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{'item': 'W221 2240222-1'}

Obsah (11)Art. 133§ 169f§ 6§ 28§ 31§ 24§ 7Art. 130§ 32§ 33§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum15.04.2021 GeschäftszahlW221 2240222-1 Spruch, W221 2240222-1/4E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht fasst durch die Richterin Mag. Da

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text

Begründung:, Begründung: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Mit Bescheid vom 20.01.2021 des Finanzamtes Österreich wurde das Besoldungsdienstalter des Beschwerdeführers zum Ablauf des 28.02.2015

§ 169fAbs. 1 und 4 Geh

G 1956 mit 10.283,8334 Tagen festgesetzt.Mit Bescheid vom 20.01.2021 des Finanzamtes Österreich wurde das Besoldungsdienstalter des Beschwerdeführers zum Ablauf des 28.02.2015

Paragraph 169 f, Absatz eins und 4 GehG 1956 mit 10.283,8334 Tagen festgesetzt. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer Beschwerde. Die Beschwerde und die Verwaltungsakten wurden dem Bundesverwaltungsgericht von der belangten Behörde am 09.03.2021 vorgelegt. Mit Schriftsatz vom 10.03.2021 wurde dem Beschwerdeführer die Verspätung der Einbringung seines Rechtsmittels vorgehalten und ihm eine Frist von zwei Wochen zur Abgabe einer Stellungnahme gewährt. Mit undatiertem Schreiben führte der Beschwerdeführer aus, dass er den Bescheid am 22.01.2021 erhalten und die Frist daher am Sonntag, 21.02.2021, ausgelaufen wäre. Da § 33 AVG vorsehe, dass der nächste Tag als letzter Tag der Frist anzusehen ist, wenn das Ende auf einen Sonntag fällt, weshalb die Beschwerde fristgerecht sei.Mit undatiertem Schreiben führte der Beschwerdeführer aus, dass er den Bescheid am 22.01.2021 erhalten und die Frist daher am Sonntag, 21.02.2021, ausgelaufen wäre. Da Paragraph 33, AVG vorsehe, dass der nächste Tag als letzter Tag der Frist anzusehen ist, wenn das Ende auf einen Sonntag fällt, weshalb die Beschwerde fristgerecht sei. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen: Der hier verfahrensgegenständliche Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 22.01.2021 zugestellt. Die dagegen erhobene Beschwerde wurde am 22.02.2021, 23:46 Uhr, per E-Mail erhoben. 2. Beweiswürdigung: Die Feststellungen ergeben sich aus den im Akt befindlichen Zustellnachweis, dem E-Mail vom 22.02.2021 sowie dem Vorbringen des Beschwerdeführers und sind unstrittig. 3. Rechtliche Beurteilung:

§ 6BVw

GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da im GehG 1956 für den vorliegenden Fall keine Senatsentscheidung vorgesehen ist, liegt gegenständlich somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

§ 28Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

§ 31Abs. 1 Vw

GVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

§ 24Abs. 2 Z 1 Vw

GVG kann die mündliche Verhandlung entfallen, wenn die Beschwerde zurückzuweisen ist.

Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG kann die mündliche Verhandlung entfallen, wenn die Beschwerde zurückzuweisen ist. Zu A)

§ 7Abs. 4 Vw

GVG beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Behörde

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG vier Wochen. Die Frist beginnt dann, wenn der Bescheid dem Beschwerdeführer zugestellt wurde, mit dem Tag der Zustellung.

Paragraph 7, Absatz 4, VwGVG beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Behörde

Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG vier Wochen.

Die Frist beginnt dann, wenn der Bescheid dem Beschwerdeführer zugestellt wurde, mit dem Tag der Zustellung.

§ 32Abs.

2 AVG enden Fristen, die nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmt sind, mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, der durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat. Fehlt dieser Tag im letzten Monat, so endet die Frist mit Ablauf des letzten Tages dieses Monats.

Paragraph 32, Absatz 2, AVG enden Fristen, die nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmt sind, mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, der durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat. Fehlt dieser Tag im letzten Monat, so endet die Frist mit Ablauf des letzten Tages dieses Monats. Beginn und Lauf einer Frist werden

§ 33AVG durch Samstage, Sonntage oder gesetzliche Feiertage nicht behindert.

Fällt das Ende einer Frist jedoch auf einen Samstag, Sonntag, gesetzlichen Feiertag, Karfreitag oder 24. Dezember, so ist der nächste Tag, der nicht einer der vorgenannten Tage ist, als letzter Tag der Frist anzusehen.Beginn und Lauf einer Frist werden

Paragraph 33, AVG durch Samstage, Sonntage oder gesetzliche Feiertage nicht behindert. Fällt das Ende einer Frist jedoch auf einen Samstag, Sonntag, gesetzlichen Feiertag, Karfreitag oder 24. Dezember, so ist der nächste Tag, der nicht einer der vorgenannten Tage ist, als letzter Tag der Frist anzusehen. Die Tage des Postenlaufes werden

§ 33Abs.

3 AVG in die Frist nicht eingerechnet.Die Tage des Postenlaufes werden

Paragraph 33, Absatz 3, AVG in die Frist nicht eingerechnet. Im gegenständlichen Verfahren wurde der Bescheid dem Beschwerdeführer am 22.01.2021 persönlich übergeben. Der Beschwerdeführer brachte seine dagegen erhobene Beschwerde per E-Mail am 22.02.2021 um 23:46 Uhr ein. Entsprechend obigen Bestimmungen ist die vierwöchige Beschwerdefrist jedoch bereits mit Ablauf des 19.02.2021 verstrichen. Die per E-Mail am 22.02.2021 eingebrachte Beschwerde erweist sich sohin als verspätet. Das Bundesverwaltungsgericht ist der Verpflichtung zum Vorhalt der offenbaren Verspätung der Beschwerde nachgekommen (vgl. VwGH 29.08.2013, 2013/16/0050).Das Bundesverwaltungsgericht ist der Verpflichtung zum Vorhalt der offenbaren Verspätung der Beschwerde nachgekommen vergleiche VwGH 29.08.2013, 2013/16/0050). In seiner Stellungnahme führt der Beschwerdeführer aus, dass er davon ausgehe, dass die Frist am Sonntag, 21.02.2021 geendet habe.

§ 32Abs.

2 AVG enden jedoch Fristen, die nach Wochen bestimmt sind, mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche, der durch seine Benennung dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat.In seiner Stellungnahme führt der Beschwerdeführer aus, dass er davon ausgehe, dass die Frist am Sonntag, 21.02.2021 geendet habe.

Paragraph 32, Absatz 2, AVG enden jedoch Fristen, die nach Wochen bestimmt sind, mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche, der durch seine Benennung dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat. Das bedeutet, dass die Beschwerdefrist an dem Tag beginnt, auf den das fristauslösende Ereignis (hier die Zustellung des Bescheides) fällt, im gegenständlichen Fall somit Freitag, der 22.01.2021. Wochenfristen enden

§ 32Abs.

2 AVG mit Ablauf (Mitternacht) des letzten Tages der letzten Woche, welcher durch seine Benennung dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat. Das ist im gegenständlichen Fall Freitag, der 19.02.2021.Das bedeutet, dass die Beschwerdefrist an dem Tag beginnt, auf den das fristauslösende Ereignis (hier die Zustellung des Bescheides) fällt, im gegenständlichen Fall somit Freitag, der 22.01.2021. Wochenfristen enden

Paragraph 32, Absatz 2, AVG mit Ablauf (Mitternacht) des letzten Tages der letzten Woche, welcher durch seine Benennung dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat. Das ist im gegenständlichen Fall Freitag, der 19.02.2021. Die Beschwerde ist daher als verspätet zurückzuweisen. Dass der Beschwerdeführer offenbar einem Rechtsirrtum unterlegen ist, ändert daran nichts. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Der Wortlaut der angewandten Bestimmungen ist eindeutig.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Der Wortlaut der angewandten Bestimmungen ist eindeutig. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2021:W221.2240222.1.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.