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{'item': 'W171 2220369-1'}

Obsah (10)§ 8Art. 133§ 9§ 57§ 10§ 52§ 46§ 55§ 21§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum16.04.2021 GeschäftszahlW171 2220369-1 SpruchW171 2220369-1/19E, W171 2220369-1/19E, IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesverwaltungsgericht h

§ 8Abs. 4 Asyl

G stattgegeben und die befristete Aufenthaltsberechtigung von XXXX alias XXXX als subsidiär Schutzberechtigter um zwei Jahre verlängert.In Erledigung der Beschwerde gegen den Bescheid vom 17.05.2019 wird dem Antrag auf Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung

Paragraph 8, Absatz 4, AsylG stattgegeben und die befristete Aufenthaltsberechtigung von römisch 40 alias römisch 40 als subsidiär Schutzberechtigter um zwei Jahre verlängert. B) Die ordentliche Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die ordentliche Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1.Der Beschwerdeführer (in der Folge auch: BF), ein afghanischer Staatsangehöriger, reiste am 27.05.2003 illegal nach Österreich ein und stellte im Bundesgebiet am selben Tag einen Antrag auf internationalen Schutz.

  1. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 27.05.2004 wurde der Antrag auf internationalen Schutz des BF gem. § 7 AsylG 1997 abgewiesen und seine Abschiebung nach Afghanistan für zulässig erklärt. Diese Entscheidung wurde mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenats vom 18.07.2005 zweitinstanzlich bestätigt. Der gegen letztgenannten Bescheid erhobenen Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof gab dieser mit Erkenntnis vom 28.05.2009, insoweit statt, als Spruchpunkt II. (Zulässigerklärung der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des BF nach Afghanistan) und III. (Ausweisung „aus dem österreichischen Bundesgebiet“) des Bescheides vom 18.07.2005 aufgehoben wurden.
  2. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 27.05.2004 wurde der Antrag auf internationalen Schutz des BF gem. Paragraph 7, AsylG 1997 abgewiesen und seine Abschiebung nach Afghanistan für zulässig erklärt. Diese Entscheidung wurde mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenats vom 18.07.2005 zweitinstanzlich bestätigt. Der gegen letztgenannten Bescheid erhobenen Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof gab dieser mit Erkenntnis vom 28.05.2009, insoweit statt, als Spruchpunkt römisch zwei. (Zulässigerklärung der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des BF nach Afghanistan) und römisch drei. (Ausweisung „aus dem österreichischen Bundesgebiet“) des Bescheides vom 18.07.2005 aufgehoben wurden.
  3. Im daraufhin vor dem Asylgerichtshof fortgesetzten Verfahren wurde dem BF mit Erkenntnis vom 29.09.2009, GZ. XXXX , gem. § 8 Abs. 1 AsylG 1997 der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und festgestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des BF nach Afghanistan nicht zulässig sei. Weiters wurde dem BF gem. § 8 Abs 3 AsylG 1997 eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 28.09.2010 erteilt.
  4. Im daraufhin vor dem Asylgerichtshof fortgesetzten Verfahren wurde dem BF mit Erkenntnis vom 29.09.2009, GZ. römisch 40 , gem. Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 1997 der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und festgestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des BF nach Afghanistan nicht zulässig sei. Weiters wurde dem BF gem. Paragraph 8, Absatz 3, AsylG 1997 eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 28.09.2010 erteilt. Begründend führte der Asylgerichtshof dabei im Wesentlichen aus, die Sicherheitslage in ganz Afghanistan stelle sich als derart prekär dar, dass dem BF eine Rückkehr nicht zumutbar sei. Effektive (staatliche) Schutzmechanismen zur Abwendung dieser realen Gefahr für den BF bestünden nach den Sachverhaltsfeststellungen nicht. Die Anzahl ziviler Opfer sei aufgrund der im Süden und Osten Afghanistans stationierten Hilfstruppen besonders hoch. Zudem sei den Hilfsorganisationen ebendort die Arbeit besonders erschwert. Der Herkunftsort des BF stelle sich als besonders gefährlich dar, aufgrund der Sicherheitslage sei dem BF aber auch eine Rückkehr in einen anderen Landesteil nicht zumutbar. Bei diesem Ergebnis falle nicht mehr ins Gewicht, dass im Bereich der psychischen Erkrankungen in Afghanistan nur sehr limitierte Einrichtungen und eine höchst rudimentäre Behandlung bestehe, sodass nicht davon auszugehen sei, dass der BF, der vorgebracht habe, traumatisiert zu sein, dort die adäquate medizinische Versorgung erhalten werde.
  5. Mit Urteil eines Landesgerichtes vom 10.01.2017 wurde der BF aufgrund des Vergehens der falschen Beweisaussage iSd § 288 Abs. 1 und 4 StGB für schuldig befunden und zu einer Geldstrafe in Höhe von 200 Tagessätzen zu je EUR 4,- verurteilt. Zudem wurde eine Ersatzfreiheitsstrafe in der Dauer von 100 Tagen für den Fall der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe ausgesprochen. Ein in der Folge durch das BFA eingeleitetes Aberkennungsverfahren wurde mit 07.03.2017 eingestellt, da der BF nicht aufgrund eines Verbrechens iSd § 9 Abs. 2 AsylG 2005 verurteilt wurde. Der BF befand sich von 02.07.2018 bis 02.10.2018 aufgrund der Vollziehung der Ersatzfreiheitsstrafe in Haft.
  6. Mit Urteil eines Landesgerichtes vom 10.01.2017 wurde der BF aufgrund des Vergehens der falschen Beweisaussage iSd Paragraph 288, Absatz eins und 4 StGB für schuldig befunden und zu einer Geldstrafe in Höhe von 200 Tagessätzen zu je EUR 4,- verurteilt. Zudem wurde eine Ersatzfreiheitsstrafe in der Dauer von 100 Tagen für den Fall der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe ausgesprochen. Ein in der Folge durch das BFA eingeleitetes Aberkennungsverfahren wurde mit 07.03.2017 eingestellt, da der BF nicht aufgrund eines Verbrechens iSd Paragraph 9, Absatz 2, AsylG 2005 verurteilt wurde. Der BF befand sich von 02.07.2018 bis 02.10.2018 aufgrund der Vollziehung der Ersatzfreiheitsstrafe in Haft.
  7. Nach entsprechenden Verlängerungsanträgen des BF vom 21.09.2010, 15.09.2011, 12.09.2012, 21.08.2013, 22.08.2014 und 05.09.2016 wurde die befristete Aufenthaltsberechtigung des BF jeweils verlängert. Zuletzt erfolgte eine Verlängerung bis zum 08.09.2018 mit Bescheid Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: BFA) vom 09.09.
  8. Mit Schriftsatz vom 22.08.2018 stellte der BF erneut einen Antrag auf Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung. Aus Anlass dieses Antrags leitete das BFA mit 27.09.2018 ein Verfahren zur Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten ein. Mit Schriftsatz des BFA vom selben Tag wurde dem BF schriftlich Parteiengehör gewährt und ihm ein Katalog von 17 Fragen zur Beantwortung sowie das Länderinformationsblatt zu Afghanistan in der Gesamtaktualisierung vom 29.06.2018 mit dem Ersuchen um Stellungnahme übermittelt.
  9. Mit Schriftsatz vom 22.10.2018 gab der BF durch seine Rechtsvertretung eine Stellungnahme ab, wobei er im Wesentlichen vorbrachte, der BF habe beinahe sein halbes Leben in Österreich verbracht und sei damit in einer westlichen Kultur aufgewachsen, weswegen ihm ein Fuß fassen in Afghanistan erheblich erschwert wäre, zumal er dort keine Familienangehörigen habe und mit den Sitten nicht vertraut sei. Der BF befinde sich in einer derart schlechten wirtschaftlichen und sozialen Lage, dass seine Existenz im Falle einer Rückkehr massiv bedroht wäre. Von einer maßgeblichen und nachhaltigen Änderung der Sicherheitslage in Afghanistan sei nicht auszugehen. Auch wäre der BF im Falle einer Rückkehr mit dem Stigma einer Verwestlichung konfrontiert.
  10. Am 20.11.2018 wurde der BF zudem vor dem BFA unter Heranziehung eines Dolmetschers für die Sprache Paschtu niederschriftlich einvernommen. Hier gab er im Wesentlichen an, er habe keine physischen und psychischen Probleme und sei in der Lage, der gegenständlichen Einvernahme zu folgen. Er sei gesund, es gehe ihm gut und er benötige keinerlei Medikamente, habe aber Fuß- und Hüftschmerzen. In Kandahar (Afghanistan)– wo auch der BF stets gelebt habe –, würden zwei Schwestern des BF sowie ein Onkel väterlicherseits leben, seine Eltern seien bereits verstorben. Weitere Verwandte (eine Schwester, ein Bruder, ein Onkel mütterlicherseits und drei Cousins mütterlicherseits) lebten in Deutschland. Kontakt zu seinen in Afghanistan lebenden Verwandten habe er seit 2013 bzw. 2014 keinen mehr. Auch Bekannte oder Freunde habe er dort nicht. Seine Muttersprache beherrsche er „perfekt“ und auch mit den kulturellen und gesellschaftlichen Gegebenheiten seines Herkunftslandes sei er sehr gut vertraut, habe jedoch das meiste der Kultur vergessen. Gegen eine Rückkehr würden seine Probleme in Afghanistan sprechen. Auch in Kabul, Herat oder Balkh könne er nicht leben. In Österreich wolle er hinkünftig einen Deutschkurs besuchen, eine Ausbildung zum Pharmazeuten machen und dann als solcher arbeiten. Bislang habe er aufgrund seiner Beinprobleme keinen Deutschkurs besuchen und auch nicht arbeiten können. Seit ca. eineinhalb Jahren nehme er hierfür keine Medikamente mehr, da sein Zustand dadurch schlechter geworden sei und er gehe auch nicht mehr zum Arzt. In Afghanistan sei die medizinische Versorgung zu schlecht, als dass er dort eine Behandlung erhalten könne. Er halte sich ca. 13 Jahre lang – seit seiner Einreise – in Österreich auf, Familie in Österreich habe er nicht, jedoch ein paar Freunde aus Österreich, dem Irak und Afghanistan.
  11. Mit Bescheid des BFA vom 17.05.2019 wurde der mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 29.09.2009 zuerkannte Status des subsidiär Schutzberechtigten

§ 9Abs. 1 Z 1 Asyl

G 2005 von Amts wegen aberkannt (Spruchpunkt I.). Die mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 29.09.2009 erteilte, befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter wurde

§ 9Absatz 4 Asyl

G 2005 entzogen (Spruchpunkt II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde dem BF

§ 57Asyl

G nicht erteilt (Spruchpunkt III.).

§ 10Abs. 1 Z 5 Asyl

G 2005 iVm § 9 BFA- VG wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung

§ 52Abs.

2 Z 4 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.). Zudem wurde

§ 52Abs.

9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung

§ 46

FPG nach Afghanistan zulässig sei (Spruchpunkt V.).

§ 55

Absatz 1 bis 3 FPG wurde festgestellt, dass die Frist für seine freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt VI.). Zuletzt wurde der Antrag des BF vom 27.08.2018 auf Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung

§ 8Abs. 4 Asyl

G abgewiesen (Spruchpunkt VII.).9. Mit Bescheid des BFA vom 17.05.2019 wurde der mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 29.09.2009 zuerkannte Status des subsidiär Schutzberechtigten

Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 von Amts wegen aberkannt (Spruchpunkt römisch eins.). Die mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 29.09.2009 erteilte, befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter wurde

Paragraph 9, Absatz 4 AsylG 2005 entzogen (Spruchpunkt römisch zwei.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde dem BF

Paragraph 57, AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.).

Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 5, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA- VG wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 4, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch vier.). Zudem wurde

Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass seine Abschiebung

Paragraph 46, FPG nach Afghanistan zulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf.).

Paragraph 55, Absatz 1 bis 3 FPG wurde festgestellt, dass die Frist für seine freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt römisch sechs.). Zuletzt wurde der Antrag des BF vom 27.08.2018 auf Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung

Paragraph 8, Absatz 4, AsylG abgewiesen (Spruchpunkt römisch sieben.). In den für dieses Verfahren relevanten Teilen der Bescheidbegründung führte das BFA im Wesentlichen aus, in der Herkunftsprovinz des BF bestehe nach wie vor eine relativ volatile Sicherheitslage, grundsätzlich sei dem BF jedoch eine Rückkehr dorthin aufgrund seiner familiären Anknüpfungspunkte zumutbar. Zudem stünden dem BF jedenfalls die Städte Herat oder Mazar-e-Sharif als innerstaatliche Fluchtalternative zur Verfügung. Im Falle einer Rückkehr sei der BF in der Lage dort seinen Lebensunterhalt selbstständig zu verdienen. Mit Hilfe durch vor Ort tätige Organisationen sei jedenfalls zu rechnen. Die Voraussetzungen für die Statuszuerkennung würden nicht mehr vorliegen, da der BF durch die Bewältigung des Alltags in einem fremden Land ein nicht unerhebliches Maß an Lebenserfahrung gesammelt habe. Diese Problemlösungskompetenz könne ihm bei einer Rückkehr von Nutzen sein. Die vormaligen Gründe für die Zuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten seien nicht mehr gegeben, da sich die Sicherheits- und Wirtschaftslage in den genannten Gebieten stark verbessert habe. Ein Familienleben in Österreich liege nicht vor. Eine nachhaltige sprachliche Integration sei nicht feststellbar. In beruflicher Hinsicht fehle eine solche zur Gänze. Auch sonst liege kein schützenswertes Privatleben in Österreich vor. Eine Entfremdung des BF von der afghanischen Kultur habe das Verfahren nicht ergeben. Die Erlassung einer Rückkehrentscheidung sei geboten und zulässig.

  1. Mit beim BFA am 18.06.2019 fristgerecht eingebrachtem Beschwerdeschriftsatz erhob der BF durch seine ausgewiesene Rechtsvertretung Beschwerde gegen den Bescheid vom 17.05.
  2. Zusammengefasst brachte er dabei inhaltliche Rechtswidrigkeit des Bescheides sowie die Verletzung von Verfahrensvorschriften durch die belangte Behörde vor. Die Behörde verkenne die Sachlage, wenn sie von einer wesentlichen und dauernden Verbesserung der Lage in Afghanistan und der Möglichkeit einer innerstaatlichen Fluchtalternative für den BF ausgehe. Auch die persönliche Situation des BF habe sich nicht verändert. Seit Jahren bestehe kein Kontakt zu seiner in Afghanistan lebenden Familie, mit Unterstützung dieser sei nicht zu rechnen. Eine fundierte Auseinandersetzung mit der Situation des BF im Falle einer Rückkehr sei nicht erfolgt und auch eine konkrete vergleichende Darstellung des Sachverhalts zu jenem welcher zur Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus geführt habe, fehle gänzlich. Der Gesundheitszustand des BF und sein bestehendes Privat- und Familienleben in Österreich seien nicht in Betracht gezogen worden. Aufgrund seines vieljährigen Aufenthaltes habe sich der BF der afghanischen Lebensweise entfremdet und im Inland sozialisiert. Die Aufnahme einer beruflichen Tätigkeit oder auch der Abschluss eines Deutschkurses sei ihm bislang aus gesundheitlichen Gründen nicht möglich gewesen. Er habe jedoch eigenständig versucht die deutsche Sprache zu erlernen, besuche nunmehr einen Deutschkurs und versuche über das Arbeitsmarktservice eine geeignete Anstellung zu finden. Er verfüge im Inland über einen großen Freundes- und Bekanntenkreis. Eine Rückkehr sei dem BF weder möglich noch zumutbar und eine solche ua aus dem Blickwinkel des Art. 8 EMRK auch nicht zulässig. Beantragt wurde die Durchführung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung sowie ua die Behebung des Spruchpunktes I. des angefochtenen Bescheides, die Feststellung, dass dem BF der Status als subsidiär Schutzberechtigter zu erteilen gewesen wäre und die Stattgabe seines Antrags auf Verlängerung des Status als subsidiär Schutzberechtigter.Die Behörde verkenne die Sachlage, wenn sie von einer wesentlichen und dauernden Verbesserung der Lage in Afghanistan und der Möglichkeit einer innerstaatlichen Fluchtalternative für den BF ausgehe. Auch die persönliche Situation des BF habe sich nicht verändert. Seit Jahren bestehe kein Kontakt zu seiner in Afghanistan lebenden Familie, mit Unterstützung dieser sei nicht zu rechnen. Eine fundierte Auseinandersetzung mit der Situation des BF im Falle einer Rückkehr sei nicht erfolgt und auch eine konkrete vergleichende Darstellung des Sachverhalts zu jenem welcher zur Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus geführt habe, fehle gänzlich. Der Gesundheitszustand des BF und sein bestehendes Privat- und Familienleben in Österreich seien nicht in Betracht gezogen worden. Aufgrund seines vieljährigen Aufenthaltes habe sich der BF der afghanischen Lebensweise entfremdet und im Inland sozialisiert. Die Aufnahme einer beruflichen Tätigkeit oder auch der Abschluss eines Deutschkurses sei ihm bislang aus gesundheitlichen Gründen nicht möglich gewesen. Er habe jedoch eigenständig versucht die deutsche Sprache zu erlernen, besuche nunmehr einen Deutschkurs und versuche über das Arbeitsmarktservice eine geeignete Anstellung zu finden. Er verfüge im Inland über einen großen Freundes- und Bekanntenkreis. Eine Rückkehr sei dem BF weder möglich noch zumutbar und eine solche ua aus dem Blickwinkel des Artikel 8, EMRK auch nicht zulässig. Beantragt wurde die Durchführung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung sowie ua die Behebung des Spruchpunktes römisch eins. des angefochtenen Bescheides, die Feststellung, dass dem BF der Status als subsidiär Schutzberechtigter zu erteilen gewesen wäre und die Stattgabe seines Antrags auf Verlängerung des Status als subsidiär Schutzberechtigter.
  3. In einer am 25.01.2021 vor dem BVwG durchgeführten öffentlichen und mündlichen Beschwerdeverhandlung gab der BF an, dass er im Jahr 2010 ein A1-Zeritifkat erlangt habe. Vor etwa einem Jahr habe er einen A2-Kurs für sechs Monate besucht. Er habe im Jahr 2016 oder 2017 elf Monate gearbeitet. Seither habe er nicht mehr gearbeitet, weil er Schmerzen in beiden Beinen habe. Er nehme keine Medikamente gegen die Schmerzen mehr und sei vor etwa acht Monaten zuletzt beim Arzt gewesen. Er lebe derzeit in einem Obdachlosenheim. Er habe Freunde in diesem Heim und auch außerhalb kenne jedoch deren Nachnamen oder Adressen nicht. Er beziehe Sozialhilfe. Seine Eltern seien bereits verstorben, er habe in Afghanistan zwei Schwestern, die verheiratet seien, und einen Onkel. Er habe zuletzt vor drei oder vier Jahren mit ihnen Kontakt gehabt, dies sei seiner Meinung nach ausreichend. In Deutschland lebten eine Schwester, ein Bruder und ein Onkel. Sein Cousin und sein Schwager arbeiteten in Afghanistan in Apotheken. Er erhalte von seinen Verwandten keine finanzielle Unterstützung. In Afghanistan habe er in Apotheken, als Fahrradmonteur und als Schneider gearbeitet. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  4. Feststellungen: Zur Person des BF Der BF führt die im Spruch genannten Personalien. Er ist afghanischer Staatsangehöriger und gehört der Volksgruppe der Paschtunen an. Er ist sunnitischer Moslem. Seine Muttersprache ist Paschtu. Der BF wurde in der Provinz Kandahar geboren. Er verließ Afghanistan im Jahr
  5. Zum damaligen Zeitpunkt war der BF noch minderjährig. Er hat keine Schul- oder Berufsausbildung absolviert. Die Eltern des BF sind bereits verstorben. Zwei Schwestern und ein Onkel des BF leben in Afghanistan, es besteht kein Kontakt. In Österreich hat der BF ein A1-Zertifikat erworben. Er hat keine Berufsausbildungen absolviert und in Österreich bisher nur kurz, davon elf Monate im Jahr 2017, auf Baustellen gearbeitet. Er lebt in einem Obdachlosenheim und bezieht Sozialhilfe. Der BF verfügt in Österreich über keine schützenswerten familiären Bindungen. Er lebt in Österreich in keiner Lebensgemeinschaft und hat keine Verwandten. Er ist ledig und hat keine Kinder. Unter Berücksichtigung der individuellen Situation des BF und der Sicherheits- und Versorgungslage in Afghanistan, insbesondere auch in der Herkunftsprovinz Kandahar sowie in den Städten Kabul, Mazar-e Sharif und Herat, kann nicht festgestellt werden, dass sich die Umstände, die zur Gewährung des Status des subsidiären Schutzes geführt haben, seit der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten mit Erkenntnis des Asylgerichtshofs vom 29.09.2009 und seit den Verlängerungen der befristeten Aufenthaltsberechtigung von 2010, 2011, 2012, 2013, 2014 und 2016 wesentlich und nachhaltig geändert haben. Der Asylgerichtshof bzw. das Bundesamt unterlagen im Zeitpunkt der Zuerkennung bzw. Verlängerung des Status des subsidiär Schutzberechtigten keinem Tatsachenirrtum.
  6. Beweiswürdigung: Zur Person des BF: Die Feststellungen zum Verfahrensgang ergeben sich aus dem Verwaltungsakt. Soweit in der gegenständlichen Rechtssache Feststellungen zur Identität getroffen wurden, beruhen diese auf den Angaben des BF. Diese Feststellungen gelten ausschließlich für die Identifizierung der Person des BF im Asylverfahren. Die Feststellungen zur Staatsangehörigkeit, zur Volksgruppen- und zur Religionszugehörigkeit sowie der Herkunft des BF stützen sich auf die Angaben des BF sowie auf seine Sprachkenntnisse. Die Feststellungen zu den persönlichen Verhältnissen des BF in Österreich beruhen auf seinen eigenen glaubwürdigen Angaben in der mündlichen Verhandlung. Die Feststellung, wonach sich die Umstände, die zur Gewährung des subsidiären Schutzes geführt haben, seit der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten mit Erkenntnis des Asylgerichtshofs vom 29.09.2009, nicht wesentlich und nachhaltig verändert haben, konnte im Lichte eines Vergleichs der individuellen Situation des BF sowie der Sicherheits- und Versorgungslage in (ganz) Afghanistan zum Zeitpunkt der rechtskräftigen Zuerkennung des subsidiären Schutzes einerseits und zum Zeitpunkt des angefochtenen Bescheides bzw. der vorliegenden Entscheidung andererseits getroffen werden. Dies gilt insbesondere auch im Hinblick auf die Sicherheits- und Versorgungslage der als innerstaatliche Fluchtalternative angeführten Städte Mazar-e Sharif und Herat. Eine diesbezüglich maßgebliche und nachhaltige Lageänderung kann seit dem Zeitpunkt der letzten Verlängerung der Aufenthaltsberechtigung nicht erkannt werden, wobei dies im bekämpften Bescheid zwar behauptet, nicht jedoch nachvollziehbar dargelegt wurde. Die Feststellung, dass der Asylgerichtshof bzw. das Bundesamt bei Zuerkennung bzw. Verlängerung des Status des subsidiär Schutzberechtigten keinem Tatsachenirrtum unterlag, ergibt sich daraus, dass dies von der Behörde im bekämpften Bescheid weder erkennbar dargetan wurde, noch aus den entsprechenden Verwaltungsakten sowie den vom Bundesamt zum Zeitpunkt der Verlängerung der Aufenthaltsberechtigung herangezogenen Länderinformationen ersichtlich ist.
  7. Rechtliche Beurteilung: Zu A) Stattgebung der Beschwerde:

§ 9Abs. 1 Z 1 Asyl

G 2005 ist einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten von Amts wegen mit Bescheid abzuerkennen, wenn die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8 Abs. 1 AsylG) nicht oder nicht mehr vorliegen.

Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 ist einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten von Amts wegen mit Bescheid abzuerkennen, wenn die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (Paragraph 8, Absatz eins, AsylG) nicht oder nicht mehr vorliegen. Gegenständlich stützt sich die belangte Behörde in Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides vom 17.05.2019 auf § 9 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005, ohne explizit anzuführen, auf welchen konkreten Aberkennungstatbestand sie Bezug nimmt. Aus den Feststellungen im angefochtenen Bescheid geht hervor, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung subsidiären Schutzes aktuell nicht vorliegen würden (Seite 15ff des angefochtenen Bescheides). Daraus ist ableitbar, dass sich die Behörde ihre Entscheidung offenbar auf § 9 Abs. 1 Z 1 zweiter Fall AsylG 2005 stützt.Gegenständlich stützt sich die belangte Behörde in Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides vom 17.05.2019 auf Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005, ohne explizit anzuführen, auf welchen konkreten Aberkennungstatbestand sie Bezug nimmt. Aus den Feststellungen im angefochtenen Bescheid geht hervor, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung subsidiären Schutzes aktuell nicht vorliegen würden (Seite 15ff des angefochtenen Bescheides). Daraus ist ableitbar, dass sich die Behörde ihre Entscheidung offenbar auf Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins, zweiter Fall AsylG 2005 stützt. Im ersten Fall des § 9 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 stellt das Gesetz darauf ab, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nie vorgelegen haben. Dieser Tatbestand korrespondiert mit Art. 19 Abs. 3 lit. b Statusrichtlinie (=Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29.04.2004 über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen), und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes, nach dem eine Aberkennung oder Nichtverlängerung des Status dann erfolgt, wenn eine falsche Darstellung oder das Verschweigen von Tatsachen für die Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus ausschlaggebend war. Zur Frage, ob sich § 9 Abs. 1 Z 1 erster Fall AsylG nur auf den eben genannten „Erschleichungstatbestand“ der Statusrichtlinie oder aber auf jede (vom Fremden nicht zu vertretende) Änderung des Kenntnisstandes der Behörde bezieht, ist auf die Entscheidung des EuGH vom 23.05.2019, Rs C-720/17, zu verweisen. Im ersten Fall des Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 stellt das Gesetz darauf ab, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nie vorgelegen haben. Dieser Tatbestand korrespondiert mit Artikel 19, Absatz 3, Litera b, Statusrichtlinie (=Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29.04.2004 über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen), und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes, nach dem eine Aberkennung oder Nichtverlängerung des Status dann erfolgt, wenn eine falsche Darstellung oder das Verschweigen von Tatsachen für die Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus ausschlaggebend war. Zur Frage, ob sich Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins, erster Fall AsylG nur auf den eben genannten „Erschleichungstatbestand“ der Statusrichtlinie oder aber auf jede (vom Fremden nicht zu vertretende) Änderung des Kenntnisstandes der Behörde bezieht, ist auf die Entscheidung des EuGH vom 23.05.2019, Rs C-720/17, zu verweisen. Im zweiten Fall des § 9 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005, in dem die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht mehr vorliegen, wird auf eine Änderung der Umstände abgestellt, die so wesentlich und nicht nur vorübergehend ist, dass die Person, die Anspruch auf subsidiären Schutz hatte, tatsächlich nicht länger Gefahr läuft, einen ernsthaften Schaden zu erleiden.Im zweiten Fall des Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005, in dem die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht mehr vorliegen, wird auf eine Änderung der Umstände abgestellt, die so wesentlich und nicht nur vorübergehend ist, dass die Person, die Anspruch auf subsidiären Schutz hatte, tatsächlich nicht länger Gefahr läuft, einen ernsthaften Schaden zu erleiden. Gegenständlich ergibt sich aus der Begründung des angefochtenen Bescheides, dass es sich um die Anwendung des zweiten Falles des § 9 Abs. 1 Z 1 AsylG handelt, zumal weder Hinweise dafür vorliegen, dass eine falsche Darstellung oder das Verschweigen von Tatsachen seitens des BF für die Zuerkennung des subsidiären Schutzes ausschlaggebend war, noch Anhaltspunkte dafür bestehen, dass sich der Kenntnisstand der Behörde hinsichtlich eines für die Zuerkennung relevanten Tatsachenumstandes (im Sinne der zitierten Entscheidung des EuGH) geändert hätte.Gegenständlich ergibt sich aus der Begründung des angefochtenen Bescheides, dass es sich um die Anwendung des zweiten Falles des Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG handelt, zumal weder Hinweise dafür vorliegen, dass eine falsche Darstellung oder das Verschweigen von Tatsachen seitens des BF für die Zuerkennung des subsidiären Schutzes ausschlaggebend war, noch Anhaltspunkte dafür bestehen, dass sich der Kenntnisstand der Behörde hinsichtlich eines für die Zuerkennung relevanten Tatsachenumstandes (im Sinne der zitierten Entscheidung des EuGH) geändert hätte. Zu den Voraussetzungen der Verlängerung der Aufenthaltsberechtigung und damit auch ihrer Dauer ergibt sich aus § 8 Abs. 4 zweiter Satz AsylG 2005, dass die Verlängerung auf Antrag des Betroffenen und nach Maßgabe des weiteren Vorliegens der Voraussetzungen für den subsidiären Schutz zu erfolgen hat. Dies entspricht auch Art. 16 Statusrichtlinie, wonach ein Drittstaatsangehöriger oder ein Staatenloser nicht mehr subsidiär Schutzberechtigter ist, wenn die Umstände, die zur Zuerkennung des subsidiären Schutzes geführt haben, nicht mehr bestehen oder sich in einem Maße verändert haben, dass ein solcher Schutz nicht mehr erforderlich ist (Abs. 1). Bei Anwendung des Absatzes 1 berücksichtigen die Mitgliedstaaten, ob sich die Umstände so wesentlich und nicht nur vorübergehend verändert haben, dass die Person, die Anspruch auf subsidiären Schutz hat, tatsächlich nicht länger Gefahr läuft, einen ernsthaften Schaden zu erleiden (Abs. 2). Dieses Erforderlichkeitskalkül ist auch bei der Verlängerung der Aufenthaltsberechtigung und bei der Bestimmung ihrer Dauer anzulegen (vgl. VwGH vom 31.03.2010, Zl. 2007/01/1216).Zu den Voraussetzungen der Verlängerung der Aufenthaltsberechtigung und damit auch ihrer Dauer ergibt sich aus Paragraph 8, Absatz 4, zweiter Satz AsylG 2005, dass die Verlängerung auf Antrag des Betroffenen und nach Maßgabe des weiteren Vorliegens der Voraussetzungen für den subsidiären Schutz zu erfolgen hat. Dies entspricht auch Artikel 16, Statusrichtlinie, wonach ein Drittstaatsangehöriger oder ein Staatenloser nicht mehr subsidiär Schutzberechtigter ist, wenn die Umstände, die zur Zuerkennung des subsidiären Schutzes geführt haben, nicht mehr bestehen oder sich in einem Maße verändert haben, dass ein solcher Schutz nicht mehr erforderlich ist (Absatz eins,). Bei Anwendung des Absatzes 1 berücksichtigen die Mitgliedstaaten, ob sich die Umstände so wesentlich und nicht nur vorübergehend verändert haben, dass die Person, die Anspruch auf subsidiären Schutz hat, tatsächlich nicht länger Gefahr läuft, einen ernsthaften Schaden zu erleiden (Absatz 2,). Dieses Erforderlichkeitskalkül ist auch bei der Verlängerung der Aufenthaltsberechtigung und bei der Bestimmung ihrer Dauer anzulegen vergleiche VwGH vom 31.03.2010, Zl. 2007/01/1216). Die Annahme einer grundlegenden politischen Veränderung im Herkunftsstaat setzt eine gewisse Konsolidierung der Verhältnisse voraus, für deren Beurteilung es in der Regel eines längeren Beobachtungszeitraumes bedarf (vgl. zu § 7 AsylG 1997 etwa VwGH vom 16.02.2006, Zl. 2006/19/0030, mwH).Die Annahme einer grundlegenden politischen Veränderung im Herkunftsstaat setzt eine gewisse Konsolidierung der Verhältnisse voraus, für deren Beurteilung es in der Regel eines längeren Beobachtungszeitraumes bedarf vergleiche zu Paragraph 7, AsylG 1997 etwa VwGH vom 16.02.2006, Zl. 2006/19/0030, mwH). In Anlehnung an Art. 16 Statusrichtlinie bedarf es hier (§ 9 Abs. 1 Z 1 zweiter Fall AsylG) einer grundlegenden und dauerhaften Änderung der Verhältnisse im Herkunftsland des Fremden. So ist es keineswegs ausreichend, lediglich festzustellen, dass sich seit der ursprünglichen Antragstellung in Österreich die Gegebenheiten im Herkunftsstaat wesentlich gebessert haben und darauf basierend gegenwärtig keine reale Gefahr für den bislang subsidiär Schutzberechtigten besteht, im Fall seiner Abschiebung in dieses Land Opfer einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zu werden, respektive als Zivilperson ernsthaft am Leben oder an der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes bedroht zu sein. Um die Voraussetzungen der Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten

§ 9Abs. 1 Z 1 zweiter Fall Asyl

G objektiv zu erfüllen, muss eine entsprechende Nachhaltigkeit der positiven Veränderungen im Herkunftsland des Fremden gewährleistet sein. Dies erfordert im Regelfall eine längere Beobachtungsphase, anhand deren Verlaufs und den daraus zu ziehenden Schlussfolgerungen sich das nachhaltige Ende der bisherigen Bedrohungssituation entsprechend verifizieren lässt (vgl. „Schrefler-König/Gruber, Asylrecht“, zu § 9 AsylG 2005, Anm. 11).In Anlehnung an Artikel 16, Statusrichtlinie bedarf es hier (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins, zweiter Fall AsylG) einer grundlegenden und dauerhaften Änderung der Verhältnisse im Herkunftsland des Fremden. So ist es keineswegs ausreichend, lediglich festzustellen, dass sich seit der ursprünglichen Antragstellung in Österreich die Gegebenheiten im Herkunftsstaat wesentlich gebessert haben und darauf basierend gegenwärtig keine reale Gefahr für den bislang subsidiär Schutzberechtigten besteht, im Fall seiner Abschiebung in dieses Land Opfer einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zu werden, respektive als Zivilperson ernsthaft am Leben oder an der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes bedroht zu sein. Um die Voraussetzungen der Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten

Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins, zweiter Fall AsylG objektiv zu erfüllen, muss eine entsprechende Nachhaltigkeit der positiven Veränderungen im Herkunftsland des Fremden gewährleistet sein. Dies erfordert im Regelfall eine längere Beobachtungsphase, anhand deren Verlaufs und den daraus zu ziehenden Schlussfolgerungen sich das nachhaltige Ende der bisherigen Bedrohungssituation entsprechend verifizieren lässt vergleiche „Schrefler-König/Gruber, Asylrecht“, zu Paragraph 9, AsylG 2005, Anmerkung 11). Die belangte Behörde hat im angefochtenen Bescheid entgegen richtlinienkonformer Interpretation der Bestimmung des § 9 Abs. 1 Z 1 zweiter Fall AsylG (vgl. Art. 16 Abs. 2 Statusrichtlinie) eine grundlegende und dauerhafte Änderung jener Umstände, die zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten geführt haben, nicht dargetan.Die belangte Behörde hat im angefochtenen Bescheid entgegen richtlinienkonformer Interpretation der Bestimmung des Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins, zweiter Fall AsylG vergleiche Artikel 16, Absatz 2, Statusrichtlinie) eine grundlegende und dauerhafte Änderung jener Umstände, die zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten geführt haben, nicht dargetan. Im hier gegenständlichen Fall ist auch, wie schon gewürdigt, kein Tatsachenirrtum des Bundesamtes auszumachen. Vielmehr beurteilt die belangte Behörde in ihrer Beweiswürdigung einen im Wesentlichen unverändert gebliebenen Sachverhalt rechtlich neu. Aus der zitierten Entscheidung des EuGH lässt sich aber nicht ableiten, dass ein möglicher Rechtsirrtum bei Zuerkennung des Schutzstatus einen nach der StatusRL zulässigen Grund für die Aberkennung dieses Status darstellt, zumal in jenem Urteil an mehreren Stellen unmissverständlich von einem Irrtum über Tatsachen bzw. Daten die Rede ist (s. etwa Rz 26, 31, 42, 51 und 65; vgl. auch VwGH 29.01.2020, Zl. Ra 2019/18/0262, RS 4 letzter Satz [dort zwar zum zweiten Fall des § 9 Abs. 1 Z 1 AsylG, aber insoweit generalisierbar]). Der Verwaltungsgerichtshof stellte in seiner Entscheidung vom 29.01.2020 unter ausdrücklichen Verweis auf die Entscheidung des EuGH vom 23.05.2019 (Bilali, C- 720/17, Rn 50) zudem auch klar, dass eine bloße unterschiedliche Beweiswürdigung eines im Wesentlichen gleichen Vorbringens ohne maßgebliches neues Sachverhaltssubstrat für sich genommen nicht zu einer Aberkennung berechtigt, da darin keine Änderung des Kenntnisstandes des Aufnahmemitgliedstaates liegt (vgl. VwGH 29.01.2020, Zl. Ra 2019/18/0262, Rn 32).Im hier gegenständlichen Fall ist auch, wie schon gewürdigt, kein Tatsachenirrtum des Bundesamtes auszumachen. Vielmehr beurteilt die belangte Behörde in ihrer Beweiswürdigung einen im Wesentlichen unverändert gebliebenen Sachverhalt rechtlich neu. Aus der zitierten Entscheidung des EuGH lässt sich aber nicht ableiten, dass ein möglicher Rechtsirrtum bei Zuerkennung des Schutzstatus einen nach der StatusRL zulässigen Grund für die Aberkennung dieses Status darstellt, zumal in jenem Urteil an mehreren Stellen unmissverständlich von einem Irrtum über Tatsachen bzw. Daten die Rede ist (s. etwa Rz 26, 31, 42, 51 und 65; vergleiche auch VwGH 29.01.2020, Zl. Ra 2019/18/0262, RS 4 letzter Satz [dort zwar zum zweiten Fall des Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG, aber insoweit generalisierbar]). Der Verwaltungsgerichtshof stellte in seiner Entscheidung vom 29.01.2020 unter ausdrücklichen Verweis auf die Entscheidung des EuGH vom 23.05.2019 (Bilali, C- 720/17, Rn 50) zudem auch klar, dass eine bloße unterschiedliche Beweiswürdigung eines im Wesentlichen gleichen Vorbringens ohne maßgebliches neues Sachverhaltssubstrat für sich genommen nicht zu einer Aberkennung berechtigt, da darin keine Änderung des Kenntnisstandes des Aufnahmemitgliedstaates liegt vergleiche VwGH 29.01.2020, Zl. Ra 2019/18/0262, Rn 32). Der Asylgerichtshof stützte im Erkenntnis vom 29.09.2009 die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten im Wesentlichen darauf, dass sich die Sicherheits- und Versorgungslage in Afghanistan derart darstelle, dass eine Rückkehr nicht möglich erscheine. Der BF verfüge über keine familiären Anknüpfungspunkte in Afghanistan. Zunächst ist festzuhalten, dass der BF zum Zeitpunkt der Zuerkennung des subsidiären Schutzes durch den Asylgerichtshof bereits volljährig war. Das BFA argumentierte, dass die Voraussetzungen für die Statuszuerkennung nun nicht mehr vorliegen würden, da der BF an Lebenserfahrung gewonnen habe, sowohl durch Zeitablauf als auch durch die Bewältigung des Alltags in einem fremden Land. Die sich daraus ergebende Findigkeit und Problemlösungskompetenz werde ihm bei einer Rückkehr nach Afghanistan von Nutzen sein. Diese Schlussfolgerung des BFA ist allerdings nicht durch entsprechende Feststellungen gedeckt und ergaben sich auch im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG keine Anhaltspunkte dafür, dass der BF den Alltag in einem fremden Land gemeistert hätte. Der BF spricht trotz seines langjährigen Aufenthalts kaum Deutsch, hat bisher nur wenige Monate gearbeitet, keine Berufsausbildung absolviert und lebt in einem Obdachlosenheim. Es kann daher keinesfalls behauptet werden, dass es dem BF gelungen sei, in einem fremden Land Fuß zu fassen. Daher ist – entgegen der Ansicht der Behörde - eine wesentliche Änderung der Umstände, die zur Zuerkennung des subsidiären Schutzes geführt haben, nicht zu erkennen. Ebenso wenig haben die grundsätzliche Arbeitsfähigkeit des BF und sein Gesundheitszustand seit Zuerkennung des Status als subsidiär Schutzberechtigter eine relevante Änderung erfahren. Das BFA führt im angefochtenen Bescheid aus, dass zum heutigen Zeitpunkt für den BF als alleinstehenden, jungen arbeitsfähigen und gesunden Mann die Möglichkeit einer Rückkehr nach Afghanistan bestehe und ihm eine innerstaatliche Fluchtalternative in Mazar-e Sharif und Herat zumutbar sei (Seite 15ff und 212ff des angefochtenen Bescheides). Weshalb dem BF nunmehr eine Rückkehr nach Mazar-e Sharif und Herat zumutbar sein soll, wurde von der Behörde nicht dargetan. Ein Vergleich der in Mazar-e Sharif und Herat vorherrschenden Versorgungs- und Sicherheitslage einerseits im Zeitpunkt der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten und andererseits zum Zeitpunkt der Aberkennung des Schutzstatus, findet sich im angefochtenen Bescheid nicht, sondern wird die angenommene Änderung der Situation vielmehr mit der (Neu-)Bewertung durch internationale Organisationen sowie mit der aktuellen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs begründet. Der VwGH hat auch bereits ausgesprochen, dass es unter Berücksichtigung der Rechtskraftwirkung von Bescheiden nicht zulässig ist, die Aberkennung nach § 9 Abs. 1 Z 1 zweiter Fall AsylG auszusprechen, obwohl sich der Sachverhalt seit der Zuerkennung des subsidiären Schutzes bzw. der erfolgten Verlängerung nicht geändert hat (VwGH 17.10.2019, Ra 2019/18/0353). Auch der Verfassungsgerichtshof (VfGH) hat zu § 9 Abs. 1 Z 1 zweiter Fall AsylG bereits ausgesprochen, dass diese Bestimmung keine Neubewertung eines rechtskräftig entschiedenen Sachverhaltes erlaubt, sondern eine Aberkennung nach § 9 Abs. 1 Z 1 zweiter Fall AsylG lediglich in Frage kommt, wenn sich die Umstände nach der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten maßgeblich geändert haben (VfGH 24.09.2019, E 2330/2019).Der VwGH hat auch bereits ausgesprochen, dass es unter Berücksichtigung der Rechtskraftwirkung von Bescheiden nicht zulässig ist, die Aberkennung nach Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins, zweiter Fall AsylG auszusprechen, obwohl sich der Sachverhalt seit der Zuerkennung des subsidiären Schutzes bzw. der erfolgten Verlängerung nicht geändert hat (VwGH 17.10.2019, Ra 2019/18/0353). Auch der Verfassungsgerichtshof (VfGH) hat zu Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins, zweiter Fall AsylG bereits ausgesprochen, dass diese Bestimmung keine Neubewertung eines rechtskräftig entschiedenen Sachverhaltes erlaubt, sondern eine Aberkennung nach Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins, zweiter Fall AsylG lediglich in Frage kommt, wenn sich die Umstände nach der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten maßgeblich geändert haben (VfGH 24.09.2019, E 2330 aus 2019,). Das BFA hat es nach dem Gesagten verabsäumt, konkret darzulegen, inwiefern sich die Lage für den BF, einem – sowohl im Zeitpunkt der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten, als auch im Zeitpunkt der gegenständlichen Entscheidung – alleinstehenden, gesunden und arbeitsfähigen Mann ohne Berufserfahrung und fehlendem tragfähigen familiären und sozialen Netzwerk in Afghanistan entscheidungswesentlich geändert hat. Festzuhalten ist, dass (lediglich) eine andere rechtliche Beurteilung oder Würdigung eines im Wesentlichen unveränderten Sachverhalts dem Wegfall oder (zumindest) der maßgeblichen Änderung jener Umstände, die zur rechtskräftigen Zuerkennung subsidiären Schutzes geführt haben, nicht gleichzuhalten ist. Die Voraussetzungen für die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten

§ 9Abs. 1 Z 1 Asyl

G lagen sohin mangels wesentlicher und nachhaltiger Änderung der maßgeblichen Umstände fallgegenständlich nicht vor.Die Voraussetzungen für die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten

Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG lagen sohin mangels wesentlicher und nachhaltiger Änderung der maßgeblichen Umstände fallgegenständlich nicht vor. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist „die zu entscheidende Angelegenheit“ im Verfahren über die Beschwerde gegen einen Bescheid, mit dem dem BF der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wurde, die Aberkennung des subsidiären Schutzstatus an sich und damit sämtliche in § 9 Abs. 1 und 2 AsylG vorgesehenen Prüfschritte und Aussprüche (VwGH 17.10.2019, Ro 2019/18/0005). Demnach ist das Bundesverwaltungsgericht nicht lediglich auf den Aberkennungstatbestand des § 9 Abs. 1 Z 1 zweiter Fall AsylG beschränkt, sondern hat viel mehr alle Hinweise auf das Vorliegen der Voraussetzungen eines der Aberkennungstatbestände des § 9 Abs. 1 und Abs. 2 AsylG aufzugreifen. Verfahrensgegenständlich sind allerdings solche Hinweise nicht hervorgekommen.Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist „die zu entscheidende Angelegenheit“ im Verfahren über die Beschwerde gegen einen Bescheid, mit dem dem BF der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wurde, die Aberkennung des subsidiären Schutzstatus an sich und damit sämtliche in Paragraph 9, Absatz eins und 2 AsylG vorgesehenen Prüfschritte und Aussprüche (VwGH 17.10.2019, Ro 2019/18/0005). Demnach ist das Bundesverwaltungsgericht nicht lediglich auf den Aberkennungstatbestand des Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins, zweiter Fall AsylG beschränkt, sondern hat viel mehr alle Hinweise auf das Vorliegen der Voraussetzungen eines der Aberkennungstatbestände des Paragraph 9, Absatz eins und Absatz 2, AsylG aufzugreifen. Verfahrensgegenständlich sind allerdings solche Hinweise nicht hervorgekommen. Die belangte Behörde konnte mit ihren Begründungsausführungen nicht dartun, dass die Aberkennung im Sinne des § 9 Abs. 1 Z 1 zweiter Fall AsylG zu Recht erfolgt wäre. Es liegen auch keine Hinweise vor, dass die Voraussetzungen eines der weiteren Aberkennungstatbestände erfüllt wären, weshalb Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides vom 27.02.2020 über die amtswegige Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten zu beheben ist.Die belangte Behörde konnte mit ihren Begründungsausführungen nicht dartun, dass die Aberkennung im Sinne des Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins, zweiter Fall AsylG zu Recht erfolgt wäre. Es liegen auch keine Hinweise vor, dass die Voraussetzungen eines der weiteren Aberkennungstatbestände erfüllt wären, weshalb Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides vom 27.02.2020 über die amtswegige Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten zu beheben ist. Nach § 8 Abs. 4 AsylG ist die gleichzeitig mit der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannte Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter im Falle des weiteren Vorliegens der Voraussetzungen über Antrag des Fremden für jeweils zwei weitere Jahre zu verlängern.Nach Paragraph 8, Absatz 4, AsylG ist die gleichzeitig mit der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannte Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter im Falle des weiteren Vorliegens der Voraussetzungen über Antrag des Fremden für jeweils zwei weitere Jahre zu verlängern. Vor diesem Hintergrund ist dem Antrag des BF vom 19.01.2020 auf Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung

§ 8Abs. 4 Asyl

G stattzugeben und ihm eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter für weitere zwei Jahre zu erteilen.Vor diesem Hintergrund ist dem Antrag des BF vom 19.01.2020 auf Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung

Paragraph 8, Absatz 4, AsylG stattzugeben und ihm eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter für weitere zwei Jahre zu erteilen. Nachdem dem BF infolge der Behebung von Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides mit gegenständlichem Erkenntnis weiterhin der Status des subsidiär Schutzberechtigten zukommt, waren die Spruchpunkte II. bis VII. des angefochtenen Bescheides zu beheben.Nachdem dem BF infolge der Behebung von Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides mit gegenständlichem Erkenntnis weiterhin der Status des subsidiär Schutzberechtigten zukommt, waren die Spruchpunkte römisch zwei. bis römisch sieben. des angefochtenen Bescheides zu beheben. Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung:

§ 21Abs.

7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.

Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 24, VwGVG. Hierzu ist auszuführen, dass sich bereits aus dem Akteninhalt ergibt, dass eine substantielle Änderung der Umstände nicht eingetreten ist und dass die belangte Behörde eine solche im Bescheid auch nicht aufgezeigt hat. Da der Sachverhalt sohin klar ist, konnte die vom BF beantragte mündliche Verhandlung unterbleiben. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung; des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung; des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2021:W171.2220369.1.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.