4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Begründung:, Begründung: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
Mit Bescheid vom 27.01.2020 wurde der Antrag auf Ausstellung eines Zeugnisses über die näher bezeichnete Lehrveranstaltung
Paragraph 74, UG abgewiesen.
GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.).
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
GVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist. § 32 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes, BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, (VwGVG) lautet:Paragraph 32, des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, idgF, (VwGVG) lautet: „Wiederaufnahme des Verfahrens § 32.
Das Beschwerdeverfahren wurde mit hg. Erkenntnis vom 17.11.2020, zugestellt am 23.11.2020, rechtskräftig abgeschlossen.Der Antragsteller begehrt die Wiederaufnahme des Beschwerdeverfahrens betreffend die Abweisung seines Antrags auf Ausstellung eines Zeugnisses über die näher bezeichnete Lehrveranstaltung
Paragraph 74, UG. Das Beschwerdeverfahren wurde mit hg. Erkenntnis vom 17.11.2020, zugestellt am 23.11.2020, rechtskräftig abgeschlossen. Der Antragsteller erblickt einen Wiederaufnahmegrund darin, dass sich die TU Wien „das BVwG-Erkenntnis erschlichen“ habe, um so „sämtliche Prüfungsdaten zu vernichten“. Weist das Verwaltungsgericht die gegen einen verwaltungsbehördlichen Bescheid erhobene Beschwerde als unbegründet ab und lässt es den Bescheid unverändert, ist dieses Erkenntnis derart zu werten, dass das Verwaltungsgericht ein mit dem Inhalt des verwaltungsbehördlichen Bescheides übereinstimmendes Erkenntnis erlässt. Ein solches Erkenntnis tritt - wie jede andere Entscheidung des Verwaltungsgerichts, welche die Angelegenheit erledigt, die zunächst von der Verwaltungsbehörde zu entscheiden war - an die Stelle des beim Verwaltungsgericht bekämpften Bescheides (vgl. VwGH 09.09.2015, Ro 2015/03/0032; ua).Ein solches Erkenntnis tritt - wie jede andere Entscheidung des Verwaltungsgerichts, welche die Angelegenheit erledigt, die zunächst von der Verwaltungsbehörde zu entscheiden war - an die Stelle des beim Verwaltungsgericht bekämpften Bescheides vergleiche VwGH 09.09.2015, Ro 2015/03/0032; ua). Betreffend ein durch Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts abgeschlossenes Verfahren kann die Wiederaufnahme ausschließlich mit einem Antrag
GVG angestrebt werden, der beim Bundesverwaltungsgericht einzubringen ist (vgl. VwGH 21.12.2016, Ra 2016/12/0106; VwGH 28.02.2019, Ra 2019/12/0010; ua).Betreffend ein durch Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts abgeschlossenes Verfahren kann die Wiederaufnahme ausschließlich mit einem Antrag
Paragraph 32, VwGVG angestrebt werden, der beim Bundesverwaltungsgericht einzubringen ist vergleiche VwGH 21.12.2016, Ra 2016/12/0106; VwGH 28.02.2019, Ra 2019/12/0010; ua). Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist das Bestehen von Wiederaufnahmegründen – weil sie eine Durchbrechung der Rechtskraft und damit einen Eingriff in die Rechtssicherheit ermöglichen – streng zu prüfen (vgl. etwa VwGH 22.3.2011, 2008/21/0428). Der Wiederaufnahmewerber muss den Grund, auf den sich das Wiederaufnahmebegehren stützt, in seinem Antrag aus eigenem Antrieb konkretisiert und schlüssig darlegen (vgl. etwa VwGH 26.4.2013, 2011/11/0051). Der Antrag kann nur dann zur Wiederaufnahme führen, wenn er Tatsachen vorbringt, auf die mit hoher Wahrscheinlichkeit zutrifft, dass sie im wiederaufzunehmenden Verfahren zu einer anderen Entscheidung geführt hätten (vgl. etwa VwGH 22.10.2020, Ra 2018/11/0126 mit Verweis auf VwGH 26.4.2013, 2011/11/0051; 19.2.2014, 2013/08/0275; 14.3.2019, Ra 2018/18/0403; 4.3.2020, Ra 2020/18/0069). Das Rechtinstitut der Wiederaufnahme dient weder der allgemeinen Überprüfung eines rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens noch hat es den Zweck, es zu ermöglichen, dass allfällige Versäumnisse einer Partei im Ermittlungsverfahren oder die Unterlassung der Erhebung von (außerordentlichen) Rechtsmitteln im Wege über die Wiederaufnahme nachgeholt werden. Ebensowenig dient die Wiederaufnahme dazu, eine allfällige Mangelhaftigkeit des früheren Verfahrens nachträglich geltend zu machen (vgl. etwa VwGH 24.9.2014, 2012/03/0165; VfSlg. 18.919/2009).Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist das Bestehen von Wiederaufnahmegründen – weil sie eine Durchbrechung der Rechtskraft und damit einen Eingriff in die Rechtssicherheit ermöglichen – streng zu prüfen vergleiche etwa VwGH 22.3.2011, 2008/21/0428). Der Wiederaufnahmewerber muss den Grund, auf den sich das Wiederaufnahmebegehren stützt, in seinem Antrag aus eigenem Antrieb konkretisiert und schlüssig darlegen vergleiche etwa VwGH 26.4.2013, 2011/11/0051). Der Antrag kann nur dann zur Wiederaufnahme führen, wenn er Tatsachen vorbringt, auf die mit hoher Wahrscheinlichkeit zutrifft, dass sie im wiederaufzunehmenden Verfahren zu einer anderen Entscheidung geführt hätten vergleiche etwa VwGH 22.10.2020, Ra 2018/11/0126 mit Verweis auf VwGH 26.4.2013, 2011/11/0051; 19.2.2014, 2013/08/0275; 14.3.2019, Ra 2018/18/0403; 4.3.2020, Ra 2020/18/0069). Das Rechtinstitut der Wiederaufnahme dient weder der allgemeinen Überprüfung eines rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens noch hat es den Zweck, es zu ermöglichen, dass allfällige Versäumnisse einer Partei im Ermittlungsverfahren oder die Unterlassung der Erhebung von (außerordentlichen) Rechtsmitteln im Wege über die Wiederaufnahme nachgeholt werden. Ebensowenig dient die Wiederaufnahme dazu, eine allfällige Mangelhaftigkeit des früheren Verfahrens nachträglich geltend zu machen vergleiche etwa VwGH 24.9.2014, 2012/03/0165; VfSlg. 18.919 aus 2009,). Im Gegensatz zur gerichtlich strafbaren Handlung kann vom Erschleichen eines Erkenntnisses nur dann gesprochen werden, wenn das Erkenntnis seitens einer Verfahrenspartei durch eine vorsätzliche (also schuldhafte), verpönte Einflussnahme auf die Entscheidungsunterlagen veranlasst wird (VwGH 8.9.1998, 98/08/0090; 7.9.2005, 2003/08/0171). Nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes kann eine Erschleichung nur von der Partei oder ihrem Vertreter vorgenommen werden, da im Tatbestand „Erschleichen“ ein „Sichzuwenden“ liegt, wofür jedenfalls die Behörde nicht in Betracht kommt (VwGH 19.2.1992, 91/12/0296; vgl. auch VwGH 8.11.1995, 93/12/0178; 28.9.2000, 99/09/0063). Der Verwaltungsgerichtshof rekurriert bei dieser Auslegung auf die „naheliegende Bestimmung des § 530 Abs. 1 Z. 3 ZPO, der von strafbaren Betrugshandlungen des Gegners oder eines Parteienvertreters spricht“ (VwGH 19.2.1992, 91/12/0296). Im Gegensatz zur gerichtlich strafbaren Handlung kann vom Erschleichen eines Erkenntnisses nur dann gesprochen werden, wenn das Erkenntnis seitens einer Verfahrenspartei durch eine vorsätzliche (also schuldhafte), verpönte Einflussnahme auf die Entscheidungsunterlagen veranlasst wird (VwGH 8.9.1998, 98/08/0090; 7.9.2005, 2003/08/0171). Nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes kann eine Erschleichung nur von der Partei oder ihrem Vertreter vorgenommen werden, da im Tatbestand „Erschleichen“ ein „Sichzuwenden“ liegt, wofür jedenfalls die Behörde nicht in Betracht kommt (VwGH 19.2.1992, 91/12/0296; vergleiche auch VwGH 8.11.1995, 93/12/0178; 28.9.2000, 99/09/0063). Der Verwaltungsgerichtshof rekurriert bei dieser Auslegung auf die „naheliegende Bestimmung des Paragraph 530, Absatz eins, Ziffer 3, ZPO, der von strafbaren Betrugshandlungen des Gegners oder eines Parteienvertreters spricht“ (VwGH 19.2.1992, 91/12/0296). Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes liegt das „Erschleichen“ eines Erkenntnisses dann vor, wenn dieses in der Art zustande gekommen ist, dass beim Verwaltungsgericht von der Partei objektiv unrichtige Angaben von wesentlicher Bedeutung mit Irreführungsabsicht gemacht wurden und diese Angaben dann dem Erkenntnis zugrunde gelegt worden sind (Kausalzusammenhang zwischen den unrichtigen Angaben und dem Entscheidungswillen), wobei das Verschweigen wesentlicher Umstände dem Vorbringen unrichtiger Angaben gleichzusetzen ist (VwGH 25.4.1995, 94/20/0779; 29.1.2004, 2001/20/0346; 8.6.2006, 2004/01/0470). Gegenständlich hat weder die TU Wien noch die im Verfahren W224 2232882-1 belangte Behörde ein Beschwerdeverfahren beim Bundesverwaltungsgericht veranlasst, eingeleitet, angestrebt bzw. eine Handlung gesetzt, die auf die Erlassung eines Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichts gerichtet war. Es war der nunmehrige Wiederaufnahmewerber, der eine Beschwerde gegen den Bescheid vom 27.01.2020 einbrachte, welche mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 17.11.2020, W224 2232882-1, als unbegründet abgewiesen wurde. Die TU Wien, welche im Übrigen nicht bescheiderlassende Behörde im Verfahren W224 2232882-1 war, konnte daher denkmöglich in keiner Weise eine vorsätzliche (also schuldhafte), verpönte Einflussnahme auf die Entscheidungsunterlagen des Bundesverwaltungsgerichts bewerkstelligen bzw. objektiv unrichtige Angaben von wesentlicher Bedeutung mit Irreführungsabsicht machen, die als Erschleichung des Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichts erkennbar wären. Dem Wiederaufnahmeantrag ist daher mangels Erfüllung der dafür normierten Voraussetzungen nicht stattzugeben. Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung bzw. eine mündliche Erörterung lässt angesichts des unstrittigen Sachverhaltes keine weitere Klärung der Rechtssache erwarten. Im vorliegenden Fall ging es nicht um Fragen der Beweiswürdigung oder strittige Tatsachenfeststellungen, sondern Verfahrensgegenstand war nur die Lösung von Rechtsfragen. Es stehen dem Entfall der Verhandlung auch weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 GRC entgegen (§ 24 Abs. 4 VwGVG; vgl. auch etwa EGMR 18.7.2013, Fall Schädler-Eberle, Appl. 56.422/09; VfGH 15.10.2016, A7/2016; VwGH 21.12.2016, Ra 2016/04/0117).Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung bzw. eine mündliche Erörterung lässt angesichts des unstrittigen Sachverhaltes keine weitere Klärung der Rechtssache erwarten. Im vorliegenden Fall ging es nicht um Fragen der Beweiswürdigung oder strittige Tatsachenfeststellungen, sondern Verfahrensgegenstand war nur die Lösung von Rechtsfragen. Es stehen dem Entfall der Verhandlung auch weder Artikel 6, Absatz eins, EMRK noch Artikel 47, GRC entgegen (Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG; vergleiche auch etwa EGMR 18.7.2013, Fall Schädler-Eberle, Appl. 56.422/09; VfGH 15.10.2016, A7/2016; VwGH 21.12.2016, Ra 2016/04/0117). Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die Abweisung des Antrags stützt sich auf die zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. statt vieler VwGH 19.2.1992, 91/12/0296; 26.4.2013, 2011/11/0051).Die Abweisung des Antrags stützt sich auf die zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche statt vieler VwGH 19.2.1992, 91/12/0296; 26.4.2013, 2011/11/0051). European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2021:W224.2232882.2.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.