4 B-VG nicht zulässig. Die Revision ist
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Der Beschwerdeführer (BF), ein am XXXX 1995 geborenen Staatsangehöriger von Belarus, lenkte am XXXX .02.2021 einen in Polen zugelassenen Mietwagen von Österreich in Richtung Italien. Bei einer an der Grenzkontrollstelle XXXX / Kärnten durchgeührten Fahrzeug- und Personenkontrolle befanden sich neben dem Fahrzeuglenker eine ukrainische Staatsbürgerin als Beifahrerein, sowie zwei moldawische Staatsbürger im Fahrzeug.Der Beschwerdeführer (BF), ein am römisch 40 1995 geborenen Staatsangehöriger von Belarus, lenkte am römisch 40 .02.2021 einen in Polen zugelassenen Mietwagen von Österreich in Richtung Italien. Bei einer an der Grenzkontrollstelle römisch 40 / Kärnten durchgeührten Fahrzeug- und Personenkontrolle befanden sich neben dem Fahrzeuglenker eine ukrainische Staatsbürgerin als Beifahrerein, sowie zwei moldawische Staatsbürger im Fahrzeug. Während der BF und seine Beifahrerein über einen gültigen Aufenthaltstitel für den Schengenraum verfügten, wiesen die jeweils gültigen moldawischen Reisepässe der Mitfahrer keine gültigen Sichtvermerke auf. Nach Identitätsfeststellung und dem Wechsel der Zuständigkeit an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA oder belangte Behörde) wurden gegen den BF sowie die moldawischen Staatsbürger wegen des Verdachtes der Schlepperei sowie des unrechtmäßigen Aufenthaltes im Schengengebiet eine Festnahmeanordnung ausgesprochen, Anzeige
3 FPG erstattet und der BF in Schubhaft genommen. Nach Identitätsfeststellung und dem Wechsel der Zuständigkeit an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA oder belangte Behörde) wurden gegen den BF sowie die moldawischen Staatsbürger wegen des Verdachtes der Schlepperei sowie des unrechtmäßigen Aufenthaltes im Schengengebiet eine Festnahmeanordnung ausgesprochen, Anzeige
Paragraph 120, Absatz 3, FPG erstattet und der BF in Schubhaft genommen. Nach niederschriftlicher Befragung des BF und der beiden moldawischen Staatsbürger durch die Landespolizeidirektion Kärnten, Fremden- und Grenzpolizeiliche Abteilung, im Auftrag des BFA erging am XXXX .02.2021 der Bescheid des BFA, Zl. XXXX , mit welchem dem BF ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
G nicht erteilt wurde (Spruchpunkt I.). Gleichzeitig erließ das BFA gegen diesen
G iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung
1 Zif. 1 FPG (Spruchpunkt II.) und stellte
9 FPG die Zulässigkeit der Abschiebung
46 FPG nach Belarus fest (Spruchpunkt III.). Das BFA erließ
Vm Abs. 2 Zif 0 FPG gegen den BF ein auf die Dauer von 5 Jahren befristetes Einreiseverbot (Spruchpunkt IV.), gewährte
4 FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise (Spruchpunkt V.) und erkannte einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung
2 Zif. 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung ab (Spruchpunkt VI.).Nach niederschriftlicher Befragung des BF und der beiden moldawischen Staatsbürger durch die Landespolizeidirektion Kärnten, Fremden- und Grenzpolizeiliche Abteilung, im Auftrag des BFA erging am römisch 40 .02.2021 der Bescheid des BFA, Zl. römisch 40 , mit welchem dem BF ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
Paragraph 57, AsylG nicht erteilt wurde (Spruchpunkt römisch eins.). Gleichzeitig erließ das BFA gegen diesen
Paragraph 10, Absatz 2, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, Absatz eins, Zif. 1 FPG (Spruchpunkt römisch zwei.) und stellte
Paragraph 52, Absatz 9, FPG die Zulässigkeit der Abschiebung
46 FPG nach Belarus fest (Spruchpunkt römisch drei.). Das BFA erließ
Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, Zif 0 FPG gegen den BF ein auf die Dauer von 5 Jahren befristetes Einreiseverbot (Spruchpunkt römisch vier.), gewährte
Paragraph 55, Absatz 4, FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise (Spruchpunkt römisch fünf.) und erkannte einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung
Paragraph 18, Absatz 2, Zif. 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung ab (Spruchpunkt römisch sechs.). Dieser Bescheid wurde dem BF am XXXX .02.2021, zusammen mit einer Verfahrensanordnung betreffend Rückkehrberatung, einer Information über die Verpflichtung zur Ausreise sowie einer Information über eine Rechteberatung durch persönliche Übernahme zugestellt. Dieser Bescheid wurde dem BF am römisch 40 .02.2021, zusammen mit einer Verfahrensanordnung betreffend Rückkehrberatung, einer Information über die Verpflichtung zur Ausreise sowie einer Information über eine Rechteberatung durch persönliche Übernahme zugestellt. Der BF wurde am XXXX .03.2021 aus der Schubhaft entlassen und reiste am selben Tag freiwilllig auf dem Luftweg nach XXXX / Belarus aus.Der BF wurde am römisch 40 .03.2021 aus der Schubhaft entlassen und reiste am selben Tag freiwilllig auf dem Luftweg nach römisch 40 / Belarus aus. Mit Schreiben seiner bevollmächtigten Rechtsvertretung vom XXXX .03.2021 erhob der BF fristgerecht Beschwerde in vollem Umfang gegen den zuletzt genannten Bescheid. Darin wurde nach Darlegung der Beschwerdegründe beantragt, eine mündliche Verhandlung zur Klärung des maßgeblichen Sachverhaltes durchzuführen, der Beschwerde stattzugebenund den Bescheid ersatzlos zu beheben, in eventu das Einreiseverbot aufzuheben, in eventu die Dauer des Einreiseverbotes zu verkürzen, in eventu, den Bescheid im angefochtenen Umfang zu beheben und zur Verfahrensergänzung an die Behörde erster Instanz zurückzuverweisen.Mit Schreiben seiner bevollmächtigten Rechtsvertretung vom römisch 40 .03.2021 erhob der BF fristgerecht Beschwerde in vollem Umfang gegen den zuletzt genannten Bescheid. Darin wurde nach Darlegung der Beschwerdegründe beantragt, eine mündliche Verhandlung zur Klärung des maßgeblichen Sachverhaltes durchzuführen, der Beschwerde stattzugebenund den Bescheid ersatzlos zu beheben, in eventu das Einreiseverbot aufzuheben, in eventu die Dauer des Einreiseverbotes zu verkürzen, in eventu, den Bescheid im angefochtenen Umfang zu beheben und zur Verfahrensergänzung an die Behörde erster Instanz zurückzuverweisen. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine derartige Regelung wird in den einschlägigen Normen (VwGVG, BFA-VG, FPG, AsylG 2005) nicht getroffen und es liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine derartige Regelung wird in den einschlägigen Normen (VwGVG, BFA-VG, FPG, AsylG 2005) nicht getroffen und es liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte (mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes) ist durch das VwGVG geregelt (§ 1 leg.cit.).
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte (mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes) ist durch das VwGVG geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
Paragraph 59, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte (siehe insbesondere § 1 BFA-VG).
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte (siehe insbesondere Paragraph eins, BFA-VG).
1 Z 1 BFA-VG und § 9 Abs. 2 FPG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide (Entscheidungen) des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.
Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, BFA-VG und Paragraph 9, Absatz 2, FPG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide (Entscheidungen) des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl. 3.2. Zu A) Zu Spruchpunkt I.Zu Spruchpunkt römisch eins.
1 Zif 1 FPG halten sich Fremde unter anderem rechtmäßig im Bundesgebiet auf, wenn sie rechtmäßig eingereist sind und während des Aufenthalts im Bundesgebiet die Befristungen oder Bedingungen des Einreisetitels oder des visumfreien Aufenthalts oder die durch zwischenstaatliche Vereinbarungen, Bundesgesetz oder Verordnung bestimmte Aufenthaltsdauer nicht überschritten haben.
Paragraph 31, Absatz eins, Zif 1 FPG halten sich Fremde unter anderem rechtmäßig im Bundesgebiet auf, wenn sie rechtmäßig eingereist sind und während des Aufenthalts im Bundesgebiet die Befristungen oder Bedingungen des Einreisetitels oder des visumfreien Aufenthalts oder die durch zwischenstaatliche Vereinbarungen, Bundesgesetz oder Verordnung bestimmte Aufenthaltsdauer nicht überschritten haben. Der BF ist im Besitze eines biometrischen Reisepasses seines Herkunftsstaates und war im Zeitpunkt seiner Einreise in das Bundesgebiet aufgrund eines von Polen für den Zeitraum XXXX .08.2020 bis XXXX .2.2021 ausgestellten Schengen Visums D berechtigt in andere EU-Mitgliedsstaaten, sohin auch nach Österreich, einzureisen. Der BF ist im Besitze eines biometrischen Reisepasses seines Herkunftsstaates und war im Zeitpunkt seiner Einreise in das Bundesgebiet aufgrund eines von Polen für den Zeitraum römisch 40 .08.2020 bis römisch 40 .2.2021 ausgestellten Schengen Visums D berechtigt in andere EU-Mitgliedsstaaten, sohin auch nach Österreich, einzureisen. Die belangte Behörde vertritt im angefochtenen Bescheid die Auffassung, der BF habe zwei moldawische Staatsbürger von Deutschland nach Österreich geschleppt. Der BF habe sich somit durch die Verwirklichung des Tatbestandes der Schlepperei nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten und seien diesbezüglich Ermittlungen wegen des Verstoßes nach § 120 Abs. 3 FPG im Laufen.Die belangte Behörde vertritt im angefochtenen Bescheid die Auffassung, der BF habe zwei moldawische Staatsbürger von Deutschland nach Österreich geschleppt. Der BF habe sich somit durch die Verwirklichung des Tatbestandes der Schlepperei nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten und seien diesbezüglich Ermittlungen wegen des Verstoßes nach Paragraph 120, Absatz 3, FPG im Laufen.
dieser Bestimmung begeht jemand eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe von EUR 1.000 bis zu EUR 5.000, im Fall der Uneinbringlichkeit mit Freiheitstsrafe von bis zu drei Wochen zu bestrafen, wenn jemand wissentlich die rechtswidrige Einreise oder Durchreise eines Fremden in oder durch einen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder Nachbarstaat Österreichs fördert, oder mit dem Vorsatz, das Verfahren zur Erlassung oder die Durchsetzung aufenthaltsbeendender Maßnahmen hintanzuhalten, einem Fremden den unbefugten Aufenthalt im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaates der Europäischen Union wissentlich erleichtert. Die gegenständliche Strafbestimmung setzt sohin die Schuldform der Wissentlichkeit voraus. Jemand handelt dann wissentlich, wenn der Täter den Tatumstand oder Erfolg nicht bloß für möglich hält, sondern sein Vorliegen oder Eintreten für gewiss hält (VwGH 17.02.1988, 87/01/0202). Eine Verpflichtung zur Treffung aller erforderlichen Maßnahmen im Hinblick auf das Vorliegen der erforderlchen Reisedokumente bzw. deren Aufenthaltsstatus, wie dies Art. 26 SDÜ vorsieht, besteht für Privatpersonen – im Gegensatz zu Beförderungsunternehmen - nicht. Eine Entgeltlichkeit, wie dies die Strafbestimmung des § 114 FPG vorsieht, hat die belangte Behörde selbst nicht in Erwägung gezogen.Die gegenständliche Strafbestimmung setzt sohin die Schuldform der Wissentlichkeit voraus. Jemand handelt dann wissentlich, wenn der Täter den Tatumstand oder Erfolg nicht bloß für möglich hält, sondern sein Vorliegen oder Eintreten für gewiss hält (VwGH 17.02.1988, 87/01/0202). Eine Verpflichtung zur Treffung aller erforderlichen Maßnahmen im Hinblick auf das Vorliegen der erforderlchen Reisedokumente bzw. deren Aufenthaltsstatus, wie dies Artikel 26, SDÜ vorsieht, besteht für Privatpersonen – im Gegensatz zu Beförderungsunternehmen - nicht. Eine Entgeltlichkeit, wie dies die Strafbestimmung des Paragraph 114, FPG vorsieht, hat die belangte Behörde selbst nicht in Erwägung gezogen. Die belangte Behörde stützt sich in ihrer Entscheidung auf § 120 Abs. 3 FPG. Für das Vorliegen eines von dieser Bestimmung erfaßten Sachverhaltes müssen sohin drei Tatbestände kumulativ vorliegen. Die belangte Behörde stützt sich in ihrer Entscheidung auf Paragraph 120, Absatz 3, FPG. Für das Vorliegen eines von dieser Bestimmung erfaßten Sachverhaltes müssen sohin drei Tatbestände kumulativ vorliegen. Die Einreise des Fremden oder dessen Durchreise (in oder durch einen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder Nachbarstaat Österreichs) muss rechtswidrig sein, der dieser Tat Beschuldigte mus diese unrechtmäßige Einreise oder Durchreise mit einer Tathandlung gefördert, also unterstützt haben und die qualifizierte Verschuldensform der Wissentlichkeit muss dem Beschuldigten nachgewiesen werden können. Im vorliegenden Fall ist davon auszugehen, dass die beiden - vom BF in seinem Fahrzeug mitgenommenen - moldawischen Staatsbürger aufgrund eines fehlenden Sichtvermerkes und der Überschreitung des visumsfreien Aufenthaltes im Schengen Raum unrechtmäßig in das österreichische Staatsgebiet einreisten und der BF durch deren Mitnahme in seinem Fahrzeug deren Einreise nach Österreich und die geplante Durchreise nach Frankreich unterstützt hat. Nach diesbezüglich übereinstimmenden Aussagen des BF und des hierzu befragten XXXX hat der BF vor Antritt der Fahrt von seinen Mitfahrern jedoch keine Reisedokumente verlangt. Nach diesbezüglich übereinstimmenden Aussagen des BF und des hierzu befragten römisch 40 hat der BF vor Antritt der Fahrt von seinen Mitfahrern jedoch keine Reisedokumente verlangt. Selbst bei einer Vorlage derselben und der Einsichtnahme in die Ein- und Ausreisevermerke im Reisepass erscheint es fraglich, ob einer nicht mit den einschlägigen Bestimmungen vertrauten Person aus den Datierungen der Einreisestempel eine Überschreitung des visumsfreien Aufenthaltes im Sinne der geforderten Wissentlichkeit bewußt werden hätte müssen. Der Umstand, dass die Anzeige hinsichtlich der dem BF zugrundegelegten Tat, auf die sich die belangte Behörde in der Begründung ihres Bescheides stützt, erst fast einen Monat nach Erlassung und Zustellung des Bescheides nach Urgenz des BFA erstattet wurde, läßt die Annahme, dass offensichtlich auch die anzeigende LPD Kärnten Zweifel am Vorliegen des von § 120 Abs. 3 FPG geforderten Tatbestandes hat, nicht gänzlich unbegründet erscheinen.Der Umstand, dass die Anzeige hinsichtlich der dem BF zugrundegelegten Tat, auf die sich die belangte Behörde in der Begründung ihres Bescheides stützt, erst fast einen Monat nach Erlassung und Zustellung des Bescheides nach Urgenz des BFA erstattet wurde, läßt die Annahme, dass offensichtlich auch die anzeigende LPD Kärnten Zweifel am Vorliegen des von Paragraph 120, Absatz 3, FPG geforderten Tatbestandes hat, nicht gänzlich unbegründet erscheinen. Das Bundesverwaltungsgericht ist sohin der Ansicht, dass sich der BF nicht unrechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat. Dabei übersieht das Bundesverwaltungsgericht nicht, dass die inhaltlich äußerst dürftigen Befragungen der Beteiligten teilweise divergierende Aussagen ergeben haben. Vor dem Hintergrund der von § 120 Abs. 3 FPG geforderten Voraussetzungen, der diesbezüglichen im Kern übereinstimmenden Angaben sowie des Umstandes, dass sich die belangte Behörde allein auf die nicht festgestellte Schlepperei stützt, sind diese jedoch nicht entscheidungsrelevant.Dabei übersieht das Bundesverwaltungsgericht nicht, dass die inhaltlich äußerst dürftigen Befragungen der Beteiligten teilweise divergierende Aussagen ergeben haben. Vor dem Hintergrund der von Paragraph 120, Absatz 3, FPG geforderten Voraussetzungen, der diesbezüglichen im Kern übereinstimmenden Angaben sowie des Umstandes, dass sich die belangte Behörde allein auf die nicht festgestellte Schlepperei stützt, sind diese jedoch nicht entscheidungsrelevant. Angesichts der beruflichen Tätigkeiten des BF in einem EU Mitgliedsland mit entsprechenden Verdienstmöglichkeiten gegenüber seinem Herkunftsstaat, erscheint es aufgrund des erhobenen Sachverhaltes auch nicht schlüssig, dass dieser durch die wissentliche Verwirklichung eines in leg.cit geschilderten Sachverhaltes die Möglichkeite gefährdet, sich auch künftig in erlaubtem Rahmen im Schengenraum beruflich zu betätigen. Eine Chance, die durch die Verhängung eines Einreiseverbotes, wie im vorliegenden Fall erfolgt, verwirkt wäre. Aus den dargestellten Erwägungen leitet sich in der Folge ab, dass der Aufenthalt des BF im Bundesgebiet zum Zeitpunkt der Erlassung der Rückkehrentscheidung als rechtmäßig zu qualifizieren ist. Damit fehlt jedoch die rechtliche Grundlage für die Entscheidung der belangten Behörde:
G 2005 ist die Erteilung eines Aufenthaltstitels
G 2005 („Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“) von Amts wegen zu prüfen, wenn sich ein Fremder nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstücks des FPG („Zurückweisung, Transitsicherung, Zurückschiebung und Durchbeförderung“; §§ 41 ff FPG) fällt. Aufgrund des rechtmäßigen Aufenthalts der Beschwerdeführerin war die Erteilung des Aufenthaltstitels nicht zu prüfen und demzufolge Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides zu beheben.
Paragraph 58, Absatz eins, Ziffer 5, AsylG 2005 ist die Erteilung eines Aufenthaltstitels
Paragraph 57, AsylG 2005 („Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“) von Amts wegen zu prüfen, wenn sich ein Fremder nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des
G 2005 nicht erteilt, ist diese Entscheidung
G 2005 mit einer Rückkehrentscheidung
dem
Paragraph 57, AsylG 2005 nicht erteilt, ist diese Entscheidung
Paragraph 10, Absatz 2, AsylG 2005 mit einer Rückkehrentscheidung
dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden.
1 FPG hat das BFA gegen einen Drittstaatsangehörigen mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn er sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält (Zif 1) oder nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat und das Rückkehrentscheidungsverfahren binnen sechs Wochen ab Ausreise eingeleitet wurde (Zif 2).
Paragraph 52, Absatz eins, FPG hat das BFA gegen einen Drittstaatsangehörigen mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn er sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält (Zif 1) oder nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat und das Rückkehrentscheidungsverfahren binnen sechs Wochen ab Ausreise eingeleitet wurde (Zif 2). Der BF fällt nicht in den Anwendungsbereich des
GVG entfallen.Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte im vorliegenden Fall
Paragraph 24, Absatz 2, Zif. 1 VwGVG entfallen. 3.3. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist zwar teilweise zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichtes auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist zwar teilweise zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichtes auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2021:W280.2241225.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.