu dem Schluss, sie sei auch in der Lage, ihr gegenüber mündlich gebrauchte (verfahrens)rechtliche Ausdrücke (zB Auskunftsbegehren nach § 26 AuslBG) zu verstehen und die Auswirkungen ihrer Handlungen und Unterlassungen auf ihre künftige prozessrechtliche Situation zu begreifen (VwGH
  5. 2003, 2000/09/0115; vgl auch Kolonovits, Sprachenrecht 419; ferner Rz 4; Hengstschläger/Leeb, AVG § 39a Rz 7 (Stand 1.7.2005, rdb.at)).Ob eine Partei oder eine zu vernehmende Person ausreichend sprachkundig ist, hängt von den Anforderungen des konkreten Einzelfalls ab. Es ist daher nicht erforderlich, dass die betreffende Person einwandfrei Deutsch spricht (VwGH
  6. 1990, 89/18/0163;
  7. 1992, 92/02/0162). Die Annahme hinreichender Sprachkenntnisse einer zu vernehmenden Person ist allerdings nur dann gerechtfertigt, wenn Gewissheit besteht, dass sie alle Fragen verstehen und daher zweckentsprechend beantworten kann, die für die rechtliche Beurteilung der Sache von Bedeutung sind (VwGH
  8. 2003, 99/08/0146;
  9. 2003, 98/08/0028). Daher berechtigt der Umstand, dass sich eine Partei im normalen Leben hinreichend verständigen kann, noch nicht zu dem Schluss, sie sei auch in der Lage, ihr gegenüber mündlich gebrauchte (verfahrens)rechtliche Ausdrücke (zB Auskunftsbegehren nach Paragraph 26, AuslBG) zu verstehen und die Auswirkungen ihrer Handlungen und Unterlassungen auf ihre künftige prozessrechtliche Situation zu begreifen (VwGH
  10. 2003, 2000/09/0115; vergleiche auch Kolonovits, Sprachenrecht 419; ferner Rz 4; Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 39 a, Rz 7 (Stand 1.7.2005, rdb.at)). Im Verfahren nach § 76 AVG kann die Partei, der die dem nichtamtlichen Sachverständigen bezahlten Gebühren als der Behörde erwachsene Barauslagen vorgeschrieben werden, mangels Bindungswirkung des Bescheides, mit dem die Gebühren des Sachverständigen festgesetzt wurden, zulässigerweise geltend machen, die Gebühren des Sachverständigen seien überhöht, sie stünden ihm daher nicht bzw. nicht in voller Höhe zu (VwGH 18.03.2004, 2002/03/0225, und 08.06.2005, 2002/03/0076).Im Verfahren nach Paragraph 76, AVG kann die Partei, der die dem nichtamtlichen Sachverständigen bezahlten Gebühren als der Behörde erwachsene Barauslagen vorgeschrieben werden, mangels Bindungswirkung des Bescheides, mit dem die Gebühren des Sachverständigen festgesetzt wurden, zulässigerweise geltend machen, die Gebühren des Sachverständigen seien überhöht, sie stünden ihm daher nicht bzw. nicht in voller Höhe zu (VwGH 18.03.2004, 2002/03/0225, und 08.06.2005, 2002/03/0076). 3.
  11. Bei den am 27.01.2020 und am 31.01.2020 von der belangten Behörde beabsichtigten und der am 18.08.2020 durchgeführten Einvernahme über die allfällige Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme handelt es sich um in ihren Zuständigkeitsbereich fallende fremdenpolizeiliche Amtshandlungen nach dem
  12. Hauptstück des FPG und somit um solche, welche von § 53 Abs. 1 BFA-VG erfasst sind. 3.
  13. Bei den am 27.01.2020 und am 31.01.2020 von der belangten Behörde beabsichtigten und der am 18.08.2020 durchgeführten Einvernahme über die allfällige Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme handelt es sich um in ihren Zuständigkeitsbereich fallende fremdenpolizeiliche Amtshandlungen nach dem
  14. Hauptstück des FPG und somit um solche, welche von Paragraph 53, Absatz eins, BFA-VG erfasst sind. Entgegen dem Vorbringen in der Beschwerde steht der Umstand, dass dem Beschwerdeführer durch die am 12.08.2020 erfolgte mündliche Verkündung des Erkenntnisses des Verwaltungsgerichts Wien, wodurch dem Beschwerdeführer der Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot-Karte plus“ für die Dauer von zwölf Monaten erteilt worden ist, der Führung des Verfahrens zur Prüfung der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme nicht entgegen. Dies zeigt sich schon daraus, dass das Gesetz in § 52 Abs. 4 FPG auch die Grundlage bietet, eine Rückkehrkehrentscheidung gegen Drittstaatsangehörige zu erlassen, die sich auf Grund eines erteilten Aufenthaltstitels rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten. Es trifft daher nicht zu, dass ab der Erlassung der Beschwerdeentscheidung durch das Verwaltungsgericht Wien am 12.08.2020 keine Rechtsgrundlage mehr gegeben gewesen sei, gegen den Beschwerdeführer ein Verfahren hinsichtlich einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme zu führen.Entgegen dem Vorbringen in der Beschwerde steht der Umstand, dass dem Beschwerdeführer durch die am 12.08.2020 erfolgte mündliche Verkündung des Erkenntnisses des Verwaltungsgerichts Wien, wodurch dem Beschwerdeführer der Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot-Karte plus“ für die Dauer von zwölf Monaten erteilt worden ist, der Führung des Verfahrens zur Prüfung der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme nicht entgegen. Dies zeigt sich schon daraus, dass das Gesetz in Paragraph 52, Absatz 4, FPG auch die Grundlage bietet, eine Rückkehrkehrentscheidung gegen Drittstaatsangehörige zu erlassen, die sich auf Grund eines erteilten Aufenthaltstitels rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten. Es trifft daher nicht zu, dass ab der Erlassung der Beschwerdeentscheidung durch das Verwaltungsgericht Wien am 12.08.2020 keine Rechtsgrundlage mehr gegeben gewesen sei, gegen den Beschwerdeführer ein Verfahren hinsichtlich einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme zu führen. Im Hinblick auf die – vor Erteilung des Aufenthaltstitels durch das am12.08.2020 mündlich verkündete Erkenntnis des Verwaltungsgerichts Wien - beabsichtigten Ladungen des Beschwerdeführers zu Einvernahmen am 27.01.2020 und 31.01.2020 wurde ein Fehlen der rechtlichen Grundlage nicht behauptet. Soweit in der Beschwerdeschrift die Notwendigkeit der Beiziehung eines Dolmetschers zur Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl bestritten wird, so ist der belangten Behörde nicht entgegenzutreten, wenn sie dies als notwendig erachtete. Selbst wenn sich der Beschwerdeführer im normalen Leben hinreichend verständigen kann, reicht das nicht zur Annahme, er sei auch in der Lage, ihm gegenüber mündlich gebrauchte (verfahrens)rechtliche Ausdrücke zu verstehen und die Auswirkungen seiner Handlungen und Unterlassungen zu begreifen. Der Beschwerdeführer hat sich entgegen dem Vorbringen seines Rechtsvertreters in der Beschwerde eingangs der niederschriftlichen Einvernahme am 18.08.2020 auch ausdrücklich einverstanden erklärt, in serbischer Sprache unter Heranziehung der Dolmetscherin einvernommen zu werden. Aus der von ihm bei der Einvernahme vorgelegten Protokoll über die Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht Wien am 12.08.2020 ist ersichtlich, dass diese ebenfalls unter Heranziehung einer Dolmetscherin für die serbische Sprache durchgeführt wurde. Zudem hat der Beschwerdeführer laut den Ausführungen in der aufgetragenen Stellungnahme seines Rechtsvertreters vom 15.12.2020 eingeräumt, dass er über ein Zertifikat über seine Kenntnisse der deutschen Sprache lediglich auf dem Niveau A1 verfügt. Somit bestehen keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass die Heranziehung von Dolmetschern für den Beschwerdeführer betreffende Verfahrenshandlungen nicht erforderlich gewesen sei. Ein einseitiger "Verzicht" des Beschwerdeführers auf die Beiziehung eines Dolmetschers ist schon insofern nicht zu erwägen, als die Behörde die Erforderlichkeit der Beiziehung eines Dolmetschers (insb. zur Vermeidung von Verfahrensmängeln) zu beurteilen hat, sodass auch unter diesem Aspekt nichts gewonnen werden kann. 3.
  15. Allerdings ist im Hinblick auf die auffallend kurzfristig anberaumten Einvernahmen des Beschwerdeführers am 27.01.2020 und am 31.01.2020 festzuhalten, dass die Ladungen für diese Verfahrenshandlungen dem Beschwerdeführer jeweils nicht wirksam zugestellt wurden, zumal er an der Abgabestelle durch die ersuchten Organe der Landespolizeidirektion Wien nicht angetroffen wurde und er sich überdies zufolge den Angaben seiner Ehegattin zu dieser Zeit nicht im Bundesgebiet befunden hatte. Der Umstand der nicht bewirkten Zustellung ist der belangten Behörde durch die Organe der Landespolizeidirektion Wien am 27.01.2020 um 19:02 Uhr und am 31.01.2020 um 14:44 Uhr durch E-Mail-Nachrichten zur Kenntnis gebracht worden. Damit konnte die Behörde aber zu diesem Zeitpunkt nicht mehr davon ausgehen, dass die Anwesenheit eines Dolmetschers zur Einvernahme des Beschwerdeführers am 27.01.2020 ab 20:00 Uhr und am 31.01.2020 ab 15:30 Uhr im Rahmen einer Wartezeit erforderlich sein werde. Die an diesen beiden Tagen erfolgten Bestätigungen für erbrachte Dolmetschleistungen sind daher trotz nicht bestehender Notwendigkeit der Inanspruchnahme der genannten Leistungen erstellt worden. Der Beschwerdeführer ist daher zu einem Ersatz der entsprechenden Kosten nicht verpflichtet, weshalb der vorliegenden Beschwerde teilweise stattzugeben war. Hinsichtlich der erfolgten Einvernahme am 18.08.2020 war hingegen - wie oben ausgeführt - die Notwendigkeit der Inanspruchnahme der Dolmetschleistung gegeben und es wurde auch deren erfolgter Festlegung der Höhe nach nicht entgegengetreten. Der Beschwerdeführer ist daher zum Ersatz der Kosten von EUR 80,64 verpflichtet.
  16. Die Voraussetzungen für ein Absehen von der Verhandlung gem. § 21 Abs. 7 BFA-VG, wonach eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht, sind, wie sich aus obigen Ausführungen ergibt, im gegenständlichen Fall erfüllt. Ein Antrag auf Abhaltung einer mündlichen Verhandlung wurde auch nicht gestellt.
  17. Die Voraussetzungen für ein Absehen von der Verhandlung gem. Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG, wonach eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht, sind, wie sich aus obigen Ausführungen ergibt, im gegenständlichen Fall erfüllt. Ein Antrag auf Abhaltung einer mündlichen Verhandlung wurde auch nicht gestellt. Zu B) Unzulässigkeit der Revision

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten des angefochtenen Bescheides wiedergegeben. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2021:W192.2238166.1.00

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