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{'item': 'W215 2212644-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum16.04.2021 GeschäftszahlW215 2212644-1 Spruch, W215 2212644-1/8E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. STARK über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , Staatsangehörigkeit Russische Föderation, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 19.11.2018, Zahl 740523801-180971906, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. STARK über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , Staatsangehörigkeit Russische Föderation, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 19.11.2018, Zahl 740523801-180971906, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht: A) I. Die Beschwerde gegen die Spruchpunkte I. bis V. des Bescheides wird gemäß § 7 Abs. 1 Z 2 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (AsylG), und Abs. 4 AsylG, in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2009, § 8 Abs. 1 Z 2 AsylG, § 57 AsylG, in der Fassung BGBl. I Nr. 70/2015, § 10 Abs. 1 Z 4 AsylG, in der Fassung BGBl. I Nr. 145/2017, § 9 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 87/2012 (BFA-VG), in der Fassung BGBl. I Nr. 56/2018, und § 52 Fremdenpolizeigesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (FPG), in der Fassung BGBl. I Nr. 110/2019, als unbegründet abgewiesen. römisch eins. Die Beschwerde gegen die Spruchpunkte römisch eins. bis römisch fünf. des Bescheides wird gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 2, Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (AsylG), und Absatz 4, AsylG, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2009,, Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG, Paragraph 57, AsylG, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 70 aus 2015,, Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 145 aus 2017,, Paragraph 9, BFA-Verfahrensgesetz, , Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, (BFA-VG), in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 56 aus 2018,, und , Paragraph 52, Fremdenpolizeigesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (FPG), in der Fassung , Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 110 aus 2019,, als unbegründet abgewiesen. II. Der Beschwerde gegen die Spruchpunkte VI. und VII. des Bescheides wird gemäß § 55 FPG, in der Fassung BGBl I Nr. 68/2013, und § 53 Abs. 1 FPG, in der Fassung BGBl. I Nr. 68/2013 iVm § 53 Abs. 3 FPG, in der Fassung BGBl. I Nr. 56/2018, stattgegeben und diese Spruchpunkte ersatzlos behoben.römisch zwei. Der Beschwerde gegen die Spruchpunkte römisch sechs. und römisch sieben. des Bescheides wird gemäß , Paragraph 55, FPG, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2013,, und Paragraph 53, Absatz eins, FPG, in der Fassung , Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2013, in Verbindung mit Paragraph 53, Absatz 3, FPG, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 56 aus 2018,, stattgegeben und diese Spruchpunkte ersatzlos behoben. B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930 (B-VG), in der Fassung BGBl. I Nr. 51/2012, nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz, , Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930, (B-VG), in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 2012,, nicht zulässig. , TextEntscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1. Dem Beschwerdeführer wurde mit Bescheid des Bundesasylamts vom 18.01.2005, Zahl 04 05.238-BAS, der Status des Asylberechtigten zuerkannt und verfügt seit XXXX über keine aufrechte Meldeadresse im österreichischen Bundesgebiet.1. Dem Beschwerdeführer wurde mit Bescheid des Bundesasylamts vom 18.01.2005, Zahl , 04 05.238-BAS, der Status des Asylberechtigten zuerkannt und verfügt seit römisch 40 über keine aufrechte Meldeadresse im österreichischen Bundesgebiet. Am 12.10.2018 leitete das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ein amtswegiges Verfahren hinsichtlich der Aberkennung des Asylstatus des Beschwerdeführers ein. Am selben Tag wurde seitens des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl ein Antrag beim zuständigen Bezirksgericht hinsichtlich der Bestellung eines Abwesenheitskurators im laufenden Verfahren eingebracht, dem das Bezirksgericht mit Beschluss vom XXXX , XXXX , nachkam und einen Abwesenheitskurator bestellte.Am 12.10.2018 leitete das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ein amtswegiges Verfahren hinsichtlich der Aberkennung des Asylstatus des Beschwerdeführers ein. Am selben Tag wurde seitens des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl ein Antrag beim zuständigen Bezirksgericht hinsichtlich der Bestellung eines Abwesenheitskurators im laufenden Verfahren eingebracht, dem das Bezirksgericht mit Beschluss vom römisch 40 , römisch 40 , nachkam und einen Abwesenheitskurator bestellte. Mit Schriftstück vom 25.10.2018 langte eine Äußerung des Abwesenheitskurators beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, worin sich dieser gegen die Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft ausspricht, da der Umstand, dass keine polizeiliche Meldung mehr vorliege und keine Sachleistungen mehr bezogen werden, eine Aberkennung nicht rechtfertigen. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 19.11.2018, Zahl 740523801-180971906, wurde der mit Bescheid vom 18.01.2005, Zahl 03 05.238-BAS, zuerkannte Status des Asylberechtigten gemäß § 7 Abs. 1 Z 2 AsylG aberkannt und gemäß § 7 Abs. 4 AsylG festgestellt, dass dem Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetztes nicht mehr zukommt (Spruchpunkt I.). In Spruchpunkt II. wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 8 Abs. 1 Z 2 AsylG der Status des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuerkannt. Gemäß § 57 AsylG wurde ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt (Spruchpunkt III.) und gemäß § 10 Abs. 1 Z 4 AsylG iVm § 9 BFA-VG gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidungen gemäß § 52 Abs. 2 Z 1 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.). Es wurde gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers „nach“ Russische Föderation gemäß § 46 FPG zulässig ist (Spruchpunkt V.). Die Frist für die freiwillige Ausreise wurde gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt (Spruchpunkt VI.). In Spruchpunkt VII. wurde gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 2 Z 6 FPG ein auf Dauer von drei Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen.Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 19.11.2018, Zahl , 740523801-180971906, wurde der mit Bescheid vom 18.01.2005, Zahl 03 05.238-BAS, zuerkannte Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG aberkannt und gemäß , Paragraph 7, Absatz 4, AsylG festgestellt, dass dem Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetztes nicht mehr zukommt (Spruchpunkt römisch eins.). In Spruchpunkt römisch zwei. wurde dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG der Status des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuerkannt. Gemäß Paragraph 57, AsylG wurde ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.) und gemäß , Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidungen gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer eins, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch vier.). Es wurde gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers „nach“ Russische Föderation gemäß Paragraph 46, FPG zulässig ist (Spruchpunkt römisch fünf.). Die Frist für die freiwillige Ausreise wurde gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt (Spruchpunkt römisch sechs.). In Spruchpunkt römisch sieben. wurde gemäß , Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, Ziffer 6, FPG ein auf Dauer von drei Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen. Gegen diesen Bescheid wurde vom Abwesenheitskurator mit Schriftsatz vom 12.12.2018 gegen alle Spruchpunkte Beschwerde erhoben. Als Beschwerdegründe wurden Rechtswidrigkeit des Inhaltes sowie Rechtswidrigkeit in Folge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht. Die Begründung des Bescheides erhalte zwar umfangreiche Ausführungen allgemeiner Natur, lasse jedoch nicht erkennen, warum bzw. worin sich diese auf die konkrete Person des Asylberechtigten beziehe. Allein aus dem Umstand der Abmeldung vom österreichischen Wohnsitz lasse sich nicht darauf rückschließen, dass der Lebensmittelpunkt des Beschwerdeführers nunmehr in der Russischen Föderation zu verorten sei; ebenso wenig lasse sich daraus die Vermutung, dass er in seine Heimat zurückgekehrt sei, nicht ableiten; gleiches gelte aus dem Umstand, dass die Ausmittlung eines Wohnsitzes nicht möglich gewesen sei und keine Sozialleistungen empfangen worden seien. Konkrete Verfahrensergebnisse, dass der Asylberechtigte Österreich verlassen habe und in das Gebiet der russischen Föderation zurückgezogen sei, würden somit tatsächlich nicht vorliegen. 2. Die Beschwerdevorlage vom 03.01.2019 langte am 10.01.2019 im Bundesverwaltungsgericht ein. Am 05.01.2021 langte ein Fristsetzungsantrag des Abwesenheitskurators beim Bundesverwaltungsgericht ein, der mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichts vom 07.01.2021 dem Verwaltungsgerichtshof vorgelegt wurde. Am 28.01.2021 langte eine verfahrensleitende Anordnung des Verwaltungsgerichtshofs vom 25.01.2021, Fr 2021/14/0001-4, im Bundesverwaltungsgericht ein, in der aufgetragen wurde, dass binnen drei Monaten die Entscheidung (Erkenntnis/Beschluss) zu erlassen ist. Für den 29.03.2021 wurde zur Ermittlung des maßgeblichen Sachverhaltes eine öffentliche mündliche Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht anberaumt, zu welcher der Abwesenheitskurator erschien. Das ordnungsgemäß geladene Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl erschienen nicht, nachdem es sich bereits davor mit Email vom 01.03.2021 entschuldigt hatte. In der Verhandlung wurde dargelegt, dass der Beschwerdeführer XXXX , geb. XXXX , Staatsangehörigkeit Russischen Föderation sei, aus Tschetschenien stamme und der tschetschenischen Volksgruppe angehöre und moslemischen Glaubens sei. Die Identität des Beschwerdeführers stehe fest, da er im Verfahren seinen russischen Inlandspass, seinen russischen Führerschein und einen russischen Auslandsreisepass beim Bundesasylamt vorlegte. Weiters wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer laut Auskunft des Zentralen Melderegisters nur bis 29.10.2012 in Österreich mit seinem Hauptwohnsitz gemeldet gewesen war, weshalb diesem mit Beschluss des Bezirksgerichts XXXX vom XXXX , der anwesende Abwesenheitskurator bestellt worden sei. Aus dem Beschluss des Bezirksgerichts geht hervor, dass der Beschwerdeführer nur noch XXXX Notstandshilfe bezog, nur mehr bis XXXX obdachlos gemeldet war und sein Aufenthalt vom Bezirksgericht danach nicht mehr festgestellt werde haben können. Der Beschwerdeführer war laut Akteninhalt im Asylverfahren weder krank, noch habe er je an lebensbedrohlichen Krankheiten gelitten. Auf Erklärung, dass das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl in seinem Bescheid zusammengefasst davon ausgehe, dass der Beschwerdeführer seit XXXX nicht mehr in Österreich sei, sondern wieder in der Russischen Föderation lebe, weiters in Österreich keinerlei Familien- oder Privatleben bestehe, verwies der Abwesenheitskurator auf die diesbezüglichen Ausführungen seiner Beschwerde. In der Verhandlung wurden die Quellen der zur Entscheidungsfindung herangezogenen Länderinformationen dargetan, auf deren Einsichtnahme und Ausfolgung der Abwesenheitskurator verzichtete. Die Parteien erhielten eine Frist von einer Woche zur Abgabe von Stellungnahmen. Für den 29.03.2021 wurde zur Ermittlung des maßgeblichen Sachverhaltes eine öffentliche mündliche Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht anberaumt, zu welcher der Abwesenheitskurator erschien. Das ordnungsgemäß geladene Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl erschienen nicht, nachdem es sich bereits davor mit Email vom 01.03.2021 entschuldigt hatte. In der Verhandlung wurde dargelegt, dass der Beschwerdeführer römisch 40 , geb. römisch 40 , Staatsangehörigkeit Russischen Föderation sei, aus Tschetschenien stamme und der tschetschenischen Volksgruppe angehöre und moslemischen Glaubens sei. Die Identität des Beschwerdeführers stehe fest, da er im Verfahren seinen russischen Inlandspass, seinen russischen Führerschein und einen russischen Auslandsreisepass beim Bundesasylamt vorlegte. Weiters wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer laut Auskunft des Zentralen Melderegisters nur bis 29.10.2012 in Österreich mit seinem Hauptwohnsitz gemeldet gewesen war, weshalb diesem mit Beschluss des Bezirksgerichts römisch 40 vom römisch 40 , der anwesende Abwesenheitskurator bestellt worden sei. Aus dem Beschluss des Bezirksgerichts geht hervor, dass der Beschwerdeführer nur noch römisch 40 Notstandshilfe bezog, nur mehr bis römisch 40 obdachlos gemeldet war und sein Aufenthalt vom Bezirksgericht danach nicht mehr festgestellt werde haben können. Der Beschwerdeführer war laut Akteninhalt im Asylverfahren weder krank, noch habe er je an lebensbedrohlichen Krankheiten gelitten. Auf Erklärung, dass das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl in seinem Bescheid zusammengefasst davon ausgehe, dass der Beschwerdeführer seit römisch 40 nicht mehr in Österreich sei, sondern wieder in der Russischen Föderation lebe, weiters in Österreich keinerlei Familien- oder Privatleben bestehe, verwies der Abwesenheitskurator auf die diesbezüglichen Ausführungen seiner Beschwerde. In der Verhandlung wurden die Quellen der zur Entscheidungsfindung herangezogenen Länderinformationen dargetan, auf deren Einsichtnahme und Ausfolgung der Abwesenheitskurator verzichtete. Die Parteien erhielten eine Frist von einer Woche zur Abgabe von Stellungnahmen. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat über die zulässigen Beschwerden erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat über die zulässigen Beschwerden erwogen: 1. Feststellungen:

  1. a)Zur Person des Beschwerdeführers: Die Identität des Beschwerdeführers steht fest. Er ist Staatsangehöriger der Russischen Föderation, gehört der Volksgruppe der Tschetschenen an und ist moslemischen Glaubens.
  2. b)Zur Aberkennung des Status des Asylberechtigten: Dem Beschwerdeführer wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 18.01.2005, Zahl 04 05.238-BAS, gemäß § 7 AsylG 1997 der Status des Asylberechtigten zuerkannt. Er bezog danach nur bis XXXX Notstandshilfe und verfügt seit seiner letzten Eintragung im Zentralen Melderegister (Obdachlosenmeldung bis XXXX ) über keinen aufrechten Wohnsitz im österreichischen Bundesgebiet. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ging davon aus, dass der Beschwerdeführer längst wieder in seinen Herkunftsstaat, die Russische Föderation, zurückgekehrt ist, weshalb mit Bescheid vom 19.11.2018, Zahl 740523801-180971906, der zuerkannte Status des Asylberechtigten gemäß § 7 Abs. 1 Z 2 AsylG aberkannt und gemäß § 7 Abs. 4 AsylG festgestellt wurde, dass dem Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetztes nicht mehr zukommt (Spruchpunkt I.). In Spruchpunkt II. wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 8 Abs. 1 Z 2 AsylG der Status des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuerkannt. Gemäß § 57 AsylG wurde ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt (Spruchpunkt III.) und gemäß § 10 Abs. 1 Z 4 AsylG iVm § 9 BFA-VG gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidungen gemäß § 52 Abs. 2 Z 1 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.). Es wurde gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers „nach“ Russische Föderation gemäß § 46 FPG zulässig ist (Spruchpunkt V.). Die Frist für die freiwillige Ausreise wurde gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt (Spruchpunkt VI.). In Spruchpunkt VII. wurde gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 2 Z 6 FPG ein auf Dauer von drei Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen.Dem Beschwerdeführer wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 18.01.2005, Zahl , 04 05.238-BAS, gemäß Paragraph 7, AsylG 1997 der Status des Asylberechtigten zuerkannt. Er bezog danach nur bis römisch 40 Notstandshilfe und verfügt seit seiner letzten Eintragung im Zentralen Melderegister (Obdachlosenmeldung bis römisch 40 ) über keinen aufrechten Wohnsitz im österreichischen Bundesgebiet. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ging davon aus, dass der Beschwerdeführer längst wieder in seinen Herkunftsstaat, die Russische Föderation, zurückgekehrt ist, weshalb mit Bescheid vom 19.11.2018, Zahl , 740523801-180971906, der zuerkannte Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG aberkannt und gemäß Paragraph 7, Absatz 4, AsylG festgestellt wurde, dass dem Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetztes nicht mehr zukommt (Spruchpunkt römisch eins.). In Spruchpunkt römisch zwei. wurde dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG der Status des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuerkannt. Gemäß Paragraph 57, AsylG wurde ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.) und gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidungen gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer eins, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch vier.). Es wurde gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers „nach“ Russische Föderation gemäß Paragraph 46, FPG zulässig ist (Spruchpunkt römisch fünf.). Die Frist für die freiwillige Ausreise wurde gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt (Spruchpunkt römisch sechs.). In Spruchpunkt römisch sieben. wurde gemäß , Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, Ziffer 6, FPG ein auf Dauer von drei Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen. Gegen diesen Bescheid wurde vom Abwesenheitskurator mit Schriftsatz vom 12.12.2018 fristgerecht umfassend Beschwerde erhoben und nach einem vom Abwesenheitskurator erfolgreich gestelltem Fristsetzungsantrag fand am 29.03.2021 eine öffentliche mündliche Beschwerdeverhandlung, in Anwesenheit des Abwesenheitskurators, im Bundesverwaltungsgericht statt. Das Bundesverwaltungsgericht geht, ebenso wie das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, davon aus, dass der Beschwerdeführer in seinen Herkunftsstaat zurückgekehrt ist und dort keinerlei Probleme hat.
  3. c)Zur Rückkehr des Beschwerdeführers in seinen Herkunftsstaat: Der Beschwerdeführer hielt sich, obwohl er hier als Flüchtling anerkannt wurde, seit mehr als XXXX Jahren nicht mehr im Bundesgebiet auf und hat hier, im Gegensatz zum Herkunftsstaat, keine Angehörigen. Kurz vor seiner Reise nach Österreich schloss er am XXXX im Herkunftsstaat eine standesamtliche Ehe, ließ seine Ehegattin aber bei seiner Ausreise am XXXX , ebenso wie seine Brüder, seine Mutter und alle anderen Verwandte, in XXXX zurück. Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer krank ist oder im Herkunftsstaat Hunger leidet, zumal er bis zur seiner Reise nach Österreich Arbeit XXXX hatte und problemlos seinen Lebensunterhalt als XXXX verdienen konnte. Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer seit seiner Rückkehr in die Russische Föderation Gefahr läuft, grundlegende und notwendige Lebensbedürfnisse wie Nahrung, Kleidung sowie Unterkunft nicht befriedigen zu können und in eine ausweglose bzw. existenzbedrohende Situation geraten ist oder wird. Der Beschwerdeführer hielt sich, obwohl er hier als Flüchtling anerkannt wurde, seit mehr als römisch 40 Jahren nicht mehr im Bundesgebiet auf und hat hier, im Gegensatz zum Herkunftsstaat, keine Angehörigen. Kurz vor seiner Reise nach Österreich schloss er am römisch 40 im Herkunftsstaat eine standesamtliche Ehe, ließ seine Ehegattin aber bei seiner Ausreise am römisch 40 , ebenso wie seine Brüder, seine Mutter und alle anderen Verwandte, in römisch 40 zurück. Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer krank ist oder im Herkunftsstaat Hunger leidet, zumal er bis zur seiner Reise nach Österreich Arbeit römisch 40 hatte und problemlos seinen Lebensunterhalt als römisch 40 verdienen konnte. Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer seit seiner Rückkehr in die Russische Föderation Gefahr läuft, grundlegende und notwendige Lebensbedürfnisse wie Nahrung, Kleidung sowie Unterkunft nicht befriedigen zu können und in eine ausweglose bzw. existenzbedrohende Situation geraten ist oder wird.
  4. d)Zum Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers in Österreich: Der Beschwerdeführer hat nur bis XXXX Notstandshilfe bezogen und hält sich jedenfalls seit XXXX nicht mehr in Österreich auf. Es kann kein bestehendes Familien- oder Privatlebens in Österreich festgestellt werden. Der Beschwerdeführer hat nur bis römisch 40 Notstandshilfe bezogen und hält sich jedenfalls seit römisch 40 nicht mehr in Österreich auf. Es kann kein bestehendes Familien- oder Privatlebens in Österreich festgestellt werden.
  5. e)Zur aktuellen Lage im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers: Politische Lage Die Russische Föderation hat mehr als 142,3 Millionen Einwohner und ist schätzungsweis ca. 1,8 Mal so groß wie die die U.S.A. (CIA Factbook letzte Aktualisierung 16.02.2021, abgefragt am 18.02.2021). Wladimir Putin ist das Staatsoberhaupt, Michail Mischustin Regierungschef. Die dritte Präsidentschaft Putins zeichnete sich durch politische Kontinuität aus. Die Modernisierungsagenda von Medwedew wurde weiterverfolgt. Gleichzeitig hat Putin den Sozialstaat weiter ausgebaut und den Verteidigungssektor gestärkt. Im 2013 vom Kabinett beschlossenen Haushaltsplan für 2014 bis 2016 wurde dem Ziel, die Haushaltsdefizite durch Ausgabeneinsparungen eng zu begrenzen, jedoch weiterhin Priorität gegeben. Am 15.01.2020 hat Putin in seiner jährlichen Rede zur Lage der Nation eine Neuordnung des politischen Systems vorgeschlagen und eine Reihe von Verfassungsänderungen angekündigt. Der Ministerpräsident und die Kabinettsmitglieder bekommen per Verfassungsänderung künftig mehr Macht. Dmitri Medwedjew hat den Rücktritt seiner Regierung erklärt. Sein Nachfolger ist der Leiter der russischen Steuerbehörde Michail Mischustin. In dem neuen Kabinett sind 15 von 31 Regierungsmitgliedern ausgewechselt worden. Die Verfassungsänderungen ermöglichen Wladimir Putin für zwei weitere Amtszeiten als Präsident zu kandidieren. Die für das 12.04.2020 geplante Abstimmung wurde wegen Ausbreitung der Atemwegserkrankung COVID-19 verschoben. Der Volksentscheid über eine umfassend geänderte Verfassung fand am 01.07.2020 statt. Bei einer Wahlbeteiligung von ca. 65 Prozent der Stimmberechtigten stimmten laut russischer Wahlkommission knapp 78 Prozent für und mehr als 21 Prozent gegen die Verfassungsänderungen. Neben der so genannten Nullsetzung der bisherigen Amtszeiten des Präsidenten, durch die der amtierende Präsident 2024 und theoretisch auch 2030 zwei weitere Male kandidieren darf, wird das staatliche Selbstverständnis der Russischen Föderation in vielen Bereichen neu definiert. Der neue Verfassungstext beinhaltet deutlich sozialere und konservativere Inhalte als die Ursprungsverfassung aus dem Jahre 1993. Russland ist eine Präsidialdemokratie mit föderativem Staatsaufbau. Der Präsident verfügt über weitreichende exekutive Vollmachten, insbesondere in der Außen- und Sicherheitspolitik. Er ernennt auf Vorschlag der Staatsduma den Vorsitzenden der Regierung, die stellvertretenden Vorsitzenden und die Minister und entlässt sie. Das Zweikammerparlament besteht aus Staatsduma und Föderationsrat. Der Föderationsrat ist als „obere Parlamentskammer“ das Verfassungsorgan, das die Föderationssubjekte auf föderaler Ebene vertritt. Er besteht aus 178 Abgeordneten: Jedes Föderationssubjekt entsendet je einen Vertreter aus der Exekutive und Legislative in den Föderationsrat. Die Staatsduma mit 450 Sitzen wird für fünf Jahre gewählt. Es gibt eine Fünfprozentklausel (LIPortal Geschichte und Staat letzte Aktualisierung Jänner 2021, abgefragt am 18.02.2021). Die Russische Föderation ist der Staat mit der weltweit größten Fläche. Sie ist Atommacht und Ständiges Mitglied im Sicherheitsrat der Vereinten Nationen. Russland besteht aus 83 Föderationssubjekten. Die 2014 erfolgte Annexion der ukrainischen Krim und der Stadt Sewastopol durch Russland ist international nicht anerkannt. Föderationssubjekte verfügen über eine eigene Legislative und Exekutive, sind aber weitgehend vom föderalen Zentrum abhängig. Die Föderationsversammlung besteht aus zwei Kammern. Im Föderationsrat sitzen je zwei Vertreter jedes Föderationssubjekts. Dazu kommen vom Staatspräsidenten ernannte Vertreter der Russischen Föderation, deren Anteil nicht mehr als zehn Prozent betragen darf. Die Staatsduma besteht aus 450 Abgeordneten, die in Wahlen bestimmt werden. OSZE-Wahlbeobachter bestätigten mehrfach Unregelmäßigkeiten bei der Durchführung von Wahlen. Der in der Verfassung vorgesehenen Gewaltenteilung steht die de-facto alle Bereiche dominierende zentrale Rolle des Staatspräsidenten gegenüber. Er kann die Regierung entlassen und hat weitreichende Vollmachten in der Außen- und Sicherheitspolitik (AA politisches Porträt Stand 21.10.2020, abgefragt am 18.02.2021). In Russland hat eine deutliche Mehrheit für die von Präsident Wladimir Putin vorgeschlagene Verfassungsreform gestimmt. Wie die zentrale Wahlkommission mitteilte, stimmten laut vorläufigem Endergebnis 77,9 % für die umfangreichen Änderungen bei einer Wahlbeteiligung von 68 %. Sie sehen unter anderem erweiterte Vollmachten für den Präsidenten vor und ermöglichen es Putin, bei der nächsten Präsidentschaftswahl erneut zu kandidieren. Bislang sind dem Staatsoberhaupt nur zwei Amtszeiten in Folge erlaubt, womit Putin nach den bislang geltenden Regelungen 2024 aus dem Amt scheiden müsste. Mit Inkrafttreten der neuen Verfassung werden Putins bisherige Amtszeiten nicht mehr gezählt. Da die Amtszeiten jeweils sechs Jahre betragen, könnte er theoretisch bis 2036 im Amt bleiben. Der Kreml wertete das Ergebnis als Triumph für Putin. Die hohe Zustimmung für die neue Verfassung zeuge vom großen Vertrauen der Bevölkerung in den Präsidenten, sagte Kremlsprecher Dmitri Peskow. Demgegenüber äußerten Kremlkritiker Zweifel an den offiziellen Zahlen. Die unabhängige Wahlbeobachtungsgruppe Golos und Oppositionspolitiker berichteten von Hunderten Beschwerden über Verstöße gegen die Wahlfreiheit und bezeichneten die veröffentlichten Ergebnisse als „allgemein verdächtig“. Die eine Woche dauernde Abstimmung war rechtlich nicht nötig. Die Reform war bereits vom Parlament beschlossen, vom Verfassungsgericht bestätigt und von Putin unterzeichnet worden. Die landesweite Volksbefragung fußt auf dem Versprechen Putins, dass die gut 170 Änderungen nur mit Zustimmung des russischen Volkes in Kraft treten würden. Teil der Verfassungsänderungen sind auch weitreichende Sozialreformen, darunter Garantien für bessere Mindestlöhne und Renten. Zudem soll eine Reihe konservativer Werte verankert werden, darunter die Ehe ausschließlich als Bund zwischen Mann und Frau. Die Bürger werden die Neuerungen nicht sofort zu spüren bekommen, doch werden sie die Politik des Landes zukünftig prägen. Die Macht seines Amtes wird durch die Reform weiter gestärkt. Russisches Recht gilt nun vor internationalem Recht. Und die Unteilbarkeit des russischen Territoriums wird ebenfalls in der Verfassung verankert, wozu - aus Sicht des Kreml - auch die annektierte Halbinsel Krim gehört (BAMF 06.07.2020). Überschattet vom Giftanschlag auf den Kreml-Kritiker Alexej Nawalny und der Corona-Krise haben in Russland Regionalwahlen stattgefunden. Am Hauptwahltag des 13.09.2020 gaben Bürger in 41 Regionen des Landes ihre Stimme ab, in vier Nachwahlen wurde außerdem über die Vergabe von Sitzen im russischen Parlament abgestimmt. Insgesamt gab es mehr als 9.000 verschiedene Wahlen auf unterschiedlichen Ebenen. Die Abstimmung zog sich dabei seit 11.09.2020 teilweise über drei Tage hin. Nach den ersten Ergebnissen in der Nacht zum 14.09.2020 deutete sich an, dass die Partei von Präsident Putin, Einiges Russland, ihre Mehrheit erwartungsgemäß behauptet hat. In einigen Regionen wie in Tscheljabinsk am Ural zeichnete sich ab, dass künftig mehr Parteien in örtlichen Parlamenten sitzen könnten. Nach vorläufigen Angaben haben zwei Mitarbeiter des russischen Oppositionspolitikers Nawalny in der sibirischen Großstadt Tomsk zwei Stadtratsmandate errungen, während die Kremlpartei Einiges Russland in Tomsk Verluste hinnehmen musste und nur noch knapp 25 % der Stimmen erreichte. Beobachtern zufolge gab es in vielen Wahllokalen Unregelmäßigkeiten. Laut der unabhängigen Wahlbeobachtungsgruppe Golos seien bereits mehr als 1.000 Meldungen über mögliche Verstöße eingegangen. Wahlbeobachter hätten über Behinderungen ihrer Arbeit und Wahlfälschungen berichtet. Es sei dabei auch Gewalt angewendet worden und es gebe Berichte über Wahlzwang und Bestechung aus vielen Regionen (BAMF 14.09.2020). Durch Präsidialdekret vom Juli 2000 wurden die zunächst sieben, ab Februar 2010 acht Föderationskreise (Nordwestrussland, Zentralrussland, Südrussland, Nordkaukasus, Wolga, Ural, Sibirien, Ferner Osten) geschaffen, denen jeweils ein Bevollmächtigter des Präsidenten vorsteht. Der Staatsrat der Gouverneure tagt unter Leitung des Präsidenten und gibt der Exekutive Empfehlungen zu aktuellen politischen Fragen und zu Gesetzesprojekten. Nach der Eingliederung der Republik Krim und der Stadt Sewastopol in die Russische Föderation wurde am 21.03.2014 der neunte Föderationskreis Krim gegründet. Die Verfassung wurde per Referendum am 12.12.1993 mit 58,4% der Stimmen angenommen. Sie garantiert die Menschen- und Bürgerrechte. Das Prinzip der Gewaltenteilung ist zwar in der Verfassung verankert, jedoch verfügt der Präsident über eine Machtfülle, die ihn weitgehend unabhängig regieren lässt. Er ist Oberbefehlshaber der Streitkräfte, trägt die Verantwortung für die Innen- und Außenpolitik und kann die Gesetzentwürfe des Parlaments blockieren. Die Regierung ist dem Präsidenten untergeordnet, der den Premierminister mit Zustimmung der Staatsduma ernennt. Das Parlament - Staatsduma und Föderationsrat - ist in seinem Einfluss stark beschränkt (LIPortal Geschichte und Staat letzte Aktualisierung Jänner 2021, abgefragt am 18.02.2021). Der prominente Oppositionspolitiker und Putin-Gegner Alexej Nawalny ist am Abend des 17.01.2021 unmittelbar nach seiner Landung auf dem Moskauer Flughafen Scheremetjewo festgenommen worden. Nawalny wurde an der Passkontrolle abgeführt und in eine nahe gelegene Polizeistation gebracht. Nach der Festnahme von Nawalny wächst der Druck auf Russland. Politiker der EU und USA forderten die russischen Behörden zur sofortigen Freilassung des 44-Jährigen auf (BAMF 18.01.2021). In Russland sind am 23.01.2021 landesweit zehntausende Menschen trotz Druck seitens der Behörden und großer Polizeiaufgebote einem Protestaufruf von Oppositionspolitiker Alexej Nawalny gefolgt. Bei Kundgebungen in mehr als 100 Städten sind Bürgerrechtlern zufolge mehr als 3.500 Menschen festgenommen worden. Die Sicherheitskräfte gingen dabei teils mit massiver Gewalt vor. Die russischen Behörden warfen Demonstrierende vor, Polizisten angegriffen zu haben. Allein in Moskau wurden mindestens 1.360 Demonstrierende festgesetzt und 523 weitere Festnahmen gab es demnach in St. Petersburg. Angaben von Russlands Kinderrechts-Beauftragten zufolge wurden auch rund 300 Minderjährige in Gewahrsam genommen. Die Demonstrierenden protestierten gegen Präsident Wladimir Putin und forderten die Freilassung Nawalnys (BAMF 25.01.2021). In Russland folgten am 31.01.2021 landesweit wieder zehntausende Menschen einem Protestaufruf von Oppositionspolitiker Alexej Nawalny. Die Demonstrierenden protestierten gegen Präsident Wladimir Putin und forderten die Freilassung Nawalnys. Bei Kundgebungen in rund 100 Städten sind Bürgerrechtlern und dem Portal Owd-Info zufolge mehr als 5.100 Menschen festgenommen worden, deutlich mehr als bei den Protesten eine Woche zuvor. Die meisten Festnahmen, mit mehr als 1.600, gab es demnach in der Hauptstadt Moskau. Zudem kamen mehr als 60 Journalisten vorübergehend in Gewahrsam. Die Sicherheitskräfte sollen mit massiver Gewaltgegen die Demonstrierenden in Moskau und St. Petersburg vorgegangen sein. So stießen in St. Petersburg Demonstrierende mit der Sonderpolizei OMON zusammen, die mit Tränengas und Elektroschockern die Protestierenden attackierte. Unter den Festgenommenen war auch die Frau des Putin-Kritikers, Julia Nawalnaja, die am Abend des 31.01.2021 wieder auf freien Fuß kam. Medienberichten zufolge muss Julia Nawalnaja aber am 01.02.2021 wegen Teilnahme an nicht genehmigten Kundgebungen vor Gericht. Ihr drohen demnach eine Geldstrafe oder bis zu 15 Tage Haft. Schon zuvor waren im Laufe der letzten Woche zahlreiche Mitstreiter und Nawalnys Bruder Oleg festgenommen und zu Hausarrest verurteilt worden, wohl in der Absicht, die geplanten Protestkundgebungen entscheidend schwächen zu können (BAMF 01.02.2021). Der russische Oppositionelle und schärfste Kritiker von Präsident Putin, Alexej Nawalny, ist von einem Moskauer Gericht am 02.02.2021 zu dreieinhalb Jahren Haft in einem Straflager verurteilt worden. Der 44-Jährige habe gegen Bewährungsauflagen in einem früheren Strafverfahren von 2014 verstoßen, so die zuständige Richterin. Deshalb sei eine frühere Bewährungsstrafe nun in eine echte Haftstrafe umgewandelt worden. Damals war Nawalny bereits zu dreieinhalb Jahren auf Bewährung verurteilt worden. Davon dürften nun die zehn Monate abgezogen werden, die Nawalny noch während des damals laufenden Verfahrens unter Hausarrest verbringen musste. Seine verbleibende Haftstrafe betrüge damit zwei Jahre und acht Monate. Nawalny hatte in der Gerichtsverhandlung in einer emotionalen Rede eine unrechtmäßige Verfolgung durch die russischen Behörden beklagt und darauf verwiesen, dass er sich in Deutschland in medizinischer Behandlung befunden und sich dort fünf Monate lang von einem Anschlag mit dem chemischen Kampfstoff Nowitschok erholt habe. Seine Verteidiger kündigten nach dem Urteil umgehend an, in Berufung gehen zu wollen. Zahlreiche Demonstrierende verhaftet Rund um den Prozess gegen Nawalny sind die russischen Sicherheitskräfte wieder massiv gegen Demonstrierende in mehreren Städten vorgegangen. Nach Angaben von Menschenrechtlern wurden insgesamt rund 1.400 Menschen festgenommen. Allein in Moskau nahm die Polizei nach Angaben der Nichtregierungsorganisation OVD-Info 1.116 Protestierende fest, in St. Petersburg gab es demnach 246 Festnahmen. Auch in anderen russischen Städten fanden Proteste statt und wurden Menschen in Gewahrsam genommen (BAMF 08.02.2021). (CIA, The World Factbook, Russland, letzte Aktualisierung am 16.02.2021, abgefragt am 28.02.2021, https://www.cia.gov/the-world-factbook/countries/russia/ BAMF, Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Briefing Note, 14.09.2020, https://www.ecoi.net/en/file/local/2037644/briefingnotes-kw38-2020.pdf AA, Auswärtiges Amt, Russische Föderation, Politisches Porträt, Stand 21.10.2020, abgefragt am 18.02.2021, https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/russischefoederation-node/politisches-portrait/201710 BAMF, Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Briefing Note, 06.07.2020, https://www.ecoi.net/en/file/local/2033953/briefingnotes-kw28-2020.pdf BAMF, Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Briefing Note, 18.01.2021, https://www.bamf.de/SharedDocs/Anlagen/DE/Behoerde/Informationszentrum/BriefingNotes/2021/briefingnotes-kw03-2021.pdf?__blob=publicationFile&v=4 BAMF, Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Briefing Note, 25.01.2021, https://www.bamf.de/SharedDocs/Anlagen/DE/Behoerde/Informationszentrum/BriefingNotes/2021/briefingnotes-kw04-2021.pdf?__blob=publicationFile&v=4 LIPortal, Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (GIZ), Russland, Geschichte und Staat, letzte Aktualisierung Jänner 2021, abgefragt am 18.02.2021, https://www.liportal.de/russland/geschichte-staat BAMF, Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Briefing Note, 01.02.2021, https://www.bamf.de/SharedDocs/Anlagen/DE/Behoerde/Informationszentrum/BriefingNotes/2021/briefingnotes-kw05-2021.pdf?__blob=publicationFile&v=4 BAMF, Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Briefing Note, 08.02.2021, https://www.bamf.de/SharedDocs/Anlagen/DE/Behoerde/Informationszentrum/BriefingNotes/2021/briefingnotes-kw06-2021.pdf?__blob=publicationFile&v=3) Politische Lage in Tschetschenien Die Einwohnerzahl Tschetscheniens liegt bei ca. 1,5 Millionen. Laut Aussagen des Republikoberhauptes Ramzan Kadyrow sollen rund 600.000 Tschetschenen außerhalb der Region leben – eine Hälfte davon in der Russischen Föderation, die andere Hälfte im Ausland. Experten zufolge hat die Hälfte von ihnen Tschetschenien während der Kriege nach dem Zerfall der Sowjetunion verlassen, bei der anderen Hälfte handelt es sich um Siedlungsgebiete außerhalb Tschetscheniens. Diese entstanden bereits vor über einem Jahrhundert, teilweise durch Migration aus dem Russischen in das Osmanische Reich, und zwar über Anatolien bis in den arabischen Raum. Was die Anzahl von Tschetschenen in anderen russischen Landesteilen anbelangt, so ist es aufgrund der öffentlichen Datenlage schwierig, verlässliche Aussagen zu treffen (ÖB Moskau 12.2019). In Tschetschenien gilt Ramzan Kadyrow als Garant Moskaus für Stabilität. Mit Duldung der russischen Staatsführung hat er in der Republik ein autoritäres Herrschaftssystem geschaffen, das vollkommen auf seine eigene Person ausgerichtet ist und weitgehend außerhalb des föderalen Rechtsrahmens funktioniert (ÖB Moskau 12.2019; AA 13.02.2019; FH 04.03.2020). Fraglich bleibt auch die föderale Kontrolle über die tschetschenischen Sicherheitskräfte, deren faktische Loyalität vorrangig dem Oberhaupt der Republik gilt. Im Juni 2016 beschloss das tschetschenische Parlament die vorzeitige Selbstauflösung, um vorgezogene Neuwahlen parallel zu den Wahlen zum Oberhaupt der Republik durchzuführen. Bei den russlandweiten Wahlen vom 18.9.2016 lag die Wahlbeteiligung in Tschetschenien weit über dem landesweiten Durchschnitt. Kadyrow wurde laut offiziellen Angaben bei hoher Wahlbeteiligung mit überwältigender Mehrheit für eine weitere Amtszeit von fünf Jahren gewählt. Unabhängige Medien berichteten über Unregelmäßigen bei den Wahlen. Auch im Vorfeld der Wahlen hatte Human Rights Watch über massive Druckausübung auf Kritiker des derzeitigen Machthabers berichtet. Das tschetschenische Oberhaupt bekundet immer wieder seine absolute Loyalität gegenüber dem Kreml. Gegen vermeintliche Extremisten und deren Angehörige, aber auch gegen politische Gegner, wird rigoros vorgegangen (ÖB Moskau 12.2019; AA 13.02.2019). Um die Kontrolle über die Republik zu behalten, wendet Kadyrow unterschiedliche Formen der Gewalt an, wie z.B. Entführungen, Folter und außergerichtliche Tötungen (FH 04.03.2020; AA 13.02.2019). Dies kann manchmal auch außerhalb Russlands stattfinden. Kadyrow wird verdächtigt, die Ermordung von unliebsamen Personen, die ins Ausland geflohen sind, angeordnet zu haben (FH 04.03.2020). Während der mittlerweile über zehn Jahre dauernden Herrschaft des amtierenden Republikführers Ramzan Kadyrow gestaltete sich Tschetscheniens Verhältnis zur Russischen Föderation ambivalent. Einerseits ist Kadyrow bemüht, die Zugehörigkeit der Republik zu Russland mit Nachdruck zu bekunden, tschetschenischen Nationalismus mit russischem Patriotismus zu verbinden, Russlands Präsidenten in der tschetschenischen Hauptstadt Grozny als Staatsikone auszustellen und sich als „Fußsoldat Putins“ zu präsentieren. Andererseits hat er das Föderationssubjekt Tschetschenien so weit in einen Privatstaat verwandelt, dass in der Umgebung des russischen Präsidenten die Frage gestellt wird, inwieweit sich die von Wladimir Putin ausgebaute „föderale Machtvertikale“ dorthin erstreckt. Zu Kadyrows Eigenmächtigkeit gehört auch eine Außenpolitik, die sich vor allem an den Mittleren Osten und die gesamte islamische Welt richtet. Kein anderer regionaler Führer beansprucht eine vergleichbare, über sein eigenes Verwaltungsgebiet und die Grenzen Russlands hinausreichende Rolle. Kadyrow inszeniert Tschetschenien als Anwalt eines russländischen Vielvölker-Zusammenhalts, ist aber längst zum „inneren Ausland“ Russlands geworden. Deutlichster Ausdruck dieser Entwicklung ist ein eigener Rechtszustand, in dem islamische und gewohnheitsrechtliche Regelungssysteme sowie die Willkür des Republikführers in Widerspruch zur Gesetzgebung Russlands geraten (SWP 03.2018). Ein Abkommen von September 2018 über die Abtretung von umstrittenem Territorium von Inguschetien an Tschetschenien hatte politische Unruhen in Inguschetien zur Folge (ÖB Moskau 12.2019). Der Konflikt um die Grenzziehung flammt immer wieder auf. Im März 2019 wurden Proteste in Inguschetien gewaltsam aufgelöst, wobei manche Teilnehmer körperlich gegen die Polizei Widerstand leisteten. 33 Personen wurden festgenommen (HRW 14.01.2020). Die Proteste hatten außerdem den Rücktritt des inguschetischen Präsidenten Junusbek Jewkurow im Juni 2019 zur Folge (ÖB Moskau 12.2019). Jewkurows Nachfolger ist Machmud-Ali Kalimatow (NZZ 29.06.2019). (FH, Freedom House, Freedom in the World 2020, Russland, 04.03.2020, https://freedomhouse.org/country/russia/freedom-world/2020 AA, Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation, Stand Dezember 2018, 13.02.2019, https://www.ecoi.net ÖB, Österreichische Botschaft Moskau, Asylländerbericht Dezember 2019, https://www.ecoi.net/en/file/local/2025975/RUSS_ÖB_Bericht_2019_12.pdf SWP, Stiftung Wissenschaft und Politik, Tschetscheniens Stellung in der Russischen Föderation. Ramsan Kadyrows Privatstaat und Wladimir Putins föderale Machtvertikale, März 2018, https://www.swp-berlin.org/fileadmin/contents/products/studien/2018S01_hlb.pdf NZZ, Neue Zürcher Zeitung, Die Nordkaukasus-Republik Inguschetien ist innerlich zerrissen, 29.06.2019, https://www.nzz.ch/international/nordkaukasus-inguschetien-nach-protesten-innerlich-zerrissen-ld.1492435 HRW, Human Rights Watch, World Report 2020, Russia, 14.01.2020, https://www.hrw.org/world-report/2020/country-chapters/russia) Sicherheitslage Bei der Einreise in die Russische Föderation besteht bis zur Stabilisierung der COVID-19 Situation ein Einreiseverbot für Ausländer mit wenigen Ausnahmen (ausländische Staatsangehörige, welche Maschinen und technisches Equipment in Russland warten; Ehepartner/Ehepartnerinnen von russischen Bürgerinnen/Bürgern; Diplomatinnen/Diplomaten [BMEIA Stand 18.02.2021]). Präsident Putin verkündete am 25.03.2020 die Verschiebung des für den 22.04.2020 geplanten Referendums über weitreichende Verfassungsänderungen. Um eine Gefährdung von Wählern durch das Coronavirus zu vermeiden, werde ein neuer Termin gemäß der Expertise von Gesundheitsexperten bestimmt werden. Stimmen bei dem Referendum mehr als die Hälfte der Wähler den Verfassungsänderungen zu, sollen diese in Kraft treten. Putin könnte dann 2024 erneut als Kandidat antreten und bei einer Wiederwahl bis 2036 im Präsidentenamt bleiben (BAMF 30.03.2020). In Wladikawkas versammelten sich am 20.04.2020 ca. 2.000 Menschen bei einer Demonstration gegen Ausgangsbeschränkungen zur Bekämpfung der Ausbreitung des Coronavirus und forderten den Rücktritt des Gouverneurs der Teilrepublik Nordossetien-Alanien. Die Polizei trieb die Teilnehmer gewaltsam auseinander und nahm Dutzende von ihnen fest. Am 21.04.2020 befand ein Gericht der Stadt 13 Personen der Teilnahme an einer nicht genehmigten Demonstration, des Widerstands gegen Polizisten sowie der Organisierung eines öffentlichen Ereignisses, das zur Störung der öffentlichen Ordnung geführt habe, für schuldig und verurteilte sie zu Gefängnisstrafen zwischen drei und 15 Tagen. Der Opernsänger Vadim Cheldiyev hatte im Internet zu der Kundgebung aufgerufen. Cheldiyev, der den Behördenleitern der Region eine Übertreibung der Virusgefahren zum Zweck der Selbstbereicherung vorgeworfen hatte, wurde am 21.04.2020 zu einer Geldstrafe von umgerechnet 928 Euro wegen der Verbreitung falscher Informationen über das Virus verurteilt (BAMF 27.04.2020). Überschattet vom Giftanschlag auf den Kreml-Kritiker Alexej Nawalny und der Corona-Krise haben in Russland Regionalwahlen stattgefunden. Am Hauptwahltag des 13.09.2020 gaben Bürger in 41 Regionen des Landes ihre Stimme ab, in vier Nachwahlen wurde außerdem über die Vergabe von Sitzen im russischen Parlament abgestimmt. Laut der unabhängigen Wahlbeobachtungsgruppe Golos seien bereits mehr als 1.000 Meldungen über mögliche Verstöße eingegangen. Wahlbeobachter hätten über Behinderungen ihrer Arbeit und Wahlfälschungen berichtet. Es sei dabei auch Gewalt angewendet worden und es gebe Berichte über Wahlzwang und Bestechung aus vielen Regionen (BAMF 14.09.2020). Wie verschiedene Anschläge mit zahlreichen Todesopfern gezeigt haben, kann es in Russland, auch außerhalb der Kaukasus-Region, zu Anschlägen kommen. Todesopfer forderte zuletzt ein Terroranschlag in der Metro von St. Petersburg im April 2017. Die russischen Behörden halten ihre Warnung vor Anschlägen aufrecht und rufen weiterhin zu besonderer Vorsicht auf. Seien Sie weiterhin insbesondere an belebten Orten, bei Menschenansammlungen und bei der Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel besonders aufmerksam (AA Reise- und Sicherheitshinweise Stand 18.02.2021). (BMEIA, Bundesministerium Europäische und internationale Angelegenheiten, Reiseinformation Russische Föderation, unverändert gültig seit 09.02.2021, Stand 18.02.2021, https://www.bmeia.gv.at/reise-aufenthalt/reiseinformation/land/russische-foederation BAMF, Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Briefing Note, 30.03.2020, https://www.ecoi.net/en/file/local/2027826/briefingnotes-kw14-2020.pdf BAMF, Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Briefing Note, 27.04.2020, https://www.ecoi.net/en/file/local/2029418/briefingnotes-kw18-2020.pdf BAMF, Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Briefing Note, 14.09.2020, https://www.ecoi.net/en/file/local/2037644/briefingnotes-kw38-2020.pdf AA, Auswärtiges Amt, Russische Föderation, Reise- und Sicherheitshinweise, unverändert gültig seit 15.02.2021, Stand 18.02.2021, https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/russischefoederation-node/russischefoederationsicherheit/201536) Sicherheitslage im Nordkaukasus Von nicht erforderlichen Reisen nach Inguschetien, Tschetschenien und Dagestan wird abgeraten. Es besteht bei Reisen in den Föderalbezirk Nordkaukasus sowie angrenzende Regionen eine erhöhte Sicherheitsgefährdung durch mögliche Anschläge mit terroristischem Hintergrund, bewaffnete Auseinandersetzungen und Entführungen. Zudem gilt für bestimmte Streckenabschnitte einiger Verkehrsstraßen im Nordkaukasus nur beschränkter Zutritt für Ausländer (AA Reise- und Sicherheitshinweise Stand 18.02.2021). Weiterhin angespannt bleibt die Menschenrechtslage im Nordkaukasus, insbesondere in Tschetschenien unter dem Regime von Ramsan Kadyrow. Dagegen hat sich die Sicherheitslage insgesamt betrachtet wesentlich verbessert und stabilisiert. Seit 2013 ist die Zahl der Toten durch Anschläge und Kämpfe im Nordkaukasus stark rückläufig. So starben im Jahr 2017 bei Anschlägen und Kämpfen zwischen Sicherheitskräften und separatistischen bzw. islamistischen Aufständischen nach offiziellen Angaben 134 Personen (2016: 202; 2015: 208; 2014: 341; 2013: 529; 2012: 700). Im Jahr 2018 fiel die Zahl der Todesopfer zum ersten Mal unter 100. 2018 starben nach Angaben der russischen Internetzeitung Caucasian Knot insgesamt 82 Personen im Nordkaukasus. Nach ersten vorliegenden Informationen derselben Quelle von Anfang Februar 2020 sank die Zahl der Todesopfer im Jahr 2019 auf insgesamt 31. Die Hauptursache für den im Vergleich zu dem Jahr 2012 erheblichen Rückgang der Zahl der getöteten Personen in den vergangenen Jahren dürfte sein, dass sich seit Ende 2014 vermehrt Kämpfer aus dem Nordkaukasus der Terrormiliz IS in Syrien und im Irak angeschlossen hatten und dort viele den Tod fanden (BAMF 10.02.2020). Menschenrechtsorganisationen sehen übereinstimmend bestimmte Teile des Nordkaukasus als den regionalen Schwerpunkt der Menschenrechtsverletzungen in Russland. Hintergrund sind die bewaffneten Auseinandersetzungen zwischen Sicherheitskräften und islamistischen Extremisten in der Republik Dagestan, daneben auch in Tschetschenien, Inguschetien und Kabardino-Balkarien. Der westliche Nordkaukasus ist hiervon praktisch nicht mehr betroffen. Die Opfer der Gewalt sind ganz überwiegend „Aufständische“ und Sicherheitskräfte (AA 13.02.2019). Das Kaukasus-Emirat, das seit 2007 den islamistischen Untergrundkampf im Nordkaukasus koordiniert, ist seit Ende 2014 durch das Überlaufen einiger Feldkommandeure zum sogenannten IS von Spaltungstendenzen erschüttert und geschwächt. Der IS verstärkte 2015 seine russischsprachige Propaganda in Internet-Foren wie Furat Media, ohne dass die Behörden laut Novaya Gazeta diesem Treiben große Aufmerksamkeit widmeten. Am 23.06.2015 rief der IS-Sprecher Muhammad al-Adnani ein „Wilajat Kavkaz“, eine Provinz Kaukasus, als Teil des IS-Kalifats aus. Es war ein propagandistischer Akt, der nicht bedeutet, dass der IS in dieser Region militärisch präsent ist oder sie gar kontrolliert, der aber den zunehmenden Einfluss dieser Terrormiliz auf die islamistische Szene im Nordkaukasus symbolisiert. Zuvor hatten mehr und mehr ideologische und militärische Führer des Kaukasus Emirats dem „Kalifen“ Abu Bakr al-Baghdadi die Treue geschworen und sich von al-Qaida abgewandt. Damit bestätigte sich im islamistischen Untergrund im Nordkaukasus ein Trend, dem zuvor schon Dschihad-Netzwerke in Nordafrika, Jemen, Pakistan und Afghanistan gefolgt waren (SWP 10.2015). Ein Risikomoment für die Stabilität in der Region ist die Verbreitung des radikalen Islamismus. Innerhalb der extremistischen Gruppierungen verschoben sich etwa ab 2014 die Sympathien zur regionalen Zweigstelle des sog. IS, die mittlerweile das Kaukasus-Emirat praktisch vollständig verdrängt haben soll. Dabei sorgt nicht nur Propaganda und Rekrutierung des IS im Nordkaukasus für Besorgnis der Sicherheitskräfte. So wurden Mitte Dezember 2017 im Nordkaukasus mehrere Kämpfer getötet, die laut Angaben des Anti-Terrorismuskomitees dem IS zuzurechnen waren. Das rigide Vorgehen der Sicherheitskräfte, aber auch die Abwanderung islamistischer Kämpfer in die Kampfgebiete in Syrien und in den Irak, haben dazu geführt, dass die Gewalt im Nordkaukasus in den vergangenen Jahren deutlich zurückgegangen ist (ÖB Moskau 12.2019). 2018 erzielten die Strafverfolgungsbehörden maßgebliche Erfolge, die Anzahl terroristisch motivierter Verbrechen wurde mehr als halbiert. Sechs Terroranschläge wurden verhindert und insgesamt 50 Terroristen getötet. In der ersten Hälfte des Jahres 2019 nahm die Anzahl bewaffneter Vorfälle im Vergleich zum Vorjahr weiter ab. Der größte Anteil an Gewalt im Nordkaukasus entfällt weiterhin auf Dagestan und Tschetschenien (ÖB Moskau 12.2019). Die Nachrichten-Website Caucasian Knot berichtete, dass gewalttätige Konfrontationen mit Sicherheitskräften, in der ersten Hälfte des Jahres 2019, zu mindestens 31 Toten führten. die am stärksten betroffene Region war Kabardino-Balkarien mit 10 Todesfällen in der ersten Hälfte des Jahres 2019, gefolgt von Dagestan, wo neun Menschen getötet wurden. Das gewaltsame Verschwinden von Personen aus politischen oder finanziellen Gründen setzte sich im Nordkaukasus fort. Es gab immer wieder Berichte über Entführungen in Zusammenhang mit mutmaßlichen Antiterrormaßnahmen im Nordkaukasus (USDOS 11.03.2020). Von 06.01. bis 01.03.2020 gab es keine Konfliktopfer im Nordkaukasus (Caucasian Knot 13.01.2020, 20.01.2020, 27.01.2020, 03.02.2020, 10.02.2020, 17.02.2020 und 03.03.2020). Zwischen 02.03. und 08.03.2020 wurde mindestens eine Person als Konfliktopfer im Nordkaukasus gemeldet, nachdem ein mutmaßlicher Kämpfer während einer Spezialoperation in Inguschetien getötet wurde (Caucasian Knot 09.03.2020). Von 09.03. bis 22.03.2020 gab es keine Konfliktopfer im Nordkaukasus (Caucasian Knot 16.03.2020; 23.03.2020). Am 23.03.2020 wurde in der Republik Kabardino-Balkarien, nach Informationen bezüglich eines geplanten Terroraktes, zwei gebrauchsfertige Sprengsätze gefunden und beim Versuch der Festnahme drei Verdächtige während einer Schießerei von Sicherheitskräften getötet (Caucasian Knot 31.03.2020). Im Februar 2020 gab es keine Opfer des bewaffneten Konflikts im Nordkaukasus. Im März 2020 gab es vier Todesopfer des bewaffneten Konflikts im Nordkaukasus (Caucasian Knot Statistik Februar und März 2020 vom 09.07.2020). Am 16.04.2020 wurde beim Versuch von Polizisten ein Auto in Dagestan anzuhalten, nachdem der Fahrer der Aufforderung nicht nachkam und das Feuer eröffneten, dieser erschossen; im Auto wurden Waffen und Sprengstoff gefunden (Caucasian Knot 21.04.2020). Von 27.04. bis 03.05.2020 gab es keine Konfliktopfer im Nordkaukasus (Caucasian Knot 04.05.2020). Im April 2020 gab es zwei Opfer des bewaffneten Konflikts im Nordkaukasus, die getötet wurden. Im Mai 2020 gab es neun Opfer des bewaffneten Konflikts im Nordkaukasus, acht wurden getötet und eine Person verletzt (Caucasian Knot Statistik April und Mai 2020 vom 09.07.2020). Im Mai 2020 gab es neun Konfliktopfer im Nordkaukasus, davon sieben in Dagestan und zwei in Inguschetien (Caucasian Knot 27.10.2020). Im Juni 2020 gab es keine Konfliktopfer im Nordkaukasus (Caucasian Knot 27.10.2020). Für das zweite Quartal 2020 wurde elf Konfliktopfer, davon acht in Dagestan, zwei in Inguschetien und eines in Stawropol gemeldet, (Caucasian Knot 27.10.2020). Im Juli 2020 gab es fünf Konfliktopfer im Nordkaukasus, eines in Inguschetien und vier in Kabardino-Balkarien (Caucasian Knot 27.10.2020). Von 24.08. bis 30.08.2020 gab es mindestens ein Konfliktopfer, da in Inguschetien während eines Antiterroreinsatzes ein Mann getötet wurde (Caucasian Knot 31.08.2020). Zwischen 31.08. und 06.09.2020 gab es keine Konfliktopfer im Nordkaukasus (Caucasian Knot 07.09.2020). Im August 2020 gab es zehn Konfliktopfer im Nordkaukasus, alle in Inguschetien (Caucasian Knot 27.10.2020. Zwischen 07.09. und 04.10.2020 gab es keine Konfliktopfer im Nordkaukasus (Caucasian Knot 14.09.2020, 21.09.2020, 28.09.2020 und 05.10.2020). Im dritten Quartal, von Juli und September 2020 wurden im Nordkaukasus insgesamt 13 Personen getötet und zwei verletzt (Caucasian Knot 24.12.2020). Zwischen 05.10. und 11.10.2020 wurde zwei Personen in Tschetschenien getötet (Caucasian Knot 12.10.2020). Zwischen 12.10. und 18.10.2020 wurde zehn Personen im Nordkaukasus getötet, davon eine in Dagestan, eine in Inguschetien und die anderen acht bei einem Terroreinsatz in Tschetschenien (Caucasian Knot 19.10.2020). Von 12.10. bis 18.10.2020 wurde zehn Personen im Nordkaukasus getötet, davon eine in Dagestan, eine in Inguschetien und die anderen bei einem Terroreinsatz in Tschetschenien (Caucasian Knot 19.10.2020). Zwischen 16.10. und 07.12.2020 wurden keine Konfliktopfer im Nordkaukasus gemeldet (Caucasian Knot 02.11.2020, 09.11.2020, 16.11.2020, 23.11.2020, 30.11.2020 und 08.12.2020). Zwischen 07.12. und 13.12.2020 wurde in Karachai-Tscherkessin eine Person getötet sowie sechs Exekutivorgane bei einer Explosion verletzt (Caucasian Knot 14.12.2020). Zwischen 14.12. und 20.12.2020 wurden drei tschetschenische Widerstandskämpfer getötet (Caucasian Knot 21.12.2020). Von 21.12. bis 27.12.2020 gab es keine Konfliktopfer im Nordkaukasus (Caucasian Knot 28.12.2020). In der Woche von 28.12.2020. bis 03.01.2021 wurden drei Personen in Tschetschenien getötet und eine Person verwundet (Caucasian Knot 04.01.2021). Von 11.01. bis 17.01.2021 wurden keine Konfliktopfer im Nordkaukasus gemeldet (Caucasian Knot 18.01.2021). Zwischen 18.01. bis 24.01.2021 wurden im Nordkaukasus fünf Personen, welche in Tschetschenien als Terroristen gesucht wurden, getötet und eine sechste Person sprenget sich in die Luft; fünf weitere wurden verletzt (Caucasian Knot 25.01.2021). Zwischen 25.01. und 31.01.2021 wurden keine Konfliktopfer im Nordkaukasus gemeldet (Caucasian Knot 01.02.2021). Zwischen 01.02. und 07.02.2021 wurden eine Person in Inguschetien verwundet (Caucasian Knot 08.02.2021). Zwischen 08.02. und 14.04.2021 wurden keine Konfliktopfer im Nordkaukasus gemeldet (Caucasian Knot 15.02.2021). (BAMF, Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Briefing Note, 10.02.2020, https://www.ecoi.net/en/file/local/2025555/briefingnotes-kw07-2020.pdf Caucasian Knot, von 07.09. bis 13.09.2020 gab es keine Konfliktopfer im Nordkaukasus, 14.09.2020, https://www.eng.kavkaz-uzel.eu/articles/52124/ Caucasian Knot, von 31.08. bis 06.09.2020 gab es keine Konfliktopfer im Nordkaukasus, 07.09.2020, http://www.eng.kavkaz-uzel.eu/articles/52054/ Caucasian Knot, von 06. bis 12.01.2020 gab es keine Konfliktopfer im Nordkaukasus, 13.01.2020, https://www.eng.kavkaz-uzel.eu/articles/49675/ Caucasian Knot, von 13. bis 19.01.2020 gab es keine Konfliktopfer im Nordkaukasus, 20.01.2020, https://www.eng.kavkaz-uzel.eu/articles/49743/ AA, Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation, Stand Dezember 2018, 13.02.2019, https://www.ecoi.net Caucasian Knot, von 20. bis 26.01.2020 gab es keine Konfliktopfer im Nordkaukasus, 27.01.2020, https://www.eng.kavkaz-uzel.eu/articles/49819/ Caucasian Knot, von 27.01. bis 02.02.2020 gab es keine Konfliktopfer im Nordkaukasus, 03.02.2020, https://www.eng.kavkaz-uzel.eu/articles/49889/ SWP, Stiftung Wissenschaft und Politik, Reaktionen auf den Islamischen Staat (ISIS) in Russland und Nachbarländern, 10.2015, http://www.swp-berlin.org/fileadmin/contents/products/aktuell/2015A85_hlb.pdf ÖB, Österreichische Botschaft Moskau, Asylländerbericht Dezember 2019, https://www.ecoi.net/en/file/local/2025975/RUSS_ÖB_Bericht_2019_12.pdf Caucasian Knot, von 03.02 bis 09.02.2020 gab es keine Konfliktopfer im Nordkaukasus, 10.02.2020, http://www.eng.kavkaz-uzel.eu/articles/49959/ Caucasian Knot, von 10. bis 16.02.2020 gab es keine Konfliktopfer im Nordkaukasus, 17.02.2020, https://www.eng.kavkaz-uzel.eu/articles/50028/ Caucasian Knot, von 24.02. bis 01.03.2020 gab es keine Konfliktopfer im Nordkaukasus, 03.03.2020, https://www.eng.kavkaz-uzel.eu/articles/50174/ Caucasian Knot, von 02.03.2020 bis 08.03.2020 gab es mindestens ein Konfliktopfer im Nordkaukasus, 09.03.2020, https://www.eng.kavkaz-uzel.eu/articles/50241/ USDOS, United States Department of State, Jahresbericht zur Menschenrechtslage im Jahr 2019, 11.03.2020, https://www.state.gov/reports/2019-country-reports-on-human-rights-practices/russia/ Caucasian Knot, von 09.03. bis 15.03.2020 gab es keine Konfliktopfer im Nordkaukasus, 16.03.2020, https://www.eng.kavkaz-uzel.eu/articles/50305/ Caucasian Knot, von 16.03. bis 22.03.2020 gab es keine Konfliktopfer im Nordkaukasus, 23.03.2020, https://www.eng.kavkaz-uzel.eu/articles/50381/ Caucasian Knot, zwischen 23.03.2020 und 29.03.2020 gab es mindestens drei Konfliktopfer im Nordkaukasus, 31.03.2020, https://www.eng.kavkaz-uzel.eu/articles/50446/ Caucasian Knot, Statistik zu Konfliktopfern im Nordkaukasus im Februar und März 2020, 09.07.2020, http://www.eng.kavkaz-uzel.eu/articles/51441/ Caucasian Knot, zwischen 13.04.2020 und 19.04.2020 gab es mindestens ein Konfliktopfer im Nordkaukasus, 21.04.2020, https://www.eng.kavkaz-uzel.eu/articles/50658/ Caucasian Knot, von 27.04. bis 03.05.2020 gab es keine Konfliktopfer im Nordkaukasus, 04.05.2020, http://www.eng.kavkaz-uzel.eu/articles/50795/ Caucasian Knot, Statistik zu Konfliktopfern im Nordkaukasus im Mai 2020, 09.07.2020, http://www.eng.kavkaz-uzel.eu/articles/51443/ Caucasian Knot, im Mai 2020 gab es neun Konfliktopfer im Nordkaukasus, davon sieben in Dagestan und zwei in Inguschetien, 27.10.2020, http://www.eng.kavkaz-uzel.eu/articles/52583/ Caucasian Knot, im Juni 2020 gab es keine Konfliktopfer im Nordkaukasus, 27.10.2020, http://www.eng.kavkaz-uzel.eu/articles/52579/ Caucasian Knot, für das zweite Quartal 2020 wurde elf Konfliktopfer, davon acht in Dagestan, zwei in Inguschetien, eines in Stawropol gemeldet, 27.10.2020, http://www.eng.kavkaz-uzel.eu/articles/52582/ Caucasian Knot, im Juli 2020 gab es fünf Konfliktopfer im Nordkaukasus, eines in Inguschetien und vier in Kabardino-Balkarien 27.10.2020, http://www.eng.kavkaz-uzel.eu/articles/52580/ Caucasian Knot, von 24.08. bis 30.08.2020 gab es mindestens ein Konfliktopfer im Nordkaukasus, 31.08.2020, http://www.eng.kavkaz-uzel.eu/articles/51986/ Caucasian Knot, im August 2020 gab es zehn Konfliktopfer im Nordkaukasus, alle in Inguschetien, 27.10.2020, http://www.eng.kavkaz-uzel.eu/articles/52581/ Caucasian Knot, von 14.09. bis 20.09.2020 gab es keine Konfliktopfer im Nordkaukasus, 21.09.2020, http://www.eng.kavkaz-uzel.eu/articles/52200/ Caucasian Knot, von 21.09. bis 27.09.2020 gab es keine Konfliktopfer im Nordkaukasus, 28.09.2020, http://www.eng.kavkaz-uzel.eu/articles/52265/ Caucasian Knot, von 28.09. bis 04.10.2020 gab es keine Konfliktopfer im Nordkaukasus, 05.10.2020, http://www.eng.kavkaz-uzel.eu/articles/52347/ Caucasian Knot, von 05.10. bis 11.10.2020 wurde zwei Personen in Tschetschenien getötet, 12.10.2020, http://www.eng.kavkaz-uzel.eu/articles/52424/ Caucasian Knot, von 12.10. bis 18.10.2020 wurde zehn Personen im Nordkaukasus getötet, davon eine in Dagestan, eine in Inguschetien und die anderen in Tschetschenien, 19.10.2020, http://www.eng.kavkaz-uzel.eu/articles/52496/ Caucasian Knot, von 05.10. bis 11.10.2020 wurde zwei Personen in Tschetschenien getötet, 12.10.2020, http://www.eng.kavkaz-uzel.eu/articles/52424/ Caucasian Knot, von 12.10. bis 18.10.2020 wurde zehn Personen im Nordkaukasus getötet, davon eine in Dagestan, eine in Inguschetien und die anderen bei einem Terroreinsatz in Tschetschenien, 19.10.2020, http://www.eng.kavkaz-uzel.eu/articles/52496/ Caucasian Knot, von 16.10. bis 01.11.2020 wurden keine Konfliktopfer im Nordkaukasus gemeldet, 02.11.2020, www.eng.kavkaz-uzel.eu/articles/52645/ Caucasian Knot, von 02.11. bis 08.11.2020 wurden keine Konfliktopfer im Nordkaukasus gemeldet, 09.11.2020, www.eng.kavkaz-uzel.eu/articles/52708/ Caucasian Knot, von 09.11. bis 15.11.2020 wurden keine Konfliktopfer im Nordkaukasus gemeldet, 16.11.2020, www.eng.kavkaz-uzel.eu/articles/52787/ Caucasian Knot, von 16.11. bis 22.11.2020 wurden keine Konfliktopfer im Nordkaukasus gemeldet, 23.11.2020, www.eng.kavkaz-uzel.eu/articles/52857/ Caucasian Knot, von 23.11. bis 29.11.2020 wurden keine Konfliktopfer im Nordkaukasus gemeldet, 30.11.2020, www.eng.kavkaz-uzel.eu/articles/52927/ Caucasian Knot, von 29.11. bis 06.12.2020 wurden keine Konfliktopfer im Nordkaukasus gemeldet, 08.12.2020, www.eng.kavkaz-uzel.eu/articles/53006/ Caucasian Knot, von 07.12. bis 13.12.2020 wurden in Karachai-Tscherkessin eine Person getötet und sechs Exekutivorgane bei einer Explosion verletzt, 14.12.2020, www.eng.kavkaz-uzel.eu/articles/53068/ Caucasian Knot, von 14.12. bis 20.12.2020 wurden drei tschetschenische Widerstandskämpfer getötet, 21.12.2020, www.eng.kavkaz-uzel.eu/articles/53142/ Caucasian Knot, im 3. Quartal, von Juli und September 2020 wurden im Nordkaukasus 13 Personen getötet und zwei verletzt, 24.12.2020, www.eng.kavkaz-uzel.eu/articles/53177 Caucasian Knot, von 21.12. bis 27.12.2020 gab es keine Konfliktopfer im Nordkaukasus, 28.12.2020, www.eng.kavkaz-uzel.eu/articles/53212/ Caucasian Knot, von 28.12.2020. bis 03.01.2021 wurde drei Personen in Tschetschenien getötet und eine Person verwundet, 04.01.2021, www. eng.kavkaz-uzel.eu/articles/53275/ Caucasian Knot, von 11.01. bis 17.01.2021 wurden keine Konfliktopfer im Nordkaukasus gemeldet, 18.01.2021, https://www.eng.kavkaz-uzel.eu/articles/53409/ Caucasian Knot, von 25.01. bis 31.01.2021 wurden keine Konfliktopfer im Nordkaukasus gemeldet, 01.02.2021, https://www.eng.kavkaz-uzel.eu/articles/53544/ Caucasian Knot, von 01.02. bis 07.02.2021 wurden eine Person in Inguschetien verwundet im Nordkaukasus, 08.02.2021, https://www.eng.kavkaz-uzel.eu/articles/53612/ Caucasian Knot, von 08.02. bis 14.02.2021 wurden keine Konfliktopfer im Nordkaukasus gemeldet, 15.02.2021, https://www.eng.kavkaz-uzel.eu/articles/53674/ AA, Auswärtiges Amt, Russische Föderation, Reise- und Sicherheitshinweise, unverändert gültig seit 15.02.2021, Stand 18.02.2021, https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/russischefoederation-node/russischefoederationsicherheit/201536) Sicherheitslage in Tschetschenien Weiterhin angespannt bleibt die Menschenrechtslage im Nordkaukasus, insbesondere in Tschetschenien unter dem Regime von Ramsan Kadyrow. Dagegen hat sich die Sicherheitslage insgesamt betrachtet wesentlich verbessert und stabilisiert (BAMF 10.02.2020). Von nicht erforderlichen Reisen nach Inguschetien, Tschetschenien und Dagestan wird abgeraten. Es besteht bei Reisen in den Föderalbezirk Nordkaukasus sowie angrenzende Regionen eine erhöhte Sicherheitsgefährdung durch mögliche Anschläge mit terroristischem Hintergrund, bewaffnete Auseinandersetzungen und Entführungen. Zudem gilt für bestimmte Streckenabschnitte einiger Verkehrsstraßen im Nordkaukasus nur beschränkter Zutritt für Ausländer (AA Reise- und Sicherheitshinweise Stand 18.02.2021). Als Epizentrum der Gewalt im Kaukasus galt lange Zeit Tschetschenien. Die Republik ist in der Topographie des bewaffneten Aufstands mittlerweile aber zurückgetreten; angeblich sind dort nur noch kleinere Kampfverbände aktiv. Dafür kämpfen Tschetschenen in zunehmender Zahl an unterschiedlichen Fronten außerhalb ihrer Heimat – etwa in der Ostukraine sowohl aufseiten pro-russischer Separatisten als auch auf der ukrainischen Gegenseite, sowie in Syrien und im Irak (SWP 04.2015). In Tschetschenien konnte der Kriegszustand überwunden und ein Wiederaufbau eingeleitet werden. In einem Prozess der „Tschetschenisierung“ wurde die Aufstandsbekämpfung im zweiten Tschetschenienkrieg an lokale Sicherheitskräfte delegiert, die sogenannten Kadyrowzy. Diese auf den ersten Blick erfolgreiche Strategie steht aber kaum für nachhaltige Befriedung (SWP 04.2017). Im ersten Quartal 2019 gab es nach Angaben von Caucasian Knot in Tschetschenien drei Opfer des bewaffneten Konfliktes, davon wurden zwei verwundet und eine Person getötet (Caucasian Knot 20.06.2019). Im zweiten Quartal 2019 gab es nach Angaben von Caucasian Knot in Tschetschenien drei Konfliktopfer, wobei zwei verwundet und eine Person getötet wurden (Caucasian Knot 14.09.2019). Im dritten Quartal 2019 gab es nach Angaben von Caucasian Knot in Tschetschenien mindestens vier getötete Personen (Caucasian Knot 18.12.2019). Im vierten Quartal 2019 wurde keine Konfliktopfer in Tschetschenien gemeldet (Caucasian Knot 21.02.2020; 11.03.2020). Von 06.01. bis 29.03.2020 gab es keine Konfliktopfer Tschetschenien (Caucasian Knot 13.01.2020; 20.01.2020; 27.01.2020; 03.02.2020; 10.02.2020; 17.02.2020; 03.03.2020; 09.03.2020, 16.03.2020; 23.03.2020; 31.03.2020). Zwischen 13.04.2020 und 19.04.2020 gab es keine Konfliktopfer in Tschetschenien (Caucasian Knot 21.04.2020). Von 27.04. bis 03.05.2020 gab es ebenfalls keine Konfliktopfer in Tschetschenien (Caucasian Knot 04.05.2020). Für das zweite Quartal 2020 April bis Juni 2020 wurde keine Konfliktopfer in Tschetschenien gemeldet, (Caucasian Knot 27.10.2020). Von Juli bis September2020 wurden keine Konfliktopfer Tschetschenien gemeldet (Caucasian Knot 27.10.2020, 07.09.2020, 14.09.2020, 21.09.2020, 28.09.2020, 28.09.2020 und 05.10.2020). Zwischen 05.10. und 11.10.2020 wurde zwei Personen in Tschetschenien getötet (Caucasian Knot 12.10.2020). Am 13.10.2020 kamen bei einer Schießerei in der tschetschenischen Hauptstadt Grosny drei Mitglieder einer Spezialeinheit ums Leben. Laut Angaben des Nationalen Anti-Terrorismus-Komitees soll die Schießerei während einer Anti-Terror-Operation stattgefunden haben. Auch vier Untergrundkämpfende sollen getötet worden sein. Diese sollen laut Angaben des tschetschenischen Präsidenten Ramsan Kadyrow zuvor aus dem Ausland eingereist sein und Terroranschläge geplant haben. Nähere Angaben wurden nicht gemacht (Universität Bremen 07.11.2020; Caucasian Knot 19.10.2020). Zwischen 12.10. und 18.10.2020 wurden bei einem Terroreinsatz in Tschetschenien acht Personen getötet (Caucasian Knot 19.10.2020). Zwischen 16.10. und 13.12.2020 wurden keine Konfliktopfer in Tschetschenien gemeldet (Caucasian Knot 02.11.2020, 09.11.2020, 16.11.2020, 23.11.2020, 30.11.2020, 08.12.2020, 14.12.2020). In der Woche von 14.12. bis 20.12.2020 wurden drei tschetschenische Widerstandskämpfer getötet (Caucasian Knot 21.12.2020). Zwischen 21.12. und 27.12.2020 gab es keine Konfliktopfer in Tschetschenien (Caucasian Knot 28.12.2020). In der Woche von 28.12.2020. bis 03.01.2021 wurden drei Personen in Tschetschenien getötet und eine Person verwundet (Caucasian Knot 04.01.2021). Zwischen 11.01. und 17.01.2021 gab es keine Konfliktopfer in Tschetschenien (Caucasian Knot 25.01.2021), aber zwischen 18.01. und 24.01.2021 wurden in Tschetschenien fünf Personen, welche in Tschetschenien als Terroristen gesucht wurden, getötet eine sechste Person sprenget sich in die Luft und fünf weitere Personen wurden verletzt (Caucasian Knot 25.01.2021). Zwischen 25.01. und 14.02.2021 gab es keine Konfliktopfer in Tschetschenien (Caucasian Knot 01.02.2021, 08.02.2021 und 15.02.2021). (Caucasian Knot, von 07.09. bis 13.09.2020 gab es keine Konfliktopfer im Nordkaukasus, 14.09.2020, https://www.eng.kavkaz-uzel.eu/articles/52124/ Caucasian Knot, von 31.08. bis 06.09.2020 gab es keine Konfliktopfer im Nordkaukasus, 07.09.2020, http://www.eng.kavkaz-uzel.eu/articles/52054/ BAMF, Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Briefing Note, 10.02.2020, https://www.ecoi.net/en/file/local/2025555/briefingnotes-kw07-2020.pdf Caucasian Knot, Statistik für das vierte Quartal 2019 im Nordkaukasus, 11.03.2020, http://www.eng.kavkaz-uzel.eu/articles/50267/ Caucasian Knot, Statistik zu Konfliktopfern im Nordkaukasus, erstes Quartal 2019, 20.06.2019, http://www.eng.kavkaz-uzel.eu/articles/47554/ SWP, Stiftung Wissenschaft und Politik, Russland und der Nordkaukasus im Umfeld des globalen Jihadismus, 04.2017, https://www.swp-berlin.org/fileadmin/contents/products/aktuell/2017A23_hlb.pdf SWP, Stiftung Wissenschaft und Politik, Dagestan, Russlands schwierigste Teilrepublik, April 2015, https://www.swp-berlin.org/fileadmin/contents/products/studien/2015_S08_hlb_isaeva.pdf Caucasian Knot, für das dritte Quartal 2019 wurde sieben im Nordkaukasus gemeldet, 18.12.2019, https://www.eng.kavkaz-uzel.eu/articles/49431/ Caucasian Knot, für das vierte Quartal 2019 wurde keine Konfliktopfer in Tschetschenien gemeldet, 21.02.2020, http://www.eng.kavkaz-uzel.eu/articles/50077/ Caucasian Knot, von 06. bis 12.01.2020 gab es keine Konfliktopfer im Nordkaukasus, 13.01.2020, https://www.eng.kavkaz-uzel.eu/articles/49675/ Caucasian Knot, von 13. bis 19.01.2020 gab es keine Konfliktopfer im Nordkaukasus, 20.01.2020, https://www.eng.kavkaz-uzel.eu/articles/49743/ Caucasian Knot, von 20. bis 26.01.2020 gab es keine Konfliktopfer im Nordkaukasus, 27.01.2020, https://www.eng.kavkaz-uzel.eu/articles/49819/ Caucasian Knot, von 27.01. bis 02.02.2020 gab es keine Konfliktopfer im Nordkaukasus, 03.02.2020, https://www.eng.kavkaz-uzel.eu/articles/49889/ Caucasian Knot, von 03.02 bis 09.02.2020 gab es keine Konfliktopfer im Nordkaukasus, 10.02.2020, http://www.eng.kavkaz-uzel.eu/articles/49959/ Caucasian Knot, von 10. bis 16.02.2020 gab es keine Konfliktopfer im Nordkaukasus, 17.02.2020, https://www.eng.kavkaz-uzel.eu/articles/50028/ Caucasian Knot, von 24.02. bis 01.03.2020 gab es keine Konfliktopfer im Nordkaukasus, 03.03.2020, https://www.eng.kavkaz-uzel.eu/articles/50174/ Caucasian Knot, von 02.03.2020 bis 08.03.2020 gab es mindestens ein Konfliktopfer im Nordkaukasus, 09.03.2020, https://www.eng.kavkaz-uzel.eu/articles/50241/ Caucasian Knot, von 09.03. bis 15.03.2020 gab es keine Konfliktopfer im Nordkaukasus, 16.03.2020, https://www.eng.kavkaz-uzel.eu/articles/50305/ Caucasian Knot, von 16.03. bis 22.03.2020 gab es keine Konfliktopfer im Nordkaukasus, 23.03.2020, https://www.eng.kavkaz-uzel.eu/articles/50381/ Caucasian Knot, zwischen 23.03.2020 und 29.03.2020 gab es mindestens drei Konfliktopfer im Nordkaukasus, 31.03.2020, https://www.eng.kavkaz-uzel.eu/articles/50446/ Caucasian Knot, zwischen 13.04.2020 und 19.04.2020 gab es mindestens ein Konfliktopfer im Nordkaukasus, 21.04.2020, https://www.eng.kavkaz-uzel.eu/articles/50658/ Caucasian Knot, von 27.04. bis 03.05.2020 gab es keine Konfliktopfer im Nordkaukasus, 04.05.2020, http://www.eng.kavkaz-uzel.eu/articles/50795/ Caucasian Knot, von 24.08. bis 30.08.2020 gab es mindestens ein Konfliktopfer im Nordkaukasus, 31.08.2020, http://www.eng.kavkaz-uzel.eu/articles/51986/ Caucasian Knot, für das zweite Quartal 2020 wurde kein Konfliktopfer in Tschetschenien gemeldet, 27.10.2020, http://www.eng.kavkaz-uzel.eu/articles/52582/ Caucasian Knot, im August 2020 gab es zehn Konfliktopfer im Nordkaukasus, alle in Inguschetien, 27.10.2020, http://www.eng.kavkaz-uzel.eu/articles/52581/ Caucasian Knot, von 07.09. bis 13.09.2020 gab es keine Konfliktopfer im Nordkaukasus, 14.09.2020, https://www.eng.kavkaz-uzel.eu/articles/52124/ Caucasian Knot, Überblick über Ereignisse von 07.09. bis 13.09.2020 im Nordkaukasus, 14.09.2020, http://www.eng.kavkaz-uzel.eu/articles/52126/ Caucasian Knot, von 14.09. bis 20.09.2020 gab es keine Konfliktopfer im Nordkaukasus, 21.09.2020, http://www.eng.kavkaz-uzel.eu/articles/52200/ Caucasian Knot, von 21.09. bis 27.09.2020 gab es keine Konfliktopfer im Nordkaukasus, 28.09.2020, http://www.eng.kavkaz-uzel.eu/articles/52265/ Caucasian Knot, Überblick über Ereignisse von 21.09. bis 27.09.2020 im Nordkaukasus, 28.09.2020, http://www.eng.kavkaz-uzel.eu/articles/52268/ Caucasian Knot, von 28.09. bis 04.10.2020 gab es keine Konfliktopfer im Nordkaukasus, 05.10.2020, http://www.eng.kavkaz-uzel.eu/articles/52347/ Caucasian Knot, von 05.10. bis 11.10.2020 wurde zwei Personen in Tschetschenien getötet, 12.10.2020, http://www.eng.kavkaz-uzel.eu/articles/52424/ Caucasian Knot, von 12.10. bis 18.10.2020 wurde zehn Personen im Nordkaukasus getötet, davon eine in Dagestan, eine in Inguschetien und die anderen bei einem Terroreinsatz in Tschetschenien, 19.10.2020, http://www.eng.kavkaz-uzel.eu/articles/52496/ Caucasian Knot, im Juli 2020 gab es fünf Konfliktopfer im Nordkaukasus, eines in Inguschetien und vier in Kabardino-Balkarien 27.10.2020, http://www.eng.kavkaz-uzel.eu/articles/52580/ Caucasian Knot, von 16.10. bis 01.11.2020 wurden keine Konfliktopfer im Nordkaukasus gemeldet, 02.11.2020, www.eng.kavkaz-uzel.eu/articles/52645/ Universität Bremen, Forschungsstelle Osteuropa, Russland Analysen, Nr. 393, 07.11.2020, https://www.laender-analysen.de/russland-analysen/393/RusslandAnalysen393.pdf Caucasian Knot, von 02.11. bis 08.11.2020 wurden keine Konfliktopfer im Nordkaukasus gemeldet, 09.11.2020, www.eng.kavkaz-uzel.eu/articles/52708/ Caucasian Knot, von 09.11. bis 15.11.2020 wurden keine Konfliktopfer im Nordkaukasus gemeldet, 16.11.2020, www.eng.kavkaz-uzel.eu/articles/52787/ Caucasian Knot, von 16.11. bis 22.11.2020 wurden keine Konfliktopfer im Nordkaukasus gemeldet, 23.11.2020, www.eng.kavkaz-uzel.eu/articles/52857/ Caucasian Knot, von 23.11. bis 29.11.2020 wurden keine Konfliktopfer im Nordkaukasus gemeldet, 30.11.2020, www.eng.kavkaz-uzel.eu/articles/52927/ Caucasian Knot, von 29.11. bis 06.12.2020 wurden keine Konfliktopfer im Nordkaukasus gemeldet, 08.12.2020, www.eng.kavkaz-uzel.eu/articles/53006/ Caucasian Knot, von 07.12. bis 13.12.2020 wurden in Karachai-Tscherkessin eine Person getötet und sechs Exekutivorgane bei einer Explosion verletzt, 14.12.2020, www.eng.kavkaz-uzel.eu/articles/53068/ Caucasian Knot, von 14.12. bis 20.12.2020 wurden drei tschetschenische Widerstandskämpfer getötet, 21.12.2020, www.eng.kavkaz-uzel.eu/articles/53142/ Caucasian Knot, von 21.12. bis 27.12.2020 gab es keine Konfliktopfer im Nordkaukasus, 28.12.2020, www.eng.kavkaz-uzel.eu/articles/53212/ Caucasian Knot, von 28.12.2020. bis 03.01.2021 wurde drei Personen in Tschetschenien getötet und eine Person verwundet, 04.01.2021, www. eng.kavkaz-uzel.eu/articles/53275/ Caucasian Knot, von 11.01. bis 17.01.2021 wurden keine Konfliktopfer im Nordkaukasus gemeldet, 18.01.2021, https://www.eng.kavkaz-uzel.eu/articles/53409/ Caucasian Knot, zwischen 18.01. und 25.01.2021 starben im Nordkaukasus sechs Personen und fünf wurden verletzt, 25.01.2021, https://www.eng.kavkaz-uzel.eu/articles/53480/ Caucasian Knot, von 25.01. bis 31.01.2021 wurden keine Konfliktopfer im Nordkaukasus gemeldet, 01.02.2021, https://www.eng.kavkaz-uzel.eu/articles/53544/ Caucasian Knot, von 01.02. bis 07.02.2021 wurden eine Person in Inguschetien verwundet im Nordkaukasus, 08.02.2021, https://www.eng.kavkaz-uzel.eu/articles/53612/ Caucasian Knot, von 08.02. bis 14.02.2021 wurden keine Konfliktopfer im Nordkaukasus gemeldet, 15.02.2021, https://www.eng.kavkaz-uzel.eu/articles/53674/ AA, Auswärtiges Amt, Russische Föderation, Reise- und Sicherheitshinweise, unverändert gültig seit 15.02.2021, Stand 18.02.2021, https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/russischefoederation-node/russischefoederationsicherheit/201536) Lage von Anhängern Maschadows Seit Mitte der 90er Jahre sah sich die russische Regierung mit Unabhängigkeitsbewegungen in den Teilrepubliken konfrontiert. In zwei Tschetschenien-Kriegen (1994 bis 1996 und 1999 bis 2006) brachten russische Truppen den Großteil Tschetscheniens unter ihre Kontrolle (LIPortal Geschichte und Staat letzte Aktualisierung Jänner 2021, abgefragt am 18.02.2021). Von einer Verfolgung von Kämpfern des ersten und zweiten Tschetschenienkrieges einzig und allein aufgrund ihrer Teilnahme an Kriegshandlungen ist heute im Allgemeinen nicht mehr auszugehen (ÖB Moskau 12.2019). Die meisten Veteranen des bewaffneten Konflikts mit Russland sind amnestiert worden. Jene unter ihnen, die sich dem jihadistischen Widerstand angeschlossen haben und den Zentralstaat aus dem Untergrund bekämpfen, sind fast alle nach Syrien zum IS ausgereist. Diese Personen sind in Russland zur Fahndung ausgeschrieben. Kehrten diese Leute nach Russland zurück, würden sie der dortigen Gerichtsbarkeit zugeführt werden (Accord 31.01.2020). Es konnten keine Informationen zur behördlichen Verfolgung hochrangiger Anhängern von Aslan Maschadow und ihren Angehörigen gefunden werden. Mehrere Medienberichte befassten sich Anfang des Jahres 2009 mit Ramsan Kadyrows Bestreben, (ehemalige) Widersacher zur Rückkehr nach Tschetschenien zu bewegen. So schrieb der Spiegel in einem Artikel vom Jänner 2009, dass Kadyrows Leute sich darum bemühen würden, Exil-Tschetschenen in Berlin und anderen deutschen Städten zu einer Rückkehr zu bewegen. Man bemühe sich vor allem um Getreue des früheren Präsidenten Aslan Maschadow, der 2005 ermordet wurde. Laut einem Artikel der deutschen Tageszeitung (taz) vom Februar 2009 brauche Kadyrow die öffentliche Reue und freiwillige Rückkehr seiner Widersacher, da dies belege, dass sich die Lage in Tschetschenien stabilisiere. Die Neue Zürcher Zeitung (NZZ) erwähnte in einem Artikel vom März 2009, dass sich Kadyrow seit einiger Zeit für die Rückkehr von Anhängern des einstigen tschetschenischen Präsidenten Aslan Maschadow einsetze. Diese würden sich darüber beschweren, unter Druck gesetzt zu werden, was Kadyrow jedoch bestreite. Seinen Aussagen zufolge seien die Rückkehrer willkommen und für ihre Sicherheit sei gesorgt. Die NZZ fügte an, dass ein ehemaliger langjähriger „Opponent“ zurückgekehrt sei und nun Lobreden auf Ramsan Kadyrow im Fernsehen halte. Kadyrow demonstriere, dass die ehemaligen Widersacher der aktuellen Machthaber schneller oder langsamer zu dem Schluss kommen würden, dass die derzeitigen Machthaber die richtigen, legitimen und einzig möglichen seien und man mit ihnen zusammenarbeiten müsse. Es sei in Kadyrows Interesse, Erfolge vorzuweisen. In der letzten Zeit sei die Tendenz der zielgerichteten Rückholung von Flüchtlingen aus Europa oder von bedeutenden Separatisten nicht zu beobachten gewesen. Diese Kampagne sei aktiv bis ins Jahr 2012 geführt worden. In dieser Zeit seien hochrangige Beamte aus Grosny nach Europa gekommen und hätten Flüchtlinge von einer Rückkehr zu überzeugen versucht. Einige der Anführer der Separatisten hätten einer Rückkehr zugestimmt, darunter Umar Chanbijew (ehemaliger Gesundheitsminister und Vertreter Maschadows in Europa), der ehemalige Mufti Baj-Ali Tewsijew, der ehemalige separatistische Kult-Sänger Timur Muzurajew, der ehemalige Innenminister Kasbek Machaschow sowie die ehemaligen Abgeordneten Wagap Tutakowow und Turpal Kaimow (Accord 23.03.2020). (Accord, Austrian Centre for Country of Origin and Asylum Research and Documentation, Russische Föderation, Zahl a-11165, 31.01.2020, https://www.ecoi.net/de/dokument/2025028.html Accord, Austrian Centre for Country of Origin and Asylum Research and Documentation, Russische Föderation, Zahl a-11231, 23.03.2020, ÖB, Österreichische Botschaft Moskau, Asylländerbericht Dezember 2019, https://www.ecoi.net LIPortal, Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (GIZ), Russland, Geschichte und Staat, letzte Aktualisierung Jänner 2021, abgefragt am 18.02.2021, https://www.liportal.de/russland/geschichte-staat) Justiz Höchste Rechtsinstanz in Russland ist der Oberste Gerichtshof, daneben gibt es einen Obersten Schiedsgerichtshof. Die Richter dieser Gerichte werden durch den Föderationsrat auf Empfehlung des Präsidenten ernannt. 2003 haben Schwurgerichte ihre Arbeit aufgenommen (LIPortal Geschichte und Staat letzte Aktualisierung Jänner 2021, abgefragt am 18.02.2021). Die russischen Gerichte sind laut Verfassung unabhängig, allerdings kritisieren sowohl internationale Gremien (EGMR – Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte, EuR – Europäischer Rat) als auch nationale Organisationen (Ombudsmann, Menschenrechtsrat) regelmäßig Missstände im russischen Justizwesen. Einerseits kommt es immer wieder zu politischen Einflussnahmen auf Prozesse, andererseits beklagen viele Bürger die schleppende Umsetzung von Urteilen bei zivilrechtlichen Prozessen (ÖB Moskau 12.2019). Der Judikative mangelt es auch an Unabhängigkeit von der Exekutive, und berufliches Weiterkommen in diesem Bereich ist an die Einhaltung der Präferenzen des Kremls gebunden (FH 04.03.2020). Im Grundrechtsteil der Verfassung ist die Gleichheit aller vor Gesetz und Gericht festgelegt. Geschlecht, ethnische Zugehörigkeit, Nationalität, Sprache, Herkunft und Vermögenslage dürfen nicht zu diskriminierender Ungleichbehandlung führen (Art. 19 Abs. 2). Für Strafverfahren gegen Militärangehörige sind Militärgerichte zuständig, die seit 1999 formal in die zivile Gerichtsbarkeit eingegliedert sind (AA 13.02.2019). Das Gesetz sieht eine unabhängige Justiz vor, aber Richter stehen unter dem Einfluss von Exekutive, Militär und anderen bewaffneten Einheiten, insbesondere in hochkarätigen oder politisch sensiblen Fällen und von Korruption. Die Ergebnisse mancher Prozesse scheinen vorbestimmt (USDOS 11.03.2020).Im Grundrechtsteil der Verfassung ist die Gleichheit aller vor Gesetz und Gericht festgelegt. Geschlecht, ethnische Zugehörigkeit, Nationalität, Sprache, Herkunft und Vermögenslage dürfen nicht zu diskriminierender Ungleichbehandlung führen (Artikel 19, Absatz 2,). Für Strafverfahren gegen Militärangehörige sind Militärgerichte zuständig, die seit 1999 formal in die zivile Gerichtsbarkeit eingegliedert sind (AA 13.02.2019). Das Gesetz sieht eine unabhängige Justiz vor, aber Richter stehen unter dem Einfluss von Exekutive, Militär und anderen bewaffneten Einheiten, insbesondere in hochkarätigen oder politisch sensiblen Fällen und von Korruption. Die Ergebnisse mancher Prozesse scheinen vorbestimmt (USDOS 11.03.2020). In Strafprozessen kommt es nur sehr selten zu Freisprüchen der Angeklagten. Am 1. Oktober 2019 trat eine Reform des russischen Gerichtswesens in Kraft, mit der eigene Gerichte für Berufungs-und Kassationsverfahren geschaffen wurden, sowie die Möglichkeit von Sammelklagen eingeführt wurde. Wenngleich diese Reformen ein Schritt in die richtige Richtung sind, bleiben grundlegende Mängel des russischen Gerichtswesens bestehen (z.B. de facto „Schuldvermutung“ im Strafverfahren, informelle Einflussnahme auf die Richter, etc.). Laut einer Umfrage des Lewada-Zentrums über das Vertrauen der Bevölkerung in die staatlichen Institutionen Ende 2018 rangieren die Gerichte, die Staatsanwaltschaft und die Polizei eher im unteren Bereich. 33% der Befragten zweifeln daran, dass man den Gerichten vertrauen kann, 25% sind überzeugt, dass die Gerichte das Vertrauen der Bevölkerung nicht verdienen und nur 28% geben an, ihnen zu vertrauen (ÖB Moskau 12.2019). Das Gesetz verlangt die gerichtliche Genehmigung von Haftbefehlen, Durchsuchungen, Beschlagnahmen und Inhaftierungen. Die Beamten erfüllen diese Anforderungen in der Regel, obwohl Bestechung oder politischer Druck manchmal die Verfahren zur Erlangung gerichtlicher Haftbefehle unterwanderten (USDOS 11.03.2020). Ein Gericht in Jaroslawl verurteilte am 17.01.2020 einen russischen Gefängniswächter zu dreieinhalb Jahren Haft, weil er Gefängnisinsassen geschlagen habe. Der Mann gehört zu einer Gruppe von 17 ehemaligen Gefängniswächtern einer Strafkolonie, die 2018 festgenommen worden waren, nachdem ein publiziertes Video, das Wachmänner bei der Misshandlung eines Gefangenen zeigte, zu öffentlicher Empörung geführt hatte. Zwei Tage zuvor war ein anderer Gefängniswächter zu vier Jahren Haft verurteilt worden (BAMF 20.01.2020). Der prominente Historiker und Menschenrechtsaktivist Juri Dmitrijew wurde am 22.07.2020 von einem Gericht in der nordosteuropäischen Region Karelien zu dreieinhalb Jahren Gefängnis verurteilt. Das Gericht befand ihn schuldig, sexuelle Gewalt gegen eine Person im Alter unter 14 Jahren ausgeübt zu haben. Menschenrechtsaktivisten, Wissenschaftler, Künstler und Politiker setzten sich für die Freilassung des 64-Jährigen ein, der sich seit drei Jahren in Untersuchungshaft befindet. Sie gehen von einer politisch motivierten Strafverfolgung aus, weil Dmitrijews Publikationen über staatliche Verfolgung während der Herrschaft Josef Stalins (1922-1953) staatlichen Tendenzen zur Rehabilitierung Stalins entgegenstehen. Der ehemalige Leiter der karelischen Zweigstelle der Menschenrechtsorganisation Memorial könnte unter Anrechnung seiner Untersuchungshaft im November 2020 freikommen, doch Staatsanwälte kündigten an, Berufung gegen das Urteil einzulegen und eine härtere Bestrafung zu fordern (BAMF 27.07.2020). Ein russisches Militärgericht in Samara verurteilte den prominenten baschkirischen Aktivisten Airat Dilmukhametov zu neun Jahren Haft in einem Hochsicherheitsgefängnis. Das Gericht befand ihn schuldig, Aufrufe zur Verletzung der territorialen Integrität der Russischen Föderation veröffentlicht zu haben. Dilmukhametov, so das Gericht, habe zu Extremismus und zur Unterstützung von Terrorismus aufgerufen. Der Aktivist hatte in einer Videobotschaft zur Gründung einer Föderation mit mehr Autonomierechten für Ethnien aufgerufen. Die Menschenrechtsorganisation Memorial bezeichnete den Mann als politischen Häftling (BAMF 31.08.2020). (USDOS, United States Department of State, Jahresbericht zur Menschenrechtslage im Jahr 2019, 11.03.2020, https://www.state.gov/reports/2019-country-reports-on-human-rights-practices/russia/ BAMF, Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Briefing Note, 31.08.2020, https://www.ecoi.net/en/file/local/2037638/briefingnotes-kw36-2020.pdf ÖB, Österreichische Botschaft Moskau, Asylländerbericht Dezember 2019, https://www.ecoi.net/en/file/local/2025975/RUSS_ÖB_Bericht_2019_12.pdf AA, Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation, Stand Dezember 2018, 13.02.2019, https://www.ecoi.net BAMF, Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Briefing Note, 20.01.2020, https://www.ecoi.net/en/file/local/2025544/briefingnotes-kw04-2020.pdf FH, Freedom House, Freedom in the World 2020, Russland, 04.03.2020, https://freedomhouse.org/country/russia/freedom-world/2020 BAMF, Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Briefing Note, 27.07.2020, https://www.ecoi.net/en/file/local/2034697/briefingnotes-kw31-2020.pdf LIPortal, Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (GIZ), Russland, Geschichte und Staat, letzte Aktualisierung Jänner 2021, abgefragt am 18.02.2021, https://www.liportal.de/russland/geschichte-staat) Justiz in Tschetschenien und Dagestan Das russische föderale Recht gilt für die gesamte Russische Föderation einschließlich Tschetscheniens. Neben dem russischen föderalen Recht spielen sowohl Adat als auch Scharia eine wichtige Rolle in Tschetschenien. Präsident Ramsan Kadyrow unterstreicht die Bedeutung, die der Einhaltung des russischen Rechts zukommt, verweist zugleich aber auch auf den Stellenwert des Islam und der tschetschenischen Tradition. Das Adat ist eine Art Gewohnheitsrecht, das soziale Normen und Regeln festschreibt. Dem Adat-Recht kommt in Zusammenhang mit der tschetschenischen Lebensweise eine maßgebliche Rolle zu. Allgemein gilt, dass das Adat für alle Tschetschenen gilt, unabhängig von ihrer Clanzugehörigkeit. Das Adat deckt nahezu alle gesellschaftlichen Verhältnisse in Tschetschenien ab und regelt die Beziehungen zwischen den Menschen. Im Laufe der Jahrhunderte wurden diese Alltagsregeln von einer Generation an die nächste weitergegeben. Adat ist in Tschetschenien in Ermangelung einer Zentralregierung bzw. einer funktionierenden Gesetzgebung erstarkt. Die Religion fasste in Tschetschenien aus den verschiedensten Gründen nicht Fuß. Daher dient das Adat als Rahmen für die gesellschaftlichen Beziehungen. In der tschetschenischen Gesellschaft ist jedoch auch die Scharia von Bedeutung. Die meisten Tschetschenen sind sunnitische Muslime und gehören der sufistischen Glaubensrichtung des sunnitischen Islams an [für Informationen bezüglich Sufismus vgl.: ÖIF Monographien

(2013): Glaubensrichtungen im Islam]. Der Sufismus enthält u. a. auch Elemente der Mystik. Eine sehr kleine Minderheit der Tschetschenen sind Salafisten. Formal gesehen hat das russische föderale Recht Vorrang vor Adat und Scharia, doch sind sowohl das Adat als auch die Scharia in Tschetschenien genauso wichtig wie die russischen Rechtsvorschriften. Iwona Kaliszewska, Assistenzprofessorin am Institut für Ethnologie und Anthropologie der Universität Warschau, führt an, dass sich die Republik Tschetschenien in Wirklichkeit außerhalb der Gerichtsbarkeit des russischen Rechtssystems bewegt, auch wenn sie theoretisch darunterfällt. Dies legt den Schluss nahe, dass sowohl Scharia als auch Adat zur Anwendung kommen und es unterschiedliche Auffassungen bezüglich der Frage gibt, welches der beiden Rechte einen stärkeren Einfluss auf die Gesellschaft ausübt (EASO 09.2014). Scharia-Gerichtsbarkeit bildet am Südrand der Russischen Föderation eine Art ‚alternativer Justiz‘. Sie steht zwar in Widerspruch zur Gesetzgebung Russlands, wird aber, mit Einverständnis der involvierten Parteien, für Rechtsprechung auf lokaler Ebene eingesetzt (SWP 04.2015).Das russische föderale Recht gilt für die gesamte Russische Föderation einschließlich Tschetscheniens. Neben dem russischen föderalen Recht spielen sowohl Adat als auch Scharia eine wichtige Rolle in Tschetschenien. Präsident Ramsan Kadyrow unterstreicht die Bedeutung, die der Einhaltung des russischen Rechts zukommt, verweist zugleich aber auch auf den Stellenwert des Islam und der tschetschenischen Tradition. Das Adat ist eine Art Gewohnheitsrecht, das soziale Normen und Regeln festschreibt. Dem Adat-Recht kommt in Zusammenhang mit der tschetschenischen Lebensweise eine maßgebliche Rolle zu. Allgemein gilt, dass das Adat für alle Tschetschenen gilt, unabhängig von ihrer Clanzugehörigkeit. Das Adat deckt nahezu alle gesellschaftlichen Verhältnisse in Tschetschenien ab und regelt die Beziehungen zwischen den Menschen. Im Laufe der Jahrhunderte wurden diese Alltagsregeln von einer Generation an die nächste weitergegeben. Adat ist in Tschetschenien in Ermangelung einer Zentralregierung bzw. einer funktionierenden Gesetzgebung erstarkt. Die Religion fasste in Tschetschenien aus den verschiedensten Gründen nicht Fuß. Daher dient das Adat als Rahmen für die gesellschaftlichen Beziehungen. In der tschetschenischen Gesellschaft ist jedoch auch die Scharia von Bedeutung. Die meisten Tschetschenen sind sunnitische Muslime und gehören der sufistischen Glaubensrichtung des sunnitischen Islams an [für Informationen bezüglich Sufismus vergleiche, ÖIF Monographien
(2013): Glaubensrichtungen im Islam]. Der Sufismus enthält u. a. auch Elemente der Mystik. Eine sehr kleine Minderheit der Tschetschenen sind Salafisten. Formal gesehen hat das russische föderale Recht Vorrang vor Adat und Scharia, doch sind sowohl das Adat als auch die Scharia in Tschetschenien genauso wichtig wie die russischen Rechtsvorschriften. Iwona Kaliszewska, Assistenzprofessorin am Institut für Ethnologie und Anthropologie der Universität Warschau, führt an, dass sich die Republik Tschetschenien in Wirklichkeit außerhalb der Gerichtsbarkeit des russischen Rechtssystems bewegt, auch wenn sie theoretisch darunterfällt. Dies legt den Schluss nahe, dass sowohl Scharia als auch Adat zur Anwendung kommen und es unterschiedliche Auffassungen bezüglich der Frage gibt, welches der beiden Rechte einen stärkeren Einfluss auf die Gesellschaft ausübt (EASO 09.2014). Scharia-Gerichtsbarkeit bildet am Südrand der Russischen Föderation eine Art ‚alternativer Justiz‘. Sie steht zwar in Widerspruch zur Gesetzgebung Russlands, wird aber, mit Einverständnis der involvierten Parteien, für Rechtsprechung auf lokaler Ebene eingesetzt (SWP 04.2015). Im Gegensatz zu Tschetschenien können NROs in Dagestan tätig werden, sich mit Opfern von Menschenrechtsverletzungen treffen, vor Ort recherchieren und sogar Verfahren gegen Mitglieder der Sicherheitskräfte wegen Foltervorwürfen anstrengen. Die NRO „Komitee zur Verhinderung von Folter“ arbeitet mit den Sicherheitsbehörden in Dagestan im Rahmen des Strafvollzugs zusammen. Der traditionelle Rechtspluralismus, d. h. das Neben- und Miteinander von russischem Recht, Gewohnheitsrecht (Adat) und Scharia-Recht, hat sich bis heute erhalten. Mit der Ausbreitung des Salafismus im traditionell sufistisch geprägten Dagestan in den 90er Jahren nahm auch die Einrichtung von Sharia-Gerichten zu. Grund für die zunehmende und inzwischen weit verbreitete Akzeptanz des Scharia-Rechts war bzw. ist u. a. das dysfunktionale und korrupte staatliche Justizwesen, das in hohem Maße durch Ämterkauf und Bestechung geprägt ist. Die verschiedenen Rechtssphären durchdringen sich durchaus: staatliche Rechtsschutzorgane und Scharia-Gerichte agieren nicht losgelöst voneinander, sondern nehmen aufeinander Bezug. Zu den Sitten und Gebräuchen des Adat, die bis heute im immer noch durch die traditionellen Clan-Strukturen geprägten Dagestan befolgt werden, gehört auch die Blutrache. Zwar geht die Regionalregierung dagegen vor, doch sind nicht alle Clans bereit, auf das Institut der Blutrache zu verzichten. Ob jemand durch einen Bluträcher bedroht wird, ist öffentlich bekannt und daher im Einzelfall ermittelbar (AA 13.02.2019). Die Tradition der Blutrache hat sich im Nordkaukasus in den Clans zur Verteidigung von Ehre, Würde und Eigentum entwickelt. Dieser Brauch impliziert, dass Personen am Täter oder dessen Verwandten Rache für die Tötung eines ihrer eigenen Verwandten üben, und kommt heutzutage noch vereinzelt vor. Die Blutrache ist durch gewisse traditionelle Regeln festgelegt und hat keine zeitliche Begrenzung (ÖB Moskau 12.2019). Regimekritiker und Menschenrechtler müssen mit Strafverfolgung aufgrund fingierter Straftaten und physischen Übergriffen bis hin zum Mord rechnen (AA 13.02.2019). Das Gesetz verlangt, dass Verwandte von Terroristen für die Kosten, welche durch Angriffe verursacht werden, aufkommen, was von Menschenrechtsanwälten als Kollektivbestrafung kritisiert wird (USDOS 11.03.2020). Die Einwohner Tschetscheniens sagen jedoch, dass das fundamentale Gesetz in Tschetschenien "Ramzan sagt" lautet, was bedeutet, dass Kadyrows gesprochene Aussagen einflussreicher sind als die Rechtssysteme und ihnen möglicherweise sogar widersprechen (CSIS 01.2020). (Österreichische Botschaft Moskau, Asylländerbericht Dezember 2019, https://www.ecoi.net/en/file/local/2025975/RUSS_ÖB_Bericht_2019_12.pdf AA, Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation, Stand Dezember 2018, 13.02.2019, https://www.ecoi.net SWP, Stiftung Wissenschaft und Politik, Dagestan Russlands schwierigste Teilrepublik, 04.2015, http://www.swp-berlin.org/fileadmin/contents/products/studien/2015_S08_hlb_isaeva.pdf EASO, European Asylum Support Office, Bericht zu Frauen, Ehe, Scheidung und Sorgerecht in Tschetschenien (Islamisierung; häusliche Gewalt; Vergewaltigung; Brautentführung; Waisenhäuser), 09.2014, http://www.ecoi.net/file_upload/1830_1421055069_bz0414843den-pdf-web.pdf USDOS, United States Department of State, Jahresbericht zur Menschenrechtslage im Jahr 2019, 11.03.2020, https://www.state.gov/reports/2019-country-reports-on-human-rights-practices/russia/ CSIS, Centre for Strategic and International Studies, Civil Society in the North Caucasus, Jänner 2020, https://csis-prod.s3.amazonaws.com/s3fs-public/publication/200124_North_Caucasus.pdf?jRQ1tgMAXDNlViIbws_LnEIEGLZPjfyX) Sicherheitsbehörden Das Innenministerium, der Föderale Sicherheitsdienst (FSB), der Untersuchungsausschuss, die Generalstaatsanwaltschaft und die Nationalgarde sind für den Gesetzesvollzug zuständig. Der FSB ist für die staatliche Sicherheit, den Kampf gegen Spionage, Terrorismusbekämpfung, Bekämpfung organisierter Kriminalität und Korruption verantwortlich. Die nationale Polizei untersteht dem Innenministerium und ist für die Bekämpfung aller Straftaten zuständig. Die Nationalgarde unterstützt den FSB Grenzschutz bei der Sicherung der Grenzen, administriert Waffenkontrolle, bekämpft Terrorismus und organisierte Kriminalität, schützt die öffentliche Ordnung und überwacht wichtige staatliche Einrichtungen. Die Nationalgarde beteiligt sich zudem, in Koordination mit dem Verteidigungsministerium, an der bewaffneten Verteidigung des Landes (USDOS 11.03.2020). Nach dem Gesetz können Behörden einen Verdächtigen bis zu 48 Stunden ohne gerichtliche Genehmigung anhalten, sofern es Beweise für ein Verbrechen oder einen Zeugen gibt; ansonsten ist ein Haftbefehl erforderlich. Das Gesetz verlangt gerichtliche Genehmigung von Haftbefehlen, Durchsuchungen, Sicherstellungen und Festnahmen. Behördenvertreter respektieren grundsätzlich diese Voraussetzungen, allerdings unterbinden Bestechungen oder politischer Druck manchmal die Einhaltung des Verfahrens zur Erlangung eines gerichtlichen Haftbefehls. Verhaftete müssen von der Polizei über ihre Rechte aufgeklärt werden und die Polizei muss die Gründe für die Festnahme in einem Protokoll dokumentieren, das sowohl vom Verhafteten als auch vom Polizeibeamten binnen drei Stunden zu unterschreiben ist. Der Verhaftete muss innerhalb von 24 Stunden befragt werden, davor hat er das Recht, für zwei Stunden einen Anwalt zu treffen. Abgesehen vom Nordkaukasus, werden die rechtlichen Vorgaben betreffend Inhaftierungen von den Behörden eingehalten (USDOS 11.03.2020). Nach überzeugenden Angaben von Menschenrechtsorganisationen werden insbesondere sozial Schwache und Obdachlose, Betrunkene, Ausländer und Personen „fremdländischen“ Aussehens oft Opfer von Misshandlungen durch Mitarbeiter der Polizei und der Untersuchungsbehörden. Nur ein geringer Teil der Täter wird disziplinarisch oder strafrechtlich verfolgt. Die im Februar 2011 in Kraft getretene Polizeireform hat bislang nicht zu spürbaren Verbesserungen in diesem Bereich geführt (AA 13.02.2019). Die zivilen Behörden auf nationaler Ebene haben bestenfalls eine begrenzte Kontrolle über die Sicherheitskräfte in der Republik Tschetschenien, die nur dem Republiksoberhaupt Kadyrow unterstellt sind (USDOS 11.03.2020). (AA, Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation, Stand Dezember 2018, 13.02.2019, https://www.ecoi.net USDOS, United States Department of State, Jahresbericht zur Menschenrechtslage im Jahr 2019, 11.03.2020, https://www.state.gov/reports/2019-country-reports-on-human-rights-practices/russia/) Folter und unmenschliche Behandlung Obwohl die Verfassung solche Praktiken verbietet geht aus zahlreichen glaubhaften Berichten hervor, dass Vollzugsorgane Folter, Missbrauch und Gewalt anwenden, um Geständnisse von Verdächtigen zu erzwingen. Es gab auch Berichte, von Toten in Folge von Folter. Physische Misshandlung von Verdächtigen durch Polizisten werden regelmäßig berichtet und ereignen sich für gewöhnlich in den ersten Tagen nach Inhaftierung in Untersuchungshaftanstalten (USDOS 11.03.2020). Folter ist gesetzlich verboten. Allerdings berichten NROs wie „Amnesty International“ oder das russische „Komitee gegen Folter“, dass es in Polizeigewahrsam und in den Strafkolonien zu Folter und grausamer oder erniedrigender Behandlung kommt. Momentan etabliere sich eine Tendenz, Betroffene, die vor Gericht Foltervorwürfe erheben, unter Druck zu setzen, z.B. durch Verleumdungsvorwürfe. Die Dauer von Gerichtsverfahren zur Überprüfung von Foltervorwürfen sei zwar kürzer (früher fünf bis sechs Jahre) geworden, Qualität und Aufklärungsquote seien jedoch nach wie vor niedrig. Untersuchungen von Foltervorwürfen blieben fast immer folgenlos. Unter Folter erzwungene „Geständnisse“ wurden vor Gericht als Beweismittel anerkannt (AA 13.02.2019). Als Reaktion auf die öffentliche Empörung verhaftete die russische Kriminalpolizei bis November 2018 15 Verdächtige. Ein Verdächtiger sagte aus, dass die Mitarbeiter das Video aufgezeichnet haben, um zu zeigen, dass sie einen Befehl von hohen Beamten ausgeführt haben, den Gefangenen zu bestrafen. Die schnelle und effektive Untersuchung war beispiellos in Russland, wo die Behörden typischerweise die Beschwerden von Gefangenen über Misshandlungen ablehnen (HRW 17.01.2019). Das Gerichtsverfahren gegen Gefängnismitarbeiter ist noch anhängig (HRW 14.01.2020). Folter und andere Misshandlungen blieben weit verbreitet; insbesondere in Untersuchungshaft und Gefängnissen. Behörden bestreiten jedoch häufig, dass Misshandlungen stattfinden und weigern sich, die Verantwortlichen strafrechtlich zu verfolgen. Menschenrechtsaktivisten dokumentierten zahlreiche Fälle von Versäumnissen, Gerechtigkeit für Überlebende zu gewährleisten (HRW 14.01.2020). Im Nordkaukasus missbrauchen und foltern bewaffneter Sicherheitskräfte und Polizeieinheiten militante Personen und Zivilisten in Anhalte Einrichtungen (USDOS 11.03.2020). (HRW, Human Rights Watch, World Report 2020, Russia, 14.01.2020, https://www.hrw.org/world-report/2020/country-chapters/russia HRW, Human Rights Watch, World Report 2019, Russia, 17.01.2019, https://www.hrw.org/world-report/2019/country-chapters/russia AA, Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation, Stand Dezember 2018, 13.02.2019, https://www.ecoi.net USDOS, United States Department of State, Jahresbericht zur Menschenrechtslage im Jahr 2019, 11.03.2020, https://www.state.gov/reports/2019-country-reports-on-human-rights-practices/russia/) Korruption Im Jahr 2018 belegte die Russische Föderation im Korruptionswahrnehmungsindex von Transparency International Platz 138 von 180 (TI 2018), im Jahr 2019 Platz 137 von 180 (TI 2019) und im Jahr 2020 129 von 180 (TI 2020). Korruption ist auch in Tschetschenien nach wie vor weit verbreitet und große Teile der Wirtschaft werden von wenigen, mit dem politischen System eng verbundenen Familien kontrolliert. Öffentliche Bedienstete müssen einen Teil ihres Gehalts an den nach Kadyrows Vater benannten und von dessen Witwe geführten Wohltätigkeitsfonds abführen. Der 2004 gegründete Fonds baut Moscheen und verfolgt Wohltätigkeitsprojekte. Kritiker meinen jedoch, dass der Fonds auch der persönlichen Bereicherung Kadyrows und der ihm nahestehenden Gruppen diene. So bezeichnete die Zeitung „Kommersant“ den Fonds als eine der intransparentesten NGOs des Landes. Der Fond soll Ende 2017 über RUB 2,2 Mrd. (über EUR 30 Millionen) verfügt haben. Allein vom 30.11. bis 05.12.2019 berichteten tschetschenische Beamte über mindestens 12 Initiativen, die aus den Mitteln des Fonds finanziert wurden (ÖB Moskau 12.2019). Korruption ist sowohl im öffentlichen Leben als auch in der Geschäftswelt weit verbreitet, und ein zunehmender Mangel an Rechenschaftspflicht ermöglicht es Bürokraten, ungestraft Straftaten zu begehen. Analysten bezeichnen das politische System als „Kleptokratie“, in der die regierende Elite das öffentliche Vermögen plündert (FH 04.03.2020). Korruption ist in der gesamten Exekutive, auch im Sicherheitssektor, sowie in der Legislative und der Justiz auf allen Ebenen weit verbreitet. Zu den Formen der Korruption zählen die Bestechung von Beamten, missbräuchliche Verwendung von Finanzmitteln, Diebstahl von öffentlichem Eigentum, Schmiergeldzahlungen im Beschaffungswesen, Erpressung, und die missbräuchliche Verwendung der offiziellen Position, um an persönliche Begünstigungen zu kommen. Behördliche Korruption ist zudem auch in anderen Bereichen weiterhin verbreitet, darunter im Bildungswesen, beim Militärdienst, im Gesundheitswesen, im Handel, beim Wohnungswesen, bei Pensionen und Sozialhilfe, im Gesetzesvollzug und im Justizwesen (USDOS 11.03.2020). Eines der zentralen Themen der Modernisierungsagenda ist die Bekämpfung der Korruption und des Rechtsnihilismus. Im Zeichen des Rechtsstaats durchgeführte Reformen, wie die Einsetzung eines Richterrats, um die Selbstverwaltung der Richter zu fördern, die Verabschiedung neuer Prozessordnungen und die deutliche Erhöhung der Gehälter hatten jedoch wenig Wirkung auf die Abhängigkeit der Justiz von Weisungen der Exekutive und die dort herrschende Korruption. Im Februar 2012 erfolgte der Beitritt Russlands zur OECD-Konvention zur Korruptionsbekämpfung (LIPortal Geschichte und Staat letzte Aktualisierung Jänner 2021, abgefragt am 18.02.2021). (FH, Freedom House, Freedom in the World 2020, Russland, 04.03.2020, https://freedomhouse.org/country/russia/freedom-world/2020 TI, Transparency International, Corruption Perceptions Index 2019, https://www.transparency.org/country/RUS Österreichische Botschaft Moskau, Asylländerbericht Dezember 2019, https://www.ecoi.net/en/file/local/2025975/RUSS_ÖB_Bericht_2019_12.pdf TI, Transparency International, Corruption Perceptions Index 2018, https://www.transparency.org/country/RUS USDOS, United States Department of State, Jahresbericht zur Menschenrechtslage im Jahr 2019, 11.03.2020, https://www.state.gov/reports/2019-country-reports-on-human-rights-practices/russia/ TI, Transparency International, Corruption Perceptions Index 2020, https://www.transparency.org/en/countries/russia LIPortal, Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (GIZ), Russland, Geschichte und Staat, letzte Aktualisierung Jänner 2021, abgefragt am 18.02.2021, https://www.liportal.de/russland/geschichte-staat) Menschenrechte und NGOs Amnesty International (AI) stellt in seinem am 16.04.2020 veröffentlichten Bericht für das entsprechende Jahr eine weitere Verschlechterung der Menschenrechtslage im Land fest. Restriktive Gesetzgebungen und Anwendungen von Gesetzen, Behinderungen bei der Geltendmachung von Menschenrechten als auch deren Verletzung durch staatliche Institutionen und Akteure hätten zu dieser Entwicklung beigetragen. Insbesondere die Meinungs-, Vereinigungs- und Versammlungsfreiheit sei legislativ und in der administrativen Praxis zunehmend eingeschränkt worden. Folter und andere Misshandlungen hätten in den Haftanstalten regelmäßig stattgefunden, wobei die Täter fast immer straffrei geblieben seien. Anhänger der Zeugen Jehovas seien nach dem 2017 ergangenen Verbot der russischen Organisation der Glaubensgemeinschaft weiterhin Ziel von Strafverfolgungsmaßnahmen gewesen. Darüber hinaus hebt der Bericht hervor, dass Gewalt gegen Frauen nach wie vor weit verbreitet sei (BAMF 20.04.2020). Die Verfassung der Russischen Föderation vom Dezember 1993 postuliert, dass die Russische Föderation ein „demokratischer, föderativer Rechtsstaat mit republikanischer Regierungsform“ ist. Im Grundrechtsteil der Verfassung ist die Gleichheit aller vor Gesetz und Gericht festgelegt. Geschlecht, ethnische Zugehörigkeit, Nationalität, Sprache, Herkunft und Vermögenslage dürfen nicht zu diskriminierender Ungleichbehandlung führen (Art. 19 Abs. 2). Für die Russische Föderation gibt es wie für jedes der Föderationssubjekte einen Menschenrechtsbeauftragten. Die Amtsinhaberin Moskalkowa (seit 2016) tritt nicht mit Kritik an der Lage bei klassischen Bürgerrechten in Erscheinung, sondern setzt ihren Schwerpunkt auf die „Rechte der dritten Generation“, d. h. soziale Rechte (u. a. Lohnzahlung, Mietsachen). Der konsultative „Rat zur Entwicklung der Zivilgesellschaft und der Menschenrechte“ beim russischen Präsidenten unter dem Vorsitz von M. Fedotow übt auch öffentlich Kritik an Menschenrechtsproblemen und setzt sich für Einzelfälle ein. Der Einfluss des Rats ist allerdings begrenzt. Im Dezember 2016 endete Russlands Mitgliedschaft im VN-Menschenrechtsrat. Russland gehört dort zu der Gruppe, die immer wieder gegen die institutionelle Weiterentwicklung und Stärkung des VN-Menschenrechtsrats votierte. Die Einbindung des internationalen Rechts ist in Art. 15 Abs. 4 der russischen Verfassung aufgeführt: Danach sind die allgemein anerkannten Prinzipien und Normen des Völkerrechts und die internationalen Verträge der Russischen Föderation Bestandteil ihres Rechtssystems. Russland ist an folgende VN-Übereinkommen gebunden:Die Verfassung der Russischen Föderation vom Dezember 1993 postuliert, dass die Russische Föderation ein „demokratischer, föderativer Rechtsstaat mit republikanischer Regierungsform“ ist. Im Grundrechtsteil der Verfassung ist die Gleichheit aller vor Gesetz und Gericht festgelegt. Geschlecht, ethnische Zugehörigkeit, Nationalität, Sprache, Herkunft und Vermögenslage dürfen nicht zu diskriminierender Ungleichbehandlung führen , (Artikel 19, Absatz 2,). Für die Russische Föderation gibt es wie für jedes der Föderationssubjekte einen Menschenrechtsbeauftragten. Die Amtsinhaberin Moskalkowa (seit 2016) tritt nicht mit Kritik an der Lage bei klassischen Bürgerrechten in Erscheinung, sondern setzt ihren Schwerpunkt auf die „Rechte der dritten Generation“, d. h. soziale Rechte (u. a. Lohnzahlung, Mietsachen). Der konsultative „Rat zur Entwicklung der Zivilgesellschaft und der Menschenrechte“ beim russischen Präsidenten unter dem Vorsitz von M. Fedotow übt auch öffentlich Kritik an Menschenrechtsproblemen und setzt sich für Einzelfälle ein. Der Einfluss des Rats ist allerdings begrenzt. Im Dezember 2016 endete Russlands Mitgliedschaft im VN-Menschenrechtsrat. Russland gehört dort zu der Gruppe, die immer wieder gegen die institutionelle Weiterentwicklung und Stärkung des VN-Menschenrechtsrats votierte. Die Einbindung des internationalen Rechts ist in Artikel 15, Absatz 4, der russischen Verfassung aufgeführt: Danach sind die allgemein anerkannten Prinzipien und Normen des Völkerrechts und die internationalen Verträge der Russischen Föderation Bestandteil ihres Rechtssystems. Russland ist an folgende VN-Übereinkommen gebunden: - Internationales Übereinkommen zur Beseitigung jeder Form von Rassendiskriminierung
(1969)- Internationaler Pakt für bürgerliche und politische Rechte
(1973)und erstes Zusatzprotokoll
(1991)- Internationaler Pakt für wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte
(1973)- Übereinkommen zur Beseitigung jeder Form von Diskriminierung der Frau
(1981)und Zusatzprotokoll
(2004)- Konvention gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe
(1987)- Kinderrechtskonvention
(1990), deren erstes Zusatzprotokoll gezeichnet
(2001)- Behindertenrechtskonvention (ratifiziert am 25.09.2012). Im April 2017 hat der VN-Sonderberichterstatter über die negativen Auswirkungen von unilateralen Zwangsmaßnahmen, Herr Idriss Jazairy, Russland besucht. Bei insgesamt 15 anderen VN-Sonderberichterstattern bzw. Working Groups, so z.B. zu Menschenrechtsverteidigern oder zu willkürlichen Verhaftungen und Folter, steht die Bewilligung Russlands bzw. der Besuch noch aus. Der letzte Universal Periodic Review (UPR) Russlands fand im Rahmen des dritten Überprüfungszirkels 2018 statt. Dabei wurden insgesamt 317 Empfehlungen in allen Bereichen der Menschenrechtsarbeit ausgesprochen. Russland hat dabei fast alle Empfehlungen akzeptiert und nur wenige nicht berücksichtigt. Russland ist zudem Mitglied des Europarates und der EMRK. Russland setzt einige, aber nicht alle Urteile des EGMR um, insbesondere werden EGMR-Entscheidungen zu Menschenrechtsverletzungen durch Sicherheitskräfte im Nordkaukasus nur selektiv implementiert (AA 13.02.2019). Besorgnis wurde u.a. auch hinsichtlich der Missachtung der Urteile von internationalen Menschenrechtseinrichtungen (v.a. des EGMR), des fehlenden Zugangs von Menschenrechtsmechanismen zur Krim, der Medienfreiheit und des Schutzes von Journalisten, der Einschränkung der Meinungs- und Versammlungsfreiheit und der Diskriminierung aufgrund von sexueller Orientierung und ethnischer Herkunft geäußert (ÖB Moskau 12.2019). Russland garantiert in der Verfassung von 1993 alle Menschenrechte und bürgerliche Freiheiten. Präsident und Regierung bekennen sich zwar immer wieder zur Einhaltung von Menschenrechten, es mangelt aber an der praktischen Umsetzung. Trotz vermehrter Reformbemühungen, insbesondere im Strafvollzugsbereich, hat sich die Menschenrechtssituation im Land noch nicht wirklich verbessert. Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte in Straßburg kann die im fünfstelligen Bereich liegenden ausständigen Verfahren gegen Russland kaum bewältigen; Russland sperrt sich gegen eine Verstärkung des Gerichtshofs. Menschenrechtler beklagen staatlichen Druck auf zivilgesellschaftliche Akteure. Im Rahmen der Terrorismusbekämpfung sind autoritäre, die Grundrechte einschränkende Tendenzen zu beobachten. Jedoch entstehen an vielen Orten neue Formen zivilgesellschaftlichen Agierens: Autofahrer protestieren gegen die Willkür der Verkehrspolizei, Strategie 31 setzt sich für die Versammlungsfreiheit ein, Umweltschützer verhindern Atommülltransporte, die Art-Gruppe Wojna setzt auf spektakuläre Protestaktionen. Die Verbindungen zwischen diesen „Initiativen von unten“ und den etablierten russischen NGOs sind aber noch gering. Einschüchternd auf die Zivilgesellschaft sollte das Urteil gegen drei Mitglieder der Punkband Pussy Riot wirken, die in der Christus-Erlöser-Kathedrale in Moskau mit einer Performance gegen Putin protestiert hatten. Die drei Frauen wurden zu zwei Jahren Straflager verurteilt. Von einer Amnestie im Dezember 2013 konnten mehrere Tausend Personen profitieren (u.a. die Aktivistinnen von Pussy Riot), zudem begnadigte Putin den seit fast zehn Jahren inhaftierten Michail Chodorkowskij. Der Druck auf andere Regimekritiker, Teilnehmer von Protestaktionen, Medien und zivilgesellschaftliche Organisationen nimmt dennoch zu, oft mit strafrechtlichen Konsequenzen. Seit 2012 wurden die NGO-Gesetze zunehmend verschärft. Seither müssen sich Organisationen, die Geld aus dem Ausland erhalten, als „ausländische Agenten“ anmelden. Die Organisationen unterliegen verstärkten Kontrollen durch die Behörden. Mehrere Organisationen haben daraufhin ihre Arbeit eingestellt. Seit Ende Mai 2015 kann der Generalstaatsanwalt nun eine Organisation, die vom Föderationsrat als „unerwünscht" eingestuft wurde, ohne weitere Verfahren verbieten (LIPortal Geschichte und Staat letzte Aktualisierung Jänner 2021, abgefragt am 18.02.2021). Die Bezeichnung als „Agent“ provoziert unter der russischen Bevölkerung eine negative Konnotation mit den Tätigkeiten dieser NGOs im Sinne von Spionagetätigkeiten (ÖB Moskau 12.2019; FH 04.03.2020). Organisationen, die sich nicht eintragen lassen, haben mit hohen Geldstrafen zu rechnen bzw. können aufgelöst werden (ÖB Moskau 12.2019). 2016 wurde die NGO Agora, eine Vereinigung von Menschenrechtsanwälten, als erste Organisation aufgrund von Nichtbefolgung des NGO-Gesetzes aufgelöst. Im Herbst 2019 wurden zwei NGOs („Für Menschenrechte“ und „Centre of Support for Indigenous Peoples of the North“) auf Antrag des Justizministeriums aufgelöst. Derzeit ist die NGO Memorial, eine der ältesten NGOs in Russland, die sich vor allem mit der geschichtlichen Aufarbeitung der politischen Repressionen in der Sowjetunion sowie der aktuellen Menschenrechtsarbeit widmet, mit Strafen von zehntausenden Euro konfrontiert. Dies, nachdem bei einer Überprüfung festgestellt wurde, dass der Hinweis darauf, dass Memorial seit 2016 vom russischen Justizministerium in das Register jener Organisationen eingetragen ist, welche die Funktion eines „ausländischen Agenten“ erfüllen, nicht auf allen Webseiten/Kanälen der Organisation aufscheint. Bereits im März 2015 wurde durch eine gesetzliche Änderung die Möglichkeit geschaffen, Organisationen aus dem Register zu streichen, wenn sie nachweisen können, keine ausländischen Finanzmittel mehr zu erhalten. Nach langen Protesten sowohl russischer als auch internationaler Organisationen wurde das NGO-Gesetz von der Duma überarbeitet. Weiters wurden im Zuge der Gesetzesanpassung wohltätige Organisationen vom NGO-Gesetz ausgenommen (ÖB Moskau 12.2019). Gegen Ende 2019 waren beim Justizministerium 74 Gruppen als „ausländische Agenten“ eingestuft (FH 04.03.2020; ÖB Moskau 12.2019). Mittlerweile können auch Einzelpersonen, die für Medien arbeiten, als „ausländische Agenten“ eingestuft werden (Standard 03.12.2019; ÖB Moskau 12.2019; HRW 14.01.2020). Im November 2019 wurde das „Movement for Human Rights“, einer der ältesten Menschenrechtsgruppierungen des Landes vom Höchstgericht aufgelöst. Außerdem leiteten Behörden den ersten strafrechtlichen Fall wegen Beteiligung an einer „unerwünschten Organisation“ gegen vier Aktivisten der demokratiefreundlichen Open Russia-Bewegung ein, und im November 2019 wurde die tschechische humanitäre Organisation „People in Need“ als unerwünschte Organisation verboten (HRW 14.01.2020). Allgemein bemerkbar ist die steigende Anzahl sozial engagierter NGOs, die vom Staat insbesondere dann geduldet werden, wenn ihre Arbeit unmittelbar der Bevölkerung zugutekommt (ÖB Moskau 12.2019). In Dagestan können NGOs tätig werden, sich mit Opfern von Menschenrechtsverletzungen treffen, vor Ort recherchieren und sogar Verfahren gegen Mitglieder der Sicherheitskräfte wegen Foltervorwürfen anstrengen. Die NGO „Komitee zur Verhinderung von Folter“ arbeitet mit den Sicherheitsbehörden in Dagestan im Rahmen des Strafvollzugs zusammen (AA 13.02.2019). Gemeinnützige Stiftungen sind in Dagestan der am weitesten entwickelte Teil der Zivilgesellschaft. Dies sind die stärksten, stabilsten und zahlreichsten NGOs in der Republik und umfassen Stiftungen wie „Hope and Pure Heart“. Diese Organisationen sind äußerst professionell, verfügen über gut entwickelte IT-Plattformen und verwenden eine gemeinsam nutzbare Datenbank aller Bedürftigen in Dagestan, Tschetschenien und Inguschetien. Ihre beabsichtigten Empfänger sind alleinerziehende Mütter, Waisen und Senioren, die alleine leben. Da sie sich nicht mit politischen und bürgerlichen Themen befassen, passt ihre Tätigkeit in den aktuellen p

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