RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum15.04.2021 GeschäftszahlW200 2239393-1 Spruch, W200 2239393-1/5E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richte
Art 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Die Beschwerdeführerin stellte am 18.05.2020 einen Antrag auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten. Als Gesundheitsschädigung machte sie insbesondere ein Schädel-Hirn-Trauma nach einem Sturz geltend. Dem Antrag angeschlossen waren ein Konvolut medizinischer Unterlagen, insbesondere augenfachärztliche, neurologische sowie Unterlagen, ein psychologischer Befund sowie ein vorläufiger Sehschulenbefund. Das eingeholte Gutachten eines Arztes für Allgemeinmedizin ergab einen Gesamtgrad der Behinderung von 30 von 100 und mit Bescheid vom 17.11.2020 wurde der Antrag vom 18.05.2020 abgewiesen und festgestellt, dass der Grad der Behinderung der Beschwerdeführerin 30 von 100 betrage. Im Rahmen der gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde wurden multiple Meningeome im Gehirn sowie eine 2 cm große Glandula pinealis – Zyste geltend gemacht. Angeschlossen war ein MRT Angiogram des Gehirns. Das Sozialministeriumservice holte nunmehr ein Gutachten einer Fachärztin für Neurologie und Psychiatrie und Ärztin für Allgemeinmedizin ein. Das Gutachten vom 19.12.2020 basierend auf einer Untersuchung ergab einen Gesamtgrad der Behinderung von 30 von 100 und gestaltete sich wie folgt: „Anamnese: Neuerliche Begutachtung im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung. „Anamnese: , Neuerliche Begutachtung im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung. , Letztbegutachtung 10/2020 mit Zuerkennung eines GdB 30 v.H. für Z.n. Schädel-HirnTrauma. In einem Schreiben vom 17.11.2020 wird angegeben: "...Die Obgenannte leidet nun an multiplen Meningeomen (deren größtes mit 13 x 5mm Durchmesser rechts temporal lokalisiert ist) sowie einen 2cm großen Glandula pinealis-Zyste und wäre diese Gesundheitsschädigung ebenfalls mit einem Grad der Behinderung gemäß der entsprechenden Positionsnummer einzustufen...Im Zusammenwirken der einzelnen Gesundheitsschädigungen liegt auch eine ungünstige wechselseitige Leidensbeeinflussung vor und wäre daher insgesamt eine Gesamteinschätzung des Grades der Behinderung von 50 v.H. gerechtfertigt...". Es werden neue Befunde vorgelegt (s.u.). Letztbegutachtung 10 aus 2020, mit Zuerkennung eines GdB 30 v.H. für Z.n. Schädel-HirnTrauma. In einem Schreiben vom 17.11.2020 wird angegeben: "...Die Obgenannte leidet nun an multiplen Meningeomen (deren größtes mit 13 x 5mm Durchmesser rechts temporal lokalisiert ist) sowie einen 2cm großen Glandula pinealis-Zyste und wäre diese Gesundheitsschädigung ebenfalls mit einem Grad der Behinderung gemäß der entsprechenden Positionsnummer einzustufen...Im Zusammenwirken der einzelnen Gesundheitsschädigungen liegt auch eine ungünstige wechselseitige Leidensbeeinflussung vor und wäre daher insgesamt eine Gesamteinschätzung des Grades der Behinderung von 50 v.H. gerechtfertigt...". , , Es werden neue Befunde vorgelegt (s.u.). Derzeitige Beschwerden: "Ich habe multiple Meningeome. Das wurde jetzt frisch im MRT gesehen. Ich hatte ein SHT 2019. Ich habe Essen auf Rädern ausgeliefert und bin über eine Stufe gefallen. Der Neurochirurg sagt, die Meningeome sind ein Zufallsbefund. Von SHT her habe ich Doppelbilder. Ich mache Übungen in der Rudolfstiftung, aber es wird nicht besser. Im Februar bekomme ich noch ein MRT, dann wird entschieden, wie es weitergeht. Ich habe auch eine Gangunsicherheit. Wenn es nicht gerade ist, habe ich Probleme. Ich halte mich an meinen Trolley an. Derzeitige Beschwerden: , "Ich habe multiple Meningeome. Das wurde jetzt frisch im MRT gesehen. Ich hatte ein SHT 2019. Ich habe Essen auf Rädern ausgeliefert und bin über eine Stufe gefallen. Der Neurochirurg sagt, die Meningeome sind ein Zufallsbefund. Von SHT her habe ich Doppelbilder. Ich mache Übungen in der Rudolfstiftung, aber es wird nicht besser. Im Februar bekomme ich noch ein MRT, dann wird entschieden, wie es weitergeht. Ich habe auch eine Gangunsicherheit. Wenn es nicht gerade ist, habe ich Probleme. Ich halte mich an meinen Trolley an. Ich habe Probleme mit der Blase, ich muss oft auf die Toilette. Das Vesicol hilft nicht so richtig." Ich habe Probleme mit der Blase, ich muss oft auf die Toilette. Das Vesicol hilft nicht so richtig." , Behandlung(
- en)/ Medikamente / Hilfsmittel: Euthyrox, Vesicol, Tolvon/Mianserin, Adolomed b. Bed., Acutil, Diclovit b. Bed., Proxen b. Bed., Pantoloc b. Bed. Euthyrox, Vesicol, Tolvon/Mianserin, Adolomed b. Bed., Acutil, Diclovit b. Bed., Proxen b. Bed., Pantoloc b. Bed. , Sozialanamnese: geschieden, 3 Kinder, dzt. in Krankenstand Sozialanamnese: geschieden, 3 Kinder, dzt. in Krankenstand , Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe): neue Befunde: Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe): , neue Befunde: MR-Angiographie des Gehirn 09/2020: Multiple Meningeome, deren größtes mit 13 x 5 mm Durchmesser rechts temporal lokalisiert ist (Hinweis auf NF 2?), 2 cm große Glandula pinealis-Zyste ohne Behinderung des Liquorabflusses. MR-Angiographie des Gehirn 09/2020: Multiple Meningeome, deren größtes mit 13 x 5 mm Durchmesser rechts temporal lokalisiert ist (Hinweis auf NF 2?), 2 cm große Glandula pinealis-Zyste ohne Behinderung des Liquorabflusses. , mitgebrachte Befunde: Klinik Donaustadt/Neurochir. Abt. 11/2020: ...Die Patientin erlitt voriges Jahr eine intrazerebrale Blutung nach einem Sturz, diese Veränderung konnte konservativ ohne Operation ausgeheilt werden. Seit dieser Zeit hat sie Schwindelattacken, auch Doppelbilder und auch Gesichtsfeldausfälle. Nun wurde eine MR-Untersuchung durchgeführt und es zeigen sich einerseits mit KM mehrere kleine beginnende Meningeome sowohl temporobasal rechts sowie temporopolar rechts und auch der linken Seite temporooccipital eine Verdickung der Dura. Als zweiter Befund zeigt sich eine GlandulaPinealiszyste, jedoch keine Liquorzirkulationsstörung. Derzeit besteht kein neurochirurgischer Handlungsbedarf hinsichtlich der kleinen meningealen Verdickungen, auch die Glandula-Pinealiszyste ist derzeit klinisch nicht aktiv. Wir empfehlen eine MRKontrolle mit und ohne KM in sechs Monaten. Die klinischen Beschwerden sind nicht mit den Meningeomen in Einklang zu bringen. temporooccipital eine Verdickung der Dura. Als zweiter Befund zeigt sich eine GlandulaPinealiszyste, jedoch keine Liquorzirkulationsstörung. Derzeit besteht kein neurochirurgischer Handlungsbedarf hinsichtlich der kleinen meningealen Verdickungen, auch die Glandula-Pinealiszyste ist derzeit klinisch nicht aktiv. Wir empfehlen eine MRKontrolle mit und ohne KM in sechs Monaten. Die klinischen Beschwerden sind nicht mit den Meningeomen in Einklang zu bringen. , Dr. XXXX /FA für Neurologie und Psychiatrie 11/2020: Diagnose: St.p. Cont. cerebri, Depressio Dr. römisch 40 /FA für Neurologie und Psychiatrie 11/2020: Diagnose: St.p. Cont. cerebri, Depressio bereits vorgelegte Befunde: , bereits vorgelegte Befunde: Klinik Landstraße v. 25. 8. 2020: Diplopie, Geringe manifeste + VD und geringe manifeste Divergens o.s. Klinik Landstraße v. 25. 8. 2020: Diplopie, Geringe manifeste + VD und geringe manifeste Divergens o.s. , Psycholog. Befund Mag. XXXX v. 31.7.2020: organisches Psychosyndrom nach dem berichteten Schädel-Hirn Trauma im Sept 2019; leichte depressive Episode Psycholog. Befund Mag. römisch 40 v. 31.7.2020: organisches Psychosyndrom nach dem berichteten Schädel-Hirn Trauma im Sept 2019; leichte depressive Episode , Krankengeschichte v. 09/2019: SDH rechts temporopolar u. kleine Contusion parietooccipital links - geringes OPS; Läsion im Oculomotorius Innervationsbereich re in Remission; Doppelbildsymptomatik noch bestehend Krankengeschichte v. 09/2019: SDH rechts temporopolar u. kleine Contusion parietooccipital links - geringes OPS; Läsion im Oculomotorius Innervationsbereich re in Remission; Doppelbildsymptomatik noch bestehend , Dr. XXXX v. 9.6.2020: Visus re. 0.8, li. 1.00 Dr. römisch 40 v. 9.6.2020: Visus re. 0.8, li. 1.00 , Prim. XXXX v. 28. 4. 2020: St.p. Cont cerebri, SDH bds - DO Bi beim Blick nach re u. li, Frontal gefärbtes posttr Psychosyndrom Prim. römisch 40 v. 28. 4. 2020: St.p. Cont cerebri, SDH bds - DO Bi beim Blick nach re u. li, Frontal gefärbtes posttr Psychosyndrom Untersuchungsbefund: Allgemeinzustand: 50-jährige Antragstellerin in gutem AZ, kommt alleine ohne Hilfsmittel zur Untersuchung. Allgemeinzustand: 50-jährige Antragstellerin in gutem AZ, kommt alleine ohne Hilfsmittel zur Untersuchung. , Ernährungszustand: adipös, BMI: 37,2, Größe: 163,00 cm Gewicht: 99,00 kg Klinischer Status – Fachstatus: Caput: HNAP frei, kein Meningismus, HWS frei beweglich, Sprache: leicht skandiert, anamn. fallweise Wortfindungsstörungen Klinischer Status – Fachstatus: , Caput: HNAP frei, kein Meningismus, HWS frei beweglich, Sprache: leicht skandiert, anamn. fallweise Wortfindungsstörungen Hirnnerven: Pupillen rund, isocor bds., Lichtreaktion prompt und konsensuell, Lidspalten gleich weit, Doppelbilder endlagig bei Blick nach rechts, links und oben. HN VII seitengleich innerviert, basale HN frei. Hirnnerven: Pupillen rund, isocor bds., Lichtreaktion prompt und konsensuell, Lidspalten gleich weit, Doppelbilder endlagig bei Blick nach rechts, links und oben. HN römisch sieben seitengleich innerviert, basale HN frei. OE: Trophik, Tonus und grobe Kraft stgl. unauffällig. VA: kein Absinken, Feinmotilität nicht beeinträchtigt, BSR, TSR, RPR seitengleich auslösbar, Knips bds. negativ, Eudiadochokinese bds., FNV bds. zielsicher, keine unwillkürlichen Bewegungen. UE: Trophik, Tonus und grobe Kraft stgl. unauffällig. PV: kein Absinken, PSR und ASR seitengleich auslösbar, Babinski bds. negativ, KHV bds. zielsicher, keine unwillkürlichen Bewegungen. Sensibilität: allseits intakt. UE: Trophik, Tonus und grobe Kraft stgl. unauffällig. PV: kein Absinken, PSR und ASR seitengleich auslösbar, Babinski bds. negativ, KHV bds. zielsicher, keine unwillkürlichen Bewegungen. , Sensibilität: allseits intakt. , Gesamtmobilität – Gangbild: Gangbild weitgehend unauffällig, Zehen- und Fersengang möglich, Angabe von subjektiver Unsicherheit beim Gehen Gangbild weitgehend unauffällig, Zehen- und Fersengang möglich, Angabe von subjektiver Unsicherheit beim Gehen , Status Psychicus: wach, zur Person, örtlich, zeitlich orientiert, Konzentration, Aufmerksamkeit im Gespräch unauffällig, Mnestik: anamn. reduziert, Antrieb unauffällig, Stimmung indifferent, Affizierbarkeit in beiden Skalenbereichen gegeben, Ductus kohärent und zielführend, keine produktive Symptomatik Ergebnis der durchgeführten Begutachtung: Lfd. Nr. Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktions-einschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes: Pos.Nr. Gdb % 1 Zustand nach Schädel-Hirn-Trauma 2 Stufen über unterem Rahmensatz, da anhaltende Doppelbilder, geringes posttraumatisches organisches Psychosyndrom sowie leichtgradige depressive Störung. 04.01.01 30 Gesamtgrad der Behinderung 30 v. H. (…) Folgende beantragten bzw. in den zugrunde gelegten Unterlagen diagnostizierten Gesundheitsschädigungen erreichen keinen Grad der Behinderung: Multiple Meningeome und Glandula pinealis-Zyste, da Zufallsbefund ohne erwiesene pathologische Relevanz. Lt. neurochirurgischem Befund 11/2020 ist keine Intervention erforderlich. Klinische Beschwerden sind nicht mit den Meningeomen in Einklang zu bringen. Multiple Meningeome und Glandula pinealis-Zyste, da Zufallsbefund ohne erwiesene pathologische Relevanz. Lt. neurochirurgischem Befund 11 aus 2020, ist keine Intervention erforderlich. Klinische Beschwerden sind nicht mit den Meningeomen in Einklang zu bringen. , Blasenprobleme, da fachärztlich nicht befunddokumentiert. Blasenprobleme, da fachärztlich nicht befunddokumentiert. , Stellungnahme zu gesundheitlichen Änderungen im Vergleich zum Vorgutachten: Keine Änderung im Vergleich zur Voruntersuchung. Es besteht ein Zustand nach Schädel-Hirn-Trauma. Es treten nach wie vor Doppelbilder auf sowie liegt ein leichtgradiges frontal betontes organisches Psychosyndrom vor (subjektiv Unsicherheitsgefühl bei Gehen, fallweise Wortfindungsstörungen und leichte kognitive Defizite). Zusätzliche liegt eine leichtgradige depressive Störung vor. Die AW nimmt regelmäßig fachärztliche Behandlungen in Anspruch, damit zeigt sich die Stimmung ausreichend stabilisiert. Begründung für die Änderung des Gesamtgrades der Behinderung: keine Änderung des GdB Dauerzustand (…)“ In weiterer Folge wurde in einer Stellungnahme/Beschwerde wiederholt, dass bei der Beschwerdeführerin ein Zustand nach Schädel-Hirn-Trauma mit organischem Psychosyndrom, eine leichte depressive Episode und Doppelbilder vorliegen würden und dass dieses Leiden unter Positionsnummer 04.01.01 mit 30 von 100 eingeschätzt worden sei. Das sei nicht ausreichend, da insbesondere die Sehstörungen nicht ausreichend gewertet worden seien: Es bestünden Sehstörungen in Form von Doppelbildern und auch Gesichtsfeldausfälle und auch sei die Abschätzung von Distanzen und die räumliche Wahrnehmung beeinträchtigt. Zudem bestünden Schwindelzustände mit einhergehender Gangunsicherheit und damit auch eine erhebliche Mobilitätseinschränkung. Angeschlossen war ein neuerlicher psychologischer Befund vom 02.12.2020, ein neurologischer Befundbericht sowie ein Augenbefund. In der dazu ergangenen Stellungnahme der befassten Fachärztin für Neurologie und Psychiatrie, Ärztin für Allgemeinmedizin vom 14.01.2021 kam diese zu dem Schluss, dass bei nochmaliger Durchsicht aller Befunde an der vorgenommenen Einschätzung festgehalten werde: „Im Rahmen des Parteiengehörs wird Einspruch gegen das SVG 12/2020 eingebracht. Es werden neue Befunde vorgelegt. „Im Rahmen des Parteiengehörs wird Einspruch gegen das SVG 12 aus 2020, eingebracht. Es werden neue Befunde vorgelegt. , Augenbefund (unvollständig, ohne Angabe des befundenden Arztes bzw. nicht leserlich):...Diagnose 26.05.20: Mot- Tr nach links oben, oben, rechts oben, links unten, nach rechts. Anamnese ophthal.: Patientin hat Doppelbilder nach links, links oben, oben, rechts oben und rechts seit 12.9.19, anfangs auch nach links. objektive Refraktion: Visus re und li: 1,0 objektive Refraktion: Visus re und li: 1,0 , Psychologischer Befund Mag. XXXX 12/2020: ...Insgesamt scheint das Ausfallsmuster und die kognitive Leistungsfähigkeit unverändert im Vergleich zur Ersttestung im Juli dieses Jahres. Neben der weiteren fachärztlichen Betreuung und der laufenden Beobachtungen der Meningiome und der Pinealiszyste wird regelmäßiges, neuropsychologisches Funktionstraining empfohlen. Eine Verlaufskontrolle zur Abklärung der der kognitiven Parameter in einem halben Jahr wird angeraten. Diagnosen: Organisches Psychosyndrom nach Schädelhirntrauma, leichte depressive Episode Psychologischer Befund Mag. römisch 40 12/2020: ...Insgesamt scheint das Ausfallsmuster und die kognitive Leistungsfähigkeit unverändert im Vergleich zur Ersttestung im Juli dieses Jahres. Neben der weiteren fachärztlichen Betreuung und der laufenden Beobachtungen der Meningiome und der Pinealiszyste wird regelmäßiges, neuropsychologisches Funktionstraining empfohlen. Eine Verlaufskontrolle zur Abklärung der der kognitiven Parameter in einem halben Jahr wird angeraten. Diagnosen: Organisches Psychosyndrom nach Schädelhirntrauma, leichte depressive Episode , Neu vorgelegte Befunde erbringen keine neuen Erkenntnisse. Bei Frau XXXX besteht ein Zustand nach Schädel-Hirn-Trauma. Als Restsymptomatik treten rezidivierend Doppelbilder auf sowie liegt ein leichtgradiges, frontal betontes organisches Psychosyndrom vor (subjektiv Unsicherheitsgefühl beim Gehen, fallweise Wortfindungsstörungen, leichte kognitive Defizite). Zusätzlich liegt eine leichtgradige depressive Störung vor. Unter regelmäßigen fachärztlichen Behandlungen zeigt sich Stimmung stabilisiert. Bezüglich der cerebralen Meningeome besteht lt. neurochir. Befund (siehe SVG 12/2020) kein Handlungsbedarf; es liegt kein Zusammenhang mit der Beschwerdesymptomatik vor.Bei Frau römisch 40 besteht ein Zustand nach Schädel-Hirn-Trauma. Als Restsymptomatik treten rezidivierend Doppelbilder auf sowie liegt ein leichtgradiges, frontal betontes organisches Psychosyndrom vor (subjektiv Unsicherheitsgefühl beim Gehen, fallweise Wortfindungsstörungen, leichte kognitive Defizite). Zusätzlich liegt eine leichtgradige depressive Störung vor. Unter regelmäßigen fachärztlichen Behandlungen zeigt sich Stimmung stabilisiert. Bezüglich der cerebralen Meningeome besteht lt. neurochir. Befund (siehe SVG 12 aus 2020,) kein Handlungsbedarf; es liegt kein Zusammenhang mit der Beschwerdesymptomatik vor. Nach nochmaliger Durchsicht aller Befunde wird an der vorgenommenen Einschätzung festgehalten.“ Mit Beschwerdevorentscheidung vom 15.01.2021 wurde die gegen den Bescheid vom 17.11.2020 erhobene Beschwerde abgewiesen. Es wurde festgestellt, dass die Voraussetzungen für die Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigen Behinderten nicht vorliegen und dass der Grad der Behinderung 30% betrage. Dagegen wurde ein Vorlageantrag erstattet unter Anschluss einer Ambulanzkarte der Klinik Donaustadt, Urologie. Das Sozialministeriumservice holte nunmehr neuerlich ein Gutachten der befassten Fachärztin für Neurologie und Psychiatrie, Ärztin für Allgemeinmedizin, basierend auf der Aktenlage ein, das sich wie folgt gestaltete: „Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe): Aktengutachten im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung. „Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe): , Aktengutachten im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung. In einem Schreiben vom 18.2.2021 gibt die Antragstellerin (Vertretung durch KOBV) an: "....Beiliegend wird ein Befund nachgereicht, welcher eine Dranginkontinenz beschreibt und wird diesbezüglich die Ergänzung der bereits eingeholten Gutachten beantragt. Für den Fall, dass eine frühere Beweismittelvorlage bereits als Beschwerde gewertet wurde, erschließen sich die mit Vollmacht ausgewiesenen Vertreter des KOBV diesem Verfahren an und wird das Beschwerdevorbringen in der Beschwerde vom 23. Dezember 2020 auch hier vorgebracht...." Schreiben vom 17.11.2020: "...Die Obgenannte leidet nun an multiplen Meningeomen (deren größtes mit 13 x 5mm Durchmesser rechts temporal lokalisiert ist) sowie einen 2cm großen Glandula pinealis-Zyste und wäre diese Gesundheitsschädigung ebenfalls mit einem Grad der Behinderung gemäß der entsprechenden Positionsnummer einzustufen...Im Zusammenwirken der einzelnen Gesundheitsschädigungen liegt auch eine ungünstige wechselseitige Leidensbeeinflussung vor und wäre daher insgesamt eine Gesamteinschätzung des Grades der Behinderung von 50 v.H. gerechtfertigt...". nachgereichter Befund: Klinik Donaustadt/urolog. Amb 12/2020: ZW HA Dr. XXXX wegen Dranginkontinenz; St.p.SHT (9/2019), seit dem SHT Pollakisurie (zuhause alle 1-2 Stunden); massive Urgesymptomatik und Urgeinkontinenz, Nykturie 1x; auch beim Husten Harnverlust. Harn: pH 5, Ery +, sonst OB. Sono: beide Nieren ungestaut, kein Restharn grenzwertiger Augendruck, braucht aber keine Therapie, daher vorerst keine Anticholinergica , nachgereichter Befund: , Klinik Donaustadt/urolog. Amb 12/2020: ZW HA Dr. römisch 40 wegen Dranginkontinenz; St.p.SHT (9 aus 2019,), seit dem SHT Pollakisurie (zuhause alle 1-2 Stunden); massive Urgesymptomatik und Urgeinkontinenz, Nykturie 1x; auch beim Husten Harnverlust. Harn: pH 5, Ery +, sonst OB. Sono: beide Nieren ungestaut, kein Restharn grenzwertiger Augendruck, braucht aber keine Therapie, daher vorerst keine Anticholinergica Empfehlen: Miktionsprotokoll über 2 Tage. Stellungnahme durch den Augenfacharzt, ob anticholinerge Therapie mit Inkontan, Detrusitol, Vesicare oder Betmiga möglich ist. Kontrolle mit Miktionsprotokoll und Stellungnahme des Augenarztes zur Urodynamik am 16.2 2021 um 8:30 Uhr. Bitte vor Urodynamik am 12.2.2021 ad Covidambulanz für einen Abstrich. bereits vorgelegte Befunde: , bereits vorgelegte Befunde: Augenbefund (unvollständig, ohne Angabe des befundenden Arztes bzw. nicht leserlich):...Diagnose 26.05.20: Mot- Tr nach links oben, oben, rechts oben, links unten, nach rechts. Anamnese ophthal.: Patientin hat Doppelbilder nach links, links oben, oben, rechts oben und rechts seit 12.9.19, anfangs auch nach links. objektive Refraktion: Visus re und li: 1,0 Augenbefund (unvollständig, ohne Angabe des befundenden Arztes bzw. nicht leserlich):...Diagnose 26.05.20: Mot- Tr nach links oben, oben, rechts oben, links unten, nach rechts. Anamnese ophthal.: Patientin hat Doppelbilder nach links, links oben, oben, rechts oben und rechts seit 12.9.19, anfangs auch nach links. , objektive Refraktion: Visus re und li: 1,0 , Psychologischer Befund Mag. XXXX 12/2020: ...Insgesamt scheint das Ausfallsmuster und die kognitive Leistungsfähigkeit unverändert im Vergleich zur Ersttestung im Juli dieses Jahres. Neben der weiteren fachärztlichen Betreuung und der laufenden Beobachtungen der Meningiome und der Pinealiszyste wird regelmäßiges, neuropsychologisches Funktionstraining empfohlen. Eine Verlaufskontrolle zur Abklärung der der kognitiven Parameter in einem halben Jahr wird angeraten. Diagnosen: Organisches Psychosyndrom nach Schädelhirntrauma, leichte depressive Episode Psychologischer Befund Mag. römisch 40 12/2020: ...Insgesamt scheint das Ausfallsmuster und die kognitive Leistungsfähigkeit unverändert im Vergleich zur Ersttestung im Juli dieses Jahres. Neben der weiteren fachärztlichen Betreuung und der laufenden Beobachtungen der Meningiome und der Pinealiszyste wird regelmäßiges, neuropsychologisches Funktionstraining empfohlen. Eine Verlaufskontrolle zur Abklärung der der kognitiven Parameter in einem halben Jahr wird angeraten. Diagnosen: Organisches Psychosyndrom nach Schädelhirntrauma, leichte depressive Episode , MR-Angiographie des Gehirn 09/2020: Multiple Meningeome, deren größtes mit 13 x 5 mm Durchmesser rechts temporal lokalisiert ist (Hinweis auf NF 2?), 2 cm große Glandula pinealisZyste ohne Behinderung des Liquorabflusses. MR-Angiographie des Gehirn 09/2020: Multiple Meningeome, deren größtes mit 13 x 5 mm Durchmesser rechts temporal lokalisiert ist (Hinweis auf NF 2?), 2 cm große Glandula pinealisZyste ohne Behinderung des Liquorabflusses. , Klinik Donaustadt/Neurochir. Abt. 11/2020: ...Die Patientin erlitt voriges Jahr eine intrazerebrale Blutung nach einem Sturz, diese Veränderung konnte konservativ ohne Operation ausgeheilt werden. Seit dieser Zeit hat sie Schwindelattacken, auch Doppelbilder und auch Gesichtsfeldausfälle. Nun wurde eine MR-Untersuchung durchgeführt und es zeigen sich einerseits mit KM mehrere kleine beginnende Meningeome sowohl temporobasal rechts sowie temporopolar rechts und auch der linken Seite temporooccipital eine Verdickung der Dura. Als zweiter Befund zeigt sich eine Glandula-Pinealiszyste, jedoch keine Liquorzirkulationsstörung. Derzeit besteht kein neurochirurgischer Handlungsbedarf hinsichtlich der kleinen meningealen Verdickungen, auch die Glandula-Pinealiszyste ist derzeit klinisch nicht aktiv. Wir empfehlen eine MR-Kontrolle mit und ohne KM in sechs Monaten. Die klinischen Beschwerden sind nicht mit den Meningeomen in Einklang zu bringen. Klinik Donaustadt/Neurochir. Abt. 11/2020: ...Die Patientin erlitt voriges Jahr eine intrazerebrale Blutung nach einem Sturz, diese Veränderung konnte konservativ ohne Operation ausgeheilt werden. Seit dieser Zeit hat sie Schwindelattacken, auch Doppelbilder und auch Gesichtsfeldausfälle. Nun wurde eine MR-Untersuchung durchgeführt und es zeigen sich einerseits mit KM mehrere kleine beginnende Meningeome sowohl temporobasal rechts sowie temporopolar rechts und auch der linken Seite temporooccipital eine Verdickung der Dura. Als zweiter Befund zeigt sich eine Glandula-Pinealiszyste, jedoch keine Liquorzirkulationsstörung. Derzeit besteht kein neurochirurgischer Handlungsbedarf hinsichtlich der kleinen meningealen Verdickungen, auch die Glandula-Pinealiszyste ist derzeit klinisch nicht aktiv. Wir empfehlen eine MR-Kontrolle mit und ohne KM in sechs Monaten. Die klinischen Beschwerden sind nicht mit den Meningeomen in Einklang zu bringen. , Dr. XXXX /FA für Neurologie und Psychiatrie 11/2020: Diagnose: St.p. Cont. cerebri, DepressioDr. römisch 40 /FA für Neurologie und Psychiatrie 11/2020: Diagnose: St.p. Cont. cerebri, Depressio, Klinik Landstraße v. 25. 8. 2020: Diplopie, Geringe manifeste + VD und geringe manifeste Divergens o.s. Klinik Landstraße v. 25. 8. 2020: Diplopie, Geringe manifeste + VD und geringe manifeste Divergens o.s. , Psycholog. Befund Mag. XXXX v. 31.7.2020: organisches Psychosyndrom nach dem berichteten Schädel-Hirn Trauma im Sept 2019; leichte depressive Episode Psycholog. Befund Mag. römisch 40 v. 31.7.2020: organisches Psychosyndrom nach dem berichteten Schädel-Hirn Trauma im Sept 2019; leichte depressive Episode , Krankengeschichte v. 09/2019: SDH rechts temporopolar u. kleine Contusion parietooccipital links - geringes OPS; Läsion im Oculomotorius Innervationsbereich re in Remission; Doppelbildsymptomatik noch bestehend Dr. XXXX v. 9.6.2020: Visus re. 0.8, li. 1.0 Krankengeschichte v. 09/2019: SDH rechts temporopolar u. kleine Contusion parietooccipital links - geringes OPS; Läsion im Oculomotorius Innervationsbereich re in Remission; Doppelbildsymptomatik noch bestehend , , Dr. römisch 40 v. 9.6.2020: Visus re. 0.8, li. 1.0 , Prim. XXXX v. 28. 4. 2020: St.p. Cont cerebri, SDH bds - DO Bi beim Blick nach re u. li, Frontal gefärbtes posttr Psychosyndrom Prim. römisch 40 v. 28. 4. 2020: St.p. Cont cerebri, SDH bds - DO Bi beim Blick nach re u. li, Frontal gefärbtes posttr Psychosyndrom , Behandlung/en / Medikamente / Hilfsmittel: Lt. VGA vom 17.12.2020: Euthyrox, Vesicol, Tolvon/Mianserin, Adolomed b. Bed., Acutil, Diclovit b. Bed., Proxen b. Bed., Pantoloc b. Bed. Ergebnis der durchgeführten Begutachtung: Lfd. Nr. Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes: Pos.Nr. Gdb % 1 Zustand nach Schädel-Hirn-Trauma 2 Stufen über unterem Rahmensatz, da anhaltende Doppelbilder, geringes posttraumatisches organisches Psychosyndrom sowie leichtgradige depressive Störung. 04.01.01 30 Gesamtgrad der Behinderung 30 v. H. (…) Folgende beantragten bzw. in den zugrunde gelegten Unterlagen diagnostizierten Gesundheitsschädigungen erreichen keinen Grad der Behinderung: Zuweisung HA Dr. XXXX wegen Dranginkontinenz: Dranginkontinenz wurde fachärztlich nicht bestätigt. Lt. Ambulanzbesuch/Urologie Klinik Donaustadt sind noch weitere Untersuchungen geplant. Zuweisung HA Dr. römisch 40 wegen Dranginkontinenz: Dranginkontinenz wurde fachärztlich nicht bestätigt. Lt. Ambulanzbesuch/Urologie Klinik Donaustadt sind noch weitere Untersuchungen geplant. Multiple Meningeome und Glandula pinealis-Zyste, da Zufallsbefund ohne erwiesene pathologische Relevanz. Lt. neurochirurgischem Befund 11/2020 ist keine Intervention erforderlich. Klinische Beschwerden sind nicht mit den Meningeomen in Einklang zu bringen. Multiple Meningeome und Glandula pinealis-Zyste, da Zufallsbefund ohne erwiesene pathologische Relevanz. Lt. neurochirurgischem Befund 11 aus 2020, ist keine Intervention erforderlich. Klinische Beschwerden sind nicht mit den Meningeomen in Einklang zu bringen. Stellungnahme zu gesundheitlichen Änderungen im Vergleich zum Vorgutachten: Keine Änderungen im Vergleich zum VGA. Ein neu vorgelegter Befund ist nicht dazu geeignet, die Einschätzung des Letztgutachtens abzuändern. Bei Frau XXXX besteht ein Zustand nach Schädel-Hirn-Trauma. Als Restsymptomatik treten rezidivierend Doppelbilder auf; weiters liegt ein leichtgradiges, frontal betontes organisches Psychosyndrom vor (subjektiv Unsicherheitsgefühl beim Gehen, fallweise Wortfindungsstörungen, leichte kognitive Defizite). Zusätzlich besteht eine leichtgradige depressive Verstimmung. Die AW nimmt regelmäßig fachärztliche Behandlungen in Anspruch, damit zeigt sich die Stimmung ausreichend stabilisiert. Bei Frau römisch 40 besteht ein Zustand nach Schädel-Hirn-Trauma. Als Restsymptomatik treten rezidivierend Doppelbilder auf; weiters liegt ein leichtgradiges, frontal betontes organisches Psychosyndrom vor (subjektiv Unsicherheitsgefühl beim Gehen, fallweise Wortfindungsstörungen, leichte kognitive Defizite). Zusätzlich besteht eine leichtgradige depressive Verstimmung. Die AW nimmt regelmäßig fachärztliche Behandlungen in Anspruch, damit zeigt sich die Stimmung ausreichend stabilisiert. Änderung des Gesamtgrades der Behinderung im Vergleich zu Vorgutachten: keine Änderung des GdB DauerzustandDauerzustand, Frau XXXX kann trotz ihrer Funktionsbeeinträchtigung mit Wahrscheinlichkeit auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb (allenfalls unter Zuhilfenahme von Unterstützungsstrukturen) einer Erwerbstätigkeit nachgehen.“Frau römisch 40 kann trotz ihrer Funktionsbeeinträchtigung mit Wahrscheinlichkeit auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb (allenfalls unter Zuhilfenahme von Unterstützungsstrukturen) einer Erwerbstätigkeit nachgehen.“ II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen: 1.1. Allgemeine Feststellungen: Die Beschwerdeführerin erfüllt die allgemeinen Voraussetzungen für die Zuerkennung der Begünstigteneigenschaft. Ausschlussgründe gemäß § 2 Abs. 2 BEinstG liegen nicht vor.Die Beschwerdeführerin erfüllt die allgemeinen Voraussetzungen für die Zuerkennung der Begünstigteneigenschaft. Ausschlussgründe gemäß Paragraph 2, Absatz 2, BEinstG liegen nicht vor. Die Beschwerdeführerin ist am XXXX geboren und besitzt die österreichische Staatsbürgerschaft.Die Beschwerdeführerin ist am römisch 40 geboren und besitzt die österreichische Staatsbürgerschaft. Sie befindet sich nicht in Schul- oder Berufsausbildung, überschreitet das 65. Lebensjahr nicht und steht nicht im Bezug von Geldleistungen, nach bundes- oder landesgesetzlichen Vorschriften wegen dauernder Erwerbsunfähigkeit (dauernder Berufsunfähigkeit) bzw. von Ruhegenüssen oder Pensionen aus dem Versicherungsfall des Alters. Sie ist in der Lage eine Erwerbstätigkeit auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb (§ 11) auszuüben.Sie ist in der Lage eine Erwerbstätigkeit auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb (Paragraph 11,) auszuüben. Der Gesamtgrad der Behinderung beträgt 30 vH, somit weniger als 50 vH. Der Antrag auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten ist am 18.05.2020 beim Sozialministeriumservice eingelangt. 1.2. Art und Ausmaß der Funktionsbeeinträchtigungen: beschwerderelevanter Status:Caput: HNAP frei, kein Meningismus, HWS frei beweglich, Sprache: leicht skandiert, anamn. fallweise Wortfindungsstörungen beschwerderelevanter Status:, Caput: HNAP frei, kein Meningismus, HWS frei beweglich, Sprache: leicht skandiert, anamn. fallweise Wortfindungsstörungen Hirnnerven: Pupillen rund, isocor bds., Lichtreaktion prompt und konsensuell, Lidspalten gleich weit, Doppelbilder endlagig bei Blick nach rechts, links und oben. HN VII seitengleich innerviert, basale HN frei. Hirnnerven: Pupillen rund, isocor bds., Lichtreaktion prompt und konsensuell, Lidspalten gleich weit, Doppelbilder endlagig bei Blick nach rechts, links und oben. HN römisch sieben seitengleich innerviert, basale HN frei. OE: Trophik, Tonus und grobe Kraft stgl. unauffällig. VA: kein Absinken, Feinmotilität nicht beeinträchtigt, BSR, TSR, RPR seitengleich auslösbar, Knips bds. negativ, Eudiadochokinese bds., FNV bds. zielsicher, keine unwillkürlichen Bewegungen. UE: Trophik, Tonus und grobe Kraft stgl. unauffällig. PV: kein Absinken, PSR und ASR seitengleich auslösbar, Babinski bds. negativ, KHV bds. zielsicher, keine unwillkürlichen Bewegungen. Sensibilität: allseits intakt. UE: Trophik, Tonus und grobe Kraft stgl. unauffällig. PV: kein Absinken, PSR und ASR seitengleich auslösbar, Babinski bds. negativ, KHV bds. zielsicher, keine unwillkürlichen Bewegungen. , Sensibilität: allseits intakt. , Gesamtmobilität – Gangbild: Gangbild weitgehend unauffällig, Zehen- und Fersengang möglich, Angabe von subjektiver Unsicherheit beim Gehen Gangbild weitgehend unauffällig, Zehen- und Fersengang möglich, Angabe von subjektiver Unsicherheit beim Gehen , Status Psychicus: wach, zur Person, örtlich, zeitlich orientiert, Konzentration, Aufmerksamkeit im Gespräch unauffällig, Mnestik: anamn. reduziert, Antrieb unauffällig, Stimmung indifferent, Affizierbarkeit in beiden Skalenbereichen gegeben, Ductus kohärent und zielführend, keine produktive Symptomatik 1.2. Beurteilung der Funktionseinschränkungen: Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes: Pos.Nr. Gdb % Zustand nach Schädel-Hirn-Trauma 2 Stufen über unterem Rahmensatz, da anhaltende Doppelbilder, geringes posttraumatisches organisches Psychosyndrom sowie leichtgradige depressive Störung. 04.01.01 30 Gesamtgrad der Behinderung 30% 1.3. Die Beschwerdeführerin ist in Folge des Ausmaßes der Gebrechen zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb geeignet. 2. Beweiswürdigung: Mit der angefochtenen Beschwerdevorentscheidung vom 15.01.2021 hat die belangte Behörde den Antrag auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten gemäß § 2 und § 14 BEinstG abgewiesen und einen Gesamtgrad der Behinderung in Höhe von 30 vH festgestellt.Mit der angefochtenen Beschwerdevorentscheidung vom 15.01.2021 hat die belangte Behörde den Antrag auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten gemäß Paragraph 2 und Paragraph 14, BEinstG abgewiesen und einen Gesamtgrad der Behinderung in Höhe von 30 vH festgestellt. Die Feststellungen zu Art und Ausmaß der Funktionseinschränkungen gründen sich – in freier Beweiswürdigung – in nachstehend ausgeführtem Umfang auf die vom Sozialministeriumservice eingeholten fachärztlichen Gutachten und Stellungnahmen nach Durchführung einer Untersuchung und unter Zugrundelegung der vorgelegten Beweismittel. Zum Schädel Hirn Trauma führt die Fachärztin für Neurologie, Psychiatrie und Ärztin für Allgemeinmedizin ihr Fachgebiet betreffend in ihrem Gutachten vom 19.12.2020 nachvollziehbar aus, dass ein Zustand nach Schädel-Hirn-Trauma vorliege und nach wie vor Doppelbilder auftreten sowie ein leichtgradiges frontal betontes organisches Psychosyndrom vorliege (subjektiv Unsicherheitsgefühl bei Gehen, fallweise Wortfindungsstörungen und leichte kognitive Defizite). Zusätzliche liege eine leichtgradige depressive Störung vor. Die Gutachterin verweist auch darauf, dass die Beschwerdeführerin regelmäßig fachärztliche Behandlungen in Anspruch nimmt und sich die Stimmung ausreichend stabilisiert zeige. Sie stuft den Zustand nach Schädel-Hirn-Trauma nachvollziehbar mit 2 Stufen über unterem Rahmensatz der Pos.Nr. 04.01.01 mit 30% ein, da anhaltende Doppelbilder, geringes posttraumatisches organisches Psychosyndrom sowie leichtgradige depressive Störung vorliegen würden. Somit wurden die von der Beschwerdeführerin vorgebrachten Beschwerden verifiziert und auch einer Beurteilung und Einstufung unterzogen. Die im MR-Angiographiebefund festgestellten multiplen Meningeome sowie eine 2cm große Glandula pinealis-Zyste stellen laut der Fachärztin für Neurologie einen Zufallsbefund ohne pathologische Relevanz dar, und seien auch laut dem von der Beschwerdeführerin vorgelegten neurochirurgischen Befund vom Nov. 2020 keine Interventionen erforderlich. Da die klinischen Beschwerden mit dem Meningeomen nicht in Einklang zu bringen seien, erreichten diese auch keinen einstufungsrelevanten Grad der Behinderung. Nach Vorlage weiterer medizinischer Unterlagen – augenfachärztlicher Befund vom 26.05.2020, psychologischer Befund vom Dezember 2020 – blieb die befasste Gutachterin nachvollziehbar bei ihrer Einschätzung. Im Augenbefund werden die bereits eingestuften Doppelbilder beschrieben sowie wird im psychologischen Befund keine Veränderung seit der Ersttestung, die der Gutachterin bei der Gutachtenserstellung zum Gutachten vom 19.12.2020 vorgelegen war, festgestellt. Hinsichtlich der vorgebrachte Dranginkontinenz verwies die Gutachterin darauf, dass diese fachärztlich nicht bestätigt sei und laut Ambulanzbesuch/Urologie Klinik Donaustadt noch weitere Untersuchungen geplant seien. Eine verordnete Therapie ist dem Ambulanzprotokoll nicht zu entnehmen. Die vom SMS eingeholten Gutachten samt Stellugnahme stehen mit den Erfahrungen des Lebens, der ärztlichen Wissenschaft und den Denkgesetzen nicht in Widerspruch. Auch war dem Vorbringen sowie den vorgelegten Beweismitteln kein Anhaltspunkt zu entnehmen, die Tauglichkeit der befassten Sachverständigen oder deren Beurteilung beziehungsweise Feststellungen in Zweifel zu ziehen. Die Gutachten werden daher in freier Beweiswürdigung der Entscheidung zu Grunde gelegt. Hingewiesen wird vom erkennenden Senat darauf, dass die Beschwerdeführerin im Fall einer Dokumentation des Vorliegens einer Inkontinenz einen Antrag auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung wegen einer offenkundigen Änderung des Leidenszustandes stellen kann, über den inhaltlich zu entscheiden sein wird. 3. Rechtliche Beurteilung: Gemäß § 19b Abs. 1 BEinstG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in Verfahren über Beschwerden in Rechtssachen in den Angelegenheiten des § 14 Abs. 2 durch den Senat.Gemäß Paragraph 19 b, Absatz eins, BEinstG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in Verfahren über Beschwerden in Rechtssachen in den Angelegenheiten des Paragraph 14, Absatz 2, durch den Senat. Zu A) Begünstigte Behinderte im Sinne dieses Bundesgesetzes sind österreichische Staatsbürger mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 vH (§ 2 Abs. 1 1. Satz BEinstG).Begünstigte Behinderte im Sinne dieses Bundesgesetzes sind österreichische Staatsbürger mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 vH (Paragraph 2, Absatz eins, 1. Satz BEinstG). Nicht als begünstigte Behinderte im Sinne des Abs. 1 gelten behinderte Personen, dieNicht als begünstigte Behinderte im Sinne des Absatz eins, gelten behinderte Personen, die
- a)sich in Schul- oder Berufsausbildung befinden oder
- b)das 65. Lebensjahr überschritten haben und nicht in Beschäftigung stehen oder
- c)nach bundes- oder landesgesetzlichen Vorschriften Geldleistungen wegen dauernder Erwerbsunfähigkeit (dauernder Berufsunfähigkeit) bzw. Ruhegenüsse oder Pensionen aus dem Versicherungsfall des Alters beziehen und nicht in Beschäftigung stehen oder
- d)nicht in einem aufrechten sozialversicherungspflichtigen Dienstverhältnis stehen und infolge des Ausmaßes ihrer Funktionsbeeinträchtigungen zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit auch auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb (§ 11) nicht in der Lage sind (§ 2 Abs. 2 BEinstG).
- d)nicht in einem aufrechten sozialversicherungspflichtigen Dienstverhältnis stehen und infolge des Ausmaßes ihrer Funktionsbeeinträchtigungen zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit auch auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb (Paragraph 11,) nicht in der Lage sind (Paragraph 2, Absatz 2, BEinstG). Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen, die geeignet ist, die Teilhabe am Arbeitsleben zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten (§ 3 BEinstG).Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen, die geeignet ist, die Teilhabe am Arbeitsleben zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten (Paragraph 3, BEinstG). Als Nachweis für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten gilt gemäß § 14 Abs. 1 BEinstG der letzte rechtskräftige Bescheid über die Einschätzung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit mit mindestens 50 vHAls Nachweis für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten gilt gemäß Paragraph 14, Absatz eins, BEinstG der letzte rechtskräftige Bescheid über die Einschätzung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit mit mindestens 50 vH
- a)eines Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen (der Schiedskommission) bzw. des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen oder der Bundesberufungskommission im Sinne des Bundesberufungskommissionsgesetzes, BGBl. I Nr. 150/2002, oder des Bundesverwaltungsgerichtes;
- a)eines Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen (der Schiedskommission) bzw. des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen oder der Bundesberufungskommission im Sinne des Bundesberufungskommissionsgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 150 aus 2002,, oder des Bundesverwaltungsgerichtes;
- b)eines Trägers der gesetzlichen Unfallversicherung bzw. das Urteil eines nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985, zuständigen Gerichtes;
- b)eines Trägers der gesetzlichen Unfallversicherung bzw. das Urteil eines nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 104 aus 1985,, zuständigen Gerichtes;
- c)eines Landeshauptmannes (des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz) oder des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen in Verbindung mit der Amtsbescheinigung gemäß § 4 des Opferfürsorgegesetzes;
- c)eines Landeshauptmannes (des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz) oder des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen in Verbindung mit der Amtsbescheinigung gemäß Paragraph 4, des Opferfürsorgegesetzes;
- d)in Vollziehung der landesgesetzlichen Unfallfürsorge (§ 3 Z 2 Beamten-, Kranken- und Unfallversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 200/1967).
- d)in Vollziehung der landesgesetzlichen Unfallfürsorge (Paragraph 3, Ziffer 2, Beamten-, Kranken- und Unfallversicherungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1967,). Die Feststellung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit im Nachweis gilt zugleich als Feststellung des Grades der Behinderung (§ 14 Abs. 1 BEinstG).Die Feststellung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit im Nachweis gilt zugleich als Feststellung des Grades der Behinderung (Paragraph 14, Absatz eins, BEinstG). Liegt ein Nachweis im Sinne des Abs. 1 nicht vor, hat auf Antrag des Menschen mit Behinderung das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen den Grad der Behinderung nach den Bestimmungen der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) einzuschätzen und bei Zutreffen der im § 2 Abs. 1 angeführten sonstigen Voraussetzungen die Zugehörigkeit zum Kreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Behinderten (§ 2) sowie den Grad der Behinderung festzustellen. Hinsichtlich der ärztlichen Sachverständigen ist § 90 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, BGBl. Nr. 152, anzuwenden.Liegt ein Nachweis im Sinne des Absatz eins, nicht vor, hat auf Antrag des Menschen mit Behinderung das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen den Grad der Behinderung nach den Bestimmungen der Einschätzungsverordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 261 aus 2010,) einzuschätzen und bei Zutreffen der im Paragraph 2, Absatz eins, angeführten sonstigen Voraussetzungen die Zugehörigkeit zum Kreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Behinderten (Paragraph 2,) sowie den Grad der Behinderung festzustellen. Hinsichtlich der ärztlichen Sachverständigen ist Paragraph 90, des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, Bundesgesetzblatt Nr. 152, anzuwenden. Da ein Grad der Behinderung von 30 vH durch die vom SMS in Auftrag gegebenen schlüssigen und nachvollziehbaren fachärztliche Gutachten samt Stellungnahme festgestellt wurde, und somit die Voraussetzungen für die Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten nicht erfüllt sind, war spruchgemäß zu entscheiden. Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung: Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen (§ 24 Abs. 1 VwGVG).Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen (Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG). Die Verhandlung kann entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist (§ 24 Abs. 2 Z.1 VwGVG).Die Verhandlung kann entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist (Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG). Der Beschwerdeführer hat die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden (§ 24 Abs. 3 VwGVG).Der Beschwerdeführer hat die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden (Paragraph 24, Absatz 3, VwGVG). Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen (§ 24 Abs. 4 VwGVG).Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen (Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG). Das Verwaltungsgericht kann von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden (§ 24 Abs. 5 VwGVG).Das Verwaltungsgericht kann von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden (Paragraph 24, Absatz 5, VwGVG). In seinem Urteil vom 18. Juli 2013, Nr. 56.422/09 (Schädler-Eberle/Liechtenstein) hat der EGMR in Weiterführung seiner bisherigen Judikatur dargelegt, dass es Verfahren geben würde, in denen eine Verhandlung nicht geboten sei, etwa wenn keine Fragen der Beweiswürdigung auftreten würden oder die Tatsachenfeststellungen nicht bestritten seien, sodass eine Verhandlung nicht notwendig sei und das Gericht auf Grund des schriftlichen Vorbringens und der schriftlichen Unterlagen entscheiden könne (VwGH 03.10.2013, Zl. 2012/06/0221). Maßgebend für die gegenständliche Entscheidung über den Gesamtgrad der Behinderung sind die Funktionseinschränkungen. Zur Klärung des Sachverhaltes wurden vom SMS fachärztliche Sachverständigengutachten sowie eine Stellungnahme eingeholt. Wie unter Punkt II. 2. bereits ausgeführt, wurden die Sachverständigengutachten als nachvollziehbar, vollständig und schlüssig erachtet. Sohin erscheint der Sachverhalt geklärt, dem Bundesverwaltungsgericht liegt kein Beschwerdevorbringen vor, das mit der Beschwerdeführerin mündlich zu erörtern gewesen wäre, und konnte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung unterbleiben.Zur Klärung des Sachverhaltes wurden vom SMS fachärztliche Sachverständigengutachten sowie eine Stellungnahme eingeholt. Wie unter Punkt römisch zwei. 2. bereits ausgeführt, wurden die Sachverständigengutachten als nachvollziehbar, vollständig und schlüssig erachtet. Sohin erscheint der Sachverhalt geklärt, dem Bundesverwaltungsgericht liegt kein Beschwerdevorbringen vor, das mit der Beschwerdeführerin mündlich zu erörtern gewesen wäre, und konnte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung unterbleiben. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Art 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, sondern von Tatsachenfragen. Maßgebend ist das festgestellte Ausmaß der Funktionsbeeinträchtigungen.
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, sondern von Tatsachenfragen. Maßgebend ist das festgestellte Ausmaß der Funktionsbeeinträchtigungen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2021:W200.2239393.1.00