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{'item': 'W277 2240894-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum15.04.2021 GeschäftszahlW277 2240894-1 SpruchW277 2240894-1/5E, W277 2240894-1/5E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag.a ESCHLBÖCK, MBA, über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Ukraine, vertreten durch: die XXXX gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX , Zl. XXXX , zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag.a ESCHLBÖCK, MBA, über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Ukraine, vertreten durch: die römisch 40 gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom römisch 40 , Zl. römisch 40 , zu Recht: A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , TextEntscheidungsgründe, Entscheidungsgründe I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang

  1. Der Beschwerdeführer (in der Folge: BF), ein Staatsangehöriger der XXXX , reiste mit einem ukrainischen Reisepass legal am XXXX gemeinsam mit einem weiteren ukrainischen Staatsangehörigen in das Bundesgebiet ein.
  2. Der Beschwerdeführer (in der Folge: BF), ein Staatsangehöriger der römisch 40 , reiste mit einem ukrainischen Reisepass legal am römisch 40 gemeinsam mit einem weiteren ukrainischen Staatsangehörigen in das Bundesgebiet ein. 1.1.
  3. Eine Sachverhaltsdarstellung der XXXX , beinhaltet, dass durch seinen Antrag auf internationalen Schutz seine ursprünglich touristische Absicht nicht mehr gegeben wäre und sich der BF nicht mehr legal im Bundesgebiet aufhalte. Beim BF wurden ein Reisepass und ein Asylantrag aus XXXX vom XXXX sichergestellt (AS 5ff).1.1.
  4. Eine Sachverhaltsdarstellung der römisch 40 , beinhaltet, dass durch seinen Antrag auf internationalen Schutz seine ursprünglich touristische Absicht nicht mehr gegeben wäre und sich der BF nicht mehr legal im Bundesgebiet aufhalte. Beim BF wurden ein Reisepass und ein Asylantrag aus römisch 40 vom römisch 40 sichergestellt (AS 5ff). 1.1.
  5. Der BF stellte am XXXX , einen Antrag auf internationalen Schutz im Bundesgebiet. 1.1.
  6. Der BF stellte am römisch 40 , einen Antrag auf internationalen Schutz im Bundesgebiet.
  7. Im Zuge seiner Erstbefragung am XXXX gab der BF an, dass er am XXXX in XXXX in der XXXX geboren sei und die Sprachen XXXX und XXXX spreche. Er sei ledig. Weiters sei er Angehöriger der Religion des XXXX , konkret der XXXX Kirche. Er habe XXXX die Grundschule in XXXX und XXXX die Universität in XXXX besucht sowie eine Berufsausbildung in der XXXX absolviert. Sein zuletzt ausgeübter Beruf sei XXXX gewesen (AS 35, AS 37). Seine Wohnsitzadresse in der XXXX sei „ XXXX “ gewesen (AS 39).
  8. Im Zuge seiner Erstbefragung am römisch 40 gab der BF an, dass er am römisch 40 in römisch 40 in der römisch 40 geboren sei und die Sprachen römisch 40 und römisch 40 spreche. Er sei ledig. Weiters sei er Angehöriger der Religion des römisch 40 , konkret der römisch 40 Kirche. Er habe römisch 40 die Grundschule in römisch 40 und römisch 40 die Universität in römisch 40 besucht sowie eine Berufsausbildung in der römisch 40 absolviert. Sein zuletzt ausgeübter Beruf sei römisch 40 gewesen (AS 35, AS 37). Seine Wohnsitzadresse in der römisch 40 sei „ römisch 40 “ gewesen (AS 39). Der BF nehme weiters an, dass seine Eltern XXXX , sowie seine beiden Schwestern, XXXX , aktuell in der XXXX leben würden. Der BF nehme weiters an, dass seine Eltern römisch 40 , sowie seine beiden Schwestern, römisch 40 , aktuell in der römisch 40 leben würden. Aus dem Herkunftsstaat sei der BF am XXXX legal mit dem Flugzeug nach XXXX (AS 41) ausgereist, wo er sich einige Stunden am Flughafen in XXXX aufgehalten und ebendort mit der Flughafenpolizei Kontakt gehabt habe (AS 43). Er habe den Entschluss zu seiner Ausreise am XXXX gefasst und hätte als Ausreiseziel XXXX angestrebt, weil er sich erhofft habe, dass XXXX seinen Antrag positiv entscheiden werde. In Österreich habe er einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt, weil er (sinngemäß: aufgrund der vorherrschenden Pandemie) nicht aus Österreich weiter nach XXXX reisen hätte dürfen (AS 43). Aus dem Herkunftsstaat sei der BF am römisch 40 legal mit dem Flugzeug nach römisch 40 (AS 41) ausgereist, wo er sich einige Stunden am Flughafen in römisch 40 aufgehalten und ebendort mit der Flughafenpolizei Kontakt gehabt habe (AS 43). Er habe den Entschluss zu seiner Ausreise am römisch 40 gefasst und hätte als Ausreiseziel römisch 40 angestrebt, weil er sich erhofft habe, dass römisch 40 seinen Antrag positiv entscheiden werde. In Österreich habe er einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt, weil er (sinngemäß: aufgrund der vorherrschenden Pandemie) nicht aus Österreich weiter nach römisch 40 reisen hätte dürfen (AS 43). Im XXXX habe er bereits in XXXX einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt. Sein Asylantrag sei in XXXX jedoch negativ beschieden worden. Die Protokolle der Einvernahmen seien ihm nicht ausgefolgt worden, aber er habe eine Entscheidung bei sich. Er habe sich von XXXX bis ca. XXXX in XXXX aufgehalten. Dann sei er in die XXXX zurückgekehrt. Er wolle auf keinen Fall zurück nach XXXX , weil die XXXX Behörden seine Asylgründe absichtlich falsch interpretiert hätten. Im römisch 40 habe er bereits in römisch 40 einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt. Sein Asylantrag sei in römisch 40 jedoch negativ beschieden worden. Die Protokolle der Einvernahmen seien ihm nicht ausgefolgt worden, aber er habe eine Entscheidung bei sich. Er habe sich von römisch 40 bis ca. römisch 40 in römisch 40 aufgehalten. Dann sei er in die römisch 40 zurückgekehrt. Er wolle auf keinen Fall zurück nach römisch 40 , weil die römisch 40 Behörden seine Asylgründe absichtlich falsch interpretiert hätten. Nach seinem Fluchtgrund befragt gab der BF an, dass im XXXX ein Attentat auf ihn verübt worden sei. Er sei von einem Auto überfahren worden. Er behaupte, dass dahinter der XXXX stecke. Er besitze Informationen über den XXXX Aus diesem Grund werde er vom XXXX verfolgt. Er habe gleich nach dem Attentat sein Land verlassen und sei nach XXXX geflüchtet. Dort habe er XXXX verbracht. Er sei überzeugt davon, dass seine Asylgründe falsch interpretiert worden seien und er deshalb einen negativen Asylbescheid bekommen habe. Danach sei er wieder in der XXXX gewesen und am XXXX sei er auf offener Straße entführt worden. Er hätte einen Schlag auf den Kopf bekommen und sei in einem Keller wieder aufgewacht. Seine Hände und Füße seien an einem Stuhl gefesselt gewesen, er sei misshandelt und geschlagen worden. Man habe ihm Fragen bezüglich des XXXX gestellt. Weiters sei er gefragt worden, wem er davon erzählt habe. Er sei geschlagen worden. Dann habe sich eine Möglichkeit ergeben, zu fliehen, weil er alleine in dem Raum gewesen sei. Nach seiner Flucht habe er seine „Adresse gewechselt“ und er habe überlegt, wie er seine Flucht ins Ausland organisiere. Er habe sich dann in den Bergen aufgehalten, um nicht wieder gefunden zu werden. Am XXXX habe er die XXXX dann verlassen können. Nach seinem Fluchtgrund befragt gab der BF an, dass im römisch 40 ein Attentat auf ihn verübt worden sei. Er sei von einem Auto überfahren worden. Er behaupte, dass dahinter der römisch 40 stecke. Er besitze Informationen über den römisch 40 Aus diesem Grund werde er vom römisch 40 verfolgt. Er habe gleich nach dem Attentat sein Land verlassen und sei nach römisch 40 geflüchtet. Dort habe er römisch 40 verbracht. Er sei überzeugt davon, dass seine Asylgründe falsch interpretiert worden seien und er deshalb einen negativen Asylbescheid bekommen habe. Danach sei er wieder in der römisch 40 gewesen und am römisch 40 sei er auf offener Straße entführt worden. Er hätte einen Schlag auf den Kopf bekommen und sei in einem Keller wieder aufgewacht. Seine Hände und Füße seien an einem Stuhl gefesselt gewesen, er sei misshandelt und geschlagen worden. Man habe ihm Fragen bezüglich des römisch 40 gestellt. Weiters sei er gefragt worden, wem er davon erzählt habe. Er sei geschlagen worden. Dann habe sich eine Möglichkeit ergeben, zu fliehen, weil er alleine in dem Raum gewesen sei. Nach seiner Flucht habe er seine „Adresse gewechselt“ und er habe überlegt, wie er seine Flucht ins Ausland organisiere. Er habe sich dann in den Bergen aufgehalten, um nicht wieder gefunden zu werden. Am römisch 40 habe er die römisch 40 dann verlassen können. Es habe keine weiteren Gründe für seine Asylantragsstellung. Nach seinen Rückkehrbefürchtungen befragt gab er an, dass er sich nach den beiden Attentaten, die ihm schon passiert seien, sicher sei, dass er dieses Mal bestimmt getötet werde (AS 45). Der BF wies sich bei der Erstbefragung durch einen „Reisepass Ausland“ des Ausstellungslandes XXXX mit dem Ausstellungsdatum XXXX , Nr. XXXX , aus (AS 35). Der BF wies sich bei der Erstbefragung durch einen „Reisepass Ausland“ des Ausstellungslandes römisch 40 mit dem Ausstellungsdatum römisch 40 , Nr. römisch 40 , aus (AS 35).
  9. Einer Bestätigung über eine Sicherstellung gemäß § 39 Abs. 3 BFA-VG XXXX vom XXXX ist zu entnehmen, dass ein Auslandsreisepass der Nummer XXXX und ein Asylantrag aus XXXX vom XXXX vom BF freiwillig ausgehändigt bzw. vorgelegt wurden (AS 51, AS 53).
  10. Einer Bestätigung über eine Sicherstellung gemäß Paragraph 39, Absatz 3, BFA-VG römisch 40 vom römisch 40 ist zu entnehmen, dass ein Auslandsreisepass der Nummer römisch 40 und ein Asylantrag aus römisch 40 vom römisch 40 vom BF freiwillig ausgehändigt bzw. vorgelegt wurden (AS 51, AS 53).
  11. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: BFA) brachte dem BF am XXXX in einer Mitteilung gemäß § 28 Abs. 2 AsylG zur Kenntnis, dass das BFA gemäß der Dublin-Verordnung Konsultationen in Form einer Anfrage mit XXXX führe (AS 69).
  12. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: BFA) brachte dem BF am römisch 40 in einer Mitteilung gemäß Paragraph 28, Absatz 2, AsylG zur Kenntnis, dass das BFA gemäß der Dublin-Verordnung Konsultationen in Form einer Anfrage mit römisch 40 führe (AS 69).
  13. Mit Bescheid der XXXX vom XXXX , wurde aufgrund seines XXXX infolge einer XXXX mit der Lungenerkrankung Covid-19 eine am XXXX andauernde Absonderung des BF in einem namentlich bezeichneten Quartier angeordnet (AS 91).
  14. Mit Bescheid der römisch 40 vom römisch 40 , wurde aufgrund seines römisch 40 infolge einer römisch 40 mit der Lungenerkrankung Covid-19 eine am römisch 40 andauernde Absonderung des BF in einem namentlich bezeichneten Quartier angeordnet (AS 91).
  15. Die Dublin Einheit XXXX teilte dem BF mit Schriftsatz vom XXXX mit, dass der BF mit den Daten „ XXXX “ vorgemerkt sei. Der Antrag des BF auf internationalen Schutz sei zur Gänze abgewiesen worden. Die diesbezügliche Entscheidung sei am XXXX in Rechtskraft erwachsen. Es sei zudem dokumentiert worden, dass der BF am XXXX das Staatsgebiet verlassen habe (AS 119).
  16. Die Dublin Einheit römisch 40 teilte dem BF mit Schriftsatz vom römisch 40 mit, dass der BF mit den Daten „ römisch 40 “ vorgemerkt sei. Der Antrag des BF auf internationalen Schutz sei zur Gänze abgewiesen worden. Die diesbezügliche Entscheidung sei am römisch 40 in Rechtskraft erwachsen. Es sei zudem dokumentiert worden, dass der BF am römisch 40 das Staatsgebiet verlassen habe (AS 119).
  17. Die Dublin Einheit XXXX teilte dem BFA zu Zl. XXXX mit Schriftsatz vom XXXX mit, dass keine Information zum BF gespeichert und er nicht in den Systemen registriert sei, sowie der BF keinen Antrag auf internationalen Schutz in XXXX gestellt habe (AS 101).
  18. Die Dublin Einheit römisch 40 teilte dem BFA zu Zl. römisch 40 mit Schriftsatz vom römisch 40 mit, dass keine Information zum BF gespeichert und er nicht in den Systemen registriert sei, sowie der BF keinen Antrag auf internationalen Schutz in römisch 40 gestellt habe (AS 101).
  19. Mit Schreiben vom XXXX ersuchte der BF um Übermittlung einer Kopie des Protokolls seiner Ersteinvernahme im Bundesgebiet am XXXX an die E-Mail Adresse „ XXXX “ (AS 145).
  20. Mit Schreiben vom römisch 40 ersuchte der BF um Übermittlung einer Kopie des Protokolls seiner Ersteinvernahme im Bundesgebiet am römisch 40 an die E-Mail Adresse „ römisch 40 “ (AS 145). 8.
  21. Diesem Ersuchen wurde seitens BFA mit Schriftsatz vom XXXX Folge geleistet (AS 147).8.
  22. Diesem Ersuchen wurde seitens BFA mit Schriftsatz vom römisch 40 Folge geleistet (AS 147).
  23. Am XXXX wurde der BF niederschriftlich beim BFA einvernommen (AS 149 ff.). Im Zuge dessen gab er zu seinem Gesundheitszustand an, dass er körperlich gesund sei, aber aufgrund einer XXXX momentan sein „Gedächtnis leide“, er deswegen Notizen gemacht und diese mitgenommen habe. Er sei jedoch auch ohne seine Notizen in der Lage sei, die niederschriftliche Einvernahme durchzuführen und er nicht vorgehabt habe, die Notizen vorzutragen.
  24. Am römisch 40 wurde der BF niederschriftlich beim BFA einvernommen (AS 149 ff.). Im Zuge dessen gab er zu seinem Gesundheitszustand an, dass er körperlich gesund sei, aber aufgrund einer römisch 40 momentan sein „Gedächtnis leide“, er deswegen Notizen gemacht und diese mitgenommen habe. Er sei jedoch auch ohne seine Notizen in der Lage sei, die niederschriftliche Einvernahme durchzuführen und er nicht vorgehabt habe, die Notizen vorzutragen. Er erhalte aktuell Leistungen aus der Grundversorgung und spreche nicht Deutsch. Er besuche aktuell keinen Deutschkurs, weil dieser aufgrund der Covid-19-Pandemie verschoben worden sei, er möchte sich jedoch auf der XXXX einschreiben. Er erhalte aktuell Leistungen aus der Grundversorgung und spreche nicht Deutsch. Er besuche aktuell keinen Deutschkurs, weil dieser aufgrund der Covid-19-Pandemie verschoben worden sei, er möchte sich jedoch auf der römisch 40 einschreiben. Er habe keine Verwandten in Österreich. Er habe Bekannte, die gleichzeitig seine Mitbewohner seien. Er habe XXXX die Grundschule und anschließend XXXX im Herkunftsstaat besucht und möchte sein Studium in Österreich fortsetzen und beenden. Er habe römisch 40 die Grundschule und anschließend römisch 40 im Herkunftsstaat besucht und möchte sein Studium in Österreich fortsetzen und beenden. Bis zum Jahre XXXX habe er im Herkunftsstaat an der Adresse „ XXXX “ gelebt, danach sei er nach XXXX gereist. Nachdem er aus XXXX zurückgekommen sei, habe er von XXXX wiederum an dieser Adresse im Herkunftsstaat im gemeinsamen Haushalt mit seiner Mutter gelebt, welche Pensionistin sei. Bis zum Jahre römisch 40 habe er im Herkunftsstaat an der Adresse „ römisch 40 “ gelebt, danach sei er nach römisch 40 gereist. Nachdem er aus römisch 40 zurückgekommen sei, habe er von römisch 40 wiederum an dieser Adresse im Herkunftsstaat im gemeinsamen Haushalt mit seiner Mutter gelebt, welche Pensionistin sei. Der BF habe bis zum XXXX als Einzelunternehmer „Material für die Forstwirtschaft“ verkauft. Nach seiner Rückkehr ab dem Jahr XXXX sei er als XXXX für die „ XXXX “ tätig gewesen. Der BF habe bis zum römisch 40 als Einzelunternehmer „Material für die Forstwirtschaft“ verkauft. Nach seiner Rückkehr ab dem Jahr römisch 40 sei er als römisch 40 für die „ römisch 40 “ tätig gewesen. Er sei am XXXX legal aus der XXXX ausgereist und sei von XXXX und österreichischen Grenzbeamten kontrolliert worden. Er sei mit einem ukrainischen Reisepass der XXXX ausgereist, der sich bei den österreichischen Behörden befinde. Er könne sich nicht erklären, weshalb der vorgelegte Reisepass keinen ukrainischen Ausreisestempel enthalte. Er sei am römisch 40 legal aus der römisch 40 ausgereist und sei von römisch 40 und österreichischen Grenzbeamten kontrolliert worden. Er sei mit einem ukrainischen Reisepass der römisch 40 ausgereist, der sich bei den österreichischen Behörden befinde. Er könne sich nicht erklären, weshalb der vorgelegte Reisepass keinen ukrainischen Ausreisestempel enthalte. Er habe einen weiteren Reisepass, der bereits abgelaufen sei. Nach seinen Fluchtgründen befragt gab der BF an, dass er zum Träger von Informationen bezüglich dem XXXX geworden sei, bei dem der XXXX Sein Onkel zweiten Grades namens XXXX sei ein XXXX Als sein Onkel im Jahr XXXX nach XXXX gekommen sei, um seine Familie zu besuchen, habe er sich mit ihm getroffen und sein Onkel hätte ihm erzählt, dass er XXXX Sein Onkel hätte einige Monate in XXXX verbracht und sei nach XXXX gereist, wo er auch gelebt hätte. Im XXXX sei er plötzlich unerwartet verstorben. Der BF habe diese Information für sich behalten, habe seine Meinung jedoch geändert nachdem der Krieg in der XXXX begonnen hätte. Er hätte näher zu dem Thema recherchiert und ihm sei aufgefallen, dass alle „Kronzeugen dieser schlimmen Tragödie“ ums Leben gekommen seien. Nach seinen Fluchtgründen befragt gab der BF an, dass er zum Träger von Informationen bezüglich dem römisch 40 geworden sei, bei dem der römisch 40 Sein Onkel zweiten Grades namens römisch 40 sei ein römisch 40 Als sein Onkel im Jahr römisch 40 nach römisch 40 gekommen sei, um seine Familie zu besuchen, habe er sich mit ihm getroffen und sein Onkel hätte ihm erzählt, dass er römisch 40 Sein Onkel hätte einige Monate in römisch 40 verbracht und sei nach römisch 40 gereist, wo er auch gelebt hätte. Im römisch 40 sei er plötzlich unerwartet verstorben. Der BF habe diese Information für sich behalten, habe seine Meinung jedoch geändert nachdem der Krieg in der römisch 40 begonnen hätte. Er hätte näher zu dem Thema recherchiert und ihm sei aufgefallen, dass alle „Kronzeugen dieser schlimmen Tragödie“ ums Leben gekommen seien. Im Jahre XXXX habe ihn ein Freund mit einem XXXX bekannt gemacht. Dieser Freund sei im Jahre XXXX im Krieg in der XXXX ums Leben gekommen. Im Jahre römisch 40 habe ihn ein Freund mit einem römisch 40 bekannt gemacht. Dieser Freund sei im Jahre römisch 40 im Krieg in der römisch 40 ums Leben gekommen. Eines Tages hätte er auf der Straße zufällig den XXXX getroffen und ihm erzählt, was er von seinem Onkel über die XXXX erfahren habe. Der Offizier sei an diesen Informationen sehr interessiert gewesen. Nach kurzer Zeit habe der BF eine XXXX erhalten. Das Gesprächsthema und die Informationen seien an höherrangige Offiziere weitergeleitet worden. Eines Tages hätte er auf der Straße zufällig den römisch 40 getroffen und ihm erzählt, was er von seinem Onkel über die römisch 40 erfahren habe. Der Offizier sei an diesen Informationen sehr interessiert gewesen. Nach kurzer Zeit habe der BF eine römisch 40 erhalten. Das Gesprächsthema und die Informationen seien an höherrangige Offiziere weitergeleitet worden. Nach kurzer Zeit habe er bemerkt, dass er observiert worden sei und sein Telefon abgehört worden wäre. In der Nähe seines Hauses hätten Techniker einer Telekommunikationsfirma zufällig „Arbeiten“ durchgeführt. Der BF habe auch bemerkt, dass er von diversen PKW verfolgt worden sei, wenn er mit dem Auto gefahren sei. Man habe sogar versucht, ihn zu töten. Eines Tages, etwa im XXXX , sei er zu Fuß auf der Straße gegangen als ein Geländewagen versucht habe, ihn zu überfahren. Er sei ausgewichen und es sei ihm gelungen, sich zu retten. In dem Moment habe er beschlossen, die XXXX zu verlassen. Nach kurzer Zeit habe er bemerkt, dass er observiert worden sei und sein Telefon abgehört worden wäre. In der Nähe seines Hauses hätten Techniker einer Telekommunikationsfirma zufällig „Arbeiten“ durchgeführt. Der BF habe auch bemerkt, dass er von diversen PKW verfolgt worden sei, wenn er mit dem Auto gefahren sei. Man habe sogar versucht, ihn zu töten. Eines Tages, etwa im römisch 40 , sei er zu Fuß auf der Straße gegangen als ein Geländewagen versucht habe, ihn zu überfahren. Er sei ausgewichen und es sei ihm gelungen, sich zu retten. In dem Moment habe er beschlossen, die römisch 40 zu verlassen. Er sei nach XXXX gereist und habe sich ein Flugticket für einen Flug nach XXXX gekauft. Er sei nach XXXX gereist und habe dort einen Antrag auf internationalen Schutz aus politischen Gründen bzw. Verfolgung gestellt. Nach einiger Zeit sei dieser von den XXXX Behörden abgelehnt worden. Der BF empfinde, dass die negative Entscheidung der XXXX Behörden völlig unbegründet gewesen sei. Er habe nach der Einvernahme kein Einvernahmeprotokoll bekommen und hätte die Informationen, die darin enthalten seien, nicht überprüfen können. Als er die negative Entscheidung erhalten habe, habe er diese übersetzt und einige Fehler gefunden über Angaben, die er nicht getätigt habe. Es seien der XXXX und der XXXX vermischt worden, sodass die Entscheidung nicht mehr schlüssig gewesen sei.Er sei nach römisch 40 gereist und habe sich ein Flugticket für einen Flug nach römisch 40 gekauft. Er sei nach römisch 40 gereist und habe dort einen Antrag auf internationalen Schutz aus politischen Gründen bzw. Verfolgung gestellt. Nach einiger Zeit sei dieser von den römisch 40 Behörden abgelehnt worden. Der BF empfinde, dass die negative Entscheidung der römisch 40 Behörden völlig unbegründet gewesen sei. Er habe nach der Einvernahme kein Einvernahmeprotokoll bekommen und hätte die Informationen, die darin enthalten seien, nicht überprüfen können. Als er die negative Entscheidung erhalten habe, habe er diese übersetzt und einige Fehler gefunden über Angaben, die er nicht getätigt habe. Es seien der römisch 40 und der römisch 40 vermischt worden, sodass die Entscheidung nicht mehr schlüssig gewesen sei. Der letzte Vorfall vor seiner Ausreise aus der XXXX habe am XXXX stattgefunden. Der BF sei auf dem Heimweg gewesen, als ein Angriff auf ihn verübt worden sei. Er sei entführt und zwangsweise festgehalten worden. Er könne sich nur erinnern, dass er auf der Straße gegangen sei und man ihm vermutlich mit einem Gegenstand auf den Kopf geschlagen hätte, sodass er sein Bewusstsein verloren hätte. Als er aufgewacht sei, sei er gefesselt gewesen und habe nichts gesehen, da man ihm etwas über den Kopf gezogen hätte. Als er wieder zu Bewusstsein gelangt sei, habe man ihn geschlagen und ihm Fragen im Zusammenhang mit dem XXXX gestellt. Er sei mehrmals geschlagen worden, sodass er wieder sein Bewusstsein verloren hätte. Er sei erst aufgewacht, als man ihn mit Wasser übergossen hätte. Man habe ihm dann seine Gesichtsverhüllung abgenommen und er habe nur einen dunklen Raum und eine starke Beleuchtung gesehen, welche in seine Richtung geleuchtet hätte. Eine Stimme hätte gefragt, ob sie ihn sofort umbringen sollten und die andere Stimme hätte gesagt, dass sie den BF erst später umbringen würden. Bei einem der Männer habe das Telefon geläutet, er habe ihn nur „Hallo, ja ich höre, ja, ja, okay" sagen hören, anschließend sei ihm die Gesichtsverhüllung wieder über den Kopf gezogen worden. Die Männer hätten ihn noch ein paar Mal geschlagen und den Raum verlassen. Danach habe er nur ein Motorgeräusch von einem KFZ gehört, welches immer schwächer geworden sei. Ihm sei klar geworden, dass er eine Chance hätte, sich zu befreien und zu überleben, da die Männer weggefahren seien. Er habe versucht sich zu befreien, was ihm schließlich auch gelungen sei. Er sei plötzlich draußen, an einem unbekannten Ort -vermutlich in der Nähe eines Dorfes- gewesen. Der Ort wo er festgehalten worden sei, sei ein Keller, welcher nicht fertiggestellt worden sei, gewesen. Er habe es bis nach Hause geschafft. Die Polizei habe er nicht verständigt, da er gewusst hätte, wie diese arbeite. Als XXXX wisse er, dass es nichts bringen würde, die Polizei einzuschalten. Der letzte Vorfall vor seiner Ausreise aus der römisch 40 habe am römisch 40 stattgefunden. Der BF sei auf dem Heimweg gewesen, als ein Angriff auf ihn verübt worden sei. Er sei entführt und zwangsweise festgehalten worden. Er könne sich nur erinnern, dass er auf der Straße gegangen sei und man ihm vermutlich mit einem Gegenstand auf den Kopf geschlagen hätte, sodass er sein Bewusstsein verloren hätte. Als er aufgewacht sei, sei er gefesselt gewesen und habe nichts gesehen, da man ihm etwas über den Kopf gezogen hätte. Als er wieder zu Bewusstsein gelangt sei, habe man ihn geschlagen und ihm Fragen im Zusammenhang mit dem römisch 40 gestellt. Er sei mehrmals geschlagen worden, sodass er wieder sein Bewusstsein verloren hätte. Er sei erst aufgewacht, als man ihn mit Wasser übergossen hätte. Man habe ihm dann seine Gesichtsverhüllung abgenommen und er habe nur einen dunklen Raum und eine starke Beleuchtung gesehen, welche in seine Richtung geleuchtet hätte. Eine Stimme hätte gefragt, ob sie ihn sofort umbringen sollten und die andere Stimme hätte gesagt, dass sie den BF erst später umbringen würden. Bei einem der Männer habe das Telefon geläutet, er habe ihn nur „Hallo, ja ich höre, ja, ja, okay" sagen hören, anschließend sei ihm die Gesichtsverhüllung wieder über den Kopf gezogen worden. Die Männer hätten ihn noch ein paar Mal geschlagen und den Raum verlassen. Danach habe er nur ein Motorgeräusch von einem KFZ gehört, welches immer schwächer geworden sei. Ihm sei klar geworden, dass er eine Chance hätte, sich zu befreien und zu überleben, da die Männer weggefahren seien. Er habe versucht sich zu befreien, was ihm schließlich auch gelungen sei. Er sei plötzlich draußen, an einem unbekannten Ort -vermutlich in der Nähe eines Dorfes- gewesen. Der Ort wo er festgehalten worden sei, sei ein Keller, welcher nicht fertiggestellt worden sei, gewesen. Er habe es bis nach Hause geschafft. Die Polizei habe er nicht verständigt, da er gewusst hätte, wie diese arbeite. Als römisch 40 wisse er, dass es nichts bringen würde, die Polizei einzuschalten. Am nächsten Tag habe er beschlossen, ins Gebirge zu gehen, wo er sich einige Tage versteckt hätte. Er habe auch seinen Freund kontaktiert und ihm gesagt, dass er die XXXX verlassen werde. Er sei nach XXXX , zu diesem Freund gereist, bei dem er sich einige Tage aufgehalten habe. Da dieser Freund ebenfalls Probleme gehabt hätte, hätten sie beschlossen, gemeinsam die XXXX zu verlassen. Am XXXX seien sie aus der XXXX ausgereist.Am nächsten Tag habe er beschlossen, ins Gebirge zu gehen, wo er sich einige Tage versteckt hätte. Er habe auch seinen Freund kontaktiert und ihm gesagt, dass er die römisch 40 verlassen werde. Er sei nach römisch 40 , zu diesem Freund gereist, bei dem er sich einige Tage aufgehalten habe. Da dieser Freund ebenfalls Probleme gehabt hätte, hätten sie beschlossen, gemeinsam die römisch 40 zu verlassen. Am römisch 40 seien sie aus der römisch 40 ausgereist. Seiner Meinung nach werde er von einer XXXX verfolgt. Er denke, dass die Leute, welche ihn verfolgt hätten, nach seiner Rückkehr in die XXXX nicht sicher gewesen seien, ob sie ihn umbringen wollten bzw. sollten, da sie nicht sicher gewesen seien, welche Informationen der BF an wen weitergegeben hätte. Der BF sei sich auch nicht sicher, ob die Informationen, die er vor den XXXX Behörden im Zuge seiner Asylantragstellung vorgerbacht hätte, nicht nach außen gedrungen seien. Es könne auch sein, dass die XXXX die Informationen an XXXX weitergegeben hätten. „Die Leute“ hätten jedoch gewusst, dass er wieder in der XXXX sei und wo er sich aufhalte. Da er XXXX sei und sein Name mehrmals veröffentlicht worden sei, sei es nicht so schwer gewesen, ihn zu finden. Seiner Meinung nach werde er von einer römisch 40 verfolgt. Er denke, dass die Leute, welche ihn verfolgt hätten, nach seiner Rückkehr in die römisch 40 nicht sicher gewesen seien, ob sie ihn umbringen wollten bzw. sollten, da sie nicht sicher gewesen seien, welche Informationen der BF an wen weitergegeben hätte. Der BF sei sich auch nicht sicher, ob die Informationen, die er vor den römisch 40 Behörden im Zuge seiner Asylantragstellung vorgerbacht hätte, nicht nach außen gedrungen seien. Es könne auch sein, dass die römisch 40 die Informationen an römisch 40 weitergegeben hätten. „Die Leute“ hätten jedoch gewusst, dass er wieder in der römisch 40 sei und wo er sich aufhalte. Da er römisch 40 sei und sein Name mehrmals veröffentlicht worden sei, sei es nicht so schwer gewesen, ihn zu finden. An die XXXX Polizei habe er sich nicht gewandt, da er dies nicht für sinnvoll befunden habe. Nachdem er sich jedoch an den XXXX mit seinen Informationen gewandt habe und sie ihm versprochen hätten, ihn zu beschützen, sei allerdings das Gegenteil passiert. Die Informationen seien weitergegeben worden und sein Leben sei in Gefahr gewesen. An die römisch 40 Polizei habe er sich nicht gewandt, da er dies nicht für sinnvoll befunden habe. Nachdem er sich jedoch an den römisch 40 mit seinen Informationen gewandt habe und sie ihm versprochen hätten, ihn zu beschützen, sei allerdings das Gegenteil passiert. Die Informationen seien weitergegeben worden und sein Leben sei in Gefahr gewesen. Nach seiner Rückkehr in die XXXX im XXXX hätte es sonst keine weiteren Vorfälle gegeben und bis zum Vorfall am XXXX habe er in Ruhe gelebt. Nach seiner Rückkehr in die römisch 40 im römisch 40 hätte es sonst keine weiteren Vorfälle gegeben und bis zum Vorfall am römisch 40 habe er in Ruhe gelebt. Danach befragt, weshalb er nun ca. XXXX nach dem XXXX getötet werden sollte, gab der BF an, dass der XXXX werde. Danach befragt weshalb er glaube, dass er von einer XXXX „angegriffen“ werde, gab er an, dass sie ihm Fragen betreffend den XXXX gestellt hätten. Es gebe niemand, der mehr Interesse daran habe, als die XXXX , deswegen würden sie ihn auch „liquidieren“ wollen. Das könne nur von der XXXX kommen. Danach befragt, weshalb er nun ca. römisch 40 nach dem römisch 40 getötet werden sollte, gab der BF an, dass der römisch 40 werde. Danach befragt weshalb er glaube, dass er von einer römisch 40 „angegriffen“ werde, gab er an, dass sie ihm Fragen betreffend den römisch 40 gestellt hätten. Es gebe niemand, der mehr Interesse daran habe, als die römisch 40 , deswegen würden sie ihn auch „liquidieren“ wollen. Das könne nur von der römisch 40 kommen. Er sei von den XXXX nicht gesucht worden und auch nicht in Haft gewesen. Er sei von den römisch 40 nicht gesucht worden und auch nicht in Haft gewesen. Er habe aktuell Kontakt zu seinen Eltern, seiner Schwester und zu seiner Nichte. Er versuche jeden Tag mit seinen Eltern und einmal in der Woche mit seiner Schwester in Kontakt zu treten. Er habe nicht davon erfahren, dass seine Eltern oder Verwandten nach seiner Ausreise von Personen aufgesucht worden seien, die nach dem BF gefragt hätten (AS 169).
  25. Mit Bescheid des BFA vom XXXX (AS 177 ff.), XXXX , wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz vom XXXX hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten und des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen (Spruchpunkt I. und Spruchpunkt II.) und dem BF ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigenden Gründen nicht erteilt (Spruchpunkt III.). In Spruchpunkt IV. wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung erlassen und in Spruchpunkt V. festgestellt, dass die Abschiebung des BF in die XXXX zulässig sei. Es wurde festgestellt, dass keine Frist für die freiwillige Ausreise des BF bestehe und dass der Beschwerde gegen den Bescheid die aufschiebende Wirkung aberkannt werde (Spruchpunkt VI. und VII.).
  26. Mit Bescheid des BFA vom römisch 40 (AS 177 ff.), römisch 40 , wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz vom römisch 40 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten und des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins. und Spruchpunkt römisch zwei.) und dem BF ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigenden Gründen nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.). In Spruchpunkt römisch vier. wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung erlassen und in Spruchpunkt römisch fünf. festgestellt, dass die Abschiebung des BF in die römisch 40 zulässig sei. Es wurde festgestellt, dass keine Frist für die freiwillige Ausreise des BF bestehe und dass der Beschwerde gegen den Bescheid die aufschiebende Wirkung aberkannt werde (Spruchpunkt römisch sechs. und römisch sieben.). Begründend führte das BFA aus, dass die Schilderungen des BF zu seiner Entführung und Anhaltung am XXXX „äußerst plakativ und filmreif“ gewesen seien, sodass keineswegs davon ausgegangen werden könne, dass sich diese tatsächlich zugetragen hätten. Aus der Tatsache, dass der BF alleine zurückgelassen worden sei, sei -selbst bei Wahrunterstellung des Vorbringens- zu schließen, dass keine Verfolgungsgefahr bestehe, da die Gruppierung augenscheinlich kein weiteres Interesse am BF gehabt habe. Begründend führte das BFA aus, dass die Schilderungen des BF zu seiner Entführung und Anhaltung am römisch 40 „äußerst plakativ und filmreif“ gewesen seien, sodass keineswegs davon ausgegangen werden könne, dass sich diese tatsächlich zugetragen hätten. Aus der Tatsache, dass der BF alleine zurückgelassen worden sei, sei -selbst bei Wahrunterstellung des Vorbringens- zu schließen, dass keine Verfolgungsgefahr bestehe, da die Gruppierung augenscheinlich kein weiteres Interesse am BF gehabt habe. Da der BF sich nicht an die XXXX gewandt habe, sei keineswegs hervorgekommen, dass die XXXX in seinem Fall keinen Schutz gewähren würden. Zu seiner Angabe, dass er von einer XXXX verfolgt werde, sei festzuhalten, dass er seitens der XXXX diesbezüglich eine Schutzleistung hätte erwarten können. Er hätte im Verfahren nicht einmal ansatzweise beweisen können, dass die XXXX infiltriert gewesen seien. Da der BF sich nicht an die römisch 40 gewandt habe, sei keineswegs hervorgekommen, dass die römisch 40 in seinem Fall keinen Schutz gewähren würden. Zu seiner Angabe, dass er von einer römisch 40 verfolgt werde, sei festzuhalten, dass er seitens der römisch 40 diesbezüglich eine Schutzleistung hätte erwarten können. Er hätte im Verfahren nicht einmal ansatzweise beweisen können, dass die römisch 40 infiltriert gewesen seien. Dass der BF verfolgt werden würde, da er über nähere Informationen betreffend den XXXX einer XXXX Regierungsmaschine in der Nähe von XXXX im Jahre XXXX verfügen würde, sei jegliche Kausalität abzusprechen. Es entspreche teilweise den Tatsachen, dass der XXXX gearbeitet hätte. Die vom BF vorgelegten XXXX würden jedoch keinesfalls belegen, dass der XXXX gearbeitet hätte. Dass der BF verfolgt werden würde, da er über nähere Informationen betreffend den römisch 40 einer römisch 40 Regierungsmaschine in der Nähe von römisch 40 im Jahre römisch 40 verfügen würde, sei jegliche Kausalität abzusprechen. Es entspreche teilweise den Tatsachen, dass der römisch 40 gearbeitet hätte. Die vom BF vorgelegten römisch 40 würden jedoch keinesfalls belegen, dass der römisch 40 gearbeitet hätte. Zudem sei XXXX zu verweisen sei. Aus diesem gehe eindeutig hervor, dass es aufgrund XXXX gekommen sei. Da der BF mit seinen XXXX völlig abseits der Realität liege, könne hieraus auch keine maßgebliche Verfolgungsgefahr abgeleitet werden. Zudem sei römisch 40 zu verweisen sei. Aus diesem gehe eindeutig hervor, dass es aufgrund römisch 40 gekommen sei. Da der BF mit seinen römisch 40 völlig abseits der Realität liege, könne hieraus auch keine maßgebliche Verfolgungsgefahr abgeleitet werden. Es könne weiters nicht nachvollzogen werden, weshalb der BF von einer XXXX alleine aufgrund des Umstandes, dass er an eine „verworrene Verschwörungstheorie“ glaube, welche ohnehin bereits offiziell widerlegt sei, verfolgt werden sollte. Es könne weiters nicht nachvollzogen werden, weshalb der BF von einer römisch 40 alleine aufgrund des Umstandes, dass er an eine „verworrene Verschwörungstheorie“ glaube, welche ohnehin bereits offiziell widerlegt sei, verfolgt werden sollte. Zudem habe der BF zu keinem Zeitpunkt eine Verfolgung, die von den Behörden seines Herkunftsstaates ausgegangen sei, vorgebracht. Es sei daher davon auszugehen gewesen, dass die Gründe des BF für seine Ausreise im privaten Bereich, nämlich der Verbesserung seiner Lebenssituation liegen würden. (AS 210 und AS 211) 10.
  27. Dem BF wurde amtswegig ein Rechtsberater zur Seite gestellt (AS 229).
  28. Am XXXX fand ein Rückkehrgespräch des BF statt (AS 255).
  29. Am römisch 40 fand ein Rückkehrgespräch des BF statt (AS 255).
  30. Mit Schriftsatz vom XXXX erhob der BF, vertreten durch die XXXX , innerhalb offener Frist das Rechtsmittel der Beschwerde. Darin brachte er vor, dass er als XXXX gearbeitet habe. Im Jahr XXXX sei er als XXXX , genauer als XXXX , angestellt gewesen. In Österreich habe sich der BF an der XXXX eingeschrieben. Betreffend seines Fluchtvorbringens gab er an, dass er von seinem zwischenzeitlich verstorbenen Onkel gehört hätte, dass dieser in einem XXXX habe , kurz bevor das XXXX dort aufgetaucht sei. XXXX“. XXXX Der BF habe aufgrund des Wandels in der XXXX Gesellschaft beschlossen, sein Schweigen zu brechen und habe sich informell mit einem Vertreter des XXXX getroffen. Ein Bekannter des BF habe diese Person als XXXX , vorgestellt. Kurz darauf sei der BF vom XXXX worden. Im XXXX habe es nach langer Observation des BF einen Mordversuch gegen den BF gegeben, bei dem versucht worden sei, ihn mit einem Geländewagen zu überfahren. Der BF sei nach XXXX gereist und sein Asylantrag sei von der Migrationsbehörde abgewiesen und von keinem Gericht behandelt worden. Der BF habe sich entschieden in die XXXX zurückzukehren, weil er eine Information erhalten hätte, dass sich die Situation geändert hätte. Im XXXX habe der BF bemerkt, dass er überwacht werde. Am XXXX sei er gewaltsam entführt worden. Er sei von unbekannten Personen an einen unbekannten Ort gebracht und dort gefoltert worden. Dem BF sei es gelungen zu fliehen, als seine Bewacher für einige Zeit weg gewesen seien. Die Entführer hätten dem BF Fragen zum XXXX im XXXX gestellt. Der BF vermute, dass die Personen, die versucht hätten, ihn zu töten. Agenten vom XXXX gewesen seien oder in Verbindung mit den XXXX gestanden sei, von welchen der BF hätte entkommen können.
  31. Mit Schriftsatz vom römisch 40 erhob der BF, vertreten durch die römisch 40 , innerhalb offener Frist das Rechtsmittel der Beschwerde. Darin brachte er vor, dass er als römisch 40 gearbeitet habe. Im Jahr römisch 40 sei er als römisch 40 , genauer als römisch 40 , angestellt gewesen. In Österreich habe sich der BF an der römisch 40 eingeschrieben. Betreffend seines Fluchtvorbringens gab er an, dass er von seinem zwischenzeitlich verstorbenen Onkel gehört hätte, dass dieser in einem römisch 40 habe , kurz bevor das römisch 40 dort aufgetaucht sei. XXXX“. römisch 40 Der BF habe aufgrund des Wandels in der römisch 40 Gesellschaft beschlossen, sein Schweigen zu brechen und habe sich informell mit einem Vertreter des römisch 40 getroffen. Ein Bekannter des BF habe diese Person als römisch 40 , vorgestellt. Kurz darauf sei der BF vom römisch 40 worden. Im römisch 40 habe es nach langer Observation des BF einen Mordversuch gegen den BF gegeben, bei dem versucht worden sei, ihn mit einem Geländewagen zu überfahren. Der BF sei nach römisch 40 gereist und sein Asylantrag sei von der Migrationsbehörde abgewiesen und von keinem Gericht behandelt worden. Der BF habe sich entschieden in die römisch 40 zurückzukehren, weil er eine Information erhalten hätte, dass sich die Situation geändert hätte. Im römisch 40 habe der BF bemerkt, dass er überwacht werde. Am römisch 40 sei er gewaltsam entführt worden. Er sei von unbekannten Personen an einen unbekannten Ort gebracht und dort gefoltert worden. Dem BF sei es gelungen zu fliehen, als seine Bewacher für einige Zeit weg gewesen seien. Die Entführer hätten dem BF Fragen zum römisch 40 im römisch 40 gestellt. Der BF vermute, dass die Personen, die versucht hätten, ihn zu töten. Agenten vom römisch 40 gewesen seien oder in Verbindung mit den römisch 40 gestanden sei, von welchen der BF hätte entkommen können. Zudem brachte der BF vor, dass die Länderfeststellungen des BFA unvollständig seien, da sich das BFA nicht mit der Frage des Umgangs der XXXX gegenüber Personen, die Informationen über XXXX , verbreiten könnten, auseinandergesetzt hätte. Selbst wenn das BFA überzeugt sei, dass es sich um eine „verworrene Verschwörungstheorie“ des BF handle, hätte das BFA in Wahrnehmung seiner Ermittlungspflicht Feststellungen darüber treffen müssen, wie XXXX Behörden in diesem konkreten Zusammenhang mit Verschwörungstheoretikern umgehen würden. Für die Frage der Asylgewährung sei nicht entscheidend, was die tatsächliche XXXX gewesen sei, sondern ob der BF aufgrund der Informationen die er habe, verfolgt werde. Zudem brachte der BF vor, dass die Länderfeststellungen des BFA unvollständig seien, da sich das BFA nicht mit der Frage des Umgangs der römisch 40 gegenüber Personen, die Informationen über römisch 40 , verbreiten könnten, auseinandergesetzt hätte. Selbst wenn das BFA überzeugt sei, dass es sich um eine „verworrene Verschwörungstheorie“ des BF handle, hätte das BFA in Wahrnehmung seiner Ermittlungspflicht Feststellungen darüber treffen müssen, wie römisch 40 Behörden in diesem konkreten Zusammenhang mit Verschwörungstheoretikern umgehen würden. Für die Frage der Asylgewährung sei nicht entscheidend, was die tatsächliche römisch 40 gewesen sei, sondern ob der BF aufgrund der Informationen die er habe, verfolgt werde. Verwiesen wurde auf einige Berichte zum XXXX , welche das Vorbringen des BF, insbesondere die XXXX , untermauern würden.Verwiesen wurde auf einige Berichte zum römisch 40 , welche das Vorbringen des BF, insbesondere die römisch 40 , untermauern würden. Das BFA habe es zudem verabsäumt, Feststellungen über die sozioökonomische Lage in der XXXX im Zusammenhang mit der Covid-19-Pandemie zu treffen. Das BFA habe es zudem verabsäumt, Feststellungen über die sozioökonomische Lage in der römisch 40 im Zusammenhang mit der Covid-19-Pandemie zu treffen. Weiters sei es nicht nachvollziehbar, warum das BFA den BF als unglaubwürdig erachtete, weil er nur vermuten hätte können, von wem er verfolgt werde. Der BF habe wahrheitsgemäß angegeben, dass er nicht mit Sicherheit wisse, von welcher Gruppe er verfolgt werde, er jedoch aufgrund starker Indizien davon ausgehen würde, dass er vom XXXX verfolgt werden würde. Es spreche für die Glaubwürdigkeit des BF, dass er lediglich vermuten hätte können, von welcher Gruppierung er verfolgt werde. Dass das BFA vom BF verlange, dass er wisse, dass er vom XXXX verfolgt werde, sei geradezu grotesk, da sich die Mitglieder des XXXX s nicht als solche zu erkennen geben würden. Weiters sei es nicht nachvollziehbar, warum das BFA den BF als unglaubwürdig erachtete, weil er nur vermuten hätte können, von wem er verfolgt werde. Der BF habe wahrheitsgemäß angegeben, dass er nicht mit Sicherheit wisse, von welcher Gruppe er verfolgt werde, er jedoch aufgrund starker Indizien davon ausgehen würde, dass er vom römisch 40 verfolgt werden würde. Es spreche für die Glaubwürdigkeit des BF, dass er lediglich vermuten hätte können, von welcher Gruppierung er verfolgt werde. Dass das BFA vom BF verlange, dass er wisse, dass er vom römisch 40 verfolgt werde, sei geradezu grotesk, da sich die Mitglieder des römisch 40 s nicht als solche zu erkennen geben würden. Dass das BFA davon ausging, dass selbst bei Wahrunterstellung des Vorbringens nicht von einer Verfolgungsgefahr des BF auszugehen sei, weil er von den Entführern alleine zurückgelassen worden sei, sei nicht nachvollziehbar, da das BFA den Umstand verkenne, dass der BF zwar alleine gewesen, er aber an einen Stuhl gefesselt gewesen sei und er sich nur mit Glück befreien hätte können. Dass das BFA den XXXX ansehe, zeige, dass der XXXX gewesen sei und somit jedenfalls kausal gewesen sei. Auch die XXXX . Dass das BFA den römisch 40 ansehe, zeige, dass der römisch 40 gewesen sei und somit jedenfalls kausal gewesen sei. Auch die römisch 40 . Zum Argument des BFA, dass der BF sich nicht an XXXX gewandt habe, verwies der BF auf Berichte, dass die Sicherheitsbehörden infiltriert gewesen seien. Der BF habe sich mit den Informationen zum XXXX an den XXXX gewandt und erst danach sei der XXXX auf den BF aufmerksam geworden.Zum Argument des BFA, dass der BF sich nicht an römisch 40 gewandt habe, verwies der BF auf Berichte, dass die Sicherheitsbehörden infiltriert gewesen seien. Der BF habe sich mit den Informationen zum römisch 40 an den römisch 40 gewandt und erst danach sei der römisch 40 auf den BF aufmerksam geworden. Der BF beantragte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung.
  32. Mit XXXX wurde der Gerichtsabteilung W277 der Verwaltungsakt vollständig übermittelt.
  33. Mit römisch 40 wurde der Gerichtsabteilung W277 der Verwaltungsakt vollständig übermittelt.
  34. Das Bundesverwaltungsgericht führte eine Strafregisterabfrage durch. Es scheint keine Verurteilung auf.
  35. Am XXXX übermittelte das BFA dem BVwG den im Bundesgebiet gestellten Antrag des BF auf Unterstützungsleistungen im Rahmen der unterstützen, freiwilligen Rückkehr vom XXXX .
  36. Am römisch 40 übermittelte das BFA dem BVwG den im Bundesgebiet gestellten Antrag des BF auf Unterstützungsleistungen im Rahmen der unterstützen, freiwilligen Rückkehr vom römisch 40 . 15.
  37. Am XXXX teilte die rechtsfreundliche Vertretung des BF dem BVwG mit, dass der BF freiwillig aus dem Bundesgebiet ausreisen möchte.15.
  38. Am römisch 40 teilte die rechtsfreundliche Vertretung des BF dem BVwG mit, dass der BF freiwillig aus dem Bundesgebiet ausreisen möchte. 15.
  39. Am XXXX teilte die rechtsfreundliche Vertretung des BF dem BVwG mit, dass der BF seine Beschwerde nunmehr nicht zurückziehen möchte.15.
  40. Am römisch 40 teilte die rechtsfreundliche Vertretung des BF dem BVwG mit, dass der BF seine Beschwerde nunmehr nicht zurückziehen möchte. II. Für das Bundesverwaltungsgericht ergibt sich daraus wie folgt:römisch zwei. Für das Bundesverwaltungsgericht ergibt sich daraus wie folgt:
  41. Feststellungen 1.
  42. Zur Person des BF Der BF ist ukrainischer Staatsangehöriger XXXX Glaubens. Er ist volljährig und erwerbsfähigen Alters. Der BF ist ukrainischer Staatsangehöriger römisch 40 Glaubens. Er ist volljährig und erwerbsfähigen Alters. Er wurde in XXXX (andere Schreibweise im Akt: XXXX ) in der XXXX geboren und lebte ebendort bis zu seiner Ausreise. Er wurde in römisch 40 (andere Schreibweise im Akt: römisch 40 ) in der römisch 40 geboren und lebte ebendort bis zu seiner Ausreise. Der BF war von XXXX bis XXXX in XXXX aufhältig und stellte dort einen Antrag auf internationalen Schutz, über welchen negativ entschieden wurde. Im XXXX kehrte er wieder in die XXXX zurück.Der BF war von römisch 40 bis römisch 40 in römisch 40 aufhältig und stellte dort einen Antrag auf internationalen Schutz, über welchen negativ entschieden wurde. Im römisch 40 kehrte er wieder in die römisch 40 zurück. Der BF spricht die Sprachen XXXX und XXXX .Der BF spricht die Sprachen römisch 40 und römisch 40 . Er hat im Herkunftsstaat XXXX die Grundschule in XXXX besucht. Er hat eine Berufsausbildung in der XXXX wahrgenommen. Der BF war im Herkunftsstaat erwerbstätig.Er hat im Herkunftsstaat römisch 40 die Grundschule in römisch 40 besucht. Er hat eine Berufsausbildung in der römisch 40 wahrgenommen. Der BF war im Herkunftsstaat erwerbstätig. Die Eltern und die beiden Schwestern des BF leben in der XXXX . Der BF steht in regelmäßigem Kontakt zu seiner Familie. Die Eltern und die beiden Schwestern des BF leben in der römisch 40 . Der BF steht in regelmäßigem Kontakt zu seiner Familie. Der BF ist ledig und kinderlos. Er ist gesund und arbeitsfähig. Der BF ist im Bundesgebiet strafgerichtlich unbescholten. 1.
  43. Zum Fluchtvorbringen des BF Der BF ist keiner konkreten, asylrelevanten Verfolgung bzw. Bedrohung im Herkunftsstaat ausgesetzt. 1.
  44. Zur maßgeblichen Situation in der Ukraine Aus den ins Verfahren eingeführten und im Länderinformationsblatt der Staatendokumentation (in der Folge: LIB) zitierten Länderberichten zur Lage in der Ukraine ergibt sich entscheidungsrelevant Folgendes: 1.3.
  45. Allgemeine Menschenrechtslage Der Schutz der Menschenrechte durch die Verfassung ist gewährleistet (AA – Auswärtiges Amt (29.2.2020): Bericht über die asyl-und abschiebungsrelevante Lage in der Ukraine; vgl. GIZ – Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (3.2020a): Länderinformationsportal, Ukraine, Geschichte & Staat). Jedoch bestehen in der Ukraine gegenwärtig noch Unzulänglichkeiten in der Umsetzung und Gewährung der Menschenrechte, was insbesondere die Bereiche Folter, Rassismus und Fremdenfeindlichkeit, Behandlung von Geflüchteten und sozialen (LGBTQ) bzw. ethnischen Minderheiten (Roma) betrifft. 2019 stufte Freedom House die Ukraine auf „partly free“ ab (GIZ 3.2020a). Zu den Menschenrechtsproblemen gehören darüber hinaus u.a. rechtswidrige oder willkürliche Tötungen; Folter und andere Misshandlungen von Gefangenen durch Vollzugspersonal; schlechte Bedingungen in Gefängnissen; willkürliche Festnahmen und Inhaftierungen; Probleme mit der Unabhängigkeit der Justiz; Einschränkungen der Internetfreiheit und Korruption. Die Regierung hat es im Allgemeinen versäumt, angemessene Schritte zu unternehmen, um Fehlverhalten von Beamten strafrechtlich zu verfolgen oder zu bestrafen. Menschenrechtsgruppen und die Vereinten Nationen stellten erhebliche Mängel bei den Ermittlungen zu mutmaßlichen Menschenrechtsverletzungen durch staatliche Sicherheitskräfte fest (USDOS 11.3.2020).Der Schutz der Menschenrechte durch die Verfassung ist gewährleistet (AA – Auswärtiges Amt (29.2.2020): Bericht über die asyl-und abschiebungsrelevante Lage in der Ukraine; vergleiche GIZ – Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (3.2020a): Länderinformationsportal, Ukraine, Geschichte & Staat). Jedoch bestehen in der Ukraine gegenwärtig noch Unzulänglichkeiten in der Umsetzung und Gewährung der Menschenrechte, was insbesondere die Bereiche Folter, Rassismus und Fremdenfeindlichkeit, Behandlung von Geflüchteten und sozialen (LGBTQ) bzw. ethnischen Minderheiten (Roma) betrifft. 2019 stufte Freedom House die Ukraine auf „partly free“ ab (GIZ 3.2020a). Zu den Menschenrechtsproblemen gehören darüber hinaus u.a. rechtswidrige oder willkürliche Tötungen; Folter und andere Misshandlungen von Gefangenen durch Vollzugspersonal; schlechte Bedingungen in Gefängnissen; willkürliche Festnahmen und Inhaftierungen; Probleme mit der Unabhängigkeit der Justiz; Einschränkungen der Internetfreiheit und Korruption. Die Regierung hat es im Allgemeinen versäumt, angemessene Schritte zu unternehmen, um Fehlverhalten von Beamten strafrechtlich zu verfolgen oder zu bestrafen. Menschenrechtsgruppen und die Vereinten Nationen stellten erhebliche Mängel bei den Ermittlungen zu mutmaßlichen Menschenrechtsverletzungen durch staatliche Sicherheitskräfte fest (USDOS 11.3.2020). Die Möglichkeit von NGOs, sich im Bereich Menschenrechte zu betätigen, unterliegt keinen staatlichen Restriktionen (AA 29.2.2020). Die Verfassung sieht eine vom Parlament bestellte Ombudsperson vor, den parlamentarischen Menschenrechtsbeauftragten. Das Amt wird derzeit von Lyudmila Denisova bekleidet. Ihr Büro arbeitet bei verschiedenen Projekten zur Überwachung von Menschenrechtspraktiken in Gefängnissen und anderen staatlichen Institutionen häufig mit NGOs zusammen. Die Ombudsperson bemühte sich in der Vergangenheit speziell um Krimtataren, IDPs, Roma, Menschen mit Behinderungen, und von Russland inhaftierte politische Gefangene. Sie ist auch bei Problemen mit der Justiz jederzeit ansprechbar (USDOS – US Department of State (11.3.2020): Country Report on Human Rights Practices 2019). Die Aktivitäten von Oppositionsparteien und -gruppen sowie die Versammlungs-, Meinungs- und Pressefreiheit unterliegen keinen rechtsstaatlichen Restriktionen (AA 29.2.2020). Die Medienlandschaft zeichnet sich durch einen beträchtlichen Pluralismus sowie offene Kritik an der Regierung aus (FH - Freedom House (4.3.2020): Freedom in the World 2020 - Ukraine). Meinungs- und Pressefreiheit leiden jedoch weiterhin unter der wirtschaftlichen Schwäche des unabhängigen Mediensektors und dem Übergewicht von Medien, die Oligarchen gehören oder von ihnen finanziert werden. Repressionen und Angriffe gegenüber Journalisten sind insgesamt rückläufig; besorgniserregend bleiben aber die oftmals fehlenden Ermittlungserfolge und die daraus resultierende Straflosigkeit – selbst in schwerwiegenden Fällen. Diverse russische soziale Medien und populäre Onlinedienste bleiben seit einem Dekret von Mai 2017 weiter verboten. Aus diesen Gründen verbleibt die Ukraine trotz großer Fortschritte gegenüber den Jahren vor dem Euromaidan im „Reporter ohne Grenzen“-Index auf Platz 102 von 180 Staaten (AA 29.2.2020; vgl. USDOS 11.3.2020). Im Jahr 2018 erneuerten die Behörden bestehende Maßnahmen gegen eine Reihe russischer Nachrichtenagenturen und ihre Journalisten. Verschiedene Sprachgesetze schreiben Nachrichtenagenturen vor, dass bestimmte Inhalte in ukrainischer Sprache verfasst sein müssen. Im Jahr 2019 bestätigte der Oberste Gerichtshof der Ukraine regionale Verbote für russischsprachige "Kulturprodukte", darunter Bücher und Filme (FH 4.3.2020). Die Regierung setzte die Praxis fort, bestimmte Werke russischer Schauspieler, Filmregisseure und Sänger zu verbieten und Sanktionen gegen pro-russische Journalisten zu verhängen (USDOS 11.3.2020).Die Aktivitäten von Oppositionsparteien und -gruppen sowie die Versammlungs-, Meinungs- und Pressefreiheit unterliegen keinen rechtsstaatlichen Restriktionen (AA 29.2.2020). Die Medienlandschaft zeichnet sich durch einen beträchtlichen Pluralismus sowie offene Kritik an der Regierung aus (FH - Freedom House (4.3.2020): Freedom in the World 2020 - Ukraine). Meinungs- und Pressefreiheit leiden jedoch weiterhin unter der wirtschaftlichen Schwäche des unabhängigen Mediensektors und dem Übergewicht von Medien, die Oligarchen gehören oder von ihnen finanziert werden. Repressionen und Angriffe gegenüber Journalisten sind insgesamt rückläufig; besorgniserregend bleiben aber die oftmals fehlenden Ermittlungserfolge und die daraus resultierende Straflosigkeit – selbst in schwerwiegenden Fällen. Diverse russische soziale Medien und populäre Onlinedienste bleiben seit einem Dekret von Mai 2017 weiter verboten. Aus diesen Gründen verbleibt die Ukraine trotz großer Fortschritte gegenüber den Jahren vor dem Euromaidan im „Reporter ohne Grenzen“-Index auf Platz 102 von 180 Staaten (AA 29.2.2020; vergleiche USDOS 11.3.2020). Im Jahr 2018 erneuerten die Behörden bestehende Maßnahmen gegen eine Reihe russischer Nachrichtenagenturen und ihre Journalisten. Verschiedene Sprachgesetze schreiben Nachrichtenagenturen vor, dass bestimmte Inhalte in ukrainischer Sprache verfasst sein müssen. Im Jahr 2019 bestätigte der Oberste Gerichtshof der Ukraine regionale Verbote für russischsprachige "Kulturprodukte", darunter Bücher und Filme (FH 4.3.2020). Die Regierung setzte die Praxis fort, bestimmte Werke russischer Schauspieler, Filmregisseure und Sänger zu verbieten und Sanktionen gegen pro-russische Journalisten zu verhängen (USDOS 11.3.2020). Von einigen Ausnahmen abgesehen, können Einzelpersonen im Allgemeinen öffentlich und privat Kritik an der Regierung üben und Angelegenheiten von öffentlichem Interesse diskutieren, ohne offizielle Repressalien befürchten zu müssen. Das Gesetz verbietet jedoch Aussagen, die die territoriale Integrität bzw. nationale Sicherheit des Landes bedrohen, den Krieg fördern, einen Rassen- oder Religionskonflikt befeuern oder die russische Aggression gegen das Land unterstützen, und die Regierung verfolgt Personen nach diesen Gesetzen (USDOS 11.3.2020). Gewalt und Drohungen gegen Journalisten bleiben weiterhin ein Problem (USDOS 11.3.2020; vgl. FH 4.3.2020). Das unabhängige Institut für Masseninformation registrierte von Januar bis Anfang Dezember 2019 226 Verstöße gegen die Medienfreiheit, darunter die Ermordung eines Journalisten. Weitere Verstöße waren 20 Fälle von Schlägen, 16 Cyberangriffe, 93 Fälle von Einmischung, 34 Fälle von Bedrohung und 21 Fälle von Einschränkung des Zugangs zu öffentlichen Informationen (FH 4.3.2020). Die Qualität des ukrainischen Journalismus leidet nicht nur unter russischer Propaganda, Verflechtungen zwischen Wirtschaft und Politik sowie der wirtschaftlichen Krise, sondern auch unter einer nicht zufriedenstellenden Ausbildung und Einhalten von journalistischen Standards (GIZ 3.2020a). Die Strafverfolgungsbehörden überwachen das Internet, zeitweise ohne entsprechende rechtliche Befugnisse, und unternahmen 2019 schwerwiegende Schritte, um den Zugang zu Websites aufgrund von "nationalen Sicherheitsbedenken" zu blockieren. Gerichte sollen auch begonnen haben, den Zugang zu Websites aus anderen Gründen als der nationalen Sicherheit zu blockieren. Es gab Berichte darüber, dass die Regierung Einzelpersonen wegen ihrer Beiträge in sozialen Medien strafrechtlich verfolgte (USDOS 11.3.2020).Von einigen Ausnahmen abgesehen, können Einzelpersonen im Allgemeinen öffentlich und privat Kritik an der Regierung üben und Angelegenheiten von öffentlichem Interesse diskutieren, ohne offizielle Repressalien befürchten zu müssen. Das Gesetz verbietet jedoch Aussagen, die die territoriale Integrität bzw. nationale Sicherheit des Landes bedrohen, den Krieg fördern, einen Rassen- oder Religionskonflikt befeuern oder die russische Aggression gegen das Land unterstützen, und die Regierung verfolgt Personen nach diesen Gesetzen (USDOS 11.3.2020). Gewalt und Drohungen gegen Journalisten bleiben weiterhin ein Problem (USDOS 11.3.2020; vergleiche FH 4.3.2020). Das unabhängige Institut für Masseninformation registrierte von Januar bis Anfang Dezember 2019 226 Verstöße gegen die Medienfreiheit, darunter die Ermordung eines Journalisten. Weitere Verstöße waren 20 Fälle von Schlägen, 16 Cyberangriffe, 93 Fälle von Einmischung, 34 Fälle von Bedrohung und 21 Fälle von Einschränkung des Zugangs zu öffentlichen Informationen (FH 4.3.2020). Die Qualität des ukrainischen Journalismus leidet nicht nur unter russischer Propaganda, Verflechtungen zwischen Wirtschaft und Politik sowie der wirtschaftlichen Krise, sondern auch unter einer nicht zufriedenstellenden Ausbildung und Einhalten von journalistischen Standards (GIZ 3.2020a). Die Strafverfolgungsbehörden überwachen das Internet, zeitweise ohne entsprechende rechtliche Befugnisse, und unternahmen 2019 schwerwiegende Schritte, um den Zugang zu Websites aufgrund von "nationalen Sicherheitsbedenken" zu blockieren. Gerichte sollen auch begonnen haben, den Zugang zu Websites aus anderen Gründen als der nationalen Sicherheit zu blockieren. Es gab Berichte darüber, dass die Regierung Einzelpersonen wegen ihrer Beiträge in sozialen Medien strafrechtlich verfolgte (USDOS 11.3.2020). 1.3.
  46. Grundversorgung Die makroökonomische Lage hat sich nach schweren Krisenjahren stabilisiert. Ungeachtet der durch den Konflikt in der Ostukraine hervorgerufenen Umstände wurde 2018 ein Wirtschaftswachstum von 3,3% erzielt, das 2019 auf geschätzte 3,6% angestiegen ist. Die Staatsverschuldung ist in den letzten Jahren stark angestiegen und belief sich 2018 auf ca. 62,7% des BIP (2013 noch ca. ein Drittel). Der gesetzliche Mindestlohn wurde zuletzt mehrfach erhöht und beträgt seit Jahresbeginn 4.173 UAH (ca. 130 EUR) (AA – Auswärtiges Amt (29.2.2020): Bericht über die asyl-und abschiebungsrelevante Lage in der Ukraine). Die EU avancierte zum größten Handelspartner der Ukraine. Der Außenhandel mit Russland nimmt weiterhin ab. Die wirtschaftlichen Beziehungen zwischen der Ukraine und der EU regelt das Assoziierungsabkommen, das am
  47. September 2017 vollständig in Kraft getreten ist (GIZ – Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (3.2020b): Länderinformationsportal, Ukraine, Wirtschaft & Entwicklung). Die Existenzbedingungen sind im Landesdurchschnitt knapp ausreichend. Die Versorgung der Bevölkerung mit Nahrungsmitteln ist gesichert. Vor allem in ländlichen Gebieten stehen Strom, Gas und warmes Wasser zum Teil nicht immer ganztägig zur Verfügung (AA 29.2.2020; vgl. GIZ – Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (12.2018): Länderinformationsportal, Ukraine, Alltag). Die Situation, gerade von auf staatliche Versorgung angewiesenen älteren Menschen, Kranken, Behinderten und Kindern, bleibt daher karg. Die Ukraine gehört trotzt zuletzt deutlich steigender Reallöhne zu den ärmsten Ländern Europas. Das offizielle BIP pro Kopf gehört zu den niedrigsten im Regionalvergleich und beträgt lediglich ca. 3.221 USD p.a. Ein hoher Anteil von nicht erfasster Schattenwirtschaft muss in Rechnung gestellt werden (AA 29.2.2020). Die Mietpreise für Wohnungen haben sich in den letzten Jahren in den ukrainischen Großstädten deutlich erhöht. Wohnraum von guter Qualität ist knapp (GIZ 12.2018). Insbesondere alte bzw. schlecht qualifizierte und auf dem Arbeitsmarkt nicht vermittelbare Menschen leben zum Teil weit unter der Armutsgrenze (GIZ 3.2020b). Ohne zusätzliche Einkommensquellen (in ländlichen Gebieten oft Selbstversorger, Schattenwirtschaft) bzw. private Netzwerke ist es insbesondere Rentnern und sonstigen Transferleistungsempfängern kaum möglich, ein menschenwürdiges Leben zu führen. Sozialleistungen und Renten werden zwar regelmäßig gezahlt, sind aber trotz regelmäßiger Erhöhungen größtenteils sehr niedrig (Mindestrente zum
  48. Dezember 2019: 1.638 UAH (ca. 63 EUR) (AA 29.2.2020). Nachdem die durchschnittlichen Verdienstmöglichkeiten weit hinter den Möglichkeiten im EU-Raum, aber auch in Russland, zurückbleiben, spielt Arbeitsmigration am ukrainischen Arbeitsmarkt eine nicht unbedeutende Rolle (ÖB - Österreichische Botschaften (2.2019): Asylländerbericht Ukraine).Die Existenzbedingungen sind im Landesdurchschnitt knapp ausreichend. Die Versorgung der Bevölkerung mit Nahrungsmitteln ist gesichert. Vor allem in ländlichen Gebieten stehen Strom, Gas und warmes Wasser zum Teil nicht immer ganztägig zur Verfügung (AA 29.2.2020; vergleiche GIZ – Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (12.2018): Länderinformationsportal, Ukraine, Alltag). Die Situation, gerade von auf staatliche Versorgung angewiesenen älteren Menschen, Kranken, Behinderten und Kindern, bleibt daher karg. Die Ukraine gehört trotzt zuletzt deutlich steigender Reallöhne zu den ärmsten Ländern Europas. Das offizielle BIP pro Kopf gehört zu den niedrigsten im Regionalvergleich und beträgt lediglich ca. 3.221 USD p.a. Ein hoher Anteil von nicht erfasster Schattenwirtschaft muss in Rechnung gestellt werden (AA 29.2.2020). Die Mietpreise für Wohnungen haben sich in den letzten Jahren in den ukrainischen Großstädten deutlich erhöht. Wohnraum von guter Qualität ist knapp (GIZ 12.2018). Insbesondere alte bzw. schlecht qualifizierte und auf dem Arbeitsmarkt nicht vermittelbare Menschen leben zum Teil weit unter der Armutsgrenze (GIZ 3.2020b). Ohne zusätzliche Einkommensquellen (in ländlichen Gebieten oft Selbstversorger, Schattenwirtschaft) bzw. private Netzwerke ist es insbesondere Rentnern und sonstigen Transferleistungsempfängern kaum möglich, ein menschenwürdiges Leben zu führen. Sozialleistungen und Renten werden zwar regelmäßig gezahlt, sind aber trotz regelmäßiger Erhöhungen größtenteils sehr niedrig (Mindestrente zum
  49. Dezember 2019: 1.638 UAH (ca. 63 EUR) (AA 29.2.2020). Nachdem die durchschnittlichen Verdienstmöglichkeiten weit hinter den Möglichkeiten im EU-Raum, aber auch in Russland, zurückbleiben, spielt Arbeitsmigration am ukrainischen Arbeitsmarkt eine nicht unbedeutende Rolle (ÖB - Österreichische Botschaften (2.2019): Asylländerbericht Ukraine). Das ab der zweiten Hälfte der 1990er Jahre eingeführte ukrainische Sozialversicherungssystem umfasst eine gesetzliche Pensionsversicherung, eine Arbeitslosenversicherung und eine Arbeitsunfallversicherung. Aufgrund der Sparpolitik der letzten Jahre wurde im Sozialsystem einiges verändert, darunter Anspruchsanforderungen, Finanzierung des Systems und beim Versicherungsfonds. Die Ausgaben für das Sozialsystem im nicht-medizinischen Sektor sanken von 23% des BIP im Jahr 2013 auf 18,5% im Jahr 2015 und danach weiter auf 17,8%. Dies ist vor allem auf Reduktion von Sozialleistungen, besonders der Pensionen, zurückzuführen. Das Existenzminimum für eine alleinstehende Person wurde für Jänner 2019 mit 1.853 UAH beziffert (ca. 58 EUR), ab
  50. Juli 2019 mit 1.936 UAH (ca. 62 EUR) und ab
  51. Dezember 2019 mit 2.027 (ca. 64,5 EUR) festgelegt. Versicherte Erwerbslose erhalten mindestens 1.440 UAH (ca. 45 EUR) und maximal 7.684 UAH (240 EUR) Arbeitslosengeld pro Monat, was dem Vierfachen des gesetzlichen Mindesteinkommens entspricht. Nicht versicherte Arbeitslose erhalten mindestens 544 UAH (ca. 17 EUR). In den ersten 90 Kalendertagen werden 100% der Berechnungsgrundlage ausbezahlt, in den nächsten 90 Tagen sind es 80%, danach 70%. Die gesetzlich verpflichtende Pensionsversicherung wird durch den Pensionsfonds der Ukraine verwaltet (ÖB 2.2019; vgl. UA – Ukraine Analysen (27.4.2018): Rentenreform). Das ab der zweiten Hälfte der 1990er Jahre eingeführte ukrainische Sozialversicherungssystem umfasst eine gesetzliche Pensionsversicherung, eine Arbeitslosenversicherung und eine Arbeitsunfallversicherung. Aufgrund der Sparpolitik der letzten Jahre wurde im Sozialsystem einiges verändert, darunter Anspruchsanforderungen, Finanzierung des Systems und beim Versicherungsfonds. Die Ausgaben für das Sozialsystem im nicht-medizinischen Sektor sanken von 23% des BIP im Jahr 2013 auf 18,5% im Jahr 2015 und danach weiter auf 17,8%. Dies ist vor allem auf Reduktion von Sozialleistungen, besonders der Pensionen, zurückzuführen. Das Existenzminimum für eine alleinstehende Person wurde für Jänner 2019 mit 1.853 UAH beziffert (ca. 58 EUR), ab
  52. Juli 2019 mit 1.936 UAH (ca. 62 EUR) und ab
  53. Dezember 2019 mit 2.027 (ca. 64,5 EUR) festgelegt. Versicherte Erwerbslose erhalten mindestens 1.440 UAH (ca. 45 EUR) und maximal 7.684 UAH (240 EUR) Arbeitslosengeld pro Monat, was dem Vierfachen des gesetzlichen Mindesteinkommens entspricht. Nicht versicherte Arbeitslose erhalten mindestens 544 UAH (ca. 17 EUR). In den ersten 90 Kalendertagen werden 100% der Berechnungsgrundlage ausbezahlt, in den nächsten 90 Tagen sind es 80%, danach 70%. Die gesetzlich verpflichtende Pensionsversicherung wird durch den Pensionsfonds der Ukraine verwaltet (ÖB 2.2019; vergleiche UA – Ukraine Analysen (27.4.2018): Rentenreform). 1.3.
  54. Aktuelle Lage betreffend COVID-19 in der Ukraine COVID-19 ist eine durch das Corona-Virus SARS-CoV-2 verursachte Viruserkrankung, die erstmals im Jahr 2019 in Wuhan/China festgestellt wurde und sich seither weltweit verbreitet. In der Ukraine sind bislang 1,887,338 Personen an Covid-19 erkrankt und insgesamt 38,225 Personen daran verstorben (Quelle: https://www.who.int/emergencies/diseases/novel-coronavirus-2019/coronavirus-disease-answers?query=ukraine&referrerPageUrl=https%3A%2F%2Fwww.who.int%2Femergencies%2Fdiseases%2Fnovel-coronavirus-2019%2Fcoronavirus-disease-answers&verticalUrl=casesByCountry). Im Bundesgebiet sind bislang insgesamt 577,746 an Covid-19 erkrankt und 9,499 Personen daran verstorben (Quelle: https://www.who.int/emergencies/diseases/novel-coronavirus-2019/coronavirus-disease-answers?query=austria&referrerPageUrl=https%3A%2F%2Fwww.who.int%2Femergencies%2Fdiseases%2Fnovel-coronavirus-2019%2Fcoronavirus-disease-answers). In der Ukraine wurde die Populationszahl bei der letzten Volkszählung im Jahre 2016 mit 44, 39 Mio. feststellt (Quelle: https://www.who.int/countries/ukr/). In Österreich ergab die Populationszahl bei der letzten Volkzählung im Jahre 2016 8 712 000 (Quelle: https://www.who.int/countries/aut/). 1.3.
  55. Die pandemiebedingte Situation in Österreich ist zum gegenwärtigen Zeitpunkt gravierender als in der Ukraine. 1.3.
  56. XXXX zu Flugzeugabsturz XXXX (Quelle: XXXX 1.3.
  57. römisch 40 zu Flugzeugabsturz römisch 40 (Quelle: römisch 40 Ursache für den XXXX im Jahre XXXX war, dass die Crew des Flugzeuges mehrfach und rechtzeitig vor der Landung gewarnt wurde (Flugunfallbericht/ S. 173)., dass die für eine Landung benötigten Wetterbedingungen nicht vorlagen, aber dennoch ist keine entsprechende Entscheidung dahingehend getroffen worden. Dies ist als Beginn einer Kettenreaktion gesehen worden, die in dem Flugunfall resultierte. Ursache für den römisch 40 im Jahre römisch 40 war, dass die Crew des Flugzeuges mehrfach und rechtzeitig vor der Landung gewarnt wurde (Flugunfallbericht/ S. 173)., dass die für eine Landung benötigten Wetterbedingungen nicht vorlagen, aber dennoch ist keine entsprechende Entscheidung dahingehend getroffen worden. Dies ist als Beginn einer Kettenreaktion gesehen worden, die in dem Flugunfall resultierte. Es lagen weiters gravierende Defizite bei der Auswahl der Mitglieder der Crew in verschiedenen Bereichen vor. Die Crew wurde mehrmals über die aktuellen Wetterbedingungen informiert, steuerte aber dennoch keinen anderen Landeplatz an (Flugunfallbericht, S. 181). Es hat keine Hinweise dafür gegeben, dass das Flugzeug, der Motor oder das System vor der Kollision Schäden aufgewiesen hätten. Es hat weder ein Feuer, noch eine Explosion gegeben. Zusammenfassend war die unmittelbare Ursache für den XXXX Fehlentscheidungen der Crew. Pilotenexperten und Luftfahrpsychologen gaben an, dass die Anwesenheit des Leiters der XXXX auf den Piloten ausübte, weiterhin einen Landeflug zu riskanten Bedingungen anzustreben mit dem vorrangigen Ziel, unter allen Bedingungen zu landen (Flugunfallbericht, S. 182 und 183). Zusammenfassend war die unmittelbare Ursache für den römisch 40 Fehlentscheidungen der Crew. Pilotenexperten und Luftfahrpsychologen gaben an, dass die Anwesenheit des Leiters der römisch 40 auf den Piloten ausübte, weiterhin einen Landeflug zu riskanten Bedingungen anzustreben mit dem vorrangigen Ziel, unter allen Bedingungen zu landen (Flugunfallbericht, S. 182 und 183). Die schlechten Wetterbedingungen waren somit nur beisteuernde Faktoren im XXXX (Flugunfallbericht, S. 183).Die schlechten Wetterbedingungen waren somit nur beisteuernde Faktoren im römisch 40 (Flugunfallbericht, S. 183). 1.
  58. Zur Rückkehrsituation des BF 1.4.
  59. Der ukrainische Staat ist schutzfähig, schutzwillig und ist ein sicherer Herkunftsstaat im Sinne der Herkunftsstaaten-Verordnung (HStV). Dem BF ist eine Rückkehr in die XXXX – etwa in seine Heimatstadt XXXX – zumutbar. Dem BF ist eine Rückkehr in die römisch 40 – etwa in seine Heimatstadt römisch 40 – zumutbar. Er ist gesund und arbeitsfähig. Er hat vor seiner Ausreise sein Leben durch eine Erwerbstätigkeit finanziert und kann dies auch bei seiner Rückkehr tun. Die Eltern und die beiden Schwestern des BF, leben in der XXXX . Seine Mutter bezieht aktuell eine Alterspension. Der BF hat sowohl vor seiner Ausreise nach XXXX im XXXX als auch im Zeitraum zwischen seiner Rückkehr in die XXXX aus XXXX im XXXX und seiner Ausreise nach Österreich im XXXX an der Adresse „ XXXX “ im geneinsamen Haushalt mit seiner Mutter gelebt. An diese Adresse kann der BF auch jetzt zurückkehren. Es ist von einer Unterstützung des BF durch seine Familie im Herkunftsstaat auszugehen. Die Eltern und die beiden Schwestern des BF, leben in der römisch 40 . Seine Mutter bezieht aktuell eine Alterspension. Der BF hat sowohl vor seiner Ausreise nach römisch 40 im römisch 40 als auch im Zeitraum zwischen seiner Rückkehr in die römisch 40 aus römisch 40 im römisch 40 und seiner Ausreise nach Österreich im römisch 40 an der Adresse „ römisch 40 “ im geneinsamen Haushalt mit seiner Mutter gelebt. An diese Adresse kann der BF auch jetzt zurückkehren. Es ist von einer Unterstützung des BF durch seine Familie im Herkunftsstaat auszugehen. Zudem kann der BF staatliche Hilfeleistungen in Anspruch nehmen. Im Falle einer Rückkehr würde der BF in keine existenzgefährdende Notlage geraten bzw. es würde ihm nicht die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen werden. Er läuft folglich nicht Gefahr, grundlegende und notwendige Lebensbedürfnisse wie Nahrung, Kleidung sowie Unterkunft nicht befriedigen zu können und in eine ausweglose Situation zu geraten. Zudem ist davon auszugehen, dass er Unterstützung durch seine Familie und Verwandten in der XXXX erhalten wird. Im Falle einer Rückkehr würde der BF in keine existenzgefährdende Notlage geraten bzw. es würde ihm nicht die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen werden. Er läuft folglich nicht Gefahr, grundlegende und notwendige Lebensbedürfnisse wie Nahrung, Kleidung sowie Unterkunft nicht befriedigen zu können und in eine ausweglose Situation zu geraten. Zudem ist davon auszugehen, dass er Unterstützung durch seine Familie und Verwandten in der römisch 40 erhalten wird. 1.4.
  60. Im Falle einer Abschiebung in den Herkunftsstaat ist der BF nicht in seinem Recht auf Leben gefährdet, der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen oder von der Todesstrafe bedroht. 1.4.
  61. Außergewöhnliche Gründe, die eine Rückkehr ausschließen, konnten nicht festgestellt werden. 1.
  62. Die Situation des BF in Österreich 1.5.
  63. Der BF stellte am XXXX gemeinsam mit einem weiteren ukrainischen Staatsangehörigen einen Antrag auf internationalen Schutz im Bundesgebiet. 1.5.
  64. Der BF stellte am römisch 40 gemeinsam mit einem weiteren ukrainischen Staatsangehörigen einen Antrag auf internationalen Schutz im Bundesgebiet. Sein Antrag wurde mit Bescheid des BFA vom XXXX , in allen Spruchpunkten abgewiesen. Gegen diesen Bescheid erhob der BF mit Schriftsatz vom XXXX Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Sein Antrag wurde mit Bescheid des BFA vom römisch 40 , in allen Spruchpunkten abgewiesen. Gegen diesen Bescheid erhob der BF mit Schriftsatz vom römisch 40 Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. 1.5.
  65. Der BF bezieht aktuell Leistungen aus der Grundversorgung und geht keiner beruflichen Tätigkeit im Bundesgebiet nach, sodass er zum gegenwärtigen Zeitpunkt in Österreich nicht selbsterhaltungsfähig ist. 1.5.
  66. Der BF spricht nicht Deutsch und besucht aktuell auch keinen Deutschkurs oder sonstige Ausbildungen und Kurse im Bundesgebiet. 1.5.
  67. Der BF hat keine Familienangehörigen oder Verwandten, die im Bundesgebiet leben. Er verfügt weiters über keine weiteren, familiären oder sonstig verwandtschaftlichen bzw. familienähnlichen, sozialen Bindungen im Bundesgebiet. Der BF hat Bekanntschaft zu seinen Mitbewohnern im Bundesgebiet geschlossen. 1.5.
  68. Der BF übt keine ehrenamtlichen Tätigkeiten aus und ist nicht Mitglied in einem Verein, einer religiösen Gruppe oder einer sonstigen Organisation. 1.5.
  69. Es bestehen keine weiteren, substantiellen Anknüpfungspunkte im Bereich des Privatlebens des BF in Österreich. 1.5.
  70. Der BF gab vor der belangten Behörde bekannt, freiwillig aus dem Bundesgebiet ausreisen zu wollen. Er stellte am XXXX einen Antrag auf Unterstützungsleistungen im Rahmen der unterstützen, freiwilligen Rückkehr. Am XXXX gab er dem BVwG bekannt, dass er seine Beschwerde nicht zurückziehen möchte.1.5.
  71. Der BF gab vor der belangten Behörde bekannt, freiwillig aus dem Bundesgebiet ausreisen zu wollen. Er stellte am römisch 40 einen Antrag auf Unterstützungsleistungen im Rahmen der unterstützen, freiwilligen Rückkehr. Am römisch 40 gab er dem BVwG bekannt, dass er seine Beschwerde nicht zurückziehen möchte.
  72. Beweiswürdigung 2.
  73. Zur Person des BF 2.1.
  74. Die Feststellung der Identität des BF ergibt sich aus dem im Verfahren vorgelegten ukrainischen Reisepass des BF (AS 57ff) und wurde vom BFA nicht bestritten (AS 187, AS 209). Der im Spruch angeführte Aliasname „ XXXX “ ergibt sich aus seiner Namensangaben vor den XXXX Behörden (AS 119) und der von ihm bekanntgegebenen Kontaktemailadresse (AS 145).2.1.
  75. Die Feststellung der Identität des BF ergibt sich aus dem im Verfahren vorgelegten ukrainischen Reisepass des BF (AS 57ff) und wurde vom BFA nicht bestritten (AS 187, AS 209). Der im Spruch angeführte Aliasname „ römisch 40 “ ergibt sich aus seiner Namensangaben vor den römisch 40 Behörden (AS 119) und der von ihm bekanntgegebenen Kontaktemailadresse (AS 145). 2.1.
  76. Die Feststellungen zur Staats-, Volksgruppen- und Religionszugehörigkeit des BF und seines Geburts- und Aufenthaltsortes vor seiner Ausreise aus dem Herkunftsstaat gründen sich auf den insoweit unbestrittenen Angaben des BF in den bisherigen Verfahren sowie den vorgelegten Identitätsdokumenten (AS 35 – 39; AS 155). 2.1.
  77. Die Feststellung, dass der BF von XXXX bis XXXX in XXXX gelebt hat, dort einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, der negativ beschieden wurde und er im XXXX wieder in die XXXX zurückgekehrt ist, ist seinen Angaben in der Erstbefragung und in der niederschriftlichen Einvernahme zu entnehmen (AS 43; AS 163). Zudem legte der BF dem BFA Dokumente der XXXX Asylbehörde vor, welche sein rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahren in XXXX ebenfalls bestätigen (OZ 4). Weiters konnte einer Information der Dublin Einheit XXXX an das BFA entnommen werden, dass der Antrag des BF mit der Namensschreibweise „ XXXX “ auf internationalen Schutz zur Gänze abgewiesen wurde und die diesbezügliche Entscheidung am XXXX in Rechtskraft erwachsen ist. Zusätzlich wurde dokumentiert, dass der BF am XXXX das Staatsgebiet des XXXX verlassen hat (AS 119). 2.1.
  78. Die Feststellung, dass der BF von römisch 40 bis römisch 40 in römisch 40 gelebt hat, dort einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, der negativ beschieden wurde und er im römisch 40 wieder in die römisch 40 zurückgekehrt ist, ist seinen Angaben in der Erstbefragung und in der niederschriftlichen Einvernahme zu entnehmen (AS 43; AS 163). Zudem legte der BF dem BFA Dokumente der römisch 40 Asylbehörde vor, welche sein rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahren in römisch 40 ebenfalls bestätigen (OZ 4). Weiters konnte einer Information der Dublin Einheit römisch 40 an das BFA entnommen werden, dass der Antrag des BF mit der Namensschreibweise „ römisch 40 “ auf internationalen Schutz zur Gänze abgewiesen wurde und die diesbezügliche Entscheidung am römisch 40 in Rechtskraft erwachsen ist. Zusätzlich wurde dokumentiert, dass der BF am römisch 40 das Staatsgebiet des römisch 40 verlassen hat (AS 119). 2.1.
  79. Dass der BF sowohl XXXX als auch XXXX spricht und XXXX seine Muttersprache ist, ist seiner diesbezüglichen Angabe in der Erstbefragung zu entnehmen (AS 35 und 37). 2.1.
  80. Dass der BF sowohl römisch 40 als auch römisch 40 spricht und römisch 40 seine Muttersprache ist, ist seiner diesbezüglichen Angabe in der Erstbefragung zu entnehmen (AS 35 und 37). 2.1.
  81. Dass der BF in seiner Heimat XXXX die Schule besucht hat, ist seinen diesbezüglich konstanten Angaben in der Erstbefragung und der niederschriftlichen Einvernahme zu entnehmen. Ebenso verhält es sich mit der Feststellung, dass der BF eine Berufsausbildung in der XXXX wahrgenommen hat (AS 37; AS 155). 2.1.
  82. Dass der BF in seiner Heimat römisch 40 die Schule besucht hat, ist seinen diesbezüglich konstanten Angaben in der Erstbefragung und der niederschriftlichen Einvernahme zu entnehmen. Ebenso verhält es sich mit der Feststellung, dass der BF eine Berufsausbildung in der römisch 40 wahrgenommen hat (AS 37; AS 155). Zu seinem letzten ausgeübten Beruf gab der BF in der Erstbefragung an, dass er als XXXX gearbeitet habe (AS 37). In der niederschriftlichen Einvernahme beim BFA gab der BF zu seiner Berufserfahrung an, dass er bis zum XXXX als XXXX habe und er nach seiner Rückkehr ab dem Jahr XXXX als XXXX für die „ XXXX “ tätig gewesen sei (AS 161). In seiner Beschwerde gab er an, dass er als XXXX gearbeitet habe und er im Jahre XXXX als XXXX , genauer als XXXX , angestellt gewesen sei (AS 266). Da für beide Tätigkeiten keine Belege bzw. Nachweise vorliegen, konnte nur festgestellt werden, dass der BF erwerbstätig war, jedoch nicht, welcher konkreten Tätigkeit er im Herkunftsstaat nachgegangen ist.Zu seinem letzten ausgeübten Beruf gab der BF in der Erstbefragung an, dass er als römisch 40 gearbeitet habe (AS 37). In der niederschriftlichen Einvernahme beim BFA gab der BF zu seiner Berufserfahrung an, dass er bis zum römisch 40 als römisch 40 habe und er nach seiner Rückkehr ab dem Jahr römisch 40 als römisch 40 für die „ römisch 40 “ tätig gewesen sei (AS 161). In seiner Beschwerde gab er an, dass er als römisch 40 gearbeitet habe und er im Jahre römisch 40 als römisch 40 , genauer als römisch 40 , angestellt gewesen sei (AS 266). Da für beide Tätigkeiten keine Belege bzw. Nachweise vorliegen, konnte nur festgestellt werden, dass der BF erwerbstätig war, jedoch nicht, welcher konkreten Tätigkeit er im Herkunftsstaat nachgegangen ist. 2.1.
  83. Die Feststellung, dass die Eltern und die beiden Schwestern des BF weiterhin in der XXXX leben, ist seinen diesbezüglichen Angaben in der Erstbefragung und der niederschriftlichen Einvernahme zu entnehmen (AS 39, AS 161). 2.1.
  84. Die Feststellung, dass die Eltern und die beiden Schwestern des BF weiterhin in der römisch 40 leben, ist seinen diesbezüglichen Angaben in der Erstbefragung und der niederschriftlichen Einvernahme zu entnehmen (AS 39, AS 161). In der Erstbefragung gab der BF zunächst an, dass er es nicht genau wisse, er aber annehme, dass seine Eltern sowie seine beiden Schwestern alle (weiterhin) in der XXXX leben würden (AS 39). Beim der niederschriftlichen Einvernahme beim BFA hingegen führte er aus in regelmäßigem Kontakt zu seinen Familienangehörigen im Herkunftsstaat zu stehen und seine Eltern jeden Tag sowie seine Schwester und seine Nichte einmal pro Woche zu kontaktieren. (AS 169). Es haben sich keine Hinweise ergeben, an seinen Angaben, dass seine Familie in der XXXX lebt, zu zweifeln.In der Erstbefragung gab der BF zunächst an, dass er es nicht genau wisse, er aber annehme, dass seine Eltern sowie seine beiden Schwestern alle (weiterhin) in der römisch 40 leben würden (AS 39). Beim der niederschriftlichen Einvernahme beim BFA hingegen führte er aus in regelmäßigem Kontakt zu seinen Familienangehörigen im Herkunftsstaat zu stehen und seine Eltern jeden Tag sowie seine Schwester und seine Nichte einmal pro Woche zu kontaktieren. (AS 169). Es haben sich keine Hinweise ergeben, an seinen Angaben, dass seine Familie in der römisch 40 lebt, zu zweifeln. 2.1.
  85. Die Feststellung, dass der BF ledig und kinderlos ist, folgt seinen Angaben in der Erstbefragung und der niederschriftlichen Einvernahme beim BFA (AS 35; AS 155). Auch einer aktuellen Einsicht in das Zentrale Personenstandsregister kann nichts Gegenteiliges entnommen werden. 2.1.
  86. Die Feststellung, dass der BF gesund sei, gründet sich auf seine diesbezügliche Angabe beim BFA. So gab er beim BFA zu seinem Gesundheitszustand an, dass er körperlich gesund sei, aber aufgrund einer XXXX momentan „sein Gedächtnis leide“, er deswegen Notizen gemacht und diese mitgenommen habe (AS 151). Dass der BF „Gedächtnisschwierigkeiten“ habe, konnte aus seinen Angabe beim BFA nicht geschlossen werden. Auch gab er beim BFA an, dass er zwar Notizen zur niederschriftlichen Einvernahme mitgebracht habe, jedoch nicht auf deren Verwendung angewiesen ist. 2.1.
  87. Die Feststellung, dass der BF gesund sei, gründet sich auf seine diesbezügliche Angabe beim BFA. So gab er beim BFA zu seinem Gesundheitszustand an, dass er körperlich gesund sei, aber aufgrund einer römisch 40 momentan „sein Gedächtnis leide“, er deswegen Notizen gemacht und diese mitgenommen habe (AS 151). Dass der BF „Gedächtnisschwierigkeiten“ habe, konnte aus seinen Angabe beim BFA nicht geschlossen werden. Auch gab er beim BFA an, dass er zwar Notizen zur niederschriftlichen Einvernahme mitgebracht habe, jedoch nicht auf deren Verwendung angewiesen ist. Auf der Feststellung, dass der BF gesund ist, gründet die Feststellung, dass der BF arbeitsfähig ist. 2.1.
  88. Dass der BF strafgerichtlich unbescholten ist, kann einem aktuellen Auszug des Strafregisters der Republik Österreich entnommen werden. 2.
  89. Zum Fluchtvorbringen des BF 2.2.
  90. Der BF brachte in der Erstbefragung zu seinem Fluchtgrund vor, dass im XXXX ein Attentat auf ihn verübt worden sei, im Zuge dessen er von einem Auto überfahren worden sei und er behaupte, dass dahinter der XXXX stecke. Er besitze Informationen über XXXX Aus diesem Grund werde er vom XXXX verfolgt. Er habe gleich nach dem Attentat sein Land verlassen und sei nach XXXX geflüchtet. Nachdem er in die XXXX zurückgekehrt sei, sei er am XXXX auf offener Straße entführt worden. Er hätte einen Schlag auf den Kopf bekommen und sei in einem Keller wieder aufgewacht, seine Hände und Füße seien an einem Stuhl gefesselt gewesen, er sei misshandelt und geschlagen worden und man habe ihm Fragen bezüglich des XXXX gestellt. Dann habe sich eine Möglichkeit für ihn ergeben, zu fliehen, weil er alleine in dem Raum gewesen sei. Vor seiner Flucht habe er sich in den Bergen aufgehalten, um nicht wieder gefunden zu werden und er habe am XXXX die XXXX verlassen. Er sei sich sicher, dass er nach den beiden Attentaten, die er bereits erfahren habe, dieses Mal bestimmt getötet werde (AS 45).2.2.
  91. Der BF brachte in der Erstbefragung zu seinem Fluchtgrund vor, dass im römisch 40 ein Attentat auf ihn verübt worden sei, im Zuge dessen er von einem Auto überfahren worden sei und er behaupte, dass dahinter der römisch 40 stecke. Er besitze Informationen über römisch 40 Aus diesem Grund werde er vom römisch 40 verfolgt. Er habe gleich nach dem Attentat sein Land verlassen und sei nach römisch 40 geflüchtet. Nachdem er in die römisch 40 zurückgekehrt sei, sei er am römisch 40 auf offener Straße entführt worden. Er hätte einen Schlag auf den Kopf bekommen und sei in einem Keller wieder aufgewacht, seine Hände und Füße seien an einem Stuhl gefesselt gewesen, er sei misshandelt und geschlagen worden und man habe ihm Fragen bezüglich des römisch 40 gestellt. Dann habe sich eine Möglichkeit für ihn ergeben, zu fliehen, weil er alleine in dem Raum gewesen sei. Vor seiner Flucht habe er sich in den Bergen aufgehalten, um nicht wieder gefunden zu werden und er habe am römisch 40 die römisch 40 verlassen. Er sei sich sicher, dass er nach den beiden Attentaten, die er bereits erfahren habe, dieses Mal bestimmt getötet werde (AS 45). 2.2.
  92. In der niederschriftlichen Einvernahme schilderte der BF seinen Fluchtgrund dergestalt, dass er Informationen zum XXXX habe, bei dem der XXXX Sein Onkel zweiten Grades sei ein XXXX gearbeitet hätte. Der Onkel habe ihm im XXXX erzählt, dass er XXXX Im Jahr 2015 habe den BF ein Freund mit einem XXXX bekannt gemacht. Eines Tages hätte er auf der Straße zufällig den XXXX getroffen und ihm erzählt, was er von seinem Onkel über die XXXX erfahren habe. Der Offizier sei an diesen Informationen sehr interessiert gewesen. Nach kurzer Zeit habe der BF eine XXXX erhalten. Das Gesprächsthema und die Informationen seien an höherrangige Offiziere weitergeleitet worden. Der BF sei in der Folge observiert worden und sein Telefon abgehört worden. In der Nähe seines Hauses hätten Techniker einer Telekommunikationsfirma Arbeiten zufällig durchgeführt. Er habe auch bemerkt, dass er von diversen PKW verfolgt worden sei, wenn er mit dem Auto gefahren sei. 2.2.
  93. In der niederschriftlichen Einvernahme schilderte der BF seinen Fluchtgrund dergestalt, dass er Informationen zum römisch 40 habe, bei dem der römisch 40 Sein Onkel zweiten Grades sei ein römisch 40 gearbeitet hätte. Der Onkel habe ihm im römisch 40 erzählt, dass er römisch 40 Im Jahr 2015 habe den BF ein Freund mit einem römisch 40 bekannt gemacht. Eines Tages hätte er auf der Straße zufällig den römisch 40 getroffen und ihm erzählt, was er von seinem Onkel über die römisch 40 erfahren habe. Der Offizier sei an diesen Informationen sehr interessiert gewesen. Nach kurzer Zeit habe der BF eine römisch 40 erhalten. Das Gesprächsthema und die Informationen seien an höherrangige Offiziere weitergeleitet worden. Der BF sei in der Folge observiert worden und sein Telefon abgehört worden. In der Nähe seines Hauses hätten Techniker einer Telekommunikationsfirma Arbeiten zufällig durchgeführt. Er habe auch bemerkt, dass er von diversen PKW verfolgt worden sei, wenn er mit dem Auto gefahren sei. Man habe sogar versucht, ihn zu töten. Etwa im XXXX sei er zu Fuß auf der Straße gegangen als ein Geländewagen versucht habe, ihn auf einem Gehsteig zu überfahren. Er sei ausgewichen und es sei ihm gelungen, sich zu retten. In der Folge sei er aus der XXXX ausgereist.Man habe sogar versucht, ihn zu töten. Etwa im römisch 40 sei er zu Fuß auf der Straße gegangen als ein Geländewagen versucht habe, ihn auf einem Gehsteig zu überfahren. Er sei ausgewichen und es sei ihm gelungen, sich zu retten. In der Folge sei er aus der römisch 40 ausgereist. Der letzte Vorfall vor seiner Ausreise aus der XXXX habe am XXXX stattgefunden. Als der BF auf dem Heimweg gewesen sei, sei er entführt und zwangsweise festgehalten worden. Er sei vermutlich mit einem Gegenstand auf den Kopf geschlagen worden, sodass er sein Bewusstsein verloren hätte. Als er aufgewacht sei, sei er gefesselt gewesen und eine Verhüllung sei über seinem Kopf gewesen. Er sei wieder zu Bewusstsein gelangt, man habe ihm Fragen zum XXXX gestellt und habe ihn wieder geschlagen, er sei mehrmals geschlagen worden, bis er wieder das Bewusstsein verloren hätte. Die Männer, die ihn gefangen gehalten hätten, hätten beschlossen, ihn „erst später umzubringen“ und seien weggefahren. Der BF habe sich in der Folge befreien können. Er habe es bis nach Hause geschafft und habe sich vor seiner Ausreise einige Tage im Gebirge versteckt. Der BF gab an, seiner Meinung nach von einer XXXX verfolgt zu werden, weil „sie“ ihm Fragen betreffend den XXXX gestellt hätten. Es gebe niemand, der mehr Interesse daran habe, als die XXXX , deswegen würden sie ihn auch „liquidieren“ wollen und „das“ könne nur von der XXXX kommen (AS 169). Der letzte Vorfall vor seiner Ausreise aus der römisch 40 habe am römisch 40 stattgefunden. Als der BF auf dem Heimweg gewesen sei, sei er entführt und zwangsweise festgehalten worden. Er sei vermutlich mit einem Gegenstand auf den Kopf geschlagen worden, sodass er sein Bewusstsein verloren hätte. Als er aufgewacht sei, sei er gefesselt gewesen und eine Verhüllung sei über seinem Kopf gewesen. Er sei wieder zu Bewusstsein gelangt, man habe ihm Fragen zum römisch 40 gestellt und habe ihn wieder geschlagen, er sei mehrmals geschlagen worden, bis er wieder das Bewusstsein verloren hätte. Die Männer, die ihn gefangen gehalten hätten, hätten beschlossen, ihn „erst später umzubringen“ und seien weggefahren. Der BF habe sich in der Folge befreien können. Er habe es bis nach Hause geschafft und habe sich vor seiner Ausreise einige Tage im Gebirge versteckt. Der BF gab an, seiner Meinung nach von einer römisch 40 verfolgt zu werden, weil „sie“ ihm Fragen betreffend den römisch 40 gestellt hätten. Es gebe niemand, der mehr Interesse daran habe, als die römisch 40 , deswegen würden sie ihn auch „liquidieren“ wollen und „das“ könne nur von der römisch 40 kommen (AS 169). 2.2.
  94. In seiner Beschwerde vom XXXX brachte der BF zu seinen Fluchtgründen vor, dass er von seinem zwischenzeitlich verstorbenen Onkel gehört hätte, dass dieser in einem XXXX , kurz bevor das XXXX dort aufgetaucht sei. XXXX XXXX Der BF habe aufgrund des Wandels in der XXXX Gesellschaft beschlossen, sein Schweigen zu brechen und habe sich informell mit einem Vertreter des XXXX getroffen. Ein Bekannter des BF habe diese Person als XXXX , vorgestellt. Kurz darauf sei der BF vom XXXX worden. Im XXXX habe es nach langer Observation des BF einen Mordversuch gegen den BF gegeben, bei dem versucht worden sei, ihn mit einem Geländewagen zu überfahren. Der BF sei nach XXXX gereist und sein Asylantrag sei von der Migrationsbehörde ebendort abgewiesen und von keinem Gericht behandelt worden. Der BF habe sich entschieden in die XXXX zurückzukehren, weil er eine Information erhalten hätte, dass sich die Situation geändert hätte. Im XXXX habe der BF bemerkt, dass er überwacht werde und am XXXX sei er gewaltsam entführt worden. Er sei von unbekannten Personen an einen unbekannten Ort gebracht und dort gefoltert worden. Dem BF sei es gelungen zu fliehen, als seine Bewacher für einige Zeit weg gewesen seien. Die Entführer hätten dem BF Fragen zum XXXX im XXXX gestellt. Der BF vermute, dass die Personen, die versucht hätten, ihn zu töten. Agenten vom XXXX gewesen seien oder in Verbindung mit den XXXX gestanden seien, von welchen der BF hätte entkommen können.2.2.
  95. In seiner Beschwerde vom römisch 40 brachte der BF zu seinen Fluchtgründen vor, dass er von seinem zwischenzeitlich verstorbenen Onkel gehört hätte, dass dieser in einem römisch 40 , kurz bevor das römisch 40 dort aufgetaucht sei. römisch 40 römisch 40 Der BF habe aufgrund des Wandels in der römisch 40 Gesellschaft beschlossen, sein Schweigen zu brechen und habe sich informell mit einem Vertreter des römisch 40 getroffen. Ein Bekannter des BF habe diese Person als römisch 40 , vorgestellt. Kurz darauf sei der BF vom römisch 40 worden. Im römisch 40 habe es nach langer Observation des BF einen Mordversuch gegen den BF gegeben, bei dem versucht worden sei, ihn mit einem Geländewagen zu überfahren. Der BF sei nach römisch 40 gereist und sein Asylantrag sei von der Migrationsbehörde ebendort abgewiesen und von keinem Gericht behandelt worden. Der BF habe sich entschieden in die römisch 40 zurückzukehren, weil er eine Information erhalten hätte, dass sich die Situation geändert hätte. Im römisch 40 habe der BF bemerkt, dass er überwacht werde und am römisch 40 sei er gewaltsam entführt worden. Er sei von unbekannten Personen an einen unbekannten Ort gebracht und dort gefoltert worden. Dem BF sei es gelungen zu fliehen, als seine Bewacher für einige Zeit weg gewesen seien. Die Entführer hätten dem BF Fragen zum römisch 40 im römisch 40 gestellt. Der BF vermute, dass die Personen, die versucht hätten, ihn zu töten. Agenten vom römisch 40 gewesen seien oder in Verbindung mit den römisch 40 gestanden seien, von welchen der BF hätte entkommen können. 2.2.
  96. In Zusammenschau der geschilderten Angaben des BF in seiner Erstbefragung, niederschriftlichen Einvernahme und Beschwerde konnte das Fluchtvorbringen des BF nicht als glaubhaft erachtet werden. Der BF konnte sein Vorbringen weder plausibel noch nachvollziehbar schildern, sodass von einer Bedrohung bzw. Verfolgung des BF in seinem Herkunftsstaat, der XXXX , nicht auszugehen ist.2.2.
  97. In Zusammenschau der geschilderten Angaben des BF in seiner Erstbefragung, niederschriftlichen Einvernahme und Beschwerde konnte das Fluchtvorbringen des BF nicht als glaubhaft erachtet werden. Der BF konnte sein Vorbringen weder plausibel noch nachvollziehbar schildern, sodass von einer Bedrohung bzw. Verfolgung des BF in seinem Herkunftsstaat, der römisch 40 , nicht auszugehen ist. 2.2.
  98. Das Fluchtvorbringen des BF gründet auf seiner Annahme, dass der XXXX (andere Schreibweise im Akt: XXXX ), bei dem sowohl der XXXX ums Leben gekommen seien, kein Unfall, sondern ein Mord gewesen sei.2.2.
  99. Das Fluchtvorbringen des BF gründet auf seiner Annahme, dass der römisch 40 (andere Schreibweise im Akt: römisch 40 ), bei dem sowohl der römisch 40 ums Leben gekommen seien, kein Unfall, sondern ein Mord gewesen sei. Der BF konnte im gesamten Verfahren seine Annahme weder durch unterstützende Dokumente belegen, noch seine Behauptungen schlüssig darlegen. Zwar zitierte er in seinem Beschwerdeschriftsatz zahlreiche Verweisziele (in der Folge; „links“), welche zu Berichten führen sollen, die als Nachweis dafür dienen würden, dass es sich bei dem XXXX nicht um einen Unfall gehandelt habe. Keiner dieser Berichte entstammt jedoch einer seriösen Quelle, die als Information in einem Gerichtsverfahren herangezogen werden könnte. Der BF konnte im gesamten Verfahren seine Annahme weder durch unterstützende Dokumente belegen, noch seine Behauptungen schlüssig darlegen. Zwar zitierte er in seinem Beschwerdeschriftsatz zahlreiche Verweisziele (in der Folge; „links“), welche zu Berichten führen sollen, die als Nachweis dafür dienen würden, dass es sich bei dem römisch 40 nicht um einen Unfall gehandelt habe. Keiner dieser Berichte entstammt jedoch einer seriösen Quelle, die als Information in einem Gerichtsverfahren herangezogen werden könnte. Bei dem Verweisziel (in der Folge; „link“) XXXX handelt es sich um eine Plattform im Internet, auf welcher -ohne Quellenangabe- allgemein Lebenserfahrungen geteilt, Ratschläge gegeben und Ideen ausgetauscht werden können (" XXXX ). Die im Beschwerdeschriftsatz angeführten links XXXX bzw. XXXX führen zu nachteilig veränderten Darstellungen von Bildern russischer Politiker. Zudem wurden im Beschwerdeschriftsatz links zu Webseiten angeführt, welche zu ergebnislosen bzw. nicht existenten Webseiten führen ( XXXX ). Bei dem Verweisziel (in der Folge; „link“) römisch 40 handelt es sich um eine Plattform im Internet, auf welcher -ohne Quellenangabe- allgemein Lebenserfahrungen geteilt, Ratschläge gegeben und Ideen ausgetauscht werden können (" römisch 40 ). Die im Beschwerdeschriftsatz angeführten links römisch 40 bzw. römisch 40 führen zu nachteilig veränderten Darstellungen von Bildern russischer Politiker. Zudem wurden im Beschwerdeschriftsatz links zu Webseiten angeführt, welche zu ergebnislosen bzw. nicht existenten Webseiten führen ( römisch 40 ). Als seriöse Quelle betreffend die Ereignisse und Ursachen des XXXX ist der XXXX des „ XXXX “ (IAC) heranzuziehen. Diesem kann als Ursache für den XXXX im Jahre XXXX entnommen werden, dass die Crew des Flugzeuges mehrfach vor der Landung gewarnt wurde, dass die für eine Landung benötigten Wetterbedingungen nicht vorgelegen waren und dennoch keine Entscheidung dahingehend getroffen wurde sowie dies der Beginn einer Kettenreaktion war, die in dem Flugunfall resultierte. Als seriöse Quelle betreffend die Ereignisse und Ursachen des römisch 40 ist der römisch 40 des „ römisch 40 “ (IAC) heranzuziehen. Diesem kann als Ursache für den römisch 40 im Jahre römisch 40 entnommen werden, dass die Crew des Flugzeuges mehrfach vor der Landung gewarnt wurde, dass die für eine Landung benötigten Wetterbedingungen nicht vorgelegen waren und dennoch keine Entscheidung dahingehend getroffen wurde sowie dies der Beginn einer Kettenreaktion war, die in dem Flugunfall resultierte. Angeführt ist in dem Bericht auch, dass die Crew auch rechtzeitig über die Wetterbedingungen informiert wurde (Flugunfallbericht S. 173). Zu den Ursachen des Flugzeugsabsturzes wird im Bericht weiters ausgeführt, dass es keine Hinweise dafür gegeben hat, dass das Flugzeug, der Motor oder das System vor der Kollision Schäden aufgewiesen hat. Es hat weder ein Feuer, noch eine Explosion gegeben. Es lagen gravierende Defizite bei der Auswahl der Mitglieder der Crew in verschiedenen Bereichen vor. Die Crew wurde mehrmals über die aktuellen Wetterbedingungen informiert, steuerte aber dennoch keinen anderen Landeplatz an (Flugunfallbericht, S. 181). Die unmittelbare Ursache für den Absturz waren somit Fehlentscheidungen der Crew. Es wurden Pilotenexperten und Luftfahrpsychologen herangezogen, die angaben, dass die Anwesenheit des Leiters der XXXX auf den Piloten ausübte, weiterhin einen Landeflug zu riskanten Bedingungen anzustreben mit dem vorrangigen Ziel, unter allen Bedingungen zu landen (Flugunfallbericht, S. 182 und 183). Die unmittelbare Ursache für den Absturz waren somit Fehlentscheidungen der Crew. Es wurden Pilotenexperten und Luftfahrpsychologen herangezogen, die angaben, dass die Anwesenheit des Leiters der römisch 40 auf den Piloten ausübte, weiterhin einen Landeflug zu riskanten Bedingungen anzustreben mit dem vorrangigen Ziel, unter allen Bedingungen zu landen (Flugunfallbericht, S. 182 und 183). Dem Flugunfallbericht ist weiters zu entnehmen, dass die schlechten Wetterbedingungen nur ein zum dem Unfall beisteuernder Faktor war (Flugunfallbericht, S. 183). Dem XXXX konnte zusammenfassend somit klar entnommen werden, dass XXXX . Einer gleichgearteten Argumentation des BFA in seinem Bescheid hielt der BF in seinem Beschwerdeschriftsatz entgegen, dass die Tatsache, dass das BFA den XXXX ansehe, zeige, dass der XXXX gewesen sei und somit jedenfalls kausal gewesen sei, da auch die Pilotenfehler auf den Nebel zurückzuführen seien (AS 281). Dem ist jedoch entgegenzuhalten, dass das Fluchtvorbringen des BF ja gerade darauf aufbaut, dass der Nebel den Hauptfaktor des XXXX gebildet hat. Ist der Nebel kein solcher Hauptfaktor, so mangelt es den Informationen des BF an jeder Signifikanz, da andere Ursachen, die weitaus schwerer wogen, im Vordergrund stehen. Dem römisch 40 konnte zusammenfassend somit klar entnommen werden, dass römisch 40 . Einer gleichgearteten Argumentation des BFA in seinem Bescheid hielt der BF in seinem Beschwerdeschriftsatz entgegen, dass die Tatsache, dass das BFA den römisch 40 ansehe, zeige, dass der römisch 40 gewesen sei und somit jedenfalls kausal gewesen sei, da auch die Pilotenfehler auf den Nebel zurückzuführen seien (AS 281). Dem ist jedoch entgegenzuhalten, dass das Fluchtvorbringen des BF ja gerade darauf aufbaut, dass der Nebel den Hauptfaktor des römisch 40 gebildet hat. Ist der Nebel kein solcher Hauptfaktor, so mangelt es den Informationen des BF an jeder Signifikanz, da andere Ursachen, die weitaus schwerer wogen, im Vordergrund stehen. Da somit das damalige „schlechte Wetter“ als Nebenfaktor, die Pilotenfehler jedoch als Hauptfehler feststehen, ist einer Verfolgung des BF aufgrund der Informationen betreffend seinen Onkel jede Grundlage entzogen. Es gibt diesbezüglich keine Gefahr, dass etwaige Geheimnisse ans Licht kommen könnten, da die XXXX feststeht. Aus diesem Grund geht auch das Argument des BF in seiner Beschwerde, dass für die Asylgewährung nicht entscheidend sei, was die tatsächliche XXXX gewesen sei, sondern ob der BF aufgrund der Informationen, die er habe, verfolgt werde, ins Leere (AS 281). Es gibt diesbezüglich keine Gefahr, dass etwaige Geheimnisse ans Licht kommen könnten, da die römisch 40 feststeht. Aus diesem Grund geht auch das Argument des BF in seiner Beschwerde, dass für die Asylgewährung nicht entscheidend sei, was die tatsächliche römisch 40 gewesen sei, sondern ob der BF aufgrund der Informationen, die er habe, verfolgt werde, ins Leere (AS 281). Auch vermochten die im Beschwerdeschriftsatz angeführten links (zu den Webseiten: XXXX ) dem Flugunfallbericht des IAC als seriös erachteten Quelle auch nicht substantiiert entgegenzutreten, zumal sie keinen Bezug zu seinem Fluchtvorbringen aufweisen oder allgemein zugängliche Webseiten für Blogger zu anderen Themen darstellen.Auch vermochten die im Beschwerdeschriftsatz angeführten links (zu den Webseiten: römisch 40 ) dem Flugunfallbericht des IAC als seriös erachteten Quelle auch nicht substantiiert entgegenzutreten, zumal sie keinen Bezug zu seinem Fluchtvorbringen aufweisen oder allgemein zugängliche Webseiten für Blogger zu anderen Themen darstellen. Zudem ist es nicht schlüssig, weshalb der BF diese als Beweismittel angeführten links, welche zu keinem anderen Ergebnis führen, nicht im Verfahren spätestens bei seiner niederschriftlichen Einvernahme vorbrachte (AS 171), zumal den angeführten Seiten auch nicht zu entnehmen ist, dass diese nach der Entscheidung der belangten Behörde am XXXX veröffentlicht worden sind.Zudem ist es nicht schlüssig, weshalb der BF diese als Beweismittel angeführten links, welche zu keinem anderen Ergebnis führen, nicht im Verfahren spätestens bei seiner niederschriftlichen Einvernahme vorbrachte (AS 171), zumal den angeführten Seiten auch nicht zu entnehmen ist, dass diese nach der Entscheidung der belangten Behörde am römisch 40 veröffentlicht worden sind. 2.2.
  100. Weiters ist es nicht nachvollziehbar, dass der Onkel des BF selbst nicht verfolgt worden sei, obwohl dieser am XXXX durch die XXXX unmittelbar beteiligt gewesen wäre. 2.2.
  101. Weiters ist es nicht nachvollziehbar, dass der Onkel des BF selbst nicht verfolgt worden sei, obwohl dieser am römisch 40 durch die römisch 40 unmittelbar beteiligt gewesen wäre. Zwar gab der BF an, dass sein Onkel im XXXX plötzlich und unerwartet verstorben sei (AS 163). Seinen Angaben ist jedoch weder zu entnehmen, dass dieser ermordet noch zu Lebzeiten verfolgt worden wäre. Sollte die geschilderte XXXX jedoch eine geheime Information bleiben, so wäre davon auszugehen, dass die jeweiligen Behörden mit dem Onkel zweiten Grades des BF in Kontakt getreten wären. Zwar gab der BF an, dass sein Onkel im römisch 40 plötzlich und unerwartet verstorben sei (AS 163). Seinen Angaben ist jedoch weder zu entnehmen, dass dieser ermordet noch zu Lebzeiten verfolgt worden wäre. Sollte die geschilderte römisch 40 jedoch eine geheime Information bleiben, so wäre davon auszugehen, dass die jeweiligen Behörden mit dem Onkel zweiten Grades des BF in Kontakt getreten wären. Zudem ist es nicht nachvollziehbar, wer seinen Onkel beauftragt hätte, diesen XXXX und wer den XXXX herbeiführen hätte wollen. Detaillierte Angaben wurden vom BF in seinen gesamten Schilderungen nicht getätigt und die diesbezüglichen Schilderungen sind äußerst vage. Zudem ist es nicht nachvollziehbar, wer seinen Onkel beauftragt hätte, diesen römisch 40 und wer den römisch 40 herbeiführen hätte wollen. Detaillierte Angaben wurden vom BF in seinen gesamten Schilderungen nicht getätigt und die diesbezüglichen Schilderungen sind äußerst vage. Es ist zwar durchaus möglich, dass der BF mit seinem Onkel über den XXXX geredet hätte und es ist auch möglich, dass sein Onkel an XXXX gearbeitet hätte. Dass er eine solche jedoch eingesetzt hätte, um beim XXXX einen XXXX herzustellen und dies der Grund für den XXXX gewesen sei, konnte der BF aufgrund seiner diesbezüglich sehr vagen Angaben jedoch nicht glaubhaft machen. Es ist zwar durchaus möglich, dass der BF mit seinem Onkel über den römisch 40 geredet hätte und es ist auch möglich, dass sein Onkel an römisch 40 gearbeitet hätte. Dass er eine solche jedoch eingesetzt hätte, um beim römisch 40 einen römisch 40 herzustellen und dies der Grund für den römisch 40 gewesen sei, konnte der BF aufgrund seiner diesbezüglich sehr vagen Angaben jedoch nicht glaubhaft machen. Die Angaben des BF sind nicht ausreichend, um auf eine aktuelle Bedrohungssituation des BF im Herkunftsstaat schließen zu lassen. 2.2.
  102. Nicht nachvollziehbar ist auch die Argumentation des BF, weshalb er im XXXX beschlossen habe, das „Geheimnis seines Onkels“ nicht mehr für sich zu behalten. So gab er beim BFA an, dass er seine Meinung geändert habe, nachdem der Krieg in der XXXX begonnen hätte. Er hätte näher zu dem Thema recherchiert und ihm sei aufgefallen, dass alle Kronzeugen dieser schlimmen Tragödie ums Leben gekommen seien (AS 163). 2.2.
  103. Nicht nachvollziehbar ist auch die Argumentation des BF, weshalb er im römisch 40 beschlossen habe, das „Geheimnis seines Onkels“ nicht mehr für sich zu behalten. So gab er beim BFA an, dass er seine Meinung geändert habe, nachdem der Krieg in der römisch 40 begonnen hätte. Er hätte näher zu dem Thema recherchiert und ihm sei aufgefallen, dass alle Kronzeugen dieser schlimmen Tragödie ums Leben gekommen seien (AS 163). Hierbei ist nicht schlüssig, woher der BF wissen könnte, wer „Kronzeugen“, also Personen, die um die gleiche Information wie der BF Bescheid gewusst hätten, gewesen seien. In der Folge ist auch nicht nachvollziehbar, wie der BF wissen hätte können, dass alle diese Kronzeugen verstorben seien. Der BF war daher auch in der Schilderung seiner Beweggründe, dem XXXX das Geheimnis seines Onkels anzuvertrauen, nicht glaubhaft (AS 163).Hierbei ist nicht schlüssig, woher der BF wissen könnte, wer „Kronzeugen“, also Personen, die um die gleiche Information wie der BF Bescheid gewusst hätten, gewesen seien. In der Folge ist auch nicht nachvollziehbar, wie der BF wissen hätte können, dass alle diese Kronzeugen verstorben seien. Der BF war daher auch in der Schilderung seiner Beweggründe, dem römisch 40 das Geheimnis seines Onkels anzuvertrauen, nicht glaubhaft (AS 163). 2.2.
  104. Ebenso wenig nachvollziehbar ist, weshalb ausschließlich der BF in der XXXX wegen der behaupteten Beteiligung seines Onkels am XXXX verfolgt wird, jedoch kein weiteres Mitglied seiner Familie. 2.2.
  105. Ebenso wenig nachvollziehbar ist, weshalb ausschließlich der BF in der römisch 40 wegen der behaupteten Beteiligung seines Onkels am römisch 40 verfolgt wird, jedoch kein weiteres Mitglied seiner Familie. So gab der BF in der niederschriftlichen Einvernahme beim BFA an, dass „er nicht davon erfahren habe, dass seine Eltern oder Verwandten nach seiner Ausreise von Personen aufgesucht worden seien, die nach dem BF gefragt hätten“ (AS 169). Sollten die Verfolger des BF tatsächlich ein derart großes Interesse daran haben, zu verhindern, dass der BF mit den behaupteten Informationen an die Öffentlichkeit geht, so wäre - vor dem Hintergrund, dass die Mutter des BF nach wie vor unbehelligt an der letzten Wohnadresse des BF lebt (AS 161) - davon auszugehen, dass auch seine engen Familienmitglieder bedroht und verfolgt oder zumindest von den Verfolgern des BF aufgesucht worden wären, um sich nach dem Aufenthaltsort des BF zu erkundigen. 2.2.
  106. Weiters sind die Angaben zu einer Furcht um sein Leben auch vor dem Hintergrund seiner freiwilligen Rückkehr aus XXXX in die XXXX nicht schlüssig.2.2.
  107. Weiters sind die Angaben zu einer Furcht um sein Leben auch vor dem Hintergrund seiner freiwilligen Rückkehr aus römisch 40 in die römisch 40 nicht schlüssig. In seiner Beschwerde gab er diesbezüglich an, dass eine Information aus der XXXX gekommen sei, wonach sich die Situation geändert hätte (AS 267). Er gab jedoch weder an, von wem er diese Information erhalten hätte, noch inwiefern sich die Lage in der XXXX geändert hätte. In seiner Beschwerde gab er diesbezüglich an, dass eine Information aus der römisch 40 gekommen sei, wonach sich die Situation geändert hätte (AS 267). Er gab jedoch weder an, von wem er diese Information erhalten hätte, noch inwiefern sich die Lage in der römisch 40 geändert hätte. Dass der BF nach seiner Rückkehr aus XXXX an dieselbe Wohnadresse zurückgekehrt ist, obwohl er in der XXXX vor seiner Ausreise verfolgt worden wäre (AS 161), ist lebensfremd.Dass der BF nach seiner Rückkehr aus römisch 40 an dieselbe Wohnadresse zurückgekehrt ist, obwohl er in der römisch 40 vor seiner Ausreise verfolgt worden wäre (AS 161), ist lebensfremd. Auch diesbezüglich ist somit sein Vorbringen nicht plausibel und in der Folge auch nicht glaubhaft. Zudem hat der BF am XXXX im Bundesgebiet einen Antrag auf Unterstützungsleistungen im Rahmen der unterstützen, freiwilligen Rückkehr in den Herkunftsstaat gestellt (OZ 7). Weiters wurde von der rechtsfreundlichen Vertretung des BF dem BVwG mitgeteilt, dass der BF freiwillig aus dem Bundesgebiet ausreisen, jedoch seine Beschwerde nicht zurückziehen möchte (OZ 8 und 9). Zudem hat der BF am römisch 40 im Bundesgebiet einen Antrag auf Unterstützungsleistungen im Rahmen der unterstützen, freiwilligen Rückkehr in den Herkunftsstaat gestellt (OZ 7). Weiters wurde von der rechtsfreundlichen Vertretung des BF dem BVwG mitgeteilt, dass der BF freiwillig aus dem Bundesgebiet ausreisen, jedoch seine Beschwerde nicht zurückziehen möchte (OZ 8 und 9). Der BF möchte sich folglich freiwillig dem Schutz des Herkunftsstaates unterstellen. In einer Gesamtbetrachtung ist daher nicht davon auszugehen, dass der BF eine Bedrohung oder Verfolgung bei einer Rückkehr in seinen Herkunftsstaat fürchtet. 2.2.
  108. Nicht nachvollziehbar und in der Folge nicht glaubhaft ist zudem die Schilderung der Flucht des BF aus seiner Gefangenschaft durch seine Verfolger. So gab der BF in der Erstbefragung an, dass er in einem Keller mit seinen Händen und Füßen an einen Stuhl gefesselt gewesen wäre und sich eine Möglichkeit ergeben hätte zu fliehen, als er alleine im Raum gewesen sei (AS 45). In der niederschriftlichen Einvernahme führte er an, dass er gefesselt gewesen sei und man ihm „etwas über den Kopf gezogen“ hätte (AS 165). In seiner Beschwerde gab er an, dass er an einen Stuhl gefesselt gewesen wäre und er sich nur mit Glück befreien hätte können (AS 280). Aus seinen Angaben ist nicht nachvollziehbar, wie sich der BF selbst befreien hätte können. Folgt man seinen Schilderungen in der niederschriftlichen Einvernahme beim BFA, so sei er zuerst mit einem Gegenstand auf den Kopf geschlagen worden, sodass er das Bewusstsein verloren hätte. Er sei gefesselt worden und weiterhin geschlagen worden, als er das Bewusstsein wiedererlangt hätte. Er habe wiederum das Bewusstsein verloren, bis er mit Wasser übergossen worden wäre und wieder aufgewacht sei. Die Gesichtsverhüllung sei ihm kurz abgenommen, dann wieder aufgesetzt worden, und er sei von den Männern wiederum mehrmals geschlagen worden (AS 165). An Hand seiner Schilderungen ist es weder glaubhaft noch nachvollziehbar, wie sich der BF, der einem Tag zweimal das Bewusstsein verloren hätte, unzählige Male geschlagen worden sei sowie trotz einer Gesichtsverhüllung und an einem Stuhl gefesselten Beinen und Armen während der Abwesenheit seiner Verfolger hätte befreien können. Die Angaben des BF zu seiner Befreiung selbst sind äußerst vage, da er in der niederschriftlichen Einvernahme nur Folgendes angab: „Mir wurde klar, dass ich eine Chance hatte, mich zu befreien und zu überleben, da die Männer wegfuhren. Ich versuchte mich zu befreien, was mir schließlich auch gelang.“ (AS 165). Sollte der BF zudem eine Person von solch hohem Interesse gewesen sein, so ist nicht verständlich, weshalb er nicht bewacht worden wäre, sondern beide Männer weggefahren seien und ihn alleine gelassen hätten. Die Schilderungen des BF betreffend die Flucht vor seinen behaupteten Verfolgern waren somit ebenfalls nicht glaubhaft. 2.2.
  109. Auch dem Länderinformationsblatt konnte nicht entnommen werden, dass Personen, die Informationen zum XXXX hätten oder „Verschwörungstheorien“ vertreten verfolgt werden. Auch eine Verfolgung von ukrainischen Staatsbürgern durch den XXXX in der XXXX konnte dem Länderinformationsblatt nicht entnommen werden. 2.2.
  110. Auch dem Länderinformationsblatt konnte nicht entnommen werden, dass Personen, die Informationen zum römisch 40 hätten oder „Verschwörungstheorien“ vertreten verfolgt werden. Auch eine Verfolgung von ukrainischen Staatsbürgern durch den römisch 40 in der römisch 40 konnte dem Länderinformationsblatt nicht entnommen werden. Das Fluchtvorbringen des BF konnte somit auch vor dem Hintergrund der Länderinformationen nicht objektiviert werden. 2.2.
  111. Zwar brachte der BF in seiner Erstbefragung, niederschriftlichen Einvernahme und Beschwerde auch vor, XXXX zu sein (AS 37, AS 167, AS 266). In seiner niederschriftlichen Einvernahme führte er diesbezüglich zusätzlich an, dass er XXXX sei und sein Name mehrmals veröffentlicht worden und es deswegen nicht so schwer gewesen sei, ihn zu finden (AS 167). 2.2.
  112. Zwar brachte der BF in seiner Erstbefragung, niederschriftlichen Einvernahme und Beschwerde auch vor, römisch 40 zu sein (AS 37, AS 167, AS 266). In seiner niederschriftlichen Einvernahme führte er diesbezüglich zusätzlich an, dass er römisch 40 sei und sein Name mehrmals veröffentlicht worden und es deswegen nicht so schwer gewesen sei, ihn zu finden (AS 167). Eine durchgeführte Suche in Web-Suchmaschinen ( XXXX ) nach dem BF hat keine Ergebnisse hinsichtlich einer XXXX Tätigkeit des BF ergeben. Da der BF auch keine von ihm verfassten Artikel bzw. keine Fernsehinterviews vorlegte, konnte das Ausmaß der XXXX Tätigkeit des BF nicht festgestellt werden. Wäre der BF ein derart bekannter XXXX , so wäre davon auszugehen, dass er dies im Zuge des Verfahrens belegen hätte können. Eine durchgeführte Suche in Web-Suchmaschinen ( römisch 40 ) nach dem BF hat keine Ergebnisse hinsichtlich einer römisch 40 Tätigkeit des BF ergeben. Da der BF auch keine von ihm verfassten Artikel bzw. keine Fernsehinterviews vorlegte, konnte das Ausmaß der römisch 40 Tätigkeit des BF nicht festgestellt werden. Wäre der BF ein derart bekannter römisch 40 , so wäre davon auszugehen, dass er dies im Zuge des Verfahrens belegen hätte können. Der BF machte im Verfahren auch keine Angaben dazu, womit er sich konkret XXXX beschäftigt hätte. Er führte weiters nicht an, dass er regimekritisch tätig gewesen wäre. Er schilderte weder in seiner Erstbefragung, noch in seiner niederschriftlichen Einvernahme, noch in seiner Beschwerde, dass er aufgrund einer behaupteten Tätigkeit als XXXX verfolgt werde. Sein Vorbringen, dass er aufgrund seiner Tätigkeit bekannt sei und er deswegen den XXXX aufgefallen sei, konnte er nicht entsprechend belegen. Auch diesbezüglich ist daher der BF nicht glaubwürdig.Der BF machte im Verfahren auch keine Angaben dazu, womit er sich konkret römisch 40 beschäftigt hätte. Er führte weiters nicht an, dass er regimekritisch tätig gewesen wäre. Er schilderte weder in seiner Erstbefragung, noch in seiner niederschriftlichen Einvernahme, noch in seiner Beschwerde, dass er aufgrund einer behaupteten Tätigkeit als römisch 40 verfolgt werde. Sein Vorbringen, dass er aufgrund seiner Tätigkeit bekannt sei und er deswegen den römisch 40 aufgefallen sei, konnte er nicht entsprechend belegen. Auch diesbezüglich ist daher der BF nicht glaubwürdig. 2.2.
  113. Zudem ist anzuführen, dass der BF in der Erstbefragung vorbrachte, dass er bereits in XXXX einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hätte, der jedoch negativ entschieden worden wäre (AS 43). 2.2.
  114. Zudem ist anzuführen, dass der BF in der Erstbefragung vorbrachte, dass er bereits in römisch 40 einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hätte, der jedoch negativ entschieden worden wäre (AS 43). Der BF führte dazu aus, dass er in XXXX einen negativen Asylbescheid erhalten hätte, weil seine Fluchtgründe absichtlich falsch interpretiert worden seien (AS 43, AS 45). Auch in der niederschriftlichen Einvernahme brachte der BF vor, dass die negative Entscheidung der XXXX Behörden völlig unbegründet gewesen sei. Er habe nach der Einvernahme kein Einvernahmeprotokoll bekommen und habe die Informationen, die darin enthalten seien, nicht überprüfen können. Als er die negative Entscheidung erhalten habe, habe er diese übersetzt und einige Fehler gefunden über Angaben, die er nicht getätigt habe. Es seien der XXXX und der XXXX vermischt worden, sodass die Entscheidung nicht mehr schlüssig gewesen sei (AS 163). Der BF führte dazu aus, dass er in römisch 40 einen negativen Asylbescheid erhalten hätte, weil seine Fluchtgründe absichtlich falsch interpretiert worden seien (AS 43, AS 45). Auch in der niederschriftlichen Einvernahme brachte der BF vor, dass die negative Entscheidung der römisch 40 Behörden völlig unbegründet gewesen sei. Er habe nach der Einvernahme kein Einvernahmeprotokoll bekommen und habe die Informationen, die darin enthalten seien, nicht überprüfen können. Als er die negative Entscheidung erhalten habe, habe er diese übersetzt und einige Fehler gefunden über Angaben, die er nicht getätigt habe. Es seien der römisch 40 und der römisch 40 vermischt worden, sodass die Entscheidung nicht mehr schlüssig gewesen sei (AS 163). Insbesondere sein letztgenanntes Vorbringen den XXXX Behörden gegenüber ist nicht nachvollziehbar, da der BF selbst in seiner niederschriftlichen Einvernahme und seiner Beschwerde sowohl vom XXXX als auch vom XXXX sprach. So gab er in der niederschriftlichen Einvernahme an, dass es sein könnte, dass die XXXX Informationen an die XXXX Behörden weitergegeben hätten. Zudem gab er an, dass der XXXX seine Informationen weitergeleitet hätte und er deswegen in Gefahr sei (AS 167). Der BF gab in der niederschriftlichen Einvernahme aber auch mehrmals an, dass er vermute, von einer XXXX verfolgt zu werden (AS 165, AS 167). In seiner Beschwerde führte er an, dass der BF nach seinem Gespräch mit dem XXXX observiert worden sei und danach ein Mordversuch auf ihn stattgefunden hätte. Zudem gehe er aktuell davon aus, dass die Männer, die ihn entführt hätten, vom XXXX gewesen seien oder in Verbindung mit den XXXX gestanden seien (AS 267). In der Erstbefragung führte er dagegen an, vom XXXX verfolgt zu werden und erwähnte den XXXX nicht (AS 45). Insbesondere sein letztgenanntes Vorbringen den römisch 40 Behörden gegenüber ist nicht nachvollzieh

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