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{'item': 'W209 2233232-1'}

Obsah (13)Art. 133§ 62§ 414§ 6§ 182§ 58§ 17Art. 130§ 3§ 2§ 28§ 24§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum16.04.2021 GeschäftszahlW209 2233232-1 SpruchW209 2233232-1/2E, W209 2233232-1/2E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erk

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Mit Hauptfeststellungsbescheid des Finanzamtes XXXX vom 30.11.2016, EWAZ 934-1-0789/7, sozialversicherungsrechtlich wirksam ab 01.04.2018, wurden damals noch dem land- und forstwirtschaftlichen Betrieb des Ehegatten der Beschwerdeführerin zugerechnete forstwirtschaftlich genutzte Flächen im Ausmaß von 1,3478 ha (auf Basis eines Hektarsatzes von € 124,00) mit € 167,13 bewertet. Zuvor waren diese (auf Basis eines Hektarsatzes von € 101,74) mit € 137,13 bewertet worden.
  2. Mit Hauptfeststellungsbescheid des Finanzamtes römisch 40 vom 30.11.2016, EWAZ 934-1-0789/7, sozialversicherungsrechtlich wirksam ab 01.04.2018, wurden damals noch dem land- und forstwirtschaftlichen Betrieb des Ehegatten der Beschwerdeführerin zugerechnete forstwirtschaftlich genutzte Flächen im Ausmaß von 1,3478 ha (auf Basis eines Hektarsatzes von € 124,00) mit € 167,13 bewertet. Zuvor waren diese (auf Basis eines Hektarsatzes von € 101,74) mit € 137,13 bewertet worden.
  3. Mit Schreiben vom 08.03.2018 informierte die SVS, Regionalbüro Burgenland, die (seit 09.12.2015 den land(forst)wirtschaftlichen Betrieb führende) Beschwerdeführerin darüber, dass man bisher davon ausgegangen sei, dass der der Beschwerdeführerin zurechenbare landwirtschaftliche Grundbesitz im Ausmaß von 0,3055 ha in der Katastralgemeinde XXXX nicht bewirtschaftet wird, weshalb die Voraussetzungen für die Anrechnung des auf die betreffenden Flächen entfallenden Einheitswertes nicht gegeben gewesen seien. Nun sei es jedoch erforderlich, die aktuellen Verhältnisse bei der Bewirtschaftung der genannten Flächen zu erheben.
  4. Mit Schreiben vom 08.03.2018 informierte die SVS, Regionalbüro Burgenland, die (seit 09.12.2015 den land(forst)wirtschaftlichen Betrieb führende) Beschwerdeführerin darüber, dass man bisher davon ausgegangen sei, dass der der Beschwerdeführerin zurechenbare landwirtschaftliche Grundbesitz im Ausmaß von 0,3055 ha in der Katastralgemeinde römisch 40 nicht bewirtschaftet wird, weshalb die Voraussetzungen für die Anrechnung des auf die betreffenden Flächen entfallenden Einheitswertes nicht gegeben gewesen seien. Nun sei es jedoch erforderlich, die aktuellen Verhältnisse bei der Bewirtschaftung der genannten Flächen zu erheben.
  5. Am 17.04.2018 einlangend übermittelte die Beschwerdeführerin der Behörde ein ausgefülltes Erhebungsblatt, in welchem angeführt wurde, dass das Grundstück GST-NR XXXX im Ausmaß von 0,3055 ha nicht landwirtschaftlich genutzt werde und dies auch nicht beabsichtigt sei.
  6. Am 17.04.2018 einlangend übermittelte die Beschwerdeführerin der Behörde ein ausgefülltes Erhebungsblatt, in welchem angeführt wurde, dass das Grundstück GST-NR römisch 40 im Ausmaß von 0,3055 ha nicht landwirtschaftlich genutzt werde und dies auch nicht beabsichtigt sei.
  7. Mit Wertfortschreibungsbescheid des Finanzamtes XXXX vom 28.08.2018, EWAZ 934-1-0789/7, sozialversicherungsrechtlich wirksam ab 01.10.2018, wurden die forstwirtschaftlich genutzten Flächen im Ausmaß von 1,3478 ha (wieder) mit € 167,13 bewertet.
  8. Mit Wertfortschreibungsbescheid des Finanzamtes römisch 40 vom 28.08.2018, EWAZ 934-1-0789/7, sozialversicherungsrechtlich wirksam ab 01.10.2018, wurden die forstwirtschaftlich genutzten Flächen im Ausmaß von 1,3478 ha (wieder) mit € 167,13 bewertet.
  9. Mit Schreiben vom 22.01.2020 teilte die SVS, Regionalbüro Burgenland, der Beschwerdeführerin mit, dass sie nach der Aktenlage „1,3826 ha bewirtschafte[]“. Aufgrund des neuen Einheitswertbescheides entspreche dies „ab 01.10.2018 einem Einheitswert von € 186,57“. Sollte die Beschwerdeführerin diese Flächen nicht mehr bewirtschaften bzw. einen Teil davon verpachtet oder verkauft haben, werde um diesbezügliche Mitteilung ersucht.
  10. Am 14.02.2020 teilte die Beschwerdeführerin mit, dass sie forstwirtschaftlich genutzte Flächen im Ausmaß „1,3826 ha“ besitze, die aus den Grundstücken GST-NR XXXX mit 2.535 m², GST-NR XXXX mit 4.248 m² und GST-NR XXXX mit 3.814 m², die (an zwei namentlich genannte Pächter) verpachtet seien, sowie aus den Grundstücken GST-NR XXXX mit 3.055 m² und GST-NR XXXX mit 174 m², die beide bereits jahrelang brachlägen, bestünden.
  11. Am 14.02.2020 teilte die Beschwerdeführerin mit, dass sie forstwirtschaftlich genutzte Flächen im Ausmaß „1,3826 ha“ besitze, die aus den Grundstücken GST-NR römisch 40 mit 2.535 m², GST-NR römisch 40 mit 4.248 m² und GST-NR römisch 40 mit 3.814 m², die (an zwei namentlich genannte Pächter) verpachtet seien, sowie aus den Grundstücken GST-NR römisch 40 mit 3.055 m² und GST-NR römisch 40 mit 174 m², die beide bereits jahrelang brachlägen, bestünden.
  12. Mit Schreiben vom 06.04.2020 teilte die SVS, Landesstelle Wien, an welche der Akt zwischenzeitlich abgetreten wurde, der Beschwerdeführerin mit, dass sie von 01.10.2018 bis laufend als Betriebsführerin der Pflichtversicherung in der Unfallversicherung unterliege, weil der Einheitswert des Betriebes € 150,00 erreiche oder übersteige.
  13. Am 30.04.2020 teilte die Beschwerdeführerin der SVS, Landesstelle Wien, telefonisch mit, dass sie bereits im Februar mitgeteilt habe, dass Teile der Flächen verpachtet seien bzw. brachlägen.
  14. Am 13.05.2020 einlangend übermittelte die Beschwerdeführerin einen ausgefüllten Fragebogen, demzufolge der ihr zugerechnete forstwirtschaftliche Grundbesitz in XXXX (EWAZ: 38 934-1-0789/7) im Ausmaß von 1,3478 ha aus den Grundstücken GST-NR XXXX , GST-NR XXXX , GST-NR XXXX , GST-NR XXXX , GST-NR XXXX und GST-NR XXXX bestehe, auf diesen Grundstücken keine Arbeiten durchgeführt bzw. für diese keine Förderungen beantragt oder ausbezahlt worden seien und kein Holz gewonnen werde.
  15. Am 13.05.2020 einlangend übermittelte die Beschwerdeführerin einen ausgefüllten Fragebogen, demzufolge der ihr zugerechnete forstwirtschaftliche Grundbesitz in römisch 40 (EWAZ: 38 934-1-0789/7) im Ausmaß von 1,3478 ha aus den Grundstücken GST-NR römisch 40 , GST-NR römisch 40 , GST-NR römisch 40 , GST-NR römisch 40 , GST-NR römisch 40 und GST-NR römisch 40 bestehe, auf diesen Grundstücken keine Arbeiten durchgeführt bzw. für diese keine Förderungen beantragt oder ausbezahlt worden seien und kein Holz gewonnen werde.
  16. Mit Schreiben vom 14.05.2020 teilte die SVS, Landesstelle Wien, der Beschwerdeführerin mit, dass ab April 2020 eine Brache der forstwirtschaftlichen Flächen im Ausmaß von 1,3478 ha berücksichtigt werde.
  17. Am 10.06.2020 beantragte die Beschwerdeführerin die Ausstellung eines Bescheides.
  18. Mit in Beschwerde gezogenem Bescheid vom 22.06.2020 sprach die SVS, Landesstelle Wien, sodann aus, dass die Beschwerdeführerin von 01.10.2018 bis 12.04.2020 in der Unfallversicherung der Bauern pflichtversichert sei. Begründend wurde ausgeführt, dass Personen, die auf ihre Rechnung und Gefahr einen land(forst)wirtschaftlichen Betrieb führen, der Pflichtversicherung nach dem Bauern-Sozialversicherungsgesetz (BSVG) unterlägen, wobei vermutet werde, dass Grundstücke, die als forstwirtschaftliches Vermögen bewertet sind, in der einem forstwirtschaftlichen Betrieb entsprechenden Weise auf Rechnung und Gefahr der dazu im eigenen Namen Berechtigten bewirtschaftet werden. Der Gegenbeweis sei für Zeiten, die länger als einen Monat vor der Meldung des der Vermutung widersprechenden Sachverhalts zurückliegen, unzulässig. Der Einheitswert (der im Eigentum der Beschwerdeführerin stehenden Waldflächen) habe sich aufgrund der Wert- und Zurechnungsfortschreibung vom 28.08.2018 (sv-rechtlich wirksam ab 01.10.2018) von € 130,68 auf € 176,84 (sic!) erhöht. Da der Einheitswert ab 01.10.2018 die Pflichtversicherungsgrenze von € 150 überschreite, sei die Pflichtversicherung in der Unfallversicherung nach dem BSVG festzustellen gewesen. Am 30.04.2020 habe die Beschwerdeführerin telefonisch bekannt gegeben, dass sie diese Waldflächen nicht bewirtschafte, und am 13.05.2020 ein ausgefülltes Bracheformblatt übermittelt. Die Brache sei genehmigt worden und aufgrund der gesetzlichen Bestimmungen eine Waldvermutung von 01.10.2018 bis 29.03.2020 festgestellt worden.
  19. Dagegen erhob die Beschwerdeführerin binnen offener Rechtsmittelfrist Beschwerde, die sie im Wesentlichen damit begründete, dass es sich bei dem verfahrensgegenständlichen Grundbesitz um eine ungenützte, nicht bewirtschafte und schon immer brachgelegte Waldfläche handle, für die noch nie eine Pflichtversicherung festgestellt worden sei.
  20. Mit Berichtigungsbescheid vom 17.07.2020 sprach die SVS aus, dass die Pflichtversicherung der Beschwerdeführerin in der Unfallversicherung der Bauern (nur) von 01.10.2018 bis 29.03.2020 bestehe. Begründend wurde ausgeführt, dass die Behörde

§ 62Abs.

4 AVG Schreib- und Rechenfehler oder diesen gleichzuhaltende, offenbar auf einem Versehen oder offenbar ausschließlich auf technisch mangelhaftem Betrieb einer automationsunterstützten Datenverarbeitungsanlage beruhende Unrichtigkeiten in Bescheiden jederzeit von Amts wegen berichtigen könne. Im Bescheid vom 22.06.2020 sei im Spruch festgestellt worden, dass die Beschwerdeführerin von 01.10.2018 bis 12.04.2020 in der Unfallversicherung der Bauern pflichtversichert sei. Hierbei handle es sich um ein offensichtliches Versehen, das einer Berichtigung des Bescheides nach § 62 Abs. 4 AVG zugänglich sei (vgl. Hengstschläger/Leeb, Kommentar zum AVG [2005], Rz 40 zu § 62 mwN zur Jud). Aus diesem Grund sei der Bescheid in seinem Spruch dahingehend zu berichtigen gewesen, dass die Beschwerdeführerin von 01.10.2018 bis 29.03.2020 in der Unfallversicherung der Bauern pflichtversichert sei.14. Mit Berichtigungsbescheid vom 17.07.2020 sprach die SVS aus, dass die Pflichtversicherung der Beschwerdeführerin in der Unfallversicherung der Bauern (nur) von 01.10.2018 bis 29.03.2020 bestehe. Begründend wurde ausgeführt, dass die Behörde

Paragraph 62, Absatz 4, AVG Schreib- und Rechenfehler oder diesen gleichzuhaltende, offenbar auf einem Versehen oder offenbar ausschließlich auf technisch mangelhaftem Betrieb einer automationsunterstützten Datenverarbeitungsanlage beruhende Unrichtigkeiten in Bescheiden jederzeit von Amts wegen berichtigen könne. Im Bescheid vom 22.06.2020 sei im Spruch festgestellt worden, dass die Beschwerdeführerin von 01.10.2018 bis 12.04.2020 in der Unfallversicherung der Bauern pflichtversichert sei. Hierbei handle es sich um ein offensichtliches Versehen, das einer Berichtigung des Bescheides nach Paragraph 62, Absatz 4, AVG zugänglich sei vergleiche Hengstschläger/Leeb, Kommentar zum AVG [2005], Rz 40 zu Paragraph 62, mwN zur Jud). Aus diesem Grund sei der Bescheid in seinem Spruch dahingehend zu berichtigen gewesen, dass die Beschwerdeführerin von 01.10.2018 bis 29.03.2020 in der Unfallversicherung der Bauern pflichtversichert sei.

  1. Am 22.07.2020 einlangend legte die SVS die Beschwerde unter Anschluss der Akten des Verwaltungsverfahrens dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  2. Feststellungen: Der Entscheidung wird folgender Sachverhalt zugrunde gelegt: Die in XXXX wohnhafte Beschwerdeführerin ist laut Grundbuch Eigentümerin folgender land(forst)wirtschaftlicher genutzter Grundflächen (Katastralgemeinde XXXX , Bezirksgericht XXXX , Einlagezahl XXXX ):Die in römisch 40 wohnhafte Beschwerdeführerin ist laut Grundbuch Eigentümerin folgender land(forst)wirtschaftlicher genutzter Grundflächen (Katastralgemeinde römisch 40 , Bezirksgericht römisch 40 , Einlagezahl römisch 40 ): GST-NR G BA (NUTZUNG) FLÄCHE XXXX Landw

(30)174 römisch 40 Landw
(30)174 XXXX Wald
(10)5892 römisch 40 Wald
(10)5892 XXXX Wald
(10)3025 römisch 40 Wald
(10)3025 XXXX Wald
(10)734 römisch 40 Wald
(10)734 XXXX Wald
(10)3827 römisch 40 Wald
(10)3827 XXXX Landw
(10)174 römisch 40 Landw
(10)174 XXXX Weingärten
(10)3055 römisch 40 Weingärten
(10)3055 XXXX Landw
(10)3814 römisch 40 Landw
(10)3814 XXXX Landw
(10)6783 römisch 40 Landw
(10)6783 GESAMTFLÄCHE 27478 Die Waldflächen (GST-NR XXXX , XXXX , XXXX , XXXX ) betragen im Summe 1,3478 ha.Die Waldflächen (GST-NR römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 ) betragen im Summe 1,3478 ha. Mit Wertfortschreibungsbescheid des Finanzamtes XXXX vom 28.08.2018, EWAZ 934-1-0789/7, sozialversicherungsrechtlich wirksam ab 01.10.2018, wurden die o.a. Waldflächen mit € 167,13 bewertet.Mit Wertfortschreibungsbescheid des Finanzamtes römisch 40 vom 28.08.2018, EWAZ 934-1-0789/7, sozialversicherungsrechtlich wirksam ab 01.10.2018, wurden die o.a. Waldflächen mit € 167,13 bewertet. Bezüglich dieser Waldflächen wurde seitens der Beschwerdeführerin erstmals am 30.04.2020 gemeldet, dass diese von ihr nicht wirtschaftlich genutzt werden.
  1. Beweiswürdigung: Der oben angeführte Sachverhalt steht aufgrund der Aktenlage und eines von Amts wegen eingeholten Grundbuchsauzugs fest. Unbestritten ist, dass die Brache-Meldung bezüglich der verfahrensgegenständlichen Waldflächen jedenfalls am 30.04.2020 erfolgte. Die Meldung vom 17.04.2018 betraf ausdrücklich die Weingärten (GST-NR XXXX ) und kann daher nicht als Meldung für die Waldflächen gewertet werden.Die Meldung vom 17.04.2018 betraf ausdrücklich die Weingärten (GST-NR römisch 40 ) und kann daher nicht als Meldung für die Waldflächen gewertet werden. Die Meldung vom 14.02.2020 bezog sich ausdrücklich auf die Grundstücke GST-NR XXXX , GST-NR XXXX , GST-NR XXXX , GST-NR XXXX und GST-NR XXXX . Die Grundstücke GST-NR XXXX und XXXX scheinen jedoch nicht als Waldbesitz der Beschwerdeführerin im Grundbuch auf. Die Grundstücke GST-NR XXXX und XXXX sind als landwirtschaftliche Grundflächen ausgewiesen. Diese Meldung kann daher ebenso nicht als Brache-Meldung für die Waldflächen gewertet werden.Die Meldung vom 14.02.2020 bezog sich ausdrücklich auf die Grundstücke GST-NR römisch 40 , GST-NR römisch 40 , GST-NR römisch 40 , GST-NR römisch 40 und GST-NR römisch 40 . Die Grundstücke GST-NR römisch 40 und römisch 40 scheinen jedoch nicht als Waldbesitz der Beschwerdeführerin im Grundbuch auf. Die Grundstücke GST-NR römisch 40 und römisch 40 sind als landwirtschaftliche Grundflächen ausgewiesen. Diese Meldung kann daher ebenso nicht als Brache-Meldung für die Waldflächen gewertet werden.
  2. Rechtliche Beurteilung:

§ 414Abs.

1 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG) kann gegen Bescheide der Versicherungsträger in Verwaltungssachen Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben werden.

Paragraph 414, Absatz eins, Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG) kann gegen Bescheide der Versicherungsträger in Verwaltungssachen Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben werden.

§ 6BVw

GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

§ 414Abs.

2 ASVG entscheidet in Angelegenheiten nach § 410 Abs. 1 Z 1, 2 und 6 bis 9 ASVG das Bundesverwaltungsgericht auf Antrag einer Partei durch einen Senat.

§ 182

Z 7 BSVG gelten hinsichtlich des Verfahrens zur Durchführung dieses Bundesgesetzes die Bestimmungen des Siebenten Teiles des ASVG mit der Maßgabe, dass § 414 Abs. 2 und 3 ASVG nicht anzuwenden ist. Damit liegt gegenständlich – unabhängig von der Stellung eines Antrages auf Entscheidung durch einen Senat – Einzelrichterzuständigkeit vor.

Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Paragraph 414, Absatz 2, ASVG entscheidet in Angelegenheiten nach Paragraph 410, Absatz eins, Ziffer eins, 2 und 6 bis 9 ASVG das Bundesverwaltungsgericht auf Antrag einer Partei durch einen Senat.

Paragraph 182, Ziffer 7, BSVG gelten hinsichtlich des Verfahrens zur Durchführung dieses Bundesgesetzes die Bestimmungen des Siebenten Teiles des ASVG mit der Maßgabe, dass Paragraph 414, Absatz 2 und 3 ASVG nicht anzuwenden ist. Damit liegt gegenständlich – unabhängig von der Stellung eines Antrages auf Entscheidung durch einen Senat – Einzelrichterzuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.).

§ 58Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Zu A)

§ 3Abs.

1 Z 1 und Abs. 2 in Verbindung mit § 2 Abs. 1 Z 1 BSVG sind alle natürlichen Personen, die einen land(forst)wirtschaftlichen Betrieb im Sinne der Bestimmungen des Landarbeitsgesetzes 1984 (LAG), BGBl. Nr. 287/1984, auf eigene Rechnung und Gefahr führen oder auf deren Rechnung und Gefahr ein solcher Betrieb geführt wird, in der Unfallversicherung der Bauern pflichtversichert, wenn es sich um einen land(forst)wirtschaftlichen Betrieb handelt, dessen zuletzt im Sinne des § 25 des Bewertungsgesetzes festgestellter Einheitswert den Betrag von EUR 150,-- erreicht oder übersteigt oder für den ein Einheitswert aus anderen als den Gründen des § 25 Z 1 des Bewertungsgesetzes nicht festgestellt wird.

Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer eins und Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, BSVG sind alle natürlichen Personen, die einen land(forst)wirtschaftlichen Betrieb im Sinne der Bestimmungen des Landarbeitsgesetzes 1984 (LAG), Bundesgesetzblatt Nr. 287 aus 1984,, auf eigene Rechnung und Gefahr führen oder auf deren Rechnung und Gefahr ein solcher Betrieb geführt wird, in der Unfallversicherung der Bauern pflichtversichert, wenn es sich um einen land(forst)wirtschaftlichen Betrieb handelt, dessen zuletzt im Sinne des Paragraph 25, des Bewertungsgesetzes festgestellter Einheitswert den Betrag von EUR 150,-- erreicht oder übersteigt oder für den ein Einheitswert aus anderen als den Gründen des Paragraph 25, Ziffer eins, des Bewertungsgesetzes nicht festgestellt wird. Der Ermittlung des Einheitswertes ist zu Grunde zu legen:

  1. a)bei Verpachtung einer land(forst)wirtschaftlichen Fläche ein um den anteilsmäßigen Ertragswert der verpachteten Fläche verminderter Einheitswert;
  2. b)bei Zupachtung einer land(forst)wirtschaftlichen Fläche in den Fällen des § 23 Abs. 3 dritter Satz ein um den anteiligen Ertragswert der gepachteten Fläche erhöhter Einheitswert, in allen übrigen Fällen ein um zwei Drittel des anteiligen Ertragswertes der gepachteten Flächen erhöhter Einheitswertb) bei Zupachtung einer land(forst)wirtschaftlichen Fläche in den Fällen des Paragraph 23, Absatz 3, dritter Satz ein um den anteiligen Ertragswert der gepachteten Fläche erhöhter Einheitswert, in allen übrigen Fällen ein um zwei Drittel des anteiligen Ertragswertes der gepachteten Flächen erhöhter Einheitswert
  3. c)bei Erwerb oder Veräußerung einer land(forst)wirtschaftlichen Fläche (Übertragung von Eigentumsanteilen an einer solchen), wenn

S 21 Abs. 1 Z 1 lit. a des Bewertungsgesetzes der Einheitswert nicht neu festgestellt wird, ein um den anteilsmäßigen Ertragswert dieser Flächen (des Eigentumsanteiles) erhöhter bzw. verminderter Einheitswert,c) bei Erwerb oder Veräußerung einer land(forst)wirtschaftlichen Fläche (Übertragung von Eigentumsanteilen an einer solchen), wenn

S 21 Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, des Bewertungsgesetzes der Einheitswert nicht neu festgestellt wird, ein um den anteilsmäßigen Ertragswert dieser Flächen (des Eigentumsanteiles) erhöhter bzw. verminderter Einheitswert, d) im Falle der gesetzlichen Vermutung

§ 2Abs.

1 Z 1 der anteilsmäßige Ertragswert der Waldfläche.d) im Falle der gesetzlichen Vermutung

Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, der anteilsmäßige Ertragswert der Waldfläche. Änderungen des Einheitswertes

lit. a, b und c sowie durch sonstige Flächenänderungen werden mit dem ersten Tag des Kalendermonates wirksam, der der Änderung folgt. Sonstige Änderungen des Einheitswertes werden mit dem ersten Tag des Kalendervierteljahres wirksam, das der Zustellung des Bescheides der Finanzbehörde erster Instanz folgt.Änderungen des Einheitswertes

Litera a, b und c sowie durch sonstige Flächenänderungen werden mit dem ersten Tag des Kalendermonates wirksam, der der Änderung folgt. Sonstige Änderungen des Einheitswertes werden mit dem ersten Tag des Kalendervierteljahres wirksam, das der Zustellung des Bescheides der Finanzbehörde erster Instanz folgt.

§ 2Abs.

1 Z 1 BSVG wird vermutet, dass Grundstücke, die als forstwirtschaftliches Vermögen nach dem Bewertungsgesetz 1955, BGBl. Nr. 148, bewertet sind oder Teil einer als solches bewerteten wirtschaftlichen Einheit sind, in der einem forstwirtschaftlichen Betrieb entsprechenden Weise auf Rechnung und Gefahr der dazu im eigenen Namen Berechtigten bewirtschaftet werden. Der Gegenbeweis ist für Zeiten, die länger als einen Monat von der Meldung (§ 16) des der Vermutung widersprechenden Sachverhaltes zurückliegen, unzulässig.

Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, BSVG wird vermutet, dass Grundstücke, die als forstwirtschaftliches Vermögen nach dem Bewertungsgesetz 1955, Bundesgesetzblatt Nr. 148, bewertet sind oder Teil einer als solches bewerteten wirtschaftlichen Einheit sind, in der einem forstwirtschaftlichen Betrieb entsprechenden Weise auf Rechnung und Gefahr der dazu im eigenen Namen Berechtigten bewirtschaftet werden. Der Gegenbeweis ist für Zeiten, die länger als einen Monat von der Meldung (Paragraph 16,) des der Vermutung widersprechenden Sachverhaltes zurückliegen, unzulässig. Den Feststellungen folgend hat die Beschwerdeführerin die Meldung, dass sich die in ihrem Eigentum stehenden Waldflächen, die mit Wertfortschreibungsbescheid des Finanzamtes vom 28.08.2018, sozialversicherungsrechtlich wirksam ab 01.10.2018, mit € 167,13 bewertet wurden, von ihr nicht bewirtschaftet werden, erstmals am 30.04.2020 erstattet. Die gemeldete Brache wurde von der belangten Behörde schließlich auch genehmigt. Damit besteht jedenfalls für die Zeit von 01.10.2018 bis 29.03.2020 die gesetzliche Vermutung, dass die in Rede stehenden Waldflächen von der Beschwerdeführerin bewirtschaftet wurden, weswegen für diese Zeit auch die Pflichtversicherung in der Unfallversicherung der Bauern festzustellen war. Demensprechend war die Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid in der Fassung des Berichtigungsbescheides vom 17.07.2020

§ 28Abs. 1 und 2 Vw

GVG als unbegründet abzuweisen.Demensprechend war die Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid in der Fassung des Berichtigungsbescheides vom 17.07.2020

Paragraph 28, Absatz eins und 2 VwGVG als unbegründet abzuweisen. Entfall der mündlichen Verhandlung:

§ 24Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Die Beschwerdeführerin hat einen solchen Antrag nicht gestellt. Das Bundesverwaltungsgericht erachtete die Durchführung einer mündlichen Verhandlung nicht für erforderlich, weil der festgestellte Sachverhalt zur Beurteilung der Rechtmäßigkeit des Bescheides aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde hinreichend geklärt erschien und daher durch die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht zu erwarten war. Da auch keine Fragen der Beweiswürdigung auftraten, welche die Durchführung einer mündlichen Verhandlung notwendig gemacht hätten, stehen dem Entfall der Verhandlung auch weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegen (vgl. u.a. VwGH 07.08.2017, Ra 2016/08/0140).Da auch keine Fragen der Beweiswürdigung auftraten, welche die Durchführung einer mündlichen Verhandlung notwendig gemacht hätten, stehen dem Entfall der Verhandlung auch weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegen vergleiche u.a. VwGH 07.08.2017, Ra 2016/08/0140). Zu B) Zulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2021:W209.2233232.1.00

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