← Österreich

W195 2240435-1

Obsah (10)Art. 130Art. 133§§ 60§ 6§ 59§ 17§ 31§ 53§ 88§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum16.04.2021 GeschäftszahlW195 2240435-1 Spruch, W195 2240435-1/2E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht fasst durch den Vizepräsidenten D

Art. 130Abs. 2 Z 1 B-VG i

Vm § 88 Abs. 2 SPG bezeichnete Eingabe des XXXX , den Beschluss:Das Bundesverwaltungsgericht fasst durch den Vizepräsidenten Dr. Michael SACHS, als Einzelrichter über die als Verhaltensbeschwerde

Artikel 130

, Absatz 2, Ziffer eins, B-VG in Verbindung mit Paragraph 88, Absatz 2, SPG bezeichnete Eingabe des römisch 40 , den Beschluss: A) Die Eingabe wird zurückgewiesen. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text

Begründung:, Begründung: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Am 05.07.2020 erstattete der Beschwerdeführer eine Strafanzeige gegen einen Richter des Bezirksgerichts XXXX , im Zusammenhang mit der Falschbeurkundung einer Verhandlungsschrift vom XXXX .
  2. Am 05.07.2020 erstattete der Beschwerdeführer eine Strafanzeige gegen einen Richter des Bezirksgerichts römisch 40 , im Zusammenhang mit der Falschbeurkundung einer Verhandlungsschrift vom römisch 40 .
  3. Mit E-Mail an das Bundesministerium für Inneres, XXXX vom 19.02.2021, ersuchte der Beschwerdeführer, gestützt auf §§ 60 Abs. 1 Z 1a und 80 Abs. 1 StPO, um die gebührenfreie Übermittlung der schriftlichen Bestätigung der Strafanzeige vom 05.07.
  4. Mit E-Mail an das Bundesministerium für Inneres, römisch 40 vom 19.02.2021, ersuchte der Beschwerdeführer, gestützt auf Paragraphen 60, Absatz eins, Ziffer eins a und 80 Absatz eins, StPO, um die gebührenfreie Übermittlung der schriftlichen Bestätigung der Strafanzeige vom 05.07.
  5. Mit E-Mail des XXXX , wurde dem Beschwerdeführer – unter Bezugnahme auf seine Eingabe vom 19.02.2021 – die Anzeigebestätigung übermittelt.
  6. Mit E-Mail des römisch 40 , wurde dem Beschwerdeführer – unter Bezugnahme auf seine Eingabe vom 19.02.2021 – die Anzeigebestätigung übermittelt.
  7. Gegen dieses Schreiben richtete der Beschwerdeführer einen als „Verhaltensbeschwerde an das Bundesverwaltungsgericht

Art 130Abs. 2 Z 1 B-VG i

Vm § 88 Abs. 2 SPG“ betitelten Schriftsatz („Verhaltensbeschwerde“), welcher am 15.03.2021 unmittelbar beim Bundesverwaltungsgericht (im Folgenden: BVwG) einlangte. Darin moniert der Beschwerdeführer das Verhalten des XXXX Die gebührenfreie Ausfolgung der schriftlichen Bestätigung der Anzeige vom 05.07.2020, sei dem Beschwerdeführer durch das XXXX verweigert worden. Die, am 25.02.2021, elektronisch übermittelte Anzeigebestätigung, entspreche mangels Amtssignatur nicht den Erfordernissen des § 18 Abs. 4 AVG, weshalb der Antrag auf schriftliche Ausfolgung vom 19.02.2021 unerledigt sei. Der Beschwerdeführer erachte sich „als Opfer und privatbeteiligte Partei in seinen subjektiven Rechten

§§ 60Abs. 1 Z 1a und 80 Abs. 1 St

PO, die beantragte gebührenfreie Ausfolgung der Bestätigung seiner Anzeige vom

  1. Juli 2020 wegen des Verdachts der Falschbeurkundung iSd § 228 StGB zu erhalten, verletzt.“
  2. Gegen dieses Schreiben richtete der Beschwerdeführer einen als „Verhaltensbeschwerde an das Bundesverwaltungsgericht

Artikel 130

, Absatz 2, Ziffer eins, B-VG in Verbindung mit Paragraph 88, Absatz 2, SPG“ betitelten Schriftsatz („Verhaltensbeschwerde“), welcher am 15.03.2021 unmittelbar beim Bundesverwaltungsgericht (im Folgenden: BVwG) einlangte. Darin moniert der Beschwerdeführer das Verhalten des römisch 40 Die gebührenfreie Ausfolgung der schriftlichen Bestätigung der Anzeige vom 05.07.2020, sei dem Beschwerdeführer durch das römisch 40 verweigert worden. Die, am 25.02.2021, elektronisch übermittelte Anzeigebestätigung, entspreche mangels Amtssignatur nicht den Erfordernissen des Paragraph 18, Absatz 4, AVG, weshalb der Antrag auf schriftliche Ausfolgung vom 19.02.2021 unerledigt sei. Der Beschwerdeführer erachte sich „als Opfer und privatbeteiligte Partei in seinen subjektiven Rechten

Paragraphen 60, Absatz eins, Ziffer eins a und 80 Absatz eins, StPO, die beantragte gebührenfreie Ausfolgung der Bestätigung seiner Anzeige vom

  1. Juli 2020 wegen des Verdachts der Falschbeurkundung iSd Paragraph 228, StGB zu erhalten, verletzt.“ II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  2. Feststellungen: 1.
  3. Mit E-Mail an das XXXX vom 19.02.2021, ersuchte der Beschwerdeführer um die gebührenfreie Übermittlung der schriftlichen Bestätigung der am 05.07.2020 erstatteten Strafanzeige gegen einen Richter des Bezirksgerichts XXXX 1.
  4. Mit E-Mail an das römisch 40 vom 19.02.2021, ersuchte der Beschwerdeführer um die gebührenfreie Übermittlung der schriftlichen Bestätigung der am 05.07.2020 erstatteten Strafanzeige gegen einen Richter des Bezirksgerichts römisch 40 1.
  5. In der Folge wurde dem Beschwerdeführer mit E-Mail des XXXX vom 25.02.2021 die Anzeigebestätigung übermittelt.1.
  6. In der Folge wurde dem Beschwerdeführer mit E-Mail des römisch 40 vom 25.02.2021 die Anzeigebestätigung übermittelt. 1.
  7. Gegen dieses Schreiben richtet sich ein als Verhaltensbeschwerde bezeichneter Schriftsatz des Beschwerdeführers, welcher am 15.03.2021 direkt (und ausschließlich) beim BVwG eingebracht wurde. Darin moniert der Beschwerdeführer insbesondere, dass der Antrag auf schriftliche Ausfolgung vom 19.02.2021 unerledigt sei, da er mangels Amtssignatur nicht den Erfordernissen des § 18 Abs. 4 AVG, entspreche und er daher in seinen subjektiven Rechten verletzt sei.1.
  8. Gegen dieses Schreiben richtet sich ein als Verhaltensbeschwerde bezeichneter Schriftsatz des Beschwerdeführers, welcher am 15.03.2021 direkt (und ausschließlich) beim BVwG eingebracht wurde. Darin moniert der Beschwerdeführer insbesondere, dass der Antrag auf schriftliche Ausfolgung vom 19.02.2021 unerledigt sei, da er mangels Amtssignatur nicht den Erfordernissen des Paragraph 18, Absatz 4, AVG, entspreche und er daher in seinen subjektiven Rechten verletzt sei.
  9. Beweiswürdigung: Der festgestellte und (soweit) entscheidungsrelevante Sachverhalt ergibt sich zweifelsfrei aus den Akteninhalten, insbesondere der als „Verhaltensbeschwerde“ bezeichneten Eingabe des Beschwerdeführers an das Bundesverwaltungsgericht vom 15.03.2021, der E-Mail des Beschwerdeführers an das XXXX vom 19.02.2021, der E-Mail des XXXX an den Beschwerdeführer vom 25.02.2021 sowie der übermittelten Anzeigebestätigung des XXXX und ist insoweit unstrittig.Der festgestellte und (soweit) entscheidungsrelevante Sachverhalt ergibt sich zweifelsfrei aus den Akteninhalten, insbesondere der als „Verhaltensbeschwerde“ bezeichneten Eingabe des Beschwerdeführers an das Bundesverwaltungsgericht vom 15.03.2021, der E-Mail des Beschwerdeführers an das römisch 40 vom 19.02.2021, der E-Mail des römisch 40 an den Beschwerdeführer vom 25.02.2021 sowie der übermittelten Anzeigebestätigung des römisch 40 und ist insoweit unstrittig.
  10. Rechtliche Beurteilung: Zu A) Zur Zurückweisung 3.
  11. Allgemeine Ausführungen

Art. 130Abs. 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden

Gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden

  1. gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit;
  2. gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt wegen Rechtswidrigkeit;
  3. wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch eine Verwaltungsbehörde;

Art. 130Abs.

2 Z 1 B-VG können durch Bundes- oder Landesgesetz sonstige Zuständigkeiten der Verwaltungsgerichte zur Entscheidung über Beschwerden wegen Rechtswidrigkeit eines Verhaltens einer Verwaltungsbehörde in Vollziehung der Gesetze vorgesehen werden.

Artikel 130

, Absatz 2, Ziffer eins, B-VG können durch Bundes- oder Landesgesetz sonstige Zuständigkeiten der Verwaltungsgerichte zur Entscheidung über Beschwerden wegen Rechtswidrigkeit eines Verhaltens einer Verwaltungsbehörde in Vollziehung der Gesetze vorgesehen werden.

§ 6BVw

GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, geregelt (§ 1 leg. cit.).

§ 59Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, geregelt (Paragraph eins, leg. cit.).

Paragraph 59, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 31Abs. 1 Vw

GVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

§ 53Vw

GVG sind, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, auf Verfahren über Beschwerden wegen Rechtswidrigkeit eines Verhaltens einer Behörde in Vollziehung der Gesetze

Art. 130Abs.

2 Z 1 B-VG die Bestimmungen über Beschwerden gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt sinngemäß anzuwenden.

Paragraph 53, VwGVG sind, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, auf Verfahren über Beschwerden wegen Rechtswidrigkeit eines Verhaltens einer Behörde in Vollziehung der Gesetze

Artikel 130

, Absatz 2, Ziffer eins, B-VG die Bestimmungen über Beschwerden gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt sinngemäß anzuwenden. 3.2. Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts Die Zuständigkeiten, die den Verwaltungsgerichten von Verfassung wegen zukommen, sind grundsätzlich in Art. 130 Abs. 1 B-VG geregelt. Darüber hinaus besteht

Art. 130Abs.

1a B-VG eine Sonderzuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes betreffend die Anwendung von Zwangsmitteln gegenüber Auskunftspersonen eines Untersuchungsausschusses des Nationalrates nach Maßgabe des Bundesgesetzes über die Geschäftsordnung des Nationalrates und ist es

Art. 130Abs.

2 B-VG möglich, durch Bundes- oder Landesgesetz sonstige Zuständigkeiten der Verwaltungsgerichte zur Entscheidung über Beschwerden wegen Rechtswidrigkeit eines Verhaltens einer Verwaltungsbehörde in Vollziehung der Gesetze (Z 1) oder Beschwerden wegen Rechtswidrigkeit eines Verhaltens eines Auftraggebers in den Angelegenheiten des öffentlichen Auftragswesens (Z 2) oder Streitigkeiten in dienstrechtlichen Angelegenheiten der öffentlich Bediensteten (Z 3) oder Beschwerden, Streitigkeiten oder Anträge in sonstigen Angelegenheiten (Z 4) vorzusehen.Die Zuständigkeiten, die den Verwaltungsgerichten von Verfassung wegen zukommen, sind grundsätzlich in Artikel 130, Absatz eins, B-VG geregelt. Darüber hinaus besteht

Artikel 130

, Absatz eins a, B-VG eine Sonderzuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes betreffend die Anwendung von Zwangsmitteln gegenüber Auskunftspersonen eines Untersuchungsausschusses des Nationalrates nach Maßgabe des Bundesgesetzes über die Geschäftsordnung des Nationalrates und ist es

Artikel 130

, Absatz 2, B-VG möglich, durch Bundes- oder Landesgesetz sonstige Zuständigkeiten der Verwaltungsgerichte zur Entscheidung über Beschwerden wegen Rechtswidrigkeit eines Verhaltens einer Verwaltungsbehörde in Vollziehung der Gesetze (Ziffer eins,) oder Beschwerden wegen Rechtswidrigkeit eines Verhaltens eines Auftraggebers in den Angelegenheiten des öffentlichen Auftragswesens (Ziffer 2,) oder Streitigkeiten in dienstrechtlichen Angelegenheiten der öffentlich Bediensteten (Ziffer 3,) oder Beschwerden, Streitigkeiten oder Anträge in sonstigen Angelegenheiten (Ziffer 4,) vorzusehen. Die Verwaltungsgerichte, und damit auch das Bundesverwaltungsgericht, sind entsprechend der eindeutigen verfassungsrechtlichen Vorgaben nicht zuständig, über Klagen zivilrechtlicher oder strafrechtlicher Natur zu entscheiden (vgl. Art. 130 Abs. 5 B-VG: „Von der Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte ausgeschlossen sind Rechtssachen, die zur Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte oder des Verfassungsgerichtshofes gehören sofern nicht in diesem Gesetz anderes bestimmt ist.“).Die Verwaltungsgerichte, und damit auch das Bundesverwaltungsgericht, sind entsprechend der eindeutigen verfassungsrechtlichen Vorgaben nicht zuständig, über Klagen zivilrechtlicher oder strafrechtlicher Natur zu entscheiden vergleiche Artikel 130, Absatz 5, B-VG: „Von der Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte ausgeschlossen sind Rechtssachen, die zur Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte oder des Verfassungsgerichtshofes gehören sofern nicht in diesem Gesetz anderes bestimmt ist.“). Dem Inhalt der Beschwerde lässt sich zweifelsfrei entnehmen, dass sich der Beschwerdeführer damit zwar gegen das Verhalten einer Verwaltungsbehörde (konkret des XXXX ) beschweren möchte, jedoch ist auch festzuhalten, dass Angelegenheiten die im Zusammenhang mit der Einleitung, dem (Fort-)Führen oder der Einstellung von Strafverfahren stehen im Zuständigkeitsbereich der ordentlichen Gerichtsbarkeit liegen, weshalb aufgrund verfassungsrechtlicher Vorgaben (Art. 130 Abs. 5 B-VG) im vorliegenden Fall keine Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts vorliegt.Dem Inhalt der Beschwerde lässt sich zweifelsfrei entnehmen, dass sich der Beschwerdeführer damit zwar gegen das Verhalten einer Verwaltungsbehörde (konkret des römisch 40 ) beschweren möchte, jedoch ist auch festzuhalten, dass Angelegenheiten die im Zusammenhang mit der Einleitung, dem (Fort-)Führen oder der Einstellung von Strafverfahren stehen im Zuständigkeitsbereich der ordentlichen Gerichtsbarkeit liegen, weshalb aufgrund verfassungsrechtlicher Vorgaben (Artikel 130, Absatz 5, B-VG) im vorliegenden Fall keine Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts vorliegt. Bereits aufgrund des bisher Gesagten ist die gegenständliche Beschwerde, die ausschließlich an das Bundesverwaltungsgericht gerichtet und direkt bei diesem eingebracht wurde, wegen Unzuständigkeit zurückzuweisen (vgl. im Hinblick auf die hier gebotene Form des Zurückweisungsbeschlusses VwGH 24.06.2015, Ra 2015/04/0035).Bereits aufgrund des bisher Gesagten ist die gegenständliche Beschwerde, die ausschließlich an das Bundesverwaltungsgericht gerichtet und direkt bei diesem eingebracht wurde, wegen Unzuständigkeit zurückzuweisen vergleiche im Hinblick auf die hier gebotene Form des Zurückweisungsbeschlusses VwGH 24.06.2015, Ra 2015/04/0035). 3.3. Beschwerden

§ 88Abs.

2 SPG3.3. Beschwerden

Paragraph 88, Absatz 2, SPG Soweit sich den Ausführungen der Beschwerde entnehmen lässt, dass sich der Beschwerdeführer mit dem Schriftsatz gegen ein bestimmtes Verhalten einer Behörde (im konkreten Fall gegen das Verhalten des XXXX beschweren möchte, und die Verletzung subjektiver Rechte durch die Sicherheitsverwaltung

§ 88Abs.

2 SPG vorbringt, ist in diesem Zusammenhang noch auf Folgendes hinzuweisen:Soweit sich den Ausführungen der Beschwerde entnehmen lässt, dass sich der Beschwerdeführer mit dem Schriftsatz gegen ein bestimmtes Verhalten einer Behörde (im konkreten Fall gegen das Verhalten des römisch 40 beschweren möchte, und die Verletzung subjektiver Rechte durch die Sicherheitsverwaltung

Paragraph 88, Absatz 2, SPG vorbringt, ist in diesem Zusammenhang noch auf Folgendes hinzuweisen: § 88 Abs. 2 SPG bestimmt, dass die Landesverwaltungsgerichte über Beschwerden von Menschen, die behaupten, auf andere Weise durch die Besorgung der Sicherheitsverwaltung in ihren Rechten verletzt worden zu sein, erkennen, sofern dies nicht in Form eines Bescheides erfolgt ist. Eine sachliche Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts ist

der Bestimmung des § 88 Abs. 2 SPG nicht gegeben, die gegenständliche Beschwerde ist wegen Unzuständigkeit zurückzuweisen.Paragraph 88, Absatz 2, SPG bestimmt, dass die Landesverwaltungsgerichte über Beschwerden von Menschen, die behaupten, auf andere Weise durch die Besorgung der Sicherheitsverwaltung in ihren Rechten verletzt worden zu sein, erkennen, sofern dies nicht in Form eines Bescheides erfolgt ist. Eine sachliche Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts ist

der Bestimmung des Paragraph 88, Absatz 2, SPG nicht gegeben, die gegenständliche Beschwerde ist wegen Unzuständigkeit zurückzuweisen. 3.

  1. Über die Verhaltensbeschwerde Ergänzend ist hinsichtlich der Verhaltensbeschwerde betitelten Schriftsatzes Folgendes auszuführen: Art. 130 B-VG regelt jene Zuständigkeiten, die den Verwaltungsgerichten von Verfassungswegen zukommen. Die Z1 bis Z3 des Abs. 1 bestimmen den Beschwerdegegenstand (nämlich Bescheid, Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und Verletzung der Entscheidungspflicht) und legen den Prüfungsmaßstab fest. Nach Art. 130 Abs. 2 Z 1 B-VG können durch Bundes- oder Landesgesetz sonstige Zuständigkeiten der Verwaltungsgerichte zur Entscheidung über Beschwerden wegen Rechtswidrigkeit eines Verhaltens einer Verwaltungsbehörde vorgesehen werden. Dieses auch als „Verhaltensbeschwerde“ bezeichnete Rechtsmittel hat – im Gegensatz zu den in Abs. 1 des Art 130 B-VG geregelten „typengebundenen Verwaltungshandeln“ der Z1 bis Z3 – ein „typenfreies“ Verwaltungshandeln zum Gegenstand (vgl. VfGH 24.06.2015, G 193/2014). Darüber hinaus sind sie auf den Bereich der Hoheitsverwaltung (arg. „in Vollziehung der Gesetze“) beschränkt, sodass Akte der Gerichtsbarkeit ebenso als Beschwerdegegenstand ausscheiden wie Akte der Privatwirtschaftsverwaltung und verwaltungsrechtliche Verträge. Eine Verhaltensbeschwerde ist unmittelbar beim Verwaltungsgericht einzubringen (EBRV 1255 BlgNR
  2. GP 4; überholt demnach VwGH vom 23.10.2015, Fr 2015/21/0012; Wessely in Raschauer/Wessely (Hrsg), VwGVG § 53 Rz 6 [Stand 31.3.2018, rdb.at]).Ergänzend ist hinsichtlich der Verhaltensbeschwerde betitelten Schriftsatzes Folgendes auszuführen: Artikel 130, B-VG regelt jene Zuständigkeiten, die den Verwaltungsgerichten von Verfassungswegen zukommen. Die Z1 bis Z3 des Absatz eins, bestimmen den Beschwerdegegenstand (nämlich Bescheid, Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und Verletzung der Entscheidungspflicht) und legen den Prüfungsmaßstab fest. Nach Artikel 130, Absatz 2, Ziffer eins, B-VG können durch Bundes- oder Landesgesetz sonstige Zuständigkeiten der Verwaltungsgerichte zur Entscheidung über Beschwerden wegen Rechtswidrigkeit eines Verhaltens einer Verwaltungsbehörde vorgesehen werden. Dieses auch als „Verhaltensbeschwerde“ bezeichnete Rechtsmittel hat – im Gegensatz zu den in Absatz eins, des Artikel 130, B-VG geregelten „typengebundenen Verwaltungshandeln“ der Z1 bis Z3 – ein „typenfreies“ Verwaltungshandeln zum Gegenstand vergleiche VfGH 24.06.2015, G 193 aus 2014,). Darüber hinaus sind sie auf den Bereich der Hoheitsverwaltung (arg. „in Vollziehung der Gesetze“) beschränkt, sodass Akte der Gerichtsbarkeit ebenso als Beschwerdegegenstand ausscheiden wie Akte der Privatwirtschaftsverwaltung und verwaltungsrechtliche Verträge. Eine Verhaltensbeschwerde ist unmittelbar beim Verwaltungsgericht einzubringen (EBRV 1255 BlgNR
  3. Gesetzgebungsperiode 4; überholt demnach VwGH vom 23.10.2015, Fr 2015/21/0012; Wessely in Raschauer/Wessely (Hrsg), VwGVG Paragraph 53, Rz 6 [Stand 31.3.2018, rdb.at]). Weiters gibt Art. 130 Abs. 2 Z 1 B-VG keinen Verfassungsbegriff des „Verhaltens“ vor, sondern wird mit dieser Bestimmung vielmehr dem Gesetzgeber ein Rahmen gesetzt, innerhalb dessen er den Beschwerdegegenstand ausgestalten kann, wobei die Frage, welches Verhalten anfechtungsfähig ist, stets anhand der Materiengesetze zu beantworten ist. Daraus folgt aber auch, dass die Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte zur Entscheidung über Verhaltensbeschwerden nicht ex constitutione besteht, sondern durch Landes- oder Bundesgesetz erst begründet werden muss. Zu einer solchen Regelung wird der Gesetzgeber durch Art. 130 Abs. 2 Z 1 B-VG zwar ermächtigt, nicht aber auch verpflichtet (vgl. Adler/Fister, ecolex 2014, 763 f, Die Verhaltensbeschwerde; vgl. zusätzlich VfGH 24.06.2015, G 193/2014 u.a.).Weiters gibt Artikel 130, Absatz 2, Ziffer eins, B-VG keinen Verfassungsbegriff des „Verhaltens“ vor, sondern wird mit dieser Bestimmung vielmehr dem Gesetzgeber ein Rahmen gesetzt, innerhalb dessen er den Beschwerdegegenstand ausgestalten kann, wobei die Frage, welches Verhalten anfechtungsfähig ist, stets anhand der Materiengesetze zu beantworten ist. Daraus folgt aber auch, dass die Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte zur Entscheidung über Verhaltensbeschwerden nicht ex constitutione besteht, sondern durch Landes- oder Bundesgesetz erst begründet werden muss. Zu einer solchen Regelung wird der Gesetzgeber durch Artikel 130, Absatz 2, Ziffer eins, B-VG zwar ermächtigt, nicht aber auch verpflichtet vergleiche Adler/Fister, ecolex 2014, 763 f, Die Verhaltensbeschwerde; vergleiche zusätzlich VfGH 24.06.2015, G 193 aus 2014, u.a.). Es ist zwar festzuhalten, dass § 53 VwGVG eine verfahrensrechtliche Grundlage für die Erhebung einer Verhaltensbeschwerde bietet, sich diese (verweisende) Bestimmung aber lediglich darauf beschränkt festzulegen, dass soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf Verfahren über Verhaltensbeschwerden die Bestimmungen über Maßnahmenbeschwerden sinngemäß anzuwenden sind (wobei sich abweichende Sonderregelungen nicht nur in den einzelnen Materiengesetzen, sondern auch im VwGVG selbst finden). Es ist zwar festzuhalten, dass Paragraph 53, VwGVG eine verfahrensrechtliche Grundlage für die Erhebung einer Verhaltensbeschwerde bietet, sich diese (verweisende) Bestimmung aber lediglich darauf beschränkt festzulegen, dass soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf Verfahren über Verhaltensbeschwerden die Bestimmungen über Maßnahmenbeschwerden sinngemäß anzuwenden sind (wobei sich abweichende Sonderregelungen nicht nur in den einzelnen Materiengesetzen, sondern auch im VwGVG selbst finden). Obgleich die materiell rechtliche Bestimmung des § 88 Abs. 2 SPG als rechtliche Grundlage in der Beschwerde angeführt wurde, liegt eine sachliche Zuständigkeit, wie bereits unter 3.3 ausgeführt wurde für das Bundesverwaltungsgericht nicht vor.Obgleich die materiell rechtliche Bestimmung des Paragraph 88, Absatz 2, SPG als rechtliche Grundlage in der Beschwerde angeführt wurde, liegt eine sachliche Zuständigkeit, wie bereits unter 3.3 ausgeführt wurde für das Bundesverwaltungsgericht nicht vor. Eine anderweitige einschlägige materiell-rechtliche Bestimmung, wie sich diese gegenwärtig beispielsweise in § 54 Abs. 2 MBG findet, wurde in der Beschwerde nicht angeführt und ist zudem auch für das Bundesverwaltungsgericht im konkreten Fall für das vom Beschwerdeführer monierte Verhalten des XXXX eine solche nicht erkennbar. Vor dem Hintergrund dieser Ausführungen erscheint eine Zurückweisung der Beschwerde als geboten.Eine anderweitige einschlägige materiell-rechtliche Bestimmung, wie sich diese gegenwärtig beispielsweise in Paragraph 54, Absatz 2, MBG findet, wurde in der Beschwerde nicht angeführt und ist zudem auch für das Bundesverwaltungsgericht im konkreten Fall für das vom Beschwerdeführer monierte Verhalten des römisch 40 eine solche nicht erkennbar. Vor dem Hintergrund dieser Ausführungen erscheint eine Zurückweisung der Beschwerde als geboten. 3.
  4. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte bei diesem Ergebnis (Zurückweisung) im vorliegenden Fall Abstand genommen werden (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren2 [2018] Anm. 7 zu § 24 VwGVG mwN).3.
  5. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte bei diesem Ergebnis (Zurückweisung) im vorliegenden Fall Abstand genommen werden vergleiche Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren2 [2018] Anmerkung 7 zu Paragraph 24, VwGVG mwN). Zu B) Zur Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Art. 133 Abs. 9 i

Vm Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Nach Artikel 133, Absatz 9, in Verbindung mit Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Die Revision ist

Art. 133Abs. 9 i

Vm Abs. 4 B-VG nicht zulässig, da keiner der vorgenannten Fälle vorliegt. Auch waren keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage ersichtlich. Die vorliegende Entscheidung ergeht aufgrund einer eindeutigen Rechtslage (vgl. hierzu insbesondere die näheren Ausführungen unter Pkt. 3.2.). Ist die Rechtslage eindeutig, liegt keine die Zulässigkeit einer Revision begründende Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vor (VwGH 28.5.2014, Ro 2014/07/0053).Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 9, in Verbindung mit Absatz 4, B-VG nicht zulässig, da keiner der vorgenannten Fälle vorliegt. Auch waren keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage ersichtlich. Die vorliegende Entscheidung ergeht aufgrund einer eindeutigen Rechtslage vergleiche hierzu insbesondere die näheren Ausführungen unter Pkt. 3.2.). Ist die Rechtslage eindeutig, liegt keine die Zulässigkeit einer Revision begründende Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vor (VwGH 28.5.2014, Ro 2014/07/0053). European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2021:W195.2240435.1.00

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.