GVG lediglich insofern stattgegeben, als die Abweisung im bekämpften Bescheid dahingehend abgeändert wird, dass der Antrag des Beschwerdeführers auf Zustellung einer Entscheidung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 22.07.2020 zurückgewiesen wird.Der Beschwerde wird
Paragraph 28, Absatz eins und 2 VwGVG lediglich insofern stattgegeben, als die Abweisung im bekämpften Bescheid dahingehend abgeändert wird, dass der Antrag des Beschwerdeführers auf Zustellung einer Entscheidung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 22.07.2020 zurückgewiesen wird. B) Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Begründung:, Begründung: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: I.1. Dem Beschwerdeführer wurde mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 22.10.2007
römisch eins.1. Dem Beschwerdeführer wurde mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 22.10.2007
Paragraphen 7, 10, Asylgesetz 199 der Status des Asylberechtigten zuerkannt. I.
G nicht erteilt. Die Erlassung einer Rückkehrentscheidung wurde auf Dauer für unzulässig erklärt und dem Beschwerdeführer eine Aufenthaltsberechtigung
G erteilt. römisch eins.5. Mit einer Entscheidung der belangten Behörde vom 22.07.2020 wurde dem Beschwerdeführer der ihm mit Bescheid vom 22.10.2007 zuerkannte Status des Asylberechtigten aberkannt und festgestellt, dass ihm die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetzes nicht mehr zukommt. Ihm wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuerkannt und ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
Paragraph 57, AsylG nicht erteilt. Die Erlassung einer Rückkehrentscheidung wurde auf Dauer für unzulässig erklärt und dem Beschwerdeführer eine Aufenthaltsberechtigung
Paragraph 55, Absatz 2, AsylG erteilt. Diese Entscheidung konnte dem Beschwerdeführer nicht zugestellt werden. Die Sendung kam mit dem Vermerk, dass der Beschwerdeführer unbekannt verzogen sei, zurück. I.
Vm § 23 Zustellgesetz bei der Behörde. Begründend wurde in der Beurkundung der Hinterlegung im Akt
2 Zustellgesetz festgehalten, dass der Beschwerdeführer an der angegebenen Zustelladresse nicht mehr aufhältig sei und eine neue Abgabestelle nicht ohne Schwierigkeiten habe festgestellt werden können. römisch eins.8. Die belangte Behörde hinterlegte die Entscheidung vom 22.07.2020 am 21.08.2020
Paragraph 8, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 23, Zustellgesetz bei der Behörde. Begründend wurde in der Beurkundung der Hinterlegung im Akt
Paragraph 23, Absatz 2, Zustellgesetz festgehalten, dass der Beschwerdeführer an der angegebenen Zustelladresse nicht mehr aufhältig sei und eine neue Abgabestelle nicht ohne Schwierigkeiten habe festgestellt werden können. I.
Vm § 23 Zustellgesetz ab. Begründend führte sie aus, dass versucht worden sei dem Beschwerdeführer die Entscheidung an seiner zuletzt bekannten Adresse zuzustellen. Die belangte Behörde sei jedoch darüber verständigt worden, dass der Beschwerdeführer verzogen sei. Eine Nachschau durch die Polizeiinspektion am 15.08.2020 an der zuletzt bekannten Adresse des Beschwerdeführers sei sodann negativ verlaufen und der Beschwerdeführer daraufhin amtlich abgemeldet worden. Der Beschwerdeführer habe sodann von 19.08.2020 bis 09.12.2020 keinen aufrechten Wohnsitz im Bundesgebiet gehabt und daher am 21.02.2020, dem Tag der Hinterlegung, keine Abgabestelle vorweisen können. Der Beschwerdeführer habe es unterlassen der belangten Behörde eine neue Abgabestelle oder einen Zustellbevollmächtigten bekanntzugeben oder sich mit der belangten Behörde in Verbindung zu setzen um eine Zustellung zu ermöglichen. Es sei keine weitere Wohnsitzerhebung vorgenommen worden, weil bereits das erste Erhebungsersuchen negativ verlaufen sei und dies den Verwaltungsaufwand gesprengt hätte. Durch die Hinterlegung der Entscheidung vom 22.07.2020 im Akt liege eine ordnungsgemäße Zustellung vor, zumal die Behörde nicht verpflichtet sei eine Person, die vom Verfahren und von der Meldeverpflichtung in Kenntnis sei, erneut mit erhöhtem Verwaltungsaufwand auszuforschen. römisch eins.10. Die belangte Behörde wies mit gegenständlichem Bescheid vom 16.02.2021 den Antrag des Beschwerdeführers auf Zustellung ihrer Entscheidung vom 22.07.2020
Paragraph 13, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 23, Zustellgesetz ab. Begründend führte sie aus, dass versucht worden sei dem Beschwerdeführer die Entscheidung an seiner zuletzt bekannten Adresse zuzustellen. Die belangte Behörde sei jedoch darüber verständigt worden, dass der Beschwerdeführer verzogen sei. Eine Nachschau durch die Polizeiinspektion am 15.08.2020 an der zuletzt bekannten Adresse des Beschwerdeführers sei sodann negativ verlaufen und der Beschwerdeführer daraufhin amtlich abgemeldet worden. Der Beschwerdeführer habe sodann von 19.08.2020 bis 09.12.2020 keinen aufrechten Wohnsitz im Bundesgebiet gehabt und daher am 21.02.2020, dem Tag der Hinterlegung, keine Abgabestelle vorweisen können. Der Beschwerdeführer habe es unterlassen der belangten Behörde eine neue Abgabestelle oder einen Zustellbevollmächtigten bekanntzugeben oder sich mit der belangten Behörde in Verbindung zu setzen um eine Zustellung zu ermöglichen. Es sei keine weitere Wohnsitzerhebung vorgenommen worden, weil bereits das erste Erhebungsersuchen negativ verlaufen sei und dies den Verwaltungsaufwand gesprengt hätte. Durch die Hinterlegung der Entscheidung vom 22.07.2020 im Akt liege eine ordnungsgemäße Zustellung vor, zumal die Behörde nicht verpflichtet sei eine Person, die vom Verfahren und von der Meldeverpflichtung in Kenntnis sei, erneut mit erhöhtem Verwaltungsaufwand auszuforschen. I.11. Der Beschwerdeführer erhob mit Schriftsatz vom 17.03.2021 fristgerecht Beschwerde und focht den Bescheid vom 16.02.2021 zur Gänze wegen Mangelhaftigkeit des Verfahrens sowie inhaltlicher Rechtswidrigkeit an. Nach Wiederholung der Ausführungen im Antrag auf Zustellung vom 20.01.2021 wurde zusammengefasst vorgebracht, dass die belangte Behörde die Zustellung ihrer Entscheidung vom 22.07.2020 mangelhaft und unwirksam vorgenommen habe, zumal bei einer Zustellung
2 Zustellgesetz die Behörde Personen von der Hinterlegung im Akt zu verständigen habe, von denen sie ausgehen könne, dass sie im regelmäßigen Kontakt mit dem Adressaten stehen. Der belangten Behörde sei die Adresse seiner Familie und seines Bruders sowie Telefonnummern bekannt gewesen. Da die Behörde eine Kontaktaufnahme unterlassen habe, sei die Entscheidung nicht wirksam zugestellt worden. Die Behörde habe zudem die Manuduktionspflicht verletzt, weil sie den Beschwerdeführer nicht über die Verpflichtung zur Bekanntgabe der neuen Adresse im Falle eines Umzuges belehrt habe. Zudem habe die belangte Behörde durch die Hinterlegung im Akt das Grundrecht des Beschwerdeführers auf ein wirksames Rechtsmittel verletzt, das er bereits in der Einvernahme angekündigt habe. Darüber hinaus habe die belangte Behörde Feststellungen darüber unterlassen, dass der Beschwerdeführer keine Kenntnis von seiner Meldeverpflichtung habe können sowie, dass sie trotz der Kenntnis der Kontaktdaten der Familie des Beschwerdeführers, insbesondere seines Bruders, mit dem der Beschwerdeführer in regelmäßigen Kontakt stehe, diese nicht von einer Hinterlegung der Entscheidung vom 22.07.2020 im Akt
3 Zustellgesetz informiert habe. Die belangte Behörde hätte aufgrund dieser Feststellungen zum Ergebnis gelangen müssen, dass eine Zustellung der Entscheidung vom 22.07.2020 nicht wirksam erfolgt sei. römisch eins.11. Der Beschwerdeführer erhob mit Schriftsatz vom 17.03.2021 fristgerecht Beschwerde und focht den Bescheid vom 16.02.2021 zur Gänze wegen Mangelhaftigkeit des Verfahrens sowie inhaltlicher Rechtswidrigkeit an. Nach Wiederholung der Ausführungen im Antrag auf Zustellung vom 20.01.2021 wurde zusammengefasst vorgebracht, dass die belangte Behörde die Zustellung ihrer Entscheidung vom 22.07.2020 mangelhaft und unwirksam vorgenommen habe, zumal bei einer Zustellung
Paragraph 23, Absatz 2, Zustellgesetz die Behörde Personen von der Hinterlegung im Akt zu verständigen habe, von denen sie ausgehen könne, dass sie im regelmäßigen Kontakt mit dem Adressaten stehen. Der belangten Behörde sei die Adresse seiner Familie und seines Bruders sowie Telefonnummern bekannt gewesen. Da die Behörde eine Kontaktaufnahme unterlassen habe, sei die Entscheidung nicht wirksam zugestellt worden. Die Behörde habe zudem die Manuduktionspflicht verletzt, weil sie den Beschwerdeführer nicht über die Verpflichtung zur Bekanntgabe der neuen Adresse im Falle eines Umzuges belehrt habe. Zudem habe die belangte Behörde durch die Hinterlegung im Akt das Grundrecht des Beschwerdeführers auf ein wirksames Rechtsmittel verletzt, das er bereits in der Einvernahme angekündigt habe. Darüber hinaus habe die belangte Behörde Feststellungen darüber unterlassen, dass der Beschwerdeführer keine Kenntnis von seiner Meldeverpflichtung habe können sowie, dass sie trotz der Kenntnis der Kontaktdaten der Familie des Beschwerdeführers, insbesondere seines Bruders, mit dem der Beschwerdeführer in regelmäßigen Kontakt stehe, diese nicht von einer Hinterlegung der Entscheidung vom 22.07.2020 im Akt
Paragraph 23, Absatz 3, Zustellgesetz informiert habe. Die belangte Behörde hätte aufgrund dieser Feststellungen zum Ergebnis gelangen müssen, dass eine Zustellung der Entscheidung vom 22.07.2020 nicht wirksam erfolgt sei. I.
Dem Beschwerdeführer wurde mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 22.10.2007
Paragraphen 7, 10, Asylgesetz 199 der Status des Asylberechtigten zuerkannt. Die belangte Behörde leitete am 05.03.2020 ein Asylaberkennungsverfahren gegen den Beschwerdeführer ein. Darüber informierte sie den Beschwerdeführer mit Schreiben vom 15.06.2020, das gemeinsam mit einem Ladungsbescheid für die Einvernahme am 07.07.2020 dem Beschwerdeführer am 22.06.2020 persönlich an seiner gemeldeten Adresse zugestellt wurde. Am 07.07.2020 fand bei der belangten Behörde die Einvernahme des Beschwerdeführers betreffend das eingeleitete Asylaberkennungsverfahren statt. Der Beschwerdeführer hatte Kenntnis von dem eingeleiteten Asylaberkennungsverfahren. Mit einer Entscheidung der belangten Behörde vom 22.07.2020 wurde dem Beschwerdeführer der ihm mit Bescheid vom 22.10.2007 zuerkannte Status des Asylberechtigten aberkannt und festgestellt, dass ihm die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetzes nicht mehr zukommt. Ihm wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuerkannt und ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
G nicht erteilt. Die Erlassung einer Rückkehrentscheidung wurde auf Dauer für unzulässig erklärt und dem Beschwerdeführer eine Aufenthaltsberechtigung
G erteilt. Mit einer Entscheidung der belangten Behörde vom 22.07.2020 wurde dem Beschwerdeführer der ihm mit Bescheid vom 22.10.2007 zuerkannte Status des Asylberechtigten aberkannt und festgestellt, dass ihm die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetzes nicht mehr zukommt. Ihm wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuerkannt und ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
Paragraph 57, AsylG nicht erteilt. Die Erlassung einer Rückkehrentscheidung wurde auf Dauer für unzulässig erklärt und dem Beschwerdeführer eine Aufenthaltsberechtigung
Paragraph 55, Absatz 2, AsylG erteilt. Diese Entscheidung kam mit dem Vermerk der Post an die belangte Behörde zurück, dass der Beschwerdeführer unbekannt verzogen sei. Am 31.07.2020 stellte die belangte Behörde ein Erhebungsersuchen an die Polizeiinspektion XXXX Die am 15.08.020 durchgeführte Nachschau an der gemeldeten Adresse des Beschwerdeführers verlief negativ. Am 31.07.2020 stellte die belangte Behörde ein Erhebungsersuchen an die Polizeiinspektion römisch 40 Die am 15.08.020 durchgeführte Nachschau an der gemeldeten Adresse des Beschwerdeführers verlief negativ. Der Hauptwohnsitz des Beschwerdeführers war im Zeitraum von 20.01.2012 bis 19.08.2020 an der Adresse XXXX gemeldet. Er ist aus dieser Wohnung Ende Juli 2020, spätestens jedoch am 15.08.2020 ausgezogen. Die Änderung bzw. Aufgabe seines Wohnsitzes teilte der Beschwerdeführer der belangten Behörde nicht mit. Am 19.08.2020 erfolgte die amtliche Abmeldung von dieser Adresse im Zentralen Melderegister.Der Hauptwohnsitz des Beschwerdeführers war im Zeitraum von 20.01.2012 bis 19.08.2020 an der Adresse römisch 40 gemeldet. Er ist aus dieser Wohnung Ende Juli 2020, spätestens jedoch am 15.08.2020 ausgezogen. Die Änderung bzw. Aufgabe seines Wohnsitzes teilte der Beschwerdeführer der belangten Behörde nicht mit. Am 19.08.2020 erfolgte die amtliche Abmeldung von dieser Adresse im Zentralen Melderegister. Von 20.08.2020 bis 08.12.2020 verfügte der Beschwerdeführer über keine aufrechte Meldung im Bundesgebiet. Ab 09.12.2020 war der Beschwerdeführer an der Adresse XXXX mit einem Hauptwohnsitz gemeldet.Von 20.08.2020 bis 08.12.2020 verfügte der Beschwerdeführer über keine aufrechte Meldung im Bundesgebiet. Ab 09.12.2020 war der Beschwerdeführer an der Adresse römisch 40 mit einem Hauptwohnsitz gemeldet. Die belangte Behörde hinterlegte ihre Entscheidung vom 22.07.2020 am 21.08.2020
Vm § 23 Zustellgesetz im Akt bei der Behörde. Die belangte Behörde hinterlegte ihre Entscheidung vom 22.07.2020 am 21.08.2020
Paragraph 8, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 23, Zustellgesetz im Akt bei der Behörde. Der belangten Behörde war eine Telefonnummer des Beschwerdeführers bekannt. Die belangte Behörde hat nicht versucht den Beschwerdeführer telefonisch zu erreichen. 2. Beweiswürdigung Die Feststellungen ergeben sich aus dem vorliegenden Akteninhalt, insbesondere aus dem – das amtswegige Verfahren einleitenden – Aktenvermerk der belangten Behörde vom 05.03.2020, der Mitteilung über die Einleitung eines Aberkennungsverfahren vom 15.06.2020, dem Ladungsbescheid vom 15.06.2020, der Niederschrift der belangten Behörde vom 07.07.2020, der Entscheidung der belangten Behörde vom 22.07.2020 sowie dem entsprechenden Rückschein vom 27.07.2020, dem Erhebungsersuchen der belangten Behörde vom 31.07.2020, dem Bericht der Polizeiinspektion vom 15.08.2020, den Abfragen aus dem Zentralen Melderegister, der Beurkundung der Hinterlegung im Akt
2 Zustellgesetz sowie aus der Beschwerde.Die Feststellungen ergeben sich aus dem vorliegenden Akteninhalt, insbesondere aus dem – das amtswegige Verfahren einleitenden – Aktenvermerk der belangten Behörde vom 05.03.2020, der Mitteilung über die Einleitung eines Aberkennungsverfahren vom 15.06.2020, dem Ladungsbescheid vom 15.06.2020, der Niederschrift der belangten Behörde vom 07.07.2020, der Entscheidung der belangten Behörde vom 22.07.2020 sowie dem entsprechenden Rückschein vom 27.07.2020, dem Erhebungsersuchen der belangten Behörde vom 31.07.2020, dem Bericht der Polizeiinspektion vom 15.08.2020, den Abfragen aus dem Zentralen Melderegister, der Beurkundung der Hinterlegung im Akt
Paragraph 23, Absatz 2, Zustellgesetz sowie aus der Beschwerde. Aufgrund der Mitteilung über die Einleitung eines Aberkennungsverfahren vom 15.06.2020, dem Ladungsbescheid vom 15.06.2020 und der Einvernahme des Beschwerdeführers am 07.07.2020 war diesem jedenfalls bekannt, dass gegen ihn ein Asylaberkennungsverfahren eingeleitet wurde. Die Feststellung wonach der Beschwerdeführer aus der Wohnung in der XXXX Ende Juli, spätestens jedoch am 15.08.2020 ausgezogen ist, ergibt sich einerseits aus dem Rückschein der Post vom 27.07.2020, aus dem hervorgeht, dass dem Beschwerdeführer die Entscheidung vom 22.07.2020 nicht zugestellt werden konnte, weil dieser verzogen ist. Andererseits steht auch aufgrund der Nachschau durch die Polizeiinspektion XXXX an dieser Adresse am 15.08.2020 fest, dass der Beschwerdeführer zu diesem Zeitpunkt nicht (mehr) an dieser Adresse aufhältig war und unbekannt verzogen ist. Dies hat eine Nachbarin den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes im Zuge der Nachschau am 15.08.2020 ebenso bestätigt, zumal sie diesen mitteilte, dass sich der Beschwerdeführer derzeit in XXXX in der Nähe „ XXXX “ aufhält. Dass der Umzug des Beschwerdeführers – wie von diesem in seinem Antrag auf Zustellung einer Entscheidung und in der Beschwerde behauptet – erst vollendet gewesen sei als er seine neue Adresse im Zentralen Melderegister meldete, ist aufgrund der Aussage der Nachbarin im Zuge der Nachschau am 15.08.2020 nicht glaubhaft. Die Feststellung wonach der Beschwerdeführer aus der Wohnung in der römisch 40 Ende Juli, spätestens jedoch am 15.08.2020 ausgezogen ist, ergibt sich einerseits aus dem Rückschein der Post vom 27.07.2020, aus dem hervorgeht, dass dem Beschwerdeführer die Entscheidung vom 22.07.2020 nicht zugestellt werden konnte, weil dieser verzogen ist. Andererseits steht auch aufgrund der Nachschau durch die Polizeiinspektion römisch 40 an dieser Adresse am 15.08.2020 fest, dass der Beschwerdeführer zu diesem Zeitpunkt nicht (mehr) an dieser Adresse aufhältig war und unbekannt verzogen ist. Dies hat eine Nachbarin den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes im Zuge der Nachschau am 15.08.2020 ebenso bestätigt, zumal sie diesen mitteilte, dass sich der Beschwerdeführer derzeit in römisch 40 in der Nähe „ römisch 40 “ aufhält. Dass der Umzug des Beschwerdeführers – wie von diesem in seinem Antrag auf Zustellung einer Entscheidung und in der Beschwerde behauptet – erst vollendet gewesen sei als er seine neue Adresse im Zentralen Melderegister meldete, ist aufgrund der Aussage der Nachbarin im Zuge der Nachschau am 15.08.2020 nicht glaubhaft. Dass der Beschwerdeführer die Änderung bzw. Aufgabe seines Wohnsitzes der belangten Behörde nicht (unverzüglich) mitteilte, steht aufgrund der Aktenlage fest und wurde vom Beschwerdeführer auch nicht bestritten. Die amtliche Abmeldung des Hauptwohnsitzes des Beschwerdeführers am 19.08.2020 ergibt sich aus dem Zentralen Melderegister. Dass der belangten Behörde die Telefonnummer des Beschwerdeführers bekannt war, ergibt sich aus dem Umstand, dass die Telefonnummer des Beschwerdeführers aus dem Verfahrensakt leicht hervorgeht. So ist die Telefonnummer des Beschwerdeführers im Abschlussbericht des Stadtpolizeikommandos XXXX vom 02.02.2020 vermerkt, auf den die belangte Behörde die Einleitung des Asylaberkennungsverfahrens stützte. Dass die belangte Behörde versucht habe den Beschwerdeführer telefonisch zu erreichen, ergibt sich weder aus dem Akt noch hat die belangte Behörde entsprechendes behauptet.Dass der belangten Behörde die Telefonnummer des Beschwerdeführers bekannt war, ergibt sich aus dem Umstand, dass die Telefonnummer des Beschwerdeführers aus dem Verfahrensakt leicht hervorgeht. So ist die Telefonnummer des Beschwerdeführers im Abschlussbericht des Stadtpolizeikommandos römisch 40 vom 02.02.2020 vermerkt, auf den die belangte Behörde die Einleitung des Asylaberkennungsverfahrens stützte. Dass die belangte Behörde versucht habe den Beschwerdeführer telefonisch zu erreichen, ergibt sich weder aus dem Akt noch hat die belangte Behörde entsprechendes behauptet. 3. Rechtliche Beurteilung Zu A) 3.1. Maßgebliche Rechtslage:
1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit (Z 1); gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt wegen Rechtswidrigkeit (Z 2); wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch eine Verwaltungsbehörde (Z 3).
, Absatz eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit (Ziffer eins,); gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt wegen Rechtswidrigkeit (Ziffer 2,); wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch eine Verwaltungsbehörde (Ziffer 3,). Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) geregelt (§ 1 leg. cit.). Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) geregelt (Paragraph eins, leg. cit.).
Vm § 17 VwGVG hat das Verwaltungsgericht in jeder Lage des Verfahrens seine Zuständigkeit zu prüfen und eine etwaige Unzuständigkeit wahrzunehmen (VwGH vom 29.10.2015, Ro 2015/07/0019).
Paragraph 6, Absatz eins, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz (AVG) in Verbindung mit Paragraph 17, VwGVG hat das Verwaltungsgericht in jeder Lage des Verfahrens seine Zuständigkeit zu prüfen und eine etwaige Unzuständigkeit wahrzunehmen (VwGH vom 29.10.2015, Ro 2015/07/0019).
GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
GG) entscheidet das Bundesverwaltungs-gericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungs-gericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da entsprechendes nicht vorgesehen ist, liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor. 3.2. Stattgabe der Beschwerde: §§ 8, 13 Abs. 1 und 23 Zustellgesetz lauten wie folgt:Paragraphen 8, 13, Absatz eins und 23 Zustellgesetz lauten wie folgt: „Änderung der Abgabestelle § 8
G stellt (u.a.) die Wohnung oder sonstige Unterkunft eine Abgabestelle dar, an der ein Dokument
G dem Empfänger zugestellt werden darf.
Paragraph 2, Ziffer 4, ZustG stellt (u.a.) die Wohnung oder sonstige Unterkunft eine Abgabestelle dar, an der ein Dokument
Paragraph 13, Absatz eins, ZustG dem Empfänger zugestellt werden darf. Als „Wohnung“ werden Räumlichkeiten verstanden, die im Zeitpunkt der Zustellung dem Empfänger tatsächlich als Unterkunft in der Art eines Heimes dienen; Räumlichkeiten also, die der Empfänger tatsächlich benützt, wo er gewöhnlich zu nächtigen oder sich sonst aufzuhalten pflegt (VwGH 25.05.2020, Ra 2018/19/0708 mwN; VwGH 19.02.2020, Ra 2019/12/0037). Eine „sonstige Unterkunft“ liegt vor, wenn sich der Empfänger in Räumlichkeiten aufhält, die nicht das sind, was nach den allgemeinen Lebensgewohnheiten als Wohnung zu betrachten ist, selbst wenn der Aufenthalt nicht ständig, sondern nur vorübergehend ist, also nicht, wie dies bei Wohnungen der Fall ist, auf Dauer angelegt ist. Stets muss es sich um Räumlichkeiten handeln, die als Wohnungsersatz in Betracht kommen können und die dem Unterkommen dienen (VwGH 25.05.2020, Ra 2018/19/0708 mwN). Die Eigenschaft eines Ortes als Abgabestelle geht (erst) verloren, wenn die Nahebeziehung des Empfängers zu ihm auf Dauer oder doch für einen so langen Zeitraum erlischt, dass nach den Gepflogenheiten des Lebens das Warten auf eine Rückkehr in angemessener Zeit nicht zumutbar ist (VwGH 19.02.2020, Ra 2019/12/0037 mwN). Wie festgestellt wurde, ist der Beschwerdeführer Ende Juli 2020, spätestens jedoch am 15.08.2020 aus der Wohnung in der XXXX ausgezogen, wodurch er seine Unterkunftmöglichkeit auf Dauer aufgegeben hat. Mit einer Rückkehr des Beschwerdeführers konnte daher nicht in angemessener Zeit gerechnet werden. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers kann aus den Eintragungen im Zentralen Melderegister - obgleich eine Indizwirkung nicht abgesprochen werden kann - nicht zwingend gefolgert werden, ein Mensch sei bereits deshalb (immer noch) an jener Adresse wohnhaft, an der er gemeldet ist. Vielmehr kann die Unrichtigkeit der im Zentralen Melderegister enthaltenen Daten dargelegt werden, zumal die Eintragung der Meldung im Zentralen Melderegister nicht per se die Unterkunftnahme begründet, sondern diese voraussetzt (VwGH 25.03.2010, 2010/21/0007). Sofern der Beschwerdeführer in seinem Antrag auf Zustellung vom 20.01.2021 und der Beschwerde darauf verweist, dass er bis 19.08.2021 an der Adresse XXXX gemeldet gewesen sei und sich der Beschwerdeführer als sein Umzug vollendet gewesen sei, an seiner neuen Adresse gemeldet habe, ist daher festzuhalten, dass aufgrund der Erhebungen der Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes die Unrichtigkeit der (nach Ende Juli 2020 bzw. dem 15.08.2020 nach wie vor bestehenden) Eintragung der Meldung des Beschwerdeführers im Zentralen Melderegisters festgestellt wurde. Dass der Beschwerdeführer bereits Ende Juli 2020, spätestens jedoch am 15.08.2020 seine Abgabestelle geändert hat, wird durch den Verweis des Beschwerdeführers auf seine Meldung bis 19.08.2020 auch gar nicht bestritten, sondern führte dieser selbst aus, dass er umgezogen ist. Wie festgestellt wurde, ist der Beschwerdeführer Ende Juli 2020, spätestens jedoch am 15.08.2020 aus der Wohnung in der römisch 40 ausgezogen, wodurch er seine Unterkunftmöglichkeit auf Dauer aufgegeben hat. Mit einer Rückkehr des Beschwerdeführers konnte daher nicht in angemessener Zeit gerechnet werden. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers kann aus den Eintragungen im Zentralen Melderegister - obgleich eine Indizwirkung nicht abgesprochen werden kann - nicht zwingend gefolgert werden, ein Mensch sei bereits deshalb (immer noch) an jener Adresse wohnhaft, an der er gemeldet ist. Vielmehr kann die Unrichtigkeit der im Zentralen Melderegister enthaltenen Daten dargelegt werden, zumal die Eintragung der Meldung im Zentralen Melderegister nicht per se die Unterkunftnahme begründet, sondern diese voraussetzt (VwGH 25.03.2010, 2010/21/0007). Sofern der Beschwerdeführer in seinem Antrag auf Zustellung vom 20.01.2021 und der Beschwerde darauf verweist, dass er bis 19.08.2021 an der Adresse römisch 40 gemeldet gewesen sei und sich der Beschwerdeführer als sein Umzug vollendet gewesen sei, an seiner neuen Adresse gemeldet habe, ist daher festzuhalten, dass aufgrund der Erhebungen der Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes die Unrichtigkeit der (nach Ende Juli 2020 bzw. dem 15.08.2020 nach wie vor bestehenden) Eintragung der Meldung des Beschwerdeführers im Zentralen Melderegisters festgestellt wurde. Dass der Beschwerdeführer bereits Ende Juli 2020, spätestens jedoch am 15.08.2020 seine Abgabestelle geändert hat, wird durch den Verweis des Beschwerdeführers auf seine Meldung bis 19.08.2020 auch gar nicht bestritten, sondern führte dieser selbst aus, dass er umgezogen ist. Der Beschwerdeführer änderte daher trotz Kenntnis des eingeleiteten Asylaberkennungsverfahrens seine Abgabestelle und gab dies der Behörde nicht bekannt. Die Ermächtigung der Behörde
G, die Zustellung durch Hinterlegung ohne vorausgehenden Zustellversuch vorzunehmen, hat nicht nur zur Voraussetzung, dass die unverzügliche Mitteilung über die Änderung der Abgabestelle unterlassen wurde, sondern auch, dass eine Abgabestelle nicht ohne Schwierigkeiten festgestellt werden kann. Ohne - wenn auch durch "einfache Hilfsmittel" - versucht zu haben, die (neue) Abgabestelle auszuforschen, darf daher von § 8 Abs. 2 ZustG kein Gebrauch gemacht werden. Die durch § 8 Abs. 2 ZustG der Behörde erlaubte einfache Zustellung durch Hinterlegung darf somit die Behörde nicht veranlassen, gar nicht zu versuchen, mit den ihr zur Verfügung stehenden Mitteln auf zumutbare Weise die neue Abgabestelle auszuforschen (VwGH 22.01.2014, 2013/22/0313 mwN).Die Ermächtigung der Behörde
Paragraph 8, Absatz 2, ZustG, die Zustellung durch Hinterlegung ohne vorausgehenden Zustellversuch vorzunehmen, hat nicht nur zur Voraussetzung, dass die unverzügliche Mitteilung über die Änderung der Abgabestelle unterlassen wurde, sondern auch, dass eine Abgabestelle nicht ohne Schwierigkeiten festgestellt werden kann. Ohne - wenn auch durch "einfache Hilfsmittel" - versucht zu haben, die (neue) Abgabestelle auszuforschen, darf daher von Paragraph 8, Absatz 2, ZustG kein Gebrauch gemacht werden. Die durch Paragraph 8, Absatz 2, ZustG der Behörde erlaubte einfache Zustellung durch Hinterlegung darf somit die Behörde nicht veranlassen, gar nicht zu versuchen, mit den ihr zur Verfügung stehenden Mitteln auf zumutbare Weise die neue Abgabestelle auszuforschen (VwGH 22.01.2014, 2013/22/0313 mwN). Eine Hinterlegung ohne vorausgehenden Zustellversuch ist nur dann mit der Wirkung der Zustellung ausgestattet, wenn die Behörde ergebnislos den ihr zumutbaren und ohne Schwierigkeiten zu bewältigenden Versuch unternommen hat, eine (neue, andere) Abgabestelle festzustellen. Ansonsten bewirkt in diesen Fällen die Hinterlegung nicht die Rechtswirksamkeit der Zustellung. Gibt der Fremde im Zuge der Einleitung des Aufenthaltsverbotsverfahrens der erstinstanzlichen Behörde eine Telefonnummer bekannt, so ist es der Erstbehörde daher ohne besonderen Aufwand möglich, zu versuchen, mit dem Fremden an dieser zuletzt im Akt aufscheinenden Telefonnummer - die im Akt auch leicht auffindbar ist - telefonisch in Kontakt zu treten und auf diesem Weg eine neue Abgabestelle zu ermitteln. Die Erstbehörde ist daher verpflichtet, zu versuchen, vor einer Hinterlegung ohne Zustellversuch durch eine telefonische Kontaktaufnahme mit dem Fremden eine neue Abgabestelle zu ermitteln (VwGH 22.01.2014, 2013/22/0313). Im gegenständlichen Fall hat die Behörde ihre Feststellung, dass eine Abgabestelle des Beschwerdeführers nicht ohne Schwierigkeiten festgestellt werden könne, offenkundig auf die Anfragen im Zentralen Melderegister und der Nachschau der Polizeiinspektion an der gemeldeten Adresse des Beschwerdeführers gestützt. Die belangte Behörde ist insoweit im Recht, als in der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes eine Kontaktaufnahme mit einem Bewohner des Hauses bei fehlender weiterer behördlicher Meldung als Erfüllung der weiteren Tatbestandsvoraussetzung "nicht ohne Schwierigkeiten" für eine Hinterlegung ohne Zustellversuch als ausreichend beurteilt wurde (vgl. VwGH vom 13.12.2011, Zl. 2010/22/0145). Ebenso wurde die zweimalige Einholung von Meldeauskünften als ausreichender Versuch der Behörde angesehen, eine neue Abgabestelle zu ermitteln (vgl. VwGH 03.12.1999, Zl. 97/19/0914).Die belangte Behörde ist insoweit im Recht, als in der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes eine Kontaktaufnahme mit einem Bewohner des Hauses bei fehlender weiterer behördlicher Meldung als Erfüllung der weiteren Tatbestandsvoraussetzung "nicht ohne Schwierigkeiten" für eine Hinterlegung ohne Zustellversuch als ausreichend beurteilt wurde vergleiche VwGH vom 13.12.2011, Zl. 2010/22/0145). Ebenso wurde die zweimalige Einholung von Meldeauskünften als ausreichender Versuch der Behörde angesehen, eine neue Abgabestelle zu ermitteln vergleiche VwGH 03.12.1999, Zl. 97/19/0914). Eine solche Betrachtungsweise greift im gegenständlichen Fall jedoch deshalb zu kurz, weil nach den Umständen des jeweiligen Einzelfalles zu beurteilen ist, ob eine solche Feststellung ohne Schwierigkeiten möglich ist. Die Telefonnummer des Beschwerdeführers geht aus dem Abschlussbericht des Stadtpolizeikommandos XXXX vom 02.02.2020 hervor, der im Akt betreffend das Asylaberkennungsverfahren der belangten Behörde enthalten ist, sodass die Telefonnummer auch leicht auffindbar war. Zudem hätte der belangten Behörde bekannt sein müssen, dass aus Abschlussberichten, Beschuldigten-, Zeugen- und Opfereinvernahmen der Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes oftmals die Adresse und Telefonnummer des Beschuldigten zu entnehmen sind. Darüber hinaus stützte die belangte Behörde die Einleitung des Asylaberkennungsverfahrens insbesondere auf diesen Abschlussbericht. Es wäre der belangten Behörde daher ohne besonderen Aufwand möglich gewesen, zu versuchen, mit dem Beschwerdeführer an dieser zuletzt im Akt aufscheinenden Telefonnummer - die im Akt auch leicht auffindbar war - telefonisch in Kontakt zu treten und auf diesem Weg die neue Abgabestelle zu ermitteln.Die Telefonnummer des Beschwerdeführers geht aus dem Abschlussbericht des Stadtpolizeikommandos römisch 40 vom 02.02.2020 hervor, der im Akt betreffend das Asylaberkennungsverfahren der belangten Behörde enthalten ist, sodass die Telefonnummer auch leicht auffindbar war. Zudem hätte der belangten Behörde bekannt sein müssen, dass aus Abschlussberichten, Beschuldigten-, Zeugen- und Opfereinvernahmen der Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes oftmals die Adresse und Telefonnummer des Beschuldigten zu entnehmen sind. Darüber hinaus stützte die belangte Behörde die Einleitung des Asylaberkennungsverfahrens insbesondere auf diesen Abschlussbericht. Es wäre der belangten Behörde daher ohne besonderen Aufwand möglich gewesen, zu versuchen, mit dem Beschwerdeführer an dieser zuletzt im Akt aufscheinenden Telefonnummer - die im Akt auch leicht auffindbar war - telefonisch in Kontakt zu treten und auf diesem Weg die neue Abgabestelle zu ermitteln. Im Sinne der vorstehenden Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes wäre die Behörde daher verpflichtet gewesen, vor der Hinterlegung
Vm § 23 Zustellgesetz durch eine telefonische Kontaktaufnahme mit dem Beschwerdeführer festzustellen, ob dieser allenfalls über eine andere Abgabestelle verfügt. Da die belangte Behörde dies unterlassen hat, durfte sie von der in § 8 Abs. 2 iVm §23 Abs. 1 ZustG normierten Zustellung durch Hinterlegung ohne vorausgehenden Zustellversuch keinen Gebrauch machen.Im Sinne der vorstehenden Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes wäre die Behörde daher verpflichtet gewesen, vor der Hinterlegung
Paragraph 8, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 23, Zustellgesetz durch eine telefonische Kontaktaufnahme mit dem Beschwerdeführer festzustellen, ob dieser allenfalls über eine andere Abgabestelle verfügt. Da die belangte Behörde dies unterlassen hat, durfte sie von der in Paragraph 8, Absatz 2, in Verbindung mit §23 Absatz eins, ZustG normierten Zustellung durch Hinterlegung ohne vorausgehenden Zustellversuch keinen Gebrauch machen. Die Zustellung der Entscheidung der belangten Behörde vom 22.07.2020 durch Hinterlegung im Akt
Vm § 23 Zustellgesetz ist daher nicht rechtswirksam erfolgt. Die Zustellung der Entscheidung der belangten Behörde vom 22.07.2020 durch Hinterlegung im Akt
Paragraph 8, in Verbindung mit Paragraph 23, Zustellgesetz ist daher nicht rechtswirksam erfolgt. Hinsichtlich des Antrages des Beschwerdeführers, dass ihm die Entscheidung der belangten Behörde vom 22.07.2020 zugestellt werden möge, ist jedoch weiter auszuführen: In einem Verfahren, welches durch einen Parteiantrag ausgelöst wurde, kann diese Partei innerhalb der gesetzlichen Entscheidungsfrist eine Entscheidung der Behörde verlangen, gegebenenfalls auch mittels Säumnisbeschwerde im Rechtsmittelverfahren tätig werden. Gegenständlich handelt es sich jedoch unzweifelhaft um ein amtswegiges Verfahren, welches durch einen Aktenvermerk der Behörde eingeleitet wurde. Somit hat eine Verfahrenspartei in einem von Amts wegen geführten Verfahren, welches jederzeit auch eingestellt werden kann, nicht von vornherein den Anspruch auf eine schriftliche behördliche Entscheidung, so ferne damit nicht in ihre Rechte eingegriffen wird. In ihre Rechte kann der Partei aber erst durch die zur Kenntnis gelangte, „zugestellte“ Entscheidung eingegriffen werden. Es besteht somit im gegenständlichen Fall kein Anspruch darauf, dass eine Entscheidung der Behörde der Verfahrenspartei zugestellt wird, weil diese Entscheidung bisher mangels „Erlassung“ nicht nach außen wirksam geworden ist und keinerlei Rechtswirkungen entfalten kann. Die „Erlassung“ einer Entscheidung einer Behörde in Form eines schriftlichen Bescheides bedingt aber die „rechtswirksame Zustellung“ – zumindest gegenüber einer Verfahrenspartei. Dass die genannte Entscheidung der Behörde als mündlich verkündeter Bescheid erging ist nicht ersichtlich und wurde auch nicht behauptet. Die Erlassung der Entscheidung der belangten Behörde vom 22.07.2020 gegenüber anderen Verfahrensparteien ist ebensowenig ersichtlich. Da die Behörde im amtswegigen Verfahren ihre Entscheidung, so lange sie nicht erlassen wurde, jederzeit noch – selbständig – abändern kann, besteht auch vor Erlassung kein Rechtsanspruch auf Zustellung einer derartigen (internen) Entscheidung; selbst intern gefasste Entscheidungen können noch verändert werden, sie sind veränderbar bevor sie erlassen werden. Ein Antrag auf Bescheidzustellung wäre somit zurückzuweisen. Eine ersatzlose Behebung des Bescheides vom 16.02.2021 hätte grundsätzlich zur Folge, dass über den Verfahrensgegenstand nicht mehr neuerlich entschieden werden darf, dass somit auch ein Parteienantrag unerledigt bliebe. Dies verschlägt nur dann nicht und macht eine ersatzlose Behebung nur dann nicht rechtswidrig, wenn besondere Gründe dafür vorliegen, etwa wenn eine positive Erledigung des Parteienantrages durch Bescheid gar nicht in Betracht kommt (VwGH 13.12.2016, Ra 2016/05/0058 mwN). Über das Verfahren, welches von der belangten Behörde zur Aberkennung des Asylstatus des Beschwerdeführers amtswegig begann, ist somit noch keine nach außen gelangte Entscheidung getroffen worden, da ein Bescheid erst mit der Zustellung ergeht. Es war somit der angefochtene Bescheid vom 16.02.2021 abzuändern und der Antrag des Beschwerdeführers auf Zustellung einer Entscheidung der belangten Behörde zurückzuweisen. Soferne die belangte Behörde im amtswegigen Verfahren zur Aberkennung des Asylstatus des Beschwerdeführers eine nach außen gehende Entscheidung in Bescheidform zu treffen beabsichtigt, wäre diese zweckmäßiger weise in Folge des bisherigen Zeitverlaufes zuerst einer Aktualisierung zuzuführen. 3.3. Zum Entfall der mündlichen Verhandlung:
GVG konnte das Bundesverwaltungsgericht im vorliegenden Fall von einer mündlichen Verhandlung absehen, weil die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 EMRK, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen. Die gegenständliche Entscheidung war nach dem unbestrittenen Sachverhalt somit lediglich als Rechtsfrage zu beurteilen (s Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren2
Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG konnte das Bundesverwaltungsgericht im vorliegenden Fall von einer mündlichen Verhandlung absehen, weil die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, EMRK, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen. Die gegenständliche Entscheidung war nach dem unbestrittenen Sachverhalt somit lediglich als Rechtsfrage zu beurteilen (s Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren2
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
Abs 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Im vorliegenden Erkenntnis findet sich die relevante Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Im vorliegenden Erkenntnis findet sich die relevante Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2021:W195.2240636.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.