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{'item': 'W228 2237209-1'}

Obsah (12)§ 28Art. 133§ 38§ 14§ 15Art. 130§ 9§ 6§ 58§ 17§ 11§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum16.04.2021 GeschäftszahlW228 2237209-1 Spruch, W228 2237209-1/7E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richte

§ 28Abs. 1 und 2 Vw

GVG als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird

Paragraph 28, Absatz eins und 2 VwGVG als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Mit Bescheid des Arbeitsmarktservice Baden (im Folgenden: AMS) vom 22.09.2020 wurde ausgesprochen, dass XXXX (im Folgenden: Beschwerdeführer)

§ 38i

Vm § 11 AlVG für den Zeitraum 01.09.2020 bis 28.09.2020 keine Notstandshilfe erhalte. Begründend wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer sein Dienstverhältnis bei der XXXX GmbH während der Probezeit freiwillig gelöst habe. Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen lägen nicht vor bzw. könnten nicht berücksichtigt werden.Mit Bescheid des Arbeitsmarktservice Baden (im Folgenden: AMS) vom 22.09.2020 wurde ausgesprochen, dass römisch 40 (im Folgenden: Beschwerdeführer)

Paragraph 38, in Verbindung mit Paragraph 11, AlVG für den Zeitraum 01.09.2020 bis 28.09.2020 keine Notstandshilfe erhalte. Begründend wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer sein Dienstverhältnis bei der römisch 40 GmbH während der Probezeit freiwillig gelöst habe. Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen lägen nicht vor bzw. könnten nicht berücksichtigt werden. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 01.10.2020 fristgerecht Beschwerde. Darin führte er aus, dass er bei der Firma XXXX gekündigt habe, weil er dort nicht menschlich behandelt worden sei. Er führte überdies aus, dass er 29 Arbeitsjahre geleistet habe, im Jahr 2017 einen Arbeitsunfall gehabt habe; seitdem habe er ständig Therapien und alltägliche Einschränkungen wie Untersuchungen und Gerichtstermine. Er verstehe nicht, warum man ihm nunmehr Steine in den Weg lege.Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 01.10.2020 fristgerecht Beschwerde. Darin führte er aus, dass er bei der Firma römisch 40 gekündigt habe, weil er dort nicht menschlich behandelt worden sei. Er führte überdies aus, dass er 29 Arbeitsjahre geleistet habe, im Jahr 2017 einen Arbeitsunfall gehabt habe; seitdem habe er ständig Therapien und alltägliche Einschränkungen wie Untersuchungen und Gerichtstermine. Er verstehe nicht, warum man ihm nunmehr Steine in den Weg lege. Im Verfahren über die Beschwerde erließ das AMS als belangte Behörde

§ 14Vw

GVG iVm § 56 AlVG eine mit 17.11.2020 datierte Beschwerdevorentscheidung, mit der die Beschwerde abgewiesen wurde. Begründend wurde zusammengefasst ausgeführt, dass aufgrund der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens feststehe, dass der Beschwerdeführer sein Dienstverhältnis zur XXXX GmbH während der Probezeit freiwillig gelöst habe. Trotz zweimaliger Aufforderung seitens des AMS sei der Beschwerdeführer nicht bereit gewesen, bekanntzugeben, was er damit meine, wenn er ausführe, dass er „nicht menschlich“ behandelt worden sei. Es würden daher keine triftigen Gründe vorliegen, welche die Stelle als nicht zumutbar erscheinen lassen hätten und somit die Beendigung rechtfertigen hätten können.Im Verfahren über die Beschwerde erließ das AMS als belangte Behörde

Paragraph 14, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 56, AlVG eine mit 17.11.2020 datierte Beschwerdevorentscheidung, mit der die Beschwerde abgewiesen wurde. Begründend wurde zusammengefasst ausgeführt, dass aufgrund der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens feststehe, dass der Beschwerdeführer sein Dienstverhältnis zur römisch 40 GmbH während der Probezeit freiwillig gelöst habe. Trotz zweimaliger Aufforderung seitens des AMS sei der Beschwerdeführer nicht bereit gewesen, bekanntzugeben, was er damit meine, wenn er ausführe, dass er „nicht menschlich“ behandelt worden sei. Es würden daher keine triftigen Gründe vorliegen, welche die Stelle als nicht zumutbar erscheinen lassen hätten und somit die Beendigung rechtfertigen hätten können. Mit Schreiben vom 24.11.2020 stellte der Beschwerdeführer fristgerecht einen Antrag auf Vorlage. Darin führte er erneut aus, dass der Grund für seine Kündigung jener gewesen sei, dass er seitens der Firma XXXX nicht gut behandelt worden sei (Mobbing, Diskriminierungen, Lohnzahlungen).Mit Schreiben vom 24.11.2020 stellte der Beschwerdeführer fristgerecht einen Antrag auf Vorlage. Darin führte er erneut aus, dass der Grund für seine Kündigung jener gewesen sei, dass er seitens der Firma römisch 40 nicht gut behandelt worden sei (Mobbing, Diskriminierungen, Lohnzahlungen). Der Vorlageantrag und die Beschwerde wurden

§ 15Abs. 2 letzter Satz Vw

GVG unter Anschluss der Akten des Verfahrens am 25.11.2020 dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt.Der Vorlageantrag und die Beschwerde wurden

Paragraph 15, Absatz 2, letzter Satz VwGVG unter Anschluss der Akten des Verfahrens am 25.11.2020 dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt. Am 29.03.2021 wurde vor dem Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche, mündliche Verhandlung durchgeführt, an der der Beschwerdeführer sowie eine Vertreterin der belangten Behörde teilnahmen. Im Zuge der Verhandlung wurden zwei Personen als Zeugen einvernommen. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

  1. Feststellungen: Der Beschwerdeführer stand zuletzt seit 15.10.2019 im Notstandshilfebezug. Der Beschwerdeführer hat sich selbständig beim Dienstgeber XXXX GmbH beworben und stand in der Folge von 24.08.2020 bis 31.08.2020 bei diesem Dienstgeber in einem vollversicherungspflichtigen Dienstverhältnis. Der Beschwerdeführer wurde als Anwendungstechniker für Fassadenreinigung aufgenommen und hat im Zuge dieses Dienstverhältnisses zunächst drei Tage lang mit einem Kollegen auf Einschulungsbasis auf einer Baustelle gearbeitet.Der Beschwerdeführer hat sich selbständig beim Dienstgeber römisch 40 GmbH beworben und stand in der Folge von 24.08.2020 bis 31.08.2020 bei diesem Dienstgeber in einem vollversicherungspflichtigen Dienstverhältnis. Der Beschwerdeführer wurde als Anwendungstechniker für Fassadenreinigung aufgenommen und hat im Zuge dieses Dienstverhältnisses zunächst drei Tage lang mit einem Kollegen auf Einschulungsbasis auf einer Baustelle gearbeitet. Für Montag, 31.08.2020, war mit dem Beschwerdeführer ausgemacht, dass er zwischen 07:00 Uhr und 07:30 Uhr in der Zentrale des Franchisegebers in Linz zu einer Einschulung/Unterweisung und Abholung der persönlichen Schutzausrüstung kommen sollte. Am 31.08.2021 um ca. 07:00 Uhr fand ein Telefonat des Beschwerdeführers mit seinem Chef, XXXX , Geschäftsführer der XXXX GmbH, statt. Bei diesem Telefonat hat sich der Beschwerdeführer auf einer Raststation in der Nähe von St. Pölten befunden. Er wäre daher jedenfalls viel zu spät zu dem Termin in Linz erschienen und hat XXXX dem Beschwerdeführer im Zuge des Telefonats daher gesagt, dass er nicht mehr nach Linz kommen brauche.Am 31.08.2021 um ca. 07:00 Uhr fand ein Telefonat des Beschwerdeführers mit seinem Chef, römisch 40 , Geschäftsführer der römisch 40 GmbH, statt. Bei diesem Telefonat hat sich der Beschwerdeführer auf einer Raststation in der Nähe von St. Pölten befunden. Er wäre daher jedenfalls viel zu spät zu dem Termin in Linz erschienen und hat römisch 40 dem Beschwerdeführer im Zuge des Telefonats daher gesagt, dass er nicht mehr nach Linz kommen brauche. Das Dienstverhältnis wurde seitens des Dienstgebers ausschließlich aufgrund der Unpünktlichkeit des Beschwerdeführers beendet.
  2. Beweiswürdigung: Die Beschäftigung des Beschwerdeführers von 24.08.2020 bis 31.08.2020 beim Dienstgeber XXXX GmbH ergibt sich aus dem Sozialversicherungsauszug.Die Beschäftigung des Beschwerdeführers von 24.08.2020 bis 31.08.2020 beim Dienstgeber römisch 40 GmbH ergibt sich aus dem Sozialversicherungsauszug. Dass der Beschwerdeführer zu Beginn des Dienstverhältnisses zunächst drei Tage lang mit einem Kollegen auf Einschulungsbasis auf einer Baustelle gearbeitet hat, ergibt sich aus den übereinstimmenden Angaben des Beschwerdeführers und des in der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht als Zeuge einvernommenen XXXX , Geschäftsführer der XXXX GmbH, und ist unstrittig.Dass der Beschwerdeführer zu Beginn des Dienstverhältnisses zunächst drei Tage lang mit einem Kollegen auf Einschulungsbasis auf einer Baustelle gearbeitet hat, ergibt sich aus den übereinstimmenden Angaben des Beschwerdeführers und des in der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht als Zeuge einvernommenen römisch 40 , Geschäftsführer der römisch 40 GmbH, und ist unstrittig. Die Feststellung, wonach am 31.08.2020 eine Einschulung des Beschwerdeführers in der Zentrale des Franchisegebers in Linz stattfinden sollte, ergibt sich aus den übereinstimmenden Angaben des XXXX sowie des ebenfalls in der Verhandlung als Zeuge einvernommenen XXXX , Geschäftsführer der XXXX GmbH. Eine – vom Beschwerdeführer vorgebrachte – seitens des Dienstgebers vorgenommene Änderung des Ortes in Linz zum Dienstantritt, nämlich dahingehend, dass er doch nicht zu einer Einschulung in die Zentrale, sondern zu einer Baustelle fahren hätte sollen, ist nicht glaubwürdig, da für die Linzer Baustellen der Franchisegeber zuständig ist und XXXX glaubwürdig aussagte, dass er die Baustellen in Linz gar nicht kenne und er ausschließen könne, dass der Beschwerdeführer statt zur Einschulung zu einer Baustelle fahren hätte sollen.Die Feststellung, wonach am 31.08.2020 eine Einschulung des Beschwerdeführers in der Zentrale des Franchisegebers in Linz stattfinden sollte, ergibt sich aus den übereinstimmenden Angaben des römisch 40 sowie des ebenfalls in der Verhandlung als Zeuge einvernommenen römisch 40 , Geschäftsführer der römisch 40 GmbH. Eine – vom Beschwerdeführer vorgebrachte – seitens des Dienstgebers vorgenommene Änderung des Ortes in Linz zum Dienstantritt, nämlich dahingehend, dass er doch nicht zu einer Einschulung in die Zentrale, sondern zu einer Baustelle fahren hätte sollen, ist nicht glaubwürdig, da für die Linzer Baustellen der Franchisegeber zuständig ist und römisch 40 glaubwürdig aussagte, dass er die Baustellen in Linz gar nicht kenne und er ausschließen könne, dass der Beschwerdeführer statt zur Einschulung zu einer Baustelle fahren hätte sollen. Zum, am 31.08.2020 um 07:00 Uhr stattgefundenen, Telefonat ist beweiswürdigend, wie folgt, auszuführen: Der Beschwerdeführer hat im Verfahren keine glaubwürdigen Angaben zum Zeitpunkt seiner Abfahrt am Montag, dem 31.08.2020, gemacht. Als ursprüngliche Angabe bzw. Abfahrt hat er 05:30 Uhr angegeben. Im Laufe der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht hat er die Zeit auf 05:15 Uhr korrigiert. Die erfolgreiche Kontaktaufnahme mit dem Beschwerdeführer durch den Dienstgeber erfolgte laut Angabe des XXXX erst gegen 07:00 Uhr. XXXX führte glaubhaft aus, dass er ein Telefonat mit dem Beschwerdeführer vor 07:00 Uhr ausschließen könne. Ein Telefonat zu einem früheren Zeitpunkt, wie vom Beschwerdeführer vorgebracht, ist daher nicht glaubwürdig. Es ist kein Grund hervorgekommen, die Aussage des XXXX , wonach der Beschwerdeführer, als das Telefonat geführt wurde, in der Umgebung von St. Pölten war, in Zweifel zu ziehen; dies zumal der Beschwerdeführer ausgesagt hat, Pausen einlegen zu können, wann immer es ihm passt.Der Beschwerdeführer hat im Verfahren keine glaubwürdigen Angaben zum Zeitpunkt seiner Abfahrt am Montag, dem 31.08.2020, gemacht. Als ursprüngliche Angabe bzw. Abfahrt hat er 05:30 Uhr angegeben. Im Laufe der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht hat er die Zeit auf 05:15 Uhr korrigiert. Die erfolgreiche Kontaktaufnahme mit dem Beschwerdeführer durch den Dienstgeber erfolgte laut Angabe des römisch 40 erst gegen 07:00 Uhr. römisch 40 führte glaubhaft aus, dass er ein Telefonat mit dem Beschwerdeführer vor 07:00 Uhr ausschließen könne. Ein Telefonat zu einem früheren Zeitpunkt, wie vom Beschwerdeführer vorgebracht, ist daher nicht glaubwürdig. Es ist kein Grund hervorgekommen, die Aussage des römisch 40 , wonach der Beschwerdeführer, als das Telefonat geführt wurde, in der Umgebung von St. Pölten war, in Zweifel zu ziehen; dies zumal der Beschwerdeführer ausgesagt hat, Pausen einlegen zu können, wann immer es ihm passt. Des Weiteren folgt der erkennende Senat den Angaben des XXXX , wonach jener schon vor 07:00 Uhr mehrfach versucht hat, den Beschwerdeführer zu erreichen und der Beschwerdeführer bewusst nicht zurückgerufen hat. Die Intention des XXXX , den Beschwerdeführer anzurufen, wenn der Beschwerdeführer pünktlich in der Zentrale des Franchisegebers seinen Dienst antreten soll, ist für den erkennenden Senat aufgrund der Wichtigkeit des Franchisegebers für den Franchisenehmer nachvollziehbar und daher glaubwürdig.Des Weiteren folgt der erkennende Senat den Angaben des römisch 40 , wonach jener schon vor 07:00 Uhr mehrfach versucht hat, den Beschwerdeführer zu erreichen und der Beschwerdeführer bewusst nicht zurückgerufen hat. Die Intention des römisch 40 , den Beschwerdeführer anzurufen, wenn der Beschwerdeführer pünktlich in der Zentrale des Franchisegebers seinen Dienst antreten soll, ist für den erkennenden Senat aufgrund der Wichtigkeit des Franchisegebers für den Franchisenehmer nachvollziehbar und daher glaubwürdig. Zur Feststellung, wonach das Dienstverhältnis seitens des Dienstgebers ausschließlich aufgrund der Unpünktlichkeit des Beschwerdeführers beendet wurde, ist beweiswürdigend wie folgt auszuführen: Der Aussage des XXXX , wonach der Umstand, dass der Beschwerdeführer durch einen früheren Arbeitsunfall ein Handicap erlitten hat, für ihn keine Rolle gespielt hat, wird Glauben geschenkt, da keine gegenteiligen Anhaltspunkte vorliegen.Der Aussage des römisch 40 , wonach der Umstand, dass der Beschwerdeführer durch einen früheren Arbeitsunfall ein Handicap erlitten hat, für ihn keine Rolle gespielt hat, wird Glauben geschenkt, da keine gegenteiligen Anhaltspunkte vorliegen. Eine Relevanz der vorgebrachten Prämienzahlungen hat sich verfahrensgegenständlich nicht ergeben, da der Beschwerdeführer die Bedingungen dafür aufgrund der Kürze des Dienstverhältnisses gar nicht erfüllt hat. Mobbing oder Diskriminierung – wie vom Beschwerdeführer vorgebracht wurde – konnten im gesamten Verfahren nicht festgestellt werden, da der Beschwerdeführer selbst angegeben hat, sich nur ungerecht behandelt gefühlt zu haben, weil aus seiner Sicht Vereinbarungen nicht eingehalten wurden. Dafür haben sich jedoch aufgrund der Kürze des Dienstverhältnisses keine Anhaltspunkte ergeben, da z.B. laut Aussage des XXXX die KFZ ohne Anhänger 3,5 Tonnen wiegen und daher mit Führerschein B zu fahren sind und geht daher das Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach er ein Firmenauto mit 7,5 Tonnen, für das ein Führerschein C nötig sei, bekommen hätte, ins Leere.Mobbing oder Diskriminierung – wie vom Beschwerdeführer vorgebracht wurde – konnten im gesamten Verfahren nicht festgestellt werden, da der Beschwerdeführer selbst angegeben hat, sich nur ungerecht behandelt gefühlt zu haben, weil aus seiner Sicht Vereinbarungen nicht eingehalten wurden. Dafür haben sich jedoch aufgrund der Kürze des Dienstverhältnisses keine Anhaltspunkte ergeben, da z.B. laut Aussage des römisch 40 die KFZ ohne Anhänger 3,5 Tonnen wiegen und daher mit Führerschein B zu fahren sind und geht daher das Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach er ein Firmenauto mit 7,5 Tonnen, für das ein Führerschein C nötig sei, bekommen hätte, ins Leere.
  3. Rechtliche Beurteilung: Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts:

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

§ 9Abs. 2 Z 1 Vw

GVG ist belangte Behörde in den Fällen des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat – vorliegend sohin das AMS Baden.

Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG ist belangte Behörde in den Fällen des Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat – vorliegend sohin das AMS Baden. § 56 Abs. 2 AlVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle des AMS.Paragraph 56, Absatz 2, AlVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle des AMS.

§ 6Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes BVw

GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da in der maßgeblichen gesetzlichen Bestimmung des § 56 Abs. 2 AlVG normiert ist, dass über Beschwerden gegen Bescheide der Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservices das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und einer aus dem Kreis der Arbeitnehmer angehören, zu entscheiden ist, liegt im vorliegenden Fall Senatszuständigkeit mit Laienrichterbeteiligung vor.Da in der maßgeblichen gesetzlichen Bestimmung des Paragraph 56, Absatz 2, AlVG normiert ist, dass über Beschwerden gegen Bescheide der Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservices das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und einer aus dem Kreis der Arbeitnehmer angehören, zu entscheiden ist, liegt im vorliegenden Fall Senatszuständigkeit mit Laienrichterbeteiligung vor. Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht: Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt.

§ 58Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt.

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 28Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Zu A) Abweisung der Beschwerde: Die mangelnde Arbeitswilligkeit wird in den (systematisch miteinander zusammenhängenden) §§ 9 bis 11 AlVG näher geregelt. Während § 10 AlVG jene Fälle regelt, in denen Arbeitslosigkeit bereits eingetreten ist, der Arbeitslose jedoch an der Beendigung dieses Zustandes nicht hinreichend mitwirkt, bestimmt § 11 in Ergänzung dazu, dass die in § 10 AlVG vorgesehene Sanktion des Verlustes des Anspruches auf Arbeitslosengeld auch denjenigen treffen soll, der den Zustand der Arbeitslosigkeit infolge Auflösung seines Dienstverhältnisses herbeiführt. Diese Bestimmungen sind Ausdruck des dem gesamten Arbeitslosenversicherungsrecht zu Grunde liegenden Gesetzeszweckes, nämlich den arbeitslos gewordenen Versicherten, der trotz Arbeitsfähigkeit und Arbeitswilligkeit nach Beendigung seines Beschäftigungsverhältnisses keine neue Beschäftigung gefunden hat, möglichst wieder durch Vermittlung einer ihm zumutbaren Beschäftigung in den Arbeitsmarkt einzugliedern und ihn so wieder in die Lage zu versetzen, seinen Lebensunterhalt ohne Zuhilfenahme öffentlicher Mittel zu bestreiten. § 10 Abs. 1 und § 11 AlVG sanktionieren daher das Verhalten desjenigen, der entweder einen solchen Zustand des Unterhalts- und Vermittlungsbedarfes schuldhaft herbeigeführt hat oder zwar ohne Verschulden in einen solchen Zustand geraten ist, seine Beendigung jedoch zu vereiteln sucht (vgl. VwGH 04.04.2002, 99/08/0092, mwN.).Die mangelnde Arbeitswilligkeit wird in den (systematisch miteinander zusammenhängenden) Paragraphen 9 bis 11 AlVG näher geregelt. Während Paragraph 10, AlVG jene Fälle regelt, in denen Arbeitslosigkeit bereits eingetreten ist, der Arbeitslose jedoch an der Beendigung dieses Zustandes nicht hinreichend mitwirkt, bestimmt Paragraph 11, in Ergänzung dazu, dass die in Paragraph 10, AlVG vorgesehene Sanktion des Verlustes des Anspruches auf Arbeitslosengeld auch denjenigen treffen soll, der den Zustand der Arbeitslosigkeit infolge Auflösung seines Dienstverhältnisses herbeiführt. Diese Bestimmungen sind Ausdruck des dem gesamten Arbeitslosenversicherungsrecht zu Grunde liegenden Gesetzeszweckes, nämlich den arbeitslos gewordenen Versicherten, der trotz Arbeitsfähigkeit und Arbeitswilligkeit nach Beendigung seines Beschäftigungsverhältnisses keine neue Beschäftigung gefunden hat, möglichst wieder durch Vermittlung einer ihm zumutbaren Beschäftigung in den Arbeitsmarkt einzugliedern und ihn so wieder in die Lage zu versetzen, seinen Lebensunterhalt ohne Zuhilfenahme öffentlicher Mittel zu bestreiten. Paragraph 10, Absatz eins und Paragraph 11, AlVG sanktionieren daher das Verhalten desjenigen, der entweder einen solchen Zustand des Unterhalts- und Vermittlungsbedarfes schuldhaft herbeigeführt hat oder zwar ohne Verschulden in einen solchen Zustand geraten ist, seine Beendigung jedoch zu vereiteln sucht vergleiche VwGH 04.04.2002, 99/08/0092, mwN.). Die Sperrfrist nach § 11 AlVG setzt zunächst lediglich voraus, dass das Dienstverhältnis aus Verschulden des Arbeitslosen geendet hat oder von diesem freiwillig gelöst wurde, dass ihm also der Eintritt der Arbeitslosigkeit in einer bestimmten Weise zurechenbar ist (vgl. Pfeil in Pfeil (Hrsg), Der AlVG-Komm § 11 AlVG Rz 1).Die Sperrfrist nach Paragraph 11, AlVG setzt zunächst lediglich voraus, dass das Dienstverhältnis aus Verschulden des Arbeitslosen geendet hat oder von diesem freiwillig gelöst wurde, dass ihm also der Eintritt der Arbeitslosigkeit in einer bestimmten Weise zurechenbar ist vergleiche Pfeil in Pfeil (Hrsg), Der AlVG-Komm Paragraph 11, AlVG Rz 1). Der erste Anwendungsfall für die Sperrfrist nach § 11 AlVG ist die Beendigung des Dienstverhältnisses in Folge eigenen Verschuldens der nunmehr arbeitslosen Person. Bei zuvor als Dienstnehmer beschäftigten Personen ist ein solches Verschulden grundsätzlich anzunehmen, wenn diese einen wichtigen Grund gesetzt haben, der den jeweiligen Dienstgeber zum Ausspruch einer Entlassung veranlasst hat. Da das Gesetz nicht auf eine Beendigung durch Entlassung abstellt, kann auch eine vom Dienstgeber an deren Stelle ausgesprochene Kündigung die Sperrfrist auslösen. Das gilt jedenfalls dann, wenn der Dienstnehmer ein schuldhaftes Verhalten gesetzt hat, das den Dienstgeber zur Entlassung berechtigt hätte (vgl. Pfeil in Pfeil (Hrsg), Der AlV-Komm § 11 AlVG Rz 4 - 5).Der erste Anwendungsfall für die Sperrfrist nach Paragraph 11, AlVG ist die Beendigung des Dienstverhältnisses in Folge eigenen Verschuldens der nunmehr arbeitslosen Person. Bei zuvor als Dienstnehmer beschäftigten Personen ist ein solches Verschulden grundsätzlich anzunehmen, wenn diese einen wichtigen Grund gesetzt haben, der den jeweiligen Dienstgeber zum Ausspruch einer Entlassung veranlasst hat. Da das Gesetz nicht auf eine Beendigung durch Entlassung abstellt, kann auch eine vom Dienstgeber an deren Stelle ausgesprochene Kündigung die Sperrfrist auslösen. Das gilt jedenfalls dann, wenn der Dienstnehmer ein schuldhaftes Verhalten gesetzt hat, das den Dienstgeber zur Entlassung berechtigt hätte vergleiche Pfeil in Pfeil (Hrsg), Der AlV-Komm Paragraph 11, AlVG Rz 4 - 5). Der zweite Anwendungsfall für eine Sperre nach § 11 ist noch weiter und unpräziser gefasst. Streng genommen könnte jede Beendigung, die auf eine Willenserklärung des Dienstnehmers zurückgeht, als freiwillige Lösung verstanden werden. Da nach dem Zweck dieser Bestimmung jedoch nur eine dem Dienstnehmer zurechenbare Arbeitslosigkeit sanktioniert werden soll, ist bereits bei der Auslegung dieses Tatbestandes ein engeres Verständnis geboten und braucht nicht erst auf das Korrektiv der Nachsicht nach Abs. 2 zurückgegriffen werden (vgl. Pfeil in Pfeil (Hrsg), Der AlV-Komm § 11 AlVG Rz 9).Der zweite Anwendungsfall für eine Sperre nach Paragraph 11, ist noch weiter und unpräziser gefasst. Streng genommen könnte jede Beendigung, die auf eine Willenserklärung des Dienstnehmers zurückgeht, als freiwillige Lösung verstanden werden. Da nach dem Zweck dieser Bestimmung jedoch nur eine dem Dienstnehmer zurechenbare Arbeitslosigkeit sanktioniert werden soll, ist bereits bei der Auslegung dieses Tatbestandes ein engeres Verständnis geboten und braucht nicht erst auf das Korrektiv der Nachsicht nach Absatz 2, zurückgegriffen werden vergleiche Pfeil in Pfeil (Hrsg), Der AlV-Komm Paragraph 11, AlVG Rz 9). Im gegenständlichen Fall war – den oben getroffenen Feststellungen folgend ausschließlich die Unpünktlichkeit des Beschwerdeführers für die Beendigung des Dienstverhältnisses ausschlaggebend. Das Dienstverhältnis wurde daher infolge des Verschuldens des Beschwerdeführers im Sinne des § 11 AlVG gelöst.Im gegenständlichen Fall war – den oben getroffenen Feststellungen folgend ausschließlich die Unpünktlichkeit des Beschwerdeführers für die Beendigung des Dienstverhältnisses ausschlaggebend. Das Dienstverhältnis wurde daher infolge des Verschuldens des Beschwerdeführers im Sinne des Paragraph 11, AlVG gelöst. Zum Vorliegen von Nachsichtsgründen:

§ 11Abs. 2 Al

VG ist der Ausschluss vom Leistungsbezug in berücksichtigungswürdigen Fällen ganz oder teilweise nachzusehen. Mit der Novelle BGBl I Nr. 142/2000 fiel die Formulierung „ohne triftigen Grund" in § 11 erster Satz AlVG weg. Nach dem Bericht des Budgetausschusses (369 BlgNR 21. GP) sollen bei einer freiwilligen Lösung des Dienstverhältnisses allenfalls vorliegende Nachsichtsgründe, die die Auflösung eines Dienstverhältnisses rechtfertigen können, künftig nur mehr im Wege eines Nachsichtsverfahrens nach Anhörung des Regionalbeirats geprüft werden. Daraus ergibt sich, dass der Gesetzgeber mit der Änderung des § 11 durch die Novelle BGBl. I Nr. 77/2004 die Prüfung von im Einzelfall vorliegenden subjektiven Faktoren der Unzumutbarkeit der Weiterbeschäftigung in den Bereich der Nachsichtsgewährung verlegen wollte. Weder dem Gesetz noch den Materialien ist aber zu entnehmen, dass dabei der Maßstab für deren Beachtlichkeit geändert werden soll. Die in der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes entwickelten Grundsätze zum Vorliegen von „triftigen Gründen" im Sinne des § 11 erster Satz AlVG aF sind daher nunmehr auch für die Beurteilung der „berücksichtigungswürdigen Gründe" im Sinnes des § 11 erster Satz AlVG nF heranzuziehen. Insbesondere sind für die Beurteilung des Vorliegens von Nachsichtsgründen im Sinne des § 11 erster Satz AlVG nF Zumutbarkeitsgesichtspunkte maßgebend, wie sie etwa § 9 Abs. 2 und 3 AlVG auch für den arbeitslos gewordenen Versicherten im Hinblick auf dessen Verpflichtung, eine vom Arbeitsmarktservice vermittelte oder sich bietende Arbeitsgelegenheit zu ergreifen, vorsieht. Soweit das Arbeitsverhältnis betreffende Umstände für die Auflösung eines Dienstverhältnisses in Betracht kommen, wird es sich zwar nicht nur um Vorfälle handeln müssen, die einen Austrittsgrund im Sinne des Arbeitsvertragsrechtes (etwa im Sinne des § 26 Angestelltengesetz und verwandter Rechtsvorschriften) darstellen, zumindest aber um solche, die einem solchen wichtigen Grund zumindest nahe kommen. Jedenfalls hat die bei Anwendung des § 11 AlVG vorzunehmende Zumutbarkeitsprüfung die gänzlich anders geartete Situation des in Beschäftigung Stehenden (zum Unterschied zu dem bereits arbeitslos Gewordenen) zu berücksichtigen (VwGH vom 22.02.2012, Zl. 2009/08/0096).

Paragraph 11, Absatz 2, AlVG ist der Ausschluss vom Leistungsbezug in berücksichtigungswürdigen Fällen ganz oder teilweise nachzusehen. Mit der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 142 aus 2000, fiel die Formulierung „ohne triftigen Grund" in Paragraph 11, erster Satz AlVG weg. Nach dem Bericht des Budgetausschusses (369 BlgNR 21. Gesetzgebungsperiode sollen bei einer freiwilligen Lösung des Dienstverhältnisses allenfalls vorliegende Nachsichtsgründe, die die Auflösung eines Dienstverhältnisses rechtfertigen können, künftig nur mehr im Wege eines Nachsichtsverfahrens nach Anhörung des Regionalbeirats geprüft werden. Daraus ergibt sich, dass der Gesetzgeber mit der Änderung des Paragraph 11, durch die Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 77 aus 2004, die Prüfung von im Einzelfall vorliegenden subjektiven Faktoren der Unzumutbarkeit der Weiterbeschäftigung in den Bereich der Nachsichtsgewährung verlegen wollte. Weder dem Gesetz noch den Materialien ist aber zu entnehmen, dass dabei der Maßstab für deren Beachtlichkeit geändert werden soll. Die in der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes entwickelten Grundsätze zum Vorliegen von „triftigen Gründen" im Sinne des Paragraph 11, erster Satz AlVG aF sind daher nunmehr auch für die Beurteilung der „berücksichtigungswürdigen Gründe" im Sinnes des Paragraph 11, erster Satz AlVG nF heranzuziehen. Insbesondere sind für die Beurteilung des Vorliegens von Nachsichtsgründen im Sinne des Paragraph 11, erster Satz AlVG nF Zumutbarkeitsgesichtspunkte maßgebend, wie sie etwa Paragraph 9, Absatz 2 und 3 AlVG auch für den arbeitslos gewordenen Versicherten im Hinblick auf dessen Verpflichtung, eine vom Arbeitsmarktservice vermittelte oder sich bietende Arbeitsgelegenheit zu ergreifen, vorsieht. Soweit das Arbeitsverhältnis betreffende Umstände für die Auflösung eines Dienstverhältnisses in Betracht kommen, wird es sich zwar nicht nur um Vorfälle handeln müssen, die einen Austrittsgrund im Sinne des Arbeitsvertragsrechtes (etwa im Sinne des Paragraph 26, Angestelltengesetz und verwandter Rechtsvorschriften) darstellen, zumindest aber um solche, die einem solchen wichtigen Grund zumindest nahe kommen. Jedenfalls hat die bei Anwendung des Paragraph 11, AlVG vorzunehmende Zumutbarkeitsprüfung die gänzlich anders geartete Situation des in Beschäftigung Stehenden (zum Unterschied zu dem bereits arbeitslos Gewordenen) zu berücksichtigen (VwGH vom 22.02.2012, Zl. 2009/08/0096). Im gegenständlichen Fall sind keine Gründe für eine Nachsichtgewährung hervorgekommen. Wie beweiswürdigend ausgeführt, haben sich keine Anhaltspunkte für Mobbing oder Diskriminierung des Beschwerdeführers ergeben. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2021:W228.2237209.1.00

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