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{'item': 'W101 2214528-1'}

Obsah (13)§ 28Art. 133§ 32§ 53§ 31§ 6§ 58§ 17Art. 130§ 53b§ 38§ 24§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum16.04.2021 GeschäftszahlW101 2214528-1 SpruchW101 2214528-1/2E, W101 2214528-1/2E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat

§ 28Abs. 2 Vw

GVG iVm § 53b AVG und § 31 Abs. 1 Z 3 GebAG als unbegründet abgewiesen. Die Beschwerde wird

Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 53 b, AVG und Paragraph 31, Absatz eins, Ziffer 3, GebAG als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Die Beschwerdeführerin hat als Dolmetscherin für die Sprache Slowenisch im Zeitraum von 20.–25.04.2018 an ihrer Wohnadresse diverse Aktenvermerke der slowenischen Kriminalpolizei (bezüglich Schlepperaufgriffen mit Zusammenhängen zu einer Organisation in Österreich) schriftlich ins Deutsche übersetzt.
  2. Der von der belangten Behörde dazu ausgestellten „Bestätigung“ vom 08.05.2018 ist zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin in dem oben genannten Zeitraum 12.345 Zeichen schriftlich übersetzt hat.
  3. In der Folge machte die Beschwerdeführerin mit Gebührennote vom 25.04.2018, 2018/25, fristgerecht die für ihre Dolmetschertätigkeit angefallenen Gebührenansprüche geltend. Dabei beantragte sie eine Entschädigung für Zeitversäumnis

§ 32Abs. 1 Gebührenanspruchsgesetz, BGBl. Nr. 136/1975 idg

F (GebAG), für den Weg zur Post iHv € 22,70, die Gebühr für die schriftliche Übersetzung

§ 53Abs. 1 Z 1 lit. a Geb

AG iHv € 187,64, das Porto für die Übermittlung der Übersetzungen

§ 31Abs. 1 Z 5 Geb

AG iHv € 4,70, sowie eine Gebühr für das Reinschreiben der schriftlichen Übersetzung

§ 31Abs. 1 Z 3 Geb

AG iHv € 24,69, insgesamt daher eine Summe iHv € 287,70.3. In der Folge machte die Beschwerdeführerin mit Gebührennote vom 25.04.2018, 2018/25, fristgerecht die für ihre Dolmetschertätigkeit angefallenen Gebührenansprüche geltend. Dabei beantragte sie eine Entschädigung für Zeitversäumnis

Paragraph 32, Absatz eins, Gebührenanspruchsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 136 aus 1975, idgF (GebAG), für den Weg zur Post iHv € 22,70, die Gebühr für die schriftliche Übersetzung

Paragraph 53, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, GebAG iHv € 187,64, das Porto für die Übermittlung der Übersetzungen

Paragraph 31, Absatz eins, Ziffer 5, GebAG iHv € 4,70, sowie eine Gebühr für das Reinschreiben der schriftlichen Übersetzung

Paragraph 31, Absatz eins, Ziffer 3, GebAG iHv € 24,69, insgesamt daher eine Summe iHv € 287,

  1. Mit dem daraufhin ergangenen Mandatsbescheid vom 13.06.2018, GZ: PAD/118/200220/ 001/KRIM, war die Gebühr der Beschwerdeführerin für ihre Tätigkeit als Dolmetscherin vom 20.–25.04.2018 mit € 258,10 (inkl. 20 % USt.) bestimmt worden.
  2. Dagegen brachte die Beschwerdeführerin fristgerecht eine Vorstellung ein, worin sie sich gegen die Versagung der geltend gemachten Reinschreibgebühr

§ 31Abs. 1 Z 3 Geb

AG iHv € 24,69 wendete.

dieser Bestimmung seien die Kosten für die Übertragung bzw. das Reinschreiben von Befund und Gutachten einschließlich der Beilagen hierzu sowie der von den Sachverständigen im Zuge ihrer Tätigkeit auszufertigenden Schriftstücke zu ersetzen.5. Dagegen brachte die Beschwerdeführerin fristgerecht eine Vorstellung ein, worin sie sich gegen die Versagung der geltend gemachten Reinschreibgebühr

Paragraph 31, Absatz eins, Ziffer 3, GebAG iHv € 24,69 wendete.

dieser Bestimmung seien die Kosten für die Übertragung bzw. das Reinschreiben von Befund und Gutachten einschließlich der Beilagen hierzu sowie der von den Sachverständigen im Zuge ihrer Tätigkeit auszufertigenden Schriftstücke zu ersetzen. 6. Mit Schreiben vom 27.07.2018 teilte die belangte Behörde der Beschwerdeführerin mit, dass beabsichtigt sei, ihrer Vorstellung nicht Folge zu geben und ihr die Gelegenheit geboten, dazu binnen einer Frist von 10 Tagen Stellung zu nehmen. Begründend führte sie dazu im Wesentlichen aus, dass § 31 Abs. 1 Z 3 GebAG für alle Sachverständigen (und

§ 53Geb

AG auch Dolmetscher), die ihren Befund oder ihr Gutachten schriftlich abfassen müssen, anzuwenden. Die Beschwerdeführerin hätte ein Dokument, welches ihr von der belangten Behörde übermittelt worden sei, schriftlich übersetzt, wofür ihr die entsprechende Gebühr

den Bestimmungen des § 54 GebAG in der Höhe von € 187,64 plus 20% USt. zuerkannt worden sei. Es sei von ihr kein Befund bzw. kein Gutachten erstellt worden, welches in Folge in Reinschrift habe gebracht werden müsse und die Verrechnung dieser Gebühr nach § 31 Abs. 1 Z 3 rechtfertigen würde. 6. Mit Schreiben vom 27.07.2018 teilte die belangte Behörde der Beschwerdeführerin mit, dass beabsichtigt sei, ihrer Vorstellung nicht Folge zu geben und ihr die Gelegenheit geboten, dazu binnen einer Frist von 10 Tagen Stellung zu nehmen. Begründend führte sie dazu im Wesentlichen aus, dass Paragraph 31, Absatz eins, Ziffer 3, GebAG für alle Sachverständigen (und

Paragraph 53, GebAG auch Dolmetscher), die ihren Befund oder ihr Gutachten schriftlich abfassen müssen, anzuwenden. Die Beschwerdeführerin hätte ein Dokument, welches ihr von der belangten Behörde übermittelt worden sei, schriftlich übersetzt, wofür ihr die entsprechende Gebühr

den Bestimmungen des Paragraph 54, GebAG in der Höhe von € 187,64 plus 20% USt. zuerkannt worden sei. Es sei von ihr kein Befund bzw. kein Gutachten erstellt worden, welches in Folge in Reinschrift habe gebracht werden müsse und die Verrechnung dieser Gebühr nach Paragraph 31, Absatz eins, Ziffer 3, rechtfertigen würde.

  1. In der daraufhin fristgerecht eingebrachten Stellungnahme (bei der belangten Behörde am 10.08.2018 eingelangt) führte die Beschwerdeführerin aus, dass die in § 31 Abs. 1 Z 3 zitierten Begriffe „Befund“ und „Gutachten“ aufgrund § 53 Abs. 1 GebAG sinngemäß auf Dolmetscher auszulegen seien. Es gelte daher, dass die Übersetzung des Übersetzers bzw. des Dolmetschers gleichsam das Gutachten bzw. der Befund des Sachverständigen sei. Dies werde mit dem Beisatz in § 31 Abs. 1 Z 3 GebAG „sowie der von den Sachverständigen im Zuge ihrer Tätigkeit auszufertigenden Schriftstücke…“ noch zusätzlich verdeutlicht. Da sie somit auftragsgemäß die Übersetzung (= Schriftstück = Befund = Gutachten) erstellt habe, ersuche sie um Anerkennung der Schreibgebühr iHv € 29,60 (inkl. USt.).
  2. In der daraufhin fristgerecht eingebrachten Stellungnahme (bei der belangten Behörde am 10.08.2018 eingelangt) führte die Beschwerdeführerin aus, dass die in Paragraph 31, Absatz eins, Ziffer 3, zitierten Begriffe „Befund“ und „Gutachten“ aufgrund Paragraph 53, Absatz eins, GebAG sinngemäß auf Dolmetscher auszulegen seien. Es gelte daher, dass die Übersetzung des Übersetzers bzw. des Dolmetschers gleichsam das Gutachten bzw. der Befund des Sachverständigen sei. Dies werde mit dem Beisatz in Paragraph 31, Absatz eins, Ziffer 3, GebAG „sowie der von den Sachverständigen im Zuge ihrer Tätigkeit auszufertigenden Schriftstücke…“ noch zusätzlich verdeutlicht. Da sie somit auftragsgemäß die Übersetzung (= Schriftstück = Befund = Gutachten) erstellt habe, ersuche sie um Anerkennung der Schreibgebühr iHv € 29,60 (inkl. USt.).
  3. Mit Bescheid vom 28.12.2018, GZ: PAD/18/01395179/002/AA, war die Gebühr der Beschwerdeführerin für ihre Tätigkeit als Dolmetscherin vom 20.–25.04.2018 mit € 258,10 (inkl. 20 % USt.) bestimmt, der Antrag auf Zuerkennung der Gebühr für das Reinschreiben der schriftlichen Übersetzung

§ 31Abs. 1 Z 3 Geb

AG aber abgewiesen worden.8. Mit Bescheid vom 28.12.2018, GZ: PAD/18/01395179/002/AA, war die Gebühr der Beschwerdeführerin für ihre Tätigkeit als Dolmetscherin vom 20.–25.04.2018 mit € 258,10 (inkl. 20 % USt.) bestimmt, der Antrag auf Zuerkennung der Gebühr für das Reinschreiben der schriftlichen Übersetzung

Paragraph 31, Absatz eins, Ziffer 3, GebAG aber abgewiesen worden. Begründend war im Wesentlichen Folgendes ausgeführt worden: § 31 Abs. 1 Z 3 GebAG sei für alle Sachverständigen (und

§ 53Geb

AG auch Dolmetscher), die ihren Befund oder ihr Gutachten schriftlich abfassen müssen, anzuwenden. Die Beschwerdeführerin hätte ein Dokument, welches ihr von der belangten Behörde übermittelt worden sei, schriftlich übersetzt, wofür ihr die entsprechende Gebühr

den Bestimmungen des § 54 GebAG in der Höhe von € 187,64 plus 20% USt. zuerkannt worden sei. Die Beschwerdeführerin habe für die belangte Behörde Aktenvermerke in slowenischer Sprache ins Deutsche übersetzt. Es sei von ihr kein Befund bzw. kein Gutachten erstellt worden, welches in Folge in Reinschrift habe gebracht werden müsse und die Verrechnung dieser Gebühr nach § 31 Abs. 1 Z 3 GebAG rechtfertigen würde. Begründend war im Wesentlichen Folgendes ausgeführt worden: Paragraph 31, Absatz eins, Ziffer 3, GebAG sei für alle Sachverständigen (und

Paragraph 53, GebAG auch Dolmetscher), die ihren Befund oder ihr Gutachten schriftlich abfassen müssen, anzuwenden. Die Beschwerdeführerin hätte ein Dokument, welches ihr von der belangten Behörde übermittelt worden sei, schriftlich übersetzt, wofür ihr die entsprechende Gebühr

den Bestimmungen des Paragraph 54, GebAG in der Höhe von € 187,64 plus 20% USt. zuerkannt worden sei. Die Beschwerdeführerin habe für die belangte Behörde Aktenvermerke in slowenischer Sprache ins Deutsche übersetzt. Es sei von ihr kein Befund bzw. kein Gutachten erstellt worden, welches in Folge in Reinschrift habe gebracht werden müsse und die Verrechnung dieser Gebühr nach Paragraph 31, Absatz eins, Ziffer 3, GebAG rechtfertigen würde. 9. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht eine am 21.01.2019 eingelangte Beschwerde und begründete dies im Wesentlichen mit den bereits mit den Ausführungen ihrer am 10.08.2018 eingebrachten Stellungnahme, wonach § 31 Abs. 1 Z 3 GebAG ebenso auf die Anfertigung einer Übersetzung anzuwenden sei, zumal die Begriffe Sachverständiger sowie „Befund“ und „Gutachten“

§ 53Abs. 1 Geb

AG auch sinngemäß auf Dolmetscher anzuwenden seien. Die Höhe dieser geltend gemachten Gebühr sei im Übrigen entsprechend der ständigen Rechtsprechung berechnet worden. 9. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht eine am 21.01.2019 eingelangte Beschwerde und begründete dies im Wesentlichen mit den bereits mit den Ausführungen ihrer am 10.08.2018 eingebrachten Stellungnahme, wonach Paragraph 31, Absatz eins, Ziffer 3, GebAG ebenso auf die Anfertigung einer Übersetzung anzuwenden sei, zumal die Begriffe Sachverständiger sowie „Befund“ und „Gutachten“

Paragraph 53, Absatz eins, GebAG auch sinngemäß auf Dolmetscher anzuwenden seien. Die Höhe dieser geltend gemachten Gebühr sei im Übrigen entsprechend der ständigen Rechtsprechung berechnet worden.

  1. Mit Schriftsatz vom 12.02.2019 legte die belangte Behörde die Beschwerde samt dem Bezug habenden Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  2. Feststellungen: Die Beschwerdeführerin hat als Dolmetscherin für die Sprache Slowenisch im Zeitraum vom 20.–25.04.2018 an ihrer Wohnadresse diverse Aktenvermerke der slowenischen Kriminalpolizei (bezüglich Schlepperaufgriffen mit Zusammenhängen zu einer Organisation in Österreich) im Ausmaß von insgesamt 12.345 Zeichen schriftlich ins Deutsche übersetzt. Maßgebend ist daher, dass die Beschwerdeführerin bereits angefertigte und ihr von der belangten Behörde übermittelte Schriftstücke übersetzt hat und sie kein Schriftstück selbst erstellt oder ausgefertigt hat, welches hätte in Reinschrift gebracht werden müssen.
  3. Beweiswürdigung: Die obigen Feststellungen ergeben sich aus dem von der Behörde vorgelegten Verwaltungsakt, insbesondere aus der von der belangten Behörde ausgestellten Bestätigung vom 08.05.2018 über die einschlägige schriftliche Übersetzungstätigkeit der Beschwerdeführerin. Dass diese Übersetzung eine schriftliche Übersetzung von an sie übermittelten Aktenvermerken dargestellt hat, hat die Beschwerdeführerin – auch nach erfolgter Aufforderung zur Stellungnahme im Wege des Parteiengehörs – nicht bestritten. Ebensowenig hat sie behauptet ein Schriftstück selbst erstellt bzw. ausgefertigt zu haben.
  4. Rechtliche Beurteilung: 3.1.

§ 6BVw

GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.3.1.

Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.).

§ 58Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. 3.2. Zu A) 3.2.1.

§ 28Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.3.2.1.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

§ 28Abs. 2 Vw

GVG hat über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. 3.2.2. Die für den gegenständlichen Fall maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen lauten:

§ 53b

Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz (AVG), haben nichtamtliche Dolmetscherinnen und Dolmetscher für ihre Tätigkeit im Verfahren Anspruch auf Gebühren, die durch Verordnung der Bundesregierung in Pauschalbeträgen (nach Tarifen) festzusetzen sind. Soweit keine solchen Pauschalbeträge (Tarife) festgesetzt sind, sind auf den Umfang der Gebühr die §§ 24 bis 34, 36 und 37 Abs. 2 Gebührenanspruchsgesetz (GebAG), mit den in § 53 Abs. 1 GebAG genannten Besonderheiten und § 54 GebAG sinngemäß anzuwenden.

Paragraph 53 b, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz (AVG), haben nichtamtliche Dolmetscherinnen und Dolmetscher für ihre Tätigkeit im Verfahren Anspruch auf Gebühren, die durch Verordnung der Bundesregierung in Pauschalbeträgen (nach Tarifen) festzusetzen sind. Soweit keine solchen Pauschalbeträge (Tarife) festgesetzt sind, sind auf den Umfang der Gebühr die Paragraphen 24 bis 34, 36 und 37 Absatz 2, Gebührenanspruchsgesetz (GebAG), mit den in Paragraph 53, Absatz eins, GebAG genannten Besonderheiten und Paragraph 54, GebAG sinngemäß anzuwenden. Die maßgeblichen Bestimmungen des Gebührenanspruchsgesetzes (GebAG), BGBl. Nr. 136/1975 idgF, lauten:Die maßgeblichen Bestimmungen des Gebührenanspruchsgesetzes (GebAG), Bundesgesetzblatt Nr. 136 aus 1975, idgF, lauten:

§ 31Abs. 1 Geb

AG sind den Sachverständigen ausschließlich folgende mit der Erfüllung ihres jeweiligen Gutachtensauftrags notwendigerweise verbundene variable Kosten, nicht aber Fixkosten zu ersetzen:

Paragraph 31, Absatz eins, GebAG sind den Sachverständigen ausschließlich folgende mit der Erfüllung ihres jeweiligen Gutachtensauftrags notwendigerweise verbundene variable Kosten, nicht aber Fixkosten zu ersetzen: Z 3 „die Kosten für die Übertragung bzw. das Reinschreiben von Befund und Gutachten einschließlich der Beilagen hierzu sowie der von den Sachverständigen im Zuge ihrer Tätigkeit auszufertigenden Schriftstücke, wobei bei ausschließlich aus Text bestehenden Schriftstücken für je 1 000 Schriftzeichen (ohne Leerzeichen) der Urschrift ein Betrag von 2 Euro und für je 1 000 Schriftzeichen (ohne Leerzeichen) einer Ausfertigung ein Betrag von 60 Cent zu ersetzen sind; […] “Ziffer 3, „die Kosten für die Übertragung bzw. das Reinschreiben von Befund und Gutachten einschließlich der Beilagen hierzu sowie der von den Sachverständigen im Zuge ihrer Tätigkeit auszufertigenden Schriftstücke, wobei bei ausschließlich aus Text bestehenden Schriftstücken für je 1 000 Schriftzeichen (ohne Leerzeichen) der Urschrift ein Betrag von 2 Euro und für je 1 000 Schriftzeichen (ohne Leerzeichen) einer Ausfertigung ein Betrag von 60 Cent zu ersetzen sind; […] “

§ 38Abs. 1 Geb

AG hat der Sachverständige (hier: Dolmetscher) den Anspruch auf seine Gebühr binnen 14 Tagen nach Abschluss seiner Tätigkeit bei sonstigem Verlust schriftlich oder mündlich, unter Aufgliederung der einzelnen Gebührenbestandteile, bei dem Gericht, vor dem die Beweisaufnahme stattgefunden hat oder stattfinden sollte, geltend zu machen.

Paragraph 38, Absatz eins, GebAG hat der Sachverständige (hier: Dolmetscher) den Anspruch auf seine Gebühr binnen 14 Tagen nach Abschluss seiner Tätigkeit bei sonstigem Verlust schriftlich oder mündlich, unter Aufgliederung der einzelnen Gebührenbestandteile, bei dem Gericht, vor dem die Beweisaufnahme stattgefunden hat oder stattfinden sollte, geltend zu machen.

§ 53Abs. 1 Z 2 Geb

AG gelten für den Umfang, die Geltendmachung und die Bestimmung der Gebühr der Dolmetscherinnen und Dolmetscher die §§ 24 bis 34, 36, 37 Abs. 2, 38 bis 42 und 52 GebAG mit folgenden Besonderheiten sinngemäß: § 38 Abs. 1 ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Gebühr für die Tätigkeit an einem Verhandlungs- oder Vernehmungstag jeweils an dessen Ende geltend gemacht werden kann.

Paragraph 53, Absatz eins, Ziffer 2, GebAG gelten für den Umfang, die Geltendmachung und die Bestimmung der Gebühr der Dolmetscherinnen und Dolmetscher die Paragraphen 24 bis 34, 36, 37 Absatz 2, 38 bis 42 und 52 GebAG mit folgenden Besonderheiten sinngemäß: Paragraph 38, Absatz eins, ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Gebühr für die Tätigkeit an einem Verhandlungs- oder Vernehmungstag jeweils an dessen Ende geltend gemacht werden kann. § 54 GebAG lautet wie folgt:Paragraph 54, GebAG lautet wie folgt: „

(1)Die Gebühr der Dolmetscherinnen und Dolmetscher beträgt 1. bei schriftlicher Übersetzung
  1. a)für je 1 000 Schriftzeichen (ohne Leerzeichen) 15,20 Euro;
  2. b)wenn das zu übersetzende Schriftstück schwer lesbar ist, um 3 Euro mehr als die Grundgebühr;
  3. c)wenn die Übersetzung wegen besonderer sprachlicher oder fachlicher Schwierigkeiten einen erhöhten Zeitaufwand erfordert oder wenn die Übersetzung auf Anordnung des Gerichts in der Zeit von 20 Uhr bis 6 Uhr oder an einem Samstag, Sonntag oder gesetzlichen Feiertag zu erfolgen hat, jeweils das Eineinhalbfache der Grundgebühr;2. für eine gesetzmäßige Beurkundung der genauen Übereinstimmung einer schriftlichen Übersetzung mit der Urschrift 3,20 Euro;
  4. c)wenn die Übersetzung wegen besonderer sprachlicher oder fachlicher Schwierigkeiten einen erhöhten Zeitaufwand erfordert oder wenn die Übersetzung auf Anordnung des Gerichts in der Zeit von 20 Uhr bis 6 Uhr oder an einem Samstag, Sonntag oder gesetzlichen Feiertag zu erfolgen hat, jeweils das Eineinhalbfache der Grundgebühr;, 2. für eine gesetzmäßige Beurkundung der genauen Übereinstimmung einer schriftlichen Übersetzung mit der Urschrift 3,20 Euro; 3. für die Zuziehung zu einer Vernehmung oder gerichtlichen Verhandlung für die erste, wenn auch nur begonnene halbe Stunde 24,50 Euro; für jede weitere, wenn auch nur begonnene halbe Stunde 12,40 Euro; handelt es sich um eine besonders schwierige Dolmetschtätigkeit, so erhöhen sich diese Beträge auf 30,70 Euro bzw. 15,40 Euro; fällt die Zuziehung in die Zeit von 20 Uhr bis 6 Uhr oder auf einen Samstag, Sonntag oder gesetzlichen Feiertag, so beträgt die Gebühr insoweit das Eineinhalbfache dieser Beträge; 4. für jede während einer Vernehmung oder gerichtlichen Verhandlung übersetzte Seite eines Schriftstücks neben der Gebühr nach Z 3 die Hälfte der Gebühr für die Übersetzung eines Schriftstücks; wurde das zu übersetzende Schriftstück im Rahmen derselben Vernehmung oder gerichtlichen Verhandlung angefertigt, so gebühren für die Übersetzung des gesamten Schriftstücks höchstens 20 Euro;4. für jede während einer Vernehmung oder gerichtlichen Verhandlung übersetzte Seite eines Schriftstücks neben der Gebühr nach Ziffer 3, die Hälfte der Gebühr für die Übersetzung eines Schriftstücks; wurde das zu übersetzende Schriftstück im Rahmen derselben Vernehmung oder gerichtlichen Verhandlung angefertigt, so gebühren für die Übersetzung des gesamten Schriftstücks höchstens 20 Euro; 5. für die Überprüfung einer Übersetzung die für die Übersetzung festgesetzte Gebühr erhöht um 5 Euro.
(2)Ist zur Vorbereitung für die Zuziehung zu einer Vernehmung oder gerichtlichen Verhandlung das Studium von Akten auf Anordnung des Gerichts oder der Staatsanwaltschaft erforderlich, so haben die Dolmetscherinnen und Dolmetscher Anspruch auf die Gebühr nach § 36.
(2)Ist zur Vorbereitung für die Zuziehung zu einer Vernehmung oder gerichtlichen Verhandlung das Studium von Akten auf Anordnung des Gerichts oder der Staatsanwaltschaft erforderlich, so haben die Dolmetscherinnen und Dolmetscher Anspruch auf die Gebühr nach Paragraph 36,
(3)Zur Ermittlung der Gebühr ist die Anzahl der Schriftzeichen der Übersetzung (ohne Leerzeichen) durch 1 000 zu dividieren und das Ergebnis mit der Gebühr nach Abs. 1 zu multiplizieren. Bei Übersetzungen von Dokumenten steht die Gebühr nach Abs. 1 ungeachtet der darin enthaltenen Schriftzeichen auch für jede Seite zu, die einer Seite des zu übersetzenden Dokuments entspricht und zur Wahrung der Übersichtlichkeit auf einer eigenen Seite übersetzt wurde.“
(3)Zur Ermittlung der Gebühr ist die Anzahl der Schriftzeichen der Übersetzung (ohne Leerzeichen) durch 1 000 zu dividieren und das Ergebnis mit der Gebühr nach Absatz eins, zu multiplizieren. Bei Übersetzungen von Dokumenten steht die Gebühr nach Absatz eins, ungeachtet der darin enthaltenen Schriftzeichen auch für jede Seite zu, die einer Seite des zu übersetzenden Dokuments entspricht und zur Wahrung der Übersichtlichkeit auf einer eigenen Seite übersetzt wurde.“ 3.2.3. Strittig ist im vorliegenden Fall die Zuerkennung einer Reinschreibgebühr

§ 31Abs. 1 Z 3 Geb

AG iHv € 29,60 (inkl. USt.).3.2.3. Strittig ist im vorliegenden Fall die Zuerkennung einer Reinschreibgebühr

Paragraph 31, Absatz eins, Ziffer 3, GebAG iHv € 29,60 (inkl. USt.). Die Beschwerdeführerin behauptet diesbezüglich, dass die in § 31 Abs. 1 Z 3 GebAG zitierten Begriffe „Befund“ und „Gutachten“ aufgrund von § 53 Abs. 1 GebAG sinngemäß auf Dolmetscher auszulegen seien und daher die Übersetzung des Übersetzers bzw. des Dolmetschers gleichsam das Gutachten bzw. der Befund des Sachverständigen sei und ihr diese Gebühr daher für ihre Übersetzung zustehe. Die Beschwerdeführerin behauptet diesbezüglich, dass die in Paragraph 31, Absatz eins, Ziffer 3, GebAG zitierten Begriffe „Befund“ und „Gutachten“ aufgrund von Paragraph 53, Absatz eins, GebAG sinngemäß auf Dolmetscher auszulegen seien und daher die Übersetzung des Übersetzers bzw. des Dolmetschers gleichsam das Gutachten bzw. der Befund des Sachverständigen sei und ihr diese Gebühr daher für ihre Übersetzung zustehe. Diese Ansicht ist aus folgenden Gründen nicht zu teilen: Wie oben festgestellt, hat die Beschwerdeführerin im vorliegenden Fall als Dolmetscherin für die Sprache Slowenisch im Zeitraum vom 20.–25.04.2018 an ihrer Wohnadresse diverse bereits existierende Aktenvermerke schriftlich ins Deutsche übersetzt. Das Argument der Beschwerdeführerin, wonach die in § 31 Abs. 1 Z 3 GebAG zitierten Begriffe „Befund“ und „Gutachten“ aufgrund des § 53 Abs. 1 GebAG sinngemäß auf Dolmetscher auszulegen seien und sie für ihre Übersetzung daher die Gebühr nach § 31 Abs. 1 Z 3 GebAG führt insoweit ins Leere, als dass die Beschwerdeführerin kein – mit Befund oder Gutachten gleichzusetzendes – Schriftstück selbst erstellt bzw. ausgefertigt hat. Das Argument der Beschwerdeführerin, wonach die in Paragraph 31, Absatz eins, Ziffer 3, GebAG zitierten Begriffe „Befund“ und „Gutachten“ aufgrund des Paragraph 53, Absatz eins, GebAG sinngemäß auf Dolmetscher auszulegen seien und sie für ihre Übersetzung daher die Gebühr nach Paragraph 31, Absatz eins, Ziffer 3, GebAG führt insoweit ins Leere, als dass die Beschwerdeführerin kein – mit Befund oder Gutachten gleichzusetzendes – Schriftstück selbst erstellt bzw. ausgefertigt hat. Dass § 53 Abs. 1 GebAG auf die sinngemäße Anwendung der Bestimmungen für Dolmetscher verweist, vermag daran nichts zu ändern, da die Beschwerdeführerin mit ihrer schriftlichen Übersetzung eines bereits bestehenden Schriftstückes (Aktenvermerke) den Tatbestand von § 31 Abs. 1 Z 3 GebAG nicht erfüllt und dieser nicht insofern erweiterbar ist, als dass ihm die gegenständliche nicht durch den Wortlaut gedeckte Sachverhaltskonstellation zu Grunde gelegt werden könnte.Dass Paragraph 53, Absatz eins, GebAG auf die sinngemäße Anwendung der Bestimmungen für Dolmetscher verweist, vermag daran nichts zu ändern, da die Beschwerdeführerin mit ihrer schriftlichen Übersetzung eines bereits bestehenden Schriftstückes (Aktenvermerke) den Tatbestand von Paragraph 31, Absatz eins, Ziffer 3, GebAG nicht erfüllt und dieser nicht insofern erweiterbar ist, als dass ihm die gegenständliche nicht durch den Wortlaut gedeckte Sachverhaltskonstellation zu Grunde gelegt werden könnte. Den Ausführungen der belangten Behörde ist daher zu folgen, wenn sie im angefochtenen Bescheid festhält, dass aufgrund der Tatsache, dass die Beschwerdeführerin eine schriftliche Übersetzung durchgeführt und kein eigenes Gutachten/keinen eigenen Befund erstellt hat, die beantragte Gebühr nach § 31 Abs. 1 Z 3 GebAG nicht zugesprochen werden kann. Den Ausführungen der belangten Behörde ist daher zu folgen, wenn sie im angefochtenen Bescheid festhält, dass aufgrund der Tatsache, dass die Beschwerdeführerin eine schriftliche Übersetzung durchgeführt und kein eigenes Gutachten/keinen eigenen Befund erstellt hat, die beantragte Gebühr nach Paragraph 31, Absatz eins, Ziffer 3, GebAG nicht zugesprochen werden kann. Da dem angefochtenen Bescheid aus diesen Gründen eine Rechtswidrigkeit iSd Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG nicht anhaftet, war die dagegen erhobene Beschwerde

§ 28Abs. 2 Vw

GVG iVm § 31 Abs. 1 Z 3 GebAG abzuweisen. Da dem angefochtenen Bescheid aus diesen Gründen eine Rechtswidrigkeit iSd Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG nicht anhaftet, war die dagegen erhobene Beschwerde

Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 31, Absatz eins, Ziffer 3, GebAG abzuweisen. 3.3. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte

§ 24Abs. 1 Vw

GVG entfallen. Im vorliegenden Fall lässt die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten und die Notwendigkeit der Durchführung einer Verhandlung ist auch im Hinblick auf Art. 6 Abs. 1 EMRK und Art. 47 GRC nicht ersichtlich. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ist hier geklärt. 3.3. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte

Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG entfallen. Im vorliegenden Fall lässt die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten und die Notwendigkeit der Durchführung einer Verhandlung ist auch im Hinblick auf Artikel 6, Absatz eins, EMRK und Artikel 47, GRC nicht ersichtlich. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ist hier geklärt. 3.4. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2021:W101.2214528.1.00

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