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{'item': 'W156 2176023-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum16.04.2021 GeschäftszahlW156 2176023-1 SpruchW156 2176023-1/24E, W156 2176023-1/24E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die

Art. 133Abs. 9 i

Vm Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B)

Artikel 133, Absatz 9, in Verbindung mit Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Am 04.05.2017 stellte die Finanzpolizei im Zuge einer Kontrolle auf einer Baustelle in XXXX , fest, dass drei Personen auf einem Gerüst stehend Putz von der Wand entfernten und nicht vor Arbeitsantritt zur Sozialversicherung angemeldet wurden.
  2. Am 04.05.2017 stellte die Finanzpolizei im Zuge einer Kontrolle auf einer Baustelle in römisch 40 , fest, dass drei Personen auf einem Gerüst stehend Putz von der Wand entfernten und nicht vor Arbeitsantritt zur Sozialversicherung angemeldet wurden.
  3. Am 31.08.2017 erließ die Niederösterreichische Gebietskrankenkasse (nunmehr Österreichische Gesundheitskasse, in weiterer Folge: belangte Behörde) den angefochtenen Bescheid, in dem festgestellt wurde, dass Frau XXXX (in weiterer Folge: Beschwerdeführerin, BF) gemäß § 113 Abs. 1 Z 1 iVm Abs. 2 ASVG ein Beitragszuschlag in der Höhe von 2.300,00 Euro vorgeschrieben wird, weil die Anmeldungen für die drei oben genannten Personen nicht vor Arbeitsantritt erstattet wurden.
  4. Am 31.08.2017 erließ die Niederösterreichische Gebietskrankenkasse (nunmehr Österreichische Gesundheitskasse, in weiterer Folge: belangte Behörde) den angefochtenen Bescheid, in dem festgestellt wurde, dass Frau römisch 40 (in weiterer Folge: Beschwerdeführerin, BF) gemäß Paragraph 113, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Absatz 2, ASVG ein Beitragszuschlag in der Höhe von 2.300,00 Euro vorgeschrieben wird, weil die Anmeldungen für die drei oben genannten Personen nicht vor Arbeitsantritt erstattet wurden.
  5. Die BF erhob am 19.09.2017 fristgerecht Beschwerde im Wege ihrer rechtsfreundlichen Vertretung.
  6. Die belangte Behörde erließ am 12.10.2017 eine Beschwerdevorentscheidung und wies die Beschwerde als unbegründet ab.
  7. Die BF brachte am 30.10.2017 einen Vorlageantrag ein.
  8. Der Beschwerdeakt wurde am 08.11.2017 dem BVwG übermittelt.
  9. Am 13.07.2020 fand eine öffentliche mündliche Verhandlung vor dem BVwG statt. Aufgrund der mangelnden Sprachkenntnisse der BF wurde Fr. Mag. XXXX als Dolmetscherin für die Sprache Russisch hinzugezogen.
  10. Am 13.07.2020 fand eine öffentliche mündliche Verhandlung vor dem BVwG statt. Aufgrund der mangelnden Sprachkenntnisse der BF wurde Fr. Mag. römisch 40 als Dolmetscherin für die Sprache Russisch hinzugezogen. Die Dolmetscherin legte am 13.07.2020 eine mit selben Datum datierte Honorarnote (Nr. 348/2020) über Euro 174,30 vor und schlüsselte diesen Betrag auf.Die Dolmetscherin legte am 13.07.2020 eine mit selben Datum datierte Honorarnote (Nr. 348 aus 2020,) über Euro 174,30 vor und schlüsselte diesen Betrag auf.
  11. Mit Parteiengehör vom 14.01.2021, zugestellt am 19.01.2021, wurde die Gebührennote der belangten Behörde zur Stellungnahme binnen 2 Wochen ab Zustellung des Schreibens übermittelt.
  12. Es wurde keine Stellungnahme zur Gebührennote abgegeben.
  13. Die Gebühren der Dolmetscherin wurden in der genannten Höhe im Amtsweg mit 18.11.2020 vom Bundesverwaltungsgericht zur Anweisung gebracht. Dem Bundesverwaltungsgericht sind daher Barauslagen in Höhe von Euro 174,30 auch tatsächlich erwachsen.
  14. Dieser Sachverhalt ergibt sich aus dem vorliegenden Gerichtsakt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: Zu A) Barauslagenersatz Nach dem - gemäß § 17 VwGVG 2014 auch im Verfahren vor dem VwG anzuwendenden - § 75 Abs. 1 AVG sind die „Kosten für die Tätigkeit der Behörde im Verwaltungsverfahren“ grundsätzlich von Amts wegen zu tragen. Eine von diesem Grundsatz abweichende Regelung trifft § 76 Abs. 1 AVG unter bestimmten Voraussetzungen für Barauslagen, wozu nach dem ausdrücklichen Gesetzeswortlaut auch die Gebühren von Sachverständigen und Dolmetschern gehören. Liegt im Materiengesetz keine Barauslagenbefreiung vor, so hat grundsätzlich jene Partei, die den verfahrensleitenden Antrag gestellt hat, für die Barauslagen einer Amtshandlung aufzukommen.Nach dem - gemäß Paragraph 17, VwGVG 2014 auch im Verfahren vor dem VwG anzuwendenden - , Paragraph 75, Absatz eins, AVG sind die „Kosten für die Tätigkeit der Behörde im Verwaltungsverfahren“ grundsätzlich von Amts wegen zu tragen. Eine von diesem Grundsatz abweichende Regelung trifft Paragraph 76, Absatz eins, AVG unter bestimmten Voraussetzungen für Barauslagen, wozu nach dem ausdrücklichen Gesetzeswortlaut auch die Gebühren von Sachverständigen und Dolmetschern gehören. Liegt im Materiengesetz keine Barauslagenbefreiung vor, so hat grundsätzlich jene Partei, die den verfahrensleitenden Antrag gestellt hat, für die Barauslagen einer Amtshandlung aufzukommen. Nach derzeitiger Rechtsansicht ist dem die belangte Behörde gleichzustellen, da diese im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht ebenfalls Partei ist und amtswegig oder zumindest auf Antrag anderer als der weiteren Verfahrensparteien den angefochtenen Bescheid erlassen hat. Wurde die Amtshandlung durch das Verschulden eines anderen Beteiligten verursacht, so sind die Auslagen gemäß § 76 Abs. 2 AVG von diesem zu tragen. Wurde die Amtshandlung von Amts wegen angeordnet, so belasten die Auslagen den Beteiligten dann, wenn sie durch sein Verschulden herbeigeführt worden sind.Wurde die Amtshandlung durch das Verschulden eines anderen Beteiligten verursacht, so sind die Auslagen gemäß Paragraph 76, Absatz 2, AVG von diesem zu tragen. Wurde die Amtshandlung von Amts wegen angeordnet, so belasten die Auslagen den Beteiligten dann, wenn sie durch sein Verschulden herbeigeführt worden sind. Es wäre im erstinstanzlichen Verfahren schon die Einvernahme der Beschwerdeführerin unter Beziehung eines Dolmetschers für die russische Sprache geboten gewesen. Da die Beschwerdeführerin im erstinstanzlichen Verfahren von der belangten Behörde jedoch nicht einvernommen wurde, kann dieser kein Verschulden angelastet werden, das zu einer Kostentragung im Sinne des § 76 Abs. 2 AVG führen würde.Es wäre im erstinstanzlichen Verfahren schon die Einvernahme der Beschwerdeführerin unter Beziehung eines Dolmetschers für die russische Sprache geboten gewesen. Da die Beschwerdeführerin im erstinstanzlichen Verfahren von der belangten Behörde jedoch nicht einvernommen wurde, kann dieser kein Verschulden angelastet werden, das zu einer Kostentragung im Sinne des Paragraph 76, Absatz 2, AVG führen würde. Da die belangte Behörde das Verfahren amtswegig eingeleitet hat und sich im Verfahren keine Verursachung der Amtshandlung durch das Verschulden eines anderen Beteiligten im Sinne von § 76 Abs. 2 AVG herausgestellt hat, waren die Gebühren der Dolmetscherin gemäß § 76 Abs. 1 AVG der belangten Behörde aufzuerlegen. Da die belangte Behörde das Verfahren amtswegig eingeleitet hat und sich im Verfahren keine Verursachung der Amtshandlung durch das Verschulden eines anderen Beteiligten im Sinne von Paragraph 76, Absatz 2, AVG herausgestellt hat, waren die Gebühren der Dolmetscherin gemäß Paragraph 76, Absatz eins, AVG der belangten Behörde aufzuerlegen. ZudZu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Art 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2021:W156.2176023.1.00

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