Vm § 76 Abs. 2 Z 3 FPG und Art. 28 Abs. 2 VO (EU) 604/2013 als unbegründet abgewiesen. römisch eins. Die Beschwerde wird hinsichtlich der Anhaltung in Schubhaft von römisch 40 2020 bis römisch 40 2020
Paragraph 22 a, Absatz eins, Ziffer 3, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 3, FPG und Artikel 28, Absatz 2, VO (EU) 604 aus 2013, als unbegründet abgewiesen. II.
GVG iVm § 1 VwG-AufwErsV hat die beschwerdeführende Partei dem Bund (Bundesminister für Inneres) Aufwendungen in Höhe von € 887,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. römisch zwei.
Paragraph 35, Absatz eins und 3 VwGVG in Verbindung mit Paragraph eins, VwG-AufwErsV hat die beschwerdeführende Partei dem Bund (Bundesminister für Inneres) Aufwendungen in Höhe von € 887,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. B) Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
VO (EU) 604/2013 („Dublin-III VO“) verhängt und ein Konsultationsverfahren nach der Dublin-III VO mit Rumänien gestartet. 3. Mit dem angefochtenen Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom römisch 40 2020 wurde an ebendiesem Tag über den BF die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung Rücküberstellung nach Rumänien
, VO (EU) 604 aus 2013, („Dublin-III VO“) verhängt und ein Konsultationsverfahren nach der Dublin-III VO mit Rumänien gestartet.
Vm § 76 Abs. 2 Z 3 FPG und Art. 28 Abs. 2 VO (EU) 604/2013 als unbegründet abgewiesen. römisch eins. Die Beschwerde wird hinsichtlich der Anhaltung in Schubhaft am römisch 40 2020
Paragraph 22 a, Absatz eins, Ziffer 3, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 3, FPG und Artikel 28, Absatz 2, VO (EU) 604 aus 2013, als unbegründet abgewiesen. II. Für den Zeitraum von XXXX 2020 bis XXXX 2020 wird die Anhaltung in Schubhaft sowie der Schubhaftbescheid
Vm § 76 Abs. 6 FPG für rechtswidrig erklärt. römisch zwei. Für den Zeitraum von römisch 40 2020 bis römisch 40 2020 wird die Anhaltung in Schubhaft sowie der Schubhaftbescheid
Paragraph 22 a, Absatz eins, Ziffer 3, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 6, FPG für rechtswidrig erklärt. III.
Vm § 76 Abs. 6 FPG wird festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.römisch drei.
Paragraph 22 a, Absatz 3, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 6, FPG wird festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen. IV. Der Antrag auf Aufwandsersatz des Beschwerdeführers sowie jener des Bundesamtes wird
GVG abgewiesen. römisch vier. Der Antrag auf Aufwandsersatz des Beschwerdeführers sowie jener des Bundesamtes wird
Paragraph 35, VwGVG abgewiesen. B) Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig.“Die Revision ist
GH das Erkenntnis W282 2236925-1/16E am 18.02.2021 zur Zl. Ra 2021/21/002 mit folgendem Spruch teilweise auf: „Der Verwaltungsgerichtshof hat [..]
Der BF wurde zur Schubhaftverhängung vom Bundesamt „aufgrund einer ansteckenden Krankheit“ nicht einvernommen, ebenso wenig wurde er zur Aufrechterhaltung der Schubhaft
6 FPG nach seinem Folgeantrag auf internationalen Schutz am XXXX 2020 einvernommen. Noch am XXXX 2020 wurde ein Konsultationsverfahren mit Rumänien begonnen und ein Wiederaufnahmeersuchen nach Art. 23 Dublin-III VO gestellt.Mit dem angefochtenen Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom römisch 40 2020 wurde an ebendiesem Tag über den BF die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung Rücküberstellung nach Rumänien
Der BF wurde zur Schubhaftverhängung vom Bundesamt „aufgrund einer ansteckenden Krankheit“ nicht einvernommen, ebenso wenig wurde er zur Aufrechterhaltung der Schubhaft
Paragraph 76, Absatz 6, FPG nach seinem Folgeantrag auf internationalen Schutz am römisch 40 2020 einvernommen. Noch am römisch 40 2020 wurde ein Konsultationsverfahren mit Rumänien begonnen und ein Wiederaufnahmeersuchen nach Artikel 23, Dublin-III VO gestellt. Am XXXX 2020 stellte der BF aus dem Stande der Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz. Das Bundesamt änderte mit diesem Datum die Rechtsgrundlage der Schubhaft auf § 76 Abs. 6 FPG, und folgte dem BF einen entsprechenden Aktenvermerk aus. Am römisch 40 2020 stellte der BF aus dem Stande der Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz. Das Bundesamt änderte mit diesem Datum die Rechtsgrundlage der Schubhaft auf , Paragraph 76, Absatz 6, FPG, und folgte dem BF einen entsprechenden Aktenvermerk aus. Ebenfalls am XXXX 2020 wurde der BF zu seinem in Österreich gestellten Antrag auf internationalen Schutz erstbefragt. Dabei gab er an, er wollte nicht in Rumänien bleiben, sei aber gezwungen worden, dort einen Asylantrag zu stellen, sonst hätte man ihn nach Serbien zurückgebracht. Er habe sein Verfahren in Rumänien keinesfalls abwarten wollen, er habe den Antrag in Österreich gestellt, um in Österreich bleiben zu können. Der BF will keinesfalls nach Rumänien zurück und wird nicht freiwillig dorthin zurückreisen.Ebenfalls am römisch 40 2020 wurde der BF zu seinem in Österreich gestellten Antrag auf internationalen Schutz erstbefragt. Dabei gab er an, er wollte nicht in Rumänien bleiben, sei aber gezwungen worden, dort einen Asylantrag zu stellen, sonst hätte man ihn nach Serbien zurückgebracht. Er habe sein Verfahren in Rumänien keinesfalls abwarten wollen, er habe den Antrag in Österreich gestellt, um in Österreich bleiben zu können. Der BF will keinesfalls nach Rumänien zurück und wird nicht freiwillig dorthin zurückreisen. Am 16.11.2020 langte die Zusage zur Wiederaufnahme des BF der rumänischen Behörden ein. Hierin ist ausgeführt, der BF habe am 20.10.2020 einen Antrag auf internationalen Schutz in Rumänien gestellt und sei in Folge in Rumänien in ein Quartier der dortigen Grundversorgung überstellt worden. Er habe sich am 28.10.2020 aus diesem Quartier ohne Nachricht entfernt und sei seitdem abgängig. Das vom BF im ersten Rechtsgang angerufene Bundesverwaltungsgericht führte am XXXX 2020 eine mündliche Verhandlung durch, bei der der BF einvernommen wurde. Im Anschluss wurde das Erkenntnis mündlich verkündet und über Antrag am 07.12.2020 als W282 2236925-1/16E mit folgendem Spruch ausgefertigt:Das vom BF im ersten Rechtsgang angerufene Bundesverwaltungsgericht führte am römisch 40 2020 eine mündliche Verhandlung durch, bei der der BF einvernommen wurde. Im Anschluss wurde das Erkenntnis mündlich verkündet und über Antrag am 07.12.2020 als W282 2236925-1/16E mit folgendem Spruch ausgefertigt: „A) I. Die Beschwerde wird hinsichtlich der Anhaltung in Schubhaft am XXXX 2020
Vm § 76 Abs. 2 Z 3 FPG und Art. 28 Abs. 2 VO (EU) 604/2013 als unbegründet abgewiesen. römisch eins. Die Beschwerde wird hinsichtlich der Anhaltung in Schubhaft am römisch 40 2020
Paragraph 22 a, Absatz eins, Ziffer 3, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 3, FPG und Artikel 28, Absatz 2, VO (EU) 604 aus 2013, als unbegründet abgewiesen. II. Für den Zeitraum von XXXX 2020 bis XXXX 2020 wird die Anhaltung in Schubhaft sowie der Schubhaftbescheid
Vm § 76 Abs. 6 FPG für rechtswidrig erklärt. römisch zwei. Für den Zeitraum von römisch 40 2020 bis römisch 40 2020 wird die Anhaltung in Schubhaft sowie der Schubhaftbescheid
Paragraph 22 a, Absatz eins, Ziffer 3, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 6, FPG für rechtswidrig erklärt. III.
Vm § 76 Abs. 6 FPG wird festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.römisch drei.
Paragraph 22 a, Absatz 3, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 6, FPG wird festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen. IV. Der Antrag auf Aufwandsersatz des Beschwerdeführers sowie jener des Bundesamtes wird
GVG abgewiesen. römisch vier. Der Antrag auf Aufwandsersatz des Beschwerdeführers sowie jener des Bundesamtes wird
Paragraph 35, VwGVG abgewiesen. B) Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig.“Die Revision ist
GH das Erkenntnis W282 2236925-1/16E am 18.02.2021 zur Zl. Ra 2021/21/002 teilweise auf. Der BF wurde im Jänner 2021 nach Rumänien rücküberstellt und damit die hier verfahrensggst. Schubhaft rechtlich und faktisch beendet. Der BF reiste dennoch erneut Ende März 2021 ins Bundesgebiet ein und wurde am 28.03.2021 in Villach von der Polizei aufgegriffen. Der BF befindet sich mittlerweile erneut in Schubhaft im Hinblick auf die Dublin-III VO.
1 Z 3 BFA-VG erkennt das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Maßnahmen unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt
dem
dem
Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 3, BFA-VG erkennt das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Maßnahmen unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt
dem
dem
1 Z 3 BFA-VG hat der Fremde das Recht das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides anzurufen, wenn gegen ihn Schubhaft
dem 8. Hauptstück des FPG angeordnet wurde. Für diese Beschwerden gelten die für Beschwerden
GVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist.
Paragraph 22 a, Absatz eins, Ziffer 3, BFA-VG hat der Fremde das Recht das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides anzurufen, wenn gegen ihn Schubhaft
dem 8. Hauptstück des FPG angeordnet wurde. Für diese Beschwerden gelten die für Beschwerden
GVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist.
2 leg. cit. hat die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über die Fortsetzung der Schubhaft binnen einer Woche zu ergehen, es sei denn, die Anhaltung des Fremden hätte vorher geendet. Hat das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer
3 AVG aufgetragen, innerhalb bestimmter Frist einen Mangel der Beschwerde zu beheben, wird der Lauf der Entscheidungsfrist bis zur Behebung des Mangels oder bis zum fruchtlosen Ablauf der Frist gehemmt.
Paragraph 22 a, Absatz 2, leg. cit. hat die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über die Fortsetzung der Schubhaft binnen einer Woche zu ergehen, es sei denn, die Anhaltung des Fremden hätte vorher geendet. Hat das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer
Paragraph 13, Absatz 3, AVG aufgetragen, innerhalb bestimmter Frist einen Mangel der Beschwerde zu beheben, wird der Lauf der Entscheidungsfrist bis zur Behebung des Mangels oder bis zum fruchtlosen Ablauf der Frist gehemmt. Nach § 22a Abs. 3 leg. cit hat, sofern die Anhaltung noch andauert, das Bundesverwaltungsgericht jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.Nach Paragraph 22 a, Absatz 3, leg. cit hat, sofern die Anhaltung noch andauert, das Bundesverwaltungsgericht jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.
GVG ist im Verfahren wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt
1 Z 2 B-VG, wenn eine Beschwerde nicht zurückzuweisen oder abzuweisen ist, vom Verwaltungsgericht die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig zu erklären und gegebenenfalls aufzuheben. Dauert die für rechtswidrig erklärte Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt noch an, so hat die belangte Behörde unverzüglich den der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtes entsprechenden Zustand herzustellen.
Paragraph 28, Absatz 6, VwGVG ist im Verfahren wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt
, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG, wenn eine Beschwerde nicht zurückzuweisen oder abzuweisen ist, vom Verwaltungsgericht die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig zu erklären und gegebenenfalls aufzuheben. Dauert die für rechtswidrig erklärte Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt noch an, so hat die belangte Behörde unverzüglich den der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtes entsprechenden Zustand herzustellen. 3.1. Zum Verfahrensumfang im zweiten Rechtsgang:
GG tritt die Rechtssache durch die Aufhebung des angefochtenen Erkenntnisses oder Beschlusses in die Lage zurück, in der sie sich vor Erlassung des angefochtenen Erkenntnisses bzw. Beschlusses befunden hat.
Paragraph 42, VwGG tritt die Rechtssache durch die Aufhebung des angefochtenen Erkenntnisses oder Beschlusses in die Lage zurück, in der sie sich vor Erlassung des angefochtenen Erkenntnisses bzw. Beschlusses befunden hat.
GG gilt folgendes:
Paragraph 63, Absatz eins, VwGG gilt folgendes: „Wenn der Verwaltungsgerichtshof einer Revision stattgegeben hat, sind die Verwaltungsgerichte und die Verwaltungsbehörden verpflichtet, in der betreffenden Rechtssache mit den ihnen zu Gebote stehenden rechtlichen Mitteln unverzüglich den der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtshofes entsprechenden Rechtszustand herzustellen.“ Der VwGH hat mit Erkenntnis vom 18.02.2021 zu Ra 2021/21/0025 das angefochtene Erkenntnis des BVwG zu W282 2236925-1/16E mit folgenden Spruch nur teilweise aufgehoben: „Der Verwaltungsgerichtshof hat [..]
3 BFA-VG (Spruchpunkt III.) verbleiben unangetastet in Rechtkraft. Verfahrensgegenständlich sind somit noch die Beschwerde über die Anhaltung in Schubhaft von XXXX 2021 bis XXXX 2020 und die Kostenentscheidung. Gegenstand dieses nunmehr zweiten Rechtsgangs sind daher nur mehr die Spruchpunkte A) römisch zwei. und (zum Teil) A) römisch vier. des angefochtenen Erkenntnisses. Die Abweisung der Beschwerde mit Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Erkenntnisses hinsichtlich der Anhaltung in Schubhaft am römisch 40 2020 und der Fortsetzungsausspruch
Paragraph 22 a, Absatz 3, BFA-VG (Spruchpunkt römisch drei.) verbleiben unangetastet in Rechtkraft. Verfahrensgegenständlich sind somit noch die Beschwerde über die Anhaltung in Schubhaft von römisch 40 2021 bis römisch 40 2020 und die Kostenentscheidung. Es ist mit dem ggst. Teilerkenntnis iSd des § 63 Abs. 1 VwGG die im folgenden darzustellende Rechtsansicht des VwGH herzustellen.Es ist mit dem ggst. Teilerkenntnis iSd des Paragraph 63, Absatz eins, VwGG die im folgenden darzustellende Rechtsansicht des VwGH herzustellen. Der VwGH führt in Rz. 16 ff. des genannten Erkenntnisses wie folgt aus: „In Bezug auf Spruchpunkt A.II. des angefochtenen Erkenntnisses wird in der Amtsrevision zu ihrer Zulässigkeit unter dem Gesichtspunkt des Art. 133 Abs. 4 B-VG ein Abweichen von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes unter Hinweis auf die Erkenntnisse VwGH 31.8.2017, Ro 2017/21/0004, 0013, und VwGH 31.8.2017, Ra 2017/21/0080, geltend gemacht. Danach sei § 76 Abs. 6 FPG bei einer auf Art. 28 Dublin III-VO gestützten Schubhaft nicht anwendbar. Für die Aufrechterhaltung der Schubhaft sei daher in diesen Fällen kein Aktenvermerk nach § 76 Abs. 6 FPG erforderlich und es wäre daher vom BVwG das Vorliegen der Voraussetzungen nach dieser Bestimmung auch nicht zu prüfen gewesen.„In Bezug auf Spruchpunkt A.II. des angefochtenen Erkenntnisses wird in der Amtsrevision zu ihrer Zulässigkeit unter dem Gesichtspunkt des Artikel 133, Absatz 4, B-VG ein Abweichen von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes unter Hinweis auf die Erkenntnisse VwGH 31.8.2017, Ro 2017/21/0004, 0013, und VwGH 31.8.2017, Ra 2017/21/0080, geltend gemacht. Danach sei Paragraph 76, Absatz 6, FPG bei einer auf Artikel 28, Dublin III-VO gestützten Schubhaft nicht anwendbar. Für die Aufrechterhaltung der Schubhaft sei daher in diesen Fällen kein Aktenvermerk nach Paragraph 76, Absatz 6, FPG erforderlich und es wäre daher vom BVwG das Vorliegen der Voraussetzungen nach dieser Bestimmung auch nicht zu prüfen gewesen. Im Fall des erstgenannten Erkenntnisses Ro 2017/21/0004, 0013, hatte das BFA über den dort Mitbeteiligten, der vor seiner Einreise in Ungarn, nicht jedoch dann in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hatte,
Vm § 76 Abs. 2 Z 2 FPG [entspricht nunmehr § 76 Abs. 2 Z 3 FPG] die Schubhaft zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer Anordnung zur Außerlandesbringung und zur Sicherung der Abschiebung verhängt. Nach Stellung eines Antrags auf internationalen Schutz während der Anhaltung wurde die Schubhaft
6 FPG aufrechterhalten. Diesem Erkenntnis lag somit insoweit ein gleichgelagerter Sachverhalt wie im vorliegenden Fall zugrunde, sodass auf dessen diesbezügliche Entscheidungsgründe (Rn. 13 bis 23) zunächst
GG verwiesen werden kann.Im Fall des erstgenannten Erkenntnisses Ro 2017/21/0004, 0013, hatte das BFA über den dort Mitbeteiligten, der vor seiner Einreise in Ungarn, nicht jedoch dann in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hatte,
, Absatz eins und 2 Dublin III-VO in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG [entspricht nunmehr Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 3, FPG] die Schubhaft zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer Anordnung zur Außerlandesbringung und zur Sicherung der Abschiebung verhängt. Nach Stellung eines Antrags auf internationalen Schutz während der Anhaltung wurde die Schubhaft
Paragraph 76, Absatz 6, FPG aufrechterhalten. Diesem Erkenntnis lag somit insoweit ein gleichgelagerter Sachverhalt wie im vorliegenden Fall zugrunde, sodass auf dessen diesbezügliche Entscheidungsgründe (Rn. 13 bis 23) zunächst
Paragraph 43, Absatz 2, VwGG verwiesen werden kann. In diesem Erkenntnis Ro 2017/21/0004, 0013, führte der Verwaltungsgerichtshof unter Rn. 17 aus, er habe in seinem grundlegenden Erkenntnis VwGH 11.5.2017, Ro 2016/21/0021, in Rn. 17 und 18 iVm Rn. 15 festgehalten, dass nach den dort zitierten ErläutRV zum FrÄG 2015 (582 BlgNR 25. GP 21
Vm § 76 Abs. 2 Z 2 [nunmehr: Z 3] FPG angeordnete Schubhaft auf Basis dieser Bestimmungen unter den dort genannten Voraussetzungen, insbesondere dem weiteren Vorliegen von erheblicher Fluchtgefahr, ohne Weiteres auch nach Stellung eines Antrags auf internationalen Schutz aufrechterhalten werden.„"Art". 8 Absatz 3, Litera d, der Aufnahme-RL gilt nur für den Fall, dass sich der Fremde im Rahmen eines Verfahrens im Sinne der Rückführungs-RL in Schubhaft befindet (siehe in diesem Zusammenhang auch das Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 30. Mai 2013, C-534/11, Rs ‚Arslan‘). Diese Bestimmung bezieht sich nicht auf die vorliegende Konstellation, dass die Schubhaft in einem der Dublin III-VO unterliegenden Fall wegen Vorliegens von erheblicher Fluchtgefahr angeordnet wurde und nach späterer Stellung eines Antrags auf internationalen Schutz aufrechterhalten werden soll; diese Fallgestaltung ist vielmehr von Artikel 8, Absatz 3, Litera f, der Aufnahme-RL in Verbindung mit Artikel 28, Absatz 2, der Dublin III-VO erfasst. Demzufolge ist auch Paragraph 76, Absatz 6, FPG - mag dessen Wortlaut generell jeden Fall der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutz während der Anhaltung in Schubhaft erfassen - richtlinienkonform in diesem (eingeschränkten) Sinn zu verstehen, zumal kein Anhaltspunkt ersichtlich ist, dass der österreichische Gesetzgeber von den unionsrechtlichen Vorgaben abweichen wollte. Demnach kann eine
, Dublin III-VO in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, [nunmehr: Ziffer 3 ], FPG angeordnete Schubhaft auf Basis dieser Bestimmungen unter den dort genannten Voraussetzungen, insbesondere dem weiteren Vorliegen von erheblicher Fluchtgefahr, ohne Weiteres auch nach Stellung eines Antrags auf internationalen Schutz aufrechterhalten werden. Hierfür kommt es auf das Vorliegen einer Verzögerungsabsicht iSd § 76 Abs. 6 FPG und auf die Erfüllung der dort (wegen der damit verbundenen Änderung des Haftgrundes) vorgesehenen verfahrensrechtlichen Kautelen nicht an.“Hierfür kommt es auf das Vorliegen einer Verzögerungsabsicht iSd Paragraph 76, Absatz 6, FPG und auf die Erfüllung der dort (wegen der damit verbundenen Änderung des Haftgrundes) vorgesehenen verfahrensrechtlichen Kautelen nicht an.“ Demnach wäre es - so der Verwaltungsgerichtshof dann zusammenfassend in Rn. 23 - in dem dort gegenständlichen Fall nicht auf die Voraussetzungen
G unterstellte Fehlen dieser Bedingungen hätte somit die mit der dort erhobenen Amtsrevision bekämpfte Feststellung der (teilweisen) Rechtswidrigkeit der Schubhaft nicht gegründet werden dürfen.Demnach wäre es - so der Verwaltungsgerichtshof dann zusammenfassend in Rn. 23 - in dem dort gegenständlichen Fall nicht auf die Voraussetzungen
Paragraph 76, Absatz 6, FPG angekommen. Auf das vom BVwG unterstellte Fehlen dieser Bedingungen hätte somit die mit der dort erhobenen Amtsrevision bekämpfte Feststellung der (teilweisen) Rechtswidrigkeit der Schubhaft nicht gegründet werden dürfen. Auch dem vom BFA des Weiteren ins Treffen geführten Erkenntnis VwGH 31.8.2017, Ra 2017/21/0080, lag ein gleichgelagerter Sachverhalt - Schubhaftverhängung
Vm § 76 Abs. 2 Z 2 [nunmehr: Z 3] FPG und Aufrechterhaltung der Schubhaft nach Stellung eines Antrags auf internationalen Schutz
6 FPG durch Mitteilung im Rahmen einer Vernehmung - zugrunde. Dazu merkte der Verwaltungsgerichtshof unter Bezugnahme auf das schon erörterte, am selben Tag beschlossene Erkenntnis Ro 2017/21/0004, 0013, in Rn. 18 an, auf das Vorliegen der Voraussetzungen nach § 76 Abs. 6 FPG wäre es in dieser Konstellation nicht angekommen, weil eine
Vm § 76 Abs. 2 Z 2 [nunmehr: Z 3] FPG angeordnete Schubhaft auf Basis dieser Bestimmungen unter den dort genannten Voraussetzungen, insbesondere dem weiteren Vorliegen von erheblicher Fluchtgefahr, ohne Weiteres auch nach Stellung eines Antrags auf internationalen Schutz aufrechterhalten werden könne.Auch dem vom BFA des Weiteren ins Treffen geführten Erkenntnis VwGH 31.8.2017, Ra 2017/21/0080, lag ein gleichgelagerter Sachverhalt - Schubhaftverhängung
, Absatz eins und 2 Dublin III-VO in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, [nunmehr: Ziffer 3 ], FPG und Aufrechterhaltung der Schubhaft nach Stellung eines Antrags auf internationalen Schutz
Paragraph 76, Absatz 6, FPG durch Mitteilung im Rahmen einer Vernehmung - zugrunde. Dazu merkte der Verwaltungsgerichtshof unter Bezugnahme auf das schon erörterte, am selben Tag beschlossene Erkenntnis Ro 2017/21/0004, 0013, in Rn. 18 an, auf das Vorliegen der Voraussetzungen nach Paragraph 76, Absatz 6, FPG wäre es in dieser Konstellation nicht angekommen, weil eine
, Dublin III-VO in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, [nunmehr: Ziffer 3 ], FPG angeordnete Schubhaft auf Basis dieser Bestimmungen unter den dort genannten Voraussetzungen, insbesondere dem weiteren Vorliegen von erheblicher Fluchtgefahr, ohne Weiteres auch nach Stellung eines Antrags auf internationalen Schutz aufrechterhalten werden könne. Der vorliegende Fall gibt keinen Anlass, von dieser Rechtsprechung abzugehen. Demzufolge hätte das BVwG die Anhaltung des Mitbeteiligten im Zeitraum ab der Stellung seines Antrags auf internationalen Schutz am
GG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben. [..] Aus all dem folgt aber schließlich noch, dass auch die von einem teilweisen Obsiegen beider Parteien ausgehende Entscheidung des BVwG über den Aufwandersatz in Spruchpunkt A. IV., soweit damit der diesbezügliche Antrag des BFA abgewiesen wurde, ebenfalls
GG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben war.Es bestehen aber keine Anhaltspunkte dafür, dass im vorliegenden Fall die im Zeitpunkt der Schubhaftanordnung auch nach Meinung des BVwG vorgelegenen Voraussetzungen für die Anhaltung des Mitbeteiligten auf Basis des Artikel 28 D, u, b, l, i, n, III-VO in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, 3 FPG mit der Stellung des Antrags auf internationalen Schutz weggefallen sein könnten. Vielmehr ist das BVwG auch bei der Begründung des Fortsetzungsausspruchs ausdrücklich von deren weiterem Vorliegen ausgegangen. Demzufolge hätte das BVwG die Beschwerde auch hinsichtlich des von Spruchpunkt A.II. erfassten Zeitraums abweisen müssen. Das angefochtene Erkenntnis war daher in Stattgebung der Amtsrevision in Bezug auf diesen Spruchpunkt
Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer eins, VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben. [..] Aus all dem folgt aber schließlich noch, dass auch die von einem teilweisen Obsiegen beider Parteien ausgehende Entscheidung des BVwG über den Aufwandersatz in Spruchpunkt A. römisch vier., soweit damit der diesbezügliche Antrag des BFA abgewiesen wurde, ebenfalls
Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer eins, VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben war. 3.2 Anzuwendende Rechtsvorschriften: Die Art. 2 lit. n), 23, 25 und 28 Dublin-III VO lauten wie folgt:Die Artikel 2, Litera n,), 23, 25 und 28 Dublin-III VO lauten wie folgt: Artikel 2 Definitionen [..] n) „Fluchtgefahr“ das Vorliegen von Gründen im Einzelfall, die auf objektiven gesetzlich festgelegten Kriterien beruhen und zu der Annahme Anlass geben, dass sich ein Antragsteller, ein Drittstaatsangehöriger oder Staatenloser, gegen den ein Überstellungsverfahren läuft, diesem Verfahren möglicherweise durch Flucht entziehen könnte. Artikel 23 Wiederaufnahmegesuch bei erneuter Antragstellung im ersuchenden Mitgliedstaat
dem in Artikel 44 Absatz 2 gennanten Prüfverfahren erlassen. Artikel 25 Antwort auf ein Wiederaufnahmegesuch
Absatz 1 keine Antwort erteilt, ist davon auszugehen dass dem Wiederaufnahmegesuch stattgegeben wird, was die Verpflichtung nach sich zieht, die betreffende Person wieder aufzunehmen und angemessene Vorkehrungen für die Ankunft zu treffen. Artikel 28 Haft „
dieser Verordnung durchgeführt wird. Wird eine Person nach diesem Artikel in Haft genommen, so darf die Frist für die Stellung eines Aufnahme- oder Wiederaufnahmegesuchs einen Monat ab der Stellung des Antrags nicht überschreiten. Der Mitgliedstaat, der das Verfahren
dieser Verordnung durchführt, ersucht in derartigen Fällen um eine dringende Antwort. Diese Antwort erfolgt spätestens zwei Wochen nach Eingang des Gesuchs. Wird innerhalb der Frist von zwei Wochen keine Antwort erteilt, ist davon auszugehen, dass dem Aufnahme- bzw. Wiederaufnahmegesuch stattgegeben wird, was die Verpflichtung nach sich zieht, die Person aufzunehmen und angemessene Vorkehrungen für die Ankunft zu treffen. Befindet sich eine Person nach diesem Artikel in Haft, so erfolgt die Überstellung aus dem ersuchenden Mitgliedstaat in den zuständigen Mitgliedstaat, sobald diese praktisch durchführbar ist und spätestens innerhalb von sechs Wochen nach der stillschweigenden oder ausdrücklichen Annahme des Gesuchs auf Aufnahme oder Wiederaufnahme der betreffenden Person durch einen anderen Mitgliedstaat oder von dem Zeitpunkt an, ab dem der Rechtsbehelf oder die Überprüfung
Hält der ersuchende Mitgliedstaat die Fristen für die Stellung eines Aufnahme- oder Wiederaufnahmegesuchs nicht ein oder findet die Überstellung nicht innerhalb des Zeitraums von sechs Wochen im Sinne des Unterabsatz 3 statt, wird die Person nicht länger in Haft gehalten. Die Artikel 21, 23, 24 und 29 gelten weiterhin entsprechend.
dies zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme notwendig ist, sofern der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit
Paragraph 67, gefährdet, Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist,
2 oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid
2b auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (§ 3 Abs. 3 BFA-VG) angeordnet worden sind;1a. ob der Fremde eine Verpflichtung
Paragraph 46, Absatz 2, oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid
Paragraph 46, Absatz 2 b, auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (Paragraph 3, Absatz 3, BFA-VG) angeordnet worden sind;
G 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;8. ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebietsbeschränkungen, Meldeverpflichtungen oder Anordnungen der Unterkunftnahme
Paragraphen 52 a, 56, 57, oder 71 FPG, Paragraph 38 b, SPG, Paragraph 13, Absatz 2, BFA-VG oder Paragraphen 15 a, oder 15b AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme; 9. der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes.
AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide
Paragraph 57, AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide
Paragraph 57, AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen [..]. § 77 Gelinderes MittelParagraph 77, Gelinderes Mittel
1 FPG hat das Bundesamt bei Vorliegen der in § 76 genannten Gründe gelindere Mittel anzuordnen, wenn es Grund zur Annahme hat, dass der Zweck der Schubhaft durch Anwendung des gelinderen Mittels erreicht werden kann. Gegen mündige Minderjährige hat das Bundesamt gelindere Mittel anzuwenden, es sei denn bestimmte Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass der Zweck der Schubhaft damit nicht erreicht werden kann; diesfalls gilt § 80 Abs. 2 Z 1 FPG.
Paragraph 77, Absatz eins, FPG hat das Bundesamt bei Vorliegen der in Paragraph 76, genannten Gründe gelindere Mittel anzuordnen, wenn es Grund zur Annahme hat, dass der Zweck der Schubhaft durch Anwendung des gelinderen Mittels erreicht werden kann. Gegen mündige Minderjährige hat das Bundesamt gelindere Mittel anzuwenden, es sei denn bestimmte Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass der Zweck der Schubhaft damit nicht erreicht werden kann; diesfalls gilt Paragraph 80, Absatz 2, Ziffer eins, FPG.
2 FPG ist Voraussetzung für die Anordnung gelinderer Mittel, dass der Fremde seiner erkennungsdienstlichen Behandlung zustimmt, es sei denn, diese wäre bereits aus dem Grunde des § 24 Abs. 1 Z 4 BFA-VG von Amts wegen erfolgt.
Paragraph 77, Absatz 2, FPG ist Voraussetzung für die Anordnung gelinderer Mittel, dass der Fremde seiner erkennungsdienstlichen Behandlung zustimmt, es sei denn, diese wäre bereits aus dem Grunde des Paragraph 24, Absatz eins, Ziffer 4, BFA-VG von Amts wegen erfolgt.
3 FPG sind gelindere Mittel insbesondere die Anordnung, (Z 1) in vom Bundesamt bestimmten Räumen Unterkunft zu nehmen, (Z 2) sich in periodischen Abständen bei einer Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden oder (Z 3) eine angemessene finanzielle Sicherheit beim Bundesamt zu hinterlegen. [..]“
Paragraph 77, Absatz 3, FPG sind gelindere Mittel insbesondere die Anordnung, (Ziffer eins,) in vom Bundesamt bestimmten Räumen Unterkunft zu nehmen, (Ziffer 2,) sich in periodischen Abständen bei einer Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden oder (Ziffer 3,) eine angemessene finanzielle Sicherheit beim Bundesamt zu hinterlegen. [..]“ 3.3 Zur Judikatur: 3.3.1 Zur Schubhaft allgemein: Die Anhaltung in Schubhaft ist nach Maßgabe der grundrechtlichen Garantien des Art. 2 Abs. 1 Z 7 PersFrBVG und des Art. 5 Abs. 1 lit. f EMRK nur dann zulässig, wenn der Anordnung der Schubhaft ein konkreter Sicherungsbedarf zugrunde liegt und die Schubhaft unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls verhältnismäßig ist. Dabei sind das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen. Kann der Sicherungszweck auf eine andere, die Rechte des Betroffenen schonendere Weise, wie etwa durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach § 77 FPG, erreicht werden (§ 76 Abs. 1 FPG), ist die Anordnung der Schubhaft nicht zulässig (VfGH 03.10.2012, VfSlg. 19.675/2012; VwGH 22.01.2009, Zl. 2008/21/0647; 30.08.2007, Zl. 2007/21/0043).Die Anhaltung in Schubhaft ist nach Maßgabe der grundrechtlichen Garantien des Artikel 2, Absatz eins, Ziffer 7, PersFrBVG und des Artikel 5, Absatz eins, Litera f, EMRK nur dann zulässig, wenn der Anordnung der Schubhaft ein konkreter Sicherungsbedarf zugrunde liegt und die Schubhaft unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls verhältnismäßig ist. Dabei sind das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen. Kann der Sicherungszweck auf eine andere, die Rechte des Betroffenen schonendere Weise, wie etwa durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach Paragraph 77, FPG, erreicht werden (Paragraph 76, Absatz eins, FPG), ist die Anordnung der Schubhaft nicht zulässig (VfGH 03.10.2012, VfSlg. 19.675 aus 2012,; VwGH 22.01.2009, Zl. 2008/21/0647; 30.08.2007, Zl. 2007/21/0043). Ein Sicherungsbedarf ist in der Regel dann gegeben, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen oder diese zumindest wesentlich erschweren werde (§ 76 Abs. 3 FPG). Das Bestehen einer durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme per se vermag zwar keinen Tatbestand zu verwirklichen, der in tauglicher Weise "Fluchtgefahr" zum Ausdruck bringt. Der Existenz einer solchen Maßnahme kommt jedoch im Rahmen der gebotenen einzelfallbezogenen Bewertung der Größe der auf Grund der Verwirklichung eines anderen tauglichen Tatbestandes des § 76 Abs. 3 FPG grundsätzlich anzunehmenden Fluchtgefahr Bedeutung zu (vgl. VwGH vom 11.05.2017, Ro 2016/21/0021). In einem schon fortgeschrittenen Verfahrensstadium reichen grundsätzlich weniger ausgeprägte Hinweise auf eine Vereitelung oder Erschwerung der Aufenthaltsbeendigung aus, weil hier die Gefahr des Untertauchens eines Fremden erhöht ist (VwGH vom 20.02.2014, 2013/21/0178).Ein Sicherungsbedarf ist in der Regel dann gegeben, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen oder diese zumindest wesentlich erschweren werde (Paragraph 76, Absatz 3, FPG). Das Bestehen einer durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme per se vermag zwar keinen Tatbestand zu verwirklichen, der in tauglicher Weise "Fluchtgefahr" zum Ausdruck bringt. Der Existenz einer solchen Maßnahme kommt jedoch im Rahmen der gebotenen einzelfallbezogenen Bewertung der Größe der auf Grund der Verwirklichung eines anderen tauglichen Tatbestandes des Paragraph 76, Absatz 3, FPG grundsätzlich anzunehmenden Fluchtgefahr Bedeutung zu vergleiche VwGH vom 11.05.2017, Ro 2016/21/0021). In einem schon fortgeschrittenen Verfahrensstadium reichen grundsätzlich weniger ausgeprägte Hinweise auf eine Vereitelung oder Erschwerung der Aufenthaltsbeendigung aus, weil hier die Gefahr des Untertauchens eines Fremden erhöht ist (VwGH vom 20.02.2014, 2013/21/0178). Die Entscheidung über die Anwendung gelinderer Mittel iSd § 77 Abs 1 FPG ist eine Ermessensentscheidung. Auch die Anwendung gelinderer Mittel setzt das Vorliegen eines Sicherungsbedürfnisses voraus. Der Behörde kommt aber dann kein Ermessen zu, wenn der Sicherungsbedarf im Verhältnis zum Eingriff in die persönliche Freiheit nicht groß genug ist, um die Verhängung von Schubhaft zu rechtfertigen. Das ergibt sich schon daraus, dass Schubhaft immer ultima ratio sein muss (Hinweis E 17.03.2009, 2007/21/0542; E 30.08.2007, 2007/21/0043).Die Entscheidung über die Anwendung gelinderer Mittel iSd Paragraph 77, Absatz eins, FPG ist eine Ermessensentscheidung. Auch die Anwendung gelinderer Mittel setzt das Vorliegen eines Sicherungsbedürfnisses voraus. Der Behörde kommt aber dann kein Ermessen zu, wenn der Sicherungsbedarf im Verhältnis zum Eingriff in die persönliche Freiheit nicht groß genug ist, um die Verhängung von Schubhaft zu rechtfertigen. Das ergibt sich schon daraus, dass Schubhaft immer ultima ratio sein muss (Hinweis E 17.03.2009, 2007/21/0542; E 30.08.2007, 2007/21/0043). Eine Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung kann stets nur dann rechtens sein, wenn eine Abschiebung auch tatsächlich infrage kommt. Die begründete Annahme, dass eine Aufenthaltsbeendigung erfolgen wird, ist dabei ausreichend. Dass die Effektuierung mit Gewissheit erfolgt, ist nicht erforderlich (vgl. dazu etwa VwGH 07.02.2008, Zl. 2006/21/0389; VwGH 25.04.2006, Zl. 2006/21/0039). Steht hingegen von vornherein fest, dass diese Maßnahme nicht durchführbar ist, so darf die Schubhaft nicht verhängt werden. Anderenfalls erwiese sich die Schubhaft nämlich als für die Erreichung des Haftzweckes (der Abschiebung) "nutzlos". Umgekehrt schadet es - wie sich aus den Verlängerungstatbeständen des § 80 FPG ergibt - nicht, wenn der ins Auge gefassten Abschiebung zeitlich befristete Hindernisse entgegenstehen. Den erwähnten Verlängerungstatbeständen liegt freilich zugrunde, dass die infrage kommenden Hindernisse längstens innerhalb der zulässigen Schubhaftdauer beseitigt werden. Ist hingegen bereits bei Beginn der Schubhaft absehbar, dass das Abschiebehindernis nicht binnen dieser Frist zu beseitigen ist, so soll die Schubhaft nach den Vorstellungen des Gesetzgebers von Anfang an nicht verhängt werden. Dasselbe gilt, wenn während der Anhaltung in Schubhaft Umstände eintreten, aus denen erkennbar ist, dass die Abschiebung nicht in der restlichen noch zur Verfügung stehenden Schubhaftdauer bewerkstelligt werden kann. (vgl. VwGH 11.06.2013, Zl. 2013/21/0024, zum Erfordernis einer Prognosebeurteilung, ob die baldige Ausstellung eines Heimreisezertifikates trotz wiederholter Urgenzen durch das Bundesministerium für Inneres angesichts der Untätigkeit der Vertretungsbehörde des Herkunftsstaates zu erwarten ist; vgl. VwGH 18.12.2008, Zl. 2008/21/0582, zur rechtswidrigen Aufrechterhaltung der Schubhaft trotz eines ärztlichen Gutachtens, wonach ein neuerlicher Versuch einer Abschiebung des Fremden in den nächsten Monaten aus medizinischen Gründen nicht vorstellbar sei).Eine Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung kann stets nur dann rechtens sein, wenn eine Abschiebung auch tatsächlich infrage kommt. Die begründete Annahme, dass eine Aufenthaltsbeendigung erfolgen wird, ist dabei ausreichend. Dass die Effektuierung mit Gewissheit erfolgt, ist nicht erforderlich vergleiche dazu etwa VwGH 07.02.2008, Zl. 2006/21/0389; VwGH 25.04.2006, Zl. 2006/21/0039). Steht hingegen von vornherein fest, dass diese Maßnahme nicht durchführbar ist, so darf die Schubhaft nicht verhängt werden. Anderenfalls erwiese sich die Schubhaft nämlich als für die Erreichung des Haftzweckes (der Abschiebung) "nutzlos". Umgekehrt schadet es - wie sich aus den Verlängerungstatbeständen des Paragraph 80, FPG ergibt - nicht, wenn der ins Auge gefassten Abschiebung zeitlich befristete Hindernisse entgegenstehen. Den erwähnten Verlängerungstatbeständen liegt freilich zugrunde, dass die infrage kommenden Hindernisse längstens innerhalb der zulässigen Schubhaftdauer beseitigt werden. Ist hingegen bereits bei Beginn der Schubhaft absehbar, dass das Abschiebehindernis nicht binnen dieser Frist zu beseitigen ist, so soll die Schubhaft nach den Vorstellungen des Gesetzgebers von Anfang an nicht verhängt werden. Dasselbe gilt, wenn während der Anhaltung in Schubhaft Umstände eintreten, aus denen erkennbar ist, dass die Abschiebung nicht in der restlichen noch zur Verfügung stehenden Schubhaftdauer bewerkstelligt werden kann. vergleiche VwGH 11.06.2013, Zl. 2013/21/0024, zum Erfordernis einer Prognosebeurteilung, ob die baldige Ausstellung eines Heimreisezertifikates trotz wiederholter Urgenzen durch das Bundesministerium für Inneres angesichts der Untätigkeit der Vertretungsbehörde des Herkunftsstaates zu erwarten ist; vergleiche VwGH 18.12.2008, Zl. 2008/21/0582, zur rechtswidrigen Aufrechterhaltung der Schubhaft trotz eines ärztlichen Gutachtens, wonach ein neuerlicher Versuch einer Abschiebung des Fremden in den nächsten Monaten aus medizinischen Gründen nicht vorstellbar sei). 3.3.2 Zur Schubhaft nach dem Regime der Dublin-III VO:„Vor dem Hintergrund der Vorgaben des Art. 2 lit. n Dublin III-VO vermögen ausschließlich die Tatbestände des § 76 Abs. 3 FrPolG 2005 "Fluchtgefahr" an sich zu konstituieren. Der demonstrative Charakter des § 76 Abs. 3 legcit kommt demgegenüber lediglich insofern zum Tragen, als neben den dort genannten Tatbeständen andere Aspekte nur im Rahmen der abschließend vorzunehmenden konkreten Bewertung aller im Einzelfall maßgeblichen Gesichtspunkte miteinbezogen werden können (vgl. VwGH 11.5.2017, Ro 2016/21/0021).“ (VwGH 26.04.2018, Ro 2017/21/0010).3.3.2 Zur Schubhaft nach dem Regime der Dublin-III VO:, „Vor dem Hintergrund der Vorgaben des Artikel 2, Litera n, Dublin III-VO vermögen ausschließlich die Tatbestände des Paragraph 76, Absatz 3, FrPolG 2005 "Fluchtgefahr" an sich zu konstituieren. Der demonstrative Charakter des Paragraph 76, Absatz 3, legcit kommt demgegenüber lediglich insofern zum Tragen, als neben den dort genannten Tatbeständen andere Aspekte nur im Rahmen der abschließend vorzunehmenden konkreten Bewertung aller im Einzelfall maßgeblichen Gesichtspunkte miteinbezogen werden können vergleiche VwGH 11.5.2017, Ro 2016/21/0021).“ (VwGH 26.04.2018, Ro 2017/21/0010). Weiters: „Maßgeblich für die vom VwG getroffene Annahme, es sei keine erhebliche Fluchtgefahr iSd Art. 28 Abs. 2 Dublin III-VO gegeben gewesen, wäre gewesen, ob sich die Fremde für ein Verfahren zur Erlassung einer Anordnung zur Außerlandesbringung zur Verfügung gehalten und danach - anders als zuletzt in Deutschland - einer formalisierten Überstellung nach Italien (vgl. dazu Art. 7 Dublin-II DV) nicht entzogen hätte. Dieser entscheidende Aspekt hätte vom VwG bei seiner Beweiswürdigung berücksichtigt werden müssen.“ (VwGH 13.11.2018, Ra 2018/21/0133).„Maßgeblich für die vom VwG getroffene Annahme, es sei keine erhebliche Fluchtgefahr iSd Artikel 28, Absatz 2, Dublin III-VO gegeben gewesen, wäre gewesen, ob sich die Fremde für ein Verfahren zur Erlassung einer Anordnung zur Außerlandesbringung zur Verfügung gehalten und danach - anders als zuletzt in Deutschland - einer formalisierten Überstellung nach Italien vergleiche dazu Artikel 7, Dublin-II DV) nicht entzogen hätte. Dieser entscheidende Aspekt hätte vom VwG bei seiner Beweiswürdigung berücksichtigt werden müssen.“ (VwGH 13.11.2018, Ra 2018/21/0133). Sowie: „Es ist evident und bedarf daher weder einer Klärung durch den EuGH noch durch den VwGH, dass unter "erheblicher Fluchtgefahr" iSd Art. 28 Abs. 2 Dublin III-VO allgemein eine solche Fluchtgefahr zu verstehen ist, die in ihrer Intensität über das hinausgeht, was unter Art. 2 lit. n dieser Verordnung als "Fluchtgefahr" definiert wird. Daraus ergibt sich umgekehrt, dass es - anders als für "Fluchtgefahr" an sich - keiner abstrakten innerstaatlichen Festlegung von Fällen "erheblicher Fluchtgefahr" bedarf und dass § 76 Abs. 3 FrPolG 2005 auch im Anwendungsbereich der Dublin III-VO nicht sein Ziel verfehlt (Hinweis B 15. September 2016, Ra 2016/21/0256).“ (VwGH 29.06.2017, Ro 2017/21/0011).„Es ist evident und bedarf daher weder einer Klärung durch den EuGH noch durch den VwGH, dass unter "erheblicher Fluchtgefahr" iSd Artikel 28, Absatz 2, Dublin III-VO allgemein eine solche Fluchtgefahr zu verstehen ist, die in ihrer Intensität über das hinausgeht, was unter Artikel 2, Litera n, dieser Verordnung als "Fluchtgefahr" definiert wird. Daraus ergibt sich umgekehrt, dass es - anders als für "Fluchtgefahr" an sich - keiner abstrakten innerstaatlichen Festlegung von Fällen "erheblicher Fluchtgefahr" bedarf und dass Paragraph 76, Absatz 3, FrPolG 2005 auch im Anwendungsbereich der Dublin III-VO nicht sein Ziel verfehlt (Hinweis B 15. September 2016, Ra 2016/21/0256).“ (VwGH 29.06.2017, Ro 2017/21/0011). 3.4. Zum konkreten Fall: 3.4.1. Zur nunmehr verfahrensggst. Anhaltung in Schubhaft vom XXXX 2020 bis XXXX 2020 (Spruchpunkt I.):3.4.1. Zur nunmehr verfahrensggst. Anhaltung in Schubhaft vom römisch 40 2020 bis römisch 40 2020 (Spruchpunkt römisch eins.):
2 Z 3 FPG kann die Schubhaft zur Sicherung des Rücküberstellung nach Art 28 Dublin-III VO verhängt werden, wobei sich der Sicherungsbedarf und die Tatbestände für die Annahme von Fluchtgefahr nach Art. 2 lit. n) iVm § 76 Abs. 3 FPG richten. Entgegen der Ausführungen in der Beschwerde ist dabei mit dem Begriff „erheblicher Fluchtgefahr“ in Art. 28 Abs. 2 Dublin-III VO kein anderer Begriff von Fluchtgefahr verbunden, als jener der den Tatbeständen des § 76 Abs. 3 FPG zu Grunde liegt (vgl. VwGH 29.06.2017, Ro 2017/21/0011, Zitat oben).
Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 3, FPG kann die Schubhaft zur Sicherung des Rücküberstellung nach Artikel 28, Dublin-III VO verhängt werden, wobei sich der Sicherungsbedarf und die Tatbestände für die Annahme von Fluchtgefahr nach Artikel 2, Litera n,) in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 3, FPG richten. Entgegen der Ausführungen in der Beschwerde ist dabei mit dem Begriff „erheblicher Fluchtgefahr“ in Artikel 28, Absatz 2, Dublin-III VO kein anderer Begriff von Fluchtgefahr verbunden, als jener der den Tatbeständen des Paragraph 76, Absatz 3, FPG zu Grunde liegt vergleiche VwGH 29.06.2017, Ro 2017/21/0011, Zitat oben). Die Anordnung der Schubhaft erfordert zu allererst das Vorliegen eines bestimmten Sicherungsbedarfs iSd § 76 Abs. 2 FPG. Im gegenständlichen Fall hat das Bundesamt die Schubhaft auf § 76 Abs. 2 Z 3 FPG gestützt.
2 Z 3 FPG kann die Schubhaft zur Sicherung des Rücküberstellung nach Art28 Dublin-III VO verhängt werden, wobei sich der Sicherungsbedarf und Fluchtgefahr nach Art. 2 lit. n) iVm § 76 Abs. 3 FPG richten.Die Anordnung der Schubhaft erfordert zu allererst das Vorliegen eines bestimmten Sicherungsbedarfs iSd Paragraph 76, Absatz 2, FPG. Im gegenständlichen Fall hat das Bundesamt die Schubhaft auf Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 3, FPG gestützt.
Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 3, FPG kann die Schubhaft zur Sicherung des Rücküberstellung nach Art28 Dublin-III VO verhängt werden, wobei sich der Sicherungsbedarf und Fluchtgefahr nach Artikel 2, Litera n,) in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 3, FPG richten. Im ggst. Fall ist klar, dass der BF unter die Bestimmungen der Dublin-III VO fällt, da er in Rumänien am 20.10.2020 einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, der in der EURODAC Datenbank als Kategorie 1 Eintrag gespeichert wurde. Nachdem der Antrag des BF in Rumänien bei seiner Festnahme und erkennungsdienstlichen Behandlung aufschien, hat das Bundesamt bereits am XXXX 2020 ein Wiederaufnahmeersuchen bei erneuter Antragstellung im ersuchenden Mitgliedstaat nach Art. 23 Dublin-III VO an Rumänien gerichtet, das innerhalb der zweiwöchigen Frist (Art. 25 Abs. 1 S 2 leg. cit.) am 16.11.2020 von Rumänien mit der Zusage der Wiederaufnahme des BF beantwortet wurde. Es ist daher grundsätzlich der Sicherungszweck des § 76 Abs. 2 Z 3 FPG iVm Art. 28 Abs. 1 u. 2 Dublin-III VO gegeben.Im ggst. Fall ist klar, dass der BF unter die Bestimmungen der Dublin-III VO fällt, da er in Rumänien am 20.10.2020 einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, der in der EURODAC Datenbank als Kategorie 1 Eintrag gespeichert wurde. Nachdem der Antrag des BF in Rumänien bei seiner Festnahme und erkennungsdienstlichen Behandlung aufschien, hat das Bundesamt bereits am römisch 40 2020 ein Wiederaufnahmeersuchen bei erneuter Antragstellung im ersuchenden Mitgliedstaat nach Artikel 23, Dublin-III VO an Rumänien gerichtet, das innerhalb der zweiwöchigen Frist (Artikel 25, Absatz eins, S 2 leg. cit.) am 16.11.2020 von Rumänien mit der Zusage der Wiederaufnahme des BF beantwortet wurde. Es ist daher grundsätzlich der Sicherungszweck des Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 3, FPG in Verbindung mit Artikel 28, Absatz eins, u. 2 Dublin-III VO gegeben. Gegenständlich hat die belangte Behörde im angefochtenen Mandatsbescheid die Annahme von Sicherungsbedarf und Fluchtgefahr (aus der Begründung erkennbar) auf die Erfüllung der Tatbestände der Z 1, Z 3 und Z 9 des § 76 Abs. 3 FPG gestützt.Gegenständlich hat die belangte Behörde im angefochtenen Mandatsbescheid die Annahme von Sicherungsbedarf und Fluchtgefahr (aus der Begründung erkennbar) auf die Erfüllung der Tatbestände der Ziffer eins,, Ziffer 3 und Ziffer 9, des Paragraph 76, Absatz 3, FPG gestützt. Es besteht für den erkennenden Richter aufgrund der Feststellungen und des persönlichen Eindrucks vom BF kein Zweifel, dass der BF nicht nach Rumänien rückreisewillig ist. Er gab mehrfach an, unbedingt in Österreich bleiben zu wollen und keinesfalls nach Rumänien zurückzuwollen, weil er dort niemanden kennt. Das Bundesamt ging daher zu Recht davon aus, dass der BF seine Rücküberstellung zu be- oder verhindern versuchen wird bzw. sich einer solchen mit allen Mitteln zu entziehen versuchen wird, zumal er auch versuchte sich der Personenkontrolle durch die Polizei zu entziehen. Auch ist zu berücksichtigen, dass der BF aufgrund der knapp bemessenen Rücküberstellungsfristen der Dublin-III VO ein vitales Interesse daran hat, sich seiner Rücküberstellung durch Untertauchen zu entziehen, da bei ausreichend langem Untertauchen Österreich für seinen Antrag zuständig werden würde, womit sein intendiertes Ziel letztlich erreicht wäre. Der Tatbestand des § 76 Abs. 3 Z 1 FPG ist daher jedenfalls erfüllt.Der Tatbestand des Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer eins, FPG ist daher jedenfalls erfüllt. Weiters liegt auch der Fluchtgefahrtatbestand des § 76 Abs. 3 Z 3 leg. cit. vor, da sich der BF seinem Verfahren über einen Antrag auf internationalen Schutz in Rumänien bereits wissentlich entzogen hat. Ihm war klar, dass sein Verfahren in Rumänien anhängig ist, nur wollte er dort keinesfalls bleiben, weil er dort keine Freunde hat bzw. wie er angibt „niemanden kennt“. Entgegen der Angabe in der Beschwerde, wonach ihm von rumänischen Behörden keine Dokumente ausgefolgt worden wären, gab der BF in Verhandlung zu, ihm sei eine dort eine Asylkarte ausgefolgt worden. Diese habe er aber vor der Weiterreise per Schlepper über Ungarn nach Österreich zerrissen. Letztlich spricht auch diese Handlung klar dafür, dass der BF vorsätzlich seinen Antrag in Rumänien verschleiern wollte. Es kommt dabei auf die subjektive Sichtweise des Fremden an und nicht darauf, ob der Fremde mit dieser Handlung einen - angesichts der EURODAC Datenbank - tatsächlich „tauglichen“ Versuch unternimmt, seine bereits erfolgte Antragstellung in einem anderen Mitgliedsstaat zu verbergen. Weiters liegt auch der Fluchtgefahrtatbestand des Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 3, leg. cit. vor, da sich der BF seinem Verfahren über einen Antrag auf internationalen Schutz in Rumänien bereits wissentlich entzogen hat. Ihm war klar, dass sein Verfahren in Rumänien anhängig ist, nur wollte er dort keinesfalls bleiben, weil er dort keine Freunde hat bzw. wie er angibt „niemanden kennt“. Entgegen der Angabe in der Beschwerde, wonach ihm von rumänischen Behörden keine Dokumente ausgefolgt worden wären, gab der BF in Verhandlung zu, ihm sei eine dort eine Asylkarte ausgefolgt worden. Diese habe er aber vor der Weiterreise per Schlepper über Ungarn nach Österreich zerrissen. Letztlich spricht auch diese Handlung klar dafür, dass der BF vorsätzlich seinen Antrag in Rumänien verschleiern wollte. Es kommt dabei auf die subjektive Sichtweise des Fremden an und nicht darauf, ob der Fremde mit dieser Handlung einen - angesichts der EURODAC Datenbank - tatsächlich „tauglichen“ Versuch unternimmt, seine bereits erfolgte Antragstellung in einem anderen Mitgliedsstaat zu verbergen. Zu § 76 Abs. 3 Z 9 FPG ist festzuhalten, dass sich das Bundesamt zu Recht auch auf diesen Tatbestand für die Annahme von Fluchtgefahr stützt. Die BF hat im Bundesgebiet keine familiären Anknüpfungspunkte, er geht und ging keiner (legalen) Erwerbstätigkeit nach und besitzt keine maßgeblichen Vermögenswerte und verfügt auch nicht über die Geldmittel zur Bestreitung seines Lebensunterhalts. Der BF ist de-facto obdachlos und hat keinen festen Wohnsitz im Bundesgebiet. Er gab lediglich an, es würden sich Personen aus seinem Dorf in Afghanistan in Österreich befinden, diese hätte er kontaktieren wollen. Es besteht somit auch Fluchtgefahr iSd § 76 Abs. 3 Z 9 FPG. Die dagegen eingewandte Judikatur, wonach erst kurz aufhältigen Asylwerbern die mangelnde soziale Verankerung nicht zur Last gelegt werden kann, geht hier ins Leere, weil es bei einem Sachverhalt nach der Dublin-III VO eben gerade typisch ist, dass der BF kurzfristig in ein Land weiterreist, in dem er sich gar nicht aufhalten dürfte, da ein anderes Land für sein Verfahren über seinen Antrag auf internationalen Schutz zuständig ist. Dies bedingt aber letztlich auch, dass in so kurzer Zeit keine maßgeblichen sozialen Bindungen etabliert werden können. Eine mangelnde soziale Verankerung im Bundesgebiet bedeutet im Umkehrschluss aber auch, dass den BF nichts von einer Weiterreise bzw. Flucht in einen anderen Mitgliedsstaat um seiner Rücküberstellung zu entgehen oder vom Untertauchen im Bundesgebiet abhält, letzteres um durch Fristablauf eine Zuständigkeit Österreichs für seinen Antrag auf internationalen Schutz zu erreichen.Zu Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 9, FPG ist festzuhalten, dass sich das Bundesamt zu Recht auch auf diesen Tatbestand für die Annahme von Fluchtgefahr stützt. Die BF hat im Bundesgebiet keine familiären Anknüpfungspunkte, er geht und ging keiner (legalen) Erwerbstätigkeit nach und besitzt keine maßgeblichen Vermögenswerte und verfügt auch nicht über die Geldmittel zur Bestreitung seines Lebensunterhalts. Der BF ist de-facto obdachlos und hat keinen festen Wohnsitz im Bundesgebiet. Er gab lediglich an, es würden sich Personen aus seinem Dorf in Afghanistan in Österreich befinden, diese hätte er kontaktieren wollen. Es besteht somit auch Fluchtgefahr iSd Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 9, FPG. Die dagegen eingewandte Judikatur, wonach erst kurz aufhältigen Asylwerbern die mangelnde soziale Verankerung nicht zur Last gelegt werden kann, geht hier ins Leere, weil es bei einem Sachverhalt nach der Dublin-III VO eben gerade typisch ist, dass der BF kurzfristig in ein Land weiterreist, in dem er sich gar nicht aufhalten dürfte, da ein anderes Land für sein Verfahren über seinen Antrag auf internationalen Schutz zuständig ist. Dies bedingt aber letztlich auch, dass in so kurzer Zeit keine maßgeblichen sozialen Bindungen etabliert werden können. Eine mangelnde soziale Verankerung im Bundesgebiet bedeutet im Umkehrschluss aber auch, dass den BF nichts von einer Weiterreise bzw. Flucht in einen anderen Mitgliedsstaat um seiner Rücküberstellung zu entgehen oder vom Untertauchen im Bundesgebiet abhält, letzteres um durch Fristablauf eine Zuständigkeit Österreichs für seinen Antrag auf internationalen Schutz zu erreichen. Wie der VwGH im zuvor umfangreich dargestellten verfahrensggst. Erkenntnis ausgeführt hat, kommt es auf die vom Bundesamt letztlich verfehlt vorgenommene Umstellung der Rechtsgrundlage der Schubhaft auf § 76 Abs. 6 FPG nicht an, soweit auch zum Zeitpunkt der Stellung des „weiteren Antrages“ auf internationalen Schutz im Bundesgebiet am XXXX 2020 durch den BF die von Art. 28 Abs. 2 Dublin-III VO geforderte erhebliche Fluchtgefahr weiterhin vorliegt. Wie der VwGH im zuvor umfangreich dargestellten verfahrensggst. Erkenntnis ausgeführt hat, kommt es auf die vom Bundesamt letztlich verfehlt vorgenommene Umstellung der Rechtsgrundlage der Schubhaft auf Paragraph 76, Absatz 6, FPG nicht an, soweit auch zum Zeitpunkt der Stellung des „weiteren Antrages“ auf internationalen Schutz im Bundesgebiet am römisch 40 2020 durch den BF die von Artikel 28, Absatz 2, Dublin-III VO geforderte erhebliche Fluchtgefahr weiterhin vorliegt. Die von Art. 28 Abs. 2 Dublin-III VO geforderte erhebliche Fluchtgefahr iSd Kriterien des § 76 Abs. 3 Z 1, 3 und 9 lag jedenfalls auch von XXXX bis XXXX 2020 beim BF vor und erfolgte die Anhaltung in Schubhaft von XXXX 2020 bis zum (unbekämpft) Fortsetzungsausspruch am XXXX 2020 durch das Bundesamt daher zu Recht bzw. war diese verhältnismäßig, weshalb die Beschwerde soweit die Anhaltung in Schubhaft vom XXXX bis XXXX 2020 betroffen ist, nunmehr
Vm § 76 Abs. 2 Z 3 FPG und Art. 28 Abs. 1 u. 2 VO (EU) 604/2013 als unbegründet abzuweisen war. Die von Artikel 28, Absatz 2, Dublin-III VO geforderte erhebliche Fluchtgefahr iSd Kriterien des Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer eins, 3 und 9 lag jedenfalls auch von römisch 40 bis römisch 40 2020 beim BF vor und erfolgte die Anhaltung in Schubhaft von römisch 40 2020 bis zum (unbekämpft) Fortsetzungsausspruch am römisch 40 2020 durch das Bundesamt daher zu Recht bzw. war diese verhältnismäßig, weshalb die Beschwerde soweit die Anhaltung in Schubhaft vom römisch 40 bis römisch 40 2020 betroffen ist, nunmehr
Paragraph 22 a, Absatz eins, Ziffer 3, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 3, FPG und Artikel 28, Absatz eins, u. 2 VO (EU) 604 aus 2013, als unbegründet abzuweisen war. 3.4.2 Zur Kostenentscheidung (Spruchpunkt IV.):3.4.2 Zur Kostenentscheidung (Spruchpunkt römisch vier.):
1a BFA-VG gelten für Beschwerden nach dieser Bestimmung die für Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist (für die Zeit vor Inkrafttreten des § 22a Abs. 1a BFA-VG s. VwGH 23.04.2015, Ro 2014/21/0077).
Paragraph 22 a, Absatz eins a, BFA-VG gelten für Beschwerden nach dieser Bestimmung die für Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist (für die Zeit vor Inkrafttreten des Paragraph 22 a, Absatz eins a, BFA-VG s. VwGH 23.04.2015, Ro 2014/21/0077).
GVG hat die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei. Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist
Abs. 2 der Beschwerdeführer die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei. Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist
Abs. 3 die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei. Die §§ 52 bis 54 VwGG sind
Abs. 6 auf den Anspruch auf Aufwandersatz
Abs. 1 sinngemäß anzuwenden.
Paragraph 35, Absatz eins, VwGVG hat die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei. Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist
Absatz 2, der Beschwerdeführer die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei. Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist
Absatz 3, die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei. Die Paragraphen 52 bis 54 VwGG sind
Absatz 6, auf den Anspruch auf Aufwandersatz
Absatz eins, sinngemäß anzuwenden. Im gegenständlichen (Gesamt-)Verfahren wurde sowohl gegen den im Spruch genannten Schubhaftbescheid als auch gegen die Anhaltung in Schubhaft Beschwerde erhoben. Sowohl der BF als auch das Bundesamt haben einen Antrag auf Kostenersatz im Sinne des § 35 VwGVG gestellt. Durch die Behebung der zitierten Spruchpunkte des Erkenntnisses W282 2236925-1/16E durch den VwGH und die Herstellung der Rechtsansicht des VwGH mit diesem Teilerkenntnis durch Abweisung der Beschwerde des BF gegen die Anhaltung in Schubhaft (auch) von XXXX 2020 bis XXXX 2020 ist nunmehr die belangte Behörde die obsiegende Partei, der nunmehr Aufwandsersatz zusteht. Im gegenständlichen (Gesamt-)Verfahren wurde sowohl gegen den im Spruch genannten Schubhaftbescheid als auch gegen die Anhaltung in Schubhaft Beschwerde erhoben. Sowohl der BF als auch das Bundesamt haben einen Antrag auf Kostenersatz im Sinne des Paragraph 35, VwGVG gestellt. Durch die Behebung der zitierten Spruchpunkte des Erkenntnisses , W282 2236925-1/16E durch den VwGH und die Herstellung der Rechtsansicht des VwGH mit diesem Teilerkenntnis durch Abweisung der Beschwerde des BF gegen die Anhaltung in Schubhaft (auch) von römisch 40 2020 bis römisch 40 2020 ist nunmehr die belangte Behörde die obsiegende Partei, der nunmehr Aufwandsersatz zusteht. Der Behörde gebührt daher
GVG Kostenersatz in der Höhe von EUR 57,40 für den Vorlageaufwand (§ 1 Z. 3 VwG-AufwErsV), Kostenersatz in der Höhe von EUR 368,80 für den Schriftsatzaufwand (§ 1 Z. 4 VwG-AufwErsV) und Kostenersatz in der Höhe von EUR 461,00 für den Verhandlungsaufwand (§ 1 Z. 5 VwG-AufwErsV), sohin insgesamt EUR 887,20. Der Behörde gebührt daher
Paragraph 35, Absatz eins und Absatz 3, VwGVG Kostenersatz in der Höhe von EUR 57,40 für den Vorlageaufwand (Paragraph eins, Ziffer 3, VwG-AufwErsV), Kostenersatz in der Höhe von EUR 368,80 für den Schriftsatzaufwand (Paragraph eins, Ziffer 4, VwG-AufwErsV) und Kostenersatz in der Höhe von EUR 461,00 für den Verhandlungsaufwand (Paragraph eins, Ziffer 5, VwG-AufwErsV), sohin insgesamt EUR 887,20. Dem Beschwerdeführer gebührt als unterlegene Partei
GVG kein Kostenersatz, wobei es hierüber im Hinblick auf die Nicht-Behebung dieses Spruchteils durch den VwGH jedoch keines erneuten Abspruchs bedarf.Dem Beschwerdeführer gebührt als unterlegene Partei
Paragraph 35, Absatz eins, VwGVG kein Kostenersatz, wobei es hierüber im Hinblick auf die Nicht-Behebung dieses Spruchteils durch den VwGH jedoch keines erneuten Abspruchs bedarf. Zu B): Die Revision ist
4 B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen.Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen. Es finden sich im keine schlüssigen Hinweise auf das Bestehen von Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung im Zusammenhang mit dem gegenständlichen Verfahren und sind solche auch aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts nicht gegeben. Die Entscheidung folgt der zitierten – im ggst. Verfahren ergangenen - Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Die Revision war daher nicht zuzulassen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2021:W282.2236925.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.