← Österreich

{'item': 'L510 2238421-1'}

Obsah (12)§ 52§ 46§ 6§ 7§ 17Art. 130§ 60§ 8§ 14a§ 24§ 25aArt 133

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum16.04.2021 GeschäftszahlL510 2238421-1 Spruch, L510 2238421-1/11E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richt

§ 52

Abs 4 Fremdenpolizeigesetz 2005 erlassen (Spruchpunkt I.).

§ 52

Abs 9 FPG wurde festgestellt, dass ihre Abschiebung

§ 46FPG in die Türkei zulässig sei (Spruchpunkt II.).

Gem. § 55 Abs 1 bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt III.). 2. Mit verfahrensgegenständlichem Bescheid des BFA vom 26.11.2020 wurde gegen die bP eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, Absatz 4, Fremdenpolizeigesetz 2005 erlassen (Spruchpunkt römisch eins.).

Paragraph 52, Absatz 9, FPG wurde festgestellt, dass ihre Abschiebung

Paragraph 46, FPG in die Türkei zulässig sei (Spruchpunkt römisch zwei.). Gem. Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt römisch drei.). Das BFA führte dazu aus, dass der bP am 02.07.2018 eine Niederlassungsbewilligung als „Familienangehöriger“ erteilt wurde, da sie mit einer Österreicherin verheiratet ist. Es sei jedoch erwiesen, dass das Familienleben keinen Bestand mehr habe. Die bP sei nur eingereist um hier arbeiten zu können. Rechtlich liege somit § 52 Abs 4 Z 1 FPG vor. Das BFA führte dazu aus, dass der bP am 02.07.2018 eine Niederlassungsbewilligung als „Familienangehöriger“ erteilt wurde, da sie mit einer Österreicherin verheiratet ist. Es sei jedoch erwiesen, dass das Familienleben keinen Bestand mehr habe. Die bP sei nur eingereist um hier arbeiten zu können. Rechtlich liege somit Paragraph 52, Absatz 4, Ziffer eins, FPG vor.

  1. Gegen diese Entscheidung wurde fristgerecht Beschwerde eingebracht.
  2. Da die Rechtsmittelbelehrung des BFA fälschlicherweise den Hinweis enthielt, dass einer Beschwerde keine aufschiebende Wirkung zukomme, wurde durch die Vertretung der Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gestellt. Dieser wurde mit Beschluss des BVwG vom 12.01.2021, GZ: L510 2238421-1/2Z, als unzulässig zurückgewiesen und es wurde festgehalten, dass der Beschwerde ex lege die aufschiebende Wirkung zukommt.
  3. Mit 07.04.2021 bestätigte das BFA auf eine Anfrage des BVwG, dass der bP seitens des zuständigen Magistrats der Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ mit Gültigkeit von 02.07.2020 bis 02.07.2021 erteilt wurde. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  4. Feststellungen (Sachverhalt) Die bP führt den im Spruch angeführten Namen und das dort genannte Geburtsdatum. Sie ist türkischer Staatsangehöriger. Ihr wurde aufgrund der Ehe mit Frau Ö. von der zuständigen Magistratsabteilung der Aufenthaltstitel „Familienangehöriger“ mit der Gültigkeit von 02.07.2019 bis 01.07.2020 erteilt. Das BFA führte Erhebungen und stellte fest, dass die bP mit Frau Ö. kein aufrechtes Familienleben mehr führt. Danach wurde der bP seitens der zuständigen Magistratsabteilung der Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“, mit Gültigkeit von 02.07.2020 bis 02.07.2021, erteilt. Der angefochtene Bescheid wurde nach der Erteilung dieses Aufenthaltstitels erlassen. Das BFA bezog sich in seinen Feststellungen und in seiner rechtlichen Beurteilung nur auf den Aufenthaltstitel „Familienangehöriger“.
  5. Beweiswürdigung Beweis wurde erhoben durch den Inhalt des vorliegenden Verwaltungsverfahrensaktes.
  6. Rechtliche Beurteilung

§ 6BVw

GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

§ 7Abs 1 Z 1 BFA-VG idg

F entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes.

Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, BFA-VG idgF entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Zu A) Zur Behebung des Bescheides: 1.1.

§ 52Abs.

4 FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen, der sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn1.1.

Paragraph 52, Absatz 4, FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen, der sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn 1. nachträglich ein Versagungsgrund

§ 60Asyl

G 2005 oder § 11 Abs. 1 und 2 NAG eintritt oder bekannt wird, der der Erteilung des zuletzt erteilten Aufenthaltstitels, Einreisetitels oder der erlaubten visumfreien Einreise entgegengestanden wäre,1. nachträglich ein Versagungsgrund

Paragraph 60, AsylG 2005 oder Paragraph 11, Absatz eins und 2 NAG eintritt oder bekannt wird, der der Erteilung des zuletzt erteilten Aufenthaltstitels, Einreisetitels oder der erlaubten visumfreien Einreise entgegengestanden wäre, 2. ihm ein Aufenthaltstitel

§ 8Abs.

1 Z 1, 2 oder 4 NAG erteilt wurde, er der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht und im ersten Jahr seiner Niederlassung mehr als vier Monate keiner erlaubten unselbstständigen Erwerbstätigkeit nachgegangen ist,2. ihm ein Aufenthaltstitel

Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, 2, oder 4 NAG erteilt wurde, er der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht und im ersten Jahr seiner Niederlassung mehr als vier Monate keiner erlaubten unselbstständigen Erwerbstätigkeit nachgegangen ist, 3. ihm ein Aufenthaltstitel

§ 8Abs.

1 Z 1, 2 oder 4 NAG erteilt wurde, er länger als ein Jahr aber kürzer als fünf Jahre im Bundesgebiet niedergelassen ist und während der Dauer eines Jahres nahezu ununterbrochen keiner erlaubten Erwerbstätigkeit nachgegangen ist,3. ihm ein Aufenthaltstitel

Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, 2, oder 4 NAG erteilt wurde, er länger als ein Jahr aber kürzer als fünf Jahre im Bundesgebiet niedergelassen ist und während der Dauer eines Jahres nahezu ununterbrochen keiner erlaubten Erwerbstätigkeit nachgegangen ist,

  1. der Erteilung eines weiteren Aufenthaltstitels ein Versagungsgrund (§ 11 Abs. 1 und 2 NAG) entgegensteht oder
  2. der Erteilung eines weiteren Aufenthaltstitels ein Versagungsgrund (Paragraph 11, Absatz eins und 2 NAG) entgegensteht oder
  3. das Modul 1 der Integrationsvereinbarung

§ 14a

NAG aus Gründen, die ausschließlich vom Drittstaatsangehörigen zu vertreten sind, nicht rechtzeitig erfüllt wurde.5. das Modul 1 der Integrationsvereinbarung

Paragraph 14 a, NAG aus Gründen, die ausschließlich vom Drittstaatsangehörigen zu vertreten sind, nicht rechtzeitig erfüllt wurde. Werden der Behörde nach dem NAG Tatsachen bekannt, die eine Rückkehrentscheidung rechtfertigen, so ist diese verpflichtet, dem Bundesamt diese unter Anschluss der relevanten Unterlagen mitzuteilen. Das BFA stützte gegenständlich seine Rückehrentscheidung auf § 52 Abs 4 Z 1 FPG, wonach gegen einen Drittstaatsangehörigen, der sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, eine Rückkehrentscheidung zu erlassen ist, wenn nachträglich ein Versagungsgrund

§ 60Asyl

G 2005 oder § 11 Abs 1 und 2 NAG eintritt oder bekannt wird, der der Erteilung des zuletzt erteilten Aufenthaltstitels, Einreisetitels oder der erlaubten visumfreien Einreise entgegengestanden wäre. Das BFA stützte gegenständlich seine Rückehrentscheidung auf Paragraph 52, Absatz 4, Ziffer eins, FPG, wonach gegen einen Drittstaatsangehörigen, der sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, eine Rückkehrentscheidung zu erlassen ist, wenn nachträglich ein Versagungsgrund

Paragraph 60, AsylG 2005 oder Paragraph 11, Absatz eins und 2 NAG eintritt oder bekannt wird, der der Erteilung des zuletzt erteilten Aufenthaltstitels, Einreisetitels oder der erlaubten visumfreien Einreise entgegengestanden wäre. Als zuletzt erteilten Aufenthaltstitel würdigte das BFA jedoch den Aufenthaltstitel „Familienangehöriger“, welcher der bP mit einer Gültigkeit von 02.07.2019 bis 01.07.2020 erteilt wurde. Dazu führte das BFA nach seinen Erhebungen aus, dass ein Familienleben nicht mehr bestehen würde, weshalb ein nachträglicher Versagungsgrund eingetreten sei. Maßgeblich ist jedoch gegenständlich der seitens der zuständigen Magistratsabteilung der bP zuerkannte Titel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“, mit einer Gültigkeit von 02.07.2020 bis 02.07.2021, welcher der zuletzt erteilte Aufenthaltstitel ist. Diesen zog das BFA jedoch nicht seiner Beurteilung zu Grunde, obwohl dieser Titel zwar erst nach den Erhebungen seitens des BFA, jedoch noch vor der Bescheiderlassung des BFA durch die zuständige Magistratsabteilung zuerkannt wurde. Die für das Verfahren zuständige Magistratsabteilung als zuständige Behörde musste somit diesen Sachverhalt bereits in seinen Erwägungen mitberücksichtigt haben. Jedenfalls konnte das BFA seine Rückehrentscheidung nicht auf den Aufenthaltstitel „Familienangehöriger“ stützen, weshalb spruchgemäß zu entscheiden war. In einem etwaigen neuen Verfahren müsste das BFA eine Rückkehrentscheidung auf den zuletzt erteilten Aufenthaltstitel stützen. Absehen von einer mündlichen Beschwerdeverhandlung

§ 24Abs 2 Z 1 Vw

GVG konnte eine mündliche Verhandlung vor dem BVwG unterbleiben, da bereits aufgrund der Aktenlage feststand, dass der angefochtene Bescheid aufzuheben war.

Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG konnte eine mündliche Verhandlung vor dem BVwG unterbleiben, da bereits aufgrund der Aktenlage feststand, dass der angefochtene Bescheid aufzuheben war. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art 133Abs 4 B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art 133

Abs 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung, weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung, weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2021:L510.2238421.1.01

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.