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{'item': 'W170 2241373-1'}

Obsah (10)§§ 28Art. 133§ 2a§ 24§ 1§ 14§ 25§ 43§ 46§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum16.04.2021 GeschäftszahlW170 2241373-1 Spruch, W170 2241373-1/2E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Ri

§§ 28Abs. 2 Vw

GVG, 14 Abs. 2 ZDG stattgegeben und der ordentliche Zivildienst des XXXX bis zum 02.07.2022 aufgeschoben. Der Beschwerde wird

Paragraphen 28, Absatz 2, VwGVG, 14 Absatz 2, ZDG stattgegeben und der ordentliche Zivildienst des römisch 40 bis zum 02.07.2022 aufgeschoben. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig. , , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: Das Bundesverwaltungsgericht hat über die rechtzeitige und zulässige Beschwerde erwogen:

  1. Feststellungen: 1.
  2. Nachdem der am 06.07.2001 geborene XXXX (in Folge: Beschwerdeführer) mit Beschluss der Stellungskommission für Wien vom 28.08.2019 als tauglich eingestuft wurde und dieser Beschluss in Rechtskraft erwuchs sowie der Beschwerdeführer am 31.10.2019 eine Zivildiensterklärung abgab, wurde mit Bescheid der Zivildienstserviceagentur (in Folge: Behörde) vom 18.11.2019, Zl. 493466/1/ZD/19, der Eintritt der Zivildienstpflicht des Beschwerdeführers festgestellt; auch dieser Bescheid erwuchs in Rechtskraft.1.
  3. Nachdem der am 06.07.2001 geborene römisch 40 (in Folge: Beschwerdeführer) mit Beschluss der Stellungskommission für Wien vom 28.08.2019 als tauglich eingestuft wurde und dieser Beschluss in Rechtskraft erwuchs sowie der Beschwerdeführer am 31.10.2019 eine Zivildiensterklärung abgab, wurde mit Bescheid der Zivildienstserviceagentur (in Folge: Behörde) vom 18.11.2019, Zl. 493466/1/ZD/19, der Eintritt der Zivildienstpflicht des Beschwerdeführers festgestellt; auch dieser Bescheid erwuchs in Rechtskraft. Ohne dass der Beschwerdeführer bis dahin einen Antrag auf Aufschub des Zivildienstes gestellt hätte, wurde jener mit Bescheid der Behörde vom 11.02.2021, Zl. 493466/15/ZD/0221, einem Rechtsträger zur Dienstleistung im Rahmen des Zivildienstes mit Dienstantritt am 01.05.2021 zugewiesen. Der Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 22.02.2021 zugestellt; gegen den Bescheid wurde kein Rechtsmittel ergriffen und erwuchs dieser somit in Rechtskraft. Allerdings brachte der Beschwerdeführer am 24.02.2021 bei der Behörde einen Antrag auf Aufschub des Zivildienstes bis 02.07.2022 („bis zum Ende meines Studiums“) ein. Der Antrag wurde damit begründet, dass der Beschwerdeführer am 07.09.2020 ein Kolleg in der Höheren Graphischen Bundes-Lehr- und Versuchsanstalt, Leyserstraße 6, 1140 Wien (in Folge: Graphische) begonnen habe, dass bis 02.07.2022 andauere und für das er einen Aufnahmetest habe absolvieren müssen. Ein Wiedereinstieg nach Absolvierung des Zivildienstes sei nicht möglich. Mit Bescheid der Behörde vom 31.03.2021, Zl. 493466/19/ZD/0321, wurde der Antrag abgewiesen, im Wesentlichen mit der Begründung, dass der Beschwerdeführer keinen Nachweis eines bedeutenden Nachteils bzw. einer außerordentlichen Härte erbracht habe. Der Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 02.04.2021 zugestellt. Mit am 06.04.2021 zur Post gegebenem Schriftsatz erhob der Beschwerdeführer Beschwerde gegen diesen Bescheid, die Unterbrechung der Ausbildung stelle für ihn eine unzumutbare Einschränkung dar. 1.
  4. Der Beschwerdeführer besucht seit Beginn des Schuljahres 2020/2021 (seit 07.09.2020) die Graphische, die Ausbildung endet im September 2022 mit den Abschlussprüfungen, sie ist homogen und hat eine kompakte Form. Nach einer Unterbrechung könnte die Graphische dem Beschwerdeführer keinen Wiedereinstieg garantieren.1.
  5. Der Beschwerdeführer besucht seit Beginn des Schuljahres 2020 aus 2021, (seit 07.09.2020) die Graphische, die Ausbildung endet im September 2022 mit den Abschlussprüfungen, sie ist homogen und hat eine kompakte Form. Nach einer Unterbrechung könnte die Graphische dem Beschwerdeführer keinen Wiedereinstieg garantieren. Bei der vom Beschwerdeführer besuchten Ausbildung an der Graphischen handelt es sich um ein in Schulform geführtes Kolleg, für dessen Besuch eine Aufnahmeprüfung zu absolvieren ist.
  6. Beweiswürdigung: Die Feststellungen zu 1.
  7. ergeben sich aus der unstrittigen Aktenlage. Die Feststellungen zu 1.
  8. ergeben sich aus der von der Graphischen vorgelegten Bestätigung, deren Richtigkeit die Behörde weder im Bescheid noch in der Aktenvorlage angezweifelt hat.
  9. Rechtliche Beurteilung: Zu A) 3.
  10. Zulässigkeit und Verfahren

§ 2aAbs.

4 ZDG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide der Zivildienstserviceagentur. Die Beschwerde wurde fristgerecht eingebracht und ist auch sonst kein Anhaltspunkt für eine Unzulässigkeit erkennbar.

Paragraph 2 a, Absatz 4, ZDG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide der Zivildienstserviceagentur. Die Beschwerde wurde fristgerecht eingebracht und ist auch sonst kein Anhaltspunkt für eine Unzulässigkeit erkennbar. Die Einzelrichterzuständigkeit ergibt sich aus § 6 BVwGG, wonach das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter entscheidet, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.Die Einzelrichterzuständigkeit ergibt sich aus Paragraph 6, BVwGG, wonach das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter entscheidet, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

§ 28Abs. 2 Z1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht.

Paragraph 28, Absatz 2, Z1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte

§ 24Abs. 4 Vw

GVG Abstand genommen werden, da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt ist bzw. nicht substantiiert bestritten wurde, sodass eine mündliche Erörterung keine weitere Klärung des Sachverhaltes erwarten lässt. Auch die Rechtsfrage ist nicht derart komplex, dass es einer mündlichen Erörterung bedürfte. Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Art. 6 Abs. 1 EMRK, es sind keine "civil rights" betroffen, noch steht Art. 47 GRC, da kein Bezug zu EU-Normen gegeben ist, dem entgegen.Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte

Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG Abstand genommen werden, da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt ist bzw. nicht substantiiert bestritten wurde, sodass eine mündliche Erörterung keine weitere Klärung des Sachverhaltes erwarten lässt. Auch die Rechtsfrage ist nicht derart komplex, dass es einer mündlichen Erörterung bedürfte. Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Artikel 6, Absatz eins, EMRK, es sind keine "civil rights" betroffen, noch steht Artikel 47, GRC, da kein Bezug zu EU-Normen gegeben ist, dem entgegen. 3.2. Gesetzliche Grundlagen

§ 1Abs.

4 1. Satz ZDG wird der Wehrpflichtige mit Einbringung einer mängelfreien Zivildiensterklärung von der Wehrpflicht befreit und zivildienstpflichtig; er hat nach Maßgabe dieses Bundesgesetzes Zivildienst zu leisten.

Paragraph eins, Absatz 4, 1. Satz ZDG wird der Wehrpflichtige mit Einbringung einer mängelfreien Zivildiensterklärung von der Wehrpflicht befreit und zivildienstpflichtig; er hat nach Maßgabe dieses Bundesgesetzes Zivildienst zu leisten.

§ 14Abs.

1 ZDG ist Zivildienstpflichtigen, die zu dem im § 25 Abs. 1 Z 4 WG 2001 genannten Zeitpunkt in Berufsvorbereitung, Schul- oder Hochschulausbildung stehen, sofern Erfordernisse des Zivildienstes nicht entgegenstehen, auf deren Antrag der Antritt des ordentlichen Zivildienstes bis zum Abschluss der begonnenen Ausbildung oder Berufsvorbereitung, längstens jedoch bis zum Ablauf des

  1. September des Kalenderjahres aufzuschieben, in dem die Zivildienstpflichtigen das
  2. Lebensjahr vollenden. Im Falle der Einbringung einer Zivildiensterklärung nach vollständiger Ableistung des Grundwehrdienstes gilt als maßgeblicher Zeitpunkt jener des Entstehens der Zivildienstpflicht.

Paragraph 14, Absatz eins, ZDG ist Zivildienstpflichtigen, die zu dem im Paragraph 25, Absatz eins, Ziffer 4, WG 2001 genannten Zeitpunkt in Berufsvorbereitung, Schul- oder Hochschulausbildung stehen, sofern Erfordernisse des Zivildienstes nicht entgegenstehen, auf deren Antrag der Antritt des ordentlichen Zivildienstes bis zum Abschluss der begonnenen Ausbildung oder Berufsvorbereitung, längstens jedoch bis zum Ablauf des

  1. September des Kalenderjahres aufzuschieben, in dem die Zivildienstpflichtigen das
  2. Lebensjahr vollenden. Im Falle der Einbringung einer Zivildiensterklärung nach vollständiger Ableistung des Grundwehrdienstes gilt als maßgeblicher Zeitpunkt jener des Entstehens der Zivildienstpflicht.

§ 14Abs.

2 ZDG ist Zivildienstpflichtigen auf Antrag der ordentliche Zivildienst aufzuschieben, wenn Erfordernisse des Zivildienstes nicht entgegenstehen, sie noch nicht zum ordentlichen Zivildienst mit Dienstantritt innerhalb eines Jahres nach Wirksamwerden der Zivildiensterklärung oder nach Ende des Aufschubes

Abs. 1 zugewiesen sind und durch die Unterbrechung einer Berufsvorbereitung, Schul- oder Hochschulausbildung, die sie nach dem in § 25 Abs. 1 Z 4 WG 2001 genannten Zeitpunkt begonnen haben, einen bedeutenden Nachteil erleiden würden. Dasselbe gilt, wenn der Zivildienstpflichtige ohne zugewiesen zu sein, eine weiterführende Ausbildung, etwa ein Hochschulstudium, begonnen hat und eine Unterbrechung der Ausbildung eine außerordentliche Härte bedeuten würde;

§ 14Abs.

3 ZDG kann der Aufschub in den Fällen des § 14 Abs. 2 ZDG bis zum Abschluss der begonnenen Ausbildung oder Berufsvorbereitung, längstens jedoch bis zum Ablauf des

  1. September des Kalenderjahres gewährt werden, in dem die Zivildienstpflichtigen das
  2. Lebensjahr vollenden.

Paragraph 14, Absatz 2, ZDG ist Zivildienstpflichtigen auf Antrag der ordentliche Zivildienst aufzuschieben, wenn Erfordernisse des Zivildienstes nicht entgegenstehen, sie noch nicht zum ordentlichen Zivildienst mit Dienstantritt innerhalb eines Jahres nach Wirksamwerden der Zivildiensterklärung oder nach Ende des Aufschubes

Absatz eins, zugewiesen sind und durch die Unterbrechung einer Berufsvorbereitung, Schul- oder Hochschulausbildung, die sie nach dem in Paragraph 25, Absatz eins, Ziffer 4, WG 2001 genannten Zeitpunkt begonnen haben, einen bedeutenden Nachteil erleiden würden. Dasselbe gilt, wenn der Zivildienstpflichtige ohne zugewiesen zu sein, eine weiterführende Ausbildung, etwa ein Hochschulstudium, begonnen hat und eine Unterbrechung der Ausbildung eine außerordentliche Härte bedeuten würde;

Paragraph 14, Absatz 3, ZDG kann der Aufschub in den Fällen des Paragraph 14, Absatz 2, ZDG bis zum Abschluss der begonnenen Ausbildung oder Berufsvorbereitung, längstens jedoch bis zum Ablauf des 15. September des Kalenderjahres gewährt werden, in dem die Zivildienstpflichtigen das 28. Lebensjahr vollenden.

§ 25Abs.

1 WG 2001 - auf den sowohl § 14 Abs. 1 als auch Abs. 2 ZDG verweisen - sind Wehrpflichtige von der Einberufung zum Präsenzdienst ausgeschlossen (1.) über die eine Freiheitsstrafe verhängt worden ist und die Strafaufschub oder Strafunterbrechung bewilligt erhielten, für die Dauer dieses Aufschubes oder dieser Unterbrechung, (2.) die sich in Haft befinden oder sonst auf behördliche Anordnung angehalten werden, für die Dauer dieser Haft oder dieser Anhaltung, (3.), die (

  1. a)die Voraussetzungen für die Befreiung von der Stellungspflicht nach § 18 Abs. 3 WG 2001 erfüllen - das sind ausgeweihte Priester, Personen, die auf Grund absolvierter theologischer Studien im Seelsorgedienst oder in einem geistlichen Lehramt tätig sind, Ordenspersonen, die die ewigen Gelübde abgelegt haben, und Studierende der Theologie, die sich auf ein geistliches Amt vorbereiten. oder (
  2. b)nach Maßgabe völkerrechtlicher Verpflichtungen von der Leistung eines Wehrdienstes befreit sind, sofern sie der Einberufung nicht ausdrücklich zugestimmt haben, und (4.) hinsichtlich der Einberufung zum Grundwehrdienst, die nachweislich in einer laufenden Schul- oder Hochschulausbildung oder sonstigen Berufsvorbereitung am Beginn jenes Kalenderjahres standen, in dem jene Stellung begann, bei der erstmals oder, im Falle einer zwischenzeitlich festgestellten vorübergehenden Untauglichkeit oder Untauglichkeit, neuerlich ihre Tauglichkeit festgestellt wurde.

Paragraph 25, Absatz eins, WG 2001 - auf den sowohl Paragraph 14, Absatz eins, als auch Absatz 2, ZDG verweisen - sind Wehrpflichtige von der Einberufung zum Präsenzdienst ausgeschlossen (1.) über die eine Freiheitsstrafe verhängt worden ist und die Strafaufschub oder Strafunterbrechung bewilligt erhielten, für die Dauer dieses Aufschubes oder dieser Unterbrechung, (2.) die sich in Haft befinden oder sonst auf behördliche Anordnung angehalten werden, für die Dauer dieser Haft oder dieser Anhaltung, (3.), die (

  1. a)die Voraussetzungen für die Befreiung von der Stellungspflicht nach Paragraph 18, Absatz 3, WG 2001 erfüllen - das sind ausgeweihte Priester, Personen, die auf Grund absolvierter theologischer Studien im Seelsorgedienst oder in einem geistlichen Lehramt tätig sind, Ordenspersonen, die die ewigen Gelübde abgelegt haben, und Studierende der Theologie, die sich auf ein geistliches Amt vorbereiten. oder (
  2. b)nach Maßgabe völkerrechtlicher Verpflichtungen von der Leistung eines Wehrdienstes befreit sind, sofern sie der Einberufung nicht ausdrücklich zugestimmt haben, und (4.) hinsichtlich der Einberufung zum Grundwehrdienst, die nachweislich in einer laufenden Schul- oder Hochschulausbildung oder sonstigen Berufsvorbereitung am Beginn jenes Kalenderjahres standen, in dem jene Stellung begann, bei der erstmals oder, im Falle einer zwischenzeitlich festgestellten vorübergehenden Untauglichkeit oder Untauglichkeit, neuerlich ihre Tauglichkeit festgestellt wurde.

§ 25Abs.

4 ZDG setzt der Bescheid, mit dem der Aufschub verfügt wird, einen allfälligen Zuweisungsbescheid außer Kraft.

Paragraph 25, Absatz 4, ZDG setzt der Bescheid, mit dem der Aufschub verfügt wird, einen allfälligen Zuweisungsbescheid außer Kraft. 3.

  1. Beurteilung des konkreten Sachverhaltes Gegenständlicher Antrag auf Aufschub des ordentlichen Zivildienstes ist nicht nach § 14 Abs. 1 ZDG zu beurteilen: Die Stellung, anlässlich welcher der Beschwerdeführer erstmals für tauglich befunden wurde, erfolgte am 18.11.
  2. Der nach § 14 Abs. 1 ZDG infolge des Verweises auf § 25 Abs. 1 Z 4 WG 2011 maßgebliche Stichtag war folglich der 01.01.2019 und hatte der Beschwerdeführer zu diesem Zeitpunkt die dem Aufschubantrag zugrundeliegende Ausbildung, nämlich den Besuch eines von der Graphischen angebotenen Kollegs, noch nicht begonnen.Gegenständlicher Antrag auf Aufschub des ordentlichen Zivildienstes ist nicht nach Paragraph 14, Absatz eins, ZDG zu beurteilen: Die Stellung, anlässlich welcher der Beschwerdeführer erstmals für tauglich befunden wurde, erfolgte am 18.11.
  3. Der nach Paragraph 14, Absatz eins, ZDG infolge des Verweises auf Paragraph 25, Absatz eins, Ziffer 4, WG 2011 maßgebliche Stichtag war folglich der 01.01.2019 und hatte der Beschwerdeführer zu diesem Zeitpunkt die dem Aufschubantrag zugrundeliegende Ausbildung, nämlich den Besuch eines von der Graphischen angebotenen Kollegs, noch nicht begonnen. Der Antrag des Beschwerdeführers ist daher an § 14 Abs. 2 ZDG zu messen. Für die Anwendbarkeit des § 14 Abs. 2 erster Satz ZDG - wonach für einen Aufschub ein "bedeutender Nachteil" vorliegen muss - ist entscheidend, ob der Antragsteller im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides zum Zivildienst nicht derart zugewiesen war, dass er den Zivildienst binnen Jahresfrist (gerechnet ab dem Wirksamwerden der Zivildiensterklärung, das ist der 31.10.2019) anzutreten hatte (VwGH 26.09.2013, 2013/11/0165). Da der Beschwerdeführer dem Zivildienst mit Antritt am 01.05.2021 und somit nicht binnen Jahresfrist nach dem Wirksamwerden der Zivildiensterklärung (spätestens bis zum Ablauf des 31.10.2020) zugewiesen wurde, ist § 14 Abs. 2 erster Satz ZDG hier anwendbar. Der Antrag des Beschwerdeführers ist daher an Paragraph 14, Absatz 2, ZDG zu messen. Für die Anwendbarkeit des Paragraph 14, Absatz 2, erster Satz ZDG - wonach für einen Aufschub ein "bedeutender Nachteil" vorliegen muss - ist entscheidend, ob der Antragsteller im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides zum Zivildienst nicht derart zugewiesen war, dass er den Zivildienst binnen Jahresfrist (gerechnet ab dem Wirksamwerden der Zivildiensterklärung, das ist der 31.10.2019) anzutreten hatte (VwGH 26.09.2013, 2013/11/0165). Da der Beschwerdeführer dem Zivildienst mit Antritt am 01.05.2021 und somit nicht binnen Jahresfrist nach dem Wirksamwerden der Zivildiensterklärung (spätestens bis zum Ablauf des 31.10.2020) zugewiesen wurde, ist Paragraph 14, Absatz 2, erster Satz ZDG hier anwendbar. Der Aufschub ist daher auf entsprechenden - vorliegenden - Antrag zu gewähren, wenn
  4. die Erfordernisse des Zivildienstes dem nicht entgegenstehen und
  5. der Zivildienstpflichtige durch die Unterbrechung einer Berufsvorbereitung, Schul- oder Hochschulausbildung, die nach Beginn jenes Kalenderjahres, in dem jene Stellung stattgefunden hat, begonnen wurde, einen bedeutenden Nachteil erleiden würden. Der Beschwerdeführer besucht eine unter das Schulorganisationsgesetz fallende Bildungseinrichtung (siehe § 73 Schulorganisationsgesetz). Im Gegensatz zu einem Hochschulstudium (siehe § 67 UG) besteht im Regime des SchUG-BKV, das auf ein Kolleg wie das verfahrensgegenständliche anzuwenden ist, keine Möglichkeit der Beurlaubung wegen der Ableistung des Zivildienstes.Der Beschwerdeführer besucht eine unter das Schulorganisationsgesetz fallende Bildungseinrichtung (siehe Paragraph 73, Schulorganisationsgesetz). Im Gegensatz zu einem Hochschulstudium (siehe Paragraph 67, UG) besteht im Regime des SchUG-BKV, das auf ein Kolleg wie das verfahrensgegenständliche anzuwenden ist, keine Möglichkeit der Beurlaubung wegen der Ableistung des Zivildienstes.

§ 43Abs. 1 2. Satz Sch

UG-BKV sind die Studierenden verpflichtet, den Unterricht regelmäßig und pünktlich zu besuchen, an Schulveranstaltungen teilzunehmen und die notwendigen Unterrichtsmittel mitzubringen.

§ 46Abs. 1 1. Fall Sch

UG-BKV ist der Studierende von der Schule auszuschließen, wenn dieser durch schuldhaftes Fehlverhalten seine Pflichten (§ 43) in schwerwiegender Weise verletzt.

Paragraph 43, Absatz eins, 2. Satz SchUG-BKV sind die Studierenden verpflichtet, den Unterricht regelmäßig und pünktlich zu besuchen, an Schulveranstaltungen teilzunehmen und die notwendigen Unterrichtsmittel mitzubringen.

Paragraph 46, Absatz eins,

  1. Fall SchUG-BKV ist der Studierende von der Schule auszuschließen, wenn dieser durch schuldhaftes Fehlverhalten seine Pflichten (Paragraph 43,) in schwerwiegender Weise verletzt. Dem Beschwerdeführer droht daher bei Ableistung des Zivildienstes der Ausschluss aus dem Kolleg, da aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes das Nichterfüllen der Pflicht des regelmäßigen und pünktlichen Schulbesuchs als schuldhaft zu werten ist, weil sich der Beschwerdeführer vor Beginn dieser Ausbildung nicht die Harmonisierung der Ausbildung mit seiner Zivildienstpflicht gekümmert hat. Es liegt daher ein bedeutender Nachteil im Sinne des § 14 Abs. 2
  2. Fall ZDG vor, selbst unter Berücksichtigung, dass der Beschwerdeführer seine Pflicht, seine Lebensplanung mit dem abzuleistenden Zivildienst zu harmonisieren, verletzt hat. Hiezu ist auch auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen, der ausgeführt hat, dass ein bedeutender Nachteil im Sinne des § 14 Abs 2 ZDG dann anzunehmen ist, wenn der Zivildienstpflichtige - der im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides sich bereits im zweiten Semester seiner Ausbildung (hier: an einer Akademie für Sozialarbeit) befand - die von ihm begonnene Ausbildung nicht fortsetzen kann, wenn also die ersten beiden Semester der von ihm begonnenen Ausbildung im Falle der Unterbrechung der Ausbildung verloren wären. Der Verlust bloß eines (zusätzlichen) Semesters (über die durch die Leistung des Zivildienstes bedingte Unterbrechung der Ausbildung hinaus) könnte hingegen nicht als bedeutender Nachteil angesehen werden (VwGH 24.08.1999, 99/11/0082; VwGH 22.01.2002, 2001/11/0180).Es liegt daher ein bedeutender Nachteil im Sinne des Paragraph 14, Absatz 2,
  3. Fall ZDG vor, selbst unter Berücksichtigung, dass der Beschwerdeführer seine Pflicht, seine Lebensplanung mit dem abzuleistenden Zivildienst zu harmonisieren, verletzt hat. Hiezu ist auch auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen, der ausgeführt hat, dass ein bedeutender Nachteil im Sinne des Paragraph 14, Absatz 2, ZDG dann anzunehmen ist, wenn der Zivildienstpflichtige - der im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides sich bereits im zweiten Semester seiner Ausbildung (hier: an einer Akademie für Sozialarbeit) befand - die von ihm begonnene Ausbildung nicht fortsetzen kann, wenn also die ersten beiden Semester der von ihm begonnenen Ausbildung im Falle der Unterbrechung der Ausbildung verloren wären. Der Verlust bloß eines (zusätzlichen) Semesters (über die durch die Leistung des Zivildienstes bedingte Unterbrechung der Ausbildung hinaus) könnte hingegen nicht als bedeutender Nachteil angesehen werden (VwGH 24.08.1999, 99/11/0082; VwGH 22.01.2002, 2001/11/0180). Da die Behörde nicht dargetan hat, dass einem Aufschub die Erfordernisse des Zivildienstes entgegenstehen, ist der Aufschub antragsgemäß zu gewähren. Abschließend ist darauf hinzuweisen, dass gegenständlicher Lebenssachverhalt zwar das Vorliegen eines bedeutenden Nachteils, nicht aber einer außerordentlichen Härte bedeutet hätte, d.h. ein Aufschub nicht in Betracht gekommen wäre, wenn der Beschwerdeführer binnen Jahresfrist nach dem Wirksamwerden der Zivildiensterklärung einberufen worden wäre. Zu B) Zulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig, weil die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Es fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichthofes, ob der Besuch eines Kollegs, der durch den Zivildienst nicht nur unterbrochen, sondern potentiell durch Ausschluss aus dem Kolleg ohne Abschluss beendet werden würde, einen bedeutenden Nachteil darstellt oder nicht. Die zu einem Kolleg (d.h. einer unter das Regime des SchUG-BKV fallenden Bildungseinrichtung) vorzufindende Rechtsprechung zu § 14 ZDG (VwGH 21.05.1996, 96/11/0091; VwGH 27.06.1995, 95/11/0078) bezieht sich nicht auf § 14 Abs. 2 ZDG, das Erkenntnis des VwGH vom 20.09.2001, 2001/11/0116, bezieht sich nicht auf den bedeutenden Nachteil, sondern auf die außerordentlichen Härte (also den anderen Fall des § 14 Abs. 2 ZDG), beim Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 24.08.1999, 98/11/0203, kam zum Zeitverlust ein erheblicher Vermögensverlust hinzu. Daher sind all diese Erkenntnisse zumindest nicht unmittelbar einschlägig.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG zulässig, weil die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Es fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichthofes, ob der Besuch eines Kollegs, der durch den Zivildienst nicht nur unterbrochen, sondern potentiell durch Ausschluss aus dem Kolleg ohne Abschluss beendet werden würde, einen bedeutenden Nachteil darstellt oder nicht. Die zu einem Kolleg (d.h. einer unter das Regime des SchUG-BKV fallenden Bildungseinrichtung) vorzufindende Rechtsprechung zu Paragraph 14, ZDG (VwGH 21.05.1996, 96/11/0091; VwGH 27.06.1995, 95/11/0078) bezieht sich nicht auf Paragraph 14, Absatz 2, ZDG, das Erkenntnis des VwGH vom 20.09.2001, 2001/11/0116, bezieht sich nicht auf den bedeutenden Nachteil, sondern auf die außerordentlichen Härte (also den anderen Fall des Paragraph 14, Absatz 2, ZDG), beim Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 24.08.1999, 98/11/0203, kam zum Zeitverlust ein erheblicher Vermögensverlust hinzu. Daher sind all diese Erkenntnisse zumindest nicht unmittelbar einschlägig. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2021:W170.2241373.1.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.