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{'item': 'W226 2143722-2'}

Obsah (13)Art 133§ 55§ 88§ 7§ 6§ 58§ 17Art. 130§ 27§ 68§ 35§ 28§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum15.04.2021 GeschäftszahlW226 2143722-2 SpruchW226 2143722-2/4E, W226 2143722-2/4E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat

28 VwGVG idgF, §§ 68 Abs. 1, 35 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) BGBl Nr. 51/1991 idgF sowie § 88 FPG als unbegründet abgewiesen.A) Die Beschwerde wird

28 VwGVG idgF, Paragraphen 68, Absatz eins, 35, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, idgF sowie Paragraph 88, FPG als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist

Art 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: I.

  1. Für die beschwerdeführende Partei (in weiterer Folge kurz als BF bezeichnet) wurde erstmals am 21.10.2016 die Ausstellung eines Fremdenpasses im Interesse der Republik beantragt. Im Formular wurde vorweg angekreuzt, aus welchem Grund des § 88 Abs. 1 FPG die BF diesen Fremdenpass beantragt, nämlich „ausländische Staatsangehörige mit unbefristetem Aufenthaltsrecht“. Die BF verwies darauf, keinen ausländischen Reisepass zu besitzen.römisch eins.
  2. Für die beschwerdeführende Partei (in weiterer Folge kurz als BF bezeichnet) wurde erstmals am 21.10.2016 die Ausstellung eines Fremdenpasses im Interesse der Republik beantragt. Im Formular wurde vorweg angekreuzt, aus welchem Grund des Paragraph 88, Absatz eins, FPG die BF diesen Fremdenpass beantragt, nämlich „ausländische Staatsangehörige mit unbefristetem Aufenthaltsrecht“. Die BF verwies darauf, keinen ausländischen Reisepass zu besitzen. Vorangehend hatte die BF am 26.08.2013 einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt. Dieser Antrag war im Wesentlichen damit begründet worden, dass die Antragstellerin auf Grund ihrer Mitgliedschaft in einer politischen Partei und ihrer dahingehenden politischen Gesinnung von staatlicher Seite verfolgt worden sei, ihr Haus sei niedergebrannt und sie sei inoffiziell von der Polizei verhaftet worden. Die belangte Behörde wies diesen Antrag auf internationalen Schutz mit Bescheid vom 12.08.2016, Zl. 13-642756206/1711126, hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten und hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation ab. Das Vorbringen der Beschwerdeführerin bezüglich ihrer Bedrohungssituation in der Russischen Föderation wurde als „absolut nicht nachvollziehbar, als vollkommen unplausibel und unschlüssig“ beurteilt. Zugleich wurde der Beschwerdeführerin jedoch nach Feststellung der Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung

§ 55Abs. 1 Asyl

G eine Aufenthaltsberechtigung plus erteilt. Diese Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung plus wurde von der belangten Behörde damit begründet, dass die Beschwerdeführerin ihren Ehegatten am XXXX in Dänemark standesamtlich geehelicht habe, dieser sei Staatsangehöriger von Deutschland und habe dieser von seinem unionsrechtlichen Freizügigkeitsrecht in Österreich Gebrauch gemacht. Zugleich wurde der Beschwerdeführerin jedoch nach Feststellung der Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung

Paragraph 55, Absatz eins, AsylG eine Aufenthaltsberechtigung plus erteilt. Diese Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung plus wurde von der belangten Behörde damit begründet, dass die Beschwerdeführerin ihren Ehegatten am römisch 40 in Dänemark standesamtlich geehelicht habe, dieser sei Staatsangehöriger von Deutschland und habe dieser von seinem unionsrechtlichen Freizügigkeitsrecht in Österreich Gebrauch gemacht. Zum ersten Antrag auf Ausstellung eines Fremdenpasses wurde durch die belangte Behörde mit Schreiben vom 07.11.2016 Parteiengehör eingeräumt und wurde der BF mitgeteilt, dass keine Nachweise oder Beweismittel vorliegen würden, aus denen ein Anspruch auf Ausstellung eines Fremdenpasses

§ 88FPG abgeleitet werden könne.

Die BF wurde aufgefordert, bekanntzugeben, welches positive Interesse der Republik Österreich vorliegen würde, damit ihr ein Fremdenpass ausgestellt werden soll und unter welchen Voraussetzungen des § 88 FPG sie überhaupt den Antrag stelle. Für den Fall, dass sie eine Staatenlosigkeit bzw. eine ungeklärte Staatsangehörigkeit behaupte, werde sie aufgefordert, dies mit einem tauglichen Beweismittel zu belegen. Zum ersten Antrag auf Ausstellung eines Fremdenpasses wurde durch die belangte Behörde mit Schreiben vom 07.11.2016 Parteiengehör eingeräumt und wurde der BF mitgeteilt, dass keine Nachweise oder Beweismittel vorliegen würden, aus denen ein Anspruch auf Ausstellung eines Fremdenpasses

Paragraph 88, FPG abgeleitet werden könne. Die BF wurde aufgefordert, bekanntzugeben, welches positive Interesse der Republik Österreich vorliegen würde, damit ihr ein Fremdenpass ausgestellt werden soll und unter welchen Voraussetzungen des Paragraph 88, FPG sie überhaupt den Antrag stelle. Für den Fall, dass sie eine Staatenlosigkeit bzw. eine ungeklärte Staatsangehörigkeit behaupte, werde sie aufgefordert, dies mit einem tauglichen Beweismittel zu belegen. Zu diesem Parteiengehör langte am 09.11.2016 ein Schreiben, offensichtlich verfasst vom deutschen Ehegatten der Beschwerdeführerin ein, in welchem die Behauptung aufgestellt wurde, dass die BF keine Staatsangehörigkeit besitze, sie habe keinen Reisepass und habe sie überhaupt keine Möglichkeit, in die Nachbarländer zu reisen. Darüber hinaus wies der deutsche Ehegatte auf die Eheschließung vor fünf Jahren und den ununterbrochenen Aufenthalt in Österreich seit drei Jahren hin, er selbst arbeite seit fünf Jahren in Österreich. Die gegenständliche Eingabe vom 09.11.2016 verweist darüber hinaus auf die Schwierigkeiten, Behördenwege und Verwandtschaftsbesuche in Deutschland zu absolvieren, die BF habe den Fremdenpass beantragt, weil sie gedacht habe, dies wäre das einzige Dokument, das sie bekommen könne, mit welchem sie in der EU reisen dürfe. Die BF habe keine Möglichkeit, einen russischen Pass zu bekommen, es sei ihr auch unmöglich nach Russland zu fliegen, zumal „der russische FSB schon einige Male bei ihrer Tochter war“. Der erste Antrag der BF auf Ausstellung eines Fremdenpasses wurde mit Bescheid der belangten Behörde vom 02.12.2016

§ 88Abs.

1 FPG abgewiesen.Der erste Antrag der BF auf Ausstellung eines Fremdenpasses wurde mit Bescheid der belangten Behörde vom 02.12.2016

Paragraph 88, Absatz eins, FPG abgewiesen. Die belangte Behörde ging davon aus, dass die BF russische Staatsangehörige und rechtmäßig in Österreich aufhältig ist. Fest stünde, dass die BF keinen Nachweis erbracht habe, dass sie kein Dokument des Herkunftsstaates erlangen könne. Die BF erfülle die Voraussetzungen des § 88 Abs. 1 FPG nicht da keine "Interessen der Republik" im Sinne des § 88 Abs. 1 FPG nachgewiesen worden wären und die BF auch nicht zu dem Personenkreis gehöre, denen ein Fremdenpass

§ 88Abs.

1 Z 1-5 FPG auszustellen sei. Die BF falle nicht in den Adressatenkreis, da sie insbesondere weder staatenlos sei noch eine ungeklärte Staatsangehörigkeit vorliegen würde. Auch sei nicht behauptet worden, dass die BF auswandern wollte und seien auch keine besonderen Leistungen im Interesse des Bundes bzw. des Landes erbracht oder behauptet worden. Die BF erfülle die Voraussetzungen des Paragraph 88, Absatz eins, FPG nicht da keine "Interessen der Republik" im Sinne des Paragraph 88, Absatz eins, FPG nachgewiesen worden wären und die BF auch nicht zu dem Personenkreis gehöre, denen ein Fremdenpass

Paragraph 88, Absatz eins, Ziffer eins -, 5, FPG auszustellen sei. Die BF falle nicht in den Adressatenkreis, da sie insbesondere weder staatenlos sei noch eine ungeklärte Staatsangehörigkeit vorliegen würde. Auch sei nicht behauptet worden, dass die BF auswandern wollte und seien auch keine besonderen Leistungen im Interesse des Bundes bzw. des Landes erbracht oder behauptet worden. Österreich lege das Interesse der Republik an der Ausstellung eines Fremdenpasses für einen Fremden mit Aufenthaltstitel wie folgt fest: ● Aufgrund eines wirtschaftlichen, sozialen, künstlerischen, kulturellen (etwa Leistungssport) oder politischen Interesses ● Aufgrund von völkerrechtlichen oder unionsrechtlichen Verpflichtungen (VwGH 11.05.2009, 2007/18/0659), oder ● Aufgrund einer Bestätigung des zuständigen Bundesministers oder der Landesregierung Ein derartiges Interesse sei nicht nachgewiesen worden. Die im Asylverfahren vorgelegenen Gründe hätten wegen Unglaubwürdigkeit nicht festgestellt werden können. Gegen den angefochtenen Bescheid wurde innerhalb offener Frist Beschwerde erhoben. In der Beschwerde wurde im Wesentlichen auf die Einvernahme im Asylverfahren verwiesen, wo die BF angegeben habe, dass ihr Haus abgebrannt sei. Daher habe sie auch keine Adresse und Registrierung mehr in Russland und ohne Adresse bekomme sie auch keinen Reisepass. In Russland würde man nämlich ohne Adresse keine ID-Karte und somit auch keinen Reisepass bekommen. Außerdem habe sie schon im Jahr 2013 an ein Ministerium in XXXX geschrieben, dass sie keine russische Staatsangehörigkeit mehr will, deshalb habe sie auch keine mehr.In der Beschwerde wurde im Wesentlichen auf die Einvernahme im Asylverfahren verwiesen, wo die BF angegeben habe, dass ihr Haus abgebrannt sei. Daher habe sie auch keine Adresse und Registrierung mehr in Russland und ohne Adresse bekomme sie auch keinen Reisepass. In Russland würde man nämlich ohne Adresse keine ID-Karte und somit auch keinen Reisepass bekommen. Außerdem habe sie schon im Jahr 2013 an ein Ministerium in römisch 40 geschrieben, dass sie keine russische Staatsangehörigkeit mehr will, deshalb habe sie auch keine mehr. Offensichtlich im Zusammenhang mit dem Interesse der Republik an der Ausstellung eines Fremdenpasses führte die BF aus wie folgt (wörtlich): „Ich bin große Künstlerin und male Bilder von Impressionismus. Diese Bilder sind bekannt in der Steiermark, Wien und Salzburg. Ich arbeite seit drei Jahre als selbständige, freiwillige Künstlerin in mein Atelier im Zentrum von XXXX . Deshalb darf ich auch Ausstellungen nicht nur in Österreich, sondern auch in der Schweiz, Deutschland und Polen haben. Ich kann eine Bestätigung vom Ministerium für Kultur in XXXX vorweisen. Ich denke, dass ist Grund genug, dass ich als freiwilliger Künstler einen Pass beanspruchen darf, und meine Ausstellung in der EU zeigen darf.“Offensichtlich im Zusammenhang mit dem Interesse der Republik an der Ausstellung eines Fremdenpasses führte die BF aus wie folgt (wörtlich): „Ich bin große Künstlerin und male Bilder von Impressionismus. Diese Bilder sind bekannt in der Steiermark, Wien und Salzburg. Ich arbeite seit drei Jahre als selbständige, freiwillige Künstlerin in mein Atelier im Zentrum von römisch 40 . Deshalb darf ich auch Ausstellungen nicht nur in Österreich, sondern auch in der Schweiz, Deutschland und Polen haben. Ich kann eine Bestätigung vom Ministerium für Kultur in römisch 40 vorweisen. Ich denke, dass ist Grund genug, dass ich als freiwilliger Künstler einen Pass beanspruchen darf, und meine Ausstellung in der EU zeigen darf.“ Das Bundesverwaltungsgericht wies die Beschwerde mit Erkenntnis vom 16.01.2017, Zl. W226 2143722-1/2E als unbegründet ab. Dies mit folgender Begründung: „1. Feststellungen: Der oben wiedergegebene Verfahrensgang wird der Entscheidung zugrunde gelegt. Die beschwerdeführende Partei ist Staatsangehörige der Russischen Föderation und lebt seit August 2013 in Österreich. Das Asylverfahren der BF wurde negativ entschieden, im Asylverfahren wurde die Staatsangehörigkeit der BF mit Russischer Föderation festgestellt. Die BF verfügt aktuell über einen Aufenthaltstitel Aufenthaltsberechtigung plus, gültig bis 15.09.2017. Nicht festgestellt werden konnte ein Interesse der Republik an der Ausstellung eines Reisepasses für die BF. 2. Beweiswürdigung: II.2.1. Das erkennende Gericht hat durch den vorliegenden Verwaltungsakt Beweis erhoben und Einsicht in das Zentrale Melderegister sowie das Informationsverbundsystem Zentrales Fremdenregister und das Asylverfahren der BF genommen.römisch zwei.2.1. Das erkennende Gericht hat durch den vorliegenden Verwaltungsakt Beweis erhoben und Einsicht in das Zentrale Melderegister sowie das Informationsverbundsystem Zentrales Fremdenregister und das Asylverfahren der BF genommen. Aufgrund des vorliegenden Verwaltungsaktes ist das erkennende Gericht in der Lage, sich vom entscheidungsrelevanten Sachverhalt im Rahmen der freien Beweiswürdigung ein ausreichendes und abgerundetes Bild zu machen. Die freie Beweiswürdigung ist ein Denkprozess, der den Regeln der Logik zu folgen hat und im Ergebnis zu einer Wahrscheinlichkeitsbeurteilung eines bestimmten historisch-empirischen Sachverhalts, also von Tatsachen, führt. II.2.2. Es ist festzuhalten, dass sich die Ausführungen der belangten Behörde als schlüssig darstellen. Es kann der BF nicht gefolgt werden, dass die Staatsbürgerschaft der BF „ungeklärt“ wäre oder die BF „staatenlos“ wäre.römisch zwei.2.2. Es ist festzuhalten, dass sich die Ausführungen der belangten Behörde als schlüssig darstellen. Es kann der BF nicht gefolgt werden, dass die Staatsbürgerschaft der BF „ungeklärt“ wäre oder die BF „staatenlos“ wäre. 3. Rechtliche Beurteilung: II.3.1. Zuständigkeit, Entscheidung durch den Einzelrichterrömisch zwei.3.1. Zuständigkeit, Entscheidung durch den Einzelrichter

§ 7Abs.

1 Z 1 des Bundesgesetzes, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden (BFA-Verfahrensgesetz - BFA-VG), BGBl I 87/2012 idgF entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.

Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, des Bundesgesetzes, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden (BFA-Verfahrensgesetz - BFA-VG), Bundesgesetzblatt Teil eins, 87 aus 2012, idgF entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.

§ 6des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVw

GG), BGBl I 10/2013 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Paragraph 6, des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG), Bundesgesetzblatt Teil eins, 10 aus 2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels einer von oa. Bestimmung abweichenden Rechtsnorm liegt im gegenständlichen Fall die Zuständigkeit des Einzelrichters vor. II.3.

  1. Anzuwendendes Verfahrensrechtrömisch zwei.3.
  2. Anzuwendendes Verfahrensrecht Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), BGBl. I 33/2013 idF BGBl I 122/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.).

§ 58Abs 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 122 aus 2013,, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. § 1 BFA-VG (Bundesgesetz, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden, BFA-Verfahrensgesetz, BFA-VG), BGBl I 87/2012 idF BGBl I 144/2013 bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt.Paragraph eins, BFA-VG (Bundesgesetz, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden, BFA-Verfahrensgesetz, BFA-VG), Bundesgesetzblatt Teil eins, 87 aus 2012, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 144 aus 2013, bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt. II.3.3. Prüfungsumfangrömisch zwei.3.3. Prüfungsumfang

§ 27Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.

Paragraph 27, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen. Im gegenständlichen Fall hat das erkennende Gericht daher letztlich durch den oa. vorgegebenen Rahmen vor dem Hintergrund des Inhaltes der Beschwerde zu prüfen, ob die Voraussetzungen der Ausstellung eines Fremdenpasses gem. § 88 Abs. 2 FPG vorliegen.Im gegenständlichen Fall hat das erkennende Gericht daher letztlich durch den oa. vorgegebenen Rahmen vor dem Hintergrund des Inhaltes der Beschwerde zu prüfen, ob die Voraussetzungen der Ausstellung eines Fremdenpasses gem. Paragraph 88, Absatz 2, FPG vorliegen. II.3.4. Gesetzliche Grundlagen im Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG), BGBl 100/2005 idgF zur Ausstellung eines Fremdenpasses:römisch zwei.3.4. Gesetzliche Grundlagen im Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG), Bundesgesetzblatt 100 aus 2005, idgF zur Ausstellung eines Fremdenpasses: Ausstellung von Fremdenpässen § 88.

(1)Fremdenpässe können, sofern dies im Hinblick auf die Person des Betroffenen im Interesse der Republik gelegen ist, auf Antrag ausgestellt werden für
  1. Staatenlose oder Personen ungeklärter Staatsangehörigkeit, die kein gültiges Reisedokument besitzen;
  2. ausländische Staatsangehörige, die über ein unbefristetes Aufenthaltsrecht im Bundesgebiet verfügen und nicht in der Lage sind, sich ein gültiges Reisedokument ihres Heimatstaates zu beschaffen;
  3. ausländische Staatsangehörige, die nicht in der Lage sind, sich ein gültiges Reisedokument ihres Heimatstaates zu beschaffen und bei denen im Übrigen die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt – EU“ (§ 45 NAG) gegeben sind;
  4. ausländische Staatsangehörige, die nicht in der Lage sind, sich das für die Auswanderung aus dem Bundesgebiet erforderliche Reisedokument ihres Heimatstaates zu beschaffen oder
  5. ausländische Staatsangehörige, die seit mindestens vier Jahren ununterbrochen ihren Hauptwohnsitz im Bundesgebiet haben, sofern der zuständige Bundesminister oder die Landesregierung bestätigt, dass die Ausstellung des Fremdenpasses wegen der vom Fremden erbrachten oder zu erwartenden Leistungen im Interesse des Bundes oder des Landes liegt.Paragraph 88,
(1)Fremdenpässe können, sofern dies im Hinblick auf die Person des Betroffenen im Interesse der Republik gelegen ist, auf Antrag ausgestellt werden für,
  1. Staatenlose oder Personen ungeklärter Staatsangehörigkeit, die kein gültiges Reisedokument besitzen;,
  2. ausländische Staatsangehörige, die über ein unbefristetes Aufenthaltsrecht im Bundesgebiet verfügen und nicht in der Lage sind, sich ein gültiges Reisedokument ihres Heimatstaates zu beschaffen;,
  3. ausländische Staatsangehörige, die nicht in der Lage sind, sich ein gültiges Reisedokument ihres Heimatstaates zu beschaffen und bei denen im Übrigen die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt – EU“ (Paragraph 45, NAG) gegeben sind;,
  4. ausländische Staatsangehörige, die nicht in der Lage sind, sich das für die Auswanderung aus dem Bundesgebiet erforderliche Reisedokument ihres Heimatstaates zu beschaffen oder,
  5. ausländische Staatsangehörige, die seit mindestens vier Jahren ununterbrochen ihren Hauptwohnsitz im Bundesgebiet haben, sofern der zuständige Bundesminister oder die Landesregierung bestätigt, dass die Ausstellung des Fremdenpasses wegen der vom Fremden erbrachten oder zu erwartenden Leistungen im Interesse des Bundes oder des Landes liegt.
(2)Fremdenpässe können auf Antrag weiters ausgestellt werden für Staatenlose, die sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten, oder Personen ungeklärter Staatsangehörigkeit, die kein gültiges Reisedokument besitzen und sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten.
(2a)Fremdenpässe sind Fremden, denen in Österreich der Status des subsidiär Schutzberechtigten zukommt und die nicht in der Lage sind, sich ein gültiges Reisedokument ihres Heimatstaates zu beschaffen, auf Antrag auszustellen, es sei denn, dass zwingende Gründe der nationalen Sicherheit oder öffentlichen Ordnung dem entgegenstehen.
(3)Die Gestaltung der Fremdenpässe wird entsprechend den für solche Reisedokumente international üblichen Anforderungen durch Verordnung des Bundesministers für Inneres bestimmt. Im Übrigen hat die Verordnung den für Reisepässe geltenden Regelungen des Paßgesetzes 1992, BGBl. Nr. 839, zu entsprechen.
(3)Die Gestaltung der Fremdenpässe wird entsprechend den für solche Reisedokumente international üblichen Anforderungen durch Verordnung des Bundesministers für Inneres bestimmt. Im Übrigen hat die Verordnung den für Reisepässe geltenden Regelungen des Paßgesetzes 1992, Bundesgesetzblatt Nr. 839, zu entsprechen.
(4)Hinsichtlich der weiteren Verfahrensbestimmungen über die Ausstellung eines Fremdenpasses, der Bestimmungen über die Verarbeitung und Löschung von personenbezogenen Daten und der weiteren Bestimmungen über den Dienstleister gelten die Bestimmungen des Paßgesetzes entsprechend. Weitere relevante Bestimmungen des FPG § 89. ...Paragraph 89, ... Gültigkeitsdauer der Fremdenpässe § 90. ...Paragraph 90, ... Geltungsbereich der Fremdenpässe § 91. ...Paragraph 91, ... Versagung eines Fremdenpasses § 92.
(1)Die Ausstellung, die Erweiterung des Geltungsbereiches und die Änderung eines Fremdenpasses ist zu versagen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dassParagraph 92,
(1)Die Ausstellung, die Erweiterung des Geltungsbereiches und die Änderung eines Fremdenpasses ist zu versagen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass
  1. der Fremde das Dokument benützen will, um sich einer wegen einer gerichtlich strafbaren Handlung im Inland eingeleiteten Strafverfolgung oder Strafvollstreckung zu entziehen;
  2. der Fremde das Dokument benützen will, um Zollvorschriften zu übertreten;
  3. der Fremde das Dokument benützen will, um gegen Bestimmungen des Suchtmittelgesetzes zu verstoßen;
  4. der Fremde das Dokument benützen will, um Schlepperei zu begehen oder an ihr mitzuwirken;
  5. durch den Aufenthalt des Fremden im Ausland die innere oder äußere Sicherheit der Republik Österreich gefährdet würde.
(2)Die Ausstellung eines Fremdenpasses ist zu versagen, wenn der Fremde unentschuldigt einer Ladung zur erkennungsdienstlichen Behandlung, in der diese Folge angekündigt ist, nicht Folge leistet oder an der erkennungsdienstlichen Behandlung nicht mitwirkt. Entziehung eines Fremdenpasses §
  1. ..."Paragraph 93, ..." Zu A) II.3.
  2. Im gegenständlichen Fall wurde von der belangten Behörde festgestellt, dass die BF die russische Staatsbürgerschaft besitzt, weshalb nicht davon auszugehen ist, dass sie staatenlos sei bzw. ihre Staatsbürgerschaft als ungeklärt anzusehen wäre. Die BF hat weder im Asylverfahren noch im gegenständlichen Verfahren einen Nachweis erbracht, dass sie tatsächlich staatenlos wäre. Vielmehr ist im rechtskräftigen Bescheid der Behörde vom 12.08.2016 die Russische Staatsangehörigkeit festgestellt worden, die behaupteten Probleme wurden rechtskräftig als unglaubwürdig beurteilt. Somit wurde verneint, dass etwa das Haus niedergebrannt worden sei, weshalb die diesbezüglichen erneuten Ausführungen ins Leere zielen. römisch zwei.3.
  3. Im gegenständlichen Fall wurde von der belangten Behörde festgestellt, dass die BF die russische Staatsbürgerschaft besitzt, weshalb nicht davon auszugehen ist, dass sie staatenlos sei bzw. ihre Staatsbürgerschaft als ungeklärt anzusehen wäre. Die BF hat weder im Asylverfahren noch im gegenständlichen Verfahren einen Nachweis erbracht, dass sie tatsächlich staatenlos wäre. Vielmehr ist im rechtskräftigen Bescheid der Behörde vom 12.08.2016 die Russische Staatsangehörigkeit festgestellt worden, die behaupteten Probleme wurden rechtskräftig als unglaubwürdig beurteilt. Somit wurde verneint, dass etwa das Haus niedergebrannt worden sei, weshalb die diesbezüglichen erneuten Ausführungen ins Leere zielen. Sofern die Beschwerdeführerin darauf verweist, dass sie angeblich bereits im Jahr 2013 an ein näher genanntes Ministerium in XXXX geschrieben habe, dass sie keine russische Staatsangehörigkeit will und sie deshalb auch keine mehr habe, ist die BF darauf hinzuweisen, dass ein Nachweis bzw. Beweis über die Aberkennung bzw. den Verlust der russischen Staatsbürgerschaft nicht vorliegt. In diesem Zusammenhang ist die BF weiters darauf hinzuweisen, dass sie beispielsweise am 22.08.2016 einen Erstantrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8 EMRK eingebracht hat, wobei sie zu diesem Zeitpunkt die eigene Staatsangehörigkeit mit „Russische Föderation“ angegeben hat. In diesem Aktenkonvolut liegen unter anderem auch Dokumente aus der Russischen Föderation, wie etwa ein Reisepass, auf, sodass an der russischen Staatszugehörigkeit im Ergebnis kein Zweifel besteht, hat die BF doch wie dargestellt, im gesamten Verfahren keinen Nachweis über ihren Austritt aus dem Staatsverband der Russischen Föderation vorgelegt. Sofern die Beschwerdeführerin darauf verweist, dass sie angeblich bereits im Jahr 2013 an ein näher genanntes Ministerium in römisch 40 geschrieben habe, dass sie keine russische Staatsangehörigkeit will und sie deshalb auch keine mehr habe, ist die BF darauf hinzuweisen, dass ein Nachweis bzw. Beweis über die Aberkennung bzw. den Verlust der russischen Staatsbürgerschaft nicht vorliegt. In diesem Zusammenhang ist die BF weiters darauf hinzuweisen, dass sie beispielsweise am 22.08.2016 einen Erstantrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8 EMRK eingebracht hat, wobei sie zu diesem Zeitpunkt die eigene Staatsangehörigkeit mit „Russische Föderation“ angegeben hat. In diesem Aktenkonvolut liegen unter anderem auch Dokumente aus der Russischen Föderation, wie etwa ein Reisepass, auf, sodass an der russischen Staatszugehörigkeit im Ergebnis kein Zweifel besteht, hat die BF doch wie dargestellt, im gesamten Verfahren keinen Nachweis über ihren Austritt aus dem Staatsverband der Russischen Föderation vorgelegt. Für das Bundesverwaltungsgericht steht somit in Ermangelung anderer Anhaltspunkt unzweifelhaft fest, dass die BF weiterhin russische Staatsbürgerin ist. Die abweichenden Behauptungen in der Beschwerde sind als nicht ausreichend konkretisierte Behauptungen zu qualifizieren, einen Beweis über einen erfolgten Austritt aus dem Staatsverband der Russischen Föderation hat die BF wie dargestellt niemals vorgelegt. Wenn die BF aber nicht staatenlos oder eine Person ungeklärter Staatsangehörigkeit ist, ist es ihr unzweifelhaft zumutbar, sich zwecks Ausstellung eines Reisedokumentes an die Behörden des Herkunftsstaates zu wenden. Sofern in der Stellungnahme vom 11.11.2016 auf eine Unmöglichkeit hingewiesen wurde, „nach Russland zu fliegen“, ist darauf zu verweisen, dass die Russische Föderation über Auslandsvertretungen in Österreich verfügt, somit eine vorangehende Reise etwa in die Geburtsstadt oder die russische Hauptstadt gar nicht notwendig ist. Sofern die BF eine allfällige Kontaktierung einer russischen Auslandsvertretung als unmöglich darstellt, weil sie angeblich vom FSB verfolgt werden soll, ist die BF darauf hinzuweisen, dass dieses Vorbringen rechtskräftig im Asylverfahren geprüft und als nicht glaubwürdig beurteilt wurde. Die diesbezüglichen Überlegungen, warum die BF nicht in der Lage sein soll, sich ein erforderliches Reisedokument des Heimatstaates zu beschaffen, gehen somit diesbezüglich ins Leere. In Summe liegen somit die genannten Voraussetzungen für die Ausstellung von Fremdenpässen im Sinne des § 88 Abs. 1 Z. 1 bis 5 FPG nicht vor, da die Beschwerdeführerin auf keine der genannten Regelungen Bezug nehmen kann. Weder ist sie staatenlos noch eine Person ungeklärter Staatsangehörigkeit, noch verfügt sie über ein unbefristetes Aufenthaltsrecht und ist nicht in der Lage sich ein gültiges Reisedokument des Heimatstaates zu beschaffen, noch ist erkennbar, dass die BF ein Reisedokument für die Auswanderung aus dem Bundesgebiet benötigen würde und hat weder der zuständige Bundesminister noch die Landesregierung bestätigt, dass die Ausstellung des Fremdenpasses wegen der von der BF erbrachten oder zu erwartenden Leistungen im Interesse des Bundes oder Landes liege.In Summe liegen somit die genannten Voraussetzungen für die Ausstellung von Fremdenpässen im Sinne des Paragraph 88, Absatz eins, Ziffer eins bis 5 FPG nicht vor, da die Beschwerdeführerin auf keine der genannten Regelungen Bezug nehmen kann. Weder ist sie staatenlos noch eine Person ungeklärter Staatsangehörigkeit, noch verfügt sie über ein unbefristetes Aufenthaltsrecht und ist nicht in der Lage sich ein gültiges Reisedokument des Heimatstaates zu beschaffen, noch ist erkennbar, dass die BF ein Reisedokument für die Auswanderung aus dem Bundesgebiet benötigen würde und hat weder der zuständige Bundesminister noch die Landesregierung bestätigt, dass die Ausstellung des Fremdenpasses wegen der von der BF erbrachten oder zu erwartenden Leistungen im Interesse des Bundes oder Landes liege. Fremdenpässe

§ 88Abs.

1 FPG können zusätzlich nur ausgestellt werden, sofern dies im Hinblick auf die Person des Betroffenen im Interesse der Republik gelegen ist.Fremdenpässe

Paragraph 88, Absatz eins, FPG können zusätzlich nur ausgestellt werden, sofern dies im Hinblick auf die Person des Betroffenen im Interesse der Republik gelegen ist. Die BF hat jedoch nicht nachvollziehbar dargelegt, dass die Ausstellung eines Fremdenpasses für sie im Interesse der Republik gelegen ist. Die Regelung des § 88 Abs. 1 FPG hält an der bisherigen Systematik fest, dass die Ausstellung eines Fremdenpasses nicht nur im Interesse des Betroffenen liegen muss, sondern vielmehr auch ein positives Interesse der Republik Österreich an der Ausstellung vorliegen muss (vgl. die Erläuterungen zur Regierungsvorlage zu BGBl. I 2009/122 (330 der Beilagen XXIV. GP).Die Regelung des Paragraph 88, Absatz eins, FPG hält an der bisherigen Systematik fest, dass die Ausstellung eines Fremdenpasses nicht nur im Interesse des Betroffenen liegen muss, sondern vielmehr auch ein positives Interesse der Republik Österreich an der Ausstellung vorliegen muss vergleiche die Erläuterungen zur Regierungsvorlage zu BGBl. römisch eins 2009/122 (330 der Beilagen römisch 24 . GP). Österreich eröffnet mit der Ausstellung eines Fremdenpasses dem Inhaber die Möglichkeit zu reisen und übernimmt damit auch eine Verpflichtung gegenüber den Gastländern. Diese an sich nur gegenüber Staatsbürgern einzunehmende Haltung erfordert einen restriktiven Maßstab (VwGH 29.01.2008, 2007/18/0601). Dies gilt auch für die Verwirklichung jedes einzelnen der in den § 88 Abs. 1 Z 1 bis 5 FPG umschriebenen Tatbestände (Schrefler-König/Szymanski, Fremdenpolizei- und Asylrecht 2014, § 88 FPG E 1.).Österreich eröffnet mit der Ausstellung eines Fremdenpasses dem Inhaber die Möglichkeit zu reisen und übernimmt damit auch eine Verpflichtung gegenüber den Gastländern. Diese an sich nur gegenüber Staatsbürgern einzunehmende Haltung erfordert einen restriktiven Maßstab (VwGH 29.01.2008, 2007/18/0601). Dies gilt auch für die Verwirklichung jedes einzelnen der in den Paragraph 88, Absatz eins, Ziffer eins bis 5 FPG umschriebenen Tatbestände (Schrefler-König/Szymanski, Fremdenpolizei- und Asylrecht 2014, Paragraph 88, FPG E 1.)., Wesentliche Voraussetzung für die Verwirklichung der im § 88 Abs. 1 FPG umschriebenen Tatbestände ist, dass die Ausstellung eines Fremdenpasses im Hinblick auf die Person des Betroffenen im Interesse der Republik gelegen ist. Für die Ausstellung eines Fremdenpasses kommt es somit nicht bloß darauf an, dass diese im Interesse des Fremden gelegen ist, sondern es muss auch ein positives Interesse der Republik Österreich an der Ausstellung eines Fremdenpasses für diesen Fremden bestehen, wobei ein restriktiver Maßstab anzulegen ist (VwGH 22.01.2014, Zl. 2013/21/0043 vgl. auch VwGH vom

  1. September 2010, Zl. 2010/18/0279, und vom
  2. Mai 2011, Zl. 2009/21/0288, jeweils mwN).Wesentliche Voraussetzung für die Verwirklichung der im Paragraph 88, Absatz eins, FPG umschriebenen Tatbestände ist, dass die Ausstellung eines Fremdenpasses im Hinblick auf die Person des Betroffenen im Interesse der Republik gelegen ist. Für die Ausstellung eines Fremdenpasses kommt es somit nicht bloß darauf an, dass diese im Interesse des Fremden gelegen ist, sondern es muss auch ein positives Interesse der Republik Österreich an der Ausstellung eines Fremdenpasses für diesen Fremden bestehen, wobei ein restriktiver Maßstab anzulegen ist (VwGH 22.01.2014, Zl. 2013/21/0043 vergleiche auch VwGH vom
  3. September 2010, Zl. 2010/18/0279, und vom
  4. Mai 2011, Zl. 2009/21/0288, jeweils mwN). Dass dem Beschwerdeführer durch die Nichtausstellung eines Fremdenpasses die Möglichkeit einer Reise in das Ausland genommen werde stellt gerade keinen Grund dar, der ein öffentliches Interesse im Sinne des § 88 Abs. 1 FPG dartun könnte (VwGH 15.09.2010, 2010/18/0279).Dass dem Beschwerdeführer durch die Nichtausstellung eines Fremdenpasses die Möglichkeit einer Reise in das Ausland genommen werde stellt gerade keinen Grund dar, der ein öffentliches Interesse im Sinne des Paragraph 88, Absatz eins, FPG dartun könnte (VwGH 15.09.2010, 2010/18/0279)., Auch der Umstand, der Fremdenpass werde benötigt, damit der Fremde reisen könne, bildet nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes keinen Grund, der ein öffentliches Interesse dartun könnte (vgl. VwGH v. 2.9.1999, 96/18/0137, VwGH v. 19.11.2003, 2003/21/0053).Auch der Umstand, der Fremdenpass werde benötigt, damit der Fremde reisen könne, bildet nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes keinen Grund, der ein öffentliches Interesse dartun könnte vergleiche VwGH v. 2.9.1999, 96/18/0137, VwGH v. 19.11.2003, 2003/21/0053). Mit den dargestellten – im Übrigen nicht belegten – Ausführungen zur Tätigkeit als „große Künstlerin“ vermag die BF das öffentliche Interesse nicht darzutun. Die gewünschte Vermeidung von passrechtlichen Problemen bei Reisen etwa nach Deutschland genügt nicht. II.3.
  5. Die belangte Behörde ist zu Recht davon ausgegangen, dass der BF der beantragte Fremdenpass

§ 88FPG nicht auszustellen bzw.

der Antrag abzuweisen war. Es liegen im gegenständlichen Fall – wie oben ausgeführt wurde - schon die Voraussetzungen sowohl des § 88 Abs. 1 als auch des Abs. 2 FPG nicht vor, weshalb die Beschwerde spruchgemäß als unbegründet abzuweisen war.“römisch zwei.3.6. Die belangte Behörde ist zu Recht davon ausgegangen, dass der BF der beantragte Fremdenpass

Paragraph 88, FPG nicht auszustellen bzw. der Antrag abzuweisen war. Es liegen im gegenständlichen Fall – wie oben ausgeführt wurde - schon die Voraussetzungen sowohl des Paragraph 88, Absatz eins, als auch des Absatz 2, FPG nicht vor, weshalb die Beschwerde spruchgemäß als unbegründet abzuweisen war.“ I.

  1. Am 16.10.2017 stellte die BF abermals einen Antrag auf Ausstellung eines Fremdenpasses im Interesse der Republik Österreich (§ 88 Abs. 1 FPG). Erneut behauptete die BF, ungeklärter Staatsangehörigkeit zu sein. In einer extra beigelegten „Begründung für einen Fremdenpass“ verwies die BF auf den bisherigen Verfahrensgang und führte aus wie folgt: Einen Termin bei der russischen Botschaft zu bekommen, sei nicht möglich. Ein Termin könne nur mit dem elektronischen Aufnahmesystem vereinbart werden, es müsse ein Betrag von Euro 61,-- vom jeweiligen Bankkonto des Antragstellers überwiesen werden. Der Zugang sei dann aber auch nur mit einer gültigen Aufenthaltskarte möglich, den die BF nicht habe. Auch ein Bankkonto bekomme die BF ohne Aufenthaltskarte nicht. Zudem habe die BF keinen gültigen „inneren Pass“, deshalb werde auch kein Reisepass ausgestellt. Sie habe de facto eine ungeklärte Staatsangehörigkeit. Sie möchte staatenlos sein, aber es gebe für sie keine Möglichkeit. Der BF sei es auch nicht möglich, nach Russland zu kommen, sie habe keine meldepflichtige Adresse, da das Haus abgebrannt sei. Die Gefahr, bei Ankunft in Russland verhaftet zu werden, sei sehr groß. Ihr Ehemann könne es mit seinem Gewissen nicht vereinbaren, dass sie nach Russland reise. römisch eins.
  2. Am 16.10.2017 stellte die BF abermals einen Antrag auf Ausstellung eines Fremdenpasses im Interesse der Republik Österreich (Paragraph 88, Absatz eins, FPG). Erneut behauptete die BF, ungeklärter Staatsangehörigkeit zu sein. In einer extra beigelegten „Begründung für einen Fremdenpass“ verwies die BF auf den bisherigen Verfahrensgang und führte aus wie folgt: Einen Termin bei der russischen Botschaft zu bekommen, sei nicht möglich. Ein Termin könne nur mit dem elektronischen Aufnahmesystem vereinbart werden, es müsse ein Betrag von Euro 61,-- vom jeweiligen Bankkonto des Antragstellers überwiesen werden. Der Zugang sei dann aber auch nur mit einer gültigen Aufenthaltskarte möglich, den die BF nicht habe. Auch ein Bankkonto bekomme die BF ohne Aufenthaltskarte nicht. Zudem habe die BF keinen gültigen „inneren Pass“, deshalb werde auch kein Reisepass ausgestellt. Sie habe de facto eine ungeklärte Staatsangehörigkeit. Sie möchte staatenlos sein, aber es gebe für sie keine Möglichkeit. Der BF sei es auch nicht möglich, nach Russland zu kommen, sie habe keine meldepflichtige Adresse, da das Haus abgebrannt sei. Die Gefahr, bei Ankunft in Russland verhaftet zu werden, sei sehr groß. Ihr Ehemann könne es mit seinem Gewissen nicht vereinbaren, dass sie nach Russland reise. Mit Parteiengehör vom 23.10.2017 wurde die BF zu diesem zweiten Antrag

§ 88

FPG aufgefordert, bekannt zu geben, welches positive Interesse der Republik Österreich vorliege, damit ihr ein Fremdenpass ausgestellt werden soll und unter welchen Voraussetzungen des § 88 FPG sie den Antrag stelle. Für den Fall, dass eine Staatenlosigkeit bzw. ungeklärte Staatsangehörigkeit behauptet werde, werde die BF aufgefordert, dies mit tauglichen Beweismitteln zu belegen bzw. nachzuweisen. Mit Parteiengehör vom 23.10.2017 wurde die BF zu diesem zweiten Antrag

Paragraph 88, FPG aufgefordert, bekannt zu geben, welches positive Interesse der Republik Österreich vorliege, damit ihr ein Fremdenpass ausgestellt werden soll und unter welchen Voraussetzungen des Paragraph 88, FPG sie den Antrag stelle. Für den Fall, dass eine Staatenlosigkeit bzw. ungeklärte Staatsangehörigkeit behauptet werde, werde die BF aufgefordert, dies mit tauglichen Beweismitteln zu belegen bzw. nachzuweisen. Dazu erstattete die BF eine allgemeine Stellungnahme, datiert mit 06.11.2017, in welcher sie auf ihre „glückliche und harmonische Ehe“ nach standesamtlicher Heirat in Dänemark verwies. Sie habe zur Heimat keine Beziehung mehr, der russische Staat lehne sie sowieso ab. Da sie keinen inneren Pass habe, sei es ihr nicht möglich, in Russland einzureisen und bekomme auch keinen richtigen Pass. Sie werde in Russland auch vom FSB gesucht, bei der Einreise wäre die Verhaftung sicher. Zudem sei das Haus abgebrannt und habe sie keine Unterkunft mehr in Russland. Sie habe auch versucht, in Österreich mit dem russischen Konsulat Kontakt aufzunehmen, dies sei jedoch aus technischen Gründen immer wieder fehlgeschlagen. Das Interesse gelte nur Österreich, sie lebe mit dem Ehegatten glücklich zusammen. Ihr Ehemann arbeite mit Stolz im ÖBB Konzern und sei bei den Kunden sehr beliebt, das mache auch die BF sehr glücklich. Beigelegt war eine undatierte und nicht mit Lichtbild versehene formularmäßige „Erklärung“, womit die BF das Generalkonsulat der Russischen Föderation in XXXX bittet, das Vorhandensein des Besitzes der russischen Staatsangehörigkeit zu überprüfen. In einem weiteren Schreiben vom XXXX an den Präsidenten der Russischen Föderation bittet die BF, die Entlassung aus der Staatsbürgerschaft der Russischen Föderation in vereinfachtem Verfahren auf eigenes Verlangen, im Zusammenhang mit dem Wunsch, die Staatsangehörigkeit eines anderen Staates zu erwerben, zu bewilligen. Die von der BF beigefügte Begründung lautet, dass sie „schon mehr als sechs Jahre keinen Wohnsitz in der Russischen Föderation mehr habe.“ Dazu erstattete die BF eine allgemeine Stellungnahme, datiert mit 06.11.2017, in welcher sie auf ihre „glückliche und harmonische Ehe“ nach standesamtlicher Heirat in Dänemark verwies. Sie habe zur Heimat keine Beziehung mehr, der russische Staat lehne sie sowieso ab. Da sie keinen inneren Pass habe, sei es ihr nicht möglich, in Russland einzureisen und bekomme auch keinen richtigen Pass. Sie werde in Russland auch vom FSB gesucht, bei der Einreise wäre die Verhaftung sicher. Zudem sei das Haus abgebrannt und habe sie keine Unterkunft mehr in Russland. Sie habe auch versucht, in Österreich mit dem russischen Konsulat Kontakt aufzunehmen, dies sei jedoch aus technischen Gründen immer wieder fehlgeschlagen. Das Interesse gelte nur Österreich, sie lebe mit dem Ehegatten glücklich zusammen. Ihr Ehemann arbeite mit Stolz im ÖBB Konzern und sei bei den Kunden sehr beliebt, das mache auch die BF sehr glücklich. Beigelegt war eine undatierte und nicht mit Lichtbild versehene formularmäßige „Erklärung“, womit die BF das Generalkonsulat der Russischen Föderation in römisch 40 bittet, das Vorhandensein des Besitzes der russischen Staatsangehörigkeit zu überprüfen. In einem weiteren Schreiben vom römisch 40 an den Präsidenten der Russischen Föderation bittet die BF, die Entlassung aus der Staatsbürgerschaft der Russischen Föderation in vereinfachtem Verfahren auf eigenes Verlangen, im Zusammenhang mit dem Wunsch, die Staatsangehörigkeit eines anderen Staates zu erwerben, zu bewilligen. Die von der BF beigefügte Begründung lautet, dass sie „schon mehr als sechs Jahre keinen Wohnsitz in der Russischen Föderation mehr habe.“ Ein Nachweis, dass dieses Schreiben jemals bei der russischen Botschaft oder beim russischen Generalkonsulat eingelangt ist bzw. ein Antwortschreiben oder gar eine behördliche Entscheidung über dieses angebliche Anbringen wurde jedoch niemals vorgelegt. Mit Bescheid der belangten Behörde am 16.01.2018 wurde der Antrag auf Ausstellung eines Fremdenpasses vom 16.10,2017

§ 68Abs.

1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen. Dieser Bescheid erwuchs in Rechtskraft und wurde von der BF nicht angefochten, mit Eingabe vom 26.02.2018 ersuchte sie einzig um Rückerstattung der Gebühr, die sie beim Antrag für die Erteilung eines Fremdenpasses entrichtet hatte. Mit Bescheid der belangten Behörde am 16.01.2018 wurde der Antrag auf Ausstellung eines Fremdenpasses vom 16.10,2017

Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen. Dieser Bescheid erwuchs in Rechtskraft und wurde von der BF nicht angefochten, mit Eingabe vom 26.02.2018 ersuchte sie einzig um Rückerstattung der Gebühr, die sie beim Antrag für die Erteilung eines Fremdenpasses entrichtet hatte. I.3. Am 19.03.2019 stellte die BF den nunmehr gegenständlichen dritten Antrag auf Ausstellung eines Fremdenpasses

§ 88Abs.

1 Z 3 FPG. Im Formular wurde die Rubrik „Staatsangehörigkeit“ von der BF dahingehend beantwortet, dass sie „kein Russ. Förderation“ sei, sie sei staatenlos und führte die BF aus: „mit ungeklärter Staatenlos“. römisch eins.3. Am 19.03.2019 stellte die BF den nunmehr gegenständlichen dritten Antrag auf Ausstellung eines Fremdenpasses

Paragraph 88, Absatz eins, Ziffer 3, FPG. Im Formular wurde die Rubrik „Staatsangehörigkeit“ von der BF dahingehend beantwortet, dass sie „kein Russ. Förderation“ sei, sie sei staatenlos und führte die BF aus: „mit ungeklärter Staatenlos“. In einer Eingabe der BF, von dieser als „Anlage zum Antrag auf Ausstellung eines Fremdenpasses im Interesse der Republik Österreich“ bezeichnet, führte diese aus, wie folgt: Es stehe fest, dass sie keinen russischen Reisepass bekommen könne, da sei keinen russischen Innenpass habe. Sie versuche seit 2015 über die russische Botschaft einen Termin zu bekommen, es komme von der Botschaft immer nur die Antwort, dass nur online ein Termin vereinbart werden könne. Sie bekomme einen QR-Code, den sie nicht auswerten könne. Es scheine, als würde immer nur ein Computer antworten, denn beim Antwortschreiben werde nie ein Name geschrieben. Sie habe über zehn Mal versucht, über die russische Botschaft einen Termin zu bekommen, ohne Erfolg. Beigelegt war zudem erneut eine Bescheinigung des Ministeriums für Notfälle in Russland, wonach an einer näheren genannten Adresse ein Brandfall im Jahr 2013 geschehen sei. Beigelegt war zudem erneut die bereits erwähnte undatierte Erklärung (unverändert erneut nicht ordnungsgemäß ausgefüllt, da kein Passfoto angebracht) mit dem die BF die Bitte ausspricht, das Vorhandensein des Besitzes der russischen Staatsangehörigkeit zu prüfen. Mit Parteiengehör vom 25.03.2019 wurde die BF erneut aufgefordert, bekannt zu geben, welches positive Interesse der Republik Österreich vorliege. Auch in diesem Verfahren erstattete die BF eine Stellungnahme, verwies dabei im Wesentlichen erneut auf ihre Heirat mit einem deutschen Staatsbürger und die Erteilung eines Daueraufenthaltes in Österreich. Weitere Auskünfte könne die BH Kufstein geben. Die BF sei nicht in der Lage, sich ein gültiges Reisedokument des Heimatstaates zu besorgen, das habe sie schon mehrmals mitgeteilt. Das russische Konsulat stelle auch selbst keine Reisepässe aus und auch nicht den Innenpass, das mache nur „das FSB in Russland“. Ohne diesen russischen Innenpass sei es der BF nicht möglich, in Russland einzureisen und werde die BF in Russland gar nicht mehr als Staatsbürger geführt. Einen Termin beim russischen Konsulat habe sie nach mehreren Versuchen nicht bekommen. Laut russischem Konsulat könne man einen Termin nur über ein elektronisches Aufnahmesystem bekommen, da müsse aber vorher ein Geldbetrag von Euro 61,-- überwiesen werden, eine Barzahlung sei nicht möglich. Die BF würde niemals ihre Bankdaten an Russland sowie weitere andere Länder der Welt bekannt geben, davon habe ihr auch der Gatte dringend abgeraten. Das russische Konsulat würde auch keine Bestätigungen über Reisepässe oder nicht ausgestellte Reisepässe ausstellen. Darüber hinaus verweist die BF auf ihr Familienleben, sie zahle in Österreich Steuern und Abgaben und sei leidenschaftliche Künstlerin/Malerin. Mit dem im Spruch genannten Bescheid wies die belangte Behörde den Antrag auf Ausstellung eines Fremdenpasses

§ 88

Abs.1 Z 3 FPG

§ 68Abs.

1 AVG wegen entschiedener Sache zurück. Darüber hinaus wurde gegen die BF

§ 35

AVG eine Mutwillensstrafe in der Höhe von 300,-- Euro verhängt.Mit dem im Spruch genannten Bescheid wies die belangte Behörde den Antrag auf Ausstellung eines Fremdenpasses

Paragraph 88, Absatz eins, Ziffer 3, FPG

Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurück. Darüber hinaus wurde gegen die BF

Paragraph 35, AVG eine Mutwillensstrafe in der Höhe von 300,-- Euro verhängt. Die belangte Behörde begründete diese Entscheidung damit, dass bereits zwei vorangehende Anträge auf Ausstellung eines Fremdenpasses negativ beschieden worden seien, die BF habe unverändert das Interesse der Republik Österreich an der Ausstellung eines Fremdenpasses nicht nachgewiesen. Die von ihr behauptete Staatenlosigkeit bzw. ungeklärte Staatsangehörigkeit habe sie unverändert nicht nachgewiesen. In rechtlicher Hinsicht führte die belangte Behörde aus, dass entschiedene Sache vorliege, da sich gegenüber den Vorbescheiden weder die Rechtslage noch der wesentliche Sachverhalt geändert habe. Alle dem neuerlichen Antrag beigefügten Unterlagen würden das Interesse der Republik Österreich an der Ausstellung eines Fremdenpasses nicht nachweisen können. Die Behauptung, keine russische Staatsbürgerin mehr zu sein, habe die BF zudem mit keinem tauglichen Nachweis belegt, die beigefügte „Erklärung“, welche ein Antrag zur Überprüfung der Staatsbürgerschaft zu sein scheine, könne als Nachweis nicht anerkannt werden. Es müsse vielmehr ein Nachweis erbracht werden, dass die BF tatsächlich keine Staatsbürgerin der Russischen Föderation mehr sei (§ 88 Abs. 2 FPG). In rechtlicher Hinsicht führte die belangte Behörde aus, dass entschiedene Sache vorliege, da sich gegenüber den Vorbescheiden weder die Rechtslage noch der wesentliche Sachverhalt geändert habe. Alle dem neuerlichen Antrag beigefügten Unterlagen würden das Interesse der Republik Österreich an der Ausstellung eines Fremdenpasses nicht nachweisen können. Die Behauptung, keine russische Staatsbürgerin mehr zu sein, habe die BF zudem mit keinem tauglichen Nachweis belegt, die beigefügte „Erklärung“, welche ein Antrag zur Überprüfung der Staatsbürgerschaft zu sein scheine, könne als Nachweis nicht anerkannt werden. Es müsse vielmehr ein Nachweis erbracht werden, dass die BF tatsächlich keine Staatsbürgerin der Russischen Föderation mehr sei (Paragraph 88, Absatz 2, FPG). Die Mutwillensstrafe wurde von der belangten Behörde damit begründet, dass im ersten Verfahren die behördliche Entscheidung von einem Gericht bestätigt worden sei, dennoch habe die BF weitere zwei Anträge

§ 88Abs.

1 FPG gestellt, die geforderten Nachweise jedoch nicht erbracht. Die Mutwillensstrafe wurde von der belangten Behörde damit begründet, dass im ersten Verfahren die behördliche Entscheidung von einem Gericht bestätigt worden sei, dennoch habe die BF weitere zwei Anträge

Paragraph 88, Absatz eins, FPG gestellt, die geforderten Nachweise jedoch nicht erbracht. Der Ehegatte der BF übermittelte am 09.05.2019 ein E-Mail an die belangte Behörde und führte aus, dass er verstanden habe, dass man in Österreich nicht gewillt sei, einer russischen Frau einen Fremdenpass auszustellen. Sie würden daher keinen neuen Versuch nehmen, einen Antrag zu stellen. Seiner Meinung nach würden russische Staatsbürger sowieso von Österreich abgewiesen werden. Am 24.05.2019 brachte die BF die nunmehr gegenständliche Beschwerde ein, mit welcher sie die Frage aufwarf, für welches Verhalten die Mutwillensstrafe eigentlich sein soll. Etwa für das, dass sie versuche, ihr EU-Recht auf Freiheit durchzusetzen? Die BF verfüge weiterhin über einen Daueraufenthalt in Österreich, sie habe eine Aufenthaltskarte, gültig bis 21.12.

  1. Die belangte Behörde würde sie hier mit Paragraphen zutexten, welche kein Mensch verstehen könne. Die Behörde schreibe, dass, wenn man nicht in der Lage sei, sich einen Reisepass von seinem Herkunftsland zu besorgen, eine Ausstellung eines Fremdenpasses vorgesehen sei. Dies würde auf die BF zutreffen. Welche Beweise solle sie bringen? Der Beweis, dass sie staatenlos sei! Ja, die BF sei im Grunde genommen staatenlos. In Russland sei sie aus sämtlichen Eintragungen gelöscht. Die Mutter der BF habe dies schon mehrmals erklärt. Auch Ämter würden die BF nicht mehr unter ihren Daten finden. Sie gehöre also dem russischen Staat nicht mehr an. Sie dürfe auch nicht an Wahlen teilnehmen, sie sei in der UDSSR geboren, diesen Staat gebe es nicht mehr. Sie habe Familie und Vorfahren aus Weißrussland, der Großvater sei Gastarbeiter in Russland gewesen, das werde von Russland aber immer verleugnet. Nur auf dem Papier sei sie noch russische Staatsbürgerin. Eine endgültige Entlassung aus der russischen Staatsbürgerschaft sei nur möglich, wenn ein Pass des neuen Landes, in dem sie lebe, nachgewiesen werde. Es sei auch nicht richtig, dass sich seit dem letzten Antrag nichts geändert habe, denn es habe sich sehr wohl etwas geändert. Die BF habe 2017 nur die Aufenthaltskarte „Plus“ gehabt, nunmehr habe sie aber eine Aufenthaltskarte mit Daueraufenthalt. Deshalb habe sie einen neuen Antrag gestellt, es sei hier absolut keine Mutwilligkeit vorhanden. Der Beschwerde beigelegt war ein Schreiben des Stadtamtes XXXX , offensichtlich betreffend eine Ausstellung namens „ XXXX “. Beigelegt war weiters ein Militärausweis der UDSSR, ausgestellt am XXXX . In den Unterlagen der Beschwerde befindet sich darüber hinaus auch eine Kopie einer Seite des russischen Reisepasses, welcher der BF am XXXX ausgestellt wurde.Der Beschwerde beigelegt war ein Schreiben des Stadtamtes römisch 40 , offensichtlich betreffend eine Ausstellung namens „ römisch 40 “. Beigelegt war weiters ein Militärausweis der UDSSR, ausgestellt am römisch 40 . In den Unterlagen der Beschwerde befindet sich darüber hinaus auch eine Kopie einer Seite des russischen Reisepasses, welcher der BF am römisch 40 ausgestellt wurde. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  2. Feststellungen (Sachverhalt) II.1.
  3. Die BF ist Staatsbürgerin der Russischen Föderation und verfügt über eine Aufenthaltskarte (Angehörige eines EWR-Bürgers oder Schweizer Bürgers), gültig bis 21.12.2022.römisch zwei.1.
  4. Die BF ist Staatsbürgerin der Russischen Föderation und verfügt über eine Aufenthaltskarte (Angehörige eines EWR-Bürgers oder Schweizer Bürgers), gültig bis 21.12.
  5. Die BF stammt aus einem Staat, welcher die Existenz seiner Bürger, sowie Personenstandsfälle dokumentiert und – falls ein Staatsbürger unter Bekanntgabe seiner wahren Identität bei den Behörden vorspricht - bescheinigt. Diese Möglichkeit steht der BF offen, ein Nachweis über einen tatsächlich eingetretenen Verlust der Russischen Staatsbürgerschaft ist nie erbracht worden. Die BF beantragte zum wiederholten Male die Ausstellung eines Reisepasses für Fremde, welchen sie laut ihren eigenen Angaben zu privaten Reisezwecken benötige. Entsprechende Anträge wurden bereits in der beschriebenen Weise ab- bzw. zurückgewiesen.
  6. Beweiswürdigung II.2.
  7. Der festgestellte Sachverhalt in Bezug auf den bisherigen Verfahrenshergang steht aufgrund der außer Zweifel stehenden Aktenlage fest und ist das ho. Gericht in der Lage, sich vom entscheidungsrelevanten Sachverhalt ein ausreichendes Bild zu machen.römisch zwei.2.
  8. Der festgestellte Sachverhalt in Bezug auf den bisherigen Verfahrenshergang steht aufgrund der außer Zweifel stehenden Aktenlage fest und ist das ho. Gericht in der Lage, sich vom entscheidungsrelevanten Sachverhalt ein ausreichendes Bild zu machen. Der belangten Behörde ist insofern Recht zu geben, dass die BF auch im dritten Antrag auf Ausstellung eines Fremdenpasses

§ 88

FPG keinen Nachweis dazu erbracht hat, dass sie tatsächlich zu irgendeinem Zeitpunkt die russische Staatsbürgerschaft verloren hätte und ihr aus diesem Grund von der russischen Botschaft oder vom Generalkonsulat in XXXX kein russisches Reisedokument mehr ausgestellt werden würde. Die BF hat quer durch drei vergleichbare Anträge Formulare vorgelegt, von denen nicht einmal ersichtlich ist, ob diese Anträge jemals bei der russischen Botschaft bzw. beim Generalkonsulat eingelangt sind. Wie dargestellt wurde im Asylverfahren die russische Staatsbürgerschaft der BF festgestellt, die BF hat darüber hinaus quer durch die Verfahren auch den Nachweis erbracht, dass sie im Besitz eines russischen Reisedokumentes war, Kopien davon finden sich sowohl im Asylakt als auch in den Anträgen auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK und den gegenständlichen Anträgen auf Ausstellung eines Fremdenpasses. Im Erstantrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK vom 22.08.2016 hat die BF darüber hinaus die eigene Staatsangehörigkeit noch mit „Russische Föderation“ angegeben, in diesem Verwaltungsakt liegen zahlreiche Kopien ihres Reisedokumentes, mit dem sie darüber hinaus eine rege Reisetätigkeit im Schengengebiet entfaltet haben muss, da sich Nachweise von erteilten Visa im Verwaltungsakt befinden. Der belangten Behörde ist insofern Recht zu geben, dass die BF auch im dritten Antrag auf Ausstellung eines Fremdenpasses

Paragraph 88, FPG keinen Nachweis dazu erbracht hat, dass sie tatsächlich zu irgendeinem Zeitpunkt die russische Staatsbürgerschaft verloren hätte und ihr aus diesem Grund von der russischen Botschaft oder vom Generalkonsulat in römisch 40 kein russisches Reisedokument mehr ausgestellt werden würde. Die BF hat quer durch drei vergleichbare Anträge Formulare vorgelegt, von denen nicht einmal ersichtlich ist, ob diese Anträge jemals bei der russischen Botschaft bzw. beim Generalkonsulat eingelangt sind. Wie dargestellt wurde im Asylverfahren die russische Staatsbürgerschaft der BF festgestellt, die BF hat darüber hinaus quer durch die Verfahren auch den Nachweis erbracht, dass sie im Besitz eines russischen Reisedokumentes war, Kopien davon finden sich sowohl im Asylakt als auch in den Anträgen auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8, EMRK und den gegenständlichen Anträgen auf Ausstellung eines Fremdenpasses. Im Erstantrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8, EMRK vom 22.08.2016 hat die BF darüber hinaus die eigene Staatsangehörigkeit noch mit „Russische Föderation“ angegeben, in diesem Verwaltungsakt liegen zahlreiche Kopien ihres Reisedokumentes, mit dem sie darüber hinaus eine rege Reisetätigkeit im Schengengebiet entfaltet haben muss, da sich Nachweise von erteilten Visa im Verwaltungsakt befinden. Die Argumentation der BF, warum sie – und dies ist im Wesentlichen die entscheidende rechtliche Frage- sich nicht einfach ein Reisedokument der Russischen Föderation erneut ausstellen lässt, schwankt, wie dargestellt zwischen der Behauptung, gar nicht mehr Staatsbürger der Russischen Föderation zu sein, was zum Teil mit der Abstammung der BF, Familienvorfahren aus Weißrussland begründet wird, andererseits in den vorangehenden Verfahren mit zumindest der Behauptung, dass sie Schreiben an den Präsidenten der Russischen Föderation gerichtet habe, sie aus der Staatsbürgerschaft der Russischen Föderation im vereinfachten Verfahren zu entlassen. Wie jedoch dargestellt wurde, ist überhaupt kein Nachweis erbracht, dass die dementsprechenden Anträge jemals bei der zuständigen Behörde überhaupt eingelangt wären und ist auch festzuhalten, dass beispielsweise die Begründung im Antrag der BF vom XXXX auf Entlassung aus der russischen Staatsbürgerschaft insofern widersinnig ist, da die BF selbst in diesem Antrag den Wunsch ausspricht, die Staatsangehörigkeit eines anderen Staates zu erwerben, dann jedoch nur auf das das Fehlen eines Wohnsitzes in der Russischen Föderation verweist. Da die BF nach Aktenlage keinerlei Versuche unternommen hat, die Staatsangehörigkeit eines anderen Staates zu erwerben, solches auch nicht behauptet wurde, erscheint es völlig unnachvollziehbar, warum die Russische Föderation die BF aus dem eigenen Staatsverband entlassen sollte.Wie jedoch dargestellt wurde, ist überhaupt kein Nachweis erbracht, dass die dementsprechenden Anträge jemals bei der zuständigen Behörde überhaupt eingelangt wären und ist auch festzuhalten, dass beispielsweise die Begründung im Antrag der BF vom römisch 40 auf Entlassung aus der russischen Staatsbürgerschaft insofern widersinnig ist, da die BF selbst in diesem Antrag den Wunsch ausspricht, die Staatsangehörigkeit eines anderen Staates zu erwerben, dann jedoch nur auf das das Fehlen eines Wohnsitzes in der Russischen Föderation verweist. Da die BF nach Aktenlage keinerlei Versuche unternommen hat, die Staatsangehörigkeit eines anderen Staates zu erwerben, solches auch nicht behauptet wurde, erscheint es völlig unnachvollziehbar, warum die Russische Föderation die BF aus dem eigenen Staatsverband entlassen sollte. Insofern die BF in der Beschwerde ausführt, dass sie in der UDSSR geboren sei und es diesen Staat gar nicht mehr gebe, ist die BF darauf hinzuweisen, dass sie mit Zerfall der Sowjetunion eben die russische Staatsbürgerschaft angenommen hat bzw. automatisch aufgrund ihres Aufenthalts- oder Geburtsortes erhalten hat und in weiterer Folge auch mit Reisedokumenten der Russischen Föderation jahrzehntelang gelebt hat. An der Tatsache, dass die BF Staatsbürgerin der Russischen Föderation ist und dies bleibt, bis der Verlust der Staatsbürgerschaft eintritt, kann somit kein Zweifel bestehen. Was die anderen quer durch die Verfahren behaupteten Probleme mit der russischen Vertretungsbehörde in Österreich betrifft, sind diese offensichtlich eher praktischer bzw. technischer Natur, da die BF quer durch die Verfahren beklagt, an technischen Hindernissen bei der Kontaktaufnahme mit der russischen Vertretungsbehörde zu scheitern. Dies stellt jedoch, ebenso wenig wie die Weigerung der BF, den Bearbeitungsbetrag im Vorhinein an die russische Vertretungsbehörde zu überweisen, einen Nachweis dar, dass ihr die Ausstellung eines russischen Reisedokumentes unmöglich wäre, wobei die BF darauf hinzuweisen ist, dass es die Möglichkeit gibt, sich um rechtsfreundliche Vertretung und Beratung zu bemühen, wenn sie in der Kontaktaufnahme mit den Behörden des eigenen Staates auf technische oder administrative Schwierigkeiten stoßen sollte. Die BF blieb somit quer durch drei identische Verfahren den Nachweis schuldig, staatenlos geworden zu sein bzw. dass auch nur ein Verfahren betreffend Aberkennung der Staatsbürgerschaft geführt würde. Mit den je nach Verfahrensgang ändernden Begründungen und Überlegungen der BF, warum sie ihrer eigenen Meinung nach staatenlos geworden sein soll, kann diese jedoch nicht darlegen, dass es verglichen mit den vorangehenden beiden Verfahren

§ 88FPG eine wesentliche Änderung gegeben hätte.

Die BF blieb somit quer durch drei identische Verfahren den Nachweis schuldig, staatenlos geworden zu sein bzw. dass auch nur ein Verfahren betreffend Aberkennung der Staatsbürgerschaft geführt würde. Mit den je nach Verfahrensgang ändernden Begründungen und Überlegungen der BF, warum sie ihrer eigenen Meinung nach staatenlos geworden sein soll, kann diese jedoch nicht darlegen, dass es verglichen mit den vorangehenden beiden Verfahren

Paragraph 88, FPG eine wesentliche Änderung gegeben hätte.

  1. Rechtliche Beurteilung II.3.
  2. Zuständigkeit, Entscheidung durch den Einzelrichter, Anzuwendendes Verfahrensrechtrömisch zwei.3.
  3. Zuständigkeit, Entscheidung durch den Einzelrichter, Anzuwendendes Verfahrensrecht

§ 7Abs.

1 Z 1 des Bundesgesetzes, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden (BFA-Verfahrensgesetz – BFA-VG), BGBl I 87/2012 idgF entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.

Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, des Bundesgesetzes, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden (BFA-Verfahrensgesetz – BFA-VG), Bundesgesetzblatt Teil eins, 87 aus 2012, idgF entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.

§ 6des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVw

GG), BGBl I 10/2013 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landes-gesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Paragraph 6, des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVwGG), Bundesgesetzblatt Teil eins, 10 aus 2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landes-gesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit mangels anderslautender gesetzlicher Anordnung in den anzuwendenden Gesetzen Einzelrichterzuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG), BGBl. I 33/2013 idF BGBl I 122/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.).

§ 58Abs 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 122 aus 2013,, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. § 1 BFA-VG (Bundesgesetz, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden, BFA-Verfahrensgesetz, BFA-VG), BGBl I 87/2012 idF BGBl I 144/2013 bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt.Paragraph eins, BFA-VG (Bundesgesetz, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden, BFA-Verfahrensgesetz, BFA-VG), Bundesgesetzblatt Teil eins, 87 aus 2012, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 144 aus 2013, bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt. Gem. §§ 16 Abs. 6, 18 Abs. 7 BFA-VG sind für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, die §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden.Gem. Paragraphen 16, Absatz 6, 18, Absatz 7, BFA-VG sind für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, die Paragraphen 13, Absatz 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden.

§ 27Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.

Paragraph 27, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen. Zu A) II.3.

  1. Zurückweisung des Antrages auf Ausstellung eines Fremdenpassesrömisch zwei.3.
  2. Zurückweisung des Antrages auf Ausstellung eines Fremdenpasses Hinsichtlich der Entscheidungsbefugnis bzw. Entscheidungsverpflichtung geht der Gesetzgeber bei den Verwaltungsgerichten vom Primat der Sachentscheidung aus, wenn er festlegt, dass gem. § 28 Abs. 1 VwGVG das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen hat, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

§ 28Abs. 2 Vw

GVG hat über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 Z1 B-VG das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

§ 28Abs.

3 leg. cit. hat, wenn die Voraussetzungen des Abs. 2 leg. cit nicht vorliegen, das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückzuverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgeht.Hinsichtlich der Entscheidungsbefugnis bzw. Entscheidungsverpflichtung geht der Gesetzgeber bei den Verwaltungsgerichten vom Primat der Sachentscheidung aus, wenn er festlegt, dass gem. Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen hat, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Z1 B-VG das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Paragraph 28, Absatz 3, leg. cit. hat, wenn die Voraussetzungen des Absatz 2, leg. cit nicht vorliegen, das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückzuverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgeht. Im gegenständlichen Fall liegt kein Sachverhalt gem. § 28 Abs. 3 VwGVG dar, zumal keine mangelhafte Ermittlung des maßgeblichen Sachverhalts durch die belangte Behörde vorliegt.Im gegenständlichen Fall liegt kein Sachverhalt gem. Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG dar, zumal keine mangelhafte Ermittlung des maßgeblichen Sachverhalts durch die belangte Behörde vorliegt. Gem. § 68 Abs. 1 AVG ist ein Antrag bei Vorliegen einer res iudicata von der Behörde zurückzuweisen und stellt eine Entscheidung durch das ho. Gericht über einen solchen zurückweisenden Bescheid eine Entscheidung in der Sache gem. § 28 VwGVG dar.Gem. Paragraph 68, Absatz eins, AVG ist ein Antrag bei Vorliegen einer res iudicata von der Behörde zurückzuweisen und stellt eine Entscheidung durch das ho. Gericht über einen solchen zurückweisenden Bescheid eine Entscheidung in der Sache gem. Paragraph 28, VwGVG dar. Im gegenständlichen Fall steht außer Zweifel, dass die BF mit ihrem Anbringen vom 19.03.2019 zum wiederholten Mal einen neuerlichen Antrag auf die Erteilung eines Fremdenpasses im Sinne des § 88 FPG gestellt hat.Im gegenständlichen Fall steht außer Zweifel, dass die BF mit ihrem Anbringen vom 19.03.2019 zum wiederholten Mal einen neuerlichen Antrag auf die Erteilung eines Fremdenpasses im Sinne des Paragraph 88, FPG gestellt hat.

§ 68Abs.

1 AVG sind Anbringen von Beteiligten, die [außer den Fällen der §§ 69 und 71 AVG] die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen, wenn die Behörde nicht Anlass zu einer Verfügung

§ 68Abs.

2 bis 4 AVG findet. Diesem ausdrücklichen Begehren auf Abänderung steht ein Ansuchen gleich, das bezweckt, eine Sache erneut inhaltlich zu behandeln, die bereits rechtskräftig entschieden ist (VwGH 30.9.1994, 94/08/0183; 30.5.1995, 93/08/0207; 9.9.1999, 97/21/0913; 7.6.2000, 99/01/0321).

Paragraph 68, Absatz eins, AVG sind Anbringen von Beteiligten, die [außer den Fällen der Paragraphen 69 und 71 AVG] die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen, wenn die Behörde nicht Anlass zu einer Verfügung

Paragraph 68, Absatz 2 bis 4 AVG findet. Diesem ausdrücklichen Begehren auf Abänderung steht ein Ansuchen gleich, das bezweckt, eine Sache erneut inhaltlich zu behandeln, die bereits rechtskräftig entschieden ist (VwGH 30.9.1994, 94/08/0183; 30.5.1995, 93/08/0207; 9.9.1999, 97/21/0913; 7.6.2000, 99/01/0321). "Entschiedene Sache" iSd § 68 Abs. 1 AVG liegt vor, wenn sich gegenüber dem Vorbescheid weder die Rechtslage noch der wesentliche Sachverhalt geändert hat und sich das neue Parteibegehren im Wesentlichen mit dem früheren deckt (VwGH 9.9.1999, 97/21/0913; 27.9.2000, 98/12/0057; 25.4.2002, 2000/07/0235)."Entschiedene Sache" iSd Paragraph 68, Absatz eins, AVG liegt vor, wenn sich gegenüber dem Vorbescheid weder die Rechtslage noch der wesentliche Sachverhalt geändert hat und sich das neue Parteibegehren im Wesentlichen mit dem früheren deckt (VwGH 9.9.1999, 97/21/0913; 27.9.2000, 98/12/0057; 25.4.2002, 2000/07/0235). Selbiges gilt, wenn sich das neue Parteibegehren mit dem früheren deckt (etwa wie hier das Begehren auf Ausstellung eines Fremdenpasses), die Partei dieses Begehren bei gleich gebliebener Sach- und Rechtslage jedoch anders begründet. Ob der nunmehr vorgetragene Sachverhalt, der sich vor Beendigung des Verfahrens über den ersten Asylantrag zugetragen haben soll, im Erstverfahren auch vorgetragen wurde oder nicht ist im Folgeverfahren bei der Prüfung der Rechtskraft ohne belange. Auch ein Sachverhalt, der nicht vorgetragen wurde, ist von der Rechtskraftwirkung des Vorbescheides mitumfasst (vgl. auch Erk. d. VwGH vom 17.9.2008, 2008/23/0684).Ob der nunmehr vorgetragene Sachverhalt, der sich vor Beendigung des Verfahrens über den ersten Asylantrag zugetragen haben soll, im Erstverfahren auch vorgetragen wurde oder nicht ist im Folgeverfahren bei der Prüfung der Rechtskraft ohne belange. Auch ein Sachverhalt, der nicht vorgetragen wurde, ist von der Rechtskraftwirkung des Vorbescheides mitumfasst vergleiche auch Erk. d. VwGH vom 17.9.2008, 2008/23/0684). "Sache" des Rechtsmittelverfahrens ist nur die Frage der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung, die Rechtsmittelbehörde darf demnach nur darüber entscheiden, ob die Vorinstanz [nunmehr Verwaltungsbehörde] den Antrag zu Recht zurückgewiesen hat oder nicht. Sie hat daher entweder - falls entschiedene Sache vorliegt - das Rechtsmittel abzuweisen oder - falls dies nicht zutrifft - den bekämpften Bescheid ersatzlos zu beheben, dies mit der Konsequenz, dass die erstinstanzliche Behörde, gebunden an die Auffassung der Rechtsmittelbehörde, den Antrag nicht neuerlich wegen entschiedener Sache zurückweisen darf. Die Rechtsmittelbehörde [nunmehr das Verwaltungsgericht] darf aber über den Antrag nicht selbst meritorisch entscheiden (VwGH 30.5.1995, 93/08/0207). Sache des vorliegenden Beschwerdeverfahre ist somit nur die Frage, ob die belangte Behörde zu Recht den neuerlichen Antrag

§ 68Abs.

1 AVG zurückgewiesen hat.Sache des vorliegenden Beschwerdeverfahre ist somit nur die Frage, ob die belangte Behörde zu Recht den neuerlichen Antrag

Paragraph 68, Absatz eins, AVG zurückgewiesen hat. Ob ein neuerlicher Antrag wegen geänderten Sachverhaltes zulässig ist, darf nur anhand jener Gründe geprüft werden, welche die Partei in erster Instanz [nunmehr vor der Verwaltungsbehörde] zur Begründung ihres Begehrens geltend gemacht hat (bzw. welche als allgemein bekannt anzusehen sind, vgl. z.B. VwGH 07.06.2000, 99/01/0321); in der Berufung [nunmehr "Beschwerde"] gegen den Zurückweisungsbescheid dürfen derartige Gründe nicht neu vorgetragen werden (vgl. zB VwSlg. 5642 A/1961; 23.05.1995, 94/04/0081; 15.10.1999, 96/21/0097; 04.04.2001, 98/09/0041; 25.04.2002, 2000/07/0235), wobei für die Prüfung der Zulässigkeit des Zweitantrages von der Rechtsanschauung auszugehen ist, auf die sich die rechtskräftige Erledigung des Erstantrages gründete (VwGH 16.7.2003, 2000/01/0237, mwN).Ob ein neuerlicher Antrag wegen geänderten Sachverhaltes zulässig ist, darf nur anhand jener Gründe geprüft werden, welche die Partei in erster Instanz [nunmehr vor der Verwaltungsbehörde] zur Begründung ihres Begehrens geltend gemacht hat (bzw. welche als allgemein bekannt anzusehen sind, vergleiche z.B. VwGH 07.06.2000, 99/01/0321); in der Berufung [nunmehr "Beschwerde"] gegen den Zurückweisungsbescheid dürfen derartige Gründe nicht neu vorgetragen werden vergleiche zB VwSlg. 5642 A/1961; 23.05.1995, 94/04/0081; 15.10.1999, 96/21/0097; 04.04.2001, 98/09/0041; 25.04.2002, 2000/07/0235), wobei für die Prüfung der Zulässigkeit des Zweitantrages von der Rechtsanschauung auszugehen ist, auf die sich die rechtskräftige Erledigung des Erstantrages gründete (VwGH 16.7.2003, 2000/01/0237, mwN). Bei der Prüfung der Identität der Sache ist von dem rechtskräftigen Vorbescheid auszugehen, ohne die sachliche Richtigkeit desselben - nochmals - zu überprüfen (Hinweis EB E 26.4.1995, 92/07/0197, VwSlg 14248 A/1995); die Rechtskraftwirkung besteht gerade darin, dass die von der Behörde einmal untersuchte und entschiedene Sache nicht neuerlich untersucht und entschieden werden darf. Entschiedene Sache liegt dann vor, wenn sich gegenüber dem früheren Bescheid weder die Rechtslage noch der wesentliche Sachverhalt geändert hat und sich das neue Parteibegehren im Wesentlichen mit dem früheren deckt. Eine neue Sachentscheidung ist nicht nur bei identem Begehren auf Grund desselben Sachverhaltes, sondern, wie sich aus § 69 Abs 1 Z 2 AVG bzw. 32 Abs. 1 Z 2 VwGVG ergibt, auch im Fall desselben Begehrens auf Grund von Tatsachen und Beweismitteln, die schon vor Abschluss des Vorverfahrens bestanden haben, ausgeschlossen. Der Begriff "Identität der Sache" muss in erster Linie aus einer rechtlichen Betrachtungsweise heraus beurteilt werden, was bedeutet, dass den behaupteten geänderten Umständen Entscheidungsrelevanz zukommen muss. Erk. d. VwGH v.26.2.2004, 2004/07/0014; 12.12.2002, 2002/07/0016; 15.10.1999; 9621/9997). Identität der Sache i.S.d. § 68 Abs. 1 AVG liegt selbst dann vor, wenn die Behörde in einem bereits rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren etwa eine Rechtsfrage auf Grund eines mangelhaften Ermittlungsverfahrens oder einer unvollständigen oder unrichtigen rechtlichen Beurteilung entschieden hätte (vgl. etwa das Erkenntnis des VwGH vom 08.04.1992, Zl. 88/12/0169, ebenso Erk. d. VwGH v. 15.11.2000, 2000/01/0184).Bei der Prüfung der Identität der Sache ist von dem rechtskräftigen Vorbescheid auszugehen, ohne die sachliche Richtigkeit desselben - nochmals - zu überprüfen (Hinweis EB E 26.4.1995, 92/07/0197, VwSlg 14248 A/1995); die Rechtskraftwirkung besteht gerade darin, dass die von der Behörde einmal untersuchte und entschiedene Sache nicht neuerlich untersucht und entschieden werden darf. Entschiedene Sache liegt dann vor, wenn sich gegenüber dem früheren Bescheid weder die Rechtslage noch der wesentliche Sachverhalt geändert hat und sich das neue Parteibegehren im Wesentlichen mit dem früheren deckt. Eine neue Sachentscheidung ist nicht nur bei identem Begehren auf Grund desselben Sachverhaltes, sondern, wie sich aus Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG bzw. 32 Absatz eins, Ziffer 2, VwGVG ergibt, auch im Fall desselben Begehrens auf Grund von Tatsachen und Beweismitteln, die schon vor Abschluss des Vorverfahrens bestanden haben, ausgeschlossen. Der Begriff "Identität der Sache" muss in erster Linie aus einer rechtlichen Betrachtungsweise heraus beurteilt werden, was bedeutet, dass den behaupteten geänderten Umständen Entscheidungsrelevanz zukommen muss. Erk. d. VwGH v.26.2.2004, 2004/07/0014; 12.12.2002, 2002/07/0016; 15.10.1999; 9621/9997). Identität der Sache i.S.d. Paragraph 68, Absatz eins, AVG liegt selbst dann vor, wenn die Behörde in einem bereits rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren etwa eine Rechtsfrage auf Grund eines mangelhaften Ermittlungsverfahrens oder einer unvollständigen oder unrichtigen rechtlichen Beurteilung entschieden hätte vergleiche etwa das Erkenntnis des VwGH vom 08.04.1992, Zl. 88/12/0169, ebenso Erk. d. VwGH v. 15.11.2000, 2000/01/0184). Im gegenständlichen Fall steht außer Zweifel, dass sich in Bezug auf die anwendbare Rechtslage keine maßgebliche Änderung ergab. Auch ergab sich in Bezug auf den maßgeblichen Sachverhalt seit der letztmalig inhaltlichen Entscheidung keine maßgebliche Änderung. Ob der maßgebliche Sachverhalt zum damaligen Zeitpunkt oder erst nach Eintritt der Rechtskraft erstmals vorgetragen wurde, ist im Lichte des § 68 Abs. 1 AVG ohne Belange. Ebenso wäre es ohne Belange, wenn im bereits rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren, in dem letztmalig inhaltlich über den Antrag entschieden wurde, etwa eine Rechtsfrage auf Grund eines mangelhaften Ermittlungsverfahrens oder einer unvollständigen oder unrichtigen rechtlichen Beurteilung entschieden worden wäre. Im gegenständlichen Fall steht außer Zweifel, dass sich in Bezug auf die anwendbare Rechtslage keine maßgebliche Änderung ergab. Auch ergab sich in Bezug auf den maßgeblichen Sachverhalt seit der letztmalig inhaltlichen Entscheidung keine maßgebliche Änderung. Ob der maßgebliche Sachverhalt zum damaligen Zeitpunkt oder erst nach Eintritt der Rechtskraft erstmals vorgetragen wurde, ist im Lichte des Paragraph 68, Absatz eins, AVG ohne Belange. Ebenso wäre es ohne Belange, wenn im bereits rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren, in dem letztmalig inhaltlich über den Antrag entschieden wurde, etwa eine Rechtsfrage auf Grund eines mangelhaften Ermittlungsverfahrens oder einer unvollständigen oder unrichtigen rechtlichen Beurteilung entschieden worden wäre. Bereits in der Entscheidung des BVwG vom 16.01.2017 wurde dargestellt, dass die BF weder staatenlos noch ungeklärter Staatsangehörigkeit ist und auf sie keine der Voraussetzungen des § 88 Abs. 1 Z 1 bis 5 FPG zutrifft.Bereits in der Entscheidung des BVwG vom 16.01.2017 wurde dargestellt, dass die BF weder staatenlos noch ungeklärter Staatsangehörigkeit ist und auf sie keine der Voraussetzungen des Paragraph 88, Absatz eins, Ziffer eins bis 5 FPG zutrifft. Die im Ergebnis über die Jahre nur leicht variierenden Argumente bezüglich der Staatsangehörigkeit und die jeweils geschilderten administrativen und technischen Probleme der BF bei der Kontaktaufnahme mit der Botschaft ihres Herkunftsstaates vermögen aus den in der Beweiswürdigung dargestellten Gründen keinerlei neuen Sachverhalt aufzuzeigen. II.3.3. Mutwillensstraferömisch zwei.3.3. Mutwillensstrafe § 35 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51/1991, in der Fassung BGBl. I Nr. 161/2013, lautet:Paragraph 35, des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 161 aus 2013,, lautet: "Mutwillensstrafen § 35. Gegen Personen, die offenbar mutwillig die Tätigkeit der Behörde in Anspruch nehmen oder in der Absicht einer Verschleppung der Angelegenheit unrichtige Angaben machen, kann die Behörde eine Mutwillensstrafe bis 726 Euro verhängen."Paragraph 35, Gegen Personen, die offenbar mutwillig die Tätigkeit der Behörde in Anspruch nehmen oder in der Absicht einer Verschleppung der Angelegenheit unrichtige Angaben machen, kann die Behörde eine Mutwillensstrafe bis 726 Euro verhängen." II.3.3.1. Eingangs ist zunächst darauf hinzuweisen, dass es sich bei einer Mutwillensstrafe nach § 35 AVG, wie bei der Ordnungsstrafe nach § 34 AVG, nicht um die Ahndung eines Verwaltungsdeliktes, sondern um ein Disziplinarmittel handelt (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 4. September 1973, Zl. 1665/72, VwSlg. Nr. 8448 A/1973, sowie das zu § 34 AVG ergangene und auf den vorliegenden Beschwerdefall übertragbare Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 30. Mai 1994, Zl. 92/10/0469, VwSlg. Nr. 14.064 A/1994).römisch zwei.3.3.1. Eingangs ist zunächst darauf hinzuweisen, dass es sich bei einer Mutwillensstrafe nach Paragraph 35, AVG, wie bei der Ordnungsstrafe nach Paragraph 34, AVG, nicht um die Ahndung eines Verwaltungsdeliktes, sondern um ein Disziplinarmittel handelt vergleiche das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 4. September 1973, Zl. 1665/72, VwSlg. Nr. 8448 A/1973, sowie das zu Paragraph 34, AVG ergangene und auf den vorliegenden Beschwerdefall übertragbare Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 30. Mai 1994, Zl. 92/10/0469, VwSlg. Nr. 14.064 A/1994). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes handelt iSd § 35 AVG mutwillig, wer sich (u.a.) im Bewusstsein der Grund- und Aussichtslosigkeit, der Nutz- und der Zwecklosigkeit seines Anbringens an die Behörde wendet. Darüber hinaus verlangt das Gesetz aber noch, dass der Mutwille offenbar ist; dies ist dann anzunehmen, wenn die wider besseres Wissen erfolgte Inanspruchnahme der Behörde unter solchen Umständen geschieht, dass die Aussichtslosigkeit, den angestrebten Erfolg zu erreichen, für jedermann erkennbar ist (vgl. dazu das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 16. Februar 2012, Zl. 2011/01/0271, VwSlg. Nr. 18.337 A/2012, mwN).Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes handelt iSd Paragraph 35, AVG mutwillig, wer sich (u.a.) im Bewusstsein der Grund- und Aussichtslosigkeit, der Nutz- und der Zwecklosigkeit seines Anbringens an die Behörde wendet. Darüber hinaus verlangt das Gesetz aber noch, dass der Mutwille offenbar ist; dies ist dann anzunehmen, wenn die wider besseres Wissen erfolgte Inanspruchnahme der Behörde unter solchen Umständen geschieht, dass die Aussichtslosigkeit, den angestrebten Erfolg zu erreichen, für jedermann erkennbar ist vergleiche dazu das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 16. Februar 2012, Zl. 2011/01/0271, VwSlg. Nr. 18.337 A/2012, mwN). II.3.3.2. Die Voraussetzungen zur Verhängung einer Mutwillensstrafe

§ 35AVG sind im vorliegenden Beschwerdefall gegeben:römisch zwei.3.3.2.

Die Voraussetzungen zur Verhängung einer Mutwillensstrafe

Paragraph 35, AVG sind im vorliegenden Beschwerdefall gegeben: II.3.3.2.

  1. Die BF stellte am 21.10.2016 erstmals einen Antrag auf Ausstellung eines Fremdenpasses und wurde dieser Antrag rechtskräftig negativ beschieden. Es war seit der Erlassung dieses in Rechtskraft erwachsenen Bescheides der BF sichtlich bekannt, dass kein weiterer Anspruch auf die Ausstellung eines Fremdenpasses besteht.römisch zwei.3.3.2.
  2. Die BF stellte am 21.10.2016 erstmals einen Antrag auf Ausstellung eines Fremdenpasses und wurde dieser Antrag rechtskräftig negativ beschieden. Es war seit der Erlassung dieses in Rechtskraft erwachsenen Bescheides der BF sichtlich bekannt, dass kein weiterer Anspruch auf die Ausstellung eines Fremdenpasses besteht. II.3.3.2.
  3. Trotz des Umstandes, dass die BF über die Voraussetzungen, welche zur Abweisung des Antrages führten, im Bilde war, stellte sie in Kenntnis dieses Sachverhalts bereits am 16.10.2017 bei gleich gebliebenem Sachverhalt einen weiteren Antrag. Zu diesem Zeitpunkt sah die Behörde von der Verhängung einer Mutwillensstrafe ab und wies den Antrag wegen entschiedener Sache mit Bescheid zurück. Die BF wurde im entsprechenden Bescheid über die maßgeblichen Erwägungen in Kenntnis gesetzt, verzichtete auch auf Rechtsmittel.römisch zwei.3.3.2.
  4. Trotz des Umstandes, dass die BF über die Voraussetzungen, welche zur Abweisung des Antrages führten, im Bilde war, stellte sie in Kenntnis dieses Sachverhalts bereits am 16.10.2017 bei gleich gebliebenem Sachverhalt einen weiteren Antrag. Zu diesem Zeitpunkt sah die Behörde von der Verhängung einer Mutwillensstrafe ab und wies den Antrag wegen entschiedener Sache mit Bescheid zurück. Die BF wurde im entsprechenden Bescheid über die maßgeblichen Erwägungen in Kenntnis gesetzt, verzichtete auch auf Rechtsmittel. II.3.3.2.
  5. Obwohl die BF nach wie vor über die Voraussetzungen, welche zur Ausstellung eines Fremdenpasses bzw. zur Abweisung des Antrages führen können, im Bilde war und auch offensichtlich Kenntnisse über die Aussichtslosigkeit auf eine neuerliche meritorische Entscheidung im Falle einer res iudicata hatte, stellte sie bereits am 19.03.2019 bei gleichbleibendem Sachverhalt einen neuen Antrag auf Ausstellung eines Fremdenpasses.römisch zwei.3.3.2.
  6. Obwohl die BF nach wie vor über die Voraussetzungen, welche zur Ausstellung eines Fremdenpasses bzw. zur Abweisung des Antrages führen können, im Bilde war und auch offensichtlich Kenntnisse über die Aussichtslosigkeit auf eine neuerliche meritorische Entscheidung im Falle einer res iudicata hatte, stellte sie bereits am 19.03.2019 bei gleichbleibendem Sachverhalt einen neuen Antrag auf Ausstellung eines Fremdenpasses. II.3.3.2.
  7. Der chronologische Hergang der Ereignisse zeigt zweifelsfrei, dass die BF im Bewusstsein der Grund- und Aussichtslosigkeit bzw. der der Nutz- und der Zwecklosigkeit Anträge bei der Behörde stellte. Es liegt auch offen auf der Hand, dass wider besseres Wissen die erfolgte Inanspruchnahme der Behörde durch die BF unter solchen Umständen geschah, dass die Aussichtslosigkeit, den angestrebten Erfolg zu erreichen, für jedermann erkennbar war bzw. ist (vgl. zu einem gleich gelagerten Sachverhalt auch BVwG vom 12.06.2017, L515 1316370-4/6E).römisch zwei.3.3.2.
  8. Der chronologische Hergang der Ereignisse zeigt zweifelsfrei, dass die BF im Bewusstsein der Grund- und Aussichtslosigkeit bzw. der der Nutz- und der Zwecklosigkeit Anträge bei der Behörde stellte. Es liegt auch offen auf der Hand, dass wider besseres Wissen die erfolgte Inanspruchnahme der Behörde durch die BF unter solchen Umständen geschah, dass die Aussichtslosigkeit, den angestrebten Erfolg zu erreichen, für jedermann erkennbar war bzw. ist vergleiche zu einem gleich gelagerten Sachverhalt auch BVwG vom 12.06.2017, L515 1316370-4/6E). Zur Höhe der verhängten Mutwillensstrafe ist zunächst darauf hinzuweisen, dass sie nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes im Rahmen des Höchstbetrages in der Höhe von 726 Euro derart zu bemessen ist, dass der Täter von weiterem derartigem Fehlverhalten abgehalten werden kann (vgl. dazu etwa den Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom
  9. Dezember 1999, Zl. 98/12/0406).Zur Höhe der verhängten Mutwillensstrafe ist zunächst darauf hinzuweisen, dass sie nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes im Rahmen des Höchstbetrages in der Höhe von 726 Euro derart zu bemessen ist, dass der Täter von weiterem derartigem Fehlverhalten abgehalten werden kann vergleiche dazu etwa den Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom
  10. Dezember 1999, Zl. 98/12/0406). Im gegenständlichen Fall hat die belangte Behörde mit dem angefochtenen Bescheid den Strafrahmen des § 35 AVG in der Höhe von bis zu 726 Euro nicht einmal zur Hälfte ausgeschöpft.Im gegenständlichen Fall hat die belangte Behörde mit dem angefochtenen Bescheid den Strafrahmen des Paragraph 35, AVG in der Höhe von bis zu 726 Euro nicht einmal zur Hälfte ausgeschöpft. Neben dem bereits beschriebenen Mutwillen ist zu Lasten der Beschwerdeführerin auch der von ihr verursachte Vermögensschaden auf Seiten des Bundes als Rechtsträger, sowie die Bindung von Ressourcen der belangten Behörde und des BVwG zu berücksichtigen. Trotz der notorisch bekannten Tatsache, dass die logistischen Mittel der Behörde (BFA) und auch das BVwG voll ausgeschöpft werden müssten, um eingehende Anträge gem. dem Asyl- und Fremdenrecht in einer einigermaßen vertretbaren Zeit bearbeiten zu können, und eine zeitliche Verzögerung der Erledigung von begründeten Anträgen durch die Bindung von Ressourcen im gegenständlichen Verfahren zur Verletzung wesentlicher Interessen der Antragsteller führt, beanspruchte die BF nicht nur erhebliche personelle Ressourcen der belangten Behörde, sondern auch des BVwG und wurde der Bund zudem mit Kosten belastet, zumal dieser den für die Führung des Verfahrens nötigen Sach- und Personalaufwand zu tragen hat. Diese Gesichtspunkte sind unter Beachtung der Regelungsintention des § 35 AVG bei der Bemessung der Sanktionshöhe als erschwerend zu werten. Der BF wäre frei gestanden, sich zur Ausstellung des benötigten Reisedokuments des Herkunftsstaates um rechtsfreundliche Beratung zu bemühen, hat dies jedoch in all den Jahren erkennbar nicht für nötig empfunden und stattdessen wiederholt nicht zielführende Anträge bei der belangten Behörde eingebracht.Diese Gesichtspunkte sind unter Beachtung der Regelungsintention des Paragraph 35, AVG bei der Bemessung der Sanktionshöhe als erschwerend zu werten. Der BF wäre frei gestanden, sich zur Ausstellung des benötigten Reisedokuments des Herkunftsstaates um rechtsfreundliche Beratung zu bemühen, hat dies jedoch in all den Jahren erkennbar nicht für nötig empfunden und stattdessen wiederholt nicht zielführende Anträge bei der belangten Behörde eingebracht. Vor dem Hintergrund der geforderten präventiven Wirkung der verhängten Mutwillenstrafe kann im Lichte der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse der BF jedenfalls nicht davon ausgegangen werden, dass eine verhängte Strafe in der Höhe von € 300,-- in dem gegenständlichen Einzelfall als unverhältnismäßig hoch anzusehen wäre. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung, weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung, weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Aus den dem gegenständlichen Erkenntnis entnehmbaren Ausführungen geht hervor, dass das Gericht in seiner Rechtsprechung im gegenständlichen Fall nicht von der bereits zitierten einheitlichen Rechtsprechung des VwGH, insbesondere zur Auslegung des Rechtsinstituts der res iudicata, sowie jenem des Mutwillens abging. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2021:W226.2143722.2.00

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