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{'item': 'W212 2214655-1'}

Obsah (22)§ 52Art. 133§ 25§ 46§ 55Art. 8§ 9§ 60§ 31§ 8§ 24§ 11§ 41§ 43a§ 7§ 12§ 61§ 66§ 67§ 2§ 21§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum15.04.2021 GeschäftszahlW212 2214655-1 Spruch, W212 2214655-1/10E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die R

§ 52Abs. 4 FPG i

Vm § 9 BFA-VG stattgegeben und der angefochtene Bescheid behoben.A) Der Beschwerde wird

Paragraph 52, Absatz 4, FPG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG stattgegeben und der angefochtene Bescheid behoben. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang 1. Dem Beschwerdeführer, einem Staatsangehörigen Serbiens, wurde in Stattgabe eines Antrags vom 04.05.2015 ein Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot-Karte plus“ mit Gültigkeit von 17.04.2015 bis 17.04.2016 durch die nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz zuständige Behörde erteilt. In der Folge wurden ihm gleichlautende Aufenthaltstitel mit einer Gültigkeit von 18.04.2016 bis 18.04.2017 sowie von 19.04.2017 bis 19.04.2018 erteilt. Am 29.03.2018 brachte dieser einen weiteren Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels bei der nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz zuständigen Behörde ein. Mit Schreiben vom 02.05.2018 hat die nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz zuständige Behörde das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl

§ 25Abs.

1 NAG darüber in Kenntnis gesetzt, dass der Beschwerdeführer binnen der am 04.05.2017 abgelaufenen diesbezüglichen Frist das Modul 1 der Integrationsvereinbarung nicht erfüllt habe, woraufhin vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme von Amts wegen eingeleitet wurde.Mit Schreiben vom 02.05.2018 hat die nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz zuständige Behörde das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl

Paragraph 25, Absatz eins, NAG darüber in Kenntnis gesetzt, dass der Beschwerdeführer binnen der am 04.05.2017 abgelaufenen diesbezüglichen Frist das Modul 1 der Integrationsvereinbarung nicht erfüllt habe, woraufhin vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme von Amts wegen eingeleitet wurde. Mit Schreiben vom 13.07.2018 verständigte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den Beschwerdeführer über das infolge Nichterfüllung des Moduls 1 der Integrationsvereinbarung eingeleitete Verfahren zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung und gewährte diesem die Möglichkeit zur Abgabe einer Stellungnahme zur Situation in seinem Herkunftsstaat sowie seinen persönlichen Verhältnissen binnen zweiwöchiger Frist. In einer am 31.07.2018 beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl eingelangten Stellungnahme führte der Beschwerdeführer aus, er verfüge über ein Deutschdiplom auf dem Niveau A1, welches er kurz vor seinem Zuzug nach Österreich erworben hätte. Danach habe er sich bemüht, weiter Deutsch zu lernen, sei jedoch dreimal an der A2-Prüfung gescheitert, da er zu nervös gewesen wäre. Der Beschwerdeführer lebe seit Mai 2015 in Österreich und habe seinen ersten Aufenthaltstitel aufgrund der Familienangehörigeneigenschaft zu seiner Frau erhalten; seitdem sei ihm dreimal eine „Rot-Weiß-Rot-Karte plus“ ausgestellt worden, ein weiterer Verlängerungsantrag sei derzeit anhängig. In Serbien habe der Beschwerdeführer acht Jahre die Grundschule und zwei Jahre lang eine Mittelschule besucht. In Österreich lebe der Beschwerdeführer mit seiner Ehefrau und seiner volljährigen Tochter, beide aufenthaltsberechtigte serbische Staatsbürgerinnen, in häuslicher Gemeinschaft in einer Mietwohnung. Seit März 2016 arbeite der Beschwerdeführer bei einer Reinigungsfirma und verdiene monatlich EUR 1.270,- netto. In Serbien werde er weder strafrechtlich, noch politisch verfolgt. Er wolle weiterhin mit seiner Familie in Österreich leben und arbeiten. Beiliegend übermittelt wurden Kopien der Reisepässe und Aufenthaltstitel des Beschwerdeführers, seiner Frau und seiner Tochter, Lohnbestätigungen des Beschwerdeführers und seiner Angehörigen, ein WGKK-Auszug, Belege für das Mietverhältnis sowie Bestätigungen über die nicht bestandenen Prüfungsantritte ÖSD-A2. Mit Schreiben vom 03.10.2018 forderte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den Beschwerdeführer zur Vorlage eines A2-Zeugnisses bis zum 02.11.2018 auf. Mit Eingabe vom 19.10.2018 gab der Beschwerdeführer bekannt, seinen fünften Antritt zur A2-Prüfung am 02.10.2018 abermals nicht bestanden zu haben. Der Beschwerdeführer klage über Konzentrationsprobleme und werde sich einer ärztlichen Untersuchung unterziehen, um etwaige medizinische Gründe für sein Versagen feststellen zu lassen. Mit Eingabe vom 03.12.2018 übermittelte der Beschwerdeführer eine Bestätigung über eine am 12.11.2018 nicht bestandene A2-Integrationsprüfung. 2. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 01.01.2019 wurde gegen den Beschwerdeführer

§ 52Abs. 4 Z 5 FPG i

Vm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt I.),

§ 52Abs.

9 FPG festgestellt, dass dessen Abschiebung

§ 46

FPG nach Serbien zulässig ist (Spruchpunkt II.) sowie

§ 55Abs.

1 bis 3 FPG eine vierzehntägige Frist für die freiwillige Ausreise ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt (Spruchpunkt III.). 2. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 01.01.2019 wurde gegen den Beschwerdeführer

Paragraph 52, Absatz 4, Ziffer 5, FPG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt römisch eins.),

Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass dessen Abschiebung

Paragraph 46, FPG nach Serbien zulässig ist (Spruchpunkt römisch zwei.) sowie

Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG eine vierzehntägige Frist für die freiwillige Ausreise ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt (Spruchpunkt römisch drei.). Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl stellte im Rahmen der Entscheidungsbegründung die Identität und Staatsbürgerschaft des Beschwerdeführers fest und erwog weiters, dass dieser im Besitz des Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot-Karte plus“ sei. Im Bundesgebiet würden die Ehegattin und die erwachsene Tochter des Beschwerdeführers leben. Der Beschwerdeführer sei erst im Jahr 2015 nach Österreich gekommen und habe zuvor getrennt von seiner Gattin in Serbien gelebt. In den Jahren 2006 und 2008 habe er versucht, abgeleitet von seinem Vater, einem 1935 geborenen österreichischen Staatsbürger, einen Aufenthaltstitel zu erlangen. Beide Anträge seien abgelehnt worden. Die jetzige Frau des Beschwerdeführers habe sodann den um 42 Jahre älteren Vater des Beschwerdeführers geheiratet und erlangte in Ableitung von diesem für sich und ihre Tochter Aufenthaltstitel. 2012 sei der Vater des Beschwerdeführers und zugleich Ex-Gatte seiner Frau gestorben; der Beschwerdeführer habe seine jetzige Frau geheiratet und in Ableitung von dieser einen Aufenthaltstitel erhalten. Am 04.05.2015 habe dieser seinen ersten Aufenthaltstitel erhalten, doch er habe es bislang nicht geschafft, sich zu integrieren und die Sprache zu erlernen. Der Ausspruch der Rückkehrentscheidung wurde auf § 52 Abs. 4 Z 5 FPG gestützt und damit begründet, dass der Beschwerdeführer das Modul 1 der Integrationsvereinbarung nicht erfüllt habe; dieser habe es verabsäumt, Deutschkenntnisse auf dem Niveau A2 nachzuweisen. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl stellte im Rahmen der Entscheidungsbegründung die Identität und Staatsbürgerschaft des Beschwerdeführers fest und erwog weiters, dass dieser im Besitz des Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot-Karte plus“ sei. Im Bundesgebiet würden die Ehegattin und die erwachsene Tochter des Beschwerdeführers leben. Der Beschwerdeführer sei erst im Jahr 2015 nach Österreich gekommen und habe zuvor getrennt von seiner Gattin in Serbien gelebt. In den Jahren 2006 und 2008 habe er versucht, abgeleitet von seinem Vater, einem 1935 geborenen österreichischen Staatsbürger, einen Aufenthaltstitel zu erlangen. Beide Anträge seien abgelehnt worden. Die jetzige Frau des Beschwerdeführers habe sodann den um 42 Jahre älteren Vater des Beschwerdeführers geheiratet und erlangte in Ableitung von diesem für sich und ihre Tochter Aufenthaltstitel. 2012 sei der Vater des Beschwerdeführers und zugleich Ex-Gatte seiner Frau gestorben; der Beschwerdeführer habe seine jetzige Frau geheiratet und in Ableitung von dieser einen Aufenthaltstitel erhalten. Am 04.05.2015 habe dieser seinen ersten Aufenthaltstitel erhalten, doch er habe es bislang nicht geschafft, sich zu integrieren und die Sprache zu erlernen. Der Ausspruch der Rückkehrentscheidung wurde auf Paragraph 52, Absatz 4, Ziffer 5, FPG gestützt und damit begründet, dass der Beschwerdeführer das Modul 1 der Integrationsvereinbarung nicht erfüllt habe; dieser habe es verabsäumt, Deutschkenntnisse auf dem Niveau A2 nachzuweisen. Eine Interessenabwägung

Art. 8

EMRK habe ergeben, dass dessen Familien- und Privatleben nicht ausreichend schützenswert sei und die öffentlichen Interessen an einem geordneten Fremdenwesen überwiegen würden. Diesem sei es bereits vor Erteilung eines Aufenthaltstitels möglich gewesen, das Familienleben mit seiner Ehegattin und seiner Tochter aufrechtzuerhalten und er sei zum visafreien Aufenthalt von 90 Tagen innerhalb von 180 Tagen berechtigt, sodass der Kontakt auch künftig über gegenseitige Besuche aufrechterhalten werden könne. Gegenständlich liege es am Beschwerdeführer, in welchem Zeitraum er die Voraussetzungen für einen neuerlichen Aufenthalt erfüllen werde. Der Beschwerdeführer habe bis zum 43. Lebensjahr in Serbien gelebt und somit den Großteil seines Lebens dort verbracht und es seien keine Gründe hervorgekommen, welche gegen eine Rückkehr in den Herkunftsstaat sprechen würden.Eine Interessenabwägung

Artikel 8

, EMRK habe ergeben, dass dessen Familien- und Privatleben nicht ausreichend schützenswert sei und die öffentlichen Interessen an einem geordneten Fremdenwesen überwiegen würden. Diesem sei es bereits vor Erteilung eines Aufenthaltstitels möglich gewesen, das Familienleben mit seiner Ehegattin und seiner Tochter aufrechtzuerhalten und er sei zum visafreien Aufenthalt von 90 Tagen innerhalb von 180 Tagen berechtigt, sodass der Kontakt auch künftig über gegenseitige Besuche aufrechterhalten werden könne. Gegenständlich liege es am Beschwerdeführer, in welchem Zeitraum er die Voraussetzungen für einen neuerlichen Aufenthalt erfüllen werde. Der Beschwerdeführer habe bis zum

  1. Lebensjahr in Serbien gelebt und somit den Großteil seines Lebens dort verbracht und es seien keine Gründe hervorgekommen, welche gegen eine Rückkehr in den Herkunftsstaat sprechen würden.
  2. Gegen den dargestellten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl richtet sich die am 07.02.2019 durch den nunmehr bevollmächtigten Vertreter des Beschwerdeführers eingebrachte Beschwerde. In dieser wurde begründend zunächst ausgeführt, die Regelung des § 11 Abs. 2 Z 6 NAG, dass die Erfüllung des Moduls 1 der Integrationsvereinbarung eine allgemeine Voraussetzung bei Verlängerungsanträgen darstelle und eine Verlängerung bei Nicht-Erfüllung des Moduls 1 nicht möglich wäre, sei von der RL 2003/86/EG nicht abgedeckt, sodass das österreichische Recht dem europäischen entgegenstehe und insofern unangewendet bleiben müsse. Sollte das BVwG der dargestellten Meinung nichts abgewinnen können, so hätte dieses ein Vorabentscheidungsverfahren beim EuGH zur Frage der Vereinbarkeit des § 11 Abs. 4 Z 6 NAG mit Art. 6 iVm Art. 16 der RL 2003/86/EG einzuleiten.
  3. Gegen den dargestellten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl richtet sich die am 07.02.2019 durch den nunmehr bevollmächtigten Vertreter des Beschwerdeführers eingebrachte Beschwerde. In dieser wurde begründend zunächst ausgeführt, die Regelung des Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer 6, NAG, dass die Erfüllung des Moduls 1 der Integrationsvereinbarung eine allgemeine Voraussetzung bei Verlängerungsanträgen darstelle und eine Verlängerung bei Nicht-Erfüllung des Moduls 1 nicht möglich wäre, sei von der RL 2003/86/EG nicht abgedeckt, sodass das österreichische Recht dem europäischen entgegenstehe und insofern unangewendet bleiben müsse. Sollte das BVwG der dargestellten Meinung nichts abgewinnen können, so hätte dieses ein Vorabentscheidungsverfahren beim EuGH zur Frage der Vereinbarkeit des Paragraph 11, Absatz 4, Ziffer 6, NAG mit Artikel 6, in Verbindung mit Artikel 16, der RL 2003/86/EG einzuleiten. Nach innerstaatlichem Recht seien von der Erfüllungspflicht

§ 9Abs. 5 Z 2 Int

G und § 21a Abs. 4 Z 2 NAG Menschen, denen aufgrund ihres physischen oder psychischen Gesundheitszustands die Erfüllung nicht zugemutet werden könne, ausgenommen; dies habe die betroffene Person durch ein amtsärztliches Gutachten nachzuweisen. Der Beschwerdeführer habe für die bereits absolvierten und nicht bestandenen Prüfungen gemeinsam mit seiner Tochter gelernt, habe das Gelernte jedoch nie lange im Kopf behalten können. Bei den Prüfungen sei er immer sehr nervös gewesen und habe unter enormem Druck gestanden, da ihn die Behörde immer wieder zur Vorlage eines positiven Prüfungsergebnisses aufgefordert hätte. Der Beschwerdeführer habe die Hauptschule in der vierten Klasse abgebrochen und anschließend eine Maler-Ausbildung absolviert. Er habe sohin keine abgeschlossene Schulbildung und es falle ihm wohl auch aus diesem Grund schwer, richtig zu lernen. Um festzustellen, ob es ein psychisches oder anderweitig gesundheitliches Problem gebe, das den Beschwerdeführer daran hindere, zu lernen und das Gelernte auch im Kopf zu behalten und in einer Prüfungssituation anzuwenden, werde der Antrag gestellt, einen Sachverständigen aus dem Fachbereich der Psychologie bzw. Psychiatrie und dem Fachbereich der Neurologie zur Frage, ob dem Beschwerdeführer aufgrund seines physischen oder psychischen Gesundheitszustandes die Erfüllung des Moduls 1 der Integrationsvereinbarung nicht zugemutet werden könne, [zu bestellen]. Da der Beschwerdeführer aufgrund seines psychischen oder physischen Gesundheitszustandes nicht in der Lage wäre, richtig zu lernen bzw. das Gelernte zu behalten und in einer Prüfungssituation abzurufen, könne ihm die Erfüllung des Moduls 1 der Integrationsvereinbarung nicht zugemutet werden, weshalb er von der Erfüllungspflicht der Erteilungsvoraussetzungen befreit wäre und eine Rückkehrentscheidung nicht hätte erlassen werden dürfen. Der Beschwerdeführer lebe in einem gemeinsamen Haushalt mit seiner Ehefrau und seiner Tochter, welche 2010 nach Österreich gekommen wären. Sie seien eine gut integrierte und anpassungsfähige Familie. Alle Familienmitglieder seien berufstätig. Zum Beleg des schützenswerten Familienlebens wurde die Einvernahme seiner Ehefrau und Tochter als Zeuginnen beantragt. Einem weiteren Aufenthalt des Beschwerdeführers stünden keine schwerwiegenden öffentlichen Interessen entgegen. Die Behörde habe ihre Begründungspflicht verletzt und den Bescheid mit pauschalen und inhaltsleeren Ausführungen begründet. Hätte die belangte Behörde ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren und insbesondere eine mündliche Verhandlung durchgeführt, in welcher eine persönliche Einvernahme des Beschwerdeführers, seiner Ehefrau und seiner Tochter vorgenommen hätte werden müssen, hätte sie zur Feststellung eines schützenswerten Familien- bzw. Privatlebens gelangen müssen. Zudem hätte die Behörde nach Beiziehung eines Sachverständigen feststellen müssen, dass es dem Beschwerdeführer aufgrund seines physischen oder psychischen Gesundheitszustandes nicht zugemutet werden könne, die Voraussetzungen des Moduls 1 der Integrationsvereinbarung zu erfüllen.Nach innerstaatlichem Recht seien von der Erfüllungspflicht

Paragraph 9, Absatz 5, Ziffer 2, IntG und Paragraph 21 a, Absatz 4, Ziffer 2, NAG Menschen, denen aufgrund ihres physischen oder psychischen Gesundheitszustands die Erfüllung nicht zugemutet werden könne, ausgenommen; dies habe die betroffene Person durch ein amtsärztliches Gutachten nachzuweisen. Der Beschwerdeführer habe für die bereits absolvierten und nicht bestandenen Prüfungen gemeinsam mit seiner Tochter gelernt, habe das Gelernte jedoch nie lange im Kopf behalten können. Bei den Prüfungen sei er immer sehr nervös gewesen und habe unter enormem Druck gestanden, da ihn die Behörde immer wieder zur Vorlage eines positiven Prüfungsergebnisses aufgefordert hätte. Der Beschwerdeführer habe die Hauptschule in der vierten Klasse abgebrochen und anschließend eine Maler-Ausbildung absolviert. Er habe sohin keine abgeschlossene Schulbildung und es falle ihm wohl auch aus diesem Grund schwer, richtig zu lernen. Um festzustellen, ob es ein psychisches oder anderweitig gesundheitliches Problem gebe, das den Beschwerdeführer daran hindere, zu lernen und das Gelernte auch im Kopf zu behalten und in einer Prüfungssituation anzuwenden, werde der Antrag gestellt, einen Sachverständigen aus dem Fachbereich der Psychologie bzw. Psychiatrie und dem Fachbereich der Neurologie zur Frage, ob dem Beschwerdeführer aufgrund seines physischen oder psychischen Gesundheitszustandes die Erfüllung des Moduls 1 der Integrationsvereinbarung nicht zugemutet werden könne, [zu bestellen]. Da der Beschwerdeführer aufgrund seines psychischen oder physischen Gesundheitszustandes nicht in der Lage wäre, richtig zu lernen bzw. das Gelernte zu behalten und in einer Prüfungssituation abzurufen, könne ihm die Erfüllung des Moduls 1 der Integrationsvereinbarung nicht zugemutet werden, weshalb er von der Erfüllungspflicht der Erteilungsvoraussetzungen befreit wäre und eine Rückkehrentscheidung nicht hätte erlassen werden dürfen. Der Beschwerdeführer lebe in einem gemeinsamen Haushalt mit seiner Ehefrau und seiner Tochter, welche 2010 nach Österreich gekommen wären. Sie seien eine gut integrierte und anpassungsfähige Familie. Alle Familienmitglieder seien berufstätig. Zum Beleg des schützenswerten Familienlebens wurde die Einvernahme seiner Ehefrau und Tochter als Zeuginnen beantragt. Einem weiteren Aufenthalt des Beschwerdeführers stünden keine schwerwiegenden öffentlichen Interessen entgegen. Die Behörde habe ihre Begründungspflicht verletzt und den Bescheid mit pauschalen und inhaltsleeren Ausführungen begründet. Hätte die belangte Behörde ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren und insbesondere eine mündliche Verhandlung durchgeführt, in welcher eine persönliche Einvernahme des Beschwerdeführers, seiner Ehefrau und seiner Tochter vorgenommen hätte werden müssen, hätte sie zur Feststellung eines schützenswerten Familien- bzw. Privatlebens gelangen müssen. Zudem hätte die Behörde nach Beiziehung eines Sachverständigen feststellen müssen, dass es dem Beschwerdeführer aufgrund seines physischen oder psychischen Gesundheitszustandes nicht zugemutet werden könne, die Voraussetzungen des Moduls 1 der Integrationsvereinbarung zu erfüllen.

  1. Die Beschwerdevorlage und der bezughabende Verwaltungsakt langten am 18.02.2019 beim Bundesverwaltungsgericht ein und wurden der Gerichtsabteilung G307 zugewiesen. Mit Schreiben vom 24.10.2019 wurde die XXXX , durch das Bundesverwaltungsgericht ersucht, den Beschwerdeführer einer medizinischen Untersuchung zu unterziehen, in deren Rahmen festgestellt werden solle, ob ihm aufgrund seines psychischen Zustandes die Absolvierung einer Deutschprüfung tatsächlich nicht zugemutet werden könne.Mit Schreiben vom 24.10.2019 wurde die römisch 40 , durch das Bundesverwaltungsgericht ersucht, den Beschwerdeführer einer medizinischen Untersuchung zu unterziehen, in deren Rahmen festgestellt werden solle, ob ihm aufgrund seines psychischen Zustandes die Absolvierung einer Deutschprüfung tatsächlich nicht zugemutet werden könne. Mit Schreiben vom 04.11.2019 forderte die damals zuständige Gerichtsabteilung den Beschwerdeführer auf, sich zwecks Vornahme einer amtsärztlichen Untersuchung zur Zumutbarkeit der Ablegung der A2-Prüfung mit der XXXX zwecks Terminvereinbarung in Verbindung zu setzen. Mit Schreiben vom 04.11.2019 forderte die damals zuständige Gerichtsabteilung den Beschwerdeführer auf, sich zwecks Vornahme einer amtsärztlichen Untersuchung zur Zumutbarkeit der Ablegung der A2-Prüfung mit der römisch 40 zwecks Terminvereinbarung in Verbindung zu setzen. Einem amtsärztlichen Gutachten vom 13.01.2020 lässt sich entnehmen, dass beim Beschwerdeführer anamnestisch eine Vergesslichkeit seit etwa zwei Jahren bestehe. Eine fachärztliche Abklärung bzw. psychologische Testuntersuchung sei bislang nicht erfolgt. Im Untersuchungsgespräch sei ein ordentlicher Gesprächsverlauf möglich gewesen. Der Gedankengang sei imponiert geordnet gewesen. Dem Beschwerdeführer seien der Besuch des Deutschkurses auf A2-Niveau und die Ablegung der Deutschprüfung zumutbar. In einer Stellungnahme vom 06.02.2020 führte der bevollmächtigte Vertreter des Beschwerdeführers aus, im ausgesprochen knapp verfassten Gutachten sei mehrfach festgehalten worden, dass die vom Beschwerdeführer beschriebene Merkfähigkeitsstörung nicht abgeklärt sei. Jedes Gutachten habe im Rahmen des Befundes zunächst die relevanten Tatsachen festzustellen, die zur Beantwortung der an den Sachverständigen gestellten Fragen erforderlich seien. Im Fall des Beschwerdeführers sei die Frage zu klären gewesen, ob die von ihm beschriebene Symptomatik seiner Vergesslichkeit und seines Unvermögens, Gelerntes aus dem Gedächtnis abzurufen, ärztlich Bestätigung finden könne. Dazu stelle die Amtsärztin selbst fest, dass die Merkfähigkeitsstörung nicht abgeklärt wäre; ihre eigenen Erhebungsmaßnahmen hätten zu dieser Abklärung nichts beigetragen. Dass mit dem Beschwerdeführer ein normales Gespräch möglich wäre, stehe dem Vorliegen einer Merkfähigkeitsstörung in keiner Weise entgegen, da es sich hier um verschiedene symptomatische Merkmale handle. Es sei daher nicht begründet und gänzlich unschlüssig, wie die Amtsärztin aus dem erstellten Gutachten zum Schluss kommen könne, dass dem Beschwerdeführer der Besuch eines Deutschkurses und Ablegung einer Deutschprüfung zumutbar wären. Rechtliche Beurteilungen des Falles im Gutachten seien überdies unzulässig und unbeachtlich. Die Frage der Zumutbarkeit der Erfüllung der Voraussetzungen nach dem IntG sei zweifellos eine rechtliche Beurteilung. Die Amtsärztin wäre daher als Allgemeinmedizinerin verpflichtet gewesen, die Zuweisung zu einer fachärztlichen bzw. psychologischen Testuntersuchung anzuregen. Indem sie dies unterlassen habe und stattdessen in unschlüssiger Weise ein rechtliches „Urteil“ spreche, habe sie die gebotene Sorgfalt des Sachverständigen unterlassen und sei das amtsärztliche Gutachten daher insgesamt nicht lege artis ausgeführt, weshalb es der Entscheidung des Gerichts nicht zugrunde zu legen sei. Es werde daher der Antrag gestellt, ein Gutachten aus dem Fachbereich Neurologie/Psychiatrie bzw. eines klinischen Psychologen zur Frage einzuholen, ob beim Beschwerdeführer eine Merkfähigkeitsstörung vorliege. Mit Schreiben vom 11.02.2020 wurde die Amtsärztin aufgefordert, zu den Vorwürfen des Rechtsvertreters Stellung zu beziehen. Eine Stellungnahme langte nicht ein. Mit Eingabe vom 26.02.2020 übermittelte der bevollmächtigte Vertreter des Beschwerdeführers einen Patientenbrief vom 20.02.2020, welchem sich entnehmen lässt, dass beim Beschwerdeführer durch einen Facharzt für Neurologie eine leichte depressive Störung, eine Lernstörung sowie „minimal cognitive impairment (MMSE 25/30)“, dd. vorbestehende leichte Intelligenzminderung, diagnostiziert worden seien. Unter „Procedere“ ist u.a. angeführt, dass im aktuellen Zustand aufgrund der o.g. Einschränkungen ein Bestehen des A2-Sprachtests nicht möglich sei.
  2. Mit Verfügung des Geschäftsverteilungsausschusses des Bundesverwaltungsgerichts vom 15.04.2020 wurde die gegenständliche Rechtssache der bis dahin zuständigen Gerichtsabteilung abgenommen und der nunmehr zuständigen Gerichtsabteilung neu zugewiesen.
  3. Mit Eingabe vom 05.02.2021 übermittelte der bevollmächtigte Vertreter des Beschwerdeführers einen Patientenbrief eines Facharztes für Neurologie vom 02.02.2021, aus welchem sich die Diagnosen depressive Störung, Kopfschmerzen, Lernstörung sowie Minimal cognitive impairment (MMSE 25/30) ergeben und eine Medikation mit Trittico 150 mg (0-0-1/3) und Sertralin 50 mg (1/2-0-0, nach 1 Woche 1-0-0) empfohlen wird. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  4. Feststellungen: 1.
  5. Dem Beschwerdeführer, welcher die im Spruch ersichtlichen Personalien führt und Staatsangehöriger Serbiens ist, wurde am 17.04.2015 erstmalig ein Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot-Karte plus“ mit Gültigkeit von 17.04.2015 bis 17.04.2016 durch die nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz zuständige Behörde erteilt. In Stattgabe von Verlängerungsanträgen wurden ihm in der Folge Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot-Karte plus“ mit einer Gültigkeit bis 18.04.2017 sowie zuletzt bis 19.04.2018 erteilt. Am 29.03.2018 brachte dieser einen weiteren Verlängerungsantrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels bei der nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz zuständige Behörde ein. Mit Schreiben vom 02.05.2018 hat die nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz zuständige Behörde das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl

§ 25Abs.

1 NAG darüber in Kenntnis gesetzt, dass der Beschwerdeführer binnen der am 04.05.2017 abgelaufenen diesbezüglichen Frist das Modul 1 der Integrationsvereinbarung nicht erfüllt habe.Mit Schreiben vom 02.05.2018 hat die nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz zuständige Behörde das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl

Paragraph 25, Absatz eins, NAG darüber in Kenntnis gesetzt, dass der Beschwerdeführer binnen der am 04.05.2017 abgelaufenen diesbezüglichen Frist das Modul 1 der Integrationsvereinbarung nicht erfüllt habe. 1.

  1. Der Beschwerdeführer hat die rechtzeitige Erfüllung des Moduls 1 der Integrationsvereinbarung (§ 9 Abs. 4 IntG) nicht nachgewiesen. Er hat keine Gründe vorgebracht, weshalb ihm dies aus nicht ausschließlich in seiner Person gelegenen Gründen nicht möglich gewesen wäre. Der Beschwerdeführer hat nicht durch ein amtsärztliches Gutachten nachgewiesen, dass ihm die Erfüllung des Moduls 1 der Integrationsvereinbarung – konkret die Absolvierung einer Integrationsprüfung auf dem Niveau A2 – aufgrund seines physischen oder psychischen Gesundheitszustandes nicht zugemutet werden kann.1.
  2. Der Beschwerdeführer hat die rechtzeitige Erfüllung des Moduls 1 der Integrationsvereinbarung (Paragraph 9, Absatz 4, IntG) nicht nachgewiesen. Er hat keine Gründe vorgebracht, weshalb ihm dies aus nicht ausschließlich in seiner Person gelegenen Gründen nicht möglich gewesen wäre. Der Beschwerdeführer hat nicht durch ein amtsärztliches Gutachten nachgewiesen, dass ihm die Erfüllung des Moduls 1 der Integrationsvereinbarung – konkret die Absolvierung einer Integrationsprüfung auf dem Niveau A2 – aufgrund seines physischen oder psychischen Gesundheitszustandes nicht zugemutet werden kann. Der Beschwerdeführer hat in Serbien acht Jahre eine Grundschule sowie zwei Jahre eine Mittelschule besucht. Bis zum gegenständlichen Verfahren, bei dessen Einleitung der Beschwerdeführer sich im
  3. Lebensjahr befunden hat, wurden beim Beschwerdeführer keine psychischen Erkrankungen oder schwerwiegenden kognitiven Defizite diagnostiziert. Bei diesem wurden erstmals im Februar 2020 eine depressive Störung, Kopfschmerzen, eine Lernstörung sowie Minimal Cognitive Impairment (MMSE 25/30) (Anm.: Beeinträchtigung der Denkleistung, die über das nach Alter und Bildung des Betroffenen Normale hinausgeht, jedoch im Alltag keine wesentliche Behinderung darstellt) diagnostiziert. Bei diesem wurden erstmals im Februar 2020 eine depressive Störung, Kopfschmerzen, eine Lernstörung sowie Minimal Cognitive Impairment (MMSE 25/30) Anmerkung, Beeinträchtigung der Denkleistung, die über das nach Alter und Bildung des Betroffenen Normale hinausgeht, jedoch im Alltag keine wesentliche Behinderung darstellt) diagnostiziert. 1.
  4. Der Beschwerdeführer ist seit dem 30.03.2015 durchgehend mit einem Hauptwohnsitz im Bundesgebiet gemeldet. Zuvor war er ab dem Jahr 2010 wiederholt für kurzfristige Zeiträume (jeweils unter drei Monaten) mit Hauptwohnsitzen im Bundesgebiet gemeldet. Der unbescholtene Beschwerdeführer lebt im Bundesgebiet in einem gemeinsamen Haushalt mit seiner Ehegattin, einer serbischen Staatsbürgerin, welche aufgrund des Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt EU“ zum unbefristeten Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt ist und ihren Hauptwohnsitz seit dem Jahr 2010 im Inland hat. Zudem lebt die volljährige Tochter des Beschwerdeführers und seiner Ehegattin im Bundesgebiet und ist ebenfalls aufgrund des Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt EU“ zum dauernden Aufenthalt berechtigt. Der Beschwerdeführer war von 01.03.2016 bis 19.10.2020 durchgehend als Arbeiter im Bundesgebiet beschäftigt; seit 01.12.2020 ist dieser abermals beim gleichen Arbeitgeber sozialversicherungspflichtig beschäftigt und bestreitet seinen Lebensunterhalt unabhängig von staatlichen Unterstützungsleistungen. 1.
  5. Der Beschwerdeführer hat nicht vorgebracht, dass ihm in Serbien eine reale Bedrohungssituation für das Leben oder die körperliche Unversehrtheit droht. Aufgrund seines Alters und Gesundheitszustandes ist er zu einer eigenständigen Bestreitung seines Lebensunterhalts in Serbien in der Lage. Dieser hatte seinen gewöhnlichen Aufenthalt bis zum Jahr 2015 in Serbien.
  6. Beweiswürdigung: 2.
  7. Die Ausführungen zum Verfahrensverlauf ergeben sich aus dem Inhalt der entsprechenden Verwaltungs- und Gerichtsakten. Die Feststellungen zur Identität und Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers gründen auf die auf diese Personalien ausgestellten Aufenthaltstitel. Die Feststellung über die Dauer seines Aufenthaltes im Bundesgebiet und die ihm erteilten Aufenthaltstitel ergeben sich aus dem Inhalt des Verwaltungsaktes in Zusammenschau mit personenbezogenen Abfragen im Zentralen Fremdenregister und im Zentralen Melderegister. Die Feststellung über den eingebrachten Verlängerungsantrag ergibt sich aus dem Schreiben der XXXX vom 02.05.
  8. Die Feststellungen zur Identität und Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers gründen auf die auf diese Personalien ausgestellten Aufenthaltstitel. Die Feststellung über die Dauer seines Aufenthaltes im Bundesgebiet und die ihm erteilten Aufenthaltstitel ergeben sich aus dem Inhalt des Verwaltungsaktes in Zusammenschau mit personenbezogenen Abfragen im Zentralen Fremdenregister und im Zentralen Melderegister. Die Feststellung über den eingebrachten Verlängerungsantrag ergibt sich aus dem Schreiben der römisch 40 vom 02.05.
  9. 2.
  10. Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer innerhalb der zweijährigen Erfüllungsfrist, welche am 04.05.2017 abgelaufen ist, kein Deutschzertifikat respektive ein Zertifikat über eine Integrationsprüfung des Niveaus "A2" erworben hat und auch sonst keinen Nachweis hinsichtlich der Erfüllung des Moduls 1 der Integrationsvereinbarung

§ 9Abs. 4 Int

G erbracht hat, ergeben sich aus der Nichtvorlage entsprechender Unterlagen. Auch die Beschwerde hat nicht bestritten, dass eine Erfüllung des Moduls 1 der Integrationsvereinbarung nicht rechtzeitig erfolgt ist. 2.2. Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer innerhalb der zweijährigen Erfüllungsfrist, welche am 04.05.2017 abgelaufen ist, kein Deutschzertifikat respektive ein Zertifikat über eine Integrationsprüfung des Niveaus "A2" erworben hat und auch sonst keinen Nachweis hinsichtlich der Erfüllung des Moduls 1 der Integrationsvereinbarung

Paragraph 9, Absatz 4, IntG erbracht hat, ergeben sich aus der Nichtvorlage entsprechender Unterlagen. Auch die Beschwerde hat nicht bestritten, dass eine Erfüllung des Moduls 1 der Integrationsvereinbarung nicht rechtzeitig erfolgt ist. Die Feststellung, dass die nicht rechtzeitige Erfüllung des Moduls 1 der Integrationsvereinbarung ausschließlich in Umständen begründet ist, die vom Beschwerdeführer zu vertreten sind, ergibt sich daraus, dass dieser kein Vorbringen hinsichtlich allfälliger außerhalb seines Verantwortungsbereichs gelegener Umstände erstattet hat, welche ihn an der rechtzeitigen Erfüllung des Moduls 1 gehindert hätten. Die Feststellung, dass dieser nicht durch ein amtsärztliches Gutachten nachgewiesen hat, dass ihm die Erfüllung des Moduls 1 der Integrationsvereinbarung aufgrund seines physischen oder psychischen Gesundheitszustandes nicht zugemutet werden kann, ergibt sich daraus, dass einem durch das Bundesverwaltungsgericht in Auftrag gegebenen amtsärztlichen Gutachten vom 30.01.2020 nicht zu entnehmen ist, dass der Beschwerdeführer allenfalls an einer psychischen oder physischen Beeinträchtigung leiden würde, die ihn außer Stande setzen würde, eine Sprachprüfung auf dem Niveau A2 abzulegen. Der Beschwerdeführer ist dem eingeholten Gutachten nicht auf gleichem fachlichen Niveau entgegengetreten. Dieser legte zwei in den Jahren 2020 und 2021 durch einen Facharzt für Neurologie erstellte Patientenbriefe vor, welchen sich die festgestellten Diagnosen einer depressiven Störung, Kopfschmerzen, einer Lernstörung sowie Minimal Cognitive Impairment (MMSE 25/30) (Anm.: Beeinträchtigung der Denkleistung, die über das nach Alter und Bildung des Betroffenen Normale hinausgeht, jedoch im Alltag keine wesentliche Behinderung darstellt; Quelle: https://www.aerzteblatt.de/archiv/111707/Leichte-kognitive-Stoerung-und-Demenz), entnehmen lassen. Einen Nachweis über die ihm nicht zumutbare Erfüllung des Moduls 1 der Integrationsvereinbarung hat der Beschwerdeführer durch die Vorlage jener Unterlagen nicht erbracht, zumal sich aus den – hinsichtlich ihres Ausmaßes und ihrer Auswirkungen auf die Möglichkeit des Beschwerdeführers zur Erlernung einer Fremdsprache nicht konkretisierten – Diagnosen nicht ableiten lässt, dass dem Beschwerdeführer die Ablegung einer A2-Integrationsprüfunga auf dem Niveau A2 binnen zweijähriger Frist, wenn auch diese angesichts der bestehenden Lernschwäche mit einem erhöhten Aufwand hätte verbunden sein können, nicht zumutbar gewesen wäre. Soweit im Patientenbrief vom 20.02.2020 festgehalten wird, dass „im aktuellen Zustand […] aufgrund der o.g. Einschränkungen ein Bestehen des A2-Sprachdiploms nicht möglich [ist]“, wird dies nicht näher begründet. Das Bestehen einer Lernstörung sowie einer leichten Intelligenzminderung können jedenfalls per se nicht als generelles Hindernis zur Ablegung einer Integrationsprüfung auf dem Niveau A2 erachtet werden. Hierzu ist festzuhalten, dass dem Beschwerdeführer in Serbien seinen eigenen Angaben zufolge ein zehnjähriger Schulbesuch möglich gewesen ist, er im Vorfeld der Erteilung eines österreichischen Aufenthaltstitels ein Sprachdiplom auf dem Niveau A1 erwarb und bis zum Alter von 48 Jahren offensichtlich nie eine Lernschwäche oder sonstige kognitive oder psychische Beeinträchtigung festgestellt worden ist. Im Verfahren vor dem Bundesamt berief dieser sich darauf, an der positiven Absolvierung der A2-Interationsprüfung binnen der Erfüllungsfirst deshalb gescheitert zu sein, da er nervös gewesen wäre (AS 37) respektive Konzentrationsprobleme aufweise (AS 80). Dass er aus gesundheitlichen Gründen nicht zur Erfüllung des Moduls 1 in der Lage wäre, hat der Beschwerdeführer demnach im Vorfeld der Bescheiderlassung nicht vorgebracht und auch seither nicht nachgewiesen. In der amtsärztlichen Stellungnahme vom 30.01.2020 wird zudem darauf hingewiesen, dass eine Vergesslichkeit anamnestisch (erst) seit etwa zwei Jahren vorliegen würde, sodass hierin ebenfalls kein Rückschluss auf eine gesundheitliche Einschränkung während der am 04.05.2017 abgelaufenen zweijährigen Erfüllungsfrist gezogen werden kann. Die Feststellung, dass dieser nicht durch ein amtsärztliches Gutachten nachgewiesen hat, dass ihm die Erfüllung des Moduls 1 der Integrationsvereinbarung aufgrund seines physischen oder psychischen Gesundheitszustandes nicht zugemutet werden kann, ergibt sich daraus, dass einem durch das Bundesverwaltungsgericht in Auftrag gegebenen amtsärztlichen Gutachten vom 30.01.2020 nicht zu entnehmen ist, dass der Beschwerdeführer allenfalls an einer psychischen oder physischen Beeinträchtigung leiden würde, die ihn außer Stande setzen würde, eine Sprachprüfung auf dem Niveau A2 abzulegen. Der Beschwerdeführer ist dem eingeholten Gutachten nicht auf gleichem fachlichen Niveau entgegengetreten. Dieser legte zwei in den Jahren 2020 und 2021 durch einen Facharzt für Neurologie erstellte Patientenbriefe vor, welchen sich die festgestellten Diagnosen einer depressiven Störung, Kopfschmerzen, einer Lernstörung sowie Minimal Cognitive Impairment (MMSE 25/30) Anmerkung, Beeinträchtigung der Denkleistung, die über das nach Alter und Bildung des Betroffenen Normale hinausgeht, jedoch im Alltag keine wesentliche Behinderung darstellt; Quelle: https://www.aerzteblatt.de/archiv/111707/Leichte-kognitive-Stoerung-und-Demenz), entnehmen lassen. Einen Nachweis über die ihm nicht zumutbare Erfüllung des Moduls 1 der Integrationsvereinbarung hat der Beschwerdeführer durch die Vorlage jener Unterlagen nicht erbracht, zumal sich aus den – hinsichtlich ihres Ausmaßes und ihrer Auswirkungen auf die Möglichkeit des Beschwerdeführers zur Erlernung einer Fremdsprache nicht konkretisierten – Diagnosen nicht ableiten lässt, dass dem Beschwerdeführer die Ablegung einer A2-Integrationsprüfunga auf dem Niveau A2 binnen zweijähriger Frist, wenn auch diese angesichts der bestehenden Lernschwäche mit einem erhöhten Aufwand hätte verbunden sein können, nicht zumutbar gewesen wäre. Soweit im Patientenbrief vom 20.02.2020 festgehalten wird, dass „im aktuellen Zustand […] aufgrund der o.g. Einschränkungen ein Bestehen des A2-Sprachdiploms nicht möglich [ist]“, wird dies nicht näher begründet. Das Bestehen einer Lernstörung sowie einer leichten Intelligenzminderung können jedenfalls per se nicht als generelles Hindernis zur Ablegung einer Integrationsprüfung auf dem Niveau A2 erachtet werden. Hierzu ist festzuhalten, dass dem Beschwerdeführer in Serbien seinen eigenen Angaben zufolge ein zehnjähriger Schulbesuch möglich gewesen ist, er im Vorfeld der Erteilung eines österreichischen Aufenthaltstitels ein Sprachdiplom auf dem Niveau A1 erwarb und bis zum Alter von 48 Jahren offensichtlich nie eine Lernschwäche oder sonstige kognitive oder psychische Beeinträchtigung festgestellt worden ist. Im Verfahren vor dem Bundesamt berief dieser sich darauf, an der positiven Absolvierung der A2-Interationsprüfung binnen der Erfüllungsfirst deshalb gescheitert zu sein, da er nervös gewesen wäre (AS 37) respektive Konzentrationsprobleme aufweise (AS 80). Dass er aus gesundheitlichen Gründen nicht zur Erfüllung des Moduls 1 in der Lage wäre, hat der Beschwerdeführer demnach im Vorfeld der Bescheiderlassung nicht vorgebracht und auch seither nicht nachgewiesen. In der amtsärztlichen Stellungnahme vom 30.01.2020 wird zudem darauf hingewiesen, dass eine Vergesslichkeit anamnestisch (erst) seit etwa zwei Jahren vorliegen würde, sodass hierin ebenfalls kein Rückschluss auf eine gesundheitliche Einschränkung während der am 04.05.2017 abgelaufenen zweijährigen Erfüllungsfrist gezogen werden kann. 2.3. Die Feststellungen zu den Zeiten der Wohnsitzmeldungen des Beschwerdeführers im Bundesgebiet ergeben sich aus der Einsichtnahme in das Zentrale Melderegister, seine strafgerichtliche Unbescholtenheit lässt sich einem aktuellen Auszug aus dem Strafregister vom 08.04.2021 entnehmen. Die Feststellungen über die privaten und familiären Verhältnisse des Beschwerdeführers in Österreich beruhen auf dessen Angaben im Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl. Seine Ehe mit einer zum dauernden Aufenthalt berechtigten serbischen Staatsangehörigen ergibt sich aus dem unbedenklichen Akteninhalt in Zusammenschau mit Abfragen im Zentralen Fremdenregister und im Zentralen Melderegister zur Person seiner Ehefrau. Dass das Ehepaar seit knapp sechs Jahren gemeinsam in einer Mietwohnung im Bundesgebiet lebt, ergibt sich aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers in Zusammenschau mit dem vorgelegten Mietvertrag und der Einsicht in das Zentrale Melderegister. Auch der Aufenthalt der volljährigen Tochter des Beschwerdeführers ergibt sich aus der Aktenlage. Die Erwerbstätigkeit sowie die damit einhergehende Selbsterhaltungsfähigkeit und der Versicherungsschutz ergeben sich aus den vorgelegten Einkommensnachweisen sowie einem aktuellen Sozialversicherungsdatenauszug vom 08.04.2021. 2.4. Der Beschwerdeführer hat im Verfahren keine konkreten Rückkehrbefürchtungen bezogen auf Serbien, einen sicheren Herkunftsstaat im Sinne der Herkunftsstaaten-Verordnung (HStV), geäußert. Hierbei ist zu berücksichtigen, dass es sich bei Serbien um einen Staat handelt, der weder von bürgerkriegsähnlichen Zuständen noch Kampfhandlungen betroffen ist, und auch sonst nicht – etwa im Vergleich zu Krisenregionen wie Afghanistan, Irak, Somalia, Syrien, u.a. – als Staat mit sich rasch ändernder Sicherheitslage auffällig wurde (vgl. dazu etwa VfGH 21.9.2017, E 1323/2017-24, VwGH 13.12.2016, 2016/20/0098). Da es sich beim Beschwerdeführer um einen volljährigen Mann handelt, welcher an keinen schwerwiegenden Erkrankungen leidet, muttersprachlich Serbisch spricht und der bis zum Jahr 2015 seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Serbien hatte, können keine exzeptionellen Umstände erkannt werden, vor deren Hintergrund anzunehmen wäre, dass er zur neuerlichen Bestreitung seines Lebensunterhaltes in Serbien nicht in der Lage sein und konkret gefährdet sein würde, in eine existenzbedrohende Notlage zu geraten. 2.4. Der Beschwerdeführer hat im Verfahren keine konkreten Rückkehrbefürchtungen bezogen auf Serbien, einen sicheren Herkunftsstaat im Sinne der Herkunftsstaaten-Verordnung (HStV), geäußert. Hierbei ist zu berücksichtigen, dass es sich bei Serbien um einen Staat handelt, der weder von bürgerkriegsähnlichen Zuständen noch Kampfhandlungen betroffen ist, und auch sonst nicht – etwa im Vergleich zu Krisenregionen wie Afghanistan, Irak, Somalia, Syrien, u.a. – als Staat mit sich rasch ändernder Sicherheitslage auffällig wurde vergleiche dazu etwa VfGH 21.9.2017, E 1323/2017-24, VwGH 13.12.2016, 2016/20/0098). Da es sich beim Beschwerdeführer um einen volljährigen Mann handelt, welcher an keinen schwerwiegenden Erkrankungen leidet, muttersprachlich Serbisch spricht und der bis zum Jahr 2015 seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Serbien hatte, können keine exzeptionellen Umstände erkannt werden, vor deren Hintergrund anzunehmen wäre, dass er zur neuerlichen Bestreitung seines Lebensunterhaltes in Serbien nicht in der Lage sein und konkret gefährdet sein würde, in eine existenzbedrohende Notlage zu geraten. 3. Rechtliche Beurteilung: Zu A) Stattgebung der Beschwerde 3.1. Zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung stellen sich die maßgeblichen Rechtsgrundlagen wie folgt dar: 3.1.1.1. Die maßgeblichen Bestimmungen des 8. Hauptstücks des FPG lauten: „Rückkehrentscheidung § 52.

(1)
(3)[…] Paragraph 52,
(1)
(3)[…]
(4)Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, hat das Bundesamt mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn 1. nachträglich ein Versagungsgrund

§ 60Asyl

G 2005 oder § 11 Abs. 1 und 2 NAG eintritt oder bekannt wird, der der Erteilung des zuletzt erteilten Aufenthaltstitels entgegengestanden wäre,1. nachträglich ein Versagungsgrund

Paragraph 60, AsylG 2005 oder Paragraph 11, Absatz eins und 2 NAG eintritt oder bekannt wird, der der Erteilung des zuletzt erteilten Aufenthaltstitels entgegengestanden wäre, 1a. nachträglich ein Versagungsgrund eintritt oder bekannt wird, der der Erteilung des zuletzt erteilten Einreisetitels entgegengestanden wäre oder eine Voraussetzung

§ 31Abs.

1 wegfällt, die für die erlaubte visumfreie Einreise oder den rechtmäßigen Aufenthalt erforderlich ist,1a. nachträglich ein Versagungsgrund eintritt oder bekannt wird, der der Erteilung des zuletzt erteilten Einreisetitels entgegengestanden wäre oder eine Voraussetzung

Paragraph 31, Absatz eins, wegfällt, die für die erlaubte visumfreie Einreise oder den rechtmäßigen Aufenthalt erforderlich ist, 2. ihm ein Aufenthaltstitel

§ 8Abs.

1 Z 1 oder 2 NAG erteilt wurde, er der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht und im ersten Jahr seiner Niederlassung mehr als vier Monate keiner erlaubten unselbständigen Erwerbstätigkeit nachgegangen ist,2. ihm ein Aufenthaltstitel

Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, oder 2 NAG erteilt wurde, er der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht und im ersten Jahr seiner Niederlassung mehr als vier Monate keiner erlaubten unselbständigen Erwerbstätigkeit nachgegangen ist, 3. ihm ein Aufenthaltstitel

§ 8Abs.

1 Z 1 oder 2 NAG erteilt wurde, er länger als ein Jahr aber kürzer als fünf Jahre im Bundesgebiet niedergelassen ist und während der Dauer eines Jahres nahezu ununterbrochen keiner erlaubten Erwerbstätigkeit nachgegangen ist,3. ihm ein Aufenthaltstitel

Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, oder 2 NAG erteilt wurde, er länger als ein Jahr aber kürzer als fünf Jahre im Bundesgebiet niedergelassen ist und während der Dauer eines Jahres nahezu ununterbrochen keiner erlaubten Erwerbstätigkeit nachgegangen ist,

  1. der Erteilung eines weiteren Aufenthaltstitels ein Versagungsgrund (§ 11 Abs. 1 und 2 NAG) entgegensteht oder
  2. der Erteilung eines weiteren Aufenthaltstitels ein Versagungsgrund (Paragraph 11, Absatz eins und 2 NAG) entgegensteht oder
  3. das Modul 1 der Integrationsvereinbarung

§ 9Integrationsgesetz (Int

G), BGBl. I Nr. 68/2017, aus Gründen, die ausschließlich vom Drittstaatsangehörigen zu vertreten sind, nicht rechtzeitig erfüllt wurde.5. das Modul 1 der Integrationsvereinbarung

Paragraph 9, Integrationsgesetz (IntG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2017,, aus Gründen, die ausschließlich vom Drittstaatsangehörigen zu vertreten sind, nicht rechtzeitig erfüllt wurde. Werden der Behörde nach dem NAG Tatsachen bekannt, die eine Rückkehrentscheidung rechtfertigen, so ist diese verpflichtet dem Bundesamt diese unter Anschluss der relevanten Unterlagen mitzuteilen. Im Fall des Verlängerungsverfahrens

§ 24

NAG hat das Bundesamt nur all jene Umstände zu würdigen, die der Drittstaatsangehörige im Rahmen eines solchen Verfahrens bei der Behörde nach dem NAG bereits hätte nachweisen können und müssen. Werden der Behörde nach dem NAG Tatsachen bekannt, die eine Rückkehrentscheidung rechtfertigen, so ist diese verpflichtet dem Bundesamt diese unter Anschluss der relevanten Unterlagen mitzuteilen. Im Fall des Verlängerungsverfahrens

Paragraph 24, NAG hat das Bundesamt nur all jene Umstände zu würdigen, die der Drittstaatsangehörige im Rahmen eines solchen Verfahrens bei der Behörde nach dem NAG bereits hätte nachweisen können und müssen.

(5)
(8)[...]
(9)Mit der Rückkehrentscheidung ist gleichzeitig festzustellen, ob die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen

§ 46in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist.

Dies gilt nicht, wenn die Feststellung des Drittstaates, in den der Drittstaatsangehörige abgeschoben werden soll, aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist.

(9)Mit der Rückkehrentscheidung ist gleichzeitig festzustellen, ob die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen

Paragraph 46, in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung des Drittstaates, in den der Drittstaatsangehörige abgeschoben werden soll, aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist.

(10)
(11)[…] […]“
(10)
(11)[…] , […]“ Der mit „Verfahren im Fall des Fehlens von Erteilungsvoraussetzungen für die Verlängerung eines Aufenthaltstitels“ betitelte § 25 des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes (NAG) lautet: Der mit „Verfahren im Fall des Fehlens von Erteilungsvoraussetzungen für die Verlängerung eines Aufenthaltstitels“ betitelte Paragraph 25, des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes (NAG) lautet: „
(1)Fehlen in einem Verfahren zur Verlängerung des Aufenthaltstitels Erteilungsvoraussetzungen

§ 11Abs.

1 und 2, so hat die Behörde - gegebenenfalls nach Einholung einer Stellungnahme des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl - den Antragsteller davon in Kenntnis zu setzen und ihm mitzuteilen, dass eine Aufenthaltsbeendigung

§§ 52ff.

FPG beabsichtigt ist und ihm darzulegen, warum dies unter Bedachtnahme auf den Schutz seines Privat- oder Familienlebens (§ 9 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012) zulässig scheint. Außerdem hat sie ihn zu informieren, dass er das Recht hat, sich hiezu binnen einer gleichzeitig festzusetzenden, 14 Tage nicht unterschreitenden Frist zu äußern. Nach Ablauf dieser Frist hat die Behörde das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl - gegebenenfalls unter Anschluss der Stellungnahme des Fremden - zu verständigen. Während eines Verfahrens zur Aufenthaltsbeendigung ist der Ablauf der Frist

§ 8VwGVG gehemmt.„

(1)Fehlen in einem Verfahren zur Verlängerung des Aufenthaltstitels Erteilungsvoraussetzungen

Paragraph 11, Absatz eins und 2, so hat die Behörde - gegebenenfalls nach Einholung einer Stellungnahme des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl - den Antragsteller davon in Kenntnis zu setzen und ihm mitzuteilen, dass eine Aufenthaltsbeendigung

Paragraphen 52, ff. FPG beabsichtigt ist und ihm darzulegen, warum dies unter Bedachtnahme auf den Schutz seines Privat- oder Familienlebens (Paragraph 9, BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012,) zulässig scheint. Außerdem hat sie ihn zu informieren, dass er das Recht hat, sich hiezu binnen einer gleichzeitig festzusetzenden, 14 Tage nicht unterschreitenden Frist zu äußern. Nach Ablauf dieser Frist hat die Behörde das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl - gegebenenfalls unter Anschluss der Stellungnahme des Fremden - zu verständigen. Während eines Verfahrens zur Aufenthaltsbeendigung ist der Ablauf der Frist

Paragraph 8, VwGVG gehemmt.

(2)Erwächst eine Aufenthaltsbeendigung in Rechtskraft, ist das Verfahren über den Verlängerungsantrag auf Erteilung des Aufenthaltstitels formlos einzustellen. Das Verfahren ist im Fall der Aufhebung einer Aufenthaltsbeendigung auf Antrag des Fremden fortzusetzen, wenn nicht neuerlich eine aufenthaltsbeendende Maßnahme gesetzt wird. Ist eine Aufenthaltsbeendigung unzulässig, hat die Behörde einen Aufenthaltstitel mit dem gleichen Zweckumfang zu erteilen.
(3)Fehlen in einem Verfahren zur Verlängerung eines Aufenthaltstitels besondere Erteilungsvoraussetzungen des 2. Teiles, hat die Behörde den Antrag ohne weiteres abzuweisen.“ Die maßgeblichen Bestimmungen des Integrationsgesetzes (IntG) lauten: „Modul 1 der Integrationsvereinbarung § 9.
(1)Drittstaatsangehörige (§ 2 Abs. 1 Z 6 NAG) sind mit erstmaliger Erteilung eines Aufenthaltstitels

§ 8Abs.

1 Z 1, 2, 4, 5, 6, 8, 9 oder 10 NAG zur Erfüllung des Moduls 1 der Integrationsvereinbarung verpflichtet. Diese Pflicht ist dem Drittstaatsangehörigen nachweislich zur Kenntnis zu bringen.Paragraph 9,

(1)Drittstaatsangehörige (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 6, NAG) sind mit erstmaliger Erteilung eines Aufenthaltstitels

Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, 2, 4, 5, 6, 8, 9, oder 10 NAG zur Erfüllung des Moduls 1 der Integrationsvereinbarung verpflichtet. Diese Pflicht ist dem Drittstaatsangehörigen nachweislich zur Kenntnis zu bringen.

(2)Der Erfüllungspflicht

Abs. 1 haben Drittstaatsangehörige binnen zwei Jahren ab erstmaliger Erteilung des Aufenthaltstitels

§ 8Abs.

1 Z 1, 2, 4, 5, 6, 8, 9 oder 10 NAG nachzukommen. Unter Bedachtnahme auf die persönlichen Lebensumstände des Drittstaatsangehörigen kann der Zeitraum der Erfüllungspflicht auf Antrag mit Bescheid verlängert werden. Diese Verlängerung darf die Dauer von jeweils zwölf Monaten nicht überschreiten; sie hemmt den Lauf der Fristen nach § 14.

(2)Der Erfüllungspflicht

Absatz eins, haben Drittstaatsangehörige binnen zwei Jahren ab erstmaliger Erteilung des Aufenthaltstitels

Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, 2, 4, 5, 6, 8, 9, oder 10 NAG nachzukommen. Unter Bedachtnahme auf die persönlichen Lebensumstände des Drittstaatsangehörigen kann der Zeitraum der Erfüllungspflicht auf Antrag mit Bescheid verlängert werden. Diese Verlängerung darf die Dauer von jeweils zwölf Monaten nicht überschreiten; sie hemmt den Lauf der Fristen nach Paragraph 14,

(2a)Fällt das Ende der Erfüllungspflicht

Abs. 1 in die Zeit von

  1. März 2020 bis
  2. Juni 2020, verlängert sich der Zeitraum der Erfüllungspflicht nach Abs. 2 bis zum
  3. Oktober 2020; diese Verlängerung hemmt den Lauf der Fristen nach § 14.

(2a)Fällt das Ende der Erfüllungspflicht

Absatz eins, in die Zeit von

  1. März 2020 bis
  2. Juni 2020, verlängert sich der Zeitraum der Erfüllungspflicht nach Absatz 2 bis zum
  3. Oktober 2020; diese Verlängerung hemmt den Lauf der Fristen nach Paragraph 14,

(3)Für die Dauer von fünf Jahren ab Ablauf der Gültigkeit des zuletzt erteilten Aufenthaltstitels

§ 8Abs.

1 Z 1, 2, 4, 5, 6, 8, 9 oder 10 NAG werden bereits konsumierte Zeiten der Erfüllungspflicht auf den Zeitraum der Erfüllungspflicht

Abs. 2 angerechnet.

(3)Für die Dauer von fünf Jahren ab Ablauf der Gültigkeit des zuletzt erteilten Aufenthaltstitels

Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, 2, 4, 5, 6, 8, 9, oder 10 NAG werden bereits konsumierte Zeiten der Erfüllungspflicht auf den Zeitraum der Erfüllungspflicht

Absatz 2, angerechnet.

(4)Das Modul 1 der Integrationsvereinbarung ist erfüllt, wenn der Drittstaatsangehörige 1. einen Nachweis des Österreichischen Integrationsfonds über die erfolgreiche Absolvierung der Integrationsprüfung

§ 11vorlegt,1.

einen Nachweis des Österreichischen Integrationsfonds über die erfolgreiche Absolvierung der Integrationsprüfung

Paragraph 11, vorlegt,

  1. (Anm.: Z 2 aufgehoben durch Art. III Z 15, BGBl. I Nr. 41/2019)
  2. Anmerkung, Ziffer 2, aufgehoben durch Artikel römisch drei, Ziffer 15,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 41 aus 2019,)
  3. über einen Schulabschluss verfügt, der der allgemeinen Universitätsreife im Sinne des § 64 Abs. 1 Universitätsgesetz 2002, BGBl. I Nr. 120/2002, oder einem Abschluss einer berufsbildenden mittleren Schule entspricht,
  4. über einen Schulabschluss verfügt, der der allgemeinen Universitätsreife im Sinne des Paragraph 64, Absatz eins, Universitätsgesetz 2002, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 2002,, oder einem Abschluss einer berufsbildenden mittleren Schule entspricht,
  5. einen Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte“

§ 41Abs.

1 oder 2 NAG besitzt oder4. einen Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte“

Paragraph 41, Absatz eins, oder 2 NAG besitzt oder 5. als Inhaber eines Aufenthaltstitels „Niederlassungsbewilligung – Künstler“

§ 43aNAG eine künstlerische Tätigkeit in einer der unter § 2 Abs.

1 Z 1 bis 3 Kunstförderungsgesetz, BGBl. I Nr. 146/1988, genannten Kunstsparte ausübt; bei Zweifeln über das Vorliegen einer solchen Tätigkeit ist eine diesbezügliche Stellungnahme des zuständigen Bundesministers einzuholen.5. als Inhaber eines Aufenthaltstitels „Niederlassungsbewilligung – Künstler“

Paragraph 43 a, NAG eine künstlerische Tätigkeit in einer der unter Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins bis 3 Kunstförderungsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 146 aus 1988,, genannten Kunstsparte ausübt; bei Zweifeln über das Vorliegen einer solchen Tätigkeit ist eine diesbezügliche Stellungnahme des zuständigen Bundesministers einzuholen. Die Erfüllung des Moduls 2 (§ 10) beinhaltet das Modul 1.Die Erfüllung des Moduls 2 (Paragraph 10,) beinhaltet das Modul 1.

(5)Ausgenommen von der Erfüllungspflicht

Abs. 1 sind Drittstaatsangehörige,

(5)Ausgenommen von der Erfüllungspflicht

Absatz eins, sind Drittstaatsangehörige,

  1. die zum Ende des Zeitraums der Erfüllungspflicht (Abs. 2) unmündig sein werden;
  2. die zum Ende des Zeitraums der Erfüllungspflicht (Absatz 2,) unmündig sein werden;
  3. denen auf Grund ihres physischen oder psychischen Gesundheitszustands die Erfüllung nicht zugemutet werden kann; der Drittstaatsangehörige hat dies durch ein amtsärztliches Gutachten nachzuweisen;
  4. wenn sie schriftlich erklären, dass ihr Aufenthalt die Dauer von 24 Monaten innerhalb von drei Jahren nicht überschreiten soll; diese Erklärung enthält den unwiderruflichen Verzicht auf die Stellung eines weiteren Verlängerungsantrags im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 11 NAG nach dem ersten Verlängerungsantrag.
  5. wenn sie schriftlich erklären, dass ihr Aufenthalt die Dauer von 24 Monaten innerhalb von drei Jahren nicht überschreiten soll; diese Erklärung enthält den unwiderruflichen Verzicht auf die Stellung eines weiteren Verlängerungsantrags im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 11, NAG nach dem ersten Verlängerungsantrag.

(6)Die Behörde kann von Amts wegen mit Bescheid feststellen, dass der Drittstaatsangehörige trotz Vorliegen eines Nachweises

Abs. 4 Z 1 das Modul 1 der Integrationsvereinbarung mangels erforderlicher Kenntnisse

§ 7Abs. 2 Z 1 nicht erfüllt hat.

(6)Die Behörde kann von Amts wegen mit Bescheid feststellen, dass der Drittstaatsangehörige trotz Vorliegen eines Nachweises

Absatz 4, Ziffer eins, das Modul 1 der Integrationsvereinbarung mangels erforderlicher Kenntnisse

Paragraph 7, Absatz 2, Ziffer eins, nicht erfüllt hat.

(7)Der Nachweis über die Erfüllung des Moduls 1

Abs. 4 Z 1 oder Abs. 4 iVm. § 10 Abs. 2 Z 1 darf zum Zeitpunkt der Vorlage im Rahmen eines Verlängerungsverfahrens (§ 24 NAG) nicht älter als zwei Jahre sein.

(7)Der Nachweis über die Erfüllung des Moduls 1

Absatz 4, Ziffer eins, oder Absatz 4, in Verbindung mit Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer eins, darf zum Zeitpunkt der Vorlage im Rahmen eines Verlängerungsverfahrens (Paragraph 24, NAG) nicht älter als zwei Jahre sein. Modul 2 der Integrationsvereinbarung § 10.

(1)[…]Paragraph 10,
(1)[…]
(2)Das Modul 2 der Integrationsvereinbarung ist erfüllt, wenn der Drittstaatsangehörige 1. einen Nachweis des Österreichischen Integrationsfonds über die erfolgreiche Absolvierung der Integrationsprüfung

§ 12vorlegt,1.

einen Nachweis des Österreichischen Integrationsfonds über die erfolgreiche Absolvierung der Integrationsprüfung

Paragraph 12, vorlegt, (Anm.: Z 2 aufgehoben durch Art. III Z 18, BGBl. I Nr. 41/2019)Anmerkung, Ziffer 2, aufgehoben durch Artikel römisch drei, Ziffer 18,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 41 aus 2019,)

  1. minderjährig ist und im Rahmen der allgemeinen Schulpflicht eine Primarschule (§ 3 Abs. 3 Schulorganisationsgesetz (SchOG), BGBl. Nr. 242/1962) besucht oder im vorangegangenen Semester besucht hat,
  2. minderjährig ist und im Rahmen der allgemeinen Schulpflicht eine Primarschule (Paragraph 3, Absatz 3, Schulorganisationsgesetz (SchOG), Bundesgesetzblatt Nr. 242 aus 1962,) besucht oder im vorangegangenen Semester besucht hat,
  3. minderjährig ist und im Rahmen der allgemeinen Schulpflicht eine Sekundarschule (§ 3 Abs. 4 SchOG) besucht und die positive Beurteilung im Unterrichtsgegenstand „Deutsch“ durch das zuletzt ausgestellte Jahreszeugnis oder die zuletzt ausgestellte Schulnachricht nachweist,
  4. minderjährig ist und im Rahmen der allgemeinen Schulpflicht eine Sekundarschule (Paragraph 3, Absatz 4, SchOG) besucht und die positive Beurteilung im Unterrichtsgegenstand „Deutsch“ durch das zuletzt ausgestellte Jahreszeugnis oder die zuletzt ausgestellte Schulnachricht nachweist,
  5. einen mindestens fünfjährigen Besuch einer Pflichtschule in Österreich nachweist und das Unterrichtsfach „Deutsch“ positiv abgeschlossen hat oder das Unterrichtsfach „Deutsch“ auf dem Niveau der
  6. Schulstufe positiv abgeschlossen hat oder eine positive Beurteilung im Prüfungsgebiet „Deutsch – Kommunikation und Gesellschaft“ im Rahmen der Pflichtschulabschluss-Prüfung

Pflichtschulabschluss-Prüfungs-Gesetz, BGBl. I Nr. 72/2012 nachweist,

  1. einen mindestens fünfjährigen Besuch einer Pflichtschule in Österreich nachweist und das Unterrichtsfach „Deutsch“ positiv abgeschlossen hat oder das Unterrichtsfach „Deutsch“ auf dem Niveau der
  2. Schulstufe positiv abgeschlossen hat oder eine positive Beurteilung im Prüfungsgebiet „Deutsch – Kommunikation und Gesellschaft“ im Rahmen der Pflichtschulabschluss-Prüfung

Pflichtschulabschluss-Prüfungs-Gesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 72 aus 2012, nachweist,

  1. einen positiven Abschluss im Unterrichtsfach „Deutsch“ nach zumindest vierjährigem Unterricht in der deutschen Sprache an einer ausländischen Sekundarschule nachweist,
  2. über eine Lehrabschlussprüfung

dem Berufsausbildungsgesetz, BGBl. Nr. 142/1969, oder eine Facharbeiterprüfung

den Land- und forstwirtschaftlichen Berufsausbildungsgesetzen der Länder verfügt oder7. über eine Lehrabschlussprüfung

dem Berufsausbildungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 142 aus 1969,, oder eine Facharbeiterprüfung

den Land- und forstwirtschaftlichen Berufsausbildungsgesetzen der Länder verfügt oder 8. mindestens zwei Jahre an einer postsekundären Bildungseinrichtung inskribiert war, ein Studienfach mit Unterrichtssprache Deutsch belegt hat und in diesem einen entsprechenden Studienerfolg im Umfang von mindestens 32 ECTS-Anrechnungspunkten (16 Semesterstunden) nachweist bzw. über einen entsprechenden postsekundären Studienabschluss verfügt.

(3)
(4)[...]“ § 9 BFA-VG lautet wie folgt:Paragraph 9, BFA-VG lautet wie folgt: „§ 9.
(1)Wird durch eine Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung

§ 61

FPG, eine Ausweisung

§ 66

FPG oder ein Aufenthaltsverbot

§ 67

FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.„§ 9.

(1)Wird durch eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung

Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung

Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot

Paragraph 67, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

(2)Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
(2)Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
  1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
  2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
  3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
  4. der Grad der Integration,
  5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
  6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
  7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
  8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
  9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
(3)Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese

Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.

(3)Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese

Absatz eins, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraphen 45, oder Paragraphen 51, ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,) verfügen, unzulässig wäre.

(4)
(6)[...]“ 3.1.1.2.

§ 2Abs.

4 Z 1 FPG gilt als Fremder, wer die österreichische Staatsbürgerschaft nicht besitzt und

Z 10 leg. cit. als Drittstaatsangehöriger jeder Fremde, der nicht EWR-Bürger oder Schweizer Bürger ist. Der Beschwerdeführer ist aufgrund seiner serbischen Staatsangehörigkeit sohin Drittstaatsangehöriger iSd. § 2 Abs. 4 Z 10 FPG. 3.1.1.2.

Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer eins, FPG gilt als Fremder, wer die österreichische Staatsbürgerschaft nicht besitzt und

Ziffer 10, leg. cit. als Drittstaatsangehöriger jeder Fremde, der nicht EWR-Bürger oder Schweizer Bürger ist. Der Beschwerdeführer ist aufgrund seiner serbischen Staatsangehörigkeit sohin Drittstaatsangehöriger iSd. Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 10, FPG. Der Beschwerdeführer war im Besitz des Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot-Karte plus“ mit einer Gültigkeitsdauer bis 19.04.2018 und ist – aufgrund des am 29.03.2018 fristgerecht gestellten Verlängerungsantrages nach § 24 Abs. 1 NAG – rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältig, sodass das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl die Rückkehrentscheidung zutreffend auf Grundlage des § 52 Abs. 4 FPG geprüft hat. Der Beschwerdeführer war im Besitz des Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot-Karte plus“ mit einer Gültigkeitsdauer bis 19.04.2018 und ist – aufgrund des am 29.03.2018 fristgerecht gestellten Verlängerungsantrages nach Paragraph 24, Absatz eins, NAG – rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältig, sodass das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl die Rückkehrentscheidung zutreffend auf Grundlage des Paragraph 52, Absatz 4, FPG geprüft hat. Nach § 52 Abs. 4 FPG ist eine Rückkehrentscheidung gegen einen Drittstaatsangehörigen zu erlassen, der sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, wenn eine der in Z 1 bis 5 genannten Voraussetzungen vorliegt.Nach Paragraph 52, Absatz 4, FPG ist eine Rückkehrentscheidung gegen einen Drittstaatsangehörigen zu erlassen, der sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, wenn eine der in Ziffer eins bis 5 genannten Voraussetzungen vorliegt. Dazu gehört nach der vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl gegenständlich zur Anwendung gebrachten Z 5 leg.cit., dass das Modul 1 der Integrationsvereinbarung

§ 9Integrationsgesetz (Int

G), BGBl. I Nr. 68/2017, aus Gründen, die ausschließlich vom Drittstaatsangehörigen zu vertreten sind, nicht rechtzeitig erfüllt wurde.Dazu gehört nach der vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl gegenständlich zur Anwendung gebrachten Ziffer 5, leg.cit., dass das Modul 1 der Integrationsvereinbarung

Paragraph 9, Integrationsgesetz (IntG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2017,, aus Gründen, die ausschließlich vom Drittstaatsangehörigen zu vertreten sind, nicht rechtzeitig erfüllt wurde. 3.1.1.3. Der Beschwerdeführer ist als Inhaber einer „Rot-Weiß-Rot-Karte plus“

§ 9Abs. 1 Int

G iVm § 8 Abs. 1 Z 2 NAG zur Erfüllung des Moduls 1 der Integrationsvereinbarung verpflichtet gewesen. Eine bescheidmäßige Verlängerung des Zeitraums der Erfüllungspflicht

§ 9Abs. 2 Int

G ist gegenständlich nicht erfolgt. Der Beschwerdeführer hat binnen zwei Jahren ab der gegenständlich am 04.05.2015 erfolgten erstmaligen Erteilung eines Aufenthaltstitels keinen Nachweis über die Erfüllung des Moduls 1 der Integrationsvereinbarung erbracht, insbesondere hat dieser bis zum 04.05.2017 (sowie bis dato) keinen Nachweis über eine absolvierte Integrationsprüfung auf dem Niveau A2 vorgelegt. Dieser hat, wie im Rahmen der Beweiswürdigung dargelegt, nicht aufgezeigt, dass ihm eine Erfüllung des Moduls 1 der Integrationsvereinbarung aus von ihm selbst nicht zu vertretenden Gründen nicht möglich gewesen wäre. 3.1.1.3. Der Beschwerdeführer ist als Inhaber einer „Rot-Weiß-Rot-Karte plus“

Paragraph 9, Absatz eins, IntG in Verbindung mit Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 2, NAG zur Erfüllung des Moduls 1 der Integrationsvereinbarung verpflichtet gewesen. Eine bescheidmäßige Verlängerung des Zeitraums der Erfüllungspflicht

Paragraph 9, Absatz 2, IntG ist gegenständlich nicht erfolgt. Der Beschwerdeführer hat binnen zwei Jahren ab der gegenständlich am 04.05.2015 erfolgten erstmaligen Erteilung eines Aufenthaltstitels keinen Nachweis über die Erfüllung des Moduls 1 der Integrationsvereinbarung erbracht, insbesondere hat dieser bis zum 04.05.2017 (sowie bis dato) keinen Nachweis über eine absolvierte Integrationsprüfung auf dem Niveau A2 vorgelegt. Dieser hat, wie im Rahmen der Beweiswürdigung dargelegt, nicht aufgezeigt, dass ihm eine Erfüllung des Moduls 1 der Integrationsvereinbarung aus von ihm selbst nicht zu vertretenden Gründen nicht möglich gewesen wäre. Ebensowenig wurden Umstände nachgewiesen, welche den Beschwerdeführer

§ 9Abs. 5 Int

G von der Erfüllungspflicht ausnehmen würden, zumal dieser volljährig ist und nicht nachgewiesen hat, dass ihm eine Erfüllung angesichts seines psychischen oder physischen Gesundheitszustandes nicht zugemutet werden könne. Ebensowenig wurden Umstände nachgewiesen, welche den Beschwerdeführer

Paragraph 9, Absatz 5, IntG von der Erfüllungspflicht ausnehmen würden, zumal dieser volljährig ist und nicht nachgewiesen hat, dass ihm eine Erfüllung angesichts seines psychischen oder physischen Gesundheitszustandes nicht zugemutet werden könne.

§ 9Abs 5 Z 2 Int

G sind von der Erfüllungspflicht

§ 9Abs 1 Int

G Drittstaatsangehörige ausgenommen, denen aufgrund ihres physischen oder psychischen Gesundheitszustandes die Erfüllung nicht zugemutet werden kann. Der Drittstaatsangehörige hat dies durch ein amtsärztliches Gutachten nachzuweisen. Dieser Nachweis wurde durch den Beschwerdeführer nicht erbracht. Es wird auch seitens des Beschwerdeführers nicht behauptet und nachgewiesen, dass ein solcher Nachweis durch ein amtsärztliches Gutachten vorliegen würde. Im seitens des Bundesverwaltungsgerichts in Auftrag gegebenen amtsärztlichen Gutachten vom 13.01.2020 wurde nicht nachgewiesen, dass dem Beschwerdeführer im Sinne des § 9 Abs. 5 Z 2 IntG aufgrund seines physischen oder psychischen Gesundheitszustandes die Erfüllung des Modul 1 der Integrationsvereinbarung nicht zugemutet werden könne. Die im Beschwerdeverfahren vorgelegten Patientenbriefe eines Facharztes für Neurologie vom 20.02.2020 und vom 02.02.2021, welchen sich die Diagnosen einer depressiven Störung, Kopfschmerzen, einer Lernstörung sowie Minimal cognitive impairment (MMSE 25/30) entnehmen lassen, sind aus den in der Beweiswürdigung dargestellten Gründen nicht geeignet, nachzuweisen, dass ihm die Erfüllung des Moduls 1 aus nicht ausschließlich in seiner Person gelegenen Umständen nicht möglich gewesen wäre und es ersetzen diese Patientenbriefe den nach § 9 Abs 5 Z 2 IntG durch ein amtsärztliches Gutachten zu erbringenden Nachweis nicht.

Paragraph 9, Absatz 5, Ziffer 2, IntG sind von der Erfüllungspflicht

Paragraph 9, Absatz eins, IntG Drittstaatsangehörige ausgenommen, denen aufgrund ihres physischen oder psychischen Gesundheitszustandes die Erfüllung nicht zugemutet werden kann. Der Drittstaatsangehörige hat dies durch ein amtsärztliches Gutachten nachzuweisen. Dieser Nachweis wurde durch den Beschwerdeführer nicht erbracht. Es wird auch seitens des Beschwerdeführers nicht behauptet und nachgewiesen, dass ein solcher Nachweis durch ein amtsärztliches Gutachten vorliegen würde. Im seitens des Bundesverwaltungsgerichts in Auftrag gegebenen amtsärztlichen Gutachten vom 13.01.2020 wurde nicht nachgewiesen, dass dem Beschwerdeführer im Sinne des Paragraph 9, Absatz 5, Ziffer 2, IntG aufgrund seines physischen oder psychischen Gesundheitszustandes die Erfüllung des Modul 1 der Integrationsvereinbarung nicht zugemutet werden könne. Die im Beschwerdeverfahren vorgelegten Patientenbriefe eines Facharztes für Neurologie vom 20.02.2020 und vom 02.02.2021, welchen sich die Diagnosen einer depressiven Störung, Kopfschmerzen, einer Lernstörung sowie Minimal cognitive impairment (MMSE 25/30) entnehmen lassen, sind aus den in der Beweiswürdigung dargestellten Gründen nicht geeignet, nachzuweisen, dass ihm die Erfüllung des Moduls 1 aus nicht ausschließlich in seiner Person gelegenen Umständen nicht möglich gewesen wäre und es ersetzen diese Patientenbriefe den nach Paragraph 9, Absatz 5, Ziffer 2, IntG durch ein amtsärztliches Gutachten zu erbringenden Nachweis nicht. Da sich in Zusammenschau der Lebensumstände des Beschwerdeführers, des amtsärztlichen Gutachtens sowie der vom Beschwerdeführer vorgelegten ärztlichen Unterlagen kein Hinweis auf eine derart gravierende psychische oder physische Einschränkung ergeben hat, welche ihm die Ablegung einer Sprachprüfung auf dem Niveau A2 unzumutbar macht, konnte die Einholung eines ergänzenden amtsärztlichen Gutachtens unterbleiben. Auch den Angaben des Beschwerdeführers, welcher im behördlichen Verfahren lediglich festhielt, bei den Prüfungen nervös gewesen zu sein respektive an Konzentrationsstörungen zu leiden, und im Beschwerdeverfahren pauschal auf Merkfähigkeitsstörungen verwies (welche laut seinen Aussagen im Jänner 2020 zudem erst seit rund zwei Jahren bestanden hätten), lassen sich keine ausreichenden Anhaltspunkte auf eine maßgebliche gesundheitliche Einschränkung entnehmen (vgl. etwa VwGH 20.11.2020, Ra 2020/22/0212, wo ein Fall zugrunde lag, in dem der Revisionswerber an einem posttraumatischen Belastungssyndrom, einer Pseudodemenz und einer krankheitswertigen Intelligenzminderung litt). Da sich in Zusammenschau der Lebensumstände des Beschwerdeführers, des amtsärztlichen Gutachtens sowie der vom Beschwerdeführer vorgelegten ärztlichen Unterlagen kein Hinweis auf eine derart gravierende psychische oder physische Einschränkung ergeben hat, welche ihm die Ablegung einer Sprachprüfung auf dem Niveau A2 unzumutbar macht, konnte die Einholung eines ergänzenden amtsärztlichen Gutachtens unterbleiben. Auch den Angaben des Beschwerdeführers, welcher im behördlichen Verfahren lediglich festhielt, bei den Prüfungen nervös gewesen zu sein respektive an Konzentrationsstörungen zu leiden, und im Beschwerdeverfahren pauschal auf Merkfähigkeitsstörungen verwies (welche laut seinen Aussagen im Jänner 2020 zudem erst seit rund zwei Jahren bestanden hätten), lassen sich keine ausreichenden Anhaltspunkte auf eine maßgebliche gesundheitliche Einschränkung entnehmen vergleiche etwa VwGH 20.11.2020, Ra 2020/22/0212, wo ein Fall zugrunde lag, in dem der Revisionswerber an einem posttraumatischen Belastungssyndrom, einer Pseudodemenz und einer krankheitswertigen Intelligenzminderung litt). Insofern hat die Behörde den Tatbestand des § 52 Abs. 4 Z 5 FPG zu Recht als erfüllt erachtet und auf dieser Grundlage die Zulässigkeit einer eine Rückkehrentscheidung geprüft. Insofern hat die Behörde den Tatbestand des Paragraph 52, Absatz 4, Ziffer 5, FPG zu Recht als erfüllt erachtet und auf dieser Grundlage die Zulässigkeit einer eine Rückkehrentscheidung geprüft. 3.1.2. Bei Erlassung einer Rückkehrentscheidung ist unter dem Gesichtspunkt des Art. 8 MRK ihre Verhältnismäßigkeit am Maßstab des § 9 BFA-VG 2014 zu prüfen. Nach dessen Abs. 1 ist nämlich (ua) die Erlassung einer Rückkehrentscheidung

§ 52Fr

PolG 2005, wenn dadurch in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen wird, nur zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 MRK genannten Ziele dringend geboten ist. Bei Beurteilung dieser Frage ist unter Bedachtnahme auf alle Umstände des Einzelfalles eine gewichtende Abwägung des öffentlichen Interesses an einer Aufenthaltsbeendigung mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen des Fremden, insbesondere unter Berücksichtigung der in § 9 Abs. 2 BFA-VG 2014 genannten Kriterien und unter Einbeziehung der sich aus § 9 Abs. 3 BFA-VG 2014 ergebenden Wertungen, in Form einer Gesamtbetrachtung vorzunehmen (vgl. VwGH 22.8.2019, Ra 2019/21/0062 mwN).3.1.2. Bei Erlassung einer Rückkehrentscheidung ist unter dem Gesichtspunkt des Artikel 8, MRK ihre Verhältnismäßigkeit am Maßstab des Paragraph 9, BFA-VG 2014 zu prüfen. Nach dessen Absatz eins, ist nämlich (ua) die Erlassung einer Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FrPolG 2005, wenn dadurch in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen wird, nur zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, MRK genannten Ziele dringend geboten ist. Bei Beurteilung dieser Frage ist unter Bedachtnahme auf alle Umstände des Einzelfalles eine gewichtende Abwägung des öffentlichen Interesses an einer Aufenthaltsbeendigung mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen des Fremden, insbesondere unter Berücksichtigung der in Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG 2014 genannten Kriterien und unter Einbeziehung der sich aus Paragraph 9, Absatz 3, BFA-VG 2014 ergebenden Wertungen, in Form einer Gesamtbetrachtung vorzunehmen vergleiche VwGH 22.8.2019, Ra 2019/21/0062 mwN). In einer Konstellation, in der im Zusammenhang mit dem Antrag auf Verlängerung eines erteilten Aufenthaltstitels nach dem NAG 2005 die Erlassung einer Rückkehrentscheidung nach § 52 Abs. 4 Z 4 FrPolG 2005 zu prüfen ist, ist das VwG zu einer Feststellung nach § 9 Abs. 3 BFA-VG 2014, dass eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig sei, nicht befugt. Ebenso wenig ist dann eine Feststellung dahingehend zu treffen, dass die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels "Aufenthaltsberechtigung plus" nach § 55 Abs. 1 AsylG 2005 vorliegen, bzw. ein solcher Aufenthaltstitel zu erteilen. Das gilt auch für den Fall, in dem die Niederlassungsbehörde (noch) nicht

§ 25NAG 2005 an das BFA herangetreten ist (vgl. Vw

GH 17.11.2016, Ra 2016/21/0193 mwN). In einer Konstellation, in der im Zusammenhang mit dem Antrag auf Verlängerung eines erteilten Aufenthaltstitels nach dem NAG 2005 die Erlassung einer Rückkehrentscheidung nach Paragraph 52, Absatz 4, Ziffer 4, FrPolG 2005 zu prüfen ist, ist das VwG zu einer Feststellung nach Paragraph 9, Absatz 3, BFA-VG 2014, dass eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig sei, nicht befugt. Ebenso wenig ist dann eine Feststellung dahingehend zu treffen, dass die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels "Aufenthaltsberechtigung plus" nach Paragraph 55, Absatz eins, AsylG 2005 vorliegen, bzw. ein solcher Aufenthaltstitel zu erteilen. Das gilt auch für den Fall, in dem die Niederlassungsbehörde (noch) nicht

Paragraph 25, NAG 2005 an das BFA herangetreten ist vergleiche VwGH 17.11.2016, Ra 2016/21/0193 mwN). 3.1.

  1. Eine individuelle Abwägung der berührten Interessen ergibt, dass ein Eingriff in das Familien- und Privatleben des Beschwerdeführers durch seine Außerlandesbringung im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK nicht mehr verhältnismäßig ist:3.1.
  2. Eine individuelle Abwägung der berührten Interessen ergibt, dass ein Eingriff in das Familien- und Privatleben des Beschwerdeführers durch seine Außerlandesbringung im Sinne des Artikel 8, Absatz 2, EMRK nicht mehr verhältnismäßig ist:

Art. 8Abs.

1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.

Art 8Abs.

2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.

Artikel 8

, Absatz eins, EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.

Artikel 8

, Absatz 2, EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist. Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind

§ 9Abs.

2 BFA-VG insbesondere die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war (Z 1), das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens (Z 2), die Schutzwürdigkeit des Privatlebens (Z 3), der Grad der Integration (Z 4), die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden (Z 5), die strafgerichtliche Unbescholtenheit (Z 6), Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts (Z 7), die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren (Z 8) und die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist (Z 9), zu berücksichtigen.Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind

Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG insbesondere die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war (Ziffer eins,), das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens (Ziffer 2,), die Schutzwürdigkeit des Privatlebens (Ziffer 3,), der Grad der Integration (Ziffer 4,), die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden (Ziffer 5,), die strafgerichtliche Unbescholtenheit (Ziffer 6,), Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts (Ziffer 7,), die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren (Ziffer 8,) und die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist (Ziffer 9,), zu berücksichtigen. Der Beschwerdeführer ist seit dem 30.03.2015 durchgehend mit einem Hauptwohnsitz im Bundesgebiet gemeldet. Zuvor war er ab dem Jahr 2010 wiederholt für kurzfristige Aufenthalte (jeweils unter drei Monaten) mit Hauptwohnsitzen im Bundesgebiet gemeldet. Er ist demnach zum Entscheidungszeitpunkt seit mehr als sechs Jahren legal in Österreich aufhältig. Der unbescholtene Beschwerdeführer lebt im Bundesgebiet in einem gemeinsamen Haushalt mit seiner Ehegattin, einer serbischen Staatsbürgerin, welche aufgrund des Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt EU“ zum unbefristeten Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt ist und ihren Hauptwohnsitz seit dem Jahr 2010 im Inland hat. Auch die volljährige Tochter des Beschwerdeführers ist zum dauernden Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt. Zwar ist der Behörde dem Grunde nach beizupflichten, dass der Kontakt zur Ehegattin und Tochter, welche bereits zu einem früheren Zeitpunkt einen legalen Aufenthalt im Bundesgebiet begründet hatten, künftig – wie bereits vor der Einreise im Jahr 2015 – durch wechselseitige Besuche aufrechterhalten werden könnte. Überdies ist dem Beschwerdeführer seine Verpflichtung zur Erfüllung des Moduls 1 der Integrationsvereinbarung als Voraussetzung für einen dauerhaften legalen Aufenthaltsstatus bewusst gewesen, sodass er nicht darauf vertrauen konnte, ohne Erfüllung dieser Voraussetzungen sein Familienleben im Bundesgebiet dauerhaft fortführen zu können. Demgegenüber ist jedoch zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer mittlerweile mehr als sechs Jahre im Bundesgebiet im gemeinsamen Haushalt mit seiner Ehegattin lebt und auch zur volljährigen Tochter eine enge familiäre Bindung aufweist. Zudem ist der Beschwerdeführer seit 01.03.2016 annähernd durchgehend als Arbeiter im Bundesgebiet beschäftigt und bestreitet seinen Lebensunterhalt unabhängig von staatlichen Unterstützungsleistungen. Es liegt demnach eine gelungene, längerfristige berufliche Integration vor. Er ist aufgrund seiner Erwerbstätigkeit selbsterhaltungsfähig und versichert. Der Beschwerdeführer ist unbescholten und es sind ihm keine Verstöße gegen fremdenrechtliche Bestimmungen oder sonstige Verwaltungsübertretungen anzulasten. Es sind demnach insgesamt keine Umstände ersichtlich, welche die Prognose zuließen, dass ein weiterer Aufenthalt des Beschwerdeführers zu einer Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit führen würde. Der Beschwerdeführer hat aber auch noch Bindungen zu seinem Heimatstaat, wo er aufwuchs, eine Schulbildung absolvierte und den Großteil seines bisherigen Lebens verbrachte. Er spricht die Landessprache und ist mit den dortigen Gepflogenheiten vertraut. Nach seiner Rückkehr nach Serbien wäre er in der Lage, sich dort mit Tätigkeiten wie den bisher ausgeübten ein ausreichendes Einkommen zu erwirtschaften und damit seine Lebenserhaltungskosten zu decken. 3.1.4. Die Rückkehrentscheidung greift in das Familienleben sowie in das Privatleben des Beschwerdeführers ein. Es ist zu berücksichtigen, dass sich der Beschwerdeführer seit knapp sechs Jahren rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, hier durch seine dauernd aufenthaltsberechtigte Ehegattin und volljährige Tochter über seine engsten familiären Bindungen verfügt, erwerbstätig und sozialversichert war und ist. Der Beschwerdeführer ist unbescholten und es ist aufgrund seiner aktuellen Erwerbstätigkeit auch dessen künftige Selbsterhaltungsfähigkeit zu prognostizieren. Der Beschwerdeführer hat seinen Aufenthalt jedenfalls zur beruflichen Integration genutzt und führt ein schützenswertes Familienleben im Bundesgebiet. Wenn auch nach wie vor Bindungen zum Heimatland bestehen und grundsätzlich die Möglichkeit bestünde, das Familienleben mit seiner Ehefrau und Tochter besuchsweise aufrechtzuerhalten oder im gemeinsamen Herkunftsstaat fortzusetzen, so sind gesamtbetrachtend unter Berücksichtigung der Nichterfüllung des Moduls 1 der Integrationsvereinbarung keine öffentlichen Interessen zu erkennen, welche die persönlichen Interessen des Beschwerdeführers an einem Verbleib im Bundesgebiet gegenständlich überwiegen würden. Die Voraussetzungen für die Erlassung einer Rückkehrentscheidung

§ 52Abs. 4 FPG lagen gegenständlich somit nicht vor, sodass der angefochtene Bescheid daher ersatzlos (Vw

GH 15.03.2018, Ra 2018/21/0017) zu beheben ist.Die Voraussetzungen für die Erlassung einer Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, Absatz 4, FPG lagen gegenständlich somit nicht vor, sodass der angefochtene Bescheid daher ersatzlos (VwGH 15.03.2018, Ra 2018/21/0017) zu beheben ist. Somit war auch der in der Beschwerde erstatteten Anregung, ein Vorabentscheidungsersuchen an den EuGH zur Vereinbarkeit von § 11 Abs. 2 Z 6 NAG mit Art. 6 iVm 16 der RL 2003/86/EG zu richten, nicht näher zu treten.Somit war auch der in der Beschwerde erstatteten Anregung, ein Vorabentscheidungsersuchen an den EuGH zur Vereinbarkeit von Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer 6, NAG mit Artikel 6, in Verbindung mit 16 der RL 2003/86/EG zu richten, nicht näher zu treten. 3.2. Zum Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung:

§ 21Abs.

7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht.

Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Eine mündliche Verhandlung kann unterbleiben, wenn der für die rechtliche Beurteilung entscheidungsrelevante Sachverhalt von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben wurde und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweist. Eine mündliche Verhandlung ist bei konkretem sachverhaltsbezogenem Vorbringen des Beschwerdeführers vor dem VwG durchzuführen (VwGH 30.06.2015, Ra 2015/06/0050, mwN). Eine mündliche Verhandlung ist ebenfalls durchzuführen zur mündlichen Erörterung von nach der Aktenlage strittigen Rechtsfragen zwischen den Parteien und dem Gericht (VwGH 30.09.2015, Ra 2015/06/0007, mwN) sowie auch vor einer ergänzenden Beweiswürdigung durch das VwG (VwGH 16.2.2017, Ra 2016/05/0038). § 21 Abs. 7 BFA-VG erlaubt andererseits das Unterbleiben einer Verhandlung, wenn - wie im vorliegenden Fall - deren Durchführung in der Beschwerde ausdrücklich beantragt wurde, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint (VwGH 23.11.2016, Ra 2016/04/0085; 22.01.2015, Ra 2014/21/0052 ua). Diese Regelung steht im Einklang mit Art 47 Abs. 2 GRC (VwGH 25.02.2016, Ra 2016/21/0022).Eine mündliche Verhandlung kann unterbleiben, wenn der für die rechtliche Beurteilung entscheidungsrelevante Sachverhalt von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben wurde und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweist. Eine mündliche Verhandlung ist bei konkretem sachverhaltsbezogenem Vorbringen des Beschwerdeführers vor dem VwG durchzuführen (VwGH 30.06.2015, Ra 2015/06/0050, mwN). Eine mündliche Verhandlung ist ebenfalls durchzuführen zur mündlichen Erörterung von nach der Aktenlage strittigen Rechtsfragen zwischen den Parteien und dem Gericht (VwGH 30.09.2015, Ra 2015/06/0007, mwN) sowie auch vor einer ergänzenden Beweiswürdigung durch das VwG (VwGH 16.2.2017, Ra 2016/05/0038). Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG erlaubt andererseits das Unterbleiben einer Verhandlung, wenn - wie im vorliegenden Fall - deren Durchführung in der Beschwerde ausdrücklich beantragt wurde, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint (VwGH 23.11.2016, Ra 2016/04/0085; 22.01.2015, Ra 2014/21/0052 ua). Diese Regelung steht im Einklang mit Artikel 47, Absatz 2, GRC (VwGH 25.02.2016, Ra 2016/21/0022). Unter Berücksichtigung der eingeholten und vorgelegten ärztlichen Unterlagen, der zwischenzeitigen Aufenthaltsdauer, des aufrechten Familienlebens sowie der aktenkundigen (unveränderten) Erwerbstätigkeit, Selbsterhaltungsfähigkeit und Unbescholtenheit des Beschwerdeführers stand bereits aufgrund der Aktenlage fest, dass die persönlichen Interessen des Beschwerdeführers an einem Verbleib im Bundesgebiet die öffentlichen Interessen an seiner Ausweisung überwiegen, sodass sich die zusätzliche Verschaffung eines persönlichen Eindrucks nicht als erforderlich erwies. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Zu B) Unzulässigkeit der Revision

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten des angefochtenen Bescheides wiedergegeben. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2021:W212.2214655.1.00

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