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{'item': 'W280 2238883-1'}

Obsah (14)§ 55Art. 133§ 52§ 46§ 18§ 53§ 9§ 6§ 59§ 17Art. 130§ 11Art. 8§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum15.04.2021 GeschäftszahlW280 2238883-1 SpruchW280 2238883-1/9E, W280 2238883-1/9E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat

§ 55Abs.

1 bis 3 FPG 2005 eine Frist zur freiwilligen Ausreise von 14 Tagen ab Durchsetzbarkeit der gegenständlichen Rückkehrentscheidung zuerkannt wird. römisch zwei. Der Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt römisch drei. wird insoweit stattgegeben, als dem Beschwerdeführer

Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG 2005 eine Frist zur freiwilligen Ausreise von 14 Tagen ab Durchsetzbarkeit der gegenständlichen Rückkehrentscheidung zuerkannt wird. III. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt V. wird mit der Maßgabe abgewiesen, dass die Dauer des Einreiseverbotes auf drei Jahre herabgesetzt wird. römisch drei. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch fünf. wird mit der Maßgabe abgewiesen, dass die Dauer des Einreiseverbotes auf drei Jahre herabgesetzt wird. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Der Beschwerdeführer (BF), der sich seit XXXX 2017 legal im Bundesgebiet aufhält, wurde mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom XXXX .07.2020 wegen des Vergehens der Urkundenunterdrückung, des Vergehens des Gebrauchs fremder Ausweise, des Verbrechens des gewerbsmäßigen Betruges sowie des Vergehens des betrügerischen Datenverarbeitungsmissbrauchs zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 20 Monaten unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren verurteilt. Der Beschwerdeführer (BF), der sich seit römisch 40 2017 legal im Bundesgebiet aufhält, wurde mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom römisch 40 .07.2020 wegen des Vergehens der Urkundenunterdrückung, des Vergehens des Gebrauchs fremder Ausweise, des Verbrechens des gewerbsmäßigen Betruges sowie des Vergehens des betrügerischen Datenverarbeitungsmissbrauchs zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 20 Monaten unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren verurteilt. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA oder belangte Behörde) hat in weiterer Folge gegen den BF ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme eingeleitet. Nach Gewährung von Parteiengehör erging am XXXX .12.2020 seitens der belangten Behörde ein Bescheid, mit welchem gegen den BF

§ 52Abs. 4 Fremdenpolizeigesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (FPG) i

Vm. § 9 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 87/2012 (BFA-VG) eine Rückkehrentscheidung erlassen wurde (Spruchpunkt I.),

§ 52Abs.

9 FPG festgestellt wurde, dass die Abschiebung des BF

§ 46

FPG nach Serbien zulässig sei (Spruchpunkt II.) und dem BF eine Frist für die freiwillige Ausreise

§ 55Abs.

4 FPG nicht gewährt wurde (Spruchpunkt III.). Einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung wurde

§ 18Abs.

2 Zif 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt IV.) und

§ 53Abs. 1 i

Vm Abs. 3 Zif. 1 FPG gegen den BF ein auf die Dauer von 7 (sieben) Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen.Nach Gewährung von Parteiengehör erging am römisch 40 .12.2020 seitens der belangten Behörde ein Bescheid, mit welchem gegen den BF

Paragraph 52, Absatz 4, Fremdenpolizeigesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (FPG) in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-Verfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, (BFA-VG) eine Rückkehrentscheidung erlassen wurde (Spruchpunkt römisch eins.),

Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt wurde, dass die Abschiebung des BF

Paragraph 46, FPG nach Serbien zulässig sei (Spruchpunkt römisch zwei.) und dem BF eine Frist für die freiwillige Ausreise

Paragraph 55, Absatz 4, FPG nicht gewährt wurde (Spruchpunkt römisch drei.). Einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung wurde

Paragraph 18, Absatz 2, Zif 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch vier.) und

Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Zif. 1 FPG gegen den BF ein auf die Dauer von 7 (sieben) Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen. Mit dem am XXXX .01.2020 beim BFA eingebrachten Schriftsatz erhob der BF, vertreten durch seinen Rechtsanwalt, Beschwerde gegen den oben genannten Bescheid. Mit dem am römisch 40 .01.2020 beim BFA eingebrachten Schriftsatz erhob der BF, vertreten durch seinen Rechtsanwalt, Beschwerde gegen den oben genannten Bescheid. Am XXXX .01.2021, eingelangt am XXXX .01.2021, wurde die gegenständliche Beschwerde und der Bezug habende Verwaltungsakt vom BFA dem Bundesverwaltungsgericht (BVwG) vorgelegt und beantragt diese als unbegründet abzuweisen.Am römisch 40 .01.2021, eingelangt am römisch 40 .01.2021, wurde die gegenständliche Beschwerde und der Bezug habende Verwaltungsakt vom BFA dem Bundesverwaltungsgericht (BVwG) vorgelegt und beantragt diese als unbegründet abzuweisen. Mit Teilerkenntnis des BVwG vom XXXX .01.2021 wurde der Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheides die aufschiebende Wirkung zuerkannt.Mit Teilerkenntnis des BVwG vom römisch 40 .01.2021 wurde der Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt römisch vier. des angefochtenen Bescheides die aufschiebende Wirkung zuerkannt. Am XXXX .03.2021 fand vor dem BVwG eine mündliche Verhandlung statt.Am römisch 40 .03.2021 fand vor dem BVwG eine mündliche Verhandlung statt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

  1. Feststellungen: Der BF ist Staatsangehöriger der Republik Serbien und somit Drittstaatsangehöriger im Sinne des § 2 Abs. 4 Zif 10 FPG. Seine Identität steht fest. Der BF ist Staatsangehöriger der Republik Serbien und somit Drittstaatsangehöriger im Sinne des Paragraph 2, Absatz 4, Zif 10 FPG. Seine Identität steht fest. Er wurde am XXXX 1995 in Serbien geboren, besuchte 8 Jahre die Grundschule sowie 2 Jahre eine höhere Schule für die Ausbildung zum Förster, die dieser jedoch nicht beendete.Er wurde am römisch 40 1995 in Serbien geboren, besuchte 8 Jahre die Grundschule sowie 2 Jahre eine höhere Schule für die Ausbildung zum Förster, die dieser jedoch nicht beendete. In seinem Herkunftsstaat ging der BF beruflichen Tätigkeiten im Bereich der Land- als auch Forstwirtschaft nach. Der BF wohnte bis zur Ausreise nach Österreich zusammen mit seinen Brüdern und seinen Eltern in deren Haus in der Ortschaft XXXX / Serbien. Neben diesen wohnen weitere Verwandte des BF in seinem Herkunftsstaat, sohin eine Tante mütterlicher- und ein Onkel sowie die Großmutter väterlicherseits. Der BF wohnte bis zur Ausreise nach Österreich zusammen mit seinen Brüdern und seinen Eltern in deren Haus in der Ortschaft römisch 40 / Serbien. Neben diesen wohnen weitere Verwandte des BF in seinem Herkunftsstaat, sohin eine Tante mütterlicher- und ein Onkel sowie die Großmutter väterlicherseits. Seit XXXX 2017 ist der BF durchgehend im Bundesgebiet behördlich gemeldet. Seit römisch 40 2017 ist der BF durchgehend im Bundesgebiet behördlich gemeldet. Am XXXX .05.2017 ehelichte der BF seine in Österreich geborene und über die serbische Staatsbürgerschaft verfügende Frau XXXX , die dieser in seinem Herkunftsstaat anlässlich deren Urlaubes in ihrer Heimatstadt, die unweit seines Wohnortes lag, kennenlernte. Mit dieser hat der BF eine am XXXX .09.2017 geborene Tochter. Seine Ehefrau erwartet ein zweites Kind. Die Familie lebt zusammen in einem gemeinsamen Haushalt. Am römisch 40 .05.2017 ehelichte der BF seine in Österreich geborene und über die serbische Staatsbürgerschaft verfügende Frau römisch 40 , die dieser in seinem Herkunftsstaat anlässlich deren Urlaubes in ihrer Heimatstadt, die unweit seines Wohnortes lag, kennenlernte. Mit dieser hat der BF eine am römisch 40 .09.2017 geborene Tochter. Seine Ehefrau erwartet ein zweites Kind. Die Familie lebt zusammen in einem gemeinsamen Haushalt. Im Bundesgebiet verfügt der BF über eine Großmutter mütterlicherseits die in XXXX / Oberösterreich lebt, sowie über eine in Wien lebende Tante väterlicherseits. Des Weiteren leben vier Cousins im Bundesgebiet.Im Bundesgebiet verfügt der BF über eine Großmutter mütterlicherseits die in römisch 40 / Oberösterreich lebt, sowie über eine in Wien lebende Tante väterlicherseits. Des Weiteren leben vier Cousins im Bundesgebiet. Der BF hält sich aufgrund eines rechtzeitig gestellten Verlängerungsantrages bezüglich des ihm zuletzt erteilten Aufenthaltstitel „Rot-Weis-Rot plus“, den er am XXXX .06.2017 beantragte und der ihm am XXXX .05.2019 erstmals verliehen wurde, legal im Bundesgebiet auf. Der BF hält sich aufgrund eines rechtzeitig gestellten Verlängerungsantrages bezüglich des ihm zuletzt erteilten Aufenthaltstitel „Rot-Weis-Rot plus“, den er am römisch 40 .06.2017 beantragte und der ihm am römisch 40 .05.2019 erstmals verliehen wurde, legal im Bundesgebiet auf. Der BF ist arbeitsfähig und leidet an keinen schwerwiegenden Erkrankungen. Festgestellt wird, dass der BF seit Beginn seines Aufenthaltes im Bundesgebiet bis zum Tag der Entscheidungsfindung, dies entspricht einem Zeitraum von 3 Jahren, 11 Monaten und XXXX Tagen, in Summe an 159 Tagen bei 5 verschiedenen Arbeitgebern zur Sozialversicherung angemeldet war. Festgestellt wird, dass der BF seit Beginn seines Aufenthaltes im Bundesgebiet bis zum Tag der Entscheidungsfindung, dies entspricht einem Zeitraum von 3 Jahren, 11 Monaten und römisch 40 Tagen, in Summe an 159 Tagen bei 5 verschiedenen Arbeitgebern zur Sozialversicherung angemeldet war. Der Zeitraum ab der Verleihung des Aufenthaltstitels am XXXX .09.2019 bis zum Tag der Entscheidungsfindung beträgt 1 Jahr, 5 Monate und XXXX Tage. Der Zeitraum ab der Verleihung des Aufenthaltstitels am römisch 40 .09.2019 bis zum Tag der Entscheidungsfindung beträgt 1 Jahr, 5 Monate und römisch 40 Tage. Zuletzt wurde der BF am XXXX .02.2021 mit einer Teilzeitbeschäftigung von 25 Stunden in der Woche im Baubereich zur Sozialversicherung angemeldet. Zuletzt wurde der BF am römisch 40 .02.2021 mit einer Teilzeitbeschäftigung von 25 Stunden in der Woche im Baubereich zur Sozialversicherung angemeldet. Der BF verfügt über keine Ersparnisse oder Vermögen und erhält auch keine finanzielle Unterstützung durch andere. Sofern der BF nicht arbeitet, verbringt er den Alltag zu Hause mit seiner Frau und der Tochter, hilft im Haushalt und geht mit der Familie spazieren. Abseits eines A 1 Sprachkurses weist der BF keine weitergehenden Ausbildungen auf. Es besteht jedoch der Wunsch eine Ausbildung im Bereich Bautechniker zu absolvieren. Der BF ist weder Mitglied in einem Verein noch sind anderweitige Anhaltspunkte für eine weitergehende Integration des BF im Laufe des Verfahrens zu Tage getreten. Es bestehen sowohl seitens des BF als auch seitens seiner Ehefrau nach wie vor Beziehungen zu deren Herkunftsstaat. Sein letzter Aufenthalt in seinem Herkunftsstaat liegt ca. ein Jahr zurück. Seine Frau hielt sich zuletzt vor ca. 6 bis 7 Monaten, sowie im Zeitraum von XXXX .12.2020 bis XXXX .01.2021 zusammen mit deren Mutter und deren in Deutschland lebenden Schwester anlässlich der Verlobung deren Sohne in Serbien auf. Es bestehen sowohl seitens des BF als auch seitens seiner Ehefrau nach wie vor Beziehungen zu deren Herkunftsstaat. Sein letzter Aufenthalt in seinem Herkunftsstaat liegt ca. ein Jahr zurück. Seine Frau hielt sich zuletzt vor ca. 6 bis 7 Monaten, sowie im Zeitraum von römisch 40 .12.2020 bis römisch 40 .01.2021 zusammen mit deren Mutter und deren in Deutschland lebenden Schwester anlässlich der Verlobung deren Sohne in Serbien auf. Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien, Zl. XXXX , wurde der BF am XXXX .07.2020 wegen des Vergehens der Urkundenunterdrückung, des Vergehens des Gebrauchs fremder Ausweise, des Verbrechens des gewerbsmäßigen Betruges sowie des Vergehens des betrügerischen Datenverarbeitungsmissbrauchs zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 20 Monaten unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren verurteilt. Die der Verurteilung zugrundeliegenden strafbaren Handlungen hat der BF im Zeitraum von XXXX .07.2019 bis XXXX .04.2020 in einer Vielzahl von Angriffen begangen.Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien, Zl. römisch 40 , wurde der BF am römisch 40 .07.2020 wegen des Vergehens der Urkundenunterdrückung, des Vergehens des Gebrauchs fremder Ausweise, des Verbrechens des gewerbsmäßigen Betruges sowie des Vergehens des betrügerischen Datenverarbeitungsmissbrauchs zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 20 Monaten unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren verurteilt. Die der Verurteilung zugrundeliegenden strafbaren Handlungen hat der BF im Zeitraum von römisch 40 .07.2019 bis römisch 40 .04.2020 in einer Vielzahl von Angriffen begangen. Das Strafgericht hat der Strafbemessung das reumütige Geständnis und den bisherigen ordentlichen Lebenswandel als mildernd zugrunde gelegt. Erschwerend wurde das Zusammentreffen mehrerer strafbarer Handlungen, die Faktenmehrheit und die mehrfache Deliktsqualifikation beim Datenverarbeitungsmissbrauch gewertet. Das Strafgericht sah es als erwiesen an, dass es dem BF durch die wiederkehrende Begehung von Betrügereien bzw. durch betrügerischen Datenverarbeitungsmissbrauch darauf ankam eine längere Zeit hindurch sich ein - nicht bloß geringfügiges - fortlaufendes Einkommen zu verschaffen. Bestrebungen hinsichtlich einer materiellen Schadensgutmachungen waren gegeben, wurden jedoch nicht umgesetzt. Eine Entschuldigung bei den Opfern der Straftaten hat nicht stattgefunden. Serbien gilt als sicherer Herkunftsstaat und bestehen anlassbezogen keine Anhaltspunkte, die einer Rückführung in den Herkunftsstaat entgegenstehen. Die Grundversorgung im Herkunftsstaat des BF ist gesichert und der Bezug von Sozialleistungen ist möglich.
  2. Beweiswürdigung: Der Verfahrensgang und die Feststellungen ergeben sich aus dem unbedenklichen Inhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes, der in diesem enthaltenen gekürzten Urteilsausfertigung des Landesgerichtes für Strafsachen Wien, Zl. XXXX , sowie den Angaben des BF in der durchgeführten mündlichen Verhandlung.Der Verfahrensgang und die Feststellungen ergeben sich aus dem unbedenklichen Inhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes, der in diesem enthaltenen gekürzten Urteilsausfertigung des Landesgerichtes für Strafsachen Wien, Zl. römisch 40 , sowie den Angaben des BF in der durchgeführten mündlichen Verhandlung. Die Identität des BF steht aufgrund der vom Strafgericht als auch der belangten Behörde getroffenen Feststellungen fest. Die Feststellungen hinsichtlich des legalen Aufenthaltes des BF im Bundesgebiet und dessen Aufenthaltstitel „Rot-Weis-Rot plus“, ist aus dem amtlicherseits eingeholten Auszug aus dem Fremdenregister ersichtlich. Die Feststellungen zu seiner Aufenthaltsdauer in Österreich gründen in der amtlicherseits getätigten Melderegisterabfrage sowie den diesbezüglichen, glaubhaften, Angaben des BF in der Verhandlung. Auf Letzteren beruhen auch die Feststellungen zur Geburt, der im Herkunftsstaat als auch in Österreich lebenden Angehörigen und Verwandten, der schulischen Ausbildung und den beruflichen Tätigkeiten im Herkunftsstaat, der Verehelichung (die auch durch eine unbedenkliche, im Verfahrensakt einliegende, Ablichtung der Heiratsurkunde belegt ist), sowie zur Tochter und der Schwangerschaft seiner Ehegattin. Die Feststellungen zu den Aufenthalten des BF und dessen Ehefrau in deren Herkunftsstaat wurden ebenfalls aufgrund der glaubhaften Angaben des BF in der mündlichen Verhandlung vor Gericht getroffen. Dass der BF neben Kenntnissen der serbokroatischen Sprache auch (geringe) Kenntnisse der deutschen Sprache hat ergibt sich aus seinen Angaben gegenüber dem Gericht und dem Umstand, dass der erkennende Richter den Eindruck hatte, dass der BF zumindest einige Teile der in der Verhandlung geführten Gespräche auch abseits der Übersetzung durch die Dolmetscherin verstanden hat. Dass der BF gesund und arbeitsfähig ist beruht auf dessen Angaben zu seinem Gesundheitszustand sowie dem Umstand, dass keine gegenteiligen Anhaltspunkte sich im Laufe des Verfahrens ergeben haben. Die Feststellungen zu den Sozialversicherungszeiten beruhen auf dem vom Gericht eingeholten Auszug der in der Sozialversicherung aufscheinenden Daten, den Angaben des BF in der mündlichen Verhandlung, sowie dem in dieser vom BF vorgelegten Bescheinigung betreffend die mit Wirksamkeit vom XXXX .02.2021 erfolgte Anmeldung zur SozialversicherungDie Feststellungen zu den Sozialversicherungszeiten beruhen auf dem vom Gericht eingeholten Auszug der in der Sozialversicherung aufscheinenden Daten, den Angaben des BF in der mündlichen Verhandlung, sowie dem in dieser vom BF vorgelegten Bescheinigung betreffend die mit Wirksamkeit vom römisch 40 .02.2021 erfolgte Anmeldung zur Sozialversicherung Ebenfalls auf dessen glaubhaften Angaben beruhen die Feststellungen zu den Vermögensverhältnissen des BF. Dass der BF sich bis dato weder gesellschaftlich oder sozial engagiert hat und keine Bestrebungen zur Weiterbildung umgesetzt hat, beruht auf seinen diesbezüglich glaubhaften Angaben in der Verhandlung. Die nach wie vor bestehenden Bindungen des BF und seiner Frau zu deren Herkunftsstaat ergeben sich aus deren Aufenthalte in Serbien. Die Feststellungen zu der strafgerichtlichen Verurteilung ergeben sich aus der im Verfahrensakt enthaltenen gekürzten Urteilsausfertigung des Landesgerichtes für Strafsachen Wien. Dass im Strafverfahren seitens des BF und seiner Rechtsvertretung Bestrebungen stattfanden, den materiellen Schaden zumindest teilweise wiedergutzumachen ergibt sich aus dem diesbezüglichen Vorbringen des Rechtsvertreters in der Verhandlung. Dass es dazu nicht gekommen ist, gründet offensichtlich in buchhalterischen Gründen. Eine Entschuldigung bei den Opfern, welche ein Indiz für eine nach Außen sichtbare Reue darstellen würde, erfolgte nach den Angaben des BF nicht. Die Zulässigkeit einer Abschiebung nach Serbien beruht darauf, dass der BF weder vor der belangten Behörde noch in der Beschwerde konkrete Angaben dahingehend getätigt hat, denen zufolge eine rechtliche oder tatsächliche Unmöglichkeit der Abschiebung anzunehmen ist. Auch sonst sind keine Anhaltspunkte dahingehend hervorgekommen, dass eine Abschiebung

§ 46leg.cit.

aus vom BF zu vertretenden Gründen nicht möglich wäre (§ 52 Abs. 9 FPG).Die Zulässigkeit einer Abschiebung nach Serbien beruht darauf, dass der BF weder vor der belangten Behörde noch in der Beschwerde konkrete Angaben dahingehend getätigt hat, denen zufolge eine rechtliche oder tatsächliche Unmöglichkeit der Abschiebung anzunehmen ist. Auch sonst sind keine Anhaltspunkte dahingehend hervorgekommen, dass eine Abschiebung

Paragraph 46, leg.cit. aus vom BF zu vertretenden Gründen nicht möglich wäre (Paragraph 52, Absatz 9, FPG). 3. Rechtliche Beurteilung:

§ 9Abs.

2 FPG und § 7 Abs. 1 Zif 1 BFA-VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des BFA.

Paragraph 9, Absatz 2, FPG und Paragraph 7, Absatz eins, Zif 1 BFA-VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des BFA. Da sich die gegenständliche – rechtzeitige – Beschwerde gegen einen Bescheid des BFA richtet, ist das Bundesverwaltungsgericht für die Entscheidung zuständig.

§ 6BVw

GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte (mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes) ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, geregelt (§ 1 leg. cit.).

§ 59Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte (mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes) ist durch das VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, geregelt (Paragraph eins, leg. cit.).

Paragraph 59, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem, dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen, Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem, dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen, Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Zu A) Zu Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides (Erlassung einer Rückkehrentscheidung):Zu Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides (Erlassung einer Rückkehrentscheidung): Die belangte Behörde hat ihre Rückkehrentscheidung auf die Bestimmung des § 52 Abs. 4 FPG iVm. § 9 BFA-VG gestützt. Die belangte Behörde hat ihre Rückkehrentscheidung auf die Bestimmung des Paragraph 52, Absatz 4, FPG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG gestützt. Demnach hat das Bundesamt u.a. eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn der Erteilung eines weiteren Aufenthaltstitels ein Versagungsgrund

§ 11Abs.

1 und 2 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) entgegensteht.Demnach hat das Bundesamt u.a. eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn der Erteilung eines weiteren Aufenthaltstitels ein Versagungsgrund

Paragraph 11, Absatz eins und 2 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) entgegensteht. Der BF hält sich aufgrund eines rechtzeitig gestellten Verlängerungsantrages bezüglich des ihm zuletzt erteilten Aufenthaltstitels Rot-Weiß-Rot Plus legal im Bundesgebiet auf. Durch die rechtskräftige Verurteilung zu einer bedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von 20 Monaten durch ein österreichisches Strafgericht wurde jedoch ein Tatbestand verwirklicht, der indiziert, dass sein weiterer Aufenthalt öffentlichen Interessen widerstreitet. Ist mit einer Rückkehrentscheidung auch ein Eingriff in das Privat- und Familienleben des Fremden verbunden, so ist eine solche

§ 9Abs.

1 BFA-VG nur zur dann zulässig, wenn dies zur Erreichung der in Art 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist. Ist mit einer Rückkehrentscheidung auch ein Eingriff in das Privat- und Familienleben des Fremden verbunden, so ist eine solche

Paragraph 9, Absatz eins, BFA-VG nur zur dann zulässig, wenn dies zur Erreichung der in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

Art. 8Abs.

2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.

Artikel 8

, Absatz 2, EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist. Die Beurteilung, ob die Erlassung einer Rückkehrentscheidung einen unverhältnismäßigen Eingriff in die nach Art. 8 EMRK geschützten Rechte eines Fremden darstellt, hat nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes unter Bedachtnahme auf alle Umstände des Einzelfalles stattzufinden. Dabei muss eine gewichtende Abwägung des öffentlichen Interesses an einer Aufenthaltsbeendigung mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen des Fremden, insbesondere unter Berücksichtigung der in § 9 Abs. 2 BFA-VG genannten Kriterien und unter Einbeziehung der sich aus § 9 Abs. 3 BFA-VG ergebenden Wertungen, in Form einer Gesamtbetrachtung vorgenommen werden (vgl. etwa VwGH 29.03.2019, Ra 2018/18/0539). Die Beurteilung, ob die Erlassung einer Rückkehrentscheidung einen unverhältnismäßigen Eingriff in die nach Artikel 8, EMRK geschützten Rechte eines Fremden darstellt, hat nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes unter Bedachtnahme auf alle Umstände des Einzelfalles stattzufinden. Dabei muss eine gewichtende Abwägung des öffentlichen Interesses an einer Aufenthaltsbeendigung mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen des Fremden, insbesondere unter Berücksichtigung der in Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG genannten Kriterien und unter Einbeziehung der sich aus Paragraph 9, Absatz 3, BFA-VG ergebenden Wertungen, in Form einer Gesamtbetrachtung vorgenommen werden vergleiche etwa VwGH 29.03.2019, Ra 2018/18/0539). Auch wenn das persönliche Interesse am Verbleib in Österreich grundsätzlich mit der Dauer des bisherigen Aufenthalts des Fremden zunimmt, ist die bloße Aufenthaltsdauer freilich nicht allein maßgeblich, sondern ist anhand der jeweiligen Umstände des Einzelfalles vor allem zu prüfen, inwieweit der Fremde die in Österreich verbrachte Zeit genützt hat, sich sozial und beruflich zu integrieren. Bei der Einschätzung des persönlichen Interesses ist auch auf die Auswirkungen, die eine Aufenthaltsbeendigung auf die familiären und sonstigen Bindungen des Fremden hätte, Bedacht zu nehmen (vgl. VwGH 15.12.2015, Zl. Ra 2015/19/0247).Auch wenn das persönliche Interesse am Verbleib in Österreich grundsätzlich mit der Dauer des bisherigen Aufenthalts des Fremden zunimmt, ist die bloße Aufenthaltsdauer freilich nicht allein maßgeblich, sondern ist anhand der jeweiligen Umstände des Einzelfalles vor allem zu prüfen, inwieweit der Fremde die in Österreich verbrachte Zeit genützt hat, sich sozial und beruflich zu integrieren. Bei der Einschätzung des persönlichen Interesses ist auch auf die Auswirkungen, die eine Aufenthaltsbeendigung auf die familiären und sonstigen Bindungen des Fremden hätte, Bedacht zu nehmen vergleiche VwGH 15.12.2015, Zl. Ra 2015/19/0247). In Fällen gravierender Kriminalität und daraus ableitbarer hoher Gefährdung der öffentlichen Sicherheit stand die Zulässigkeit der Erlassung aufenthaltsbeendender Maßnahmen auch gegen langjährig in Österreich Aufhältige nie in Frage (vgl. VwGH 03.09.2015, Ra 2015/21/0121 bzw. s.a. jüngst EGMR 02.06.2020, Azerkane gg. Niederlande, 3138/16).In Fällen gravierender Kriminalität und daraus ableitbarer hoher Gefährdung der öffentlichen Sicherheit stand die Zulässigkeit der Erlassung aufenthaltsbeendender Maßnahmen auch gegen langjährig in Österreich Aufhältige nie in Frage vergleiche VwGH 03.09.2015, Ra 2015/21/0121 bzw. s.a. jüngst EGMR 02.06.2020, Azerkane gg. Niederlande, 3138/16). Bei der Beurteilung eines bestehenden Privat- und Familienlebens des BF ist bei der nach § 9 BFA-VG gebotenen Abwägung zu berücksichtigen, dass der BF seit XXXX .05.2017 mit Frau XXXX verheiratet ist, mit dieser eine gemeinsame Tochter XXXX , geboren am XXXX .09.2017, hat, seine Frau neuerlich schwanger ist und die Familie in einem gemeinsamen Haushalt wohnt.Bei der Beurteilung eines bestehenden Privat- und Familienlebens des BF ist bei der nach Paragraph 9, BFA-VG gebotenen Abwägung zu berücksichtigen, dass der BF seit römisch 40 .05.2017 mit Frau römisch 40 verheiratet ist, mit dieser eine gemeinsame Tochter römisch 40 , geboren am römisch 40 .09.2017, hat, seine Frau neuerlich schwanger ist und die Familie in einem gemeinsamen Haushalt wohnt. Die Rückkehrentscheidung greift sohin in das bestehende Familienleben ein, wobei festzuhalten ist, dass die Eheschließung mit Frau XXXX zu einem Zeitpunkt stattfand, als der BF noch nicht einmal einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels in Österreich gestellt hatte und sohin dem BF als auch seiner Ehefrau der unsichere Aufenthaltsstatus des BF in Österreich bewusst sein musste. Die Rückkehrentscheidung greift sohin in das bestehende Familienleben ein, wobei festzuhalten ist, dass die Eheschließung mit Frau römisch 40 zu einem Zeitpunkt stattfand, als der BF noch nicht einmal einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels in Österreich gestellt hatte und sohin dem BF als auch seiner Ehefrau der unsichere Aufenthaltsstatus des BF in Österreich bewusst sein musste. Wie aus den Aussagen des BF in der mündlichen Verhandlung ersichtlich ist, war das Zusammenleben mit seiner künftigen Ehefrau und deren – zum Zeitpunkt der Einreise nach Österreich bereits bestehenden Schwangerschaft - für diesen ein starkes Motiv ebenfalls nach Österreich zu kommen um ein Pendeln zwischen seinem Herkunftsstaat und dem Aufenthaltsort seiner künftigen Familie zu verhindern. Die gemeinsame Tochter war zum Zeitpunkt der Begehung der ersten, der angeführten Verurteilung zugrundeliegenden, Straftat gerade einmal ca. 1 Jahr und 10 Monate alt und hielt sich der BF gerade einmal ca. 2 Jahre und 4 Monate im Bundesgebiet auf. Anstatt seinen Vaterpflichten nachzukommen und sich um eine Erwerbsmöglichkeit zu kümmern, ist der BF lieber seinen kriminellen Machenschaften nachgekommen und hat sich durch die Begehung derselben über einen längeren Zeitraum auf rechtswidrige Weise ein Einkommen verschafft. Ein ernsthaftes Interesse an einer nachhaltigen Gründung respektive rechtmäßigen Verfestigung seines Familien- und Privatlebens im Bundesgebiet ist aus der sich über einen langen Zeitraum, sohin von Juli 2019 bis Ende April 2020 sich erstreckenden, Delinquenz nicht erkennbar. Im Zuge des Verfahrens haben sich keinerlei Hinweise ergeben, dass der BF zu seinen Schwiegereltern, noch zu den Geschwistern seiner Frau oder anderen Verwandten eine tiefere emotionale Bindung pflegt als es dem Verwandtschaftsverhältnis normalerweise entspricht. Der BF war bis zum heutigen Tag gerade einmal in Summe an 159 Tagen bei 5 unterschiedlichen Arbeitgebern zur Sozialversicherung angemeldet. Eine wirtschaftliche Integration ist für den erkennenden Richter sohin nicht erkennbar, hat dieser durch die aufgezeigten Beschäftigungsausmaße und deren Dauer bis dato keine ernsthaften Bemühungen erkennen lassen, sich in die Arbeitswelt zu integrieren und seinen Lebensunterhalt selbst zu finanzieren. Im Laufe des Verfahrens haben sich auch keine Anhaltspunkte für eine aktive Teilnahme am sozialen oder kulturellen Leben in Österreich ergeben, weshalb insgesamt keine nennenswerten stabilen und nachhaltigen Integrationsschritte erkennbar sind. Sowohl beim BF als auch seiner Ehefrau bestehen nach wie vor Bindungen zu Serbien. Der BF verfügt über nahe Verwandte (Brüder, Großmutter, Tante, Onkel) in seinem Herkunftsstaat und war zuletzt vor ca. einem Jahr in Serbien aufhältig. Seine Frau hielt sich zuletzt anlässlich einer Familienfeier von XXXX .12.2020 bis XXXX .01.2021, sohin nahezu einen Monat in Serbien auf.Sowohl beim BF als auch seiner Ehefrau bestehen nach wie vor Bindungen zu Serbien. Der BF verfügt über nahe Verwandte (Brüder, Großmutter, Tante, Onkel) in seinem Herkunftsstaat und war zuletzt vor ca. einem Jahr in Serbien aufhältig. Seine Frau hielt sich zuletzt anlässlich einer Familienfeier von römisch 40 .12.2020 bis römisch 40 .01.2021, sohin nahezu einen Monat in Serbien auf. Dem aufgezeigten Privat- und Familienleben sowie dem dargelegten vernachlässigbaren Grad der Integration des BF steht die Verurteilung durch ein österreichisches Strafgericht am XXXX .07.2020 gegenüber. Dem aufgezeigten Privat- und Familienleben sowie dem dargelegten vernachlässigbaren Grad der Integration des BF steht die Verurteilung durch ein österreichisches Strafgericht am römisch 40 .07.2020 gegenüber. Mit Urteil des LG für Strafsachen Wien, Zl. XXXX , wurde der BF wegen des Vergehens der Urkundenunterdrückung, des Vergehens des Gebrauchs fremder Ausweise, des Verbrechens des gewerbsmäßigen Betruges sowie des Vergehens des betrügerischen Datenverarbeitungsmissbrauchs zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 20 Monaten unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren verurteilt.Mit Urteil des LG für Strafsachen Wien, Zl. römisch 40 , wurde der BF wegen des Vergehens der Urkundenunterdrückung, des Vergehens des Gebrauchs fremder Ausweise, des Verbrechens des gewerbsmäßigen Betruges sowie des Vergehens des betrügerischen Datenverarbeitungsmissbrauchs zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 20 Monaten unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren verurteilt. Das Strafgericht hat der Strafbemessung das reumütige Geständnis und den bisherigen ordentlichen Lebenswandel als mildernd zugrunde gelegt. Erschwerend wurde das Zusammentreffen mehrerer strafbarer Handlungen, die Faktenmehrheit und die mehrfache Deliktsqualifikation beim Datenverarbeitungsmissbrauch gewertet. Das Strafgericht sah es als erwiesen an, dass es dem BF durch die wiederkehrende Begehung von Betrügereien bzw. durch betrügerischen Datenverarbeitungsmissbrauch drauf ankam eine längere Zeit hindurch sich ein - nicht bloß geringfügiges, fortlaufendes - Einkommen zu verschaffen. Die vom BF verübten Straftaten, die dieser über einen längeren Zeitraum – sohin von Juli 2019 bis zur Verhängung der Untersuchungshaft über ihn im April 2020 in einer Vielzahl an Angriffen begangen hat und die diesem Verhalten innewohnende Gefährdung stellt nach Ansicht des erkennenden Gerichts jedenfalls eine hinreichend schwere Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit dar. Aufgrund der aufgezeigten Bindungen des BF zu Serbien kann somit auch nicht davon ausgegangen werden, dass dem BF die dortigen örtlichen Gegebenheiten überhaupt nicht bekannt wären und er sich dort nicht zurechtfinden würde oder ihm eine Teilnahme am Erwerbsleben gänzlich unmöglich wäre, zumal dieser dort in der Landwirtschaft und im Forstbereich gearbeitet hat. Vielmehr kann bei einer Rückkehr nach Serbien angesichts der vorhandenen verwandtschaftlichen Kontakte und bestehender Freundschaften daher sehr wohl davon ausgegangen werden, dass diese dem BF in der ersten Zeit unterstützend zur Seite stehen werden. Auch sind für das Gericht keine Anhaltspunkte erkennbar, dass das bestehende Familienleben zu seiner Ehefrau und seiner Tochter gemeinsam nicht auch in Serbien fortgeführt werden kann, zumal diese ebenfalls serbische Staatsangehörige sind und auch der fast einmonatige Aufenthalt der Ehefrau aus jüngster Zeit von deren starken Bindungen zu Serbien zeugt und auch der BF selbst in seiner Beschwerde ein Leben seiner Ehefrau außerhalb von Österreich zwar als schwierig, aber nicht als unmöglich bezeichnet hat. Die nach wir vor auch auf Seiten seiner Ehefrau bestehenden Bindungen und Kontakte zu deren Herkunftsstaat Serbien lassen einen befristeten Wechsel nach Serbien für zumutbar erscheinen. Die gemeinsame Tochter befindet sich zudem in einem Lebensalter, in welchem dieser bei einem temporären Wechsel des Aufenthaltsortes in Begleitung der Eltern eine Eingliederung in die dortige Umgebung ebenfalls zumutbar ist ohne dass das Kindeswohl eine Beeinträchtigung erfahren würde. Im Lichte dieser nach § 9 BFA-VG iVm. Art. 8 Abs. 2 EMRK gebotenen Abwägung hat sich somit insgesamt nicht ergeben, dass die vorhandenen familiären oder privaten Bindungen des BF in Österreich das gewichtige öffentliche Interesse an der Beendigung des Aufenthalts überwiegen würden.Im Lichte dieser nach Paragraph 9, BFA-VG in Verbindung mit Artikel 8, Absatz 2, EMRK gebotenen Abwägung hat sich somit insgesamt nicht ergeben, dass die vorhandenen familiären oder privaten Bindungen des BF in Österreich das gewichtige öffentliche Interesse an der Beendigung des Aufenthalts überwiegen würden. Zu Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides (Zulässigkeit der Abschiebung nach Serbien):Zu Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides (Zulässigkeit der Abschiebung nach Serbien): Für die

§ 52Abs.

9 FPG von Amts wegen gleichzeitig mit der Erlassung einer Rückkehrentscheidung vorzunehmende Feststellung der Zulässigkeit einer Abschiebung gilt der Maßstab des § 50 FPG (siehe VwGH 05.10.2017, Ra 2017/21/0157). Demnach ist die Abschiebung unzulässig, wenn dadurch Art 2 oder Art 3 EMRK oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur EMRK verletzt würde oder für den Betreffenden als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre (Abs. 1), wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort das Leben oder die Freiheit aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischen Ansichten bedroht wäre (Abs. 2) oder solange die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den EGMR entgegensteht (Abs. 3).Für die

Paragraph 52, Absatz 9, FPG von Amts wegen gleichzeitig mit der Erlassung einer Rückkehrentscheidung vorzunehmende Feststellung der Zulässigkeit einer Abschiebung gilt der Maßstab des Paragraph 50, FPG (siehe VwGH 05.10.2017, Ra 2017/21/0157). Demnach ist die Abschiebung unzulässig, wenn dadurch Artikel 2, oder Artikel 3, EMRK oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur EMRK verletzt würde oder für den Betreffenden als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre (Absatz eins,), wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort das Leben oder die Freiheit aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischen Ansichten bedroht wäre (Absatz 2,) oder solange die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den EGMR entgegensteht (Absatz 3,). Hier trifft keine dieser Voraussetzungen zu. Konkrete Gründe für die Unzulässigkeit der Abschiebung gehen weder aus dem Akteninhalt hervor noch hat der BF ein entsprechendes Vorbringen erstattet. Dass es sich bei Serbien um einen sicheren Herkunftsstaat handelt, ergibt sich aus § 1 Zif 6 der Verordnung der Bundesregierung, mit der Staaten auf Basis des § 19 Abs. 5 Zif 2 BFA-VG als sichere Herkunftsstaaten festgelegt werden (Herkunftsstaaten-Verordnung, BGBl. II Nr. 177/2009 idF BGBl. II Nr. 145/2019).Dass es sich bei Serbien um einen sicheren Herkunftsstaat handelt, ergibt sich aus Paragraph eins, Zif 6 der Verordnung der Bundesregierung, mit der Staaten auf Basis des Paragraph 19, Absatz 5, Zif 2 BFA-VG als sichere Herkunftsstaaten festgelegt werden (Herkunftsstaaten-Verordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 177 aus 2009, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 145 aus 2019,). Die gem. § 52 Abs. 9 FPG getroffene Feststellung der belangten Behörde, wonach eine Abschiebung des BF gem. 46 FPG nach Serbien zulässig ist, erfolgte sohin zu Recht.Die gem. Paragraph 52, Absatz 9, FPG getroffene Feststellung der belangten Behörde, wonach eine Abschiebung des BF gem. 46 FPG nach Serbien zulässig ist, erfolgte sohin zu Recht. Zu Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides (Frist für die freiwillige Ausreise): Zu Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheides (Frist für die freiwillige Ausreise): Kommt es nach Vorlage der Beschwerde zu einer Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung durch das BVwG, was mit Teilerkenntnis vom XXXX .01.2021 erfolgte, so hat dieses sodann – im Falle der Bestätigung der ausgesprochenen Rückkehrentscheidung – im Spruch seines Erkenntnisses eine Frist für die freiwillige Ausreise festzulegen. Diese war sohin

§ 55Abs.

2 FPG spruchgemäß festzusetzen. Kommt es nach Vorlage der Beschwerde zu einer Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung durch das BVwG, was mit Teilerkenntnis vom römisch 40 .01.2021 erfolgte, so hat dieses sodann – im Falle der Bestätigung der ausgesprochenen Rückkehrentscheidung – im Spruch seines Erkenntnisses eine Frist für die freiwillige Ausreise festzulegen. Diese war sohin

Paragraph 55, Absatz 2, FPG spruchgemäß festzusetzen. Zu Spruchpunkt V. des angefochtenen Bescheides (Erlassung eines befristeten Einreiseverbotes in der Dauer von 7 Jahren): Zu Spruchpunkt römisch fünf. des angefochtenen Bescheides (Erlassung eines befristeten Einreiseverbotes in der Dauer von 7 Jahren): Mit Urteil des LG für Strafsachen Wien, Zl. XXXX , wurde der BF wegen des Vergehens der Urkundenunterdrückung, des Vergehens des Gebrauchs fremder Ausweise, des Verbrechens des gewerbsmäßigen Betruges sowie des Vergehens des betrügerischen Datenverarbeitungsmissbrauchs zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 20 Monaten unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren verurteilt.Mit Urteil des LG für Strafsachen Wien, Zl. römisch 40 , wurde der BF wegen des Vergehens der Urkundenunterdrückung, des Vergehens des Gebrauchs fremder Ausweise, des Verbrechens des gewerbsmäßigen Betruges sowie des Vergehens des betrügerischen Datenverarbeitungsmissbrauchs zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 20 Monaten unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren verurteilt. Der BF hat daher sohin den in § 53 Abs. 3 Zif. 1 FPG normierten Tatbestand der Verurteilung zu einer bedingt oder teilbedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monate um mehr als das Dreifache erfüllt. Dies indiziert das Vorliegen einer schwerwiegenden Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit und sieht der Gesetzgeber für die Bemessung eines etwaig zu verhängenden Einreiseverbotes eine Dauer von höchstens 10 Jahren vor. Der BF hat daher sohin den in Paragraph 53, Absatz 3, Zif. 1 FPG normierten Tatbestand der Verurteilung zu einer bedingt oder teilbedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monate um mehr als das Dreifache erfüllt. Dies indiziert das Vorliegen einer schwerwiegenden Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit und sieht der Gesetzgeber für die Bemessung eines etwaig zu verhängenden Einreiseverbotes eine Dauer von höchstens 10 Jahren vor. Wie sich aus § 53 FPG ergibt, ist bei der Verhängung eines Einreiseverbots das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen in die Betrachtung miteinzubeziehen. Dabei gilt es zu prüfen, inwieweit dieses die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft.Wie sich aus Paragraph 53, FPG ergibt, ist bei der Verhängung eines Einreiseverbots das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen in die Betrachtung miteinzubeziehen. Dabei gilt es zu prüfen, inwieweit dieses die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Das dargestellte persönliche Fehlverhalten des BF ist jedenfalls in massiver Weise Grundinteressen der öffentlichen Ordnung und Sicherheit zuwidergelaufen. Vor dem Hintergrund, dass der BF die strafbaren Handlungen, die sich zumindest über einen Zeitraum von 9 Monaten erstreckten und in einer Vielzahl von Angriffen stattgefunden haben und dem Zweck dienten, sich ein nicht bloß geringfügiges fortlaufendes Einkommen zu verschaffen, der BF erst seit XXXX .02.2021 in einer geringfügigen Beschäftigung steht, erscheint eine Prognose für eine Tatwiederholungsgefahr jedenfalls nicht als unbegründet und ist unzweifelhaft auch eine Erheblichkeit der Tatwiederholungsgefahr anzunehmen.Vor dem Hintergrund, dass der BF die strafbaren Handlungen, die sich zumindest über einen Zeitraum von 9 Monaten erstreckten und in einer Vielzahl von Angriffen stattgefunden haben und dem Zweck dienten, sich ein nicht bloß geringfügiges fortlaufendes Einkommen zu verschaffen, der BF erst seit römisch 40 .02.2021 in einer geringfügigen Beschäftigung steht, erscheint eine Prognose für eine Tatwiederholungsgefahr jedenfalls nicht als unbegründet und ist unzweifelhaft auch eine Erheblichkeit der Tatwiederholungsgefahr anzunehmen. Wenn der BF in seiner Beschwerde mehrfach vorbringt, dass er seinen Lebenswandel bereut und er sein Leben ändern so wird die Glaubhaftigkeit dieser Aussage durch das Fehlen einer nach Außen sichtbare Reue relativiert. Die von der belangten Behörde verhängte Dauer von sieben Jahren, welcher Zeitraum mehr als zwei Drittel des insgesamt zur Verfügung stehenden Sanktionsrahmen (0 bis 10 Jahre) ausmacht, erscheint angesichts des Umstandes, dass der vom Strafgericht für die Bemessung des Strafausmaßes herangezogene Strafrahmen bezüglich des BF maximal 5 Jahre beträgt und dieses eine bedingte Freiheitsstrafe von einem Drittel als angemessen erachtete, außer Relation. Eine Herabsetzung des Einreiseverbotes auf weniger als drei Jahre erscheint dem Gericht als jedoch nicht angemessen, zumal aufgrund der mangelnden wirtschaftlichen Verfestigung trotz der jüngst aufgenommenen geringfügigen Beschäftigung als Arbeiter und der nach wie vor unsicheren Wirtschaftslage aufgrund der Corona Pandemie, eine Tatwiederholungsgefahr jedenfalls nicht unbegründet und unzweifelhaft, sondern auch nicht unerheblich erscheint. Die Dauer des Einreiseverbots war daher spruchgemäß in angemessener Weise auf drei Jahre herabzusetzen. Dieser Zeitraum bietet dem BF Gelegenheit um durch entsprechendes Wohlverhalten einen nachhaltigen Gesinnungswandel darzutun. B)

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist zwar teilweise zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichtes auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist zwar teilweise zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichtes auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar. , European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2021:W280.2238883.1.01

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