Vm § 88 Abs. 2 SPG bezeichnete Eingabe des XXXX , den Beschluss:Das Bundesverwaltungsgericht fasst durch den Vizepräsidenten Dr. Michael SACHS, als Einzelrichter über die als Verhaltensbeschwerde
, Absatz 2, Ziffer eins, B-VG in Verbindung mit Paragraph 88, Absatz 2, SPG bezeichnete Eingabe des römisch 40 , den Beschluss: A) Die Eingabe wird zurückgewiesen. B) Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Begründung:, Begründung: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
Vm § 88 Abs. 2 SPG“ betitelten Schriftsatz („Verhaltensbeschwerde“), welcher am 15.03.2021 unmittelbar beim Bundesverwaltungsgericht (im Folgenden: BVwG) einlangte. Darin moniert der Beschwerdeführer das Verhalten des XXXX Die gebührenfreie Ausfolgung der schriftlichen Bestätigung der Anzeige vom 05.07.2020, sei dem Beschwerdeführer durch das XXXX verweigert worden. Die, am 25.02.2021, elektronisch übermittelte Anzeigebestätigung, entspreche mangels Amtssignatur nicht den Erfordernissen des § 18 Abs. 4 AVG, weshalb der Antrag auf schriftliche Ausfolgung vom 19.02.2021 unerledigt sei. Der Beschwerdeführer erachte sich „als Opfer und privatbeteiligte Partei in seinen subjektiven Rechten
PO, die beantragte gebührenfreie Ausfolgung der Bestätigung seiner Anzeige vom
, Absatz 2, Ziffer eins, B-VG in Verbindung mit Paragraph 88, Absatz 2, SPG“ betitelten Schriftsatz („Verhaltensbeschwerde“), welcher am 15.03.2021 unmittelbar beim Bundesverwaltungsgericht (im Folgenden: BVwG) einlangte. Darin moniert der Beschwerdeführer das Verhalten des römisch 40 Die gebührenfreie Ausfolgung der schriftlichen Bestätigung der Anzeige vom 05.07.2020, sei dem Beschwerdeführer durch das römisch 40 verweigert worden. Die, am 25.02.2021, elektronisch übermittelte Anzeigebestätigung, entspreche mangels Amtssignatur nicht den Erfordernissen des Paragraph 18, Absatz 4, AVG, weshalb der Antrag auf schriftliche Ausfolgung vom 19.02.2021 unerledigt sei. Der Beschwerdeführer erachte sich „als Opfer und privatbeteiligte Partei in seinen subjektiven Rechten
Paragraphen 60, Absatz eins, Ziffer eins a und 80 Absatz eins, StPO, die beantragte gebührenfreie Ausfolgung der Bestätigung seiner Anzeige vom
Gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden
2 Z 1 B-VG können durch Bundes- oder Landesgesetz sonstige Zuständigkeiten der Verwaltungsgerichte zur Entscheidung über Beschwerden wegen Rechtswidrigkeit eines Verhaltens einer Verwaltungsbehörde in Vollziehung der Gesetze vorgesehen werden.
, Absatz 2, Ziffer eins, B-VG können durch Bundes- oder Landesgesetz sonstige Zuständigkeiten der Verwaltungsgerichte zur Entscheidung über Beschwerden wegen Rechtswidrigkeit eines Verhaltens einer Verwaltungsbehörde in Vollziehung der Gesetze vorgesehen werden.
GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, geregelt (§ 1 leg. cit.).
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, geregelt (Paragraph eins, leg. cit.).
Paragraph 59, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
GVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
GVG sind, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, auf Verfahren über Beschwerden wegen Rechtswidrigkeit eines Verhaltens einer Behörde in Vollziehung der Gesetze
2 Z 1 B-VG die Bestimmungen über Beschwerden gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt sinngemäß anzuwenden.
Paragraph 53, VwGVG sind, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, auf Verfahren über Beschwerden wegen Rechtswidrigkeit eines Verhaltens einer Behörde in Vollziehung der Gesetze
, Absatz 2, Ziffer eins, B-VG die Bestimmungen über Beschwerden gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt sinngemäß anzuwenden. 3.2. Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts Die Zuständigkeiten, die den Verwaltungsgerichten von Verfassung wegen zukommen, sind grundsätzlich in Art. 130 Abs. 1 B-VG geregelt. Darüber hinaus besteht
1a B-VG eine Sonderzuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes betreffend die Anwendung von Zwangsmitteln gegenüber Auskunftspersonen eines Untersuchungsausschusses des Nationalrates nach Maßgabe des Bundesgesetzes über die Geschäftsordnung des Nationalrates und ist es
2 B-VG möglich, durch Bundes- oder Landesgesetz sonstige Zuständigkeiten der Verwaltungsgerichte zur Entscheidung über Beschwerden wegen Rechtswidrigkeit eines Verhaltens einer Verwaltungsbehörde in Vollziehung der Gesetze (Z 1) oder Beschwerden wegen Rechtswidrigkeit eines Verhaltens eines Auftraggebers in den Angelegenheiten des öffentlichen Auftragswesens (Z 2) oder Streitigkeiten in dienstrechtlichen Angelegenheiten der öffentlich Bediensteten (Z 3) oder Beschwerden, Streitigkeiten oder Anträge in sonstigen Angelegenheiten (Z 4) vorzusehen.Die Zuständigkeiten, die den Verwaltungsgerichten von Verfassung wegen zukommen, sind grundsätzlich in Artikel 130, Absatz eins, B-VG geregelt. Darüber hinaus besteht
, Absatz eins a, B-VG eine Sonderzuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes betreffend die Anwendung von Zwangsmitteln gegenüber Auskunftspersonen eines Untersuchungsausschusses des Nationalrates nach Maßgabe des Bundesgesetzes über die Geschäftsordnung des Nationalrates und ist es
, Absatz 2, B-VG möglich, durch Bundes- oder Landesgesetz sonstige Zuständigkeiten der Verwaltungsgerichte zur Entscheidung über Beschwerden wegen Rechtswidrigkeit eines Verhaltens einer Verwaltungsbehörde in Vollziehung der Gesetze (Ziffer eins,) oder Beschwerden wegen Rechtswidrigkeit eines Verhaltens eines Auftraggebers in den Angelegenheiten des öffentlichen Auftragswesens (Ziffer 2,) oder Streitigkeiten in dienstrechtlichen Angelegenheiten der öffentlich Bediensteten (Ziffer 3,) oder Beschwerden, Streitigkeiten oder Anträge in sonstigen Angelegenheiten (Ziffer 4,) vorzusehen. Die Verwaltungsgerichte, und damit auch das Bundesverwaltungsgericht, sind entsprechend der eindeutigen verfassungsrechtlichen Vorgaben nicht zuständig, über Klagen zivilrechtlicher oder strafrechtlicher Natur zu entscheiden (vgl. Art. 130 Abs. 5 B-VG: „Von der Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte ausgeschlossen sind Rechtssachen, die zur Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte oder des Verfassungsgerichtshofes gehören sofern nicht in diesem Gesetz anderes bestimmt ist.“).Die Verwaltungsgerichte, und damit auch das Bundesverwaltungsgericht, sind entsprechend der eindeutigen verfassungsrechtlichen Vorgaben nicht zuständig, über Klagen zivilrechtlicher oder strafrechtlicher Natur zu entscheiden vergleiche Artikel 130, Absatz 5, B-VG: „Von der Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte ausgeschlossen sind Rechtssachen, die zur Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte oder des Verfassungsgerichtshofes gehören sofern nicht in diesem Gesetz anderes bestimmt ist.“). Dem Inhalt der Beschwerde lässt sich zweifelsfrei entnehmen, dass sich der Beschwerdeführer damit zwar gegen das Verhalten einer Verwaltungsbehörde (konkret des XXXX ) beschweren möchte, jedoch ist auch festzuhalten, dass Angelegenheiten die im Zusammenhang mit der Einleitung, dem (Fort-)Führen oder der Einstellung von Strafverfahren stehen im Zuständigkeitsbereich der ordentlichen Gerichtsbarkeit liegen, weshalb aufgrund verfassungsrechtlicher Vorgaben (Art. 130 Abs. 5 B-VG) im vorliegenden Fall keine Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts vorliegt.Dem Inhalt der Beschwerde lässt sich zweifelsfrei entnehmen, dass sich der Beschwerdeführer damit zwar gegen das Verhalten einer Verwaltungsbehörde (konkret des römisch 40 ) beschweren möchte, jedoch ist auch festzuhalten, dass Angelegenheiten die im Zusammenhang mit der Einleitung, dem (Fort-)Führen oder der Einstellung von Strafverfahren stehen im Zuständigkeitsbereich der ordentlichen Gerichtsbarkeit liegen, weshalb aufgrund verfassungsrechtlicher Vorgaben (Artikel 130, Absatz 5, B-VG) im vorliegenden Fall keine Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts vorliegt. Bereits aufgrund des bisher Gesagten ist die gegenständliche Beschwerde, die ausschließlich an das Bundesverwaltungsgericht gerichtet und direkt bei diesem eingebracht wurde, wegen Unzuständigkeit zurückzuweisen (vgl. im Hinblick auf die hier gebotene Form des Zurückweisungsbeschlusses VwGH 24.06.2015, Ra 2015/04/0035).Bereits aufgrund des bisher Gesagten ist die gegenständliche Beschwerde, die ausschließlich an das Bundesverwaltungsgericht gerichtet und direkt bei diesem eingebracht wurde, wegen Unzuständigkeit zurückzuweisen vergleiche im Hinblick auf die hier gebotene Form des Zurückweisungsbeschlusses VwGH 24.06.2015, Ra 2015/04/0035). 3.3. Beschwerden
2 SPG3.3. Beschwerden
Paragraph 88, Absatz 2, SPG Soweit sich den Ausführungen der Beschwerde entnehmen lässt, dass sich der Beschwerdeführer mit dem Schriftsatz gegen ein bestimmtes Verhalten einer Behörde (im konkreten Fall gegen das Verhalten des XXXX beschweren möchte, und die Verletzung subjektiver Rechte durch die Sicherheitsverwaltung
2 SPG vorbringt, ist in diesem Zusammenhang noch auf Folgendes hinzuweisen:Soweit sich den Ausführungen der Beschwerde entnehmen lässt, dass sich der Beschwerdeführer mit dem Schriftsatz gegen ein bestimmtes Verhalten einer Behörde (im konkreten Fall gegen das Verhalten des römisch 40 beschweren möchte, und die Verletzung subjektiver Rechte durch die Sicherheitsverwaltung
Paragraph 88, Absatz 2, SPG vorbringt, ist in diesem Zusammenhang noch auf Folgendes hinzuweisen: § 88 Abs. 2 SPG bestimmt, dass die Landesverwaltungsgerichte über Beschwerden von Menschen, die behaupten, auf andere Weise durch die Besorgung der Sicherheitsverwaltung in ihren Rechten verletzt worden zu sein, erkennen, sofern dies nicht in Form eines Bescheides erfolgt ist. Eine sachliche Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts ist
der Bestimmung des § 88 Abs. 2 SPG nicht gegeben, die gegenständliche Beschwerde ist wegen Unzuständigkeit zurückzuweisen.Paragraph 88, Absatz 2, SPG bestimmt, dass die Landesverwaltungsgerichte über Beschwerden von Menschen, die behaupten, auf andere Weise durch die Besorgung der Sicherheitsverwaltung in ihren Rechten verletzt worden zu sein, erkennen, sofern dies nicht in Form eines Bescheides erfolgt ist. Eine sachliche Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts ist
der Bestimmung des Paragraph 88, Absatz 2, SPG nicht gegeben, die gegenständliche Beschwerde ist wegen Unzuständigkeit zurückzuweisen. 3.
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Vm Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Nach Artikel 133, Absatz 9, in Verbindung mit Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Die Revision ist
Vm Abs. 4 B-VG nicht zulässig, da keiner der vorgenannten Fälle vorliegt. Auch waren keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage ersichtlich. Die vorliegende Entscheidung ergeht aufgrund einer eindeutigen Rechtslage (vgl. hierzu insbesondere die näheren Ausführungen unter Pkt. 3.2.). Ist die Rechtslage eindeutig, liegt keine die Zulässigkeit einer Revision begründende Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vor (VwGH 28.5.2014, Ro 2014/07/0053).Die Revision ist
, Absatz 9, in Verbindung mit Absatz 4, B-VG nicht zulässig, da keiner der vorgenannten Fälle vorliegt. Auch waren keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage ersichtlich. Die vorliegende Entscheidung ergeht aufgrund einer eindeutigen Rechtslage vergleiche hierzu insbesondere die näheren Ausführungen unter Pkt. 3.2.). Ist die Rechtslage eindeutig, liegt keine die Zulässigkeit einer Revision begründende Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vor (VwGH 28.5.2014, Ro 2014/07/0053). European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2021:W195.2240435.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.