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{'item': 'W280 2241225-1'}

Obsah (17)Art. 133§ 120§ 57§ 10§ 52§ 53§ 55§ 18§ 6§ 59§ 17Art. 130§ 7§ 31§ 58§ 24§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum15.04.2021 GeschäftszahlW280 2241225-1 SpruchW280 2241225-1/6E, W280 2241225-1/6E IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesverwaltungsgericht erke

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig. Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Der Beschwerdeführer (BF), ein am XXXX 1995 geborenen Staatsangehöriger von Belarus, lenkte am XXXX .02.2021 einen in Polen zugelassenen Mietwagen von Österreich in Richtung Italien. Bei einer an der Grenzkontrollstelle XXXX / Kärnten durchgeührten Fahrzeug- und Personenkontrolle befanden sich neben dem Fahrzeuglenker eine ukrainische Staatsbürgerin als Beifahrerein, sowie zwei moldawische Staatsbürger im Fahrzeug.Der Beschwerdeführer (BF), ein am römisch 40 1995 geborenen Staatsangehöriger von Belarus, lenkte am römisch 40 .02.2021 einen in Polen zugelassenen Mietwagen von Österreich in Richtung Italien. Bei einer an der Grenzkontrollstelle römisch 40 / Kärnten durchgeührten Fahrzeug- und Personenkontrolle befanden sich neben dem Fahrzeuglenker eine ukrainische Staatsbürgerin als Beifahrerein, sowie zwei moldawische Staatsbürger im Fahrzeug. Während der BF und seine Beifahrerein über einen gültigen Aufenthaltstitel für den Schengenraum verfügten, wiesen die jeweils gültigen moldawischen Reisepässe der Mitfahrer keine gültigen Sichtvermerke auf. Nach Identitätsfeststellung und dem Wechsel der Zuständigkeit an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA oder belangte Behörde) wurden gegen den BF sowie die moldawischen Staatsbürger wegen des Verdachtes der Schlepperei sowie des unrechtmäßigen Aufenthaltes im Schengengebiet eine Festnahmeanordnung ausgesprochen, Anzeige

§ 120Abs.

3 FPG erstattet und der BF in Schubhaft genommen. Nach Identitätsfeststellung und dem Wechsel der Zuständigkeit an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA oder belangte Behörde) wurden gegen den BF sowie die moldawischen Staatsbürger wegen des Verdachtes der Schlepperei sowie des unrechtmäßigen Aufenthaltes im Schengengebiet eine Festnahmeanordnung ausgesprochen, Anzeige

Paragraph 120, Absatz 3, FPG erstattet und der BF in Schubhaft genommen. Nach niederschriftlicher Befragung des BF und der beiden moldawischen Staatsbürger durch die Landespolizeidirektion Kärnten, Fremden- und Grenzpolizeiliche Abteilung, im Auftrag des BFA erging am XXXX .02.2021 der Bescheid des BFA, Zl. XXXX , mit welchem dem BF ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

§ 57Asyl

G nicht erteilt wurde (Spruchpunkt I.). Gleichzeitig erließ das BFA gegen diesen

§ 10Abs. 2 Asyl

G iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung

§ 52Abs.

1 Zif. 1 FPG (Spruchpunkt II.) und stellte

§ 52Abs.

9 FPG die Zulässigkeit der Abschiebung

46 FPG nach Belarus fest (Spruchpunkt III.). Das BFA erließ

§ 53Abs. 1 i

Vm Abs. 2 Zif 0 FPG gegen den BF ein auf die Dauer von 5 Jahren befristetes Einreiseverbot (Spruchpunkt IV.), gewährte

§ 55Abs.

4 FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise (Spruchpunkt V.) und erkannte einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung

§ 18Abs.

2 Zif. 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung ab (Spruchpunkt VI.).Nach niederschriftlicher Befragung des BF und der beiden moldawischen Staatsbürger durch die Landespolizeidirektion Kärnten, Fremden- und Grenzpolizeiliche Abteilung, im Auftrag des BFA erging am römisch 40 .02.2021 der Bescheid des BFA, Zl. römisch 40 , mit welchem dem BF ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

Paragraph 57, AsylG nicht erteilt wurde (Spruchpunkt römisch eins.). Gleichzeitig erließ das BFA gegen diesen

Paragraph 10, Absatz 2, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, Absatz eins, Zif. 1 FPG (Spruchpunkt römisch zwei.) und stellte

Paragraph 52, Absatz 9, FPG die Zulässigkeit der Abschiebung

46 FPG nach Belarus fest (Spruchpunkt römisch drei.). Das BFA erließ

Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, Zif 0 FPG gegen den BF ein auf die Dauer von 5 Jahren befristetes Einreiseverbot (Spruchpunkt römisch vier.), gewährte

Paragraph 55, Absatz 4, FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise (Spruchpunkt römisch fünf.) und erkannte einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung

Paragraph 18, Absatz 2, Zif. 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung ab (Spruchpunkt römisch sechs.). Dieser Bescheid wurde dem BF am XXXX .02.2021, zusammen mit einer Verfahrensanordnung betreffend Rückkehrberatung, einer Information über die Verpflichtung zur Ausreise sowie einer Information über eine Rechteberatung durch persönliche Übernahme zugestellt. Dieser Bescheid wurde dem BF am römisch 40 .02.2021, zusammen mit einer Verfahrensanordnung betreffend Rückkehrberatung, einer Information über die Verpflichtung zur Ausreise sowie einer Information über eine Rechteberatung durch persönliche Übernahme zugestellt. Der BF wurde am XXXX .03.2021 aus der Schubhaft entlassen und reiste am selben Tag freiwilllig auf dem Luftweg nach XXXX / Belarus aus.Der BF wurde am römisch 40 .03.2021 aus der Schubhaft entlassen und reiste am selben Tag freiwilllig auf dem Luftweg nach römisch 40 / Belarus aus. Mit Schreiben seiner bevollmächtigten Rechtsvertretung vom XXXX .03.2021 erhob der BF fristgerecht Beschwerde in vollem Umfang gegen den zuletzt genannten Bescheid. Darin wurde nach Darlegung der Beschwerdegründe beantragt, eine mündliche Verhandlung zur Klärung des maßgeblichen Sachverhaltes durchzuführen, der Beschwerde stattzugebenund den Bescheid ersatzlos zu beheben, in eventu das Einreiseverbot aufzuheben, in eventu die Dauer des Einreiseverbotes zu verkürzen, in eventu, den Bescheid im angefochtenen Umfang zu beheben und zur Verfahrensergänzung an die Behörde erster Instanz zurückzuverweisen.Mit Schreiben seiner bevollmächtigten Rechtsvertretung vom römisch 40 .03.2021 erhob der BF fristgerecht Beschwerde in vollem Umfang gegen den zuletzt genannten Bescheid. Darin wurde nach Darlegung der Beschwerdegründe beantragt, eine mündliche Verhandlung zur Klärung des maßgeblichen Sachverhaltes durchzuführen, der Beschwerde stattzugebenund den Bescheid ersatzlos zu beheben, in eventu das Einreiseverbot aufzuheben, in eventu die Dauer des Einreiseverbotes zu verkürzen, in eventu, den Bescheid im angefochtenen Umfang zu beheben und zur Verfahrensergänzung an die Behörde erster Instanz zurückzuverweisen. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

  1. Feststellungen: Der BF ist Staatsangehörige der Republik Belarus. Seine Identität steht fest. Er ist im Besitz eines bis XXXX .08.2022 gültigen Reisepasses seines Herkunftsstaates. Der BF ist Staatsangehörige der Republik Belarus. Seine Identität steht fest. Er ist im Besitz eines bis römisch 40 .08.2022 gültigen Reisepasses seines Herkunftsstaates. Der russisch sprechende BF ist ledig, hat seinen Hauptwohnsitz in Belarus, wo auch seine Eltern leben. Er weist eine Schulbildung von insgesamt 11 Jahren sowie ein daran anschliessendes zweijähriges College auf und ist von Beruf XXXX . Er arbeitet in der IT-Branche und verfügt über ein Nettoeinkommen von USD 500 bis 3.
  2. Von August 2020 bis zum Zeitpunkt, als er Polen verlassen hat, hat der BF freiberuflich in Polen gearbeitet.Er weist eine Schulbildung von insgesamt 11 Jahren sowie ein daran anschliessendes zweijähriges College auf und ist von Beruf römisch 40 . Er arbeitet in der IT-Branche und verfügt über ein Nettoeinkommen von USD 500 bis 3.
  3. Von August 2020 bis zum Zeitpunkt, als er Polen verlassen hat, hat der BF freiberuflich in Polen gearbeitet. Festgestellt wird, dass der BF über ein für den Zeitraum XXXX .08.2020 bis XXXX .02.2020 gültiges polnisches Visum D verfügt hat, das ihn dazu berechtigte sich bis zu 90 Tagen in einem Zeitraum von 180 Tagen frei im Hochheitsgebiet der übrigen Schengenmitgliedstaaten zu bewegen.Festgestellt wird, dass der BF über ein für den Zeitraum römisch 40 .08.2020 bis römisch 40 .02.2020 gültiges polnisches Visum D verfügt hat, das ihn dazu berechtigte sich bis zu 90 Tagen in einem Zeitraum von 180 Tagen frei im Hochheitsgebiet der übrigen Schengenmitgliedstaaten zu bewegen. Der BF beabsichtigte mit seiner ukrainischen Freundin nach Frankreich zu fahren und räumte in Deutschland zwei aus Moldawien stammende Männer auf deren Ersuchen eine Mitfahrgelegenheit nach Frankreich ein. Festgestellt wird des Weiteren, dass der BF keine Kenntnis von der Überschreitung der erlaubten Aufenthaltsdauer im Schengenraum seiner beiden moldawischen Mitfahrer hatte. Der BF hielt sich rechtmäßig im Bundesgebiet auf. Eine Anzeige gegen den BF wegen des Verstoßes nach § 120 Abs. 3 FPG erfolgte seitens der LPD Kärnten erst am XXXX .03.2021 nach entsprechender Urgenz durch das BFA vom XXXX .03.
  4. Eine Anzeige gegen den BF wegen des Verstoßes nach Paragraph 120, Absatz 3, FPG erfolgte seitens der LPD Kärnten erst am römisch 40 .03.2021 nach entsprechender Urgenz durch das BFA vom römisch 40 .03.
  5. Der BF verfügte im Zeitpunkt der niederschriftlichen Befragung über ein Barvermögen von ca. EUR 594,
  6. Die Beschwerdeführerin befand sich vom XXXX .02.2021 bis XXXX .03.2021 in Schubhaft und reiste am selben Tag freiwillig aus dem Bundesgebiet nach Belarus aus.Die Beschwerdeführerin befand sich vom römisch 40 .02.2021 bis römisch 40 .03.2021 in Schubhaft und reiste am selben Tag freiwillig aus dem Bundesgebiet nach Belarus aus. Der Beschwerdeführer ist in Österreich strafrechtlich unbescholten.
  7. Beweiswürdigung: Der oben angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des BFA und des Verfahrensaktes des Bundesverwaltungsgerichtes. Der oben festgestellte Sachverhalt beruht auf den Ergebnissen des vom erkennenden Gericht auf Grund der vorliegenden Akten durchgeführten Ermittlungsverfahrens. Die Feststellungen zur Staatsangehörigkeit, Identität des Beschwerdeführers und der Besitz eines Reisepasses der Republik Belarus sowie der Besitz eines bis XXXX .02.2021 gültigen polnischen Visum D, ergeben sich aus den entsprechenden, im Verfahrensakt einliegenden, Kopien des Reisepasses, jene zu dessen Sprachkenntnisse, Familienstand, Ausbildung und Berufsttätigkeit sowie finanziellen Verhältnisse aus den in der Niederschrift der LPD Kärnten protokollierten Angaben des BF.Die Feststellungen zur Staatsangehörigkeit, Identität des Beschwerdeführers und der Besitz eines Reisepasses der Republik Belarus sowie der Besitz eines bis römisch 40 .02.2021 gültigen polnischen Visum D, ergeben sich aus den entsprechenden, im Verfahrensakt einliegenden, Kopien des Reisepasses, jene zu dessen Sprachkenntnisse, Familienstand, Ausbildung und Berufsttätigkeit sowie finanziellen Verhältnisse aus den in der Niederschrift der LPD Kärnten protokollierten Angaben des BF. Die Absicht des BF und seiner Freundin nach Frankreich zu reisen ergibt sich aus dem Bericht der LPD Kärnten an das BFA und der hiermit korellierenden Aussage des BF bei seiner Befragung. Die Einräumung einer Mitfahrgelegenheit für die im Fahrzeug mitfahrenden moldawischen Staatsbürger von Deutschland nach Frankreich aus deren Angaben in der niederschriftlichen Befragung. Die Feststellung, wonach der BF keine Kenntnis von der Überschreitung der zulässigen Aufenthaltsdauer seiner moldawischen Mitfahrer hatte, gründen in dessen Aussage, wonach er diese nicht nach Reisedokumenten gefragt habe und der Aussage des moldawischen Mitfahrers XXXX , der diese Aussage im Kern bestätigte. Die Feststellung, wonach der BF keine Kenntnis von der Überschreitung der zulässigen Aufenthaltsdauer seiner moldawischen Mitfahrer hatte, gründen in dessen Aussage, wonach er diese nicht nach Reisedokumenten gefragt habe und der Aussage des moldawischen Mitfahrers römisch 40 , der diese Aussage im Kern bestätigte. Dass eine Anzeige wegen des Verstoßes nach § 120 Abs. 3 FPG erst am XXXX .03.2021 nach entsprechender Urgenz über den Verfahrensstand erfolgte, ist aus dem im Verfahrensakt einliegende E-Mail Verkehr zwischen der belangten Behörde und der Landespolizeidirektion Kärnten sowie der mit XXXX .03.2021 datirenden Anzeige ersichtlich. Dass eine Anzeige wegen des Verstoßes nach Paragraph 120, Absatz 3, FPG erst am römisch 40 .03.2021 nach entsprechender Urgenz über den Verfahrensstand erfolgte, ist aus dem im Verfahrensakt einliegende E-Mail Verkehr zwischen der belangten Behörde und der Landespolizeidirektion Kärnten sowie der mit römisch 40 .03.2021 datirenden Anzeige ersichtlich. Die Feststellungen zur Anhaltung der Beschwerdeführerin in Schubhaft sowie zur freiwilligen Ausreise des BF nach Belarus basieren auf dem Akteninhalt (u.a. Auszug aus dem IZR). Die Feststellung der strafgerichtlichen Unbescholtenheit aus der Einsichtnahme in das Strafregister.
  8. Rechtliche Beurteilung: 3.
  9. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht

§ 6BVw

GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine derartige Regelung wird in den einschlägigen Normen (VwGVG, BFA-VG, FPG, AsylG 2005) nicht getroffen und es liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine derartige Regelung wird in den einschlägigen Normen (VwGVG, BFA-VG, FPG, AsylG 2005) nicht getroffen und es liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte (mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes) ist durch das VwGVG geregelt (§ 1 leg.cit.).

§ 59Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte (mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes) ist durch das VwGVG geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

Paragraph 59, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte (siehe insbesondere § 1 BFA-VG).

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte (siehe insbesondere Paragraph eins, BFA-VG).

§ 7Abs.

1 Z 1 BFA-VG und § 9 Abs. 2 FPG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide (Entscheidungen) des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.

Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, BFA-VG und Paragraph 9, Absatz 2, FPG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide (Entscheidungen) des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl. 3.2. Zu A) Zu Spruchpunkt I.Zu Spruchpunkt römisch eins.

§ 31Abs.

1 Zif 1 FPG halten sich Fremde unter anderem rechtmäßig im Bundesgebiet auf, wenn sie rechtmäßig eingereist sind und während des Aufenthalts im Bundesgebiet die Befristungen oder Bedingungen des Einreisetitels oder des visumfreien Aufenthalts oder die durch zwischenstaatliche Vereinbarungen, Bundesgesetz oder Verordnung bestimmte Aufenthaltsdauer nicht überschritten haben.

Paragraph 31, Absatz eins, Zif 1 FPG halten sich Fremde unter anderem rechtmäßig im Bundesgebiet auf, wenn sie rechtmäßig eingereist sind und während des Aufenthalts im Bundesgebiet die Befristungen oder Bedingungen des Einreisetitels oder des visumfreien Aufenthalts oder die durch zwischenstaatliche Vereinbarungen, Bundesgesetz oder Verordnung bestimmte Aufenthaltsdauer nicht überschritten haben. Der BF ist im Besitze eines biometrischen Reisepasses seines Herkunftsstaates und war im Zeitpunkt seiner Einreise in das Bundesgebiet aufgrund eines von Polen für den Zeitraum XXXX .08.2020 bis XXXX .2.2021 ausgestellten Schengen Visums D berechtigt in andere EU-Mitgliedsstaaten, sohin auch nach Österreich, einzureisen. Der BF ist im Besitze eines biometrischen Reisepasses seines Herkunftsstaates und war im Zeitpunkt seiner Einreise in das Bundesgebiet aufgrund eines von Polen für den Zeitraum römisch 40 .08.2020 bis römisch 40 .2.2021 ausgestellten Schengen Visums D berechtigt in andere EU-Mitgliedsstaaten, sohin auch nach Österreich, einzureisen. Die belangte Behörde vertritt im angefochtenen Bescheid die Auffassung, der BF habe zwei moldawische Staatsbürger von Deutschland nach Österreich geschleppt. Der BF habe sich somit durch die Verwirklichung des Tatbestandes der Schlepperei nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten und seien diesbezüglich Ermittlungen wegen des Verstoßes nach § 120 Abs. 3 FPG im Laufen.Die belangte Behörde vertritt im angefochtenen Bescheid die Auffassung, der BF habe zwei moldawische Staatsbürger von Deutschland nach Österreich geschleppt. Der BF habe sich somit durch die Verwirklichung des Tatbestandes der Schlepperei nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten und seien diesbezüglich Ermittlungen wegen des Verstoßes nach Paragraph 120, Absatz 3, FPG im Laufen.

dieser Bestimmung begeht jemand eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe von EUR 1.000 bis zu EUR 5.000, im Fall der Uneinbringlichkeit mit Freiheitstsrafe von bis zu drei Wochen zu bestrafen, wenn jemand wissentlich die rechtswidrige Einreise oder Durchreise eines Fremden in oder durch einen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder Nachbarstaat Österreichs fördert, oder mit dem Vorsatz, das Verfahren zur Erlassung oder die Durchsetzung aufenthaltsbeendender Maßnahmen hintanzuhalten, einem Fremden den unbefugten Aufenthalt im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaates der Europäischen Union wissentlich erleichtert. Die gegenständliche Strafbestimmung setzt sohin die Schuldform der Wissentlichkeit voraus. Jemand handelt dann wissentlich, wenn der Täter den Tatumstand oder Erfolg nicht bloß für möglich hält, sondern sein Vorliegen oder Eintreten für gewiss hält (VwGH 17.02.1988, 87/01/0202). Eine Verpflichtung zur Treffung aller erforderlichen Maßnahmen im Hinblick auf das Vorliegen der erforderlchen Reisedokumente bzw. deren Aufenthaltsstatus, wie dies Art. 26 SDÜ vorsieht, besteht für Privatpersonen – im Gegensatz zu Beförderungsunternehmen - nicht. Eine Entgeltlichkeit, wie dies die Strafbestimmung des § 114 FPG vorsieht, hat die belangte Behörde selbst nicht in Erwägung gezogen.Die gegenständliche Strafbestimmung setzt sohin die Schuldform der Wissentlichkeit voraus. Jemand handelt dann wissentlich, wenn der Täter den Tatumstand oder Erfolg nicht bloß für möglich hält, sondern sein Vorliegen oder Eintreten für gewiss hält (VwGH 17.02.1988, 87/01/0202). Eine Verpflichtung zur Treffung aller erforderlichen Maßnahmen im Hinblick auf das Vorliegen der erforderlchen Reisedokumente bzw. deren Aufenthaltsstatus, wie dies Artikel 26, SDÜ vorsieht, besteht für Privatpersonen – im Gegensatz zu Beförderungsunternehmen - nicht. Eine Entgeltlichkeit, wie dies die Strafbestimmung des Paragraph 114, FPG vorsieht, hat die belangte Behörde selbst nicht in Erwägung gezogen. Die belangte Behörde stützt sich in ihrer Entscheidung auf § 120 Abs. 3 FPG. Für das Vorliegen eines von dieser Bestimmung erfaßten Sachverhaltes müssen sohin drei Tatbestände kumulativ vorliegen. Die belangte Behörde stützt sich in ihrer Entscheidung auf Paragraph 120, Absatz 3, FPG. Für das Vorliegen eines von dieser Bestimmung erfaßten Sachverhaltes müssen sohin drei Tatbestände kumulativ vorliegen. Die Einreise des Fremden oder dessen Durchreise (in oder durch einen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder Nachbarstaat Österreichs) muss rechtswidrig sein, der dieser Tat Beschuldigte mus diese unrechtmäßige Einreise oder Durchreise mit einer Tathandlung gefördert, also unterstützt haben und die qualifizierte Verschuldensform der Wissentlichkeit muss dem Beschuldigten nachgewiesen werden können. Im vorliegenden Fall ist davon auszugehen, dass die beiden - vom BF in seinem Fahrzeug mitgenommenen - moldawischen Staatsbürger aufgrund eines fehlenden Sichtvermerkes und der Überschreitung des visumsfreien Aufenthaltes im Schengen Raum unrechtmäßig in das österreichische Staatsgebiet einreisten und der BF durch deren Mitnahme in seinem Fahrzeug deren Einreise nach Österreich und die geplante Durchreise nach Frankreich unterstützt hat. Nach diesbezüglich übereinstimmenden Aussagen des BF und des hierzu befragten XXXX hat der BF vor Antritt der Fahrt von seinen Mitfahrern jedoch keine Reisedokumente verlangt. Nach diesbezüglich übereinstimmenden Aussagen des BF und des hierzu befragten römisch 40 hat der BF vor Antritt der Fahrt von seinen Mitfahrern jedoch keine Reisedokumente verlangt. Selbst bei einer Vorlage derselben und der Einsichtnahme in die Ein- und Ausreisevermerke im Reisepass erscheint es fraglich, ob einer nicht mit den einschlägigen Bestimmungen vertrauten Person aus den Datierungen der Einreisestempel eine Überschreitung des visumsfreien Aufenthaltes im Sinne der geforderten Wissentlichkeit bewußt werden hätte müssen. Der Umstand, dass die Anzeige hinsichtlich der dem BF zugrundegelegten Tat, auf die sich die belangte Behörde in der Begründung ihres Bescheides stützt, erst fast einen Monat nach Erlassung und Zustellung des Bescheides nach Urgenz des BFA erstattet wurde, läßt die Annahme, dass offensichtlich auch die anzeigende LPD Kärnten Zweifel am Vorliegen des von § 120 Abs. 3 FPG geforderten Tatbestandes hat, nicht gänzlich unbegründet erscheinen.Der Umstand, dass die Anzeige hinsichtlich der dem BF zugrundegelegten Tat, auf die sich die belangte Behörde in der Begründung ihres Bescheides stützt, erst fast einen Monat nach Erlassung und Zustellung des Bescheides nach Urgenz des BFA erstattet wurde, läßt die Annahme, dass offensichtlich auch die anzeigende LPD Kärnten Zweifel am Vorliegen des von Paragraph 120, Absatz 3, FPG geforderten Tatbestandes hat, nicht gänzlich unbegründet erscheinen. Das Bundesverwaltungsgericht ist sohin der Ansicht, dass sich der BF nicht unrechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat. Dabei übersieht das Bundesverwaltungsgericht nicht, dass die inhaltlich äußerst dürftigen Befragungen der Beteiligten teilweise divergierende Aussagen ergeben haben. Vor dem Hintergrund der von § 120 Abs. 3 FPG geforderten Voraussetzungen, der diesbezüglichen im Kern übereinstimmenden Angaben sowie des Umstandes, dass sich die belangte Behörde allein auf die nicht festgestellte Schlepperei stützt, sind diese jedoch nicht entscheidungsrelevant.Dabei übersieht das Bundesverwaltungsgericht nicht, dass die inhaltlich äußerst dürftigen Befragungen der Beteiligten teilweise divergierende Aussagen ergeben haben. Vor dem Hintergrund der von Paragraph 120, Absatz 3, FPG geforderten Voraussetzungen, der diesbezüglichen im Kern übereinstimmenden Angaben sowie des Umstandes, dass sich die belangte Behörde allein auf die nicht festgestellte Schlepperei stützt, sind diese jedoch nicht entscheidungsrelevant. Angesichts der beruflichen Tätigkeiten des BF in einem EU Mitgliedsland mit entsprechenden Verdienstmöglichkeiten gegenüber seinem Herkunftsstaat, erscheint es aufgrund des erhobenen Sachverhaltes auch nicht schlüssig, dass dieser durch die wissentliche Verwirklichung eines in leg.cit geschilderten Sachverhaltes die Möglichkeite gefährdet, sich auch künftig in erlaubtem Rahmen im Schengenraum beruflich zu betätigen. Eine Chance, die durch die Verhängung eines Einreiseverbotes, wie im vorliegenden Fall erfolgt, verwirkt wäre. Aus den dargestellten Erwägungen leitet sich in der Folge ab, dass der Aufenthalt des BF im Bundesgebiet zum Zeitpunkt der Erlassung der Rückkehrentscheidung als rechtmäßig zu qualifizieren ist. Damit fehlt jedoch die rechtliche Grundlage für die Entscheidung der belangten Behörde:

§ 58Abs. 1 Z 5 Asyl

G 2005 ist die Erteilung eines Aufenthaltstitels

§ 57Asyl

G 2005 („Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“) von Amts wegen zu prüfen, wenn sich ein Fremder nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstücks des FPG („Zurückweisung, Transitsicherung, Zurückschiebung und Durchbeförderung“; §§ 41 ff FPG) fällt. Aufgrund des rechtmäßigen Aufenthalts der Beschwerdeführerin war die Erteilung des Aufenthaltstitels nicht zu prüfen und demzufolge Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides zu beheben.

Paragraph 58, Absatz eins, Ziffer 5, AsylG 2005 ist die Erteilung eines Aufenthaltstitels

Paragraph 57, AsylG 2005 („Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“) von Amts wegen zu prüfen, wenn sich ein Fremder nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des

  1. Hauptstücks des FPG („Zurückweisung, Transitsicherung, Zurückschiebung und Durchbeförderung“; Paragraphen 41, ff FPG) fällt. Aufgrund des rechtmäßigen Aufenthalts der Beschwerdeführerin war die Erteilung des Aufenthaltstitels nicht zu prüfen und demzufolge Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides zu beheben. Zu Spruchpunkt II, III., IV., V. und VI.:Zu Spruchpunkt römisch zwei, römisch drei., römisch vier., römisch fünf. und römisch sechs.: Wird einem Fremden, der sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des
  2. Hauptstücks des FPG fällt, von Amts wegen ein Aufenthaltstitel

§ 57Asyl

G 2005 nicht erteilt, ist diese Entscheidung

§ 10Abs. 2 Asyl

G 2005 mit einer Rückkehrentscheidung

dem

  1. Hauptstück des FPG zu verbinden.Wird einem Fremden, der sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des
  2. Hauptstücks des FPG fällt, von Amts wegen ein Aufenthaltstitel

Paragraph 57, AsylG 2005 nicht erteilt, ist diese Entscheidung

Paragraph 10, Absatz 2, AsylG 2005 mit einer Rückkehrentscheidung

dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden.

§ 52Abs.

1 FPG hat das BFA gegen einen Drittstaatsangehörigen mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn er sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält (Zif 1) oder nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat und das Rückkehrentscheidungsverfahren binnen sechs Wochen ab Ausreise eingeleitet wurde (Zif 2).

Paragraph 52, Absatz eins, FPG hat das BFA gegen einen Drittstaatsangehörigen mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn er sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält (Zif 1) oder nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat und das Rückkehrentscheidungsverfahren binnen sechs Wochen ab Ausreise eingeleitet wurde (Zif 2). Der BF fällt nicht in den Anwendungsbereich des

  1. Hauptstückes des FPG. Aufgrund des rechtmäßigen Aufenthalts des Beschwerdeführers findet die Berufung auf § 52 Abs. 1 Zif 1 FPG im Bescheid keine Rechtsgrundlage mehr. Die Erlassung der Rückkehrentscheidung erfolgte daher nicht zu Recht, weshalb auch Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides zu beheben war. Der BF fällt nicht in den Anwendungsbereich des
  2. Hauptstückes des FPG. Aufgrund des rechtmäßigen Aufenthalts des Beschwerdeführers findet die Berufung auf Paragraph 52, Absatz eins, Zif 1 FPG im Bescheid keine Rechtsgrundlage mehr. Die Erlassung der Rückkehrentscheidung erfolgte daher nicht zu Recht, weshalb auch Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides zu beheben war. Dies wirkt sich auch auf die damit – wie dem Wortlaut der Normen entnehmbar – untrennbar im Zusammenhang stehenden Aussprüche nach § 52 Abs. 9 FPG (Abschiebung), § 55 Abs. 4 FPG (Ausreisefrist) und § 18 Abs. 2 Zif 1 BFA-VG (Aberkennung der aufschiebenden Wirkung) aus, sodass auch die Spruchpunkte III., V. und VI. ebenfalls zu beheben waren. Dies wirkt sich auch auf die damit – wie dem Wortlaut der Normen entnehmbar – untrennbar im Zusammenhang stehenden Aussprüche nach Paragraph 52, Absatz 9, FPG (Abschiebung), Paragraph 55, Absatz 4, FPG (Ausreisefrist) und Paragraph 18, Absatz 2, Zif 1 BFA-VG (Aberkennung der aufschiebenden Wirkung) aus, sodass auch die Spruchpunkte römisch drei., römisch fünf. und römisch sechs. ebenfalls zu beheben waren. Wird eine Rückkehrentscheidung gegenstandslos, so erfasst dies nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nämlich auch die damit im Zusammenhang stehenden Aussprüche. Das gilt auch für das an die Rückkehrentscheidung anknüpfende Einreiseverbot, zumal es nach der insoweit umgesetzten Richtlinie 2008/115/EG keine von der Rückkehrentscheidung losgelösten Einreiseverbote gibt (vgl. VwGH 14.11.2017, Ra 2017/21/0151, mwN; diese Entscheidung betraf den Spezialfall der Gegenstandslosigkeit einer Rückkehrentscheidung aufgrund der nachträglichen Erlangung eines rechtmäßigen Aufenthalts, ist aber nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes auch auf einen Fall wie den vorliegenden zu übertragen, in dem eine Rückkehrentscheidung zu Unrecht erging und aufzuheben ist). Dem folgend war auch Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheides (Einreiseverbot) zu beheben. Wird eine Rückkehrentscheidung gegenstandslos, so erfasst dies nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nämlich auch die damit im Zusammenhang stehenden Aussprüche. Das gilt auch für das an die Rückkehrentscheidung anknüpfende Einreiseverbot, zumal es nach der insoweit umgesetzten Richtlinie 2008/115/EG keine von der Rückkehrentscheidung losgelösten Einreiseverbote gibt vergleiche VwGH 14.11.2017, Ra 2017/21/0151, mwN; diese Entscheidung betraf den Spezialfall der Gegenstandslosigkeit einer Rückkehrentscheidung aufgrund der nachträglichen Erlangung eines rechtmäßigen Aufenthalts, ist aber nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes auch auf einen Fall wie den vorliegenden zu übertragen, in dem eine Rückkehrentscheidung zu Unrecht erging und aufzuheben ist). Dem folgend war auch Spruchpunkt römisch vier. des angefochtenen Bescheides (Einreiseverbot) zu beheben. Dafür, dass der BF durch sein (sonstiges) Verhalten eine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstellt, gab es im gegenständlichen Fall keine Anhaltspunkte. Der Bescheid war daher vollinhaltlich aufzuheben. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte im vorliegenden Fall

§ 24Abs. 2 Zif. 1 Vw

GVG entfallen.Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte im vorliegenden Fall

Paragraph 24, Absatz 2, Zif. 1 VwGVG entfallen. 3.3. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist zwar teilweise zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichtes auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist zwar teilweise zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichtes auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2021:W280.2241225.1.00

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