RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum16.04.2021 GeschäftszahlW169 2150093-1 SpruchW169 2150093-1/21E , W169 2150093-1/21E IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Barbara MAGELE als Einzelrichterin über die Beschwerde der XXXX , geb. XXXX , StA. Nepal, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 17.02.2017, Zl. 1137158104-161639760, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 20.01.2021 und am 26.02.2021, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Barbara MAGELE als Einzelrichterin über die Beschwerde der römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Nepal, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 17.02.2017, Zl. 1137158104-161639760, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 20.01.2021 und am 26.02.2021, zu Recht erkannt: A) Die Beschwerde wird gemäß §§ 3 Abs. 1, 8 Abs. 1, 10 Abs. 1 Z 3, 57 AsylG 2005 idgF, § 9 BFA-VG idgF, und §§ 52, 55 FPG idgF als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraphen 3, Absatz eins, 8, Absatz eins, 10, Absatz eins, Ziffer 3, 57, AsylG 2005 idgF, Paragraph 9, BFA-VG idgF, und Paragraphen 52, 55, FPG idgF als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , TextEntscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- Die Beschwerdeführerin, eine nepalesische Staatsangehörige, stellte nach illegaler, schlepperunterstützter Einreise in das österreichische Bundesgebiet am 05.12.2016 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz. Bei der Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am Folgetag gab die Beschwerdeführerin zu Protokoll, dass sie nepalesische Staatsangehörige sei, in Indien geboren sei und zuletzt im Distrikt XXXX gelebt habe sowie die Sprachen Nepali, Hindi und ein wenig Englisch spreche. Sie gehöre der Religionsgemeinschaft der Hindus und Volksgruppe der Pandit an. Im Herkunftsstaat habe die Beschwerdeführerin neun Jahre die Grundschule besucht. Sie habe keine Berufsausbildung und zuletzt als Babysitterin gearbeitet. Sie sei ledig. In Nepal würden die Eltern, der Bruder und der minderjährige Sohn der Beschwerdeführerin leben. Sie sei schlepperunterstützt eingereist. Sie habe für die Schleppung nichts bezahlt, sondern habe mit den Schleppern Sex haben müssen. Zu ihrem Ausreisegrund führte sie an, dass sie in Nepal eine Beziehung gehabt habe. Ihr Freund habe einer niedrigeren Kaste als sie selbst angehört. Deshalb sie ihre Beziehung dort nicht akzeptiert. Ihr Freund und sie hätten für einige Zeit gemeinsam zusammengelebt. Sie habe ein Kind bekommen und ihr Freund habe sie dann verlassen, weil es ihnen finanziell sehr schlecht gegangen sei. Ihr Ex-Freund werde seit ungefähr sechs Jahren vermisst und seine Familie mache die Beschwerdeführerin für das Verschwinden verantwortlich. Die Beschwerdeführerin habe Angst, dass seine Familie ihr etwas antue. Sie habe bei einer indischen Familie als Babysitterin gearbeitet. Weil sie sehr schlecht bezahlt worden sei, habe sie aber nicht davon leben können. Ihr Arbeitgeber habe ihr angeboten, sie nach Europa zu bringen. Er habe ihr die Reise organisiert. Im Falle einer Rückkehr habe die Beschwerdeführerin Angst vor der Familie ihres Exfreundes und vor der Armut in ihrem Heimatland.Bei der Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am Folgetag gab die Beschwerdeführerin zu Protokoll, dass sie nepalesische Staatsangehörige sei, in Indien geboren sei und zuletzt im Distrikt römisch 40 gelebt habe sowie die Sprachen Nepali, Hindi und ein wenig Englisch spreche. Sie gehöre der Religionsgemeinschaft der Hindus und Volksgruppe der Pandit an. Im Herkunftsstaat habe die Beschwerdeführerin neun Jahre die Grundschule besucht. Sie habe keine Berufsausbildung und zuletzt als Babysitterin gearbeitet. Sie sei ledig. In Nepal würden die Eltern, der Bruder und der minderjährige Sohn der Beschwerdeführerin leben. Sie sei schlepperunterstützt eingereist. Sie habe für die Schleppung nichts bezahlt, sondern habe mit den Schleppern Sex haben müssen. Zu ihrem Ausreisegrund führte sie an, dass sie in Nepal eine Beziehung gehabt habe. Ihr Freund habe einer niedrigeren Kaste als sie selbst angehört. Deshalb sie ihre Beziehung dort nicht akzeptiert. Ihr Freund und sie hätten für einige Zeit gemeinsam zusammengelebt. Sie habe ein Kind bekommen und ihr Freund habe sie dann verlassen, weil es ihnen finanziell sehr schlecht gegangen sei. Ihr Ex-Freund werde seit ungefähr sechs Jahren vermisst und seine Familie mache die Beschwerdeführerin für das Verschwinden verantwortlich. Die Beschwerdeführerin habe Angst, dass seine Familie ihr etwas antue. Sie habe bei einer indischen Familie als Babysitterin gearbeitet. Weil sie sehr schlecht bezahlt worden sei, habe sie aber nicht davon leben können. Ihr Arbeitgeber habe ihr angeboten, sie nach Europa zu bringen. Er habe ihr die Reise organisiert. Im Falle einer Rückkehr habe die Beschwerdeführerin Angst vor der Familie ihres Exfreundes und vor der Armut in ihrem Heimatland.
- Anlässlich ihrer Einvernahme durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 24.01.2017 gab die Beschwerdeführerin zu Protokoll, dass sie in Indien geboren sei, bei ihren Eltern im Distrikt XXXX , Nepal, ausgewachsen sei und zuletzt in Kathmandu gelebt habe. Sie gehöre der Religionsgemeinschaft der Hindus an. Sie gehöre keiner Volksgruppe, aber der Kaste der Pandit an. Im Herkunftsstaat habe sie acht Jahre die Schule besucht. Sie habe als Teppichknüpferin und als Babysitterin gearbeitet. Sie spreche Nepali, Hindi und ein wenig Englisch. Sie sei gesund und ledig, habe aber einen minderjährigen Sohn, der bei ihren Eltern wohne. Sie sei bei ihren Eltern und ihrem Bruder aufgewachsen und habe zuletzt bei ihrem Arbeitgeber in Kathmandu gelebt. Ihr Vater habe früher als Wachmann gearbeitet und betreibe nun seine eigene Landwirtschaft. Ihre Mutter habe ein eigenes Geschäft im Haus und verkaufe Tee und Zigaretten. Die Beschwerdeführerin habe gehört, dass ihr Bruder nun als Lehrer arbeite. Ihrer Familie sei es finanziell gut gegangen. Die Beschwerdeführerin habe auch Verwandte in Kathmandu. Sie habe telefonischen Kontakt mit einem Freund in XXXX .
- Anlässlich ihrer Einvernahme durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 24.01.2017 gab die Beschwerdeführerin zu Protokoll, dass sie in Indien geboren sei, bei ihren Eltern im Distrikt römisch 40 , Nepal, ausgewachsen sei und zuletzt in Kathmandu gelebt habe. Sie gehöre der Religionsgemeinschaft der Hindus an. Sie gehöre keiner Volksgruppe, aber der Kaste der Pandit an. Im Herkunftsstaat habe sie acht Jahre die Schule besucht. Sie habe als Teppichknüpferin und als Babysitterin gearbeitet. Sie spreche Nepali, Hindi und ein wenig Englisch. Sie sei gesund und ledig, habe aber einen minderjährigen Sohn, der bei ihren Eltern wohne. Sie sei bei ihren Eltern und ihrem Bruder aufgewachsen und habe zuletzt bei ihrem Arbeitgeber in Kathmandu gelebt. Ihr Vater habe früher als Wachmann gearbeitet und betreibe nun seine eigene Landwirtschaft. Ihre Mutter habe ein eigenes Geschäft im Haus und verkaufe Tee und Zigaretten. Die Beschwerdeführerin habe gehört, dass ihr Bruder nun als Lehrer arbeite. Ihrer Familie sei es finanziell gut gegangen. Die Beschwerdeführerin habe auch Verwandte in Kathmandu. Sie habe telefonischen Kontakt mit einem Freund in römisch 40 . Zu ihrem Fluchtgrund brachte die Beschwerdeführerin vor, dass ihr Freund sie verlassen habe, als ihr Sohn geboren worden sei. Danach habe ihr Arbeitgeber ihr gesagt, dass er sie nach Europa bringen werde und er habe ihre Niere in Indien gestohlen. Die Beschwerdeführerin sei immer wieder auf der Reise vergewaltigt worden. Die Familie des Freundes der Beschwerdeführerin habe sie immer wieder beschimpft und bedroht, weswegen sie Nepal verlassen habe. Die Beschwerdeführerin habe in Indien für drei bis vier Wochen in einem Hotel mit ihrem Arbeitgeber gewohnt. Dort hätten die Vergewaltigungen angefangen. Zuerst habe nur ihr Arbeitgeber sie vergewaltigt. Danach habe ihr Arbeitgeber sie zu einem Mann in der Türkei geschickt. Sie habe in der Türkei zwei Monate im Haus dieses Mannes gearbeitet. Dort habe sie niemand vergewaltigt. Nach diesen zwei Monaten habe dieser Mann ihr gesagt, dass sie nicht mehr zu arbeiten brauche. Sie könne ihn glücklich machen und er würde sie weiter nach Europa schicken. Die Beschwerdeführerin habe keine andere Wahl gehabt, deshalb sei sie einverstanden gewesen. Sie habe acht Monate bei diesem Mann, einem Bengalen, gewohnt. Als seine Frau in die Türkei gekommen sei, habe er die Beschwerdeführerin weiter nach Griechenland geschickt. In Griechenland habe sie für einen Monat oder vierzig Tage mit diesem Bengalen gewohnt. Er habe ihr gesagt, dass sie EUR 1.200,- für ihre Reise nach Österreich brauche. Entweder müsse sie ihm das Geld geben oder eine Sexsklavin für ihn sein. Da sie kein Geld gehabt habe, sei sie seine Sexsklavin gewesen. Er habe die Beschwerdeführerin nach Mazedonien geschickt. Während dieser Zeit habe sie niemand vergewaltigt. In Serbien seien ein paar Freunde von dem Bengalen gewesen. Es seien Afghanen gewesen. Sie sei dort vier bis fünf Monate aufhältig gewesen und immer wieder von diesen Afghanen vergewaltigt worden. Sie sei an einem Tag von sechs Männern vergewaltigt worden. Als sie sich geweigert habe, habe ein Afghane sie mit einem heißen Messer am rechten Unterarm verletzt. Einmal habe sie versucht, von diesem Haus wegzulaufen. Ein Afghane und ein Bengale hätten sie verfolgt. Sie habe um Hilfe gerufen, aber die Polizei sei weggegangen und habe ihr nicht geholfen. Diese Männer hätten ihr gesagt, dass sie ruhig zur Polizei gehen könne, aber sie hätten die Polizei „in ihrer Tasche“. Die beiden hätten die Beschwerdeführerin so stark geschlagen, dass sie bewusstlos geworden sei. Als sie zu sich gekommen sei, sei sie im Krankenhaus gewesen. Dort habe niemand außer einem Arzt Englisch gekonnt. Sie habe den Arzt gefragt, wo sie sei. Er habe ihr gesagt, dass die Polizei angerufen habe und sie im Krankenhaus sei. Der Arzt habe die Polizei verständigt und diese habe ihre Aussage zu Protokoll genommen. Die Polizei habe aber nichts unternommen. Der Arzt habe eine pakistanische Frau von einer Hilfsorganisation informiert. Mit dieser habe die Beschwerdeführerin zwei Tage in einem Hotel gewohnt, bis sie wieder gesund gewesen sei. Die Beschwerdeführerin sei schwanger gewesen. Sie sei drei Wochen in einem Camp gewesen. Die Frau habe sie wieder abgeholt und zur Abtreibung gebracht. Diese Afghanen und Bengalen hätten die Beschwerdeführerin auch in diesem Camp bedroht. Sie habe im Camp einen Pakistani getroffen. Dieser habe zu ihr gesagt, dass sie jeden glücklich gemacht habe und sie ihn auch glücklich machen solle, dann bringe er sie nach Österreich. Die Beschwerdeführerin habe für drei Tage mit ihm zusammengelebt. Er habe sie nach Österreich gebracht. Es seien ungefähr zwanzig Leute in dem geschlossenen Auto gewesen. Er habe sie bis zur Grenze von Österreich gebracht. Dort habe er ihnen gesagt, dass sie zu Fuß bis zum Bahnhof gehen können. Wenn die österreichische Polizei sie erwischen sollte, werde diese sie zu einem Camp bringen. Wo dies gewesen sei, wisse sie nicht. Sie hätten einen Zug bis nach Wien genommen. Zu den Lebensumständen in Österreich führte die Beschwerdeführerin an, dass sie hier keine Angehörigen habe.
- Eine fachärztliche Untersuchung der Beschwerdeführerin am 25.01.2017 ergab, dass ihr rechts die Niere entfernt worden sei.
- Am 31.01.2017 wurde die Beschwerdeführerin durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zu ihrem Fluchtgrund und ihrer Schleppung ergänzend niederschriftlich einvernommen.
- Eine Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vom 14.02.2017 zum Aufenthalt der Beschwerdeführerin in Serbien ergab, dass diese dort Asyl beantragt und keine Straftaten angezeigt habe.
- Mit dem angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) und gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Nepal (Spruchpunkt II.) abgewiesen. Der Beschwerdeführerin wurde gemäß § 57 AsylG ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde gegen sie eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen und weiters gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung der Beschwerdeführerin gemäß § 46 FPG nach Nepal zulässig sei (Spruchpunkt III.). Weiters wurde innerhalb des Spruches ausgeführt, dass die Frist für die freiwillige Ausreise der Beschwerdeführerin gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt IV.).
- Mit dem angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.) und gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Nepal (Spruchpunkt römisch zwei.) abgewiesen. Der Beschwerdeführerin wurde gemäß Paragraph 57, AsylG ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen sie eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen und weiters gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung der Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 46, FPG nach Nepal zulässig sei (Spruchpunkt römisch drei.). Weiters wurde innerhalb des Spruches ausgeführt, dass die Frist für die freiwillige Ausreise der Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt römisch vier.).
- Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht Beschwerde und wurde nach Wiederholung der Fluchtgründe im Wesentlichen ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin entgegen der Bestimmung des § 20 Abs. 1 AsylG von einem männlichen Organwalter einvernommen worden sei. Die Beschwerdeführerin sei Opfer von Menschenhandel geworden, doch habe die belangte Behörde von der Erstattung einer Anzeige abgesehen. Die Beschwerdeführerin befinde sich derzeit bei der NGO Lefö/IBF in Betreuung, welche sie bei der Anzeigeerstattung unterstützen werde. Sie habe eine Voicemail bekommen, in welcher ihre Verfolger ihr drohen würden. Weiters habe das Bundesamt die Länderfeststellungen mangelhaft ausgewertet und der Beschwerdeführerin nicht die Möglichkeit geboten, der Anfragebeantwortung der Staatendokumentation entgegenzutreten. Darüber hinaus werde der Beweiswürdigung der belangten Behörde aus näher genannten Gründen entgegengetreten. Der Beschwerdeführerin sei daher Asyl, in eventu subsidiärer Schutz zu gewähren. Auch bemühe sie sich um ihre Integration in Österreich, weshalb ihr allenfalls aus diesem Grund eine Aufenthaltsberechtigung gemäß § 55 AsylG zu erteilen sei. Als Opfer von Menschenhandel sei ihr zudem eine Aufenthaltsberechtigung gemäß § 57 AsylG zu erteilen.
- Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht Beschwerde und wurde nach Wiederholung der Fluchtgründe im Wesentlichen ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin entgegen der Bestimmung des Paragraph 20, Absatz eins, AsylG von einem männlichen Organwalter einvernommen worden sei. Die Beschwerdeführerin sei Opfer von Menschenhandel geworden, doch habe die belangte Behörde von der Erstattung einer Anzeige abgesehen. Die Beschwerdeführerin befinde sich derzeit bei der NGO Lefö/IBF in Betreuung, welche sie bei der Anzeigeerstattung unterstützen werde. Sie habe eine Voicemail bekommen, in welcher ihre Verfolger ihr drohen würden. Weiters habe das Bundesamt die Länderfeststellungen mangelhaft ausgewertet und der Beschwerdeführerin nicht die Möglichkeit geboten, der Anfragebeantwortung der Staatendokumentation entgegenzutreten. Darüber hinaus werde der Beweiswürdigung der belangten Behörde aus näher genannten Gründen entgegengetreten. Der Beschwerdeführerin sei daher Asyl, in eventu subsidiärer Schutz zu gewähren. Auch bemühe sie sich um ihre Integration in Österreich, weshalb ihr allenfalls aus diesem Grund eine Aufenthaltsberechtigung gemäß Paragraph 55, AsylG zu erteilen sei. Als Opfer von Menschenhandel sei ihr zudem eine Aufenthaltsberechtigung gemäß Paragraph 57, AsylG zu erteilen. Beantragt wurde die Anberaumung einer mündlichen Verhandlung.
- Am 25.10.2019 brachte die Beschwerdeführerin eine ergänzende Stellungnahme zu ihrem Fluchtvorbringen ein und übermittelte einen klinisch-psychologischen Befundbericht, wonach sie an einer komplexen posttraumatischen Belastungsstörung (ICD 10 F62.0) aufgrund serieller Traumatisierung leide.
- Am 18.11.2020 übermittelte die Beschwerdeführerin eine Einstellungszusage bei einem nepalesischen Restaurant, zwei Teilnahmebestätigungen über Deutschkurse auf dem Niveau A2, ein Zeugnis über die Integrationsprüfung A1, eine Teilnahmebestätigung an der Benefiz-Veranstaltung „Holifest für Nepal“, drei Empfehlungsschreiben, ein Dank- und Anerkennungsschreiben des Vereins „Children of the Mountain Austria“, ein Anerkennungsschreiben des Nepalesischen Kultur- und Sozialvereins, sowie ein Anerkennungs- und zwei Bestätigungsschreiben über die Teilnahme an Veranstaltungen des Vereins „NRNA Women Forum of Austria“.
- Am 20.01.2021 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche, mündliche Verhandlung statt, an welcher die Beschwerdeführerin und ihre Rechtsvertreterin teilnahmen. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ist entschuldigt ferngeblieben. Nach einer anfänglichen Befragung zur Person der Beschwerdeführerin wurde die Verhandlung vertagt, da die beigezogene Dolmetscherin bekannt gab, sich gesundheitlich nicht gut zu fühlen (siehe Verhandlungsprotokoll OZ 13Z). Die Beschwerdeführerin legte in der Verhandlung neben den bereits eingebrachten Unterlagen einen Auszug aus dem Vereinsregister, wonach sie Schriftführer-Stellvertreterin des Nepalesischen Kultur- und Sozialvereins sei, sowie ein Konvolut an medizinischen Unterlagen vor (Beilage ./A).
- Am 26.02.2021 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine erneute öffentliche, mündliche Verhandlung statt, an welcher die Beschwerdeführerin und ihre Rechtsvertreterin teilnahmen. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ist entschuldigt ferngeblieben. Im Rahmen der Beschwerdeverhaltung wurde die Beschwerdeführerin ausführlich zu ihren Fluchtgründen, Rückkehrbefürchtungen und Integrationsbemühungen in Österreich sowie zu ihrer Schleppung nach Österreich befragt (siehe Verhandlungsprotokoll OZ 14Z).
- Mit Eingabe vom 25.02.2021 machte die Beschwerdeführerin rechtliche Ausführungen zu ihrem Fluchtvorbringen.
- Am 02.03.2021 legte die Beschwerdeführerin ein Konvolut an serbischen Unterlagen vor, welche durch das Bundesverwaltungsgericht einer Übersetzung zugeführt wurden, nämlich ein Schreiben des „Zentrums für den Schutz von Opfern des Menschenhandels“, wonach die Beschwerdeführerin Opfer von Menschenhandel gewesen sei, eine Bestätigung über einen gestellten Asylantrag, eine Vollmacht, einen psychiatrischen Bericht und einen Befund über eine Abtreibung. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen (Sachverhalt): 1.
- Zur Person der Beschwerdeführerin: Die Identität der Beschwerdeführerin steht nicht fest. Die Beschwerdeführerin ist Staatsangehörige von Nepal und gehört der Religionsgemeinschaft der Hindus und der Kaste der (brahmanischen) Pandit an. Die Beschwerdeführerin ist im Bundesstaat Uttar Pradesh, Indien, geboren. Sie ist im Distrikt XXXX , Nepal, aufgewachsen und lebte dort bis zu ihrer Ausreise. Sie ist volljährig und im erwerbsfähigen Alter.Die Beschwerdeführerin ist Staatsangehörige von Nepal und gehört der Religionsgemeinschaft der Hindus und der Kaste der (brahmanischen) Pandit an. Die Beschwerdeführerin ist im Bundesstaat Uttar Pradesh, Indien, geboren. Sie ist im Distrikt römisch 40 , Nepal, aufgewachsen und lebte dort bis zu ihrer Ausreise. Sie ist volljährig und im erwerbsfähigen Alter. Die Beschwerdeführerin spricht die Sprachen Nepali und Hindi sowie ein wenig Englisch. Sie besuchte zumindest acht Jahre die Grundschule. Im Heimatdistrikt in Nepal leben die Eltern und der Bruder der Beschwerdeführerin. Ihr Vater besitzt ein Haus und eine eigene Landwirtschaft, ihre Mutter verkauft Tee und Zigaretten und ihr Bruder ist Lehrer. Weiters hat die Beschwerdeführerin zumindest einen Onkel in Kathmandu sowie eine Tante in ihrem Heimatdistrikt. Die Beschwerdeführerin steht in Kontakt mit ihrer Familie. Die Beschwerdeführerin ist ledig und kinderlos. Sie leidet an einer komplexen posttraumatischen Belastungsstörung (ICD 10 F62.0) sowie Bauch- und Kopfschmerzen. Ihre wurde die rechte Niere entfernt. Sie nimmt Pakemed-Tabletten. Sie hat seit ihrer Einreise keine psychologische oder psychiatrische Behandlung in Anspruch genommen. Sie leidet an keiner lebensbedrohlichen physischen oder psychischen Erkrankung. Die Beschwerdeführerin hatte keine persönlichen Probleme mit den Behörden ihres Herkunftsstaates. Die Verfolgungsbehauptungen der Beschwerdeführerin sowie das Vorbringen über ihre Schleppung nach Österreich sind nicht glaubhaft. Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführerin in Nepal eine an asylrelevante Merkmale anknüpfende Verfolgung droht. Im Falle einer Rückkehr nach Nepal könnte die Beschwerdeführerin wieder im Haus ihrer Eltern leben, wo ihre Existenz gesichert wäre. Auch wäre es ihr möglich und zumutbar, durch eigene Erwerbstätigkeit zu ihrer Existenzsicherung beizutragen. Die Beschwerdeführerin hat keine Verwandten in Österreich. Sie hat die Integrationsprüfung auf dem Niveau A1 bestanden, zuletzt zwei Deutschkurse auf dem Niveau A2 besucht und spricht auf elementarem Niveau Deutsch. Sie hat keine sonstigen Kurse oder Ausbildungen absolviert. Sie ist Mitglied in einem nepalesischen Kulturverein. Sie hat keine österreichischen Freunde, aber eine österreichische Bekannte. Er befindet sich in einer Beziehung mit einem nepalesischen Staatsangehörigen, der illegal im Bundesgebiet aufhältig ist. Seit April 2017 besteht ein gemeinsamer Haushalt. Sie geht keiner ehrenamtlichen Tätigkeit nach. Sie nimmt Leistungen aus der Grundversorgung in Anspruch und ist nicht selbsterhaltungsfähig. Sie hat eine Einstellungszusage als Kellnerin in einem nepalesischen Restaurant in Wien. Sie ist strafgerichtlich unbescholten. 1.
- Zur Situation im Herkunftsstaat wird Folgendes festgehalten:
- Sicherheitslage Die Sicherheitslage bleibt vor allem in urbanen Zentren wie Kathmandu und Pokhara angespannt. Unruhen, Streiks und Anschläge sind zu keiner Zeit auszuschließen (BMEIA 27.5.2019). Nach der erfolgreichen Durchführung der Parlaments- und Lokalwahlen sowie der Arbeitsaufnahme der neuen Amtsträger im Frühling 2018, befindet sich Nepal in einer Konsolidierungsphase. Die politische Lage bleibt fragil und es können jederzeit lokale oder landesweite Kundgebungen und Streiks vorkommen. Im ganzen Land, einschließlich Kathmandu, werden sporadisch Anschläge mit kleineren Sprengsätzen verübt. Sie haben vereinzelte Todesopfer und Verletzte sowie Sachschaden verursacht (EDA 8.3.2019). Im jetzigen politischen Umfeld kommt es in Nepal nur noch gelegentlich zu kurzfristig ausgerufenen „Bandhs“ [Generalstreiks, welche von kommunalen Akteuren oder politische Parteien ausgerufen werden können] zu jedweder Art, welche auch im Kathmandu-Tal, mit Blockaden/Straßensperren. Manchmal werden diese auch gewaltsam durchgesetzt. Nach den bisherigen Erfahrungen können diese Protestaktionen das öffentliche Leben empfindlich stören. Besonders im Terai ist mit Protestaktionen und gewaltsamen, unter Umständen gefährlichen Auseinandersetzungen zu rechnen (AA 28.5.2019). Kriminelle Organisationen und andere Gruppierungen erpressen in vielen Landesteilen nationale und internationale Organisationen, Geschäftsleute und Einzelpersonen und setzen Forderungen teilweise mit Gewalt durch (AA 28.5.2019). Insgesamt drei Sprengstoffanschläge, einer davon im Zentrum von Kathmandu, sowie zwei am Stadtrand der nepalesischen Hauptstadt, ereigneten sich am
- Mai
- Gemäß offiziellen Aussagen wird eine maoistische Splittergruppe verdächtigt, die Anschläge verübt zu haben. Die selbe Gruppe soll schon im Februar einen Sprengstoffanschlag in Kathmandu verübt haben, bei welchem eine Person getötet worden ist. Es wurde jedoch bisher von niemandem die Verantwortung für die durchgeführten Anschläge übernommen (BBC 26.5.2019). Bedenken bestehen hinsichtlich Aktivitäten von indischen Grenzsicherheitskräften, welche außerhalb ihrer Zuständigkeitsbereiche agieren. Darüber hinaus sollen chinesische Grenztruppen an der nördlichen Grenze zur Autonomen Region Tibet gelegentlich auf nepalesischem Territorium operieren (BTI 2018). Quellen: - AA – Auswärtiges Amt (28.5.2019): Nepal – Reise- und Sicherheitshinweise, https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/nepal-node/nepalsicherheit/221216, Zugriff 2.7.2019 - BBC – British Broadcasting Corporation (26.5.2019): Nepal explosions kill four in capital Kathmandu, https://www.bbc.com/news/world-asia-48415620, Zugriff 18.7.2019 - BMEIA – Bundesministerium für Europa, Integration und Äußeres (27.05.2019): Reiseinformation – Nepal, https://www.bmeia.gv.at/reise-aufenthalt/reiseinformation/land/nepal/, Zugriff 2.7.2019 - BTI – Bertelsmann Stiftung´s Transformation Index
(2018): Nepal Country Report 2018, https://www.ecoi.net/en/file/local/1427466/488321_en.pdf, Zugriff 18.7.2019 - EDA – Eidgenössisches Departement für auswärtige Angelegenheiten (08.03.2019): Reisehinweise für Nepal, https://www.eda.admin.ch/content/eda/de/home/laender-reise-information/nepal/reisehinweise-nepal.html, Zugriff 2.7.2019 2. Rechtsschutz / Justizwesen Die Verfassung von 2015 garantiert eine unabhängige Justiz (BH o.D.). Jedoch bleibt das Justizwesen anfällig für politischen Druck, Bestechung und Drohungen. Das Gerichtswesen ist dreistufig: an der Spitze steht der Oberste Gerichtshof, darunter rangieren Berufungs- und Distriktsgerichte (GIZ 5.2019; vgl. USDOS 13.3.2019). Die Verfassung von 2015 garantiert eine unabhängige Justiz (BH o.D.). Jedoch bleibt das Justizwesen anfällig für politischen Druck, Bestechung und Drohungen. Das Gerichtswesen ist dreistufig: an der Spitze steht der Oberste Gerichtshof, darunter rangieren Berufungs- und Distriktsgerichte (GIZ 5.2019; vergleiche USDOS 13.3.2019). Durch Militärgerichte wird über all jene Fälle geurteilt, welche militärisches Personal nach dem Militärgesetz betreffen. Das Militärgesetz räumt dabei dem Militärpersonal die gleichen Grundrechte wie der Zivilbevölkerung ein. Bis auf Soldaten, die wegen Vergewaltigung oder Mordes angeklagt sind und zur Strafverfolgung an zivile Behörden übergeben werden, verfolgt die Armee alle anderen Strafverfahren, die gegen Soldaten im Rahmen der Militärgerichtsbarkeit eingeleitet werden (USDOS 13.3.2019). Die Regierung hat das Gesetz zur Untersuchung von Fällen verschwundener Personen, Wahrheit und Versöhnung, nicht wie vom Obersten Gerichtshof in den Jahren 2014 und 2015 angeordnet, abgeändert. Bis Ende des Jahres hatten die Wahrheits- und Versöhnungskommission (TRC) und die Commission for the Investigation of Enforced Disappeared Persons (CIEDP) über 60.000 bzw. 3.000 Beschwerden zu Menschenrechtsverletzungen wie Mord, Folter und Verschwindenlassen durch staatliche Sicherheitskräfte, wie auch Maoisten während des Bürgerkrieges von 1996 bis 2006 gesammelt. Effektive Untersuchungen fanden jedoch nicht statt. Ein akuter Mangel an Ressourcen und Kapazitäten beeinträchtigt die Möglichkeiten der beiden Organe, Aufklärung, Gerechtigkeit und Wiedergutmachung zu erreichen (AI 22.2.2018; vgl. BTI 2018).Die Regierung hat das Gesetz zur Untersuchung von Fällen verschwundener Personen, Wahrheit und Versöhnung, nicht wie vom Obersten Gerichtshof in den Jahren 2014 und 2015 angeordnet, abgeändert. Bis Ende des Jahres hatten die Wahrheits- und Versöhnungskommission (TRC) und die Commission for the Investigation of Enforced Disappeared Persons (CIEDP) über 60.000 bzw. 3.000 Beschwerden zu Menschenrechtsverletzungen wie Mord, Folter und Verschwindenlassen durch staatliche Sicherheitskräfte, wie auch Maoisten während des Bürgerkrieges von 1996 bis 2006 gesammelt. Effektive Untersuchungen fanden jedoch nicht statt. Ein akuter Mangel an Ressourcen und Kapazitäten beeinträchtigt die Möglichkeiten der beiden Organe, Aufklärung, Gerechtigkeit und Wiedergutmachung zu erreichen (AI 22.2.2018; vergleiche BTI 2018). Die NA [Nepal Army] hat sich bereiterklärt, mit der Wahrheits- und Versöhnungskommission (TRC) und der Commission for the Investigation of Enforced Disappeared Persons CIEDP zusammenzuarbeiten (USDOS 13.3.2019). Unsichere Eigentumsrechte stellen für Einkommensschwache ein besonderes Problem dar, da es diesem Personenkreis oft an einer geeigneten Dokumentation mangelt, um einen Anspruch auf Grund und Boden bei der Verwaltung und bei örtlichen Gerichten durchzusetzen (BTI 2018). Die Behörden setzen Gerichtsbeschlüsse, einschließlich Entscheidungen des Obersten Gerichtshofs, nicht konsequent um. Der Respekt für die Einhaltung rechtsstaatlicher Normen und das Vertrauen in die bestehenden Rechtsorgane sind erodiert. Die formelle Justiz ist in Nepal für Konfliktparteien oft kaum erreichbar, unzuverlässig und zu teuer. Die weit verbreitete Korruption der Polizeibehörden und der Staatsverwaltung trägt dazu bei, dass die Bevölkerung kein Vertrauen in die bestehenden Rechtsorgane setzt (GIZ 5.2019; vgl. USDOS 13.3.2019). Die Behörden setzen Gerichtsbeschlüsse, einschließlich Entscheidungen des Obersten Gerichtshofs, nicht konsequent um. Der Respekt für die Einhaltung rechtsstaatlicher Normen und das Vertrauen in die bestehenden Rechtsorgane sind erodiert. Die formelle Justiz ist in Nepal für Konfliktparteien oft kaum erreichbar, unzuverlässig und zu teuer. Die weit verbreitete Korruption der Polizeibehörden und der Staatsverwaltung trägt dazu bei, dass die Bevölkerung kein Vertrauen in die bestehenden Rechtsorgane setzt (GIZ 5.2019; vergleiche USDOS 13.3.2019). Durch den Obersten Gerichtshof wurden mehrere politische Führer wegen Korruption anklagt und mutige Entscheidungen mit Bezug auf Übergangsjustiz, Staatsbürgerschaft und Quoten getroffen (BTI 2018). Quellen: - AI – Amnesty International (22.2.2018): Amnesty International Report 2017/18 - The State of the World's Human Rights – Nepal, https://www.ecoi.net/de/dokument/1425587.html, Zugriff 18.7.2019 - BH – Brockhaus (o.D.): Nepal Recht, https://brockhaus.at/ecs/enzy/article/nepal-20/staat-und-recht/recht, Zugriff 18.7.2019 - BTI – Bertelsmann Stiftung´s Transformation Index
(2018): Nepal Country Report 2018, https://www.ecoi.net/en/file/local/1427466/488321_en.pdf, Zugriff 18.7.2019 - GIZ – Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (5.2019): Nepal – Geschichte und Staat, https://www.liportal.de/nepal/geschichte-staat/, Zugriff 18.7.2019 - USDOS – US Department of State (13.3.219): Country Report on Human Rights Practices 2018 - Nepal, https://www.ecoi.net/de/dokument/2004213.html, Zugriff 18.7.2019
- Korruption Das Verwaltungssystem ist marode, voller Korruption und dringend reformbedürftig (BTI 2018). Zwar sieht das Gesetz strafrechtliche Sanktionen für Korruption durch Beamte vor, jedoch werden die Gesetze dafür durch die Regierung nicht konsequent umgesetzt. Auch wird über Korruption innerhalb der Regierung berichtet (USDOS 13.3.2019). Die Korruption innerhalb der nepalesischen Polizei und der APF bleibt problematisch (USDOS 13.3.2019). Nepal liegt im 2018 Corruption Perceptions Index von Transparency International mit einer Bewertung von 31 (von 100) (0=highly corrupt, 100=very clean) auf Platz 124 (von 180) (je höher, desto schlechter) (TI 2018). Im Jahre 2017 erreichte Nepal eine Bewertung von 31 und belegte den
- Rang (von 180) (TI 2018). 2016 lag das Land mit Bewertung 29 auf Platz 131 (von 176) (TI 2016). Quellen: - BTI – Bertelsmann Stiftung´s Transformation Index
(2018): Nepal Country Report 2018, https://www.ecoi.net/en/file/local/1427466/488321_en.pdf, Zugriff 18.7.2019 - TI – Transparency International
(2016): Corruption Perceptions Index, http://www.transparency.org/news/feature/corruption_perceptions_index_2016, Zugriff 19.7.2019 - TI – Transparency International
(2017): Corruption Perceptions Index, https://www.transparency.org/news/feature/corruption_perceptions_index_2017, Zugriff 19.7.2019 - TI – Transparency International
(2018): Corruption Perceptions Index, https://www.transparency.org/cpi2018, Zugriff 19.7.2019 - USDOS – US Department of State (13.3.219): Country Report on Human Rights Practices 2018 - Nepal, https://www.ecoi.net/de/dokument/2004213.html, Zugriff 18.7.2019
- Allgemeine Menschenrechtslage Hunderttausende Überlebende des Erdbebens von 2015 (fast 70 Prozent der Betroffenen) leben noch immer in Notunterkünften. Die Regierung hat einen Nachweis des Grundbesitzes als Bedingung für den Erhalt einer Wiederaufbauförderung festgelegt. Da jedoch bis zu 25 Prozent der Bevölkerung dieses Kriterium nicht erfüllt haben, sind zehntausende der Überlebenden des Erdbebens nicht förderfähig. Die Situation betrifft vor allem marginalisierte und benachteiligte Gruppen, darunter Frauen, Dalits, wie auch andere ethnische Minderheiten und Kasten (AI 22.2.2018; vgl. BTI 2018).Hunderttausende Überlebende des Erdbebens von 2015 (fast 70 Prozent der Betroffenen) leben noch immer in Notunterkünften. Die Regierung hat einen Nachweis des Grundbesitzes als Bedingung für den Erhalt einer Wiederaufbauförderung festgelegt. Da jedoch bis zu 25 Prozent der Bevölkerung dieses Kriterium nicht erfüllt haben, sind zehntausende der Überlebenden des Erdbebens nicht förderfähig. Die Situation betrifft vor allem marginalisierte und benachteiligte Gruppen, darunter Frauen, Dalits, wie auch andere ethnische Minderheiten und Kasten (AI 22.2.2018; vergleiche BTI 2018). Zu weiteren Menschenrechtsproblemen gehören Berichten zu Folge unrechtmäßige oder willkürliche Tötungen, Folter, grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung und willkürliche Inhaftierung, Blockaden von Stätten, Verleumdung, Eingriffe in das Recht auf friedliche Versammlung und Vereinigungsfreiheit, übermäßig restriktive Gesetze gegenüber Nichtregierungsorganisationen (NGO), Korruption, Menschenhandel, frühe und erzwungene Heirat, Einschränkungen der Bewegungsfreiheit von Flüchtlingen, insbesondere von gebietsansässigen Tibetern, mangelnde offizielle Rechenschaftspflicht im Zusammenhang mit Diskriminierung und Gewalt, einschließlich Vergewaltigungen von Frauen, sowie der Einsatz von Zwangs-, Pflicht- und Kinderarbeit (USDOS 13.3.2019). Jegliche Diskriminierung auf der Basis der Kastenzugehörigkeit ist von der nepalesischen Verfassung verboten. Trotzdem werden Angehörige „unberührbarer Kasten“ (Dalits) vielfach ausgegrenzt (GIZ 5.2019). Diskriminierung aufgrund des Geschlechts, der Kaste, der sozialen Klasse, der Ethnie, der sexuellen Orientierung oder der Religion sind häufig (IHR 17.8.2019). Zuverlässige Daten über die Diskriminierung von sexuellen Minderheiten liegen nicht vor, doch berichten Interessenverbände, dass 2018 sexuelle Minderheiten von der Polizei schikaniert worden sind. In einem Fall erhielten die Opfer eine formelle Entschuldigung und die entstandenen medizinischen Kosten wurden von der Polizei übernommen (USDOS 13.3.2019). Die staatliche Durchsetzung der Gesetze gegen Zwangsarbeit ist uneinheitlich und die soziale Wiedereingliederung der Opfer bleibt schwierig. Die Ressourcen, Inspektionen und Abhilfemaßnahmen stellen sich ungenügend dar und die Strafen bei Rechtsverletzungen sind nicht ausreichend, um Verstößen vorzubeugen. Es besteht eine fehlende formale Verantwortlichkeit im Zusammenhang mit Zwangs-, Pflicht- und Kinderarbeit (USDOS 13.3.2019). Menschenrechtsorganisationen in Nepal fordern von der Regierung das Schicksal der im Bürgerkrieg verschwundenen, verschleppten und ermordeten Menschen aufzuklären (GIZ 5.2019). Die Wahrheits- und Versöhnungskommission (Truth and Reconciliation Commission; TRC) und die Untersuchungskommission für verschwundene Personen (Commission of Investigation on Enforced Disappeared Persons, CIEDP) begannen im Februar 2015 mit der Untersuchung von Beschwerden über das Verschwinden von Personen aus der Zeit des Bürgerkrieges. Im Oktober 2018 berichteten Menschenrechtsexperten, dass weder durch den TRC noch durch die CIEDP wesentliche Fortschritte dabei erreicht worden sind (USDOS 13.3.2019). Zwar wurden durch die TRC und die CIEDP im Jahre 2018 in ganz Nepal umfangreiche Anhörungen durchgeführt, doch blieben die Bedenken hinsichtlich ihrer Unabhängigkeit und Unparteilichkeit, insbesondere bei der Communist Party of Nepal–Maoist (CPN-M), welche Anfang 2018 der regierenden Partei in der neuen Regierung beigetreten ist, bestehen. Aufgrund von Mängeln in der Gesetzgebung zur Einrichtung der Übergangsjustizmechanismen verpflichtete sich der Generalstaatsanwalt im Juni 2018, Gesetze mit dem Völkerrecht in Einklang zu bringen und Amnestieklauseln für Täter zurückzuziehen. Dennoch befinden sich Personen, welche sich glaubwürdigen Anschuldigungen ausgesetzt sehen, weiterhin in Machtpositionen. An Gerichten eingereichte Fälle sind nach wie vor nicht beendet, da die Polizei und die zuständigen Behörden sich weigern, Ermittlungen durchzuführen, die es ermöglichen würden, Anklageerhebungen und Strafverfolgungsmaßnahmen durchzuführen. Die wichtigsten politischen Parteien bestehen weiterhin darauf, dass es sich um politische Fälle handelt und dass diese nicht von ordentlichen Gerichten behandelt werden sollten (HRW 17.1.2019). Am
- Februar 2019 sollte das Mandat der nepalesischen Wahrheits- und Versöhnungskommission (TRC) und der Untersuchungskommission für verschwundene Personen (CIEDP) auslaufen. Da keine der beiden Kommissionen auch nur eine Untersuchung der Zehntausenden von Beschwerden von Opfern von Menschenrechtsverletzungen, mit denen das Land während des jahrzehntelangen maoistischen Konflikts (1996-2006) zu kämpfen hatte, abgeschlossen hatte, hätte dies ein Ende des Übergangsrechtsprozesses bedingt, welcher allgemein als Misserfolg angesehen worden wäre. So wurde durch die nepalesische Regierung als Reaktion auf den Druck der internationalen Gemeinschaft und der Opfergruppen die Mandatszeit der Kommission um ein weiteres Jahr verlängert, um den Prozess der Übergangsjustiz weiter voranzutreiben. Obwohl die Verlängerung vorsichtig begrüßt wurde, steht die Durchsetzung einer angemessenen Justiz für die Opfer von konfliktbedingten Menschenrechtsverletzungen weiterhin vor anhaltenden Herausforderungen und erneuten Ungewissheiten (TI 12.2.2019). Quellen: - AI – Amnesty International (22.2.2018): Amnesty International Report 2017/18 - The State of the World's Human Rights - Nepal, https://www.ecoi.net/de/dokument/1425587.html, Zugriff 18.7.2019 - AI – Amnesty International (22.2.2017): Amnesty International Report 2016/17 - The State of the World's Human Rights – Nepal, http://www.ecoi.net/local_link/336579/479257_de.html, Zugriff 19.7.2019 - AI – Amnesty International (24.2.2016): Amnesty International Report 2015/16 - The State of the World's Human Rights – Nepal, https://www.ecoi.net/local_link/319778/466805_de.html, Zugriff 18.7.2019 - BTI – Bertelsmann Stiftung´s Transformation Index
(2018): Nepal Country Report 2018, https://www.ecoi.net/en/file/local/1427466/488321_en.pdf, Zugriff 18.7.2019 - GIZ – Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (5.2019): Nepal – Geschichte und Staat, https://www.liportal.de/nepal/geschichte-staat/, Zugriff 18.7.2019 - HRW – Human Rights Watch (17.1.2019): World Report 2019 - Nepal, https://www.ecoi.net/de/dokument/2002254.html, Zugriff 18.7.2019 - IHR – Informationsplattform humanrights.ch (17.8.2018): Länderinformation: Menschenrechte in Nepal, https://www.humanrights.ch/de/service/laenderinfos/nepal/, Zugriff 19.,7.2019 - TI – The Interpreter (12.2.2019): Nepal’s Truth and Reconciliation Commission limps on, https://www.lowyinstitute.org/the-interpreter/nepal-truth-and-reconciliation-commission-limps, Zugriff 22.7.2019 - USDOS – US Department of State (13.3.219): Country Report on Human Rights Practices 2018 - Nepal, https://www.ecoi.net/de/dokument/2004213.html, Zugriff 18.7.2019
- Frauen Die Verfassung enthält Bestimmungen, welche eine geschlechtsspezifische Diskriminierung zulassen. Diskriminierung von Frauen und Mädchen stellt ein anhaltendes Problem dar (USDOS 13.3.2019). Frauen, werden im öffentlichen Leben regelmäßig diskriminiert und sind vom Zugang zu Ressourcen und Machtpositionen ausgeschlossen (BTI 2018). Zwar errangen Frauen bei den Kommunalwahlen aufgrund von Quotenregelungen 41 Prozent der Sitze, doch bleiben höhere Posten überwiegend von Männern besetzt. Während die Verfassung ein Drittel der Sitze im Parlament für Frauen vorsieht, waren nur 7 Prozent der Direktwahlkandidaten für die Parlamentswahlen Frauen (HRW 18.1.2018). Häusliche Gewalt gegen Frauen und Mädchen bleibt ein ernsthaftes Problem. Nichtregierungsorganisationen berichten, dass Gewalt gegen Frauen und Mädchen, einschließlich Früh- und Zwangsheirat, einer der Hauptfaktoren für den als relativ schlecht zu bezeichnenden Gesundheitszustand von Frauen, deren unsichere Existenzsicherung und ihre unzureichende soziale Mobilisierung darstellt und zur intergenerationellen Armut beiträgt. Darüber hinaus schränkte die nach wie vor weit verbreitete Praxis der Früh- und Zwangsheirat den Zugang von Mädchen zur Bildung ein und erhöhte ihre Anfälligkeit für häusliche Gewalt und sexuellen Missbrauch, einschließlich dem Sexhandel (USDOS 13.3.2019). Nepal erreicht in Asien den dritthöchsten Wert an geschlossenen Kinderehen. 37 Prozent der Mädchen heiraten vor dem
- Lebensjahr, 10 Prozent sogar vor dem
- Lebensjahr. 2016 startete die Regierung eine nationale Strategie mit dem Ziel, Kinderehen bis 2030 zu beenden, doch sind die Maßnahmen zur Umsetzung des Plans inzwischen ins Stocken geraten (HRW 17.1.2019). Das Gesetz über häusliche Gewalt von 2009 ermöglicht es, Beschwerden bei Fällen häuslicher Gewalt durch Mediation mit Schwerpunkt auf Versöhnung beizulegen. Durch die Behörden wird eine Strafverfolgung in diesem Rahmen in der Regel nur dann durchgeführt, wenn die Mediation fehlgeschlagen ist (USDOS 13.3.2019). Im neuen Strafgesetz bleiben die Strafbestimmungen für Vergewaltigungen und deren gesetzliche Verjährungsfristen noch weit hinter internationalen Standards und dem Völkerrecht zurück. Geschlechtsspezifische Diskriminierung untergräbt weiterhin die Möglichkeiten von Frauen und Mädchen, über ihre Sexualität zu bestimmen, eine angemessene Gesundheitsfürsorge für Schwangere und Mütter in Anspruch zu nehmen, Entscheidungen zum Thema Fortpflanzung zu treffen oder eine verfrühte bzw. erzwungene Ehe anzufechten (AI 22.2.2018). Ein 2017 beschlossenes Gesetz kriminalisiert Chaupadi, eine Praxis, welche Frauen und Mädchen während der Menstruation aus ihren Häusern in Schuppen oder isolierte Dunkelräume zwingt (HRW 18.1.2018). Doch wird diese Praxis in abgelegenen Gebieten mangels Durchsetzung weiter betrieben (HRW 17.1.2019; vgl. BBC 10.1.2019).Ein 2017 beschlossenes Gesetz kriminalisiert Chaupadi, eine Praxis, welche Frauen und Mädchen während der Menstruation aus ihren Häusern in Schuppen oder isolierte Dunkelräume zwingt (HRW 18.1.2018). Doch wird diese Praxis in abgelegenen Gebieten mangels Durchsetzung weiter betrieben (HRW 17.1.2019; vergleiche BBC 10.1.2019). Quellen: - AI – Amnesty International (22.2.2018): Amnesty International Report 2017/18 - The State of the World's Human Rights – Nepal, Nepal woman and children die in banned 'menstruation hut', https://www.bbc.com/news/world-asia-46823289, Zugriff 22.7.2019 - https://www.ecoi.net/de/dokument/1425587.html, Zugriff 18.7.2018 - BBC - British Broadcasting Corporation (10.1.2019): - BTI – Bertelsmann Stiftung´s Transformation Index
(2018): Nepal Country Report 2018, https://www.ecoi.net/en/file/local/1427466/488321_en.pdf, Zugriff 18.7.2019 - HRW – Human Rights Watch (17.1.2019): World Report 2019 - Nepal, https://www.ecoi.net/de/dokument/2002254.html, Zugriff 17.7.2019 - HRW – Human Rights Watch (18.1.2018): World Report 2018 - Nepal, https://www.hrw.org/world-report/2018/country-chapters/nepal, Zugriff 18.7.2019 - USDOS – US Department of State (13.3.219): Country Report on Human Rights Practices 2018 - Nepal, https://www.ecoi.net/de/dokument/2004213.html, Zugriff 18.7.2019
- Bewegungsfreiheit Das Gesetz sieht Bewegungs- und Reisefreiheit, aber auch das Recht auf Emigration und Rückkehr vor. Eine Ausnahme bilden Flüchtlinge; diese müssen bezüglich ihrer Bewegungsfreiheit oft gesetzlich geregelte Einschränkungen hinnehmen. Die Einschränkungen der Flüchtlingsbewegungen werden aber nicht einheitlich durchgesetzt. Die Regierung stellt seit 20 Jahren keine Ausweisdokumente für tibetische Flüchtlinge mehr aus. Es gibt Berichte über Vertriebene aus Tibet, die aufgrund fehlender Personaldokumente an Kontrollpunkten von der Polizei schikaniert oder zurückgeschickt werden. Um Frauen vor Menschenhandel oder Misshandlung zu schützen, führte die Regierung für Frauen ein Mindestalter von 24 Jahren für Auslandsreisen zum Zweck der Aufnahme einer Beschäftigung ein. Diese Regelung wird jedoch von NGOs und Menschenrechtsaktivisten als diskriminierend und kontraproduktiv empfunden, da so Frauen auf informellem Weg über die indische Grenze migrieren, was sie anfälliger für Menschenhandel macht (USDOS 13.3.2019). Rekrutierungsunternehmen nutzen weiterhin ihren politischen Einfluss, um Ermittlungen, Strafverfolgung und Wiedergutmachungen für Missbrauch und Ausbeutung von Migranten zu verhindern (AI 22.2.2018). In Folge der schweren Erdbeben im Jahr 2015 gibt es im ganzen Land weiterhin Schäden an der Infrastruktur und unpassierbare Straßen. In Nepal kommt es vereinzelt zu kurzfristig ausgerufenen „Bandhs“ (Zwangsstreiks), mit Blockaden bzw. Straßensperren, auch im Kathmandu-Tal, die teilweise auch gewaltsam durchgesetzt werden. Diese können das öffentliche Leben empfindlich stören und zu Behinderungen im Reiseverkehr führen (AA 28.5.2019). Quellen: - AA – Auswärtiges Amt (28.5.2019): Nepal – Reise- und Sicherheitshinweise, https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/nepal-node/nepalsicherheit/221216, Zugriff 2.7.2019 - AI – Amnesty International (22.2.2018): Amnesty International Report 2017/18 - The State of the World's Human Rights - Nepal, https://www.ecoi.net/de/dokument/1425587.html, Zugriff 18.7.2019 - USDOS – US Department of State (13.3.219): Country Report on Human Rights Practices 2018 - Nepal, https://www.ecoi.net/de/dokument/2004213.html, Zugriff 18.7.2019
- Grundversorgung und Wirtschaft Der zehnjährige Bürgerkrieg hat die wirtschaftliche Entwicklung Nepals deutlich beeinträchtigt. Das gesamtwirtschaftliche Wachstum bewegte sich in den letzten Jahren real zwischen 2 und 5 Prozent. Die schweren Erdbeben vom April und Mai 2015 haben zu einem weiteren Einbruch der Wirtschaft geführt. Nepal ist nach den Bürgerkriegsländern Jemen und Afghanistan das drittärmste Land Asiens und zählt weiterhin zu den 20 ärmsten Ländern der Welt. Im multidimensionalen Armutsindex von wird die Armut der Bevölkerung allerdings minimal geringer eingeschätzt als beispielsweise auch in Bangladesch oder Myanmar. Die nepalesische Wirtschaft ist faktisch weitgehend privatwirtschaftlich verfasst, aber auch geprägt durch starre sozialstaatliche Elemente sowie durch privilegierte Staatsunternehmen. Ausgeprägte Bürokratie sowie eine unzureichende Infrastruktur beeinträchtigen das Investitionsklima. Die subsistenz-orientierte Agrarwirtschaft erwirtschaftet mehr als 30 Prozent des Bruttoinlandsprodukts (BIP) und beschäftigt mehr als die Hälfte der Erwerbstätigen. Trotz einer rapiden Urbanisierung leben noch immer 81 Prozent der Bevölkerung im ländlichen Raum. Der industrielle Sektor erholte sich 2016/17 und wuchs um 11 Prozent. Wichtige Impulse für das Baugewerbe gehen vom Wiederaufbau und den ins Auge gefassten Investitionen in Infrastrukturprojekte wie Straßen- und Kraftwerksbau aus. Die Überweisungen nepalesischer Auslandsmigranten machen geschätzt zwischen 26 und 30 Prozent des BIP aus – ein im internationalen Vergleich sehr hoher Anteil. Positiv dürfte sich auswirken, dass eine Serie von Gesetzesprojekten zur Förderung von Auslandsinvestitionen und Binnenwirtschaft in Angriff genommen wurden. Zuwendungen aus der Entwicklungszusammenarbeit trugen in vergangenen Jahrzehnten einen substanziellen Teil zum nepalesischen Staatsbudget bei. Auch heute ist Nepal weitgehend von ausländischer Hilfe abhängig (AA 22.1.2019; vgl. GIZ 5.2019a).Der zehnjährige Bürgerkrieg hat die wirtschaftliche Entwicklung Nepals deutlich beeinträchtigt. Das gesamtwirtschaftliche Wachstum bewegte sich in den letzten Jahren real zwischen 2 und 5 Prozent. Die schweren Erdbeben vom April und Mai 2015 haben zu einem weiteren Einbruch der Wirtschaft geführt. Nepal ist nach den Bürgerkriegsländern Jemen und Afghanistan das drittärmste Land Asiens und zählt weiterhin zu den 20 ärmsten Ländern der Welt. Im multidimensionalen Armutsindex von wird die Armut der Bevölkerung allerdings minimal geringer eingeschätzt als beispielsweise auch in Bangladesch oder Myanmar. Die nepalesische Wirtschaft ist faktisch weitgehend privatwirtschaftlich verfasst, aber auch geprägt durch starre sozialstaatliche Elemente sowie durch privilegierte Staatsunternehmen. Ausgeprägte Bürokratie sowie eine unzureichende Infrastruktur beeinträchtigen das Investitionsklima. Die subsistenz-orientierte Agrarwirtschaft erwirtschaftet mehr als 30 Prozent des Bruttoinlandsprodukts (BIP) und beschäftigt mehr als die Hälfte der Erwerbstätigen. Trotz einer rapiden Urbanisierung leben noch immer 81 Prozent der Bevölkerung im ländlichen Raum. Der industrielle Sektor erholte sich 2016/17 und wuchs um 11 Prozent. Wichtige Impulse für das Baugewerbe gehen vom Wiederaufbau und den ins Auge gefassten Investitionen in Infrastrukturprojekte wie Straßen- und Kraftwerksbau aus. Die Überweisungen nepalesischer Auslandsmigranten machen geschätzt zwischen 26 und 30 Prozent des BIP aus – ein im internationalen Vergleich sehr hoher Anteil. Positiv dürfte sich auswirken, dass eine Serie von Gesetzesprojekten zur Förderung von Auslandsinvestitionen und Binnenwirtschaft in Angriff genommen wurden. Zuwendungen aus der Entwicklungszusammenarbeit trugen in vergangenen Jahrzehnten einen substanziellen Teil zum nepalesischen Staatsbudget bei. Auch heute ist Nepal weitgehend von ausländischer Hilfe abhängig (AA 22.1.2019; vergleiche GIZ 5.2019a). Es existieren keine zuverlässigen Erhebungen zur Arbeitslosigkeit. Die offizielle Erwerbslosenquote ist relativ niedrig (2016: 3,2 Prozent), Unterbeschäftigung ist jedoch weit verbreitet (BTI 2018). Die politische Instabilität und die schwere wirtschaftliche Krise treiben weiterhin Massen von jungen Nepalesen ins Ausland. Wegen der offenen Grenzen ist die Migration ins Ausland nicht dokumentiert. Schätzungen gehen davon aus, dass heute 4 bis 5 Millionen Nepalesen im Ausland arbeiten. Rund die Hälfte davon dürfte sich in Indien aufhalten. Der Rest vor allem in Malaysia, Katar, Saudi-Arabien, den Vereinigten Arabischen Emiraten und Kuwait. Mit der zunehmenden Emigration ist die Rekrutierung von Arbeitskräften zu einem lukrativen Geschäft geworden. Über 800 sogenannte „Manpower Companies“ werben über lokale Agenten Arbeitswillige in den Dörfern an und organisieren Transport, Ausreisepapiere und Verträge mit den Arbeitgebern in den Zielländern. Die große Mehrheit der Arbeitsmigranten sind junge Männer. Der Anteil der Frauen hat mit der steigenden Nachfrage nach Hausangestellten in den Golfstaaten im letzten Jahrzehnt zwar zugenommen, Frauen machen aber erst etwa 10 Prozent der Arbeitskräfte im Ausland aus und sind besonders gefährdet (GIZ 6.2019b; vgl. AA 22.1.2019, GIZ 5.2019a, DR 25.4.2017).Es existieren keine zuverlässigen Erhebungen zur Arbeitslosigkeit. Die offizielle Erwerbslosenquote ist relativ niedrig (2016: 3,2 Prozent), Unterbeschäftigung ist jedoch weit verbreitet (BTI 2018). Die politische Instabilität und die schwere wirtschaftliche Krise treiben weiterhin Massen von jungen Nepalesen ins Ausland. Wegen der offenen Grenzen ist die Migration ins Ausland nicht dokumentiert. Schätzungen gehen davon aus, dass heute 4 bis 5 Millionen Nepalesen im Ausland arbeiten. Rund die Hälfte davon dürfte sich in Indien aufhalten. Der Rest vor allem in Malaysia, Katar, Saudi-Arabien, den Vereinigten Arabischen Emiraten und Kuwait. Mit der zunehmenden Emigration ist die Rekrutierung von Arbeitskräften zu einem lukrativen Geschäft geworden. Über 800 sogenannte „Manpower Companies“ werben über lokale Agenten Arbeitswillige in den Dörfern an und organisieren Transport, Ausreisepapiere und Verträge mit den Arbeitgebern in den Zielländern. Die große Mehrheit der Arbeitsmigranten sind junge Männer. Der Anteil der Frauen hat mit der steigenden Nachfrage nach Hausangestellten in den Golfstaaten im letzten Jahrzehnt zwar zugenommen, Frauen machen aber erst etwa 10 Prozent der Arbeitskräfte im Ausland aus und sind besonders gefährdet (GIZ 6.2019b; vergleiche AA 22.1.2019, GIZ 5.2019a, DR 25.4.2017). Nach zwei schweren Erdbeben, die im April und Mai 2015 Nepal erschüttert und verheerende Schäden im Kathmandu-Tal und den Bergdörfern des Himalaya angerichtet haben, erholt sich das Land nur langsam. Damals kamen fast 9.000 Menschen ums Leben, 3,5 Millionen wurden obdachlos, 400.000 Familien benötigen Hilfe. Der Wiederaufbau läuft auch zwei Jahre später nur schleppend. Laut der Wiederaufbaubehörde wurde bisher erst rund 4.000 Menschen eine zweite Rate der zugesicherten Gelder ausgezahlt, nur 420 bekamen bisher die volle Zahlung. Trotz nationaler und internationaler Unterstützung beklagten die Hilfsorganisationen fehlende Vorgaben der Regierung für den notwendigen Wiederaufbau (DR 25.4.2017; vgl. GIZ 5.2019a).Nach zwei schweren Erdbeben, die im April und Mai 2015 Nepal erschüttert und verheerende Schäden im Kathmandu-Tal und den Bergdörfern des Himalaya angerichtet haben, erholt sich das Land nur langsam. Damals kamen fast 9.000 Menschen ums Leben, 3,5 Millionen wurden obdachlos, 400.000 Familien benötigen Hilfe. Der Wiederaufbau läuft auch zwei Jahre später nur schleppend. Laut der Wiederaufbaubehörde wurde bisher erst rund 4.000 Menschen eine zweite Rate der zugesicherten Gelder ausgezahlt, nur 420 bekamen bisher die volle Zahlung. Trotz nationaler und internationaler Unterstützung beklagten die Hilfsorganisationen fehlende Vorgaben der Regierung für den notwendigen Wiederaufbau (DR 25.4.2017; vergleiche GIZ 5.2019a). Nepal verfügt außer den familiären sozialen Netzwerken über kein Wohlfahrtssystem. In bestimmten Fällen sind NGOs bemüht, diese Lücke zu füllen, aber deren Tätigkeit ist sehr stark von dem jeweiligen Standort und von internationalen Spenden abhängig, somit können nicht die gleichen Leistungen im ganzen Land angeboten werden. Es gibt nur vereinzelt Privatinitiativen; die öffentlichen Sozialdienste sind rückständig und unzureichend, obwohl sich die Situation in den letzten Jahren leicht verbesserte (BTI 2018). Es wird trotz leichten Fortschritten von Zwangs- und Kinderarbeit berichtet (IHR 17.8.2018). Quellen: - AA – Auswärtiges Amt (22.1.2019): Nepal – Wirtschaft, https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/nepal-node/-/221218, Zugriff 22.7.2019 - BTI – Bertelsmann Stiftung´s Transformation Index
(2018): Nepal Country Report 2018, https://www.ecoi.net/en/file/local/1427466/488321_en.pdf, Zugriff 18.7.2019 - IHR – Informationsplattform humanrights.ch (17.8.2018): Länderinformation: Menschenrechte in Nepal, https://www.humanrights.ch/de/service/laenderinfos/nepal/, Zugriff 19.7.2019 - DR – Domradio (25.4.2017): Zwei Jahre nach dem Erdbeben in Nepal – Schleppender Wiederaufbau, https://www.domradio.de/themen/weltkirche/2017-04-25/zwei-jahre-nach-dem-erdbeben-nepal, Zugriff 22.7.2019 - GIZ – Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (5.2019a): Nepal – Wirtschaft & Entwicklung, https://www.liportal.de/nepal/wirtschaft-entwicklung/, Zugriff 18.7.2019 - GIZ – Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (6.2019b): Nepal – Gesellschaft, https://www.liportal.de/nepal/gesellschaft/, Zugriff 18.7.2019
- Medizinische Versorgung Die medizinische Versorgung ist in weiten Landesteilen unzureichend und entspricht häufig nicht europäischem Standard. Dennoch hat sich der Gesundheitszustand der nepalesischen Bevölkerung in den vergangenen Jahren stark verbessert. Insbesondere ist es gelungen, die Zahl der Todesfälle von Müttern und Neugeborenen deutlich zu senken. Doch noch gibt es erhebliche Unterschiede zwischen Armen und Wohlhabenden sowie zwischen Stadt und Land. Qualität und Verfügbarkeit grundlegender Gesundheitsdienstleistungen sind für weite Teile der Bevölkerung nach wie vor unzureichend (AA 28.5.2019; vgl. BMZ 21.2.2018). Mehr als die Hälfte der Bevölkerung hat keinen Zugang zu den wichtigsten Medikamenten, auf 100.000 Einwohner kommen im Durchschnitt nur 21 Ärzte (GIZ 6.2019b) Eine ausreichende Grundversorgung besteht in Kathmandu und den gängigen Touristenzielen. In Kathmandu ist die medizinische Versorgung in einzelnen Fachbereichen durchaus auch auf einem hohen Niveau (AA 28.5.2019; vgl. BMZ 21.2.2018). Die medizinische Versorgung ist in weiten Landesteilen unzureichend und entspricht häufig nicht europäischem Standard. Dennoch hat sich der Gesundheitszustand der nepalesischen Bevölkerung in den vergangenen Jahren stark verbessert. Insbesondere ist es gelungen, die Zahl der Todesfälle von Müttern und Neugeborenen deutlich zu senken. Doch noch gibt es erhebliche Unterschiede zwischen Armen und Wohlhabenden sowie zwischen Stadt und Land. Qualität und Verfügbarkeit grundlegender Gesundheitsdienstleistungen sind für weite Teile der Bevölkerung nach wie vor unzureichend (AA 28.5.2019; vergleiche BMZ 21.2.2018). Mehr als die Hälfte der Bevölkerung hat keinen Zugang zu den wichtigsten Medikamenten, auf 100.000 Einwohner kommen im Durchschnitt nur 21 Ärzte (GIZ 6.2019b) Eine ausreichende Grundversorgung besteht in Kathmandu und den gängigen Touristenzielen. In Kathmandu ist die medizinische Versorgung in einzelnen Fachbereichen durchaus auch auf einem hohen Niveau (AA 28.5.2019; vergleiche BMZ 21.2.2018). Zwischen 2017 und 2017 waren in Nepal 125 öffentliche Krankenhäuser und 1.822 private Gesundheitseinrichtungen, 198 primäre Gesundheitszentren (PHCC) und 1.822 nicht öffentliche Gesundheitsstationen existent. Eine grundlegende Gesundheitsversorgung wurde von 11.974 medizinischen Beratungsstellen (PHCORC) gewährleistet. Darüber hinaus wurden im Rahmen des erweiterten Immunisierungsprogramms (EPI) 15.835 Schutzimpfungen durchgeführt. Diese Maßnahmen wurden mithilfe von 51.420 freiwilligen medizinischen Hilfskräften der Gemeinden (FCHV) unterstützt (DOHS 2019). Das Gesundheitswesen ist aber insgesamt nur schwach entwickelt. Mehr als die Hälfte der Bevölkerung hat keinen Zugang zu den wichtigsten Medikamenten. Unterernährung und Erkrankungen des Magen-Darmtraktes, parasitäre Krankheiten, Tuberkulose, Typhus, Malaria, Tollwut, Augen- und Schilddrüsenerkrankungen sind verbreitet. Die Zahl der HIV-Infizierten beläuft sich auf 31.
- Die Kinder- und Müttersterblichkeitsraten sind sehr hoch. Die durchschnittliche Lebenserwartung liegt bei etwa 70 Jahren. In den ländlichen Gebieten ist die medizinische Grundversorgung der Bevölkerung besonders schlecht. Auf dem Land fehlt es an Ärzten und Medikamenten, die Wege zu Gesundheitsstationen sind in entlegenen Regionen sehr weit. Die Bevölkerung ist daher noch in hohem Maße auf die traditionellen Heilpraktiken angewiesen. Seit Anfang der 1990er Jahre versucht die Regierung mit der Einrichtung von Gesundheitsstationen (sub-health posts) in ländlichen Gebieten der gesamten Bevölkerung ein Mindestmaß an grundlegenden Gesundheitsdiensten zugänglich zu machen. Die Regierungsentscheidung 7,2 Prozent des Jahresbudgets in den Gesundheitssektor zu investieren, ist ein wichtiges Element sozialer Sicherheit. Der Gesundheitssektor steht dennoch vor anhaltenden Herausforderungen, um die Situation für die benachteiligten Bevölkerungsgruppen zu verbessern (GIZ 6.2019b). In Nepal gibt es keine Krankenversicherung (DNH o.D.). Durch die Regierung werden Kindern und Erwachsenen eine kostenlose medizinische Grundversorgung zur Verfügung gestellt, obwohl die elterliche Diskriminierung von Mädchen oft dazu führt, dass verarmte Eltern bei der Suche nach medizinischer Versorgung ihren Söhnen Vorrang einräumen (USDOS 13.3.2019) Quellen: - AA – Auswärtiges Amt (28.5.2019): Nepal – Reise- und Sicherheitshinweise, https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/nepal-node/nepalsicherheit/221216, Zugriff 22.7.2019 - BMZ – Bundesministerium für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (21.2.2019): Nepal, https://www.bmz.de/de/laender_regionen/asien/nepal/index.html, Zugriff 22.7.2019 - DNH – Deutsche-Nepalische Hilfsgemeinschaft (o.D.): Projekte – Medizinische Versorgung, http://www.dnh-stuttgart.org/index.php?id=medizinische-versorgung, Zugriff 22.7.2019 - DOHS – Department of Health Services
(2019): Annual Report – Department of Health Services 2017/2018, https://drive.google.com/file/d/1CsPIrYFKjgluZxWEEM5oI0R6OmzdDcA7/view, Zugriff 22.7.2019- DOHS – Department of Health Services
(2019): Annual Report – Department of Health Services 2017 aus 2018,, https://drive.google.com/file/d/1CsPIrYFKjgluZxWEEM5oI0R6OmzdDcA7/view, Zugriff 22.7.2019 - GIZ – Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (6.2019b): Nepal – Gesellschaft, https://www.liportal.de/nepal/gesellschaft/, Zugriff 18.7.2019 - USDOS – US Department of State (13.3.219): Country Report on Human Rights Practices 2018 - Nepal, https://www.ecoi.net/de/dokument/2004213.html, Zugriff 18.7.2019
- Rückkehr Die Regierung gewährleistet nepalesischen Staatsbürgern Reisefreiheit, Emigration und die Rückkehr nach Nepal. Die Regierung arbeitet im Allgemeinen mit UNHCR und anderen humanitären Organisationen bei der Bereitstellung von Schutz und Unterstützung für Asylwerber und Flüchtlinge zusammen (USDOS 13.3.2019). Quellen: - USDOS – US Department of State (13.3.219): Country Report on Human Rights Practices 2018 - Nepal, https://www.ecoi.net/de/dokument/2004213.html, Zugriff 18.7.2019
- Beweiswürdigung: 2.
- Die Identität der Beschwerdeführerin steht mangels Vorlage identitätsbezeugender Dokumente nicht fest. Die Feststellungen zur Staats-, Religions- und Kastenzugehörigkeit der Beschwerdeführerin und zu ihrer Herkunft ergeben sich aus dem diesbezüglich glaubwürdigen und gleichlautenden Vorbringen im Rahmen der Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 06.12.2016, den Einvernahmen durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl vom 24.01.2017 und 31.01.2017 sowie den mündlichen Beschwerdeverhandlungen vor dem Bundesverwaltungsgericht am 20.01.2021 und 26.02.
- Dass die Beschwerdeführerin in Indien geboren und im Distrikt XXXX aufgewachsen ist, folgt ebenso ihrem Vorbringen. Nicht glaubhaft war jedoch, dass sie zuletzt vor ihrer Ausreise in Kathmandu gelebt hat, da das darauf aufbauende Fluchtvorbringen unglaubwürdig war (s. dazu im Detail unten).Dass die Beschwerdeführerin in Indien geboren und im Distrikt römisch 40 aufgewachsen ist, folgt ebenso ihrem Vorbringen. Nicht glaubhaft war jedoch, dass sie zuletzt vor ihrer Ausreise in Kathmandu gelebt hat, da das darauf aufbauende Fluchtvorbringen unglaubwürdig war (s. dazu im Detail unten). Die Feststellungen zu den Sprachenkenntnissen und zum Schulbesuch der Beschwerdeführerin stützen sich wiederum auf ihren Angaben, wobei jedoch aufgrund der Unglaubwürdigkeit ihres Fluchtvorbringens nicht auszuschließen ist, dass sie auch länger als acht Jahre die Schule besucht hat. Die Feststellungen zu den Familienangehörigen und zur Verwandtschaft, ihren Aufenthaltsorten und ihrer Erwerbstätigkeit ergeben sich ebenso aus dem gleichlautenden und glaubhaften Vorbringen der Beschwerdeführerin. Nicht glaubhaft war jedoch, dass die Beschwerdeführerin keinen Kontakt zu ihrer Familie hat. Da sie den Abbruch des Kontaktes mit ihrem – unglaubhaften – Fluchtvorbringen begründete, war im Umkehrschluss davon auszugehen, dass dieser Kontakt tatsächlich besteht (s. dazu ebenso im Detail unten). Würde der Kontakt nämlich aus anderen Gründen nicht mehr bestehen, hätte sie diese Gründe vorgebracht. Aber auch für sich genommen waren die Ausführungen der Beschwerdeführerin zu diesem Thema widersprüchlich und nicht nachvollziehbar. So gab die Beschwerdeführerin in der ersten Einvernahme durch das Bundesamt am 24.01.2017 zunächst an, dass sie nach der Geburt ihres Sohnes in Kathmandu ihre Eltern kontaktiert habe, damit diese ihren Sohn aufnehmen würden (AS 70). Auch konnte die Beschwerdeführerin angeben, dass ihr Vater vor acht oder neun Jahren – d.h. nach ihrer Vertreibung und nachdem auch ihre Familie in ein anderes Dorf umziehen habe müssen – mit der Landwirtschaft begonnen habe und ihr Bruder nun als Lehrer arbeite (AS 71), was ebenso auf bestehenden Kontakt schließen lässt, da sie dies andernfalls nicht wüsste. Daraufhin gab sie aber im Widerspruch an, dass sie nur zu einem Freund namens Ram Kontakt habe (AS 71), und dass ihre Eltern nach der Vertreibung aus dem Dorf keinen Kontakt zu ihr gehabt hätten (AS 75). Im Widerspruch dazu erklärte die Beschwerdeführerin zum Schluss der Einvernahme aber, dass es ihrem Sohn nun gut gehe (AS 78), was als Voraussetzung Kontakt zu ihren Eltern bedingt, da sie dies andernfalls wiederum nicht wüsste. In der zweiten Einvernahme durch das Bundesamt vom 31.01.2017 gab die Beschwerdeführerin dementsprechend an, dass sie, als sie in Kathmandu gelebt habe, zwei bis dreimal im Monat mit ihren Eltern telefoniert habe (AS 125). Auch konnte die Beschwerdeführerin angeben, dass ihr Vater für die Landwirtschaft zusätzliches Land gekauft habe (AS 128). In der mündlichen Verhandlung vom 26.02.2021 dagegen gab die Beschwerdeführerin wieder an, dass sie seit 13 Jahren keinen Kontakt zu ihren Eltern gehabt habe, weil diese glauben würde, dass die Beschwerdeführerin sie aufgrund ihrer Beziehung entehrt habe (Verhandlungsprotokoll S. 7 f). Dies steht aber im offenkundigen Widerspruch zu ihrem bisherigen Vorbringen, wonach sie auch in Kathmandu noch regelmäßigen Kontakt mit ihren Eltern gehabt habe. Auch gab sie in der Verhandlung an, dass sie über eine andere Person mit ihrem Sohn telefoniert habe, dieser aber vor über einem Monat das Land verlassen habe, weshalb sie nun gar keinen Kontakt mehr habe (Verhandlungsprotokoll S. 7). Hier erscheint zunächst fragwürdig, dass jene Person just kurz vor der mündlichen Verhandlung Nepal verlassen haben will, zumal die Beschwerdeführerin auch keinen Grund dafür nannte. Zum anderen ist es kaum nachzuvollziehen, dass die Beschwerdeführerin über all die Jahre lediglich über einen Freund Kontakt zu ihrem Sohn, der bei ihren Eltern lebt, gehalten hat. Hätten ihre Eltern dies erlaubt, so wäre sicherlich auch ein direkter Kontakt möglich gewesen. Wenn man zugrundelegt, dass es sich bei jener Person um den in der ersten Einvernahme durch das Bundesamt genannten Freund namens Ram gehandelt habe, so spricht darüber hinaus gegen dieses Vorbringen, dass jener Ram ein Freund des XXXX gewesen sei (AS 75), somit also davon auszugehen ist, dass diese Person wie XXXX einer unteren Kaste angehören würde. Wenn aber die Beschwerdeführerin von ihren Eltern verstoßen worden sei, weil sie Kontakt mit einem Jungen aus einer niederen Kaste gehabt habe, so wäre wohl nicht anzunehmen, dass ihre Eltern dann doch erlauben würden, dass ein anderer Mann einer niederen Kaste sie besuchen würde, damit die Beschwerdeführerin mit ihrem Sohn telefonieren könnte, da die Eltern der Beschwerdeführerin dadurch selbst Kontakt mit einer Person einer niederen Kaste hätten. Aus diesen widersprüchlichen und nicht nachvollziehbaren Angaben war in Zusammenschau damit, dass auch das eigentliche Fluchtvorbringen der Beschwerdeführerin nicht glaubhaft war (s. dazu unten), festzustellen, dass die Beschwerdeführerin mit ihrer Familie in Kontakt steht.Die Feststellungen zu den Familienangehörigen und zur Verwandtschaft, ihren Aufenthaltsorten und ihrer Erwerbstätigkeit ergeben sich ebenso aus dem gleichlautenden und glaubhaften Vorbringen der Beschwerdeführerin. Nicht glaubhaft war jedoch, dass die Beschwerdeführerin keinen Kontakt zu ihrer Familie hat. Da sie den Abbruch des Kontaktes mit ihrem – unglaubhaften – Fluchtvorbringen begründete, war im Umkehrschluss davon auszugehen, dass dieser Kontakt tatsächlich besteht (s. dazu ebenso im Detail unten). Würde der Kontakt nämlich aus anderen Gründen nicht mehr bestehen, hätte sie diese Gründe vorgebracht. Aber auch für sich genommen waren die Ausführungen der Beschwerdeführerin zu diesem Thema widersprüchlich und nicht nachvollziehbar. So gab die Beschwerdeführerin in der ersten Einvernahme durch das Bundesamt am 24.01.2017 zunächst an, dass sie nach der Geburt ihres Sohnes in Kathmandu ihre Eltern kontaktiert habe, damit diese ihren Sohn aufnehmen würden (AS 70). Auch konnte die Beschwerdeführerin angeben, dass ihr Vater vor acht oder neun Jahren – d.h. nach ihrer Vertreibung und nachdem auch ihre Familie in ein anderes Dorf umziehen habe müssen – mit der Landwirtschaft begonnen habe und ihr Bruder nun als Lehrer arbeite (AS 71), was ebenso auf bestehenden Kontakt schließen lässt, da sie dies andernfalls nicht wüsste. Daraufhin gab sie aber im Widerspruch an, dass sie nur zu einem Freund namens Ram Kontakt habe (AS 71), und dass ihre Eltern nach der Vertreibung aus dem Dorf keinen Kontakt zu ihr gehabt hätten (AS 75). Im Widerspruch dazu erklärte die Beschwerdeführerin zum Schluss der Einvernahme aber, dass es ihrem Sohn nun gut gehe (AS 78), was als Voraussetzung Kontakt zu ihren Eltern bedingt, da sie dies andernfalls wiederum nicht wüsste. In der zweiten Einvernahme durch das Bundesamt vom 31.01.2017 gab die Beschwerdeführerin dementsprechend an, dass sie, als sie in Kathmandu gelebt habe, zwei bis dreimal im Monat mit ihren Eltern telefoniert habe (AS 125). Auch konnte die Beschwerdeführerin angeben, dass ihr Vater für die Landwirtschaft zusätzliches Land gekauft habe (AS 128). In der mündlichen Verhandlung vom 26.02.2021 dagegen gab die Beschwerdeführerin wieder an, dass sie seit 13 Jahren keinen Kontakt zu ihren Eltern gehabt habe, weil diese glauben würde, dass die Beschwerdeführerin sie aufgrund ihrer Beziehung entehrt habe (Verhandlungsprotokoll S. 7 f). Dies steht aber im offenkundigen Widerspruch zu ihrem bisherigen Vorbringen, wonach sie auch in Kathmandu noch regelmäßigen Kontakt mit ihren Eltern gehabt habe. Auch gab sie in der Verhandlung an, dass sie über eine andere Person mit ihrem Sohn telefoniert habe, dieser aber vor über einem Monat das Land verlassen habe, weshalb sie nun gar keinen Kontakt mehr habe (Verhandlungsprotokoll S. 7). Hier erscheint zunächst fragwürdig, dass jene Person just kurz vor der mündlichen Verhandlung Nepal verlassen haben will, zumal die Beschwerdeführerin auch keinen Grund dafür nannte. Zum anderen ist es kaum nachzuvollziehen, dass die Beschwerdeführerin über all die Jahre lediglich über einen Freund Kontakt zu ihrem Sohn, der bei ihren Eltern lebt, gehalten hat. Hätten ihre Eltern dies erlaubt, so wäre sicherlich auch ein direkter Kontakt möglich gewesen. Wenn man zugrundelegt, dass es sich bei jener Person um den in der ersten Einvernahme durch das Bundesamt genannten Freund namens Ram gehandelt habe, so spricht darüber hinaus gegen dieses Vorbringen, dass jener Ram ein Freund des römisch 40 gewesen sei (AS 75), somit also davon auszugehen ist, dass diese Person wie römisch 40 einer unteren Kaste angehören würde. Wenn aber die Beschwerdeführerin von ihren Eltern verstoßen worden sei, weil sie Kontakt mit einem Jungen aus einer niederen Kaste gehabt habe, so wäre wohl nicht anzunehmen, dass ihre Eltern dann doch erlauben würden, dass ein anderer Mann einer niederen Kaste sie besuchen würde, damit die Beschwerdeführerin mit ihrem Sohn telefonieren könnte, da die Eltern der Beschwerdeführerin dadurch selbst Kontakt mit einer Person einer niederen Kaste hätten. Aus diesen widersprüchlichen und nicht nachvollziehbaren Angaben war in Zusammenschau damit, dass auch das eigentliche Fluchtvorbringen der Beschwerdeführerin nicht glaubhaft war (s. dazu unten), festzustellen, dass die Beschwerdeführerin mit ihrer Familie in Kontakt steht. Dass die Beschwerdeführerin ledig ist, hat sie durchgehend im Verfahren angegeben. Aufgrund des unglaubhaften Fluchtvorbringens war jedoch davon auszugehen, dass sie entgegen ihrer Aussagen kein Kind hat (s. dazu im Detail unten). Die Feststellungen zu den Krankheitsbildern der Beschwerdeführerin, der Einnahme von Pakemed-Tabletten und, dass sie sich seit ihrer Einreise nie in psychologischer oder psychiatrischer Behandlung befand, folgen aus den vorgelegten bzw. seitens des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl veranlassten Befunden (AS 101, OZ 5 und Beilage ./A) sowie der Aussage der Beschwerdeführerin in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 26.02.2021 (Verhandlungsprotokoll S. 13 f). Dass die Beschwerdeführerin keine Probleme mit den Behörden in ihrem Herkunftsstaat hatte, ergibt sich daraus, dass die Beschwerdeführerin im Rahmen des Verfahrens keine diesbezüglichen Probleme vorbrachte. Das Vorbringen der Beschwerdeführerin, wonach sie im Herkunftsstaat von der Dorfgemeinschaft vertrieben und von ihren Eltern verstoßen worden sei, weil ihr eine Beziehung mit einem Angehörigen einer niederen Kaste unterstellt worden sei, sie in der Folge mit diesem tatsächlich eine Beziehung geführt und von ihm ein Kind bekommen habe, woraufhin dieser sie verlassen habe und in der Folge sie von dessen Familie telefonisch bedroht worden sei, und ihr sodann von ihrem Arbeitgeber eine Niere gestohlen worden sei und dieser sie vergewaltigt habe, ist aus den folgenden Gründen nicht glaubhaft: Zunächst ist anzuführen, dass die Zeitangaben der Beschwerdeführerin beträchtliche Diskrepanzen und Widersprüche aufwiesen. So führte die Beschwerdeführerin, wie schon festgestellt, in der ersten Einvernahme durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl vom 24.01.2017 sowie in der mündlichen Beschwerdeverhandlung vom 26.02.2021 aus, dass sie acht Jahre die Schule besucht habe (AS 69; Verhandlungsprotokoll S. 3), bevor sie aus ihrem Heimatdorf verjagt worden und nach Kathmandu gezogen sei (AS 69 f). Unter Zugrundelegung der notorischen Tatsache, dass in Nepal Kinder im fünften Lebensjahr eingeschult werden (vgl. UNESCO, Nepal, Education and Literacy, http://uis.unesco.org/en/country/np, Zugriff am 26.03.2021), wäre die Beschwerdeführerin somit zu jenem Zeitpunkt etwa 13 Jahre alt gewesen und hätte sich dies demnach etwa im Jahr 2000 zugetragen. Weiters führte die Beschwerdeführerin in der ersten Einvernahme durch das Bundesamt aus, dass zwei Jahre danach ihr Sohn geboren worden sei und ihre damaliger Lebensgefährte sie nach der Geburt verlassen habe (AS 70). Auch in der Stellungnahme vom 25.10.2019 wiederholte die Beschwerdeführerin, dass er sie nach der Geburt ihres Sohnes verlassen habe (OZ 5). In der Verhandlung vom 26.02.2021 erneuerte sie letzteres zunächst zwar, gab nun aber an, dass dies bereits ein Jahr nach dem Umzug nach Kathmandu passiert sei (Verhandlungsprotokoll S. 4 f). Zudem gab sie im weiteren Widerspruch im Verlauf der Verhandlung an, dass ihr Freund sie bereits im achten Schwangerschaftsmonat, somit vor der Geburt, verlassen habe (Verhandlungsprotokoll S. 9). Die Beschwerdeführerin divergierte somit erheblich in ihren Angaben zur Geburt ihres Sohnes. In jedem Fall wäre ihr Sohn demnach um das Jahr 2002 auf die Welt gekommen. In der Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 06.12.2016 gab die Beschwerdeführerin jedoch an, dass ihr Sohn erst ca. acht Jahre alt sei (AS 7), und in der mündlichen Verhandlung vom 26.02.2021, dass er ca. zwölf Jahre alt sei (Verhandlungsprotokoll S. 6). Nach den vorgenannten Angaben der Beschwerdeführerin wäre ihr Sohn zum Zeitpunkt der Erstbefragung aber somit bereits rund 14 Jahre und im Zeitpunkt der Verhandlung rund 19 Jahre alt gewesen. Sodann führte die Beschwerdeführerin in der ersten Einvernahme durch das Bundesamt aus, dass sie in Kathmandu zunächst 13 bis 14 Monate in einer Teppichfabrik (AS 70) und sodann fünf bis fünfeinhalb Jahre als Babysitterin für ihren letzten Arbeitgeber gearbeitet habe (AS 68 und 73). Das ergäbe eine Gesamtzeit von etwas mehr als sechs bis etwas mehr als sechseinhalb Jahren. Gleichzeitig sagte sie jedoch in dieser Einvernahme aus, seit fünf Jahren nicht mehr bei ihren Eltern gewohnt zu haben (AS 66). Selbst wenn man unterstellt, dass die Beschwerdeführerin nicht von Zeitpunkt der Einvernahme, sondern vom Zeitpunkt der Ausreise aus diese Angabe rechnete, ergäbe sich dennoch eine Differenz von zumindest einem Jahr in ihrem Vorbringen. In der Verhandlung vom 26.02.2021 erklärte die Beschwerdeführerin schließlich im nochmaligen klaren Widerspruch, sieben bis acht Jahre in Kathmandu gelebt zu haben (Verhandlungsprotokoll S. 4). Unter Zugrundelegung dieser unterschiedlichen Angaben hätte die Beschwerdeführerin damit in einem Zeitraum zwischen 2005 und 2008 Nepal verlassen. Gleichzeitig brachte die Beschwerdeführerin jedoch in der Erstbefragung vom 06.12.2016 vor, vor ca. zwei Jahren ausgereist zu sein (AS 9) bzw. bis Anfang 2015 als Babysitterin gearbeitet zu haben (AS 5). Auch in der ersten Einvernahme durch das Bundesamt vom 24.01.2017 gab die Beschwerdeführerin an, dass ihr letzter Arbeitstag vor zwei Jahren gewesen sei (AS 66). In der mündlichen Verhandlung vom 26.02.2021 erklärte die Beschwerdeführerin, dass sie 2014 oder Anfang 2015 Nepal verlassen habe (Verhandlungsprotokoll S. 3). Damit ergibt sich bereits eine zeitliche Diskrepanz von bis zu zehn Jahren. In der zweiten Einvernahme vom 31.01.2017 hingegen gab die Beschwerdeführerin im Widerspruch an, dass sie Nepal erst nach dem Diwali Fest im Jahr 2015 in Indien verlassen habe (AS 130) – dies entspricht Mitte November 2015 (vgl. Wikipedia, Diwali, Zeitpunkt, https://de.wikipedia.org/wiki/Diwali#Zeitpunkt, Zugriff am 26.03.2021). Dies wäre somit nicht Anfang, sondern erst Ende 2015 gewesen. Damit wäre zwischen der Ausreise aus Nepal und der Einreise in Österreich aber nur ein Jahr, nicht aber zwei Jahre vergangen.Zunächst ist anzuführen, dass die Zeitangaben der Beschwerdeführerin beträchtliche Diskrepanzen und Widersprüche aufwiesen. So führte die Beschwerdeführerin, wie schon festgestellt, in der ersten Einvernahme durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl vom 24.01.2017 sowie in der mündlichen Beschwerdeverhandlung vom 26.02.2021 aus, dass sie acht Jahre die Schule besucht habe (AS 69; Verhandlungsprotokoll S. 3), bevor sie aus ihrem Heimatdorf verjagt worden und nach Kathmandu gezogen sei (AS 69 f). Unter Zugrundelegung der notorischen Tatsache, dass in Nepal Kinder im fünften Lebensjahr eingeschult werden vergleiche UNESCO, Nepal, Education and Literacy, http://uis.unesco.org/en/country/np, Zugriff am 26.03.2021), wäre die Beschwerdeführerin somit zu jenem Zeitpunkt etwa 13 Jahre alt gewesen und hätte sich dies demnach etwa im Jahr 2000 zugetragen. Weiters führte die Beschwerdeführerin in der ersten Einvernahme durch das Bundesamt aus, dass zwei Jahre danach ihr Sohn geboren worden sei und ihre damaliger Lebensgefährte sie nach der Geburt verlassen habe (AS 70). Auch in der Stellungnahme vom 25.10.2019 wiederholte die Beschwerdeführerin, dass er sie nach der Geburt ihres Sohnes verlassen habe (OZ 5). In der Verhandlung vom 26.02.2021 erneuerte sie letzteres zunächst zwar, gab nun aber an, dass dies bereits ein Jahr nach dem Umzug nach Kathmandu passiert sei (Verhandlungsprotokoll S. 4 f). Zudem gab sie im weiteren Widerspruch im Verlauf der Verhandlung an, dass ihr Freund sie bereits im achten Schwangerschaftsmonat, somit vor der Geburt, verlassen habe (Verhandlungsprotokoll S. 9). Die Beschwerdeführerin divergierte somit erheblich in ihren Angaben zur Geburt ihres Sohnes. In jedem Fall wäre ihr Sohn demnach um das Jahr 2002 auf die Welt gekommen. In der Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 06.12.2016 gab die Beschwerdeführerin jedoch an, dass ihr Sohn erst ca. acht Jahre alt sei (AS 7), und in der mündlichen Verhandlung vom 26.02.2021, dass er ca. zwölf Jahre alt sei (Verhandlungsprotokoll S. 6). Nach den vorgenannten Angaben der Beschwerdeführerin wäre ihr Sohn zum Zeitpunkt der Erstbefragung aber somit bereits rund 14 Jahre und im Zeitpunkt der Verhandlung rund 19 Jahre alt gewesen. Sodann führte die Beschwerdeführerin in der ersten Einvernahme durch das Bundesamt aus, dass sie in Kathmandu zunächst 13 bis 14 Monate in einer Teppichfabrik (AS 70) und sodann fünf bis fünfeinhalb Jahre als Babysitterin für ihren letzten Arbeitgeber gearbeitet habe (AS 68 und 73). Das ergäbe eine Gesamtzeit von etwas mehr als sechs bis etwas mehr als sechseinhalb Jahren. Gleichzeitig sagte sie jedoch in dieser Einvernahme aus, seit fünf Jahren nicht mehr bei ihren Eltern gewohnt zu haben (AS 66). Selbst wenn man unterstellt, dass die Beschwerdeführerin nicht von Zeitpunkt der Einvernahme, sondern vom Zeitpunkt der Ausreise aus diese Angabe rechnete, ergäbe sich dennoch eine Differenz von zumindest einem Jahr in ihrem Vorbringen. In der Verhandlung vom 26.02.2021 erklärte die Beschwerdeführerin schließlich im nochmaligen klaren Widerspruch, sieben bis acht Jahre in Kathmandu gelebt zu haben (Verhandlungsprotokoll S. 4). Unter Zugrundelegung dieser unterschiedlichen Angaben hätte die Beschwerdeführerin damit in einem Zeitraum zwischen 2005 und 2008 Nepal verlassen. Gleichzeitig brachte die Beschwerdeführerin jedoch in der Erstbefragung vom 06.12.2016 vor, vor ca. zwei Jahren ausgereist zu sein (AS 9) bzw. bis Anfang 2015 als Babysitterin gearbeitet zu haben (AS 5). Auch in der ersten Einvernahme durch das Bundesamt vom 24.01.2017 gab die Beschwerdeführerin an, dass ihr letzter Arbeitstag vor zwei Jahren gewesen sei (AS 66). In der mündlichen Verhandlung vom 26.02.2021 erklärte die Beschwerdeführerin, dass sie 2014 oder Anfang 2015 Nepal verlassen habe (Verhandlungsprotokoll S. 3). Damit ergibt sich bereits eine zeitliche Diskrepanz von bis zu zehn Jahren. In der zweiten Einvernahme vom 31.01.2017 hingegen gab die Beschwerdeführerin im Widerspruch an, dass sie Nepal erst nach dem Diwali Fest im Jahr 2015 in Indien verlassen habe (AS 130) – dies entspricht Mitte November 2015 vergleiche Wikipedia, Diwali, Zeitpunkt, https://de.wikipedia.org/wiki/Diwali#Zeitpunkt, Zugriff am 26.03.2021). Dies wäre somit nicht Anfang, sondern erst Ende 2015 gewesen. Damit wäre zwischen der Ausreise aus Nepal und der Einreise in Österreich aber nur ein Jahr, nicht aber zwei Jahre vergangen. Wenn man wiederum das Vorbringen der Beschwerdeführerin in der ersten und zweiten Einvernahme durch das Bundesamt heranzieht, wonach sie vor elf bis zwölf Jahren mit der Schule aufgehört habe (AS 122) und ihren Wohnort verlassen habe (AS 125), bzw. – bereits widersprüchlich dazu – sie vor zehn bis elf Jahren nach Kathmandu gegangen sei (AS 70), so würde dies bedeuten, dass sie entweder nicht, wie angegeben, acht Jahre, sondern rund 13 Jahre die Schule besucht hätte, oder aber sie nicht mit Erreichen des Pflichtschulalters, sondern erst im Alter von etwa zehn oder elf Jahren eingeschult worden wäre. Gegen erstere Annahme spricht, dass die Beschwerdeführerin, wie schon erwähnt, mehrfach im Rahmen des Verfahrens angab, lediglich acht Jahre die Schule besucht zu haben. Aber auch von Letzterem ist nicht auszugehen, da im gesamten Verfahren kein Grund hervorgekommen ist, weshalb die Beschwerdeführerin – die zumal einer hohen Kaste angehört – fünf bis sechs Jahre verspätet eingeschult worden wäre. Gegen eine solche Annahme spricht auch, dass die Beschwerdeführerin in der ersten Einvernahme durch das Bundesamt am 31.01.2017 anführte, dass XXXX nun 31 Jahre alt sei und bis zur zehnten Klasse die Schule besucht habe bzw. zwei Klassen über die Beschwerdeführerin gewesen sei (AS 123 f). Er wäre damit nämlich lediglich ein bis zwei Jahre älter als die Beschwerdeführerin, wäre entsprechend zwei Klassen oberhalb der Beschwerdeführerin gewesen und wäre demnach aber ebenfalls erst mehrere Jahre zu spät eingeschult worden. Dass aber sowohl die Beschwerdeführerin als auch ihr damaliger Lebensgefährte entgegen der nepalesischen Schulpflicht beide derart spät eingeschult worden wären, erscheint – zumal, wie ausgeführt, kein Grund dafür ersichtlich ist – sehr unwahrscheinlich. Selbst wenn man aber dies zugrundelegen würde, würden sich dennoch nicht die bereits genannten Widersprüche zur Geburt ihres Sohnes bzw. zum Zeitpunkt, zu welchem sie von ihrem damaligen Lebensgefährten verlassen worden sei, sowie zur Zeitspanne, die sie in Kathmandu gelebt habe, und zum genauen Ausreisezeitpunkt auflösen lassen. Wenn man wiederum das Vorbringen der Beschwerdeführerin in der ersten und zweiten Einvernahme durch das Bundesamt heranzieht, wonach sie vor elf bis zwölf Jahren mit der Schule aufgehört habe (AS 122) und ihren Wohnort verlassen habe (AS 125), bzw. – bereits widersprüchlich dazu – sie vor zehn bis elf Jahren nach Kathmandu gegangen sei (AS 70), so würde dies bedeuten, dass sie entweder nicht, wie angegeben, acht Jahre, sondern rund 13 Jahre die Schule besucht hätte, oder aber sie nicht mit Erreichen des Pflichtschulalters, sondern erst im Alter von etwa zehn oder elf Jahren eingeschult worden wäre. Gegen erstere Annahme spricht, dass die Beschwerdeführerin, wie schon erwähnt, mehrfach im Rahmen des Verfahrens angab, lediglich acht Jahre die Schule besucht zu haben. Aber auch von Letzterem ist nicht auszugehen, da im gesamten Verfahren kein Grund hervorgekommen ist, weshalb die Beschwerdeführerin – die zumal einer hohen Kaste angehört – fünf bis sechs Jahre verspätet eingeschult worden wäre. Gegen eine solche Annahme spricht auch, dass die Beschwerdeführerin in der ersten Einvernahme durch das Bundesamt am 31.01.2017 anführte, dass römisch 40 nun 31 Jahre alt sei und bis zur zehnten Klasse die Schule besucht habe bzw. zwei Klassen über die Beschwerdeführerin gewesen sei (AS 123 f). Er wäre damit nämlich lediglich ein bis zwei Jahre älter als die Beschwerdeführerin, wäre entsprechend zwei Klassen oberhalb der Beschwerdeführerin gewesen und wäre demnach aber ebenfalls erst mehrere Jahre zu spät eingeschult worden. Dass aber sowohl die Beschwerdeführerin als auch ihr damaliger Lebensgefährte entgegen der nepalesischen Schulpflicht beide derart spät eingeschult worden wären, erscheint – zumal, wie ausgeführt, kein Grund dafür ersichtlich ist – sehr unwahrscheinlich. Selbst wenn man aber dies zugrundelegen würde, würden sich dennoch nicht die bereits genannten Widersprüche zur Geburt ihres Sohnes bzw. zum Zeitpunkt, zu welchem sie von ihrem damaligen Lebensgefährten verlassen worden sei, sowie zur Zeitspanne, die sie in Kathmandu gelebt habe, und zum genauen Ausreisezeitpunkt auflösen lassen. Aber auch unabhängig davon war das Vorbringen der Beschwerdeführerin über ihre Vertreibung und die Bedrohung durch die Familie des XXXX vage, widersprüchlich und nicht nachvollziehbar. Aber auch unabhängig davon war das Vorbringen der Beschwerdeführerin über ihre Vertreibung und die Bedrohung durch die Familie des römisch 40 vage, widersprüchlich und nicht nachvollziehbar. In der ersten Einvernahme durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl aufgefordert, alle Fluchtgründe möglichst ausführlich darzulegen, machte die Beschwerdeführerin zwar weitläufige Angaben über ihre Schleppung nach Österreich, gab zu ihrem eigentlichen Fluchtgrund jedoch nur einen einzigen Satz an („Die Familie von meinem Freund hat mich immer wieder beschimpft und bedroht.“, AS 72). Auch auf nochmalige Nachfrage, weshalb sie Nepal verlassen habe, machte die Beschwerdeführerin keine detaillierten Angaben („Weil die Familie von XXXX mich bedroht hat.“, AS 73). Erst auf weitere Befragung führte die Beschwerdeführerin als Grund aus, dass XXXX einer niedrigen Kaste, den Kami, angehört habe und sie beide Freunde gewesen seien, wobei die Dorfbewohner jedoch eine Affäre vermutet hätten, weshalb sie von ihnen vertrieben worden seien (AS 75 in Zusammenschau mit AS 69). Sie seien aber nur Freunde gewesen und erst nach der Vertreibung ein Liebespaar geworden, da sie „keine andere Wahl“ gehabt hätten (AS 76). Es hätten in der Folge auch ihre Eltern das Dorf verlassen (AS 75). Personen, die einer höheren Kaste angehören, aber jemand aus einer niedrigeren Kaste berührt hätten, dürften nämlich nicht Wasser von derselben Stelle nehmen (AS 76). Die Familie von XXXX habe sie in der Folge zwei Jahre, nachdem er sie verlassen habe, alle zwei bis vier Wochen angerufen und bedroht (AS 75). Weitere Details nannte die Beschwerdeführerin in der ersten Einvernahme durch das Bundesamt nicht und blieb damit nur sehr vage. In der zweiten Einvernahme durch das Bundesamt dazu befragt, erklärte die Beschwerdeführerin, dass die Dorfbewohner gedacht hätten, dass sie eine Beziehung mit XXXX führe, weil sie eine „sehr öffentliche Person“ sei und ihre Hand „so viel“ bewege bzw. gestikuliere. Sie habe auch mit XXXX während der Schule gegessen und in der Freizeit viel geredet. Sie seien gemeinsam zur Schule gegangen. In der Schule habe es aber keine Kasten(-unterschiede) gegeben (AS 123). Die Dorfbewohner hätten den Eltern der Beschwerdeführerin gesagt, dass sie eine Beziehung führe. Ihre Eltern hätten dazu nichts gesagt. Die Dorfbewohner und ihre Eltern hätten sie daraufhin vertrieben (AS 124). Auch in dieser Einvernahme blieb die Beschwerdeführerin somit in ihren Schilderungen nur oberflächlich und vage und nannte keine Details, die auf eine tatsächlich erlebte Situation schließen lassen würden. Insbesondere blieben die genauen Umstände ihrer Vertreibung trotz mehrfacher Nachfragen durch die belangte Behörde im Dunkeln und blieb die Beschwerdeführerin bei ihrer Rahmengeschichte. Schließlich nannte die Beschwerdeführerin auch in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 26.02.2021 keine weiteren Details zu ihrer Vertreibung. Die Dorfgemeinde habe nicht akzeptiert, dass jemand aus der höchsten Kaste Kontakt mit einer Person einer niedrigeren Kaste habe, weshalb die Beschwerdeführerin und ihre Familie verstoßen worden seien. Ihre Eltern seien darüber sehr verärgert gewesen und hätten der Beschwerdeführerin deshalb gesagt, dass sie weggehen solle (Verhandlungsprotokoll S. 4). Die Eltern von XXXX hätten der Beschwerdeführerin vorgeworfen, dass ihr Sohn nur wegen der Beschwerdeführerin seine Familie verlassen habe. Die Beschwerdeführerin sei immer wieder telefonisch bedroht worden, obwohl sie mehrmals die SIM-Karte gewechselt habe. Ihr sei aber nie etwas passiert. Die Beschwerdeführerin habe aber keine Anzeige erstattet. Sie wisse nicht, wo XXXX oder seine Familie nun leben würden (Verhandlungsprotokoll S. 5 f). Damit führte die Beschwerdeführerin trotz dreier ausführlicher Befragungen nie genau aus, wie ihre Vertreibung aus der Dorfgemeinschaft und ihre Verstoßung aus ihrer Familie vonstattengegangen sei. Ebenso blieben ihre Angaben zur telefonischen Bedrohung durch die Familie von XXXX nur oberflächlich.In der ersten Einvernahme durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl aufgefordert, alle Fluchtgründe möglichst ausführlich darzulegen, machte die Beschwerdeführerin zwar weitläufige Angaben über ihre Schleppung nach Österreich, gab zu ihrem eigentlichen Fluchtgrund jedoch nur einen einzigen Satz an („Die Familie von meinem Freund hat mich immer wieder beschimpft und bedroht.“, AS 72). Auch auf nochmalige Nachfrage, weshalb sie Nepal verlassen habe, machte die Beschwerdeführerin keine detaillierten Angaben („Weil die Familie von römisch 40 mich bedroht hat.“, AS 73). Erst auf weitere Befragung führte die Beschwerdeführerin als Grund aus, dass römisch 40 einer niedrigen Kaste, den Kami, angehört habe und sie beide Freunde gewesen seien, wobei die Dorfbewohner jedoch eine Affäre vermutet hätten, weshalb sie von ihnen vertrieben worden seien (AS 75 in Zusammenschau mit AS 69). Sie seien aber nur Freunde gewesen und erst nach der Vertreibung ein Liebespaar geworden, da sie „keine andere Wahl“ gehabt hätten (AS 76). Es hätten in der Folge auch ihre Eltern das Dorf verlassen (AS 75). Personen, die einer höheren Kaste angehören, aber jemand aus einer niedrigeren Kaste berührt hätten, dürften nämlich nicht Wasser von derselben Stelle nehmen (AS 76). Die Familie von römisch 40 habe sie in der Folge zwei Jahre, nachdem er sie verlassen habe, alle zwei bis vier Wochen angerufen und bedroht (AS 75). Weitere Details nannte die Beschwerdeführerin in der ersten Einvernahme durch das Bundesamt nicht und blieb damit nur sehr vage. In der zweiten Einvernahme durch das Bundesamt dazu befragt, erklärte die Beschwerdeführerin, dass die Dorfbewohner gedacht hätten, dass sie eine Beziehung mit römisch 40 führe, weil sie eine „sehr öffentliche Person“ sei und ihre Hand „so viel“ bewege bzw. gestikuliere. Sie habe auch mit römisch 40 während der Schule gegessen und in der Freizeit viel geredet. Sie seien gemeinsam zur Schule gegangen. In der Schule habe es aber keine Kasten(-unterschiede) gegeben (AS 123). Die Dorfbewohner hätten den Eltern der Beschwerdeführerin gesagt, dass sie eine Beziehung führe. Ihre Eltern hätten dazu nichts gesagt. Die Dorfbewohner und ihre Eltern hätten sie daraufhin vertrieben (AS 124). Auch in dieser Einvernahme blieb die Beschwerdeführerin somit in ihren Schilderungen nur oberflächlich und vage und nannte keine Details, die auf eine tatsächlich erlebte Situation schließen lassen würden. Insbesondere blieben die genauen Umstände ihrer Vertreibung trotz mehrfacher Nachfragen durch die belangte Behörde im Dunkeln und blieb die Beschwerdeführerin bei ihrer Rahmengeschichte. Schließlich nannte die Beschwerdeführerin auch in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 26.02.2021 keine weiteren Details zu ihrer Vertreibung. Die Dorfgemeinde habe nicht akzeptiert, dass jemand aus der höchsten Kaste Kontakt mit einer Person einer niedrigeren Kaste habe, weshalb die Beschwerdeführerin und ihre Familie verstoßen worden seien. Ihre Eltern seien darüber sehr verärgert gewesen und hätten der Beschwerdeführerin deshalb gesagt, dass sie weggehen solle (Verhandlungsprotokoll S. 4). Die Eltern von römisch 40 hätten der Beschwerdeführerin vorgeworfen, dass ihr Sohn nur wegen der Beschwerdeführerin seine Familie verlassen habe. Die Beschwerdeführerin sei immer wieder telefonisch bedroht worden, obwohl sie mehrmals die SIM-Karte gewechselt habe. Ihr sei aber nie etwas passiert. Die Beschwerdeführerin habe aber keine Anzeige erstattet. Sie wisse nicht, wo römisch 40 oder seine Familie nun leben würden (Verhandlungsprotokoll S. 5 f). Damit führte die Beschwerdeführerin trotz dreier ausführlicher Befragungen nie genau aus, wie ihre Vertreibung aus der Dorfgemeinschaft und ihre Verstoßung aus ihrer Familie vonstattengegangen sei. Ebenso blieben ihre Angaben zur telefonischen Bedrohung durch die Familie von römisch 40 nur oberflächlich. Obgleich das Vorbringen der Beschwerdeführerin nur vage blieb, waren – zusätzlich zu obgenannten zeitlichen Widersprüchen – auch weitere Widersprüche zu bemerken. Während die Beschwerdeführerin vor dem Bundesamt noch ausführte, dass sie von den Dorfbewohnern vertrieben worden sei, weil sie eine Beziehung bzw. „Affäre“ zwischen ihr und XXXX vermutetet hätten (AS 75 in Zusammenschau mit AS 69), gab sie im erheblichen Widerspruch dazu in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht an, dass sie wegen „unserer Freundschaft“ von der Dorfgemeinde verspottet worden sei und sie deshalb vertrieben worden sei, da eine Person aus einer hohen Kaste nicht Kontakt mit einer Person einer niederen Kaste haben dürfe (Verhandlungsprotokoll S. 5). Während sie also in der Einvernahme noch vorbrachte, dass sie wegen einer unterstellten Beziehung vertrieben worden sei, erklärte sie in der mündlichen Verhandlung nur, dass sie wegen ihrer Freundschaft verspottet worden sei, gab aber nicht an, dass ihr eine Beziehung unterstellt worden sei. Auch gab die Beschwerdeführerin vor dem Bundesamt noch an, dass die Drohungen durch die Familie des XXXX zwei Jahre nach dessen Verschwinden begonnen hätten (AS 75), in der mündlichen Verhandlung hingegen gab sie zu Protokoll, dass dies bereits nach 15 Monaten angefangen habe (Verhandlungsprotokoll S. 5). Obgleich das Vorbringen der Beschwerdeführerin nur vage blieb, waren – zusätzlich zu obgenannten zeitlichen Widersprüchen – auch weitere Widersprüche zu bemerken. Während die Beschwerdeführerin vor dem Bundesamt noch ausführte, dass sie von den Dorfbewohnern vertrieben worden sei, weil sie eine Beziehung bzw. „Affäre“ zwischen ihr und römisch 40 vermutetet hätten (AS 75 in Zusammenschau mit AS 69), gab sie im erheblichen Widerspruch dazu in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht an, dass sie wegen „unserer Freundschaft“ von der Dorfgemeinde verspottet worden sei und sie deshalb vertrieben worden sei, da eine Person aus einer hohen Kaste nicht Kontakt mit einer Person einer niederen Kaste haben dürfe (Verhandlungsprotokoll S. 5). Während sie also in der Einvernahme noch vorbrachte, dass sie wegen einer unterstellten Beziehung vertrieben worden sei, erklärte sie in der mündlichen Verhandlung nur, dass sie wegen ihrer Freundschaft verspottet worden sei, gab aber nicht an, dass ihr eine Beziehung unterstellt worden sei. Auch gab die Beschwerdeführerin vor dem Bundesamt noch an, dass die Drohungen durch die Familie des römisch 40 zwei Jahre nach dessen Verschwinden begonnen hätten (AS 75), in der mündlichen Verhandlung hingegen gab sie zu Protokoll, dass dies bereits nach 15 Monaten angefangen habe (Verhandlungsprotokoll S. 5). Schon aufgrund der mangelnden Details war das Vorbringen der Beschwerdeführerin auch nicht nachvollziehbar. Auch wenn man zugrundelegt, dass das Kastensystem in ländlicheren Gebieten Nepals noch strenger gehandhabt wird, gab die Beschwerdeführerin doch selbst an, dass XXXX ein Schulfreund gewesen sei und es in der Schule kein Kastensystem gegeben habe. Wenn nun aber in der Schule die Kinder der Umgebung ohne Kastentrennung unterrichtet worden sind, dann ist nur logisch, dass Schüler über die Kastengrenzen hinaus miteinander interagieren und sich auch Freundschaften bilden. Allein dies kann somit nicht zur Vertreibung der Beschwerdeführerin aus der Dorfgemeinschaft geführt haben. Einen darüber hinaus gehenden Grund brachte die Beschwerdeführerin aber nicht vor. Sie gab auch selbst an, dass sie keine Beziehung mit XXXX geführt habe, und konnte nicht überzeugend darlegen, weshalb die Dorfbewohner davon ausgegangen wären. Allein die Tatsache, dass sie während der Schule zusammen gegessen hätten und sie miteinander viel geredet hätten, lässt nämlich nicht nachvollziehbar auf eine Beziehung schließen. Dies gilt noch umso mehr, wenn man davon ausgeht, dass die Beschwerdeführerin zu jenem Zeitpunkt erst 13 Jahre alt gewesen wäre. Selbst wenn aber die Dorfgemeinschaft daran Anstoß genommen hätte, dass die Beschwerdeführerin mit einem Jungen aus einer niederen Kaste redet und in der Schule isst – was, wie schon ausgeführt, aufgrund des durchmischten Schulsystems in Nepal wenig überzeugt, da dies schon dadurch unvermeidlich wäre – hätte dies wohl nicht sofort zur Vertreibung der Beschwerdeführerin aus dem Dorf geführt, sondern wäre ihr wohl schlicht auferlegt worden, diesen Kontakt zu unterlassen. Dabei ist auch zu beachten, dass die Beschwerdeführerin selbst der höheren Kaste angehört und etwaige Repressalien sich daher zunächst und hauptsächlich gegen XXXX , der der niedrigeren Kaste angehört habe, gerichtet hätten. Vor diesem Hintergrund war die Vertreibung der Beschwerdeführerin und zudem ihrer ganzen Familie sowie ihre Verstoßung aus der Familie nicht nachvollziehbar und erschien auch unter Zugrundelegung der Lebensverhältnisse in Nepal lebensfremd. Da die Beschwerdeführerin angab, im Dorf keine Beziehung mit XXXX geführt zu haben, ist auch wenig nachvollziehbar, dass sie in Folge der Vertreibung „keine andere Wahl“ gehabt hätten, als eine Beziehung zu führen. Vor dem Hintergrund, dass die Beschwerdeführerin von ihrer eigenen Familie verstoßen worden sei, weil sie einen Jungen aus einer niedrigeren Kaste berührt habe, blieb sodann nicht nachvollziehbar, dass ihre Familie dann aber doch ihr aus dieser Beziehung geborenes Kind aufgenommen hätte und sich um dieses gekümmert hätte, wäre dieses doch auch einer niederen Kaste angehörig (vgl. dazu auch Verhandlungsprotokoll S. 8). Ebenso wenig nachvollziehbar waren die Angaben der Beschwerdeführerin zu ihrer telefonischen Bedrohung durch die Familie von XXXX . Zunächst erscheint schon grundsätzlich wenig glaubhaft, dass Angehörige einer niederen Kaste eine Person der höchsten Kaste bedrohen würden. Vor allem aber konnte die Beschwerdeführerin keinen Grund angeben, wie die Familie des XXXX immer wieder die Telefonnummer der Beschwerdeführerin erfahren hätte, obwohl sie mehrmals die SIM-Karte gewechselt habe, wäre dies doch nahezu unmöglich. Schließlich ist auch nicht nachvollziehbar, weshalb die Beschwerdeführerin, obwohl sie immer wieder telefonisch bedroht worden sei und sie auch gewusst habe, von wem die Drohungen ausgegangen seien, nie eine Anzeige bei der Polizei erstattet hätte, um dies zu beenden. Umso weniger ist nachvollziehbar, dass die Beschwerdeführerin, die dieses Problem mit einer Anzeige lösen hätte können, stattdessen nach Europa geflohen ist.Schon aufgrund der mangelnden Details war das Vorbringen der Beschwerdeführerin auch nicht nachvollziehbar. Auch wenn man zugrundelegt, dass das Kastensystem in ländlicheren Gebieten Nepals noch strenger gehandhabt wird, gab die Beschwerdeführerin doch selbst an, dass römisch 40 ein Schulfreund gewesen sei und es in der Schule kein Kastensystem gegeben habe. Wenn nun aber in der Schule die Kinder der Umgebung ohne Kastentrennung unterrichtet worden sind, dann ist nur logisch, dass Schüler über die Kastengrenzen hinaus miteinander interagieren und sich auch Freundschaften bilden. Allein dies kann somit nicht zur Vertreibung der Beschwerdeführerin aus der Dorfgemeinschaft geführt haben. Einen darüber hinaus gehenden Grund brachte die Beschwerdeführerin aber nicht vor. Sie gab auch selbst an, dass sie keine Beziehung mit römisch 40 geführt habe, und konnte nicht überzeugend darlegen, weshalb die Dorfbewohner davon ausgegangen wären. Allein die Tatsache, dass sie während der Schule zusammen gegessen hätten und sie miteinander viel geredet hätten, lässt nämlich nicht nachvollziehbar auf eine Beziehung schließen. Dies gilt noch umso mehr, wenn man davon ausgeht, dass die Beschwerdeführerin zu jenem Zeitpunkt erst 13 Jahre alt gewesen wäre. Selbst wenn aber die Dorfgemeinschaft daran Anstoß genommen hätte, dass die Beschwerdeführerin mit einem Jungen aus einer niederen Kaste redet und in der Schule isst – was, wie schon ausgeführt, aufgrund des durchmischten Schulsystems in Nepal wenig überzeugt, da dies schon dadurch unvermeidlich wäre – hätte dies wohl nicht sofort zur Vertreibung der Beschwerdeführerin aus dem Dorf geführt, sondern wäre ihr wohl schlicht auferlegt worden, diesen Kontakt zu unterlassen. Dabei ist auch zu beachten, dass die Beschwerdeführerin selbst der höheren Kaste angehört und etwaige Repressalien sich daher zunächst und hauptsächlich gegen römisch 40 , der der niedrigeren Kaste angehört habe, gerichtet hätten. Vor diesem Hintergrund war die Vertreibung der Beschwerdeführerin und zudem ihrer ganzen Familie sowie ihre Verstoßung aus der Familie nicht nachvollziehbar und erschien auch unter Zugrundelegung der Lebensverhältnisse in Nepal lebensfremd. Da die Beschwerdeführerin angab, im Dorf keine Beziehung mit römisch 40 geführt zu haben, ist auch wenig nachvollziehbar, dass sie in Folge der Vertreibung „keine andere Wahl“ gehabt hätten, als eine Beziehung zu führen. Vor dem Hintergrund, dass die Beschwerdeführerin von ihrer eigenen Familie verstoßen worden sei, weil sie einen Jungen aus einer niedrigeren Kaste berührt habe, blieb sodann nicht nachvollziehbar, dass ihre Familie dann aber doch ihr aus dieser Beziehung geborenes Kind aufgenommen hätte und sich um dieses gekümmert hätte, wäre dieses doch auch einer niederen Kaste angehörig vergleiche dazu auch Verhandlungsprotokoll S. 8). Ebenso wenig nachvollziehbar waren die Angaben der Beschwerdeführerin zu ihrer telefonischen Bedrohung durch die Familie von römisch 40 . Zunächst erscheint schon grundsätzlich wenig glaubhaft, dass Angehörige einer niederen Kaste eine Person der höchsten Kaste bedrohen würden. Vor allem aber konnte die Beschwerdeführerin keinen Grund angeben, wie die Familie des römisch 40 immer wieder die Telefonnummer der Beschwerdeführerin erfahren hätte, obwohl sie mehrmals die SIM-Karte gewechselt habe, wäre dies doch nahezu unmöglich. Schließlich ist auch nicht nachvollziehbar, weshalb die Beschwerdeführerin, obwohl sie immer wieder telefonisch bedroht worden sei und sie auch gewusst habe, von wem die Drohungen ausgegangen seien, nie eine Anzeige bei der Polizei erstattet hätte, um dies zu beenden. Umso weniger ist nachvollziehbar, dass die Beschwerdeführerin, die dieses Problem mit einer Anzeige lösen hätte können, stattdessen nach Europa geflohen ist. Auch das Vorbringen der Beschwerdeführerin, dass ihr Arbeitgeber ihr eine Niere gestohlen und sie vergewaltigt habe, ist nicht glaubhaft. Dies zunächst schon auf der Basis der bisherigen Ausführungen, wonach die Beschwerdeführerin nicht aus ihrem Dorf vertrieben wurde, folglich auch nicht in Kathmandu ihren Unterhalt verdienen musste. Aber auch für sich genommen waren die diesbezüglichen Ausführungen der Beschwerdeführerin widersprüchlich und nicht nachvollziehbar. In der ersten Einvernahme durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl erklärte die Beschwerdeführerin zunächst noch, dass sie den Namen der Familie, für die sie als Babysitterin gearbeitet habe, nicht kenne (AS 66), was angesichts eines rund fünfjährigen Beschäftigungsverhältnisses äußerst lebensfremd ist. Im weiteren Verlauf der Einvernahme wiederholte die Beschwerdeführerin, dass sie den Namen nicht wisse, gab unmittelbar darauf jedoch im völligen Widerspruch an, dass ihr Arbeitgeber XXXX und die drei Kinder XXXX , XXXX und XXXX geheißen hätten (AS 73). Im Widerspruch dazu wiederum erklärte die Beschwerdeführerin in der zweiten Einvernahme durch das Bundesamt, dass die Frau ihres Arbeitgebers XXXX geheißen habe, da ihr Sohn ihren Namen erhalten habe (AS 130). Sodann erklärte die Beschwerdeführerin in der ersten Einvernahme durch das Bundesamt, dass sie mit ihrem Arbeitgeber nach Neu Delhi gefahren sei, um ein türkisches Visum zu erhalten. Dort habe sie dann starke Schmerzen im Bauch gehabt, weshalb ihr Arbeitgeber sie ins Krankenhaus gebracht habe, wo sie operiert worden sei. Er habe ihr gesagt, dass sie Nierensteine habe. In Wahrheit sei ihr ohne ihr Wissen die (rechte) Niere entfernt worden (AS 69, 72, 74). In der zweiten Einvernahme durch das Bundesamt führte die Beschwerdeführerin dazu näher aus, dass sie in Indien nach zwei bis drei Tagen starke Schmerzen bekommen habe, weshalb ihr Arbeitgeber sie ins Krankenhaus gebracht habe, wo sie dann operiert worden sei (AS 128). In der mündlichen Verhandlung gab die Beschwerdeführerin jedoch im Widerspruch zu Protokoll, dass sie schon zum Zeitpunkt der Reise starke Schmerzen gehabt habe und ihr Arbeitgeber ihr gesagt habe, dass er sie in Indien deshalb behandeln lassen werde (Verhandlungsprotokoll S. 10). Weiters gab die Beschwerdeführerin in der zweiten Einvernahme durch das Bundesamt an, dass sie drei Tage in jenem Spital gewesen sei und sie nicht mit den Ärzten gesprochen habe. Acht Tage nach der Operation sei ihr in Nepal die Operationsnaht entfernt worden (AS 127). Es erscheint aber lebensfremd, dass in einem regulären Spital in Indien derart offen Organhandel betrieben werden würde, zudem die Beschwerdeführerin trotz eines dreitägigen Aufenthaltes nie mit einem Arzt gesprochen hat. Ebenso lebensfremd erscheint, dass auch im Zuge der Entfernung der Naht in Nepal nicht hervorgekommen ist, dass der Beschwerdeführerin eine Niere entfernt worden ist. Im Übrigen ist hierzu anzuführen, dass aus der bloßen Tatsache, dass der Beschwerdeführerin tatsächlich eine Niere entfernt wurde, noch nicht auf die von der Beschwerdeführerin geschilderte illegale Vorgangsweise zu schließen ist, zumal durchaus verschiedene medizinische Gründe – etwa auch Nierensteine – die Entfernung einer Niere erfordern können. Die Beschwerdeführerin brachte auch selbst im Laufe des Verfahrens immer wieder vor, vor der Entfernung der Niere derartige Schmerzen verspürt zu haben. Zum weiteren Verlauf brachte die Beschwerdeführerin in der ersten Einvernahme durch das Bundesamt vor, dass sie danach nach Nepal zurückgeflogen seien, wo sie noch einige Monate weitergearbeitet habe. Daraufhin sei sie zur Ausreise nach Europa mit ihrem Arbeitgeber wieder nach Indien gefahren, wo sie zwei bis drei Wochen geblieben sei (AS 75). Im Widerspruch dazu hatte die Beschwerdeführerin in der freien Erzählung noch angegeben, drei bis vier Wochen in Indien gewesen zu sein (AS 72). Dort habe sie ihr Arbeitgeber dann vergewaltigt, bevor er sie weiter in die Türkei geschickt habe (AS 72). In der mündlichen Verhandlung hingegen brachte die Beschwerdeführerin im deutlichen Widerspruch vor, dass sie bereits während ihres ersten Indienaufenthaltes von ihrem Arbeitgeber sowie einer weiteren Person vergewaltigt worden sei. Zu ihrem zweiten Aufenthalt im Zuge der Ausreise nach Europa habe ihr Arbeitgeber sie dagegen gar nicht begleitet. Ihr Arbeitgeber habe sie auch kein weiteres Mal vergewaltigt (Verhandlungsprotokoll S. 15). Auch gab sie dort an, dass sie eine Woche nach der Operation (in Indien) vergewaltigt worden sei, wohingegen sie noch in der zweiten Einvernahme durch das Bundesamt aussagte, drei Tage nach der Entlassung aus dem Krankenhaus bereits nach Nepal zurückgekehrt zu sein (A 127). Nicht nachvollziehbar ist schließlich das Hinzukommen jener weiteren Person, die sie dort auch vergewaltigt haben will, da die Beschwerdeführerin in der zweiten Einvernahme durch das Bundesamt noch erklärt hatte, nur von ihrem Arbeitgeber begleitet worden zu sein (AS 128).Auch das Vorbringen der Beschwerdeführerin, dass ihr Arbeitgeber ihr eine Niere gestohlen und sie vergewaltigt habe, ist nicht glaubhaft. Dies zunächst schon auf der Basis der bisherigen Ausführungen, wonach die Beschwerdeführerin nicht aus ihrem Dorf vertrieben wurde, folglich auch nicht in Kathmandu ihren Unterhalt verdienen musste. Aber auch für sich genommen waren die diesbezüglichen Ausführungen der Beschwerdeführerin widersprüchlich und nicht nachvollziehbar. In der ersten Einvernahme durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl erklärte die Beschwerdeführerin zunächst noch, dass sie den Namen der Familie, für die sie als Babysitterin gearbeitet habe, nicht kenne (AS 66), was angesichts eines rund fünfjährigen Beschäftigungsverhältnisses äußerst lebensfremd ist. Im weiteren Verlauf der Einvernahme wiederholte die Beschwerdeführerin, dass sie den Namen nicht wisse, gab unmittelbar darauf jedoch im völligen Widerspruch an, dass ihr Arbeitgeber römisch 40 und die drei Kinder römisch 40 , römisch 40 und römisch 40 geheißen hätten (AS 73). Im Widerspruch dazu wiederum erklärte die Beschwerdeführerin in der zweiten Einvernahme durch das Bundesamt, dass die Frau ihres Arbeitgebers römisch 40 geheißen habe, da ihr Sohn ihren Namen erhalten habe (AS 130). Sodann erklärte die Beschwerdeführerin in der ersten Einvernahme durch das Bundesamt, dass sie mit ihrem Arbeitgeber nach Neu Delhi gefahren sei, um ein türkisches Visum zu erhalten. Dort habe sie dann starke Schmerzen im Bauch gehabt, weshalb ihr Arbeitgeber sie ins Krankenhaus gebracht habe, wo sie operiert worden sei. Er habe ihr gesagt, dass sie Nierensteine habe. In Wahrheit sei ihr ohne ihr Wissen die (rechte) Niere entfernt worden (AS 69, 72, 74). In der zweiten Einvernahme durch das Bundesamt führte die Beschwerdeführerin dazu näher aus, dass sie in Indien nach zwei bis drei Tagen starke Schmerzen bekommen habe, weshalb ihr Arbeitgeber sie ins Krankenhaus gebracht habe, wo sie dann operiert worden sei (AS 128). In der mündlichen Verhandlung gab die Beschwerdeführerin jedoch im Widerspruch zu Protokoll, dass sie schon zum Zeitpunkt der Reise starke Schmerzen gehabt habe und ihr Arbeitgeber ihr gesagt habe, dass er sie in Indien deshalb behandeln lassen werde (Verhandlungsprotokoll S. 10). Weiters gab die Beschwerdeführerin in der zweiten Einvernahme durch das Bundesamt an, dass sie drei Tage in jenem Spital gewesen sei und sie nicht mit den Ärzten gesprochen habe. Acht Tage nach der Operation sei ihr in Nepal die Operationsnaht entfernt worden (AS 127). Es erscheint aber lebensfremd, dass in einem regulären Spital in Indien derart offen Organhandel betrieben werden würde, zudem die Beschwerdeführerin trotz eines dreitägigen Aufenthaltes nie mit einem Arzt gesprochen hat. Ebenso lebensfremd erscheint, dass auch im Zuge der Entfernung der Naht in Nepal nicht hervorgekommen ist, dass der Beschwerdeführerin eine Niere entfernt worden ist. Im Übrigen ist hierzu anzuführen, dass aus der bloßen Tatsache, dass der Beschwerdeführerin tatsächlich eine Niere entfernt wurde, noch nicht auf die von der Beschwerdeführerin geschilderte illegale Vorgangsweise zu schließen ist, zumal durchaus verschiedene medizinische Gründe – etwa auch Nierensteine – die Entfernung einer Niere erfordern können. Die Beschwerdeführerin brachte auch selbst im Laufe des Verfahrens immer wieder vor, vor der Entfernung der Niere derartige Schmerzen verspürt zu haben. Zum weiteren Verlauf brachte die Beschwerdeführerin in der ersten Einvernahme durch das Bundesamt vor, dass sie danach nach Nepal zurückgeflogen seien, wo sie noch einige Monate weitergearbeitet habe. Daraufhin sei sie zur Ausreise nach Europa mit ihrem Arbeitgeber wieder nach Indien gefahren, wo sie zwei bis drei Wochen geblieben sei (AS 75). Im Widerspruch dazu hatte die Beschwerdeführerin in der freien Erzählung noch angegeben, drei bis vier Wochen in Indien gewesen zu sein (AS 72). Dort habe sie ihr Arbeitgeber dann vergewaltigt, bevor er sie weiter in die Türkei geschickt habe (AS 72). In der mündlichen Verhandlung hingegen brachte die Beschwerdeführerin im deutlichen Widerspruch vor, dass sie bereits während ihres ersten Indienaufenthaltes von ihrem Arbeitgeber sowie einer weiteren Person vergewaltigt worden sei. Zu ihrem zweiten Aufenthalt im Zuge der Ausreise nach Europa habe ihr Arbeitgeber sie dagegen gar nicht begleitet. Ihr Arbeitgeber habe sie auch kein weiteres Mal vergewaltigt (Verhandlungsprotokoll S. 15). Auch gab sie dort an, dass sie eine Woche nach der Operation (in Indien) vergewaltigt worden sei, wohingegen sie noch in der zweiten Einvernahme durch das Bundesamt aussagte, drei Tage nach der Entlassung aus dem Krankenhaus bereits nach Nepal zurückgekehrt zu sein (A 127). Nicht nachvollziehbar ist schließlich das Hinzukommen jener weiteren Person, die sie dort auch vergewaltigt haben will, da die Beschwerdeführerin in der zweiten Einvernahme durch das Bundesamt noch erklärt hatte, nur von ihrem Arbeitgeber begleitet worden zu sein (AS 128). Somit war das Vorbringen der Beschwerdeführerin über die Ereignisse in Nepal insgesamt nicht glaubhaft. Andere sich direkt auf ihren Herkunftsstaat beziehende Fluchtgründe hat die Beschwerdeführerin im Verfahren nicht vorgebracht und sind auch vor dem Hintergrund der Länderberichte nicht hervorgekommen. Neben diesem Vorbringen gab die Beschwerdeführerin auch an, auf ihrer weiteren Schleppung nach Österreich mehrfach vergewaltigt bzw. sexuell ausgebeutet worden zu sein und Opfer von Menschenhandel geworden zu sein. Auch dieses Vorbringen ist – jedenfalls in der dargestellten Weise – nicht glaubhaft. Dies wiederum schon anhand der unglaubhaften Darstellung, wie es zu dieser Ausbeutung gekommen sei, da, wie schon ausgeführt, der Ausgangspunkt dieser Ausbeutung bei ihrem Arbeitgeber nicht glaubhaft war. Aber auch die weiteren Ausführungen der Beschwerdeführerin waren widersprüchlich und nicht nachvollziehbar. So gab die Beschwerdeführerin zu ihrem Aufenthalt in der Türkei in der ersten Einvernahme durch das Bundesamt an, dass sie dort acht Monate bei einem Bengalen gelebt habe, der sie vergewaltigt habe (AS 72). In der mündlichen Verhandlung hingegen gab die Beschwerdeführerin zu Protokoll, dass sie lediglich zwei Monate in der Türkei geblieben sei und dort von mehreren Personen vergewaltigt worden sei (Verhandlungsprotokoll S. 15 f). Sodann gab die Beschwerdeführerin in der ersten Einvernahme durch das Bundesamt an, dass sie in Griechenland bei einem Bengalen namens XXXX gelebt habe, der sie ebenfalls missbraucht habe. Er habe ihr gesagt, dass die Weiterreise EUR 1.200,- koste und sie ihm entweder das Geld geben müsse oder ein „Sexsklave“ für ihn sein müsse. Da sie das Geld nicht gehabt habe, sei sie „sein“ Sexsklave gewesen (AS 72 und 77). In der mündlichen Verhandlung hingegen brachte die Beschwerdeführerin im Widerspruch dazu vor, dass sie bei einem Mann namens XXXX gelebt habe und sie wiederum von mehreren Personen vergewaltigt worden sei. Auch gab sie nun – anders als bisher – an, dass sie letztlich weiterreisen habe können, weil sie (fälschlich) erzählt habe, dass sie HIV-positiv sei. Deshalb habe der Mann sie nach Mazedonien weitergeschickt (Verhandlungsprotokoll S. 16 f). Zu ihrem Aufenthalt in Serbien sagte die Beschwerdeführerin in der ersten Einvernahme durch das Bundesamt aus, dass sie vier Monate im Haus bzw. in der Wohnung der Schlepper in Belgrad und ein Monat in einem Flüchtlingslager in Subotica gelebt habe, bevor sie weitergereist sei (AS 76). Hierzu ist anzumerken, dass Subotica rund 200 Kilometer entfernt von Belgrad an der Grenze zu Ungarn liegt. In der zweiten Einvernahme durch das Bundesamt präzisierte die Beschwerdeführerin, dass sie am
- Juli 2016 in Serbien eingereist sei. Sie habe zunächst eineinhalb Monate in einer Wohnung und soda