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Obsah (7)§ 28§ 3Art. 133§§ 4§ 74§ 75§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum16.04.2021 GeschäftszahlW207 2193174-1 Spruch, W207 2193174-1/13E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den R

§ 28Abs. 2 Vw

GVG stattgegeben und XXXX

§ 3Abs. 1 Asyl

G 2005 der Status des Asylberechtigten zuerkannt.römisch eins. Der Beschwerde wird

Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG stattgegeben und römisch 40

Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 der Status des Asylberechtigten zuerkannt. II.

§ 3Abs. 5 Asyl

G 2005 wird festgestellt, dass XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.römisch zwei.

Paragraph 3, Absatz 5, AsylG 2005 wird festgestellt, dass römisch 40 damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger Afghanistans, stellte am 13.03.2017 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich. Anlässlich seiner Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 13.03.2017 gab der Beschwerdeführer zu seinen Fluchtgründen befragt an, er habe als Polizist für die Regierung gearbeitet und würde diesem Grund in Afghanistan von den Taliban, welche eine solche Tätigkeit nicht guthießen, getötet werden. Am 30.01.2018 wurde der Beschwerdeführer durch die nunmehr belangte Behörde, das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA), einvernommen. Dort führte der Beschwerdeführer zu seinen Fluchtgründen im Wesentlichen aus, er sei als Polizist zunächst in Kabul und dann in Herat stationiert gewesen. In Kabul sei er auf einen Selbstmordattentäter aufmerksam geworden, jedoch habe sein Vorgesetzter ihm verboten, auf diesen zu schießen. Nach diesem Vorfall habe er bemerkt, dass seine Dienstwaffe immer wieder manipuliert und schussunfähig gemacht worden sei. Er habe sich in der Folge nach Herat zur Grenzpolizei versetzen lassen. Der Kommandant vor Ort habe mit den Taliban kooperiert und dem Beschwerdeführer auch verboten, auf diese zu schießen. Der Beschwerdeführer habe dies nicht mitmachen wollen. Der Beschwerdeführer legte im Rahmen dieser Einvernahme u.a. ein Kurszertifikat „Ausbildung zum Polizeisoldaten“, eine Tazkira, eine „Auszeichnung - polizeiliche Ausbildung Unteroffizier in der Provinz Balkh“ und einen Dienstausweis mit näher bezeichneter DienstNr. vor. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 12.03.2018 wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz zur Gänze ab (Spruchpunkte I. und II.), erteilte keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen (Spruchpunkt III.), erließ eine Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt IV.) und stellte fest, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Afghanistan zulässig sei (Spruchpunkt V.). Die Frist für die freiwillige Ausreise wurde mit zwei Wochen ab Rechtskraft der Entscheidung festgesetzt (Spruchpunkt VI.). Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, dass zwar die Tätigkeit des Beschwerdeführers als Polizist, nicht aber dessen Vorbringen zu den fluchtauslösenden Ereignissen glaubhaft sei. Eine Rückkehr nach Kabul sei dem Beschwerdeführer möglich und zumutbar. Die öffentlichen Interessen an einem geordneten Fremdenwesen seien höher zu werten als die privaten Interessen des Beschwerdeführers am Verbleib in Österreich.Mit dem angefochtenen Bescheid vom 12.03.2018 wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz zur Gänze ab (Spruchpunkte römisch eins. und römisch zwei.), erteilte keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen (Spruchpunkt römisch drei.), erließ eine Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt römisch vier.) und stellte fest, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Afghanistan zulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf.). Die Frist für die freiwillige Ausreise wurde mit zwei Wochen ab Rechtskraft der Entscheidung festgesetzt (Spruchpunkt römisch sechs.). Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, dass zwar die Tätigkeit des Beschwerdeführers als Polizist, nicht aber dessen Vorbringen zu den fluchtauslösenden Ereignissen glaubhaft sei. Eine Rückkehr nach Kabul sei dem Beschwerdeführer möglich und zumutbar. Die öffentlichen Interessen an einem geordneten Fremdenwesen seien höher zu werten als die privaten Interessen des Beschwerdeführers am Verbleib in Österreich. Dagegen erhob der Beschwerdeführer am 06.04.2018 binnen offener Rechtsmittelfrist vollumfänglich Beschwerde. Darin brachte er im Wesentlichen vor, die belangte Behörde habe den Sachverhalt nicht ausreichend ermittelt und dem Vorbringen des Beschwerdeführers in Verkennung der Sachlage und trotz Vorliegens gewichtiger Indizien keinen Glauben geschenkt. Angesichts der schlechten Versorgungslage in Afghanistan und mangels der notwendigen sozialen Kontakte verfüge der Beschwerdeführer über keine innerstaatliche Fluchtalternative. Der Beschwerdeführer sei unbescholten und habe sich bereits gut integriert. In seiner schriftlichen Stellungnahme vom 03.03.2021 führte der Beschwerdeführer unter Bezugnahme auf verschiedene Länderberichte aus, dass ihm als ehemaligem Angehörigen der nationalen Sicherheitskräfte landesweit Verfolgung durch die Taliban drohe. Überdies verfüge er aufgrund seiner persönlichen Situation sowie der allgemeinen Sicherheits- und Versorgungslage in Afghanistan über keine innerstaatliche Fluchtalternative. Das Bundesverwaltungsgericht führte am 10.03.2021 eine öffentliche mündliche Verhandlung unter Beisein eines Dolmetschers für die Sprache Dari und der Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers durch, in welcher der Beschwerdeführer ausführlich zu seinen Fluchtgründen sowie zu seiner Integration in Österreich befragt wurde. Die belangte Behörde entsandte keinen Vertreter zu dieser Verhandlung. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

  1. Feststellungen: Zur Person des Beschwerdeführers Der volljährige Beschwerdeführer trägt den im Spruch angeführten Namen und wurde vermutlich an dem im Spruch angeführten Geburtsdatum geboren. Er ist afghanischer Staatsangehöriger, Angehöriger der Volksgruppe der Tadschiken und Muslim sunnitischer Ausrichtung. Seine Muttersprache ist Dari. Der Beschwerdeführer ist verheiratet und hat keine Kinder. Seine Ehefrau lebt nach wie vor in Afghanistan. Der Beschwerdeführer wurde in der Stadt Kabul geboren, wuchs bei seiner Familie in der Provinz Pandschir auf und lebte anschließend zunächst in Kabul und dann in der Provinz Herat. Im März 2017 reiste der Beschwerdeführer unter Umgehung der Grenzkontrollen nach Österreich ein und stellte am 13.03.2017 einen Antrag auf internationalen Schutz. Seitdem hält er sich durchgehend in Österreich auf. Der Beschwerdeführer ist in Österreich strafgerichtlich unbescholten. Zu den Fluchtgründen des Beschwerdeführers Der Beschwerdeführer ist in Afghanistan in den Polizeidienst eingetreten und hat nach der Grundausbildung und über einem Jahr Dienst in der Stadt Kabul schließlich sechs Jahre lang in Herat gearbeitet, wo er nach Tätigkeiten in verschiedenen anderen Bereichen zuletzt eineinhalb Jahre lang, bis zu seiner Ausreise, bei der Grenzpolizei Dienst versah. Der – näher genannte - Kommandant des Beschwerdeführers bei der Grenzpolizei kooperierte mit den Taliban, legte dies auch dem Beschwerdeführer nahe und untersagte diesem wiederholt, auch im Fall eines Angriffes der Taliban auf diese zu schießen. Der Beschwerdeführer verweigerte trotz des Drucks seitens des in diesem Grenzgebiet mit den Taliban kooperierenden Kommandanten und von Anhängern der Taliban die Zusammenarbeit. Dem Beschwerdeführer wurde in der Folge die Verantwortung für einen Kontrollposten übertragen, wobei der Beschwerdeführer und seine Kollegen auf diesem Kontrollposten mehrfach gezielt den Angriffen der Taliban ausgeliefert wurden, im Rahmen derer die Männer des Beschwerdeführers immer mehr dezimiert wurden; Zielsetzung war es insbesondere auch, den Beschwerdeführer zu beseitigen. Im Zuge eines dieser Angriffe der Taliban, bei dem die noch übrig gebliebenen Männer des Beschwerdeführers mit Ausnahme zweier schwer verletzter Polizisten getötet wurden, wurde der Kontrollposten des Beschwerdeführers von den Taliban erobert, von diesen Waffen und Munition sichergestellt und der Kontrollposten niedergebrannt. Der Beschwerdeführer flüchtete sich mit einem verletzten Polizisten zum nächsten Polizeikontrollposten, wo er über die Operation der Taliban und die eigenen Verluste berichtete. In der Folge bekam er den telefonischen Befehl seines Kommandanten, sofort zum Kontrollposten zurückzukehren und den Kontrollposten zurückzuerobern, was vom Beschwerdeführer verweigert wurde, zumal er über keine Soldaten mehr verfügte. Nach Rücksprache mit weiteren Führungskräften wurden weitere Einsatzkräfte zu dem Kontrollposten – weil sich dieser in einer wichtigen geostrategischen Lage an der afghanisch-iranischen Grenze befand - geschickt und dieser von den Taliban zurückerobert. Der Beschwerdeführer teilte in der Folge den Befehlshabern in schriftlichen Berichten und einmal im Rahmen eines Besuches in der Hauptkaserne auch persönlich mit, dass er seinen unmittelbaren Kommandanten für einen Verräter halte, der eigentlich im Dienst der Taliban arbeite. Der stellvertretende Kommandant der Hauptkaserne hörte dem Beschwerdeführer geduldig zu, teilte ihm aber in der Folge mit, wenn er das alles noch einmal behaupte, werde er den Beschwerdeführer persönlich umbringen. Dies bestätigte den Beschwerdeführer in seiner Meinung über ein weit verbreitetes Netzwerk der Taliban auch unter wichtigen Persönlichkeiten, gegen das man machtlos sei. Der Beschwerdeführer wurde in der Folge abermals dem Kontrollposten zugewiesen, der nunmehr mit sechs Personen besetzt wurde. Als der Beschwerdeführer gemeinsam mit zwei weiteren Kollegen im Rahmen einer Versorgungsfahrt auf dem Rückweg war von der Hauptkaserne, um Nachschub an Waffen, Kleidung und Nahrung zu besorgen – diese Nachschubfahrt erfolgte ca. einmal im Monat – erkannte er, dass der Kontrollposten abermals von den Taliban angegriffen und in Brand gesteckt worden war und die drei dort verbliebenen Polizisten tot waren. Dem Beschwerdeführer gelang es abermals, den nächsten Kontrollposten erreichen und Meldung an seinen Kommandanten machen. Dieser ordnete abermals die unverzügliche Rückeroberung des Kontrollpostens an. Der Beschwerdeführer forderte daraufhin wieder Unterstützung von der Hauptkaserne an, die zwar binnen einer Stunde zugesagt wurde, aber in weiterer Folge ausblieb. Gleichzeitig wurde dem Beschwerdeführer von seinem Kommandanten alle 10 Minuten telefonisch unter der Frage, warum er noch immer da sei, der Befehl erteilt, den Kontrollposten unverzüglich zurückzuerobern, dies unter Hinweis darauf, dass das die Aufgabe des Beschwerdeführers sei, wie er das mache, sei seine Sache, auch wenn er keine Polizisten mehr habe. Der Beschwerdeführer entledigte sich in der Folge seiner Uniform, gab seine Dienstwaffe beim zuständigen Polizisten ab und quittierte den Dienst. Er nahm ein Motorradtaxi und fuhr nach Herat, wo er sich in der Folge ca. eine Woche versteckt hielt und wo er im Rahmen mehrerer Telefonate in Erfahrung brachte, dass er nun offiziell auch von der Polizei gesucht werde, weil er verantwortlich gemacht wurde für das getötete Personal und weil die Taliban diverse Waffen wie Kalaschnikows und auch Raketenwerfer sichergestellt hatten und er zudem keinen Abschlussbericht verfasst und den Dienst verlassen hatte. Der Beschwerdeführer droht im Falle der Rückkehr nach Afghanistan - auch auf Betreiben seines ehemaligen, mit den Taliban sympathisierenden und kooperierenden Kommandanten -, von den Taliban landesweit über deren Netzwerke gesucht und gefunden und wegen seiner Tätigkeit als Polizist für die nationalen Sicherheitskräfte, der nicht mit den Taliban kooperieren wollte, getötet zu werden. Zudem droht ihm auch eine Verfolgung durch die Polizei, weil der Beschwerdeführer den Dienst verlassen hat und verantwortlich gemacht wird für den Verlust von Waffen an die Taliban und für den Tod von seinem Befehl unterstehenden Polizisten. Zur Lage im Herkunftsstaat Die Länderfeststellungen zur Lage in Afghanistan basieren maßgeblich auf dem diesbezüglichen Länderinformationsblatt der Staatendokumentation in der zuletzt aktualisierten Fassung vom 02.04.2021(LIB) sowie den UNHCR- Richtlinien zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs afghanischer Asylsuchender vom 30.08.2018 (UNHCR), dem EASO-Länderleitfaden vom Dezember 2020 (EASO) und dem EASO-Bericht Afghanistan Netzwerke, Stand Jänner 2018 (EASO Netzwerke). Ergänzend herangezogen wurde der Landinfo-Bericht zum Nachrichtendienst und der Einschüchterungskampagne der Taliban vom 23.08.2017 (Landinfo). Allgemeine Sicherheitslage Afghanistan ist ein Zentralstaat mit 34 Provinzen, die in Distrikte gegliedert sind. Auf einer Fläche von 652.860 Quadratkilometern leben ca. 32,9 Millionen bis 39 Millionen Menschen (LIB, Politische Lage). Die Sicherheitslage in Afghanistan ist nach wie vor volatil. Die afghanische Regierung behält die Kontrolle über Kabul, die Provinzhauptstädte, die meisten Distriktzentren und die meisten Teile der wichtigsten Transitrouten. Mehrere Teile der wichtigsten Transitrouten sind umkämpft, wodurch Distriktzentren bedroht sind. Seit Februar 2020 haben die Taliban ein hohes Maß an Gewalt gegen die Afghan National Defense Security Forces aufrechterhalten, vermeiden aber gleichzeitig Angriffe gegen um Provinzhauptstädte herum stationierte Koalitionstruppen. Unabhängig davon begann IS/ISKP im Februar 2020 Terroranschläge gegen die ANDSF und die Koalitionstruppen durchzuführen (LIB, Sicherheitslage). Drei Ministerien verantworten die Sicherheit in Afghanistan: Das afghanische Innenministerium (Afghanistan’s Ministry of Interior - MoI), das Verteidigungsministerium (Ministry of Defense - MoD) und der afghanische Geheimdienst (NDS). Die afghanischen nationalen Verteidigungs- und Sicherheitskräfte (ANDSF - Afghan National Defense and Security Forces) umfassen militärische, polizeiliche und andere Sicherheitskräfte. Das Innenministerium ist primär für die interne Ordnung zuständig, dazu zählt auch die ANP (Afghan National Police) und die ALP (Afghan Local Police). Die ANA (Afghanische Nationalarmee) untersteht dem Verteidigungsministerium und ist für die externe Sicherheit zuständig, ihre primäre Aufgabe ist jedoch die Bekämpfung der Aufständischen innerhalb Afghanistans. Das National Directorate of Security (NDS) fungiert als Geheimdienst und ist auch für die Untersuchung von Kriminalfällen zuständig, welche die nationale Sicherheit betreffen. Die Ermittlungsabteilung des NDS betreibt ein Untersuchungsgefängnis in Kabul. Die afghanischen Sicherheitskräfte werden teilweise von US-amerikanischen bzw. Koalitionskräften unterstützt. Im letzten Quartal 2020 meldete die ANDSF ihre höchste Truppenstärke, seit sie im Juli 2019 mit dem Afghan Personnel and Pay System (APPS) begann (LIB, Sicherheitsbehörden). In Afghanistan sind unterschiedliche regierungsfeindliche Gruppierungen aktiv - insbesondere die Grenzregion zu Pakistan bleibt eine Zufluchtsstätte für unterschiedliche Gruppierungen, wie Taliban, Islamischer Staat, al-Qaida, Haqqani-Netzwerk, Lashkar-e Tayyiba, Tehrik-e Taliban Pakistan, sowie Islamic Movement of Uzbekistan und stellt nicht nur für die beiden Länder eine Sicherheitsherausforderung dar, sondern eine Bedrohung für die gesamte regionale Sicherheit und Stabilität (LIB, Regierungsfeindliche Gruppierungen). Polizei Die ANP gewährleistet die zivile Ordnung und bekämpft Korruption sowie die Produktion und den Schmuggel von Drogen. Auch ist sie verantwortlich für die Sicherheit Einzelner und der Gemeinschaft sowie den Schutz gesetzlich festgeschriebener Rechte und Freiheiten. Obwohl die ANP mit und an der Seite der ANA im Kampf gegen die Aufständischen arbeiten, fehlt es der ANP an Ausbildung und Ausrüstung für traditionelle Aufstandsbekämpfungstaktiken. Das Langzeitziel der ANP ist nach wie vor, sich zu einem traditionellen Polizeiapparat zu wandeln (LIB, Sicherheitsbehörden). Dem Innenministerium (MoI) unterstehen die vier Teileinheiten der ANP: Afghanische Uniformierte Polizei (AUP), Polizei für Öffentliche Sicherheit (PSP, beinhaltet Teile der ehemaligen Afghanischen Polizei für Nationale Zivile Ordnung, ANCOP), Afghan Border Police (ABP), Kriminalpolizei (AACP), Afghan Local Police (ALP) [Anm.: die sich ab dem ersten Quartal 2021 in der Auflösung befindet], und Afghan Public Protection Force (APPF). Das Innenministerium beaufsichtigt darüber hinaus drei Spezialeinheiten des Polizeigeneralkommandanten (GCPSU), sowie die Polizei zur Drogenbekämpfung (CNPA) (LIB, Sicherheitsbehörden). Die ANP rekrutiert lokal in 34 Rekrutierungsstationen in den Provinzen. Die neuen Rekruten werden zur Polizeiausbildung in eines der zehn regionalen Ausbildungszentren entsandt. Die Polizeiausbildung besteht im Allgemeinen aus einem 8-wöchigen Ausbildungskurs. Neben der elementaren Polizeiausbildung mangelt es der ANP an einem institutionalisierten Programm zur Entwicklung von Führungskräften - sowohl auf Distrikt-, als auch auf lokaler Ebene. Eine Rekrutierungskampagne, die sich auf den Zuwachs weiblicher Rekrutinnen konzentrierte, führte zu positiven Ergebnissen. Im ersten Halbjahr 2020 traten zusätzlich 138 Frauen ihren Dienst bei der ANP an (LIB, Sicherheitsbehörden). Die Finanzierung der Afghan Local Police (ALP), der größten und langlebigsten afghanischen- langlebigste lokale Verteidigungstruppe, endete am 30.9.
  2. Obwohl die Regierung seit mehr als einem Jahr wusste, dass dies geschehen würde, hat sie erst im Frühsommer entschieden, was mit den Zehntausenden Mitgliedern der ALP geschehen soll, die in mehr als 150 Distrikten und fast jeder Provinz präsent sind. Die Truppe hat eine gemischte Bilanz vorzuweisen: Einige Einheiten haben ihre Gemeinden effektiv und entschlossen verteidigt, während andere sich so schlecht benommen haben, dass sie den Taliban Unterstützung verschafft haben. Doch unabhängig von der Leistung einzelner Einheiten wird die Auflösung der Truppe zwangsläufig Auswirkungen auf die Sicherheit haben. Der Plan sieht vor, dass ein Drittel der ALP entwaffnet und in den Ruhestand versetzt wird, ein Drittel in die Afghanische Nationale Polizei (ANP) und ein Drittel in die Afghanische Nationale Armee (ANA-TF) überführt wird (LIB, Sicherheitsbehörden). Aktuelle Entwicklungen Die afghanischen Regierungskräfte und die US-Amerikaner können die Taliban, die über rund 60.000 Mann verfügen, nicht besiegen. Aber auch die Aufständischen sind nicht stark genug, die Regierungstruppen zu überrennen, obwohl sie rund die Hälfte des Landes kontrollieren oder dort zumindest präsent sind. Das lang erwartete Abkommen zwischen den Vereinigten Staaten und den Taliban wurde Ende Februar 2020 unterzeichnet – die afghanische Regierung war an dem Abkommen weder beteiligt, noch unterzeichnete sie dieses. Das Abkommen zwischen den Vereinigten Staaten und den Taliban enthält das Versprechen der US-Amerikaner, ihre noch rund 13.000 Armeeangehörigen in Afghanistan innerhalb von 14 Monaten abzuziehen. Auch die verbliebenen nichtamerikanischen NATO-Truppen sollen abgezogen werden (LIB, Politische Lage). Der Konflikt in Afghanistan befindet sich nach wie vor in einer „strategischen Pattsituation“, die nur durch Verhandlungen zwischen der afghanischen Regierung und den Taliban gelöst werden kann. Die afghanische Regierung führte zum ersten Mal persönliche Gespräche mit den Taliban, inhaltlich wurde über den Austausch tausender Gefangener verhandelt. Diese Gespräche sind ein erster Schritt Richtung inner-afghanischer Verhandlungen, welche Teil eines zwischen Taliban und US-Amerikanern unterzeichneten Abkommens sind (LIB, Sicherheitslage). Der Abzug der ausländischen Truppenangehörigen, von denen die meisten Beratungs- und Ausbildungsfunktionen wahrnehmen, ist abhängig davon, ob die Taliban ihren Teil der Abmachung einhalten. Sie haben im Abkommen zugesichert, terroristischen Gruppierungen wie etwa al-Qaida keine Zuflucht zu gewähren. Die Taliban verpflichteten sich weiter, innerhalb von zehn Tagen nach Unterzeichnung, Gespräche mit einer afghanischen Delegation aufzunehmen. Die Kämpfe zwischen den afghanischen Regierungstruppen, den Taliban und anderen bewaffneten Gruppen hielten jedoch an und forderten in den ersten neun Monaten des Jahres fast 6.000 zivile Opfer, ein deutlicher Rückgang gegenüber den Vorjahren (LIB, Politische Lage). Im September starteten die Friedensgespräche zwischen der afghanischen Regierung und den Taliban in Katar. Die Gespräche fanden vor dem Hintergrund anhaltender Gewalt im Land statt (LIB, Politische Lage). Für das gesamte Jahr 2020 verzeichnete UNAMA 8.820 zivile Opfer (3.035 Getötete und 5.785 Verletzte), während AIHRC (Afghanistan Independent Human Rights Commission) in diesem Zeitraum insgesamt 8.500 zivile Opfer registrierte, darunter 2.958 Tote und 5.542 Verletzte. Das ist ein Rückgang um 15% (21% laut AIHRC) gegenüber der Zahl der zivilen Opfer im Jahr
  3. In der zweiten Jahreshälfte 2020 nahmen insbesondere die gezielten Tötungen von Personen des öffentlichen Lebens (Journalisten, Menschenrechtler usw.) zu. Personen, die offen für ein modernes und liberales Afghanistan einstehen, werden derzeit landesweit vermehrt Opfer von gezielten Attentaten (LIB, Sicherheitslage). Nach dem Abkommen zwischen den USA und den Taliban dokumentierte UNAMA einen Rückgang der Opfer unter der Zivilbevölkerung bei groß angelegten Angriffen in städtischen Zentren durch regierungsfeindliche Elemente, insbesondere die Taliban, und bei Luftangriffen durch internationale Streitkräfte. Dies wurde jedoch teilweise durch einen Anstieg der Opfer unter der Zivilbevölkerung durch gezielte Tötungen von regierungsfeindlichen Elementen, durch Druckplatten-IEDs der Taliban und durch Luftangriffe der afghanischen Luftwaffe sowie durch ein weiterhin hohes Maß an Schäden für die Zivilbevölkerung bei Bodenkämpfen ausgeglichen. Obwohl sich die territoriale Kontrolle kaum verändert hat, scheint es eine geografische Verschiebung gegeben zu haben, mit mehr Gewalt im Norden und Westen und weniger in einigen südlichen Provinzen, wie Helmand (LIB, Sicherheitslage). Ein Waffenstillstand steht ganz oben auf der Liste der Regierung und der afghanischen Bevölkerung, wobei einige Analysten sagen, dass die Taliban wahrscheinlich noch keinen umfassenden Waffenstillstand vereinbaren werden, da Gewalt und Zusammenstöße mit den afghanischen Streitkräften den Aufständischen ein Druckmittel am Verhandlungstisch geben. Die Rechte der Frauen sind ein weiteres Brennpunktthema. Doch bisher (Stand 10.2020) hat es keine Fortschritte gegeben, da sich die kriegführenden Seiten in Prozessen und Verfahren verzettelt haben, so diplomatische Quellen (LIB, Politische Lage). COVID-19 Die fortgesetzte Ausbreitung der Krankheit in den letzten Wochen des Jahres 2020 hat zu einem Anstieg der Krankenhauseinweisungen geführt, wobei jene Einrichtungen die als COVID-19-Krankenhäuser in den Provinzen Herat, Kandahar und Nangarhar gelten, nach Angaben von Hilfsorganisationen seit Ende Dezember voll ausgelastet sind. Gesundheitseinrichtungen sehen sich auch zu Beginn des Jahres 2021 großen Herausforderungen bei der Aufrechterhaltung oder Erweiterung ihrer Kapazitäten zur Behandlung von Patienten mit COVID-19 sowie bei der Aufrechterhaltung grundlegender Gesundheitsdienste gegenüber, insbesondere, wenn sie in Konfliktgebieten. Die Infektionen steigen weiter an und bis zum 17.3.2021 wurden der WHO 56.016 bestätigte Fälle von COVID-19 mit 2.460 Todesfällen gemeldet, wobei die tatsächliche Zahl der positiven Fälle um ein Vielfaches höher eingeschätzt wird (LIB, COVID-19). Das afghanische Gesundheitsministerium (MoPH) hat verschiedene Maßnahmen zur Vorbereitung und Reaktion auf COVID-19 ergriffen. „Rapid Response Teams“ (RRTs) besuchen Verdachtsfälle zu Hause. Die Anzahl der aktiven RRTs ist von Provinz zu Provinz unterschiedlich, da ihre Größe und ihr Umfang von der COVID-19-Situation in der jeweiligen Provinz abhängt. Sogenannte „Fix-Teams“ sind in Krankenhäusern stationiert, untersuchen verdächtige COVID19-Patienten vor Ort und stehen in jedem öffentlichen Krankenhaus zur Verfügung. Ein weiterer Teil der COVID-19-Patienten befindet sich in häuslicher Pflege (Isolation). Allerdings ist die häusliche Pflege und Isolation für die meisten Patienten sehr schwierig bis unmöglich, da die räumlichen Lebensbedingungen in Afghanistan sehr begrenzt sind. Zu den Sensibilisierungsbemühungen gehört die Verbreitung von Informationen über soziale Medien, Plakate, Flugblätter sowie die Ältesten in den Gemeinden. Allerdings berichteten undokumentierte Rückkehrende immer noch von einem insgesamt sehr geringen Bewusstsein für die mit COVID-19 verbundenen Einschränkungen sowie dem Glauben an weitverbreitete Verschwörungen rund um COVID-
  4. Gegenwärtig gibt es in den Städten Kabul, Herat und Mazar-e Sharif keine Ausgangssperren. Das afghanische Gesundheitsministerium hat die Menschen jedoch dazu ermutigt, einen physischen Abstand von mindestens einem Meter einzuhalten, eine Maske zu tragen, sich 20 Sekunden lang die Hände mit Wasser und Seife zu waschen und Versammlungen zu vermeiden. Hotels, Teehäuser und andere Möglichkeiten der Unterkunftnahme sind aktuell geöffnet. Für eine Person, die unter der Schirmherrschaft der IOM nach Afghanistan zurückkehrt und eine vorübergehende Unterkunft benötigt, kann IOM ein Hotel buchen. Personen, die ohne IOM nach Afghanistan zurückkehren, können nur in einer Unterkunftseinrichtung übernachten, wenn sie fälschlicherweise angeben, Geschäftsreisende zu sein. Da die Hotels bzw. Teehäuser die Gäste benötigen, um wirtschaftlich überleben zu können, fragen sie nicht genau nach. Wird dies durch die Exekutive überprüft, kann diese – wenn der Aufenthalt auf der Angabe von falschen Gründen basiert – diesen jederzeit beenden. Laut einer anderen Quelle gibt es jedoch aktuell keine Einschränkungen bei der Buchung eines Hotels oder der Unterbringung in einem Teehaus und es ist möglich, dass Rückkehrer und Tagelöhner die Unterbringungsmöglichkeiten nutzen (LIB, COVID-19). Die Taliban erlauben in von ihnen kontrollierten Gebieten medizinischen Helfern den Zugang im Zusammenhang mit der Bekämpfung von COVID-19 (LIB, COVID-19). Bis zum 10.3.2021 wurden insgesamt 34.743 Impfstoffdosen verabreicht. Indien hat inzwischen zugesagt, 500.000 Dosen seines eigenen Impfstoffs zu spenden, erste Lieferungen sind bereits angekommen. 100.000 weitere Dosen sollen über COVAX (COVID-19 Vaccines Global Access) verteilt werden. Im Februar 2021 hat Afghanistan mit seiner COVID-19-Impfkampagne begonnen, bei der zunächst Mitglieder der Sicherheitskräfte, Mitarbeiter des Gesundheitswesens und Journalisten geimpft werden. Die Regierung kündigte an, 60% der Bevölkerung zu impfen, als die ersten 500.000 Dosen COVID-19-Impfstoff aus Indien in Kabul eintrafen. Es wurde angekündigt, dass zuerst 150.000 Mitarbeiter des Gesundheitswesens geimpft werden sollten, gefolgt von Erwachsenen mit gesundheitlichen Problemen (LIB, COVID-19). Allgemeine Menschenrechtslage Im Bereich der Menschenrechte hat Afghanistan unter schwierigen Umständen Fortschritte gemacht. Eine selbstbewusste neue Generation von Afghaninnen und Afghanen engagiert sich politisch, kulturell und sozial und verleiht der Zivilgesellschaft eine starke Stimme. Diese Fortschritte erreichen aber nicht alle Landesteile und sind außerhalb der Städte auch gegen willkürliche Entscheidungen von Amtsträgern und Gerichten sowie Einflussnahme örtlicher Machteliten nur schwer durchzusetzen. Die afghanische Regierung ist jedoch nicht in der Lage, die Menschenrechte vollumfänglich umzusetzen und zu gewährleisten. Korruption und begrenzte Kapazitäten schränken den Zugang der Bürger zu Justiz in Bezug auf Verfassungs- und Menschenrechtsverletzungen ein. In der Praxis werden politische Rechte und Bürgerrechte durch Gewalt, Korruption, Nepotismus und fehlerbehaftete Wahlen eingeschränkt. Beschwerden gegen Menschenrechtsverletzungen können an die Afghan Independent Human Rights Commission (AIHRC) gemeldet werden, welche die Fälle nach einer Sichtung zur weiteren Bearbeitung an die Staatsanwaltschaft übermittelt. Die

Verfassung eingesetzte AIHRC bekämpft Menschenrechtsverletzungen. Sie erhält nur minimale staatliche Mittel und stützt sich fast ausschließlich auf internationale Geldgeber (LIB, Allgemeine Menschenrechtslage). Zu den bedeutendsten Menschenrechtsproblemen zählen außergerichtliche Tötungen, Verschwindenlassen, Folter, willkürliche Verhaftungen und Inhaftierungen, Unterdrückung von Kritik an Amtsträgern durch strafrechtliche Verfolgung von Kritikern im Rahmen der Verleumdungs-Gesetzgebung, Korruption, fehlende Rechenschaftspflicht und Ermittlungen in Fällen von Gewalt gegen Frauen, sexueller Missbrauch von Kindern durch Sicherheitskräfte, Gewalt durch Sicherheitskräfte gegen Mitglieder der LGBTIQ-Gemeinschaft sowie Gewalt gegen Journalisten. Mit Unterstützung der United Nations Assistance Mission in Afghanistan (UNAMA) und des Office of the High Commissioner for Human Rights (OHCHR) arbeitet die afghanische Regierung an der Förderung von Rechtsstaatlichkeit, der Rechte von Frauen, Kindern, Binnenflüchtlingen und Flüchtlingen sowie Rechenschaftspflicht (LIB, Allgemeine Menschenrechtslage). Bewegungsfreiheit und Meldewesen Das Gesetz garantiert interne Bewegungsfreiheit, Auslandsreisen, Emigration und Rückkehr. Als zentrale Hürde für die Bewegungsfreiheit werden Sicherheitsbedenken genannt. Besonders betroffen ist das Reisen auf dem Landweg. Auch schränken gesellschaftliche Sitten die Bewegungsfreiheit von Frauen ohne männliche Begleitung ein. Die sozialen Netzwerke vor Ort und deren Auffangmöglichkeiten spielen eine zentrale Rolle für den Aufbau einer Existenz und die Sicherheit am neuen Aufenthaltsort. Durch die hohe soziale Kontrolle ist gerade im ländlichen Raum keine, aber auch in den Städten kaum Anonymität zu erwarten. Die internationalen Flughäfen in Kabul, Mazar-e Sharif, Kandarhar und Herat werden aktuell international wie auch national angeflogen und auch findet Flugverkehr zu nationalen Flughäfen statt. Derzeit verkehren Busse, Sammeltaxis und Flugzeuge zwischen den Provinzen und Städten. Die derzeitige Situation führt zu keiner Einschränkung der Bewegungsfreiheit. Im Zuge der COVID-19 Pandemie waren verschiedene Grenzübergänge und Straßen vorübergehend gesperrt, wobei aktuell alle Grenzübergänge geöffnet sind (LIB, Bewegungsfreiheit). Gegenwärtig gibt es in den Städten Kabul, Herat und Mazar-e Sharif keine Ausgangssperren. Das afghanische Gesundheitsministerium hat die Menschen jedoch dazu ermutigt, einen physischen Abstand von mindestens einem Meter einzuhalten, eine Maske zu tragen, sich 20 Sekunden lang die Hände mit Wasser und Seife zu waschen und Versammlungen zu vermeiden. Laut IOM sind Hotels, Teehäuser und andere Unterkunftsmöglichkeiten derzeit nur für Geschäftsreisende geöffnet (s. obige Ausführungen zu COVID-19). Die Taliban erlauben in von ihnen kontrollierten Gebieten medizinischen Helfern den Zugang im Zusammenhang mit der Bekämpfung von COVID-19 (LIB, COVID-19). Afghanistan hat kein zentrales Bevölkerungsregister, ebenso wenig ’gelbe Seiten’ oder Datenbanken mit Telefonnummerneinträgen. Auch muss sich ein Neuankömmling bei Ankunft nicht in dem neuen Ort registrieren. Die Gemeinschafts- bzw. Bezirksältesten führen kein Personenstandsregister, die Regierung registriert jedoch Rückkehrer. In Kabul, aber auch in Mazar-e Sharif müssen unter Umständen gewisse Melde- und Ausweisvorgaben beim Mieten einer Wohnung oder eines Hauses erfüllt werden. In Gebieten ohne hohes Sicherheitsrisiko ist es oftmals möglich, ohne einen Identitätsnachweis oder eine Registrierung bei der Polizei eine Wohnung zu mieten. Dies hängt allerdings auch vom Vertrauen des Vermieters in den potentiellen Mieter ab (LIB, Meldewesen). Regierungsfeindliche Gruppierungen In Afghanistan sind unterschiedliche regierungsfeindliche Gruppierungen aktiv - insbesondere die Grenzregion zu Pakistan bleibt eine Zufluchtsstätte für unterschiedliche Gruppierungen, wie Taliban, Islamischer Staat, al-Qaida, Haqqani-Netzwerk, Lashkar-e Tayyiba, Tehrik-e Taliban Pakistan, sowie Islamic Movement of Uzbekistan (LIB, Regierungsfeindliche Gruppierungen). Viele Gebiete Afghanistans werden von aufständischen Gruppierungen beeinflusst, darunter sind die Taliban jedoch die einzige, die wesentliche Teile des Staatsgebiets kontrolliert und dabei Aufgaben der Regierung übernimmt sowie ein paralleles Justizsystem basierend auf der Sharia unterhält (EASO Netzwerke). Die Taliban positionieren sich selbst als Schattenregierung Afghanistans, und ihre Kommissionen und Führungsgremien entsprechen den Verwaltungsämtern und -pflichten einer typischen Regierung. Die Taliban sind keine monolithische Organisation; nur allzu oft werden die Taliban als eine homogene Einheit angesehen, während diese aber eine lose Zusammenballung lokaler Stammesführer, unabhängiger Warlords sowie abgekoppelter und abgeschotteter Zellen sind. Ein Bericht über die Rekrutierungspraxis der Taliban teilt die Taliban-Kämpfer in zwei Kategorien: professionelle Vollzeitkämpfer, die oft in den Madrassen rekrutiert werden, und Teilzeit-Kämpfer vor Ort, die gegenüber einem lokalen Kommandanten loyal und in die lokale Gesellschaft eingebettet sind (LIB, Taliban). Die Taliban rekrutieren in der Regel junge Männer aus ländlichen Gemeinden, die arbeitslos sind, eine Ausbildung in Koranschulen haben und ethnisch paschtunisch. Schätzungen der aktiven Kämpfer der Taliban reichen von 40.000 bis 80.000 oder 55.000 bis 85.000, wobei diese Zahl durch zusätzliche Vermittler und Nicht-Kämpfer auf bis zu 100.000 ansteigt. Obwohl die Mehrheit der Taliban immer noch Paschtunen sind, gibt es eine wachsende Minderheit an Tadschiken, Usbeken, Belutschen und sogar mehreren hundert Hazara (einschließlich Schiiten) innerhalb der Taliban. Die Taliban betreiben Trainingslager in Afghanistan. Seit Ende 2014 wurden 20 davon öffentlich zur Schau gestellt (LIB, Taliban). Nach Erkenntnissen von AIHRC (Afghanistan Independent Human Rights Commission) sind die durch Taliban-Angriffe verursachten zivilen Opfer im Jahr 2020 im Vergleich zu 2019 um 40 Prozent zurückgegangen. Der Hauptgrund für diesen Rückgang könnte sein, dass keine komplexen und Selbstmordattentate in den großen Städten des Landes durchgeführt werden. Im Jahr 2020 wurden in Afghanistan insgesamt 4.567 Zivilisten durch Taliban-Angriffe getötet oder verletzt, während im gleichen Zeitraum 2019 die Gesamtzahl der durch Taliban-Angriffe verursachten zivilen Opfer bei 7.727 lag (LIB, Taliban). Rekrutierung durch die Taliban Es besteht relativer Konsens darüber, wie die Rekrutierung für die Streitkräfte der Taliban erfolgt: sie läuft hauptsächlich über bestehende traditionelle Netzwerke und organisierte Aktivitäten im Zusammenhang mit religiösen Institutionen. Layha, der Verhaltenskodex der Taliban enthält einige Bestimmungen über verschiedene Formen der Einladung sowie Bestimmungen, wie sich die Kader verhalten sollen, um Menschen zu gewinnen und Sympathien aufzubauen. Eines der Sonderkomitees der Quetta Schura, einer militanten afghanischen Organisation der Taliban mit Basis in Quetta/Pakistan, ist für die Rekrutierung verantwortlich. Die UNAMA hat Fälle der Rekrutierung und des Einsatzes von Kindern durch die Taliban dokumentiert, um IEDs (Improvised Explosive Devices) zu platzieren, Sprengstoff zu transportieren, bei der Sammlung nachrichtendienstlicher Erkenntnisse zu helfen und Selbstmordattentate zu verüben, wobei auch positive Schritte von der Taliban-Kommission für die Verhütung ziviler Opfer und Beschwerden unternommen wurden, um Fälle von Rekrutierung und Einsatz von Kindern zu untersuchen und korrigierend einzugreifen (LIB, Rekrutierung durch regierungsfeindliche Gruppierungen). Grundsätzlich haben die Taliban keinen Mangel an freiwilligen Rekruten und machen nur in Ausnahmefällen von Zwangsrekrutierung Gebrauch. Druck und Zwang, den Taliban beizutreten, sind jedoch nicht immer gewalttätig. Landinfo versteht Zwang im Zusammenhang mit Rekrutierung dahingehend, dass jemand, der sich einer Mobilisierung widersetzt, speziellen Zwangsmaßnahmen und Übergriffen (zumeist körperlicher Bestrafung) durch den Rekrutierer ausgesetzt ist. Die Zwangsmaßnahmen können auch andere schwerwiegende Maßnahmen beinhalten und gegen Dritte, beispielsweise Familienmitglieder, gerichtet sein. Auch wenn jemand keinen Drohungen oder körperlichen Übergriffen ausgesetzt ist, können Faktoren wie Armut, kulturelle Gegebenheiten und Ausgrenzung die Unterscheidung zwischen freiwilliger und zwangsweiser Beteiligung zum Verschwimmen bringen (LIB, Rekrutierung durch regierungsfeindliche Gruppierungen). Es ist bekannt, dass – wenn Familienmitglieder in den Sicherheitskräften dienen - die Familie möglicherweise unter Druck steht, die betreffende Person zu einem Seitenwechsel zu bewegen. Der Grund dafür liegt in der Strategie der Taliban, Personen mit militärischem Hintergrund anzuwerben, die Waffen, Uniformen und Wissen über den Feind einbringen. Es kann aber auch Personen treffen, die über Knowhow und Qualifikationen verfügen, welche die Taliban im Gefechtsfeld benötigen, etwa für die Reparatur von Waffen (LIB, Rekrutierung durch regierungsfeindliche Gruppierungen). Nachrichtendienst der Taliban Die Taliban haben seit dem Jahr 2006 einen (zentralen) Nachrichtendienst mit eigenen Strukturen aufgebaut. Trotz der Zentralisierung entstanden infolge interner Konflikte fünf autonome Netzwerke, mit jeweils eigenen Gebieten, die miteinander vernetzt sind (Landinfo). Spione der Taliban sind ehemalige Kämpfer, neue Rekruten aus den Madrasen und Dorfbewohner, die verschiedenste Positionen in der Gesellschaft einnehmen. Dazu gibt es Informanten, die ad-hoc bezahlt werden, sowie Unterstützer, die freiwillig Informationen an die Taliban liefern. Das Ausmaß der Informationsbeschaffung korreliert mit der Präsenz der Taliban im jeweiligen Gebiet. In Kabul sind die Nachrichtendienste besonders stark vertreten (Landinfo). Die Taliban führen eine Schwarze Liste der von ihnen gesuchten Personen, die von den meisten ihrer Nachrichtendienste geteilt wird und von der es Sub-Listen auf lokaler Ebene gibt. Laut Quellen innerhalb der Taliban belief sich die Zahl der Personen auf dieser Liste im Jahr 2016 auf knapp 15.000 Personen. Diese Liste beinhaltet alle möglichen Personen, die sich nach Ansicht der Taliban fehlverhalten haben und deren Identität und Adresse die Taliban ermitteln konnten. Nach den Regeln der Taliban müssen Kollaborateure eine Warnung und die Möglichkeit der Besserung erhalten, bevor sie auf diese Liste kommen – das heißt, zum Funktionieren dieses Systems sind die Taliban auf ihre Informanten angewiesen (Landinfo). Die Taliban behaupten, sie seien durch Spione in der Grenzpolizei am Flughafen in Kabul und an anderen Orten in der Lage zu überwachen, wer in das Land einreist, und würden regelmäßige Berichte über Neuankömmlinge im Land erhalten (Landinfo). Bedrohung für Angehörige der nationalen Sicherheitskräfte seitens der Taliban Angehörige der nationalen Sicherheitskräfte, inklusive der Armee, sind unabhängig davon, ob sie sich im Dienst befinden, ein häufiges Ziel von regierungsfeindlichen Gruppierungen, insbesondere der Taliban. Es gibt Anschläge auf Orte, an denen sich Sicherheitspersonal versammelt, aber auch gezielte Tötungen und Entführungen im städtischen und ländlichen Bereich. Es gibt Berichte, dass die Taliban an Kontrollpunkten auf den Straßen Sicherheitspersonal aufspüren und entführen oder töten (EASO, Kapitel Common analysis: Afghanistan, 2.1). Auch Familienangehörige werden zum Ziel regierungsfeindlicher Gruppierungen. Oft werden sie auch unter Druck gesetzt, damit sie ihre Verwandten dazu bewegen, die nationalen Sicherheitskräfte zu verlassen. Es gibt Berichte auch von ehemaligen Mitgliedern der nationalen Sicherheitskräfte, die nach ihrem Ausscheiden angegriffen wurden (EASO, Kapitel Common analysis: Afghanistan, 2.1; vgl. UNHCR, Kapitel III.A.1.).Auch Familienangehörige werden zum Ziel regierungsfeindlicher Gruppierungen. Oft werden sie auch unter Druck gesetzt, damit sie ihre Verwandten dazu bewegen, die nationalen Sicherheitskräfte zu verlassen. Es gibt Berichte auch von ehemaligen Mitgliedern der nationalen Sicherheitskräfte, die nach ihrem Ausscheiden angegriffen wurden (EASO, Kapitel Common analysis: Afghanistan, 2.1; vergleiche UNHCR, Kapitel römisch drei.A.1.). Priorisierte Ziele sind insbesondere Angehörige des afghanischen Inlandsgeheimdienstes (NDS), lokaler aufständischer Milizen und der ALP, welche die Taliban als schwierigere Gegner erachten. Bei Personen mit diesem Profil ist wohlbegründete Furcht vor Verfolgung grundsätzlich anzunehmen. In anderen Fällen ist die Wahrscheinlichkeit von Verfolgung anhand der konkreten Umständen des Einzelfalls, etwa Arbeitsbereich, Sichtbarkeit, Präsenz regierungsfeindlicher Gruppen am Herkunftsort, die seit dem Ausscheiden aus dem Dienst vergangene Zeit und persönliche Feindschaften, abzuschätzen (EASO, Kapitel Common analysis: Afghanistan, 2.1). 2. Beweiswürdigung: Beweis wurde erhoben durch Einsicht in den Verwaltungsakt sowie in den Gerichtsakt und durch Einvernahme des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung am 10.03.2021. Zur Person des Beschwerdeführers Die Feststellungen zur Identität, zur Staatsangehörigkeit, zur Volksgruppen- und Religionszugehörigkeit, zur Muttersprache, zum Familienstand, zum Herkunftsort und den Wohnorten in Afghanistan sowie dem Verbleib der Angehörigen des Beschwerdeführers basieren auf dessen in diesem Zusammenhang im gesamten Verfahren konsistenten, nachvollziehbaren und damit glaubhaften Angaben des Beschwerdeführers in Zusammenschau mit den im Laufe des Verfahrens vorgelegten Dokumenten. Einreise, Antragstellung und Aufenthalt im Bundesgebiet des Beschwerdeführers ergeben sich aus der Aktenlage und sind unbestritten. Die Feststellung zur strafgerichtlichen Unbescholtenheit des Beschwerdeführers ergibt sich aus der Einsichtnahme in das Strafregister. Zu den Fluchtgründen des Beschwerdeführers Der Beschwerdeführer schilderte in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 10.03.2021 nachvollziehbar, detailreich, widerspruchsfrei und im Einklang mit seinem bisherigen Vorbringen seinen beruflichen Werdegang und die Tätigkeit im Polizeidienst sowie seine beruflichen Erfahrungen in Kabul sowie in Herat und legte Fotos sowie einen Dienstausweis und Urkunden über absolvierte Ausbildungen vor. Schon in der Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 13.03.2017 nannte der Beschwerdeführer seine Tätigkeit als Polizist als Grund für seine Verfolgung durch die Taliban. Der Beschwerdeführer legte in der Folge in der Einvernahme vor der belangten Behörde vom 30.01.2018 nachvollziehbar seinen Eintritt in den Polizeidienst mithilfe einer Bestätigung über seine Schulbildung dar und schilderte, dass er sich nach einem Vorfall, bei dem er einen Selbstmordattentäter beobachtet habe, welchen zu erschießen ihm vom Vorgesetzten verboten worden sei, und in der Folge wiederholt stattfindenden Manipulationen an seiner Dienstwaffe nach Herat versetzten habe lassen. Der dortige Kommandant habe mit den Taliban kooperiert und seinen Untergebenen verboten, die Taliban zu bekämpfen. Während der Beschwerdeführer von der belangten Behörde nicht eingehender zu seinem Fluchtvorbringen befragt worden war, vermochte der Beschwerdeführer Fragen in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 10.03.2021 ausführlich und schlüssig zu beantworten, ging dabei sehr ins Detail, ohne sich dabei in Widersprüche zu verstricken und vermittelte insgesamt einen überaus glaubwürdigen persönlichen Eindruck. Wenn auch im Einzelnen nicht feststellbar ist, dass der Beschwerdeführer bei dem Vorfall in Kabul mit seiner persönlichen Einschätzung in Bezug auf einen Selbstmordattentäter richtig lag, so brachte er doch glaubhaft vor, selbst davon überzeugt gewesen zu sein, dass es sich bei der verdächtigen Person um einen potentiellen Attentäter gehandelt habe. Ein Attentat auf die indische Botschaft hat sich in diesem Zeitraum tatsächlich ereignet (s. Der Standard, Artikel vom 08.10.2009, „Selbstmordanschlag auf indische Botschaft“). Vor dem Hintergrund der Länderinformationen waren die Schilderungen des Beschwerdeführers zur Kooperation lokaler Polizeikommandanten im Grenzgebiet zwischen Afghanistan und dem Iran mit den Taliban plausibel. Gleiches gilt für den vom Beschwerdeführer detailliert beschriebenen Umstand, dass der betreffende, unmittelbar vorgesetzte Kommandant ohne Rücksicht auf das Leben seiner Untergebenen diesen verboten habe, die Taliban aktiv zu bekämpfen, und den Beschwerdeführer, der nicht Willens war sich mit den Taliban zu arrangieren, gezielt gezwungen habe, bei Angriffen der Taliban unter Einsatz seines Lebens auf verlorenem Posten ohne Verstärkung gegen die Taliban weiterzukämpfen. Entgegen dem diesbezüglichen Vorhalt der belangten Behörde widerlegt allein die Durchführung bestimmter planvoller Handlungen – die allerdings tatsächlich im Affekt angesichts der völligen Aussichtslosigkeit der Situation des Beschwerdeführers erfolgten -, wie die Rückgabe der Ausrüstung nach dem letzten Vorfall und die Übergabe bestimmter Dokumente an eine Person des Vertrauens, noch nicht das Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers. Angesichts der glaubhaften Schilderung des Beschwerdeführers, sich als Polizist offen mit sich mit den Taliban arrangierenden bzw. mit den Taliban kooperierenden Kommandanten und mit den Taliban selbst überworfen zu haben, und vor dem Hintergrund der verfügbaren Länderinformationen über die Informationsnetzwerke der Taliban und deren Angriffe auf Angehörige der nationalen Sicherheitskräfte, war die Befürchtung des Beschwerdeführers, in Afghanistan deshalb von den Taliban gefunden und getötet zu werden, ebenfalls nachvollziehbar und glaubhaft. Zur Lage im Herkunftsstaat Die Feststellungen zur maßgeblichen Situation im Herkunftsstaat stützen sich auf die oben zitierten Länderberichte. Da diese auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen von regierungsoffiziellen und nicht-regierungsoffiziellen Stellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche bieten, besteht im vorliegenden Fall für das Bundesverwaltungsgericht kein Anlass, an der Richtigkeit der herangezogenen Länderinformationen zu zweifeln. Die herangezogenen Länderberichte wurden dem Beschwerdeführer gemeinsam mit der Ladung zur mündlichen Verhandlung zur Kenntnis gebracht und werden im gegenständlichen Erkenntnis in auf die entscheidungserheblichen Teile reduzierter Form wiedergegeben. Soweit ergänzende Quellen herangezogen wurden, ergibt sich aus diesen kein abweichendes Bild der Lage. In seiner Stellungnahme vom 03.03.2021 führte der Beschwerdeführer unter Bezugnahme das Länderinformationsblatt und weitere Länderberichte aus, dass ihm als ehemaligen Angehörigen der nationalen Sicherheitskräfte landesweit Verfolgung durch die Taliban drohe und er aufgrund seiner persönlichen Situation sowie der allgemeinen Sicherheits- und Versorgungslage in Afghanistan über keine innerstaatliche Fluchtalternative in Afghanistan verfüge. Der Beschwerdeführer machte von seiner im Rahmen der mündlichen Verhandlung am 10.03.2021 eingeräumten Möglichkeit, sich erneut zu den Länderberichten zu äußern, keinen Gebrauch. Das Bundesverwaltungsgericht hat sich durch Einsichtnahme in die jeweils verfügbaren Quellen (u.a. laufende Aktualisierung des Länderinformationsblattes der Staatendokumentation) davon versichert, dass zwischen dem Stichtag der herangezogenen Berichte und dem Entscheidungszeitpunkt keine entscheidungswesentliche Veränderung der Sicherheits- und Versorgungslage in Afghanistan eingetreten ist. Die in der Beschwerde zitierten Länderberichte sind durch die aktuellen, in den Feststellungen zitierten Länderinformationen überholt. Eine entscheidungsrelevante Änderung der Lage hinsichtlich des Vorbringens des Beschwerdeführers geht aus der zwischenzeitlich erschienenen Aktualisierung des Länderinformationsblattes vom 02.04.2021 nicht hervor. Von einer erneuten Stellungnahme des Beschwerdeführers konnte daher abgesehen werden. 3. Rechtliche Beurteilung: Zu A) Zuerkennung des Status des Asylberechtigten

§ 3Abs. 1 Asyl

G 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits

§§ 4

, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) droht. Es muss objektiv nachvollziehbar sein, dass der Beschwerdeführer im Lichte seiner speziellen Situation und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Herkunftsstaat Furcht vor besagter Verfolgung hat.

Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits

Paragraphen 4, 4 a, oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) droht. Es muss objektiv nachvollziehbar sein, dass der Beschwerdeführer im Lichte seiner speziellen Situation und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Herkunftsstaat Furcht vor besagter Verfolgung hat. Flüchtling im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK ist, wer sich aus der begründeten Furcht vor Verfolgung wegen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Überzeugung, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder der staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.Flüchtling im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK ist, wer sich aus der begründeten Furcht vor Verfolgung wegen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Überzeugung, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder der staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.

§ 3Abs. 2 Asyl

G 2005 idgF kann die Verfolgung auch auf Ereignissen beruhen, die eingetreten sind, nachdem der Fremde seinen Herkunftsstaat verlassen hat (objektive Nachfluchtgründe) oder auf Aktivitäten des Fremden beruhen, die dieser seit Verlassen des Herkunftsstaates gesetzt hat, die insbesondere Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind (subjektive Nachfluchtgründe). Einem Fremden, der einen Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23) stellt, wird in der Regel nicht der Status des Asylberechtigten zuerkannt, wenn die Verfolgungsgefahr auf Umständen beruht, die der Fremde nach Verlassen seines Herkunftsstaates selbst geschaffen hat, es sei denn, es handelt sich um in Österreich erlaubte Aktivitäten, die nachweislich Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind.

Paragraph 3, Absatz 2, AsylG 2005 idgF kann die Verfolgung auch auf Ereignissen beruhen, die eingetreten sind, nachdem der Fremde seinen Herkunftsstaat verlassen hat (objektive Nachfluchtgründe) oder auf Aktivitäten des Fremden beruhen, die dieser seit Verlassen des Herkunftsstaates gesetzt hat, die insbesondere Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind (subjektive Nachfluchtgründe). Einem Fremden, der einen Folgeantrag (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23,) stellt, wird in der Regel nicht der Status des Asylberechtigten zuerkannt, wenn die Verfolgungsgefahr auf Umständen beruht, die der Fremde nach Verlassen seines Herkunftsstaates selbst geschaffen hat, es sei denn, es handelt sich um in Österreich erlaubte Aktivitäten, die nachweislich Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind. Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffes ist die "begründete Furcht vor Verfolgung". Die begründete Furcht vor Verfolgung liegt dann vor, wenn objektiver Weise eine Person in der individuellen Situation des Asylwerbers Grund hat, eine Verfolgung zu fürchten. Verlangt wird eine "Verfolgungsgefahr", wobei unter Verfolgung ein Eingriff von erheblicher Intensität in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen zu verstehen ist, welcher geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen haben und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatlandes bzw. des Landes ihres vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein. Zurechenbarkeit bedeutet nicht nur ein Verursachen, sondern bezeichnet eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr. Die Verfolgungsgefahr muss aktuell sein, was bedeutet, dass sie zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung vorliegen muss. Weiters muss sie sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen. Bereits gesetzte vergangene Verfolgungshandlungen stellen im Beweisverfahren ein wesentliches Indiz für eine bestehende Verfolgungsgefahr dar, wobei hiefür dem Wesen nach eine Prognose zu erstellen ist. Anträge auf internationalen Schutz sind

§ 3Abs. 3 Asyl

G bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn den Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§11 AsylG) offen steht (Z.1) oder der Fremde einen Asylausschlussgrund (§ 6 AsylG) gesetzt hat (Z. 2).Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffes ist die "begründete Furcht vor Verfolgung". Die begründete Furcht vor Verfolgung liegt dann vor, wenn objektiver Weise eine Person in der individuellen Situation des Asylwerbers Grund hat, eine Verfolgung zu fürchten. Verlangt wird eine "Verfolgungsgefahr", wobei unter Verfolgung ein Eingriff von erheblicher Intensität in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen zu verstehen ist, welcher geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen haben und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatlandes bzw. des Landes ihres vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein. Zurechenbarkeit bedeutet nicht nur ein Verursachen, sondern bezeichnet eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr. Die Verfolgungsgefahr muss aktuell sein, was bedeutet, dass sie zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung vorliegen muss. Weiters muss sie sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen. Bereits gesetzte vergangene Verfolgungshandlungen stellen im Beweisverfahren ein wesentliches Indiz für eine bestehende Verfolgungsgefahr dar, wobei hiefür dem Wesen nach eine Prognose zu erstellen ist. Anträge auf internationalen Schutz sind

Paragraph 3, Absatz 3, AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn den Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§11 AsylG) offen steht (Ziffer eins,) oder der Fremde einen Asylausschlussgrund (Paragraph 6, AsylG) gesetzt hat (Ziffer 2,).

§ 3Abs. 3 Z 1 und § 11 Abs. 1 Asyl

G 2005 ist der Asylantrag abzuweisen, wenn dem Asylwerber in einem Teil seines Herkunftsstaates vom Staat oder von sonstigen Akteuren, die den Herkunftsstaat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, Schutz gewährleistet werden und ihm der Aufenthalt in diesem Teil des Staatsgebietes zugemutet werden kann ("innerstaatliche Fluchtalternative"). Schutz ist gewährleistet, wenn in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates keine wohlbegründete Furcht nach Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK vorliegen kann (vgl. zur Rechtslage vor dem AsylG z.B. VwGH 15.3.2001, 99/20/0036; 15.3.2001, 99/20/0134, wonach Asylsuchende nicht des Schutzes durch Asyl bedürfen, wenn sie in bestimmten Landesteilen vor Verfolgung sicher sind und ihnen insoweit auch zumutbar ist, den Schutz ihres Herkunftsstaates in Anspruch zu nehmen). Damit ist – wie der Verwaltungsgerichtshof zur GFK judiziert, deren Bestimmungen

§ 74Asyl

G 2005 unberührt bleiben – nicht das Erfordernis einer landesweiten Verfolgung gemeint, sondern vielmehr, dass sich die asylrelevante Verfolgungsgefahr für den Betroffenen - mangels zumutbarer Ausweichmöglichkeit innerhalb des Herkunftsstaates - im gesamten Herkunftsstaat auswirken muss (VwGH 09.11.2004, 2003/01/0534). Das Zumutbarkeitskalkül, das dem Konzept einer "inländischen Flucht- oder Schutzalternative" (VwGH 09.11.2004, 2003/01/0534) innewohnt, setzt daher voraus, dass der Asylwerber dort nicht in eine ausweglose Lage gerät, zumal da auch wirtschaftliche Benachteiligungen dann asylrelevant sein können, wenn sie jede Existenzgrundlage entziehen (VwGH 08.09.1999, 98/01/0614, 29.03.2001, 2000/-20/0539).

Paragraph 3, Absatz 3, Ziffer eins und Paragraph 11, Absatz eins, AsylG 2005 ist der Asylantrag abzuweisen, wenn dem Asylwerber in einem Teil seines Herkunftsstaates vom Staat oder von sonstigen Akteuren, die den Herkunftsstaat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, Schutz gewährleistet werden und ihm der Aufenthalt in diesem Teil des Staatsgebietes zugemutet werden kann ("innerstaatliche Fluchtalternative"). Schutz ist gewährleistet, wenn in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates keine wohlbegründete Furcht nach Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK vorliegen kann vergleiche zur Rechtslage vor dem AsylG z.B. VwGH 15.3.2001, 99/20/0036; 15.3.2001, 99/20/0134, wonach Asylsuchende nicht des Schutzes durch Asyl bedürfen, wenn sie in bestimmten Landesteilen vor Verfolgung sicher sind und ihnen insoweit auch zumutbar ist, den Schutz ihres Herkunftsstaates in Anspruch zu nehmen). Damit ist – wie der Verwaltungsgerichtshof zur GFK judiziert, deren Bestimmungen

Paragraph 74, AsylG 2005 unberührt bleiben – nicht das Erfordernis einer landesweiten Verfolgung gemeint, sondern vielmehr, dass sich die asylrelevante Verfolgungsgefahr für den Betroffenen - mangels zumutbarer Ausweichmöglichkeit innerhalb des Herkunftsstaates - im gesamten Herkunftsstaat auswirken muss (VwGH 09.11.2004, 2003/01/0534). Das Zumutbarkeitskalkül, das dem Konzept einer "inländischen Flucht- oder Schutzalternative" (VwGH 09.11.2004, 2003/01/0534) innewohnt, setzt daher voraus, dass der Asylwerber dort nicht in eine ausweglose Lage gerät, zumal da auch wirtschaftliche Benachteiligungen dann asylrelevant sein können, wenn sie jede Existenzgrundlage entziehen (VwGH 08.09.1999, 98/01/0614, 29.03.2001, 2000/-20/0539). Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 28.03.1995, 95/19/0041; 27.06.1995, 94/20/0836; 23.07.1999, 99/20/0208; 21.09.2000, 99/20/0373; 26.02.2002, 99/20/0509 m.w.N.; 12.09.2002, 99/20/0505; 17.09.2003, 2001/20/0177) ist eine Verfolgungshandlung nicht nur dann relevant, wenn sie unmittelbar von staatlichen Organen (aus Gründen der GFK) gesetzt worden ist, sondern auch dann, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, Handlungen mit Verfolgungscharakter zu unterbinden, die nicht von staatlichen Stellen ausgehen, sofern diese Handlungen - würden sie von staatlichen Organen gesetzt - asylrelevant wären. Eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung kann nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewandt werden kann (VwGH 22.03.2000, 99/01/0256 m.w.N.).Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche VwGH 28.03.1995, 95/19/0041; 27.06.1995, 94/20/0836; 23.07.1999, 99/20/0208; 21.09.2000, 99/20/0373; 26.02.2002, 99/20/0509 m.w.N.; 12.09.2002, 99/20/0505; 17.09.2003, 2001/20/0177) ist eine Verfolgungshandlung nicht nur dann relevant, wenn sie unmittelbar von staatlichen Organen (aus Gründen der GFK) gesetzt worden ist, sondern auch dann, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, Handlungen mit Verfolgungscharakter zu unterbinden, die nicht von staatlichen Stellen ausgehen, sofern diese Handlungen - würden sie von staatlichen Organen gesetzt - asylrelevant wären. Eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung kann nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewandt werden kann (VwGH 22.03.2000, 99/01/0256 m.w.N.). Abgesehen davon, dass einer derartigen nicht vom Staat sondern von Privatpersonen ausgehenden Bedrohung nur dann Asylrelevanz zuzubilligen wäre, wenn solche Übergriffe von staatlichen Stellen geduldet würden (VwGH vom 11.06.1997, 95/01/0617; 10.03.1993, 92/01/1090) bzw. wenn der betreffende Staat nicht in der Lage oder nicht gewillt wäre, diese Verfolgung hintanzuhalten, hat der Verwaltungsgerichtshof in diesem Zusammenhang ausdrücklich klargestellt, dass die Asylgewährung für den Fall einer solchen Bedrohung nur dann in Betracht kommt, wenn diese von Privatpersonen ausgehende Verfolgung auf Konventionsgründe zurückzuführen ist (vgl. VwGH vom 30.06.2005, 2002/20/0205; VwGH vom 23.11.2006, 2005/20/0551-6, VwGH-Beschluss vom 29.06.2006, 2002/20/0167-7).Abgesehen davon, dass einer derartigen nicht vom Staat sondern von Privatpersonen ausgehenden Bedrohung nur dann Asylrelevanz zuzubilligen wäre, wenn solche Übergriffe von staatlichen Stellen geduldet würden (VwGH vom 11.06.1997, 95/01/0617; 10.03.1993, 92/01/1090) bzw. wenn der betreffende Staat nicht in der Lage oder nicht gewillt wäre, diese Verfolgung hintanzuhalten, hat der Verwaltungsgerichtshof in diesem Zusammenhang ausdrücklich klargestellt, dass die Asylgewährung für den Fall einer solchen Bedrohung nur dann in Betracht kommt, wenn diese von Privatpersonen ausgehende Verfolgung auf Konventionsgründe zurückzuführen ist vergleiche VwGH vom 30.06.2005, 2002/20/0205; VwGH vom 23.11.2006, 2005/20/0551-6, VwGH-Beschluss vom 29.06.2006, 2002/20/0167-7). Von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen werden, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe Dritter präventiv zu schützen (VwGH 13.11.2008, 2006/01/0191). Für die Frage, ob eine ausreichend funktionierende Staatsgewalt besteht - unter dem Fehlen einer solchen ist nicht "zu verstehen, dass die mangelnde Schutzfähigkeit zur Voraussetzung hat, dass überhaupt keine Staatsgewalt besteht" (VwGH 22.03.2000, 99/01/0256) -, kommt es darauf an, ob jemand, der von dritter Seite (aus den in der GFK genannten Gründen) verfolgt wird, trotz staatlichem Schutz einen - asylrelevante Intensität erreichenden - Nachteil aus dieser Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten hat (vgl. VwGH 22.03.2000, 99/01/0256 im Anschluss an Goodwin-Gill, The Refugee in International Law2 [1996] 73; weiters VwGH 26.02.2002, 99/20/0509 m.w.N.; 20.09.2004, 2001/20/0430; 17.10.2006, 2006/20/0120; 13.11.2008, 2006/01/0191). Für einen Verfolgten macht es nämlich keinen Unterschied, ob er auf Grund staatlicher Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einen Nachteil zu erwarten hat oder ob ihm dieser Nachteil mit derselben Wahrscheinlichkeit auf Grund einer Verfolgung droht, die von anderen ausgeht und die vom Staat nicht ausreichend verhindert werden kann. In diesem Sinne ist die oben verwendete Formulierung zu verstehen, dass der Herkunftsstaat "nicht gewillt oder nicht in der Lage" sei, Schutz zu gewähren (VwGH 26.02.2002, 99/20/0509). In beiden Fällen ist es dem Verfolgten nicht möglich bzw. im Hinblick auf seine wohlbegründete Furcht nicht zumutbar, sich des Schutzes seines Heimatlandes zu bedienen (vgl. VwGH 22.03.2000, Zl. 99/01/0256; VwGH 13.11.2008, Zl. 2006/01/0191).Von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen werden, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe Dritter präventiv zu schützen (VwGH 13.11.2008, 2006/01/0191). Für die Frage, ob eine ausreichend funktionierende Staatsgewalt besteht - unter dem Fehlen einer solchen ist nicht "zu verstehen, dass die mangelnde Schutzfähigkeit zur Voraussetzung hat, dass überhaupt keine Staatsgewalt besteht" (VwGH 22.03.2000, 99/01/0256) -, kommt es darauf an, ob jemand, der von dritter Seite (aus den in der GFK genannten Gründen) verfolgt wird, trotz staatlichem Schutz einen - asylrelevante Intensität erreichenden - Nachteil aus dieser Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten hat vergleiche VwGH 22.03.2000, 99/01/0256 im Anschluss an Goodwin-Gill, The Refugee in International Law2 [1996] 73; weiters VwGH 26.02.2002, 99/20/0509 m.w.N.; 20.09.2004, 2001/20/0430; 17.10.2006, 2006/20/0120; 13.11.2008, 2006/01/0191). Für einen Verfolgten macht es nämlich keinen Unterschied, ob er auf Grund staatlicher Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einen Nachteil zu erwarten hat oder ob ihm dieser Nachteil mit derselben Wahrscheinlichkeit auf Grund einer Verfolgung droht, die von anderen ausgeht und die vom Staat nicht ausreichend verhindert werden kann. In diesem Sinne ist die oben verwendete Formulierung zu verstehen, dass der Herkunftsstaat "nicht gewillt oder nicht in der Lage" sei, Schutz zu gewähren (VwGH 26.02.2002, 99/20/0509). In beiden Fällen ist es dem Verfolgten nicht möglich bzw. im Hinblick auf seine wohlbegründete Furcht nicht zumutbar, sich des Schutzes seines Heimatlandes zu bedienen vergleiche VwGH 22.03.2000, Zl. 99/01/0256; VwGH 13.11.2008, Zl. 2006/01/0191). Die "Glaubhaftmachung" wohlbegründeter Furcht

§ 3Asyl

G 1991 setzt positiv getroffene Feststellungen von Seiten der Behörde und somit die Glaubwürdigkeit des diesen Feststellungen zugrundeliegenden Vorbringens des Asylwerbers voraus (vgl. VwGH 11.06.1997, Zl. 95/01/0627). Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes stellt im Asylverfahren das Vorbringen des Asylwerbers die zentrale Entscheidungsgrundlage dar. Dabei genügen aber nicht bloße Behauptungen, sondern bedarf es, um eine Anerkennung als Flüchtling zu erwirken, hierfür einer entsprechenden Glaubhaftmachung durch den Asylwerber (vgl. VwGH 04.11.1992, Zl. 92/01/0560). So erscheint es im Sinne der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht unschlüssig, wenn den ersten Angaben, die ein Asylwerber nach seiner Ankunft in Österreich macht, gegenüber späteren Steigerungen erhöhte Bedeutung beigemessen wird (vgl. VwGH 08.07.1993, Zl. 92/01/1000; VwGH 30.11.1992, Zl. 92/01/0832; VwGH 20.05.1992, Zl. 92/01/0407; VwGH 19.09.1990, Zl. 90/01/0133). Der Umstand, dass ein Asylwerber bei der Erstbefragung gravierende Angriffe gegen seine Person unerwähnt gelassen hat spricht gegen seine Glaubwürdigkeit (VwGH 16.09.1992, Zl. 92/01/0181). Auch unbestrittenen Divergenzen zwischen den Angaben eines Asylwerbers bei seiner niederschriftlichen Vernehmung und dem Inhalt seines schriftlichen Asylantrages sind bei schlüssigen Argumenten der Behörde, gegen die in der Beschwerde nichts Entscheidendes vorgebracht wird, geeignet, dem Vorbringen des Asylwerbers die Glaubwürdigkeit zu versagen (Vgl. VwGH 21.06.1994, Zl. 94/20/0140). Eine Falschangabe zu einem für die Entscheidung nicht unmittelbar relevanten Thema (vgl. VwGH 30.09.2004, Zl. 2001/20/0006, zum Abstreiten eines früheren Einreiseversuchs) bzw. Widersprüche in nicht maßgeblichen Detailaspekten (vgl. VwGH vom 23.01.1997, Zl. 95/20/0303 zu Widersprüchen bei einer mehr als vier Jahre nach der Flucht erfolgten Einvernahme hinsichtlich der Aufenthaltsdauer des Beschwerdeführers in seinem Heimatdorf nach seiner Haftentlassung) können für sich allein nicht ausreichen, um daraus nach Art einer Beweisregel über die Beurteilung der persönlichen Glaubwürdigkeit des Asylwerbers die Tatsachenwidrigkeit aller Angaben über die aktuellen Fluchtgründe abzuleiten (vgl. dazu auch VwGH 26.11.2003, Zl. 2001/20/0457).Die "Glaubhaftmachung" wohlbegründeter Furcht

Paragraph 3, AsylG 1991 setzt positiv getroffene Feststellungen von Seiten der Behörde und somit die Glaubwürdigkeit des diesen Feststellungen zugrundeliegenden Vorbringens des Asylwerbers voraus vergleiche VwGH 11.06.1997, Zl. 95/01/0627). Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes stellt im Asylverfahren das Vorbringen des Asylwerbers die zentrale Entscheidungsgrundlage dar. Dabei genügen aber nicht bloße Behauptungen, sondern bedarf es, um eine Anerkennung als Flüchtling zu erwirken, hierfür einer entsprechenden Glaubhaftmachung durch den Asylwerber vergleiche VwGH 04.11.1992, Zl. 92/01/0560). So erscheint es im Sinne der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht unschlüssig, wenn den ersten Angaben, die ein Asylwerber nach seiner Ankunft in Österreich macht, gegenüber späteren Steigerungen erhöhte Bedeutung beigemessen wird vergleiche VwGH 08.07.1993, Zl. 92/01/1000; VwGH 30.11.1992, Zl. 92/01/0832; VwGH 20.05.1992, Zl. 92/01/0407; VwGH 19.09.1990, Zl. 90/01/0133). Der Umstand, dass ein Asylwerber bei der Erstbefragung gravierende Angriffe gegen seine Person unerwähnt gelassen hat spricht gegen seine Glaubwürdigkeit (VwGH 16.09.1992, Zl. 92/01/0181). Auch unbestrittenen Divergenzen zwischen den Angaben eines Asylwerbers bei seiner niederschriftlichen Vernehmung und dem Inhalt seines schriftlichen Asylantrages sind bei schlüssigen Argumenten der Behörde, gegen die in der Beschwerde nichts Entscheidendes vorgebracht wird, geeignet, dem Vorbringen des Asylwerbers die Glaubwürdigkeit zu versagen (Vgl. VwGH 21.06.1994, Zl. 94/20/0140). Eine Falschangabe zu einem für die Entscheidung nicht unmittelbar relevanten Thema vergleiche VwGH 30.09.2004, Zl. 2001/20/0006, zum Abstreiten eines früheren Einreiseversuchs) bzw. Widersprüche in nicht maßgeblichen Detailaspekten vergleiche VwGH vom 23.01.1997, Zl. 95/20/0303 zu Widersprüchen bei einer mehr als vier Jahre nach der Flucht erfolgten Einvernahme hinsichtlich der Aufenthaltsdauer des Beschwerdeführers in seinem Heimatdorf nach seiner Haftentlassung) können für sich allein nicht ausreichen, um daraus nach Art einer Beweisregel über die Beurteilung der persönlichen Glaubwürdigkeit des Asylwerbers die Tatsachenwidrigkeit aller Angaben über die aktuellen Fluchtgründe abzuleiten vergleiche dazu auch VwGH 26.11.2003, Zl. 2001/20/0457). Wie sich aus den obigen Feststellungen und der zugehörigen Beweiswürdigung ergibt, konnte der Beschwerdeführer glaubhaft machen, dass der behauptete Sachverhalt mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit verwirklicht worden ist. Ein Beweis desselben ist dagegen nicht erforderlich. Diesem herabgesetzten Maßstab ist der Beschwerdeführer mit seinen Ausführungen bei Abwägung der Gesamtumstände gerecht geworden. Der Beschwerdeführer hat im gegenständlichen Verfahren glaubhaft dargelegt, dass er im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan mit maßgeblicher Wahrscheinlich einer Verfolgung ausgesetzt wäre. Wiewohl sich in den Länderberichten keine Anhaltspunkte dafür finden lassen, dass dem Beschwerdeführer im Falle der Rückkehr für das ihm unterstellte Versagen als Polizist und das Verlassen seiner Stelle ohne Abschlussberichterstattung (asylrelevante) Verfolgung seitens des Staates drohen würde, brachte der Beschwerdeführer glaubhaft vor, dass ihm im Falle der Rückkehr nach Afghanistan mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit droht, von den Taliban gesucht und in Asylrelevanz erreichender Intensität verfolgt zu werden. Der Beschwerdeführer hat als Polizist bei der Grenzpolizei in einem von den Taliban umkämpften Gebiet gearbeitet und sich offen sowie entgegen der Anweisungen seines mit den Taliban kooperierenden Vorgesetzten geweigert, sich selbst mit den Taliban zu arrangieren und mit diesen zusammenzuarbeiten; vielmehr sah er es als seine Pflicht an, die Taliban zu bekämpfen. Dadurch hat er offen seine ablehnende Haltung gegenüber dieser Gruppierung zum Ausdruck gebracht. Zwar sind seit der Ausreise der Beschwerdeführer bereits mehrere Jahre vergangen, doch ist aufgrund der geschilderten Umstände des Einzelfalles – insbesondere der Präsenz der Taliban im Einsatzgebiet des Beschwerdeführers, dessen Teilnahme an Kampfhandlungen gegen diese und der offen verweigerten Kollaboration, die den mit den Taliban kooperierenden, dem Beschwerdeführer vorgesetzten Polizeikommandanten bekannt war und diesen erhebliche Schwierigkeiten bereitete, sowie dem Zeitraum des Polizeidienstes, den der Beschwerdeführer in Kabul ableistete – mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit anzunehmen, dass der Beschwerdeführer, nicht zuletzt auf Betreiben seiner Vorgesetzten, deren Vorgaben er wiederholt missachtet hat, nachhaltig ins Visier der Taliban geraten ist und im Falle der Rückkehr von den Taliban gesucht und getötet würde (vgl. EASO, Kapitel Common Analysis, 2.1).Der Beschwerdeführer hat als Polizist bei der Grenzpolizei in einem von den Taliban umkämpften Gebiet gearbeitet und sich offen sowie entgegen der Anweisungen seines mit den Taliban kooperierenden Vorgesetzten geweigert, sich selbst mit den Taliban zu arrangieren und mit diesen zusammenzuarbeiten; vielmehr sah er es als seine Pflicht an, die Taliban zu bekämpfen. Dadurch hat er offen seine ablehnende Haltung gegenüber dieser Gruppierung zum Ausdruck gebracht. Zwar sind seit der Ausreise der Beschwerdeführer bereits mehrere Jahre vergangen, doch ist aufgrund der geschilderten Umstände des Einzelfalles – insbesondere der Präsenz der Taliban im Einsatzgebiet des Beschwerdeführers, dessen Teilnahme an Kampfhandlungen gegen diese und der offen verweigerten Kollaboration, die den mit den Taliban kooperierenden, dem Beschwerdeführer vorgesetzten Polizeikommandanten bekannt war und diesen erhebliche Schwierigkeiten bereitete, sowie dem Zeitraum des Polizeidienstes, den der Beschwerdeführer in Kabul ableistete – mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit anzunehmen, dass der Beschwerdeführer, nicht zuletzt auf Betreiben seiner Vorgesetzten, deren Vorgaben er wiederholt missachtet hat, nachhaltig ins Visier der Taliban geraten ist und im Falle der Rückkehr von den Taliban gesucht und getötet würde vergleiche EASO, Kapitel Common Analysis, 2.1). Im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan wäre es dem Beschwerdeführer nicht möglich, sich bzw. seine frühere Tätigkeit den Taliban, welche über einen gut informierten Nachrichtendienst verfügen und nach eigenen Angaben auch das Einreisegeschehen überwachen, gegenüber nachhaltig zu verbergen. Es ist daher davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer nicht nur in seinem letzten Einsatzgebiet Herat, sondern im gesamten Staatsgebiet Afghanistans einer Gefährdung ausgesetzt wäre. Der Beschwerdeführer gehört als ehemaliger Angehöriger der afghanischen Sicherheitskräfte zu einer in den UNHCR-Richtlinien angeführten Risikogruppe (UNHCR III.A.1.b, vgl. EASO, Kapitel Common Analysis, 2.1).Im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan wäre es dem Beschwerdeführer nicht möglich, sich bzw. seine frühere Tätigkeit den Taliban, welche über einen gut informierten Nachrichtendienst verfügen und nach eigenen Angaben auch das Einreisegeschehen überwachen, gegenüber nachhaltig zu verbergen. Es ist daher davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer nicht nur in seinem letzten Einsatzgebiet Herat, sondern im gesamten Staatsgebiet Afghanistans einer Gefährdung ausgesetzt wäre. Der Beschwerdeführer gehört als ehemaliger Angehöriger der afghanischen Sicherheitskräfte zu einer in den UNHCR-Richtlinien angeführten Risikogruppe (UNHCR römisch drei.A.1.b, vergleiche EASO, Kapitel Common Analysis, 2.1). Aus dem festgestellten Sachverhalt ergibt sich, dass die Furcht des Beschwerdeführers vor Verfolgung im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention wohlbegründet ist. Zwar handelt es sich bei der vorgebrachten und für glaubhaft erachteten Gefährdung durch die Taliban um keine unmittelbar vom afghanischen Staat ausgehende Verfolgung. Die asylrechtliche Relevanz des Vorbringens des Beschwerdeführers ist aber nicht etwa deshalb zu verneinen, weil es sich um Übergriffe von Privatpersonen handelt. Aufgrund der vorliegenden Feststellungen zu Afghanistan ist bezogen auf den gegenständlichen Fall zum gegenwärtigen Zeitpunkt ein ausreichendes Funktionieren staatlicher Schutzmechanismen in Bezug auf das Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers nicht anzunehmen und wäre es den afghanischen Behörden bei seiner Rückkehr nicht möglich, für seine grundlegenden Rechte und Freiheiten Sorge zu tragen, dies ganz abgesehen davon, dass in Teilen des afghanischen Staatsgebietes die Taliban die Staatsgewalt repräsentieren. Unter Bedachtnahme auf die Länderberichte in Verbindung mit den konkreten Umständen des Beschwerdefalles muss sohin davon ausgegangen werden, dass dem Beschwerdeführer aufgrund seiner im Verfahren glaubwürdig dargelegten Fluchtgründe in Afghanistan mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung durch die Taliban aus Gründen der politischen Gesinnung drohen würde. Es muss weiters angenommen werden, dass der Beschwerdeführer aus Furcht vor seiner Verfolgung nicht gewillt ist, in sein Heimatland zurückzukehren, und dass diese Furcht angesichts der Umstände wohlbegründet ist. Schließlich ist den Länderinformationen zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer von seinem Herkunftsstaat keinen effektiven Schutz erwarten kann und es ihm deshalb auch nicht zumutbar ist, sich des Schutzes Afghanistans in Bezug auf seine Furcht vor den Taliban zu bedienen. Bezüglich der mangelnden Schutzfähigkeit des Staates Afghanistan vor Verfolgung durch die Taliban ist zunächst festzuhalten, dass sich aus den oben zitierten Länderberichten ergibt, dass die Taliban wesentliche Teile des Staates kontrollieren und sich ihr Netzwerk in verschieden starker Ausprägung über sämtliche Landesteile, ländliche wie urbane erstreckt, wodurch sie – bei gegebenem Interesse – Personen auch in großen Städten auffinden können. Im gegenständlichen Fall ist nicht hervorgekommen, dass es der afghanischen Zentralregierung möglich wäre, für die grundsätzliche Gewährleistung grundlegender Rechte und Freiheiten hinsichtlich des Beschwerdeführers Sorge zu tragen. Somit muss mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit damit gerechnet werden, dass er angesichts des ihn betreffenden Risikos, Opfer von Übergriffen der Taliban zu werden, keinen ausreichenden Schutz im Herkunftsstaat finden kann. Diese Einschätzung betrifft das gesamte Staatsgebiet Afghanistans. Angesichts der dargestellten Berichtslage insbesondere zu den Nachrichtendiensten der Taliban muss davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer in allen Landesteilen mit den aufgezeigten Bedrohungen konfrontiert wäre. Im vorliegenden Fall kann demnach nicht mit ausreichender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden, dass der Beschwerdeführer in Afghanistan den Eintritt eines – asylrelevante Intensität erreichenden – Nachteiles aus der befürchteten Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten hat. Somit ist insgesamt glaubhaft, dass dem Beschwerdeführer in Afghanistan Verfolgung im Sinne der GFK droht (§ 3 Abs. 1 AsylG 2005). Im Verfahren hat sich gezeigt, dass sich der Beschwerdeführer aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen (Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK).Somit ist insgesamt glaubhaft, dass dem Beschwerdeführer in Afghanistan Verfolgung im Sinne der GFK droht (Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005). Im Verfahren hat sich gezeigt, dass sich der Beschwerdeführer aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen (Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK). Ein Abweisungsgrund

§ 3Abs. 3 Asyl

G 2005 liegt im konkreten Fall nicht vor, da dem Beschwerdeführer - wie gezeigt - keine innerstaatliche Fluchtalternative offensteht und er keinen Asylausschlussgrund gesetzt hat. Im konkreten Fall haben sich auch keine ausreichend konkreten Anzeichen ergeben, dass der Beschwerdeführer mit schwerwiegenden Menschenrechtsverletzungen und/oder Verletzungen des humanitären Völkerrechts in Verbindung steht.Ein Abweisungsgrund

Paragraph 3, Absatz 3, AsylG 2005 liegt im konkreten Fall nicht vor, da dem Beschwerdeführer - wie gezeigt - keine innerstaatliche Fluchtalternative offensteht und er keinen Asylausschlussgrund gesetzt hat. Im konkreten Fall haben sich auch keine ausreichend konkreten Anzeichen ergeben, dass der Beschwerdeführer mit schwerwiegenden Menschenrechtsverletzungen und/oder Verletzungen des humanitären Völkerrechts in Verbindung steht. Dafür, dass der Beschwerdeführer in Österreich straffällig geworden wäre, existieren keine Anhaltspunkte; im Strafregister der Republik Österreich scheint keine Verurteilung auf. Da weder eine innerstaatliche Fluchtalternative besteht, noch ein in Art. 1 Abschnitt C oder F der GFK genannter Endigungs- und Asylausschlussgrund hervorgekommen ist, war der gegenständlichen Beschwerde stattzugeben und dem Beschwerdeführer

§ 3Abs. 1 Asyl

G 2005 der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen.Da weder eine innerstaatliche Fluchtalternative besteht, noch ein in Artikel eins, Abschnitt C oder F der GFK genannter Endigungs- und Asylausschlussgrund hervorgekommen ist, war der gegenständlichen Beschwerde stattzugeben und dem Beschwerdeführer

Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen.

§ 3Abs. 5 Asyl

G 2005 war die Entscheidung über die Asylgewährung mit der Feststellung zu verbinden, dass dem Beschwerdeführer damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

Paragraph 3, Absatz 5, AsylG 2005 war die Entscheidung über die Asylgewährung mit der Feststellung zu verbinden, dass dem Beschwerdeführer damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt. Lediglich der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass der gegenständliche Antrag auf internationalen Schutz am 13.03.2017 und damit nach dem 15.11.2015 gestellt wurde; die §§ 2 Abs. 1 Z 15 und 3 Abs. 4 AsylG 2005 in der Fassung des BGBl. I Nr. 24/2016 sind daher

§ 75Abs.

24 leg. cit. im vorliegenden Fall anzuwenden.Lediglich der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass der gegenständliche Antrag auf internationalen Schutz am 13.03.2017 und damit nach dem 15.11.2015 gestellt wurde; die Paragraphen 2, Absatz eins, Ziffer 15 und 3 Absatz 4, AsylG 2005 in der Fassung des Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 24 aus 2016, sind daher

Paragraph 75, Absatz 24, leg. cit. im vorliegenden Fall anzuwenden. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die Entscheidung folgt der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die Entscheidung folgt der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2021:W207.2193174.1.00

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