RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum16.04.2021 GeschäftszahlI416 2238738-1 SpruchI416 2238738-1/6E, I416 2238738-1/6E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- Der Beschwerdeführer bezog zuletzt aufgrund eines Antrages beim Arbeitsmarktservice XXXX (im Folgenden: belangte Behörde) vom 19.05.2020 Notstandshilfe.
- Der Beschwerdeführer bezog zuletzt aufgrund eines Antrages beim Arbeitsmarktservice römisch 40 (im Folgenden: belangte Behörde) vom 19.05.2020 Notstandshilfe.
- In der Betreuungsvereinbarung vom 20.05.2020, gültig bis 20.11.2020, wurde vereinbart, dass die belangte Behörde den Beschwerdeführer bei der Suche nach einer Stelle als Bürokaufmann bzw. Einzelhandelskaufmann – Allgemeiner Einzelhandel im Arbeitsausmaß Vollzeit unterstütze. Die gewünschten Arbeitsorte seien die Bezirke XXXX oder XXXX . Betreuungspflichten würden keine vorliegen und stehen dem Beschwerdeführer zur Erreichung eines Arbeitsplatzes der Privat-PKW oder eine sonstige Möglichkeit zur Verfügung.
- In der Betreuungsvereinbarung vom 20.05.2020, gültig bis 20.11.2020, wurde vereinbart, dass die belangte Behörde den Beschwerdeführer bei der Suche nach einer Stelle als Bürokaufmann bzw. Einzelhandelskaufmann – Allgemeiner Einzelhandel im Arbeitsausmaß Vollzeit unterstütze. Die gewünschten Arbeitsorte seien die Bezirke römisch 40 oder römisch 40 . Betreuungspflichten würden keine vorliegen und stehen dem Beschwerdeführer zur Erreichung eines Arbeitsplatzes der Privat-PKW oder eine sonstige Möglichkeit zur Verfügung.
- Am 07.08.2020 wies die belangte Behörde dem Beschwerdeführer ein Stellenangebot (Auftragsnummer XXXX ) als Mitarbeiter im Lebensmittelhandel für Regalbetreuung bei der „ XXXX “ (im Folgenden: Dienstgeber W.) zu, auf welches sich der Beschwerdeführer am 12.08.2020 per E-Mail bewarb.
- Am 07.08.2020 wies die belangte Behörde dem Beschwerdeführer ein Stellenangebot (Auftragsnummer römisch 40 ) als Mitarbeiter im Lebensmittelhandel für Regalbetreuung bei der „ römisch 40 “ (im Folgenden: Dienstgeber W.) zu, auf welches sich der Beschwerdeführer am 12.08.2020 per E-Mail bewarb.
- Am 13.08.2020 erfolgte eine Meldung des Service für Unternehmen zur Auftragsnummer XXXX mit folgendem Inhalt: „Arbeitswilligkeit, (ERR) trotz Anruf + E-Mail keine Rückmeldung, lt. DG RM“.
- Am 13.08.2020 erfolgte eine Meldung des Service für Unternehmen zur Auftragsnummer römisch 40 mit folgendem Inhalt: „Arbeitswilligkeit, (ERR) trotz Anruf + E-Mail keine Rückmeldung, lt. DG RM“.
- Die zuständige Beraterin der belangten Behörde informierte den Beschwerdeführer am 13.08.2020 über die Mitteilung des Service für Unternehmen, wonach er sich beim Dienstgeber W. nicht beworben habe und nicht erreichbar sei und bat ihn um Rückmeldung.
- Der Beschwerdeführer übermittelte der belangten Behörde sodann am 18.08.2020 den E-Mail-Verlauf mit dem Dienstgeber W.
- Am 14.09.2020 wurde der Beschwerdeführer von der belangten Behörde aufgefordert, eine schriftliche Stellungnahme einzubringen, welche der Beschwerdeführer in weiterer Folge am 21.09.2020 vorlegte. Zudem nahm die belangte Behörde am 14.09.2020 telefonisch mit dem Geschäftsführer des Dienstgebers W. Kontakt auf.
- Dem Beschwerdeführer wurde am 21.09.2020 Parteiengehör wegen der Nichtannahme bzw. dem Nichtzustandekommen einer zugewiesenen Beschäftigung gewährt und führte er dabei in der aufgenommenen Niederschrift an, dass man ihm beim Dienstgeber W. gesagt habe, dass man sich bei ihm melden würde, wenn sich etwas ergeben würde. Zudem habe er kurz nach dem Telefonat eine E-Mail an die zuständige Mitarbeiterin des Dienstgebers W., Frau XXXX , gesendet. Er habe vom Dienstgeber W. nur eine einzige E-Mail am 17.
- um 13:57 Uhr bekommen und sei er am 12.
- um 09:05, am 17.
- um 13:55 und am 18.
- angerufen worden. Er habe am 18.
- zurückgerufen, jedoch seien die ausgeschriebenen Stellen schon vergeben gewesen.
- Dem Beschwerdeführer wurde am 21.09.2020 Parteiengehör wegen der Nichtannahme bzw. dem Nichtzustandekommen einer zugewiesenen Beschäftigung gewährt und führte er dabei in der aufgenommenen Niederschrift an, dass man ihm beim Dienstgeber W. gesagt habe, dass man sich bei ihm melden würde, wenn sich etwas ergeben würde. Zudem habe er kurz nach dem Telefonat eine E-Mail an die zuständige Mitarbeiterin des Dienstgebers W., Frau römisch 40 , gesendet. Er habe vom Dienstgeber W. nur eine einzige E-Mail am 17.
- um 13:57 Uhr bekommen und sei er am 12.
- um 09:05, am 17.
- um 13:55 und am 18.
- angerufen worden. Er habe am 18.
- zurückgerufen, jedoch seien die ausgeschriebenen Stellen schon vergeben gewesen.
- Mit Bescheid vom 22.09.2020 sprach die belangte Behörde aus, dass dem Antrag des Beschwerdeführers auf Zuerkennung der Notstandshilfe vom 01.09.2020 gemäß § 33 Abs. 2 iVm §§ 38, 7, 9 Abs. 1 AlVG mangels Arbeitswilligkeit keine Folge gegeben wird. Begründend hielt die belangte Behörde fest, dass der Beschwerdeführer nicht bereit sei, eine ihm zumutbare Stelle anzunehmen. Er sei bereits bei der Aufnahme der zweiten Niederschrift gemäß § 10 AlVG informiert worden, dass sein Anspruch auf Notstandshilfe bei einer weiteren Arbeitsvereitelung wegen mangelnder Arbeitswilligkeit abgelehnt werden müsse.
- Mit Bescheid vom 22.09.2020 sprach die belangte Behörde aus, dass dem Antrag des Beschwerdeführers auf Zuerkennung der Notstandshilfe vom 01.09.2020 gemäß Paragraph 33, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraphen 38, 7, 9, Absatz eins, AlVG mangels Arbeitswilligkeit keine Folge gegeben wird. Begründend hielt die belangte Behörde fest, dass der Beschwerdeführer nicht bereit sei, eine ihm zumutbare Stelle anzunehmen. Er sei bereits bei der Aufnahme der zweiten Niederschrift gemäß Paragraph 10, AlVG informiert worden, dass sein Anspruch auf Notstandshilfe bei einer weiteren Arbeitsvereitelung wegen mangelnder Arbeitswilligkeit abgelehnt werden müsse.
- Dagegen wurde mit Schriftsatz der ausgewiesenen Rechtsvertretung des Beschwerdeführers vom 20.10.2020 Beschwerde erhoben mit der Begründung, der Beschwerdeführer habe eine weitere Vermittlung durch den Dienstgeber W. nicht abgelehnt und seien die Sachverhaltsannahmen der belangten Behörde nicht richtig gewesen. Die belange Behörde hätte in richtiger rechtlicher Beurteilung auf Arbeitswilligkeit des Beschwerdeführers schließen müssen, da der Beschwerdeführer sämtliche zumutbaren Schritte gesetzt hätte, um wieder Arbeit zu finden und er insbesondere auch zeitgerecht die ihm vom AMS vermittelten Bewerbungsmöglichkeiten genutzt habe. Die beantragte Notstandshilfe hätte zuerkannt werden müssen.
- Der Beschwerde vom 20.10.2020 wurde am 09.11.2020 durch die belangte Behörde die aufschiebende Wirkung zuerkannt.
- Es erfolgten am 04.11.2020 und 17.11.2020 Anfragen der belangten Behörde an den Dienstgeber W. per E-Mail und wurde zudem am 17.11.2020 mit der informierten Vertreterin des Dienstgebers W. telefonisch Kontakt aufgenommen.
- Am 20.11.2020 verständigte die belangte Behörde den Beschwerdeführer in ausführlicher Weise vom Ergebnis des Ermittlungsverfahrens und gewährte ihm die Möglichkeit dazu schriftlich Stellung zu nehmen.
- Am 09.12.2020 langten bei der belangten Behörde schriftliche Einwendungen des Beschwerdeführers ein, wonach von einem arbeitswilligen Arbeitslosen nicht verlangt werden könne, dass er „wie ein Kaninchen vor der Schlange“ vor seinem Mobiltelefon sitze und auf Anrufe warte. Vielmehr genüge es, wenn er sein Mobiltelefon alle paar Stunden auf eingegangene Anrufe kontrolliere, weshalb Anrufe, welchen einen Arbeitslosen am Nachmittag erreichen, erst nach Wiederbeginn der Geschäftszeiten des potentiellen Arbeitgebers beantwortet werden könnten. Zudem habe die belangte Behörde keine Feststellungen zu den Zeitpunkten der jeweiligen Anrufe der potentiellen Arbeitgeber getroffen, jedoch seien diese zur Beurteilung einer allfälligen Pflichtverletzung des Beschwerdeführers notwendig.
- Mit Bescheid der belangten Behörde vom 15.12.2020 wurde im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung der gegenständlichen Beschwerde des Beschwerdeführers keine Folge gegeben und der angefochtene Bescheid vom 22.09.2020 dahingehend abgeändert, dass er zu lauten hat, dass die Zuerkennung der Notstandshilfe des Beschwerdeführers ab 01.09.2020 infolge von fehlender genereller Arbeitswilligkeit widerrufen wird.
- Am 21.12.2020 stellte der Beschwerdeführer durch seine ausgewiesene Rechtsvertretung einen Vorlageantrag.
- Die belangte Behörde legte die Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht am 18.01.2021 zur Entscheidung vor.
- Am 18.01.2021 reichte die belangte Behörde einen Versicherungsdatenauszug des Hauptverbandes der Sozialversicherungsträger vom selben Tag nach.
- Am 19.01.2021 langte beim Bundesverwaltungsgericht eine Niederschrift der belangten Behörde ein, welche mit dem Beschwerdeführer am 20.02.2020 in einem vorangegangenen Verfahren aufgenommen worden ist. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: Der relevante Sachverhalt ergibt sich aus den unter Punkt I. getroffenen Ausführungen. Darüber hinaus werden folgende Feststellungen getroffen:Der relevante Sachverhalt ergibt sich aus den unter Punkt römisch eins. getroffenen Ausführungen. Darüber hinaus werden folgende Feststellungen getroffen: Zuletzt war der Beschwerdeführer von 21.12.2018 bis 30.04.2019 als Rezeptionist bei der XXXX GmbH beschäftigt und steht er seither – mit kurzen Unterbrechungen - im Bezug von Leistungen der belangten Behörde. Der Beschwerdeführer verlor bereits wiederholt seinen Anspruch auf Notstandshilfe gemäß § 10 AlVG: So wurde mit rechtskräftigem Bescheid der belangten Behörde vom 06.04.2020 ausgesprochen, dass er seinen Anspruch auf Notstandshilfe für den Zeitraum 02.01.2020 bis 12.02.2020 verloren hat. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 15.04.2020 wurde rechtskräftig ausgesprochen, dass er seinen Anspruch auf Notstandshilfe für den Zeitraum 03.03.2020 bis 27.04.2020 verloren hat. Zuletzt bezog er aufgrund eines Antrags vom 19.05.2020 Notstandshilfe.Zuletzt war der Beschwerdeführer von 21.12.2018 bis 30.04.2019 als Rezeptionist bei der römisch 40 GmbH beschäftigt und steht er seither – mit kurzen Unterbrechungen - im Bezug von Leistungen der belangten Behörde. Der Beschwerdeführer verlor bereits wiederholt seinen Anspruch auf Notstandshilfe gemäß Paragraph 10, AlVG: So wurde mit rechtskräftigem Bescheid der belangten Behörde vom 06.04.2020 ausgesprochen, dass er seinen Anspruch auf Notstandshilfe für den Zeitraum 02.01.2020 bis 12.02.2020 verloren hat. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 15.04.2020 wurde rechtskräftig ausgesprochen, dass er seinen Anspruch auf Notstandshilfe für den Zeitraum 03.03.2020 bis 27.04.2020 verloren hat. Zuletzt bezog er aufgrund eines Antrags vom 19.05.2020 Notstandshilfe. In der Betreuungsvereinbarung vom 20.05.2020 wurde unter anderem Folgendes vereinbart: „Sie bewerben sich auf Stellenangebote, die Ihnen das AMS übermittelt und geben Rückmeldung über Ihre Bewerbung innerhalb von 8 Tagen. Sie reagieren auf Anrufe oder E-Mails von Unternehmen, die direkt mit Ihnen in Kontakt treten.“. Dies nahm der Beschwerdeführer mit Abschluss der Betreuungsvereinbarung zur Kenntnis. Dem Beschwerdeführer wurde am 03.06.2020 von einer Beraterin der belangten Behörde aufgetragen, bis zum 26.06.2020 zwei Eigeninitiativbewerbungen an die belangte Behörde zu übermitteln, woraufhin der Beschwerdeführer lediglich eine eigeninitiative Bewerbung für eine Stelle als Sachbearbeiter bei der Firma XXXX nachwies.Dem Beschwerdeführer wurde am 03.06.2020 von einer Beraterin der belangten Behörde aufgetragen, bis zum 26.06.2020 zwei Eigeninitiativbewerbungen an die belangte Behörde zu übermitteln, woraufhin der Beschwerdeführer lediglich eine eigeninitiative Bewerbung für eine Stelle als Sachbearbeiter bei der Firma römisch 40 nachwies. Am 03.07.2020 wurden dem Beschwerdeführer von der belangten Behörde vier Stellenangebote zugewiesen, auf welche sich der Beschwerdeführer, ausgenommen einer Stelle im Gastgewerbe, am 11.07.2020 bewarb. Am 07.08.2020 wies die belangte Behörde dem Beschwerdeführer insgesamt vier Stellenangebote zu, worunter sich ein Angebot für die Stelle als Mitarbeiter im Lebensmittelhandel für die Regalbetreuung beim Dienstgeber W. (Auftragsnummer: XXXX ) befand. Der Beschwerdeführer hat diese Zuweisung am 08.08.2020 über sein elektronisches Konto bei der belangten Behörde (eAMS) gelesen. In der Stellenbeschreibung wurde zur Bewerbung Folgendes ausgeführt: „Bitte nehmen Sie Kontakt mit uns auf oder senden Ihre Bewerbungsunterlagen an: Frau XXXX “.Am 07.08.2020 wies die belangte Behörde dem Beschwerdeführer insgesamt vier Stellenangebote zu, worunter sich ein Angebot für die Stelle als Mitarbeiter im Lebensmittelhandel für die Regalbetreuung beim Dienstgeber W. (Auftragsnummer: römisch 40 ) befand. Der Beschwerdeführer hat diese Zuweisung am 08.08.2020 über sein elektronisches Konto bei der belangten Behörde (eAMS) gelesen. In der Stellenbeschreibung wurde zur Bewerbung Folgendes ausgeführt: „Bitte nehmen Sie Kontakt mit uns auf oder senden Ihre Bewerbungsunterlagen an: Frau römisch 40 “. Der Beschwerdeführer übermittelte am 12.08.2020 um 21:59 Uhr per E-Mail ein Bewerbungsschreiben samt Lebenslauf und zahlreichen Beilagen. Am 13.08.2020 wurde folgende Meldung des AMS für Unternehmen zur Auftragsnummer XXXX an die belangte Behörde erstattet:Am 13.08.2020 wurde folgende Meldung des AMS für Unternehmen zur Auftragsnummer römisch 40 an die belangte Behörde erstattet: „Arbeitswilligkeit, (ERR) trotz Anruf + email keine Rückmeldung,lt DG RM“. Am selben Tag erging an den Beschwerdeführer folgende Mitteilung der belangten Behörde: „Sehr geehrter Herr XXXX ,„Sehr geehrter Herr römisch 40 , danke für die Rückmeldung, das Stellenangebot bezieht sich auf die Filiale in XXXX , aber natürlich können Sie sich auch in XXXX bewerben. Das ist auch gesetzlich auf jeden Fall zumutbar auch mit den öffentlichen Verkehrsmittel.danke für die Rückmeldung, das Stellenangebot bezieht sich auf die Filiale in römisch 40 , aber natürlich können Sie sich auch in römisch 40 bewerben. Das ist auch gesetzlich auf jeden Fall zumutbar auch mit den öffentlichen Verkehrsmittel. Wir haben die Mitteilung erhalten, dass Sie sich bei Fa. XXXX nicht beworben haben und nicht erreichbar sind - warum nicht?Wir haben die Mitteilung erhalten, dass Sie sich bei Fa. römisch 40 nicht beworben haben und nicht erreichbar sind - warum nicht? Wir bitten um Ihre Rückmeldung bis zum 17.8.
- Mit freundlichen Grüßen“. Es konnte nicht festgestellt werden, dass die zuständige Mitarbeiterin des Dienstgebers W. den Beschwerdeführer am 10.08.2020 erstmals telefonisch kontaktierte. Zudem wurde durch den Dienstgeber W. vor der Meldung an das AMS für Unternehmen keine Kontaktaufnahme per E-Mail an den Beschwerdeführer vorgenommen. Jedenfalls erfolgte am 12.08.2020 um 09:05 Uhr ein Anruf der Mitarbeiterin des Dienstgebers W. beim Beschwerdeführer. Die erste Kontaktaufnahme durch den Dienstgeber W. per E-Mail erfolgte am 17.08.2020 mit folgendem Inhalt: „Ich habe Ihre Bewerbung erhalten und werde mich demnächst bei Ihnen melden.“ Anschließend wurde von der zuständigen Mitarbeiterin des Dienstgebers W. um 13:55 Uhr versucht, den Beschwerdeführer telefonisch zu erreichen. Mangels Erreichbarkeit sendete die zuständige Mitarbeiterin am selben Tag um 13:57 Uhr eine E-Mail mit der Bitte um Rückruf. Der Beschwerdeführer tätigte sodann am Vormittag des 18.08.2020 den Rückruf beim Dienstgeber W. und sendete anschließend um 10:37 eine E-Mail an die Mitarbeiterin des Dienstgebers W. mit folgendem Inhalt: „Guten Tag Frau XXXX ,„Guten Tag Frau römisch 40 , ich habe heute Vormittag zurückgerufen und erfahren, dass die zwei offenen Stellen im XXXX als Mitarbeiter im Lebensmittelhandel für Regalbetreuung leider schon besetzt sind.ich habe heute Vormittag zurückgerufen und erfahren, dass die zwei offenen Stellen im römisch 40 als Mitarbeiter im Lebensmittelhandel für Regalbetreuung leider schon besetzt sind. Mit freundlichen Grüßen XXXX “ römisch 40 “ Der Beschwerdeführer versendete eine ordnungsgemäße Bewerbung an den Dienstgeber W. und zeigte sich an der Stelle interessiert. Er legte kein Verhalten an den Tag, welches eine Anstellung verhindern würde und ist daher als arbeitswillig anzusehen.
- Beweiswürdigung: Die Feststellung betreffend den Bezug von Notstandshilfe ergibt sich aus dem unzweifelhaften Inhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes und wird im Übrigen vom Beschwerdeführer nicht bestritten. Zudem sind sein letztes Beschäftigungsverhältnis und der anschließende Bezug von Leistungen der belangten Behörde im aktuellen Auszug des Hauptverbandes der Österreichischen Sozialversicherungsträger ersichtlich. Die mehrmaligen Anspruchsverluste können ebenso dem Auszug des Hauptverbandes der Österreichischen Sozialversicherungsträger entnommen werden und sind die Bescheide der belangten Behörde vom 15.04.2020 und 06.04.2020 im vorgelegten Verwaltungsakt enthalten. Der Inhalt der Betreuungsvereinbarung ergibt sich zweifelsfrei aus der im vorgelegten Akt enthaltenen Vereinbarung, welche mit 20.05.2020 datiert ist und eine Gültigkeit bis zum 20.11.2020 ausweist. Der Auftrag zur Übermittlung zweier Eigeninitiativbewerbungen und die darauffolgende Zusendung einer Bewerbung sowie die Zuweisung von Stellungangeboten am 03.07.2020 samt tatsächlicher Bewerbung am 11.07.2020 ergeben sich aus dem vorliegenden Behördenakt und blieben die diesbezüglichen Feststellungen der belangten Behörde im Rahmen der Beschwerdevorentscheidung unbestritten. Das Datum der Zuweisung der Stellenanzeige des Dienstgebers W. zeigt sich auf dem im Behördenakt einliegenden Ausdruck der Anzeige und geht die tatsächliche Kenntnisnahme des Beschwerdeführers zweifelsfrei aus dem vorliegenden Sendeprotokoll betreffend eAMS hervor. Aufgrund der im Akt einliegenden Stellenanzeige war die inhaltliche Feststellung zu den Bewerbungsmodalitäten zu treffen. Aus dem vorgelegten E-Mail-Verlauf des Beschwerdeführers und des Dienstgebers W. ist das Datum samt Uhrzeit der Versendung seiner Bewerbung an den Dienstgeber W. klar ersichtlich und liegen zudem die übermittelten Bewerbungsunterlagen des Beschwerdeführers vor. Die Inhalte der unter Punkt II.
- zitierten Mitteilungen des AMS für Unternehmen und der belangten Behörde wurden den im Akt einliegenden Ausdrucken entnommen und ergibt sich aus der Betreffzeile auch das jeweilige Erstellungsdatum.Die Inhalte der unter Punkt römisch zwei.
- zitierten Mitteilungen des AMS für Unternehmen und der belangten Behörde wurden den im Akt einliegenden Ausdrucken entnommen und ergibt sich aus der Betreffzeile auch das jeweilige Erstellungsdatum. Die Feststellungen zu den genauen Zeitangaben der Anrufe des Dienstgebers W. bzw. der jeweils übermittelten E-Mails samt deren Inhalten gründen einerseits auf der glaubhaften diesbezüglichen Aufzählung des Beschwerdeführers samt Zeitangaben in der Niederschrift vom 21.09.2020 sowie andererseits auf den entsprechenden Ausdrucken des E-Mail-Verkehrs. Der Beschwerdeführer behauptete in seiner Einvernahme, am 10.08.2020 keinen Anruf des Dienstgebers W. erhalten zu haben und war mangels eines entsprechenden Nachweises oder der Angabe einer Uhrzeit des Anrufes durch den Dienstgeber W. eine Negativfeststellung zu treffen, da ein zweifelsfreies Feststellen eines Telefonanrufes am 10.08.2020 dadurch nicht möglich war. Zudem wurde von der Mitarbeiterin des Dienstgebers W. in ihrer Meldung im eAMS-Konto vom 12.08.2020 „die Ablehnung wegen Erreichbarkeit“ angegeben und führte sie in einem E-Mail an die belangte Behörde vom 18.11.2020 an, dass dies so angegeben werde, wenn ein Bewerber weder telefonisch noch per E-Mail erreichbar sei und sie auch keine Rückmeldung erhalte. Auch aus der Meldung des AMS für Unternehmen an die belangte Behörde geht hervor, dass eine Erreichbarkeit per E-Mail nicht gegeben gewesen sei. Im Verfahren kamen jedoch keine Hinweise hervor, dass der Dienstgeber W. vor dieser Meldung an das AMS für Unternehmen den Beschwerdeführer tatsächlich per E-Mail kontaktierte und wurde dies in weiterer Folge von der Mitarbeiterin des Dienstgebers W. nicht behauptet, sodass – trotz entsprechender Behauptung in der Meldung an das AMS für Unternehmen – von keinem vorangegangenen E-Mail-Verkehr auszugehen war. Aus den vorliegenden Akteninhalten ergibt sich für den erkennenden Senat, dass der Beschwerdeführer ordnungsgemäß seine Bewerbung an die zuständige Stelle gesendet und sein Interesse an der ausgeschriebenen Stelle bekundet hat. Insbesondere hat er in Hinblick auf die konkrete Arbeitsstelle kein Verhalten gesetzt, das geeignet wäre, eine Anstellung zu verhindern und seine Arbeitsunwilligkeit zu zeigen. Obwohl der Beschwerdeführer nach dem versäumten Anruf des Dienstgebers W. am 12.08.2020 keinen Rückruf tätigte, wird aufgrund seiner schriftlichen Bewerbung am selben Tag kein Verhalten gesehen, das seine Chancen auf eine Anstellung verringern würde. Des Weiteren entspricht es der allgemeinen Lebenserfahrung, dass eine – wenn auch arbeitssuchende – Person nicht immerzu bereit sein muss einen einkommenden Anruf anzunehmen. Nach allgemeiner Lebenserfahrung ist ein zeitnaher Rückruf - somit am selben bzw. darauffolgenden Tag - jedoch in jedem Fall zu erwarten und stimmt das Vorgehen des Beschwerdeführers damit überein. Die belangte Behörde stützte sich in ihrer Annahme der Arbeitsunwilligkeit des Beschwerdeführers zudem auf das Telefonat zwischen dem Beschwerdeführer und dem Dienstgeber W. vom 18.08.
- Hinsichtlich des Inhalts des Telefongesprächs ergaben sich Widersprüche in den Angaben des Beschwerdeführers und des Geschäftsführers der Firma W.: Der Geschäftsführer erklärte in einem Telefonat mit der belangten Behörde (Aktenvermerk vom 14.09.2020), dass beim Beschwerdeführer unter anderem nachgefragt worden sei, ob man eine Alternative suchen solle, dieser jedoch davon nichts wissen habe wollen und ein solches Vorgehen nicht gewünscht gewesen sei. Demgegenüber erklärte der Beschwerdeführer in seiner niederschriftlichen Einvernahme vom 21.09.2020 durch die belangte Behörde, dass ihm bei diesem Telefongespräch gesagt worden wäre, man melde sich bei ihm zurück, sollte sich etwas ergeben. Die Angabe des Geschäftsführers, wonach der Beschwerdeführer keine Alternativstelle gewünscht hätte, vermochte in einer Gesamtschau nichts an der Annahme der fehlenden Hinweise für eine generelle Arbeitsunwilligkeit ändern. Einerseits liegen keinerlei schriftliche Vermerke über den Inhalt des Gesprächs vor, andererseits sendete der Beschwerdeführer kurze Zeit nach dem Telefonat ein höfliches E-Mail an eine Mitarbeiterin des Dienstgebers W., in dem er sie über seinen Rückruf informierte. Auch wenn die belangte Behörde zutreffend ausführte, dass es einer Personalvermittlungsfirma wie der Firma W. gelegen komme, die bei ihnen gemeldeten offenen Stellen schnellstmöglich mit einem passenden Bewerber zu besetzen, kann auch den Ausführungen des Beschwerdeführers, bei Bedarf eine Anfrage des Dienstgebers W. zu erhalten, die Nachvollziehbarkeit nicht abgesprochen werden. Letztlich schilderte der Geschäftsführer des Dienstgebers W., wonach in derartigen Fällen normalerweise ein Vorstellungsgespräch für etwaige zukünftige Stellen stattfinden würde, die übliche Vorgehensweise innerhalb des Unternehmens, weshalb jedoch nicht zweifelsfrei angenommen werden kann, dass diese im gegenständlichen Fall zur Anwendung gekommen ist.
- Rechtliche Beurteilung: Zuständigkeit und anzuwendendes Recht: Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. § 56 Abs. 2 AlVG idgF lautet wie folgt: „Über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer. Die Frist zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung durch die Geschäftsstelle beträgt zehn Wochen.“Paragraph 56, Absatz 2, AlVG idgF lautet wie folgt: „Über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer. Die Frist zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung durch die Geschäftsstelle beträgt zehn Wochen.“ Im gegenständlichen Fall liegt somit Senatszuständigkeit vor. Die §§ 1, 14 Abs. 1 und 2, 15 Abs. 1, 17, 27, 28 Abs. 1 und Abs. 2 VwGVG lauten wie folgt:Die Paragraphen eins, 14, Absatz eins und 2, 15 Absatz eins, 17, 27, 28, Absatz eins und Absatz 2, VwGVG lauten wie folgt: §
- Dieses Bundesgesetz regelt das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes.Paragraph eins, Dieses Bundesgesetz regelt das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes. § 14.
(1)Im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG steht es der Behörde frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung). § 27 ist sinngemäß anzuwenden.Paragraph 14,
(1)Im Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG steht es der Behörde frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung). Paragraph 27, ist sinngemäß anzuwenden.
(2)Will die Behörde von der Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung absehen, hat sie dem Verwaltungsgericht die Beschwerde unter Anschluss der Akten des Verwaltungsverfahrens vorzulegen. §15.
(1)Jede Partei kann binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag). Wird der Vorlageantrag von einer anderen Partei als dem Beschwerdeführer gestellt, hat er die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt (§ 9 Abs. 1 Z 3), und ein Begehren (§ 9 Abs. 1 Z 4) zu enthalten.§15.
(1)Jede Partei kann binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag). Wird der Vorlageantrag von einer anderen Partei als dem Beschwerdeführer gestellt, hat er die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3,), und ein Begehren (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 4,) zu enthalten. §
- Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Paragraph 17, Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. §
- Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid und die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.Paragraph 27, Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid und die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen. § 28.
(1)Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.Paragraph 28,
(1)Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
(2)Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
(2)Über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
- der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
- die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Zur Stattgebung der Beschwerde: Die maßgeblichen Bestimmungen des AlVG lauten wie folgt: Notstandshilfe Voraussetzungen des Anspruchs § 33.
(1)Arbeitslosen, die den Anspruch auf Arbeitslosengeld oder Übergangsgeld erschöpft haben, kann auf Antrag Notstandshilfe gewährt werden.Paragraph 33,
(1)Arbeitslosen, die den Anspruch auf Arbeitslosengeld oder Übergangsgeld erschöpft haben, kann auf Antrag Notstandshilfe gewährt werden.
(2)Notstandshilfe ist nur zu gewähren, wenn der (die) Arbeitslose der Vermittlung zur Verfügung steht (§ 7 Abs. 2 und 3) und sich in Notlage befindet.
(2)Notstandshilfe ist nur zu gewähren, wenn der (die) Arbeitslose der Vermittlung zur Verfügung steht (Paragraph 7, Absatz 2 und 3) und sich in Notlage befindet.
(3)Notlage liegt vor, wenn dem Arbeitslosen die Befriedigung der notwendigen Lebensbedürfnisse unmöglich ist.
(4)Notstandshilfe kann nur gewährt werden, wenn sich der Arbeitslose innerhalb von fünf Jahren nach Erschöpfung des Anspruches auf Arbeitslosengeld oder Übergangsgeld um die Notstandshilfe bewirbt. Die vorstehende Frist verlängert sich darüber hinaus um Zeiträume gemäß § 15 und gemäß § 81 Abs. 10.Arbeitslosengeld
(4)Notstandshilfe kann nur gewährt werden, wenn sich der Arbeitslose innerhalb von fünf Jahren nach Erschöpfung des Anspruches auf Arbeitslosengeld oder Übergangsgeld um die Notstandshilfe bewirbt. Die vorstehende Frist verlängert sich darüber hinaus um Zeiträume gemäß Paragraph 15 und gemäß Paragraph 81, Absatz 10 Punkt A, r, b, e, i, t, s, l, o, s, e, n, g, e, l, d Voraussetzungen des Anspruches § 7.
(1)Anspruch auf Arbeitslosengeld hat, werParagraph 7,
(1)Anspruch auf Arbeitslosengeld hat, wer
- der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht,
- die Anwartschaft erfüllt und
- die Bezugsdauer noch nicht erschöpft hat.
(2)Der Arbeitsvermittlung steht zur Verfügung, wer eine Beschäftigung aufnehmen kann und darf (Abs. 3) und arbeitsfähig (§ 8), arbeitswillig (§ 9) und arbeitslos (§ 12) ist. […]
(2)Der Arbeitsvermittlung steht zur Verfügung, wer eine Beschäftigung aufnehmen kann und darf (Absatz 3,) und arbeitsfähig (Paragraph 8,), arbeitswillig (Paragraph 9,) und arbeitslos (Paragraph 12,) ist. […] Arbeitswilligkeit § 9.
(1)Arbeitswillig ist, wer bereit ist, eine durch die regionale Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 des Arbeitsmarktförderungsgesetzes (AMFG), BGBl. Nr. 31/1969, durchführenden Dienstleister vermittelte zumutbare Beschäftigung in einem Arbeitsverhältnis als Dienstnehmer im Sinn des § 4 Abs. 2 ASVG anzunehmen, sich zum Zwecke beruflicher Ausbildung nach- oder umschulen zu lassen, an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilzunehmen, von einer sonst sich bietenden Arbeitsmöglichkeit Gebrauch zu machen und von sich aus alle gebotenen Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung zu unternehmen, soweit dies entsprechend den persönlichen Fähigkeiten zumutbar ist.Paragraph 9,
(1)Arbeitswillig ist, wer bereit ist, eine durch die regionale Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der Paragraphen 2 bis 7 des Arbeitsmarktförderungsgesetzes (AMFG), Bundesgesetzblatt Nr. 31 aus 1969,, durchführenden Dienstleister vermittelte zumutbare Beschäftigung in einem Arbeitsverhältnis als Dienstnehmer im Sinn des Paragraph 4, Absatz 2, ASVG anzunehmen, sich zum Zwecke beruflicher Ausbildung nach- oder umschulen zu lassen, an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilzunehmen, von einer sonst sich bietenden Arbeitsmöglichkeit Gebrauch zu machen und von sich aus alle gebotenen Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung zu unternehmen, soweit dies entsprechend den persönlichen Fähigkeiten zumutbar ist.
(2)Eine Beschäftigung ist zumutbar, wenn sie den körperlichen Fähigkeiten der arbeitslosen Person angemessen ist, ihre Gesundheit und Sittlichkeit nicht gefährdet, angemessen entlohnt ist, in einem nicht von Streik oder Aussperrung betroffenen Betrieb erfolgen soll, in angemessener Zeit erreichbar ist oder eine entsprechende Unterkunft am Arbeitsort zur Verfügung steht sowie gesetzliche Betreuungsverpflichtungen eingehalten werden können. Als angemessene Entlohnung gilt grundsätzlich eine zumindest den jeweils anzuwendenden Normen der kollektiven Rechtsgestaltung entsprechende Entlohnung. Die zumutbare tägliche Wegzeit für Hin- und Rückweg beträgt jedenfalls eineinhalb Stunden und bei einer Vollzeitbeschäftigung jedenfalls zwei Stunden. Wesentlich darüber liegende Wegzeiten sind nur unter besonderen Umständen, insbesondere wenn am Wohnort lebende Personen üblicher Weise eine längere Wegzeit zum Arbeitsplatz zurückzulegen haben oder besonders günstige Arbeitsbedingungen geboten werden, zumutbar.
(3)In den ersten 100 Tagen des Bezuges von Arbeitslosengeld auf Grund einer neu erworbenen Anwartschaft ist eine Vermittlung in eine nicht dem bisherigen Tätigkeitsbereich entsprechende Tätigkeit nicht zumutbar, wenn dadurch eine künftige Beschäftigung im bisherigen Beruf wesentlich erschwert wird. In den ersten 120 Tagen des Bezuges von Arbeitslosengeld auf Grund einer neu erworbenen Anwartschaft ist eine Beschäftigung in einem anderen Beruf oder eine Teilzeitbeschäftigung nur zumutbar, wenn das sozialversicherungspflichtige Entgelt mindestens 80 vH des der letzten Bemessungsgrundlage für das Arbeitslosengeld entsprechenden Entgelts beträgt. In der restlichen Zeit des Bezuges von Arbeitslosengeld ist eine Beschäftigung in einem anderen Beruf oder eine Teilzeitbeschäftigung nur zumutbar, wenn das sozialversicherungspflichtige Entgelt mindestens 75 vH des der letzten Bemessungsgrundlage für das Arbeitslosengeld entsprechenden Entgelts beträgt. Entfällt im maßgeblichen Bemessungszeitraum mindestens die Hälfte der Beschäftigungszeiten auf Teilzeitbeschäftigungen mit weniger als 75 vH der Normalarbeitszeit, so ist während des Bezuges von Arbeitslosengeld eine Beschäftigung in einem anderen Beruf oder eine Teilzeitbeschäftigung nur zumutbar, wenn das sozialversicherungspflichtige Entgelt mindestens die Höhe des der letzten Bemessungsgrundlage für das Arbeitslosengeld entsprechenden Entgelts erreicht. Der besondere Entgeltschutz nach Teilzeitbeschäftigungen gilt jedoch nur, wenn die arbeitslose Person dem Arbeitsmarktservice Umfang und Ausmaß der Teilzeitbeschäftigungen durch Vorlage von Bestätigungen ehemaliger Arbeitgeber nachgewiesen hat. Ist die Erbringung eines solchen Nachweises mit zumutbaren Bemühungen nicht möglich, so genügt die Glaubhaftmachung.
(4)Zumutbar ist eine von der regionalen Geschäftsstelle vermittelte Beschäftigung auch dann, wenn eine Wiedereinstellungszusage von einem früheren Arbeitgeber erteilt wurde oder sich die arbeitslose Person schon zur Aufnahme einer Beschäftigung in Zukunft verpflichtet hat (Einstellungsvereinbarung). … § 10.
(1)Wenn die arbeitslose PersonParagraph 10,
(1)Wenn die arbeitslose Person
- sich weigert, eine ihr von der regionalen Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 AMFG durchführenden Dienstleister zugewiesene zumutbare Beschäftigung anzunehmen oder die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, oder
- sich weigert, eine ihr von der regionalen Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der Paragraphen 2 bis 7 AMFG durchführenden Dienstleister zugewiesene zumutbare Beschäftigung anzunehmen oder die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, oder
- sich ohne wichtigen Grund weigert, einem Auftrag zur Nach(Um)schulung zu entsprechen oder durch ihr Verschulden den Erfolg der Nach(Um)schulung vereitelt, oder
- ohne wichtigen Grund die Teilnahme an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt verweigert oder den Erfolg der Maßnahme vereitelt, oder
- auf Aufforderung durch die regionale Geschäftsstelle nicht bereit oder in der Lage ist, ausreichende Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung nachzuweisen, so verliert sie für die Dauer der Weigerung, mindestens jedoch für die Dauer der auf die Pflichtverletzung gemäß Z 1 bis 4 folgenden sechs Wochen, den Anspruch auf Arbeitslosengeld. Die Mindestdauer des Anspruchsverlustes erhöht sich mit jeder weiteren Pflichtverletzung gemäß Z 1 bis 4 um weitere zwei Wochen auf acht Wochen. Die Erhöhung der Mindestdauer des Anspruchsverlustes gilt jeweils bis zum Erwerb einer neuen Anwartschaft. Die Zeiten des Anspruchsverlustes verlängern sich um die in ihnen liegenden Zeiträume, während derer Krankengeld bezogen wurde. …so verliert sie für die Dauer der Weigerung, mindestens jedoch für die Dauer der auf die Pflichtverletzung gemäß Ziffer eins bis 4 folgenden sechs Wochen, den Anspruch auf Arbeitslosengeld. Die Mindestdauer des Anspruchsverlustes erhöht sich mit jeder weiteren Pflichtverletzung gemäß Ziffer eins bis 4 um weitere zwei Wochen auf acht Wochen. Die Erhöhung der Mindestdauer des Anspruchsverlustes gilt jeweils bis zum Erwerb einer neuen Anwartschaft. Die Zeiten des Anspruchsverlustes verlängern sich um die in ihnen liegenden Zeiträume, während derer Krankengeld bezogen wurde. …
(3)Der Verlust des Anspruches gemäß Abs. 1 ist in berücksichtigungswürdigen Fällen wie zB bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen. …
(3)Der Verlust des Anspruches gemäß Absatz eins, ist in berücksichtigungswürdigen Fällen wie zB bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen. … Einstellung und Berichtigung des Arbeitslosengeldes § 24.
(1)Wenn eine der Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosengeld wegfällt, ist es einzustellen; wenn sich eine für das Ausmaß des Arbeitslosengeldes maßgebende Voraussetzung ändert, ist es neu zu bemessen. Die bezugsberechtigte Person ist von der amtswegigen Einstellung oder Neubemessung unverzüglich durch Mitteilung an die zuletzt bekannt gegebene Zustelladresse in Kenntnis zu setzen. Die bezugsberechtigte Person hat das Recht, binnen vier Wochen nach Zustellung der Mitteilung einen Bescheid über die Einstellung oder Neubemessung zu begehren. Wird in diesem Fall nicht binnen vier Wochen nach Einlangen des Begehrens ein Bescheid erlassen, so tritt die Einstellung oder Neubemessung rückwirkend außer Kraft und die vorenthaltene Leistung ist nachzuzahlen. Ein späterer Widerruf gemäß Abs. 2 und eine spätere Rückforderung gemäß § 25 werden dadurch nicht ausgeschlossen.Paragraph 24,
(1)Wenn eine der Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosengeld wegfällt, ist es einzustellen; wenn sich eine für das Ausmaß des Arbeitslosengeldes maßgebende Voraussetzung ändert, ist es neu zu bemessen. Die bezugsberechtigte Person ist von der amtswegigen Einstellung oder Neubemessung unverzüglich durch Mitteilung an die zuletzt bekannt gegebene Zustelladresse in Kenntnis zu setzen. Die bezugsberechtigte Person hat das Recht, binnen vier Wochen nach Zustellung der Mitteilung einen Bescheid über die Einstellung oder Neubemessung zu begehren. Wird in diesem Fall nicht binnen vier Wochen nach Einlangen des Begehrens ein Bescheid erlassen, so tritt die Einstellung oder Neubemessung rückwirkend außer Kraft und die vorenthaltene Leistung ist nachzuzahlen. Ein späterer Widerruf gemäß Absatz 2 und eine spätere Rückforderung gemäß Paragraph 25, werden dadurch nicht ausgeschlossen.
(2)Wenn die Zuerkennung des Arbeitslosengeldes gesetzlich nicht begründet war, ist die Zuerkennung zu widerrufen. Wenn die Bemessung des Arbeitslosengeldes fehlerhaft war, ist die Bemessung rückwirkend zu berichtigen. Der Widerruf oder die Berichtigung ist nach Ablauf von drei Jahren nach dem jeweiligen Anspruchs- oder Leistungszeitraum nicht mehr zulässig. Wird die Berichtigung vom Leistungsempfänger beantragt, ist eine solche nur für Zeiträume zulässig, die zum Zeitpunkt der Antragstellung nicht länger als drei Jahre zurück liegen. Die Frist von drei Jahren nach dem Anspruchs- oder Leistungszeitraum verlängert sich, wenn die zur Beurteilung des Leistungsanspruches erforderlichen Nachweise nicht vor Ablauf von drei Jahren vorgelegt werden (können), bis längstens drei Monate nach dem Vorliegen der Nachweise. Allgemeine Bestimmungen §
- Soweit in diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt ist, sind auf die Notstandshilfe die Bestimmungen des Abschnittes 1 sinngemäß anzuwenden.Paragraph 38, Soweit in diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt ist, sind auf die Notstandshilfe die Bestimmungen des Abschnittes 1 sinngemäß anzuwenden. Zur Anwendung auf den gegenständlichen Fall: Bereits eingangs ist festzuhalten, dass die belangte Behörde ihren Bescheid in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung, mit welchem die Zuerkennung der Notstandshilfe infolge von fehlender genereller Arbeitsunwilligkeit widerrufen wurde, auf eine unrichtige gesetzliche Grundlage gestützt hat - die korrekte rechtliche Grundlage für einen derartigen Ausspruch stellen vorrangig die §§ 24 Abs. 1, 38 AlVG dar.Bereits eingangs ist festzuhalten, dass die belangte Behörde ihren Bescheid in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung, mit welchem die Zuerkennung der Notstandshilfe infolge von fehlender genereller Arbeitsunwilligkeit widerrufen wurde, auf eine unrichtige gesetzliche Grundlage gestützt hat - die korrekte rechtliche Grundlage für einen derartigen Ausspruch stellen vorrangig die Paragraphen 24, Absatz eins, 38, AlVG dar. Voraussetzung für die Einstellung der Notstandshilfe mangels Arbeitswilligkeit gemäß § 24 Abs. 1 iVm § 38 AlVG ist die generelle Ablehnung der Annahme einer zumutbaren die Arbeitslosigkeit ausschließenden Beschäftigung (vgl. VwGH 26.05.2000, 2000/02/0013). Hat eine binnen kurzer Zeit wiederholte Erfüllung des Tatbestands des § 9 AlVG – als Richtschnur können drei festgestellte Vereitelungshandlungen innerhalb eines Jahres gelten – zu temporären Verlusten der Notstandshilfe im Sinn des § 10 AlVG geführt, so kann der belangten Behörde nicht mit Erfolg entgegengetreten werden, wenn sie aus dem Verhalten des Arbeitslosen geschlossen hat, dass bei ihm eine generelle Ablehnung der Annahme zumutbarer Beschäftigungen vorliegt und es daher auf Dauer an der Arbeitswilligkeit mangelt. Lässt ein Arbeitsloser erkennen, dass er über einen längeren Zeitraum hinweg keine neue Arbeit anzunehmen gewillt ist, dann steht er der Arbeitsvermittlung in Wahrheit nicht zur Verfügung (VwGH 23.03.2015, Ro 2014/08/0023; 16.03.2016, Ra 2015/08/0100). Neben solchen Verhaltensweisen kann eine generelle Arbeitsunwilligkeit auch unmittelbar aus Äußerungen des Arbeitslosen folgen, aus denen sich ergibt, dass er nicht bereit ist, seinen Verpflichtungen nach § 9 Abs. 1 AlVG nachzukommen; somit insbesondere eine ihm durch das AMS vermittelte Beschäftigung anzunehmen (vgl. VwGH 27.08.2019, Ra 2018/08/0008 mit Verweis auf VwGH 05.09.1995, 94/08/0235; 30.05.1995, 93/08/0151).Voraussetzung für die Einstellung der Notstandshilfe mangels Arbeitswilligkeit gemäß Paragraph 24, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 38, AlVG ist die generelle Ablehnung der Annahme einer zumutbaren die Arbeitslosigkeit ausschließenden Beschäftigung vergleiche VwGH 26.05.2000, 2000/02/0013). Hat eine binnen kurzer Zeit wiederholte Erfüllung des Tatbestands des Paragraph 9, AlVG – als Richtschnur können drei festgestellte Vereitelungshandlungen innerhalb eines Jahres gelten – zu temporären Verlusten der Notstandshilfe im Sinn des Paragraph 10, AlVG geführt, so kann der belangten Behörde nicht mit Erfolg entgegengetreten werden, wenn sie aus dem Verhalten des Arbeitslosen geschlossen hat, dass bei ihm eine generelle Ablehnung der Annahme zumutbarer Beschäftigungen vorliegt und es daher auf Dauer an der Arbeitswilligkeit mangelt. Lässt ein Arbeitsloser erkennen, dass er über einen längeren Zeitraum hinweg keine neue Arbeit anzunehmen gewillt ist, dann steht er der Arbeitsvermittlung in Wahrheit nicht zur Verfügung (VwGH 23.03.2015, Ro 2014/08/0023; 16.03.2016, Ra 2015/08/0100). Neben solchen Verhaltensweisen kann eine generelle Arbeitsunwilligkeit auch unmittelbar aus Äußerungen des Arbeitslosen folgen, aus denen sich ergibt, dass er nicht bereit ist, seinen Verpflichtungen nach Paragraph 9, Absatz eins, AlVG nachzukommen; somit insbesondere eine ihm durch das AMS vermittelte Beschäftigung anzunehmen vergleiche VwGH 27.08.2019, Ra 2018/08/0008 mit Verweis auf VwGH 05.09.1995, 94/08/0235; 30.05.1995, 93/08/0151). Die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur generellen Arbeitsunwilligkeit geht davon aus, dass (bei Vorliegen der Voraussetzungen) zunächst die Einstellung des Leistungsbezuges mangels Arbeitswilligkeit zu verfügen ist und sodann (nach Wegfall dieser Voraussetzung) im Falle einer neuerlichen Antragstellung für die Annahme der Wiedererlangung der Arbeitswilligkeit entsprechende Nachweise seitens des Arbeitslosen zu erforderlich sind. Das Nichtzustandekommen eines die Arbeitslosigkeit beendenden zumutbaren Beschäftigungsverhältnisses kann vom Arbeitslosen - abgesehen vom Fall der ausdrücklichen Weigerung, eine angebotene Beschäftigung anzunehmen - somit auf zwei Wegen verschuldet, die Annahme der Beschäftigung also auf zwei Wegen vereitelt werden: Nämlich dadurch, dass der Arbeitslose ein auf die Erlangung des Arbeitsplatzes ausgerichtetes Handeln erst gar nicht entfaltet (etwa durch Unterlassen der Vereinbarung eines Vorstellungstermins oder Nichtantritt der Arbeit), oder dadurch, dass er den Erfolg seiner (nach außen zu Tage getretenen) Bemühungen durch ein Verhalten, welches nach allgemeiner Erfahrung geeignet ist, den potentiellen Dienstgeber von der Einstellung des Arbeitslosen abzubringen, zunichtemacht (vgl. VwGH 27.08.2019, Ra 2019/08/0065).Das Nichtzustandekommen eines die Arbeitslosigkeit beendenden zumutbaren Beschäftigungsverhältnisses kann vom Arbeitslosen - abgesehen vom Fall der ausdrücklichen Weigerung, eine angebotene Beschäftigung anzunehmen - somit auf zwei Wegen verschuldet, die Annahme der Beschäftigung also auf zwei Wegen vereitelt werden: Nämlich dadurch, dass der Arbeitslose ein auf die Erlangung des Arbeitsplatzes ausgerichtetes Handeln erst gar nicht entfaltet (etwa durch Unterlassen der Vereinbarung eines Vorstellungstermins oder Nichtantritt der Arbeit), oder dadurch, dass er den Erfolg seiner (nach außen zu Tage getretenen) Bemühungen durch ein Verhalten, welches nach allgemeiner Erfahrung geeignet ist, den potentiellen Dienstgeber von der Einstellung des Arbeitslosen abzubringen, zunichtemacht vergleiche VwGH 27.08.2019, Ra 2019/08/0065). Weigerung ist die ausdrückliche oder schlüssige Erklärung der Arbeitslosen, eine ihr zugewiesene zumutbare Beschäftigung nicht anzunehmen. Um sich in Bezug auf eine zumutbare Beschäftigung arbeitswillig zu zeigen, bedarf es grds einerseits eines auf die Erlangung des Arbeitsplatzes ausgerichteten (und daher unverzüglich zu entfaltenden) aktiven Handelns der Arbeitslosen, andererseits (und deshalb) aber auch der Unterlassung jedes Verhaltens, das objektiv geeignet ist, das Zustandekommen des konkret angebotenen Beschäftigungsverhältnisses zu verhindern (Julcher in Pfeil, AlV-Komm,
- Lfg., § 10 Rz 2).Weigerung ist die ausdrückliche oder schlüssige Erklärung der Arbeitslosen, eine ihr zugewiesene zumutbare Beschäftigung nicht anzunehmen. Um sich in Bezug auf eine zumutbare Beschäftigung arbeitswillig zu zeigen, bedarf es grds einerseits eines auf die Erlangung des Arbeitsplatzes ausgerichteten (und daher unverzüglich zu entfaltenden) aktiven Handelns der Arbeitslosen, andererseits (und deshalb) aber auch der Unterlassung jedes Verhaltens, das objektiv geeignet ist, das Zustandekommen des konkret angebotenen Beschäftigungsverhältnisses zu verhindern (Julcher in Pfeil, AlV-Komm,
- Lfg., Paragraph 10, Rz 2). Bei der Beurteilung, ob ein bestimmtes Verhalten eines Vermittelten als Vereitelung zu qualifizieren ist, kommt es zunächst darauf an, ob dieses Verhalten für das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses ursächlich war. Ist die Kausalität zwischen dem Verhalten des Vermittelten und dem Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses zu bejahen, dann muss geprüft werden, ob der Vermittelte vorsätzlich gehandelt hat, wobei bedingter Vorsatz (dolus eventualis) genügt. Ein bloß fahrlässiges Handeln, also die Außerachtlassung der gehörigen Sorgfalt, reicht zur Verwirklichung des Tatbestandes nicht hin (vgl. VwGH 27.08.2019, Ra 2019/08/0065).Bei der Beurteilung, ob ein bestimmtes Verhalten eines Vermittelten als Vereitelung zu qualifizieren ist, kommt es zunächst darauf an, ob dieses Verhalten für das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses ursächlich war. Ist die Kausalität zwischen dem Verhalten des Vermittelten und dem Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses zu bejahen, dann muss geprüft werden, ob der Vermittelte vorsätzlich gehandelt hat, wobei bedingter Vorsatz (dolus eventualis) genügt. Ein bloß fahrlässiges Handeln, also die Außerachtlassung der gehörigen Sorgfalt, reicht zur Verwirklichung des Tatbestandes nicht hin vergleiche VwGH 27.08.2019, Ra 2019/08/0065). Für die Kausalität ist es nicht Voraussetzung, dass das Beschäftigungsverhältnis ohne die Vereitelungshandlung in jedem Fall zustande gekommen wäre. Vielmehr ist Kausalität dann gegeben, wenn die Chancen für das Zustandekommen eines Beschäftigungsverhältnisses aufgrund der Vereitelungshandlung jedenfalls verringert wurden (vgl. VwGH 25.06.2013, 2011/08/0052; 18.06.2014, 2012/08/0187).Für die Kausalität ist es nicht Voraussetzung, dass das Beschäftigungsverhältnis ohne die Vereitelungshandlung in jedem Fall zustande gekommen wäre. Vielmehr ist Kausalität dann gegeben, wenn die Chancen für das Zustandekommen eines Beschäftigungsverhältnisses aufgrund der Vereitelungshandlung jedenfalls verringert wurden vergleiche VwGH 25.06.2013, 2011/08/0052; 18.06.2014, 2012/08/0187). Im gegenständlichen Fall wurde dem Beschwerdeführer die gegenständliche Stelle am 07.08.2020 zugewiesen und nahm er sie am 08.08.2020 zur Kenntnis. Der Beschwerdeführer übermittelte dem Dienstgeber W. am 12.08.2020 ein ordnungsgemäßes Bewerbungsschreiben samt Beilagen per E-Mail und fällt dieses Vorgehen in die gewünschte Kontaktaufnahme. In der Betreuungsvereinbarung vom 20.05.2020 wurde vereinbart, dass sich der Beschwerdeführer auf Stellenangebote, die ihm die belangte Behörde übermittelt, bewirbt und an die belangte Behörde Rückmeldung über die Bewerbung gibt – dies innerhalb einer Frist von acht Tagen. Im gegenständlichen Fall hat sich der Beschwerdeführer, beurteilt nach Form und Inhalt, ordnungsgemäß innerhalb eines Zeitraumes von fünf Tagen nach der Zuweisung bzw. vier Tagen nach der Kenntnisnahme, noch bevor er über die Rückmeldung des Dienstgebers W. informiert wurde, beworben. Es musste ihm damit nicht bewusst sein, dass seine Bewerbung – wie auch die Bewerbungen am 11.07.2020 bei einem Versenden innerhalb der in der Betreuungsvereinbarung festgesetzten Frist zu einer Verringerung der Chancen einer Anstellung führen könnte bzw. einen Arbeitsunwillen darstellen könnte. Das Zusenden einer Bewerbung alleine reicht naturgemäß noch nicht aus, um sich für eine zugewiesene und zumutbare Beschäftigung ausreichend arbeitswillig zu zeigen. Entscheidend ist auch sein Verhalten nach der Zusendung, sodass telefonische Kontaktaufnahmen von potentiellen Dienstgebern jedenfalls zu beachten und zu beantworten sind. Im gegenständlichen Fall reagierte der Beschwerdeführer auf erhaltene Anrufe bzw. E-Mails des Dienstgebers W. mit einem Rückruf bzw. einem entsprechenden E-Mail im Sinne der abgeschlossenen Betreuungsvereinbarung, da die Beantwortung eines am frühen Nachmittag erhaltenen Anrufes mit einem Rückruf am Vormittag des Folgetages in lebensnaher Betrachtung des erkennenden Senats gerade noch als zeitnah zu verstehen ist. Es ist daher nicht davon auszugehen, dass sein Handeln vorsätzlich darauf gerichtet war, das Nichtzustandekommen der angebotenen Beschäftigung herbeizuführen bzw. hat er dies auch nicht in Kauf genommen. Im Falle des Beschwerdeführers lag kein (auch nur bedingter) Vorsatz vor, das Zustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses zu verhindern und haben sich auch keine anderen besonderen Gründe ergeben, aus denen dem Beschwerdeführer sein Verhalten vorgeworfen werden konnte. Die fehlende Übermittlung einer zweiten eigeninitiativen Bewerbung stellt ein Indiz für die Annahme eines unzureichenden Bemühens, am Arbeitsmarkt Fuß zu fassen, jedoch erfüllt das in einer Gesamtschau gezeigte Verhalten des Beschwerdeführers im gegenständlichen Fall nicht die erhöhten Anforderungen an eine Annahme der generellen Arbeitsunwilligkeit eines Arbeitssuchenden. Es ist im Ergebnis festzuhalten, dass der Beschwerdeführer als arbeitswillig gemäß § 9 Abs. 1 AlVG anzusehen ist. Der Beschwerde des Beschwerdeführers gegen den Bescheid der belangten Behörde in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung war daher stattzugeben.Die fehlende Übermittlung einer zweiten eigeninitiativen Bewerbung stellt ein Indiz für die Annahme eines unzureichenden Bemühens, am Arbeitsmarkt Fuß zu fassen, jedoch erfüllt das in einer Gesamtschau gezeigte Verhalten des Beschwerdeführers im gegenständlichen Fall nicht die erhöhten Anforderungen an eine Annahme der generellen Arbeitsunwilligkeit eines Arbeitssuchenden. Es ist im Ergebnis festzuhalten, dass der Beschwerdeführer als arbeitswillig gemäß Paragraph 9, Absatz eins, AlVG anzusehen ist. Der Beschwerde des Beschwerdeführers gegen den Bescheid der belangten Behörde in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung war daher stattzugeben. Letztlich ist anzumerken, dass bei einer zukünftig festgestellten Sanktion wegen Nichtannahme oder Vereitelung des Zustandekommens eines zumutbaren Beschäftigungsverhältnisses jedenfalls eine neuerliche Überprüfung bezüglich einer allfälligen Einstellung seines Anspruchs auf Notstandshilfe mangels genereller Arbeitswilligkeit vorzunehmen sein wird.
- Zum Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Die Verhandlung kann gemäß Abs. 2 entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben oder die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig zu erklären ist (Z 1) oder die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist (Z 2); wenn die Rechtssache durch einen Rechtspfleger erledigt wird (Z 3). Gemäß Abs. 3 leg. cit. hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Gemäß Abs. 4 leg. cit. kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.Die Verhandlung kann gemäß Absatz 2, entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben oder die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig zu erklären ist (Ziffer eins,) oder die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist (Ziffer 2,); wenn die Rechtssache durch einen Rechtspfleger erledigt wird (Ziffer 3,). Gemäß Absatz 3, leg. cit. hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Gemäß Absatz 4, leg. cit. kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Fallbezogen liegt dem Bundesverwaltungsgericht ein umfassender Verwaltungsakt mit einem ausreichenden Ermittlungsverfahren und entsprechenden umfangreichen Ermittlungsergebnissen vor und stand aufgrund dieser Aktenlage bereits fest, dass der bekämpfte Bescheid aufzuheben ist. Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte sohin gemäß § 24 VwGVG unterbleiben.Fallbezogen liegt dem Bundesverwaltungsgericht ein umfassender Verwaltungsakt mit einem ausreichenden Ermittlungsverfahren und entsprechenden umfangreichen Ermittlungsergebnissen vor und stand aufgrund dieser Aktenlage bereits fest, dass der bekämpfte Bescheid aufzuheben ist. Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte sohin gemäß Paragraph 24, VwGVG unterbleiben. Zur Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung (siehe insbesondere die zur Zuweisungsfähigkeit und Vereitelungshandlung zitierte Rechtsprechung); weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung (siehe insbesondere die zur Zuweisungsfähigkeit und Vereitelungshandlung zitierte Rechtsprechung); weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2021:I416.2238738.1.00