4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Mit Schreiben vom 05.07.2017 beantragte der Beschwerdeführer bei der belangten Behörde, ihn rückwirkend ab 01.05.2014 als Teamleiter besoldungsrechtlich einzustufen und ihm ab diesem Zeitpunkt die Bezugsdifferenz zwischen seinem Bezug der Verwendungsgruppe A2, Funktionsgruppe 3 (A2/3) und jenem der Verwendungsgruppe A2, Funktionsgruppe 6 (A2/6), nachzubezahlen. Mit Schreiben vom 26.07.2017 teilte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer mit, dass bisher kein Bewerbungsverfahren (samt Begutachtungskommission und Hearing) die Besteignung des Beschwerdeführers ergeben habe, weshalb stets andere Bewerber sachlich nachvollziehbar mit den jeweiligen Positionen zu betrauen gewesen seien. Hinsichtlich des Antrages auf Auszahlung eines entsprechenden Differenzbetrages ab 01.05.2014 stellte die belangte Behörde eine gesonderte Erledigung durch die Dienstbehörde in Aussicht. Mit Schreiben vom 02.10.2017 teilte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer mit, dass ihm seit 01.01.1997 immer ein Arbeitsplatz A2/3 zugewiesen und nie ein Arbeitsplatz A2/6 zugewiesen worden sei. Für die besoldungsrechtlichen Ansprüche sei es auch völlig unerheblich, ob der Beschwerdeführer die Ansicht vertrete, er sei spätestens seit Juni 2014 als Teamleiter einzusetzen gewesen. Es bestehe auch kein subjektives Recht auf Bestellung. Abschließend wurde festgehalten, dass bei Aufrechterhaltung des verfahrensgegenständlichen Antrages dieser im Rahmen eines Dienstrechtsverfahrens abgewiesen werden müsse. Mit Schreiben vom 18.12.2018 verlangte der Beschwerdeführer die bescheidmäßige Erledigung seines Antrages auf Höherverwendung und entsprechender Entlohnung. Er erneuerte den Antrag insofern, als er die Nachzahlung der Bezugsdifferenz ab 01.08.2014 begehrte. Mit Schreiben vom 30.01.2019 teilte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer mit, dass beabsichtigt sei, seinen Antrag nach § 30 Gehaltsgesetz 1956 (GehG 1956) iVm § 137 Beamtendienstrechtsgesetz 1979 (BDG 1979) abzuweisen. Ferner wurde der Beschwerdeführer auch darauf hingewiesen, dass beabsichtigt sei, hinsichtlich etwaiger von ihm geforderter Beträge vor dem 30.11.2015, Verjährung nach § 13b GehG 1956 einzuwenden.Mit Schreiben vom 30.01.2019 teilte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer mit, dass beabsichtigt sei, seinen Antrag nach Paragraph 30, Gehaltsgesetz 1956 (GehG 1956) in Verbindung mit Paragraph 137, Beamtendienstrechtsgesetz 1979 (BDG 1979) abzuweisen. Ferner wurde der Beschwerdeführer auch darauf hingewiesen, dass beabsichtigt sei, hinsichtlich etwaiger von ihm geforderter Beträge vor dem 30.11.2015, Verjährung nach Paragraph 13 b, GehG 1956 einzuwenden. Mit Schreiben vom 07.02.2019 konkretisierte der Beschwerdeführer seinen Antrag insoweit, als er die Bezugsdifferenz zwischen A2/3 und A2/6, nunmehr ab 01.12.2016 begehre. Er beziehe sich dabei auf ein Ausschreibungsverfahren im Jahr 2016, bei dem ein Mitbewerber mit der Teamleiterfunktion betraut worden sei. Seiner Ansicht nach sei er der bessere Bewerber gewesen. Mit Bescheid vom 25.03.2019, zugestellt am 27.03.2019, wurde der Antrag des Beschwerdeführers vom 07.02.2019 auf Bezahlung des Differenzbetrages zwischen dem Bezug der Verwendungsgruppe A2/3 und dem Bezug der Verwendungsgruppe A2/6 ab 01.12.2016
G 1956 iVm § 137 BDG 1979 abgewiesen.Mit Bescheid vom 25.03.2019, zugestellt am 27.03.2019, wurde der Antrag des Beschwerdeführers vom 07.02.2019 auf Bezahlung des Differenzbetrages zwischen dem Bezug der Verwendungsgruppe A2/3 und dem Bezug der Verwendungsgruppe A2/6 ab 01.12.2016
Paragraph 30, GehG 1956 in Verbindung mit Paragraph 137, BDG 1979 abgewiesen. Begründend wird darin im Wesentlichen ausgeführt, dass nach § 30 Abs. 1 GehG 1956 dem Beamten des Allgemeinen Verwaltungsdienstes eine ruhegenussfähige Funktionszulage gebühre, wenn er dauernd mit einem Arbeitsplatz betraut sei, der nach § 137 des BDG 1979 einer der nachstehenden Funktionsgruppen zugeordnet sei. Es sei unerheblich, ob der Beschwerdeführer der Ansicht sei, dass er seit Dezember 2016 als Teamleiter einzusetzen gewesen sei. Abgesehen davon, dass der Beschwerdeführer kein subjektives Recht auf Bestellung auf einen bestimmten Arbeitsplatz habe, sei darauf hinzuweisen, dass kein Bewerbungsverfahren die Besteignung des Beschwerdeführers ergeben habe und deshalb stets andere Bewerber nach objektiven Kriterien sowie sachlich nachvollziehbar mit Arbeitsplätzen von Teamleitern betraut worden seien. In diesem Zusammenhang werde auch darauf hingewiesen, dass der Antrag des Beschwerdeführers nach § 18a Bundes-Gleichbehandlungsgesetz (B-GlBG) wegen Nichtberücksichtigung bei einer Teamleiterausschreibung vom Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom 03.03.2017 (W122 2113836-1) abgewiesen worden sei. Dem Beschwerdeführer sei ein Arbeitsplatz A2/3 zugewiesen. In der besoldungrechtlichen Stellung des Beschwerdeführers sei seither keine Änderung eingetreten. Da im gegenständlichen Verfahren ausschließlich zu prüfen gewesen sei, welche besoldungsrechtliche Einstufung dem Beschwerdeführer gebühre, sei sein Antrag abzuweisen gewesen.Begründend wird darin im Wesentlichen ausgeführt, dass nach Paragraph 30, Absatz eins, GehG 1956 dem Beamten des Allgemeinen Verwaltungsdienstes eine ruhegenussfähige Funktionszulage gebühre, wenn er dauernd mit einem Arbeitsplatz betraut sei, der nach Paragraph 137, des BDG 1979 einer der nachstehenden Funktionsgruppen zugeordnet sei. Es sei unerheblich, ob der Beschwerdeführer der Ansicht sei, dass er seit Dezember 2016 als Teamleiter einzusetzen gewesen sei. Abgesehen davon, dass der Beschwerdeführer kein subjektives Recht auf Bestellung auf einen bestimmten Arbeitsplatz habe, sei darauf hinzuweisen, dass kein Bewerbungsverfahren die Besteignung des Beschwerdeführers ergeben habe und deshalb stets andere Bewerber nach objektiven Kriterien sowie sachlich nachvollziehbar mit Arbeitsplätzen von Teamleitern betraut worden seien. In diesem Zusammenhang werde auch darauf hingewiesen, dass der Antrag des Beschwerdeführers nach Paragraph 18 a, Bundes-Gleichbehandlungsgesetz (B-GlBG) wegen Nichtberücksichtigung bei einer Teamleiterausschreibung vom Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom 03.03.2017 (W122 2113836-1) abgewiesen worden sei. Dem Beschwerdeführer sei ein Arbeitsplatz A2/3 zugewiesen. In der besoldungrechtlichen Stellung des Beschwerdeführers sei seither keine Änderung eingetreten. Da im gegenständlichen Verfahren ausschließlich zu prüfen gewesen sei, welche besoldungsrechtliche Einstufung dem Beschwerdeführer gebühre, sei sein Antrag abzuweisen gewesen. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde, in welcher er ausführt, dass der Antrag vom 05.07.2017 als ein solcher nach dem B-GlBG zu werten gewesen sei. Der Leiter der Dienstbehörde habe ihn, wie mit Gutachten der Bundes-Gleichbehandlungskommission vom 25.08.2008 festgestellt worden sei, bei seiner Bewerbung für die Position „Teamleiter/in des Bereichs Betriebsveranlagung und –prüfung am Finanzamt Korneuburg Hollabrunn Tulln“ aufgrund seiner Weltanschauung diskriminiert und sei daher befangen. Der Beschwerdeführer habe sich bereits im Dezember 2007 auf den Posten des Teamleiters BV 23 im Finanzamt Korneuburg beworben, wobei die Stelle mit einem jüngeren Mitbewerber besetzt worden sei. In diesem Zusammenhang sei zuvor genanntes Gutachten der Bundes-Gleichbehandlungskommission erstellt worden, auf das verwiesen werde. In weiterer Folge habe sich der Beschwerdeführer im Jahr 2016 auch für die Stelle des Teamleiters BV 28 im Finanzamt Tulln beworben. Wiederum sei ihm ein jüngerer Mitbewerber, mit weniger Berufserfahrung, vorgezogen worden. Die Besetzung sei aus rein persönlichen und politisch begründeten Differenzen zwischen dem Beschwerdeführer und seinem Vorgesetzten erfolgt. Der Beschwerdeführer sei aufgrund seiner Weltanschauung unsachlich benachteiligt und ihm sei die ausgeschriebene Stelle als Teamleiter ohne Begründung sowie trotz seiner fachlichen und persönlichen Eignung verwehrt worden. Es liege daher ein Verstoß gegen §§ 13 und 18a B-GlBG vor, weshalb ihm der Differenzbetrag zwischen A2/3 und A2/6 auszuzahlen sei. Schließlich wurde darauf verwiesen, dass die belangte Behörde durch ihre Vorgehensweise gegen das Willkürverbot verstoßen habe. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde, in welcher er ausführt, dass der Antrag vom 05.07.2017 als ein solcher nach dem B-GlBG zu werten gewesen sei. Der Leiter der Dienstbehörde habe ihn, wie mit Gutachten der Bundes-Gleichbehandlungskommission vom 25.08.2008 festgestellt worden sei, bei seiner Bewerbung für die Position „Teamleiter/in des Bereichs Betriebsveranlagung und –prüfung am Finanzamt Korneuburg Hollabrunn Tulln“ aufgrund seiner Weltanschauung diskriminiert und sei daher befangen. Der Beschwerdeführer habe sich bereits im Dezember 2007 auf den Posten des Teamleiters BV 23 im Finanzamt Korneuburg beworben, wobei die Stelle mit einem jüngeren Mitbewerber besetzt worden sei. In diesem Zusammenhang sei zuvor genanntes Gutachten der Bundes-Gleichbehandlungskommission erstellt worden, auf das verwiesen werde. In weiterer Folge habe sich der Beschwerdeführer im Jahr 2016 auch für die Stelle des Teamleiters BV 28 im Finanzamt Tulln beworben. Wiederum sei ihm ein jüngerer Mitbewerber, mit weniger Berufserfahrung, vorgezogen worden. Die Besetzung sei aus rein persönlichen und politisch begründeten Differenzen zwischen dem Beschwerdeführer und seinem Vorgesetzten erfolgt. Der Beschwerdeführer sei aufgrund seiner Weltanschauung unsachlich benachteiligt und ihm sei die ausgeschriebene Stelle als Teamleiter ohne Begründung sowie trotz seiner fachlichen und persönlichen Eignung verwehrt worden. Es liege daher ein Verstoß gegen Paragraphen 13 und 18 a B-GlBG vor, weshalb ihm der Differenzbetrag zwischen A2/3 und A2/6 auszuzahlen sei. Schließlich wurde darauf verwiesen, dass die belangte Behörde durch ihre Vorgehensweise gegen das Willkürverbot verstoßen habe. Die gegenständliche Beschwerde und die Bezug habenden Verwaltungsakten wurden von der belangten Behörde vorgelegt und sind am 06.06.2019 beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt. Der Beschwerdevorlage beigefügt war eine Stellungnahme der belangten Behörde vom 04.06.2019, in welcher ausgeführt wurde, dass der Antrag des Beschwerdeführers vom 05.07.2017 nicht als Antrag im Sinne des B-GIBG zu werten gewesen wäre. Aus diesem Schreiben sei ein diesbezüglicher Antrag nicht ersichtlich. Darüber hinaus habe es der Beschwerdeführer während des gesamten Ermittlungsverfahrens unterlassen, auf § 18a B-GIBG hinzuweisen. Die belangte Behörde habe mehrfach ihre Absicht kundgetan, den Antrag nach § 30 GehG 1956 iVm § 137 BDG 1979 abzuweisen. Auch wäre ein Antrag nach dem B-GlBG nach § 20 Abs. 3 B-GIBG wegen Fristversäumnis zurückzuweisen gewesen. Der Bescheid sei auch nicht vom Leiter der Dienstbehörde, sondern von einer anderen Mitarbeiterin der belangten Behörde erlassen und approbiert worden. Die vom Beschwerdeführer behauptete Diskriminierung wegen seiner Weltanschauung habe – wie das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 03.03.2017 bestätige – nie stattgefunden. Richtig sei zwar, dass betreffend das Bewerbungsverfahren im Jahr 2007 ein Gutachten der Bundes-Gleichbehandlungskommission vom 25.08.2008 vorliege, weder die belangte Behörde, noch das Bundesverwaltungsgericht habe jedoch die von der Bundes-Gleichbehandlungskommission getroffenen Einschätzungen teilen können. Das Gutachten der Bundes-Gleichbehandlungskommission vom 25.08.2008 betreffe überdies ausschließlich das Bewerbungsverfahren im Jahr 2007 und die darauf gestützten Ansprüche des Beschwerdeführers, die bereits rechtskräftig abgewiesen worden seien. Weitere Verfahren nach dem B-GIBG seien bis dato nicht eigeleitet worden und es lägen auch keine weiteren Gutachten vor. Auch der Eingabe des Beschwerdeführers vom 07.02.2019 könne nicht entnommen werden, dass es sich hierbei um einen Antrag nach § 18a BGIBG gehandelt haben solle. Auch wäre ein solcher ebenfalls nach § 20 Abs. 3 B-GIBG zurückzuweisen gewesen, weil dem Beschwerdeführer nach seinen eigenen Angaben die Bestellung am 01.12.2016 zur Kenntnis gelangt sei, er einen diesbezüglichen Antrag aber erst am 07.02.2019 gestellt habe. Bei der vorliegenden Beschwerde gehe es ausschließlich um die Klärung der Rechtsfrage, wie der Beschwerdeführer besoldungsrechtlich zu behandeln sei. Dabei stehe außer Zweifel, dass seine Besoldung nach A2/3 zu erfolgen habe.Der Beschwerdevorlage beigefügt war eine Stellungnahme der belangten Behörde vom 04.06.2019, in welcher ausgeführt wurde, dass der Antrag des Beschwerdeführers vom 05.07.2017 nicht als Antrag im Sinne des B-GIBG zu werten gewesen wäre. Aus diesem Schreiben sei ein diesbezüglicher Antrag nicht ersichtlich. Darüber hinaus habe es der Beschwerdeführer während des gesamten Ermittlungsverfahrens unterlassen, auf Paragraph 18 a, B-GIBG hinzuweisen. Die belangte Behörde habe mehrfach ihre Absicht kundgetan, den Antrag nach Paragraph 30, GehG 1956 in Verbindung mit Paragraph 137, BDG 1979 abzuweisen. Auch wäre ein Antrag nach dem B-GlBG nach Paragraph 20, Absatz 3, B-GIBG wegen Fristversäumnis zurückzuweisen gewesen. Der Bescheid sei auch nicht vom Leiter der Dienstbehörde, sondern von einer anderen Mitarbeiterin der belangten Behörde erlassen und approbiert worden. Die vom Beschwerdeführer behauptete Diskriminierung wegen seiner Weltanschauung habe – wie das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 03.03.2017 bestätige – nie stattgefunden. Richtig sei zwar, dass betreffend das Bewerbungsverfahren im Jahr 2007 ein Gutachten der Bundes-Gleichbehandlungskommission vom 25.08.2008 vorliege, weder die belangte Behörde, noch das Bundesverwaltungsgericht habe jedoch die von der Bundes-Gleichbehandlungskommission getroffenen Einschätzungen teilen können. Das Gutachten der Bundes-Gleichbehandlungskommission vom 25.08.2008 betreffe überdies ausschließlich das Bewerbungsverfahren im Jahr 2007 und die darauf gestützten Ansprüche des Beschwerdeführers, die bereits rechtskräftig abgewiesen worden seien. Weitere Verfahren nach dem B-GIBG seien bis dato nicht eigeleitet worden und es lägen auch keine weiteren Gutachten vor. Auch der Eingabe des Beschwerdeführers vom 07.02.2019 könne nicht entnommen werden, dass es sich hierbei um einen Antrag nach Paragraph 18 a, BGIBG gehandelt haben solle. Auch wäre ein solcher ebenfalls nach Paragraph 20, Absatz 3, B-GIBG zurückzuweisen gewesen, weil dem Beschwerdeführer nach seinen eigenen Angaben die Bestellung am 01.12.2016 zur Kenntnis gelangt sei, er einen diesbezüglichen Antrag aber erst am 07.02.2019 gestellt habe. Bei der vorliegenden Beschwerde gehe es ausschließlich um die Klärung der Rechtsfrage, wie der Beschwerdeführer besoldungsrechtlich zu behandeln sei. Dabei stehe außer Zweifel, dass seine Besoldung nach A2/3 zu erfolgen habe. Mit Stellungnahme vom 17.12.2019 führte der Beschwerdeführer aus, dass er bereits in seinem Antrag vom 05.07.2017 auf eine Diskriminierung im Zuge des Bewerbungsverfahrens hingewiesen habe. Er habe während des gesamten Bewerbungsprozesses im Jahr 2016 weder eine Absage noch eine Begründung erhalten, warum seine Bewerbung abgelehnt worden sei. Auch sei er nicht von der Besetzung der Stelle informiert worden und habe sich auch bis zum 01.06.2017 im Urlaub befunden. Eine Kenntnisnahme vor diesem Zeitpunkt scheide daher aus. Der Bescheid sei überdies sehr wohl vom Leiter der Dienststelle erlassen worden, auch wenn eine andere Person darin aufscheine. Entgegen der Ausführungen der belangten Behörde, habe das Auswahlverfahren die Besteignung des Beschwerdeführers aufgezeigt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat über die zulässige Beschwerde erwogen:Mit Stellungnahme vom 17.12.2019 führte der Beschwerdeführer aus, dass er bereits in seinem Antrag vom 05.07.2017 auf eine Diskriminierung im Zuge des Bewerbungsverfahrens hingewiesen habe. Er habe während des gesamten Bewerbungsprozesses im Jahr 2016 weder eine Absage noch eine Begründung erhalten, warum seine Bewerbung abgelehnt worden sei. Auch sei er nicht von der Besetzung der Stelle informiert worden und habe sich auch bis zum 01.06.2017 im Urlaub befunden. Eine Kenntnisnahme vor diesem Zeitpunkt scheide daher aus. Der Bescheid sei überdies sehr wohl vom Leiter der Dienststelle erlassen worden, auch wenn eine andere Person darin aufscheine. Entgegen der Ausführungen der belangten Behörde, habe das Auswahlverfahren die Besteignung des Beschwerdeführers aufgezeigt. , römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat über die zulässige Beschwerde erwogen: 1. Feststellungen: Der Beschwerdeführer steht als Amtsdirektor in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund und ist beim Finanzamt Hollabrunn/Korneuburg/Tulln im Bereich der Betriebsprüfung in Verwendung. Sein Arbeitsplatz „Teamexperte Prüfer (BV-Team)“ ist der Verwendungsgruppe A2, Funktionsgruppe 3, zugeordnet. Der Beschwerdeführer hat sich im Jahr 2016 für die Stelle des Teamleiters (BV) am Finanzamt Hollabrunn/Korneuburg/Tulln, Standort Tulln, welche der Verwendungsgruppe A 2, Funktionsgruppe 6 zugeordnet ist, beworben. Die ausgeschriebene Stelle wurde nicht mit dem Beschwerdeführer, sondern mit einem Mitbewerber besetzt. Mit Schreiben vom 05.08.2017 beantragte der durch einen Rechtsanwalt vertretene Beschwerdeführer bei der belangten Behörde, ihn rückwirkend ab 01.05.2014 als Teamleiter einzustufen, ihn auf diese Position zu bestellen und ihm ab diesem Zeitpunkt die Bezugsdifferenz auszubezahlen. zwischen seinem Bezug der Verwendungsgruppe A2, Funktionsgruppe 3 und jenem der Verwendungsgruppe A2, Funktionsgruppe 6, nachzubezahlen. Die Dienstbehörde informierte den Beschwerdeführer am 30.01.2019 darüber, dass sie vorhat, den Antrag
G iVm § 137 BDG abzuweisen und wies außerdem auf die Verjährungsfristen nach § 13b GehG hin. Die Dienstbehörde informierte den Beschwerdeführer am 30.01.2019 darüber, dass sie vorhat, den Antrag
Paragraph 30, GehG in Verbindung mit Paragraph 137, BDG abzuweisen und wies außerdem auf die Verjährungsfristen nach Paragraph 13 b, GehG hin. Daraufhin schränkte der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 07.02.2019 seinen Antrag auf den Zeitraum ab 01.12.2016 ein. 2. Beweiswürdigung: Die Feststellungen ergeben sich aus den im Akt befindlichen Unterlagen. 3. Rechtliche Beurteilung:
GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine derartige Regelung wird in den einschlägigen Materiengesetzen nicht getroffen und es liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
GVG kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 GRC entgegenstehen.
Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, EMRK noch Artikel 47, GRC entgegenstehen. Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits wiederholt ausgesprochen, dass dienstrechtliche Streitigkeiten öffentlich Bediensteter unter den Begriff der „civil rights“ im Verständnis des Art. 6 Abs. 1 EMRK fallen, insoweit derartige Streitigkeiten durch die innerstaatliche Rechtsordnung geregelte, subjektive Rechte oder Pflichten des jeweils betroffenen Bediensteten zum Gegenstand haben (vgl. VwGH 13.09.2017, Ro 2016/12/0024 mwN).Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits wiederholt ausgesprochen, dass dienstrechtliche Streitigkeiten öffentlich Bediensteter unter den Begriff der „civil rights“ im Verständnis des Artikel 6, Absatz eins, EMRK fallen, insoweit derartige Streitigkeiten durch die innerstaatliche Rechtsordnung geregelte, subjektive Rechte oder Pflichten des jeweils betroffenen Bediensteten zum Gegenstand haben vergleiche VwGH 13.09.2017, Ro 2016/12/0024 mwN). Demnach kann eine Verhandlungspflicht
1 EMRK nur dann entfallen, wenn die Ausnahmen für nicht übermäßig komplexe Rechtsfragen oder hochtechnische Fragen Platz greifen (vgl. VwGH 21.12.2016, Ra 2016/12/0067).Demnach kann eine Verhandlungspflicht
, Absatz eins, EMRK nur dann entfallen, wenn die Ausnahmen für nicht übermäßig komplexe Rechtsfragen oder hochtechnische Fragen Platz greifen vergleiche VwGH 21.12.2016, Ra 2016/12/0067). Da sich im vorliegenden Fall der Sachverhalt aus den Akten ergibt und es sich auch um keine übermäßig komplexe Rechtsfrage handelt, kann von einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden. Zu A) 1. § 30 Gehaltsgesetz 1956 (GehG 1956) lautet auszugsweise:1. Paragraph 30, Gehaltsgesetz 1956 (GehG 1956) lautet auszugsweise: „Funktionszulage § 30.
G 1979 gebührt dem Beamten des Allgemeinen Verwaltungsdienstes eine ruhegenußfähige Funktionszulage, wenn er dauernd mit einem Arbeitsplatz betraut ist, der nach § 137 BDG 1979 einer der nachstehend angeführten Funktionsgruppen zugeordnet ist.
Paragraph 30, Absatz eins, erster Satz GehG 1979 gebührt dem Beamten des Allgemeinen Verwaltungsdienstes eine ruhegenußfähige Funktionszulage, wenn er dauernd mit einem Arbeitsplatz betraut ist, der nach Paragraph 137, BDG 1979 einer der nachstehend angeführten Funktionsgruppen zugeordnet ist.
2 BDG 1979 sind Richtverwendungen gesetzlich zugeordnete Arbeitsplätze, die den Wert wiedergeben, der ihnen auf Grund ihres Inhaltes und ihrer organisatorischen Stellung am Tag des Inkrafttretens der betreffenden Gesetzesbestimmung zukommt.
Paragraph 137, Absatz 2, BDG 1979 sind Richtverwendungen gesetzlich zugeordnete Arbeitsplätze, die den Wert wiedergeben, der ihnen auf Grund ihres Inhaltes und ihrer organisatorischen Stellung am Tag des Inkrafttretens der betreffenden Gesetzesbestimmung zukommt. Der Gesetzgeber nennt als Richtverwendungen einerseits individuell-konkrete Arbeitsplätze, andererseits werden unter einer Bezeichnung mehrere konkrete Arbeitsplätze einer bestimmten Organisationseinheit zusammengefasst (VwGH 20.12.2002, 97/12/0362). Im vorliegenden Fall hat der Beschwerdeführer beim Finanzamt Hollabrunn Korneuburg Tulln einen Arbeitsplatz als „Teamexperte Prüfer (BV-Team)“ inne. Der individuell-konkrete Arbeitsplatz der Teamexpertin Prüferin oder des Teamexperten Prüfer im Team Betriebliche Veranlagung in einem Finanzamt wird als Richtverwendung der Verwendungsgruppe A 2, Funktionsgruppe 3 in Z 2.7.2 der Anlage 1 zum BDG 1979 ausdrücklich genannt. Dementsprechend gebührt dem Beschwerdeführer auch die Funktionszulage der Funktionsgruppe 3 und nicht jene der Funktionsgruppe
G iVm § 137 BDG abzuweisen und wies außerdem auf die Verjährungsfristen nach § 13b GehG hin. Daraufhin schränkte der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 07.02.2019 seinen Antrag auf den Zeitraum ab 01.12.2016 ein. Mit keinem Wort trat der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer jedoch der erkennbaren Ansicht der Behörde, dass es sich um einen Antrag nach § 30 GehG handelt, entgegen und traf wieder keine Ausführungen zum B-GlBG. Zwar verwies er auf die von ihm behauptete Diskriminierung im Rahmen einer Bewerbung im Jahr 2008, doch führte er dazu gleich aus, dass dies nicht Gegenstand des hier vorliegenden Antrages sei. Soweit er diesbezüglich auf ein Gutachten der Bundes-Gleichbehandlungskommission vom 25.08.2008 verweist, ist dazu auszuführen, dass dieses Gutachten zu einem Bewerbungsverfahren im Jahr 2007 erstellt wurde und das Bundesverwaltungsgericht dazu bereits rechtskräftig festgestellt hat, dass der Beschwerdeführer nicht der bestgeeignetste Bewerber für die damals ausgeschriebene Stelle gewesen ist und daher keine Diskriminierung vorlag (W122 2113836-1).Die Dienstbehörde informierte den Beschwerdeführer am 30.01.2019 darüber, dass sie vorhat, den Antrag
Paragraph 30, GehG in Verbindung mit Paragraph 137, BDG abzuweisen und wies außerdem auf die Verjährungsfristen nach Paragraph 13 b, GehG hin. Daraufhin schränkte der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 07.02.2019 seinen Antrag auf den Zeitraum ab 01.12.2016 ein. Mit keinem Wort trat der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer jedoch der erkennbaren Ansicht der Behörde, dass es sich um einen Antrag nach Paragraph 30, GehG handelt, entgegen und traf wieder keine Ausführungen zum B-GlBG. Zwar verwies er auf die von ihm behauptete Diskriminierung im Rahmen einer Bewerbung im Jahr 2008, doch führte er dazu gleich aus, dass dies nicht Gegenstand des hier vorliegenden Antrages sei. Soweit er diesbezüglich auf ein Gutachten der Bundes-Gleichbehandlungskommission vom 25.08.2008 verweist, ist dazu auszuführen, dass dieses Gutachten zu einem Bewerbungsverfahren im Jahr 2007 erstellt wurde und das Bundesverwaltungsgericht dazu bereits rechtskräftig festgestellt hat, dass der Beschwerdeführer nicht der bestgeeignetste Bewerber für die damals ausgeschriebene Stelle gewesen ist und daher keine Diskriminierung vorlag (W122 2113836-1). Vor diesem Hintergrund war die belangte Behörde nicht gehalten, den hier gegenständlichen Antrag in einen Antrag nach dem B-GlBG umzudeuten oder dem anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer nochmals die Gelegenheit zu geben, seinen Antrag zu konkretisieren. Schließlich ist anzumerken, dass auch eine vom Beschwerdeführer behauptete Befangenheit des bescheiderlassenden Organs nicht vorliegt, da der angefochtene Bescheid nicht vom Leiter der Dienstbehörde, sondern von einer anderen Mitarbeiterin der belangten Behörde approbiert wurde. Darüber hinaus ist festzuhalten, dass allfällige Verfahrensmängel infolge Mitwirkung allenfalls befangener Organwalter im verwaltungsbehördlichen Verfahren durch ein vor dem Verwaltungsgericht als unabhängiges Gericht geführtes Verfahren saniert werden (vgl. VwGH 05.02.2018, Ra 2017/03/0091 mwH).Schließlich ist anzumerken, dass auch eine vom Beschwerdeführer behauptete Befangenheit des bescheiderlassenden Organs nicht vorliegt, da der angefochtene Bescheid nicht vom Leiter der Dienstbehörde, sondern von einer anderen Mitarbeiterin der belangten Behörde approbiert wurde. Darüber hinaus ist festzuhalten, dass allfällige Verfahrensmängel infolge Mitwirkung allenfalls befangener Organwalter im verwaltungsbehördlichen Verfahren durch ein vor dem Verwaltungsgericht als unabhängiges Gericht geführtes Verfahren saniert werden vergleiche VwGH 05.02.2018, Ra 2017/03/0091 mwH). Da es sich im hier gegenständlichen Fall somit um kein Verfahren nach dem B-GlBG handelt, war auch den diesbezüglichen Zeugenanträgen des Beschwerdeführers nicht nachzukommen. Die Beschwerde ist daher als unbegründet abzuweisen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die unter A) zitierte Rechtsprechung ist auf den vorliegenden Fall übertragbar.Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die unter A) zitierte Rechtsprechung ist auf den vorliegenden Fall übertragbar. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2021:W221.2219789.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.