Vm § 83 ASVG iVm § 58 Abs. 5 ASVG, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Karl SATTLER als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , 1100 Wien, römisch 40 , vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Johann Gelbmann, 1030 Wien, Landstraßer Hauptstraße 1/II/21, gegen den Bescheid (Beschwerdevorentscheidung) der Österreichischen Gesundheitskasse, Landesstelle Wien, vom 28.01.2021, GZ: römisch 40 , wegen Haftung
Paragraph 67, Absatz 10, ASVG in Verbindung mit Paragraph 83, ASVG in Verbindung mit Paragraph 58, Absatz 5, ASVG, zu Recht erkannt: A) Die Beschwerde wird
GVG als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird
Paragraph 28, Absatz eins und 2 VwGVG als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
10 ASVG sprechen würden.
Paragraph 67, Absatz 10, ASVG sprechen würden. Auf dieses Schreiben erfolgte seitens der Beschwerdeführerin keine Reaktion. 2. Die ÖGK hat in der Folge mit Bescheid vom 10.08.2020, GZ: XXXX , festgestellt, dass die Beschwerdeführerin als Geschäftsführerin Beitragsschuldnerin verpflichtet sei, der ÖGK
Vm § 83 ASVG die zu entrichten gewesenen Beiträge s.Nbg. aus den Vorschreibungen für die Zeiträume Juni 2019 bis Dezember 2019 in der Höhe von € 36.467,16 zuzüglich Verzugszinsen in der sich nach § 59 Abs. 1 ASVG jeweils ergebenden Höhe, das sind ab 10.08.2020 3,38% p.a. aus € 35.332,73 binnen 14 Tagen nach Zustellung dieses Bescheides bei sonstigen Zwangsfolgen zu bezahlen.2. Die ÖGK hat in der Folge mit Bescheid vom 10.08.2020, GZ: römisch 40 , festgestellt, dass die Beschwerdeführerin als Geschäftsführerin Beitragsschuldnerin verpflichtet sei, der ÖGK
Paragraph 67, Absatz 10, ASVG in Verbindung mit Paragraph 83, ASVG die zu entrichten gewesenen Beiträge s.Nbg. aus den Vorschreibungen für die Zeiträume Juni 2019 bis Dezember 2019 in der Höhe von € 36.467,16 zuzüglich Verzugszinsen in der sich nach , Paragraph 59, Absatz eins, ASVG jeweils ergebenden Höhe, das sind ab 10.08.2020 3,38% p.a. aus € 35.332,73 binnen 14 Tagen nach Zustellung dieses Bescheides bei sonstigen Zwangsfolgen zu bezahlen. Begründend führte die ÖGK aus, dass die Beitragsschuldnerin aus den Beiträgen Juni 2019 bis Dezember 2019 Beiträge samt Nebengebühren von € 36.467,16 und weitere Verzugszinsen schulden würde. Sämtliche Einbringungsmaßnahmen seien erfolglos geblieben.
den gesetzlichen Bestimmungen haften die zur Vertretung juristischer Personen berufenen Personen für die von diesen zu entrichtenden Beiträgen insoweit, als die Beiträge infolge schuldhafter Verletzung der den Vertretern auferlegten Pflichten nicht hereingebracht werden können.
10 und § 58 Abs. 5 ASVG haben die Vertreter/innen juristischer Personen alle Pflichten zu erfüllen, die den von ihnen Vertretenen obliegen. Sie haben insbesondere dafür zu sorgen, dass die Beiträge jeweils bei Fälligkeit aus den Mitteln, die sie verwalten, entrichtet werden. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat der Vertreter des Dienstgebers darzutun, aus welchen Gründen ihm die Erfüllung der abgabenrechtlichen Pflichten unmöglich gewesen ist, widrigenfalls die Behörde eine schuldhafte Verletzung anzunehmen hat (VwGH Erkenntnis vom 29.4.2010, 2008/15/0085, 26.1.2011,2007/13/0063).Begründend führte die ÖGK aus, dass die Beitragsschuldnerin aus den Beiträgen Juni 2019 bis Dezember 2019 Beiträge samt Nebengebühren von € 36.467,16 und weitere Verzugszinsen schulden würde. Sämtliche Einbringungsmaßnahmen seien erfolglos geblieben.
den gesetzlichen Bestimmungen haften die zur Vertretung juristischer Personen berufenen Personen für die von diesen zu entrichtenden Beiträgen insoweit, als die Beiträge infolge schuldhafter Verletzung der den Vertretern auferlegten Pflichten nicht hereingebracht werden können.
Paragraph 67, Absatz 10 und Paragraph 58, Absatz 5, ASVG haben die Vertreter/innen juristischer Personen alle Pflichten zu erfüllen, die den von ihnen Vertretenen obliegen. Sie haben insbesondere dafür zu sorgen, dass die Beiträge jeweils bei Fälligkeit aus den Mitteln, die sie verwalten, entrichtet werden. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat der Vertreter des Dienstgebers darzutun, aus welchen Gründen ihm die Erfüllung der abgabenrechtlichen Pflichten unmöglich gewesen ist, widrigenfalls die Behörde eine schuldhafte Verletzung anzunehmen hat (VwGH Erkenntnis vom 29.4.2010, 2008/15/0085, 26.1.2011,2007/13/0063).
GVG eine mit 28.01.2021 datierte Beschwerdevorentscheidung, mit welcher die Beschwerde abgewiesen wurde. Begründend wurde ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin zweimal zur Vorlage von Gleichbehandlungsnachweisen aufgefordert worden sei, ihr eine Ungleichbehandlung der Sozialversicherungsbeiträge mit anderen Gläubigern der Beitragsschuldnerin vorgehalten worden sei, insbesondere, weil die Gehälter der Dienstnehmer der Beitragsschuldnerin gezahlt worden seien, jedoch die Sozialversicherungsbeiträge zur Gänze unberichtigt geblieben seien. 8. Im Verfahren über die Beschwerde erließ die ÖGK als belangte Behörde
Paragraph 14, VwGVG eine mit 28.01.2021 datierte Beschwerdevorentscheidung, mit welcher die Beschwerde abgewiesen wurde. Begründend wurde ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin zweimal zur Vorlage von Gleichbehandlungsnachweisen aufgefordert worden sei, ihr eine Ungleichbehandlung der Sozialversicherungsbeiträge mit anderen Gläubigern der Beitragsschuldnerin vorgehalten worden sei, insbesondere, weil die Gehälter der Dienstnehmer der Beitragsschuldnerin gezahlt worden seien, jedoch die Sozialversicherungsbeiträge zur Gänze unberichtigt geblieben seien.
Mit Beschluss des Handelsgerichts Wien vom
Paragraph 40, FBG infolge Vermögenslosigkeit am 13.02.2021 amtswegig gelöscht. Die rückständigen Beiträge sind bei der Beitragsschuldnerin uneinbringlich. Sämtliche Beitragsrückstände sind in dem Zeitraum entstanden, in dem die Beschwerdeführerin Geschäftsführerin der Beitragsschuldnerin war. Im Zeitpunkt des Entstehens der Rückstände war sohin die Beschwerdeführerin für die rechtzeitige und ordnungsgemäße Entrichtung der Beiträge verantwortlich. Liquide Mittel waren während des haftungsgegenständlichen Zeitraumes bei der Beitragsschuldnerin vorhanden. Im verfahrensrelevanten Zeitraum sind Zahlungen der Beitragsschuldnerin an andere Gläubiger als die ÖGK erfolgt; an die ÖGK jedoch nicht. Es wird festgestellt, dass keine Gläubigergleichbehandlung erfolgte. 2. Beweiswürdigung: Der Beginn der Tätigkeit der Beschwerdeführerin als Geschäftsführerin der Beitragsschuldnerin ergibt sich aus dem Firmenbuch. Die Höhe der aushaftenden Beiträge und Verzugszinsen ergibt sich aus dem dem Bescheid vom 10.08.2020 angefügten Rückstandsausweis vom 10.08.2020 und blieben diese Haftungsbeträge der Höhe nach unbestritten. Ebenso ergibt sich der Zeitpunkt der Entstehung der aushaftenden Beiträge aus dem Rückstandsausweis. Dass die Uneinbringlichkeit der Beitragsschulden bei der Beitragsschuldnerin gegeben ist, ergibt sich daraus, dass über das Vermögen der Beitragsschuldnerin am 01.02.2020 der Konkurs eröffnet wurde und das Insolvenzverfahren mit Beschluss vom 07.10.2020 nach Schlussverteilung mangels Kostendeckung aufgehoben und die Firma
FBG infolge Vermögenslosigkeit am 13.02.2021 amtswegig gelöscht wurde.Dass die Uneinbringlichkeit der Beitragsschulden bei der Beitragsschuldnerin gegeben ist, ergibt sich daraus, dass über das Vermögen der Beitragsschuldnerin am 01.02.2020 der Konkurs eröffnet wurde und das Insolvenzverfahren mit Beschluss vom 07.10.2020 nach Schlussverteilung mangels Kostendeckung aufgehoben und die Firma
Paragraph 40, FBG infolge Vermögenslosigkeit am 13.02.2021 amtswegig gelöscht wurde. Der Umstand, dass liquide Mittel während des haftungsgegenständlichen Zeitraumes bei der Beitragsschuldnerin vorhanden waren, ergibt sich aus der vorgelegten Saldenliste der Beschwerdeführerin, den vorliegenden Masseverwalterberichten (OZ 3), die belegen, dass die Gehälter der Dienstnehmer der Beitragsschuldnerin bis einschließlich Oktober 2019, dass die Mieten für die angemieteten Büroräumlichkeiten, Leasingrate für ein von der Beitragsschuldnerin geleastes Fahrzeug, die Kraftfahrzeugversicherung für das geleaste Fahrzeug, die Betriebshaftpflichtversicherung sowie Entgelt für einen Mobilfunkvertrag in beschwerdegegenständlichen Zeitraum bezahlt worden sind. Auch die Ausführungen in der Beschwerde, wonach die Beschwerdeführerin aufgrund der Abarbeitung laufender Aufträge durch Dienstnehmer der Beitragsschuldnerin überzeugt gewesen ist und auch überzeugt davon sein konnte, dass sie von der Auftraggebern/Werkbestellern die dafür vereinbarten Werklöhne erhalten wird, belegen, dass die Beschwerdeführerin den Betrieb der Beitragsschuldnerin weitergeführt hat, wofür nach allgemeiner Lebenserfahrung auch Ausgaben, beispielsweise für Treibstoffe für Firmenautos, Materialeinkauf bei Lieferanten, etc. zu tätigen waren. Die vorgelegte Saldenliste belegt dies auch, indem dort entsprechende Monatsumsätze ausgewiesen sind. Die Feststellung, wonach Zahlungen der Beitragsschuldnerin an andere Gläubiger als die ÖGK erfolgt sind, ergibt sich ebenfalls aus der vorgelegten Saldenliste und den vorliegenden Masseverwalterberichten. Dass die aushaftenden Sozialversicherungsbeiträge im beschwerdegegenständlichen Zeitraum zur Gänze nicht bezahlt wurden, ist unbestritten, da in der Beschwerde ausgeführt wird, dass die Beschwerdeführerin nicht in der Lage gewesen ist, die Beiträge
Rückstandsausweis vom 10.08.2020 zu entrichten, die in Rede stehenden Beiträge abzuführen. Zu der Feststellung, wonach keine Gläubigergleichbehandlung erfolgte, ist beweiswürdigend festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin - trotz mehrmaliger Aufforderung sowohl der ÖGK als auch des Bundesverwaltungsgerichts - keine Nachweise zur Gläubigergleichbehandlung erbracht hat. Die von der Beschwerdeführerin vorgelegte Saldenliste kann nicht als Nachweis für eine Gläubigergleichbehandlung herangezogen werden. Diese weist einerseits nicht nach, welche Verbindlichkeiten am 30.06.2019 (älteste Verbindlichkeit gegenüber der ÖGK) bestanden haben und andererseits zeigt es nicht die Gläubiger, welche bereits vor der Insolvenzeröffnung befriedigt wurden. Gläubiger, die vor der Insolvenzeröffnung befriedigt wurden, können bzw. werden ihre Forderungen nämlich nicht zum Insolvenzverfahren anmelden. Der vorgelegten Saldenliste sind insbesondere auch keine Zahlungsnachweise an die (anderen) Gläubiger der Beitragsschuldnerin im beschwerdegegenständlichen Zeitraum angeschlossen. Wie bereits ausgeführt ist allerdings durch die vorliegenden Masseverwalterberichte belegt, dass andere Gläubiger der Beitragsschuldnerin Zahlungen im beschwerdegegenständlichen Zeitraum erhalten haben, während die Sozialversicherungsbeiträge unstrittig zur Gänze nicht bezahlt wurden, was – wie bereits ausgeführt – in der Beschwerde explizit außer Streit gestellt wird. 3. Rechtliche Beurteilung: § 414 Abs. 1 ASVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide eines Versicherungsträgers.Paragraph 414, Absatz eins, ASVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide eines Versicherungsträgers.
GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
2 ASVG ist die Entscheidung über Beitragshaftungen
Somit obliegt die Entscheidung der vorliegenden Beschwerdesache dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.
Paragraph 414, Absatz 2, ASVG ist die Entscheidung über Beitragshaftungen
Paragraph 67, ASVG nicht von einer Senatsentscheidung umfasst. Somit obliegt die Entscheidung der vorliegenden Beschwerdesache dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt.
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt.
Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
GVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist. Zu A) Abweisung der Beschwerde
10 ASVG haften die zur Vertretung juristischer Personen oder Personenhandelsgesellschaften (offene Gesellschaft, Kommanditgesellschaft) berufenen Personen und die gesetzlichen Vertreter natürlicher Personen im Rahmen ihrer Vertretungsmacht neben den durch sie vertretenen Beitragsschuldnerin für die von diesen zu entrichtenden Beiträge insoweit, als die Beiträge infolge schuldhafter Verletzung der den Vertretern auferlegten Pflichten nicht eingebracht werden können.
Paragraph 67, Absatz 10, ASVG haften die zur Vertretung juristischer Personen oder Personenhandelsgesellschaften (offene Gesellschaft, Kommanditgesellschaft) berufenen Personen und die gesetzlichen Vertreter natürlicher Personen im Rahmen ihrer Vertretungsmacht neben den durch sie vertretenen Beitragsschuldnerin für die von diesen zu entrichtenden Beiträge insoweit, als die Beiträge infolge schuldhafter Verletzung der den Vertretern auferlegten Pflichten nicht eingebracht werden können. Voraussetzung für die Haftung
10 ASVG ist neben der Uneinbringlichkeit der Beitragsschulden bei der Beitragsschuldnerin auch deren ziffernmäßige Bestimmtheit der Höhe nach, schuldhafte und rechtswidrige Verletzungen der sozialversicherungsrechtlichen Pflichten durch den Vertreter und die Kausalität der schuldhaften Pflichtverletzung des Vertreters für die Uneinbringlichkeit.Voraussetzung für die Haftung
Paragraph 67, Absatz 10, ASVG ist neben der Uneinbringlichkeit der Beitragsschulden bei der Beitragsschuldnerin auch deren ziffernmäßige Bestimmtheit der Höhe nach, schuldhafte und rechtswidrige Verletzungen der sozialversicherungsrechtlichen Pflichten durch den Vertreter und die Kausalität der schuldhaften Pflichtverletzung des Vertreters für die Uneinbringlichkeit. Für den Eintritt der Haftung
10 ASVG ist also Voraussetzung, dass die rückständigen Beiträge beim Dienstgeber uneinbringlich und der Höhe nach bestimmt sind.Für den Eintritt der Haftung
Paragraph 67, Absatz 10, ASVG ist also Voraussetzung, dass die rückständigen Beiträge beim Dienstgeber uneinbringlich und der Höhe nach bestimmt sind. Verfahrensgegenständlich kann die Beitragseinbringung als uneinbringlich qualifiziert werden, weil über das Vermögen der Beitragsschuldnerin am 31. Jänner 2020 (Bekanntmachung) der Konkurs eröffnet wurde und das Insolvenzverfahren mit Beschluss vom 07.10.2020 nach Schlussverteilung mangels Kostendeckung aufgehoben und die Firma
FBG infolge Vermögenslosigkeit am 13.02.2021 amtswegig gelöscht wurde.Verfahrensgegenständlich kann die Beitragseinbringung als uneinbringlich qualifiziert werden, weil über das Vermögen der Beitragsschuldnerin am 31. Jänner 2020 (Bekanntmachung) der Konkurs eröffnet wurde und das Insolvenzverfahren mit Beschluss vom 07.10.2020 nach Schlussverteilung mangels Kostendeckung aufgehoben und die Firma
Paragraph 40, FBG infolge Vermögenslosigkeit am 13.02.2021 amtswegig gelöscht wurde. Der Verwaltungsgerichtshof führt in seinem Erkenntnis vom 12.01.2016, Zl. Ra 2014/08/0028, zur ziffernmäßigen Bestimmtheit der Höhe des Haftungsbetrags wie folgt aus: "... so legte die Revisionswerberin ihrem Bescheid einen Rückstandsausweis vom
5 ASVG in der hier maßgebenden Fassung des
Paragraph 58, Absatz 5, ASVG in der hier maßgebenden Fassung des
der auf die Haftung nach § 67 Abs. 10 ASVG übertragbaren Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Parallelbestimmung des § 25a Abs. 7 BUAG liegt Gläubigergleichbehandlung dann vor, wenn das Verhältnis aller im Beurteilungszeitraum erfolgten Zahlungen zu allen Verbindlichkeiten, die zu Beginn des Beurteilungszeitraumes bereits fällig waren oder bis zum Ende des Beurteilungszeitraumes fällig wurden, dem Verhältnis der in diesem Zeitraum erfolgten Beitragszahlungen zu den insgesamt fälligen Beitragsverbindlichkeiten entspricht. Unterschreitet die Beitragszahlungsquote die allgemeine Zahlungsquote, so liegt eine Ungleichbehandlung des Sozialversicherungsträgers vor (vgl. VwGH 29.01.2014, 2012/08/0227).
der auf die Haftung nach Paragraph 67, Absatz 10, ASVG übertragbaren Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Parallelbestimmung des Paragraph 25 a, Absatz 7, BUAG liegt Gläubigergleichbehandlung dann vor, wenn das Verhältnis aller im Beurteilungszeitraum erfolgten Zahlungen zu allen Verbindlichkeiten, die zu Beginn des Beurteilungszeitraumes bereits fällig waren oder bis zum Ende des Beurteilungszeitraumes fällig wurden, dem Verhältnis der in diesem Zeitraum erfolgten Beitragszahlungen zu den insgesamt fälligen Beitragsverbindlichkeiten entspricht. Unterschreitet die Beitragszahlungsquote die allgemeine Zahlungsquote, so liegt eine Ungleichbehandlung des Sozialversicherungsträgers vor vergleiche VwGH 29.01.2014, 2012/08/0227). Unter Bedachtnahme auf die Grundsätze der Rechtsprechung zur abgabenrechtlichen Haftung (vgl. u.a. VwGH 19.06.1985, Slg. Nr. 6012/F, 17.09.1986, 84/13/0198, 16.12.1986, 86/14/0077, und 06.03.1989, 88/15/0063) ist es auch im sozialversicherungsrechtlichen Haftungsverfahren Sache des haftungspflichtigen Geschäftsführers dazulegen, weshalb er nicht dafür Sorge tragen konnte, dass die Beitragsschulden rechtzeitig (zur Gänze) entrichtet wurden, und dafür entsprechende Beweisanbote zu erstatten. Denn ungeachtet der grundsätzlich amtswegigen Ermittlungspflicht der Behörde trifft denjenigen, der eine ihm obliegende Pflicht nicht erfüllt - über die ihn stets allgemein treffende Behauptungslast im Verwaltungsverfahren hinaus - die besondere Verpflichtung darzutun, aus welchen Gründen ihm deren Erfüllung unmöglich war, widrigenfalls angenommen werden darf, dass er seiner Pflicht schuldhafterweise nicht nachgekommen ist (VwGH 13.03.1990, 89/08/0217).Unter Bedachtnahme auf die Grundsätze der Rechtsprechung zur abgabenrechtlichen Haftung vergleiche u.a. VwGH 19.06.1985, Slg. Nr. 6012/F, 17.09.1986, 84/13/0198, 16.12.1986, 86/14/0077, und 06.03.1989, 88/15/0063) ist es auch im sozialversicherungsrechtlichen Haftungsverfahren Sache des haftungspflichtigen Geschäftsführers dazulegen, weshalb er nicht dafür Sorge tragen konnte, dass die Beitragsschulden rechtzeitig (zur Gänze) entrichtet wurden, und dafür entsprechende Beweisanbote zu erstatten. Denn ungeachtet der grundsätzlich amtswegigen Ermittlungspflicht der Behörde trifft denjenigen, der eine ihm obliegende Pflicht nicht erfüllt - über die ihn stets allgemein treffende Behauptungslast im Verwaltungsverfahren hinaus - die besondere Verpflichtung darzutun, aus welchen Gründen ihm deren Erfüllung unmöglich war, widrigenfalls angenommen werden darf, dass er seiner Pflicht schuldhafterweise nicht nachgekommen ist (VwGH 13.03.1990, 89/08/0217). Gegen die Verpflichtung zur Gleichbehandlung der Beitragsverbindlichkeiten mit anderen Schulden verstößt ein Geschäftsführer auch dann, wenn die Mittel, die ihm für die Entrichtung aller Verbindlichkeiten zur Verfügung standen, hiezu nicht ausreichten, er aber (zumindest fahrlässig) diese Mittel auch nicht anteilig für die Behandlung aller Verbindlichkeiten verwendet und dadurch die Beitragsschulden im Verhältnis zu anderen Verbindlichkeiten schlechter behandelt hat (VwGH 22.12.1998, 97/08/0117). Für die Haftung nach § 67 Abs. 10 ASVG genügt bereits leichte Fahrlässigkeit in Bezug auf das Verschulden für die Nichtleistung von Sozialversicherungsbeiträgen. Eine solche Pflichtverletzung kann darin liegen, dass der Geschäftsführer die fälligen Beiträge (ohne rechtliche Grundlage) insoweit schlechter behandelt als sonstige Gesellschaftsschulden, als er diese bedient, jene aber unberichtigt lässt, bzw. - im Falle des Fehlens ausreichender Mittel - nicht für eine zumindest anteilige Befriedigung auch der Forderungen der Gebietskrankenkasse Sorge trägt. Der Geschäftsführer wäre nur dann exkulpiert, wenn er entweder nachweist, im fraglichen Zeitraum, in dem die Beiträge fällig geworden sind, insgesamt über keine Mittel verfügt und daher keine Zahlungen geleistet zu haben, oder zwar über Mittel verfügt zu haben, aber wegen der gebotenen Gleichbehandlung mit anderen Gläubigern die Beitragsschuldigkeiten - ebenso wie die Forderungen aller anderen Gläubiger - nicht oder nur zum Teil beglichen zu haben, die Beitragsschuldigkeiten also nicht in Benachteiligung der belangen Behörde in einem geringeren Ausmaß beglichen zu haben als die Forderungen anderer Gläubiger (VwGH 20.06.2018, Ra 2018/08/0039). Für die Haftung nach Paragraph 67, Absatz 10, ASVG genügt bereits leichte Fahrlässigkeit in Bezug auf das Verschulden für die Nichtleistung von Sozialversicherungsbeiträgen. Eine solche Pflichtverletzung kann darin liegen, dass der Geschäftsführer die fälligen Beiträge (ohne rechtliche Grundlage) insoweit schlechter behandelt als sonstige Gesellschaftsschulden, als er diese bedient, jene aber unberichtigt lässt, bzw. - im Falle des Fehlens ausreichender Mittel - nicht für eine zumindest anteilige Befriedigung auch der Forderungen der Gebietskrankenkasse Sorge trägt. Der Geschäftsführer wäre nur dann exkulpiert, wenn er entweder nachweist, im fraglichen Zeitraum, in dem die Beiträge fällig geworden sind, insgesamt über keine Mittel verfügt und daher keine Zahlungen geleistet zu haben, oder zwar über Mittel verfügt zu haben, aber wegen der gebotenen Gleichbehandlung mit anderen Gläubigern die Beitragsschuldigkeiten - ebenso wie die Forderungen aller anderen Gläubiger - nicht oder nur zum Teil beglichen zu haben, die Beitragsschuldigkeiten also nicht in Benachteiligung der belangen Behörde in einem geringeren Ausmaß beglichen zu haben als die Forderungen anderer Gläubiger (VwGH 20.06.2018, Ra 2018/08/0039). Hiervon kann im gegenständlichen Fall aber – wie festgestellt und beweiswürdigend ausgeführt - keine Rede sein, weshalb das Verschulden der Beschwerdeführerin gegeben ist. Im vorliegenden Fall hat die Beschwerdeführerin im gesamten Verfahren die Gläubigergleichbehandlung nicht nachgewiesen. Im Lichte der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vom 04.10.2001, Zl. 98/08/0368 ist daher davon auszugehen, dass sie ihrer Verpflichtung zur Gleichbehandlung der Gläubiger schuldhaft nicht nachgekommen ist. Da im Falle der Nichterbringung eines Nachweises der Gläubigergleichbehandlung der Vertreter der Beitragsschuldnerin konsequenterweise auch für die von der Haftung betroffenen Beitragsschulden zur Gänze haftet (vgl. nochmals VwGH, 04.10.2001, Zl. 98/08/0368), besteht die Haftung der Beschwerdeführerin für die zur Nachverrechnung gelangten Beiträge im vorliegenden Fall sowohl dem Grunde als auch der Höhe nach zu Recht.Im vorliegenden Fall hat die Beschwerdeführerin im gesamten Verfahren die Gläubigergleichbehandlung nicht nachgewiesen. Im Lichte der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vom 04.10.2001, Zl. 98/08/0368 ist daher davon auszugehen, dass sie ihrer Verpflichtung zur Gleichbehandlung der Gläubiger schuldhaft nicht nachgekommen ist. Da im Falle der Nichterbringung eines Nachweises der Gläubigergleichbehandlung der Vertreter der Beitragsschuldnerin konsequenterweise auch für die von der Haftung betroffenen Beitragsschulden zur Gänze haftet vergleiche nochmals VwGH, 04.10.2001, Zl. 98/08/0368), besteht die Haftung der Beschwerdeführerin für die zur Nachverrechnung gelangten Beiträge im vorliegenden Fall sowohl dem Grunde als auch der Höhe nach zu Recht.
ASVG gelten die Bestimmungen über die Haftung auch für Verzugszinsen und Verwaltungskostenersätze. Weil die Pflichtverletzung des Vertreters dafür ursächlich ist, dass der Sozialversicherungsträger die Beitragszahlungen nicht ordnungsgemäß erhalten hat, hat dieser Vertreter auch die (anteiligen) Verzugszinsen als wirtschaftliches Äquivalent für die verspätete Zahlung - wie im vorliegenden Fall - zu tragen (vgl. Derntl a.a.O., § 67 Rz 104a).
Paragraph 83, ASVG gelten die Bestimmungen über die Haftung auch für Verzugszinsen und Verwaltungskostenersätze. Weil die Pflichtverletzung des Vertreters dafür ursächlich ist, dass der Sozialversicherungsträger die Beitragszahlungen nicht ordnungsgemäß erhalten hat, hat dieser Vertreter auch die (anteiligen) Verzugszinsen als wirtschaftliches Äquivalent für die verspätete Zahlung - wie im vorliegenden Fall - zu tragen vergleiche Derntl a.a.O., Paragraph 67, Rz 104a). Die Beschwerde ist daher als unbegründet abzuweisen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die Abweisung der Beschwerde ergeht in Anlehnung an die oben unter A) zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die Abweisung der Beschwerde ergeht in Anlehnung an die oben unter A) zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2021:W198.2239774.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.