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{'item': 'W108 2236444-1'}

Obsah (12)§ 28Art. 133Art. 130§ 6§ 17§ 7§ 53b§ 38§ 53§ 32§ 24§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum16.04.2021 GeschäftszahlW108 2236444-1 Spruch, W108 2236444-1/2E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Ri

§ 28Abs. 2 Vw

GVG als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird

Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang/Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang/Sachverhalt: 1.

  1. Der Beschwerdeführerin wurde am 05.10.2020 vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (belangte Behörde vor dem Bundesverwaltungsgericht) in der Regionaldirektion Oberösterreich einer Amtshandlung als Dolmetscherin hinzugezogen. Die Dolmetschertätigkeit der Beschwerdeführerin begann laut der Bestätigung der belangten Behörde um 12:00 Uhr und endete um 13:45 Uhr. 1.
  2. Mit Gebührennote Nr. 16 vom 08.10.2020 machte die Beschwerdeführerin folgende Beträge geltend: I. Entschädigung für Zeitversäumnis (§§ 32 Abs. 1 und 33 Abs. 1 GebAG): römisch eins. Entschädigung für Zeitversäumnis (Paragraphen 32, Absatz eins und 33 Absatz eins, GebAG): von für 2 begonnene Stunden à EUR 22,70 EUR 45,40 II. Mühewaltung (§ 54 GebAG): römisch zwei. Mühewaltung (Paragraph 54, GebAG):
  3. für die Teilnahme an Verhandlungen/Vernehmungen erste halbe Stunde à EUR 24,50 EUR 24,50 drei weitere halbe Stunden à EUR 12,40: EUR 37,20
  4. Übersetzung von Schriftstücken während der Vernehmung e) gesamtes Schriftstück während Vernehmung angefertigt EUR 20,00 V. Reisekosten (§ 27 GebAG): römisch fünf. Reisekosten (Paragraph 27, GebAG): Privat-Pkw/Kombi (hin- und retour) 30 km à EUR 0,42 EUR 12,60 Summe EUR 139,70 Endsumme (gerundet auf volle 10 Cent gem. § 53 Abs. 2 AVG) EUR 139,70Endsumme (gerundet auf volle 10 Cent gem. Paragraph 53, Absatz 2, AVG) EUR 139,70 2.
  5. Die belangte Behörde nahm in Bezug auf die von der Beschwerdeführerin (in der Gebührenposition I.) geltend gemachte Entschädigung für Zeitversäumnis (§§ 32 Abs. 1 und 33 Abs. 1 GebAG) eine Korrektur dahingehend vor, dass nur eine Stunde gebühre.2.
  6. Die belangte Behörde nahm in Bezug auf die von der Beschwerdeführerin (in der Gebührenposition römisch eins.) geltend gemachte Entschädigung für Zeitversäumnis (Paragraphen 32, Absatz eins und 33 Absatz eins, GebAG) eine Korrektur dahingehend vor, dass nur eine Stunde gebühre. 2.
  7. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid sprach die belangte Behörde der Beschwerdeführerin eine Entschädigung für Zeitversäumnis in Höhe von lediglich EUR 22,70 für eine begonnene Stunde zu, im Übrigen bestimmte sie die Gebühren entsprechend den in der Gebührennote angeführten Beträgen in der Höhe von insgesamt EUR 117,
  8. Begründend wurde ausgeführt, dass laut Routenplaner „wego.here.com“ die Fahrtzeit für die einfache Wegstrecke (mangels anderslautender Angaben/Nachweise vom angegebenen Wohnort aus berechnet) mit dem PKW 21 Minuten betrage, wodurch sich eine Gesamtreisezeit von 42 Minuten ergebe. Die Zeiten, die der Dolmetscher in derselben Sache für den Weg zum und vom Ort der Vernehmung (sowie für die Wartezeiten) im Rahmen der Amtshandlung benötige, seien bei der Berechnung des Zeitversäumnis zusammenzufassen, erst in einem zweiten Schritt sei zu überprüfen, wie viele Stunden sie insgesamt ergeben würden, wobei eine bloß begonnene Stunde genauso wie eine volle Stunde honoriert werde. Das Zeitversäumnis sei daher im vorliegenden Fall auf eine begonnene Stunde zu reduzieren gewesen.
  9. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht Beschwerde

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG an das Bundesverwaltungsgericht und führte aus, dass ihr für jede Wegstrecke, also einmal die Anfahrt und einmal die Rückfahrt, je eine (begonnene) Stunde zustehe. Ihre Anfahrtszeit von ihrem Wohnort aus nach XXXX variiere je nach Verkehrslage zwischen 25 und 35 Minuten, teilweise auch länger. Noch dazu sei die Parksituation in der Umgebung der Regionaldirektion XXXX der belangten Behörde sehr angespannt und alleine die Suche nach einem Parkplatz nehme Zeit in Anspruch, das könne einmal mehr und einmal weniger sein. Daraus resultiere dann auch noch der Fußweg vom Parkplatz zum Amt, der zwischen 5 und 10 Minuten dauere. Auch für die Wartezeit vor dem Amt müsse ein wenig Zeit einberechnet werden, die ganzen Abläufe würden im Durchschnitt 50 Minuten brauchen, sie fahre also kurz nach 8:00 Uhr von zu Hause weg, um rechtzeitig im Amt zu sein. Es werde auch von den einvernehmenden Beamten erwartet, dass die Dolmetscher mindestens 5 Minuten vor Einnahmebeginn anwesend seien. 3. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht Beschwerde

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG an das Bundesverwaltungsgericht und führte aus, dass ihr für jede Wegstrecke, also einmal die Anfahrt und einmal die Rückfahrt, je eine (begonnene) Stunde zustehe. Ihre Anfahrtszeit von ihrem Wohnort aus nach römisch 40 variiere je nach Verkehrslage zwischen 25 und 35 Minuten, teilweise auch länger. Noch dazu sei die Parksituation in der Umgebung der Regionaldirektion römisch 40 der belangten Behörde sehr angespannt und alleine die Suche nach einem Parkplatz nehme Zeit in Anspruch, das könne einmal mehr und einmal weniger sein. Daraus resultiere dann auch noch der Fußweg vom Parkplatz zum Amt, der zwischen 5 und 10 Minuten dauere. Auch für die Wartezeit vor dem Amt müsse ein wenig Zeit einberechnet werden, die ganzen Abläufe würden im Durchschnitt 50 Minuten brauchen, sie fahre also kurz nach 8:00 Uhr von zu Hause weg, um rechtzeitig im Amt zu sein. Es werde auch von den einvernehmenden Beamten erwartet, dass die Dolmetscher mindestens 5 Minuten vor Einnahmebeginn anwesend seien.

  1. Die belangte Behörde legte den Verwaltungsakt und die Beschwerde – ohne von der Möglichkeit einer Beschwerdevorentscheidung Gebrauch zu machen – dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  2. Feststellungen: Die Ausführungen oben unter Punkt I. zum Verfahrensgang (Verwaltungsgeschehen) und Sachverhalt werden festgestellt. Die Ausführungen oben unter Punkt römisch eins. zum Verfahrensgang (Verwaltungsgeschehen) und Sachverhalt werden festgestellt. Damit steht insbesondere steht fest: Die Beschwerdeführerin reiste am Tag der Einvernahme (05.10.2020) von ihrer Wohnung in XXXX , zum Ort der Vernehmung, dem Amtsgebäude der belangten Behörde in Gebäude in der XXXX mit ihrem privaten PKW an und zurück. Die Einvernahme begann um 12:00 Uhr und dauerte bis 13:45 Uhr. Die reine Fahrtzeit für den Hin- und Rückweg beträgt nach dem Routenplaner wego.here.com jeweils 21 Minuten. Als Wegzeit vom Parkplatz zum genannten Amtsgebäude und retour werden 15 Minuten angenommen. Die Beschwerdeführerin reiste am Tag der Einvernahme (05.10.2020) von ihrer Wohnung in römisch 40 , zum Ort der Vernehmung, dem Amtsgebäude der belangten Behörde in Gebäude in der römisch 40 mit ihrem privaten PKW an und zurück. Die Einvernahme begann um 12:00 Uhr und dauerte bis 13:45 Uhr. Die reine Fahrtzeit für den Hin- und Rückweg beträgt nach dem Routenplaner wego.here.com jeweils 21 Minuten. Als Wegzeit vom Parkplatz zum genannten Amtsgebäude und retour werden 15 Minuten angenommen. Die Gesamtwegzeit (hin und retour) beträgt sohin 57 Minuten, diese liegt somit unter einer Stunde.
  3. Beweiswürdigung: Der Verfahrensgang/Sachverhalt bzw. die Feststellungen ergeben sich aus dem Akteninhalt, insbesondere aus der von der Beschwerdeführerin gelegten Gebührennote, dem angefochtenen Bescheid und der Beschwerde. Die für die Entscheidung wesentlichen Umstände im Tatsachenbereich sind geklärt und die relevanten Ermittlungsergebnisse und Urkunden liegen in den von der belangten Behörde vorgelegten Verwaltungsakten ein. Die Feststellungen hinsichtlich der Beginn- und Endzeit der Vernehmung ergeben sich aus der von der belangten Behörde ausgestellten Dolmetscherbestätigung. Die Feststellungen zu den Wegzeiten stützen sich auf die Abfragen aus dem Routenplaner wego.here.com. Die belangte Behörde hat auf der Grundlage der Ergebnisse eines Routenplaners festgestellt, die Zeit für die Zurücklegung der einfachen Wegstrecke der Beschwerdeführerin betrage mit dem PKW 21 Minuten, wodurch sich eine Gesamtreisezeit von 42 Minuten ergebe. Demgegenüber behauptet die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde, ihre Anreisezeit von ihrer Wohnung zum in Rede stehenden Amtsgebäude betrage ausgehend von einer Fahrtzeit zwischen 25 und 35 Minuten mit Parkplatzsuche, Fußweg und Wartezeit im Durchschnitt bzw. jedenfalls 50 Minuten, sodass sich daraus eine Gesamtwegzeit von mehr als einer Stunde ergebe. Die Beschwerdeangaben können im vorliegenden Fall nicht erfolgreich sein: Zwar sind die Angaben der gerichtlich beeideten Dolmetscher über den Zeitaufwand solange als wahr anzunehmen, als nicht das Gegenteil behauptet und bewiesen wird. Doch machte die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde nur unsubstantiierte, nicht auf den gegenständlichen Tag der Vernehmung bezogene Angaben hinsichtlich der benötigten Wegzeiten, insbesondere der Abfahrtszeit. Es ist offensichtlich, dass die Angabe der Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde, „sie fahre also kurz nach 8:00 Uhr von zu Hause weg, um rechtzeitig im Amt zu sein“, auf den vorliegenden Fall, bei dem sie als Dolmetscherin für eine um 12:00 Uhr angesetzte Vernehmung geladen war, nicht zutreffen kann. In Bezug auf ihre Angabe, die Anfahrtszeit variiere „je nach Verkehrslage zwischen 25 und 35 Minuten, teilweise auch länger“, ist für das Bundesverwaltungsgericht nicht ersichtlich, aus welchem Grund die Fahrtzeit zu der hier in Rede stehenden Vernehmung länger als die vom Routenplaner berechnete Dauer von 21 Minuten gewesen sein sollte, zumal bei einem Vernehmungsbeginn um 12:00 Uhr auch nicht mit Verkehrsspitzen, wie sie üblicherweise in der Früh oder am Nachmittag auftreten, gerechnet werden muss. Die Beschwerdeführerin vermochte somit nicht aufzuzeigen, weshalb hinsichtlich der Fahrzeit im vorliegenden Fall nicht der von der belangten Behörde herangezogene Richtwert eines Routenplaners zur Anwendung gelangen sollte. Zwar müssen neben der reinen Fahrzeit auch jene Zeiten, die der Dolmetscher aufwenden musste, um zuverlässig pünktlich zur Vernehmung anwesend zu sein, sowie Zeiten für die Parkplatzsuche, für den Fußweg und Wartezeiten (etwa bei der Sicherheitskontrolle am Eingang) berücksichtigt werden. Dies setzt jedoch voraus, dass zum Vorliegen und zur Dauer derartiger Zeiten vom Dolmetscher konkrete einzelfallbezogene Angaben gemacht werden, die der Entscheidung der Behörde oder des Gerichtes zu Grunde gelegt werden können. Die Beschwerdeführerin machte jedoch auch in dieser Hinsicht in Bezug auf den hier vorliegenden Fall keinerlei konkrete substantiierte Angaben. Die Dauer der Parkplatzsuche („das kann einmal mehr und einmal weniger sein“) sowie die Wartezeit bei der Sicherheitskontrolle am Eingang gab die Beschwerdeführerin weder allgemein noch bezogen auf den Tag der Vernehmung auch nur ansatzweise substantiiert an, sodass diesbezüglich keine Zeiten berücksichtigt werden können. Im Übrigen wurde von der Beschwerdeführerin auch nicht behauptet, dass die Parkplatzsuche sowie die Wartezeit am konkreten Tag der Vernehmung ungewöhnlich lang gewesen wären. Die genaue Wegzeit vom Auto/Parkplatz Parkplatz zum Amtsgebäude und zurück am Tag der hier verfahrensgegenständlichen Vernehmung wurde von der Beschwerdeführerin zwar ebenfalls nicht angegeben, die Beschwerdeführerin verwies jedoch allgemein darauf, dass diese Zeit fünf bis zehn Minuten betrage. Ausgehend davon nimmt das Bundesverwaltungsgericht die Wegzeit vom Auto/Parkplatz zum Amtsgebäude mit je 7,5 Minuten an, was dem Mittelwert der von der Beschwerdeführerin hierzu angegebenen Zeiten (fünf bis zehn Minuten) entspricht. Es ergibt sich somit eine zu berücksichtigende Gesamtwegzeit (hin und retour), ein relevanter Zeitaufwand, von 57 Minuten. Die belangte Behörde hat im Ergebnis richtig festgestellt, dass die Gesamtzeit des Hin- und Rückweges im vorliegenden Fall unter einer Stunde liegt. Diesem Sachverhalt trat die Beschwerdeführerin mit bloß unsubstantiiertem Vorbringen entgegen. Der relevante Sachverhalt steht anhand der Aktenlage und des Beschwerdevorbringens somit fest.
  4. Rechtliche Beurteilung: Zu A) 3.1.

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit. 3.1.

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

§ 6Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVw

GG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels materienspezifischer Sonderregelung besteht somit gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit.

Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels materienspezifischer Sonderregelung besteht somit gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) geregelt (§ 1 leg.cit.). Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles sowie andere näher genannte (im vorliegenden Fall nicht relevante) Gesetze und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles sowie andere näher genannte (im vorliegenden Fall nicht relevante) Gesetze und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 28Abs. 2 Vw

GVG hat über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. 3.2. Zu den Prozessvoraussetzungen: Die Beschwerde wurde

§ 7Abs. 4 Vw

GVG fristwahrend erhoben und es liegen auch die sonstigen Prozessvoraussetzungen vor. Die Beschwerde wurde

Paragraph 7, Absatz 4, VwGVG fristwahrend erhoben und es liegen auch die sonstigen Prozessvoraussetzungen vor. 3.3. In der Sache: 3.3.1.

§ 53b

AVG haben nichtamtliche Dolmetscherinnen und Dolmetscher für ihre Tätigkeit im Verfahren Anspruch auf Gebühren, die durch Verordnung der Bundesregierung in Pauschalbeträgen (nach Tarifen) festzusetzen sind. Soweit keine solchen Pauschalbeträge (Tarife) festgesetzt sind, sind auf den Umfang der Gebühr die §§ 24 bis 34, 36 und 37 Abs. 2 GebAG mit den in § 53 Abs. 1 GebAG genannten Besonderheiten und § 54 GebAG sinngemäß anzuwenden. Die Gebühr ist

§ 38Geb

AG bei der Behörde geltend zu machen, die den Sachverständigen (hier: Dolmetscher) herangezogen hat. 3.3.1.

Paragraph 53 b, AVG haben nichtamtliche Dolmetscherinnen und Dolmetscher für ihre Tätigkeit im Verfahren Anspruch auf Gebühren, die durch Verordnung der Bundesregierung in Pauschalbeträgen (nach Tarifen) festzusetzen sind. Soweit keine solchen Pauschalbeträge (Tarife) festgesetzt sind, sind auf den Umfang der Gebühr die Paragraphen 24 bis 34, 36 und 37 Absatz 2, GebAG mit den in Paragraph 53, Absatz eins, GebAG genannten Besonderheiten und Paragraph 54, GebAG sinngemäß anzuwenden. Die Gebühr ist

Paragraph 38, GebAG bei der Behörde geltend zu machen, die den Sachverständigen (hier: Dolmetscher) herangezogen hat.

§ 53Abs. 1 Z 2 Geb

AG gelten für den Umfang, die Geltendmachung und die Bestimmung der Gebühr der Dolmetscherinnen und Dolmetscher die §§ 24 bis 34, 36, 37 Abs. 2, 38 bis 42 und 52 GebAG mit folgenden Besonderheiten sinngemäß: § 38 Abs. 1 ist mit der - 5 - Maßgabe anzuwenden, dass die Gebühr für die Tätigkeit an einem Verhandlungs- oder Vernehmungstag jeweils an dessen Ende geltend gemacht werden kann.

Paragraph 53, Absatz eins, Ziffer 2, GebAG gelten für den Umfang, die Geltendmachung und die Bestimmung der Gebühr der Dolmetscherinnen und Dolmetscher die Paragraphen 24 bis 34, 36, 37 Absatz 2, 38 bis 42 und 52 GebAG mit folgenden Besonderheiten sinngemäß: Paragraph 38, Absatz eins, ist mit der - 5 - Maßgabe anzuwenden, dass die Gebühr für die Tätigkeit an einem Verhandlungs- oder Vernehmungstag jeweils an dessen Ende geltend gemacht werden kann.

§ 32Abs. 1 Geb

AG hat der Sachverständige für die Zeit, die er wegen seiner Tätigkeit im gerichtlichen Verfahren außerhalb seiner Wohnung oder seiner gewöhnlichen Arbeitsstätte bis zur möglichen Wiederaufnahme der Arbeit besonders aufwenden muss, Anspruch auf eine Entschädigung für Zeitversäumnis im Ausmaß von EUR 22,70, handelt es sich aber um eine Tätigkeit nach § 34 Abs. 3 Z 1, von 15,20 € für jede, wenn auch nur begonnene Stunde.

Paragraph 32, Absatz eins, GebAG hat der Sachverständige für die Zeit, die er wegen seiner Tätigkeit im gerichtlichen Verfahren außerhalb seiner Wohnung oder seiner gewöhnlichen Arbeitsstätte bis zur möglichen Wiederaufnahme der Arbeit besonders aufwenden muss, Anspruch auf eine Entschädigung für Zeitversäumnis im Ausmaß von EUR 22,70, handelt es sich aber um eine Tätigkeit nach Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins,, von 15,20 € für jede, wenn auch nur begonnene Stunde. § 33 Abs. 2 GebAG bestimmt: Nimmt ein Sachverständiger in zumindest annähernd zeitlichem und räumlichem Zusammenhang an einem Tag an mehreren Verhandlungen oder Ermittlungen teil, so ist bei der Bestimmung der Entschädigung für Zeitversäumnis die insgesamt versäumte Zeit auf die mehreren Fälle zu gleichen Teilen aufzuteilen.Paragraph 33, Absatz 2, GebAG bestimmt: Nimmt ein Sachverständiger in zumindest annähernd zeitlichem und räumlichem Zusammenhang an einem Tag an mehreren Verhandlungen oder Ermittlungen teil, so ist bei der Bestimmung der Entschädigung für Zeitversäumnis die insgesamt versäumte Zeit auf die mehreren Fälle zu gleichen Teilen aufzuteilen. 3.3.

  1. Umgelegt auf den hier vorliegenden Fall ergibt sich daraus Folgendes: Wie sich aus den Feststellungen/der Beweiswürdigung ergibt, beträgt die Gesamtreisezeit der Beschwerdeführerin im vorliegenden Fall 57 Minuten. Da somit für die Anreise und Rückreise von einem Zeitaufwand von zusammengerechnet weniger als einer Stunde auszugehen ist, hat die belangte Behörde der Beschwerdeführerin zu Recht eine Entschädigung für Zeitversäumnis im Ausmaß von einer Stunde (und nicht wie beantragt von zwei Stunden) zugesprochen. Denn entgegen der Rechtsansicht der Beschwerdeführerin sind jene Zeiten, die sie als Dolmetscherin in derselben Sache für den Weg zum und von der Behörde sowie für die Wartezeiten benötigt, bei der Berechnung der Entschädigung für Zeitversäumnis zusammenzufassen. Erst dann ist zu prüfen, wie viele Stunden sie insgesamt ergeben, wobei eine bloß begonnene Stunde genauso wie eine volle honoriert wird (vgl. etwa OGH 13.05.2008, 14Os47/08f; 14 Os 47/08f; sowie Krammer/Schmidt, Gebührenanspruchsgesetz E 72 zu § 32, und die dort enthaltenen Judikaturverweise).Wie sich aus den Feststellungen/der Beweiswürdigung ergibt, beträgt die Gesamtreisezeit der Beschwerdeführerin im vorliegenden Fall 57 Minuten. Da somit für die Anreise und Rückreise von einem Zeitaufwand von zusammengerechnet weniger als einer Stunde auszugehen ist, hat die belangte Behörde der Beschwerdeführerin zu Recht eine Entschädigung für Zeitversäumnis im Ausmaß von einer Stunde (und nicht wie beantragt von zwei Stunden) zugesprochen. Denn entgegen der Rechtsansicht der Beschwerdeführerin sind jene Zeiten, die sie als Dolmetscherin in derselben Sache für den Weg zum und von der Behörde sowie für die Wartezeiten benötigt, bei der Berechnung der Entschädigung für Zeitversäumnis zusammenzufassen. Erst dann ist zu prüfen, wie viele Stunden sie insgesamt ergeben, wobei eine bloß begonnene Stunde genauso wie eine volle honoriert wird vergleiche etwa OGH 13.05.2008, 14Os47/08f; 14 Os 47/08f; sowie Krammer/Schmidt, Gebührenanspruchsgesetz E 72 zu Paragraph 32,, und die dort enthaltenen Judikaturverweise). 3.3.
  2. Die behauptete Rechtswidrigkeit des Bescheides liegt daher nicht vor. Das Verfahren hat auch nicht ergeben, dass der Bescheid aus anderen, nicht geltend gemachten Gründen rechtswidrig wäre. Da dem angefochtenen Bescheid eine Rechtswidrigkeit iSd Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG nicht anhaftet, ist die Beschwerde abzuweisen.3.3.
  3. Die behauptete Rechtswidrigkeit des Bescheides liegt daher nicht vor. Das Verfahren hat auch nicht ergeben, dass der Bescheid aus anderen, nicht geltend gemachten Gründen rechtswidrig wäre. Da dem angefochtenen Bescheid eine Rechtswidrigkeit iSd Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG nicht anhaftet, ist die Beschwerde abzuweisen. 3.
  4. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte

§ 24Abs. 1 und Abs. 4 Vw

GVG entfallen. Im vorliegenden Fall liegt kein Parteiantrag auf Durchführung einer Verhandlung vor. Weiters konnte auch deshalb von einer Verhandlung abgesehen werden, da die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und die Notwendigkeit der Durchführung einer Verhandlung auch im Hinblick auf Art. 6 Abs. 1 EMRK und Art. 47 GRC nicht ersichtlich ist. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ist hier geklärt, die Beweiswürdigung der Verwaltungsbehörde wurde nicht substantiiert bekämpft und es wurde auch kein konkretes sachverhaltsbezogenes Vorbringen erstattet. Zu einer Lösung von Rechtsfragen ist im Sinne der Judikatur des EGMR (vom 10.05.2007, Nr. 7401/04 [Hofbauer/Österreich Nr. 2] und vom 03.05.2007, Nr. 17.912/05 [Bösch/Österreich]) eine mündliche Verhandlung nicht geboten.3.4. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte

Paragraph 24, Absatz eins und Absatz 4, VwGVG entfallen. Im vorliegenden Fall liegt kein Parteiantrag auf Durchführung einer Verhandlung vor. Weiters konnte auch deshalb von einer Verhandlung abgesehen werden, da die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und die Notwendigkeit der Durchführung einer Verhandlung auch im Hinblick auf Artikel 6, Absatz eins, EMRK und Artikel 47, GRC nicht ersichtlich ist. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ist hier geklärt, die Beweiswürdigung der Verwaltungsbehörde wurde nicht substantiiert bekämpft und es wurde auch kein konkretes sachverhaltsbezogenes Vorbringen erstattet. Zu einer Lösung von Rechtsfragen ist im Sinne der Judikatur des EGMR (vom 10.05.2007, Nr. 7401/04 [Hofbauer/Österreich Nr. 2] und vom 03.05.2007, Nr. 17.912/05 [Bösch/Österreich]) eine mündliche Verhandlung nicht geboten. Zu B)

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die vorliegende Entscheidung hängt nicht von der Lösung einer Rechtsfrage ab, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes noch weicht die gegenständliche Entscheidung von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Es liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfragen vor. Das Bundesverwaltungsgericht kann sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Es ist auch nicht ersichtlich, dass sich im konkreten Fall eine Rechtsfrage stellt, die über den (hier vorliegenden konkreten) Einzelfall hinaus Bedeutung entfaltet. Ausgehend davon kann eine Rechtsfrage im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG von grundsätzlicher Bedeutung auch insofern nicht bejaht werden (vgl. etwa VwGH 25.09.2015, Ra 2015/16/0085, mwN). Es war daher auszusprechen, dass die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig ist. Die vorliegende Entscheidung hängt nicht von der Lösung einer Rechtsfrage ab, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes noch weicht die gegenständliche Entscheidung von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Es liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfragen vor. Das Bundesverwaltungsgericht kann sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Es ist auch nicht ersichtlich, dass sich im konkreten Fall eine Rechtsfrage stellt, die über den (hier vorliegenden konkreten) Einzelfall hinaus Bedeutung entfaltet. Ausgehend davon kann eine Rechtsfrage im Sinn des Artikel 133, Absatz 4, B-VG von grundsätzlicher Bedeutung auch insofern nicht bejaht werden vergleiche etwa VwGH 25.09.2015, Ra 2015/16/0085, mwN). Es war daher auszusprechen, dass die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig ist. European Case Law Identifier

ECLI:AT:BVWG:2021:W108.2236444.1.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.