GVG iVm § 53a Abs. 2 AVG mit römisch eins. Die gebührenrechtlichen Ansprüche werden
Paragraph 17, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 53 a, Absatz 2, AVG mit € 2.213,50 (inkl. USt.) bestimmt. II. Das Mehrbegehren wird abgewiesen.römisch zwei. Das Mehrbegehren wird abgewiesen. B) Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Begründung:, Begründung: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1. Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 19.12.2019, XXXX , wurde der Antragsteller vom Leiter der Gerichtsabteilung XXXX in der Beschwerdesache des XXXX
Vm § 17 VwGVG zum Sachverständigen auf dem Fachgebiet der Psychiatrie und psychotherapeutischen Medizin bestellt und ihm, nach entsprechender Untersuchung des Beschwerdeführers, die Beantwortung von Fragen in einem Gutachten aufgetragen. Das Gutachten war schriftlich zu erstatten. 1. Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 19.12.2019, römisch 40 , wurde der Antragsteller vom Leiter der Gerichtsabteilung römisch 40 in der Beschwerdesache des römisch 40
Paragraph 52, Absatz 2, AVG in Verbindung mit Paragraph 17, VwGVG zum Sachverständigen auf dem Fachgebiet der Psychiatrie und psychotherapeutischen Medizin bestellt und ihm, nach entsprechender Untersuchung des Beschwerdeführers, die Beantwortung von Fragen in einem Gutachten aufgetragen. Das Gutachten war schriftlich zu erstatten. 2. Am 05.10.2020 langte postalisch das Gutachten, am 15.10.2020 die diesbezügliche Honorarnote im Wege des webERV beim Bundesverwaltungsgericht ein: Honorarnote ( XXXX )Honorarnote ( römisch 40 ) Psychiatrisches Gutachten XXXXrömisch 40 XXXXrömisch 40 Untersuchung am XXXXUntersuchung am römisch 40 GebAG Aktenstudium € 44,90 § 32: Terminvereinbarung, Postweg: 3 beg. Std. à € 22,70Paragraph 32 :, Terminvereinbarung, Postweg: 3 beg. Std. à € 22,70 € 68,10 Mühewaltung § 34
AG nach Tarif zu erfolgen habe. 3. Mit E-Mails der Verrechnungsstelle vom 29.12.2020 und 11.01.2021 wurde der Antragsteller darauf hingewiesen, dass die Gebühr für Mühewaltung in Bezug auf die Sachverständigengruppe der „Ärzte“
Paragraph 43, Absatz eins, GebAG nach Tarif zu erfolgen habe. 4. Am 27.01.2021 langte seitens des Antragstellers im Wege des ERV die nachstehend korrigierte Honorarnote ein: Aktenstudium € 30,00 Mühewaltung § 34
AG zu verzeichnen habe. Darüber hinaus sei die Schreibgebühr für die Urschrift iSd § 31 Abs. 3 GebAG nicht mehr nach Seitenanzahl, sondern nach den darin enthaltenen Zeichen (ohne Leerzeichen) zu verzeichnen. 5. Das Bundesverwaltungsgericht hielt dem Antragsteller sodann mit Schreiben vom 22.02.2021, nachweislich zugestellt am 01.03.2021, mit der Möglichkeit zur Stellungnahme binnen 14 Tagen kurz zusammengefasst vor, dass – ungeachtet der unzweifelhaft bestehenden Fachkenntnis des Sachverständigen – keine wissenschaftliche Leistung iSd Paragraph 49, GebAG vorliege und der Antragsteller daher die Gebühr für Mühewaltung nach Tarif
Paragraph 43, GebAG zu verzeichnen habe. Darüber hinaus sei die Schreibgebühr für die Urschrift iSd Paragraph 31, Absatz 3, GebAG nicht mehr nach Seitenanzahl, sondern nach den darin enthaltenen Zeichen (ohne Leerzeichen) zu verzeichnen.
GG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Paragraph 6, Bundesgesetz über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVwGG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013,, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, geregelt (§ 1 leg. cit.).
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, idgF, geregelt (Paragraph eins, leg. cit.).
Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
F, mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, B-VG, die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, idgF, mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
1 AVG haben nichtamtliche Sachverständige für ihre Tätigkeit im Verfahren Anspruch auf Gebühren im Umfang der sinngemäß anzuwendenden §§ 24 bis 37 und 43 bis 49 und 51 GebAG. Die Gebühr ist
AG bei der Behörde geltend zu machen, die den Sachverständigen herangezogen hat.
Paragraph 53 a, Absatz eins, AVG haben nichtamtliche Sachverständige für ihre Tätigkeit im Verfahren Anspruch auf Gebühren im Umfang der sinngemäß anzuwendenden Paragraphen 24 bis 37 und 43 bis 49 und 51 GebAG. Die Gebühr ist
Paragraph 38, GebAG bei der Behörde geltend zu machen, die den Sachverständigen herangezogen hat. § 38 Abs. 1 GebAG zufolge hat der Sachverständige den Anspruch auf seine Gebühr binnen 14 Tagen nach Abschluss ihrer Tätigkeit bei sonstigem Verlust, unter Aufgliederung der einzelnen Gebührenbestandteile, bei dem Gericht, vor dem die Beweisaufnahme stattgefunden hat oder stattfinden sollte, geltend zu machen.Paragraph 38, Absatz eins, GebAG zufolge hat der Sachverständige den Anspruch auf seine Gebühr binnen 14 Tagen nach Abschluss ihrer Tätigkeit bei sonstigem Verlust, unter Aufgliederung der einzelnen Gebührenbestandteile, bei dem Gericht, vor dem die Beweisaufnahme stattgefunden hat oder stattfinden sollte, geltend zu machen.
5a Gerichtsorganisationsgesetz – GOG, RGBl. Nr. 217/1896, sind Sachverständige sowie Dolmetscherinnen und Dolmetscher nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten, insbesondere zum Zweck der Übermittlung von Gutachten, Übersetzungen und Gebührenanträgen, zur Teilnahme am elektronischen Rechtsverkehr (§ 89a) verpflichtet. Diese Verpflichtung entfällt, wenn die Teilnahme am elektronischen Rechtsverkehr für die Sachverständige oder den Sachverständigen oder die Dolmetscherin oder den Dolmetscher im Einzelfall nicht zumutbar ist; dies ist insbesondere dann der Fall, wenn sie mit einem unverhältnismäßigen Aufwand für die Sachverständige oder den Sachverständigen oder die Dolmetscherin oder den Dolmetscher verbunden wäre, etwa im Hinblick auf die geringe Zahl an Bestellungen. Von der Nutzung des elektronischen Rechtsverkehrs kann abgesehen werden, wenn diese im Einzelfall, insbesondere im Hinblick auf den Gutachtensgegenstand oder die Verwertbarkeit des Gutachtens, untunlich ist.
Paragraph 89 c, Absatz 5 a, Gerichtsorganisationsgesetz – GOG, RGBl. Nr. 217 aus 1896,, sind Sachverständige sowie Dolmetscherinnen und Dolmetscher nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten, insbesondere zum Zweck der Übermittlung von Gutachten, Übersetzungen und Gebührenanträgen, zur Teilnahme am elektronischen Rechtsverkehr (Paragraph 89 a,) verpflichtet. Diese Verpflichtung entfällt, wenn die Teilnahme am elektronischen Rechtsverkehr für die Sachverständige oder den Sachverständigen oder die Dolmetscherin oder den Dolmetscher im Einzelfall nicht zumutbar ist; dies ist insbesondere dann der Fall, wenn sie mit einem unverhältnismäßigen Aufwand für die Sachverständige oder den Sachverständigen oder die Dolmetscherin oder den Dolmetscher verbunden wäre, etwa im Hinblick auf die geringe Zahl an Bestellungen. Von der Nutzung des elektronischen Rechtsverkehrs kann abgesehen werden, wenn diese im Einzelfall, insbesondere im Hinblick auf den Gutachtensgegenstand oder die Verwertbarkeit des Gutachtens, untunlich ist.
AG umfasst die Gebühr des Sachverständigen
Paragraph 24, GebAG umfasst die Gebühr des Sachverständigen
Vm § 49 Abs. 2 GebAGZur geltend gemachten Mühewaltungsgebühr
Paragraph 34, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 49, Absatz 2, GebAG
AG steht die Gebühr für Mühewaltung den Sachverständigen für die Aufnahme des Befundes und die Erstattung des Gutachtens zu und deckt alle damit im Zusammenhang entstandenen Kosten, soweit dafür nicht nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes ein gesonderter Ersatz vorgesehen ist. Insoweit in anderen Vorschriften auf die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes verwiesen wird, ist die Gebühr für Mühewaltung nach den Tarifen (§ 43 ff GebAG) dieses Bundesgesetzes zu bestimmen.
Paragraph 34, Absatz eins und 2 GebAG steht die Gebühr für Mühewaltung den Sachverständigen für die Aufnahme des Befundes und die Erstattung des Gutachtens zu und deckt alle damit im Zusammenhang entstandenen Kosten, soweit dafür nicht nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes ein gesonderter Ersatz vorgesehen ist. Insoweit in anderen Vorschriften auf die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes verwiesen wird, ist die Gebühr für Mühewaltung nach den Tarifen (Paragraph 43, ff GebAG) dieses Bundesgesetzes zu bestimmen. Im, für das gegenständliche Verfahren
GVG anwendbaren § 53a Abs. 1 AVG, wird auf die Bestimmungen des GebAG dahingehend verwiesen, dass nichtamtliche Sachverständige für ihre Tätigkeit im Verfahren Anspruch auf Gebühren haben, die durch Verordnung der Bundesregierung in Pauschalbeträgen (nach Tarifen) festzusetzen sind. Soweit keine solchen Pauschalbeträge (Tarife) festgesetzt sind, sind auf den Umfang der Gebühr die §§ 24 bis 37, 43 bis 49 und 51 des Gebührenanspruchsgesetzes – GebAG, BGBl. Nr. 136/1975, sinngemäß anzuwenden.Im, für das gegenständliche Verfahren
Paragraph 17, VwGVG anwendbaren Paragraph 53 a, Absatz eins, AVG, wird auf die Bestimmungen des GebAG dahingehend verwiesen, dass nichtamtliche Sachverständige für ihre Tätigkeit im Verfahren Anspruch auf Gebühren haben, die durch Verordnung der Bundesregierung in Pauschalbeträgen (nach Tarifen) festzusetzen sind. Soweit keine solchen Pauschalbeträge (Tarife) festgesetzt sind, sind auf den Umfang der Gebühr die Paragraphen 24 bis 37, 43 bis 49 und 51 des Gebührenanspruchsgesetzes – GebAG, Bundesgesetzblatt Nr. 136 aus 1975,, sinngemäß anzuwenden.
AG gilt § 43 GebAG nur dann nicht, wenn es sich um eine wissenschaftliche Leistung handelt. In diesem Fall ist die Bestimmung der Gebühr in der vollen Höhe der außergerichtlichen Einkünfte (§ 34 Abs. 1) zulässig.
Paragraph 49, Absatz 2, GebAG gilt Paragraph 43, GebAG nur dann nicht, wenn es sich um eine wissenschaftliche Leistung handelt. In diesem Fall ist die Bestimmung der Gebühr in der vollen Höhe der außergerichtlichen Einkünfte (Paragraph 34, Absatz eins,) zulässig. Unter einer wissenschaftlichen Leistung im Sinne des § 49 Abs. 2 GebAG sind besonders schwierige, arbeitsintensive und umfangreiche Gutachten zu verstehen, die nach anerkannten wissenschaftlichen Methoden erarbeitet wurden und besonders ausführlich begründet sind (vgl. LG Salzburg, SV 2008/4, 205; OLG Wien, SV 2008/4, 200; OGH 4.9.1997, 2 Ob 236/97p, 237/97k, 238/97g, 253/97p SV 1997/4, 44; Krammer/Schmidt/Guggenbichler, SDG-GebAG4, E 16 zu § 49 GebAG).Unter einer wissenschaftlichen Leistung im Sinne des Paragraph 49, Absatz 2, GebAG sind besonders schwierige, arbeitsintensive und umfangreiche Gutachten zu verstehen, die nach anerkannten wissenschaftlichen Methoden erarbeitet wurden und besonders ausführlich begründet sind vergleiche LG Salzburg, SV 2008/4, 205; OLG Wien, SV 2008/4, 200; OGH 4.9.1997, 2 Ob 236/97p, 237/97k, 238/97g, 253/97p SV 1997/4, 44; Krammer/Schmidt/Guggenbichler, SDG-GebAG4, E 16 zu Paragraph 49, GebAG). Eine wissenschaftliche Leistung erfordert eine Auseinandersetzung mit unterschiedlichen Lehrmeinungen, die Findung einer neuen Lösung, nicht aber bloß die Beurteilung auf Grund logischer Schlussfolgerungen unter Heranziehung langjähriger Erfahrungen aus einer höchst qualifizierten Tätigkeit als Sachverständiger (vgl. OLG Wien 30.3.1981, 17 R 57/8; OLG Linz 23.12.1993, 2 R 226/93 SV 1994/1, 35; Krammer/Schmidt/Guggenbichler, SDG-GebAG4, E 29 zu § 49 GebAG). Dabei muss es notwendig sein, das Gutachten unter Zitierung von Lehrmeinungen oder Literaturhinweisen ausführlichst zu begründen (vgl. OLG Wien 14.2.1979, 34 R 34/79).Eine wissenschaftliche Leistung erfordert eine Auseinandersetzung mit unterschiedlichen Lehrmeinungen, die Findung einer neuen Lösung, nicht aber bloß die Beurteilung auf Grund logischer Schlussfolgerungen unter Heranziehung langjähriger Erfahrungen aus einer höchst qualifizierten Tätigkeit als Sachverständiger vergleiche OLG Wien 30.3.1981, 17 R 57/8; OLG Linz 23.12.1993, 2 R 226/93 SV 1994/1, 35; Krammer/Schmidt/Guggenbichler, SDG-GebAG4, E 29 zu Paragraph 49, GebAG). Dabei muss es notwendig sein, das Gutachten unter Zitierung von Lehrmeinungen oder Literaturhinweisen ausführlichst zu begründen vergleiche OLG Wien 14.2.1979, 34 R 34/79). Zwar wurde der Antragsteller im Rahmen der Gutachtenserstellung auch ersucht, zu dem von XXXX erstatteten Gutachten sowie dem diesem widersprechenden Patientenbrief des XXXX Stellung zu nehmen und als Obergutachter eine Reihe an Fragen- und Themenkomplexen zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers zu beantworten, jedoch stützt sich die eigentliche Befundung und Begutachtung fast zur Gänze auf seine im Rahmen der körperlichen Untersuchung vom 14.07.2020 gewonnenen Erkenntnisse. Zwar wurde der Antragsteller im Rahmen der Gutachtenserstellung auch ersucht, zu dem von römisch 40 erstatteten Gutachten sowie dem diesem widersprechenden Patientenbrief des römisch 40 Stellung zu nehmen und als Obergutachter eine Reihe an Fragen- und Themenkomplexen zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers zu beantworten, jedoch stützt sich die eigentliche Befundung und Begutachtung fast zur Gänze auf seine im Rahmen der körperlichen Untersuchung vom 14.07.2020 gewonnenen Erkenntnisse. In diesem Zusammenhang sei auch darauf hingewiesen, dass der Sachverständige für den Fall, dass er im Auftrag des Gerichtes das gerichtliche Gutachten eines anderen Sachverständigen oder einander widersprechende gerichtliche Gutachten mehrerer Sachverständiger zu überprüfen hat, mit der doppelten Gebühr zu entlohnen ist, die für das überprüfte Gutachten, bei einander widersprechenden Gutachten für das höher zu vergebührende Gutachten, jeweils samt Befund, nach diesem Bundesgesetz vorgesehen ist, selbst wenn er keinen Befund aufnimmt (s. hierzu § 37 Abs. 1 GebAG ). In diesem Zusammenhang sei auch darauf hingewiesen, dass der Sachverständige für den Fall, dass er im Auftrag des Gerichtes das gerichtliche Gutachten eines anderen Sachverständigen oder einander widersprechende gerichtliche Gutachten mehrerer Sachverständiger zu überprüfen hat, mit der doppelten Gebühr zu entlohnen ist, die für das überprüfte Gutachten, bei einander widersprechenden Gutachten für das höher zu vergebührende Gutachten, jeweils samt Befund, nach diesem Bundesgesetz vorgesehen ist, selbst wenn er keinen Befund aufnimmt (s. hierzu Paragraph 37, Absatz eins, GebAG ). Eine Überprüfung des Gutachtens setzt eine kritische, umfassend begründete, wertende Auseinandersetzung mit dem Vorgutachten voraus, also eine fachliche Inhaltskontrolle (OLG Linz 12 Rs 49/90 SVSlg 36.771; OLG Wien 33 Rs 39/94 SV 1994/4, 42 = SVSlg 41.683; vgl. auch Krammer/Schmidt/Guggenbichler, SDG-GebAG4, E 2 zu § 37 GebAG). Eine Überprüfung des Gutachtens setzt eine kritische, umfassend begründete, wertende Auseinandersetzung mit dem Vorgutachten voraus, also eine fachliche Inhaltskontrolle (OLG Linz 12 Rs 49/90 SVSlg 36.771; OLG Wien 33 Rs 39/94 SV 1994/4, 42 = SVSlg 41.683; vergleiche auch Krammer/Schmidt/Guggenbichler, SDG-GebAG4, E 2 zu Paragraph 37, GebAG). Hat der Sachverständige die Veränderung des Gesundheitszustandes gegenüber dem in einem gerichtlichen Vorgutachten festgestellten Leidenszustand zu ermitteln (sogenanntes Vergleichsgutachten), liegt keine Überprüfung eines gerichtlichen Gutachtens iSd § 37 Abs. 1 vor (Krammer/Schmidt/Guggenbichler, SDG-GebAG4, Anm 2 zu § 37 GebAG). Hat der Sachverständige die Veränderung des Gesundheitszustandes gegenüber dem in einem gerichtlichen Vorgutachten festgestellten Leidenszustand zu ermitteln (sogenanntes Vergleichsgutachten), liegt keine Überprüfung eines gerichtlichen Gutachtens iSd Paragraph 37, Absatz eins, vor (Krammer/Schmidt/Guggenbichler, SDG-GebAG4, Anmerkung 2 zu Paragraph 37, GebAG). Der überwiegende Teil des Gutachtens besteht aus Auszügen aus dem Gerichtsakt (s. hiezu Seiten 5 bis 10) und der vom Antragsteller am 14.07.2020 durchgeführten Untersuchung des Beschwerdeführers samt Erhebung des psychopathologischen Status. Es werden zwar die sich jeweils widersprechenden Befunde bzw. Gutachten erwähnt (und finden auch ihren Eingang in das Gutachten des Antragstellers), eine – wie oben – geforderte kritische, umfassend begründete, wertende Auseinandersetzung erfolgt jedoch nicht. Vielmehr zieht der Antragsteller – auch unter Beantwortung der an ihn gerichteten Fragen, die sich im Wesentlichen (auch) auf den aktuellen Gesundheitszustand des Beschwerdeführers beziehen – seine für die Gutachtenserstattung wesentlichen Erkenntnisse im Wesentlichen aus der von ihm vorgenommenen Untersuchung vom 14.07.2020. In Bezug auf die vom Antragsteller angemerkte wissenschaftliche Leistung ist darauf zu verweisen, dass eine solche nur dann vorliegt, wenn nach dem gerichtlichen Auftrag unter anderem wissenschaftliche Literatur im großen Umfang zu verwerten war, oder unter Auseinandersetzung unterschiedlicher Lehrmeinungen eine neue Lösung zu finden war. Auch ein fachlich besonders schwieriges psychiatrisches Gutachten eines höchst qualifizierten Sachverständigen, welches aber keine wissenschaftliche Leistung darstellt, bleibt eine in den Tarifen des § 43 genannte Leistung und ist daher zwingend und ausschließlich nach diesen Tarifen zu entlohnen (vgl. hiezu OLG Wien 8 Rs 3/09 SVSlg 59.979; Krammer/Schmidt/Guggenbichler, SDG-GebAG4, E 31 zu § 49 GebAG). In Bezug auf die vom Antragsteller angemerkte wissenschaftliche Leistung ist darauf zu verweisen, dass eine solche nur dann vorliegt, wenn nach dem gerichtlichen Auftrag unter anderem wissenschaftliche Literatur im großen Umfang zu verwerten war, oder unter Auseinandersetzung unterschiedlicher Lehrmeinungen eine neue Lösung zu finden war. Auch ein fachlich besonders schwieriges psychiatrisches Gutachten eines höchst qualifizierten Sachverständigen, welches aber keine wissenschaftliche Leistung darstellt, bleibt eine in den Tarifen des Paragraph 43, genannte Leistung und ist daher zwingend und ausschließlich nach diesen Tarifen zu entlohnen vergleiche hiezu OLG Wien 8 Rs 3/09 SVSlg 59.979; Krammer/Schmidt/Guggenbichler, SDG-GebAG4, E 31 zu Paragraph 49, GebAG). Es ergibt sich daher im gegenständlichen Fall aus dem Gutachten – trotz der unbestrittenen Fachkenntnis des Sachverständigen – weder eine besonders ausführliche Begründung, noch die Auseinandersetzung mit unterschiedlichen Lehrmeinungen, weshalb nicht von einer wissenschaftlichen Leistung im Sinne des § 49 Abs. 2 GebAG auszugehen ist und somit der Tarif des § 43 GebAG zur Anwendung gelangt. Aus diesem Grund ist die Gebühr für Mühewaltung im gegenständlichen Fall nach den Tarifen des § 43 ff GebAG zu bestimmen. Es ergibt sich daher im gegenständlichen Fall aus dem Gutachten – trotz der unbestrittenen Fachkenntnis des Sachverständigen – weder eine besonders ausführliche Begründung, noch die Auseinandersetzung mit unterschiedlichen Lehrmeinungen, weshalb nicht von einer wissenschaftlichen Leistung im Sinne des Paragraph 49, Absatz 2, GebAG auszugehen ist und somit der Tarif des Paragraph 43, GebAG zur Anwendung gelangt. Aus diesem Grund ist die Gebühr für Mühewaltung im gegenständlichen Fall nach den Tarifen des Paragraph 43, ff GebAG zu bestimmen. Für die Sachverständigengruppe „Ärzte“ ist in § 43 GebAG ein Tarif vorgesehen worden, welcher als Pauschalabgeltung für – wie im gegenständlichen Fall – Befund und Gutachten, Mühewaltungsgesamtgebühren für dort beschriebene Leistungskataloge vorsieht. Für die Sachverständigengruppe „Ärzte“ ist in Paragraph 43, GebAG ein Tarif vorgesehen worden, welcher als Pauschalabgeltung für – wie im gegenständlichen Fall – Befund und Gutachten, Mühewaltungsgesamtgebühren für dort beschriebene Leistungskataloge vorsieht. § 43 Abs. 1 GebAG normiert in diesem Zusammenhang Folgendes: Paragraph 43, Absatz eins, GebAG normiert in diesem Zusammenhang Folgendes: „§ 43
AGZu der beantragten Schreibgebühr
Paragraph 31, Absatz eins, Ziffer 3, GebAG
AG sind den Sachverständigen ausschließlich folgende mit der Erfüllung ihres jeweiligen Gutachtensauftrags notwendigerweise verbundene variable Kosten, nicht aber Fixkosten zu ersetzen: die Kosten für die Übertragung bzw. das Reinschreiben von Befund und Gutachten einschließlich der Beilagen hierzu sowie der von den Sachverständigen im Zuge ihrer Tätigkeit auszufertigenden Schriftstücke, wobei bei ausschließlich aus Text bestehenden Schriftstücken für je 1 000 Schriftzeichen (ohne Leerzeichen) der Urschrift ein Betrag von 2 Euro und für je 1 000 Schriftzeichen (ohne Leerzeichen) einer Ausfertigung ein Betrag von 60 Cent zu ersetzen sind;
Paragraph 31, Absatz eins, Ziffer 3, GebAG sind den Sachverständigen ausschließlich folgende mit der Erfüllung ihres jeweiligen Gutachtensauftrags notwendigerweise verbundene variable Kosten, nicht aber Fixkosten zu ersetzen: die Kosten für die Übertragung bzw. das Reinschreiben von Befund und Gutachten einschließlich der Beilagen hierzu sowie der von den Sachverständigen im Zuge ihrer Tätigkeit auszufertigenden Schriftstücke, wobei bei ausschließlich aus Text bestehenden Schriftstücken für je 1 000 Schriftzeichen (ohne Leerzeichen) der Urschrift ein Betrag von 2 Euro und für je 1 000 Schriftzeichen (ohne Leerzeichen) einer Ausfertigung ein Betrag von 60 Cent zu ersetzen sind; Der Antragsteller verzeichnet in seiner Honorarnote Schreibgebühren für 22 Seiten Original à € 2,00, sohin einen Betrag von € 44,00, sowie die Kosten für drei Durchschriften à € 0,60, sohin ein Betrag von € 39,60. Das vom Antragsteller erstattete Gutachten umfasst 22 Seiten und beinhaltet ausschließlich Text im Ausmaß von 28.285 Zeichen (ohne Leerzeichen). Im Sinne der obigen Bestimmung errechnet sich die Schreibgebühr für die Urschrift sohin mit einem Betrag in Höhe von € 56,57 [28.285 Zeichen (ohne Leerzeichen) / 1000 x € 2,00]. Durch Einbringung des Gutachtens (samt Honorarnote) im Wege des ERV (Verpflichtung zum elektronischen Verkehr) entfällt die Schreibgebühr für die bislang erforderlichen, aufgrund der elektronischen Übermittlung künftig nicht mehr nötigen Ausfertigungen des Gutachtens. Da die Sachverständigen für die Zwecke der Archivierung die Urschrift verwenden können (für die sie Anspruch auf eine Gebühr
AG haben), wird im Fall der ERV-Nutzung auch in ihrem Bereich regelmäßig kein gebührenrechtlich relevanter Bedarf nach Anfertigung einer Ausfertigung bestehen (vgl. RIS-Justiz RL0000180; ErläutRV 561 BlgNR 26. GP 3.). Durch Einbringung des Gutachtens (samt Honorarnote) im Wege des ERV (Verpflichtung zum elektronischen Verkehr) entfällt die Schreibgebühr für die bislang erforderlichen, aufgrund der elektronischen Übermittlung künftig nicht mehr nötigen Ausfertigungen des Gutachtens. Da die Sachverständigen für die Zwecke der Archivierung die Urschrift verwenden können (für die sie Anspruch auf eine Gebühr
Paragraph 31, Absatz eins, Ziffer 3, GebAG haben), wird im Fall der , ERV-Nutzung auch in ihrem Bereich regelmäßig kein gebührenrechtlich relevanter Bedarf nach Anfertigung einer Ausfertigung bestehen vergleiche RIS-Justiz RL0000180; ErläutRV 561 BlgNR 26. Gesetzgebungsperiode 3.). Vor diesem Hintergrund ist eine Gebühr für Durchschriften nicht zuzuerkennen. Aus den bisherigen Ausführungen ergibt sich daher folgende Gebührenberechnung im gegenständlichen Verfahren: EURO Mühewaltung
AG (Befund und Gutachten)Mühewaltung
Paragraph 43, Absatz eins, Ziffer eins, GebAG (Befund und Gutachten) 15 Fragen-/Themenkomplexe
1 Z 1 lit d15 Fragen-/Themenkomplexe
Paragraph 43, Absatz eins, Ziffer eins, Litera d 1.743,00 Aktenstudium
AGAktenstudium
Paragraph 36, GebAG 30,00 Schreibgebühr
AGSchreibgebühr
Paragraph 31, Absatz eins, Ziffer 3, GebAG 28.285 Zeichen (ohne Leerzeichen) je 1.000 Schriftzeichen (ohne Leerzeichen) der Urschrift € 2,00 56,57 Barauslagen (Porto, Telefon, Parkgebühren etc.) 15,00 Zwischensumme 1.844,57 20 % USt. 368,91 Gesamtsumme 2.213,48 Gesamtsumme aufgerundet auf volle 10 Cent 2.213,50 Die Gebühr des Antragstellers war daher mit € 2.213,50 (inkl. USt.) zu bestimmen. Das Mehrbegehren war abzuweisen. , Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die im gegenständlichen Fall anzuwendenden Normen sind derart klar, dass sie keiner weiteren Auslegung bedürfen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2021:W181.2239302.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.