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RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum16.04.2021 GeschäftszahlW179 2228642-1 Spruch, W179 2228642-1/3E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Eduard

Art 133

Abs 4 B-VG nicht zulässig.

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text

Begründung:, Begründung: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Mit dem angefochtenen Bescheid genehmigte die belangte Behörde aufgrund eines Antrages der beschwerdeführenden Partei mit Spruchpunkt I.
  2. die langfristige Planung XXXX für den Zeitraum XXXX . Mit Spruchpunkt I.
  3. des angefochtenen Bescheides erteilte die belangte Behörde die Genehmigung unter der Auflage, dass die beschwerdeführende Partei für die langfristige Planung XXXX ein Projekt zur Anbindung des XXXX an das Verteilergebiet weiterentwickelt.
  4. Mit dem angefochtenen Bescheid genehmigte die belangte Behörde aufgrund eines Antrages der beschwerdeführenden Partei mit Spruchpunkt römisch eins.
  5. die langfristige Planung römisch 40 für den Zeitraum römisch 40 . Mit Spruchpunkt römisch eins.
  6. des angefochtenen Bescheides erteilte die belangte Behörde die Genehmigung unter der Auflage, dass die beschwerdeführende Partei für die langfristige Planung römisch 40 ein Projekt zur Anbindung des römisch 40 an das Verteilergebiet weiterentwickelt.
  7. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde.
  8. Die belangte Behörde legt den Akt des Verwaltungsverfahrens vor und erstattet keine Gegenschrift, behält sich jedoch eine solche vor.
  9. Mit Schreiben vom XXXX informiert die beschwerdeführende Partei das Bundesverwaltungsgericht, dass aufgrund eines von ihr vorgelegten Berichtes die belangte Behörde mit Schreiben vom XXXX mitgeteilt habe, dass der Standpunkt der beschwerdeführenden Partei zur Kenntnis genommen und die in Spruchpunkt I.
  10. erteilte Auflage als erfüllt erachtet werde.
  11. Mit Schreiben vom römisch 40 informiert die beschwerdeführende Partei das Bundesverwaltungsgericht, dass aufgrund eines von ihr vorgelegten Berichtes die belangte Behörde mit Schreiben vom römisch 40 mitgeteilt habe, dass der Standpunkt der beschwerdeführenden Partei zur Kenntnis genommen und die in Spruchpunkt römisch eins.
  12. erteilte Auflage als erfüllt erachtet werde. Im Übrigen gibt die beschwerdeführende Partei bekannt, dass sie ihre Beschwerde deshalb zurückziehe. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  13. Sachverhalt: Der zuvor beschriebene Verfahrensgang und die darin genannten Tatsachen werden hiermit festgestellt.
  14. Beweiswürdigung: Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich unzweifelhaft aus dem vorliegenden Administrativakt sowie dem Gerichtsakt.
  15. Rechtliche Beurteilung: 3.1 Zu A) Beschwerde: Da das gegenständliche Beschwerdeverfahren mit dem Einlangen der Zurückziehung der Beschwerde im Umfang der davon erfassten Spruchpunkte endgültig rechtskräftig entschieden ist, war das Beschwerdeverfahren einzustellen. 3.2 Zu B) Revision: Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Art 133 Abs 4 B-VG ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere, weil die Entscheidung von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere, weil die Entscheidung von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Art 133Abs 4 B-VG nicht zulässig, weil keiner der vorgenannten Fälle vorliegt.

Auch sind keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage ersichtlich.

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil keiner der vorgenannten Fälle vorliegt.

Auch sind keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage ersichtlich. Es war daher auch in diesem Punkt spruchgemäß zu entscheiden. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2021:W179.2228642.1.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.