RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum15.04.2021 GeschäftszahlW226 2204338-1 SpruchW226 2204338-1/13E, W226 2204338-1/13E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. WINDHAGER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA: Kasachstan, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 14.06.2018, Zl. 607974706-160094790 nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 23.03.2021 zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. WINDHAGER als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA: Kasachstan, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 14.06.2018, Zl. 607974706-160094790 nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 23.03.2021 zu Recht erkannt: A) I. Die Beschwerde gegen die Spruchpunkte I., II. und III. des angefochtenen Bescheides wird gemäß §§ 3 Abs. 1, 8 Abs. 1 und 57 AsylG 2005 idgF als unbegründet abgewiesen. römisch eins. Die Beschwerde gegen die Spruchpunkte römisch eins., römisch zwei. und römisch drei. des angefochtenen Bescheides wird gemäß Paragraphen 3, Absatz eins, 8, Absatz eins und 57 AsylG 2005 idgF als unbegründet abgewiesen. II. In Erledigung der Beschwerde gegen die Spruchpunkte IV., V. und VII. wird ausgesprochen, dass eine Rückkehrentscheidung gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 idgF iVm § 52 FPG 2005 idgF iVm § 9 Abs. 3 BFA-VG idgF auf Dauer unzulässig ist. römisch zwei. In Erledigung der Beschwerde gegen die Spruchpunkte römisch vier., römisch fünf. und römisch sieben. wird ausgesprochen, dass eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 idgF in Verbindung mit Paragraph 52, FPG 2005 idgF in Verbindung mit Paragraph 9, Absatz 3, BFA-VG idgF auf Dauer unzulässig ist. XXXX wird eine „Aufenthaltsberechtigung plus" für die Dauer von zwölf Monaten gemäß § 54 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 idgF und § 58 Abs. 2 iVm § 55 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 idgF erteilt. römisch 40 wird eine „Aufenthaltsberechtigung plus" für die Dauer von zwölf Monaten gemäß Paragraph 54, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 idgF und Paragraph 58, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 55, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 idgF erteilt. B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , TextEntscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang und Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt: 1.1 Am 19.01.2016 brachte die Beschwerdeführerin (im Folgenden: BF) den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz ein. Die BF wurde am selben Tage im Zuge einer Erstbefragung zu den Fluchtgründen einvernommen und führte dabei aus, dass keine Fluchtgründe vorlägen, sie auch sonst keine Furcht vor einer Rückkehr nach Kasachstan habe und ihr bei einer Rückkehr dort keine unmenschliche Behandlung, Strafe oder sonstige Sanktion drohe. Vielmehr sei der Grund für ihren Asylantrag, dass ihr (damaliger) Ehemann nicht um eine Rot-Weiß-Rot Karte ansuchen könne. Am 09.04.2018 wurde die BF durch die Außenstelle Wien der belangten Behörde niederschriftlich zum Fluchtgrund einvernommen. Die BF führte aus, dass sie im Dezember 2012 legal mittels eines Visums in Österreich eingereist sei und zunächst als Schülerin ein „College“ besucht habe, Ende 2015 aber keinen Verlängerungsantrag mehr für eine Aufenthaltsbewilligung gestellt habe, da ihr Unterlagen gefehlt hätten. Anfang 2016 habe sie ihren ersten Ehemann, XXXX , welcher Staatsangehöriger der Russischen Föderation sei und eine „graue Karte“ innehabe, geheiratet, von dem sie sich allerdings am XXXX wieder scheiden habe lassen. Hätte dieser eine Niederlassungsbewilligung bekommen, hätte sie auch eine solche erhalten.Am 09.04.2018 wurde die BF durch die Außenstelle Wien der belangten Behörde niederschriftlich zum Fluchtgrund einvernommen. Die BF führte aus, dass sie im Dezember 2012 legal mittels eines Visums in Österreich eingereist sei und zunächst als Schülerin ein „College“ besucht habe, Ende 2015 aber keinen Verlängerungsantrag mehr für eine Aufenthaltsbewilligung gestellt habe, da ihr Unterlagen gefehlt hätten. Anfang 2016 habe sie ihren ersten Ehemann, römisch 40 , welcher Staatsangehöriger der Russischen Föderation sei und eine „graue Karte“ innehabe, geheiratet, von dem sie sich allerdings am römisch 40 wieder scheiden habe lassen. Hätte dieser eine Niederlassungsbewilligung bekommen, hätte sie auch eine solche erhalten. Zum Grund für ihren Asylantrag befragt, wiederholte die BF, dass sie in Kasachstan nie Probleme gehabt habe, weder bedroht, noch aus irgendwelchen Gründen verfolgt worden sei und sie bei einer Rückkehr nach Kasachstan auch nichts zu befürchten habe. Sie gab erneut an, dass sie den Asylantrag nur auf Anraten ihres damaligen Ehemannes gestellt habe, da dieser bzw. die BF als dessen Ehefrau keine entsprechende Aufenthaltsbewilligung erhalten habe. Nach allgemeinen Schilderungen zu ihrem bisherigen Ausbildungs- und Berufsweg führte die BF aus, dass ihre Eltern und zwei Brüder in Kasachstan leben, mit welchen sie einmal pro Woche Kontakt habe. Sie habe auch acht Onkeln väterlicherseits. Ihre Mutter sei an Lungenkrebs erkrankt, weshalb sie derzeit nicht arbeiten könne, ihr Vater sei als Taxifahrer tätig. In Österreich habe sie 2017 XXXX , welcher österreichischer Staatsbürger sei und von dem sie ein Kind erwarte, kennengelernt und am XXXX geheiratet. Befragt nach unterschiedlichen Wohnadressen laut ZMR-Auszügen gab die BF an, dass sie ihre alte Wohnung mit aufrechtem Mietvertrag erst weitergeben müsse, aber bereits mit ihrem Ehemann in seiner Wohnung leben würde. In Kasachstan sei sie zuletzt im Jahr 2015 gewesen. Die BF brachte vor, dass sie derzeit von ihrem Ehemann, der gelernter Elektriker, aber gerade arbeitslos sei, finanziell abhängig sei. Nach ihrem Asylantrag habe sie keiner Arbeit mehr nachgehen können. Das Familienleben mit ihrem Ehemann beschrieb die BF so, dass sie alles miteinander unternehmen würden, z.B. Eis essen. Zu weiteren integrativen Aspekten befragt, schilderte die BF, dass sie österreichische, russische und ukrainische Freunde in Österreich habe und legte ein Zeugnis eines Deutschkurses Niveau B2 aus 2013 und Niveau C1 aus 2014 des Innovationszentrums Universität XXXX vor. Nach allgemeinen Schilderungen zu ihrem bisherigen Ausbildungs- und Berufsweg führte die BF aus, dass ihre Eltern und zwei Brüder in Kasachstan leben, mit welchen sie einmal pro Woche Kontakt habe. Sie habe auch acht Onkeln väterlicherseits. Ihre Mutter sei an Lungenkrebs erkrankt, weshalb sie derzeit nicht arbeiten könne, ihr Vater sei als Taxifahrer tätig. In Österreich habe sie 2017 römisch 40 , welcher österreichischer Staatsbürger sei und von dem sie ein Kind erwarte, kennengelernt und am römisch 40 geheiratet. Befragt nach unterschiedlichen Wohnadressen laut ZMR-Auszügen gab die BF an, dass sie ihre alte Wohnung mit aufrechtem Mietvertrag erst weitergeben müsse, aber bereits mit ihrem Ehemann in seiner Wohnung leben würde. In Kasachstan sei sie zuletzt im Jahr 2015 gewesen. Die BF brachte vor, dass sie derzeit von ihrem Ehemann, der gelernter Elektriker, aber gerade arbeitslos sei, finanziell abhängig sei. Nach ihrem Asylantrag habe sie keiner Arbeit mehr nachgehen können. Das Familienleben mit ihrem Ehemann beschrieb die BF so, dass sie alles miteinander unternehmen würden, z.B. Eis essen. Zu weiteren integrativen Aspekten befragt, schilderte die BF, dass sie österreichische, russische und ukrainische Freunde in Österreich habe und legte ein Zeugnis eines Deutschkurses Niveau B2 aus 2013 und Niveau C1 aus 2014 des Innovationszentrums Universität römisch 40 vor. Am 12.06.2018 fand eine Zeugeneinvernahme des Ehemannes der BF, XXXX , in Bezug auf die BF statt, wo dieser das Familienleben mit der BF sowie deren Wohn- und finanzielle Situation schilderte.Am 12.06.2018 fand eine Zeugeneinvernahme des Ehemannes der BF, römisch 40 , in Bezug auf die BF statt, wo dieser das Familienleben mit der BF sowie deren Wohn- und finanzielle Situation schilderte. 1.
- Am 14.06.2018 erließ die belangte Behörde den angefochtenen Bescheid, in welchem der Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten und hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Kasachstan abgewiesen wurde (Spruchpunkte I. und II.). Der BF wurde ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt III.), unter Spruchpunkt IV. wurde gegen die BF eine Rückkehrentscheidung erlassen, unter Spruchpunkt V. wurde festgestellt, dass die Abschiebung der BF gemäß § 46 FPG 2005 nach Kasachstan zulässig sei und unter Spruchpunkt VI. wurde abgesprochen, dass die BF ihr Recht zum Aufenthalt gemäß § 13 Abs. 2 Z 1 AsylG 2005 verloren habe. Die Frist für die freiwillige Ausreise wurde mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt (Spruchpunkt VII.). 1.
- Am 14.06.2018 erließ die belangte Behörde den angefochtenen Bescheid, in welchem der Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten und hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Kasachstan abgewiesen wurde (Spruchpunkte römisch eins. und römisch zwei.). Der BF wurde ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.), unter Spruchpunkt römisch vier. wurde gegen die BF eine Rückkehrentscheidung erlassen, unter Spruchpunkt römisch fünf. wurde festgestellt, dass die Abschiebung der BF gemäß Paragraph 46, FPG 2005 nach Kasachstan zulässig sei und unter Spruchpunkt römisch sechs. wurde abgesprochen, dass die BF ihr Recht zum Aufenthalt gemäß Paragraph 13, Absatz 2, Ziffer eins, AsylG 2005 verloren habe. Die Frist für die freiwillige Ausreise wurde mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt (Spruchpunkt römisch sieben.). Die belangte Behörde stellte vor dem Hintergrund der Angaben der BF und der Staatendokumentation zu Kasachstan weder eine Verfolgung aufgrund asylrelevanter Fluchtgründe gegen die Person der BF, noch irgendwelche Anhaltspunkte, welche die Gewährung von subsidiärem Schutz oder einer Aufenthaltsbewilligung gemäß § 57 AsylG 2005 an die BF verlangen würden, fest. Bezogen auf die Rückkehrentscheidung führte die belangte Behörde aus, dass ein schützenswertes Familienleben (zu welchem ein ungeborenes Kind im Übrigen noch nicht gezählt werden könne) mit ihrem Ehemann in Österreich erst seit kurzer Zeit bestehe und zu einem Zeitpunkt entstanden sei, in dem sie sich ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst gewesen sei. Die belangte Behörde verwies zudem auf die Möglichkeit einer Fortsetzung des Ehelebens bzw die Aufrechterhaltung des Kontakts in Kasachstan, wo die BF noch familiäre Anknüpfungspunkte habe und einer Beschäftigung nachgehen könne. Weiters legte die belangte Behörde dar, dass die letzten Jahre des Aufenthaltes der BF in Österreich auf einem unbegründeten Asylantrag beruhten, die BF nicht karitativ tätig sei und keiner geregelten Beschäftigung nachgehe. Im Rahmen einer Gesamtabwägung, so die Schlussfolgerung der belangten Behörde, könne die Rückkehrentscheidung daher auch im Sinne von Art. 8 EMRK als verhältnismäßig angesehen werden. Die belangte Behörde stellte vor dem Hintergrund der Angaben der BF und der Staatendokumentation zu Kasachstan weder eine Verfolgung aufgrund asylrelevanter Fluchtgründe gegen die Person der BF, noch irgendwelche Anhaltspunkte, welche die Gewährung von subsidiärem Schutz oder einer Aufenthaltsbewilligung gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 an die BF verlangen würden, fest. Bezogen auf die Rückkehrentscheidung führte die belangte Behörde aus, dass ein schützenswertes Familienleben (zu welchem ein ungeborenes Kind im Übrigen noch nicht gezählt werden könne) mit ihrem Ehemann in Österreich erst seit kurzer Zeit bestehe und zu einem Zeitpunkt entstanden sei, in dem sie sich ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst gewesen sei. Die belangte Behörde verwies zudem auf die Möglichkeit einer Fortsetzung des Ehelebens bzw die Aufrechterhaltung des Kontakts in Kasachstan, wo die BF noch familiäre Anknüpfungspunkte habe und einer Beschäftigung nachgehen könne. Weiters legte die belangte Behörde dar, dass die letzten Jahre des Aufenthaltes der BF in Österreich auf einem unbegründeten Asylantrag beruhten, die BF nicht karitativ tätig sei und keiner geregelten Beschäftigung nachgehe. Im Rahmen einer Gesamtabwägung, so die Schlussfolgerung der belangten Behörde, könne die Rückkehrentscheidung daher auch im Sinne von Artikel 8, EMRK als verhältnismäßig angesehen werden. 1.
- Gegen diesen Bescheid wurde fristgerecht Beschwerde erhoben, dabei wurde das bisherige Verfahren kritisiert und ua die Erteilung eines Aufenthaltstitels sowie die Aufhebung der Rückkehrentscheidung beantragt. Gegen die Abweisung des Antrages der BF auf Zuerkennung des Status des Asylberechtigten bzw subsidiär Schutzberechtigten wurde keine nähere Begründung vorgetragen. Zum Familienleben wurde vorgebracht, dass der persönliche Kontakt des Kindes der BF zu seinem Vater nach seiner Geburt nur durch den weiteren Aufenthalt der BF in Österreich aufrecht erhalten werden könne, da in Kasachstan „kein funktionierendes Staatswesen bestehe“. Außerdem würde die BF nach einer Rückkehr nach Kasachstan in eine wirtschaftlich ausweglose Situation geraten, da sie weder auf finanzielle Ressourcen der Eltern zurückgreifen könne, noch eine finanzielle Unterstützung durch ihren Ehemann dort gesichert wäre. Angesichts der seit 2017 bestehenden Beziehung und späteren Heirat mit ihrem Ehemann, welcher für die BF und das gemeinsame Kind sorgen könne, und der bevorstehenden Geburt des gemeinsamen Kindes bestehe ein schützenswertes Familienleben der BF in Österreich. 1.
- Am 23.03.2021 wurde nunmehr die BF durch das erkennende Gericht zum Fluchtgrund und integrativen Aspekten nochmals einvernommen. Die BF brachte vor, dass in der Zwischenzeit ihre Mutter verstorben sei und ein regelmäßiger Kontakt nur noch zum Vater der BF bestehe. Sie habe ein weiteres Kind mit ihrem Ehemann bekommen, weshalb sie derzeit nicht berufstätig sei und nur von staatlicher Unterstützung lebe, da auch ihr Mann gerade arbeitslos sei. Weiters verwies sie auf ihr Familienleben in Österreich. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat nach Durchführung einer Beschwerdeverhandlung wie folgt erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat nach Durchführung einer Beschwerdeverhandlung wie folgt erwogen: Beweis wurde erhoben durch den Inhalt der vorliegenden Verwaltungsakte der BF, beinhaltend die niederschriftlichen Einvernahmen von BF und ihrem Ehemann vor dem BFA, die Beschwerde, die Stellungnahme der BF, durch Einsicht in die vor dem BFA und im Beschwerdeverfahren vorgelegten Unterlagen, durch Einholung von Auszügen aus ZMR, GVS, IZR und Strafregister und schließlich durch Berücksichtigung aktueller Länderinformationen zum Herkunftsstaat. 1) Feststellungen: Feststellungen zur BF: Die Identität der BF steht fest. Die BF ist Staatsangehörige von Kasachstan und gehört der kasachischen Volksgruppe an. Die BF bekennt sich zum islamischen Glauben. Die Muttersprache der BF ist Russisch. Die BF ist gesund und strafgerichtlich unbescholten. 2014 wurde die BF zu einer bedingten dreimonatigen Haftstrafe verurteilt (AS 1-9), welche allerdings mittlerweile getilgt ist. Die BF stellte Ende 2012 einen Antrag auf eine Aufenthaltsbewilligung – Sonderfälle unselbständiger Erwerbstätigkeit für Österreich, welche ihr für die Dauer eines Jahres bewilligt wurde und woraufhin sie mit einem Studentenvisum ins Bundesgebiet einreiste. Von Ende 2013 bis Ende 2015 war die BF aufgrund einer Aufenthaltsbewilligung – Schüler zum Aufenthalt berechtigt, welche allerdings Ende 2015 nicht mehr verlängert wurde. Die BF befindet sich sohin seit etwa 8 Jahren in Österreich. Im Zeitraum zwischen 2013 und 2015 ging die BF geringfügigen Beschäftigungen als Arbeiterin nach und besuchte ein Business College in XXXX . Sie absolvierte Deutschkurse auf dem Niveau B2 im Jahr 2013 und auf dem Niveau C1 im Jahr
- Nach Stellung ihres Asylantrages am 19.01.2016 ging die BF keiner Beschäftigung mehr nach und absolvierte keine weiteren Deutschkurse. Aufgrund ihrer familiären Situation spricht die BF aber seit vielen Jahren nur noch Deutsch und verständigte sich auch in der Einvernahme vor dem BFA sowie in der mündlichen Beschwerdeverhandlung problemlos in deutscher Sprache. In Kasachstan besuchte die BF zuvor für 11 Jahre die Schule und ein Kolleg, wo ihr ein Diplom der Fachausbildung zur Lehrerin an der Grundschule/ Lehrerin für Fremdsprachen an der Grundschule verliehen wurde, und arbeitete als Köchin und Rezeptionistin. Die BF befindet sich sohin seit etwa 8 Jahren in Österreich. Im Zeitraum zwischen 2013 und 2015 ging die BF geringfügigen Beschäftigungen als Arbeiterin nach und besuchte ein Business College in römisch 40 . Sie absolvierte Deutschkurse auf dem Niveau B2 im Jahr 2013 und auf dem Niveau C1 im Jahr
- Nach Stellung ihres Asylantrages am 19.01.2016 ging die BF keiner Beschäftigung mehr nach und absolvierte keine weiteren Deutschkurse. Aufgrund ihrer familiären Situation spricht die BF aber seit vielen Jahren nur noch Deutsch und verständigte sich auch in der Einvernahme vor dem BFA sowie in der mündlichen Beschwerdeverhandlung problemlos in deutscher Sprache. In Kasachstan besuchte die BF zuvor für 11 Jahre die Schule und ein Kolleg, wo ihr ein Diplom der Fachausbildung zur Lehrerin an der Grundschule/ Lehrerin für Fremdsprachen an der Grundschule verliehen wurde, und arbeitete als Köchin und Rezeptionistin. Am XXXX heiratete BF ihren ersten Ehemann, XXXX , von welchem sie sich am XXXX einvernehmlich scheiden ließ. Noch im Jahr 2017 lernte sie ihren derzeitigen Ehemann, XXXX , kennen, den sie am XXXX heiratete und welcher österreichischer Staatsbürger ist. Dieser ist gelernter Elektroinstallateur, allerdings derzeit arbeitslos. Der Ehemann der BF war noch nie länger in einem anderen EWR-Staat oder der Schweiz aufhältig oder berufstätig.Am römisch 40 heiratete BF ihren ersten Ehemann, römisch 40 , von welchem sie sich am römisch 40 einvernehmlich scheiden ließ. Noch im Jahr 2017 lernte sie ihren derzeitigen Ehemann, römisch 40 , kennen, den sie am römisch 40 heiratete und welcher österreichischer Staatsbürger ist. Dieser ist gelernter Elektroinstallateur, allerdings derzeit arbeitslos. Der Ehemann der BF war noch nie länger in einem anderen EWR-Staat oder der Schweiz aufhältig oder berufstätig. Die beiden leben seit 2017 zusammen in XXXX und haben zwei Kinder: XXXX , geboren am XXXX , und XXXX , geboren am XXXX . Beide Kinder besitzen die österreichische Staatsbürgerschaft.Die beiden leben seit 2017 zusammen in römisch 40 und haben zwei Kinder: römisch 40 , geboren am römisch 40 , und römisch 40 , geboren am römisch 40 . Beide Kinder besitzen die österreichische Staatsbürgerschaft. Die Familie lebt aufgrund der derzeitigen Arbeitslosigkeit des Ehemannes der BF derzeit von staatlicher Unterstützung. Die BF kümmert sich im Moment ausschließlich um den Haushalt und die Erziehung der Kinder, von denen eines halbtags den Kindergarten besucht und das andere unter einem Jahr alt ist. Der Ehemann hilft der BF bei der Kindererziehung und ist derzeit auf Jobsuche. Das kleinere Kind wird noch von BF gestillt und ist sehr anhänglich zur BF. Am Wochenende besucht die Familie vor allem die Familie des Ehemannes der BF. Die BF ist im Moment ebenfalls erwerbslos und finanziell von ihrem Ehemann abhängig, möchte aber die Integrationsprüfung absolvieren und eine Ausbildung als Kindergartenassistentin beginnen. Die BF geht keiner Tätigkeit in Vereinen oder einer anderen karitativen Tätigkeit nach. In Kasachstan halten sich Verwandte der BF auf. Zu ihrem 60-jährigen Vater, der aufgrund einer Krankheit derzeit nicht arbeitet, hat die BF regelmäßig Kontakt. Zu ihren Onkeln hat die BF keinen regelmäßigen Kontakt. Ihre Mutter ist während des laufenden Asylverfahrens verstorben. Zu ihren Brüdern hat die BF seit dem Tod der Mutter nur mehr sporadischen Kontakt, was diese beruflich machen, ist der BF nicht bekannt. Die BF reiste zuletzt im Jahr 2015 nach Kasachstan. Länderfeststellungen zum Herkunftsstaat der BF:
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- Covid-19 Aktuell ist die Pandemie in Kasachstan unter Kontrolle. Gemäß einer Information der Nachrichtenagentur Kazinform befindet sich mit Stand 20.2.2021 und in Bezug auf das in Kasachstan bestehende Covid-Ampelsystem keine einzige Region Kasachstans mehr in der „roten“ Zone (KI 20.2.2021; vgl. WKO 18.2.2021).Aktuell ist die Pandemie in Kasachstan unter Kontrolle. Gemäß einer Information der Nachrichtenagentur Kazinform befindet sich mit Stand 20.2.2021 und in Bezug auf das in Kasachstan bestehende Covid-Ampelsystem keine einzige Region Kasachstans mehr in der „roten“ Zone (KI 20.2.2021; vergleiche WKO 18.2.2021). Es besteht eine umfassende Pflicht, im öffentlichen Raum einen Mund-Nasen-Schutz zu tragen und Abstand zu halten. Öffentliche Verkehrsmittel dürfen ohne Mund-Nasen-Schutz nicht genutzt werden. In Geschäften und im öffentlichen Raum gelten besondere Hygienemaßnahmen (AA 17.2.2021; vgl. WKO 18.2.2021, BMEIA 11.2.2021). Verboten sind die Durchführung von Massen-, Familien- und Gedenkveranstaltungen, Konferenzen usw. (WKO 18.2.2021).Es besteht eine umfassende Pflicht, im öffentlichen Raum einen Mund-Nasen-Schutz zu tragen und Abstand zu halten. Öffentliche Verkehrsmittel dürfen ohne Mund-Nasen-Schutz nicht genutzt werden. In Geschäften und im öffentlichen Raum gelten besondere Hygienemaßnahmen (AA 17.2.2021; vergleiche WKO 18.2.2021, BMEIA 11.2.2021). Verboten sind die Durchführung von Massen-, Familien- und Gedenkveranstaltungen, Konferenzen usw. (WKO 18.2.2021). In Kasachstan besteht keine Covid-Impfpflicht. Risikogruppen werden kostenlos geimpft werden (KI o.D.). Derzeit werden in der Hauptstadt Kasachstans Impfungen mit dem russischen Impfstoff Sputnik-V durchgeführt. Dreitausend Freiwillige wurden ab 25.12.2020 mit dem kasachischen Impfstoff QazCovid-In geimpft (Phase 3 der klinischen Studien). Dieser Impfstoff wurde befristet auf neun Monate registriert (KI 19.2.2021). Die Einreise nach Kasachstan wird nur bei Vorlage eines negativen PCR-Tests gestattet, welcher zum Zeitpunkt des Grenzübertritts nicht älter als 72 Stunden sein darf. Direkt nach der Ankunft in Kasachstan werden Temperaturmessungen vorgenommen. Bei erhöhter Temperatur müssen Reisende sich bis zu zwei Tage in einem Quarantänekrankenhaus aufhalten. Dort erfolgt ein erneuter PCR-Test. Bei negativem Ergebnis darf das Quarantänekrankenhaus verlassen werden, bei positivem Testergebnis werden Reisende in ein Krankenhaus für ansteckende Krankheiten gebracht und müssen sich so lange dort aufhalten, bis das Virus nicht mehr nachgewiesen werden kann. Jeder Reisende muss zusätzlich bei Einreise einen Fragebogen ausfüllen. Reisende müssen ihren Aufenthaltsort in Kasachstan sowie ihre Kontaktdaten angeben (AA 17.2.2021). Der internationale Flugverkehr findet regelmäßig statt. Inlandsflüge verkehren zwischen den meisten großen Städten des Landes. Auch Busse und Bahnen verkehren regelmäßig (AA 17.2.2021; vgl. WKO 18.2.2021).meisten großen Städten des Landes. Auch Busse und Bahnen verkehren regelmäßig (AA 17.2.2021; vergleiche WKO 18.2.2021). Quellen: AA –Auswärtiges Amt [Deutschland] (17.2.2021): Kasachstan: Reise- und Sicherheitshinweise (COVID-19-bedingte Reisewarnung), https://www.auswaertiges- amt.de/de/aussenpolitik/laender/kasachstan-node/kasachstansicherheit/206342, Zugriff 18.2.2021 BMEIA – Bundesministerium für Europäische und Internationale Angelegenheiten [Österreich] (11.2.2021): Kasachstan, https://www.bmeia.gv.at/reise-aufenthalt/reiseinformation/land/kasachstan/, Zugriff 18.2.2021 KI – Kazinform / Ситуация с коронавирусом (Официально) [Coronavirus-Situation -offiziell] (o.D.): Что нужно знать о вакцине от COVID-19 [Was man über den COVID-19- Impfstoff wissen muss], https://www.coronavirus2020.kz/ru/vaccine, Zugriff 23.2.2021 KI – Kazinform / Ситуация с коронавирусом (Официально) [Coronavirus-Situation - offiziell] (20.2.2021): Коронавирус в Казахстане: в «красной» зоне не осталось ни одного региона [Coronavirus in Kasachstan: Es gibt keine Regionen mehr in der „roten” Zone], https://www.coronavirus2020.kz/ru/koronavirus-v-kazahstane-v-krasnoy-zone-ne- ostalos-ni-odnogo-regiona_a3755567 , Zugriff 23.2.2021 KI – Kazinform / Ситуация с коронавирусом (Официально) [Coronavirus-Situation -offiziell] (19.2.2021): Второй этап вакцинации от коронавируса в Нур-Султане начнут с 22 февраля [Zweite Covid-Impfphase in Nur-Sultan beginnt am
- Februar], https://www.coronavirus2020.kz/ru/vtoroy-etap-vakcinacii-ot-koronavirusa-v-nur-sultane- nachnut-s-22-fevralya_a3755213, Zugriff 23.2.2021 WKO – Wirtschaftskammer Österreich (18.2.2021): Coronavirus: Situation in Kasachstan, https://www.wko.at/service/aussenwirtschaft/coronavirus-infos-kasachstan.html, Zugriff 22.2.2021
- Politische Lage Kasachstan ist eine Präsidialrepublik mit starker Stellung des Präsidenten (GIZ 11.2020a; vgl. AA 26.2.2020a, AA 26.2.2020b). Die Verfassung aus dem Jahr 1995 orientiert sich an der französischen Verfassung und räumt dem Präsidenten weitgehende Befugnisse ein. Der Präsident hat das Vorschlagsrecht für den Premier- und weitere Minister und ernennt und entlässt die Regierung sowie die Hakims (Gouverneure) der Gebiete des Landes (GIZ 11.2020a). Der Präsident ernennt und entlässt den Generalstaatsanwalt und Richter (USDOS 11.3.2020; vgl. BTI 2020). Die Richter des Obersten Gerichtshofes werden vom Präsidenten vorgeschlagen (FH 6.3.2020). Der Präsident hat das Recht, das Parlament aufzulösen, und ist Oberbefehlshaber der Armee. Für Verfassungsänderungen ist die Zustimmung des Präsidenten erforderlich. Die Regierung ist dem Präsidenten gegenüber verantwortlich und rechenschaftspflichtig gegenüber dem Parlament. Der Präsident wird vom Volk direkt gewählt für eine Amtszeit von fünf Jahren. Durch Verfassungsänderungen im Jahr 2017 erfolgte eine Kompetenzverlagerung vom Präsidenten zu Parlament und Regierung (GIZ 11.2020a; vgl. FH 4.3.2020, USDOS 11.3.2020). Dadurch erhielt das Parlament unter anderem mehr Einfluss bei der Auswahl des Premierministers und der Kabinettsmitglieder. Außerdem wurden die Möglichkeiten des Präsidenten eingeschränkt, durch Dekrete zu regieren (FH 4.3.2020).Kasachstan ist eine Präsidialrepublik mit starker Stellung des Präsidenten (GIZ 11.2020a; vergleiche AA 26.2.2020a, AA 26.2.2020b). Die Verfassung aus dem Jahr 1995 orientiert sich an der französischen Verfassung und räumt dem Präsidenten weitgehende Befugnisse ein. Der Präsident hat das Vorschlagsrecht für den Premier- und weitere Minister und ernennt und entlässt die Regierung sowie die Hakims (Gouverneure) der Gebiete des Landes (GIZ 11.2020a). Der Präsident ernennt und entlässt den Generalstaatsanwalt und Richter (USDOS 11.3.2020; vergleiche BTI 2020). Die Richter des Obersten Gerichtshofes werden vom Präsidenten vorgeschlagen (FH 6.3.2020). Der Präsident hat das Recht, das Parlament aufzulösen, und ist Oberbefehlshaber der Armee. Für Verfassungsänderungen ist die Zustimmung des Präsidenten erforderlich. Die Regierung ist dem Präsidenten gegenüber verantwortlich und rechenschaftspflichtig gegenüber dem Parlament. Der Präsident wird vom Volk direkt gewählt für eine Amtszeit von fünf Jahren. Durch Verfassungsänderungen im Jahr 2017 erfolgte eine Kompetenzverlagerung vom Präsidenten zu Parlament und Regierung (GIZ 11.2020a; vergleiche FH 4.3.2020, USDOS 11.3.2020). Dadurch erhielt das Parlament unter anderem mehr Einfluss bei der Auswahl des Premierministers und der Kabinettsmitglieder. Außerdem wurden die Möglichkeiten des Präsidenten eingeschränkt, durch Dekrete zu regieren (FH 4.3.2020). Am 9.6.2019 fanden vorgezogene Präsidentenwahlen statt. Die Wahlbeteiligung betrug ca. 77,5%. Die Anzahl der Wahlberechtigten betrug ca. 12 Millionen. Insgesamt traten 7 Kandidaten zur Wahl an. Tokaew von der Partei Nur Otan (Vaterlandspartei) erhielt 70,96% der Stimmen, gefolgt von Amirschan Kosanow mit 16,23% der Stimmen und der bisher einzigen weiblichen Kandidatin Danija Espaewa mit 5,05% der Stimmen (GIZ 11.2020a; vgl. OSCE/ODIHR 4.10.2019, ZK 10.6.2019, AA 26.2.2020b, IFES o.D.c, ZA 28.6.2019). Die OSZE kritisierte Unzulänglichkeiten des Wahlgesetzes und stellte in Bezug auf die Präsidentenwahlen am 9.6.2019 signifikante Unregelmäßigkeiten fest (OSCE/ODIHR 4.10.2019; vgl. CACA 18.6.2019). Die Präsidentenwahl 2019 war von Bürgerprotesten begleitet, welche zu zahlreichen Festnahmen führten (GIZ 11.2020a; vgl. OSCE/ODIHR 4.10.2019).Am 9.6.2019 fanden vorgezogene Präsidentenwahlen statt. Die Wahlbeteiligung betrug ca. 77,5%. Die Anzahl der Wahlberechtigten betrug ca. 12 Millionen. Insgesamt traten 7 Kandidaten zur Wahl an. Tokaew von der Partei Nur Otan (Vaterlandspartei) erhielt 70,96% der Stimmen, gefolgt von Amirschan Kosanow mit 16,23% der Stimmen und der bisher einzigen weiblichen Kandidatin Danija Espaewa mit 5,05% der Stimmen (GIZ 11.2020a; vergleiche OSCE/ODIHR 4.10.2019, ZK 10.6.2019, AA 26.2.2020b, IFES o.D.c, ZA 28.6.2019). Die OSZE kritisierte Unzulänglichkeiten des Wahlgesetzes und stellte in Bezug auf die Präsidentenwahlen am 9.6.2019 signifikante Unregelmäßigkeiten fest (OSCE/ODIHR 4.10.2019; vergleiche CACA 18.6.2019). Die Präsidentenwahl 2019 war von Bürgerprotesten begleitet, welche zu zahlreichen Festnahmen führten (GIZ 11.2020a; vergleiche OSCE/ODIHR 4.10.2019). Kasachstan wird autoritär regiert (FH 6.3.2020; vgl. BTI 2020, HSS 19.1.2021). Die Gewaltenteilung bleibt schwach ausgeprägt. Am stärksten ist die Machtfülle bei der Exekutive und hier im Speziellen beim Präsidenten. Das Regime verhindert durch Unterdrückung oppositioneller Strömungen das Entstehen neuer politischer Kräfte (BTI 2020; vgl. GIZ 11.2020a). Politische Parteien müssen beim Justizministerium registriert sein. Derzeit gibt es in Kasachstan sechs registrierte Parteien. Seit mehreren Jahren wurden keine neuen Parteien mehr registriert (HSS 19.1.2021; vgl. ZA 29.1.2021, OSCE/ODIHR 11.1.2021).Kasachstan wird autoritär regiert (FH 6.3.2020; vergleiche BTI 2020, HSS 19.1.2021). Die Gewaltenteilung bleibt schwach ausgeprägt. Am stärksten ist die Machtfülle bei der Exekutive und hier im Speziellen beim Präsidenten. Das Regime verhindert durch Unterdrückung oppositioneller Strömungen das Entstehen neuer politischer Kräfte (BTI 2020; vergleiche GIZ 11.2020a). Politische Parteien müssen beim Justizministerium registriert sein. Derzeit gibt es in Kasachstan sechs registrierte Parteien. Seit mehreren Jahren wurden keine neuen Parteien mehr registriert (HSS 19.1.2021; vergleiche ZA 29.1.2021, OSCE/ODIHR 11.1.2021). Das Parlament besteht aus zwei Kammern: Senat und Maschilis. Der Senat hat 47 Sitze. 15 Senatoren werden direkt vom Präsidenten ernannt, 32 von den Volksvertretungen der Gebiete für sechs Jahre gewählt. Die Maschilis, das Unterhaus des Parlaments, hat 107 Sitze. 98 Abgeordnete werden alle fünf Jahre nach Parteilisten von der Bevölkerung gewählt, neun Sitze von der Volksversammlung Kasachstans, einer speziellen Vertretung der vielen Nationalitäten des Landes, besetzt (GIZ 11.2020a; vgl. AA 26.2.2020b, IFES o.D.b, HSS 19.1.2021).Das Parlament besteht aus zwei Kammern: Senat und Maschilis. Der Senat hat 47 Sitze. 15 Senatoren werden direkt vom Präsidenten ernannt, 32 von den Volksvertretungen der Gebiete für sechs Jahre gewählt. Die Maschilis, das Unterhaus des Parlaments, hat 107 Sitze. 98 Abgeordnete werden alle fünf Jahre nach Parteilisten von der Bevölkerung gewählt, neun Sitze von der Volksversammlung Kasachstans, einer speziellen Vertretung der vielen Nationalitäten des Landes, besetzt (GIZ 11.2020a; vergleiche AA 26.2.2020b, IFES o.D.b, HSS 19.1.2021). Am 10.1.2021 fanden in Kasachstan die letzten Parlamentswahlen statt. Es wurden 98 Abgeordnete des Unterhauses gewählt. Nach Angaben der Wahlkommission setzte sich am 10.1.2021 die Regierungspartei Nur Otan mit 71,09% der abgegebenen Stimmen (76 Sitze) gegen die übrigen angetretenen, regierungsfreundlichen Parteien durch. Die Demokratische Partei Ak Schol erhielt 10,95% der abgegebenen Stimmen (12 Sitze), die Volkspartei 9,10% (10 Sitze), die Volksdemokratische Patriotische Partei Auyl 5,29% und die Partei Adal 3,57% der abgegebenen Stimmen. Die Nationale Sozialdemokratische Partei hatte die Wahl boykottiert. In den Monaten vor der Wahl und am Wahltag selbst wurden Dutzende Oppositionelle festgenommen. Die Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa (OSZE) kritisierte mangelnde Transparenz des Wahlprozesses, fehlenden Wettbewerb und Unregelmäßigkeiten beim Auszählen sowie der Auswertung der abgegebenen Stimmen. Auch kritisierte die OSZE, dass folgende Personengruppen nicht wahlberechtigt waren: Personen, welche aufgrund intellektueller und psychosozialer Beeinträchtigungen gerichtlich entmündigt waren, und alle Häftlinge. Die Wahlbeteiligung betrug 63,3% (BAMF 18.1.2021; vgl. OSCE/ODIHR 11.1.2021, ZK 12.1.2021, IFES o.D.a, IWPR 18.1.2021, HSS 19.1.2021, ZA 29.1.2021).Am 10.1.2021 fanden in Kasachstan die letzten Parlamentswahlen statt. Es wurden 98 Abgeordnete des Unterhauses gewählt. Nach Angaben der Wahlkommission setzte sich am 10.1.2021 die Regierungspartei Nur Otan mit 71,09% der abgegebenen Stimmen (76 Sitze) gegen die übrigen angetretenen, regierungsfreundlichen Parteien durch. Die Demokratische Partei Ak Schol erhielt 10,95% der abgegebenen Stimmen (12 Sitze), die Volkspartei 9,10% (10 Sitze), die Volksdemokratische Patriotische Partei Auyl 5,29% und die Partei Adal 3,57% der abgegebenen Stimmen. Die Nationale Sozialdemokratische Partei hatte die Wahl boykottiert. In den Monaten vor der Wahl und am Wahltag selbst wurden Dutzende Oppositionelle festgenommen. Die Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa (OSZE) kritisierte mangelnde Transparenz des Wahlprozesses, fehlenden Wettbewerb und Unregelmäßigkeiten beim Auszählen sowie der Auswertung der abgegebenen Stimmen. Auch kritisierte die OSZE, dass folgende Personengruppen nicht wahlberechtigt waren: Personen, welche aufgrund intellektueller und psychosozialer Beeinträchtigungen gerichtlich entmündigt waren, und alle Häftlinge. Die Wahlbeteiligung betrug 63,3% (BAMF 18.1.2021; vergleiche OSCE/ODIHR 11.1.2021, ZK 12.1.2021, IFES o.D.a, IWPR 18.1.2021, HSS 19.1.2021, ZA 29.1.2021). Am 1.3.2020 trat ein erweitertes Partnerschafts- und Kooperationsabkommen zwischen der Europäischen Union und Kasachstan in Kraft (EEAS o.D.). Quellen: AA –Auswärtiges Amt [Deutschland] (26.2.2020a): Kasachstan: Steckbrief, https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/kasachstan-node/steckbrief/ 206340, Zugriff 18.2.2021 - AA – Auswärtiges Amt [Deutschland] (26.2.2020b): Kasachstan: Politisches Porträt, https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/kasachstan-node/politisches-portrait/206674, Zugriff 18.2.2021 BAMF – Bundesamt für Migration und Flüchtlinge [Deutschland] (18.1.2021): Briefing Notes,https://www.bamf.de/SharedDocs/Anlagen/DE/Behoerde/Informationszentrum/BriefingNotes/2021/briefingnotes-kw03-2021.pdf?__blob=publicationFile&v=4, Zugriff 18.2.2021 -BTI – Bertelsmann Transformation Index / Bertelsmann Stiftung
(2020): BTI 2020 Country Report–Kazakhstan, https://www.ecoi.net/en/file/local/2029513/country_report_2020_KAZ.pdf, Zugriff 17.2.2021 CACA – Central Asia-Caucasus Analyst (18.6.2019): Kazakhstan Elects New President, http://cacianalyst.org/publications/analytical-articles/item/13575-kazakhstan-elects-new- president.html, Zugriff 22.2.2021 EEAS – European Union External Action Service (o.D.): EU-Kazakhstan Relations, https://eeas.europa.eu/sites/eeas/files/eeas-ca_ministerial_factsheets-2020-kazakhstan- v5.pdf, Zugriff 19.2.2021 FH – Freedom House (6.3.2020): Nations in Transit 2020 – Kazakhstan, https://www.ecoi.net/de/dokument/2035822.html, Zugriff 17.2.2021 FH – Freedom House (4.3.2020): Freedom in the World 2020 – Kazakhstan, https://www.ecoi.net/de/dokument/2030881.html, Zugriff 17.2.2021 GIZ – Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit GmbH [Deutschland] (11.2020a): Kasachstan–Geschichte &Staat, https://www.liportal.de/kasachstan/geschichte-staat/, Zugriff 17.2.2021 HSS – Hanns Seidel Stiftung (19.1.2021): Parlamentswahl in Kasachstan, https://www.hss.de/news/detail/kasachstan-news7199/, Zugriff 22.2.2021 IFES – International Foundation for Electoral Systems (o.D.a): Election Guide: Republic of Kazakhstan Election for Mazhilis (Kazakh House of Representatives), https://electionguide.org/elections/id/3278/, Zugriff 19.2.2021 IFES – International Foundation for Electoral Systems (o.D.b): Election Guide: Republic of Kazakhstan –Learn more, https://electionguide.org/countries/id/111/, Zugriff 19.2.2021 IFES – International Foundation for Electoral Systems (o.D.c): Election Guide: Republic of Kazakhstan – Election for President, https://electionguide.org/elections/id/3257/, Zugriff 19.2.2021 IWPR – Institute for War and Peace Reporting (18.1.2021): Kazakstan’s Unsurprising Elections, https://www.ecoi.net/de/dokument/2043890.html, Zugriff 22.2.2021 OSCE/ODIHR – Organization for Security and Co-operation in Europe / Office for Democratic Institutions and Human Rights (11.1.2021): International Election Observation Mission: Republic of Kazakhstan – Parliamentary Elections, 10 January 2021 – Statement of Preliminary Findings and Conclusions, https://www.osce.org/files/f/documents/c/6/475538.pdf, Zugriff 22.2.2021 OSCE/ODIHR – Organization for Security and Co-operation in Europe / Office for Democratic Institutions and Human Rights (4.10.2019): Republic of Kazakhstan – Early Presidential Election 9 June 2019 – ODIHR Election Observation Mission Final Report, https://www.osce.org/files/f/documents/2/7/434459_0.pdf, Zugriff 18.2.2021 USDOS – US Department of State [USA] (11.3.2020): Country Report on Human Rights Practices 2019 – Kazakhstan, https://www.ecoi.net/de/dokument/2026424.html, Zugriff 15.2.2021 ZA – Zentralasien-Analysen (29.1.2021): Parlamentswahlen in Kasachstan (Nr. 145), https://www.laender-analysen.de/zentralasien-analysen/145/ZentralasienAnalysen145.pdf, Zugriff 22.2.2021 ZA – Zentralasien-Analysen (28.6.2019): Auf dem Weg zu einem anderen Kasachstan? Anmerkungen zur Präsidentschaftswahl (Nr. 135), https://www.laender-analysen.de/zentralasien/pdf/ZentralasienAnalysen135.pdf, Zugriff 22.2.2021 ZK – Центральная избирательная комиссия Республики Казахстан [Zentrale Wahlkommission der Republik Kasachstan] [Kasachstan] (12.1.2021): Заседание Центральной избирательной комиссии об итогах очередных выборов депутатов Мажилиса Парламента Республики Казахстан VII созыва [Sitzung der Zentralen Wahlkommission zu den Ergebnissen der regulären Wahlen der Abgeordneten des Maschilis-Parlaments der Republik Kasachstan (VII. Legislaturperiode)], https://www.election.gov.kz/rus/news/releases/index.php?ID=6198, Zugriff 1.3.2021 ZK – Центральная избирательная комиссия Республики Казахстан [Zentrale Wahlkommission der Republik Kasachstan] [Kasachstan] (12.1.2021): Заседание Центральной избирательной комиссии об итогах очередных выборов депутатов Мажилиса Парламента Республики Казахстан römisch sieben созыва [Sitzung der Zentralen Wahlkommission zu den Ergebnissen der regulären Wahlen der Abgeordneten des Maschilis-Parlaments der Republik Kasachstan (römisch sieben. Legislaturperiode)], https://www.election.gov.kz/rus/news/releases/index.php?ID=6198, Zugriff 1.3.2021 ZK – Центральная избирательная комиссия Республики Казахстан [Zentrale Wahlkommission der Republik Kasachstan] [Kasachstan] (10.6.2019): Сообщение об итогах внеочередных выборов Президента Республики Казахстан, состоявшихся 9 июня 2019 года [Bekanntgabe der Ergebnisse der außerordentlichen Wahlen des Präsidenten der Republik Kasachstan vom 9. Juni 2019], https://www.election.gov.kz/rus/news/releases/index.php?ID=5289, Zugriff 1.3.2021 4. Sicherheitslage In Kasachstan gibt es vereinzelt terroristische Angriffe, zuletzt im Jahr 2016 auf ein Waffengeschäft in Aktobe und auf eine Polizeistation in Almaty. Die innenpolitische Lage ist derzeit stabil. Vereinzelte Demonstrationen und Festnahmen wie nach den Präsidentenwahlen 2019 oder zuletzt nach den Parlamentswahlen Anfang Jänner 2021 können nicht ausgeschlossen werden (AA 17.2.2021; vgl. GIZ 11.2020a, OSCE/ODIHR 4.10.2019, MR 2020).In Kasachstan gibt es vereinzelt terroristische Angriffe, zuletzt im Jahr 2016 auf ein Waffengeschäft in Aktobe und auf eine Polizeistation in Almaty. Die innenpolitische Lage ist derzeit stabil. Vereinzelte Demonstrationen und Festnahmen wie nach den Präsidentenwahlen 2019 oder zuletzt nach den Parlamentswahlen Anfang Jänner 2021 können nicht ausgeschlossen werden (AA 17.2.2021; vergleiche GIZ 11.2020a, OSCE/ODIHR 4.10.2019, MR 2020). Kasachstan verfügt über eine umfassende Anti-Terrorismus-Gesetzgebung. Hauptverantwortlich für den Anti-Terror-Bereich ist das Komitee für Nationale Sicherheit, welches Maßnahmen der staatlichen Agenturen koordiniert. 2017 unterzeichnete der [damalige] Präsident ein Gesetz, welches es der Regierung erlaubt, Kasachen im Falle von Verurteilungen für Terrorismus- und Extremismusverbrechen ihre Staatsbürgerschaft abzuerkennen. Bisher wandte die Regierung dieses Gesetz in der Praxis nicht an. Laut offiziellen Schätzungen befanden sich 2019 mehr als 90 Kasachen in Syrien, und sechs Frauen waren im Irak inhaftiert (USDOS 24.6.2020). Zwischen Jänner und Juni 2019 wurden von der Regierung 595 Kasachen aus Syrien nach Kasachstan rückgeführt, darunter 33 männliche Auslandsterrorkämpfer/FTFs [Foreign Terrorist Fighters]. Was den Umgang mit Rückkehrern aus Syrien und Irak anlangt, wird einerseits ein Rehabilitationsprogramm umgesetzt, andererseits finden Verhaftungen und gerichtliche Verfolgungen statt. In manchen Fällen scheinen Terrorismusanklagen mit politischen Oppositionsaktivitäten in Verbindung zu stehen. Ortsansässige Forscher schätzen, dass 90% der Anklagen nach Terrorismus- und Extremismusgesetzen mit keinen begangenen oder geplanten Gewalttaten im Zusammenhang stehen. Mit Stand Juni 2019 verbüßten in etwa 600 Personen eine Haftstrafe wegen Terrorismus und „Extremismus“ (USDOS 24.6.2020). Quellen: AA – Auswärtiges Amt [Deutschland] (17.2.2021): Kasachstan: Reise- und Sicherheitshinweise (COVID-19-bedingte Reisewarnung), https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/kasachstan-node/kasachstansicherheit/206342, Zugriff 18.2.2021 GIZ – Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit GmbH [Deutschland] (11.2020a): Kasachstan – Geschichte & Staat, https://www.liportal.de/kasachstan/geschichte-staat/, Zugriff 17.2.2021 MR – Missio (Internationales Katholisches Missionswerk e.V.) / Renovabis e.V. (Solidaritätsaktion der deutschen Katholiken mit den Menschen in Mittel- und Osteuropa)
(2020): Länderberichte: Religionsfreiheit (Nr. 47): Kasachstan (veröffentlicht von Konrad- Adenauer-Stiftung), https://www.kas.de/documents/266501/0/MIS_12733_La%CC%88nderbericht_47_Kasachstan_WEB+%281%29.pdf/7a41bae4-dbe0-2ad9-50e6- e7a4c0e2858c?version=1.0&t=1600950036066, Zugriff 18.2.2021 OSCE/ODIHR – Organization for Security and Co-operation in Europe / Office for Democratic Institutions and Human Rights (4.10.2019): Republic of Kazakhstan – Early Presidential Election 9 June 2019 – ODIHR Election Observation Mission Final Report, https://www.osce.org/files/f/documents/2/7/434459_0.pdf, Zugriff 18.2.2021 USDOS – US Department of State [USA] (24.6.2020): Country Report on Terrorism 2019 Chapter 1 - Kazakhstan, https://www.ecoi.net/de/dokument/2032497.html, Zugriff 15.2.2021 5. Rechtsschutz/Justizwesen Das Gesetz sieht keine unabhängige Justiz vor. Diese wird in der Praxis von der Exekutive stark eingeschränkt. Überdies dominiert der Staatspräsident generell die Justiz. Der Präsident ernennt und entlässt den Generalstaatsanwalt und Richter. Die Richter des Obersten Gerichtshofes werden auf Vorschlag des Präsidenten vom Oberhaus des Parlaments (Senat) gebilligt (USDOS 11.3.2020; vgl. BTI 2020, FH 6.3.2020).Das Gesetz sieht keine unabhängige Justiz vor. Diese wird in der Praxis von der Exekutive stark eingeschränkt. Überdies dominiert der Staatspräsident generell die Justiz. Der Präsident ernennt und entlässt den Generalstaatsanwalt und Richter. Die Richter des Obersten Gerichtshofes werden auf Vorschlag des Präsidenten vom Oberhaus des Parlaments (Senat) gebilligt (USDOS 11.3.2020; vergleiche BTI 2020, FH 6.3.2020). Alle Angeklagten genießen die Unschuldsvermutung. Für Schwerverbrechen wie Menschenhandel und die Beteiligung Minderjähriger an kriminellen Aktivitäten sind Geschworenenprozesse vorgesehen. Aktivisten kritisieren, dass Geschworene, Experten und Zeugen Druck durch Richter ausgesetzt sind. Bei Nichtumsetzung richterlicher „Empfehlungen“ kann die Geschworenenversammlung leicht aufgelöst werden. Mittellose Angeklagte in Strafsachen haben das Recht auf Beratung und einen von der Regierung zur Verfügung gestellten Anwalt. Laut Beobachtern dominieren Staatsanwälte die Prozesse, Verteidiger spielen eine untergeordnete Rolle. Angeklagte haben das Recht, eine Entscheidung vor einem höheren Gericht anzufechten. Fehlende Rechtsstaatlichkeit bleibt ein Problem, insbesondere in Prozessen mit Bürgeraktivisten, welche gegen die Präsidentenwahl 2019 protestierten. Nationale und internationale Menschenrechtsorganisationen berichteten über zahlreiche Probleme im Justizsystem, darunter fehlenden Zugang zu Gerichtsverfahren, mangelnden Zugang zu staatlichen Beweismitteln, häufige Verfahrensverstöße, Verweigerung von Verteidigungsanträgen und das Versäumnis von Richtern, Vorwürfen gegen die Behörden bezüglich durch Folter erzwungener Geständnisse nachzugehen. Korruption ist in gerichtlichen Verfahren offensichtlich. Obwohl Richter zu den am besten verdienenden Regierungsbediensteten gehören, behaupten Anwälte und Menschenrechtsbeobachter, dass Richter, Staatsanwälte und andere Beamte Bestechungsgelder im Austausch für günstige Entscheidungen in vielen Straf- und Zivilsachen verlangen. Richter wurden wegen Verstößen gegen die gerichtliche Ethik bestraft. Gemäß offiziellen Statistiken wurden im ersten Halbjahr 2019 fünf Richter wegen Korruption verurteilt. Staatsanwälte haben eine quasi-richterliche Funktion und sind befugt, Gerichtsentscheidungen auszusetzen. Obgleich es den Gerichten obliegt, Haftbefehle zu bewilligen oder zu verweigern, werden Haftanträge der Staatsanwaltschaft in der überwiegenden Mehrheit der Fälle bewilligt. Staatsanwälte sind befugt, die durch die Verfassung gewährleisteten Rechte der Bürger zu beschränken (USDOS 11.3.2020). Quellen: BTI – Bertelsmann Transformation Index / Bertelsmann Stiftung
(2020): BTI 2020 Country Report – Kazakhstan, https://www.ecoi.net/en/file/local/2029513/country_report_2020_KAZ.pdf, Zugriff 17.2.2021 FH – Freedom House (6.3.2020): Nations in Transit 2020 – Kazakhstan, https://www.ecoi.net/de/dokument/2035822.html, Zugriff 17.2.2021 USDOS – US Department of State [USA] (11.3.2020): Country Report on Human Rights Practices 2019 – Kazakhstan, https://www.ecoi.net/de/dokument/2026424.html, Zugriff 15.2.2021 6. Sicherheitsbehörden Die Zentralregierung hat die Kontrolle über die Mehrheit des Territoriums Kasachstans. Teilweise werden Gebiete, vor allem in West- und Südkasachstan, von organisierten kriminellen Gruppierungen kontrolliert (BTI 2020). Die Sicherheitskräfte werden effektiv von den zivilen Behörden kontrolliert (USDOS 11.3.2020). Das kasachische Innenministerium beaufsichtigt die nationale Polizei, welche vor allem für die innere Sicherheit verantwortlich ist. Das Komitee für Nationale Sicherheit spielt eine wichtige Rolle bei der Grenzsicherheit, der inneren Sicherheit, bei Anti-Terror-Maßnahmen und bei der Ermittlung und dem Verbot von illegalen oder nicht registrierten Gruppen, wie z.B. extremistischen, militärischen, politischen, religiösen Gruppierungen und Gewerkschaften. Das Komitee für Nationale Sicherheit legt seine Berichte direkt dem Präsidenten vor (USDOS 11.3.2020). Das Komitee für Nationale Sicherheit hat die Befugnis, Korruption durch Beamte von Geheimdiensten, des Antikorruptionsbüros und des Militärs zu untersuchen. Korruption unter den Gesetzesvollzugsorganen ist weit verbreitet (USDOS 11.3.2020). Personen, welche verhaftet, festgehalten oder beschuldigt werden, ein Verbrechen begangen zu haben, haben von Anfang an das Recht auf einen Anwalt. Die Strafprozessordnung verpflichtet die Polizei, Verhaftete über ihre Rechte aufzuklären. Es ist erlaubt, bei Schwerverbrechen, Terrorverbrechen, Drogenhandelsdelikten usw. einen Gefangenen bis zu 72 Stunden vor der Anklage festzuhalten. Gemäß Menschenrechtsbeobachtern nutzen Behörden gelegentlich die Untersuchungshaft, um Geständnisse mittels Folter und Misshandlungen zu erlangen. Willkürliche Verhaftungen und Festnahmen sind gesetzlich verboten, kommen in der Praxis aber vor (USDOS 11.3.2020). Quellen: BTI – Bertelsmann Transformation Index / Bertelsmann Stiftung
(2020): BTI 2020 Country Report – Kazakhstan, https://www.ecoi.net/en/file/local/2029513/country_report_2020_KAZ.pdf, Zugriff 17.2.2021 USDOS – US Department of State [USA] (11.3.2020): Country Report on Human Rights Practices 2019 – Kazakhstan, https://www.ecoi.net/de/dokument/2026424.html, Zugriff 15.2.2021
- Folter und unmenschliche Behandlung Das Gesetz verbietet Folter. Dennoch existieren Berichte, dass Häftlinge von Polizei- und Strafvollzugsbeamten gefoltert und misshandelt wurden (USDOS 11.3.2020). Die Ombudsperson verzeichnete im Jahr 2018 148 Beschwerden über Folter, Gewalt und andere grausame und erniedrigende Behandlungen und Bestrafungen und äußerte sich besorgt über berichtete steigende Zahlen von Misshandlungen in Haftanstalten (USDOS 11.3.2020). Amnesty International berichtet, dass der Nationale Präventionsmechanismus im Jahr 2018 176 Beschwerden wegen mutmaßlicher Misshandlungen und Folter in Haftanstalten an die Generalstaatsanwaltschaft weitergeleitet hat (AI 16.4.2020). Die Coalition Against Torture, ein Netzwerk von NGOs und Experten, berichtet, zwischen Jänner und Juni 2020 140 Beschwerden wegen Foltervorwürfen erhalten zu haben (HRW 13.1.2021). Es besteht Straflosigkeit für Folter und Misshandlungen (HRW 13.1.2021). Misshandlungsvorwürfe werden von Behörden nicht ausreichend untersucht (USDOS 11.3.2020). 2014 wurde per Gesetz der Nationale Präventionsmechanismus gegen Folter (NPM) geschaffen. Der NPM ist Teil der Ombudsstelle (Büro des Menschenrechtsbeauftragten) und somit kein von der Regierung unabhängiges Organ. Manche Beobachter meinen, dass es dem NPM an ausreichend qualifiziertem und ausgebildetem Personal mangelt (USDOS 11.3.2020). Quellen: AI – Amnesty International (16.4.2020): Human Rights in Eastern Europe and Central Asia – Review of 2019 – Kazakhstan [EUR 01/1355/2020], https://www.ecoi.net/de/dokument/2028167.html, Zugriff 17.2.2021 HRW – Human Rights Watch (13.1.2021): World Report 2021 – Kazakhstan, https://www.ecoi.net/de/dokument/2043639.html, Zugriff 17.2.2021 USDOS – US Department of State [USA] (11.3.2020): Country Report on Human Rights Practices 2019 – Kazakhstan, https://www.ecoi.net/de/dokument/2026424.html, Zugriff 15.2.2021
- Korruption Politische Korruption und Vetternwirtschaft bleiben weit verbreitet (BTI 2020). Korruption ist bei Gerichtsverfahren offensichtlich. Obwohl Richter zu den am besten verdienenden Regierungsangestellten gehören, behaupten Anwälte und Menschenrechtsbeobachter, dass Richter, Staatsanwälte und andere Beamte Bestechungsgelder im Austausch für günstige Entscheidungen in vielen Straf- und Zivilsachen verlangen. Richter wurden wegen Verstößen gegen die gerichtliche Ethik bestraft. Gemäß offiziellen Statistiken wurden im ersten Halbjahr 2019 fünf Richter wegen Korruption verurteilt (USDOS 11.3.2020). Das Innenministerium, die Korruptionsbekämpfungsagentur, das Komitee für nationale Sicherheit und die Disziplinarkommission für den Staatsdienst sind für die Korruptionsbekämpfung verantwortlich. Korruption durch Beamte von Geheimdiensten, des Antikorruptionsbüros und des Militärs wird vom Komitee für Nationale Sicherheit untersucht. Das Gesetz sieht Strafen für Korruption bei Beamten vor, jedoch hat die Regierung das Gesetz nicht effektiv umgesetzt, und Beamte wenden ungestraft korrupte Praktiken an. Laut offiziellen Statistiken wurden in den ersten sieben Monaten des Jahres 2019 1.682 Korruptionsvergehen registriert. 873 Fälle wurden vor Gericht gebracht (USDOS 11.3.2020). 2019 wurden 1.002 Personen wegen Korruption verurteilt, darunter 297 Gesetzesvollzugsbeamte, 261 Bedienstete von Hakimaten [Regionalverwaltungen] und 49 Bedienstete des Staatskomitees für Öffentliche Einnahmen (FH 6.3.2020). Die Regierung verfolgt vor allem in hochkarätigen Korruptionsfällen selektiv Beamte, welchen Missbrauch vorgeworfen wird. Dennoch bleibt Korruption weit verbreitet, und es besteht Straffreiheit, sowohl für Personen, welche Autoritätspositionen innehaben, als auch für Personen, welche mit Regierungs- oder Gesetzesvollzugsbeamten in Verbindung stehen (USDOS 11.3.2020). Kasachstan wird von Transparency International bzw. dem Corruption Perceptions Index 2020 mit 38 von 100 Punkten bewertet (0=sehr korrupt, 100=sehr wenig korrupt). Kasachstan liegt auf Rang 94 von 180 untersuchten Staaten. Der Corruption Perceptions Index misst das von Experten und Geschäftsleuten wahrgenommene Korruptionsniveau im öffentlichen Sektor (TI 2021). Quellen: BTI – Bertelsmann Transformation Index / Bertelsmann Stiftung
(2020): BTI 2020 Country Report – Kazakhstan, https://www.ecoi.net/en/file/local/2029513/country_report_2020_KAZ.pdf, Zugriff 17.2.2021 FH – Freedom House (6.3.2020): Nations in Transit 2020 – Kazakhstan, https://www.ecoi.net/de/dokument/2035822.html, Zugriff 17.2.2021 TI – Transparency International
(2021): Corruption Perceptions Index 2020, https://images.transparencycdn.org/images/2020_Report_CPI_EN.pdf, Zugriff 18.2.2021 USDOS – US Department of State [USA] (11.3.2020): Country Report on Human Rights Practices 2019 – Kazakhstan, https://www.ecoi.net/de/dokument/2026424.html, Zugriff 15.2.2021
- Wehrdienst Alle männlichen Personen im Alter zwischen 18 und 27 Jahren müssen dem Militär für mindestens ein Jahr dienen (Grundwehrdienst). Bei Umgehung dieser verfassungsmäßigen Verpflichtung drohen straf- und verwaltungsrechtliche Konsequenzen (VRK 26.2.2021; vgl. CIA 16.2.2021).Alle männlichen Personen im Alter zwischen 18 und 27 Jahren müssen dem Militär für mindestens ein Jahr dienen (Grundwehrdienst). Bei Umgehung dieser verfassungsmäßigen Verpflichtung drohen straf- und verwaltungsrechtliche Konsequenzen (VRK 26.2.2021; vergleiche CIA 16.2.2021). Die Möglichkeit einer Militärdienstverweigerung aus Gewissensgründen (religiösen Gründen) ist gesetzlich nicht vorgesehen, jedoch sind Zeugen Jehovas von der Verpflichtung zur Ableistung des Militärdienstes ausgenommen (USDOS 10.6.2020). Quellen: CIA – Central Intelligence Agency (16.2.2021): The World Factbook: Kazakhstan, https://www.cia.gov/the-world-factbook/countries/kazakhstan/, Zugriff 19.2.2021 USDOS – US Department of State [USA] (10.6.2020): 2019 Report on International Religious Freedom - Kazakhstan, https://www.ecoi.net/de/dokument/2031359.html, Zugriff 15.2.2021 VRK – Министерство обороны Республики Казахстан [Verteidigungsministerium der Republik Kasachstan] [Kasachstan] (26.2.2021): Первого марта начнется призыв военнослужащих срочной службы [Am
- März beginnt Einberufung der Grundwehrdiener], https://www.gov.kz/memleket/entities/mod/press/news/details/166408?lang=ru, Zugriff 1.3.2021
- NGOs und Menschenrechtsaktivisten Die Gründung und Arbeit von NGOs sind gesetzlich stark eingeschränkt. Die Nicht- Einhaltung von Vorschriften zieht harte Strafen nach sich (FH 4.3.2020). NGOs müssen sich bei den Behörden registrieren lassen (AI 16.4.2020). Gemäß dem NGO-Finanzierungsgesetz von 2015 sind alle NGOs, deren Zweigstellen sowie Vertretungsbüros ausländischer und internationaler nichtkommerzieller Organisationen aufgefordert, Informationen über ihre Aktivitäten, ihre Gründer, Vermögen, Finanzquellen und Ausgaben zu liefern. „Autorisierte Institutionen“ können eine Überprüfung der übermittelten Informationen einleiten. Das Gesetz verbietet die unrechtmäßige Einmischung von öffentlichen Vereinigungen in die Arbeit der Regierung, was zu einer Geldstrafe in der Höhe von bis zu 1.049 US-Dollar oder einer Haft von bis zu 40 Tagen führen kann. Für den Vorsitzenden einer Organisation ist das drohende Strafausmaß höher. Der Begriff „illegale Einmischung“ ist im Gesetz nicht klar definiert (USDOS 11.3.2020). Einige internationale und inländische Menschenrechtsgruppen arbeiten mit einem gewissen Grad an Freiheit, Untersuchungen bei Menschenrechtsverletzungen durchzuführen und Ergebnisse zu veröffentlichen. Doch einige Restriktionen bleiben bestehen. Internationale und lokale Menschenrechtsgruppen berichten, dass die Regierung NGO-Aktivitäten bei sensiblen Themen überwacht und es zu Belästigungen, inklusive Besuche durch die Polizei, kommt (USDOS 11.3.2020; vgl. EN 20.1.2021).Einige internationale und inländische Menschenrechtsgruppen arbeiten mit einem gewissen Grad an Freiheit, Untersuchungen bei Menschenrechtsverletzungen durchzuführen und Ergebnisse zu veröffentlichen. Doch einige Restriktionen bleiben bestehen. Internationale und lokale Menschenrechtsgruppen berichten, dass die Regierung NGO-Aktivitäten bei sensiblen Themen überwacht und es zu Belästigungen, inklusive Besuche durch die Polizei, kommt (USDOS 11.3.2020; vergleiche EN 20.1.2021). Quellen: AI – Amnesty International (16.4.2020): Human Rights in Eastern Europe and Central Asia – Review of 2019 – Kazakhstan [EUR 01/1355/2020], https://www.ecoi.net/de/dokument/2028167.html, Zugriff 17.2.2021 EN – EurasiaNet (20.1.2021): Kazakhstan: Authorities punish NGOs that called out vote irregularities, https://www.ecoi.net/de/dokument/2043975.html, Zugriff 22.1.2021 FH – Freedom House (4.3.2020): Freedom in the World 2020 – Kazakhstan, https://www.ecoi.net/de/dokument/2030881.html, Zugriff 17.2.2021 USDOS – US Department of State [USA] (11.3.2020): Country Report on Human Rights Practices 2019 – Kazakhstan, https://www.ecoi.net/de/dokument/2026424.html, Zugriff 15.2.2021
- Allgemeine Menschenrechtslage Zu den wichtigsten Menschenrechtsproblemen gehören willkürliche oder unrechtmäßige Tötungen, Folter, politische Gefangene, mangelnde Unabhängigkeit der Justiz, Meinungsfreiheitsdefizite, Einschränkungen der Pressefreiheit, Einschränkungen der Versammlungsfreiheit, mangelnde politische Partizipationsmöglichkeiten, Korruption, Menschenhandel sowie das Verbot von unabhängigen Gewerkschaften (USDOS 11.3.2020). Die Opposition wird von den Behörden unterdrückt und mit Haftstrafen belegt. Tonangebende Medien sind entweder in staatlichen Händen oder im Besitz von regierungsfreundlichen Geschäftsleuten (FH 4.3.2020). Trotz Reformierung des Gewerkschaftsgesetzes bestehen weiterhin Einschränkungen für unabhängige Organisationen. Die größte unabhängige Gewerkschaft des Landes, der Kongress Freier Gewerkschafter, bleibt unregistriert. Regierungskritiker und Journalisten werden schikaniert und strafrechtlich verfolgt. Es besteht Straflosigkeit für Folter und Misshandlungen (HRW 13.1.2021). 2014 wurde per Gesetz der Nationale Präventionsmechanismus gegen Folter (NPM) geschaffen. Der NPM ist Teil der Ombudsstelle (Büro des Menschenrechtsbeauftragten) und somit kein von der Regierung unabhängiges Organ. Manche Beobachter meinen, dass es dem NPM an ausreichend qualifiziertem und ausgebildetem Personal mangelt. Die Ombudsperson für Menschenrechte wird vom Präsidenten ernannt und vom Senat bestätigt. Die Ombudsperson darf zwar Beschwerden gegen Personen untersuchen, nicht aber Beschwerden gegen Entscheidungen des Präsidenten, des Parlaments, des Verfassungsrates, des Generalstaatsanwalts, der Zentralen Wahlkommission, von Gerichten usw. (USDOS 11.3.2020). Quellen: FH – Freedom House (4.3.2020): Freedom in the World 2020 – Kazakhstan, https://www.ecoi.net/de/dokument/2030881.html, Zugriff 17.2.2021 HRW – Human Rights Watch (13.1.2021): World Report 2021 – Kazakhstan, https://www.ecoi.net/de/dokument/2043639.html, Zugriff 17.2.2021 USDOS – US Department of State [USA] (11.3.2020): Country Report on Human Rights Practices 2019 – Kazakhstan, https://www.ecoi.net/de/dokument/2026424.html, Zugriff 15.2.2021
- Meinungs- und Pressefreiheit Während die Verfassung Presse- und Meinungsfreiheit garantiert, schränkt die Regierung die Meinungsfreiheit ein und nimmt Einfluss auf die Medien. Dies geschieht durch Festnahmen, Gesetze, Schikanierung, Lizenzvergaben, Internetbeschränkungen sowie Straf- und Verwaltungsanzeigen. Die Vorgabe, dass Medien den Wahrheitsgehalt einer veröffentlichten Information prüfen müssen, förderte die Selbstzensur. Gesetzlich sind zusätzliche Maßnahmen und Einschränkungen während „sozialer Notfälle“ vorgesehen. Solche liegen vor, wenn in einem bestimmten Gebiet Gegensätze und Konflikte in den sozialen Beziehungen herrschen, welche zu Verlust von Menschenleben, Personenschaden, beträchtlichem Sachschaden oder zur Verschlechterung der Lebensbedingungen der Bevölkerung führen können. In diesem Fall kann die Regierung Zensur ausüben, indem sie von den Medien 24 Stunden im Voraus das Druck-, Audio- und Videomaterial verlangt, bevor eine Veröffentlichung genehmigt wird. Viele private Zeitungen und Fernsehstationen erhalten Regierungssubventionen. Der Mangel an Transparenz in Bezug auf Eigentumsverhältnisse stellt ein signifikantes Problem dar. Die Mehrheit der nicht direkt von der Regierung kontrollierten Medien gehört mutmaßlich Familienmitgliedern des früheren Präsidenten Nasarbaew oder dessen engen Vertrauten. Unabhängige Journalisten sowie Journalisten, welche für Oppositionsmedien arbeiten oder über Korruptionsfälle und Demonstrationen schreiben, berichten von Schikanen und Einschüchterungen durch Regierungsbeamte und private Akteure (USDOS 11.3.2020; vgl. ROG o.D.). Selbstzensur ist im Medienbereich und bei Internetbenutzern weit verbreitet (FH 6.3.2020). Seit Juli 2020 stellt Verleumdung/Diffamierung keine Straftat mehr dar. Die EU äußert sich besorgt darüber, dass Beleidigungen von Regierungsvertretern weiterhin strafrechtlich belangbar sind (GIZ 11.2020a; vgl. DEUK 11.2.2021).Während die Verfassung Presse- und Meinungsfreiheit garantiert, schränkt die Regierung die Meinungsfreiheit ein und nimmt Einfluss auf die Medien. Dies geschieht durch Festnahmen, Gesetze, Schikanierung, Lizenzvergaben, Internetbeschränkungen sowie Straf- und Verwaltungsanzeigen. Die Vorgabe, dass Medien den Wahrheitsgehalt einer veröffentlichten Information prüfen müssen, förderte die Selbstzensur. Gesetzlich sind zusätzliche Maßnahmen und Einschränkungen während „sozialer Notfälle“ vorgesehen. Solche liegen vor, wenn in einem bestimmten Gebiet Gegensätze und Konflikte in den sozialen Beziehungen herrschen, welche zu Verlust von Menschenleben, Personenschaden, beträchtlichem Sachschaden oder zur Verschlechterung der Lebensbedingungen der Bevölkerung führen können. In diesem Fall kann die Regierung Zensur ausüben, indem sie von den Medien 24 Stunden im Voraus das Druck-, Audio- und Videomaterial verlangt, bevor eine Veröffentlichung genehmigt wird. Viele private Zeitungen und Fernsehstationen erhalten Regierungssubventionen. Der Mangel an Transparenz in Bezug auf Eigentumsverhältnisse stellt ein signifikantes Problem dar. Die Mehrheit der nicht direkt von der Regierung kontrollierten Medien gehört mutmaßlich Familienmitgliedern des früheren Präsidenten Nasarbaew oder dessen engen Vertrauten. Unabhängige Journalisten sowie Journalisten, welche für Oppositionsmedien arbeiten oder über Korruptionsfälle und Demonstrationen schreiben, berichten von Schikanen und Einschüchterungen durch Regierungsbeamte und private Akteure (USDOS 11.3.2020; vergleiche ROG o.D.). Selbstzensur ist im Medienbereich und bei Internetbenutzern weit verbreitet (FH 6.3.2020). Seit Juli 2020 stellt Verleumdung/Diffamierung keine Straftat mehr dar. Die EU äußert sich besorgt darüber, dass Beleidigungen von Regierungsvertretern weiterhin strafrechtlich belangbar sind (GIZ 11.2020a; vergleiche DEUK 11.2.2021). Die Meinungs- und Pressefreiheit wird in Kasachstan seit 2012 zunehmend durch staatliche Eingriffe eingeschränkt. Kritische Zeitungen werden mit Steuerprozessen überzogen oder zu ruinösen Entschädigungszahlungen verurteilt, Websites blockiert; kritische Journalisten verbal und durch Tätlichkeiten eingeschüchtert und strafrechtlich verfolgt. In den letzten Jahren wurden mehr als 30 unabhängige oder oppositionelle Zeitungen/Zeitschriften verboten. Auch Fernsehsender, Radiosender, Videoportale und zunehmend auch das Internet sind von der restriktiven Politik betroffen. Staatliche Medien erhalten hingegen direkte finanzielle Unterstützung (GIZ 11.2020a). Die EU äußert weiterhin Besorgnis über Berichte, dass Aktivisten, Blogger und Journalisten immer häufiger angeklagt werden wegen wissentlicher Verbreitung von Falschinformationen, was zu Haftstrafen von bis zu sieben Jahren führen kann (DEUK 11.2.2021). Auf der Rangliste der Pressefreiheit 2020 von Reporter ohne Grenzen rangiert Kasachstan gegenwärtig auf Platz 157 von 180 Staaten. Kasachstan verbesserte sich demnach um einen Platz gegenüber der Reihung des Vorjahres (ROG 21.4.2020). Quellen: DEUK – Delegation of the European Union to Kazakhstan (11.2.2021): Kazakhstan: Speech on behalf of High Representative/Vice-President Josep Borrell at the EP debate on the human rights situation in the country,https://eeas.europa.eu/delegations/kazakhstan/93031/kazakhstan-speech-behalf-hight-representative-president-josep-borrell-ep-debate-human.en, Zugriff 1.3.2021 FH – Freedom House (6.3.2020): Nations in Transit 2020 – Kazakhstan, https://www.ecoi.net/de/dokument/2035822.html, Zugriff 17.2.2021 GIZ – Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit GmbH [Deutschland] (11.2020a): Kasachstan – Geschichte & Staat, https://www.liportal.de/kasachstan/geschichte-staat/, Zugriff 17.2.2021 ROG – Reporter ohne Grenzen (21.4.2020): Rangliste der Pressefreiheit 2020, https://www.reporter-ohne-grenzen.de/fileadmin/Redaktion/Downloads/Ranglisten/Rangliste_2020/Rangliste_der_Pressefreiheit_2020_-_RSF.pdf, Zugriff 19.2.2021 ROG – Reporter ohne Grenzen (o.D.): Kasachstan, https://www.reporter-ohne-grenzen.de//kasachstan, Zugriff 19.2.2021 USDOS – US Department of State [USA] (11.3.2020): Country Report on Human Rights Practices 2019 – Kazakhstan, https://www.ecoi.net/de/dokument/2026424.html, Zugriff 15.2.2021
- Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit, Opposition Das Gesetz gewährt beschränkte Versammlungsfreiheit. In der Praxis jedoch bestehen weitgehende Einschränkungen. Das Gesetz definiert unerlaubte Versammlungen, öffentliche Treffen, Demonstrationen, Märsche und Streiks, welche die soziale und politische Stabilität gefährden, als Bedrohung der nationalen Sicherheit. Gemäß Gesetz müssen Demonstrationen oder öffentliche Zusammenkünfte bei den lokalen Behörden mindestens zehn Tage im Voraus angemeldet werden. Oppositionsvertreter und Menschenrechtsbeobachter beschweren sich, dass das Prozedere kompliziert und vage sei, und die Zehn-Tage-Frist es Gruppen schwer mache, öffentliche Zusammenkünfte und Demonstrationen zu organisieren. Zudem würden die lokalen Behörden viele Ansuchen zurückweisen oder Demonstrationen nur außerhalb des Stadtzentrums zulassen (USDOS 11.3.2020). Alle zivilgesellschaftlichen Organisationen (religiöse Organisation usw.) müssen sowohl beim Justizministerium als auch bei den lokalen Außenstellen des Ministeriums registriert werden. NGOs berichten von Schwierigkeiten, öffentliche Vereinigungen zu registrieren. Vereinigungen müssen laut Gesetz ihre spezifischen Aktivitäten festlegen. Jede Organisation, welche außerhalb ihres Betätigungsfeldes agiert, kann verwarnt, mit Geldstrafen belegt, in ihren Tätigkeiten ausgesetzt oder letztendlich verboten werden (USDOS 11.3.2020). In Kasachstan gibt es keine nennenswerte Opposition (ZA 29.1.2021). Das Regime verhindert durch Unterdrückung oppositioneller Strömungen das Entstehen neuer politischer Kräfte (BTI 2020; vgl. GIZ 11.2020a). Es kam zu regelmäßigen Verhaftungen von politischen Gegnern, manchmal wegen geringfügiger Verstöße (z.B. nicht genehmigte Versammlungen), welche zu Geldstrafen oder zu bis zu 10-tägigen Verwaltungshaftstrafen führten (USDOS 11.3.2020).In Kasachstan gibt es keine nennenswerte Opposition (ZA 29.1.2021). Das Regime verhindert durch Unterdrückung oppositioneller Strömungen das Entstehen neuer politischer Kräfte (BTI 2020; vergleiche GIZ 11.2020a). Es kam zu regelmäßigen Verhaftungen von politischen Gegnern, manchmal wegen geringfügiger Verstöße (z.B. nicht genehmigte Versammlungen), welche zu Geldstrafen oder zu bis zu 10-tägigen Verwaltungshaftstrafen führten (USDOS 11.3.2020). Politische Parteien müssen beim Justizministerium registriert sein. Derzeit gibt es in Kasachstan sechs registrierte Parteien. Für die Registrierung einer Partei sind 20.000 Unterstützungserklärungen notwendig (HSS 19.1.2021; vgl. ZA 29.1.2021). Seit mehreren Jahren wurden keine neuen Parteien mehr registriert. Gesetzliche Beschränkungen und verwaltungsbehördlicher Druck verhindern die Registrierung neuer Parteien (OSCE/ODIHR 11.1.2021; vgl. FH 6.3.2020).Politische Parteien müssen beim Justizministerium registriert sein. Derzeit gibt es in Kasachstan sechs registrierte Parteien. Für die Registrierung einer Partei sind 20.000 Unterstützungserklärungen notwendig (HSS 19.1.2021; vergleiche ZA 29.1.2021). Seit mehreren Jahren wurden keine neuen Parteien mehr registriert. Gesetzliche Beschränkungen und verwaltungsbehördlicher Druck verhindern die Registrierung neuer Parteien (OSCE/ODIHR 11.1.2021; vergleiche FH 6.3.2020). Das Gesetz verbietet Parteien auf ethnischer, religiöser oder Genderbasis. Mitglieder der Streitkräfte, Bedienstete der Gesetzesvollzugsorgane und anderer nationaler Sicherheitsorganisationen sowie Richter dürfen keiner politischen Partei beitreten (USDOS 11.3.2020). Quellen: BTI – Bertelsmann Transformation Index / Bertelsmann Stiftung
(2020): BTI 2020 Country Report – Kazakhstan, https://www.ecoi.net/en/file/local/2029513/country_report_2020_KAZ.pdf, Zugriff 17.2.2021 FH – Freedom House (6.3.2020): Nations in Transit 2020 – Kazakhstan, https://www.ecoi.net/de/dokument/2035822.html, Zugriff 17.2.2021 GIZ – Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit GmbH [Deutschland] (11.2020a): Kasachstan – Geschichte & Staat, https://www.liportal.de/kasachstan/geschichte-staat/, Zugriff 17.2.2021 HSS – Hanns Seidel Stiftung (19.1.2021): Parlamentswahl in Kasachstan, https://www.hss.de/news/detail/kasachstan-news7199/, Zugriff 22.2.2021 OSCE/ODIHR – Organization for Security and Co-operation in Europe / Office for Democratic Institutions and Human Rights (11.1.2021): International Election Observation Mission: Republic of Kazakhstan – Parliamentary Elections, 10 January 2021 – Statement of Preliminary Findings and Conclusions, https://www.osce.org/files/f/documents/c/6/475538.pdf, Zugriff 22.2.2021 USDOS – US Department of State [USA] (11.3.2020): Country Report on Human Rights Practices 2019 – Kazakhstan, https://www.ecoi.net/de/dokument/2026424.html, Zugriff 15.2.2021 ZA – Zentralasien-Analysen (29.1.2021): Parlamentswahlen in Kasachstan (Nr. 145), https://www.laender-analysen.de/zentralasien-analysen/145/ZentralasienAnalysen145.pdf, Zugriff 22.2.2021
- Haftbedingungen Gemäß offiziellen Angaben befanden sich mit Stand 1.3.2020 insgesamt 29.403 Personen in Kasachstan in Haft. 19,7% davon befanden sich in Untersuchungshaft. 7,1% der Häftlinge waren weiblich. 0,2% der Häftlinge waren minderjährig. Im Jahr 2020 gab es in Kasachstan 82 Haftanstalten. Mit Stand August 2019 waren 62,4% der Haftanstalten belegt (WPB o.D.). Die Haftbedingungen sind rau und manchmal lebensbedrohlich, die sanitären und hygienischen Bedingungen unbefriedigend. Die Einrichtungen entsprechen nicht den internationalen Gesundheitsstandards. Gesundheitliche Probleme werden in vielen Fällen nicht behandelt oder die Haftbedingungen verschärfen diese noch. Die Verbindung zur Außenwelt ist ebenso eingeschränkt wie der Informationsfluss über Häftlingsrechte. Zur Behebung von infrastrukturellen Problemen in den Gefängnissen wurden von den Behörden zwischen Jänner und September 2019 vier Gefängnisse mit den schlechtesten Bedingungen und 2018 acht Gefängnisse geschlossen (USDOS 11.3.2020). Die Praxis von Misshandlungen und Folter in Polizeigefängnissen, Untersuchungshaftanstalten und gewöhnlichen Haftanstalten besteht weiterhin (USDOS 11.3.2020; vgl. AI 16.4.2020).Die Praxis von Misshandlungen und Folter in Polizeigefängnissen, Untersuchungshaftanstalten und gewöhnlichen Haftanstalten besteht weiterhin (USDOS 11.3.2020; vergleiche AI 16.4.2020). Quellen: AI – Amnesty International (16.4.2020): Human Rights in Eastern Europe and Central Asia – Review of 2019 – Kazakhstan [EUR 01/1355/2020], https://www.ecoi.net/de/dokument/2028167.html, Zugriff 17.2.2021 USDOS – US Department of State [USA] (11.3.2020): Country Report on Human Rights Practices 2019 – Kazakhstan, https://www.ecoi.net/de/dokument/2026424.html, Zugriff 15.2.2021 WPB – World Prison Brief (o.D.): World Prison Brief Data: Kazakhstan, https://www.prisonstudies.org/country/kazakhstan, Zugriff 23.2.2021
- Todesstrafe Am 25.9.2020 unterzeichnete der ständige Vertreter Kasachstans bei den Vereinten Nationen, Kairat Umarow, das zweite optionale Protokoll des Internationalen Paktes über bürgerliche und politische Rechte mit dem Ziel der Abschaffung der Todesstrafe. Das Strafgesetzbuch sah bisher die Todesstrafe für tödlichen Terrorismus oder besonders schwere Kriegsverbrechen vor. Die letzte Hinrichtung in Kasachstan wurde 2003 vollstreckt, seitdem war die Todesstrafe mit einem Moratorium belegt (ZA 30.9.2020; vgl. RFE/RL 2.1.2021, DW 2.1.2021, DS 2.1.2021). Gemäß einer Mitteilung des Präsidialamts vom 2.1.2021 unterzeichnete der Staatspräsident ein Gesetz, mit welchem die Todesstrafe endgültig abgeschafft wird (OWP 2.1.2021; vgl. DW 2.1.2021, DS 2.1.2021).Am 25.9.2020 unterzeichnete der ständige Vertreter Kasachstans bei den Vereinten Nationen, Kairat Umarow, das zweite optionale Protokoll des Internationalen Paktes über bürgerliche und politische Rechte mit dem Ziel der Abschaffung der Todesstrafe. Das Strafgesetzbuch sah bisher die Todesstrafe für tödlichen Terrorismus oder besonders schwere Kriegsverbrechen vor. Die letzte Hinrichtung in Kasachstan wurde 2003 vollstreckt, seitdem war die Todesstrafe mit einem Moratorium belegt (ZA 30.9.2020; vergleiche RFE/RL 2.1.2021, DW 2.1.2021, DS 2.1.2021). Gemäß einer Mitteilung des Präsidialamts vom 2.1.2021 unterzeichnete der Staatspräsident ein Gesetz, mit welchem die Todesstrafe endgültig abgeschafft wird (OWP 2.1.2021; vergleiche DW 2.1.2021, DS 2.1.2021). Quellen: DS – Der Standard (2.1.2021): Kasachstan schafft Todesstrafe ab, https://www.derstandard.at/story/2000122888045/kasachstan-schaffte-todesstrafe-ab, Zugriff 22.2.2021 DW – Deutsche Welle (2.1.2021): Kasachstan schafft Todesstrafe ab, https://www.dw.com/de/kasachstan-schafft-todesstrafe-ab/a-56116853, Zugriff 22.2.2021 OWP – Официальный сайт Президента Республики Казахстан [Offizielle Website des Präsidenten der Republik Kasachstan] [Kasachstan] (2.1.2021): Главой государства подписан Закон Республики Казахстан «О ратификации Второго Факультативного Протокола к Международному пакту о гражданских и политических правах, направленного на отмену смертной казни» [Staatsoberhaupt unterzeichnete Gesetz der Republik Kasachstan „Über die Ratifizierung des Zweiten Fakultativprotokolls zum Internationalen Pakt über bürgerliche und politische Rechte mit dem Ziel der Abschaffung der Todesstrafe"], https://www.akorda.kz/ru/legal_acts/laws/glavoi-gosudarstva-podpisan- zakon-respubliki-kazahstan-o-ratifikacii-vtorogo-fakultativnogo-protokola-k- mezhdunarodnomu-paktu-o-grazhdanskih, Zugriff 1.3.2021 RFE/RL – Radio Free Europe/Radio Liberty (2.1.2021): Kazakhstan Officially Abolishes Death Penalty After Nearly Two-Decade Freeze, https://www.ecoi.net/de/dokument/2043104.html, Zugriff 2.1.2021 ZA – Zentralasien-Analysen (30.9.2020): Chronik 10.7.-27.9.2020 Kasachstan (Nr. 143), https://www.laender-analysen.de/zentralasien-analysen/143/ZentralasienAnalysen143.pdf, Zugriff 1.3.2021
- Religionsfreiheit Laut Schätzungen aus dem Jahr 2019 hat Kasachstan rund 18,9 Millionen Einwohner. Gemäß der Volkszählung aus dem Jahr 2009 sind ca. 70% der kasachischen Bevölkerung Muslime. Die meisten hiervon gehören der sunnitischen Hanafi-Schule an, welche von der Regierung bevorzugt behandelt wird. Christen machen 26% aus. Andere Religionsgemeinschaften (z.B. Juden, Buddhisten) umfassen weniger als 5% der Bevölkerung (USDOS 10.6.2020; vgl. GIZ 11.2020b, USCIRF 4.2020).Laut Schätzungen aus dem Jahr 2019 hat Kasachstan rund 18,9 Millionen Einwohner. Gemäß der Volkszählung aus dem Jahr 2009 sind ca. 70% der kasachischen Bevölkerung Muslime. Die meisten hiervon gehören der sunnitischen Hanafi-Schule an, welche von der Regierung bevorzugt behandelt wird. Christen machen 26% aus. Andere Religionsgemeinschaften (z.B. Juden, Buddhisten) umfassen weniger als 5% der Bevölkerung (USDOS 10.6.2020; vergleiche GIZ 11.2020b, USCIRF 4.2020). Kasachstan ist laut Artikel 1 der Verfassung ein säkularer Staat, Religionsfreiheit sowie die Gleichberechtigung der Religionen sind garantiert. Politisch-religiöse Vereinigungen sind verboten (RISK o.D.; vgl. GIZ 11.2020b, MR 2020, USCIRF 4.2020).Kasachstan ist laut Artikel 1 der Verfassung ein säkularer Staat, Religionsfreiheit sowie die Gleichberechtigung der Religionen sind garantiert. Politisch-religiöse Vereinigungen sind verboten (RISK o.D.; vergleiche GIZ 11.2020b, MR 2020, USCIRF 4.2020). Religiöser Extremismus wird von der Regierung breit definiert und dazu verwendet, gegen politische Gegner vorzugehen (USCIRF 4.2020). In manchen Fällen scheinenTerrorismusanklagen mit politischen Oppositionsaktivitäten in Verbindung zu stehen (USDOS 24.6.2020). Religiöse Gruppen müssen sich per Gesetz beim Justizministerium registrieren lassen (BTI 2020). Aktivitäten nicht-registrierter religiöser Gruppierungen sind verboten (FH 4.3.2020; vgl. USCIRF 4.2020). Das aktuelle Religionsgesetz stammt aus dem Jahr 2011 und entstand, nachdem es im selben Jahr in Kasachstan zu islamistischen Terroranschlägen gekommen war. Durch dieses Gesetz wurden religiöse Gruppen gezwungen, sich erneut registrieren zu lassen. Gesetzlich vorgesehen ist ein so genanntes Expertenreview, was Gründungsunterlagen und religiöse Literatur anbelangt. Die Gesamtzahl an registrierten religiösen Gruppierungen sank nach 2011 infolge des Religionsgesetzes und führte vor allem zu einem zahlenmäßigen Rückgang an registrierten „nicht-traditionellen“ Gruppen. Die Baptisten verweigern die Registrierung ihrer Glaubensgemeinschaft. Die Regierung bürdet den Kirchen aller Konfessionen große Beschränkungen auf. Sie begründet das mit der Bedrohung durch den Terrorismus und schränkt damit die Religionsfreiheit ein (MR 2020; vgl. USCIRF 4.2020, OD o.D.).Religiöse Gruppen müssen sich per Gesetz beim Justizministerium registrieren lassen (BTI 2020). Aktivitäten nicht-registrierter religiöser Gruppierungen sind verboten (FH 4.3.2020; vergleiche USCIRF 4.2020). Das aktuelle Religionsgesetz stammt aus dem Jahr 2011 und entstand, nachdem es im selben Jahr in Kasachstan zu islamistischen Terroranschlägen gekommen war. Durch dieses Gesetz wurden religiöse Gruppen gezwungen, sich erneut registrieren zu lassen. Gesetzlich vorgesehen ist ein so genanntes Expertenreview, was Gründungsunterlagen und religiöse Literatur anbelangt. Die Gesamtzahl an registrierten religiösen Gruppierungen sank nach 2011 infolge des Religionsgesetzes und führte vor allem zu einem zahlenmäßigen Rückgang an registrierten „nicht-traditionellen“ Gruppen. Die Baptisten verweigern die Registrierung ihrer Glaubensgemeinschaft. Die Regierung bürdet den Kirchen aller Konfessionen große Beschränkungen auf. Sie begründet das mit der Bedrohung durch den Terrorismus und schränkt damit die Religionsfreiheit ein (MR 2020; vergleiche USCIRF 4.2020, OD o.D.). Religiöse Gruppen dürfen ihren Glauben nur an staatlich genehmigten Orten praktizieren, ansonsten drohen Geldstrafen. Die Veröffentlichung und Verbreitung religiöser Literatur sind nur eingeschränkt erlaubt (USDOS 10.6.2020). Der Islam wird von der Führung für das „State- und Nationbuilding“ verwendet. Seit der Unabhängigkeit wurden mit staatlichem Segen neue Moscheen errichtet. Islamische Feiertage werden eingehalten. Kasachstan ist Mitglied der Organisation der Islamischen Konferenz (OIC) und hatte dort 2011 sogar den Vorsitz inne. Daneben besteht ein Volksislam, der manches Element der vorislamischen Zeit enthält. Er wird eher kulturell, als streng den religiösen Geboten folgend, gelebt. Im Alltagsleben der Städte spielt der Islam noch kaum eine Rolle, in den traditionelleren Dörfern des Südens ist er stärker verankert, wobei es auch zu Konflikten zwischen den Bestimmungen des säkularen Staates und den religiösen Regeln kommt. Neue, sich unabhängig vom staatlichen Islam entwickelnde Bekenntnisse zum Islam werden allerdings kritisch gesehen (GIZ 11.2020b). Das Tragen von Hidschabs in Schulen ist verboten, was weiterhin den Widerstand von muslimischen Eltern und Schülern hervorrief (USCIRF 4.2020). Gemäß dem Christenverfolgungsindex von Open Doors befindet sich Kasachstan auf Rang 41 (Vorjahr: Rang 35). Gemäß diesem Index bedeutet der Rang 41 ein hohes Ausmaß der Verfolgung (OD o.D., OD 2021). Durch die Emigration von vor allem Russen und Ukrainern ist die Zahl der nominell wie tatsächlich russisch-orthodoxen Gläubigen stark zurückgegangen. Gleiches gilt für Protestanten und Katholiken durch die Aussiedlung von Deutschen und Polen. Das Verhältnis zwischen Islam und christlichen Kirchen ist entspannt. Sogenannte „nichttraditionelle Religionen“ – Scientology, Hare Krishna, Mormonen - hatten und haben Zulauf, was Widerspruch bei den Amtsträgern der traditionellen Glaubensrichtungen hervorruft und den Staat zum Handeln veranlasst hat. Beobachter beklagen den Versuch des Staates, auch religiöse Angelegenheiten traditioneller Glaubensrichtungen zu kontrollieren (GIZ 11.2020b). Im Jahr 2020 erhielten 112 Personen, drei Wohltätigkeitsorganisationen und ein Unternehmen Verwaltungsstrafen wegen Teilnahme an religiösen Zeremonien, Darbietung religiöser Literatur und Utensilien, Glaubensverbreitung usw. Betroffen waren vor allem Muslime, Baptisten, Zeugen Jehovas und ein Hare-Krishna-Anhänger. Dreimal wurde gerichtlich die Vernichtung beschlagnahmter religiöser Bücher angeordnet. Im Vergleich mit den Jahren 2017
(284), 2018
(171)und 2019
(168)kam es im Jahr 2020 zu einem Rückgang an Verwaltungsverfahren wegen Religionsverstößen (Forum 2.2.2021). Quellen: BTI – Bertelsmann Transformation Index / Bertelsmann Stiftung
(2020): BTI 2020 Country Report – Kazakhstan, https://www.ecoi.net/en/file/local/2029513/country_report_2020_KAZ.pdf, Zugriff 17.2.2021 FH – Freedom House (4.3.2020): Freedom in the World 2020 – Kazakhstan, https://www.ecoi.net/de/dokument/2030881.html, Zugriff 17.2.2021 Forum 18 (2.2.2021): 131 administrative prosecutions in 2020, https://www.ecoi.net/de/dokument/2044750.html, Zugriff 22.2.2021 GIZ – Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit GmbH [Deutschland] (11.2020b): Kasachstan – Gesellschaft, https://www.liportal.de/kasachstan/gesellschaft/, Zugriff 17.2.2021 MR – Missio (Internationales Katholisches Missionswerk e.V.) / Renovabis e.V. (Solidaritätsaktion der deutschen Katholiken mit den Menschen in Mittel- und Osteuropa)
(2020): Länderberichte: Religionsfreiheit (Nr. 47): Kasachstan (veröffentlicht von Konrad-Adenauer-Stiftung), https://www.kas.de/documents/266501/0/MIS_12733_La%CC%88nderbericht_47_Kasachstan_WEB+%281%29.pdf/7a41bae4-dbe0-2ad9-50e6-e7a4c0e2858c?version=1.0&t=1600950036066, Zugriff 18.2.2021 OD – Open Doors
(2021): Weltverfolgungsindex 2021, http://www.opendoors.at/sites/default/files/wvi_2021_index_top_50.pdf, Zugriff 22.2.2021 OD – Open Doors (o.D.): Kasachstan, http://www.opendoors.at/index/kz, Zugriff 22.2.2021 RISK – Информационно-правовая система нормативных правовых актов Республики Казахстан [Rechtsinformationssystem normativer Rechtsakten der Republik Kasachstan] (o.D.): Конституция Республики Казахстан [Verfassung der Republik Kasachstan], http://adilet.zan.kz/rus/docs/K950001000_, Zugriff 1.3.2021 USCIRF – US Commission on International Religious Freedom [USA] (4.2020): United States Commission on International Religious Freedom 2020: Annual Report; USCIRF- recommended for Special Watch List: Kazakhstan, https://www.ecoi.net/en/file/local/2028967/Kazakhstan.pdf, Zugriff 22.2.2021 USDOS – US Department of State [USA] (24.6.2020): Country Report on Terrorism 2019 - Chapter 1 - Kazakhstan, https://www.ecoi.net/de/dokument/2032497.html, Zugriff 15.2.2021 USDOS – US Department of State [USA] (10.6.2020): 2019 Report on International Religious Freedom - Kazakhstan, https://www.ecoi.net/de/dokument/2031359.html, Zugriff 15.2.2021
- Relevante Bevölkerungsgruppen Laut Schätzungen aus dem Jahr 2019 sind 68% der Einwohner Kasachstans ethnische Kasachen, 19,3% Russen, 3,2% Usbeken, 1,5% Ukrainer, 1,5% Uiguren, 1,1% Tataren und 1% Deutsche. 4,4% gehören anderen Ethnien an (CIA 16.2.2021). Kasachstan ist nicht nur das neuntgrößte Land der Erde, auf seinem Territorium leben auch Angehörige von 120 Nationalitäten. Entsprechend groß ist die Vielfalt der Sprachen, Religionen, Traditionen und Kulturen – auch wenn früher das „Sowjetische“ und heute zunehmend das „Kasachische“ im Vordergrund steht. Nach der Unabhängigkeit hat es eine starke Emigration vieler nichtkasachischer Nationalitäten (Russen, Deutsche, Polen u.v.a.) gegeben, gleichzeitig kehrten Kasachen aus den ehemaligen Sowjetrepubliken, der Mongolei und China in ihre „historische Heimat" zurück. Das Zusammenleben war seit der Unabhängigkeit nicht problemfrei, aber abgesehen von vereinzelt auftretenden, lokal begrenzten Auseinandersetzungen friedlich. Nicht nur in der Verfassung, sondern auch in der Realität genossen die Nationalitäten Schutz; Eintracht zwischen den Nationalitäten war ausdrückliches Politikziel. In den letzten Jahren lässt sich aber deutlich eine Kasachisierungstendenz erkennen (GIZ 11.2020b). Nach der Unabhängigkeit wurde Kasachisch in der Verfassung zur Staatssprache erhoben, Russisch erhielt aber eine herausgehobene Sonderrolle als Sprache der interethnischen Kommunikation (RISK o.D.; vgl. GIZ 11.2020b). Durch die Ereignisse in der Ukraine reagiert das offizielle Kasachstan derzeit sehr nervös auf vereinzelte Forderungen nach Autonomie oder Anschluss an Russland (GIZ 11.2020b).Kasachstan ist nicht nur das neuntgrößte Land der Erde, auf seinem Territorium leben auch Angehörige von 120 Nationalitäten. Entsprechend groß ist die Vielfalt der Sprachen, Religionen, Traditionen und Kulturen – auch wenn früher das „Sowjetische“ und heute zunehmend das „Kasachische“ im Vordergrund steht. Nach der Unabhängigkeit hat es eine starke Emigration vieler nichtkasachischer Nationalitäten (Russen, Deutsche, Polen u.v.a.) gegeben, gleichzeitig kehrten Kasachen aus den ehemaligen Sowjetrepubliken, der Mongolei und China in ihre „historische Heimat" zurück. Das Zusammenleben war seit der Unabhängigkeit nicht problemfrei, aber abgesehen von vereinzelt auftretenden, lokal begrenzten Auseinandersetzungen friedlich. Nicht nur in der Verfassung, sondern auch in der Realität genossen die Nationalitäten Schutz; Eintracht zwischen den Nationalitäten war ausdrückliches Politikziel. In den letzten Jahren lässt sich aber deutlich eine Kasachisierungstendenz erkennen (GIZ 11.2020b). Nach der Unabhängigkeit wurde Kasachisch in der Verfassung zur Staatssprache erhoben, Russisch erhielt aber eine herausgehobene Sonderrolle als Sprache der interethnischen Kommunikation (RISK o.D.; vergleiche GIZ 11.2020b). Durch die Ereignisse in der Ukraine reagiert das offizielle Kasachstan derzeit sehr nervös auf vereinzelte Forderungen nach Autonomie oder Anschluss an Russland (GIZ 11.2020b). Am 7.2.2020 kam es in mehreren Dörfern im Gebiet Dschambyl (Distrikt Kordai) nach einem Streit zu schweren gruppenbasierten und teilweise bewaffneten Übergriffen von ca. 1.000 Personen auf die dort lebende dunganische Minderheit. Insgesamt wurden 11 Menschen, davon 10 Dunganen, getötet und über 180 weitere verletzt. Dutzende Häuser, Geschäfte und Fahrzeuge wurden beschädigt oder zerstört (ZA 4.4.2020). Quellen: CIA – Central Intelligence Agency (16.2.2021): The World Factbook: Kazakhstan, https://www.cia.gov/the-world-factbook/countries/kazakhstan/, Zugriff 19.2.2021 GIZ – Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit GmbH [Deutschland] (11.2020b): Kasachstan – Gesellschaft, https://www.liportal.de/kasachstan/gesellschaft/, Zugriff 17.2.2021 RISK – Информационно-правовая система нормативных правовых актов Республики Казахстан [Rechtsinformationssystem normativer Rechtsakten der Republik Kasachstan] (o.D.): Конституция Республики Казахстан [Verfassung der Republik Kasachstan], http://adilet.zan.kz/rus/docs/K950001000_, Zugriff 1.3.2021 ZA – Zentralasien-Analysen (4.4.2020): Chronik 25.1.-9.3.2020 Kasachstan (Nr. 140), https://www.laender-analysen.de/zentralasien-analysen/140/ZentralasienAnalysen140.pdf, Zugriff 1.3.2021 17.
- Frauen/Kinder Knapp 53% der Bevölkerung Kasachstans sind Frauen. Sie sind im sozialen Leben und auf der Einkommensskala nicht gleichberechtigt. Frauen sind im öffentlichen Leben und in der Politik unterrepräsentiert. Es wurde eine 30%-Quote für Frauen und/oder Junge auf Kandidatenlisten eingeführt. Diese Quotenregelung ist aber nicht verbindlich, was die anschließende Zuteilung der Parlamentssitze betrifft. 27% der Parlamentsabgeordneten sind weiblich. Im Vergleich mit anderen Staaten der Region steht Kasachstan in Sachen Gleichberechtigung relativ gut da. Das drücken auch die verschiedenen internationalen Gender Indizes aus. Kasachstan hat eine Reihe internationaler Gender Equality Vereinbarungen unterzeichnet (GIZ 11.2020b; vgl. OSCE/ODIHR 11.1.2021, ZA 29.1.2021).Knapp 53% der Bevölkerung Kasachstans sind Frauen. Sie sind im sozialen Leben und auf der Einkommensskala nicht gleichberechtigt. Frauen sind im öffentlichen Leben und in der Politik unterrepräsentiert. Es wurde eine 30%-Quote für Frauen und/oder Junge auf Kandidatenlisten eingeführt. Diese Quotenregelung ist aber nicht verbindlich, was die anschließende Zuteilung der Parlamentssitze betrifft. 27% der Parlamentsabgeordneten sind weiblich. Im Vergleich mit anderen Staaten der Region steht Kasachstan in Sachen Gleichberechtigung relativ gut da. Das drücken auch die verschiedenen internationalen Gender Indizes aus. Kasachstan hat eine Reihe internationaler Gender Equality Vereinbarungen unterzeichnet (GIZ 11.2020b; vergleiche OSCE/ODIHR 11.1.2021, ZA 29.1.2021). Gemäß dem Global Gender Gap Index 2020 des World Economic Forum nahm Kasachstan Rang 72 von 153 Ländern ein. In Bezug auf die Subkategorien nahm Kasachstan folgende Ränge ein: Teilnahmemöglichkeiten am Wirtschaftsleben – Rang 37, Erreichtes Bildungsniveau – Rang 63, Gesundheit – Rang 74, Politische Mitsprachemöglichkeiten – Rang 106 (WEF 2019). Gewalt gegen Frauen, einschließlich häuslicher Gewalt, stellt ein Problem dar. Das Gesetz kennt verschiedene Arten häuslicher Gewalt (physische, psychische, sexuelle, ökonomische usw. Gewalt) und gibt Auskunft über die Zuständigkeiten der lokalen und nationalen Regierungen sowie von NGOs bei der Bereitstellung von Unterstützung für Opfer häuslicher Gewalt. Für häusliche Gewalt können bis zu zehn Jahre Haft verhängt werden. Vergewaltigung ist strafbar, das Strafmaß beträgt zwischen drei und fünfzehn Jahren Haft. Vergewaltigung in der Ehe ist hier ebenfalls inkludiert. Es gibt Berichte darüber, dass - insbesondere bei Vergewaltigungen in der Ehe - Polizei und Gerichte zögerlich vorgehen. Sexuelle Belästigung bleibt ein Problem. Das Gesetz verbietet nur bestimmte Formen sexueller Belästigung. In keinem Fall wurden Opfern Schutz durch das Gesetz zuteil. Berichte in Bezug auf dahingehende Strafverfolgungen existieren nicht. Die Polizei greift in Familiendispute nur dann ein, wenn sie annimmt, dass die Missbrauchssituation lebensgefährlich ist. Polizeibeamte sind nicht ausreichend geschult, was das Erkennen und Verhindern von häuslicher Gewalt betrifft. Laut der NGO Union of Crisis Centers bestehen landesweit 31 Krisenzentren für Opfer häuslicher Gewalt. NGOs schätzen, dass jährlich mehr als 400 Frauen an den Folgen häuslicher Gewalt sterben (USDOS 11.3.2020; vgl. CEDAW 12.11.2019, HRW 13.1.2021).Gewalt gegen Frauen, einschließlich häuslicher Gewalt, stellt ein Problem dar. Das Gesetz kennt verschiedene Arten häuslicher Gewalt (physische, psychische, sexuelle, ökonomische usw. Gewalt) und gibt Auskunft über die Zuständigkeiten der lokalen und nationalen Regierungen sowie von NGOs bei der Bereitstellung von Unterstützung für Opfer häuslicher Gewalt. Für häusliche Gewalt können bis zu zehn Jahre Haft verhängt werden. Vergewaltigung ist strafbar, das Strafmaß beträgt zwischen drei und fünfzehn Jahren Haft. Vergewaltigung in der Ehe ist hier ebenfalls inkludiert. Es gibt Berichte darüber, dass - insbesondere bei Vergewaltigungen in der Ehe - Polizei und Gerichte zögerlich vorgehen. Sexuelle Belästigung bleibt ein Problem. Das Gesetz verbietet nur bestimmte Formen sexueller Belästigung. In keinem Fall wurden Opfern Schutz durch das Gesetz zuteil. Berichte in Bezug auf dahingehende Strafverfolgungen existieren nicht. Die Polizei greift in Familiendispute nur dann ein, wenn sie annimmt, dass die Missbrauchssituation lebensgefährlich ist. Polizeibeamte sind nicht ausreichend geschult, was das Erkennen und Verhindern von häuslicher Gewalt betrifft. Laut der NGO Union of Crisis Centers bestehen landesweit 31 Krisenzentren für Opfer häuslicher Gewalt. NGOs schätzen, dass jährlich mehr als 400 Frauen an den Folgen häuslicher Gewalt sterben (USDOS 11.3.2020; vergleiche CEDAW 12.11.2019, HRW 13.1.2021). Beschwerden hinsichtlich Verstößen gegen Frauenrechte werden von der Ombudsperson entgegengenommen und untersucht (CEDAW 12.11.2019). Schätzungsweise 17.000 bis 18.000 Kinder leiden unter psychischer oder physischer Gewalt durch ihre Eltern. Laut UNICEF wird die Hälfte aller Kinder zwischen zwei und vierzehn Jahren durch Ausübung von Gewalt diszipliniert. Zwei Drittel der Schüler erlebten Gewalt oder Diskriminierung durch Lehrer oder Schulkollegen. 75% der von UNICEF Befragten heißen körperliche Züchtigungen für Kinder gut. Gewalt und Misshandlung stellen sich in Internaten und Waisenhäusern besonders gravierend dar (USDOS 11.3.2020; vgl. UNICEF o.D.).Schätzungsweise 17.000 bis 18.000 Kinder leiden unter psychischer oder physischer Gewalt durch ihre Eltern. Laut UNICEF wird die Hälfte aller Kinder zwischen zwei und vierzehn Jahren durch Ausübung von Gewalt diszipliniert. Zwei Drittel der Schüler erlebten Gewalt oder Diskriminierung durch Lehrer oder Schulkollegen. 75% der von UNICEF Befragten heißen körperliche Züchtigungen für Kinder gut. Gewalt und Misshandlung stellen sich in Internaten und Waisenhäusern besonders gravierend dar (USDOS 11.3.2020; vergleiche UNICEF o.D.). Gemäß der Ombudsperson für Kinderrechte nimmt die Anzahl der Straßenkinder zu. Es existieren Berichte über den Verkauf Neugeborener (USDOS 11.3.2020). Das rechtliche Mindestalter für die Ehe beträgt 18 Jahre, mit der Möglichkeit einer Senkung auf 16 Jahre im Falle einer Schwangerschaft oder des gegenseitigen Einvernehmens (einschließlich Eltern oder Vormund). Gemäß dem United Nations Population Fund werden jährlich ca. 3.000 Zwangsehen und Ehen Minderjähriger geschlossen (USDOS 11.3.2020; vgl. CEDAW 12.11.2019).Das rechtliche Mindestalter für die Ehe beträgt 18 Jahre, mit der Möglichkeit einer Senkung auf 16 Jahre im Falle einer Schwangerschaft oder des gegenseitigen Einvernehmens (einschließlich Eltern oder Vormund). Gemäß dem United Nations Population Fund werden jährlich ca. 3.000 Zwangsehen und Ehen Minderjähriger geschlossen (USDOS 11.3.2020; vergleiche CEDAW 12.11.2019). 2019 machte Kasachstan mäßige Fortschritte, was die Beseitigung der schlimmsten Formen von Kinderarbeit betrifft. Zu diesen Formen von Kinderarbeit zählt in Kasachstan die dort praktizierte kommerzielle sexuelle Ausbeutung von Kindern. Jugendliche werden zur Mithilfe bei der Baumwollernte herangezogen. 3,2% der Kinder zwischen fünf und vierzehn Jahren sind berufstätig, und 3,6% der Kinder zwischen sieben und vierzehn Jahren kombinieren Berufstätigkeit mit Schulbesuch. In Bezug auf Kinderarbeit weist das kasachische Rechtssystem Mängel auf, z.B. hinsichtlich des Mindestalters für Erwerbstätigkeit. Das Innenministerium führte in Zusammenarbeit mit anderen Regierungsagenturen Inspektionen durch in Bereichen, welche anfällig für Kinderarbeit sind. Die Regierung verabschiedete einen neuen nationalen Aktionsplan zur Beseitigung der schlimmsten Formen von Kinderarbeit (USDOL 30.9.2020; vgl. GIZ 11.2020b).2019 machte Kasachstan mäßige Fortschritte, was die Beseitigung der schlimmsten Formen von Kinderarbeit betrifft. Zu diesen Formen von Kinderarbeit zählt in Kasachstan die dort praktizierte kommerzielle sexuelle Ausbeutung von Kindern. Jugendliche werden zur Mithilfe bei der Baumwollernte herangezogen. 3,2% der Kinder zwischen fünf und vierzehn Jahren sind berufstätig, und 3,6% der Kinder zwischen sieben und vierzehn Jahren kombinieren Berufstätigkeit mit Schulbesuch. In Bezug auf Kinderarbeit weist das kasachische Rechtssystem Mängel auf, z.B. hinsichtlich des Mindestalters für Erwerbstätigkeit. Das Innenministerium führte in Zusammenarbeit mit anderen Regierungsagenturen Inspektionen durch in Bereichen, welche anfällig für Kinderarbeit sind. Die Regierung verabschiedete einen neuen nationalen Aktionsplan zur Beseitigung der schlimmsten Formen von Kinderarbeit (USDOL 30.9.2020; vergleiche GIZ 11.2020b). Quellen: CEDAW – UN-Convention on the Elimination of All Forms of Discrimination against Women (12.11.2019): Concluding observations on the fifth periodic report of Kazakhstan, https://www.ecoi.net/en/file/local/2020911/N1936318.pdf, Zugriff 22.2.2021 GIZ – Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit GmbH [Deutschland] (11.2020b): Kasachstan – Gesellschaft, https://www.liportal.de/kasachstan/gesellschaft/, Zugriff 17.2.2021 HRW – Human Rights Watch (13.1.2021): World Report 2021 – Kazakhstan, https://www.ecoi.net/de/dokument/2043639.html, Zugriff 17.2.2021 OSCE/ODIHR – Organization for Security and Co-operation in Europe / Office for Democratic Institutions and Human Rights (11.1.2021): International Election Observation Mission: Republic of Kazakhstan – Parliamentary Elections, 10 January 2021 –Statement of Preliminary Findings and Conclusions, https://www.osce.org/files/f/documents/c/6/475538.pdf, Zugriff 22.2.2021 UNICEF – United Nations International Children's Emergency Fund (o.D.): Ending violence against children, https://www.unicef.org/kazakhstan/en/ending-violence-against- children, Zugriff 22.2.2021 USDOL – US Department of Labor [USA] (30.9.2020): 2019 Findings on the Worst Forms of Child Labor: Kazakhstan, https://www.ecoi.net/de/dokument/2040572.html, Zugriff 18.2.2021 USDOS – US Department of State [USA] (11.3.2020): Country Report on Human Rights Practices 2019 – Kazakhstan, https://www.ecoi.net/de/dokument/2026424.html, Zugriff 15.2.2021 WEF – World Economic Forum
(2019): Global Gender Gap Report 2020, http://www3.weforum.org/docs/WEF_GGGR_2020.pdf, Zugriff 23.2.2021 ZA – Zentralasien-Analysen (29.1.2021): Parlamentswahlen in Kasachstan (Nr. 145), https://www.laender-analysen.de/zentralasien-analysen/145/ZentralasienAnalysen145.pdf, Zugriff 22.2.2021 17.
- Homosexuelle Homosexualität ist straffrei. Sexuelle Handlungen werden in der Öffentlichkeit speziell außerhalb von größeren Städten nicht toleriert und sind auf Grund islamischer Tradition generell unerwünscht (BMEIA 11.2.2021; vgl. AA 17.2.2021). Zwar können Homosexuelle beiderlei Geschlechts sich auf das Gleichheitsgebot in der Verfassung berufen, doch sowohl in Regierung und Parlament, als auch in der Bevölkerung begegnen Menschen mit anderen sexuellen Orientierungen erhebliche Vorbehalte (GIZ 11.2020b).Homosexualität ist straffrei. Sexuelle Handlungen werden in der Öffentlichkeit speziell außerhalb von größeren Städten nicht toleriert und sind auf Grund islamischer Tradition generell unerwünscht (BMEIA 11.2.2021; vergleiche AA 17.2.2021). Zwar können Homosexuelle beiderlei Geschlechts sich auf das Gleichheitsgebot in der Verfassung berufen, doch sowohl in Regierung und Parlament, als auch in der Bevölkerung begegnen Menschen mit anderen sexuellen Orientierungen erhebliche Vorbehalte (GIZ 11.2020b). Es gibt keine Regierungsstatistiken über Diskriminierung oder Gewalt infolge der sexuellen Orientierung oder der Geschlechtsidentität. Eine NGO-Umfrage aus dem Jahr 2017 innerhalb der LGBTI-Gemeinschaft ergab, dass 48% der Befragten Gewalt oder Hass wegen ihrer sexuellen Orientierung erlebt haben. 56% gaben an, jemanden zu kennen, der wegen seiner sexuellen Orientierung bereits Opfer von Gewalt geworden ist. Die häufigsten Formen von Gewalt sind verbale Beleidigungen, Belästigungen, Eingriffe in das Privatleben und körperliche Übergriffe. Betroffene zögern, Mechanismen wie den nationalen Kommissar für Menschenrechte einzuschalten, da sie diesen nicht zutrauen, dass ihre Identität geschützt bleibt, speziell im Hinblick auf den Arbeitsplatz (USDOS 11.3.2020). Das Kok.team dokumentierte 81 Fälle von Diskriminierung oder Gewalt gegen die LGBTI-Gemeinschaft im Jahr 2020 (ILGA 16.2.2021). LGBTQ-Organisationen wird in Kasachstan die Registrierung verweigert (ILGA 16.2.2021). Quellen: AA – Auswärtiges Amt [Deutschland] (17.2.2021): Kasachstan: Reise- und Sicherheitshinweise (COVID-19-bedingte Reisewarnung), https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/kasachstan-node/kasachstansicherheit/206342, Zugriff 18.2.2021 BMEIA – Bundesministerium für Europäische und Internationale Angelegenheiten [Österreich] (11.2.2021): Kasachstan, https://www.bmeia.gv.at/reise-aufenthalt/reiseinformation/land/kasachstan/, Zugriff 18.2.2021 GIZ – Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit GmbH [Deutschland] (11.2020b): Kasachstan – Gesellschaft, https://www.liportal.de/kasachstan/gesellschaft/, Zugriff 17.2.2021 -ILGA-Europe – International Lesbian, Gay, Bisexual, Trans and Intersex Association (16.2.2021): Annual Review of the Human Rights Situation of Lesbian, Gay, Bisexual, Trans and Intersex People in Europe and Central Asia 2021: Kazakhstan,https://www.ecoi.net/en/file/local/2045688/Annual-Review-Full-2021.pdf, Zugriff 22.2.2021 USDOS – US Department of State [USA] (11.3.2020): Country Report on Human Rights Practices 2019 – Kazakhstan, https://www.ecoi.net/de/dokument/2026424.html, Zugriff 15.2.2021
- Bewegungsfreiheit Das Gesetz garantiert die innere Bewegungsfreiheit, Auslandsreisen, Emigration und Rückkehr. Trotz einiger Einschränkungen respektiert die Regierung im Allgemeinen diese Rechte und kooperiert mit dem Flüchtlingshochkommissariat und anderen humanitären Organisationen, um Binnenflüchtlingen, Flüchtlingen, rückkehrenden Flüchtlingen, Asylwerbern, Staatenlosen und anderen betroffenen Personen Schutz und Unterstützung zu gewähren (USDOS 11.3.2020). Quellen: USDOS – US Department of State [USA] (11.3.2020): Country Report on Human Rights Practices 2019 – Kazakhstan, https://www.ecoi.net/de/dokument/2026424.html, Zugriff 15.2.2021
- Grundversorgung und Wirtschaft Sozialversichert im Rahmen der Pflichtversicherung sind Arbeitnehmer bzw. Personen, welche bezahlte Arbeiten ausüben; Unternehmer; Personen, welche privaten beruflichen Tätigkeiten nachgehen; Rückkehrer (Oralmans), welche dauerhaft in Kasachstan leben und einer in Kasachstan einkommensschaffenden Tätigkeit nachgehen (e.gov 25.1.2021). Die Mindestbemessungskennziffern sind für 2021 mit folgenden Beträgen angesetzt:Mindesteinkommen (MSP) 42.500 KZT [kasachische Tenge] [ca. 84 Euro]; Mindestpension 43.272 KZT [ca. 85 Euro]; staatliche Grundrentenleistung 18.524 KZT [ca. 36 Euro]; Höhe des Existenzminimums zur Berechnung von Grundsozialleistungen 34.302 KZT [ca. 67 Euro]; Monatsbemessungskennziffer (MRP) zur Berechnung von Sozialleistungen, Strafgeldern, Steuern usw. 2.917 KZT (e.gov 30.12.2020). Die Dauer des Mutterschaftsurlaubs beträgt 126 Kalendertage (70 Kalendertage vor der Geburt und 56 Kalendertage nach der Geburt). Gemäß Gesetz darf der Arbeitgeber im Zusammenhang mit dem Mutterschaftsurlaub betroffene Personen nicht entlassen. Ein solcher Urlaub kann grundsätzlich vom Vater, der Mutter oder in Notfällen von engsten Verwandten in Anspruch genommen werden (e.gov 5.1.2021). Sozialleistungen im Falle eines Einkommensausfalls wegen Schwangerschaft, Geburt oder Adoption eines Neugeborenen werden als Einmalbeträge gewährt. Hingegen wird das Kinderbetreuungsgeld monatlich und ab dem ersten Geburtstag des Kindes ausbezahlt. Anlässlich der Geburt eines Kindes wird für das erste bis dritte Kind das 38-fache des MRP- Wertes ausbezahlt (110.846 KZT [ca. 218 Euro] mit Stand 2021) und für das vierte und weitere Kinder das 63-fache des MRP-Wertes. Das monatliche Kinderbetreuungsgeld beträgt für das erste Kind das 5,76-fache des MRP, für das zweite das 6,81-fache des MRP, für das dritte das 7,85-fache des MRP und für jedes weitere Kind das 8,9-fache des MRP (e.gov 5.1.2021). Im Jahr 2020 betrug der durchschnittliche Bruttomonatslohn in Kasachstan 454 Euro (WIIW o.D.). Der Umfang der Sozialleistungen (Arbeitslosengeld) im Falle eines Arbeitsplatzverlustes wird ermittelt durch Multiplikation des durchschnittlichen Monatseinkommens mit dem Faktor eines Ersatzeinkommens und der Länge der Beschäftigungszeit. Gemäß dem obligatorischen Sozialversicherungssystem erhalten Personen im Falle eines Arbeitsplatzverlustes nach Beitragseinzahlungen abgestuft zwischen einem Monat und sechs Monaten Arbeitslosengeld (e.gov 25.1.2021). In Kasachstan besteht das innerhalb Zentralasiens am höchsten entwickelte Bankensystem (GIZ 11.2020c). Kasachstan ist stark abhängig von Rohölexporten. Das Land gehört mit nachgewiesenen Vorkommen in Höhe von 30 Milliarden Barrel zu den zwanzig größten Kohlewasserstoffproduzenten der Welt, und es werden immer wieder neue Vorkommen gemeldet. Die Angaben über die vermuteten wie auch nachgewiesenen Vorkommen schwanken erheblich. Niedrige Ölpreise und strenge Lockdown-Maßnahmen zur Eindämmung der Ausbreitung des Coronavirus haben die kasachische Wirtschaft geschwächt (WKO 10.2020; vgl. JF 26.1.2021, WB 29.1.2021, GIZ 11.2020c). Aufgrund der Covid-Pandemie und eines Ölpreisschocks sank das BIP um ca. 2,6% im Jahr
- Die wirtschaftliche Diversifizierung kommt schwerfällig voran (JF 26.1.2021; vgl. WB 29.1.2021, WIIW o.D.). Diversifizierung bleibt weiterhin wichtiges Ziel der staatlicher Wirtschaftspolitik, d.h. man will weg von der starken Orientierung auf den Erdölexport, stattdessen sollen Produktions- wie Exportziffern der verarbeitenden Industrie gesteigert, neue Technologien eingeführt und der Energieverbrauch gesenkt werden (GIZ 11.2020c). Die kasachischen Importe sanken um 780 Millionen USD. Auch die Hauptexportprodukte Kasachstans (vor allem Rohstoffe) verzeichnen starke Rückgänge: Erdöl, Zink, Kupfer, Aluminium und Blei. Zur Unterstützung der lokalen Wirtschaft hat der Staatspräsident ein 14 Milliarden USD schweres Hilfspaket (9% des BIP) geschnürt und Wirtschaftsreformen eingeleitet (WKO 10.2020; vgl. EBRD o.D.). Die Maßnahmen zielen unter anderem ab auf Unterstützung der Liquidität von Personen, Firmen und des Bankensektors (EBRD o.D.; vgl. WB 8.1.2021). Systemrelevante Schlüsselunternehmen (Bauunternehmen, Transport- und Energieunternehmen, Verarbeitungsunternehmen usw.) werden vom Staat besonders unterstützt. Diese Betriebe erhalten beispielsweise Staatsgarantien, Steueraufschübe und erleichterten Zugang zu Krediten (WKO 18.2.2021; vgl. WB 8.1.2021).Kasachstan ist stark abhängig von Rohölexporten. Das Land gehört mit nachgewiesenen Vorkommen in Höhe von 30 Milliarden Barrel zu den zwanzig größten Kohlewasserstoffproduzenten der Welt, und es werden immer wieder neue Vorkommen gemeldet. Die Angaben über die vermuteten wie auch nachgewiesenen Vorkommen schwanken erheblich. Niedrige Ölpreise und strenge Lockdown-Maßnahmen zur Eindämmung der Ausbreitung des Coronavirus haben die kasachische Wirtschaft geschwächt (WKO 10.2020; vergleiche JF 26.1.2021, WB 29.1.2021, GIZ 11.2020c). Aufgrund der Covid-Pandemie und eines Ölpreisschocks sank das BIP um ca. 2,6% im Jahr
- Die wirtschaftliche Diversifizierung kommt schwerfällig voran (JF 26.1.2021; vergleiche WB 29.1.2021, WIIW o.D.). Diversifizierung bleibt weiterhin wichtiges Ziel der staatlicher Wirtschaftspolitik, d.h. man will weg von der starken Orientierung auf den Erdölexport, stattdessen sollen Produktions- wie Exportziffern der verarbeitenden Industrie gesteigert, neue Technologien eingeführt und der Energieverbrauch gesenkt werden (GIZ 11.2020c). Die kasachischen Importe sanken um 780 Millionen USD. Auch die Hauptexportprodukte Kasachstans (vor allem Rohstoffe) verzeichnen starke Rückgänge: Erdöl, Zink, Kupfer, Aluminium und Blei. Zur Unterstützung der lokalen Wirtschaft hat der Staatspräsident ein 14 Milliarden USD schweres Hilfspaket (9% des BIP) geschnürt und Wirtschaftsreformen eingeleitet (WKO 10.2020; vergleiche EBRD o.D.). Die Maßnahmen zielen unter anderem ab auf Unterstützung der Liquidität von Personen, Firmen und des Bankensektors (EBRD o.D.; vergleiche WB 8.1.2021). Systemrelevante Schlüsselunternehmen (Bauunternehmen, Transport- und Energieunternehmen, Verarbeitungsunternehmen usw.) werden vom Staat besonders unterstützt. Diese Betriebe erhalten beispielsweise Staatsgarantien, Steueraufschübe und erleichterten Zugang zu Krediten (WKO 18.2.2021; vergleiche WB 8.1.2021). Die Masse der genutzten landwirtschaftlichen Anbauflächen (mehr als 20 Millionen Hektar) befindet sich noch in Staatsbesitz und wird langfristig verpachtet. Vor allem wird – im Norden des Landes – Getreide produziert, im Süden Obst/Früchte und in Bewässerungsfeldbau Baumwolle. Auch die Produktion von Zuckerrüben und Tabak ist von Bedeutung. Der Weinbau an den Vorbergen des Tien-Schan befindet sich noch im (Wieder-)Aufbau (GIZ 11.2020c). Quellen: EBRD – European Bank for Reconstruction and Development (o.D.): Transition Report 2020-21: Kazakhstan, https://2020.tr-ebrd.com/countries/, Zugriff 22.2.2021 e.gov – e.Government [Kasachstan] (25.1.2021): Пособия и социальные выплаты в Казахстане [Finanzielle Hilfen und Sozialhilfen in Kasachstan], https://egov.kz/cms/ru/articles/family_support/allowance, Zugriff 23.2.2021 e.gov – e.Government [Kasachstan] (5.1.2021): Выход в декретный отпуск в Казахстане [Mutterschaftsurlaub in Kasachstan], http://egov.kz/cms/ru/articles/child/ui_decret, Zugriff 24.2.2021 e.gov – e.Government [Kasachstan] (30.12.2020): Минимальные расчетные показатели (МРП, МЗП) [Mindestbemessungskennziffern (MRP, MSP)], http://egov.kz/cms/ru/articles/taxation/article_mci_2012, Zugriff 24.2.2021 GIZ – Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit GmbH [Deutschland] (11.2020c): Kasachstan – Wirtschaft & Entwicklung, https://www.liportal.de/kasachstan/wirtschaft-entwicklung/, Zugriff 1.3.2021 JF – Jamestown Foundation (26.1.2021): Year 2020 in Review: Kazakhstan Struggling With Structural Reform Amid COVID-19 Crisis; Eurasia Daily Monitor Volume: 18 Issue: 14, https://www.ecoi.net/de/dokument/2044219.html, Zugriff 22.1.2021 WB – World Bank (29.1.2021): Kazakhstan’s Economy to Recover Modestly in 2021, But COVID-19-induced Poverty on the Rise, Says World Bank, https://www.worldbank.org/en/news/press-release/2021/01/29/kazakhstan-economic-update-december-2020, Zugriff 22.2.2021 WB – World Bank (8.1.2021): Kazakhstan Economic Update – December 2020, https://www.worldbank.org/en/country/kazakhstan/publication/economic-update-december-2020, Zugriff 22.2.2021 WIIW – Wiener Institut für Internationale Wirtschaftsvergleiche (o.D.): Kazakhstan, https://wiiw.ac.at/kazakhstan-overview-ce-53.html, Zugriff 22.2.2021 WKO – Wirtschaftskammer Österreich (18.2.2021): Coronavirus: Situation in Kasachstan, https://www.wko.at/service/aussenwirtschaft/coronavirus-infos-kasachstan.html, Zugriff 22.2.2021 WKO – Wirtschaftskammer Österreich (10.2020): Wirtschaftsbericht Kasachstan, https://www.wko.at/service/aussenwirtschaft/kasachstan-wirtschaftsbericht.pdf, Zugriff 22.1.2021
- Medizinische Versorgung Die Reform des Gesundheitswesens wurde und wird mit vielerlei Programmen vorangetrieben. Ein Überblick zeigt, dass der Gesundheitszustand der Bürger Kasachstans zu wünschen übrig lässt. Nur eine Grundsicherung auf niedrigem Niveau ist kostenfrei, die notwendige Zuzahlung für viele Untersuchungen, plus die häufig geforderten „inoffiziellen“ Zahlungen schließen einen beträchtlichen Teil der Bevölkerung, gerade Rentner, von der medizinischen Betreuung aus. Wer viel zahlen kann, wird bestens und auf höchstem Niveau behandelt. Das Versorgungsangebot ist auch sehr ungleichmäßig, wie überall in den Städten besser als auf dem Land, manche Gebiete Kasachstans sind aber auch sehr viel schlechter versorgt als andere. Dies wird sogar in einem mehrjährigen Unterschied beispielsweise der Lebenserwartung der Bevölkerung sichtbar: im Gebiet Nord-Kasachstan betrug sie 2010 66,3 Jahre, in der Stadt Astana 73,2 Jahre. Die Bezahlung des im öffentlichen Sektor beschäftigten medizinischen Personals ist sehr niedrig, was sich auf die Reputation der Gesundheitsberufe und manchmal auch das Engagement auswirkt (GIZ 11.2020b). Die ärztliche und zahnärztliche Versorgung in Kasachstan entspricht nicht europäischen Verhältnissen. Leichte Erkrankungen können in den größeren Städten des Landes behandelt werden. Inzwischen gibt es vor allem in Almaty und Nur-Sultan vereinzelt kleinere Kliniken mit internationalem Standard (SOS International, IMC, Interteach). Die Ausstattung der Apotheken in Kasachstan entspricht nicht europäischem Standard, jedoch sind in der Regel ausreichend Medikamente zur Behandlung unkomplizierter Krankheiten vorhanden (AA 17.2.2021). Tuberkulose stellt in Kasachstan ein relevantes Gesundheitsproblem dar. Es werden immer noch über 100 Neuerkrankungen pro 100 000 Einwohner pro Jahr erfasst. Die Resistenzrate des Tuberkelerregers gegen die üblichen Tuberkulosemedikamente ist relativ hoch (AA 17.2.2021). Seit 2016 gibt es eine gesetzliche Krankenversicherung, im Rahmen derer der Staat eine kostenlose medizinische Behandlung in einem festgelegten Umfang garantiert. Gemäß einer Information der kasachischen Stiftung für Sozial-medizinische Versicherung garantiert der Staat eine kostenlose medizinische Versorgung in folgenden Bereichen: Medizinische Versorgung in dringenden Fällen, Notfallversorgung, medizinische Versorgung in Polikliniken, Diagnostik und Behandlung gesellschaftlich bedeutsamer (Tuberkulose, HIV usw.) und chronischer Erkrankungen (Diabetes usw.), stationäre medizinische Versorgung und Versorgung mit Arzneimitteln im Bereich der fachmedizinischen Versorgung. Dienstleistungen, welche nicht als essentiell angesehen werden, wie beispielsweise Zahnbehandlungen und plastische Chirurgie, sind gebührenpflichtig (FSMS o.D.; vgl. WKO 23.10.2020).Seit 2016 gibt es eine gesetzliche Krankenversicherung, im Rahmen derer der Staat eine kostenlose medizinische Behandlung in einem festgelegten Umfang garantiert. Gemäß einer Information der kasachischen Stiftung für Sozial-medizinische Versicherung garantiert der Staat eine kostenlose medizinische Versorgung in folgenden Bereichen: Medizinische Versorgung in dringenden Fällen, Notfallversorgung, medizinische Versorgung in Polikliniken, Diagnostik und Behandlung gesellschaftlich bedeutsamer (Tuberkulose, HIV usw.) und chronischer Erkrankungen (Diabetes usw.), stationäre medizinische Versorgung und Versorgung mit Arzneimitteln im Bereich der fachmedizinischen Versorgung. Dienstleistungen, welche nicht als essentiell angesehen werden, wie beispielsweise Zahnbehandlungen und plastische Chirurgie, sind gebührenpflichtig (FSMS o.D.; vergleiche WKO 23.10.2020). Quellen: AA –Auswärtiges Amt [Deutschland] (17.2.2021): Kasachstan: Reise- und Sicherheitshinweise (COVID-19-bedingte Reisewarnung), https://www.auswaertiges- amt.de/de/aussenpolitik/laender/kasachstan-node/kasachstansicherheit/206342, Zugriff 18.2.2021 FSMS – Фонд социального медицинского страхования [Stiftung für Sozial- medizinische Versicherung] [Kasachstan] (o.D.): Что можно получить бесплатно – ГОБМП [Was man kostenlos erhalten kann – GOBMP [Garantierter Umfang der kostenlosen medizinischen Versorgung]], https://fms.kz/useful-to-know/chto-mozhno- poluchit-besplatno-gomb/, Zugriff 23.2.2021 GIZ – Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit GmbH [Deutschland] (11.2020b): Kasachstan – Gesellschaft, https://www.liportal.de/kasachstan/gesellschaft/, Zugriff 17.2.2021 WKO – Wirtschaftskammer Österreich (23.10.2020): Die kasachische Wirtschaft, https://www.wko.at/service/aussenwirtschaft/die-kasachische-wirtschaft.html, Zugriff 22.2.2021
- Rückkehr Die Lage der Zuwanderer ist prekär, sowohl der kasachischen, welche auf der Suche nach Arbeit und besseren Lebensbedingungen vom Land in die Städte kommen und dort auf Wohnungsprobleme stoßen und nur wenig Geld mit wenig qualifizierten Tätig