G stattgegeben und die befristete Aufenthaltsberechtigung von XXXX alias XXXX als subsidiär Schutzberechtigter um zwei Jahre verlängert.In Erledigung der Beschwerde gegen den Bescheid vom 17.05.2019 wird dem Antrag auf Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung
Paragraph 8, Absatz 4, AsylG stattgegeben und die befristete Aufenthaltsberechtigung von römisch 40 alias römisch 40 als subsidiär Schutzberechtigter um zwei Jahre verlängert. B) Die ordentliche Revision ist
4 B-VG nicht zulässig.Die ordentliche Revision ist
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1.Der Beschwerdeführer (in der Folge auch: BF), ein afghanischer Staatsangehöriger, reiste am 27.05.2003 illegal nach Österreich ein und stellte im Bundesgebiet am selben Tag einen Antrag auf internationalen Schutz.
G 2005 von Amts wegen aberkannt (Spruchpunkt I.). Die mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 29.09.2009 erteilte, befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter wurde
G 2005 entzogen (Spruchpunkt II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde dem BF
G nicht erteilt (Spruchpunkt III.).
G 2005 iVm § 9 BFA- VG wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung
2 Z 4 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.). Zudem wurde
9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung
FPG nach Afghanistan zulässig sei (Spruchpunkt V.).
Absatz 1 bis 3 FPG wurde festgestellt, dass die Frist für seine freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt VI.). Zuletzt wurde der Antrag des BF vom 27.08.2018 auf Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung
G abgewiesen (Spruchpunkt VII.).9. Mit Bescheid des BFA vom 17.05.2019 wurde der mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 29.09.2009 zuerkannte Status des subsidiär Schutzberechtigten
Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 von Amts wegen aberkannt (Spruchpunkt römisch eins.). Die mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 29.09.2009 erteilte, befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter wurde
Paragraph 9, Absatz 4 AsylG 2005 entzogen (Spruchpunkt römisch zwei.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde dem BF
Paragraph 57, AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.).
Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 5, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA- VG wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 4, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch vier.). Zudem wurde
Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass seine Abschiebung
Paragraph 46, FPG nach Afghanistan zulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf.).
Paragraph 55, Absatz 1 bis 3 FPG wurde festgestellt, dass die Frist für seine freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt römisch sechs.). Zuletzt wurde der Antrag des BF vom 27.08.2018 auf Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung
Paragraph 8, Absatz 4, AsylG abgewiesen (Spruchpunkt römisch sieben.). In den für dieses Verfahren relevanten Teilen der Bescheidbegründung führte das BFA im Wesentlichen aus, in der Herkunftsprovinz des BF bestehe nach wie vor eine relativ volatile Sicherheitslage, grundsätzlich sei dem BF jedoch eine Rückkehr dorthin aufgrund seiner familiären Anknüpfungspunkte zumutbar. Zudem stünden dem BF jedenfalls die Städte Herat oder Mazar-e-Sharif als innerstaatliche Fluchtalternative zur Verfügung. Im Falle einer Rückkehr sei der BF in der Lage dort seinen Lebensunterhalt selbstständig zu verdienen. Mit Hilfe durch vor Ort tätige Organisationen sei jedenfalls zu rechnen. Die Voraussetzungen für die Statuszuerkennung würden nicht mehr vorliegen, da der BF durch die Bewältigung des Alltags in einem fremden Land ein nicht unerhebliches Maß an Lebenserfahrung gesammelt habe. Diese Problemlösungskompetenz könne ihm bei einer Rückkehr von Nutzen sein. Die vormaligen Gründe für die Zuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten seien nicht mehr gegeben, da sich die Sicherheits- und Wirtschaftslage in den genannten Gebieten stark verbessert habe. Ein Familienleben in Österreich liege nicht vor. Eine nachhaltige sprachliche Integration sei nicht feststellbar. In beruflicher Hinsicht fehle eine solche zur Gänze. Auch sonst liege kein schützenswertes Privatleben in Österreich vor. Eine Entfremdung des BF von der afghanischen Kultur habe das Verfahren nicht ergeben. Die Erlassung einer Rückkehrentscheidung sei geboten und zulässig.
G 2005 ist einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten von Amts wegen mit Bescheid abzuerkennen, wenn die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8 Abs. 1 AsylG) nicht oder nicht mehr vorliegen.
Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 ist einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten von Amts wegen mit Bescheid abzuerkennen, wenn die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (Paragraph 8, Absatz eins, AsylG) nicht oder nicht mehr vorliegen. Gegenständlich stützt sich die belangte Behörde in Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides vom 17.05.2019 auf § 9 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005, ohne explizit anzuführen, auf welchen konkreten Aberkennungstatbestand sie Bezug nimmt. Aus den Feststellungen im angefochtenen Bescheid geht hervor, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung subsidiären Schutzes aktuell nicht vorliegen würden (Seite 15ff des angefochtenen Bescheides). Daraus ist ableitbar, dass sich die Behörde ihre Entscheidung offenbar auf § 9 Abs. 1 Z 1 zweiter Fall AsylG 2005 stützt.Gegenständlich stützt sich die belangte Behörde in Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides vom 17.05.2019 auf Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005, ohne explizit anzuführen, auf welchen konkreten Aberkennungstatbestand sie Bezug nimmt. Aus den Feststellungen im angefochtenen Bescheid geht hervor, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung subsidiären Schutzes aktuell nicht vorliegen würden (Seite 15ff des angefochtenen Bescheides). Daraus ist ableitbar, dass sich die Behörde ihre Entscheidung offenbar auf Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins, zweiter Fall AsylG 2005 stützt. Im ersten Fall des § 9 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 stellt das Gesetz darauf ab, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nie vorgelegen haben. Dieser Tatbestand korrespondiert mit Art. 19 Abs. 3 lit. b Statusrichtlinie (=Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29.04.2004 über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen), und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes, nach dem eine Aberkennung oder Nichtverlängerung des Status dann erfolgt, wenn eine falsche Darstellung oder das Verschweigen von Tatsachen für die Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus ausschlaggebend war. Zur Frage, ob sich § 9 Abs. 1 Z 1 erster Fall AsylG nur auf den eben genannten „Erschleichungstatbestand“ der Statusrichtlinie oder aber auf jede (vom Fremden nicht zu vertretende) Änderung des Kenntnisstandes der Behörde bezieht, ist auf die Entscheidung des EuGH vom 23.05.2019, Rs C-720/17, zu verweisen. Im ersten Fall des Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 stellt das Gesetz darauf ab, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nie vorgelegen haben. Dieser Tatbestand korrespondiert mit Artikel 19, Absatz 3, Litera b, Statusrichtlinie (=Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29.04.2004 über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen), und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes, nach dem eine Aberkennung oder Nichtverlängerung des Status dann erfolgt, wenn eine falsche Darstellung oder das Verschweigen von Tatsachen für die Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus ausschlaggebend war. Zur Frage, ob sich Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins, erster Fall AsylG nur auf den eben genannten „Erschleichungstatbestand“ der Statusrichtlinie oder aber auf jede (vom Fremden nicht zu vertretende) Änderung des Kenntnisstandes der Behörde bezieht, ist auf die Entscheidung des EuGH vom 23.05.2019, Rs C-720/17, zu verweisen. Im zweiten Fall des § 9 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005, in dem die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht mehr vorliegen, wird auf eine Änderung der Umstände abgestellt, die so wesentlich und nicht nur vorübergehend ist, dass die Person, die Anspruch auf subsidiären Schutz hatte, tatsächlich nicht länger Gefahr läuft, einen ernsthaften Schaden zu erleiden.Im zweiten Fall des Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005, in dem die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht mehr vorliegen, wird auf eine Änderung der Umstände abgestellt, die so wesentlich und nicht nur vorübergehend ist, dass die Person, die Anspruch auf subsidiären Schutz hatte, tatsächlich nicht länger Gefahr läuft, einen ernsthaften Schaden zu erleiden. Gegenständlich ergibt sich aus der Begründung des angefochtenen Bescheides, dass es sich um die Anwendung des zweiten Falles des § 9 Abs. 1 Z 1 AsylG handelt, zumal weder Hinweise dafür vorliegen, dass eine falsche Darstellung oder das Verschweigen von Tatsachen seitens des BF für die Zuerkennung des subsidiären Schutzes ausschlaggebend war, noch Anhaltspunkte dafür bestehen, dass sich der Kenntnisstand der Behörde hinsichtlich eines für die Zuerkennung relevanten Tatsachenumstandes (im Sinne der zitierten Entscheidung des EuGH) geändert hätte.Gegenständlich ergibt sich aus der Begründung des angefochtenen Bescheides, dass es sich um die Anwendung des zweiten Falles des Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG handelt, zumal weder Hinweise dafür vorliegen, dass eine falsche Darstellung oder das Verschweigen von Tatsachen seitens des BF für die Zuerkennung des subsidiären Schutzes ausschlaggebend war, noch Anhaltspunkte dafür bestehen, dass sich der Kenntnisstand der Behörde hinsichtlich eines für die Zuerkennung relevanten Tatsachenumstandes (im Sinne der zitierten Entscheidung des EuGH) geändert hätte. Zu den Voraussetzungen der Verlängerung der Aufenthaltsberechtigung und damit auch ihrer Dauer ergibt sich aus § 8 Abs. 4 zweiter Satz AsylG 2005, dass die Verlängerung auf Antrag des Betroffenen und nach Maßgabe des weiteren Vorliegens der Voraussetzungen für den subsidiären Schutz zu erfolgen hat. Dies entspricht auch Art. 16 Statusrichtlinie, wonach ein Drittstaatsangehöriger oder ein Staatenloser nicht mehr subsidiär Schutzberechtigter ist, wenn die Umstände, die zur Zuerkennung des subsidiären Schutzes geführt haben, nicht mehr bestehen oder sich in einem Maße verändert haben, dass ein solcher Schutz nicht mehr erforderlich ist (Abs. 1). Bei Anwendung des Absatzes 1 berücksichtigen die Mitgliedstaaten, ob sich die Umstände so wesentlich und nicht nur vorübergehend verändert haben, dass die Person, die Anspruch auf subsidiären Schutz hat, tatsächlich nicht länger Gefahr läuft, einen ernsthaften Schaden zu erleiden (Abs. 2). Dieses Erforderlichkeitskalkül ist auch bei der Verlängerung der Aufenthaltsberechtigung und bei der Bestimmung ihrer Dauer anzulegen (vgl. VwGH vom 31.03.2010, Zl. 2007/01/1216).Zu den Voraussetzungen der Verlängerung der Aufenthaltsberechtigung und damit auch ihrer Dauer ergibt sich aus Paragraph 8, Absatz 4, zweiter Satz AsylG 2005, dass die Verlängerung auf Antrag des Betroffenen und nach Maßgabe des weiteren Vorliegens der Voraussetzungen für den subsidiären Schutz zu erfolgen hat. Dies entspricht auch Artikel 16, Statusrichtlinie, wonach ein Drittstaatsangehöriger oder ein Staatenloser nicht mehr subsidiär Schutzberechtigter ist, wenn die Umstände, die zur Zuerkennung des subsidiären Schutzes geführt haben, nicht mehr bestehen oder sich in einem Maße verändert haben, dass ein solcher Schutz nicht mehr erforderlich ist (Absatz eins,). Bei Anwendung des Absatzes 1 berücksichtigen die Mitgliedstaaten, ob sich die Umstände so wesentlich und nicht nur vorübergehend verändert haben, dass die Person, die Anspruch auf subsidiären Schutz hat, tatsächlich nicht länger Gefahr läuft, einen ernsthaften Schaden zu erleiden (Absatz 2,). Dieses Erforderlichkeitskalkül ist auch bei der Verlängerung der Aufenthaltsberechtigung und bei der Bestimmung ihrer Dauer anzulegen vergleiche VwGH vom 31.03.2010, Zl. 2007/01/1216). Die Annahme einer grundlegenden politischen Veränderung im Herkunftsstaat setzt eine gewisse Konsolidierung der Verhältnisse voraus, für deren Beurteilung es in der Regel eines längeren Beobachtungszeitraumes bedarf (vgl. zu § 7 AsylG 1997 etwa VwGH vom 16.02.2006, Zl. 2006/19/0030, mwH).Die Annahme einer grundlegenden politischen Veränderung im Herkunftsstaat setzt eine gewisse Konsolidierung der Verhältnisse voraus, für deren Beurteilung es in der Regel eines längeren Beobachtungszeitraumes bedarf vergleiche zu Paragraph 7, AsylG 1997 etwa VwGH vom 16.02.2006, Zl. 2006/19/0030, mwH). In Anlehnung an Art. 16 Statusrichtlinie bedarf es hier (§ 9 Abs. 1 Z 1 zweiter Fall AsylG) einer grundlegenden und dauerhaften Änderung der Verhältnisse im Herkunftsland des Fremden. So ist es keineswegs ausreichend, lediglich festzustellen, dass sich seit der ursprünglichen Antragstellung in Österreich die Gegebenheiten im Herkunftsstaat wesentlich gebessert haben und darauf basierend gegenwärtig keine reale Gefahr für den bislang subsidiär Schutzberechtigten besteht, im Fall seiner Abschiebung in dieses Land Opfer einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zu werden, respektive als Zivilperson ernsthaft am Leben oder an der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes bedroht zu sein. Um die Voraussetzungen der Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten
G objektiv zu erfüllen, muss eine entsprechende Nachhaltigkeit der positiven Veränderungen im Herkunftsland des Fremden gewährleistet sein. Dies erfordert im Regelfall eine längere Beobachtungsphase, anhand deren Verlaufs und den daraus zu ziehenden Schlussfolgerungen sich das nachhaltige Ende der bisherigen Bedrohungssituation entsprechend verifizieren lässt (vgl. „Schrefler-König/Gruber, Asylrecht“, zu § 9 AsylG 2005, Anm. 11).In Anlehnung an Artikel 16, Statusrichtlinie bedarf es hier (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins, zweiter Fall AsylG) einer grundlegenden und dauerhaften Änderung der Verhältnisse im Herkunftsland des Fremden. So ist es keineswegs ausreichend, lediglich festzustellen, dass sich seit der ursprünglichen Antragstellung in Österreich die Gegebenheiten im Herkunftsstaat wesentlich gebessert haben und darauf basierend gegenwärtig keine reale Gefahr für den bislang subsidiär Schutzberechtigten besteht, im Fall seiner Abschiebung in dieses Land Opfer einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zu werden, respektive als Zivilperson ernsthaft am Leben oder an der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes bedroht zu sein. Um die Voraussetzungen der Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten
Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins, zweiter Fall AsylG objektiv zu erfüllen, muss eine entsprechende Nachhaltigkeit der positiven Veränderungen im Herkunftsland des Fremden gewährleistet sein. Dies erfordert im Regelfall eine längere Beobachtungsphase, anhand deren Verlaufs und den daraus zu ziehenden Schlussfolgerungen sich das nachhaltige Ende der bisherigen Bedrohungssituation entsprechend verifizieren lässt vergleiche „Schrefler-König/Gruber, Asylrecht“, zu Paragraph 9, AsylG 2005, Anmerkung 11). Die belangte Behörde hat im angefochtenen Bescheid entgegen richtlinienkonformer Interpretation der Bestimmung des § 9 Abs. 1 Z 1 zweiter Fall AsylG (vgl. Art. 16 Abs. 2 Statusrichtlinie) eine grundlegende und dauerhafte Änderung jener Umstände, die zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten geführt haben, nicht dargetan.Die belangte Behörde hat im angefochtenen Bescheid entgegen richtlinienkonformer Interpretation der Bestimmung des Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins, zweiter Fall AsylG vergleiche Artikel 16, Absatz 2, Statusrichtlinie) eine grundlegende und dauerhafte Änderung jener Umstände, die zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten geführt haben, nicht dargetan. Im hier gegenständlichen Fall ist auch, wie schon gewürdigt, kein Tatsachenirrtum des Bundesamtes auszumachen. Vielmehr beurteilt die belangte Behörde in ihrer Beweiswürdigung einen im Wesentlichen unverändert gebliebenen Sachverhalt rechtlich neu. Aus der zitierten Entscheidung des EuGH lässt sich aber nicht ableiten, dass ein möglicher Rechtsirrtum bei Zuerkennung des Schutzstatus einen nach der StatusRL zulässigen Grund für die Aberkennung dieses Status darstellt, zumal in jenem Urteil an mehreren Stellen unmissverständlich von einem Irrtum über Tatsachen bzw. Daten die Rede ist (s. etwa Rz 26, 31, 42, 51 und 65; vgl. auch VwGH 29.01.2020, Zl. Ra 2019/18/0262, RS 4 letzter Satz [dort zwar zum zweiten Fall des § 9 Abs. 1 Z 1 AsylG, aber insoweit generalisierbar]). Der Verwaltungsgerichtshof stellte in seiner Entscheidung vom 29.01.2020 unter ausdrücklichen Verweis auf die Entscheidung des EuGH vom 23.05.2019 (Bilali, C- 720/17, Rn 50) zudem auch klar, dass eine bloße unterschiedliche Beweiswürdigung eines im Wesentlichen gleichen Vorbringens ohne maßgebliches neues Sachverhaltssubstrat für sich genommen nicht zu einer Aberkennung berechtigt, da darin keine Änderung des Kenntnisstandes des Aufnahmemitgliedstaates liegt (vgl. VwGH 29.01.2020, Zl. Ra 2019/18/0262, Rn 32).Im hier gegenständlichen Fall ist auch, wie schon gewürdigt, kein Tatsachenirrtum des Bundesamtes auszumachen. Vielmehr beurteilt die belangte Behörde in ihrer Beweiswürdigung einen im Wesentlichen unverändert gebliebenen Sachverhalt rechtlich neu. Aus der zitierten Entscheidung des EuGH lässt sich aber nicht ableiten, dass ein möglicher Rechtsirrtum bei Zuerkennung des Schutzstatus einen nach der StatusRL zulässigen Grund für die Aberkennung dieses Status darstellt, zumal in jenem Urteil an mehreren Stellen unmissverständlich von einem Irrtum über Tatsachen bzw. Daten die Rede ist (s. etwa Rz 26, 31, 42, 51 und 65; vergleiche auch VwGH 29.01.2020, Zl. Ra 2019/18/0262, RS 4 letzter Satz [dort zwar zum zweiten Fall des Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG, aber insoweit generalisierbar]). Der Verwaltungsgerichtshof stellte in seiner Entscheidung vom 29.01.2020 unter ausdrücklichen Verweis auf die Entscheidung des EuGH vom 23.05.2019 (Bilali, C- 720/17, Rn 50) zudem auch klar, dass eine bloße unterschiedliche Beweiswürdigung eines im Wesentlichen gleichen Vorbringens ohne maßgebliches neues Sachverhaltssubstrat für sich genommen nicht zu einer Aberkennung berechtigt, da darin keine Änderung des Kenntnisstandes des Aufnahmemitgliedstaates liegt vergleiche VwGH 29.01.2020, Zl. Ra 2019/18/0262, Rn 32). Der Asylgerichtshof stützte im Erkenntnis vom 29.09.2009 die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten im Wesentlichen darauf, dass sich die Sicherheits- und Versorgungslage in Afghanistan derart darstelle, dass eine Rückkehr nicht möglich erscheine. Der BF verfüge über keine familiären Anknüpfungspunkte in Afghanistan. Zunächst ist festzuhalten, dass der BF zum Zeitpunkt der Zuerkennung des subsidiären Schutzes durch den Asylgerichtshof bereits volljährig war. Das BFA argumentierte, dass die Voraussetzungen für die Statuszuerkennung nun nicht mehr vorliegen würden, da der BF an Lebenserfahrung gewonnen habe, sowohl durch Zeitablauf als auch durch die Bewältigung des Alltags in einem fremden Land. Die sich daraus ergebende Findigkeit und Problemlösungskompetenz werde ihm bei einer Rückkehr nach Afghanistan von Nutzen sein. Diese Schlussfolgerung des BFA ist allerdings nicht durch entsprechende Feststellungen gedeckt und ergaben sich auch im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG keine Anhaltspunkte dafür, dass der BF den Alltag in einem fremden Land gemeistert hätte. Der BF spricht trotz seines langjährigen Aufenthalts kaum Deutsch, hat bisher nur wenige Monate gearbeitet, keine Berufsausbildung absolviert und lebt in einem Obdachlosenheim. Es kann daher keinesfalls behauptet werden, dass es dem BF gelungen sei, in einem fremden Land Fuß zu fassen. Daher ist – entgegen der Ansicht der Behörde - eine wesentliche Änderung der Umstände, die zur Zuerkennung des subsidiären Schutzes geführt haben, nicht zu erkennen. Ebenso wenig haben die grundsätzliche Arbeitsfähigkeit des BF und sein Gesundheitszustand seit Zuerkennung des Status als subsidiär Schutzberechtigter eine relevante Änderung erfahren. Das BFA führt im angefochtenen Bescheid aus, dass zum heutigen Zeitpunkt für den BF als alleinstehenden, jungen arbeitsfähigen und gesunden Mann die Möglichkeit einer Rückkehr nach Afghanistan bestehe und ihm eine innerstaatliche Fluchtalternative in Mazar-e Sharif und Herat zumutbar sei (Seite 15ff und 212ff des angefochtenen Bescheides). Weshalb dem BF nunmehr eine Rückkehr nach Mazar-e Sharif und Herat zumutbar sein soll, wurde von der Behörde nicht dargetan. Ein Vergleich der in Mazar-e Sharif und Herat vorherrschenden Versorgungs- und Sicherheitslage einerseits im Zeitpunkt der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten und andererseits zum Zeitpunkt der Aberkennung des Schutzstatus, findet sich im angefochtenen Bescheid nicht, sondern wird die angenommene Änderung der Situation vielmehr mit der (Neu-)Bewertung durch internationale Organisationen sowie mit der aktuellen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs begründet. Der VwGH hat auch bereits ausgesprochen, dass es unter Berücksichtigung der Rechtskraftwirkung von Bescheiden nicht zulässig ist, die Aberkennung nach § 9 Abs. 1 Z 1 zweiter Fall AsylG auszusprechen, obwohl sich der Sachverhalt seit der Zuerkennung des subsidiären Schutzes bzw. der erfolgten Verlängerung nicht geändert hat (VwGH 17.10.2019, Ra 2019/18/0353). Auch der Verfassungsgerichtshof (VfGH) hat zu § 9 Abs. 1 Z 1 zweiter Fall AsylG bereits ausgesprochen, dass diese Bestimmung keine Neubewertung eines rechtskräftig entschiedenen Sachverhaltes erlaubt, sondern eine Aberkennung nach § 9 Abs. 1 Z 1 zweiter Fall AsylG lediglich in Frage kommt, wenn sich die Umstände nach der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten maßgeblich geändert haben (VfGH 24.09.2019, E 2330/2019).Der VwGH hat auch bereits ausgesprochen, dass es unter Berücksichtigung der Rechtskraftwirkung von Bescheiden nicht zulässig ist, die Aberkennung nach Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins, zweiter Fall AsylG auszusprechen, obwohl sich der Sachverhalt seit der Zuerkennung des subsidiären Schutzes bzw. der erfolgten Verlängerung nicht geändert hat (VwGH 17.10.2019, Ra 2019/18/0353). Auch der Verfassungsgerichtshof (VfGH) hat zu Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins, zweiter Fall AsylG bereits ausgesprochen, dass diese Bestimmung keine Neubewertung eines rechtskräftig entschiedenen Sachverhaltes erlaubt, sondern eine Aberkennung nach Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins, zweiter Fall AsylG lediglich in Frage kommt, wenn sich die Umstände nach der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten maßgeblich geändert haben (VfGH 24.09.2019, E 2330 aus 2019,). Das BFA hat es nach dem Gesagten verabsäumt, konkret darzulegen, inwiefern sich die Lage für den BF, einem – sowohl im Zeitpunkt der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten, als auch im Zeitpunkt der gegenständlichen Entscheidung – alleinstehenden, gesunden und arbeitsfähigen Mann ohne Berufserfahrung und fehlendem tragfähigen familiären und sozialen Netzwerk in Afghanistan entscheidungswesentlich geändert hat. Festzuhalten ist, dass (lediglich) eine andere rechtliche Beurteilung oder Würdigung eines im Wesentlichen unveränderten Sachverhalts dem Wegfall oder (zumindest) der maßgeblichen Änderung jener Umstände, die zur rechtskräftigen Zuerkennung subsidiären Schutzes geführt haben, nicht gleichzuhalten ist. Die Voraussetzungen für die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten
G lagen sohin mangels wesentlicher und nachhaltiger Änderung der maßgeblichen Umstände fallgegenständlich nicht vor.Die Voraussetzungen für die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten
Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG lagen sohin mangels wesentlicher und nachhaltiger Änderung der maßgeblichen Umstände fallgegenständlich nicht vor. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist „die zu entscheidende Angelegenheit“ im Verfahren über die Beschwerde gegen einen Bescheid, mit dem dem BF der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wurde, die Aberkennung des subsidiären Schutzstatus an sich und damit sämtliche in § 9 Abs. 1 und 2 AsylG vorgesehenen Prüfschritte und Aussprüche (VwGH 17.10.2019, Ro 2019/18/0005). Demnach ist das Bundesverwaltungsgericht nicht lediglich auf den Aberkennungstatbestand des § 9 Abs. 1 Z 1 zweiter Fall AsylG beschränkt, sondern hat viel mehr alle Hinweise auf das Vorliegen der Voraussetzungen eines der Aberkennungstatbestände des § 9 Abs. 1 und Abs. 2 AsylG aufzugreifen. Verfahrensgegenständlich sind allerdings solche Hinweise nicht hervorgekommen.Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist „die zu entscheidende Angelegenheit“ im Verfahren über die Beschwerde gegen einen Bescheid, mit dem dem BF der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wurde, die Aberkennung des subsidiären Schutzstatus an sich und damit sämtliche in Paragraph 9, Absatz eins und 2 AsylG vorgesehenen Prüfschritte und Aussprüche (VwGH 17.10.2019, Ro 2019/18/0005). Demnach ist das Bundesverwaltungsgericht nicht lediglich auf den Aberkennungstatbestand des Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins, zweiter Fall AsylG beschränkt, sondern hat viel mehr alle Hinweise auf das Vorliegen der Voraussetzungen eines der Aberkennungstatbestände des Paragraph 9, Absatz eins und Absatz 2, AsylG aufzugreifen. Verfahrensgegenständlich sind allerdings solche Hinweise nicht hervorgekommen. Die belangte Behörde konnte mit ihren Begründungsausführungen nicht dartun, dass die Aberkennung im Sinne des § 9 Abs. 1 Z 1 zweiter Fall AsylG zu Recht erfolgt wäre. Es liegen auch keine Hinweise vor, dass die Voraussetzungen eines der weiteren Aberkennungstatbestände erfüllt wären, weshalb Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides vom 27.02.2020 über die amtswegige Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten zu beheben ist.Die belangte Behörde konnte mit ihren Begründungsausführungen nicht dartun, dass die Aberkennung im Sinne des Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins, zweiter Fall AsylG zu Recht erfolgt wäre. Es liegen auch keine Hinweise vor, dass die Voraussetzungen eines der weiteren Aberkennungstatbestände erfüllt wären, weshalb Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides vom 27.02.2020 über die amtswegige Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten zu beheben ist. Nach § 8 Abs. 4 AsylG ist die gleichzeitig mit der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannte Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter im Falle des weiteren Vorliegens der Voraussetzungen über Antrag des Fremden für jeweils zwei weitere Jahre zu verlängern.Nach Paragraph 8, Absatz 4, AsylG ist die gleichzeitig mit der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannte Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter im Falle des weiteren Vorliegens der Voraussetzungen über Antrag des Fremden für jeweils zwei weitere Jahre zu verlängern. Vor diesem Hintergrund ist dem Antrag des BF vom 19.01.2020 auf Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung
G stattzugeben und ihm eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter für weitere zwei Jahre zu erteilen.Vor diesem Hintergrund ist dem Antrag des BF vom 19.01.2020 auf Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung
Paragraph 8, Absatz 4, AsylG stattzugeben und ihm eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter für weitere zwei Jahre zu erteilen. Nachdem dem BF infolge der Behebung von Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides mit gegenständlichem Erkenntnis weiterhin der Status des subsidiär Schutzberechtigten zukommt, waren die Spruchpunkte II. bis VII. des angefochtenen Bescheides zu beheben.Nachdem dem BF infolge der Behebung von Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides mit gegenständlichem Erkenntnis weiterhin der Status des subsidiär Schutzberechtigten zukommt, waren die Spruchpunkte römisch zwei. bis römisch sieben. des angefochtenen Bescheides zu beheben. Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung:
7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.
Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 24, VwGVG. Hierzu ist auszuführen, dass sich bereits aus dem Akteninhalt ergibt, dass eine substantielle Änderung der Umstände nicht eingetreten ist und dass die belangte Behörde eine solche im Bescheid auch nicht aufgezeigt hat. Da der Sachverhalt sohin klar ist, konnte die vom BF beantragte mündliche Verhandlung unterbleiben. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung; des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung; des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2021:W171.2220369.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.