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{'item': 'W277 2119450-2'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum15.04.2021 GeschäftszahlW277 2119450-2 SpruchW277 2119450-2/44E, W277 2119450-2/44E W277 2119449-2/46E W277 2119444-2/43E W277 2203162-1/43EW277 2203162-1/43E, GEKÜRZTE AUSFERTIGUNG DES AM XXXX MÜNDLICH VERKÜNDETEN ERKENNTNISSESGEKÜRZTE AUSFERTIGUNG DES AM römisch 40 MÜNDLICH VERKÜNDETEN ERKENNTNISSES IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. ESCHLBÖCK, MBA, über die Beschwerden von XXXX , geb. XXXX , XXXX , geb. XXXX , XXXX , geb. XXXX , XXXX , geb. XXXX , alle StA. XXXX , vertreten durch XXXX , gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX , Zlen. XXXX , XXXX , XXXX , XXXX , nach Durchführung mündlicher Verhandlungen zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. ESCHLBÖCK, MBA, über die Beschwerden von römisch 40 , geb. römisch 40 , römisch 40 , geb. römisch 40 , römisch 40 , geb. römisch 40 , römisch 40 , geb. römisch 40 , alle StA. römisch 40 , vertreten durch römisch 40 , gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom römisch 40 , Zlen. römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 , nach Durchführung mündlicher Verhandlungen zu Recht erkannt: A)I. Den Beschwerden gegen Spruchpunkt IV. wird stattgegeben und festgestellt, dass die Rückkehrentscheidungen gegen XXXX , XXXX , XXXX , und XXXX auf Dauer unzulässig sind.A), römisch eins. Den Beschwerden gegen Spruchpunkt römisch vier. wird stattgegeben und festgestellt, dass die Rückkehrentscheidungen gegen römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 , und römisch 40 auf Dauer unzulässig sind. II. Gemäß § 54 iVm. 55 und 58 Abs. 2 AsylG 2005 wird XXXX der Aufenthaltstitel „Aufenthaltsberechtigung plus“ und XXXX , XXXX und XXXX der Aufenthaltstitel „Aufenthaltsberechtigung“ jeweils für die Dauer von zwölf Monaten erteilt.römisch zwei. Gemäß Paragraph 54, in Verbindung mit 55 und 58 Absatz 2, AsylG 2005 wird römisch 40 der Aufenthaltstitel „Aufenthaltsberechtigung plus“ und römisch 40 , römisch 40 und römisch 40 der Aufenthaltstitel „Aufenthaltsberechtigung“ jeweils für die Dauer von zwölf Monaten erteilt. III. Die Spruchpunkte III. und V. der angefochtenen Bescheide zu Zlen. XXXX , XXXX , XXXX , XXXX werden ersatzlos behoben.römisch drei. Die Spruchpunkte römisch drei. und römisch fünf. der angefochtenen Bescheide zu Zlen. römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 werden ersatzlos behoben. B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. TextHinweis zur gekürzten Ausfertigung Gemäß § 29 Abs. 5 VwGVG kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß § 29 Abs. 2a VwGVG eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß § 29 Abs. 4 VwGVG von mindestens einem der hiezu Berechtigten beantragt wird. Gemäß Paragraph 29, Absatz 5, VwGVG kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß Paragraph 29, Absatz 2 a, VwGVG eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Paragraph 29, Absatz 4, VwGVG von mindestens einem der hiezu Berechtigten beantragt wird. Die gegenständliche, gekürzte Ausfertigung des nach Schluss der mündlichen Verhandlung am XXXX verkündeten Erkenntnisses ergeht gemäß § 29 Abs. 5 VwGVG, da auf eine schriftliche Ausfertigung des Erkenntnisses seitens des BF verzichtet und von der belangten Behörde nicht beantragt wurde. Die BF haben nach Verkündung auf die Beschwerde beim VfGH und ao. Revision beim VwGH verzichtet.Die gegenständliche, gekürzte Ausfertigung des nach Schluss der mündlichen Verhandlung am römisch 40 verkündeten Erkenntnisses ergeht gemäß Paragraph 29, Absatz 5, VwGVG, da auf eine schriftliche Ausfertigung des Erkenntnisses seitens des BF verzichtet und von der belangten Behörde nicht beantragt wurde. Die BF haben nach Verkündung auf die Beschwerde beim VfGH und ao. Revision beim VwGH verzichtet. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2021:W277.2119450.2.00

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