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{'item': 'L508 1233438-4'}

Obsah (20)§ 12aArt. 133§ 10§§ 142§ 15§ 107§ 3§ 8§ 57§ 52§ 46§ 18§ 55§ 13§ 53Art. 14§ 29§ 68§ 52a§ 12

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum16.04.2021 GeschäftszahlL508 1233438-4 Spruch, L508 1233438-4/2E BESCHLUSS In dem amtswegig eingeleiteten Verfahren über die durch den mü

§ 12aAbs. 2 Asyl

G 2005 iVm § 22 Abs. 10 AsylG 2005 sowie § 22 BFA-VG rechtmäßig.A) Die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes ist

Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 22, Absatz 10, AsylG 2005 sowie Paragraph 22, BFA-VG rechtmäßig. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Begründung:, , , Begründung: I. Verfahrensgang römisch eins. Verfahrensgang

  1. Der gemeinsam mit seiner Mutter, einem weiteren Bruder und einer Tante am 07.03.2002 eingereiste Beschwerdeführer (nachfolgend: BF), ein türkischer Staatsangehöriger, stellte am 07.03.2002 einen Antrag auf Asylerstreckung bezogen auf den Asylantrag seiner Mutter.
  2. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 06.11.2002 wurde der Asylerstreckungsantrag des BF

§ 10i

Vm § 11 Abs. 1 AsylG abgewiesen.2. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 06.11.2002 wurde der Asylerstreckungsantrag des BF

Paragraph 10, in Verbindung mit Paragraph 11, Absatz eins, AsylG abgewiesen. 3. Mit Urteil eines österreichischen Landesgerichtes vom 16.08.2010 wurde der Beschwerdeführer als junger Erwachsener wegen des Verbrechens des schweren Raubes

§§ 142Abs. 1, 143 (2.Fall) St

GB zu einer Freiheitsstrafe von zwanzig Monaten, bedingt auf drei Jahre, und einer Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu je Euro 10,00 verurteilt. 3. Mit Urteil eines österreichischen Landesgerichtes vom 16.08.2010 wurde der Beschwerdeführer als junger Erwachsener wegen des Verbrechens des schweren Raubes

Paragraphen 142, Absatz eins, 143, (2.Fall) StGB zu einer Freiheitsstrafe von zwanzig Monaten, bedingt auf drei Jahre, und einer Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu je Euro 10,00 verurteilt. 4. Die gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 06.11.2002 mit Schriftsatz vom 22.11.2002 vom BF erhobene Berufung wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 06.09.2010

§§ 10, 11 Asyl

G 1997 idF BGBl I Nr. 126/2002 rechtskräftig abgewiesen.4. Die gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 06.11.2002 mit Schriftsatz vom 22.11.2002 vom BF erhobene Berufung wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 06.09.2010

Paragraphen 10, 11, AsylG 1997 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 126 aus 2002, rechtskräftig abgewiesen.

  1. Im Jahr 2012 erfolgte die Abschiebung des BF in die Türkei.
  2. Er stellte im Gefolge einer erneuten Einreise in das Bundesgebiet am 13.03.2018 einen zweiten Antrag auf internationalen Schutz. Begründend wurde in diesem Zusammenhang vom Beschwerdeführer im Rahmen der niederschriftlichen Befragung vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (nachfolgend: BFA) am 28.08.2018 ausgeführt, dass er Mitglied der kurdischen Partei HDP sei. Viele Mitglieder dieser Partei würden zu Unrecht verhaftet und angehalten werden. Auch nach dem Beschwerdeführer würde gesucht werden, weshalb er das Land verlassen habe. Darüber hinaus wurde vom Beschwerdeführer ausgeführt, dass er auch psychische Probleme habe. Ergänzend gab er an, dass er bereits im Jahr 2001/ 2002 mit seiner Familie in Österreich aufhältig gewesen sei. Da er jedoch Schwierigkeiten bekommen habe, sei er im Jahr 2012 in die Türkei abgeschoben worden. In der Türkei absolvierte er in der Folge seinen Militärdienst und arbeitete in verschiedene Hotels. Ebendort sind nach wie vor seine Großeltern, eine Tante und weitschichtige Verwandte aufhältig. In Österreich würden seine Mutter, seine Brüder, Tanten und Onkel leben.
  3. Am 19.10.2018 langte ein vom BFA in Auftrag gegebenes neurologisches Gutachten ein, welches eine leichtgradig depressive Episode beim BF diagnostizierte.
  4. Mit Urteil eines österreichischen Landesgerichtes vom 05.12.2018 wurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehens der versuchten Nötigung

§ 15Abs. 1 i

Vm § 105 Abs. 1 StGB, des Vergehens der gefährlichen Drohung

§ 107Abs. 1 St

GB und des Vergehens des versuchten Widerstandes gegen die Staatsgewalt

§ 15Abs. 1 i

Vm § 269 Abs. 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe von acht Monaten, davon sechs Monate bedingt auf drei Jahre, verurteilt. 8. Mit Urteil eines österreichischen Landesgerichtes vom 05.12.2018 wurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehens der versuchten Nötigung

Paragraph 15, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 105, Absatz eins, StGB, des Vergehens der gefährlichen Drohung

Paragraph 107, Absatz eins, StGB und des Vergehens des versuchten Widerstandes gegen die Staatsgewalt

Paragraph 15, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 269, Absatz eins, StGB zu einer Freiheitsstrafe von acht Monaten, davon sechs Monate bedingt auf drei Jahre, verurteilt. 9. Mit Urteil eines österreichischen Landesgerichtes vom 08.01.2019 wurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehens der versuchten Nötigung

§ 15Abs. 1 i

Vm § 105 Abs. 1 StGB und des Vergehens der gefährlichen Drohung

§ 107Abs. 1 St

GB zu einer Zusatzstrafe von zwei Monaten, bedingt auf drei Jahre, verurteilt.9. Mit Urteil eines österreichischen Landesgerichtes vom 08.01.2019 wurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehens der versuchten Nötigung

Paragraph 15, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 105, Absatz eins, StGB und des Vergehens der gefährlichen Drohung

Paragraph 107, Absatz eins, StGB zu einer Zusatzstrafe von zwei Monaten, bedingt auf drei Jahre, verurteilt. 10. Mit Bescheid des BFA vom 21.01.2019, Zl. XXXX , wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten

§ 3Abs. 1 i

Vm § 2 Abs. 1 Z. 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt I.) sowie bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Türkei

§ 8Abs. 1 i

Vm § 2 Abs. 1 Z. 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde

§ 57Asyl

G 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt III.).

§ 10Abs. 1 Z. 3 Asyl

G 2005 iVm § 9 BFA-VG wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung

§ 52Abs.

2 Z. 2 FPG 2005 erlassen (Spruchpunkt IV.) und

§ 52Abs.

9 FPG 2005 festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers in die Türkei

§ 46

FPG 2005 zulässig sei (Spruchpunkt V.).

§ 18Abs.

1 Z 2 BFA-VG wurde einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt VI.).

§ 55Abs.

1a FPG 2005 wurde keine Frist für eine freiwillige Ausreise gewährt (Spruchpunkt VII.).

§ 13Abs. 2 Z 1 Asyl

G habe der BF sein Recht zum Aufenthalt im Bundesgebiet ab dem 14.03.2018 verloren (Spruchpunkt VIII.). Letztlich wurde ein fünfjähriges Einreiseverbot

§ 53Abs. 1 i

Vm Abs. 3 Z 1 FPG verhängt (Spruchpunkt IX.). 10. Mit Bescheid des BFA vom 21.01.2019, Zl. römisch 40 , wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten

Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch eins.) sowie bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Türkei

Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde

Paragraph 57, AsylG 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.).

Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG 2005 erlassen (Spruchpunkt römisch vier.) und

Paragraph 52, Absatz 9, FPG 2005 festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers in die Türkei

Paragraph 46, FPG 2005 zulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf.).

Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 2, BFA-VG wurde einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch sechs.).

Paragraph 55, Absatz eins a, FPG 2005 wurde keine Frist für eine freiwillige Ausreise gewährt (Spruchpunkt römisch sieben.).

Paragraph 13, Absatz 2, Ziffer eins, AsylG habe der BF sein Recht zum Aufenthalt im Bundesgebiet ab dem 14.03.2018 verloren (Spruchpunkt römisch acht.). Letztlich wurde ein fünfjähriges Einreiseverbot

Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer eins, FPG verhängt (Spruchpunkt römisch neun.). Zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in der Türkei traf die belangte Behörde ausführliche, aktuelle Feststellungen mit nachvollziehbaren Quellenangaben. Das BFA gelangte im Rahmen der Beweiswürdigung hinsichtlich der Gründe für die Zuerkennung des Status eines asyl- oder subsidiär Schutzberechtigten zur Erkenntnis, dass durch den Beschwerdeführer eine aktuelle und entscheidungsrelevante Bedrohungssituation nicht glaubhaft gemacht worden sei. Rechtlich führte die belangte Behörde aus, dass weder ein unter Art. 1 Abschnitt A Ziffer 2 der GKF noch unter § 8 Abs. 1 AsylG zu subsumierender Sachverhalt hervorkam. Es hätten sich weiters keine Hinweise auf einen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

§ 57Asyl

G ergeben und stelle die Rückkehrentscheidung auch keinen ungerechtfertigten Eingriff in Art. 8 EMRK dar. Zudem sei die Abschiebung zulässig, da kein Sachverhalt im Sinne des § 50 Abs. 1, 2 und 3 FPG vorliege. Ferner wurde erläutert, weshalb das BFA ausgesprochen habe, dass einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung

§ 18Abs.

1 Z 2 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt werde, weshalb keine Frist für die freiwillige Ausreise

§ 55Abs. 1a FPG bestehe, weshalb der BF gem. § 13 Abs. 2 Z 1 Asyl

G ab dem im Spruch genannten Zeitpunkt sein Recht zum Aufenthalt im Bundesgebiet verloren habe und weshalb gegen den BF

§ 53Abs. 1 i

Vm Abs. 3 Z 1 FPG ein befristetes Einreiseverbot für die Dauer von fünf Jahren erlassen wurde.Rechtlich führte die belangte Behörde aus, dass weder ein unter Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2 der GKF noch unter Paragraph 8, Absatz eins, AsylG zu subsumierender Sachverhalt hervorkam. Es hätten sich weiters keine Hinweise auf einen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

Paragraph 57, AsylG ergeben und stelle die Rückkehrentscheidung auch keinen ungerechtfertigten Eingriff in Artikel 8, EMRK dar. Zudem sei die Abschiebung zulässig, da kein Sachverhalt im Sinne des Paragraph 50, Absatz eins, 2 und 3 FPG vorliege. Ferner wurde erläutert, weshalb das BFA ausgesprochen habe, dass einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung

Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 2, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt werde, weshalb keine Frist für die freiwillige Ausreise

Paragraph 55, Absatz eins a, FPG bestehe, weshalb der BF gem. Paragraph 13, Absatz 2, Ziffer eins, AsylG ab dem im Spruch genannten Zeitpunkt sein Recht zum Aufenthalt im Bundesgebiet verloren habe und weshalb gegen den BF

Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer eins, FPG ein befristetes Einreiseverbot für die Dauer von fünf Jahren erlassen wurde.

  1. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 21.03.2019, L502 1233438-2/5E, wurde die dagegen erhobene Beschwerde rechtskräftig als unbegründet abgewiesen. Dies im Wesentlichen mit der Begründung der mangelnden Glaubwürdigkeit. Das Bundesverwaltungsgericht traf hierbei folgende Feststellungen: … „1.
  2. Die Identität des BF steht fest. Er ist türkischer Staatsangehöriger, Kurde und Angehöriger der alevitischen Glaubensgemeinschaft. Er stammt aus XXXX /Izmir, wo er bis zu seinem zehnten Lebensjahr aufwuchs und die Volksschule besuchte. Er hat danach in Österreich gelebt und hier die Hauptschule und den polytechnischen Lehrgang besucht. Im Jahr 2012 wurde er im Gefolge einer strafgerichtlichen Verurteilung aus dem Jahr 2010 und gleichzeitiger Verhängung eines fünfjährigen Einreiseverbotes in die Türkei abgeschoben. Er leistete in der Folge in der Türkei 15 Monate lang seinen Grundwehrdienst ab und war danach in Antalya und Izmir in Hotels als Gästebetreuer erwerbstätig. Über einen nicht näher feststellbaren Zeitraum im Jahr 2014 hinweg lebte er bei einer Tante in Ankara. Ab 2017 betrieb er in XXXX ein eigenes Reisebüro. … „1.
  3. Die Identität des BF steht fest. Er ist türkischer Staatsangehöriger, Kurde und Angehöriger der alevitischen Glaubensgemeinschaft. Er stammt aus römisch 40 /Izmir, wo er bis zu seinem zehnten Lebensjahr aufwuchs und die Volksschule besuchte. Er hat danach in Österreich gelebt und hier die Hauptschule und den polytechnischen Lehrgang besucht. Im Jahr 2012 wurde er im Gefolge einer strafgerichtlichen Verurteilung aus dem Jahr 2010 und gleichzeitiger Verhängung eines fünfjährigen Einreiseverbotes in die Türkei abgeschoben. Er leistete in der Folge in der Türkei 15 Monate lang seinen Grundwehrdienst ab und war danach in Antalya und Izmir in Hotels als Gästebetreuer erwerbstätig. Über einen nicht näher feststellbaren Zeitraum im Jahr 2014 hinweg lebte er bei einer Tante in Ankara. Ab 2017 betrieb er in römisch 40 ein eigenes Reisebüro. Er verfügt in der Türkei in XXXX über ein eigenes Haus, wo er seinen letzten Wohnsitz hatte. In der Türkei leben noch die Großeltern, eine Tante und weitere weitschichtige Verwandte des BF. Er verfügt in der Türkei in römisch 40 über ein eigenes Haus, wo er seinen letzten Wohnsitz hatte. In der Türkei leben noch die Großeltern, eine Tante und weitere weitschichtige Verwandte des BF. In Österreich leben die Mutter und zwei Brüder des BF, die jeweils über gültige Aufenthaltstitel verfügen. Er lebt im gemeinsamen Haushalt mit der Mutter und dem jüngeren Bruder. Er ist ledig und kinderlos. Er hat die Türkei am 09.03.2018 illegal verlassen und gelangte schlepperunterstützt auf dem Landweg nach Österreich, wo er am 13.03.2018 einen Antrag auf internationalen Schutz stellte und sich seither aufhält. Er spricht Türkisch als Muttersprache und verfügt über sehr gute Kenntnisse der deutschen Sprache. Er ist in Österreich noch keiner sozialversicherungspflichtigen Erwerbstätigkeit nachgegangen, bezieht aber keine Leistungen der staatlichen Grundversorgung für Asylwerber. Er leidet an einer leichtgradigen depressiven Episode (F 32.0), es besteht jedoch keine dauerhafte Behandlungsbedürftigkeit. Im Übrigen ist er gesund. 1.
  4. Den BF betreffend besteht eine Ausschreibung der Slowakei

Art. 14SIS-II-VO.

Es wurde am 16.10.2017 gegen ihn ein fünfjähriges Einreiseverbot für die Slowakei erlassen, weil er mit einer gefälschten Aufenthaltsgenehmigung einreisen wollte.1.2. Den BF betreffend besteht eine Ausschreibung der Slowakei

Artikel 14, SIS-II-VO.

Es wurde am 16.10.2017 gegen ihn ein fünfjähriges Einreiseverbot für die Slowakei erlassen, weil er mit einer gefälschten Aufenthaltsgenehmigung einreisen wollte. Am 26.10.2018 wurde mit Beschluss des LG XXXX gegen ihn die Untersuchungshaft verhängt. Er befand sich bis 21.12.2018 in Haft.Am 26.10.2018 wurde mit Beschluss des LG römisch 40 gegen ihn die Untersuchungshaft verhängt. Er befand sich bis 21.12.2018 in Haft. Er wurde zwischen 2010 und 2019 wie folgt strafgerichtlich verurteilt: ● Mit Urteil des LG XXXX vom 16.08.2010

§ 142Abs. 1 und § 143 2. Fall St

GB zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 20 Monaten und einer Geldstrafe von 180 TS Mit Urteil des LG römisch 40 vom 16.08.2010

Paragraph 142, Absatz eins und Paragraph 143, 2. Fall StGB zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 20 Monaten und einer Geldstrafe von 180 TS ● Mit Urteil des LG XXXX vom 05.12.2018

§ 107Abs. 1 St

GB, §§ 15 iVm 105 Abs. 1 StGB und §§ 15 iVm 269 Abs. 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe von acht Monaten, davon sechs Monate bedingt Mit Urteil des LG römisch 40 vom 05.12.2018

Paragraph 107, Absatz eins, StGB, Paragraphen 15, in Verbindung mit 105 Absatz eins, StGB und Paragraphen 15, in Verbindung mit 269 Absatz eins, StGB zu einer Freiheitsstrafe von acht Monaten, davon sechs Monate bedingt ● Mit Urteil des LG XXXX vom 08.01.2019

§ 107Abs. 1 St

GB und §§ 15 iVm 105 Abs. 1 StGB zu einer bedingten Freiheitsstrafe von zwei Monaten. Mit Urteil des LG römisch 40 vom 08.01.2019

Paragraph 107, Absatz eins, StGB und Paragraphen 15, in Verbindung mit 105 Absatz eins, StGB zu einer bedingten Freiheitsstrafe von zwei Monaten. 1.

  1. Der BF wurde in der Türkei Mitglied der politischen Partei HDP und war ab 24.09.2017 Mitglied des Vorstandes der Regionalgruppe der HDP in Izmir/ XXXX . 1.
  2. Der BF wurde in der Türkei Mitglied der politischen Partei HDP und war ab 24.09.2017 Mitglied des Vorstandes der Regionalgruppe der HDP in Izmir/ römisch 40 . Es konnte nicht festgestellt werden, dass er den Herkunftsstaat aufgrund individueller Verfolgung durch türkische Staatsorgane im Zusammenhang mit seiner Tätigkeit als Vorstandsmitglied einer Regionalgruppe der HDP verlassen hat oder im Falle einer Rückkehr in die Türkei der Gefahr einer solchen ausgesetzt ist. 1.
  3. Es konnte nicht festgestellt werden, dass der BF bei einer Rückkehr in die Türkei aus sonstigen individuellen Gründen oder aufgrund der allgemeinen Lage vor Ort einer maßgeblichen Gefährdung ausgesetzt wäre oder dort keine hinreichende Existenzgrundlage vorfinden würde. Es konnten auch keine gravierenden Erkrankungen des Beschwerdeführers festgestellt werden.“ … In diesem Erkenntnis wurde begründend dargelegt, warum - als Folge der Unglaubwürdigkeit des Vorbringens - der vom BF vorgebrachte Sachverhalt keine Grundlage für eine Subsumierung unter den Tatbestand des § 3 AsylG biete und warum auch nicht vom Vorliegen einer Gefahr iSd § 8 Abs. 1 AsylG ausgegangen werden könne. Zudem wurde ausgeführt, warum eine Rückkehrentscheidung keinen unzulässigen Eingriff in das durch Art. 8 EMRK geschützte Recht auf ein Privat- und Familienleben des BF darstelle, die Abschiebung des BF in die Türkei zulässig sei, einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung

§ 18Abs.

1 Z 2 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt werde, keine Frist für die freiwillige Ausreise

§ 55Abs. 1a FPG bestehe, der BF gem. § 13 Abs. 2 Z 1 Asyl

G ab dem im Spruch genannten Zeitpunkt sein Recht zum Aufenthalt im Bundesgebiet verloren habe und gegen den BF

§ 53Abs. 1 i

Vm Abs. 3 Z 1 FPG ein befristetes Einreiseverbot für die Dauer von fünf Jahren erlassen wurde.In diesem Erkenntnis wurde begründend dargelegt, warum - als Folge der Unglaubwürdigkeit des Vorbringens - der vom BF vorgebrachte Sachverhalt keine Grundlage für eine Subsumierung unter den Tatbestand des Paragraph 3, AsylG biete und warum auch nicht vom Vorliegen einer Gefahr iSd Paragraph 8, Absatz eins, AsylG ausgegangen werden könne. Zudem wurde ausgeführt, warum eine Rückkehrentscheidung keinen unzulässigen Eingriff in das durch Artikel 8, EMRK geschützte Recht auf ein Privat- und Familienleben des BF darstelle, die Abschiebung des BF in die Türkei zulässig sei, einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung

Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 2, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt werde, keine Frist für die freiwillige Ausreise

Paragraph 55, Absatz eins a, FPG bestehe, der BF gem. Paragraph 13, Absatz 2, Ziffer eins, AsylG ab dem im Spruch genannten Zeitpunkt sein Recht zum Aufenthalt im Bundesgebiet verloren habe und gegen den BF

Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer eins, FPG ein befristetes Einreiseverbot für die Dauer von fünf Jahren erlassen wurde. Das Erkenntnis erwuchs am 22.03.2019 in Rechtskraft.

  1. Am 07.03.2020 stellte der Beschwerdeführer abermals aus dem Stande der Schubhaft einen dritten Antrag auf internationalen Schutz. Zur Begründung führte der Beschwerdeführer im Zuge der Erstbefragung aus, dass er nicht wisse, was ihn im Falle einer Rückkehr in die Türkei erwarten würde. Er sei in der Türkei ein Mitglied der HDP und da er kein parlamentarisches Mitglied gewesen sei, werde er verfolgt werden. Darüber hinaus habe er am XXXX einen Sohn bekommen, weshalb er bei seiner Familie in Österreich bleiben wolle. Er sei hier aufgewachsen und habe in der Türkei keine Familie mehr.
  2. Am 07.03.2020 stellte der Beschwerdeführer abermals aus dem Stande der Schubhaft einen dritten Antrag auf internationalen Schutz. Zur Begründung führte der Beschwerdeführer im Zuge der Erstbefragung aus, dass er nicht wisse, was ihn im Falle einer Rückkehr in die Türkei erwarten würde. Er sei in der Türkei ein Mitglied der HDP und da er kein parlamentarisches Mitglied gewesen sei, werde er verfolgt werden. Darüber hinaus habe er am römisch 40 einen Sohn bekommen, weshalb er bei seiner Familie in Österreich bleiben wolle. Er sei hier aufgewachsen und habe in der Türkei keine Familie mehr.
  3. Mit Verfahrensanordnung vom 10.03.2020 wurde der Beschwerdeführer

§ 29Abs. 3 Asyl

G davon in Kenntnis gesetzt, dass beabsichtigt sei, seinen Antrag auf internationalen Schutz zurückzuweisen, da das BFA davon ausgehe, dass entschiedene Sache im Sinne des § 68 AVG vorliege. Darüber hinaus wurde er darüber informiert, dass beabsichtigt sei, den faktischen Abschiebeschutz durch mündlichen Bescheid aufzuheben.13. Mit Verfahrensanordnung vom 10.03.2020 wurde der Beschwerdeführer

Paragraph 29, Absatz 3, AsylG davon in Kenntnis gesetzt, dass beabsichtigt sei, seinen Antrag auf internationalen Schutz zurückzuweisen, da das BFA davon ausgehe, dass entschiedene Sache im Sinne des Paragraph 68, AVG vorliege. Darüber hinaus wurde er darüber informiert, dass beabsichtigt sei, den faktischen Abschiebeschutz durch mündlichen Bescheid aufzuheben.

  1. Am 11.03.2020 wurde der Beschwerdeführer im Zuge seiner Anhaltung in Schubhaft medizinisch untersucht, wobei keine schwere Erkrankung festgestellt werden konnte.
  2. Am 12.03.2020 wurde der Beschwerdeführer vor dem BFA im Beisein eines Rechtsberaters niederschriftlich einvernommen. Dabei führte der Beschwerdeführer im Wesentlichen aus, dass er an einem Borderline-Syndrom leide. Weiters gab er an, dass er seit XXXX Vater eines Sohnes sei. Ob er als Vater in die Geburtsurkunde eingetragen sei, wisse er nicht, da er seit 20.02.2020 in Schubhaft sei. Er habe mit der Mutter seines Sohnes von 19.07.2019 bis 24.09.2019 - allerdings unter seinem falschen Namen XXXX - in einem gemeinsamen Haushalt gelebt. Darüber hinaus würde seine gesamte Familie - Mutter, Brüder, Onkeln und Tanten - in Österreich leben. Zu seinen Fluchtgründen wiederholte der Beschwerdeführer seine bisherigen Ausführungen, nämlich, dass er Mitglied der kurdischen Partei HDP sei und deshalb bei einer Rückkehr in die Türkei schikaniert werden würde. Da er ein alevitischer Kurde sei, werde er in der Türkei als Mensch dritter, vierter, fünfter Klasse behandelt. Dabei führte der Beschwerdeführer im Wesentlichen aus, dass er an einem Borderline-Syndrom leide. Weiters gab er an, dass er seit römisch 40 Vater eines Sohnes sei. Ob er als Vater in die Geburtsurkunde eingetragen sei, wisse er nicht, da er seit 20.02.2020 in Schubhaft sei. Er habe mit der Mutter seines Sohnes von 19.07.2019 bis 24.09.2019 - allerdings unter seinem falschen Namen römisch 40 - in einem gemeinsamen Haushalt gelebt. Darüber hinaus würde seine gesamte Familie - Mutter, Brüder, Onkeln und Tanten - in Österreich leben. Zu seinen Fluchtgründen wiederholte der Beschwerdeführer seine bisherigen Ausführungen, nämlich, dass er Mitglied der kurdischen Partei HDP sei und deshalb bei einer Rückkehr in die Türkei schikaniert werden würde. Da er ein alevitischer Kurde sei, werde er in der Türkei als Mensch dritter, vierter, fünfter Klasse behandelt. In Bezug auf die Aberkennung des faktischen Abschiebeschutzes wurde vom Beschwerdeführer ausgeführt, dass er nicht verstehe, wo in Österreich die Menschenrechte sind, wenn er sage, dass er bei einer Rückkehr in die Türkei festgenommen werde und nicht wisse, wie es weitergehen würde. Das BFA hob mit dem im Zuge der Einvernahme am 12.03.2020 nach der Befragung des Beschwerdeführers mündlich verkündeten Bescheid

§ 12aAbs. 2 Asyl

G den faktischen Abschiebeschutz auf. Begründend führte das BFA nach der Wiedergabe des Verfahrensgangs aus, dass der nunmehrige Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz voraussichtlich zurückgewiesen werde, da der Beschwerdeführer keinen neuen Sachverhalt vorgebracht habe und mit seinem zweiten Antrag auf internationalen Schutz die neuerliche Aufrollung einer rechtskräftig entschiedenen Sache bezwecke. Gegen den Beschwerdeführer liege eine aufrechte Rückkehrentscheidung vor. Eine Gefahr im Sinne des § 12a Abs. 2 Z 3 AsylG 2005 sei nicht ersichtlich.Das BFA hob mit dem im Zuge der Einvernahme am 12.03.2020 nach der Befragung des Beschwerdeführers mündlich verkündeten Bescheid

Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG den faktischen Abschiebeschutz auf. Begründend führte das BFA nach der Wiedergabe des Verfahrensgangs aus, dass der nunmehrige Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz voraussichtlich zurückgewiesen werde, da der Beschwerdeführer keinen neuen Sachverhalt vorgebracht habe und mit seinem zweiten Antrag auf internationalen Schutz die neuerliche Aufrollung einer rechtskräftig entschiedenen Sache bezwecke. Gegen den Beschwerdeführer liege eine aufrechte Rückkehrentscheidung vor. Eine Gefahr im Sinne des Paragraph 12 a, Absatz 2, Ziffer 3, AsylG 2005 sei nicht ersichtlich.

  1. Das BFA informierte das Bundesverwaltungsgericht mit Schreiben vom 12.03.2020, eingelangt am selben Tag, über die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes im gegenständlichen Verfahren und übermittelte gleichzeitig dem Bundesverwaltungsgericht den Verwaltungsakt der Behörde.
  2. Am 13.03.2020 wurde das BFA darüber in Kenntnis gesetzt, dass die Aktenübermittlung nicht vollständig erfolgt sei, da sämtliche Aktenteile der Vorverfahren fehlen würden und deshalb die Beschwerdevorlage als unvollständig erachtet werde, sodass auch der in § 22 Abs. 2 BFA-VG vorgesehene Fristenlaufe nicht beginne.
  3. Am 13.03.2020 wurde das BFA darüber in Kenntnis gesetzt, dass die Aktenübermittlung nicht vollständig erfolgt sei, da sämtliche Aktenteile der Vorverfahren fehlen würden und deshalb die Beschwerdevorlage als unvollständig erachtet werde, sodass auch der in Paragraph 22, Absatz 2, BFA-VG vorgesehene Fristenlaufe nicht beginne. Die Verwaltungsakte des BFA langten – nach Nachreichung des Verwaltungsaktes betreffend das erste Asylverfahren des Beschwerdeführers – am 23.03.2020 vollständig bei der damals zuständigen Gerichtsabteilung in der Außenstelle XXXX des Bundesverwaltungsgerichtes ein.Die Verwaltungsakte des BFA langten – nach Nachreichung des Verwaltungsaktes betreffend das erste Asylverfahren des Beschwerdeführers – am 23.03.2020 vollständig bei der damals zuständigen Gerichtsabteilung in der Außenstelle römisch 40 des Bundesverwaltungsgerichtes ein.
  4. Im Rahmen seiner Entscheidung vom 23.03.2020 beschloss das Bundesverwaltungsgericht gegen den Bescheid des BFA vom 12.03.2020, dass die Aufhebung des faktisches Abschiebeschutzes

§ 12aAbs. 2 Asyl

G nicht rechtmäßig sei, zumal nicht mit hinreichenden Sicherheit davon ausgegangen werden könne, dass der Antrag auf internationalen Schutz vom 07.03.2020 wegen entschiedener Sache zurückzuweisen sein werde.18. Im Rahmen seiner Entscheidung vom 23.03.2020 beschloss das Bundesverwaltungsgericht gegen den Bescheid des BFA vom 12.03.2020, dass die Aufhebung des faktisches Abschiebeschutzes

Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG nicht rechtmäßig sei, zumal nicht mit hinreichenden Sicherheit davon ausgegangen werden könne, dass der Antrag auf internationalen Schutz vom 07.03.2020 wegen entschiedener Sache zurückzuweisen sein werde. 19. Mit Urteil eines österreichischen Landesgerichtes vom 26.05.2020 wurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehens der gefährlichen Drohung

§ 107Abs. 1 St

GB zu einer Freiheitsstrafe von vier Monaten verurteilt. 19. Mit Urteil eines österreichischen Landesgerichtes vom 26.05.2020 wurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehens der gefährlichen Drohung

Paragraph 107, Absatz eins, StGB zu einer Freiheitsstrafe von vier Monaten verurteilt. 20. Am 10.08.2020 wurde XXXX vor dem BFA als Zeugin einvernommen. Sie führte aus, mit ihrem Sohn in einer Mietwohnung zu leben. Diese würde sie selbst finanzieren. Den BF habe sie am 31.12.2018 über eine Datingplattform kennengelernt. Nach ein paar Tagen habe die Beziehung begonnen, die ca. ein bis eineinhalb Jahr(

  1. e)angedauert habe. Sie und der BF hätten nie einen gemeinsamen Haushalt geführt. Letzterer habe sie aber öfter besucht und sei behördlich bei ihr gemeldet gewesen, da dies für ihn erforderlich gewesen sei, um einer Arbeit nachgehen zu können. Gegenwärtig bestehe kein Kontakt zum BF und wisse sie nicht, wo er sich aufhalte. Der letzte Kontakt sei im Februar 2020 erfolgt. Sie habe die Polizei gerufen, da er sie - mit dem Kind auf dem Arm - geschlagen habe. Der BF habe viele Drogen konsumiert und sie in dieser Zeit oft geschlagen. Sie sei auch mehrmals von ihm in der Wohnung eingesperrt und gefoltert sowie bedroht worden. Sie habe gedacht, dass er sich noch ändern würde. Nach der Geburt ihres Sohnes habe sie jedoch gewusst, dass sie die Beziehung beenden müsse. Sie werde vom BF weder in irgendeiner Art und Weise unterstützt, noch habe dieser für sie oder den Sohn Unterhalt gezahlt. Aufgrund dieser Umstände habe sie nicht gewollt, dass der BF in die Geburtsurkunde eingetragen werde. Sie habe Angst gehabt, dass dieser einmal einen Anspruch auf ihren Sohn habe und ihn einfach mitnehmen würde.20. Am 10.08.2020 wurde römisch 40 vor dem BFA als Zeugin einvernommen. Sie führte aus, mit ihrem Sohn in einer Mietwohnung zu leben. Diese würde sie selbst finanzieren. Den BF habe sie am 31.12.2018 über eine Datingplattform kennengelernt. Nach ein paar Tagen habe die Beziehung begonnen, die ca. ein bis eineinhalb Jahr(
  2. e)angedauert habe. Sie und der BF hätten nie einen gemeinsamen Haushalt geführt. Letzterer habe sie aber öfter besucht und sei behördlich bei ihr gemeldet gewesen, da dies für ihn erforderlich gewesen sei, um einer Arbeit nachgehen zu können. Gegenwärtig bestehe kein Kontakt zum BF und wisse sie nicht, wo er sich aufhalte. Der letzte Kontakt sei im Februar 2020 erfolgt. Sie habe die Polizei gerufen, da er sie - mit dem Kind auf dem Arm - geschlagen habe. Der BF habe viele Drogen konsumiert und sie in dieser Zeit oft geschlagen. Sie sei auch mehrmals von ihm in der Wohnung eingesperrt und gefoltert sowie bedroht worden. Sie habe gedacht, dass er sich noch ändern würde. Nach der Geburt ihres Sohnes habe sie jedoch gewusst, dass sie die Beziehung beenden müsse. Sie werde vom BF weder in irgendeiner Art und Weise unterstützt, noch habe dieser für sie oder den Sohn Unterhalt gezahlt. Aufgrund dieser Umstände habe sie nicht gewollt, dass der BF in die Geburtsurkunde eingetragen werde. Sie habe Angst gehabt, dass dieser einmal einen Anspruch auf ihren Sohn habe und ihn einfach mitnehmen würde. 21. Mit Bescheid vom 28.08.2020 wies das BFA den Antrag vom 07.03.2020 hinsichtlich des Status des Asylberechtigten und hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten wegen entschiedener Sache

§ 68AVG zurück (Spruchpunkt I. und II.). Des Weiteren wurde dem BF gem. § 15b Abs. 1 Asyl

G 2005 aufgetragen, von 24.03.2020 bis 14.04.2020 in dem im Spruch näher bezeichneten Quartier Unterkunft zu nehmen (Spruchpunkt III.).21. Mit Bescheid vom 28.08.2020 wies das BFA den Antrag vom 07.03.2020 hinsichtlich des Status des Asylberechtigten und hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten wegen entschiedener Sache

Paragraph 68, AVG zurück (Spruchpunkt römisch eins. und römisch zwei.). Des Weiteren wurde dem BF gem. Paragraph 15 b, Absatz eins, AsylG 2005 aufgetragen, von 24.03.2020 bis 14.04.2020 in dem im Spruch näher bezeichneten Quartier Unterkunft zu nehmen (Spruchpunkt römisch drei.). Der Bescheid wurde im Wesentlichen damit begründet, dass entschiedene Sache vorliege, da sich der BF ausschließlich auf Umstände beziehe, die er bereits im Erstverfahren vorgebracht habe bzw. welche mit seinem - als nicht glaubhaft qualifizierten - Erstvorbringen in ursächlichem Zusammenhang stünden. Im Hinblick auf seine Integration sowie seine private wie familiäre Situation hätten sich für die belangte Behörde keine Umstände ergeben, die zu einer anderen Einschätzung als in dem rechtskräftig abgeschlossenen ersten Verfahren geführt hätten. Diese Entscheidung der belangten Behörde erwuchs am 12.09.2020 in Rechtskraft.

  1. Der Beschwerdeführer stellte am 10.01.2021 erneut einen vierten und nunmehr verfahrensgegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz und wurde am gleichen Tag von einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes einvernommen. Zu seiner neuerlichen Antragstellung befragt, gab der Beschwerdeführer an, dass er in der Türkei gefährdet sei. Seine Fluchtgründe seien nach wie vor aufrecht. Neu sei, dass er eine Lebensgefährtin habe und Vater eines Sohnes sei. Bei einer Rückkehr befürchte er wieder gefoltert zu werden. Befragt, ob es konkrete Hinweise gebe, dass ihm bei einer Rückkehr unmenschliche Behandlung, unmenschliche Strafe, die Todesstrafe drohe oder er mit irgendwelchen Sanktionen zu rechnen habe, erwiderte der BF, dass er nichts Konkretes hätte, er aber bei der HDP gewesen sei. Er sei auf einer Liste gestanden und würden „sie“ in suchen. Bei einer Abschiebung würde er befürchten, seinen Sohn und seine Lebensgefährtin nie wieder zu sehen. Seit 2018 sei er mit seiner Lebensgefährtin zusammen. Das gemeinsame Kind sei am XXXX zur Welt gekommen. Im Übrigen würde er am Borderline-Syndrom leiden und sei abhängig von Substitol. Er sei in einem Drogenersatzprogramm, welches es nur in Österreich, der BRD und Bulgarien gebe. Ohne diese Tabletten würde er keinen Tag überleben.
  2. Der Beschwerdeführer stellte am 10.01.2021 erneut einen vierten und nunmehr verfahrensgegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz und wurde am gleichen Tag von einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes einvernommen. Zu seiner neuerlichen Antragstellung befragt, gab der Beschwerdeführer an, dass er in der Türkei gefährdet sei. Seine Fluchtgründe seien nach wie vor aufrecht. Neu sei, dass er eine Lebensgefährtin habe und Vater eines Sohnes sei. Bei einer Rückkehr befürchte er wieder gefoltert zu werden. Befragt, ob es konkrete Hinweise gebe, dass ihm bei einer Rückkehr unmenschliche Behandlung, unmenschliche Strafe, die Todesstrafe drohe oder er mit irgendwelchen Sanktionen zu rechnen habe, erwiderte der BF, dass er nichts Konkretes hätte, er aber bei der HDP gewesen sei. Er sei auf einer Liste gestanden und würden „sie“ in suchen. Bei einer Abschiebung würde er befürchten, seinen Sohn und seine Lebensgefährtin nie wieder zu sehen. Seit 2018 sei er mit seiner Lebensgefährtin zusammen. Das gemeinsame Kind sei am römisch 40 zur Welt gekommen. Im Übrigen würde er am Borderline-Syndrom leiden und sei abhängig von Substitol. Er sei in einem Drogenersatzprogramm, welches es nur in Österreich, der BRD und Bulgarien gebe. Ohne diese Tabletten würde er keinen Tag überleben.
  3. Dem BF wurde am 25.02.2021 eine Verfahrensanordnung

§ 29Absatz 3 und § 15a Asyl

G ausgefolgt. Mit dieser Verfahrensordnung wurde dem BF u.a. mitgeteilt, dass sein Asylantrag zurückzuweisen sei und dass beabsichtigt sei, seinen faktischen Abschiebeschutz durch mündlichen Bescheid aufzuheben. Ferner wurde dem BF die Ladung zur Einvernahme für den 04.03.2021 ausgehändigt und wurde ihm mit dieser Ladung auch das Länderinformationsblatt zur Türkei, eine Verfahrensanordnung

§ 52aBFA-VG sowie eine Information zu Covid-19 ausgefolgt.23.

Dem BF wurde am 25.02.2021 eine Verfahrensanordnung

Paragraph 29, Absatz 3 und Paragraph 15 a, AsylG ausgefolgt. Mit dieser Verfahrensordnung wurde dem BF u.a. mitgeteilt, dass sein Asylantrag zurückzuweisen sei und dass beabsichtigt sei, seinen faktischen Abschiebeschutz durch mündlichen Bescheid aufzuheben. Ferner wurde dem BF die Ladung zur Einvernahme für den 04.03.2021 ausgehändigt und wurde ihm mit dieser Ladung auch das Länderinformationsblatt zur Türkei, eine Verfahrensanordnung

Paragraph 52 a, BFA-VG sowie eine Information zu Covid-19 ausgefolgt.

  1. Am 03.03.2021 teilte die Justizanstalt XXXX auf ein entsprechendes Ersuchen der belangten Behörde mit, dass seit dem Strafantritt des BF keine Besuchskontakte bestünden. Des Weiteren übermittelte die Justizanstalt XXXX auf ein entsprechendes Ersuchen der belangten Behörde medizinische Unterlagen und eine - leere - Besucherliste betreffend den BF.
  2. Am 03.03.2021 teilte die Justizanstalt römisch 40 auf ein entsprechendes Ersuchen der belangten Behörde mit, dass seit dem Strafantritt des BF keine Besuchskontakte bestünden. Des Weiteren übermittelte die Justizanstalt römisch 40 auf ein entsprechendes Ersuchen der belangten Behörde medizinische Unterlagen und eine - leere - Besucherliste betreffend den BF.
  3. Mit am 03.03.2021 beim BFA eingelangten E-Mail vom 03.03.2021 bestätigte die am 10.08.2020 vor dem BFA einvernommene Zeugin ihre damaligen Aussagen und ersuchte um eine Möglichkeit, dass der BF bei seiner Mutter, seinem Bruder, ihr und ihrem Sohn in Österreich verbleiben könne. Die Vaterschaft werde anerkannt, sobald der BF die zu ihm auf dem Weg befindlichen Unterlagen unterschreibe. Der BF habe sich seit den geschilderten Vorfällen „nichts mehr zu Schulden kommen lassen“ und sich grundlegend in jeder Hinsicht geändert. Er wolle sich auch weiterhin - so gut er könne - verändern. Der BF sei bereit, eine Therapie zu machen und habe auch keine kriminellen Absichten mit gefälschten Dokumenten. Er wolle lediglich bei seiner Familie leben und arbeiten.
  4. Im Rahmen der Einvernahme am 04.03.2021 schilderte der BF, dass er an einer Persönlichkeitsstörung sowie am Borderline-Syndrom leiden würde. Diese Krankheiten wirken sich in der Weise aus, dass er nicht lange von seiner Frau und seinem Kind getrennt sein könne. Wenn er glücklich sei, dann sei er zehnmal glücklicher als ein normaler Mensch, wenn er traurig sei, dann sei er zehnmal trauriger. Er befinde sich gegenwärtig noch in keiner medizinischen Behandlung. Er habe aber schon darum gebeten, dass er einen Psychologen aufsuchen dürfe. Er würde gegenwärtig die Medikamente „Anxiolit“ sowie „Nozinan“ (phonetisch) einnehmen. Die Medikamente würden seinen Kopf ruhiger machen. Er würde oft an seine Familie denken und diese Medikamente brächten ihn ein wenig runter. Er müsse aber noch mit dem Arzt in der Justizanstalt sprechen, da er seine Medikation noch anpassen wolle. Er würde seit seiner Abschiebung im Jahr 2012 an diesen Krankheiten leiden, da er in der Türkei ganz alleine gewesen sei. Auch ein Arzt in der Türkei habe ihm dies bestätigt. Bei seiner erneuten Flucht im Jahr 2017 hätten ihm die Beamten in der Ukraine diese Unterlagen, welche die Krankheit bestätigen würden, leider weggenommen. In der Folge bestätigte der BF, dass seine im Zuge der Erstbefragung getätigten Angaben der Wahrheit entsprechen und er auch keine Korrekturen bzw. Ergänzungen vorzunehmen habe. Des Weiteren legte der BF dar, dass seine Mutter, seine Lebensgefährtin und sein Sohn in Österreich leben würden. Er habe seit längerer Zeit keinen Kontakt mehr zu seiner Mutter gehabt. Wenn er aber Geld von ihr brauchen würde, dann sei sie für ihn da. Seine Mutter habe auch einen Kebabstand besessen. Dieser sei aufgrund der Covid-19 Situation verkauft worden. Sie würde den Stand aber neu eröffnen und er würde dann dort arbeiten können. Mit seiner Lebensgefährtin sei er seit 30.12.2018 zusammen. Sie seien teilweise getrennt gewesen, jedoch hätten sie die Finger nicht voneinander lassen können. Er habe auch in der Justizanstalt bereits mit einem Sozialarbeiter gesprochen, damit er wieder Kontakt zu ihr aufnehmen dürfe. Dies sei ihm bisher aber verwehrt worden, da er verurteilt worden sei. Die Sozialarbeiterin benötige noch das Einverständnis von seiner Lebensgefährtin, damit er mit ihr Kontakt haben dürfe. Zuletzt habe er mit ihr in der Schubhaft täglich eine Stunde telefoniert. Dies sei im Jänner und Februar 2021 gewesen. Er habe auch Briefe von ihr erhalten. Ca. am 01.01.2021 habe er das letzte Mal persönlichen Kontakt zu seiner Lebensgefährtin gehabt. Danach sei er verhaftet worden. Befragt, ob es noch andere Personen hier in Österreich gebe, von denen er abhängig wäre oder zu denen ein besonders enges Verhältnis bestünde, erwiderte der BF „Mein Sohn und mein Bruder.“ Sein Bruder befinde sich gegenwärtig in Strafhaft in der Justizanstalt XXXX . Er habe auch noch einen „kleinen“ Bruder. Diese sei 16 Jahre alt und lebe bei seiner Mutter.Befragt, ob es noch andere Personen hier in Österreich gebe, von denen er abhängig wäre oder zu denen ein besonders enges Verhältnis bestünde, erwiderte der BF „Mein Sohn und mein Bruder.“ Sein Bruder befinde sich gegenwärtig in Strafhaft in der Justizanstalt römisch 40 . Er habe auch noch einen „kleinen“ Bruder. Diese sei 16 Jahre alt und lebe bei seiner Mutter. Seine Angaben in den Einvernahmen im Zweit- und Drittverfahren würden stimmen und auch für den gegenständlichen Antrag gelten. Seine Fluchtgründe seien nach wie vor dieselben, er habe aber auch von seinem Großvater ein Schreiben erhalten, dass die Kriminalpolizei in der Türkei noch nach ihm suche. Dieses Schreiben hätte er 2018 oder 2019 erhalten und befinde sich bei seiner Mutter. Er wisse nicht mehr, warum er dieses Schreiben nicht bereits in seinem letzten Verfahren vorgelegt habe. Er habe damals viele Drogen konsumiert, um das in der Türkei zu vergessen und zu verdrängen. Er sei sich nicht ganz sicher, aber in diesem Schreiben werde angeführt, dass die Polizei ihn aufgrund der HDP-Zugehörigkeit bei seinen Verwandten in der Türkei suche. Er habe nun Angst, bei einer Rückkehr verhaftet zu werden. Demnach seien die Fluchtgründe für den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz dieselben Gründe, welche er bereits in seinem Zweitverfahren wiedergegeben habe. Er sei auch damals bei der HDP-Jugendorganisation im Vorstand gewesen. Zudem habe er nun einen Sohn in Österreich. Dieser sei am XXXX geboren. Der letzte Kontakt zu seinem Sohn sei gewesen als er seine Lebensgefährtin das letzte Mal gesehen habe.Seine Angaben in den Einvernahmen im Zweit- und Drittverfahren würden stimmen und auch für den gegenständlichen Antrag gelten. Seine Fluchtgründe seien nach wie vor dieselben, er habe aber auch von seinem Großvater ein Schreiben erhalten, dass die Kriminalpolizei in der Türkei noch nach ihm suche. Dieses Schreiben hätte er 2018 oder 2019 erhalten und befinde sich bei seiner Mutter. Er wisse nicht mehr, warum er dieses Schreiben nicht bereits in seinem letzten Verfahren vorgelegt habe. Er habe damals viele Drogen konsumiert, um das in der Türkei zu vergessen und zu verdrängen. Er sei sich nicht ganz sicher, aber in diesem Schreiben werde angeführt, dass die Polizei ihn aufgrund der HDP-Zugehörigkeit bei seinen Verwandten in der Türkei suche. Er habe nun Angst, bei einer Rückkehr verhaftet zu werden. Demnach seien die Fluchtgründe für den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz dieselben Gründe, welche er bereits in seinem Zweitverfahren wiedergegeben habe. Er sei auch damals bei der HDP-Jugendorganisation im Vorstand gewesen. Zudem habe er nun einen Sohn in Österreich. Dieser sei am römisch 40 geboren. Der letzte Kontakt zu seinem Sohn sei gewesen als er seine Lebensgefährtin das letzte Mal gesehen habe. Zu seinen rechtskräftigen Verurteilungen aufgrund gefährlicher Drohungen gem. § 107 Abs. 1 StGB gegen seine damalige Lebensgefährtin befragt, gab der BF zu Protokoll: „Ich war unter Drogen. Ich habe das aber nicht ernst gemeint. Da wir aber jetzt ein Kind haben ist alles gut. Ich habe auch in der Schubhaft einen Drogenentzug gemacht und möchte auch in Therapie gehen.“ Zu seinen rechtskräftigen Verurteilungen aufgrund gefährlicher Drohungen gem. Paragraph 107, Absatz eins, StGB gegen seine damalige Lebensgefährtin befragt, gab der BF zu Protokoll: „Ich war unter Drogen. Ich habe das aber nicht ernst gemeint. Da wir aber jetzt ein Kind haben ist alles gut. Ich habe auch in der Schubhaft einen Drogenentzug gemacht und möchte auch in Therapie gehen.“ Er sei bereits 2012 abgeschoben worden. Bei seiner Ankunft sei er festgenommen worden und habe direkt zum Bundesheer müssen. Diesmal würde er auch festgenommen werden und seine Familie nie wiedersehen. Er wolle nicht zurück in die Türkei. Er wolle ein guter Vater sein und für seine Familie sorgen können. Er wolle auch eine Arbeitserlaubnis damit er eine Therapie machen könne. Er habe früher in Österreich Fehler gemacht. Jetzt sei er schon fast 30 Jahre alt und auch Vater. Die Drogen hätten ihn damals kaputt gemacht. Hätte er damals nach seiner Rückkehr im Jahr 2018 aus der Türkei eine Therapie bekommen, dann hätte er auch keine Drogen konsumiert. Immer wenn er in der Türkei sei, würde er für 48 Stunden verhaftet und auch geschlagen werden. Auch habe er vor zwei Jahren seine Religion gewechselt und würde Schweinefleisch essen. Er habe die Religion aufgrund der damaligen Situation in der Türkei gewechselt. Er habe die Bibel gelesen und der Islam passe ihm überhaupt nicht. Befragt, was ihm an der Bibel besonders gefallen habe, erwiderte der BF: „Ich habe jetzt leider nichts im Kopf. Bevor ich die Bibel gelesen habe, habe ich aber auch schon Schweinefleisch gegessen. Auch meine Freunde hat gesagt das ich die Religion wechseln soll.“ Er sei noch nicht getauft, da er das letzte Jahr illegal in Österreich gewesen sei. Er habe aber eine Nummer von einem Pfarrer, der ihn taufen würde. Er habe aber lange keinen Kontakt mehr zu diesem gehabt. Er habe seinen Religionswechsel nicht bereits in seinen vorherigen Verfahren angegeben, da er wahrscheinlich unter Drogen gewesen sei. Dies hätte er wahrscheinlich vergessen. Ihm gefalle am christlichen Glauben, dass man hier freier sei als im islamischen Glauben. Nach einem speziellen Moment befragt, weshalb er seinen Glauben gewechselt habe, erwiderte der BF, dass er in der Türkei oder auch hier im Islam immer gezwungen werde, in eine Richtung zu gehen. Er habe bereits im Jahr 2018 mehrmals eine Kirche besucht. Momentan sei das aufgrund der Quarantäne nicht möglich. Er sei mit seiner Freundin - glaublich Ende 2019 - in XXXX in der Kirche gewesen. Genau wisse er dies aber nicht. Er sei noch nicht aus dem Islam ausgetreten. Es gebe aber hier in der Justizanstalt einen Pfarrer mit dem er noch sprechen müsse. Vorher habe er dies alles nicht machen können, da er illegal hier gewesen sei. Er könne leider noch nichts über den christlichen Glauben sagen, er müsse noch mehr in der Bibel lesen. Er sei noch nicht getauft, da er das letzte Jahr illegal in Österreich gewesen sei. Er habe aber eine Nummer von einem Pfarrer, der ihn taufen würde. Er habe aber lange keinen Kontakt mehr zu diesem gehabt. Er habe seinen Religionswechsel nicht bereits in seinen vorherigen Verfahren angegeben, da er wahrscheinlich unter Drogen gewesen sei. Dies hätte er wahrscheinlich vergessen. Ihm gefalle am christlichen Glauben, dass man hier freier sei als im islamischen Glauben. Nach einem speziellen Moment befragt, weshalb er seinen Glauben gewechselt habe, erwiderte der BF, dass er in der Türkei oder auch hier im Islam immer gezwungen werde, in eine Richtung zu gehen. Er habe bereits im Jahr 2018 mehrmals eine Kirche besucht. Momentan sei das aufgrund der Quarantäne nicht möglich. Er sei mit seiner Freundin - glaublich Ende 2019 - in römisch 40 in der Kirche gewesen. Genau wisse er dies aber nicht. Er sei noch nicht aus dem Islam ausgetreten. Es gebe aber hier in der Justizanstalt einen Pfarrer mit dem er noch sprechen müsse. Vorher habe er dies alles nicht machen können, da er illegal hier gewesen sei. Er könne leider noch nichts über den christlichen Glauben sagen, er müsse noch mehr in der Bibel lesen. Was die Beziehung zu seiner Lebensgefährtin im letzten Jahr betrifft, führte der BF abschließend aus, dass sie oft streiten würden, dann getrennt und am nächsten Tag wieder zusammen seien. Er sei auch mit einem falschen Pass erwischt worden, um eine Abschiebung in die Türkei zu verhindern. Im Zuge der Einvernahme brachte der BF mehrere von der am 10.08.2020 vor dem BFA einvernommenen Zeugin verfasste Schreiben und Fotografien in Vorlage. Letztere zeigen ein Kleinkind und den BF mit der Zeugin.
  5. Im Rahmen der am 04.03.2021 durchgeführten „Einvernahme“ wurde mit mündlich verkündeten Bescheid in Bezug auf den BF der faktische Abschiebeschutz

§ 12Asyl

G, BGBl I Nr. 100/2005 (AsylG) idgF

§ 12aAbsatz 2 Asyl

G aufgehoben.27. Im Rahmen der am 04.03.2021 durchgeführten „Einvernahme“ wurde mit mündlich verkündeten Bescheid in Bezug auf den BF der faktische Abschiebeschutz

Paragraph 12, AsylG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (AsylG) idgF

Paragraph 12 a, Absatz 2 AsylG aufgehoben. Im Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Erstaufnahmestelle West, vom 04.03.2021, Zl. XXXX , wurde der bisherige Verfahrensgang in Bezug auf die vorangegangenen Asylanträge sowie den nunmehr gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz des BF dargelegt. Es wurden Feststellungen zur Person des BF, seinen Angaben im Rahmen der Asylverfahren, zur Gefährdungssituation bei einer Abschiebung, zu seinem Privat- und Familienleben sowie zur Lage in der Türkei getätigt. Ausführungen wurden ebenso getroffen, warum die belangte Behörde davon ausgehe, dass der nunmehrige Antrag auf internationalen Schutz voraussichtlich wegen entschiedener Sache zurückzuweisen sein werde. Der Beschwerdeführer habe nämlich kein glaubwürdiges neues Fluchtvorbringen erstattet. Darüber hinaus stellte die belangte Behörde fest, dass auch keine Artikel 3 EMRK relevanten Änderungen in Bezug auf die sonstige Situation des BF und die allgemeine Lage in der Türkei eingetreten seien und traf die belangte Behörde ferner Feststellungen zur familiären und privaten Situation des BF, es habe sich keine Änderung verglichen mit den vorangehenden Verfahren ergeben.Im Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Erstaufnahmestelle West, vom 04.03.2021, Zl. römisch 40 , wurde der bisherige Verfahrensgang in Bezug auf die vorangegangenen Asylanträge sowie den nunmehr gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz des BF dargelegt. Es wurden Feststellungen zur Person des BF, seinen Angaben im Rahmen der Asylverfahren, zur Gefährdungssituation bei einer Abschiebung, zu seinem Privat- und Familienleben sowie zur Lage in der Türkei getätigt. Ausführungen wurden ebenso getroffen, warum die belangte Behörde davon ausgehe, dass der nunmehrige Antrag auf internationalen Schutz voraussichtlich wegen entschiedener Sache zurückzuweisen sein werde. Der Beschwerdeführer habe nämlich kein glaubwürdiges neues Fluchtvorbringen erstattet. Darüber hinaus stellte die belangte Behörde fest, dass auch keine Artikel 3 EMRK relevanten Änderungen in Bezug auf die sonstige Situation des BF und die allgemeine Lage in der Türkei eingetreten seien und traf die belangte Behörde ferner Feststellungen zur familiären und privaten Situation des BF, es habe sich keine Änderung verglichen mit den vorangehenden Verfahren ergeben. 28. Der Verwaltungsakt des BFA langte am 08.03.2021 bei der zuständigen Gerichtsabteilung ein, wovon das BFA am 09.03.2021 verständigt wurde. 29. Hinsichtlich des Verfahrensherganges im Detail wird auf den Akteninhalt verwiesen. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: II.1. Feststellungen:römisch zwei.1. Feststellungen: Der BF stellte am 07.03.2002 einen Antrag auf Asylerstreckung bezogen auf den Asylantrag seiner Mutter. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 06.11.2002 wurde der Asylerstreckungsantrag des BF

§ 10i

Vm § 11 Abs. 1 AsylG abgewiesen. Die gegen diesen Bescheid erhobene Berufung wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 06.09.2010 rechtskräftig abgewiesen.Der BF stellte am 07.03.2002 einen Antrag auf Asylerstreckung bezogen auf den Asylantrag seiner Mutter. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 06.11.2002 wurde der Asylerstreckungsantrag des BF

Paragraph 10, in Verbindung mit Paragraph 11, Absatz eins, AsylG abgewiesen. Die gegen diesen Bescheid erhobene Berufung wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 06.09.2010 rechtskräftig abgewiesen. Nach einem mehrjährigen Aufenthalt in der Türkei stellte der BF im Gefolge seiner erneuten Einreise in das Bundesgebiet am 13.03.2018 einen zweiten Antrag auf internationalen Schutz. Dieser Antrag auf internationalen Schutz wurde mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 21.01.2019 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten

§ 3Abs. 1 i

Vm § 2 Abs. 1 Z. 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt I.) sowie bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Türkei

§ 8Abs. 1 i

Vm § 2 Abs. 1 Z. 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde

§ 57Asyl

G 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt III.).

§ 10Abs. 1 Z. 3 Asyl

G 2005 iVm § 9 BFA-VG wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung

§ 52Abs.

2 Z. 2 FPG 2005 erlassen (Spruchpunkt IV.) und

§ 52Abs.

9 FPG 2005 festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers in die Türkei

§ 46

FPG 2005 zulässig sei (Spruchpunkt V.).

§ 18Abs.

1 Z 2 BFA-VG wurde einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt VI.).

§ 55Abs.

1a FPG 2005 wurde keine Frist für eine freiwillige Ausreise gewährt (Spruchpunkt VII.).

§ 13Abs. 2 Z 1 Asyl

G habe der BF sein Recht zum Aufenthalt im Bundesgebiet ab dem 14.03.2018 verloren (Spruchpunkt VIII.). Letztlich wurde ein fünfjähriges Einreiseverbot

§ 53Abs. 1 i

Vm Abs. 3 Z 1 FPG verhängt (Spruchpunkt IX.). Dieser Antrag auf internationalen Schutz wurde mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 21.01.2019 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten

Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch eins.) sowie bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Türkei

Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde

Paragraph 57, AsylG 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.).

Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG 2005 erlassen (Spruchpunkt römisch vier.) und

Paragraph 52, Absatz 9, FPG 2005 festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers in die Türkei

Paragraph 46, FPG 2005 zulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf.).

Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 2, BFA-VG wurde einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch sechs.).

Paragraph 55, Absatz eins a, FPG 2005 wurde keine Frist für eine freiwillige Ausreise gewährt (Spruchpunkt römisch sieben.).

Paragraph 13, Absatz 2, Ziffer eins, AsylG habe der BF sein Recht zum Aufenthalt im Bundesgebiet ab dem 14.03.2018 verloren (Spruchpunkt römisch acht.). Letztlich wurde ein fünfjähriges Einreiseverbot

Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer eins, FPG verhängt (Spruchpunkt römisch neun.). Eine dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 21.03.2019 als unbegründet abgewiesen und erwuchs dieses Erkenntnis am 22.03.2019 in Rechtskraft. Einen in der Folge gestellten dritten Antrag auf internationalen Schutz wies das BFA mit Bescheid vom 28.08.2020 hinsichtlich des Status des Asylberechtigten und hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten wegen entschiedener Sache

§ 68AVG zurück (Spruchpunkt I. und II.). Des Weiteren wurde dem BF gem. § 15b Abs. 1 Asyl

G 2005 aufgetragen, von 24.03.2020 bis 14.04.2020 in dem im Spruch näher bezeichneten Quartier Unterkunft zu nehmen (Spruchpunkt III.).Einen in der Folge gestellten dritten Antrag auf internationalen Schutz wies das BFA mit Bescheid vom 28.08.2020 hinsichtlich des Status des Asylberechtigten und hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten wegen entschiedener Sache

Paragraph 68, AVG zurück (Spruchpunkt römisch eins. und römisch zwei.). Des Weiteren wurde dem BF gem. Paragraph 15 b, Absatz eins, AsylG 2005 aufgetragen, von 24.03.2020 bis 14.04.2020 in dem im Spruch näher bezeichneten Quartier Unterkunft zu nehmen (Spruchpunkt römisch drei.). Diese Entscheidung der belangten Behörde ließ der BF unbekämpft und erwuchs der Bescheid somit am 12.09.2020 in Rechtskraft. Am 10.01.2021 brachte der BF, aus dem Stande der Schubhaft, einen vierten und nunmehr verfahrensgegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz ein und begründete den Antrag im Wesentlichen damit, dass seine Probleme noch dieselben seien. Bei einer Rückkehr würde er befürchten wieder gefoltert zu werden. Er sei wegen seiner Mitgliedschaft bei der HDP auf einer Liste gestanden und würde gesucht werden. Im Jahr 2018 oder 2019 habe er von seinem Großvater ein Schreiben erhalten, wonach die Kriminalpolizei in der Türkei noch nach ihm suche. Immer wenn er in der Türkei sei, würde er für 48 Stunden verhaftet und geschlagen werden. Neu sei zudem, dass er vor zwei Jahren die Religion gewechselt und eine Lebensgefährtin sowie einen Sohn in Österreich habe. Schließlich würde er an einer Persönlichkeitsstörung und am Borderline-Syndrom leiden, sich in einem Drogenersatzprogramm befinden und von Substitol abhängig sein. Neue Gründe, denen Glaubwürdigkeit und Asylrelevanz beizumessen wäre bzw. welche zu einer anderslautenden Beurteilung respektive Entscheidung führen würden, wurden nicht vorgebracht. Er leidet nicht an schweren oder gar lebensbedrohlichen psychischen Störungen und auch nicht an schweren oder gar lebensbedrohlichen Krankheiten. Der BF hat bei seiner Rückkehr nichts zu befürchten. In Bezug auf mögliche Rückkehrhindernisse bzw. auf das Privat- und Familienleben des BF ergaben sich keine entscheidungsrelevanten Änderungen. Zur Lage im Herkunftsland: COVID-19 Letzte Änderung: 26.01.2021 Bezüglich der aktuellen Anzahl der Krankheits- und Todesfälle in den einzelnen Ländern empfiehlt die Staatendokumentation bei Interesse/Bedarf folgende Website der WHO: https://www.who.int/emergencies/diseases/novel-coronavirus-2019/situation-reports oder der Johns Hopkins-Universität: https://gisanddata.maps.arcgis.com/apps/opsdashboard/index.html#/bda7594740fd40299423467b48e9ecf6 mit täglich aktualisierten Zahlen zu kontaktieren. Am 11.3.2020 verkündete der türkische Gesundheitsminister, Fahrettin Koca, die Nachricht vom tags zuvor ersten bestätigten Corona-Fall (FNS 16.3.2020; vgl. DS 11.3.2020). Mit Jahresende 2020 wurden 2,18 Mio. Corona-Fälle und rund 21.000 Tote in der Türkei verzeichnet (JHU 30.12.2020).Am 11.3.2020 verkündete der türkische Gesundheitsminister, Fahrettin Koca, die Nachricht vom tags zuvor ersten bestätigten Corona-Fall (FNS 16.3.2020; vergleiche DS 11.3.2020). Mit Jahresende 2020 wurden 2,18 Mio. Corona-Fälle und rund 21.000 Tote in der Türkei verzeichnet (JHU 30.12.2020). Am 25.11.2020 erklärte Gesundheitsminister Fahrettin Koca, dass nunmehr alle positiv auf COVID-19 getesteten Personen in die Statistik aufgenommen werden. Ende Juli 2020 hatte das Gesundheitsministerium nämlich damit begonnen, die Corona-Infektionszahlen anzupassen, indem nur noch diejenigen, die tatsächlich Symptome entwickelten und einer Behandlung bedurften, statistisch gemeldet wurden. Dadurch blieben die offiziellen Zahlen in der Türkei im internationalen Vergleich niedrig. Auf diese Weise seien nach Medienberichten bis Ende Oktober 2020 bis zu 350.000 Corona-Infektionen verschwiegen worden (BAMF 30.11.2020). Das kam für den türkischen Ärzteverband nicht überraschend, der seit Monaten davor warnt, dass die bisherigen Zahlen der Regierung das Ausmaß der Ausbreitung verschleiern und dass der Mangel an Transparenz zu dem Anstieg beiträgt. Der Ärzteverband behauptet, dass die Zahlen des Ministeriums immer noch zu niedrig seien, verglichen mit ihrer eigenen Schätzung von mindestens 50.000 neuen Infektionen pro Tag. Die Krankenhäuser des Landes sind laut der Vorsitzenden des Ärzteverbandes, Sebnem Korur Fincanci, überlastet, das medizinische Personal ist ausgebrannt und die Contract-Tracer, die einst dafür bekannt waren, den Ausbruch unter Kontrolle zu halten, haben Schwierigkeiten, die Übertragungen zu verfolgen (AP 29.11.2020). Beginnend mit 1.12.2020 ist ein Lockdown in Kraft getreten, welcher Ausgangssperren unter der Woche von 21.00 Uhr bis 5.00 Uhr umfasst. An den Wochenenden herrschte eine totale Ausgangssperre von Freitag 21.00 Uhr bis Montag 5.00 Uhr. An allen Orten, wo sich mehrere Menschen befinden, insbesondere auf Märkten und in Geschäften, gilt Maskenpflicht. Auf öffentlichen Plätzen wurde ein Rauchverbot auch im Freien eingeführt. Das Verbot zur Durchführung von öffentlichen Veranstaltungen durch staatliche und staatsnahe Organisationen sowie von Verbänden bleibt aufrecht. Sportveranstaltungen werden ohne Zuschauer durchgeführt. An Beerdigungen und Hochzeiten dürfen maximal 30 Personen teilnehmen. Feiern und Zusammenkünfte in häuslicher Umgebung sind untersagt. Gastronomische Einrichtungen bleiben tagsüber nur für Lieferservice geöffnet. Einkaufszentren und Lebensmittelgeschäfte dürfen nur zwischen 10.00 Uhr und 20.00 Uhr geöffnet haben. Beim Betreten von Einkaufszentren wird der sogenannten HES (Hayat Eve Sigar) - Code verlangt, ein behördlich verliehener elektronischer Schlüssel, mittels welchem der momentane Status der jeweiligen Person in Hinblick auf Corona verfolgt und überprüft werden kann. Er dient z.B. als Zutrittsvoraussetzung zu Ämtern oder eben Einkaufszentren. Beginnend mit 5.11.2020 müssen kulturelle Einrichtungen, wie Theater, ab 22.00 Uhr geschlossen sein. Kinos bleiben bis auf weiteres geschlossen. Alle Schulen inklusive Vorschulen sind geschlossen und werden bis auf weiteres nur mehr im Fernunterricht fortgeführt. Jugendliche unter 20 Jahren dürfen nur zwischen 13.00 Uhr und 16.00 Uhr die Wohnung verlassen. Die Benutzung von öffentlichen Verkehrsmitteln ist Ihnen untersagt. Ältere Menschen über 65 Jahre dürfen tagsüber nur während bestimmter Uhrzeiten (10.00 Uhr – 13.00 Uhr) die Wohnungen verlassen. Auch für diese Personengruppe ist die Benutzung von öffentlichen Verkehrsmitteln verboten (WKO 21.1.2021). Ab 28.12.2020 müssen alle Personen, die mit dem Flugzeug in die Türkei reisen, einen Nachweis erbringen, dass sie innerhalb von 72 Stunden vor der Einreise mit einem PCR-Test negativ auf COVID-19 getestet wurden. Einreisende ohne einen negativen Test müssen entweder an ihrer gemeldeten Adresse in der Türkei oder in einer von der Regierung bezeichneten Einrichtung in Quarantäne gehen. Alle Personen, die über die Land- oder Seegrenzen in die Türkei einreisen, unterliegen ab dem 30.12.2020 den gleichen Anforderungen. Die Richtlinie wird mindestens bis zum 1.3.2021 in Kraft bleiben (Garda World 25.12.2020). Am 30.12.2020 wurde das bis 17.1.2021 gültige Entlassungsverbot per Präsidialdekret um weitere zwei Monate verlängert (Hürriyet 30.12.2020). In der zweiten Jänner-Woche 2021 ist mit den Impfungen begonnen worden. Zum Einsatz kommt das chinesische Vakzin der Firma Sinovac, dem am 13.1.2021 nach einem Eilverfahren eine Notzulassung erteilt wurde. Die Prüfung sei noch nicht abgeschlossen, sie werde parallel zur Impfkampagne fortgesetzt, teilten die Behörden mit. Prioritär werden die 1,1 Mio. Mitarbeiter des Gesundheitswesens sowie Menschen über 65 Jahren geimpft. Laut dem Generalsekretär der Ärztevereinigung werde die landesweite Impfkampagne voraussichtlich im Juli 2021 angeschlossen werden. Bei Lieferverzögerungen könne sie auch bis Dezember dauern. Türkische Mediziner haben infolge der Ergebnisse in Brasilien und Indonesien ihre Zweifel an der Wirksamkeit des Impfstoffs geäußert. Die türkische Rechtsmedizinerin und Vorsitzende der Ärztevereinigung Sebnem Korur Fincanci sagte, die Sicherheit des Impfstoffs stehe jedoch außer Frage und appellierte, sich impfen zu lassen. Als Folge der intransparenten Politik will sich allerdings nur jeder zweite impfen lassen (FAZ 14.1.2021). Quellen: ● AP - Associated Press (29.11.2020): Turkey’s new virus figures confirm experts' worst fears, https://apnews.com/article/turkey-europe-coronavirus-pandemic-recep-tayyip-erdogan-07b8e18fa2268b847e84cd9702e9a895, Zugriff 11.1.2021 ● BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge [Deutschland] (30.11.2020): Briefing Notes, https://www.ecoi.net/en/file/local/2041720/briefingnotes-kw49-2020.pdf, Zugriff 11.1.2021 ● DS - Daily Sabah (11.3.2020): Turkey remains firm, calm as first coronavirus case confirmed, https://www.dailysabah.com/turkey/turkey-remains-firm-calm-as-first-coronavirus-case-confirmed/news, Zugriff 30.12.2020 ● Hürriyet (30.12.2020): Entlassungsverbot der Türkei erneut verlängert, https://www.hurriyet.de/news_entlassungsverbot-der-tuerkei-erneut-verlaengert_143543902.html, Zugriff 30.12.2020 ● FAZ - Frankfurter Allgemeine Zeitung (14.1.2021): Türkei beginnt mit Impfkampagne, https://www.faz.net/aktuell/politik/ausland/tuerkei-impfung-gegen-corona-beginnt-mit-china-impfstoff-sinovac-17146041.html, Zugriff 15.1.2021 ● FNS - Friedrich-Naumann-Stiftung (16.3.2020): Türkei Bulletin 5-2020, http://shop.freiheit.org/download/P2@876/248113/05-2020-T%C3%Bcrkei-Bulletin.pdf, Zugriff 30.12.2020 ● Garda World (25.12.2020): Turkey: Government to tighten COVID-related international entry restrictions effective Dec. 28; flights with Netherlands resume /update 30, https://www.garda.com/crisis24/news-alerts/421926/turkey-government-to-tighten-covid-related-international-entry-restrictions-effective-dec-28-flights-with-netherlands-resume-update-30, Zugriff 11.1.2020 ● Hürriyet (30.12.2020): Entlassungsverbot der Türkei erneut verlängert, https://www.hurriyet.de/news_entlassungsverbot-der-tuerkei-erneut-verlaengert_143543902.html, Zugriff 30.12.2020 ● JHU - Johns Hopkins University & Medicine (30.12.2020): COVID-19 Dashboard by the Center for Systems Science and Engineering (CSSE) at Johns Hopkins University (JHU), https://coronavirus.jhu.edu/map.html, Zugriff 30.12.2020 ● WKO - Wirtschaftskammer Österreich (21.1.2020): Coronavirus: Situation in der Türkei, https://www.wko.at/service/aussenwirtschaft/coronavirus-infos-tuerkei.html#heading_Schutzmassnahmen_und_Geschaeftsleben, Zugriff 25.1.2021 Politische Lage Letzte Änderung: 26.01.2021 Die Türkei ist eine Präsidialrepublik und laut Art. 2 ihrer Verfassung ein demokratischer, laizistischer und sozialer Rechtsstaat auf der Grundlage öffentlichen Friedens, nationaler Solidarität, Gerechtigkeit und der Menschenrechte. Staats- und zugleich Regierungschef ist seit Einführung des präsidialen Regierungssystems am 9.7.2018 der Staatspräsident, der die politischen Geschäfte führt (AA 24.8.2020; vgl. DFAT 10.9.2020), wobei das Amt des Ministerpräsidenten abgeschafft wurde (DFAT 10.9.2020; vgl. bpb 9.7.2018).Die Türkei ist eine Präsidialrepublik und laut Artikel 2, ihrer Verfassung ein demokratischer, laizistischer und sozialer Rechtsstaat auf der Grundlage öffentlichen Friedens, nationaler Solidarität, Gerechtigkeit und der Menschenrechte. Staats- und zugleich Regierungschef ist seit Einführung des präsidialen Regierungssystems am 9.7.2018 der Staatspräsident, der die politischen Geschäfte führt (AA 24.8.2020; vergleiche DFAT 10.9.2020), wobei das Amt des Ministerpräsidenten abgeschafft wurde (DFAT 10.9.2020; vergleiche bpb 9.7.2018). Die Verfassungsarchitektur ist weiterhin von einer fortschreitenden Zentralisierung der Befugnisse im Bereich des Präsidentenamtes geprägt, ohne eine solide und wirksame Gewaltenteilung zwischen Exekutive, Legislative und Judikative zu gewährleisten. Da es keinen wirksamen Kontroll- und Ausgleichsmechanismus gibt, bleibt die demokratische Rechenschaftspflicht der Exekutive auf Wahlen beschränkt. Unter diesen Bedingungen setzten sich die gravierenden Rückschritte bei der Achtung demokratischer Normen, der Rechtsstaatlichkeit und der bürgerlichen Freiheiten fort. Die politische Polarisierung verhindert einen konstruktiven parlamentarischen Dialog. Die parlamentarische Kontrolle über die Exekutive bleibt schwach. Unter dem Präsidialsystem sind viele Regulierungsbehörden und die Zentralbank direkt mit dem Präsidentenamt verbunden, wodurch deren Unabhängigkeit untergraben wird. Mehrere Schlüsselinstitutionen, wie der Generalstab, der Nationale Nachrichtendienst, der Nationale Sicherheitsrat und der Souveräne Wohlfahrtsfonds, sind dem Büro des Präsidenten angegliedert worden (EC 29.5.2019). Der öffentliche Dienst wurde politisiert, insbesondere durch weitere Ernennungen von politischen Beauftragten auf der Ebene hoher Beamter und die Senkung der beruflichen Anforderungen an die Amtsinhaber (EC 6.10.2020). Der Präsident wird für eine Amtszeit von fünf Jahren direkt gewählt und kann bis zu zwei Amtszeiten innehaben, mit der Möglichkeit einer dritten Amtszeit, wenn während der zweiten Amtszeit vorgezogene Präsidentschaftswahlen ausgerufen werden. Erhält kein Kandidat in der ersten Runde die absolute Mehrheit der gültigen Stimmen, findet eine Stichwahl zwischen den beiden stimmenstärksten Kandidaten statt. Die 600 Mitglieder des Einkammerparlaments werden durch ein proportionales System mit geschlossenen Parteienlisten bzw. unabhängigen Kandidaten in 87 Wahlkreisen für eine Amtszeit von fünf (vor der Verfassungsänderung vier) Jahren gewählt. Wahlkoalitionen sind erlaubt. Die Zehn-Prozent-Hürde, die höchste unter den OSZE-Mitgliedstaaten, wurde trotz der langjährigen Empfehlung internationaler Organisationen und der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) nicht gesenkt. Die unter der Militärherrschaft verabschiedete Verfassung garantiert die Grundrechte und -freiheiten nicht ausreichend, da sie sich auf Verbote zum Schutze des Staates konzentriert und der Gesetzgebung erlaubt, weitere unangemessene Einschränkungen festzulegen. Die Vereinigungs-, Versammlungs- und Meinungsfreiheit und das Wahlrecht selbst werden durch die Verfassung und die Gesetzgebung übermäßig eingeschränkt (OSCE/ODIHR 21.9.2018). Am 16.4.2017 stimmten 51,4% der türkischen Wählerschaft für die von der regierenden Partei für Gerechtigkeit und Entwicklung (AKP) initiierte und von der rechts-nationalistischen Partei der Nationalistischen Bewegung (MHP) unterstützte Verfassungsänderung im Sinne eines exekutiven Präsidialsystems (OSCE 22.6.2017; vgl. HDN 16.4.2017). Die gemeinsame Beobachtungsmisson der OSZE und der Parlamentarischen Versammlung des Europarates (PACE) kritisierte die ungleichen Wettbewerbsbedingungen beim Referendum. Einschränkungen von grundlegenden Freiheiten aufgrund des Ausnahmezustands hatten negative Auswirkungen. Im Vorfeld des Referendums wurden Journalisten und Gegner der Verfassungsänderung behindert, verhaftet und fallweise physisch attackiert. Mehrere hochrangige Politiker und Beamte, darunter der Staatspräsident und der Regierungschef setzten die Unterstützer der Nein-Kampagne mit Terror-Sympathisanten oder Unterstützern des Putschversuchs vom Juli 2016 gleich (OSCE/PACE 17.4.2017).Am 16.4.2017 stimmten 51,4% der türkischen Wählerschaft für die von der regierenden Partei für Gerechtigkeit und Entwicklung (AKP) initiierte und von der rechts-nationalistischen Partei der Nationalistischen Bewegung (MHP) unterstützte Verfassungsänderung im Sinne eines exekutiven Präsidialsystems (OSCE 22.6.2017; vergleiche HDN 16.4.2017). Die gemeinsame Beobachtungsmisson der OSZE und der Parlamentarischen Versammlung des Europarates (PACE) kritisierte die ungleichen Wettbewerbsbedingungen beim Referendum. Einschränkungen von grundlegenden Freiheiten aufgrund des Ausnahmezustands hatten negative Auswirkungen. Im Vorfeld des Referendums wurden Journalisten und Gegner der Verfassungsänderung behindert, verhaftet und fallweise physisch attackiert. Mehrere hochrangige Politiker und Beamte, darunter der Staatspräsident und der Regierungschef setzten die Unterstützer der Nein-Kampagne mit Terror-Sympathisanten oder Unterstützern des Putschversuchs vom Juli 2016 gleich (OSCE/PACE 17.4.2017). Bei den vorgezogenen Präsidentschaftswahlen am 24.6.2018 errang Amtsinhaber Recep Tayyip Erdoğan mit 52,6% der Stimmen bereits im ersten Wahlgang die nötige absolute Mehrheit für die Wiederwahl. Bei den gleichzeitig stattfindenden Parlamentswahlen erhielt die regierende AKP 42,6% der Stimmen und 295 der 600 Sitze im Parlament. Zwar verlor die AKP die absolute Mehrheit, doch durch ein Wahlbündnis mit der rechts-nationalistischen MHP unter dem Namen „Volksbündnis“ verfügt sie über eine Mehrheit im Parlament. Die kemalistisch-sekulare Republikanische Volkspartei (CHP) gewann 22,6% bzw. 146 Sitze und ihr Wahlbündnispartner, die national-konservative İyi-Partei, eine Abspaltung der MHP, 10% bzw. 43 Mandate. Drittstärkste Partei wurde die pro-kurdische Demokratische Partei der Völker (HDP) mit 11,7% und 67 Mandaten (HDN 27.6.2018). Trotz einer echten Auswahl bestand keine Chancengleichheit zwischen den kandidierenden Parteien. Der amtierende Präsident und seine AKP genossen einen beachtlichen Vorteil, der sich auch in einer übermäßigen Berichterstattung der staatlichen und privaten Medien zu ihren Gunsten widerspiegelte. Zudem missbrauchte die regierende AKP staatliche Verwaltungsressourcen für den Wahlkampf. Der restriktive Rechtsrahmen und die unter dem (damals noch) geltenden Ausnahmezustand gewährten Machtbefugnisse schränkten die Versammlungs- und Meinungsfreiheit, auch in den Medien, ein (OSCE/ODIHR 21.9.2018). Am 23.6.2019 fand in Istanbul die Wiederholung der Bürgermeisterwahl statt. Diese war von nationaler Bedeutung, da ein Fünftel der türkischen Bevölkerung in Istanbul lebt und die Stadt ein Drittel des Bruttonationalproduktes erwirtschaftet (NZZ 23.6.2019). Bei der ersten Wahl am 31.3.2019 hatte der Kandidat der oppositionellen CHP, Ekrem İmamoğlu, mit einem Vorsprung von nur 13.000 Stimmen gewonnen. Die regierende AKP hatte jedoch das Ergebnis angefochten, sodass die Hohe Wahlkommission am 6.5.2019 schließlich die Wahl wegen formaler Fehler bei der Besetzung einiger Wahlkomitees annullierte (FAZ 23.6.2019; vgl. Standard 23.6.2019). İmamoğlu gewann die wiederholte Wahl mit 54%. Der Kandidat der AKP, Ex-Premierminister Binali Yıldırım, erreichte 45% (Anadolu 23.6.2019). Die CHP löste damit die AKP nach einem Vierteljahrhundert als regierende Partei in Istanbul ab (FAZ 23.6.2019). Bei den Lokalwahlen vom 30.3.2019 hatte die AKP von Staatspräsident Erdoğan bereits die Hauptstadt Ankara (nach 20 Jahren) sowie die Großstädte Adana, Antalya und Mersin an die Opposition verloren. Ein wichtiger Faktor war der Umstand, dass die pro-kurdische HDP auf eine Kandidatur im Westen des Landes verzichtete (Standard 1.4.2019) und deren inhaftierter Vorsitzende, Selahattin Demirtaş, auch bei der Wahlwiederholung seine Unterstützung für İmamoğlu betonte (NZZ 23.6.2019).Am 23.6.2019 fand in Istanbul die Wiederholung der Bürgermeisterwahl statt. Diese war von nationaler Bedeutung, da ein Fünftel der türkischen Bevölkerung in Istanbul lebt und die Stadt ein Drittel des Bruttonationalproduktes erwirtschaftet (NZZ 23.6.2019). Bei der ersten Wahl am 31.3.2019 hatte der Kandidat der oppositionellen CHP, Ekrem İmamoğlu, mit einem Vorsprung von nur 13.000 Stimmen gewonnen. Die regierende AKP hatte jedoch das Ergebnis angefochten, sodass die Hohe Wahlkommission am 6.5.2019 schließlich die Wahl wegen formaler Fehler bei der Besetzung einiger Wahlkomitees annullierte (FAZ 23.6.2019; vergleiche Standard 23.6.2019). İmamoğlu gewann die wiederholte Wahl mit 54%. Der Kandidat der AKP, Ex-Premierminister Binali Yıldırım, erreichte 45% (Anadolu 23.6.2019). Die CHP löste damit die AKP nach einem Vierteljahrhundert als regierende Partei in Istanbul ab (FAZ 23.6.2019). Bei den Lokalwahlen vom 30.3.2019 hatte die AKP von Staatspräsident Erdoğan bereits die Hauptstadt Ankara (nach 20 Jahren) sowie die Großstädte Adana, Antalya und Mersin an die Opposition verloren. Ein wichtiger Faktor war der Umstand, dass die pro-kurdische HDP auf eine Kandidatur im Westen des Landes verzichtete (Standard 1.4.2019) und deren inhaftierter Vorsitzende, Selahattin Demirtaş, auch bei der Wahlwiederholung seine Unterstützung für İmamoğlu betonte (NZZ 23.6.2019). Die Gesetzgebungsverfahren sind nicht effektiv. Präsidialdekrete bleiben der parlamentarischen Beratung und Kontrolle entzogen (EC 6.10.2020; vgl. ÖB 10.2020). Präsidialdekrete können nur noch vom Verfassungsgericht aufgehoben werden (ÖB 10.2020). Parlamentarier haben kein Recht, mündliche Anfragen zu stellen. Schriftliche Anfragen können nur an den Vizepräsident und Minister gerichtet werden. Der Rechtsrahmen verankert zwar den Grundsatz des Vorrangs von Gesetzen vor Präsidialdekreten und bewahrt somit das Vorrecht des Parlaments, nichtsdestotrotz hat der Präsident bis Dezember 2019 53 Dekrete erlassen, die ein breites Spektrum sozioökonomischer Politikbereiche abdecken und eben nicht in den Geltungsbereich von Präsidialdekreten fallen (EC 6.10.2020). Der Präsident hat die Befugnis hochrangige Regierungsbeamte zu ernennen und zu entlassen, die nationale Sicherheitspolitik festzulegen und die erforderlichen Durchführungsmaßnahmen zu ergreifen, den Ausnahmezustand auszurufen; Präsidialdekrete zu Exekutivangelegenheiten außerhalb des Gesetzes zu erlassen, das Parlament indirekt aufzulösen, indem er Parlaments- und Präsidentschaftswahlen ausruft, das Regierungsbudget zu erstellen und 4 von 13 Mitgliedern des Rates der Richter und Staatsanwälte sowie 12 von 15 Richtern des Verfassungsgerichtshofes zu ernennen. Wenn drei Fünftel des Parlamentes zustimmen, kann dieses eine parlamentarische Untersuchung mutmaßlicher strafrechtlicher Handlungen des Präsidenten, der Vizepräsidenten und der Minister im Zusammenhang mit ihren Aufgaben einleiten. Der Präsident darf keine Dekrete in Bereichen erlassen, die durch die Verfassung der Legislative vorbehalten sind. Der Präsident hat jedoch das Recht, gegen jedes Gesetz ein Veto einzulegen, obgleich das Parlament mit absoluter Mehrheit ein solches Veto außer Kraft setzen kann, während das Parlament nur beim Verfassungsgericht die Nichtigkeitserklärung von Präsidialdekreten beantragen kann (EC 29.5.2019).Die Gesetzgebungsverfahren sind nicht effektiv. Präsidialdekrete bleiben der parlamentarischen Beratung und Kontrolle entzogen (EC 6.10.2020; vergleiche ÖB 10.2020). Präsidialdekrete können nur noch vom Verfassungsgericht aufgehoben werden (ÖB 10.2020). Parlamentarier haben kein Recht, mündliche Anfragen zu stellen. Schriftliche Anfragen können nur an den Vizepräsident und Minister gerichtet werden. Der Rechtsrahmen verankert zwar den Grundsatz des Vorrangs von Gesetzen vor Präsidialdekreten und bewahrt somit das Vorrecht des Parlaments, nichtsdestotrotz hat der Präsident bis Dezember 2019 53 Dekrete erlassen, die ein breites Spektrum sozioökonomischer Politikbereiche abdecken und eben nicht in den Geltungsbereich von Präsidialdekreten fallen (EC 6.10.2020). Der Präsident hat die Befugnis hochrangige Regierungsbeamte zu ernennen und zu entlassen, die nationale Sicherheitspolitik festzulegen und die erforderlichen Durchführungsmaßnahmen zu ergreifen, den Ausnahmezustand auszurufen; Präsidialdekrete zu Exekutivangelegenheiten außerhalb des Gesetzes zu erlassen, das Parlament indirekt aufzulösen, indem er Parlaments- und Präsidentschaftswahlen ausruft, das Regierungsbudget zu erstellen und 4 von 13 Mitgliedern des Rates der Richter und Staatsanwälte sowie 12 von 15 Richtern des Verfassungsgerichtshofes zu ernennen. Wenn drei Fünftel des Parlamentes zustimmen, kann dieses eine parlamentarische Untersuchung mutmaßlicher strafrechtlicher Handlungen des Präsidenten, der Vizepräsidenten und der Minister im Zusammenhang mit ihren Aufgaben einleiten. Der Präsident darf keine Dekrete in Bereichen erlassen, die durch die Verfassung der Legislative vorbehalten sind. Der Präsident hat jedoch das Recht, gegen jedes Gesetz ein Veto einzulegen, obgleich das Parlament mit absoluter Mehrheit ein solches Veto außer Kraft setzen kann, während das Parlament nur beim Verfassungsgericht die Nichtigkeitserklärung von Präsidialdekreten beantragen kann (EC 29.5.2019). Zunehmende politische Polarisierung verhindert weiterhin einen konstruktiven parlamentarischen Dialog. Die Marginalisierung der Opposition, insbesondere der HDP, hält an. Viele der HDP-Abgeordneten sowie deren beide ehemaligen Ko-Vorsitzende befinden sich nach wie vor in Haft (Stand Ende Dezember 2020), im Falle von Selahattin Demirtaş trotz eines neuerlichen Urteils des EGMR, diesen sofort frei zu lassen (ZO 22.12.2020). Die Unzulänglichkeiten des Systems der parlamentarischen Immunität, das die Meinungsfreiheit von gewählten Amtsträgern außerhalb des Parlaments einschränkt, bleiben ungelöst (EC 6.10.2020). Trotz der Aufhebung des zweijährigen Ausnahmezustands im Juli 2018 wirkt sich dieser negativ auf Demokratie und Grundrechte aus. Einige gesetzliche Bestimmungen, die den Regierungsbehörden außerordentliche Befugnisse einräumen und mehrere restriktive Elemente des Notstandsrechtes wurden beibehalten und ins Gesetz integriert (EC 6.10.2020). Nach dem Ende des Ausnahmezustandes am 18.7.2018 verabschiedete das Parlament ein Gesetzespaket mit Anti-Terrormaßnahmen, das vorerst auf drei Jahre befristet ist (NZZ 18.7.2018; vgl. ZO 25.7.2018). In 27 Paragrafen wird geregelt, wie der Staat den Kampf gegen den Terror auch im Normalzustand weiterführen will. So behalten die Gouverneure einen Teil ihrer Befugnisse aus dem Ausnahmezustand. Sie dürfen weiterhin Menschen bei Verdacht, dass sie "die öffentliche Ordnung oder Sicherheit stören", bis zu 15 Tage den Zugang zu bestimmten Orten und Regionen verwehren und die Versammlungsfreiheit einschränken. Der neue Gesetzestext regelt auch im Detail, wie Richter, Sicherheitskräfte oder Ministeriumsmitarbeiter entlassen werden können (ZO 25.7.2018). Mehr als 152.000 Beamte, darunter Akademiker, Lehrer, Polizisten, Gesundheitspersonal, Richter und Staatsanwälte, wurden durch Notverordnungen entlassen. Mehr als 150.000 Personen wurden während des Ausnahmezustands verhaftet und mehr als 78.000 aufgrund Vorwürfen mit Terrorismusbezug festgenommen (EC 29.5.2019).Trotz der Aufhebung des zweijährigen Ausnahmezustands im Juli 2018 wirkt sich dieser negativ auf Demokratie und Grundrechte aus. Einige gesetzliche Bestimmungen, die den Regierungsbehörden außerordentliche Befugnisse einräumen und mehrere restriktive Elemente des Notstandsrechtes wurden beibehalten und ins Gesetz integriert (EC 6.10.2020). Nach dem Ende des Ausnahmezustandes am 18.7.2018 verabschiedete das Parlament ein Gesetzespaket mit Anti-Terrormaßnahmen, das vorerst auf drei Jahre befristet ist (NZZ 18.7.2018; vergleiche ZO 25.7.2018). In 27 Paragrafen wird geregelt, wie der Staat den Kampf gegen den Terror auch im Normalzustand weiterführen will. So behalten die Gouverneure einen Teil ihrer Befugnisse aus dem Ausnahmezustand. Sie dürfen weiterhin Menschen bei Verdacht, dass sie "die öffentliche Ordnung oder Sicherheit stören", bis zu 15 Tage den Zugang zu bestimmten Orten und Regionen verwehren und die Versammlungsfreiheit einschränken. Der neue Gesetzestext regelt auch im Detail, wie Richter, Sicherheitskräfte oder Ministeriumsmitarbeiter entlassen werden können (ZO 25.7.2018). Mehr als 152.000 Beamte, darunter Akademiker, Lehrer, Polizisten, Gesundheitspersonal, Richter und Staatsanwälte, wurden durch Notverordnungen entlassen. Mehr als 150.000 Personen wurden während des Ausnahmezustands verhaftet und mehr als 78.000 aufgrund Vorwürfen mit Terrorismusbezug festgenommen (EC 29.5.2019). Im September 2016 verabschiedete die Regierung ein Dekret, das die Ernennung von "Treuhändern" anstelle von gewählten Bürgermeistern, stellvertretenden Bürgermeistern oder Mitgliedern von Gemeinderäten, die wegen Terrorismusvorwürfen suspendiert wurden, erlaubt. Dieses Dekret wurde im Südosten der Türkei vor und nach den Kommunalwahlen 2019 großzügig angewandt (DFAT 10.9.2020). Mit Stand Oktober 2020 war die Zahl der Gemeinden, denen aufgrund der Lokalwahlen vom März 2019 ursprünglich ein Bürgermeister aus den Reihen der HDP vorstand (insgesamt 65) um 48 reduziert. Die Zentralregierung entfernte die gewählten Bürgermeister, hauptsächlich mit der Begründung, dass diese angeblich Verbindungen zu terroristischen Organisationen hatten, und ersetzte sie durch Treuhänder (EC 6.10.2020; vgl. bianet 2.10.2020). Die Kandidaten waren jedoch vor den Wahlen überprüft worden, sodass ihre Absetzung noch weniger gerechtfertigt war. Hunderte von HDP-Kommunalpolitikern und gewählten Amtsinhabern sowie Tausende von Parteimitgliedern wurden wegen terroristischer Anschuldigungen inhaftiert. Da keine Anklage erhoben wurde, verstießen laut Europäischer Kommission diese Maßnahmen gegen die Grundprinzipien einer demokratischen Ordnung, entzogen den Wählern ihre politische Vertretung auf lokaler Ebene und schadeten der lokalen Demokratie (EC 6.10.2020).Im September 2016 verabschiedete die Regierung ein Dekret, das die Ernennung von "Treuhändern" anstelle von gewählten Bürgermeistern, stellvertretenden Bürgermeistern oder Mitgliedern von Gemeinderäten, die wegen Terrorismusvorwürfen suspendiert wurden, erlaubt. Dieses Dekret wurde im Südosten der Türkei vor und nach den Kommunalwahlen 2019 großzügig angewandt (DFAT 10.9.2020). Mit Stand Oktober 2020 war die Zahl der Gemeinden, denen aufgrund der Lokalwahlen vom März 2019 ursprünglich ein Bürgermeister aus den Reihen der HDP vorstand (insgesamt 65) um 48 reduziert. Die Zentralregierung entfernte die gewählten Bürgermeister, hauptsächlich mit der Begründung, dass diese angeblich Verbindungen zu terroristischen Organisationen hatten, und ersetzte sie durch Treuhänder (EC 6.10.2020; vergleiche bianet 2.10.2020). Die Kandidaten waren jedoch vor den Wahlen überprüft worden, sodass ihre Absetzung noch weniger gerechtfertigt war. Hunderte von HDP-Kommunalpolitikern und gewählten Amtsinhabern sowie Tausende von Parteimitgliedern wurden wegen terroristischer Anschuldigungen inhaftiert. Da keine Anklage erhoben wurde, verstießen laut Europäischer Kommission diese Maßnahmen gegen die Grundprinzipien einer demokratischen Ordnung, entzogen den Wählern ihre politische Vertretung auf lokaler Ebene und schadeten der lokalen Demokratie (EC 6.10.2020). [siehe auch die Kapitel: Rechtsschutz/Justizwesen, Sicherheitsbehörden, Opposition und Gülen- oder Hizmet-Bewegung] Quellen: ● AA – Auswärtiges Amt [Deutschland] (24.8.2020): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Türkei, https://www.ecoi.net/en/file/local/2037143/Deutschland___Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Republik_T%C3%BCrkei_%28Stand_Juni_2020%29%2C_24.08.2020.pdf, Zugriff 1.10.2020 ● Anadolu – Anadolu Agency (23.6.2019): CHP's Imamoglu wins Istanbul’s mayoral poll, https://www.aa.com.tr/en/politics/chps-imamoglu-wins-istanbul-s-mayoral-poll/1513613, Zugriff 20.10.2020 ● bianet (2.10.2020): Co-Mayor Ayhan Bilgen arrested, trustee appointed to Kars Municipality, http://bianet.org/english/politics/231997-co-mayor-ayhan-bilgen-arrested-trustee-appointed-to-kars-municipality, Zugriff 5.10.2020 ● bpb – Bundeszentrale für politische Bildung [Deutschland] (9.7.2018): Das "neue" politische System der Türkei, https://www.bpb.de/internationales/europa/tuerkei/255789/das-neue-politische-system-der-tuerkei, Zugriff 20.10.2020 ● DFAT – Department of Foreign Affairs and Trade [Australien] (10.9.2020): DFAT Country Information Report Turkey, https://www.ecoi.net/en/file/local/2038892/country-information-report-turkey.pdf, Zugriff 20.10.2020 ● EC – European Commission (6.10.2020): Turkey 2020 Report [SWD

(2020)355 final], https://ec.europa.eu/neighbourhood-enlargement/sites/near/files/turkey_report_2020.pdf, Zugriff 9.10.2020 ● EC – European Commission (29.5.2019): Turkey 2019 Report [SWD
(2019)220 final], https://www.ecoi.net/en/file/local/2010472/20190529-turkey-report.pdf, Zugriff 9.10.2020 ● FAZ – Frankfurter Allgemeine Zeitung (23.6.2019): Erdogan gratuliert Imamoglu zum Wahlsieg in Istanbul, https://www.faz.net/aktuell/politik/ausland/wieder-niederlage-fuer-erdogans-akp-in-istanbul-16250529.html, Zugriff 20.10.2020 ● HDN – Hürriyet Daily News (27.6.2018):
  1. Juni 2018, Ergebnisse Präsidentschaftswahlen, Ergebnisse Parlamentswahlen, https://web.archive.org/web/20180730173700/http://www.hurriyetdailynews.com:80/wahlen-turkei-2018, Zugriff 20.10.2020 ● HDN – Hürriyet Daily News (16.4.2017): Turkey approves presidential system in tight referendum, http://www.hurriyetdailynews.com/live-turkey-votes-on-presidential-system-in-key-referendum.aspx?pageID=238&nID=112061&NewsCatID=338, Zugriff 20.10.2020 ● NZZ – Neue Zürcher Zeitung (23.6.2019): Niederlage für Erdogans AKP: CHP-Kandidat Imamoglu gewinnt erneut die Bürgermeisterwahl in Istanbul, https://www.nzz.ch/international/niederlage-fuer-erdogans-akp-chp-kandidat-imamoglu-gewinnt-erneut-die-buergermeisterwahl-in-istanbul-ld.1490981, Zugriff 20.10.2020 ● NZZ – Neue Zürcher Zeitung (18.7.2018): Wie es in der Türkei nach dem Ende des Ausnahmezustands weiter geht, https://www.nzz.ch/international/tuerkei-wie-es-nach-dem-ende-des-ausnahmezustands-weitergeht-ld.1404273, Zugriff 25.1.2021 ● ÖB – Österreichische Botschaft – Ankara [Österreich] (10.2020): Asylländerbericht Türkei, https://www.ecoi.net/en/file/local/2044096/TUER_%C3%96B+Asyll%C3%A4nderbericht_10_2020.pdf, Zugriff 20.10.2020 ● OSCE – Organization for Security and Cooperation in Europe (22.6.2017): Turkey, Constitutional Referendum, 16 April 2017: Final Report, http://www.osce.org/odihr/elections/turkey/324816?download=true, Zugriff 20.10.2020 ● OSCE/PACE – Organization for Security and Cooperation in Europe/ Parliamentary Assembly of the Council of Europe (17.4.2017): INTERNATIONAL REFERENDUM OBSERVATION MISSION, Republic of Turkey – Constitutional Referendum, 16 April 2017 - Statement of Preliminary Findings and Conclusions, https://www.osce.org/odihr/elections/turkey/311721?download=true, Zugriff 20.10.2020 ● OSCE/ODIHR – Organization for Security and Co-operation in Europe/Office for Democratic Institutions and Human Rights (21.9.2018): Turkey, Early Presidential and Parliamentary Elections, 24 June 2018: Final Report,https://www.osce.org/odihr/elections/turkey/397046?download=true, 20.10.2020 ● Standard – Der Standard (23.6.2019): Opposition gewinnt Wahlwiederholung in Istanbul, https://derstandard.at/2000105305388/Imamoglu-bei-Auszaehlung-der-Wahlwiederholung-in-Istanbul-in-Fuehrungin-Istanbul, Zugriff 20.10.2020 ● Standard – Der Standard (1.4.2019): Erdoğans AKP verliert bei türkischer Kommunalwahl die Großstädte, https://derstandard.at/2000100581333/Erdogans-AKP-verliert-die-tuerkischen-Grossstaedte, Zugriff 20.10.2020 ● ZO - Zeit Online (22.12.2020): Menschenrechtshof fordert Freilassung von türkischem Oppositionellen, https://www.zeit.de/politik/2020-12/selahattin-demirtas-europaeischer-gerichtshof-menschenrechte-tuerkei, Zugriff 28.12.2020 ● ZO - Zeit Online (25.7.2018): Türkei verabschiedet Antiterrorgesetz, https://www.zeit.de/politik/ausland/2018-07/tuerkisches-parlament-verabschiedung-neue-gesetze-anti-terror-massnahmen, Zugriff 20.10.2020 Sicherheitslage Letzte Änderung: 26.01.2021 Die Türkei steht vor einer Reihe von Herausforderungen im Bereich der inneren und äußeren Sicherheit. Dazu gehören der wieder aufgeflammte Konflikt zwischen den staatlichen Sicherheitskräften und der Arbeiterpartei Kurdistans (PKK) im Südosten des Landes, externe Sicherheitsbedrohungen im Zusammenhang mit der Beteiligung der Türkei an Konflikten in Syrien und im Irak sowie die Bedrohung durch Terroranschläge durch interne und externe Akteure (DFAT 10.9.2020). Die Regierung sieht die Sicherheit des Staates durch mehrere Akteure gefährdet: namentlich durch die seitens der Türkei zur Terrororganisation erklärten Bewegung des islamischen Predigers Fethullah Gülen, durch die auch in der EU als Terrororganisation gelistete PKK, durch, aus türkischer Sicht, mit der PKK verbundene Organisationen, wie die YPG in Syrien, durch den sogenannten Islamischen Staat (IS) und weitere terroristische Gruppierungen, wie der linksextremistischen DHKP-C. Die Ausrichtung des staatlichen Handelns auf die "Terrorbekämpfung" und die Sicherung "nationaler Interessen" hat infolgedessen ein sehr hohes Ausmaß erreicht. Die Türkei musste von Sommer 2015 bis Ende 2017 eine der tödlichsten Serien terroristischer Anschläge ihrer Geschichte verkraften, vornehmlich durch die PKK und ihre Ableger, den sog. IS und im geringen Ausmaß durch die DHKP-C (AA 24.8.2020; vgl. SD 29.6.2016, AJ 12.12.2016).Die Regierung sieht die Sicherheit des Staates durch mehrere Akteure gefährdet: namentlich durch die seitens der Türkei zur Terrororganisation erklärten Bewegung des islamischen Predigers Fethullah Gülen, durch die auch in der EU als Terrororganisation gelistete PKK, durch, aus türkischer Sicht, mit der PKK verbundene Organisationen, wie die YPG in Syrien, durch den sogenannten Islamischen Staat (IS) und weitere terroristische Gruppierungen, wie der linksextremistischen DHKP-C. Die Ausrichtung des staatlichen Handelns auf die "Terrorbekämpfung" und die Sicherung "nationaler Interessen" hat infolgedessen ein sehr hohes Ausmaß erreicht. Die Türkei musste von Sommer 2015 bis Ende 2017 eine der tödlichsten Serien terroristischer Anschläge ihrer Geschichte verkraften, vornehmlich durch die PKK und ihre Ableger, den sog. IS und im geringen Ausmaß durch die DHKP-C (AA 24.8.2020; vergleiche SD 29.6.2016, AJ 12.12.2016). Die Lage im Südosten des Landes ist weiterhin sehr besorgniserregend (EC 6.10.2020). Dort sind die Spannungen besonders groß und es kommt immer wieder zu Ausschreitungen und bewaffneten Zusammenstößen (EDA 28.12.2020).Die Regierung setzte die inneren und grenzüberschreitenden Sicherheits- und Militäroperationen im Irak und in Syrien sowie innerhalb des Landes fort (USDOS 24.6.2020; vgl. EC 6.10.2020). In den Grenzgebieten ist die Sicherheitslage durch wiederkehrende Terrorakte der PKK prekärer (EC 6.10.2020). In den größeren Städten und in den Grenzregionen zu Syrien kann es zu Demonstrationen und Ausschreitungen kommen (EDA 28.12.2020). Die Lage im Südosten des Landes ist weiterhin sehr besorgniserregend (EC 6.10.2020). Dort sind die Spannungen besonders groß und es kommt immer wieder zu Ausschreitungen und bewaffneten Zusammenstößen (EDA 28.12.2020).Die Regierung setzte die inneren und grenzüberschreitenden Sicherheits- und Militäroperationen im Irak und in Syrien sowie innerhalb des Landes fort (USDOS 24.6.2020; vergleiche EC 6.10.2020). In den Grenzgebieten ist die Sicherheitslage durch wiederkehrende Terrorakte der PKK prekärer (EC 6.10.2020). In den größeren Städten und in den Grenzregionen zu Syrien kann es zu Demonstrationen und Ausschreitungen kommen (EDA 28.12.2020). Laut der türkischen Menschenrechtsvereinigung (İHD) kamen 2019 bei bewaffneten Auseinandersetzungen 440 Personen ums Leben, davon 98 Angehörige der Sicherheitskräfte, 324 bewaffnete Militante und 18 Zivilisten (İHD 18.5.2020a). 2018 starben 502 Personen, davon 107 Sicherheitskräfte, 391 bewaffnete Militante und vier Zivilisten (İHD 19.4.2019). 2017 betrug die Zahl der Todesopfer 656 (İHD 24.5.2018) und 2016, am Höhepunkt der bewaffneten Auseinandersetzungen, 1.757 (İHD 1.2.2017). Die International Crisis Group zählte seit dem Wiederaufflammen der Kämpfe fast 5.200 Tote (PKK-Kämpfer, Sicherheitskräfte, Zivilisten) im Zeitraum Juli 2015 bis 10.12.
  2. Im Jahr 2020 wurden bis zum 10.12.2020 311 Opfer registriert. Besonders hoch waren die Zahlen in den Monaten Mai bis September 2020 (ICG 20.12.2020). Es gab keine Entwicklungen hinsichtlich der Wiederaufnahme eines glaubwürdigen politischen Prozesses zur Erzielung einer friedlichen und nachhaltigen Lösung (EC 6.10.2020). Die innenpolitischen Spannungen und die bewaffneten Konflikte in den Nachbarländern Syrien und Irak haben Auswirkungen auf die Sicherheitslage (EDA 8.10.2020). Im Grenzgebiet der Türkei zu Syrien und Irak, insbesondere in Diyarbakır, Cizre, Silopi, Idil, Yüksekova und Nusaybin sowie generell in den Provinzen Mardin, Şırnak und Hakkâri bestehen erhebliche Gefahren durch angrenzende Auseinandersetzungen. In den Provinzen Hatay, Kilis, Gaziantep, Şanlıurfa, Diyarbakır, Mardin, Batman, Bitlis, Bingöl, Siirt, Muş, Tunceli, Şırnak, Hakkâri und Van besteht ein erhöhtes Risiko. In den genannten Gebieten werden immer wieder "zeitweilige Sicherheitszonen" eingerichtet und regionale Ausgangssperren verhängt. Zur Einrichtung von Sicherheitszonen und Verhängung von Ausgangssperren kam es bisher insbesondere im Gebiet südöstlich von Hakkâri entlang der Grenze zum Irak sowie in Diyarbakır und Umgebung sowie südöstlich der Ortschaft Cizre (Dreiländereck Türkei-Syrien-Irak), aber auch in den Provinzen Gaziantep, Kilis, Urfa, Hakkâri, Batman und Aǧrı (AA 28.12.2020a). Das türkische Parlament stimmte (mit Ausnahme der pro-kurdischen HDP) am 7.10.2020 einem Gesetzentwurf zu, das Mandat für grenzüberschreitende Militäroperationen sowohl im Irak als auch in Syrien um ein weiteres Jahr zu verlängern (BAMF 19.10.2020). Die Sicherheitskräfte verfügen auch nach Beendigung des Ausnahmezustandes weiterhin über die Möglichkeit, die Bewegungs- und Versammlungsfreiheit einzuschränken sowie kurzfristig lokale Ausgangssperren zu verhängen (EDA 28.12.2020). Quellen: ● AA – Auswärtiges Amt [Deutschland] (28.12.2020a): Reise- und Sicherheitshinweise, https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/tuerkei-node/tuerkeisicherheit/201962#content_1, Zugriff 28.12.2020 ● AA – Auswärtiges Amt [Deutschland] (24.8.2020): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Türkei, https://www.ecoi.net/en/file/local/2037143/Deutschland___Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Republik_T%C3%BCrkei_%28Stand_Juni_2020%29%2C_24.08.2020.pdf, Zugriff 7.10.2020 ● AJ – Al Jazeera (12.12.2016): Turkey detains pro-Kurdish party officials after attack, https://www.aljazeera.com/news/2016/12/12/turkey-detains-pro-kurdish-party-officials-after-attack/, Zugriff 8.10.2020 ● BAMF – Bundesamt für Migration und Flüchtlinge [Deutschland] (19.10.2020): Briefing Notes
  3. Oktober 2020, https://www.bamf.de/SharedDocs/Anlagen/DE/Behoerde/Informationszentrum/BriefingNotes/2020/briefingnotes-kw43-2020.pdf?__blob=publicationFile&v=6, Zugriff 28.10.2020 ● DFAT – Department of Foreign Affairs and Trade [Australien] (10.9.2020): DFAT Country Information Report Turkey, https://www.ecoi.net/en/file/local/2038892/country-information-report-turkey.pdf, Zugriff 20.10.2020 ● EC – European Commission (6.10.2020): Turkey 2020 Report [SWD
(2020)355 final], https://ec.europa.eu/neighbourhood-enlargement/sites/near/files/turkey_report_2020.pdf, Zugriff 19.10.2020 ● EDA – Eidgenössisches Departement für auswärtige Angelegenheiten [Schweiz] (28.12.2020): Reisehinweise Türkei, https://www.eda.admin.ch/eda/de/home/vertretungen-und-reisehinweise/tuerkei/reisehinweise-fuerdietuerkei.html, Zugriff 28.12.2020 ● ICG – International Crisis Group (20.12.2020): Turkey’s PKK Conflict: A Visual Explainer, https://www.crisisgroup.org/content/turkeys-pkk-conflict-visual-explainer, Zugriff 28.12.2020 ● İHD – İnsan Hakları Derneği – Human Rights Association (18.5.2020a): 2019 Summary Table of Human Rights Violations In Turkey, https://ihd.org.tr/en/wp-content/uploads/2020/05/2019-SUMMARY-TABLE-OF-HUMAN-RIGHTS-VIOLATIONS-IN-TURKEY.pdf, Zugriff 7.10.2020 ● İHD – İnsan Hakları Derneği – Human Rights Association (19.4.2019): 2018 Summary Table of Human Rights Violations In Turkey, https://ihd.org.tr/en/wp-content/uploads/2019/05/2018-SUMMARY-TABLE-OF-HUMAN-RIGHTS-VIOLATIONS-IN-TURKEY.pdf, Zugriff 20.10.2020 ● İHD – İnsan Hakları Derneği – Human Rights Association (24.5.2018): 2017 Summary Table of Human Rights Violations In Turkey, http://ihd.org.tr/en/wp-content/uploads/2018/05/IHD_2017_balance-sheet-1.pdf, Zugriff 17.10.2020 ● İHD – İnsan Hakları Derneği – Human Rights Association (1.2.2017): IHD’s 2016 Report on Human Rights Violations in Eastern and Southeastern Anatolia Region, https://ihd.org.tr/en/ihds-2016-report-on-human-rights-violations-in-eastern-and-southeastern-anatolia/, Zugriff 19.10.2020 ● SD – Süddeutsche Zeitung (29.6.2016) [ANM.: Ohne ein Aktualisierungsdatum zu nennen, sind Ereignisse bis Jän. 2017 hinzugefügt]: Chronologie des Terrors in der Türkei, https://www.sueddeutsche.de/politik/tuerkei-der-terror-begann-in-suruc-1.3316595, Zugriff 19.10.2020 ● USDOS – United States Department of State [USA] (24.6.2020): Country Report on Terrorism 2019 – Chapter 1 – Turkey, https://www.ecoi.net/de/dokument/2032441.html, Zugriff 19.10.2020 GÜLEN- ODER HIZMET-BEWEGUNG Letzte Änderung: 26.01.2021 Fethullah Gülen, muslimischer Prediger und charismatisches Zentrum eines weltweit aktiven Netzwerks, das bis vor kurzem die wohl einflussreichste religiöse Bewegung des Landes war, wird von seinen Gegnern als Bedrohung der staatlichen Ordnung betrachtet (Dohrn 27.2.2017). Während Gülen von seinen Anhängern als spiritueller Führer betrachtet wird, der einen toleranten Islam fördert, der Altruismus, Bescheidenheit, harte Arbeit und Bildung hervorhebt (BBC 21.7.2016), und als leidenschaftlicher Befürworter des interreligiösen und interkulturellen Austauschs dargestellt wird, beschreiben Kritiker Gülen als islamistischen Ideologen, der über ein strikt organisiertes Wirtschafts- und Medienimperium regiert und dessen Bewegung den Sturz der säkularen Ordnung der Türkei anstrebt (Dohrn 27.2.2017). Vor dem Putschversuch vom Juli 2016 schätzten internationale Beobachter die Zahl der Gülen-Mitglieder in der Türkei auf mehrere Millionen (DFAT 10.9.2020). Erdoğan stand Gülen jahrzehntelang nahe. Beide hatten bis vor einigen Jahren ähnliche Ziele: die politische Macht des Militärs zurückzudrängen und den frommen Anatoliern zum gesellschaftlichen Aufstieg zu verhelfen (HZ 20.7.2016). Die beiden Führer verband die Gegnerschaft zu den säkularen, kemalistischen Kräften in der Türkei. Sie hatten beide das Ziel, die Türkei in ein vom türkischen Nationalismus und einer starken, konservativen Religiosität geprägtes Land zu verwandeln. Selbst nicht in die Politik eintretend, unterstützte Gülen die Partei für Gerechtigkeit und Entwicklung (AKP) bei deren Gründung und späteren Machtübernahme, auch indem er seine Anhänger in diesem Sinne mobilisierte (MEE 25.7.2016). Gülen-Anhänger hatten viele Positionen im türkischen Staatsapparat inne, die sie zu ihrem eigenen Vorteil nutzten, und welche die regierende AKP tolerierte (DW 13.7.2018). Erdoğan nutzte wiederum die bürokratische Expertise der Gülenisten, um das Land zu führen und dann, um das Militär aus der Politik zu drängen. Nachdem das Militär entmachtet war, begann der Machtkampf (BBC 21.7.2016). Das Bündnis zwischen Erdoğan und Gülen begann aufzuweichen, als die Gülenisten in Polizei und Justiz zu unabhängig wurden. Das Klima verschärfte sich, als Gülen selbst Erdoğan für seinen Umgang mit den Protesten im Gezi-Park im Jahr 2013 kritisierte. Im Dezember 2013 kam es zum offenen politischen Zerwürfnis zwischen der AKP und der Gülen-Bewegung, als Gülen-nahe Staatsanwälte und Richter Korruptionsermittlungen gegen die Familie des damaligen Ministerpräsidenten Erdoğan sowie Minister seines Kabinetts aufnahmen (AA 24.8.2020). Erdoğan beschuldigte daraufhin Gülen und seine Anhänger, die AKP-Regierung durch Korruptionsuntersuchungen zu Fall bringen zu wollen, da mehrere Beamte und Wirtschaftsführer mit Verbindungen zur AKP betroffen waren, und Untersuchungen zu Rücktritten von AKP-Ministern führten (MEE 25.7.2016). Seitdem wirft die Regierung Gülen und seiner Bewegung vor, die staatlichen Strukturen an sich unterwandert zu haben (AA 24.8.2020). In der Folge versetzte die Regierung die an den Ermittlungen beteiligten Staatsanwälte, Polizisten und Richter (bpb 1.9.2014) und begann schon seit Ende 2013 darüber hinaus, in mehreren Wellen Zehntausende mutmaßliche Anhänger der Gülen-Bewegung in diversen staatlichen Institutionen zu suspendieren, zu versetzen, zu entlassen oder anzuklagen. Die Regierung hat ferner, unter dem Vorwand der Unterstützung der Gülen-Bewegung, Journalisten strafrechtlich verfolgt und Medienkonzerne, Banken sowie andere Privatunternehmen durch die Einsetzung von Treuhändern zerschlagen und teils enteignet (AA 24.8.2020). Ein türkisches Gericht hatte im Dezember 2014 einen Haftbefehl gegen Fethullah Gülen erlassen. Die Anklage beschuldigte die Gülen- bzw. Hizmet-Bewegung, eine kriminelle Vereinigung zu sein. Zur gleichen Zeit ging die Polizei gegen mutmaßliche Anhänger Gülens in den Medien vor (Standard 20.12.2014). Türkische Sicherheitskräfte waren landesweit mit einer Großrazzia gegen Journalisten und angebliche Regierungsgegner bei der Polizei vorgegangen (DW 14.12.2014). Am 27.5.2016 verkündete Staatspräsident Erdoğan, dass die Gülen-Bewegung auf Basis einer Entscheidung des Nationalen Sicherheitsrates vom 26.5.2016 als terroristische Organisation registriert wird (HDN 27.5.2016). Im Juni 2017 definierte das Oberste Berufungsgericht (auch Appellationsgericht genannt), i.e. das Kassationsgericht (türk. Yargıtay), die Gülen-Bewegung als terroristische Organisation. In dieser Entscheidung wurden auch die Kriterien für die Mitgliedschaft in dieser Organisation festgelegt (UKHO 2.2018; vgl. Sabah 17.6.2017).Ein türkisches Gericht hatte im Dezember 2014 einen Haftbefehl gegen Fethullah Gülen erlassen. Die Anklage beschuldigte die Gülen- bzw. Hizmet-Bewegung, eine kriminelle Vereinigung zu sein. Zur gleichen Zeit ging die Polizei gegen mutmaßliche Anhänger Gülens in den Medien vor (Standard 20.12.2014). Türkische Sicherheitskräfte waren landesweit mit einer Großrazzia gegen Journalisten und angebliche Regierungsgegner bei der Polizei vorgegangen (DW 14.12.2014). Am 27.5.2016 verkündete Staatspräsident Erdoğan, dass die Gülen-Bewegung auf Basis einer Entscheidung des Nationalen Sicherheitsrates vom 26.5.2016 als terroristische Organisation registriert wird (HDN 27.5.2016). Im Juni 2017 definierte das Oberste Berufungsgericht (auch Appellationsgericht genannt), i.e. das Kassationsgericht (türk. Yargıtay), die Gülen-Bewegung als terroristische Organisation. In dieser Entscheidung wurden auch die Kriterien für die Mitgliedschaft in dieser Organisation festgelegt (UKHO 2.2018; vergleiche Sabah 17.6.2017). Die türkische Regierung beschuldigt die Gülen-Bewegung hinter dem Putschversuch vom 15.7.2016 zu stecken, bei dem mehr als 250 Menschen getötet wurden. Für eine Beteiligung gibt es zwar zahlreiche Indizien, eindeutige Beweise aber ist die Regierung in Ankara bislang schuldig geblieben (DW 13.7.2018). Die Gülen-Bewegung wird von der Türkei als "Fetullahçı Terör Örgütü – (FETÖ)", "Fetullahistische Terror Organisatio", tituliert, meist in Kombination mit der Bezeichnung "Devlet Yapılanması (PDY)", die "Parallele Staatsstruktur" bedeutet (UKHO 2.2018; vgl. AA 24.8.2020). Die EU stuft die Gülen-Bewegung weiterhin nicht als Terrororganisation ein und steht auf dem Standpunkt, die Türkei müsse substanzielle Beweise vorlegen, um die EU zu einer Änderung dieser Einschätzung zu bewegen (Standard 30.11.2017; vgl. Presse 30.11.2017). Auch für die USA ist die Gülen- bzw. Hizmet-Bewegung keine Terrororganisation (TM 2.6.2016).Die türkische Regierung beschuldigt die Gülen-Bewegung hinter dem Putschversuch vom 15.7.2016 zu stecken, bei dem mehr als 250 Menschen getötet wurden. Für eine Beteiligung gibt es zwar zahlreiche Indizien, eindeutige Beweise aber ist die Regierung in Ankara bislang schuldig geblieben (DW 13.7.2018). Die Gülen-Bewegung wird von der Türkei als "Fetullahçı Terör Örgütü – (FETÖ)", "Fetullahistische Terror Organisatio", tituliert, meist in Kombination mit der Bezeichnung "Devlet Yapılanması (PDY)", die "Parallele Staatsstruktur" bedeutet (UKHO 2.2018; vergleiche AA 24.8.2020). Die EU stuft die Gülen-Bewegung weiterhin nicht als Terrororganisation ein und steht auf dem Standpunkt, die Türkei müsse substanzielle Beweise vorlegen, um die EU zu einer Änderung dieser Einschätzung zu bewegen (Standard 30.11.2017; vergleiche Presse 30.11.2017). Auch für die USA ist die Gülen- bzw. Hizmet-Bewegung keine Terrororganisation (TM 2.6.2016). Im Zuge der massiven Verfolgung nach dem gescheiterten Putschversuch vom Juli 2016 wurden - die Zahlen variieren - über 20.300 Armeeangehörige, darunter 150 der 326 Generäle und Admirale, 4.145 Richter und Staatsanwälte, mehr als 33.000 Polizeibeamte und mehr als 5.000 Akademiker entlassen. Über 540.000 Personen wurden (zeitweise) festgenommen. Über 160 Medien, mehr als 1.000 Bildungseinrichtungen und fast 2.000 NGOs wurden ohne ordentliches Verfahren geschlossen (SCF 5.10.2020). 150.000 öffentlich Bedienstete wurden entlassen (EC 6.10.2020; vgl. SCF 5.10.2020).Im Zuge der massiven Verfolgung nach dem gescheiterten Putschversuch vom Juli 2016 wurden - die Zahlen variieren - über 20.300 Armeeangehörige, darunter 150 der 326 Generäle und Admirale, 4.145 Richter und Staatsanwälte, mehr als 33.000 Polizeibeamte und mehr als 5.000 Akademiker entlassen. Über 540.000 Personen wurden (zeitweise) festgenommen. Über 160 Medien, mehr als 1.000 Bildungseinrichtungen und fast 2.000 NGOs wurden ohne ordentliches Verfahren geschlossen (SCF 5.10.2020). 150.000 öffentlich Bedienstete wurden entlassen (EC 6.10.2020; vergleiche SCF 5.10.2020). Nach Angaben des türkischen Justizministeriums und des Innenministeriums wurden seit 2016 gegen ca. 500.000 Personen Ermittlungsverfahren eingeleitet. Über 30.000 mutmaßliche Gülen-Mitglieder verbüßen entweder eine rechtskräftige Haftstrafe oder befinden sich in Untersuchungshaft (AA 24.8.2020). Nach einer Mitteilung des Innenministeriums an den türkischsprachigen Dienst der BBC waren mit Stand Mitte Februar 2020 noch 26.862 Personen wegen Verbindungen zur Gülen-Bewegung inhaftiert (TM 21.2.2020). Laut Staatspräsident Erdoğan sind die staatlichen Institutionen noch nicht vollständig von Mitgliedern der "FETÖ" befreit (Ahval 10.4.2019). Die systematische Verfolgung mutmaßlicher Anhänger der Gülen-Bewegung dauert an (ÖB 10.2020; vgl. AA 24.8.2020, EC 6.10.2020). Zwar wurde der größte Teil der Gülen-Aktivisten verhaftet und verurteilt, doch kommt es weiterhin zu Festnahmen, insbesondere unter Lehrkräften, Soldaten und Polizisten (ÖB 10.2020). Verhaftungen von vermeintlichen Gülen-Mitgliedern, wie beispielsweise auf der Informationsplattform NewTurkey aufgelistet, finden im Schnitt wöchentlich statt, wobei es mehrere größere Verhaftungswellen gab (NewTurkey 21.10.2020). Mitte Jänner 2020 erließen die Behörden Haftbefehle gegen 237 Personen. Im Zuge von Polizeioperationen in 49 Provinzen wurden mindestens 203 Verdächtige festgenommen (DS 14.1.2020). Anfang März 2020 wurden Haftbefehle gegen 115 Verdächtige in mehreren Städten erlassen. Betroffen waren Lehrer, Geschäftsleute, Anwälte sowie ehemalige Polizisten (TM 4.3.2020). Während mehrtägiger landesweiter Großrazzien wurden in den ersten Juni-Tagen des Jahres 2020 rund 160 Menschen, größtenteils Militärs wegen vermeintlicher Verbindungen zum Putschversuch von 2016 verhaftet (DW 8.6.2020; vgl. DS 16.6.2020, ZO 9.6.2020). Ende August 2020 vermeldeten die Behörden die Festnahme von über hundert weiteren vermeintlichen Gülen-Mitgliedern (DS 1.9.2020). Während in der zweiten September-Hälfte wieder Militärangehörige, diesmal über 90, verhaftet wurden (DS 20.9.2020), nahmen die Sicherheitsorgane Anfang desselben Monats auch 30 Studentinnen wegen Verbindungen zur Gülen-Bewegung fest (TM 3.9.2020) sowie zwei Wochen später 47 Rechtsanwälte, weil diese angeblich durch ihre Rechtsberatung Gülen-Mitglieder unterstützt hätten (AM 16.9.2020) [hierzu siehe auch Kapitel: Rechtsstaatlichkeit / Justizwesen]. Der Oktober 2020 verzeichnete mehrere Operationen, bei denen vermeintliche Gülen-Anhänger festgenommen wurden. Die größte war Mitte des Monats. Bei der Suche nach 167 Verdächtigen nahm die Polizei am 13.10.2020 in zwei Operationen in insgesamt 41 Provinzen 142 Personen fest. Betroffen waren insbesondere die Luftwaffe und die Küstenwache (CNN 13.10.2020; vgl. DS 13.10.2020). Anfang Dezember 2020 wurden landesweit, insbesondere in Izmir, fast 150 Offiziere von Polizei und Armee festgenommen (DS 1.12.2020), eine Woche später gefolgt von mindestens 266 Festnahmen von Armee-Angehörigen auf der Basis von fast 400 Haftbefehlen in 50 Provinzen (Anadolu 8.12.2020).Laut Staatspräsident Erdoğan sind die staatlichen Institutionen noch nicht vollständig von Mitgliedern der "FETÖ" befreit (Ahval 10.4.2019). Die systematische Verfolgung mutmaßlicher Anhänger der Gülen-Bewegung dauert an (ÖB 10.2020; vergleiche AA 24.8.2020, EC 6.10.2020). Zwar wurde der größte Teil der Gülen-Aktivisten verhaftet und verurteilt, doch kommt es weiterhin zu Festnahmen, insbesondere unter Lehrkräften, Soldaten und Polizisten (ÖB 10.2020). Verhaftungen von vermeintlichen Gülen-Mitgliedern, wie beispielsweise auf der Informationsplattform NewTurkey aufgelistet, finden im Schnitt wöchentlich statt, wobei es mehrere größere Verhaftungswellen gab (NewTurkey 21.10.2020). Mitte Jänner 2020 erließen die Behörden Haftbefehle gegen 237 Personen. Im Zuge von Polizeioperationen in 49 Provinzen wurden mindestens 203 Verdächtige festgenommen (DS 14.1.2020). Anfang März 2020 wurden Haftbefehle gegen 115 Verdächtige in mehreren Städten erlassen. Betroffen waren Lehrer, Geschäftsleute, Anwälte sowie ehemalige Polizisten (TM 4.3.2020). Während mehrtägiger landesweiter Großrazzien wurden in den ersten Juni-Tagen des Jahres 2020 rund 160 Menschen, größtenteils Militärs wegen vermeintlicher Verbindungen zum Putschversuch von 2016 verhaftet (DW 8.6.2020; vergleiche DS 16.6.2020, ZO 9.6.2020). Ende August 2020 vermeldeten die Behörden die Festnahme von über hundert weiteren vermeintlichen Gülen-Mitgliedern (DS 1.9.2020). Während in der zweiten September-Hälfte wieder Militärangehörige, diesmal über 90, verhaftet wurden (DS 20.9.2020), nahmen die Sicherheitsorgane Anfang desselben Monats auch 30 Studentinnen wegen Verbindungen zur Gülen-Bewegung fest (TM 3.9.2020) sowie zwei Wochen später 47 Rechtsanwälte, weil diese angeblich durch ihre Rechtsberatung Gülen-Mitglieder unterstützt hätten (AM 16.9.2020) [hierzu siehe auch Kapitel: Rechtsstaatlichkeit / Justizwesen]. Der Oktober 2020 verzeichnete mehrere Operationen, bei denen vermeintliche Gülen-Anhänger festgenommen wurden. Die größte war Mitte des Monats. Bei der Suche nach 167 Verdächtigen nahm die Polizei am 13.10.2020 in zwei Operationen in insgesamt 41 Provinzen 142 Personen fest. Betroffen waren insbesondere die Luftwaffe und die Küstenwache (CNN 13.10.2020; vergleiche DS 13.10.2020). Anfang Dezember 2020 wurden landesweit, insbesondere in Izmir, fast 150 Offiziere von Polizei und Armee festgenommen (DS 1.12.2020), eine Woche später gefolgt von mindestens 266 Festnahmen von Armee-Angehörigen auf der Basis von fast 400 Haftbefehlen in 50 Provinzen (Anadolu 8.12.2020). Mit Stand November 2020 waren insgesamt 4.154 Putschverdächtige verurteilt, davon über 2.500 zu schweren oder lebenslangen Haftstrafen in 279 Prozessen bei zehn noch ausständigen (DS 26.11.2020). Ende Juni 2020 verurteile ein Gericht in Ankara von 245 Angeklagten im Zusammenhang mit dem gescheiterten Putschversuch vom Juli 2016 121 von ihnen zu lebenslangen Haftstrafen. 86 Angeklagte erhielten eine lebenslange Haftstrafen unter verschärften Haftbedingungen, 35 weitere Angeklagte wurden zu einer regulären lebenslangen Haftstrafe verurteilt (DW 26.6.2020; vgl. MEE 26.6.2020). Am 26.11.2020 endete der bislang größte Prozess gegen 475 vermeintliche Gülen-Mitglieder, denen eine direkte Teilnahme am Putschversuch vorgeworfen wurde. 337 Angeklagte wurden unter anderem wegen "Umsturzversuchs", "Attentats auf den Präsidenten" und "vorsätzlicher Tötung" zu lebenslangen Haftstrafen, in der Mehrheit zu verschärften Bedingungen, verurteilt. Ein kleinerer Teil erhielt kürzere Haftstrafen. 75 Personen wurden freigesprochen (FAZ 26.11.2020; DS 26.11.2020). Am 30.12.2020 erfolgten die Urteile im letzten Massenprozess gegen Gülen-Mitglieder des Jahres 2020. Von 132 Angeklagten wurden 92 zu lebenslangen Haftstrafen, darunter 12 unter verschärften Bedingungen, wegen ihrer Aktivitäten als Mitglieder der Armee im Zuge des Putschversuches verurteilt. 22 Menschen erhielten wegen Beihilfe zum Umsturzversuch zwischen zwölfeinhalb und 19 Jahren Gefängnis. Weitere Urteile ergingen wegen der Mitgliedschaft in einer terroristischen Organisation und wegen versuchten Mordes. Neun Soldaten sind freigesprochen worden (Anadolu 30.12.2020; vgl. ZO 30.12.2020). Mit Stand November 2020 waren insgesamt 4.154 Putschverdächtige verurteilt, davon über 2.500 zu schweren oder lebenslangen Haftstrafen in 279 Prozessen bei zehn noch ausständigen (DS 26.11.2020). Ende Juni 2020 verurteile ein Gericht in Ankara von 245 Angeklagten im Zusammenhang mit dem gescheiterten Putschversuch vom Juli 2016 121 von ihnen zu lebenslangen Haftstrafen. 86 Angeklagte erhielten eine lebenslange Haftstrafen unter verschärften Haftbedingungen, 35 weitere Angeklagte wurden zu einer regulären lebenslangen Haftstrafe verurteilt (DW 26.6.2020; vergleiche MEE 26.6.2020). Am 26.11.2020 endete der bislang größte Prozess gegen 475 vermeintliche Gülen-Mitglieder, denen eine direkte Teilnahme am Putschversuch vorgeworfen wurde. 337 Angeklagte wurden unter anderem wegen "Umsturzversuchs", "Attentats auf den Präsidenten" und "vorsätzlicher Tötung" zu lebenslangen Haftstrafen, in der Mehrheit zu verschärften Bedingungen, verurteilt. Ein kleinerer Teil erhielt kürzere Haftstrafen. 75 Per

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