← Österreich

{'item': 'W195 2237874-1'}

Obsah (13)§ 28Art. 133§ 1§ 17Art. 129Art. 130Art. 81aArtikel 81Art. 131§ 6§ 58§ 31§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum15.04.2021 GeschäftszahlW195 2237874-1 Spruch, W195 2237874-1/4E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Vizepräsidenten Dr.

§ 28Abs. 1 Vw

GVG zurückgewiesen.Die Beschwerde wird

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG zurückgewiesen. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text

Begründung:, Begründung: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1.

  1. Am 18.12.2020 langte beim Bundesverwaltungsgericht per E-Mail eine Eingabe von XXXX (weiter BF) ein. Zusammengefasst erläuterte der BF, dass er sich von Gerichten der ordentlichen Justiz sowie von einem zuständigen Gerichtsvollzieher ungerecht behandelt fühlt. Weiters wurde als Beilage ein Zahlungsauftrag (Mandatsbescheid des XXXX ) beigelegt. 1.
  2. Am 18.12.2020 langte beim Bundesverwaltungsgericht per E-Mail eine Eingabe von römisch 40 (weiter BF) ein. Zusammengefasst erläuterte der BF, dass er sich von Gerichten der ordentlichen Justiz sowie von einem zuständigen Gerichtsvollzieher ungerecht behandelt fühlt. Weiters wurde als Beilage ein Zahlungsauftrag (Mandatsbescheid des römisch 40 ) beigelegt. 1.
  3. Das Bundesverwaltungsgericht stellte mit Verfügung vom 22.12.2020 die Eingabe zur Verbesserung binnen zwei Wochen ab Zustellung zu Verbesserung zurück. Das BVwG setzte den Beschwerdeführer über die Inhaltserfordernisse von Beschwerden im Sinne des § 9 VwGVG sowie die Einbringungsmöglichkeiten

§ 1Abs.

1 der Verordnung des Bundeskanzlers über den elektronischen Schriftverkehr in Kenntnis, insbesondere auch darüber, dass eine Einbringung von Schriftsätzen mittels Email nicht zulässig sei. Gleichzeitig wurde darauf hingewiesen, dass nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist ohne entsprechende Verbesserung der Eingabe der Antrag

§ 17Vw

GVG iVm § 13 Abs. 3 AVG zurückzuweisen wäre.1.2. Das Bundesverwaltungsgericht stellte mit Verfügung vom 22.12.2020 die Eingabe zur Verbesserung binnen zwei Wochen ab Zustellung zu Verbesserung zurück. Das BVwG setzte den Beschwerdeführer über die Inhaltserfordernisse von Beschwerden im Sinne des Paragraph 9, VwGVG sowie die Einbringungsmöglichkeiten

Paragraph eins, Absatz eins, der Verordnung des Bundeskanzlers über den elektronischen Schriftverkehr in Kenntnis, insbesondere auch darüber, dass eine Einbringung von Schriftsätzen mittels Email nicht zulässig sei. Gleichzeitig wurde darauf hingewiesen, dass nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist ohne entsprechende Verbesserung der Eingabe der Antrag

Paragraph 17, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 13, Absatz 3, AVG zurückzuweisen wäre. 1.

  1. Ein weiteres E-Mail des Beschwerdeführers langte daraufhin am 06.04.2021 im Bundesverwaltungsgericht ein. In diesem führte der BF an, dass er Schaden durch Korruption in XXXX , vor allem durch Beamte und den Staat, erleide. Als Beilagen wurden ein E-Mail bezüglich „Corona Freitestung“, ein Foto in einem Auto und ein E-Mail bezüglich einer Begehung im Jahr 2018 samt Fotos übermittelt.1.
  2. Ein weiteres E-Mail des Beschwerdeführers langte daraufhin am 06.04.2021 im Bundesverwaltungsgericht ein. In diesem führte der BF an, dass er Schaden durch Korruption in römisch 40 , vor allem durch Beamte und den Staat, erleide. Als Beilagen wurden ein E-Mail bezüglich „Corona Freitestung“, ein Foto in einem Auto und ein E-Mail bezüglich einer Begehung im Jahr 2018 samt Fotos übermittelt. Feststellungen: Der Beschwerdeführer brachte eine Eingabe per E-Mail an das Bundesverwaltungsgericht ein. Nach Erhalt des Verbesserungsauftrags langte keine Beschwerde gem. § 9 VwGVG (das E-Mail vom 06.04.2021 ist keine gültige Einbringungsform) im BVwG ein.Der Beschwerdeführer brachte eine Eingabe per E-Mail an das Bundesverwaltungsgericht ein. Nach Erhalt des Verbesserungsauftrags langte keine Beschwerde gem. Paragraph 9, VwGVG (das E-Mail vom 06.04.2021 ist keine gültige Einbringungsform) im BVwG ein. Die Feststellungen ergeben sich aus dem vorliegenden Akteninhalt und basieren auf den Eingaben vom 18.12.2020 und vom 06.04.2021 sowie dem Verbesserungsauftrag des Bundesverwaltungsgerichtes vom 22.12.
  3. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Art. 129B-VG besteht für jedes Land ein Verwaltungsgericht des Landes.

Für den Bund bestehen ein als Bundesverwaltungsgericht zu bezeichnendes Verwaltungsgericht des Bundes und ein als Bundesfinanzgericht zu bezeichnendes Verwaltungsgericht des Bundes für Finanzen.

Artikel 129, B-VG besteht für jedes Land ein Verwaltungsgericht des Landes.

Für den Bund bestehen ein als Bundesverwaltungsgericht zu bezeichnendes Verwaltungsgericht des Bundes und ein als Bundesfinanzgericht zu bezeichnendes Verwaltungsgericht des Bundes für Finanzen.

Art. 130Abs.

1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit (Z 1); gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt wegen Rechtswidrigkeit (Z 2); wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch eine Verwaltungsbehörde (Z 3); gegen Weisungen

Art. 81aAbs.

2 B-VG (Z 4).

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit (Ziffer eins,); gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt wegen Rechtswidrigkeit (Ziffer 2,); wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch eine Verwaltungsbehörde (Ziffer 3,); gegen Weisungen

Artikel 81

a, Absatz 2, B-VG (Ziffer 4,).

Art. 131Abs.

2 B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes, soweit sich aus Abs. 3 nichts anderes ergibt, über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 in Rechtssachen in den Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.

Artikel 131

, Absatz 2, B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes, soweit sich aus Absatz 3, nichts anderes ergibt, über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, in Rechtssachen in den Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.

§ 6BVw

GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.).

§ 58Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 28Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

§ 31Abs. 1 Vw

GVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist. Zu A) Zurückweisung der Beschwerde Die an das Bundesverwaltungsgericht gerichtete Eingabe entspricht nicht den formellen und inhaltlichen Anforderungen des § 9 VwGVG. Es langte zur ursprünglichen Eingabe keine Verbesserung ein und somit war die Beschwerde daher insgesamt zurückzuweisen. Der Beschwerdeführer hat keinen konkreten Bescheid (Datum, Zahl, ausstellende Behörde) bezeichnet und es wurde auch nicht die Anwendung einer unmittelbaren Befehls- und Zwangsgewalt oder die Säumigkeit einer Behörde vorgebracht.Die an das Bundesverwaltungsgericht gerichtete Eingabe entspricht nicht den formellen und inhaltlichen Anforderungen des Paragraph 9, VwGVG. Es langte zur ursprünglichen Eingabe keine Verbesserung ein und somit war die Beschwerde daher insgesamt zurückzuweisen. Der Beschwerdeführer hat keinen konkreten Bescheid (Datum, Zahl, ausstellende Behörde) bezeichnet und es wurde auch nicht die Anwendung einer unmittelbaren Befehls- und Zwangsgewalt oder die Säumigkeit einer Behörde vorgebracht. Das Wesentliche ist jedoch, dass der ursprüngliche Antrag nicht in gesetzeskonformer Weise verbessert wurde und somit das Bundesverwaltungsgericht nicht inhaltlich zum weiteren Vorbringen entscheiden konnte. Darüber hinaus wird bemerkt, dass das Bundesverwaltungsgericht nicht befugt ist über Angelegenheiten zu entscheiden, welche nicht der unmittelbaren Bundesverwaltung obliegen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die vorliegende Entscheidung hat die Zurückweisung der Beschwerde infolge mangelhafter Einbringung einer Beschwerde sowie die Unzuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes zum Inhalt und folgt dabei den diesbezüglich eindeutigen verfassungsgesetzlichen Vorgaben sowie der Verordnung des Bundeskanzlers BGBl II 515/2013, sodass schon deshalb nicht von einer Rechtsfrage, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, ausgegangen werden kann (vgl. zur Unzulässigkeit der Revision bei eindeutiger Rechtslage VwGH 28.05.2014, Ro 2014/07/0053).Die vorliegende Entscheidung hat die Zurückweisung der Beschwerde infolge mangelhafter Einbringung einer Beschwerde sowie die Unzuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes zum Inhalt und folgt dabei den diesbezüglich eindeutigen verfassungsgesetzlichen Vorgaben sowie der Verordnung des Bundeskanzlers Bundesgesetzblatt Teil 2, 515 aus 2013,, sodass schon deshalb nicht von einer Rechtsfrage, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, ausgegangen werden kann vergleiche zur Unzulässigkeit der Revision bei eindeutiger Rechtslage VwGH 28.05.2014, Ro 2014/07/0053). European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2021:W195.2237874.1.00

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.