G 2005 um zwei weitere Jahre verlängert.A) römisch eins. Den Beschwerden gegen die Spruchpunkte römisch eins. der angefochtenen Bescheide wird stattgegeben und die Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigte wird
Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 um zwei weitere Jahre verlängert. II. Den Beschwerden gegen die Spruchpunkte II. bis IV. der angefochtenen Bescheide wird
G 2005 stattgegeben und die angefochtenen Bescheide werden in diesem Umfang jeweils ersatzlos aufgehoben.römisch zwei. Den Beschwerden gegen die Spruchpunkte römisch zwei. bis römisch vier. der angefochtenen Bescheide wird
Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins und Absatz 4, 57, AsylG 2005 stattgegeben und die angefochtenen Bescheide werden in diesem Umfang jeweils ersatzlos aufgehoben. B) Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
Vm § 11 AsylG 1997 bezogen auf den Antrag des Erstbeschwerdeführers umgewandelt wurden.1.1. Die beschwerdeführenden Parteien, ein Ehepaar und deren (damals) minderjährige Kinder, stellten infolge gemeinsamer unrechtmäßiger Einreise in das österreichische Bundesgebiet am 23.04.2004 Asylanträge, welche in den Verfahren der Zweitbeschwerdeführerin und der (damals) minderjährigen Dritt- bis FünftbeschwerdeführerInnen im Rahmen einer niederschriftlichen Einvernahme am 20.09.2004 in Asylerstreckungsanträge
Paragraph 10, in Verbindung mit Paragraph 11, AsylG 1997 bezogen auf den Antrag des Erstbeschwerdeführers umgewandelt wurden. Mit Bescheiden des Bundesasylamtes vom 30.09.2004 wurden jene Anträge
G 1997 respektive § 10 AsylG 1997 jeweils abgewiesen; zugleich wurde die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der beschwerdeführenden Parteien nach Weißrussland
G 2005 für zulässig erklärt und es wurden die beschwerdeführenden Parteien
G 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet ausgewiesen. Mit Bescheiden des Bundesasylamtes vom 30.09.2004 wurden jene Anträge
Paragraph 7, AsylG 1997 respektive Paragraph 10, AsylG 1997 jeweils abgewiesen; zugleich wurde die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der beschwerdeführenden Parteien nach Weißrussland
Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 für zulässig erklärt und es wurden die beschwerdeführenden Parteien
Paragraph 8, Absatz 2, AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet ausgewiesen. Mit Erkenntnissen des Asylgerichtshofes vom 22.09.2008 wurden die Bescheide des Bundesasylamtes vom 30.09.2004
2 AVG behoben und die Angelegenheiten zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung neuer Bescheide an das Bundesasylamt zurückverwiesen.Mit Erkenntnissen des Asylgerichtshofes vom 22.09.2008 wurden die Bescheide des Bundesasylamtes vom 30.09.2004
Paragraph 66, Absatz 2, AVG behoben und die Angelegenheiten zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung neuer Bescheide an das Bundesasylamt zurückverwiesen. Mit Bescheiden vom 16.12.2008 hat das Bundesasylamt die Asylanträge der beschwerdeführenden Parteien neuerlich
G 1997 respektive § 10 AsylG 1997 abgewiesen und entschieden, dass
G 1997 die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der Genannten nach Weißrussland zulässig sei.Mit Bescheiden vom 16.12.2008 hat das Bundesasylamt die Asylanträge der beschwerdeführenden Parteien neuerlich
Paragraph 7, AsylG 1997 respektive Paragraph 10, AsylG 1997 abgewiesen und entschieden, dass
Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 1997 die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der Genannten nach Weißrussland zulässig sei. 1.
G 1997 festgestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Erstbeschwerdeführers nach Weißrussland nicht zulässig ist und es wurde diesen
Vm 15 Abs. 2 AsylG 1997 eine befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt. 1.3. Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 29.06.2009 wurde
Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 1997 festgestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Erstbeschwerdeführers nach Weißrussland nicht zulässig ist und es wurde diesen
Paragraphen 8, Absatz 3, in Verbindung mit 15 Absatz 2, AsylG 1997 eine befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt. Als den entscheidungsmaßgeblichen individuellen Sachverhalt stellte der Asylgerichtshof im Wesentlichen fest, dass beim Erstbeschwerdeführer das Krankheitsbild einer ausgeprägten posttraumatischen Belastungsreaktion, verbunden mit rezidivierend auftretenden depressiven Episoden, vorliege. Neben einer medikamentösen Therapie habe der Erstbeschwerdeführer auch schon Psychotherapiestunden in russischer Sprache absolviert. Eine Rückführung des Genannten in seinen Herkunftsstaat würde zu einer massiven Retraumatisierung führen. In rechtlicher Hinsicht folgerte der Asylgerichtshof, dass vor dem Hintergrund der getroffenen Feststellungen nicht mit der hier erforderlichen Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden könne, dass der Erstbeschwerdeführer nach einer Rückkehr nach Weißrussland keine relevanten – von Amts wegen im Rahmen einer Prognose zu beachtenden – Probleme zu erwarten hätte. Die spruchgemäße Entscheidung, somit die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten, sei im vorliegenden Fall schon allein aufgrund der in den Feststellungen dargestellten psychischen Erkrankung des Erstbeschwerdeführers zu treffen gewesen. Mit Erkenntnissen ebenfalls vom 29.06.2009 hat der Asylgerichtshof die Beschwerden der Zweitbeschwerdeführerin sowie der damals minderjährigen Drittbeschwerdeführerin, des damals minderjährigen Viertbeschwerdeführers und des minderjährigen Fünftbeschwerdeführers
Vm 11 Abs. 1 AsylG 1997 als unbegründet abgewiesen. Begründend wurde ausgeführt, dass die Gewährung von Asyl durch Erstreckung vom Ehegatten der Zweitbeschwerdeführerin respektive Vater der Dritt- bis FünftbeschwerdeführerInnen angesichts der erfolgten Zurückziehung der Beschwerde durch die Bezugsperson nicht in Betracht gekommen sei. Mit Erkenntnissen ebenfalls vom 29.06.2009 hat der Asylgerichtshof die Beschwerden der Zweitbeschwerdeführerin sowie der damals minderjährigen Drittbeschwerdeführerin, des damals minderjährigen Viertbeschwerdeführers und des minderjährigen Fünftbeschwerdeführers
Paragraphen 10, in Verbindung mit 11 Absatz eins, AsylG 1997 als unbegründet abgewiesen. Begründend wurde ausgeführt, dass die Gewährung von Asyl durch Erstreckung vom Ehegatten der Zweitbeschwerdeführerin respektive Vater der Dritt- bis FünftbeschwerdeführerInnen angesichts der erfolgten Zurückziehung der Beschwerde durch die Bezugsperson nicht in Betracht gekommen sei. 1.
2 AVG nicht näher begründeten – Bescheiden des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 08.06.2018 respektive vom 11.06.2018 für den Zeitraum bis 28.06.2020 erteilt. 1.5. Die befristeten Aufenthaltsberechtigungen der beschwerdeführenden Parteien wurden in den folgenden Jahren regelmäßig verlängert. Zuletzt wurden diese mit –
Paragraph 58, Absatz 2, AVG nicht näher begründeten – Bescheiden des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 08.06.2018 respektive vom 11.06.2018 für den Zeitraum bis 28.06.2020 erteilt. 1.
G 2005 vorliegen würden; ebenso seien die Voraussetzungen für die Erteilung von Aufenthaltsberechtigungen aus Gründen des Art. 8 EMRK gegeben.Mit Aktenvermerken vom 21.10.2020 hielt das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl fest, dass die Voraussetzungen für die Einleitung eines Aberkennungsverfahrens
Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins, zweiter Fall AsylG 2005 vorliegen würden; ebenso seien die Voraussetzungen für die Erteilung von Aufenthaltsberechtigungen aus Gründen des Artikel 8, EMRK gegeben. 2.2. Mit den nunmehr angefochtenen Bescheiden des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl wurden die Anträge der beschwerdeführenden Parteien auf Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung vom 17.05.2020
G 2005 abgewiesen (Spruchpunkte I.), es wurde den beschwerdeführenden Parteien der ihnen mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 29.06.2009 respektive mit Bescheiden des Bundesasylamtes vom 15.09.2009 zuerkannte Status der subsidiär Schutzberechtigten jeweils
G 2005 von Amts wegen aberkannt (Spruchpunkte II.), die mit Bescheiden des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 08.06.2018 respektive 11.06.2018 erteilten befristeten Aufenthaltsberechtigungen wurden
G 2005 entzogen (Spruchpunkte III.) und ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde
G nicht erteilt (Spruchpunkte IV.). Die Erlassung einer Rückkehrentscheidung
FPG wurde jeweils
2 und 3 BFA-VG für auf Dauer unzulässig erklärt und es wurde den beschwerdeführenden Parteien jeweils
G 2005 eine Aufenthaltsberechtigung (plus) erteilt (Spruchpunkte V.). 2.2. Mit den nunmehr angefochtenen Bescheiden des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl wurden die Anträge der beschwerdeführenden Parteien auf Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung vom 17.05.2020
Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkte römisch eins.), es wurde den beschwerdeführenden Parteien der ihnen mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 29.06.2009 respektive mit Bescheiden des Bundesasylamtes vom 15.09.2009 zuerkannte Status der subsidiär Schutzberechtigten jeweils
Paragraph 9, Absatz eins, AsylG 2005 von Amts wegen aberkannt (Spruchpunkte römisch zwei.), die mit Bescheiden des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 08.06.2018 respektive 11.06.2018 erteilten befristeten Aufenthaltsberechtigungen wurden
Paragraph 9, Absatz 4, AsylG 2005 entzogen (Spruchpunkte römisch drei.) und ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde
Paragraph 57, AsylG nicht erteilt (Spruchpunkte römisch vier.). Die Erlassung einer Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, FPG wurde jeweils
Paragraph 9, Absatz 2 und 3 BFA-VG für auf Dauer unzulässig erklärt und es wurde den beschwerdeführenden Parteien jeweils
Paragraph 55, AsylG 2005 eine Aufenthaltsberechtigung (plus) erteilt (Spruchpunkte römisch fünf.). Die Aberkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten wurde im Wesentlichen damit begründet, dass die Gründe, die zur Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten an die beschwerdeführenden Parteien geführt hätten, zum Entscheidungszeitpunkt nicht mehr vorliegen würden. Dem Erstbeschwerdeführer sei durch den Asylgerichtshof subsidiärer Schutz aus nicht mehr nachvollziehbaren Gründen lediglich deshalb zuerkannt worden, da zum damaligen Entscheidungszeitpunkt ein posttraumatisches Belastungssyndrom vorgelegen hätte. Mittlerweile sei festzustellen, dass dessen psychisches Leiden soweit als therapiert anzusehen wäre, als dass er ohne ärztliche Intensivbetreuung auskomme. Dieser habe kein ärztliches Attest vorgelegt, welches belegen würde, dass er immer noch an der im Erkenntnis des Asylgerichtshofes angeführten schweren psychischen Erkrankung litte. Es sei nicht ersichtlich, dass der Erstbeschwerdeführer aufgrund einer psychischen Erkrankung von einer Teilnahme am gesellschaftlichen Leben ausgeschlossen wäre oder in regelmäßigen Abständen einer klinischen Behandlung in einer Psychiatrie bedürfte. Außergewöhnliche Umstände, welche eine Gefährdung seiner Rechte nach Art. 3 EMRK erkennen ließen, lägen nicht mehr vor. Den Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat sei zu entnehmen, dass die allgemeine medizinische Versorgung in Weißrussland gewährleistet wäre und sowohl posttraumatische Belastungsstörungen als auch rezidivierende Depressionen in Weißrussland in allen lokalen psycho-neurologischen Spitälern und Polikliniken für jeden Bürger zugänglich behandelbar seien. Auch die vom Erstbeschwerdeführer benötigten Kontrolluntersuchungen aufgrund seines Herzens würden keinen außergewöhnlichen Umstand, welcher zur Unzulässigkeit der Abschiebung führe, darstellen. Den Zweit- bis FünftbeschwerdeführerInnen sei der Status von subsidiär Schutzberechtigten abgeleitet vom Status des Erstbeschwerdeführers zuerkannt worden. Es habe nicht festgestellt werden können, dass die beschwerdeführenden Parteien im Fall einer Rückkehr in ihrem Recht auf Leben gefährdet, der realen Gefahr von Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe unterworfen oder von der Todesstrafe bedroht wären. Die beschwerdeführenden Parteien, welche jeweils an keinen lebendbedrohlichen Erkrankungen leiden und die Landessprache beherrschen würden, seien in der Lage, ihren Lebensunterhalt in Weißrussland aus eigener Erwerbstätigkeit zu bestreiten. Die Aberkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten wurde im Wesentlichen damit begründet, dass die Gründe, die zur Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten an die beschwerdeführenden Parteien geführt hätten, zum Entscheidungszeitpunkt nicht mehr vorliegen würden. Dem Erstbeschwerdeführer sei durch den Asylgerichtshof subsidiärer Schutz aus nicht mehr nachvollziehbaren Gründen lediglich deshalb zuerkannt worden, da zum damaligen Entscheidungszeitpunkt ein posttraumatisches Belastungssyndrom vorgelegen hätte. Mittlerweile sei festzustellen, dass dessen psychisches Leiden soweit als therapiert anzusehen wäre, als dass er ohne ärztliche Intensivbetreuung auskomme. Dieser habe kein ärztliches Attest vorgelegt, welches belegen würde, dass er immer noch an der im Erkenntnis des Asylgerichtshofes angeführten schweren psychischen Erkrankung litte. Es sei nicht ersichtlich, dass der Erstbeschwerdeführer aufgrund einer psychischen Erkrankung von einer Teilnahme am gesellschaftlichen Leben ausgeschlossen wäre oder in regelmäßigen Abständen einer klinischen Behandlung in einer Psychiatrie bedürfte. Außergewöhnliche Umstände, welche eine Gefährdung seiner Rechte nach Artikel 3, EMRK erkennen ließen, lägen nicht mehr vor. Den Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat sei zu entnehmen, dass die allgemeine medizinische Versorgung in Weißrussland gewährleistet wäre und sowohl posttraumatische Belastungsstörungen als auch rezidivierende Depressionen in Weißrussland in allen lokalen psycho-neurologischen Spitälern und Polikliniken für jeden Bürger zugänglich behandelbar seien. Auch die vom Erstbeschwerdeführer benötigten Kontrolluntersuchungen aufgrund seines Herzens würden keinen außergewöhnlichen Umstand, welcher zur Unzulässigkeit der Abschiebung führe, darstellen. Den Zweit- bis FünftbeschwerdeführerInnen sei der Status von subsidiär Schutzberechtigten abgeleitet vom Status des Erstbeschwerdeführers zuerkannt worden. Es habe nicht festgestellt werden können, dass die beschwerdeführenden Parteien im Fall einer Rückkehr in ihrem Recht auf Leben gefährdet, der realen Gefahr von Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe unterworfen oder von der Todesstrafe bedroht wären. Die beschwerdeführenden Parteien, welche jeweils an keinen lebendbedrohlichen Erkrankungen leiden und die Landessprache beherrschen würden, seien in der Lage, ihren Lebensunterhalt in Weißrussland aus eigener Erwerbstätigkeit zu bestreiten. Aufgrund der langen legalen Aufenthaltsdauer sowie der fortgeschrittenen Integrationsverfestigung der beschwerdeführenden Parteien sei die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung auszusprechen gewesen. 2.
Vm 11 AsylG 1997 bezogen auf den Antrag des Erstbeschwerdeführers umgewandelt wurden.1.2. Die beschwerdeführenden Parteien stellten infolge gemeinsamer unrechtmäßiger Einreise in das österreichische Bundesgebiet am 23.04.2004 Asylanträge, welche in den Verfahren der Zweitbeschwerdeführerin und der (damals) minderjährigen Dritt- bis FünftbeschwerdeführerInnen im Rahmen einer niederschriftlichen Einvernahme am 20.09.2004 in Asylerstreckungsanträge
Paragraphen 10, in Verbindung mit 11 AsylG 1997 bezogen auf den Antrag des Erstbeschwerdeführers umgewandelt wurden. Anlässlich einer am 19.05.2009 vor dem Asylgerichtshof durchgeführten mündlichen Beschwerdeverhandlung zog der Erstbeschwerdeführer seine Beschwerde hinsichtlich der zuvor mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 16.12.2008 ausgesprochenen Nichtzuerkennung des Status der Asylberechtigten zurück. Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 29.06.2009 wurde
G 1997 festgestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Erstbeschwerdeführers nach Weißrussland nicht zulässig ist und es wurde diesen
Vm 15 Abs. 2 AsylG 1997 eine befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt. Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 29.06.2009 wurde
Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 1997 festgestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Erstbeschwerdeführers nach Weißrussland nicht zulässig ist und es wurde diesen
Paragraphen 8, Absatz 3, in Verbindung mit 15 Absatz 2, AsylG 1997 eine befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt. Als den entscheidungsmaßgeblichen individuellen Sachverhalt stellte der Asylgerichtshof im Wesentlichen fest, dass beim Erstbeschwerdeführer das Krankheitsbild einer ausgeprägten posttraumatischen Belastungsreaktion, verbunden mit rezidivierend auftretenden depressiven Episoden, vorliege. Neben einer medikamentösen Therapie habe der Erstbeschwerdeführer auch schon Psychotherapiestunden in russischer Sprache absolviert. Eine Rückführung des Genannten in seinen Herkunftsstaat würde zu einer massiven Retraumatisierung führen. In rechtlicher Hinsicht folgerte der Asylgerichtshof, dass vor dem Hintergrund der getroffenen Feststellungen nicht mit der hier erforderlichen Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden könne, dass der Erstbeschwerdeführer nach einer Rückkehr nach Weißrussland keine relevanten – von Amts wegen im Rahmen einer Prognose zu beachtenden – Probleme zu erwarten hätte. Die spruchgemäße Entscheidung, somit die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten, sei im vorliegenden Fall schon allein aufgrund der in den Feststellungen dargestellten psychischen Erkrankung des Erstbeschwerdeführers zu treffen gewesen. Mit Erkenntnissen ebenfalls vom 29.06.2009 hat der Asylgerichtshof die Beschwerden der Zweitbeschwerdeführerin sowie der damals minderjährigen Drittbeschwerdeführerin, des damals minderjährigen Viertbeschwerdeführers und des minderjährigen Fünftbeschwerdeführers gegen die Abweisung ihrer Asylerstreckungsanträge
Vm 11 Abs. 1 AsylG 1997 als unbegründet abgewiesen. Mit Erkenntnissen ebenfalls vom 29.06.2009 hat der Asylgerichtshof die Beschwerden der Zweitbeschwerdeführerin sowie der damals minderjährigen Drittbeschwerdeführerin, des damals minderjährigen Viertbeschwerdeführers und des minderjährigen Fünftbeschwerdeführers gegen die Abweisung ihrer Asylerstreckungsanträge
Paragraphen 10, in Verbindung mit 11 Absatz eins, AsylG 1997 als unbegründet abgewiesen. Die Zweitbeschwerdeführerin stellte in der Folge am 13.07.2009 für sich und ihre (damals) minderjährigen Kinder (abermals) Anträge auf internationalen Schutz, welche mit Bescheiden des Bundesasylamtes vom 15.09.2009 hinsichtlich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten abgewiesen wurden; zugleich wurde den zweit- bis fünftbeschwerdeführenden Parteien der Status von subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und eine befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt. Begründend wurde jeweils ausgeführt, dass dem Ehegatten der Zweitbeschwerdeführerin respektive Vater der (damals) minderjährigen dritt- bis fünftbeschwerdeführenden Parteien mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 29.06.2009 der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt worden sei, sodass den Genannten „aufgrund des Familienverfahrens“ der gleiche Schutzstatus zu gewähren gewesen sei. Die befristeten Aufenthaltsberechtigungen der beschwerdeführenden Parteien wurden in den folgenden Jahren regelmäßig verlängert. Zuletzt wurden diese mit –
2 AVG nicht näher begründeten – Bescheiden des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 08.06.2008 respektive vom 11.06.2018 für den Zeitraum bis 28.06.2020 erteilt. Die befristeten Aufenthaltsberechtigungen der beschwerdeführenden Parteien wurden in den folgenden Jahren regelmäßig verlängert. Zuletzt wurden diese mit –
Paragraph 58, Absatz 2, AVG nicht näher begründeten – Bescheiden des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 08.06.2008 respektive vom 11.06.2018 für den Zeitraum bis 28.06.2020 erteilt. Mit am 27.05.2020 beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl eingelangten Schreiben vom 17.05.2020 beantragten die beschwerdeführenden Parteien abermals die Verlängerung ihrer befristeten Aufenthaltsberechtigung. Mit den angefochtenen Bescheiden wurden die Anträge auf Verlängerung abgewiesen, die Aberkennung des Status von subsidiär Schutzberechtigten und der Entzug der befristeten Aufenthaltsberechtigung ausgesprochen. Die Erlassung einer Rückkehrentscheidung wurde jeweils
2 und 3 BFA-VG für auf Dauer unzulässig erklärt und es wurde den beschwerdeführenden Parteien jeweils
G 2005 eine Aufenthaltsberechtigung (plus) erteilt.Mit den angefochtenen Bescheiden wurden die Anträge auf Verlängerung abgewiesen, die Aberkennung des Status von subsidiär Schutzberechtigten und der Entzug der befristeten Aufenthaltsberechtigung ausgesprochen. Die Erlassung einer Rückkehrentscheidung wurde jeweils
Paragraph 9, Absatz 2 und 3 BFA-VG für auf Dauer unzulässig erklärt und es wurde den beschwerdeführenden Parteien jeweils
Paragraph 55, AsylG 2005 eine Aufenthaltsberechtigung (plus) erteilt. 1.
G 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, „wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.“ Wird ein Antrag auf internationalen Schutz „in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen“, so ist einem Fremden
Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, „wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.“ Anträge auf internationalen Schutz sind
Abs. 3 leg.cit. bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11) offen steht. Anträge auf internationalen Schutz sind
Absatz 3, leg.cit. bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (Paragraph 11,) offen steht.
G 2005 hat die Behörde auf Grund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn
Paragraph 34, Absatz 3, AsylG 2005 hat die Behörde auf Grund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn
G 2005 (welcher
Abs. 5 leg. cit sinngemäß auf das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht Anwendung findet) hat die Behörde Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen; unter den Voraussetzungen der Abs. 2 und 3 erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid.
Paragraph 34, Absatz 4, AsylG 2005 (welcher
Absatz 5, leg. cit sinngemäß auf das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht Anwendung findet) hat die Behörde Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen; unter den Voraussetzungen der Absatz 2 und 3 erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist bei der Beurteilung einer möglichen Verletzung des Art. 3 EMRK eine Einzelfallprüfung vorzunehmen, in deren Rahmen konkrete und nachvollziehbare Feststellungen zu der Frage zu treffen sind, ob einer Person im Fall der Rückkehr in ihren Herkunftsstaat die reale Gefahr ("real risk") einer gegen Art. 3 EMRK verstoßenden Behandlung droht. Es bedarf einer ganzheitlichen Bewertung der möglichen Gefahren, die sich auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen hat. Die Außerlandesschaffung eines Fremden in den Herkunftsstaat kann auch dann eine Verletzung von Art. 3 EMRK bedeuten, wenn der Betroffene dort keine Lebensgrundlage vorfindet, also die Grundbedürfnisse der menschlichen Existenz (bezogen auf den Einzelfall) nicht gedeckt werden können. Eine solche Situation ist nur unter exzeptionellen Umständen anzunehmen. Die bloße Möglichkeit einer durch die Lebensumstände bedingten Verletzung des Art. 3 EMRK reicht nicht aus. Vielmehr ist es zur Begründung einer drohenden Verletzung von Art. 3 EMRK notwendig, detailliert und konkret darzulegen, warum solche exzeptionellen Umstände vorliegen (vgl. zuletzt etwa VwGH 15.4.2020, Ra 2019/18/0542).Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist bei der Beurteilung einer möglichen Verletzung des Artikel 3, EMRK eine Einzelfallprüfung vorzunehmen, in deren Rahmen konkrete und nachvollziehbare Feststellungen zu der Frage zu treffen sind, ob einer Person im Fall der Rückkehr in ihren Herkunftsstaat die reale Gefahr ("real risk") einer gegen Artikel 3, EMRK verstoßenden Behandlung droht. Es bedarf einer ganzheitlichen Bewertung der möglichen Gefahren, die sich auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen hat. Die Außerlandesschaffung eines Fremden in den Herkunftsstaat kann auch dann eine Verletzung von Artikel 3, EMRK bedeuten, wenn der Betroffene dort keine Lebensgrundlage vorfindet, also die Grundbedürfnisse der menschlichen Existenz (bezogen auf den Einzelfall) nicht gedeckt werden können. Eine solche Situation ist nur unter exzeptionellen Umständen anzunehmen. Die bloße Möglichkeit einer durch die Lebensumstände bedingten Verletzung des Artikel 3, EMRK reicht nicht aus. Vielmehr ist es zur Begründung einer drohenden Verletzung von Artikel 3, EMRK notwendig, detailliert und konkret darzulegen, warum solche exzeptionellen Umstände vorliegen vergleiche zuletzt etwa VwGH 15.4.2020, Ra 2019/18/0542). Weiters hat der Verwaltungsgerichtshof in seiner Rechtsprechung festgehalten, dass, wenn im Herkunftsstaat eines Asylwerbers eine prekäre allgemeine Sicherheitslage herrscht, in der die Bevölkerung durch Akte willkürlicher Gewalt betroffen ist, stichhaltige Gründe für die Annahme eines realen Risikos bzw. für die ernsthafte Bedrohung von Leben oder Unversehrtheit eines Asylwerbers bei Rückführung in diesen Staat dann vorliegen, wenn diese Gewalt ein solches Ausmaß erreicht hat, dass es nicht bloß möglich, sondern geradezu wahrscheinlich erscheint, dass auch der betreffende Asylwerber tatsächlich Opfer eines solchen Gewaltaktes sein wird. Davon kann in einer Situation allgemeiner Gewalt nur in sehr extremen Fällen ausgegangen werden, wenn schon die bloße Anwesenheit einer Person in der betroffenen Region Derartiges erwarten lässt. Davon abgesehen können nur besondere in der persönlichen Situation der oder des Betroffenen begründete Umstände dazu führen, dass gerade bei ihr oder ihm ein - im Vergleich zur Bevölkerung des Herkunftsstaats im Allgemeinen - höheres Risiko besteht, einer dem Art. 2 oder Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung ausgesetzt zu sein bzw. eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit befürchten zu müssen.Weiters hat der Verwaltungsgerichtshof in seiner Rechtsprechung festgehalten, dass, wenn im Herkunftsstaat eines Asylwerbers eine prekäre allgemeine Sicherheitslage herrscht, in der die Bevölkerung durch Akte willkürlicher Gewalt betroffen ist, stichhaltige Gründe für die Annahme eines realen Risikos bzw. für die ernsthafte Bedrohung von Leben oder Unversehrtheit eines Asylwerbers bei Rückführung in diesen Staat dann vorliegen, wenn diese Gewalt ein solches Ausmaß erreicht hat, dass es nicht bloß möglich, sondern geradezu wahrscheinlich erscheint, dass auch der betreffende Asylwerber tatsächlich Opfer eines solchen Gewaltaktes sein wird. Davon kann in einer Situation allgemeiner Gewalt nur in sehr extremen Fällen ausgegangen werden, wenn schon die bloße Anwesenheit einer Person in der betroffenen Region Derartiges erwarten lässt. Davon abgesehen können nur besondere in der persönlichen Situation der oder des Betroffenen begründete Umstände dazu führen, dass gerade bei ihr oder ihm ein - im Vergleich zur Bevölkerung des Herkunftsstaats im Allgemeinen - höheres Risiko besteht, einer dem Artikel 2, oder Artikel 3, EMRK widersprechenden Behandlung ausgesetzt zu sein bzw. eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit befürchten zu müssen. Eine schwierige Lebenssituation, insbesondere bei der Arbeitsplatz- und Wohnraumsuche sowie in wirtschaftlicher Hinsicht, die ein Fremder im Fall der Rückkehr in sein Heimatland vorfinden würde, reicht nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes für sich betrachtet nicht aus, um die Verletzung des nach Art. 3 EMRK geschützten Rechts mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit annehmen zu können oder um eine innerstaatliche Fluchtalternative zu verneinen (vgl. zum Ganzen VwGH 27.5.2019, Ra 2019/14/0153; 26.6.2019, Ra 2019/20/0050, jeweils mwN).Eine schwierige Lebenssituation, insbesondere bei der Arbeitsplatz- und Wohnraumsuche sowie in wirtschaftlicher Hinsicht, die ein Fremder im Fall der Rückkehr in sein Heimatland vorfinden würde, reicht nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes für sich betrachtet nicht aus, um die Verletzung des nach Artikel 3, EMRK geschützten Rechts mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit annehmen zu können oder um eine innerstaatliche Fluchtalternative zu verneinen vergleiche zum Ganzen VwGH 27.5.2019, Ra 2019/14/0153; 26.6.2019, Ra 2019/20/0050, jeweils mwN). Eine besondere Vulnerabilität – etwa aufgrund von Minderjährigkeit – ist bei der Beurteilung, ob den Drittstaatsangehörigen bei einer Rückkehr in die Heimat eine Verletzung ihrer durch Art. 2 und 3 MRK geschützten Rechte droht, im Speziellen zu berücksichtigen. Dies erfordert insbesondere eine konkrete Auseinandersetzung mit der Situation, die eine solche Person bei ihrer Rückkehr vorfindet (vgl. VwGH 13.12.2018, Ra 2018/18/0336; 17.12.2019, Ra 2019/18/0381, jeweils mwN)Eine besondere Vulnerabilität – etwa aufgrund von Minderjährigkeit – ist bei der Beurteilung, ob den Drittstaatsangehörigen bei einer Rückkehr in die Heimat eine Verletzung ihrer durch Artikel 2 und 3 MRK geschützten Rechte droht, im Speziellen zu berücksichtigen. Dies erfordert insbesondere eine konkrete Auseinandersetzung mit der Situation, die eine solche Person bei ihrer Rückkehr vorfindet vergleiche VwGH 13.12.2018, Ra 2018/18/0336; 17.12.2019, Ra 2019/18/0381, jeweils mwN) Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat im Allgemeinen kein Fremder ein Recht, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver ist, ist unerheblich, allerdings muss der Betroffene auch tatsächlich Zugang zur notwendigen Behandlung haben, wobei die Kosten der Behandlung und Medikamente, das Bestehen eines sozialen und familiären Netzwerks und die für den Zugang zur Versorgung zurückzulegende Entfernung zu berücksichtigen sind. Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führt die Abschiebung zu einer Verletzung von Art. 3 EMRK. Solche liegen jedenfalls vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben, aber bereits auch dann, wenn stichhaltige Gründe dargelegt werden, dass eine schwerkranke Person mit einem realen Risiko konfrontiert würde, wegen des Fehlens angemessener Behandlung im Zielstaat der Abschiebung oder des fehlenden Zugangs zu einer solchen Behandlung einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustands ausgesetzt zu sein, die zu intensivem Leiden oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung führt (vgl. VwGH 23.3.2017, Ra 2017/20/0038 bis 0040; 6.11.2018, Ra 2018/01/0106, jeweils mwN; sowie EGMR 13.12.2016, 41738/10, Paposhvili gegen Belgien, Rz 189 ff; EGMR 1.10.2019, 57467/15, Savran gegen Dänemark, Rz 44 ff ).Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat im Allgemeinen kein Fremder ein Recht, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver ist, ist unerheblich, allerdings muss der Betroffene auch tatsächlich Zugang zur notwendigen Behandlung haben, wobei die Kosten der Behandlung und Medikamente, das Bestehen eines sozialen und familiären Netzwerks und die für den Zugang zur Versorgung zurückzulegende Entfernung zu berücksichtigen sind. Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führt die Abschiebung zu einer Verletzung von Artikel 3, EMRK. Solche liegen jedenfalls vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben, aber bereits auch dann, wenn stichhaltige Gründe dargelegt werden, dass eine schwerkranke Person mit einem realen Risiko konfrontiert würde, wegen des Fehlens angemessener Behandlung im Zielstaat der Abschiebung oder des fehlenden Zugangs zu einer solchen Behandlung einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustands ausgesetzt zu sein, die zu intensivem Leiden oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung führt vergleiche VwGH 23.3.2017, Ra 2017/20/0038 bis 0040; 6.11.2018, Ra 2018/01/0106, jeweils mwN; sowie EGMR 13.12.2016, 41738/10, Paposhvili gegen Belgien, Rz 189 ff; EGMR 1.10.2019, 57467/15, Savran gegen Dänemark, Rz 44 ff ). 3.1.2. Zu den Gründen für die Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten in den vorliegenden Verfahren: Im gegenständlichen Fall wurde dem Erstbeschwerdeführer der Status eines subsidiär Schutzberechtigten im Jahr 2009 zuerkannt, da bei diesem das Krankheitsbild eines ausgeprägten posttraumatischen Belastungssyndroms, verbunden mit rezidivierend auftretenden depressiven Episoden, vorgelegen hat und eine Rückführung in den Herkunftsstaat zu einer massiven Retraumatisierung geführt hätte. Seiner Ehegattin, der Zweitbeschwerdeführerin, sowie seinen (damals) minderjährigen Kindern, den Dritt- bis FünftbeschwerdeführerInnen, war der Status von subsidiär Schutzberechtigten mit Bescheiden des Bundesasylamtes vom 15.09.2009 nach den Bestimmungen des Familienverfahrens, abgeleitet vom Status des Erstbeschwerdeführers, zuerkannt worden. Die befristeten Aufenthaltsberechtigungen der beschwerdeführenden Parteien waren zuletzt mit Bescheiden vom 08.06.2018 bzw. vom 11.06.2018 für den Zeitraum bis 28.06.2020 erteilt worden. 3.1.3. Zur Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten: 3.1.3.1. Nach der Rechtsprechung des VwGH ist „die zu entscheidende Angelegenheit“ im Verfahren über die Beschwerde gegen einen Bescheid, mit dem einem Drittstaatsangehörigen der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wurde, die Aberkennung des subsidiären Schutzstatus an sich und damit sämtliche in § 9 Abs. 1 und 2 AsylG vorgesehenen Prüfschritte und Aussprüche (VwGH 17.10.2019, Ro 2019/18/0005).3.1.3.1. Nach der Rechtsprechung des VwGH ist „die zu entscheidende Angelegenheit“ im Verfahren über die Beschwerde gegen einen Bescheid, mit dem einem Drittstaatsangehörigen der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wurde, die Aberkennung des subsidiären Schutzstatus an sich und damit sämtliche in Paragraph 9, Absatz eins und 2 AsylG vorgesehenen Prüfschritte und Aussprüche (VwGH 17.10.2019, Ro 2019/18/0005).
G 2005 ist einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuerkennen, wenn die Voraussetzungen für die Zuerkennung dieses Schutzstatus (§ 8 Abs. 1 AsylG 2005) nicht oder nicht mehr vorliegen.
Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 ist einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuerkennen, wenn die Voraussetzungen für die Zuerkennung dieses Schutzstatus (Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005) nicht oder nicht mehr vorliegen. Vorauszuschicken ist, dass die belangte Behörde die Aberkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten in der Begründung der angefochtenen Bescheiden grundsätzlich jeweils auf § 9 Abs. 1 Z 1 zweiter Fall AsylG stützt. Gleichzeitig enthält die Begründung des Bescheides betreffend den Erstbeschwerdeführer auch Ausführungen dahingehend, dass bereits im Verfahren vor dem Asylgerichtshof, welches zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten an den Erstbeschwerdeführer geführt hätte, keine schwerwiegende oder akut lebensbedrohliche Erkrankung ersichtlich geworden wäre, sodass eine Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten von Anfang an nicht hätte erfolgen dürfen (vgl. Bescheid betreffend den Erstbeschwerdeführer, S. 30), womit inhaltlich auf eine Konstellation im Sinne des § 9 Abs. 1 Z 1 erster Fall AsylG 2005 abgestellt wird. Vorauszuschicken ist, dass die belangte Behörde die Aberkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten in der Begründung der angefochtenen Bescheiden grundsätzlich jeweils auf Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins, zweiter Fall AsylG stützt. Gleichzeitig enthält die Begründung des Bescheides betreffend den Erstbeschwerdeführer auch Ausführungen dahingehend, dass bereits im Verfahren vor dem Asylgerichtshof, welches zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten an den Erstbeschwerdeführer geführt hätte, keine schwerwiegende oder akut lebensbedrohliche Erkrankung ersichtlich geworden wäre, sodass eine Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten von Anfang an nicht hätte erfolgen dürfen vergleiche Bescheid betreffend den Erstbeschwerdeführer, S. 30), womit inhaltlich auf eine Konstellation im Sinne des Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins, erster Fall AsylG 2005 abgestellt wird. 3.1.3.
G 2005 verlängert worden ist. Nach dieser Gesetzesstelle kommt eine Verlängerung aber nur dann in Betracht, wenn die Voraussetzungen für die Gewährung von subsidiärem Schutz im Zeitpunkt der Entscheidung über den Verlängerungsantrag weiter vorliegen (vgl. VwGH 6.10.2020, Ra 2019/19/0401, Rz 13 mwN.). Eine (nunmehrige) Änderung des Kenntnisstandes zu jenem Sachverhalt, der für die Zuerkennung maßgeblich war, war insofern nicht festzustellen. Wenn auch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (zutreffend) darauf verwiesen hat, dass sich die Gründe für die ursprüngliche Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten an den Erstbeschwerdeführer dem Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 29.06.2009 nur vergleichsweise kursorisch entnehmen lassen und der Genannte im gegenständlichen Verfahren kein ärztliches Attest in Vorlage gebracht hat, welchem sich entnehmen ließe, dass dieser (unverändert) an einer Posttraumatischen Belastungsstörung leidet, so ist festzuhalten, dass die befristete Aufenthaltsberechtigung durch das Bundesasylamt respektive das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl in den folgenden Jahren (2010 bis 2018) regelmäßig
Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 verlängert worden ist. Nach dieser Gesetzesstelle kommt eine Verlängerung aber nur dann in Betracht, wenn die Voraussetzungen für die Gewährung von subsidiärem Schutz im Zeitpunkt der Entscheidung über den Verlängerungsantrag weiter vorliegen vergleiche VwGH 6.10.2020, Ra 2019/19/0401, Rz 13 mwN.). Eine (nunmehrige) Änderung des Kenntnisstandes zu jenem Sachverhalt, der für die Zuerkennung maßgeblich war, war insofern nicht festzustellen. Die Voraussetzungen für eine Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten
G 2005 sind daher im vorliegenden Verfahren nicht erfüllt.Die Voraussetzungen für eine Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten
Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins, erster Fall AsylG 2005 sind daher im vorliegenden Verfahren nicht erfüllt. 3.1.3.
G 2005) auszusprechen, obwohl sich der Sachverhalt seit der Zuerkennung des subsidiären Schutzes bzw. der erfolgten Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung nach § 8 Abs. 4 AsylG 2005 (die nur im Falle des weiteren Vorliegens der Voraussetzungen für die Zuerkennung erteilt werden darf) nicht geändert hat (VwGH 30.8.2017, Ra 2017/18/0155, Rz 25). Diese Überlegungen hat der VwGH in seinem Erkenntnis vom 27. Mai 2019, Ra 2019/14/0153, auch auf Fälle übertragen, in denen die Aberkennung auf § 9 Abs. 1 Z 1 zweiter Fall AsylG 2005 gestützt wird.Hierzu ist nochmals darauf hinzuweisen, dass der VwGH bereits erkannt hat, dass es unter Berücksichtigung der Rechtskraftwirkungen von Bescheiden nicht zulässig ist, die Aberkennung (im dort entschiedenen Fall:
Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 2, AsylG 2005) auszusprechen, obwohl sich der Sachverhalt seit der Zuerkennung des subsidiären Schutzes bzw. der erfolgten Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung nach Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 (die nur im Falle des weiteren Vorliegens der Voraussetzungen für die Zuerkennung erteilt werden darf) nicht geändert hat (VwGH 30.8.2017, Ra 2017/18/0155, Rz 25). Diese Überlegungen hat der VwGH in seinem Erkenntnis vom
G lagen sohin mangels wesentlicher und nachhaltiger Änderung der maßgeblichen Umstände gegenständlich nicht vor. Auch darüber hinaus haben sich keine Hinweise für das Vorliegen eines der weiteren in § 9 Abs. 1 und 2 AsylG 2005 genannten Aberkennungstatbestände ergeben. Da demnach im Verfahren des Erstbeschwerdeführers kein Grund für die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten festzustellen war, sind auch bei seiner Ehegattin und seinen (zum Antragszeitpunkt) minderjährigen Kindern die Voraussetzungen für die Ableitung des gleichen Schutzumfangs nach den Bestimmungen über das Familienverfahren unverändert gegeben. 3.1.4. Die Voraussetzungen für die Aberkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten
Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG lagen sohin mangels wesentlicher und nachhaltiger Änderung der maßgeblichen Umstände gegenständlich nicht vor. Auch darüber hinaus haben sich keine Hinweise für das Vorliegen eines der weiteren in Paragraph 9, Absatz eins und 2 AsylG 2005 genannten Aberkennungstatbestände ergeben. Da demnach im Verfahren des Erstbeschwerdeführers kein Grund für die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten festzustellen war, sind auch bei seiner Ehegattin und seinen (zum Antragszeitpunkt) minderjährigen Kindern die Voraussetzungen für die Ableitung des gleichen Schutzumfangs nach den Bestimmungen über das Familienverfahren unverändert gegeben. 3.
G 2005 spruchgemäß um weitere zwei Jahre (ab Zustellung der gegenständlichen Erkenntnisse) zu verlängern (zur Festlegung der Gültigkeitsdauer siehe VwGH 17.12.2019, Ra 2019/18/0281). Folglich hatte auch der in den angefochtenen Bescheiden erfolgte, den gleichen Regelungsinhalt umfassende (vgl. VwGH 30.10.2019, Ro 2019/14/0007, Rz 50 ff), Ausspruch der Entziehung der am 08.06.2018 bzw. 11.06.2018 erteilten befristeten Aufenthaltsberechtigungen
G 2005 zu entfallen. Nachdem mit gegenständlichen Erkenntnissen das Vorliegen der Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten bejaht wurde (siehe oben unter Punkt 3.1.), war die den beschwerdeführenden Parteien mit Bescheiden des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 08.06.2018 bzw. 11.06.2018 erteilte und bis zur Entscheidung des BVwG fortbestehende Aufenthaltsberechtigung
Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 spruchgemäß um weitere zwei Jahre (ab Zustellung der gegenständlichen Erkenntnisse) zu verlängern (zur Festlegung der Gültigkeitsdauer siehe VwGH 17.12.2019, Ra 2019/18/0281). Folglich hatte auch der in den angefochtenen Bescheiden erfolgte, den gleichen Regelungsinhalt umfassende vergleiche VwGH 30.10.2019, Ro 2019/14/0007, Rz 50 ff), Ausspruch der Entziehung der am 08.06.2018 bzw. 11.06.2018 erteilten befristeten Aufenthaltsberechtigungen
Paragraph 9, Absatz 4, AsylG 2005 zu entfallen. 3.3. Nachdem den beschwerdeführenden Parteien infolge der Behebung der Spruchpunkte II. bis IV. der angefochtenen Bescheide sowie der Erteilung von befristeten Aufenthaltsberechtigungen mit gegenständlichen Erkenntnissen weiterhin der Status der subsidiär Schutzberechtigten zukommt, ist auch die rechtliche Grundlage für die amtswegige Prüfung eines Aufenthaltstitels
G 2005 (s. § 58 Abs. 1 Z 4 AsylG 2005) weggefallen, sodass Spruchpunkt IV. der angefochtenen Bescheide ebenfalls aufzuheben war. 3.3. Nachdem den beschwerdeführenden Parteien infolge der Behebung der Spruchpunkte römisch zwei. bis römisch vier. der angefochtenen Bescheide sowie der Erteilung von befristeten Aufenthaltsberechtigungen mit gegenständlichen Erkenntnissen weiterhin der Status der subsidiär Schutzberechtigten zukommt, ist auch die rechtliche Grundlage für die amtswegige Prüfung eines Aufenthaltstitels
Paragraph 57, AsylG 2005 (s. Paragraph 58, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG 2005) weggefallen, sodass Spruchpunkt römisch vier. der angefochtenen Bescheide ebenfalls aufzuheben war. 3.4. Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung:
7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.
Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 24, VwGVG.
GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Abs. 2 leg. cit. kann die Verhandlung entfallen, wenn (Z 1) der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Be-fehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder (Z 2) die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist. Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht
GVG ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten er-kennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht er-warten lässt und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Das Verwaltungsgericht kann
GVG von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.
Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Absatz 2, leg. cit. kann die Verhandlung entfallen, wenn (Ziffer eins,) der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Be-fehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder (Ziffer 2,) die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist. Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht
Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten er-kennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht er-warten lässt und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Das Verwaltungsgericht kann
Paragraph 24, Absatz 5, VwGVG von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden. Aus dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 28.05.2014, Ra 2014/20/0017, ergeben sich für die Auslegung des § 21 Abs. 7 BFA-VG folgende maßgeblichen Kriterien: Der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt muss von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in gesetzmäßiger Weise offengelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht diese tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinausgehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstanziiertes Bestreiten ebenso außer Betracht bleibt wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt.Aus dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 28.05.2014, Ra 2014/20/0017, ergeben sich für die Auslegung des Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG folgende maßgeblichen Kriterien: Der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt muss von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in gesetzmäßiger Weise offengelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht diese tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinausgehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstanziiertes Bestreiten ebenso außer Betracht bleibt wie ein Vorbringen, das gegen das in Paragraph 20, BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt. In der Beschwerde wurde auf der Sachverhaltsebene nichts Entscheidungsrelevantes vorgebracht, sondern vor allem die rechtliche Beurteilung des vom Bundesamt festgestellten Sachverhalts gerügt. Dem Bundesverwaltungsgericht liegt sohin kein Beschwerdevorbringen vor, das mit den beschwerdeführenden Parteien oder mit einem Vertreter der belangten Behörde mündlich zu erörtern gewesen wäre. Das Vorbringen in der Beschwerde ist daher nicht geeignet, erheblich erscheinende neue Tatsachen oder Beweise darzustellen und eine Verhandlungspflicht auszulösen. Die in den angefochtenen Bescheiden zitierte Berichtslage ist im Hinblick auf die gegenständlichen Verfahren noch als hinreichend aktuell anzusehen, wovon sich das Bundesverwaltungsgericht durch die amtswegige Einsichtnahme in aktualisierte Quellen vergewissert hat. Das Bundesamt stützte seine Argumentation ausschließlich auf Umstände, die bereits im Zeitpunkt der letzten Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung bestanden haben und zeigte keine potentielle Sachverhaltsänderung seit diesem Zeitpunkt oder eine Änderung des Kenntnisstandes der Behörde auf, sodass der entscheidungswesentliche Sachverhalt jedenfalls als geklärt anzusehen war. Im vorliegenden Fall war demnach insbesondere die Rechtsfrage zu lösen, ob die nunmehr abweichende Würdigung eines bereits zum Zeitpunkt der Zuerkennung des Schutzstatus bzw. der letzten Verlängerung vorgelegenen Sachverhalts durch das Bundesamt den Aberkennungstatbestand nach § 9 Abs. 1 Z 1 erster und/oder zweiter Fall AsylG erfüllen.In der Beschwerde wurde auf der Sachverhaltsebene nichts Entscheidungsrelevantes vorgebracht, sondern vor allem die rechtliche Beurteilung des vom Bundesamt festgestellten Sachverhalts gerügt. Dem Bundesverwaltungsgericht liegt sohin kein Beschwerdevorbringen vor, das mit den beschwerdeführenden Parteien oder mit einem Vertreter der belangten Behörde mündlich zu erörtern gewesen wäre. Das Vorbringen in der Beschwerde ist daher nicht geeignet, erheblich erscheinende neue Tatsachen oder Beweise darzustellen und eine Verhandlungspflicht auszulösen. Die in den angefochtenen Bescheiden zitierte Berichtslage ist im Hinblick auf die gegenständlichen Verfahren noch als hinreichend aktuell anzusehen, wovon sich das Bundesverwaltungsgericht durch die amtswegige Einsichtnahme in aktualisierte Quellen vergewissert hat. Das Bundesamt stützte seine Argumentation ausschließlich auf Umstände, die bereits im Zeitpunkt der letzten Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung bestanden haben und zeigte keine potentielle Sachverhaltsänderung seit diesem Zeitpunkt oder eine Änderung des Kenntnisstandes der Behörde auf, sodass der entscheidungswesentliche Sachverhalt jedenfalls als geklärt anzusehen war. Im vorliegenden Fall war demnach insbesondere die Rechtsfrage zu lösen, ob die nunmehr abweichende Würdigung eines bereits zum Zeitpunkt der Zuerkennung des Schutzstatus bzw. der letzten Verlängerung vorgelegenen Sachverhalts durch das Bundesamt den Aberkennungstatbestand nach Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins, erster und/oder zweiter Fall AsylG erfüllen. Der maßgebliche Sachverhalt ist aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde im Sinne des § 21 Abs. 7 BFA-VG als geklärt anzusehen und es stand bereits aufgrund der Aktenlage fest, dass die angefochtenen Bescheide aufzuheben sind, weshalb von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden konnte. Der maßgebliche Sachverhalt ist aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde im Sinne des Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG als geklärt anzusehen und es stand bereits aufgrund der Aktenlage fest, dass die angefochtenen Bescheide aufzuheben sind, weshalb von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden konnte. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2021:W212.1254342.3.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.