← Österreich

{'item': 'I416 2240665-1'}

Obsah (25)Art. 133Art. 62§ 17§ 66§ 6Art. 130§ 14§ 34§ 108§ 1§ 3§ 4§ 14a§ 14c§ 14d§ 293Art. 1Art. 61§ 16§ 46§ 23§ 8§ 7§ 24§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum16.04.2021 GeschäftszahlI416 2240665-1 SpruchI416 2240665-1/3E, I416 2240665-1/3E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Der Beschwerdeführer informierte das Arbeitsmarktservice XXXX (im Folgenden: belangte Behörde) am 08.09.2020 in Form eines E-Mails über den Umstand, dass sein Dienstverhältnis in Italien rückwirkend ab 01.09.2020 nach zwanzig Jahren aufgelöst sein solle und die ausgesprochene Entlassung bereits gerichtsanhängig sei. Zudem stellte er einen auf die Gewährung von Arbeitslosengeld gerichteten Antrag und urgierte am 10.09.2020 eine entsprechende Antwort auf sein Schreiben.
  2. Der Beschwerdeführer informierte das Arbeitsmarktservice römisch 40 (im Folgenden: belangte Behörde) am 08.09.2020 in Form eines E-Mails über den Umstand, dass sein Dienstverhältnis in Italien rückwirkend ab 01.09.2020 nach zwanzig Jahren aufgelöst sein solle und die ausgesprochene Entlassung bereits gerichtsanhängig sei. Zudem stellte er einen auf die Gewährung von Arbeitslosengeld gerichteten Antrag und urgierte am 10.09.2020 eine entsprechende Antwort auf sein Schreiben.
  3. Die belangte Behörde übermittelte dem Beschwerdeführer am 09.09.2020 postalisch ein bundesweit einheitlich gestaltetes Antragsformular, auf welchem das Datum der Geltendmachung mit 08.09.2020 eingetragen wurde.
  4. Am 16.09.2020 übermittelte der Beschwerdeführer der belangten Behörde neben einer Stellungnahme das ausgefüllte Antragsformular auf Gewährung von Arbeitslosengeld sowie die ausgefüllte Niederschrift bezüglich seiner Grenzgängereigenschaft samt Meldezettel, jeweils datiert mit 11.09.2020, in elektronischer Form.
  5. Am 16.09.2020, 17.09.2020 und 21.09.2020 wurde der Beschwerdeführer durch die belangte Behörde aufgefordert, Lohnunterlagen des letzten Jahres bis zum 28.09.2020 sowie weitere Unterlagen betreffend seinen ehemaligen Dienstgeber („Arbeitsvertrag, Abmeldung, Arbeitsbescheinigung, Lohnzettel,…“) vorzulegen, damit das Formular PDU 1 in Italien angefordert werden könne, sowie persönlich bei der belangten Behörde zur Aufnahme einer Grenzgängerniederschrift vorzusprechen und ein beigelegtes Datenblatt ausgefüllt zurückzusenden.
  6. Es erfolgte am 18.09.2020 eine Vorsprache des Beschwerdeführers bei der belangten Behörde, wonach er die Grenzgängerniederschrift bereits eine Woche zuvor eingeschrieben an die belangte Behörde übermittelt habe. Der Beschwerdeführer ersuchte dabei um Zusendung des PDU 1 zur eigenen Überprüfung, da er bezweifle, dass dieses Formular von den italienischen Behörden korrekt ausgestellt werde. Anlässlich dieser persönlichen Vorsprache legte der Beschwerdeführer die zuvor angeforderten Unterlagen der belangten Behörde vor.
  7. Am 23.09.2020 beantragte die belangte Behörde beim bilateralen Solidaritätsfonds der XXXX (im Folgenden: INPS) die Ausstellung des Formulars PDU 1.
  8. Am 23.09.2020 beantragte die belangte Behörde beim bilateralen Solidaritätsfonds der römisch 40 (im Folgenden: INPS) die Ausstellung des Formulars PDU
  9. Nach entsprechender Mitteilung seitens des Beschwerdeführers am 09.10.2020 und anschließender Urgenz der belangten Behörde an INPS am 14.10.2020 erreichte die belangte Behörde am 15.10.2020 ein E-Mail von INPS, wonach INPS die Anfrage der Ausstellung des PDU 1 nie erhalten habe und eine neuerliche Antragstellung notwendig sei. Am 15.10.2020 stellte die belangte Behörde einen neuerlichen Antrag auf Ausstellung des Formulars PDU1 und wurde die Ausstellung am 20.10.2020 durch die belangte Behörde urgiert.
  10. Am 21.10.2020 langte sodann das am 15.10.2020 ausgestellte Formular U002 bei der belangten Behörde ein, wonach der Beschwerdeführer im Zeitraum 01.09.2010 bis 31.08.2020 ein Gesamteinkommen in der Höhe von EUR 423.100,06 erzielt habe.
  11. Mit E-Mails der belangten Behörde vom 22.10.2020 und 23.10.2020 wurde bei INPS um Ausstellung einer Lohnbestätigung der Beschäftigung des Beschwerdeführers für den Zeitraum von Anfang September 2019 bis August 2020 angefordert. Im Antwortschreiben vom 26.10.2020 wurde seitens des INPS bestätigt, dass der Beschwerdeführer im Zeitraum 01.09.2019 bis 31.08.2020 EUR 46.862,81 verdient habe.
  12. Der Beschwerdeführer erklärte mit E-Mail vom 30.10.2020, dass, wie er aus dem vorangegangenen Schriftverkehr ersehe, sowohl das Datum des Anspruchsbeginns als auch die Bemessungsgrundlage des Arbeitslosengeldes inkorrekt seien. Da sein Dienstverhältnis in Italien bereit mit 01.09.2020 geendet habe, sei ihm an acht Tagen grundlos zu wenig ausbezahlt worden und seien die zuletzt erfolgten Zahlungen der belangten Behörde völlig unverständlich. Die als „Nachzahlung“ deklarierten Eingänge ergäben einen Betrag von EUR 1.104,92, wobei dieser Betrag weder zum angeführten Betrag von täglich EUR 30,65, noch zum nachzuzahlenden Zeitraum 01.09.2020 (bzw. mit falschem Anfangsdatum: 08.09.2020) bis 31.10.2020 passen würde. Dieser Betrag ergäbe nicht annähernd 55% der Bemessungsgrundlage und würden zudem die Corona-Zuzahlungen fehlen. Des Weiteren ersuchte der Beschwerdeführer ein weiteres Mal um Zusendung einer Kopie des italienischen Formulars E301/PDU
  13. Das Lehrergehalt in XXXX würde aus vielen Komponenten (Landeszulage…) bestehen und monatlich stark schwanken, weshalb vermutlich durch die Heranziehung nur der letzten Monatsgehälter für die Berechnung eine grobe Verzerrung eingetreten sei.
  14. Der Beschwerdeführer erklärte mit E-Mail vom 30.10.2020, dass, wie er aus dem vorangegangenen Schriftverkehr ersehe, sowohl das Datum des Anspruchsbeginns als auch die Bemessungsgrundlage des Arbeitslosengeldes inkorrekt seien. Da sein Dienstverhältnis in Italien bereit mit 01.09.2020 geendet habe, sei ihm an acht Tagen grundlos zu wenig ausbezahlt worden und seien die zuletzt erfolgten Zahlungen der belangten Behörde völlig unverständlich. Die als „Nachzahlung“ deklarierten Eingänge ergäben einen Betrag von EUR 1.104,92, wobei dieser Betrag weder zum angeführten Betrag von täglich EUR 30,65, noch zum nachzuzahlenden Zeitraum 01.09.2020 (bzw. mit falschem Anfangsdatum: 08.09.2020) bis 31.10.2020 passen würde. Dieser Betrag ergäbe nicht annähernd 55% der Bemessungsgrundlage und würden zudem die Corona-Zuzahlungen fehlen. Des Weiteren ersuchte der Beschwerdeführer ein weiteres Mal um Zusendung einer Kopie des italienischen Formulars E301/PDU
  15. Das Lehrergehalt in römisch 40 würde aus vielen Komponenten (Landeszulage…) bestehen und monatlich stark schwanken, weshalb vermutlich durch die Heranziehung nur der letzten Monatsgehälter für die Berechnung eine grobe Verzerrung eingetreten sei.
  16. Mit Schreiben des Beschwerdeführers vom 14.11.2020 beantragte er die Ausstellung eines Bescheides betreffend die Leistungsfeststellung und Akteneinsicht in das Formular E301 bzw. PDU
  17. Mit E-Mail der belangten Behörde vom 20.11.2020 wurde dem Beschwerdeführer die Akteneinsicht gewährt und er darauf hingewiesen, dass bereits am 17.11.2020 ein entsprechender Brief samt den angeforderten Unterlagen versendet worden sei. Zudem wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, eine Bestätigung über das arbeitsgerichtliche Verfahren in Italien bzw. Informationen betreffend den aktuellen Stand vorzulegen.
  18. Mit E-Mail vom 20.11.2020 wies der Beschwerdeführer darauf hin, dass er in den letzten 12 Monaten nicht nur die von INPS festgestellten EUR 46.862,81, sondern tatsächlich EUR 49.863,02 verdient habe und dies den beigelegten Lohnzetteln sowie dem Steuerbescheid zu entnehmen sei. Die Differenz könne auf eine fehlende Einrechnung des
  19. Monatsgehalts, welches jedoch zum Gehalt zähle, oder Spesenabrechnungen zurückgehen. Auf Anraten seiner Anwälte könne er der Übermittlung der Gerichtsakten (Rekurs gegen die Entlassung) nicht nachkommen und sehe er dafür keine Rechtsgrundlage im AMS-Gesetz. Er dürfe jedoch mitteilen, dass die Staatsanwaltschaft ein Ermittlungsverfahren gegen die Schulleiterin wegen des Verdachts auf Amtsmissbrauch und Verleumdung eingeleitet habe.
  20. Die belangte Behörde übermittelte dem INPS am 23.11.2020 ein E-Mail mit der Bitte um neuerliche Überprüfung der Einkommenshöhe des Beschwerdeführers im entsprechenden Zeitraum, woraufhin mit E-Mail vom 23.11.2020 der Betrag in der Höhe von EUR 46.862,81 bestätigt worden sei. Es handle sich dabei um Löhne, welche der Dienstgeber nach dem im italienischen Recht vorgesehenen Verfahren für Pensionszwecke bekannt gegeben habe. Etwaige Differenzen zu seinen Lohnabrechnungen seien mit dem ehemaligen Dienstgeber zu klären.
  21. Die Bestätigung der Einkommenshöhe durch das INPS wurde dem Beschwerdeführer mit E-Mail vom 24.11.2020 mitgeteilt und hat der Beschwerdeführer am 25.11.2020 Details zu seinem Verfahren gegen die Schulleitung bekannt gegeben sowie eine Prozessvollmacht vom 25.09.2020 vorgelegt.
  22. Mit Bescheid vom 27.01.2021 sprach die belangte Behörde aus, dass dem Beschwerdeführer

Art. 62der Verordnung (EG) Nr.

883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29.04.2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit idF der Verordnung (EG) Nr. 988/2009 hinsichtlich Arbeitslosenversicherung, iVm § 21 Abs. 7 AlVG BGBl. 609/1977 in der derzeit geltenden Fassung Arbeitslosengeld in Höhe von EUR 48,04 täglich gebühre. Weiters wurde festgestellt, dass dem Beschwerdeführer

§ 17i

Vm §§ 44 und 46 AlVG Arbeitslosengeld ab dem 08.09.2020 und

§ 66Abs. 2 Al

VG eine Einmalzahlung in der Höhe von EUR 450,-- gebühre.16. Mit Bescheid vom 27.01.2021 sprach die belangte Behörde aus, dass dem Beschwerdeführer

Artikel 62, der Verordnung (EG) Nr.

883 aus 2004, des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29.04.2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit in der Fassung der Verordnung (EG) Nr. 988 aus 2009, hinsichtlich Arbeitslosenversicherung, in Verbindung mit Paragraph 21, Absatz 7, AlVG Bundesgesetzblatt 609 aus 1977, in der derzeit geltenden Fassung Arbeitslosengeld in Höhe von EUR 48,04 täglich gebühre. Weiters wurde festgestellt, dass dem Beschwerdeführer

Paragraph 17, in Verbindung mit Paragraphen 44 und 46 AlVG Arbeitslosengeld ab dem 08.09.2020 und

Paragraph 66, Absatz 2, AlVG eine Einmalzahlung in der Höhe von EUR 450,-- gebühre.

  1. Dagegen wurde mit Schriftsatz des Beschwerdeführers vom 01.02.2021, bei der belangten Behörde eingelangt am 05.02.2021, Beschwerde erhoben mit der Begründung, dass der Beginn der Arbeitslosengeldzahlung neu festzusetzen und die Höhe des Arbeitslosengeldes neu zu berechnen sei – dies einerseits aufgrund eines Widerspruchs zwischen den Auszahlungsbeträgen und der Berechnung der belangten Behörde und andererseits aufgrund falscher Einkommenszahlen für die letzten 12 Monate bzw. des fehlenden EU-Formulars. 18 Die belangte Behörde legte die Beschwerde samt einer Stellungnahme dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor und langte diese am 24.03.2021 in der Außenstelle Innsbruck des erkennenden Gerichtes ein. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  2. Feststellungen: Der relevante Sachverhalt ergibt sich aus den unter Punkt I. getroffenen Ausführungen. Darüber hinaus werden folgende Feststellungen getroffen:Der relevante Sachverhalt ergibt sich aus den unter Punkt römisch eins. getroffenen Ausführungen. Darüber hinaus werden folgende Feststellungen getroffen: Der Beschwerdeführer ist österreichischer Staatsangehöriger und seit dem Jahr 1994 mit Hauptwohnsitz in XXXX gemeldet.Der Beschwerdeführer ist österreichischer Staatsangehöriger und seit dem Jahr 1994 mit Hauptwohnsitz in römisch 40 gemeldet. Er ist von 01.09.2010 bis 31.08.2020 durchgängig einer versicherten Beschäftigung als Lehrer in Italien nachgegangen und war zuletzt als Gymnasiallehrer am XXXX beschäftigt. Er ist dafür an seinen Arbeitstagen täglich zwischen seinem Arbeitsort XXXX und seinem Wohnort XXXX mit seinem Privat-PKW gependelt.Er ist von 01.09.2010 bis 31.08.2020 durchgängig einer versicherten Beschäftigung als Lehrer in Italien nachgegangen und war zuletzt als Gymnasiallehrer am römisch 40 beschäftigt. Er ist dafür an seinen Arbeitstagen täglich zwischen seinem Arbeitsort römisch 40 und seinem Wohnort römisch 40 mit seinem Privat-PKW gependelt. Im Zeitraum 01.09.2019 bis 31.08.2020 hat der Beschwerdeführer im Zuge seiner Beschäftigung in Italien insgesamt EUR 46.862,81, sohin durchschnittlich EUR 3.905,23 monatlich verdient. Dieses Dienstverhältnis endete am 31.08.2020 durch Entlassung und ist derzeit ein vom Beschwerdeführer angestrengtes Gerichtsverfahren gegen den ehemaligen Dienstgeber in Italien anhängig ist. Die Abmeldung des Beschwerdeführers erfolgte rückwirkend mit 31.08.
  3. Am 08.09.2020 hat der Beschwerdeführer den verfahrensgegenständlichen Antrag auf Arbeitslosengeld gestellt. Der Beschwerdeführer war in den letzten 12 Monaten vor dem 08.09.2020 in Österreich nie arbeitslosenversicherungspflichtig beschäftigt.
  4. Beweiswürdigung: Der oben dargestellte Verfahrensgang und die Feststellungen ergeben sich aus dem vorgelegten Verwaltungsakt der belangten Behörde sowie einer Abfrage aus dem Zentralen Melderegister und dem AJ-Web. Die Staatsbürgerschaft und der Wohnsitz des Beschwerdeführers ergeben sich aus dem vorliegenden Auszug aus dem Zentralen Melderegister. Aus seinen getätigten Ausführungen im gegenständlichen Verfahren und der ausgefüllten Grenzgängerniederschrift des Beschwerdeführers lassen sich die Feststellungen betreffend seine Erwerbstätigkeit in Italien sowie seinen Arbeitsweg und die Entlassung samt Gerichtsverfahren entnehmen. Die Feststellung zur Beschäftigung des Beschwerdeführers samt seinem Verdienst ergibt sich zudem aus dem vorliegenden U002 Formular des INPS sowie dem ergänzenden E-Mail eines Mitarbeiters des INPS vom 26.10.
  5. Auf Anraten des Beschwerdeführers ersuchte die belangte Behörde INPS nachweislich um eine Überprüfung des Gesamtbetrages von EUR 46.862,81 und langte ein bestätigendes E-Mail am 23.11.2020 ein, sodass das erkennende Gericht den dortigen behördlichen Ausführungen folgt (siehe nähere Ausführungen unter Punkt 3.1.). Aus den im Akt einliegenden Anträgen des Beschwerdeführers auf Arbeitslosengeld, da er zunächst einen entsprechenden Antrag per E-Mail und anschließend per bundesweit einheitlichem Formular stellte, ergibt sich zweifelsfrei das Datum seiner Antragstellungen und wurde das nunmehr angenommene Datum im Verfahren nicht bestritten. Die Feststellung zur fehlenden arbeitslosenversicherungspflichten Beschäftigung in Österreich gründet auf der aktuellen Einsichtnahme in das AJ-Web.
  6. Rechtliche Beurteilung: Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:

§ 6BVw

GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. § 56 Abs. 2 AlVG idgF lautet wie folgt: „Über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer. Die Frist zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung durch die Geschäftsstelle beträgt zehn Wochen.“Paragraph 56, Absatz 2, AlVG idgF lautet wie folgt: „Über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer. Die Frist zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung durch die Geschäftsstelle beträgt zehn Wochen.“ Im gegenständlichen Fall liegt somit Senatszuständigkeit vor. Die §§ 1, 17, 28 Abs. 1 und Abs. 2 VwGVG lauten wie folgt:Die Paragraphen eins, 17, 28, Absatz eins und Absatz 2, VwGVG lauten wie folgt: § 1. Dieses Bundesgesetz regelt das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes.Paragraph eins, Dieses Bundesgesetz regelt das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes. § 17. Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Paragraph 17, Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. § 28.

(1)Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.Paragraph 28,
(1)Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
(2)Über Beschwerden

Art. 130Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

(2)Über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

  1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
  2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Zu A) Abweisung der Beschwerde: 3.
  3. Zur Bemessungsgrundlage des Anspruchs auf Arbeitslosengeld: 3.1.
  4. Rechtslage: Anwartschaft § 14.

(1)Bei der erstmaligen Inanspruchnahme von Arbeitslosengeld ist die Anwartschaft erfüllt, wenn der Arbeitslose in den letzten 24 Monaten vor Geltendmachung des Anspruches (Rahmenfrist) insgesamt 52 Wochen im Inland arbeitslosenversicherungspflichtig beschäftigt war. Handelt es sich jedoch um einen Arbeitslosen, der das Arbeitslosengeld vor Vollendung des 25. Lebensjahres beantragt, ist die Anwartschaft auf Arbeitslosengeld auch dann erfüllt, wenn der Arbeitslose in den letzten zwölf Monaten vor Geltendmachung des Anspruches (Rahmenfrist) insgesamt 26 Wochen im Inland arbeitslosenversicherungspflichtig beschäftigt war. Paragraph 14,
(1)Bei der erstmaligen Inanspruchnahme von Arbeitslosengeld ist die Anwartschaft erfüllt, wenn der Arbeitslose in den letzten 24 Monaten vor Geltendmachung des Anspruches (Rahmenfrist) insgesamt 52 Wochen im Inland arbeitslosenversicherungspflichtig beschäftigt war. Handelt es sich jedoch um einen Arbeitslosen, der das Arbeitslosengeld vor Vollendung des 25. Lebensjahres beantragt, ist die Anwartschaft auf Arbeitslosengeld auch dann erfüllt, wenn der Arbeitslose in den letzten zwölf Monaten vor Geltendmachung des Anspruches (Rahmenfrist) insgesamt 26 Wochen im Inland arbeitslosenversicherungspflichtig beschäftigt war.
(2)Bei jeder weiteren Inanspruchnahme des Arbeitslosengeldes ist die Anwartschaft erfüllt, wenn der Arbeitslose in den letzten 12 Monaten vor Geltendmachung des Anspruches (Rahmenfrist) insgesamt 28 Wochen im Inland arbeitslosenversicherungspflichtig beschäftigt war. Die Anwartschaft ist im Falle einer weiteren Inanspruchnahme auch dann erfüllt, wenn der Arbeitslose die Anwartschaft

§ 14Abs. 1 erster Satz erfüllt. (...)

(2)Bei jeder weiteren Inanspruchnahme des Arbeitslosengeldes ist die Anwartschaft erfüllt, wenn der Arbeitslose in den letzten 12 Monaten vor Geltendmachung des Anspruches (Rahmenfrist) insgesamt 28 Wochen im Inland arbeitslosenversicherungspflichtig beschäftigt war. Die Anwartschaft ist im Falle einer weiteren Inanspruchnahme auch dann erfüllt, wenn der Arbeitslose die Anwartschaft

Paragraph 14, Absatz eins, erster Satz erfüllt. (...)

(5)Ausländische Beschäftigungs- oder Versicherungszeiten sind auf die Anwartschaft anzurechnen, soweit dies durch zwischenstaatliche Abkommen oder internationale Verträge geregelt ist. (...) Bemessung des Arbeitslosengeldes § 21.
(1)Für die Festsetzung des Grundbetrages des Arbeitslosengeldes ist das Entgelt der letzten zwölf zum Zeitpunkt der Geltendmachung nach Ablauf der Berichtigungsfrist

§ 34Abs.

4 ASVG liegenden Kalendermonate aus den beim Dachverband der Sozialversicherungsträger (Dachverband) gespeicherten Beitragsgrundlagen aus arbeitslosenversicherungspflichtigem laufenden Entgelt, mangels solcher aus anderen gespeicherten Beitragsgrundlagen heranzuziehen. Monatliche Beitragsgrundlagen, die bezogen auf den Zeitpunkt der Geltendmachung aus dem vorvorigen oder einem noch früheren Kalenderjahr stammen, sind mit den Aufwertungsfaktoren

§ 108Abs.

4 ASVG der betreffenden Jahre aufzuwerten. Sonderzahlungen im Sinne der gesetzlichen Sozialversicherung (§ 49 ASVG) sind pauschal durch Hinzurechnung eines Sechstels zu den jeweiligen Beitragsgrundlagen aus laufendem Entgelt zu berücksichtigen. Durch Teilung des Entgelts der gesamten Beitragsgrundlagen (einschließlich Sonderzahlungen) durch zwölf ergibt sich das monatliche Bruttoeinkommen. Beitragsgrundlagen, die Zeiten einer

§ 1Abs.

2 lit. e von der Arbeitslosenversicherungspflicht ausgenommenen krankenversicherungspflichtigen Erwerbstätigkeit enthalten, gelten als Beitragsgrundlagen aus arbeitslosenversicherungspflichtigem Entgelt. Für Personen, die

§ 3

versichert waren, sind die entsprechenden Beitragsgrundlagen in der Arbeitslosenversicherung heranzuziehen. Bei Zusammentreffen von Beitragsgrundlagen aus arbeitslosenversicherungspflichtigem Entgelt mit Beitragsgrundlagen auf Grund der Versicherung

§ 3ist die Summe beider Beitragsgrundlagen heranzuziehen. Kalendermonate, die folgende Zeiträume enthalten, bleiben außer Betracht:Paragraph 21,

(1)Für die Festsetzung des Grundbetrages des Arbeitslosengeldes ist das Entgelt der letzten zwölf zum Zeitpunkt der Geltendmachung nach Ablauf der Berichtigungsfrist

Paragraph 34, Absatz 4, ASVG liegenden Kalendermonate aus den beim Dachverband der Sozialversicherungsträger (Dachverband) gespeicherten Beitragsgrundlagen aus arbeitslosenversicherungspflichtigem laufenden Entgelt, mangels solcher aus anderen gespeicherten Beitragsgrundlagen heranzuziehen. Monatliche Beitragsgrundlagen, die bezogen auf den Zeitpunkt der Geltendmachung aus dem vorvorigen oder einem noch früheren Kalenderjahr stammen, sind mit den Aufwertungsfaktoren

Paragraph 108, Absatz 4, ASVG der betreffenden Jahre aufzuwerten. Sonderzahlungen im Sinne der gesetzlichen Sozialversicherung (Paragraph 49, ASVG) sind pauschal durch Hinzurechnung eines Sechstels zu den jeweiligen Beitragsgrundlagen aus laufendem Entgelt zu berücksichtigen. Durch Teilung des Entgelts der gesamten Beitragsgrundlagen (einschließlich Sonderzahlungen) durch zwölf ergibt sich das monatliche Bruttoeinkommen. Beitragsgrundlagen, die Zeiten einer

Paragraph eins, Absatz 2, Litera e, von der Arbeitslosenversicherungspflicht ausgenommenen krankenversicherungspflichtigen Erwerbstätigkeit enthalten, gelten als Beitragsgrundlagen aus arbeitslosenversicherungspflichtigem Entgelt. Für Personen, die

Paragraph 3, versichert waren, sind die entsprechenden Beitragsgrundlagen in der Arbeitslosenversicherung heranzuziehen. Bei Zusammentreffen von Beitragsgrundlagen aus arbeitslosenversicherungspflichtigem Entgelt mit Beitragsgrundlagen auf Grund der Versicherung

Paragraph 3, ist die Summe beider Beitragsgrundlagen heranzuziehen. Kalendermonate, die folgende Zeiträume enthalten, bleiben außer Betracht:

  1. Zeiträume, in denen infolge Erkrankung (Schwangerschaft) nicht das volle Entgelt bezogen wurde;
  2. Zeiträume, in denen wegen Beschäftigungslosigkeit nicht das volle Entgelt bezogen wurde;
  3. Zeiträume einer Versicherung

§ 1Abs.

1 lit. e (Entwicklungshelfer);3. Zeiträume einer Versicherung

Paragraph eins, Absatz eins, Litera e, (Entwicklungshelfer); 4. Zeiträume einer Versicherung

§ 4Abs.

1 Z 4 (Praktikanten) oder Z 5 (Krankenpflegeschüler) ASVG;4. Zeiträume einer Versicherung

Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 4, (Praktikanten) oder Ziffer 5, (Krankenpflegeschüler) ASVG;

  1. Zeiträume des Bezuges von Karenzgeld, Pflegekarenzgeld, Kinderbetreuungsgeld, Kombilohn (§ 34a AMSG) oder Bildungsteilzeitgeld (§ 26a AlVG);
  2. Zeiträume des Bezuges von Karenzgeld, Pflegekarenzgeld, Kinderbetreuungsgeld, Kombilohn (Paragraph 34 a, AMSG) oder Bildungsteilzeitgeld (Paragraph 26 a, AlVG);
  3. Zeiträume der Herabsetzung der Normalarbeitszeit zum Zwecke der Sterbebegleitung eines nahen Verwandten oder der Begleitung eines schwerst erkrankten Kindes

§ 14aoder § 14b des Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetzes (AVRAG), BGBl.

Nr. 459/1993, oder einer Pflegekarenz

§ 14c

AVRAG oder einer Pflegeteilzeit

§ 14dAVRAG oder einer gleichartigen Regelung;6.

Zeiträume der Herabsetzung der Normalarbeitszeit zum Zwecke der Sterbebegleitung eines nahen Verwandten oder der Begleitung eines schwerst erkrankten Kindes

Paragraph 14 a, oder Paragraph 14 b, des Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetzes (AVRAG), Bundesgesetzblatt Nr. 459 aus 1993,, oder einer Pflegekarenz

Paragraph 14 c, AVRAG oder einer Pflegeteilzeit

Paragraph 14 d, AVRAG oder einer gleichartigen Regelung; 7. Zeiträume des Bezuges einer Lehrlingsentschädigung, wenn die sonst heranzuziehenden Beitragsgrundlagen günstiger sind.

(2)Liegen zum Zeitpunkt der Geltendmachung weniger als zwölf nach Ablauf der Berichtigungsfrist

§ 34Abs.

4 ASVG liegende Kalendermonate, jedoch mindestens sechs derartige Kalendermonate vor, so ist für die Festsetzung des Grundbetrages des Arbeitslosengeldes das Entgelt dieser Kalendermonate heranzuziehen und durch die Anzahl der Kalendermonate zu teilen. Liegen Beitragsgrundlagen für weniger als sechs derartige Kalendermonate vor, so ist für die Festsetzung des Grundbetrages des Arbeitslosengeldes das Entgelt der vorliegenden Kalendermonate heranzuziehen und durch die Anzahl der Kalendermonate zu teilen. Im Übrigen ist Abs. 1 entsprechend anzuwenden. Abs. 1 letzter Satz ist nicht anzuwenden, wenn andernfalls keine Beitragsgrundlagen für eine Bemessung herangezogen werden könnten. Liegen ausschließlich Teile von Kalendermonaten vor, für die eine Beitragsgrundlage gespeichert ist, so ist das (gegebenenfalls aufgewertete) laufende Entgelt in diesen bis zu zwölf letzten Kalendermonaten durch die Zahl der Versicherungstage mit laufendem Entgelt zu teilen und mit 30 zu vervielfachen sowie die sich ergebende Summe um ein Sechstel zu erhöhen.

(2)Liegen zum Zeitpunkt der Geltendmachung weniger als zwölf nach Ablauf der Berichtigungsfrist

Paragraph 34, Absatz 4, ASVG liegende Kalendermonate, jedoch mindestens sechs derartige Kalendermonate vor, so ist für die Festsetzung des Grundbetrages des Arbeitslosengeldes das Entgelt dieser Kalendermonate heranzuziehen und durch die Anzahl der Kalendermonate zu teilen. Liegen Beitragsgrundlagen für weniger als sechs derartige Kalendermonate vor, so ist für die Festsetzung des Grundbetrages des Arbeitslosengeldes das Entgelt der vorliegenden Kalendermonate heranzuziehen und durch die Anzahl der Kalendermonate zu teilen. Im Übrigen ist Absatz eins, entsprechend anzuwenden. Absatz eins, letzter Satz ist nicht anzuwenden, wenn andernfalls keine Beitragsgrundlagen für eine Bemessung herangezogen werden könnten. Liegen ausschließlich Teile von Kalendermonaten vor, für die eine Beitragsgrundlage gespeichert ist, so ist das (gegebenenfalls aufgewertete) laufende Entgelt in diesen bis zu zwölf letzten Kalendermonaten durch die Zahl der Versicherungstage mit laufendem Entgelt zu teilen und mit 30 zu vervielfachen sowie die sich ergebende Summe um ein Sechstel zu erhöhen.

(3)Als Grundbetrag des Arbeitslosengeldes gebühren täglich 55 vH des täglichen Nettoeinkommens, kaufmännisch gerundet auf einen Cent. Zur Ermittlung des täglichen Nettoeinkommens ist das nach Abs. 1 oder Abs. 2 ermittelte monatliche Bruttoeinkommen um die zum Zeitpunkt der Geltendmachung für einen alleinstehenden Angestellten maßgeblichen sozialen Abgaben und die maßgebliche Einkommensteuer unter Berücksichtigung der ohne Antrag gebührenden Freibeträge zu vermindern und sodann mit zwölf zu vervielfachen und durch 365 zu teilen. Das monatliche Einkommen ist nur bis zu der drei Jahre vor der Geltendmachung des Arbeitslosengeldes für den Arbeitslosenversicherungsbeitrag maßgeblichen Höchstbeitragsgrundlage (§ 2 Abs. 1 AMPFG) zu berücksichtigen.
(3)Als Grundbetrag des Arbeitslosengeldes gebühren täglich 55 vH des täglichen Nettoeinkommens, kaufmännisch gerundet auf einen Cent. Zur Ermittlung des täglichen Nettoeinkommens ist das nach Absatz eins, oder Absatz 2, ermittelte monatliche Bruttoeinkommen um die zum Zeitpunkt der Geltendmachung für einen alleinstehenden Angestellten maßgeblichen sozialen Abgaben und die maßgebliche Einkommensteuer unter Berücksichtigung der ohne Antrag gebührenden Freibeträge zu vermindern und sodann mit zwölf zu vervielfachen und durch 365 zu teilen. Das monatliche Einkommen ist nur bis zu der drei Jahre vor der Geltendmachung des Arbeitslosengeldes für den Arbeitslosenversicherungsbeitrag maßgeblichen Höchstbeitragsgrundlage (Paragraph 2, Absatz eins, AMPFG) zu berücksichtigen.
(4)Das tägliche Arbeitslosengeld gebührt einschließlich eines allenfalls erforderlichen Ergänzungsbetrages mindestens in der Höhe eines Dreißigstels des Betrages, der dem Richtsatz

§ 293Abs.

1 lit. a lit. bb ASVG entspricht, soweit dadurch die Obergrenzen

Abs. 5 nicht überschritten werden, kaufmännisch gerundet auf einen Cent.

(4)Das tägliche Arbeitslosengeld gebührt einschließlich eines allenfalls erforderlichen Ergänzungsbetrages mindestens in der Höhe eines Dreißigstels des Betrages, der dem Richtsatz

Paragraph 293, Absatz eins, Litera a, lit. bb ASVG entspricht, soweit dadurch die Obergrenzen

Absatz 5, nicht überschritten werden, kaufmännisch gerundet auf einen Cent.

(5)Das tägliche Arbeitslosengeld gebührt Arbeitslosen mit Anspruch auf Familienzuschläge höchstens in der Höhe von 80 vH des täglichen Nettoeinkommens, kaufmännisch gerundet auf einen Cent. Das tägliche Arbeitslosengeld gebührt Arbeitslosen ohne Anspruch auf Familienzuschläge höchstens in der Höhe von 60 vH des täglichen Nettoeinkommens, kaufmännisch gerundet auf einen Cent.
(6)Eine Beihilfe zur Deckung des Lebensunterhaltes des Arbeitsmarktservice ist zur Festsetzung des Grundbetrages des Arbeitslosengeldes nur heranzuziehen, wenn kein Entgelt aus vorhergehender Beschäftigung vorliegt, das eine Festsetzung nach Abs. 1 ermöglicht, oder dieses niedriger als das für die Bemessung der Beihilfe herangezogene Bruttoentgelt ist. In diesem Fall ist die Beihilfe einem Nettoentgelt gleichzuhalten und der Festsetzung des Grundbetrages des Arbeitslosengeldes ein diesem Nettoentgelt entsprechendes Bruttoentgelt zu Grunde zu legen.
(6)Eine Beihilfe zur Deckung des Lebensunterhaltes des Arbeitsmarktservice ist zur Festsetzung des Grundbetrages des Arbeitslosengeldes nur heranzuziehen, wenn kein Entgelt aus vorhergehender Beschäftigung vorliegt, das eine Festsetzung nach Absatz eins, ermöglicht, oder dieses niedriger als das für die Bemessung der Beihilfe herangezogene Bruttoentgelt ist. In diesem Fall ist die Beihilfe einem Nettoentgelt gleichzuhalten und der Festsetzung des Grundbetrages des Arbeitslosengeldes ein diesem Nettoentgelt entsprechendes Bruttoentgelt zu Grunde zu legen.
(7)Wird die Anwartschaft auf Arbeitslosengeld durch Heranziehung von Zeiten im Ausland

§ 14Abs. 5 erfüllt, so gilt für die Festsetzung des Grundbetrages des Arbeitslosengeldes:

(7)Wird die Anwartschaft auf Arbeitslosengeld durch Heranziehung von Zeiten im Ausland

Paragraph 14, Absatz 5, erfüllt, so gilt für die Festsetzung des Grundbetrages des Arbeitslosengeldes:

  1. War der Arbeitslose nach seiner Beschäftigung im Ausland mindestens vier Wochen im Inland beschäftigt, so ist das im Inland erzielte Entgelt maßgeblich.
  2. War der Arbeitslose nach seiner Beschäftigung im Ausland weniger als vier Wochen im Inland beschäftigt, so ist das Entgelt maßgeblich, das am Wohnort oder Aufenthaltsort des Arbeitslosen für eine Beschäftigung üblich ist, die der Beschäftigung, die er zuletzt im Ausland ausgeübt hat, gleichwertig oder vergleichbar ist.
  3. War der Arbeitslose Grenzgänger, so ist das im Ausland erzielte Entgelt maßgeblich. (...) Die Art. 61, 62 und 65 der Verordnung 883/2004 lauten auszugsweise:Die Artikel 61, 62 und 65 der Verordnung 883 aus 2004, lauten auszugsweise: "Besondere Vorschriften für die Zusammenrechnung von Versicherungszeiten, Beschäftigungszeiten und Zeiten einer selbstständigen Erwerbstätigkeit Art. 61

(1)Der zuständige Träger eines Mitgliedstaats, nach dessen Rechtsvorschriften der Erwerb, die Aufrechterhaltung, das Wiederaufleben oder die Dauer des Leistungsanspruchs von der Zurücklegung von Versicherungszeiten, Beschäftigungszeiten oder Zeiten einer selbstständigen Erwerbstätigkeit abhängig ist, berücksichtigt, soweit erforderlich, die Versicherungszeiten, Beschäftigungszeiten oder Zeiten einer selbstständigen Erwerbstätigkeit, die nach den Rechtsvorschriften eines anderen Mitgliedstaats zurückgelegt wurden, als ob sie nach den für ihn geltenden Rechtsvorschriften zurückgelegt worden wären. Artikel 61,
(1)Der zuständige Träger eines Mitgliedstaats, nach dessen Rechtsvorschriften der Erwerb, die Aufrechterhaltung, das Wiederaufleben oder die Dauer des Leistungsanspruchs von der Zurücklegung von Versicherungszeiten, Beschäftigungszeiten oder Zeiten einer selbstständigen Erwerbstätigkeit abhängig ist, berücksichtigt, soweit erforderlich, die Versicherungszeiten, Beschäftigungszeiten oder Zeiten einer selbstständigen Erwerbstätigkeit, die nach den Rechtsvorschriften eines anderen Mitgliedstaats zurückgelegt wurden, als ob sie nach den für ihn geltenden Rechtsvorschriften zurückgelegt worden wären. Ist jedoch nach den anzuwendenden Rechtsvorschriften der Leistungsanspruch von der Zurücklegung von Versicherungszeiten abhängig, so werden die nach den Rechtsvorschriften eines anderen Mitgliedstaats zurückgelegten Beschäftigungszeiten oder Zeiten einer selbstständigen Erwerbstätigkeit nicht berücksichtigt, es sei denn, sie hätten als Versicherungszeiten gegolten, wenn sie nach den anzuwendenden Rechtsvorschriften zurückgelegt worden wären.
(2)Außer in den Fällen des Artikels 65 Absatz 5 Buchstabe a) gilt Absatz 1 des vorliegenden Artikels nur unter der Voraussetzung, dass die betreffende Person unmittelbar zuvor nach den Rechtsvorschriften, nach denen die Leistungen beantragt werden, folgende Zeiten zurückgelegt hat - Versicherungszeiten, sofern diese Rechtsvorschriften Versicherungszeiten verlangen. - Beschäftigungszeiten, sofern diese Rechtsvorschriften Beschäftigungszeiten verlangen, oder - Zeiten einer selbstständigen Erwerbstätigkeit, sofern diese Rechtsvorschriften Zeiten einer selbstständigen Erwerbstätigkeit verlangen." "Berechnung der Leistungen Art. 62
(1)Der zuständige Träger eines Mitgliedstaats, nach dessen Rechtsvorschriften bei der Berechnung der Leistungen die Höhe des früheren Entgelts oder Erwerbseinkommens zugrunde zu legen ist, berücksichtigt ausschließlich das Entgelt oder Erwerbseinkommen, das die betreffende Person während ihrer letzten Beschäftigung oder selbstständigen Erwerbstätigkeit nach diesen Rechtsvorschriften erhalten hat.Artikel 62,
(1)Der zuständige Träger eines Mitgliedstaats, nach dessen Rechtsvorschriften bei der Berechnung der Leistungen die Höhe des früheren Entgelts oder Erwerbseinkommens zugrunde zu legen ist, berücksichtigt ausschließlich das Entgelt oder Erwerbseinkommen, das die betreffende Person während ihrer letzten Beschäftigung oder selbstständigen Erwerbstätigkeit nach diesen Rechtsvorschriften erhalten hat.
(2)Absatz 1 findet auch Anwendung, wenn nach den für den zuständigen Träger geltenden Rechtsvorschriften ein bestimmter Bezugszeitraum für die Ermittlung des als Berechnungsgrundlage für die Leistungen heranzuziehenden Entgelts vorgesehen ist und die betreffende Person während dieses Zeitraums oder eines Teils davon den Rechtsvorschriften eines anderen Mitgliedstaats unterlag.
(3)Abweichend von den Absätzen 1 und 2 berücksichtigt der Träger des Wohnorts im Falle von Arbeitslosen, auf die Artikel 65 Absatz 5 Buchstabe a) anzuwenden ist, nach Maßgabe der Durchführungsverordnung das Entgelt oder Erwerbseinkommen, das die betreffende Person in dem Mitgliedstaat erhalten hat, dessen Rechtsvorschriften für sie während ihrer letzten Beschäftigung oder selbstständigen Erwerbstätigkeit galten.“ „Arbeitslose, die in einem anderen als dem zuständigen Mitgliedstaat gewohnt haben Art. 65
(1)Eine Person, die während ihrer letzten Beschäftigung oder selbstständigen Erwerbstätigkeit in einem anderen als dem zuständigen Mitgliedstaat gewohnt hat, muss sich bei Kurzarbeit oder sonstigem vorübergehendem Arbeitsausfall ihrem Arbeitgeber oder der Arbeitsverwaltung des zuständigen Mitgliedstaats zur Verfügung stellen. Sie erhält Leistungen nach den Rechtsvorschriften des zuständigen Mitgliedstaats, als ob sie in diesem Mitgliedstaat wohnen würde. Diese Leistungen werden von dem Träger des zuständigen Mitgliedstaats gewährt.Artikel 65,
(1)Eine Person, die während ihrer letzten Beschäftigung oder selbstständigen Erwerbstätigkeit in einem anderen als dem zuständigen Mitgliedstaat gewohnt hat, muss sich bei Kurzarbeit oder sonstigem vorübergehendem Arbeitsausfall ihrem Arbeitgeber oder der Arbeitsverwaltung des zuständigen Mitgliedstaats zur Verfügung stellen. Sie erhält Leistungen nach den Rechtsvorschriften des zuständigen Mitgliedstaats, als ob sie in diesem Mitgliedstaat wohnen würde. Diese Leistungen werden von dem Träger des zuständigen Mitgliedstaats gewährt.
(2)Eine vollarbeitslose Person, die während ihrer letzten Beschäftigung oder selbstständigen Erwerbstätigkeit in einem anderen als dem zuständigen Mitgliedstaat gewohnt hat und weiterhin in diesem Mitgliedstaat wohnt oder in ihn zurückkehrt, muss sich der Arbeitsverwaltung des Wohnmitgliedstaats zur Verfügung stellen. Unbeschadet des Artikels 64 kann sich eine vollarbeitslose Person zusätzlich der Arbeitsverwaltung des Mitgliedstaats zur Verfügung stellen, in dem sie zuletzt eine Beschäftigung oder eine selbstständige Erwerbstätigkeit ausgeübt hat. Ein Arbeitsloser, der kein Grenzgänger ist und nicht in seinen Wohnmitgliedstaat zurückkehrt, muss sich der Arbeitsverwaltung des Mitgliedstaats zur Verfügung stellen, dessen Rechtsvorschriften zuletzt für ihn gegolten haben. (...)
(5)a) Der in Absatz 2 Sätze 1 und 2 genannte Arbeitslose erhält Leistungen nach den Rechtsvorschriften des Wohnmitgliedstaats, als ob diese Rechtsvorschriften für ihn während seiner letzten Beschäftigung oder selbstständigen Erwerbstätigkeit gegolten hätten. Diese Leistungen werden von dem Träger des Wohnorts gewährt. (...)" 3.1.
  1. Anwendung der Rechtslage auf den gegenständlichen Fall: Im Anwendungsbereich der VO (EG) 883/2004 ist grundsätzlich der letzte Beschäftigungsstaat für Leistungen bei Arbeitslosigkeit zuständig (Art 11 Abs. 3 lit a der VO, lex loci laboris). Fallen Wohnstaat und Beschäftigungsstaat auseinander, so ist aufgrund des in Art. 65 der VO normierten Statutenwechsels grundsätzlich der Wohnstaat zuständig (vgl. Sdoutz/Zechner in Krapf/Keul, Arbeitslosenversicherungsgesetz (
  2. Lfg März2020), Rz. 476/2 mit Verweis auf Bruckner, Sozial, ohne Netz? Zuständigkeit für Leistungen bei Arbeitslosigkeit

der VO 883/2004, DRdA 2016, 314).Im Anwendungsbereich der VO (EG) 883 aus 2004, ist grundsätzlich der letzte Beschäftigungsstaat für Leistungen bei Arbeitslosigkeit zuständig (Artikel 11, Absatz 3, Litera a, der VO, lex loci laboris). Fallen Wohnstaat und Beschäftigungsstaat auseinander, so ist aufgrund des in Artikel 65, der VO normierten Statutenwechsels grundsätzlich der Wohnstaat zuständig vergleiche Sdoutz/Zechner in Krapf/Keul, Arbeitslosenversicherungsgesetz (17. Lfg März2020), Rz. 476/2 mit Verweis auf Bruckner, Sozial, ohne Netz? Zuständigkeit für Leistungen bei Arbeitslosigkeit

der VO 883 aus 2004,, DRdA 2016, 314).

Art. 1lit.

f der VO (EG) Nr. 883/2004 ist ein "Grenzgänger" eine Person, die in einem Mitgliedstaat eine Beschäftigung oder eine selbstständige Erwerbstätigkeit ausübt und in einem anderen Mitgliedstaat wohnt, in den sie in der Regel täglich, mindestens jedoch einmal wöchentlich zurückkehrt. Vom echten Grenzgänger sind Personen, die während ihrer letzten Beschäftigung oder selbständigen Erwerbstätigkeit in einem anderen als dem Beschäftigerstaat gewohnt haben und auf Grund seltener Rückkehr in den Wohnmitgliedsstaat keine Grenzgänger sind, zu unterscheiden. Die Literatur spricht im Zusammenhang mit diesem Personenkreis von "unechten Grenzgängern" (Sdoutz/Zechner in Krapf/Keul, Arbeitslosenversicherungsgesetz (17. Lfg März 2020), Rz. 476/2).

Artikel eins, Litera f, der VO (EG) Nr. 883 aus 2004, ist ein "Grenzgänger" eine Person, die in einem Mitgliedstaat eine Beschäftigung oder eine selbstständige Erwerbstätigkeit ausübt und in einem anderen Mitgliedstaat wohnt, in den sie in der Regel täglich, mindestens jedoch einmal wöchentlich zurückkehrt. Vom echten Grenzgänger sind Personen, die während ihrer letzten Beschäftigung oder selbständigen Erwerbstätigkeit in einem anderen als dem Beschäftigerstaat gewohnt haben und auf Grund seltener Rückkehr in den Wohnmitgliedsstaat keine Grenzgänger sind, zu unterscheiden. Die Literatur spricht im Zusammenhang mit diesem Personenkreis von "unechten Grenzgängern" (Sdoutz/Zechner in Krapf/Keul, Arbeitslosenversicherungsgesetz (17. Lfg März 2020), Rz. 476/2). Die Definition des Grenzgängers knüpft einerseits am Ort, an dem der Arbeitslose der Beschäftigung nachging und am Wohnort desselben an. Letzterer wird dort angenommen, an dem sich der gewöhnliche Mittelpunkt seiner Lebensinteressen befindet. Insoweit sind die familiären Verhältnisse des Arbeitnehmers sowie die Gründe, die ihn zur Abwanderung bewogen haben und die Art seiner Tätigkeit zu berücksichtigen (vgl. VwGH 28.01.2015, 2013/08/0056).)Die Definition des Grenzgängers knüpft einerseits am Ort, an dem der Arbeitslose der Beschäftigung nachging und am Wohnort desselben an. Letzterer wird dort angenommen, an dem sich der gewöhnliche Mittelpunkt seiner Lebensinteressen befindet. Insoweit sind die familiären Verhältnisse des Arbeitnehmers sowie die Gründe, die ihn zur Abwanderung bewogen haben und die Art seiner Tätigkeit zu berücksichtigen vergleiche VwGH 28.01.2015, 2013/08/0056).) Dahingehend ist festzuhalten, dass sich der Beschwerdeführer ausschließlich wegen seiner Beschäftigung nach Italien begeben und er seinen Hauptwohnsitz während seiner Erwerbstätigkeit in Italien dauerhaft in Österreich begründet habe. Zudem pendelte er an jedem Schultag bzw. Arbeitstag nach XXXX und kehrte somit täglich nach Österreich zurück, weshalb er als „echter Grenzgänger“ zu qualifizieren ist. Für die Leistungsgewährung von Arbeitslosengeld ist somit Österreich als sein Wohnmitgliedstaat zuständig und ist dieser Umstand im Verfahren unstrittig geblieben.Dahingehend ist festzuhalten, dass sich der Beschwerdeführer ausschließlich wegen seiner Beschäftigung nach Italien begeben und er seinen Hauptwohnsitz während seiner Erwerbstätigkeit in Italien dauerhaft in Österreich begründet habe. Zudem pendelte er an jedem Schultag bzw. Arbeitstag nach römisch 40 und kehrte somit täglich nach Österreich zurück, weshalb er als „echter Grenzgänger“ zu qualifizieren ist. Für die Leistungsgewährung von Arbeitslosengeld ist somit Österreich als sein Wohnmitgliedstaat zuständig und ist dieser Umstand im Verfahren unstrittig geblieben.

§ 14Al

VG bedarf es für die erstmalige Inanspruchnahme und jede weitere Inanspruchnahme von Arbeitslosengeld der Erfüllung einer Anwartschaft, die sich aus (Arbeitslosen-)Versicherungszeiten innerhalb einer Rahmenfrist zusammensetzt.

§ 14Abs. 5 Al

VG sind ausländische Beschäftigungs- oder Versicherungszeiten auf die Anwartschaft anzurechnen, soweit dies durch zwischenstaatliche Abkommen oder internationale Verträge geregelt ist.

Paragraph 14, AlVG bedarf es für die erstmalige Inanspruchnahme und jede weitere Inanspruchnahme von Arbeitslosengeld der Erfüllung einer Anwartschaft, die sich aus (Arbeitslosen-)Versicherungszeiten innerhalb einer Rahmenfrist zusammensetzt.

Paragraph 14, Absatz 5, AlVG sind ausländische Beschäftigungs- oder Versicherungszeiten auf die Anwartschaft anzurechnen, soweit dies durch zwischenstaatliche Abkommen oder internationale Verträge geregelt ist. Innerhalb der zwölfmonatigen Rahmenfrist von 01.09.2019 bis 31.08.2020 liegen ausschließlich ausländische Versicherungszeiten vor und hat der Beschwerdeführer sohin eine neue Anwartschaft aufgrund seiner Beschäftigung in Italien erworben.

Art. 62Abs.

3 der VO (EG) Nr. 883/2004 berücksichtigt, abweichend von den Absätzen 1 und 2, der Träger des Wohnortes im Falle von Grenzgängern, auf die Art. 65 Abs. 5 lit. a anzuwenden ist, nach Maßgabe der Durchführungsverordnung das Entgelt oder Erwerbseinkommen, das die betreffende Person in dem Mitgliedstaat erhalten hat, dessen Rechtsvorschriften für sie während ihrer letzten Beschäftigung oder selbständigen Erwerbstätigkeit galten.

Artikel 62, Absatz 3, der VO (EG) Nr.

883 aus 2004, berücksichtigt, abweichend von den Absätzen 1 und 2, der Träger des Wohnortes im Falle von Grenzgängern, auf die Artikel 65, Absatz 5, Litera a, anzuwenden ist, nach Maßgabe der Durchführungsverordnung das Entgelt oder Erwerbseinkommen, das die betreffende Person in dem Mitgliedstaat erhalten hat, dessen Rechtsvorschriften für sie während ihrer letzten Beschäftigung oder selbständigen Erwerbstätigkeit galten. Für die Berechnung der Höhe des Arbeitslosengeldes ist daher nach § 21 AlVG vorzugehen und ist für den Beschwerdeführer als Grenzgänger das zuletzt im Ausland erzielte Entgelt maßgeblich, da die Leistung ausschließlich nach dem Entgelt im letzten Beschäftigungsstaats bemessen wird. Die entsprechenden Entgeltangaben hat der Träger des letzten Beschäftigungsstaats über Antrag an den Träger des Wohnsitzstaates zu übermitteln (Sdoutz/Zechner in Krapf/Keul, Arbeitslosenversicherungsgesetz (

  1. Lfg März 2020), Rz. 476/2).Für die Berechnung der Höhe des Arbeitslosengeldes ist daher nach Paragraph 21, AlVG vorzugehen und ist für den Beschwerdeführer als Grenzgänger das zuletzt im Ausland erzielte Entgelt maßgeblich, da die Leistung ausschließlich nach dem Entgelt im letzten Beschäftigungsstaats bemessen wird. Die entsprechenden Entgeltangaben hat der Träger des letzten Beschäftigungsstaats über Antrag an den Träger des Wohnsitzstaates zu übermitteln (Sdoutz/Zechner in Krapf/Keul, Arbeitslosenversicherungsgesetz (
  2. Lfg März 2020), Rz. 476/2). Den getroffenen Feststellungen folgend hat der Beschwerdeführer nach verbindlicher Auskunft des italienischen Trägers im Zeitraum von 01.09.2019 bis 31.08.2020 (letzter Tag der Beschäftigung in Italien) insgesamt EUR 46.862,81, sohin EUR 3.905,23 monatlich verdient. Die belangte Behörde hat zu Recht das Einkommen der Beschäftigung des Beschwerdeführers in Italien dem Leistungsanspruch des Beschwerdeführers zugrunde gelegt und ist die darauf aufbauende Berechnung der Höhe des täglichen Arbeitslosengeldanspruchs nicht zu beanstanden. Soweit sich der Beschwerdeführer auf Behördenfehler der belangten Behörde beruft, so ist er bezüglich allfälliger Fehler auf den Zivilrechtsweg zu verweisen. Dies gilt ebenso für die vom Beschwerdeführer behaupteten Ungereimtheiten zwischen den Lohnauskünften des INPS und seiner vorgelegten Lohnzettel betreffend den gegenständlichen Zeitraum. Eine Überprüfung der von einem Mitgliedstaat übermittelten Lohnunterlagen entzieht sich im gegenständlichen Fall der Zuständigkeit der österreichischen Behörden und ist zudem aufgrund der verschiedenen Rechtsnormen in den jeweiligen Mitgliedsstaaten nicht zielführend. Vielmehr besteht offenkundig die Verpflichtung der zuständigen Behörden der jeweiligen Mitgliedstaaten zur ordnungsgemäßen und gesetzeskonformen Ermittlung des erwirtschafteten Entgelts im eigenen Staat samt anschließender Übermittlung an den anfragenden Staat. Des Weiteren ist das dem Formular U002 nachgefolgte Schreiben des INPS als Ergänzung nach erfolgtem Verbesserungsauftrag zu verstehen, sodass die dortigen Auskünfte zur Beurteilung des entsprechenden Entgelts heranzuziehen waren. Die Bestätigung U002 dokumentiert lediglich in einheitlicher Form den Versicherungsverlauf zum Zweck der Zusammenrechnung von Versicherungszeiten, Beschäftigungszeiten und Zeiten einer selbstständigen Erwerbstätigkeit

Art. 61der VO (EG) 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29.

April 2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit. Die fehlende Übertragung des korrigierten Betrages in ein weiteres Formular U002 bewirkt jedenfalls keine mangelhafte Übermittlung und ist die belangte Behörde ihrer Sorgfaltspflicht aufgrund ihres nochmaligen Ansuchens um Überprüfung nachgekommen. Der Beschwerde war daher hinsichtlich Spruchpunkt I. des bekämpften Bescheides keine Folge zu geben.Soweit sich der Beschwerdeführer auf Behördenfehler der belangten Behörde beruft, so ist er bezüglich allfälliger Fehler auf den Zivilrechtsweg zu verweisen. Dies gilt ebenso für die vom Beschwerdeführer behaupteten Ungereimtheiten zwischen den Lohnauskünften des INPS und seiner vorgelegten Lohnzettel betreffend den gegenständlichen Zeitraum. Eine Überprüfung der von einem Mitgliedstaat übermittelten Lohnunterlagen entzieht sich im gegenständlichen Fall der Zuständigkeit der österreichischen Behörden und ist zudem aufgrund der verschiedenen Rechtsnormen in den jeweiligen Mitgliedsstaaten nicht zielführend. Vielmehr besteht offenkundig die Verpflichtung der zuständigen Behörden der jeweiligen Mitgliedstaaten zur ordnungsgemäßen und gesetzeskonformen Ermittlung des erwirtschafteten Entgelts im eigenen Staat samt anschließender Übermittlung an den anfragenden Staat. Des Weiteren ist das dem Formular U002 nachgefolgte Schreiben des INPS als Ergänzung nach erfolgtem Verbesserungsauftrag zu verstehen, sodass die dortigen Auskünfte zur Beurteilung des entsprechenden Entgelts heranzuziehen waren. Die Bestätigung U002 dokumentiert lediglich in einheitlicher Form den Versicherungsverlauf zum Zweck der Zusammenrechnung von Versicherungszeiten, Beschäftigungszeiten und Zeiten einer selbstständigen Erwerbstätigkeit

Artikel 61, der VO (EG) 883 aus 2004, des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29.

April 2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit. Die fehlende Übertragung des korrigierten Betrages in ein weiteres Formular U002 bewirkt jedenfalls keine mangelhafte Übermittlung und ist die belangte Behörde ihrer Sorgfaltspflicht aufgrund ihres nochmaligen Ansuchens um Überprüfung nachgekommen. Der Beschwerde war daher hinsichtlich Spruchpunkt römisch eins. des bekämpften Bescheides keine Folge zu geben. 3.2. Zur Geltendmachung des Anspruchs auf Arbeitslosengeld: 3.2.1. Rechtslage: Die maßgeblichen Bestimmungen des AlVG lauten wie folgt: Beginn des Bezuges § 17.

(1)Sind sämtliche Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosengeld erfüllt und ruht der Anspruch auf Arbeitslosengeld nicht

§ 16

, gebührt das Arbeitslosengeld ab dem Tag der Geltendmachung, frühestens ab dem Eintritt der Arbeitslosigkeit. Der Anspruch gilt rückwirkend ab dem Eintritt der ArbeitslosigkeitParagraph 17,

(1)Sind sämtliche Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosengeld erfüllt und ruht der Anspruch auf Arbeitslosengeld nicht

Paragraph 16,, gebührt das Arbeitslosengeld ab dem Tag der Geltendmachung, frühestens ab dem Eintritt der Arbeitslosigkeit. Der Anspruch gilt rückwirkend ab dem Eintritt der Arbeitslosigkeit

  1. wenn diese ab einem Samstag, Sonntag oder gesetzlichen Feiertag besteht und die Geltendmachung am ersten darauf folgenden Werktag erfolgt oder
  2. wenn die Arbeitslosmeldung bereits vor Eintritt der Arbeitslosigkeit bei der zuständigen regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice eingelangt ist und die Geltendmachung sowie eine

§ 46Abs.

1 erforderliche persönliche Vorsprache binnen 10 Tagen nach Eintritt der Arbeitslosigkeit erfolgt, soweit das Arbeitsmarktservice nicht hinsichtlich der persönlichen Vorsprache Abweichendes verfügt hat.2. wenn die Arbeitslosmeldung bereits vor Eintritt der Arbeitslosigkeit bei der zuständigen regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice eingelangt ist und die Geltendmachung sowie eine

Paragraph 46, Absatz eins, erforderliche persönliche Vorsprache binnen 10 Tagen nach Eintritt der Arbeitslosigkeit erfolgt, soweit das Arbeitsmarktservice nicht hinsichtlich der persönlichen Vorsprache Abweichendes verfügt hat.

(2)Die Frist zur Geltendmachung verlängert sich um Zeiträume, während denen der Anspruch auf Arbeitslosengeld

§ 16Abs.

1 ruht, ausgenommen bei Auslandsaufenthalt

lit. g. Ruht der Anspruch oder ist der Bezug des Arbeitslosengeldes unterbrochen, so gebührt das Arbeitslosengeld ab dem Tag der Wiedermeldung oder neuerlichen Geltendmachung nach Maßgabe des § 46 Abs. 5.

(2)Die Frist zur Geltendmachung verlängert sich um Zeiträume, während denen der Anspruch auf Arbeitslosengeld

Paragraph 16, Absatz eins, ruht, ausgenommen bei Auslandsaufenthalt

Litera g, Ruht der Anspruch oder ist der Bezug des Arbeitslosengeldes unterbrochen, so gebührt das Arbeitslosengeld ab dem Tag der Wiedermeldung oder neuerlichen Geltendmachung nach Maßgabe des Paragraph 46, Absatz 5,

(3)Die Arbeitslosmeldung hat zumindest den Namen, die Sozialversicherungsnummer, die Anschrift, den erlernten Beruf, die zuletzt ausgeübte Beschäftigung und den Zeitpunkt der Auflösung des Arbeitsverhältnisses sowie die Angabe, auf welchem Weg eine rasche Kontaktaufnahme durch das Arbeitsmarktservice möglich ist (e-mail-Adresse, Faxnummer, Telefonnummer) zu enthalten. Für die Arbeitslosmeldung ist das bundeseinheitliche Meldeformular zu verwenden. Die Meldung gilt erst dann als erstattet, wenn das ausgefüllte Meldeformular bei der regionalen Geschäftsstelle eingelangt ist. Ist die Meldung aus Gründen, die nicht in der Verantwortung der Meldung erstattenden Person liegen, unvollständig, verspätet oder gar nicht eingelangt, so gilt die Meldung mit dem Zeitpunkt der nachweislichen Abgabe (Absendung) der Meldung als erstattet. Das Einlangen der Meldung ist zu bestätigen.
(4)Ist die Unterlassung einer rechtzeitigen Antragstellung auf einen Fehler der Behörde, der Amtshaftungsfolgen auslösen kann, wie zum Beispiel eine mangelnde oder unrichtige Auskunft, zurück zu führen, so kann die zuständige Landesgeschäftsstelle die regionale Geschäftsstelle amtswegig unter Berücksichtigung der Zweckmäßigkeit und der Erfolgsaussichten in einem Amtshaftungsverfahren zu einer Zuerkennung des Arbeitslosengeldes ab einem früheren Zeitpunkt, ab dem die übrigen Voraussetzungen für die Gewährung der Leistung vorliegen, ermächtigen. Zuständigkeit § 44.
(1)Die Zuständigkeit der regionalen Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservice (in den übrigen Bestimmungen „regionale Geschäftsstellen“ genannt) und der Landesgeschäftsstellen des Arbeitsmarktservice (in den übrigen Bestimmungen „Landesgeschäftsstellen“ genannt) richtet sichParagraph 44,
(1)Die Zuständigkeit der regionalen Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservice (in den übrigen Bestimmungen „regionale Geschäftsstellen“ genannt) und der Landesgeschäftsstellen des Arbeitsmarktservice (in den übrigen Bestimmungen „Landesgeschäftsstellen“ genannt) richtet sich
  1. soweit Rechte und Pflichten des Arbeitgebers betroffen sind, nach dem Sitz des Betriebes;
  2. soweit Rechte und Pflichten der arbeitslosen, beschäftigten oder karenzierten Person betroffen sind, nach deren Wohnsitz, mangels eines solchen nach deren gewöhnlichem Aufenthaltsort; nach Beendigung des Bezuges einer Leistung nach diesem Bundesgesetz bleibt die bisherige Zuständigkeit auch bei Wechsel des Wohnsitzes oder gewöhnlichen Aufenthaltsortes, insbesondere betreffend den Widerruf oder auch die Rückforderung von Leistungen, so lange aufrecht, bis ein neuer Anspruch geltend gemacht wird.
(2)Ist auf Grund internationaler Verträge bei einem Wohnsitz im Ausland der Bezug von Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe im Inland zulässig, so ist die regionale Geschäftsstelle zuständig, in deren Bezirk der Arbeitslose zuletzt beschäftigt war. Dies gilt auch für die Geltendmachung des Anspruches (§ 46), die Einhaltung der Kontrollmeldungen (§ 49) und die Erfüllung der Meldepflicht (§ 50). Das gleiche gilt für den Bezug eines Pensionsvorschusses

§ 23. Für die Krankenversicherung des Leistungsbeziehers (§ 40 Abs. 1) ist die Österreichische Gesundheitskasse zuständig.

(2)Ist auf Grund internationaler Verträge bei einem Wohnsitz im Ausland der Bezug von Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe im Inland zulässig, so ist die regionale Geschäftsstelle zuständig, in deren Bezirk der Arbeitslose zuletzt beschäftigt war. Dies gilt auch für die Geltendmachung des Anspruches (Paragraph 46,), die Einhaltung der Kontrollmeldungen (Paragraph 49,) und die Erfüllung der Meldepflicht (Paragraph 50,). Das gleiche gilt für den Bezug eines Pensionsvorschusses

Paragraph 23, Für die Krankenversicherung des Leistungsbeziehers (Paragraph 40, Absatz eins,) ist die Österreichische Gesundheitskasse zuständig. Geltendmachung des Anspruches auf Arbeitslosengeld § 46.

(1)Der Anspruch auf Arbeitslosengeld ist bei der zuständigen regionalen Geschäftsstelle persönlich geltend zu machen. Für die Geltendmachung des Anspruches ist das bundeseinheitliche Antragsformular zu verwenden. Personen, die über ein sicheres elektronisches Konto beim Arbeitsmarktservice (eAMS-Konto) verfügen, können den Anspruch auf elektronischem Weg über dieses geltend machen, wenn die für die Arbeitsvermittlung erforderlichen Daten dem Arbeitsmarktservice bereits auf Grund einer Arbeitslosmeldung oder Vormerkung zur Arbeitsuche bekannt sind; sie müssen jedoch, soweit vom Arbeitsmarktservice keine längere Frist gesetzt wird, innerhalb von 10 Tagen nach elektronischer Übermittlung des Antrages persönlich bei der regionalen Geschäftsstelle vorsprechen. Das Arbeitsmarktservice kann die eigenhändige Unterzeichnung eines elektronisch eingebrachten Antrages binnen einer gleichzeitig zu setzenden angemessenen Frist verlangen, wenn Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Geltendmachung bestehen. Der Anspruch gilt erst dann als geltend gemacht, wenn die arbeitslose Person bei der regionalen Geschäftsstelle zumindest einmal persönlich vorgesprochen hat und das vollständig ausgefüllte Antragsformular übermittelt hat. Das Arbeitsmarktservice kann vom Erfordernis der persönlichen Vorsprache absehen. Eine persönliche Vorsprache ist insbesondere nicht erforderlich, wenn die arbeitslose Person aus zwingenden Gründen, wie Arbeitsaufnahme oder Krankheit, verhindert ist, den Antrag persönlich abzugeben. Die Abgabe (das Einlangen) des Antrages ist der arbeitslosen Person zu bestätigen. Können die Anspruchsvoraussetzungen auf Grund des eingelangten Antrages nicht ohne weitere persönliche Vorsprache beurteilt werden, so ist die betroffene Person verpflichtet, auf Verlangen bei der regionalen Geschäftsstelle vorzusprechen. Hat die regionale Geschäftsstelle zur Klärung der Anspruchsvoraussetzungen, etwa zur Beibringung des ausgefüllten Antragsformulars oder von sonstigen Unterlagen, eine Frist bis zu einem bestimmten Zeitpunkt gesetzt und wurde diese ohne triftigen Grund versäumt, so gilt der Anspruch erst ab dem Tag als geltend gemacht, ab dem die beizubringenden Unterlagen bei der regionalen Geschäftsstelle eingelangt sind.Paragraph 46,
(1)Der Anspruch auf Arbeitslosengeld ist bei der zuständigen regionalen Geschäftsstelle persönlich geltend zu machen. Für die Geltendmachung des Anspruches ist das bundeseinheitliche Antragsformular zu verwenden. Personen, die über ein sicheres elektronisches Konto beim Arbeitsmarktservice (eAMS-Konto) verfügen, können den Anspruch auf elektronischem Weg über dieses geltend machen, wenn die für die Arbeitsvermittlung erforderlichen Daten dem Arbeitsmarktservice bereits auf Grund einer Arbeitslosmeldung oder Vormerkung zur Arbeitsuche bekannt sind; sie müssen jedoch, soweit vom Arbeitsmarktservice keine längere Frist gesetzt wird, innerhalb von 10 Tagen nach elektronischer Übermittlung des Antrages persönlich bei der regionalen Geschäftsstelle vorsprechen. Das Arbeitsmarktservice kann die eigenhändige Unterzeichnung eines elektronisch eingebrachten Antrages binnen einer gleichzeitig zu setzenden angemessenen Frist verlangen, wenn Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Geltendmachung bestehen. Der Anspruch gilt erst dann als geltend gemacht, wenn die arbeitslose Person bei der regionalen Geschäftsstelle zumindest einmal persönlich vorgesprochen hat und das vollständig ausgefüllte Antragsformular übermittelt hat. Das Arbeitsmarktservice kann vom Erfordernis der persönlichen Vorsprache absehen. Eine persönliche Vorsprache ist insbesondere nicht erforderlich, wenn die arbeitslose Person aus zwingenden Gründen, wie Arbeitsaufnahme oder Krankheit, verhindert ist, den Antrag persönlich abzugeben. Die Abgabe (das Einlangen) des Antrages ist der arbeitslosen Person zu bestätigen. Können die Anspruchsvoraussetzungen auf Grund des eingelangten Antrages nicht ohne weitere persönliche Vorsprache beurteilt werden, so ist die betroffene Person verpflichtet, auf Verlangen bei der regionalen Geschäftsstelle vorzusprechen. Hat die regionale Geschäftsstelle zur Klärung der Anspruchsvoraussetzungen, etwa zur Beibringung des ausgefüllten Antragsformulars oder von sonstigen Unterlagen, eine Frist bis zu einem bestimmten Zeitpunkt gesetzt und wurde diese ohne triftigen Grund versäumt, so gilt der Anspruch erst ab dem Tag als geltend gemacht, ab dem die beizubringenden Unterlagen bei der regionalen Geschäftsstelle eingelangt sind.
(2)Die Landesgeschäftsstelle kann auch andere Stellen bezeichnen, bei denen der Arbeitslose den Anspruch geltend machen kann.
(3)Abweichend von Abs. 1 gilt:
(3)Abweichend von Absatz eins, gilt:
  1. Hat der Arbeitslose zwecks Geltendmachung von Arbeitslosengeld bei einer regionalen Geschäftsstelle vorgesprochen und stellt sich später heraus, daß hiefür nicht diese, sondern eine andere regionale Geschäftsstelle zuständig ist, so gilt als Tag der Geltendmachung der Tag der Vorsprache bei der erstgenannten regionalen Geschäftsstelle, sofern der Arbeitslose seinen Antrag binnen angemessener Frist bei der an sich zuständigen regionalen Geschäftsstelle einbringt.
  2. Hat der Arbeitslose zwecks Geltendmachung von Arbeitslosengeld bei einem Amtstag der regionalen Geschäftsstelle vorgesprochen, so gebührt das Arbeitslosengeld bei Erfüllung der sonstigen Voraussetzungen ab dem ersten Tag der Arbeitslosigkeit, sofern die Vorsprache an dem auf den Eintritt der Arbeitslosigkeit nächstfolgenden Amtstag erfolgt ist.
  3. Hat der Arbeitslose seinen Wohnsitz (Aufenthaltsort) nach Eintritt der Arbeitslosigkeit in den Zuständigkeitsbereich einer anderen regionalen Geschäftsstelle verlegt, so gebührt das Arbeitslosengeld bei Erfüllung der sonstigen Voraussetzungen ab dem ersten Tag der Arbeitslosigkeit, sofern der Arbeitslose binnen angemessener Frist bei der nunmehr zuständigen regionalen Geschäftsstelle zwecks Geltendmachung des Arbeitslosengeldes vorspricht.
  4. Hat der Arbeitslose vom Umstand der Beendigung seines Lehrverhältnisses nach § 14 Abs. 2 lit. d des Berufsausbildungsgesetzes (BAG), BGBl. Nr. 142/1969, oder § 132 Z 8 des Landarbeitsgesetzes 1984 (LAG), BGBl. Nr. 287, erst verspätet Kenntnis erlangt, so gebührt das Arbeitslosengeld bei Erfüllung der sonstigen Voraussetzungen ab dem ersten Tag der Arbeitslosigkeit, sofern der Arbeitslose binnen einer Woche ab Kenntnis oder Rückkehr von der Berufsschule bei der zuständigen regionalen Geschäftsstelle zwecks Geltendmachung des Arbeitslosengeldes vorspricht.
  5. Hat der Arbeitslose vom Umstand der Beendigung seines Lehrverhältnisses nach Paragraph 14, Absatz 2, Litera d, des Berufsausbildungsgesetzes (BAG), Bundesgesetzblatt Nr. 142 aus 1969,, oder Paragraph 132, Ziffer 8, des Landarbeitsgesetzes 1984 (LAG), Bundesgesetzblatt Nr. 287, erst verspätet Kenntnis erlangt, so gebührt das Arbeitslosengeld bei Erfüllung der sonstigen Voraussetzungen ab dem ersten Tag der Arbeitslosigkeit, sofern der Arbeitslose binnen einer Woche ab Kenntnis oder Rückkehr von der Berufsschule bei der zuständigen regionalen Geschäftsstelle zwecks Geltendmachung des Arbeitslosengeldes vorspricht.
(4)Der Arbeitslose hat seinen Anspruch bei der regionalen Geschäftsstelle nachzuweisen. Er hat eine Bestätigung des Dienstgebers über die Dauer und Art des Dienstverhältnisses, die Art der Lösung des Dienstverhältnisses und erforderlichenfalls über die Höhe des Entgeltes beizubringen. Die Bestätigung über die Höhe des Entgeltes ist über Aufforderung durch die regionale Geschäftsstelle beizubringen, wenn keine Jahresbemessungsgrundlage (§ 21 Abs. 1) vorliegt. Der Dienstgeber ist zur Ausstellung dieser Bestätigung verpflichtet. Die näheren Bestimmungen hierüber erläßt die Bundesministerin oder der Bundesminister für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz durch Verordnung. Wenn die regionale Geschäftsstelle dem Arbeitslosen keine zumutbare Arbeit vermitteln kann, hat sie über den Anspruch zu entscheiden. …
(4)Der Arbeitslose hat seinen Anspruch bei der regionalen Geschäftsstelle nachzuweisen. Er hat eine Bestätigung des Dienstgebers über die Dauer und Art des Dienstverhältnisses, die Art der Lösung des Dienstverhältnisses und erforderlichenfalls über die Höhe des Entgeltes beizubringen. Die Bestätigung über die Höhe des Entgeltes ist über Aufforderung durch die regionale Geschäftsstelle beizubringen, wenn keine Jahresbemessungsgrundlage (Paragraph 21, Absatz eins,) vorliegt. Der Dienstgeber ist zur Ausstellung dieser Bestätigung verpflichtet. Die näheren Bestimmungen hierüber erläßt die Bundesministerin oder der Bundesminister für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz durch Verordnung. Wenn die regionale Geschäftsstelle dem Arbeitslosen keine zumutbare Arbeit vermitteln kann, hat sie über den Anspruch zu entscheiden. … 3.2.
  1. Anwendung der Rechtslage auf den gegenständlichen Fall: Für Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung gilt das Antragsprinzip. Zum materiell-rechtlichen Anspruch muss der Formalakt der Geltendmachung hinzutreten (vgl. Krapf/Keul, Arbeitslosenversicherungsgesetz (
  2. Lfg.) § 46 Rz 791). Nach § 17 Abs. 1 AlVG gebührt das Arbeitslosengeld - abgesehen von der Rückwirkung auf den Eintritt der Arbeitslosigkeit an einem Samstag, Sonntag oder Feiertag bei Geltendmachung am darauffolgenden Werktag, sowie der Rückwirkung auf den Eintritt einer vorab gemeldeten Arbeitslosigkeit bei Geltendmachung und persönlicher Vorsprache binnen zehn Tagen - grundsätzlich erst ab dem Tag der Geltendmachung. Dem entspricht § 46 Abs. 4 letzter Satz AlVG, wonach die Leistung erst dann gewährt werden kann, wenn die regionale Geschäftsstelle dem Arbeitslosen keine zumutbare Arbeit vermitteln kann. Die Geltendmachung des Anspruchs ist also auch insoweit erforderlich, als damit die Meldung als arbeitssuchend und die zwingende Zurverfügungstellung für die Arbeitsvermittlung (§ 7 Abs. 1 Z 1 AlVG) verbunden sind (vgl. VwGH 03.04.2019, Ra 2017/08/0053 mit Verweis auf VwGH 20.12.2001, 97/08/0428; Sdoutz/Zechner in Krapf/Keul, Arbeitslosenversicherungsgesetz (17.Lfg März 2020) § 17 Rz. 408).Für Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung gilt das Antragsprinzip. Zum materiell-rechtlichen Anspruch muss der Formalakt der Geltendmachung hinzutreten vergleiche Krapf/Keul, Arbeitslosenversicherungsgesetz (
  3. Lfg.) Paragraph 46, Rz 791). Nach Paragraph 17, Absatz eins, AlVG gebührt das Arbeitslosengeld - abgesehen von der Rückwirkung auf den Eintritt der Arbeitslosigkeit an einem Samstag, Sonntag oder Feiertag bei Geltendmachung am darauffolgenden Werktag, sowie der Rückwirkung auf den Eintritt einer vorab gemeldeten Arbeitslosigkeit bei Geltendmachung und persönlicher Vorsprache binnen zehn Tagen - grundsätzlich erst ab dem Tag der Geltendmachung. Dem entspricht Paragraph 46, Absatz 4, letzter Satz AlVG, wonach die Leistung erst dann gewährt werden kann, wenn die regionale Geschäftsstelle dem Arbeitslosen keine zumutbare Arbeit vermitteln kann. Die Geltendmachung des Anspruchs ist also auch insoweit erforderlich, als damit die Meldung als arbeitssuchend und die zwingende Zurverfügungstellung für die Arbeitsvermittlung (Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, AlVG) verbunden sind vergleiche VwGH 03.04.2019, Ra 2017/08/0053 mit Verweis auf VwGH 20.12.2001, 97/08/0428; Sdoutz/Zechner in Krapf/Keul, Arbeitslosenversicherungsgesetz (17.Lfg März 2020) Paragraph 17, Rz. 408). Auch wenn der materiell-rechtlich Leistungsanspruch bereits entsteht, sobald die Anspruchsvoraussetzungen für eine Leistung aus der Arbeitslosenversicherung vorliegen, ist der Leistungsbeginn an die formelle Antragstellung geknüpft (Sdoutz/Zechner in Krapf/Keul, Arbeitslosenversicherungsgesetz (
  4. Lfg. März 2020) § 46 Rz 791).Auch wenn der materiell-rechtlich Leistungsanspruch bereits entsteht, sobald die Anspruchsvoraussetzungen für eine Leistung aus der Arbeitslosenversicherung vorliegen, ist der Leistungsbeginn an die formelle Antragstellung geknüpft (Sdoutz/Zechner in Krapf/Keul, Arbeitslosenversicherungsgesetz (
  5. Lfg. März 2020) Paragraph 46, Rz 791). Nach dem klaren Wortlaut des § 46 Abs. 1 erster und zweiter Satz AlVG erfordert die Qualifizierung eines Sachgeschehens als "Geltendmachung des Anspruches", an die § 17 Abs. 1 AlVG den Beginn des Bezuges von Leistungen nach dem AlVG knüpft, grundsätzlich - von den vorgesehenen Ausnahmen abgesehen - die persönliche Abgabe des Antrages bei der zuständigen regionalen Geschäftsstelle des AMS unter Verwendung des hiefür bundeseinheitlich aufgelegten Antragsformulars (vgl. VwGH 29.6.2005, 2004/08/0044). Auch im Fall der mit BGBl. I Nr. 5/2010 eingeführten Möglichkeit der Verwendung eines eAMS-Kontos durch den Anspruchsberechtigten ist für die "Geltendmachung des Anspruches" in der Regel zumindest eine einmalige persönliche Vorsprache beim AMS erforderlich (vgl. VwGH 03.04.2019, Ra 2017/08/0053 mit Verweis auf Leitner/Urschler in Pfeil (Hrsg.), Der AlV-Komm § 46 AlVG Rz 5).Nach dem klaren Wortlaut des Paragraph 46, Absatz eins, erster und zweiter Satz AlVG erfordert die Qualifizierung eines Sachgeschehens als "Geltendmachung des Anspruches", an die Paragraph 17, Absatz eins, AlVG den Beginn des Bezuges von Leistungen nach dem AlVG knüpft, grundsätzlich - von den vorgesehenen Ausnahmen abgesehen - die persönliche Abgabe des Antrages bei der zuständigen regionalen Geschäftsstelle des AMS unter Verwendung des hiefür bundeseinheitlich aufgelegten Antragsformulars vergleiche VwGH 29.6.2005, 2004/08/0044). Auch im Fall der mit Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 5 aus 2010, eingeführten Möglichkeit der Verwendung eines eAMS-Kontos durch den Anspruchsberechtigten ist für die "Geltendmachung des Anspruches" in der Regel zumindest eine einmalige persönliche Vorsprache beim AMS erforderlich vergleiche VwGH 03.04.2019, Ra 2017/08/0053 mit Verweis auf Leitner/Urschler in Pfeil (Hrsg.), Der AlV-Komm Paragraph 46, AlVG Rz 5). Unter Geltendmachung ist idR die Abgabe des bundeseinheitlich geltenden Antragsformulars im Rahmen einer persönlichen Vorsprache zu verstehen. Hierbei handelt es sich um eine formelle Voraussetzung für die Gewährung des Bezuges von Arbeitslosengeld. Das streng formalisierte Verfahren zur Antragstellung nach § 46 AlVG soll für Klarheit sorgen und erfordert daher auch ein klares Vorgehen durch das AMS (VwGH 28.06.2006, 2005/08/0201).Unter Geltendmachung ist idR die Abgabe des bundeseinheitlich geltenden Antragsformulars im Rahmen einer persönlichen Vorsprache zu verstehen. Hierbei handelt es sich um eine formelle Voraussetzung für die Gewährung des Bezuges von Arbeitslosengeld. Das streng formalisierte Verfahren zur Antragstellung nach Paragraph 46, AlVG soll für Klarheit sorgen und erfordert daher auch ein klares Vorgehen durch das AMS (VwGH 28.06.2006, 2005/08/0201). Mit der Einhaltung der Bestimmungen des § 46 Abs. 1 AlVG wird den materiell-rechtlichen Voraussetzungen für den Arbeitslosengeldbezug bzw. den Beginn dieses Bezuges entsprochen (vgl. VwGH 23.06.1998, 95/08/0132). Die Bestimmungen des § 46 AlVG legen klar dar, dass der Anspruch auf Arbeitslosengeld bzw. Notstandshilfe bei der zuständigen regionalen Geschäftsstelle persönlich geltend zu machen ist und für die Geltendmachung des Anspruches das bundeseinheitliche Antragsformular zu verwenden ist. Weiters wird ausdrücklich in vorzitierter Gesetzesstelle festgehalten, dass der Anspruch erst dann als geltend gemacht gilt, wenn die arbeitslose Person bei der regionalen Geschäftsstelle zumindest einmal persönlich vorgesprochen hat und das vollständig ausgefüllte Antragsformular übermittelt hat.Mit der Einhaltung der Bestimmungen des Paragraph 46, Absatz eins, AlVG wird den materiell-rechtlichen Voraussetzungen für den Arbeitslosengeldbezug bzw. den Beginn dieses Bezuges entsprochen vergleiche VwGH 23.06.1998, 95/08/0132). Die Bestimmungen des Paragraph 46, AlVG legen klar dar, dass der Anspruch auf Arbeitslosengeld bzw. Notstandshilfe bei der zuständigen regionalen Geschäftsstelle persönlich geltend zu machen ist und für die Geltendmachung des Anspruches das bundeseinheitliche Antragsformular zu verwenden ist. Weiters wird ausdrücklich in vorzitierter Gesetzesstelle festgehalten, dass der Anspruch erst dann als geltend gemacht gilt, wenn die arbeitslose Person bei der regionalen Geschäftsstelle zumindest einmal persönlich vorgesprochen hat und das vollständig ausgefüllte Antragsformular übermittelt hat. Mit BGBl. I Nr. 77/2004 wurde es in das Ermessen der regionalen Geschäftsstelle gestellt, Ausnahmen vom Erfordernis der persönlichen Vorsprache vorzusehen. Nach den Erläuterungen zur Regierungsvorlage zu dieser AlVG-Novelle (464 BlgNR
  6. GP 7) sollte damit der bürokratische Aufwand verringert, aber am grundsätzlichen Erfordernis der persönlichen Geltendmachung festgehalten werden, da nach den Erfahrungen des AMS zur Klärung der Anspruchsvoraussetzungen in der Regel zumindest eine persönliche Vorsprache unverzichtbar sei (vgl. VwGH 03.04.2019, Ra 2017/08/0053).Mit Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 77 aus 2004, wurde es in das Ermessen der regionalen Geschäftsstelle gestellt, Ausnahmen vom Erfordernis der persönlichen Vorsprache vorzusehen. Nach den Erläuterungen zur Regierungsvorlage zu dieser AlVG-Novelle (464 BlgNR
  7. Gesetzgebungsperiode 7) sollte damit der bürokratische Aufwand verringert, aber am grundsätzlichen Erfordernis der persönlichen Geltendmachung festgehalten werden, da nach den Erfahrungen des AMS zur Klärung der Anspruchsvoraussetzungen in der Regel zumindest eine persönliche Vorsprache unverzichtbar sei vergleiche VwGH 03.04.2019, Ra 2017/08/0053). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes stellt § 46 AlVG eine umfassende Regelung der Rechtsfolgen fehlerhafter oder verspäteter Antragsstellungen dar. Diese abschließende Normierung lässt es - selbst im Falle des Fehlens eines Verschuldens des Arbeitslosen - nicht zu, die Folgen einer (irrtümlich) unterlassenen rechtzeitigen Antragstellung nachträglich zu sanieren, zumal selbst ein Arbeitsloser, der auf Grund einer von einem Organ des Arbeitsmarktservice schuldhaft erteilten unrichtigen Auskunft einen Schaden erleidet, auf die Geltendmachung allfälliger Amtshaftungsansprüche verwiesen ist. Folglich findet die Fiktion einer dem Gesetz entsprechenden Antragstellung im Hinblick auf die formalisierte Antragstellung im Sinn des § 46 AlVG, der eine abschließende Regelung enthält, keine gesetzliche Grundlage (vgl. VwGH 09.09.2015, Ra 2015/08/0052 mit Verweis auf VwGH 22.02.2014, 2010/08/0103).Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes stellt Paragraph 46, AlVG eine umfassende Regelung der Rechtsfolgen fehlerhafter oder verspäteter Antragsstellungen dar. Diese abschließende Normierung lässt es - selbst im Falle des Fehlens eines Verschuldens des Arbeitslosen - nicht zu, die Folgen einer (irrtümlich) unterlassenen rechtzeitigen Antragstellung nachträglich zu sanieren, zumal selbst ein Arbeitsloser, der auf Grund einer von einem Organ des Arbeitsmarktservice schuldhaft erteilten unrichtigen Auskunft einen Schaden erleidet, auf die Geltendmachung allfälliger Amtshaftungsansprüche verwiesen ist. Folglich findet die Fiktion einer dem Gesetz entsprechenden Antragstellung im Hinblick auf die formalisierte Antragstellung im Sinn des Paragraph 46, AlVG, der eine abschließende Regelung enthält, keine gesetzliche Grundlage vergleiche VwGH 09.09.2015, Ra 2015/08/0052 mit Verweis auf VwGH 22.02.2014, 2010/08/0103). Im gegenständlichen Fall informierte der Beschwerdeführer die belangte Behörde - unstrittigerweise - erstmals mit E-Mail vom 08.09.2020 über seine Arbeitslosigkeit seit 01.09.2020 und beantragte er daraufhin mit dem übermittelten Antragsformular der belangten Behörde Arbeitslosengeld mit Geltendmachungsdatum 08.09.2020, weshalb erst seit 08.09.2020 ein entsprechender Anspruch des Beschwerdeführers besteht. Die persönliche Vorsprache innerhalb von 10 Tagen nach Geltendmachung wurde im gegenständlichen Verfahren nicht durchgeführt, jedoch wurde von der belangten Behörde ein solcher Gesprächstermin vor Ort nicht angeordnet bzw. vereinbart. Zu der vom Beschwerdeführer beantragten rückwirkenden Auszahlung des Arbeitslosengeldes für die Zeit von 01.09.2020 bis 07.09.2020 ist auszuführen, dass der Beschwerdeführer - wenn auch ohne ein ihn treffendes Verschulden - erst am 08.09.2020 einen Antrag auf Arbeitslosengeld gestellt hat und - wie oben ausgeführt -

§ 46Al

VG eine rückwirkende Zuerkennung des Arbeitslosengeldes nicht möglich ist.Zu der vom Beschwerdeführer beantragten rückwirkenden Auszahlung des Arbeitslosengeldes für die Zeit von 01.09.2020 bis 07.09.2020 ist auszuführen, dass der Beschwerdeführer - wenn auch ohne ein ihn treffendes Verschulden - erst am 08.09.2020 einen Antrag auf Arbeitslosengeld gestellt hat und - wie oben ausgeführt -

Paragraph 46, AlVG eine rückwirkende Zuerkennung des Arbeitslosengeldes nicht möglich ist. Auch eventuelle falsche Auskünfte von MitarbeiterInnen der belangten Behörde bzw. - wie vom Beschwerdeführer angeführt - einer italienischen Behörde ändern daran nichts bzw. führen nicht zu einer "früheren" - der Antragstellung vorgelagerten - Zuerkennung von Arbeitslosengeld. Die belangte Behörde hat daher dem Antrag auf Arbeitslosengeld vom 08.09.2020 zu Recht ab dem 08.09.2020 Folge gegeben und war die Beschwerde gegen den Spruchpunkt II. abzuweisen.Auch eventuelle falsche Auskünfte von MitarbeiterInnen der belangten Behörde bzw. - wie vom Beschwerdeführer angeführt - einer italienischen Behörde ändern daran nichts bzw. führen nicht zu einer "früheren" - der Antragstellung vorgelagerten - Zuerkennung von Arbeitslosengeld. Die belangte Behörde hat daher dem Antrag auf Arbeitslosengeld vom 08.09.2020 zu Recht ab dem 08.09.2020 Folge gegeben und war die Beschwerde gegen den Spruchpunkt römisch zwei. abzuweisen. 3.3. Zur Einmalzahlung: 3.3.1. Rechtslage: Einmalzahlung § 66.

(1)Personen, die in den Monaten Mai bis August 2020 mindestens 60 Tage Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe bezogen haben, erhalten zur Abdeckung des Sonderbedarfs aufgrund der COVID-19-Krise eine Einmalzahlung in Höhe von 450 Euro. Die Einmalzahlung führt nicht zu einer Teilversicherung in der Pensionsversicherung

§ 8Abs.

1 Z 2 lit. b ASVG. Ebenso gilt die Einmalzahlung nicht als steuerbares Einkommen und ist bei der Prüfung von Ansprüchen, Beiträgen oder Befreiungen auf Grund anderer Regelungen nicht zu berücksichtigen. Sie gilt als nicht anrechenbare Leistung

§ 7Abs. 5 des Sozialhilfe-Grundsatzgesetzes.Paragraph 66,

(1)Personen, die in den Monaten Mai bis August 2020 mindestens 60 Tage Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe bezogen haben, erhalten zur Abdeckung des Sonderbedarfs aufgrund der COVID-19-Krise eine Einmalzahlung in Höhe von 450 Euro. Die Einmalzahlung führt nicht zu einer Teilversicherung in der Pensionsversicherung

Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 2, Litera b, ASVG. Ebenso gilt die Einmalzahlung nicht als steuerbares Einkommen und ist bei der Prüfung von Ansprüchen, Beiträgen oder Befreiungen auf Grund anderer Regelungen nicht zu berücksichtigen. Sie gilt als nicht anrechenbare Leistung

Paragraph 7, Absatz 5, des Sozialhilfe-Grundsatzgesetzes.

(2)Personen, die in den Monaten September bis November 2020 Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe in einem in Z 1 bis 3 festgelegten Ausmaß bezogen haben, erhalten zur Abdeckung des Sonderbedarfs aufgrund der COVID-19-Krise für Dezember 2020 eine Einmalzahlung in der in den Z 1 bis 3 festgelegten Höhe,
(2)Personen, die in den Monaten September bis November 2020 Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe in einem in Ziffer eins bis 3 festgelegten Ausmaß bezogen haben, erhalten zur Abdeckung des Sonderbedarfs aufgrund der COVID-19-Krise für Dezember 2020 eine Einmalzahlung in der in den Ziffer eins bis 3 festgelegten Höhe,
  1. bei Vorliegen von mindestens 15 Bezugstagen in Höhe von 150 Euro,
  2. bei Vorliegen von mindestens 30 Bezugstagen in Höhe von 300 Euro,
  3. bei Vorliegen von mindestens 45 Bezugstagen in Höhe von 450 Euro. Abs. 1 zweiter bis vierter Satz gelten auch für diese Einmalzahlung.Absatz eins, zweiter bis vierter Satz gelten auch für diese Einmalzahlung. 3.3.
  4. Anwendung der Rechtslage auf den gegenständlichen Fall: Der Beschwerdeführer bezog unstrittigerweise seit seiner Antragstellung am 08.09.2020 in den Monaten September bis November an über 45 Tagen Arbeitslosengeld, weshalb ihm eine Einmalzahlung in der Höhe von EUR 450,-- durch die belangte Behörde korrekterweise zuzusprechen war. Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass Sache des gegenständlichen Verfahrens die spruchgemäßen Ausführungen im Bescheid der belangten Behörde vom 27.01.2021 sind, sodass auf etwaige Verspätungen betreffend die Auszahlung der zugesprochenen Leistungen nicht einzugehen ist.
  5. Zum Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung

§ 24Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Abs. 3 leg. cit. hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen.

Abs. 4 leg. cit. kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.

Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Absatz 3, leg. cit. hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen.

Absatz 4, leg. cit. kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Der für diesen Fall maßgebliche Sachverhalt konnte als durch die Aktenlage hinreichend geklärt erachtet werden. Es wurden für die gegenständliche Entscheidung keine noch zu klärenden Tatsachenfragen in konkreter und substantiierter Weise aufgeworfen und war gegenständlich auch keine komplexe Rechtsfrage zu lösen (VwGH 31.07.2007, GZ 2005/05/0080). Darüber hinaus wurde die Anberaumung einer mündlichen Verhandlung weder vom Beschwerdeführer noch von der belangten Behörde beantragt. In der gegenständlichen Entscheidung war nur über eine Rechtsfrage abzusprechen. Es hat sich daher aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts keine Notwendigkeit ergeben, den als geklärt erscheinenden Sachverhalt näher zu erörtern (vgl. VwGH 23.01.2003, 2002/20/0533, VwGH 01.04.2004, 2001/20/0291).In der gegenständlichen Entscheidung war nur über eine Rechtsfrage abzusprechen. Es hat sich daher aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts keine Notwendigkeit ergeben, den als geklärt erscheinenden Sachverhalt näher zu erörtern vergleiche VwGH 23.01.2003, 2002/20/0533, VwGH 01.04.2004, 2001/20/0291). Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte sohin

§ 24Vw

GVG unterbleiben.Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte sohin

Paragraph 24, VwGVG unterbleiben. Zu B) Zur Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung (siehe insbesondere die zur Zuweisungsfähigkeit und Vereitelungshandlung zitierte Rechtsprechung); weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung (siehe insbesondere die zur Zuweisungsfähigkeit und Vereitelungshandlung zitierte Rechtsprechung); weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder im gegenständlichen Antrag vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2021:I416.2240665.1.00

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.