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{'item': 'W212 1254342-3'}

Obsah (14)§ 8§ 9Art. 133§ 10§ 7§ 66§ 58§ 57§ 52§ 55§ 34§ 21§ 24§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum15.04.2021 GeschäftszahlW212 1254342-3 Spruch, W212 1254341-3/8E W212 1254345-3/4E W212 1254344-3/4E W212 1254340-3/4E W212 1254342-3/4E

§ 8Abs. 4 Asyl

G 2005 um zwei weitere Jahre verlängert.A) römisch eins. Den Beschwerden gegen die Spruchpunkte römisch eins. der angefochtenen Bescheide wird stattgegeben und die Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigte wird

Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 um zwei weitere Jahre verlängert. II. Den Beschwerden gegen die Spruchpunkte II. bis IV. der angefochtenen Bescheide wird

§ 9Abs. 1 Z 1 und Abs. 4, 57 Asyl

G 2005 stattgegeben und die angefochtenen Bescheide werden in diesem Umfang jeweils ersatzlos aufgehoben.römisch zwei. Den Beschwerden gegen die Spruchpunkte römisch zwei. bis römisch vier. der angefochtenen Bescheide wird

Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins und Absatz 4, 57, AsylG 2005 stattgegeben und die angefochtenen Bescheide werden in diesem Umfang jeweils ersatzlos aufgehoben. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Verfahren über die Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten: 1.
  2. Die beschwerdeführenden Parteien, ein Ehepaar und deren (damals) minderjährige Kinder, stellten infolge gemeinsamer unrechtmäßiger Einreise in das österreichische Bundesgebiet am 23.04.2004 Asylanträge, welche in den Verfahren der Zweitbeschwerdeführerin und der (damals) minderjährigen Dritt- bis FünftbeschwerdeführerInnen im Rahmen einer niederschriftlichen Einvernahme am 20.09.2004 in Asylerstreckungsanträge

§ 10i

Vm § 11 AsylG 1997 bezogen auf den Antrag des Erstbeschwerdeführers umgewandelt wurden.1.1. Die beschwerdeführenden Parteien, ein Ehepaar und deren (damals) minderjährige Kinder, stellten infolge gemeinsamer unrechtmäßiger Einreise in das österreichische Bundesgebiet am 23.04.2004 Asylanträge, welche in den Verfahren der Zweitbeschwerdeführerin und der (damals) minderjährigen Dritt- bis FünftbeschwerdeführerInnen im Rahmen einer niederschriftlichen Einvernahme am 20.09.2004 in Asylerstreckungsanträge

Paragraph 10, in Verbindung mit Paragraph 11, AsylG 1997 bezogen auf den Antrag des Erstbeschwerdeführers umgewandelt wurden. Mit Bescheiden des Bundesasylamtes vom 30.09.2004 wurden jene Anträge

§ 7Asyl

G 1997 respektive § 10 AsylG 1997 jeweils abgewiesen; zugleich wurde die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der beschwerdeführenden Parteien nach Weißrussland

§ 8Abs. 1 Asyl

G 2005 für zulässig erklärt und es wurden die beschwerdeführenden Parteien

§ 8Abs. 2 Asyl

G 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet ausgewiesen. Mit Bescheiden des Bundesasylamtes vom 30.09.2004 wurden jene Anträge

Paragraph 7, AsylG 1997 respektive Paragraph 10, AsylG 1997 jeweils abgewiesen; zugleich wurde die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der beschwerdeführenden Parteien nach Weißrussland

Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 für zulässig erklärt und es wurden die beschwerdeführenden Parteien

Paragraph 8, Absatz 2, AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet ausgewiesen. Mit Erkenntnissen des Asylgerichtshofes vom 22.09.2008 wurden die Bescheide des Bundesasylamtes vom 30.09.2004

§ 66Abs.

2 AVG behoben und die Angelegenheiten zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung neuer Bescheide an das Bundesasylamt zurückverwiesen.Mit Erkenntnissen des Asylgerichtshofes vom 22.09.2008 wurden die Bescheide des Bundesasylamtes vom 30.09.2004

Paragraph 66, Absatz 2, AVG behoben und die Angelegenheiten zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung neuer Bescheide an das Bundesasylamt zurückverwiesen. Mit Bescheiden vom 16.12.2008 hat das Bundesasylamt die Asylanträge der beschwerdeführenden Parteien neuerlich

§ 7Asyl

G 1997 respektive § 10 AsylG 1997 abgewiesen und entschieden, dass

§ 8Abs. 1 Asyl

G 1997 die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der Genannten nach Weißrussland zulässig sei.Mit Bescheiden vom 16.12.2008 hat das Bundesasylamt die Asylanträge der beschwerdeführenden Parteien neuerlich

Paragraph 7, AsylG 1997 respektive Paragraph 10, AsylG 1997 abgewiesen und entschieden, dass

Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 1997 die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der Genannten nach Weißrussland zulässig sei. 1.

  1. Anlässlich einer am 19.05.2009 vor dem Asylgerichtshof durchgeführten mündlichen Beschwerdeverhandlung zog der Erstbeschwerdeführer seine Beschwerde hinsichtlich der Nichtzuerkennung des Status der Asylberechtigten zurück. 1.
  2. Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 29.06.2009 wurde

§ 8Abs. 1 Asyl

G 1997 festgestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Erstbeschwerdeführers nach Weißrussland nicht zulässig ist und es wurde diesen

§§ 8Abs. 3 i

Vm 15 Abs. 2 AsylG 1997 eine befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt. 1.3. Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 29.06.2009 wurde

Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 1997 festgestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Erstbeschwerdeführers nach Weißrussland nicht zulässig ist und es wurde diesen

Paragraphen 8, Absatz 3, in Verbindung mit 15 Absatz 2, AsylG 1997 eine befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt. Als den entscheidungsmaßgeblichen individuellen Sachverhalt stellte der Asylgerichtshof im Wesentlichen fest, dass beim Erstbeschwerdeführer das Krankheitsbild einer ausgeprägten posttraumatischen Belastungsreaktion, verbunden mit rezidivierend auftretenden depressiven Episoden, vorliege. Neben einer medikamentösen Therapie habe der Erstbeschwerdeführer auch schon Psychotherapiestunden in russischer Sprache absolviert. Eine Rückführung des Genannten in seinen Herkunftsstaat würde zu einer massiven Retraumatisierung führen. In rechtlicher Hinsicht folgerte der Asylgerichtshof, dass vor dem Hintergrund der getroffenen Feststellungen nicht mit der hier erforderlichen Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden könne, dass der Erstbeschwerdeführer nach einer Rückkehr nach Weißrussland keine relevanten – von Amts wegen im Rahmen einer Prognose zu beachtenden – Probleme zu erwarten hätte. Die spruchgemäße Entscheidung, somit die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten, sei im vorliegenden Fall schon allein aufgrund der in den Feststellungen dargestellten psychischen Erkrankung des Erstbeschwerdeführers zu treffen gewesen. Mit Erkenntnissen ebenfalls vom 29.06.2009 hat der Asylgerichtshof die Beschwerden der Zweitbeschwerdeführerin sowie der damals minderjährigen Drittbeschwerdeführerin, des damals minderjährigen Viertbeschwerdeführers und des minderjährigen Fünftbeschwerdeführers

§§ 10i

Vm 11 Abs. 1 AsylG 1997 als unbegründet abgewiesen. Begründend wurde ausgeführt, dass die Gewährung von Asyl durch Erstreckung vom Ehegatten der Zweitbeschwerdeführerin respektive Vater der Dritt- bis FünftbeschwerdeführerInnen angesichts der erfolgten Zurückziehung der Beschwerde durch die Bezugsperson nicht in Betracht gekommen sei. Mit Erkenntnissen ebenfalls vom 29.06.2009 hat der Asylgerichtshof die Beschwerden der Zweitbeschwerdeführerin sowie der damals minderjährigen Drittbeschwerdeführerin, des damals minderjährigen Viertbeschwerdeführers und des minderjährigen Fünftbeschwerdeführers

Paragraphen 10, in Verbindung mit 11 Absatz eins, AsylG 1997 als unbegründet abgewiesen. Begründend wurde ausgeführt, dass die Gewährung von Asyl durch Erstreckung vom Ehegatten der Zweitbeschwerdeführerin respektive Vater der Dritt- bis FünftbeschwerdeführerInnen angesichts der erfolgten Zurückziehung der Beschwerde durch die Bezugsperson nicht in Betracht gekommen sei. 1.

  1. Die Zweitbeschwerdeführerin stellte in der Folge am 13.07.2009 für sich und ihre (damals) minderjährigen Kinder (abermals) Anträge auf internationalen Schutz, welche mit Bescheiden des Bundesasylamtes vom 15.09.2009 hinsichtlich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten abgewiesen wurden; zugleich wurde den zweit- bis fünftbeschwerdeführenden Parteien der Status von subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und eine befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt. Begründend wurde jeweils ausgeführt, dass dem Ehegatten der Zweitbeschwerdeführerin respektive Vater der (damals) minderjährigen dritt- bis fünftbeschwerdeführenden Parteien mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 29.06.2009 der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt worden sei, sodass den Genannten „aufgrund des Familienverfahrens“ der gleiche Schutzstatus zu gewähren gewesen sei. 1.
  2. Die befristeten Aufenthaltsberechtigungen der beschwerdeführenden Parteien wurden in den folgenden Jahren regelmäßig verlängert. Zuletzt wurden diese mit –

§ 58Abs.

2 AVG nicht näher begründeten – Bescheiden des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 08.06.2018 respektive vom 11.06.2018 für den Zeitraum bis 28.06.2020 erteilt. 1.5. Die befristeten Aufenthaltsberechtigungen der beschwerdeführenden Parteien wurden in den folgenden Jahren regelmäßig verlängert. Zuletzt wurden diese mit –

Paragraph 58, Absatz 2, AVG nicht näher begründeten – Bescheiden des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 08.06.2018 respektive vom 11.06.2018 für den Zeitraum bis 28.06.2020 erteilt. 1.

  1. Mit am 27.05.2020 beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl eingelangten Schreiben vom 17.05.2020 beantragten die beschwerdeführenden Parteien abermals die Verlängerung ihrer befristeten Aufenthaltsberechtigung.
  2. Verfahren über die Aberkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten: 2.
  3. Mit Schreiben vom 16.07.2020 informierte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl die beschwerdeführenden Parteien über ein gegen ihre Personen geprüftes Verfahren zur Aberkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten und gewährte ihnen die Möglichkeit zur Einbringung einer Stellungnahme. Mit Eingabe vom 05.08.2020 führte der Erstbeschwerdeführer aus, nach wie vor an Panikattacken zu leiden und eine psychotherapeutische Behandlung in Anspruch zu nehmen. Er erhalte diverse Medikamente, um seine Depression und Angst zu kontrollieren. Die Situation in Weißrussland habe sich seit ihrer Ankunft in Österreich nicht verändert. Vor ungefähr zwei Jahren habe der Erstbeschwerdeführer einen Herzinfarkt erlitten, weshalb er nun zusätzlich geschwächt wäre. Die beiden älteren Söhne seien mittlerweile österreichische Staatsbürger und es sei der Wunsch des Erstbeschwerdeführers, dass die Familie weiterhin in Österreich zusammenleben könne. Die Zweitbeschwerdeführerin führte im Rahmen einer Stellungnahme im Wesentlichen aus, dass ihr Ehemann zum Zeitpunkt seiner Einvernahme unter Einfluss von Antidepressiva gestanden hätte, was ihn daran gehindert hätte, die Gründe ihrer Flucht im richtigen Ausmaß zu erläutern; dieser habe alles getan, um tschetschenische Soldaten zu unterstützen. Er habe Dokumente ins Ausland weitergeleitet und ständig Personen beherbergt, welche direkt an Kampfhandlungen beteiligt gewesen wären. Aufgrund dessen sei die Familie systematisch vom KGB überwacht worden, ihr Mann sei ständig bedroht und wiederholt verhört und misshandelt worden. Dies habe zu bleibenden psychischen Beeinträchtigungen geführt, aufgrund deren er sich nach wie vor in Behandlung befinde. Die mittlerweile volljährige Drittbeschwerdeführerin, der mittlerweile volljährige Viertbeschwerdeführer und der minderjährige Fünftbeschwerdeführer verwiesen in eingebrachten Stellungnahmen jeweils im Wesentlichen auf ihre Integration im Bundesgebiet und die belastenden Erlebnisse im Vorfeld ihrer Flucht. Übermittelt wurden ärztliche Unterlagen betreffend den Erstbeschwerdeführer, Einkommensnachweise des Erstbeschwerdeführers und der Drittbeschwerdeführerin sowie Schulzeugnisse des Viertbeschwerdeführers und des Fünftbeschwerdeführers. Mit Aktenvermerken vom 21.10.2020 hielt das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl fest, dass die Voraussetzungen für die Einleitung eines Aberkennungsverfahrens

§ 9Abs. 1 Z 1 zweiter Fall Asyl

G 2005 vorliegen würden; ebenso seien die Voraussetzungen für die Erteilung von Aufenthaltsberechtigungen aus Gründen des Art. 8 EMRK gegeben.Mit Aktenvermerken vom 21.10.2020 hielt das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl fest, dass die Voraussetzungen für die Einleitung eines Aberkennungsverfahrens

Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins, zweiter Fall AsylG 2005 vorliegen würden; ebenso seien die Voraussetzungen für die Erteilung von Aufenthaltsberechtigungen aus Gründen des Artikel 8, EMRK gegeben. 2.2. Mit den nunmehr angefochtenen Bescheiden des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl wurden die Anträge der beschwerdeführenden Parteien auf Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung vom 17.05.2020

§ 8Abs. 4 Asyl

G 2005 abgewiesen (Spruchpunkte I.), es wurde den beschwerdeführenden Parteien der ihnen mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 29.06.2009 respektive mit Bescheiden des Bundesasylamtes vom 15.09.2009 zuerkannte Status der subsidiär Schutzberechtigten jeweils

§ 9Abs. 1 Asyl

G 2005 von Amts wegen aberkannt (Spruchpunkte II.), die mit Bescheiden des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 08.06.2018 respektive 11.06.2018 erteilten befristeten Aufenthaltsberechtigungen wurden

§ 9Abs. 4 Asyl

G 2005 entzogen (Spruchpunkte III.) und ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde

§ 57Asyl

G nicht erteilt (Spruchpunkte IV.). Die Erlassung einer Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG wurde jeweils

§ 9Abs.

2 und 3 BFA-VG für auf Dauer unzulässig erklärt und es wurde den beschwerdeführenden Parteien jeweils

§ 55Asyl

G 2005 eine Aufenthaltsberechtigung (plus) erteilt (Spruchpunkte V.). 2.2. Mit den nunmehr angefochtenen Bescheiden des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl wurden die Anträge der beschwerdeführenden Parteien auf Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung vom 17.05.2020

Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkte römisch eins.), es wurde den beschwerdeführenden Parteien der ihnen mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 29.06.2009 respektive mit Bescheiden des Bundesasylamtes vom 15.09.2009 zuerkannte Status der subsidiär Schutzberechtigten jeweils

Paragraph 9, Absatz eins, AsylG 2005 von Amts wegen aberkannt (Spruchpunkte römisch zwei.), die mit Bescheiden des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 08.06.2018 respektive 11.06.2018 erteilten befristeten Aufenthaltsberechtigungen wurden

Paragraph 9, Absatz 4, AsylG 2005 entzogen (Spruchpunkte römisch drei.) und ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde

Paragraph 57, AsylG nicht erteilt (Spruchpunkte römisch vier.). Die Erlassung einer Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG wurde jeweils

Paragraph 9, Absatz 2 und 3 BFA-VG für auf Dauer unzulässig erklärt und es wurde den beschwerdeführenden Parteien jeweils

Paragraph 55, AsylG 2005 eine Aufenthaltsberechtigung (plus) erteilt (Spruchpunkte römisch fünf.). Die Aberkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten wurde im Wesentlichen damit begründet, dass die Gründe, die zur Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten an die beschwerdeführenden Parteien geführt hätten, zum Entscheidungszeitpunkt nicht mehr vorliegen würden. Dem Erstbeschwerdeführer sei durch den Asylgerichtshof subsidiärer Schutz aus nicht mehr nachvollziehbaren Gründen lediglich deshalb zuerkannt worden, da zum damaligen Entscheidungszeitpunkt ein posttraumatisches Belastungssyndrom vorgelegen hätte. Mittlerweile sei festzustellen, dass dessen psychisches Leiden soweit als therapiert anzusehen wäre, als dass er ohne ärztliche Intensivbetreuung auskomme. Dieser habe kein ärztliches Attest vorgelegt, welches belegen würde, dass er immer noch an der im Erkenntnis des Asylgerichtshofes angeführten schweren psychischen Erkrankung litte. Es sei nicht ersichtlich, dass der Erstbeschwerdeführer aufgrund einer psychischen Erkrankung von einer Teilnahme am gesellschaftlichen Leben ausgeschlossen wäre oder in regelmäßigen Abständen einer klinischen Behandlung in einer Psychiatrie bedürfte. Außergewöhnliche Umstände, welche eine Gefährdung seiner Rechte nach Art. 3 EMRK erkennen ließen, lägen nicht mehr vor. Den Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat sei zu entnehmen, dass die allgemeine medizinische Versorgung in Weißrussland gewährleistet wäre und sowohl posttraumatische Belastungsstörungen als auch rezidivierende Depressionen in Weißrussland in allen lokalen psycho-neurologischen Spitälern und Polikliniken für jeden Bürger zugänglich behandelbar seien. Auch die vom Erstbeschwerdeführer benötigten Kontrolluntersuchungen aufgrund seines Herzens würden keinen außergewöhnlichen Umstand, welcher zur Unzulässigkeit der Abschiebung führe, darstellen. Den Zweit- bis FünftbeschwerdeführerInnen sei der Status von subsidiär Schutzberechtigten abgeleitet vom Status des Erstbeschwerdeführers zuerkannt worden. Es habe nicht festgestellt werden können, dass die beschwerdeführenden Parteien im Fall einer Rückkehr in ihrem Recht auf Leben gefährdet, der realen Gefahr von Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe unterworfen oder von der Todesstrafe bedroht wären. Die beschwerdeführenden Parteien, welche jeweils an keinen lebendbedrohlichen Erkrankungen leiden und die Landessprache beherrschen würden, seien in der Lage, ihren Lebensunterhalt in Weißrussland aus eigener Erwerbstätigkeit zu bestreiten. Die Aberkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten wurde im Wesentlichen damit begründet, dass die Gründe, die zur Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten an die beschwerdeführenden Parteien geführt hätten, zum Entscheidungszeitpunkt nicht mehr vorliegen würden. Dem Erstbeschwerdeführer sei durch den Asylgerichtshof subsidiärer Schutz aus nicht mehr nachvollziehbaren Gründen lediglich deshalb zuerkannt worden, da zum damaligen Entscheidungszeitpunkt ein posttraumatisches Belastungssyndrom vorgelegen hätte. Mittlerweile sei festzustellen, dass dessen psychisches Leiden soweit als therapiert anzusehen wäre, als dass er ohne ärztliche Intensivbetreuung auskomme. Dieser habe kein ärztliches Attest vorgelegt, welches belegen würde, dass er immer noch an der im Erkenntnis des Asylgerichtshofes angeführten schweren psychischen Erkrankung litte. Es sei nicht ersichtlich, dass der Erstbeschwerdeführer aufgrund einer psychischen Erkrankung von einer Teilnahme am gesellschaftlichen Leben ausgeschlossen wäre oder in regelmäßigen Abständen einer klinischen Behandlung in einer Psychiatrie bedürfte. Außergewöhnliche Umstände, welche eine Gefährdung seiner Rechte nach Artikel 3, EMRK erkennen ließen, lägen nicht mehr vor. Den Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat sei zu entnehmen, dass die allgemeine medizinische Versorgung in Weißrussland gewährleistet wäre und sowohl posttraumatische Belastungsstörungen als auch rezidivierende Depressionen in Weißrussland in allen lokalen psycho-neurologischen Spitälern und Polikliniken für jeden Bürger zugänglich behandelbar seien. Auch die vom Erstbeschwerdeführer benötigten Kontrolluntersuchungen aufgrund seines Herzens würden keinen außergewöhnlichen Umstand, welcher zur Unzulässigkeit der Abschiebung führe, darstellen. Den Zweit- bis FünftbeschwerdeführerInnen sei der Status von subsidiär Schutzberechtigten abgeleitet vom Status des Erstbeschwerdeführers zuerkannt worden. Es habe nicht festgestellt werden können, dass die beschwerdeführenden Parteien im Fall einer Rückkehr in ihrem Recht auf Leben gefährdet, der realen Gefahr von Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe unterworfen oder von der Todesstrafe bedroht wären. Die beschwerdeführenden Parteien, welche jeweils an keinen lebendbedrohlichen Erkrankungen leiden und die Landessprache beherrschen würden, seien in der Lage, ihren Lebensunterhalt in Weißrussland aus eigener Erwerbstätigkeit zu bestreiten. Aufgrund der langen legalen Aufenthaltsdauer sowie der fortgeschrittenen Integrationsverfestigung der beschwerdeführenden Parteien sei die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung auszusprechen gewesen. 2.

  1. Gegen die Spruchpunkte I. bis IV. der dargestellten Bescheide wurden durch die damals bevollmächtigte Rechtsberatungsorganisation am 25.11.2020 mit für alle Familienmitglieder gleichlautenden Schriftsätzen fristgerecht die verfahrensgegenständlichen Beschwerden eingebracht. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, es sei seit der zuletzt mit Bescheid vom 08.06.2018 erfolgten Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung keine wesentliche und nicht bloß vorübergehende positive Veränderung eingetreten. Vielmehr habe sich die Lage infolge der Covid-19-Pandemie und der politischen Unruhen infolge der Präsidentschaftswahlen im Sommer 2020 im Herkunftsstaat weiter zugespitzt. Eine Auseinandersetzung mit der gesundheitlichen Situation des Erstbeschwerdeführers sei lediglich unzureichend erfolgt; dieser leide an einer psychischen Erkrankung und einer Herzerkrankung und zähle daher zur Gruppe der Covid-19-Risikopatienten. Selbst wenn man, wie die belangte Behörde, davon ausginge, dass der Erstbeschwerdeführer von seiner posttraumatischen Belastungsstörung als weitgehend geheilt anzusehen sei, wäre bei einer Rückkehr nach Weißrussland eine Retraumatisierung durch das äußerst gewaltsame Vorgehen der Sicherheitsbehörden gegen landesweite friedliche Massendemonstrationen und die damit einhergehende politische Instabilität und Unsicherheit mit einer sehr hohen Wahrscheinlichkeit zu erwarten. Zudem könne von einem Nichtvorliegen einer posttraumatischen Belastungsstörung entgegen der Einschätzung der Behörde nicht ausgegangen werden. Die Behörde habe sich auf veraltete Länderberichte gestützt, welche die im August 2020 ausgebrochenen Massenunruhen und die Covid-19-Pandemie unberücksichtigt ließen. Anhand der rezenten Verschlechterung in Zusammenhang mit der Covid-19-Pandemie sowie der politischen Krise sei davon auszugehen, dass der Erstbeschwerdeführer keine legale Beschäftigungsmöglichkeit oder Unterkunft in Weißrussland finden würde und ihm eine Rückkehr dorthin nicht zumutbar wäre. Aufgrund seiner physischen und psychischen Erkrankungen sei im Hinblick auf die prekäre medizinische Versorgungslage in Weißrussland davon auszugehen, dass der Erstbeschwerdeführer im Fall einer Rückkehr in eine ausweglose oder gar lebensbedrohliche Situation geraten würde. Da eine Änderung der individuellen Situation des Erstbeschwerdeführers nicht vorliege und auch eine maßgebliche Verbesserung der allgemeinen Sicherheits- und Versorgungslage zu Lasten des Erstbeschwerdeführers nicht festgestellt werden könne, seien die Voraussetzungen des § 9 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 nicht erfüllt und die Bescheide ersatzlos zu beheben. 2.
  2. Gegen die Spruchpunkte römisch eins. bis römisch vier. der dargestellten Bescheide wurden durch die damals bevollmächtigte Rechtsberatungsorganisation am 25.11.2020 mit für alle Familienmitglieder gleichlautenden Schriftsätzen fristgerecht die verfahrensgegenständlichen Beschwerden eingebracht. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, es sei seit der zuletzt mit Bescheid vom 08.06.2018 erfolgten Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung keine wesentliche und nicht bloß vorübergehende positive Veränderung eingetreten. Vielmehr habe sich die Lage infolge der Covid-19-Pandemie und der politischen Unruhen infolge der Präsidentschaftswahlen im Sommer 2020 im Herkunftsstaat weiter zugespitzt. Eine Auseinandersetzung mit der gesundheitlichen Situation des Erstbeschwerdeführers sei lediglich unzureichend erfolgt; dieser leide an einer psychischen Erkrankung und einer Herzerkrankung und zähle daher zur Gruppe der Covid-19-Risikopatienten. Selbst wenn man, wie die belangte Behörde, davon ausginge, dass der Erstbeschwerdeführer von seiner posttraumatischen Belastungsstörung als weitgehend geheilt anzusehen sei, wäre bei einer Rückkehr nach Weißrussland eine Retraumatisierung durch das äußerst gewaltsame Vorgehen der Sicherheitsbehörden gegen landesweite friedliche Massendemonstrationen und die damit einhergehende politische Instabilität und Unsicherheit mit einer sehr hohen Wahrscheinlichkeit zu erwarten. Zudem könne von einem Nichtvorliegen einer posttraumatischen Belastungsstörung entgegen der Einschätzung der Behörde nicht ausgegangen werden. Die Behörde habe sich auf veraltete Länderberichte gestützt, welche die im August 2020 ausgebrochenen Massenunruhen und die Covid-19-Pandemie unberücksichtigt ließen. Anhand der rezenten Verschlechterung in Zusammenhang mit der Covid-19-Pandemie sowie der politischen Krise sei davon auszugehen, dass der Erstbeschwerdeführer keine legale Beschäftigungsmöglichkeit oder Unterkunft in Weißrussland finden würde und ihm eine Rückkehr dorthin nicht zumutbar wäre. Aufgrund seiner physischen und psychischen Erkrankungen sei im Hinblick auf die prekäre medizinische Versorgungslage in Weißrussland davon auszugehen, dass der Erstbeschwerdeführer im Fall einer Rückkehr in eine ausweglose oder gar lebensbedrohliche Situation geraten würde. Da eine Änderung der individuellen Situation des Erstbeschwerdeführers nicht vorliege und auch eine maßgebliche Verbesserung der allgemeinen Sicherheits- und Versorgungslage zu Lasten des Erstbeschwerdeführers nicht festgestellt werden könne, seien die Voraussetzungen des Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 nicht erfüllt und die Bescheide ersatzlos zu beheben. 2.
  3. Die Beschwerdevorlagen des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl langten am 04.12.2020 beim Bundesverwaltungsgericht ein. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  4. Feststellungen: 1.
  5. Die beschwerdeführenden Parteien sind Staatsangehörige Weißrusslands, welche der tschetschenischen Volksgruppe angehören und sich zum moslemischen Glauben bekennen. Der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin sind verheiratet und Eltern der volljährigen Drittbeschwerdeführerin, des volljährigen Viertbeschwerdeführers und des minderjährigen Fünftbeschwerdeführers. Zwei weitere volljährige Söhne des Erstbeschwerdeführers und der Zweitbeschwerdeführerin leben ebenfalls in Österreich und haben zwischenzeitlich die österreichische Staatsbürgerschaft erlangt. 1.
  6. Die beschwerdeführenden Parteien stellten infolge gemeinsamer unrechtmäßiger Einreise in das österreichische Bundesgebiet am 23.04.2004 Asylanträge, welche in den Verfahren der Zweitbeschwerdeführerin und der (damals) minderjährigen Dritt- bis FünftbeschwerdeführerInnen im Rahmen einer niederschriftlichen Einvernahme am 20.09.2004 in Asylerstreckungsanträge

§§ 10i

Vm 11 AsylG 1997 bezogen auf den Antrag des Erstbeschwerdeführers umgewandelt wurden.1.2. Die beschwerdeführenden Parteien stellten infolge gemeinsamer unrechtmäßiger Einreise in das österreichische Bundesgebiet am 23.04.2004 Asylanträge, welche in den Verfahren der Zweitbeschwerdeführerin und der (damals) minderjährigen Dritt- bis FünftbeschwerdeführerInnen im Rahmen einer niederschriftlichen Einvernahme am 20.09.2004 in Asylerstreckungsanträge

Paragraphen 10, in Verbindung mit 11 AsylG 1997 bezogen auf den Antrag des Erstbeschwerdeführers umgewandelt wurden. Anlässlich einer am 19.05.2009 vor dem Asylgerichtshof durchgeführten mündlichen Beschwerdeverhandlung zog der Erstbeschwerdeführer seine Beschwerde hinsichtlich der zuvor mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 16.12.2008 ausgesprochenen Nichtzuerkennung des Status der Asylberechtigten zurück. Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 29.06.2009 wurde

§ 8Abs. 1 Asyl

G 1997 festgestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Erstbeschwerdeführers nach Weißrussland nicht zulässig ist und es wurde diesen

§§ 8Abs. 3 i

Vm 15 Abs. 2 AsylG 1997 eine befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt. Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 29.06.2009 wurde

Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 1997 festgestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Erstbeschwerdeführers nach Weißrussland nicht zulässig ist und es wurde diesen

Paragraphen 8, Absatz 3, in Verbindung mit 15 Absatz 2, AsylG 1997 eine befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt. Als den entscheidungsmaßgeblichen individuellen Sachverhalt stellte der Asylgerichtshof im Wesentlichen fest, dass beim Erstbeschwerdeführer das Krankheitsbild einer ausgeprägten posttraumatischen Belastungsreaktion, verbunden mit rezidivierend auftretenden depressiven Episoden, vorliege. Neben einer medikamentösen Therapie habe der Erstbeschwerdeführer auch schon Psychotherapiestunden in russischer Sprache absolviert. Eine Rückführung des Genannten in seinen Herkunftsstaat würde zu einer massiven Retraumatisierung führen. In rechtlicher Hinsicht folgerte der Asylgerichtshof, dass vor dem Hintergrund der getroffenen Feststellungen nicht mit der hier erforderlichen Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden könne, dass der Erstbeschwerdeführer nach einer Rückkehr nach Weißrussland keine relevanten – von Amts wegen im Rahmen einer Prognose zu beachtenden – Probleme zu erwarten hätte. Die spruchgemäße Entscheidung, somit die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten, sei im vorliegenden Fall schon allein aufgrund der in den Feststellungen dargestellten psychischen Erkrankung des Erstbeschwerdeführers zu treffen gewesen. Mit Erkenntnissen ebenfalls vom 29.06.2009 hat der Asylgerichtshof die Beschwerden der Zweitbeschwerdeführerin sowie der damals minderjährigen Drittbeschwerdeführerin, des damals minderjährigen Viertbeschwerdeführers und des minderjährigen Fünftbeschwerdeführers gegen die Abweisung ihrer Asylerstreckungsanträge

§§ 10i

Vm 11 Abs. 1 AsylG 1997 als unbegründet abgewiesen. Mit Erkenntnissen ebenfalls vom 29.06.2009 hat der Asylgerichtshof die Beschwerden der Zweitbeschwerdeführerin sowie der damals minderjährigen Drittbeschwerdeführerin, des damals minderjährigen Viertbeschwerdeführers und des minderjährigen Fünftbeschwerdeführers gegen die Abweisung ihrer Asylerstreckungsanträge

Paragraphen 10, in Verbindung mit 11 Absatz eins, AsylG 1997 als unbegründet abgewiesen. Die Zweitbeschwerdeführerin stellte in der Folge am 13.07.2009 für sich und ihre (damals) minderjährigen Kinder (abermals) Anträge auf internationalen Schutz, welche mit Bescheiden des Bundesasylamtes vom 15.09.2009 hinsichtlich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten abgewiesen wurden; zugleich wurde den zweit- bis fünftbeschwerdeführenden Parteien der Status von subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und eine befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt. Begründend wurde jeweils ausgeführt, dass dem Ehegatten der Zweitbeschwerdeführerin respektive Vater der (damals) minderjährigen dritt- bis fünftbeschwerdeführenden Parteien mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 29.06.2009 der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt worden sei, sodass den Genannten „aufgrund des Familienverfahrens“ der gleiche Schutzstatus zu gewähren gewesen sei. Die befristeten Aufenthaltsberechtigungen der beschwerdeführenden Parteien wurden in den folgenden Jahren regelmäßig verlängert. Zuletzt wurden diese mit –

§ 58Abs.

2 AVG nicht näher begründeten – Bescheiden des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 08.06.2008 respektive vom 11.06.2018 für den Zeitraum bis 28.06.2020 erteilt. Die befristeten Aufenthaltsberechtigungen der beschwerdeführenden Parteien wurden in den folgenden Jahren regelmäßig verlängert. Zuletzt wurden diese mit –

Paragraph 58, Absatz 2, AVG nicht näher begründeten – Bescheiden des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 08.06.2008 respektive vom 11.06.2018 für den Zeitraum bis 28.06.2020 erteilt. Mit am 27.05.2020 beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl eingelangten Schreiben vom 17.05.2020 beantragten die beschwerdeführenden Parteien abermals die Verlängerung ihrer befristeten Aufenthaltsberechtigung. Mit den angefochtenen Bescheiden wurden die Anträge auf Verlängerung abgewiesen, die Aberkennung des Status von subsidiär Schutzberechtigten und der Entzug der befristeten Aufenthaltsberechtigung ausgesprochen. Die Erlassung einer Rückkehrentscheidung wurde jeweils

§ 9Abs.

2 und 3 BFA-VG für auf Dauer unzulässig erklärt und es wurde den beschwerdeführenden Parteien jeweils

§ 55Asyl

G 2005 eine Aufenthaltsberechtigung (plus) erteilt.Mit den angefochtenen Bescheiden wurden die Anträge auf Verlängerung abgewiesen, die Aberkennung des Status von subsidiär Schutzberechtigten und der Entzug der befristeten Aufenthaltsberechtigung ausgesprochen. Die Erlassung einer Rückkehrentscheidung wurde jeweils

Paragraph 9, Absatz 2 und 3 BFA-VG für auf Dauer unzulässig erklärt und es wurde den beschwerdeführenden Parteien jeweils

Paragraph 55, AsylG 2005 eine Aufenthaltsberechtigung (plus) erteilt. 1.

  1. Beim Erstbeschwerdeführer bestanden zuletzt (laut Schreiben einer Fachärztin für Nervenheilkunde vom 03.08.2020) die folgenden Diagnosen: Depressives Syndrom, DM II (Diabetes mellitus Typ 2), Hyperlipidämie (erhöhte Konzentration des Cholesterins), Hypertonie, KHK, proximale CX Stenose (60%), RCA mit Wandunregelmäßigkeiten, St. p VW Stemi (ST-Hebungsinfarkt), St. p PTCA und DES proximale LAD; Depressives Syndrom, DM römisch zwei (Diabetes mellitus Typ 2), Hyperlipidämie (erhöhte Konzentration des Cholesterins), Hypertonie, KHK, proximale CX Stenose (60%), RCA mit Wandunregelmäßigkeiten, St. p VW Stemi (ST-Hebungsinfarkt), St. p PTCA und DES proximale LAD; Diesem wurde folgende regelmäßige Medikation verordnet: Concor Cor Ftbl 1,25mg Gliclada 30mg Jardiance Ftbl 25mg Jentadueto Ftbl 2,5/1000mg Lipcor 200mg Magnosolv Gran. Noax uno ret. 200mg Oleovit Ramipril Gen Tbl 10mg Rosuvastatin ACC Ftbl 40mg Sertralin Act Ftbl 50mg Thrombo Ass Ftbl 100mg Laut Befundbericht einer Fachärztin für Nervenheilkunde vom 24.07.2017 bestanden beim Erstbeschwerdeführer die folgenden Diagnosen: DM II (Diabetes mellitus Typ 2), Hypertonie, Depressio; es wurde eine Medikation mit Ramipril 2,5mg, Sertralin 100mg (beenden), Antidibeticum 2,5/1000mg; Pregabalin 75mg (beginnen) verordnet. Laut Befundbericht einer Fachärztin für Nervenheilkunde vom 24.07.2017 bestanden beim Erstbeschwerdeführer die folgenden Diagnosen: DM römisch zwei (Diabetes mellitus Typ 2), Hypertonie, Depressio; es wurde eine Medikation mit Ramipril 2,5mg, Sertralin 100mg (beenden), Antidibeticum 2,5/1000mg; Pregabalin 75mg (beginnen) verordnet. Zur medizinischen Versorgungslage in Weißrussland wurden in den angefochtenen Bescheiden die folgenden Feststellungen getroffen: „Medizinische Versorgung Die medizinische Grundversorgung ist gewährleistet. Krankenhäuser verlangen in der Regel eine finanzielle Garantie oder Vorschusszahlungen, bevor sie Patienten behandeln (EDA 12.6.2020). Die medizinische Versorgung entspricht oft nicht westeuropäischem Standard (AA 12.6.2020; vgl. BMEIA 12.6.2020). Die medizinische Versorgung außerhalb der großen Städte ist meist unzureichend, die rasche und zuverlässige Versorgung von Verletzten oder schwer Erkrankten (Transport, Erste-Hilfe) ist nicht immer gewährleistet (AA 12.6.2020).Die medizinische Grundversorgung ist gewährleistet. Krankenhäuser verlangen in der Regel eine finanzielle Garantie oder Vorschusszahlungen, bevor sie Patienten behandeln (EDA 12.6.2020). Die medizinische Versorgung entspricht oft nicht westeuropäischem Standard (AA 12.6.2020; vergleiche BMEIA 12.6.2020). Die medizinische Versorgung außerhalb der großen Städte ist meist unzureichend, die rasche und zuverlässige Versorgung von Verletzten oder schwer Erkrankten (Transport, Erste-Hilfe) ist nicht immer gewährleistet (AA 12.6.2020). Die medizinische Versorgung erfolgt in erster Linie durch das kostenlose öffentliche Gesundheitssystem, das eine einfache Grundversorgung ermöglicht. Private Krankenversicherungen werden nicht angeboten, es ist jedoch möglich, sich bei privat betriebenen Kliniken zu versichern, der Patient ist dann jedoch an die Klinik gebunden. Eine über die Grundversorgung hinausgehende medizinische Betreuung wird individuell gegen Barzahlung vereinbart. Die medizinische Qualifikation von Ärzten und Pflegepersonal, v.a. aber die technische Ausstattung der Krankenhäuser, ist sehr unterschiedlich und in ländlichen Gebieten mitunter sehr schwach entwickelt. Sie sichert aber in der Regel überlebensnotwendige Maßnahmen. Nachbehandlungen und Rehabilitierungsmaßnahmen erfolgen oft nicht. Medikamente und Operationsmittel müssen in den Krankenhäusern regelmäßig vom Patienten mitgebracht werden. Die Apotheken in Minsk und in Gebietshauptstädten haben die wichtigsten Medikamente in der Regel in ausreichendem Maß vorrätig. Private Einfuhren scheitern häufig an der fehlenden Zulassung (AA 5.7.2019). Quellen: - AA – Auswärtiges Amt (5.7.2019): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Belarus (Stand: April 2019), https://www.ecoi.net/en/file/local/2014268/Deutschland___Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%Bcber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Republik_Belarus_%28Stand_April_2019%29%2C_05.07.2019.pdf, Zugriff 12.6.2020 - AA – Auswärtiges Amt (12.6.2020): Belarus: Reise- und Sicherheitshinweise, https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/belarus-node/belarussicherheit/201904, Zugriff 12.6.2020 - BMEIA – Bundesministerium für Europäische und Internationale Angelegenheiten (12.6.2020): Belarus, Gesundheit & Impfungen, https://www.bmeia.gv.at/reise-aufenthalt/reiseinformation/land/belarus/, Zugriff 12.6.2020 - EDA – Eidgenössisches Departement für auswärtige Angelegenheiten (12.6.2020): Reisehinweise für Belarus, https://www.eda.admin.ch/eda/de/home/vertretungen-und-reisehinweise/belarus/reisehinweise-fuerbelarus.html, Zugriff 12.6.2020“ 1.
  2. Unter Berücksichtigung der individuellen Situation des Erstbeschwerdeführers und der Sicherheits- und Versorgungslage in Weißrussland wird festgestellt, dass sich die Umstände, welche zur Gewährung des subsidiären Schutzes geführt haben, seit der letztmaligen Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung nicht verändert bzw. verbessert haben. Eine Änderung des Kenntnisstandes zu jenem Sachverhalt, der für die Zuerkennung des Schutzstatus maßgeblich war, war ebenfalls nicht festzustellen. 1.
  3. Die beschwerdeführenden Parteien sind in Österreich strafrechtlich unbescholten.
  4. Beweiswürdigung: 2.
  5. Beweis wurde erhoben durch Einsicht in die Verwaltungsakte der belangten Behörde und die den angefochtenen Bescheiden zu Grunde liegenden Feststellungen zur Situation in Weißrussland. Der Verfahrensverlauf ergibt sich aus dem unstrittigen Inhalt der vorliegenden Verwaltungs- und Gerichtsakte. Die Feststellungen über die Gründe für die Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten an die beschwerdeführenden Parteien lassen sich den Ausfertigungen des den Erstbeschwerdeführer betreffenden Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 29.06.2009 sowie den die Zweit- bis FünftbeschwerdeführerInnen betreffenden Bescheiden des Bundesasylamtes vom 15.09.2009 entnehmen. Den genannten rechtskräftigen Entscheidungen lässt sich entnehmen, dass die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten an den Erstbeschwerdeführer aufgrund seiner gesundheitlichen Situation, konkret eines damals vorgelegenen posttraumatischen Belastungssyndroms mit rezidivierender depressiver Episode, erfolgt ist und die Zweit- bis FünftbeschwerdeführerInnen ihren Status im Rahmen des Familienverfahrens vom Status des Erstbeschwerdeführers ableiteten, ohne dass ihn deren Verfahren eine individuelle Gefährdung festgestellt wurde. Die Feststellungen zu den mehrfach erfolgten Verlängerungen der befristeten Aufenthaltsberechtigungen aller Familienmitglieder ergeben sich aus den jeweils in deren Verwaltungsakten einliegenden Ausfertigungen der dahingehenden Bescheide des Bundesasylamtes respektive des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl. Die Feststellung, dass in Hinblick auf die für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten maßgeblichen Gründe im Fall des Erstbeschwerdeführers seit dem Zeitpunkt der letzten rechtskräftigen Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung keine Änderung eingetreten ist, ergibt sich aus einem Vergleich der von ihm im gegenständlichen Verfahren vorgelegten ärztlichen Unterlagen, welchen sich die festgestellten Diagnosen sowie die verordnete Medikation entnehmen lassen. Ein Vergleich zeigt, dass der im Vorfeld der letzten Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung mit Bescheid vom 08.06.2018 zuletzt erstellte Befundbericht im Wesentlichen die gleiche Diagnose anführt, wie der jüngste vorgelegte Befundbericht vom 18.06.
  6. Es wird nicht verkannt, dass das für die Zuerkennung des Schutzstatus maßgebliche posttraumatische Belastungssyndrom laut den vorgelegten medizinischen Unterlagen nicht (mehr) vorliegt, doch war dies laut den aktenkundigen Befunden aus dem Jahr 2017 bereits im Zeitraum vor der letztmalig ausgesprochenen Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung der Fall. Hinzu kommt, dass der Erstbeschwerdeführer nach der letztmaligen Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung mit Bescheid vom 11.06.2018 im August 2018 einen Myokardinfarkt erlitten hat und eine Einsetzung von Stents erfolgte. Insofern sowie unter Berücksichtigung der notorischen Auswirkungen der gegenwärtigen Covid-19-Pandemie ist nicht zu erkennen, dass die individuelle Situation des Erstbeschwerdeführers seit dem Zeitpunkt der letzten Verlängerung seiner befristeten Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter eine Verbesserung erfahren hat. Auch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hat im angefochtenen Bescheid keinen konkreten Sachverhalt aufgezeigt, welcher seit der letztmaligen Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung eingetreten wäre. Die Feststellung der strafgerichtlichen Unbescholtenheit der beschwerdeführenden Parteien ergibt sich aus der Einsichtnahme in das Strafregister der Republik Österreich.
  7. Rechtliche Beurteilung Zu Spruchteil A) Stattgebung der Beschwerden: 3.
  8. Zum Status des subsidiär Schutzberechtigten: 3.1.
  9. Zu den allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen: Wird ein Antrag auf internationalen Schutz „in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen“, so ist einem Fremden

§ 8Abs. 1 Z 1 Asyl

G 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, „wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.“ Wird ein Antrag auf internationalen Schutz „in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen“, so ist einem Fremden

Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, „wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.“ Anträge auf internationalen Schutz sind

Abs. 3 leg.cit. bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11) offen steht. Anträge auf internationalen Schutz sind

Absatz 3, leg.cit. bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (Paragraph 11,) offen steht.

§ 34Abs. 3 Asyl

G 2005 hat die Behörde auf Grund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn

  1. dieser nicht straffällig geworden ist; (Anm.: Z 2 aufgehoben durch Art. 3 Z 13, BGBl. I Nr. 84/2017),
  2. gegen den Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (§ 9) und
  3. dem Familienangehörigen nicht der Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen ist.

Paragraph 34, Absatz 3, AsylG 2005 hat die Behörde auf Grund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn

  1. dieser nicht straffällig geworden ist; Anmerkung, Ziffer 2, aufgehoben durch Artikel 3, Ziffer 13,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 84 aus 2017,),
  2. gegen den Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (Paragraph 9,) und
  3. dem Familienangehörigen nicht der Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen ist.

§ 34Abs. 4 Asyl

G 2005 (welcher

Abs. 5 leg. cit sinngemäß auf das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht Anwendung findet) hat die Behörde Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen; unter den Voraussetzungen der Abs. 2 und 3 erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid.

Paragraph 34, Absatz 4, AsylG 2005 (welcher

Absatz 5, leg. cit sinngemäß auf das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht Anwendung findet) hat die Behörde Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen; unter den Voraussetzungen der Absatz 2 und 3 erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist bei der Beurteilung einer möglichen Verletzung des Art. 3 EMRK eine Einzelfallprüfung vorzunehmen, in deren Rahmen konkrete und nachvollziehbare Feststellungen zu der Frage zu treffen sind, ob einer Person im Fall der Rückkehr in ihren Herkunftsstaat die reale Gefahr ("real risk") einer gegen Art. 3 EMRK verstoßenden Behandlung droht. Es bedarf einer ganzheitlichen Bewertung der möglichen Gefahren, die sich auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen hat. Die Außerlandesschaffung eines Fremden in den Herkunftsstaat kann auch dann eine Verletzung von Art. 3 EMRK bedeuten, wenn der Betroffene dort keine Lebensgrundlage vorfindet, also die Grundbedürfnisse der menschlichen Existenz (bezogen auf den Einzelfall) nicht gedeckt werden können. Eine solche Situation ist nur unter exzeptionellen Umständen anzunehmen. Die bloße Möglichkeit einer durch die Lebensumstände bedingten Verletzung des Art. 3 EMRK reicht nicht aus. Vielmehr ist es zur Begründung einer drohenden Verletzung von Art. 3 EMRK notwendig, detailliert und konkret darzulegen, warum solche exzeptionellen Umstände vorliegen (vgl. zuletzt etwa VwGH 15.4.2020, Ra 2019/18/0542).Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist bei der Beurteilung einer möglichen Verletzung des Artikel 3, EMRK eine Einzelfallprüfung vorzunehmen, in deren Rahmen konkrete und nachvollziehbare Feststellungen zu der Frage zu treffen sind, ob einer Person im Fall der Rückkehr in ihren Herkunftsstaat die reale Gefahr ("real risk") einer gegen Artikel 3, EMRK verstoßenden Behandlung droht. Es bedarf einer ganzheitlichen Bewertung der möglichen Gefahren, die sich auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen hat. Die Außerlandesschaffung eines Fremden in den Herkunftsstaat kann auch dann eine Verletzung von Artikel 3, EMRK bedeuten, wenn der Betroffene dort keine Lebensgrundlage vorfindet, also die Grundbedürfnisse der menschlichen Existenz (bezogen auf den Einzelfall) nicht gedeckt werden können. Eine solche Situation ist nur unter exzeptionellen Umständen anzunehmen. Die bloße Möglichkeit einer durch die Lebensumstände bedingten Verletzung des Artikel 3, EMRK reicht nicht aus. Vielmehr ist es zur Begründung einer drohenden Verletzung von Artikel 3, EMRK notwendig, detailliert und konkret darzulegen, warum solche exzeptionellen Umstände vorliegen vergleiche zuletzt etwa VwGH 15.4.2020, Ra 2019/18/0542). Weiters hat der Verwaltungsgerichtshof in seiner Rechtsprechung festgehalten, dass, wenn im Herkunftsstaat eines Asylwerbers eine prekäre allgemeine Sicherheitslage herrscht, in der die Bevölkerung durch Akte willkürlicher Gewalt betroffen ist, stichhaltige Gründe für die Annahme eines realen Risikos bzw. für die ernsthafte Bedrohung von Leben oder Unversehrtheit eines Asylwerbers bei Rückführung in diesen Staat dann vorliegen, wenn diese Gewalt ein solches Ausmaß erreicht hat, dass es nicht bloß möglich, sondern geradezu wahrscheinlich erscheint, dass auch der betreffende Asylwerber tatsächlich Opfer eines solchen Gewaltaktes sein wird. Davon kann in einer Situation allgemeiner Gewalt nur in sehr extremen Fällen ausgegangen werden, wenn schon die bloße Anwesenheit einer Person in der betroffenen Region Derartiges erwarten lässt. Davon abgesehen können nur besondere in der persönlichen Situation der oder des Betroffenen begründete Umstände dazu führen, dass gerade bei ihr oder ihm ein - im Vergleich zur Bevölkerung des Herkunftsstaats im Allgemeinen - höheres Risiko besteht, einer dem Art. 2 oder Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung ausgesetzt zu sein bzw. eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit befürchten zu müssen.Weiters hat der Verwaltungsgerichtshof in seiner Rechtsprechung festgehalten, dass, wenn im Herkunftsstaat eines Asylwerbers eine prekäre allgemeine Sicherheitslage herrscht, in der die Bevölkerung durch Akte willkürlicher Gewalt betroffen ist, stichhaltige Gründe für die Annahme eines realen Risikos bzw. für die ernsthafte Bedrohung von Leben oder Unversehrtheit eines Asylwerbers bei Rückführung in diesen Staat dann vorliegen, wenn diese Gewalt ein solches Ausmaß erreicht hat, dass es nicht bloß möglich, sondern geradezu wahrscheinlich erscheint, dass auch der betreffende Asylwerber tatsächlich Opfer eines solchen Gewaltaktes sein wird. Davon kann in einer Situation allgemeiner Gewalt nur in sehr extremen Fällen ausgegangen werden, wenn schon die bloße Anwesenheit einer Person in der betroffenen Region Derartiges erwarten lässt. Davon abgesehen können nur besondere in der persönlichen Situation der oder des Betroffenen begründete Umstände dazu führen, dass gerade bei ihr oder ihm ein - im Vergleich zur Bevölkerung des Herkunftsstaats im Allgemeinen - höheres Risiko besteht, einer dem Artikel 2, oder Artikel 3, EMRK widersprechenden Behandlung ausgesetzt zu sein bzw. eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit befürchten zu müssen. Eine schwierige Lebenssituation, insbesondere bei der Arbeitsplatz- und Wohnraumsuche sowie in wirtschaftlicher Hinsicht, die ein Fremder im Fall der Rückkehr in sein Heimatland vorfinden würde, reicht nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes für sich betrachtet nicht aus, um die Verletzung des nach Art. 3 EMRK geschützten Rechts mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit annehmen zu können oder um eine innerstaatliche Fluchtalternative zu verneinen (vgl. zum Ganzen VwGH 27.5.2019, Ra 2019/14/0153; 26.6.2019, Ra 2019/20/0050, jeweils mwN).Eine schwierige Lebenssituation, insbesondere bei der Arbeitsplatz- und Wohnraumsuche sowie in wirtschaftlicher Hinsicht, die ein Fremder im Fall der Rückkehr in sein Heimatland vorfinden würde, reicht nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes für sich betrachtet nicht aus, um die Verletzung des nach Artikel 3, EMRK geschützten Rechts mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit annehmen zu können oder um eine innerstaatliche Fluchtalternative zu verneinen vergleiche zum Ganzen VwGH 27.5.2019, Ra 2019/14/0153; 26.6.2019, Ra 2019/20/0050, jeweils mwN). Eine besondere Vulnerabilität – etwa aufgrund von Minderjährigkeit – ist bei der Beurteilung, ob den Drittstaatsangehörigen bei einer Rückkehr in die Heimat eine Verletzung ihrer durch Art. 2 und 3 MRK geschützten Rechte droht, im Speziellen zu berücksichtigen. Dies erfordert insbesondere eine konkrete Auseinandersetzung mit der Situation, die eine solche Person bei ihrer Rückkehr vorfindet (vgl. VwGH 13.12.2018, Ra 2018/18/0336; 17.12.2019, Ra 2019/18/0381, jeweils mwN)Eine besondere Vulnerabilität – etwa aufgrund von Minderjährigkeit – ist bei der Beurteilung, ob den Drittstaatsangehörigen bei einer Rückkehr in die Heimat eine Verletzung ihrer durch Artikel 2 und 3 MRK geschützten Rechte droht, im Speziellen zu berücksichtigen. Dies erfordert insbesondere eine konkrete Auseinandersetzung mit der Situation, die eine solche Person bei ihrer Rückkehr vorfindet vergleiche VwGH 13.12.2018, Ra 2018/18/0336; 17.12.2019, Ra 2019/18/0381, jeweils mwN) Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat im Allgemeinen kein Fremder ein Recht, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver ist, ist unerheblich, allerdings muss der Betroffene auch tatsächlich Zugang zur notwendigen Behandlung haben, wobei die Kosten der Behandlung und Medikamente, das Bestehen eines sozialen und familiären Netzwerks und die für den Zugang zur Versorgung zurückzulegende Entfernung zu berücksichtigen sind. Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führt die Abschiebung zu einer Verletzung von Art. 3 EMRK. Solche liegen jedenfalls vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben, aber bereits auch dann, wenn stichhaltige Gründe dargelegt werden, dass eine schwerkranke Person mit einem realen Risiko konfrontiert würde, wegen des Fehlens angemessener Behandlung im Zielstaat der Abschiebung oder des fehlenden Zugangs zu einer solchen Behandlung einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustands ausgesetzt zu sein, die zu intensivem Leiden oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung führt (vgl. VwGH 23.3.2017, Ra 2017/20/0038 bis 0040; 6.11.2018, Ra 2018/01/0106, jeweils mwN; sowie EGMR 13.12.2016, 41738/10, Paposhvili gegen Belgien, Rz 189 ff; EGMR 1.10.2019, 57467/15, Savran gegen Dänemark, Rz 44 ff ).Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat im Allgemeinen kein Fremder ein Recht, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver ist, ist unerheblich, allerdings muss der Betroffene auch tatsächlich Zugang zur notwendigen Behandlung haben, wobei die Kosten der Behandlung und Medikamente, das Bestehen eines sozialen und familiären Netzwerks und die für den Zugang zur Versorgung zurückzulegende Entfernung zu berücksichtigen sind. Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führt die Abschiebung zu einer Verletzung von Artikel 3, EMRK. Solche liegen jedenfalls vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben, aber bereits auch dann, wenn stichhaltige Gründe dargelegt werden, dass eine schwerkranke Person mit einem realen Risiko konfrontiert würde, wegen des Fehlens angemessener Behandlung im Zielstaat der Abschiebung oder des fehlenden Zugangs zu einer solchen Behandlung einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustands ausgesetzt zu sein, die zu intensivem Leiden oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung führt vergleiche VwGH 23.3.2017, Ra 2017/20/0038 bis 0040; 6.11.2018, Ra 2018/01/0106, jeweils mwN; sowie EGMR 13.12.2016, 41738/10, Paposhvili gegen Belgien, Rz 189 ff; EGMR 1.10.2019, 57467/15, Savran gegen Dänemark, Rz 44 ff ). 3.1.2. Zu den Gründen für die Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten in den vorliegenden Verfahren: Im gegenständlichen Fall wurde dem Erstbeschwerdeführer der Status eines subsidiär Schutzberechtigten im Jahr 2009 zuerkannt, da bei diesem das Krankheitsbild eines ausgeprägten posttraumatischen Belastungssyndroms, verbunden mit rezidivierend auftretenden depressiven Episoden, vorgelegen hat und eine Rückführung in den Herkunftsstaat zu einer massiven Retraumatisierung geführt hätte. Seiner Ehegattin, der Zweitbeschwerdeführerin, sowie seinen (damals) minderjährigen Kindern, den Dritt- bis FünftbeschwerdeführerInnen, war der Status von subsidiär Schutzberechtigten mit Bescheiden des Bundesasylamtes vom 15.09.2009 nach den Bestimmungen des Familienverfahrens, abgeleitet vom Status des Erstbeschwerdeführers, zuerkannt worden. Die befristeten Aufenthaltsberechtigungen der beschwerdeführenden Parteien waren zuletzt mit Bescheiden vom 08.06.2018 bzw. vom 11.06.2018 für den Zeitraum bis 28.06.2020 erteilt worden. 3.1.3. Zur Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten: 3.1.3.1. Nach der Rechtsprechung des VwGH ist „die zu entscheidende Angelegenheit“ im Verfahren über die Beschwerde gegen einen Bescheid, mit dem einem Drittstaatsangehörigen der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wurde, die Aberkennung des subsidiären Schutzstatus an sich und damit sämtliche in § 9 Abs. 1 und 2 AsylG vorgesehenen Prüfschritte und Aussprüche (VwGH 17.10.2019, Ro 2019/18/0005).3.1.3.1. Nach der Rechtsprechung des VwGH ist „die zu entscheidende Angelegenheit“ im Verfahren über die Beschwerde gegen einen Bescheid, mit dem einem Drittstaatsangehörigen der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wurde, die Aberkennung des subsidiären Schutzstatus an sich und damit sämtliche in Paragraph 9, Absatz eins und 2 AsylG vorgesehenen Prüfschritte und Aussprüche (VwGH 17.10.2019, Ro 2019/18/0005).

§ 9Abs. 1 Z 1 Asyl

G 2005 ist einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuerkennen, wenn die Voraussetzungen für die Zuerkennung dieses Schutzstatus (§ 8 Abs. 1 AsylG 2005) nicht oder nicht mehr vorliegen.

Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 ist einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuerkennen, wenn die Voraussetzungen für die Zuerkennung dieses Schutzstatus (Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005) nicht oder nicht mehr vorliegen. Vorauszuschicken ist, dass die belangte Behörde die Aberkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten in der Begründung der angefochtenen Bescheiden grundsätzlich jeweils auf § 9 Abs. 1 Z 1 zweiter Fall AsylG stützt. Gleichzeitig enthält die Begründung des Bescheides betreffend den Erstbeschwerdeführer auch Ausführungen dahingehend, dass bereits im Verfahren vor dem Asylgerichtshof, welches zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten an den Erstbeschwerdeführer geführt hätte, keine schwerwiegende oder akut lebensbedrohliche Erkrankung ersichtlich geworden wäre, sodass eine Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten von Anfang an nicht hätte erfolgen dürfen (vgl. Bescheid betreffend den Erstbeschwerdeführer, S. 30), womit inhaltlich auf eine Konstellation im Sinne des § 9 Abs. 1 Z 1 erster Fall AsylG 2005 abgestellt wird. Vorauszuschicken ist, dass die belangte Behörde die Aberkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten in der Begründung der angefochtenen Bescheiden grundsätzlich jeweils auf Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins, zweiter Fall AsylG stützt. Gleichzeitig enthält die Begründung des Bescheides betreffend den Erstbeschwerdeführer auch Ausführungen dahingehend, dass bereits im Verfahren vor dem Asylgerichtshof, welches zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten an den Erstbeschwerdeführer geführt hätte, keine schwerwiegende oder akut lebensbedrohliche Erkrankung ersichtlich geworden wäre, sodass eine Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten von Anfang an nicht hätte erfolgen dürfen vergleiche Bescheid betreffend den Erstbeschwerdeführer, S. 30), womit inhaltlich auf eine Konstellation im Sinne des Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins, erster Fall AsylG 2005 abgestellt wird. 3.1.3.

  1. Der erste Fall des § 9 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 betrifft eine Konstellation, in der sich ergibt, dass der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, ohne dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung im Entscheidungszeitpunkt erfüllt gewesen sind, weil die Entscheidung sich auf Tatsachen gestützt hat, die sich in der Folge als unzutreffend erwiesen haben (vgl. näher zu diesem Tatbestand VwGH 14.8.2019, Ra 2016/20/0038, unter Hinweis auf EuGH 23.5.2019, Bilali, C-720/17). 3.1.3.
  2. Der erste Fall des Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 betrifft eine Konstellation, in der sich ergibt, dass der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, ohne dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung im Entscheidungszeitpunkt erfüllt gewesen sind, weil die Entscheidung sich auf Tatsachen gestützt hat, die sich in der Folge als unzutreffend erwiesen haben vergleiche näher zu diesem Tatbestand VwGH 14.8.2019, Ra 2016/20/0038, unter Hinweis auf EuGH 23.5.2019, Bilali, C-720/17). Der Verwaltungsgerichtshof hat zur Auslegung jenes Tatbestandes zuletzt festgehalten (s. VwGH 18.11.2020, Ra 2020/14/0082), dass nicht davon ausgegangen werden könne, dass § 9 Abs. 1 Z 1 erster Fall AsylG 2005 es der Behörde ermöglichen würde, ohne Bedachtnahme auf die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten stets losgelöst davon eine Neubewertung vorzunehmen, ob die Voraussetzungen für die Zuerkennung von subsidiärem Schutz vorlägen, und die Aberkennung dieses Status auszusprechen. Eine solche Auffassung würde nämlich dazu führen, dass bereits - im Fall des Nichtbestehens der Voraussetzungen für den subsidiären Schutz - jegliche Aberkennung auf § 9 Abs. 1 Z 1 erster Fall AsylG 2005 gestützt werden könnte. Bei dieser Sichtweise hätte es der Anordnung des § 9 Abs. 1 Z 1 zweiter Fall AsylG 2005 nicht bedurft. Diese Norm wäre dann schlichtweg überflüssig. Es darf aber grundsätzlich dem Gesetzgeber nicht unterstellt werden, überflüssige Normierungen geschaffen zu haben (vgl. VwGH 20.9.2012, 2010/06/0037).Der Verwaltungsgerichtshof hat zur Auslegung jenes Tatbestandes zuletzt festgehalten (s. VwGH 18.11.2020, Ra 2020/14/0082), dass nicht davon ausgegangen werden könne, dass Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins, erster Fall AsylG 2005 es der Behörde ermöglichen würde, ohne Bedachtnahme auf die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten stets losgelöst davon eine Neubewertung vorzunehmen, ob die Voraussetzungen für die Zuerkennung von subsidiärem Schutz vorlägen, und die Aberkennung dieses Status auszusprechen. Eine solche Auffassung würde nämlich dazu führen, dass bereits - im Fall des Nichtbestehens der Voraussetzungen für den subsidiären Schutz - jegliche Aberkennung auf Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins, erster Fall AsylG 2005 gestützt werden könnte. Bei dieser Sichtweise hätte es der Anordnung des Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins, zweiter Fall AsylG 2005 nicht bedurft. Diese Norm wäre dann schlichtweg überflüssig. Es darf aber grundsätzlich dem Gesetzgeber nicht unterstellt werden, überflüssige Normierungen geschaffen zu haben vergleiche VwGH 20.9.2012, 2010/06/0037). § 9 Abs. 1 Z 1 erster Fall AsylG 2005 erlaubt es der Behörde, die Aberkennung des früher zuerkannten Status des subsidiär Schutzberechtigten vorzunehmen, wenn sich der Kenntnisstand zu jenem Sachverhalt, der für die Zuerkennung maßgeblich war, geändert hat. Dabei ist es zudem nicht erforderlich, dass die damaligen Feststellungen, die sich aufgrund neuer Erkenntnisse später als unzutreffend herausstellen, auf Handlungen zurückgeführt werden müssten, mit denen sich der Fremde die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten erschlichen hätte (vgl. VwGH 14.8.2019, Ra 2016/20/0038). Insofern ist die Behörde (oder das Verwaltungsgericht) auch nicht verpflichtet, den ansonsten nach § 69 AVG (oder § 32 VwGVG) vorgesehenen Weg einzuschlagen.Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins, erster Fall AsylG 2005 erlaubt es der Behörde, die Aberkennung des früher zuerkannten Status des subsidiär Schutzberechtigten vorzunehmen, wenn sich der Kenntnisstand zu jenem Sachverhalt, der für die Zuerkennung maßgeblich war, geändert hat. Dabei ist es zudem nicht erforderlich, dass die damaligen Feststellungen, die sich aufgrund neuer Erkenntnisse später als unzutreffend herausstellen, auf Handlungen zurückgeführt werden müssten, mit denen sich der Fremde die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten erschlichen hätte vergleiche VwGH 14.8.2019, Ra 2016/20/0038). Insofern ist die Behörde (oder das Verwaltungsgericht) auch nicht verpflichtet, den ansonsten nach Paragraph 69, AVG (oder Paragraph 32, VwGVG) vorgesehenen Weg einzuschlagen. Die Begründung der angefochtenen Bescheide enthält zunächst keinerlei Hinweise dafür, dass eine falsche Darstellung oder das Verschweigen von Tatsachen seitens der beschwerdeführenden Parteien für die Zuerkennung des subsidiären Schutzes ausschlaggebend war, noch wurden Anhaltspunkte dafür aufgezeigt, dass sich der Kenntnisstand der Behörde hinsichtlich eines für die Zuerkennung relevanten Tatsachenumstandes geändert hätte. Auch von Amts wegen haben sich keine Anhaltspunkte dafür ergeben, dass der Asylgerichtshof zum Zeitpunkt seiner Entscheidung vom 29.06.2009 von falschen Tatsachen ausgegangen wäre. Wenn auch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (zutreffend) darauf verwiesen hat, dass sich die Gründe für die ursprüngliche Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten an den Erstbeschwerdeführer dem Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 29.06.2009 nur vergleichsweise kursorisch entnehmen lassen und der Genannte im gegenständlichen Verfahren kein ärztliches Attest in Vorlage gebracht hat, welchem sich entnehmen ließe, dass dieser (unverändert) an einer Posttraumatischen Belastungsstörung leidet, so ist festzuhalten, dass die befristete Aufenthaltsberechtigung durch das Bundesasylamt respektive das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl in den folgenden Jahren (2010 bis 2018) regelmäßig

§ 8Abs. 4 Asyl

G 2005 verlängert worden ist. Nach dieser Gesetzesstelle kommt eine Verlängerung aber nur dann in Betracht, wenn die Voraussetzungen für die Gewährung von subsidiärem Schutz im Zeitpunkt der Entscheidung über den Verlängerungsantrag weiter vorliegen (vgl. VwGH 6.10.2020, Ra 2019/19/0401, Rz 13 mwN.). Eine (nunmehrige) Änderung des Kenntnisstandes zu jenem Sachverhalt, der für die Zuerkennung maßgeblich war, war insofern nicht festzustellen. Wenn auch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (zutreffend) darauf verwiesen hat, dass sich die Gründe für die ursprüngliche Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten an den Erstbeschwerdeführer dem Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 29.06.2009 nur vergleichsweise kursorisch entnehmen lassen und der Genannte im gegenständlichen Verfahren kein ärztliches Attest in Vorlage gebracht hat, welchem sich entnehmen ließe, dass dieser (unverändert) an einer Posttraumatischen Belastungsstörung leidet, so ist festzuhalten, dass die befristete Aufenthaltsberechtigung durch das Bundesasylamt respektive das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl in den folgenden Jahren (2010 bis 2018) regelmäßig

Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 verlängert worden ist. Nach dieser Gesetzesstelle kommt eine Verlängerung aber nur dann in Betracht, wenn die Voraussetzungen für die Gewährung von subsidiärem Schutz im Zeitpunkt der Entscheidung über den Verlängerungsantrag weiter vorliegen vergleiche VwGH 6.10.2020, Ra 2019/19/0401, Rz 13 mwN.). Eine (nunmehrige) Änderung des Kenntnisstandes zu jenem Sachverhalt, der für die Zuerkennung maßgeblich war, war insofern nicht festzustellen. Die Voraussetzungen für eine Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten

§ 9Abs. 1 Z 1 erster Fall Asyl

G 2005 sind daher im vorliegenden Verfahren nicht erfüllt.Die Voraussetzungen für eine Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten

Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins, erster Fall AsylG 2005 sind daher im vorliegenden Verfahren nicht erfüllt. 3.1.3.

  1. Es ist demnach in der Folge zu prüfen, ob (primär) im Falle des Erstbeschwerdeführers, welchem der Status des subsidiär Schutzberechtigten auf Grund einer individuellen Gefährdung zuerkannt wurde und von dem die übrigen beschwerdeführenden Parteien ihren Status nach den Bestimmungen des Familienverfahrens ableiten, die Voraussetzungen für die Zuerkennung dieses Schutzstatus im Sinne des § 9 Abs. 1 Z 1 zweiter Fall AsylG 2005 nicht mehr vorliegen.3.1.3.
  2. Es ist demnach in der Folge zu prüfen, ob (primär) im Falle des Erstbeschwerdeführers, welchem der Status des subsidiär Schutzberechtigten auf Grund einer individuellen Gefährdung zuerkannt wurde und von dem die übrigen beschwerdeführenden Parteien ihren Status nach den Bestimmungen des Familienverfahrens ableiten, die Voraussetzungen für die Zuerkennung dieses Schutzstatus im Sinne des Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins, zweiter Fall AsylG 2005 nicht mehr vorliegen. § 9 Abs. 1 Z 1 zweiter Fall AsylG 2005 betrifft jene Konstellationen, in denen die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nachträglich weggefallen sind (vgl. VwGH 29.1.2020, Ro 2019/18/0002, mwN). Der Tatbestand des § 9 Abs. 1 Z 1 zweiter Fall AsylG 2005 setzt somit voraus, dass sich der Sachverhalt seit der Zuerkennung des subsidiären Schutzes bzw. der erfolgten Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung nach § 8 Abs. 4 AsylG 2005 geändert hat (vgl. etwa VwGH 29.1.2020, Ra 2019/18/0262). Nicht jede Änderung des Sachverhalts rechtfertigt allerdings die Aberkennung des subsidiären Schutzes. Eine maßgebliche Änderung liegt unter Bedachtnahme auf die unionsrechtlichen Vorgaben von Art. 19 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 16 Abs. 2 der Richtlinie 2011/95/EU (Statusrichtlinie) vielmehr nur dann vor, wenn sich die Umstände so wesentlich und nicht nur vorübergehend verändert haben, dass ein Anspruch auf subsidiären Schutz nicht länger besteht (vgl. VwGH 30.4.2020, Ra 2019/19/0309 mit Hinweis auf VwGH 17.12.2019, Ra 2019/18/0173; vgl. näher zu den Voraussetzungen des Tatbestandes des § 9 Abs. 1 Z 1 zweiter Fall AsylG 2005 VwGH 27.5.2019, Ra 2019/14/0153; vgl. auch näher zum Erfordernis des Abstellens auf die letzte Verlängerung der Aufenthaltsberechtigung VwGH 17.10.2019, Ra 2019/18/0353). Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins, zweiter Fall AsylG 2005 betrifft jene Konstellationen, in denen die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nachträglich weggefallen sind vergleiche VwGH 29.1.2020, Ro 2019/18/0002, mwN). Der Tatbestand des Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins, zweiter Fall AsylG 2005 setzt somit voraus, dass sich der Sachverhalt seit der Zuerkennung des subsidiären Schutzes bzw. der erfolgten Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung nach Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 geändert hat vergleiche etwa VwGH 29.1.2020, Ra 2019/18/0262). Nicht jede Änderung des Sachverhalts rechtfertigt allerdings die Aberkennung des subsidiären Schutzes. Eine maßgebliche Änderung liegt unter Bedachtnahme auf die unionsrechtlichen Vorgaben von Artikel 19, Absatz eins, in Verbindung mit Artikel 16, Absatz 2, der Richtlinie 2011/95/EU (Statusrichtlinie) vielmehr nur dann vor, wenn sich die Umstände so wesentlich und nicht nur vorübergehend verändert haben, dass ein Anspruch auf subsidiären Schutz nicht länger besteht vergleiche VwGH 30.4.2020, Ra 2019/19/0309 mit Hinweis auf VwGH 17.12.2019, Ra 2019/18/0173; vergleiche näher zu den Voraussetzungen des Tatbestandes des Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins, zweiter Fall AsylG 2005 VwGH 27.5.2019, Ra 2019/14/0153; vergleiche auch näher zum Erfordernis des Abstellens auf die letzte Verlängerung der Aufenthaltsberechtigung VwGH 17.10.2019, Ra 2019/18/0353). Als maßgeblich erweist sich, dass gerade in Bezug auf die Frage, ob sich die Umstände, die für die Zuerkennung von subsidiären Schutz von Bedeutung waren, so wesentlich und nicht nur vorübergehend verändert haben, sodass Anspruch auf subsidiären Schutz nicht länger besteht, es regelmäßig nicht allein auf den Eintritt eines einzelnen Ereignisses ankommt. Der Wegfall der Notwendigkeit, auf den Schutz eines anderen Staates angewiesen zu sein, kann sich durchaus auch als Ergebnis unterschiedlicher Entwicklungen von Ereignissen, die sowohl in der Person des Fremden als auch in der in seinem Heimatland gegebenen Situation gelegen sind, darstellen (siehe VwGH 29.1.2020, Ro 2019/18/0002). Es ist Aufgabe der Behörde, näher darzulegen, worin sie im konkreten Fall Umstände erblickt, sodass davon auszugehen ist, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht mehr vorliegen. Ausgangspunkt dieser Betrachtungen haben daher jene Umstände zu sein, die ursprünglich zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten geführt haben. Vermag die Behörde insoweit ihre Ansicht ordnungsgemäß zu belegen, liegt es am betroffenen Fremden, ein entsprechendes Vorbringen ins Treffen zu führen, weshalb die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten weiterhin vorliegen (vgl. VwGH 27.5.2019, Ra 2019/14/0153).Es ist Aufgabe der Behörde, näher darzulegen, worin sie im konkreten Fall Umstände erblickt, sodass davon auszugehen ist, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht mehr vorliegen. Ausgangspunkt dieser Betrachtungen haben daher jene Umstände zu sein, die ursprünglich zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten geführt haben. Vermag die Behörde insoweit ihre Ansicht ordnungsgemäß zu belegen, liegt es am betroffenen Fremden, ein entsprechendes Vorbringen ins Treffen zu führen, weshalb die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten weiterhin vorliegen vergleiche VwGH 27.5.2019, Ra 2019/14/0153). 3.1.3.
  3. In der Begründung der angefochtenen Bescheide hat das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl erkennbar darauf abgestellt, dass im Fall des Erstbeschwerdeführers ein schwerwiegendes psychisches Leiden, wie in der Entscheidung des Asylgerichtshofes vom 29.06.2009 zugrunde gelegt, nicht mehr anzunehmen sei, sodass die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht mehr vorliegen würden. Hierbei hat die Behörde jedoch (ungeachtet einer abschließenden Beurteilung des aktuellen Gesundheitszustandes des Erstbeschwerdeführers) unberücksichtigt gelassen, dass die befristete Aufenthaltsberechtigung des Erstbeschwerdeführers als subsidiär Schutzberechtigter in den Jahren 2010 bis 2018 regelmäßig, zuletzt mit Bescheid vom 08.06.2018 für den Zeitraum bis 28.06.2020, verlängert worden ist. Hierzu ist nochmals darauf hinzuweisen, dass der VwGH bereits erkannt hat, dass es unter Berücksichtigung der Rechtskraftwirkungen von Bescheiden nicht zulässig ist, die Aberkennung (im dort entschiedenen Fall:

§ 9Abs. 2 Z 2 Asyl

G 2005) auszusprechen, obwohl sich der Sachverhalt seit der Zuerkennung des subsidiären Schutzes bzw. der erfolgten Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung nach § 8 Abs. 4 AsylG 2005 (die nur im Falle des weiteren Vorliegens der Voraussetzungen für die Zuerkennung erteilt werden darf) nicht geändert hat (VwGH 30.8.2017, Ra 2017/18/0155, Rz 25). Diese Überlegungen hat der VwGH in seinem Erkenntnis vom 27. Mai 2019, Ra 2019/14/0153, auch auf Fälle übertragen, in denen die Aberkennung auf § 9 Abs. 1 Z 1 zweiter Fall AsylG 2005 gestützt wird.Hierzu ist nochmals darauf hinzuweisen, dass der VwGH bereits erkannt hat, dass es unter Berücksichtigung der Rechtskraftwirkungen von Bescheiden nicht zulässig ist, die Aberkennung (im dort entschiedenen Fall:

Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 2, AsylG 2005) auszusprechen, obwohl sich der Sachverhalt seit der Zuerkennung des subsidiären Schutzes bzw. der erfolgten Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung nach Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 (die nur im Falle des weiteren Vorliegens der Voraussetzungen für die Zuerkennung erteilt werden darf) nicht geändert hat (VwGH 30.8.2017, Ra 2017/18/0155, Rz 25). Diese Überlegungen hat der VwGH in seinem Erkenntnis vom

  1. Mai 2019, Ra 2019/14/0153, auch auf Fälle übertragen, in denen die Aberkennung auf Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins, zweiter Fall AsylG 2005 gestützt wird. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs dürfen bei Hinzutreten neuer Umstände (nach der Verlängerung der Aufenthaltsberechtigung) im Rahmen der vorzunehmenden Gesamtbeurteilung alle für die Entscheidung maßgeblichen Elemente einbezogen werden, selbst wenn sie sich vor der Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung ereignet haben (vgl. VwGH 17.10.2019, Ra 2019/18/0353, mwN). Bei einer Beurteilung nach § 9 Abs. 1 Z 1 zweiter Fall AsylG 2005 sind daher nicht isoliert nur jene Sachverhaltsänderungen zu berücksichtigen, die zeitlich nach der zuletzt erfolgten Bewilligung der Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung eingetreten sind (vgl. VwGH 9.1.2020, Ra 2019/19/0496 mwN).Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs dürfen bei Hinzutreten neuer Umstände (nach der Verlängerung der Aufenthaltsberechtigung) im Rahmen der vorzunehmenden Gesamtbeurteilung alle für die Entscheidung maßgeblichen Elemente einbezogen werden, selbst wenn sie sich vor der Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung ereignet haben vergleiche VwGH 17.10.2019, Ra 2019/18/0353, mwN). Bei einer Beurteilung nach Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins, zweiter Fall AsylG 2005 sind daher nicht isoliert nur jene Sachverhaltsänderungen zu berücksichtigen, die zeitlich nach der zuletzt erfolgten Bewilligung der Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung eingetreten sind vergleiche VwGH 9.1.2020, Ra 2019/19/0496 mwN). Nach der dargestellten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hätte es daher des Hinzutretens neuer Umstände seit dem Zeitpunkt der letztmaligen Verlängerung bedurft, um sodann eine Gesamtbeurteilung dahingehend vorzunehmen, ob die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten unverändert vorliegen. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hat im angefochtenen Bescheid jedoch erkennbar auf den Zeitpunkt der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten durch Erkenntnis des Asylgerichtshofes im Jahr 2009 abgestellt und nicht im Ansatz aufgezeigt, in wie fern sich die Situation des Erstbeschwerdeführers seit dem Zeitpunkt der letztmaligen Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung mit Bescheid vom 08.06.2018 verändert hätte. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hat – trotz der Übermittlung medizinischer Unterlagen durch den Erstbeschwerdeführer – keine Feststellungen zur von diesem benötigten Behandlung respektive Medikation getroffen. Ebensowenig zeigte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl im angefochtenen Bescheid auf, dass die Behandlungsmöglichkeiten im Herkunftsstaat eine positive Veränderung erfahren hätten, zumal der angefochtene Bescheid lediglich kurzgehaltene Feststellungen zur allgemeinen medizinischen Grundversorgung in Weißrussland enthält, welche keine ausreichenden Rückschlüsse auf die Behandelbarkeit der beim Erstbeschwerdeführer vorliegenden Erkrankungen zulassen. Ausgehend von der unrichtigen Rechtsansicht der belangten Behörde, wonach es auf eine Änderung der Lage seit dem Zeitpunkt der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten ankomme, hat es diese sohin verabsäumt, Feststellungen dazu zu treffen, inwiefern sich die Lage des Erstbeschwerdeführers im Vergleich zum Zeitpunkt der letztmaligen Verlängerung der Aufenthaltsberechtigung verändert hat. Auch von Amts wegen hat sich nach Einsicht in die vorliegenden medizinischen Unterlagen kein Hinweis darauf ergeben, dass die gesundheitliche (oder sonstige) individuelle Situation des Erstbeschwerdeführers seit der letzten Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung eine (günstige) Veränderung erfahren hätte. Ein Vergleich der Befundlage aus dem Jahr 2017 mit jener aus dem Jahr 2019 zeigte im Wesentlichen, dass die Grunderkrankungen des Genannten unverändert sind und dessen gesundheitlicher Zustand infolge eines im August 2018 erlittenen Myokardinfarkt und anschließender Einsetzung von Stents eine Verschlechterung erfahren hat. 3.1.3.
  2. Das Bundesamt hat es sohin verabsäumt, konkret darzulegen, inwiefern sich die Lage für den Erstbeschwerdeführer seit dem Zeitpunkt der letzten Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung verändert hat. Vielmehr erfolgte eine neuerliche Beurteilung desselben Sachverhalts. Festzuhalten ist jedoch, dass (lediglich) eine andere rechtliche Beurteilung oder Würdigung eines im Wesentlichen unveränderten Sachverhalts dem Wegfall oder (zumindest) der maßgeblichen Änderung jener Umstände, die zur rechtskräftigen Zuerkennung subsidiären Schutzes geführt haben, nicht gleichzuhalten ist. Wie in der Beschwerdeschrift korrekt ausgeführt, formuliert das Bundesamt eine neue Begründung, mit der es die Anträge auf subsidiären Schutz abgelehnt hätte, wenn es nunmehr darüber zu entscheiden hätte. Dabei übersieht es, dass es bereits eine rechtskräftige Entscheidung gibt, an welche es auch gebunden ist, soweit nicht ein Aufhebungsgrund nach § 9 AsylG 2005 vorliegt, was – nach den obigen Erwägungen – im gegenständlichen Fall zu verneinen ist, da keine Anhaltspunkte hervorgetreten sind, die auf eine Änderung der maßgeblichen Sach- oder Rechtslage hindeuten. 3.1.3.
  3. Das Bundesamt hat es sohin verabsäumt, konkret darzulegen, inwiefern sich die Lage für den Erstbeschwerdeführer seit dem Zeitpunkt der letzten Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung verändert hat. Vielmehr erfolgte eine neuerliche Beurteilung desselben Sachverhalts. Festzuhalten ist jedoch, dass (lediglich) eine andere rechtliche Beurteilung oder Würdigung eines im Wesentlichen unveränderten Sachverhalts dem Wegfall oder (zumindest) der maßgeblichen Änderung jener Umstände, die zur rechtskräftigen Zuerkennung subsidiären Schutzes geführt haben, nicht gleichzuhalten ist. Wie in der Beschwerdeschrift korrekt ausgeführt, formuliert das Bundesamt eine neue Begründung, mit der es die Anträge auf subsidiären Schutz abgelehnt hätte, wenn es nunmehr darüber zu entscheiden hätte. Dabei übersieht es, dass es bereits eine rechtskräftige Entscheidung gibt, an welche es auch gebunden ist, soweit nicht ein Aufhebungsgrund nach Paragraph 9, AsylG 2005 vorliegt, was – nach den obigen Erwägungen – im gegenständlichen Fall zu verneinen ist, da keine Anhaltspunkte hervorgetreten sind, die auf eine Änderung der maßgeblichen Sach- oder Rechtslage hindeuten. 3.1.3.
  4. Die belangte Behörde konnte sohin mit ihren Begründungsausführungen nicht dartun, dass die Aberkennung im Sinne des § 9 Abs. 1 Z 1 erster oder zweiter Fall AsylG zu Recht erfolgt wäre und es ergaben sich auch von Amts wegen – nicht zuletzt unter Berücksichtigung der notorischen Auswirkungen der derzeit vorherrschenden Covid-19-Pandemie – keine Hinweise auf das zwischenzeitliche Vorliegen eines entsprechenden Sachverhaltes. 3.1.3.
  5. Die belangte Behörde konnte sohin mit ihren Begründungsausführungen nicht dartun, dass die Aberkennung im Sinne des Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins, erster oder zweiter Fall AsylG zu Recht erfolgt wäre und es ergaben sich auch von Amts wegen – nicht zuletzt unter Berücksichtigung der notorischen Auswirkungen der derzeit vorherrschenden Covid-19-Pandemie – keine Hinweise auf das zwischenzeitliche Vorliegen eines entsprechenden Sachverhaltes. 3.1.
  6. Die Voraussetzungen für die Aberkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten

§ 9Abs. 1 Z 1 Asyl

G lagen sohin mangels wesentlicher und nachhaltiger Änderung der maßgeblichen Umstände gegenständlich nicht vor. Auch darüber hinaus haben sich keine Hinweise für das Vorliegen eines der weiteren in § 9 Abs. 1 und 2 AsylG 2005 genannten Aberkennungstatbestände ergeben. Da demnach im Verfahren des Erstbeschwerdeführers kein Grund für die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten festzustellen war, sind auch bei seiner Ehegattin und seinen (zum Antragszeitpunkt) minderjährigen Kindern die Voraussetzungen für die Ableitung des gleichen Schutzumfangs nach den Bestimmungen über das Familienverfahren unverändert gegeben. 3.1.4. Die Voraussetzungen für die Aberkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten

Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG lagen sohin mangels wesentlicher und nachhaltiger Änderung der maßgeblichen Umstände gegenständlich nicht vor. Auch darüber hinaus haben sich keine Hinweise für das Vorliegen eines der weiteren in Paragraph 9, Absatz eins und 2 AsylG 2005 genannten Aberkennungstatbestände ergeben. Da demnach im Verfahren des Erstbeschwerdeführers kein Grund für die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten festzustellen war, sind auch bei seiner Ehegattin und seinen (zum Antragszeitpunkt) minderjährigen Kindern die Voraussetzungen für die Ableitung des gleichen Schutzumfangs nach den Bestimmungen über das Familienverfahren unverändert gegeben. 3.

  1. Nach § 8 Abs. 4 AsylG ist die gleichzeitig mit der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannte Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter im Falle des weiteren Vorliegens der Voraussetzungen über Antrag des Fremden für jeweils zwei weitere Jahre zu verlängern. Nach einem Antrag des Fremden besteht die Aufenthaltsberechtigung bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Verlängerung des Aufenthaltsrechts, wenn der Antrag auf Verlängerung vor Ablauf der Aufenthaltsberechtigung gestellt worden ist.3.
  2. Nach Paragraph 8, Absatz 4, AsylG ist die gleichzeitig mit der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannte Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter im Falle des weiteren Vorliegens der Voraussetzungen über Antrag des Fremden für jeweils zwei weitere Jahre zu verlängern. Nach einem Antrag des Fremden besteht die Aufenthaltsberechtigung bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Verlängerung des Aufenthaltsrechts, wenn der Antrag auf Verlängerung vor Ablauf der Aufenthaltsberechtigung gestellt worden ist. Die beschwerdeführenden Parteien beantragten jeweils mit Schreiben vom 17.05.2020 die verfahrensgegenständliche Verlängerung ihrer Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigte vor Ablauf der zuletzt mit Bescheiden vom 08.06.2018 bzw. 11.06.2018 bis 28.06.2020 befristet erteilten Aufenthaltsberechtigungen und sohin fristgerecht im Sinne des § 8 Abs. 4 letzter Satz AsylG
  3. Den beschwerdeführenden Parteien kam damit bis zur (rechtskräftigen) Entscheidung des BVwG eine Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigte zu.Die beschwerdeführenden Parteien beantragten jeweils mit Schreiben vom 17.05.2020 die verfahrensgegenständliche Verlängerung ihrer Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigte vor Ablauf der zuletzt mit Bescheiden vom 08.06.2018 bzw. 11.06.2018 bis 28.06.2020 befristet erteilten Aufenthaltsberechtigungen und sohin fristgerecht im Sinne des Paragraph 8, Absatz 4, letzter Satz AsylG
  4. Den beschwerdeführenden Parteien kam damit bis zur (rechtskräftigen) Entscheidung des BVwG eine Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigte zu. Nachdem mit gegenständlichen Erkenntnissen das Vorliegen der Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten bejaht wurde (siehe oben unter Punkt 3.1.), war die den beschwerdeführenden Parteien mit Bescheiden des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 08.06.2018 bzw. 11.06.2018 erteilte und bis zur Entscheidung des BVwG fortbestehende Aufenthaltsberechtigung

§ 8Abs. 4 Asyl

G 2005 spruchgemäß um weitere zwei Jahre (ab Zustellung der gegenständlichen Erkenntnisse) zu verlängern (zur Festlegung der Gültigkeitsdauer siehe VwGH 17.12.2019, Ra 2019/18/0281). Folglich hatte auch der in den angefochtenen Bescheiden erfolgte, den gleichen Regelungsinhalt umfassende (vgl. VwGH 30.10.2019, Ro 2019/14/0007, Rz 50 ff), Ausspruch der Entziehung der am 08.06.2018 bzw. 11.06.2018 erteilten befristeten Aufenthaltsberechtigungen

§ 9Abs. 4 Asyl

G 2005 zu entfallen. Nachdem mit gegenständlichen Erkenntnissen das Vorliegen der Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten bejaht wurde (siehe oben unter Punkt 3.1.), war die den beschwerdeführenden Parteien mit Bescheiden des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 08.06.2018 bzw. 11.06.2018 erteilte und bis zur Entscheidung des BVwG fortbestehende Aufenthaltsberechtigung

Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 spruchgemäß um weitere zwei Jahre (ab Zustellung der gegenständlichen Erkenntnisse) zu verlängern (zur Festlegung der Gültigkeitsdauer siehe VwGH 17.12.2019, Ra 2019/18/0281). Folglich hatte auch der in den angefochtenen Bescheiden erfolgte, den gleichen Regelungsinhalt umfassende vergleiche VwGH 30.10.2019, Ro 2019/14/0007, Rz 50 ff), Ausspruch der Entziehung der am 08.06.2018 bzw. 11.06.2018 erteilten befristeten Aufenthaltsberechtigungen

Paragraph 9, Absatz 4, AsylG 2005 zu entfallen. 3.3. Nachdem den beschwerdeführenden Parteien infolge der Behebung der Spruchpunkte II. bis IV. der angefochtenen Bescheide sowie der Erteilung von befristeten Aufenthaltsberechtigungen mit gegenständlichen Erkenntnissen weiterhin der Status der subsidiär Schutzberechtigten zukommt, ist auch die rechtliche Grundlage für die amtswegige Prüfung eines Aufenthaltstitels

§ 57Asyl

G 2005 (s. § 58 Abs. 1 Z 4 AsylG 2005) weggefallen, sodass Spruchpunkt IV. der angefochtenen Bescheide ebenfalls aufzuheben war. 3.3. Nachdem den beschwerdeführenden Parteien infolge der Behebung der Spruchpunkte römisch zwei. bis römisch vier. der angefochtenen Bescheide sowie der Erteilung von befristeten Aufenthaltsberechtigungen mit gegenständlichen Erkenntnissen weiterhin der Status der subsidiär Schutzberechtigten zukommt, ist auch die rechtliche Grundlage für die amtswegige Prüfung eines Aufenthaltstitels

Paragraph 57, AsylG 2005 (s. Paragraph 58, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG 2005) weggefallen, sodass Spruchpunkt römisch vier. der angefochtenen Bescheide ebenfalls aufzuheben war. 3.4. Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung:

§ 21Abs.

7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.

Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 24, VwGVG.

§ 24Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Abs. 2 leg. cit. kann die Verhandlung entfallen, wenn (Z 1) der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Be-fehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder (Z 2) die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist. Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht

§ 24Abs. 4 Vw

GVG ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten er-kennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht er-warten lässt und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Das Verwaltungsgericht kann

§ 24Abs. 5 Vw

GVG von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.

Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Absatz 2, leg. cit. kann die Verhandlung entfallen, wenn (Ziffer eins,) der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Be-fehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder (Ziffer 2,) die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist. Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht

Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten er-kennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht er-warten lässt und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Das Verwaltungsgericht kann

Paragraph 24, Absatz 5, VwGVG von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden. Aus dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 28.05.2014, Ra 2014/20/0017, ergeben sich für die Auslegung des § 21 Abs. 7 BFA-VG folgende maßgeblichen Kriterien: Der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt muss von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in gesetzmäßiger Weise offengelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht diese tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinausgehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstanziiertes Bestreiten ebenso außer Betracht bleibt wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt.Aus dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 28.05.2014, Ra 2014/20/0017, ergeben sich für die Auslegung des Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG folgende maßgeblichen Kriterien: Der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt muss von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in gesetzmäßiger Weise offengelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht diese tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinausgehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstanziiertes Bestreiten ebenso außer Betracht bleibt wie ein Vorbringen, das gegen das in Paragraph 20, BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt. In der Beschwerde wurde auf der Sachverhaltsebene nichts Entscheidungsrelevantes vorgebracht, sondern vor allem die rechtliche Beurteilung des vom Bundesamt festgestellten Sachverhalts gerügt. Dem Bundesverwaltungsgericht liegt sohin kein Beschwerdevorbringen vor, das mit den beschwerdeführenden Parteien oder mit einem Vertreter der belangten Behörde mündlich zu erörtern gewesen wäre. Das Vorbringen in der Beschwerde ist daher nicht geeignet, erheblich erscheinende neue Tatsachen oder Beweise darzustellen und eine Verhandlungspflicht auszulösen. Die in den angefochtenen Bescheiden zitierte Berichtslage ist im Hinblick auf die gegenständlichen Verfahren noch als hinreichend aktuell anzusehen, wovon sich das Bundesverwaltungsgericht durch die amtswegige Einsichtnahme in aktualisierte Quellen vergewissert hat. Das Bundesamt stützte seine Argumentation ausschließlich auf Umstände, die bereits im Zeitpunkt der letzten Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung bestanden haben und zeigte keine potentielle Sachverhaltsänderung seit diesem Zeitpunkt oder eine Änderung des Kenntnisstandes der Behörde auf, sodass der entscheidungswesentliche Sachverhalt jedenfalls als geklärt anzusehen war. Im vorliegenden Fall war demnach insbesondere die Rechtsfrage zu lösen, ob die nunmehr abweichende Würdigung eines bereits zum Zeitpunkt der Zuerkennung des Schutzstatus bzw. der letzten Verlängerung vorgelegenen Sachverhalts durch das Bundesamt den Aberkennungstatbestand nach § 9 Abs. 1 Z 1 erster und/oder zweiter Fall AsylG erfüllen.In der Beschwerde wurde auf der Sachverhaltsebene nichts Entscheidungsrelevantes vorgebracht, sondern vor allem die rechtliche Beurteilung des vom Bundesamt festgestellten Sachverhalts gerügt. Dem Bundesverwaltungsgericht liegt sohin kein Beschwerdevorbringen vor, das mit den beschwerdeführenden Parteien oder mit einem Vertreter der belangten Behörde mündlich zu erörtern gewesen wäre. Das Vorbringen in der Beschwerde ist daher nicht geeignet, erheblich erscheinende neue Tatsachen oder Beweise darzustellen und eine Verhandlungspflicht auszulösen. Die in den angefochtenen Bescheiden zitierte Berichtslage ist im Hinblick auf die gegenständlichen Verfahren noch als hinreichend aktuell anzusehen, wovon sich das Bundesverwaltungsgericht durch die amtswegige Einsichtnahme in aktualisierte Quellen vergewissert hat. Das Bundesamt stützte seine Argumentation ausschließlich auf Umstände, die bereits im Zeitpunkt der letzten Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung bestanden haben und zeigte keine potentielle Sachverhaltsänderung seit diesem Zeitpunkt oder eine Änderung des Kenntnisstandes der Behörde auf, sodass der entscheidungswesentliche Sachverhalt jedenfalls als geklärt anzusehen war. Im vorliegenden Fall war demnach insbesondere die Rechtsfrage zu lösen, ob die nunmehr abweichende Würdigung eines bereits zum Zeitpunkt der Zuerkennung des Schutzstatus bzw. der letzten Verlängerung vorgelegenen Sachverhalts durch das Bundesamt den Aberkennungstatbestand nach Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins, erster und/oder zweiter Fall AsylG erfüllen. Der maßgebliche Sachverhalt ist aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde im Sinne des § 21 Abs. 7 BFA-VG als geklärt anzusehen und es stand bereits aufgrund der Aktenlage fest, dass die angefochtenen Bescheide aufzuheben sind, weshalb von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden konnte. Der maßgebliche Sachverhalt ist aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde im Sinne des Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG als geklärt anzusehen und es stand bereits aufgrund der Aktenlage fest, dass die angefochtenen Bescheide aufzuheben sind, weshalb von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden konnte. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2021:W212.1254342.3.00

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