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{'item': 'W255 2240269-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum16.04.2021 GeschäftszahlW255 2240269-1 SpruchW255 2240269-1/3E, W255 2240269-1/3E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe:

  1. Verfahrensgang: 1.
  2. Der Beschwerdeführer (in der Folge: BF) meldete sich am 06.11.2020 telefonisch arbeitslos. Daraufhin wurde ihm am 09.11.2020 vom Arbeitsmarktservice XXXX (in der Folge: AMS) postalisch ein Antragsformular (für die Beantragung von Arbeitslosengeld) mit einem Begleitschreiben über die Einbringungsmodalitäten des Antrages zugeschickt. 1.
  3. Der Beschwerdeführer (in der Folge: BF) meldete sich am 06.11.2020 telefonisch arbeitslos. Daraufhin wurde ihm am 09.11.2020 vom Arbeitsmarktservice römisch 40 (in der Folge: AMS) postalisch ein Antragsformular (für die Beantragung von Arbeitslosengeld) mit einem Begleitschreiben über die Einbringungsmodalitäten des Antrages zugeschickt. 1.
  4. Am 23.11.2020 langte beim AMS der vom BF ausgefüllte Antrag auf Arbeitslosengeld ein. 1.
  5. Am 25.11.2020 wurde der vom BF übermittelte Antrag vom AMS wieder an den BF retourniert, da eine Ausweiskopie zur Feststellung seiner Identität gefehlt habe. Um den Antrag durch Vorlage einer Ausweiskopie zu vervollständigen, wurde dem BF vom AMS eine Frist bis 23.12.2020 gesetzt. 1.
  6. Am 04.01.2021 langte beim AMS der Antrag auf Arbeitslosengeld des BF ein. 1.
  7. Mit Bescheid des AMS vom 05.01.2021, VN: XXXX , wurde festgestellt, dass dem BF der Anspruch auf Arbeitslosengeld ab 04.01.2021 zustehe. Begründend führte das AMS aus, der BF habe seinen Antrag auf Arbeitslosengeld nicht innerhalb der festgesetzten Frist, sondern erst am 04.01.2021 eingebracht.1.
  8. Mit Bescheid des AMS vom 05.01.2021, VN: römisch 40 , wurde festgestellt, dass dem BF der Anspruch auf Arbeitslosengeld ab 04.01.2021 zustehe. Begründend führte das AMS aus, der BF habe seinen Antrag auf Arbeitslosengeld nicht innerhalb der festgesetzten Frist, sondern erst am 04.01.2021 eingebracht. 1.
  9. Am 02.02.2021 brachte der BF fristgerecht Beschwerde gegen den unter Punkt 1.
  10. genannten Bescheid des AMS ein. Der BF gab im Wesentlichen an, er habe den Antrag innerhalb der festgelegten Frist zurückgesendet. Dabei habe er jedoch überlesen, dass ein Ausweis beizufügen sei. In dem vom AMS retournierten Antrag sei er auf das fehlende Dokument aufmerksam gemacht worden. Die neue Frist habe er nicht eingehalten, da er davon ausgegangen sei, bis 23.01.2021 Zeit zu haben, um seinen Ausweis nachzureichen. 1.
  11. Mit Bescheid (Beschwerdevorentscheidung) des AMS vom 11.02.2021, GZ: 2021-0566-9-003345, wurde die Beschwerde des BF abgewiesen und der Bescheid des AMS vom 05.01.2021, VN: XXXX , bestätigt. Begründend führte das AMS zusammengefasst aus, dass der BF erst am 04.01.2021 den Antrag auf Arbeitslosengeld mit allen Unterlagen beim AMS abgegeben habe. Da der Anspruch erst als geltend gemacht gelte, wenn das vollständig ausgefüllte Antragsformular mit allen Unterlagen übermittelt worden sei, gebühre dem BF das Arbeitslosengeld ab dem 04.01.2021.1.
  12. Mit Bescheid (Beschwerdevorentscheidung) des AMS vom 11.02.2021, GZ: 2021-0566-9-003345, wurde die Beschwerde des BF abgewiesen und der Bescheid des AMS vom 05.01.2021, VN: römisch 40 , bestätigt. Begründend führte das AMS zusammengefasst aus, dass der BF erst am 04.01.2021 den Antrag auf Arbeitslosengeld mit allen Unterlagen beim AMS abgegeben habe. Da der Anspruch erst als geltend gemacht gelte, wenn das vollständig ausgefüllte Antragsformular mit allen Unterlagen übermittelt worden sei, gebühre dem BF das Arbeitslosengeld ab dem 04.01.
  13. 1.
  14. Mit Schreiben vom 01.03.2021 beantragte der BF fristgerecht die Vorlage an das Bundesverwaltungsgericht. 1.
  15. Am 10.03.2021 wurde der Beschwerdeakt dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt.
  16. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 2.
  17. Feststellungen 2.1.
  18. Der BF bezog zuletzt bis 14.04.2020 Arbeitslosengeld. Vom 15.04.2020 bis 03.11.2020 war der BF vollversicherungspflichtig beschäftigt. Anschließend bezog er vom 04.11.2020 bis 12.11.2020 eine Urlaubsersatzleistung aus diesem Dienstverhältnis. 2.1.
  19. Am 06.11.2020 meldete sich der BF telefonisch arbeitslos. Daraufhin wurde ihm vom AMS am 09.11.2020 postalisch ein Antragsformular für die Beantragung von Arbeitslosengeld mit einem Begleitschreiben über die Einbringungsmodalitäten des Antrages zugeschickt. 2.1.
  20. Der BF übermittelte dem AMS am 23.11.2020 das ausgefüllte Antragsformular, unterließ es aber, seinem Antrag die Kopie eines Identitätsnachweises beizulegen. Aus diesem Grund wurde dem BF am 25.11.2020 das Antragsformular für die Beantragung von Arbeitslosengeld vom AMS retourniert und der BF im beigefügten Schreiben des AMS vom 25.11.2020 aufgefordert, dem AMS bis 23.12.2020 eine Kopie seines Reisepasses, Personalausweises oder Staatsbürgerschaftsnachweises zusammen mit seinem Antrag auf Arbeitslosengeld zu übermitteln. Auf dem Schreiben des AMS war ua die Telefonnummer der Serviceline des AMS für den Fall, dass der Termin nicht eingehalten werden könne, angeführt. Des Weiteren war auf dem retournierten Antragsformular folgendes vermerkt: „Dieser Antrag ist dem Arbeitsmarktservice XXXX per Post oder Postbox bis spätestens 23.11.2020 zu übermitteln. „Dieser Antrag ist dem Arbeitsmarktservice römisch 40 per Post oder Postbox bis spätestens 23.11.2020 zu übermitteln. Wichtig: Sollten Sie die Frist nicht einhalten können, vereinbaren Sie rechtzeitig eine Terminverlängerung, ansonsten kann die Leistung erst ab dem Tag gewährt werden, an dem Sie den Antrag einbringen! Einbringungsfrist verlängert bis: 23.12.2020 Folgende Unterlagen fehlen noch: Reisepass oder Personalausweis“ 2.1.
  21. Zwischen dem 06.11.2020 und dem 04.01.2021 erfolgte keine Kontaktaufnahme des BF mit dem AMS in Leistungsangelegenheiten. 2.1.
  22. Am 04.01.2021 meldete sich der BF telefonisch beim AMS und wurde auf den fehlenden Antrag hingewiesen. 2.1.
  23. Am 04.01.2021 langte der Antrag auf Arbeitslosengeld beim AMS samt Identitätsdokument des BF ein. Aufgrund dieses Antrages wurde dem BF ab dem 04.01.2021 Arbeitslosengeld zuerkannt. 2.1.
  24. Mit Bescheid des AMS vom 05.01.2021, VN: XXXX , wurde festgestellt, dass dem BF der Anspruch auf Arbeitslosengeld ab 04.01.2021 zusteht. Dieser Bescheid wurde mit verfahrensgegenständlichem Bescheid (Beschwerdevorentscheidung) des AMS vom 11.02.2021, GZ: 2021-0566-9-003345, bestätigt. Dagegen richtet sich die vom BF fristgerecht erhobene Beschwerde samt fristgerecht eingebrachtem Vorlageantrag.2.1.
  25. Mit Bescheid des AMS vom 05.01.2021, VN: römisch 40 , wurde festgestellt, dass dem BF der Anspruch auf Arbeitslosengeld ab 04.01.2021 zusteht. Dieser Bescheid wurde mit verfahrensgegenständlichem Bescheid (Beschwerdevorentscheidung) des AMS vom 11.02.2021, GZ: 2021-0566-9-003345, bestätigt. Dagegen richtet sich die vom BF fristgerecht erhobene Beschwerde samt fristgerecht eingebrachtem Vorlageantrag. 2.
  26. Beweiswürdigung: 2.2.
  27. Die Feststellungen ergeben sich aus dem vorliegenden Verfahrensakt des AMS und jenem des Bundesverwaltungsgerichts. 2.2.
  28. Die Feststellungen zum Bezug der Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung (Punkt 2.1.1.) ergeben sich aus dem vorliegenden Bezugsverlauf des AMS. 2.2.
  29. Es ist unstrittig, dass dem BF vom AMS am 09.11.2020 postalisch ein Antragsformular für die Beantragung von Arbeitslosengeld mit einem Begleitschreiben über die Einbringungsmodalitäten des Antrages zugeschickt wurde (Punkt 2.1.2.), der BF dem AMS am 23.11.2020 ein Antragsformular ohne Kopie eines Identitätsnachweises übermittelt hat (Punkt 2.1.3.) sowie, dass das AMS dem BF am 25.11.2020 das Antragsformular neuerlich übermittelt und ihn darüber belehrt hat, dass er dem AMS das ausgefüllte Antragsformular samt Kopie eines Identitätsnachweises bis spätestens 23.12.2020 übermitteln muss, andernfalls die Leistung erst ab dem Tag gewährt werden kann, an dem der BF den Antrag vollständig samt Kopie eines Identitätsnachweises einbringt (Punkt 2.1.4.). Dass der BF über die Fristverlängerung bis 23.12.2020 hinreichend informiert war, ergibt sich insbesondere aus dem Schreiben des AMS vom 25.11.2020 sowie dem Vermerk des AMS auf dem retournierten Antragsformular des BF, wo deutlich sichtbar schriftlich festgehalten wurde, dass ein Identitätsnachweis fehlt. 2.2.
  30. Es ist unstrittig, dass sich der BF am 04.01.2021 telefonisch beim AMS meldete und auf seinen fehlenden Antrag hingewiesen wurde (Punkt 2.1.5.). 2.2.
  31. Es ist unstrittig, dass erstmals am 04.01.2021 der vollständig ausgefüllte Antrag auf Arbeitslosengeld samt Kopie eines Identitätsnachweises des BF beim AMS eingelangt ist und dem BF aufgrund dieses Antrages ab dem 04.01.2021 Arbeitslosengeld zuerkannt wurde (Punkt 2.1.6.). Der BF bestreitet im gegenständlichen Beschwerdeverfahren auch nicht, die vom AMS vorgegebene Frist zur Einbringung des vollständigen Antrages (bis 23.12.2020) versäumt zu haben. Er erklärte, die Frist nicht eingehalten zu haben, weil er von einer Frist bis 23.01.2021 ausgegangen sei, um einen Identitätsnachweis nachzureichen. 2.2.
  32. Die Feststellungen zu den Bescheiden (Punkt 2.1.7.) stützen sich auf die verfahrensgegenständlichen Bescheide des AMS vom 05.01.2021, VN: XXXX , und vom 11.02.2021, GZ: 2021-0566-9-003345 sowie auf die Beschwerde und den Vorlageantrag des BF. 2.2.
  33. Die Feststellungen zu den Bescheiden (Punkt 2.1.7.) stützen sich auf die verfahrensgegenständlichen Bescheide des AMS vom 05.01.2021, VN: römisch 40 , und vom 11.02.2021, GZ: 2021-0566-9-003345 sowie auf die Beschwerde und den Vorlageantrag des BF. 2.
  34. Rechtliche Beurteilung: Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gemäß Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes und die Entscheidung durch einen Senat unter Mitwirkung fachkundiger Laienrichter ergeben sich aus §§ 6, 7 BVwGG iVm § 56 Abs. 2 AlVG. Die Beschwerde ist rechtzeitig und auch sonst zulässig.Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes und die Entscheidung durch einen Senat unter Mitwirkung fachkundiger Laienrichter ergeben sich aus Paragraphen 6, 7, BVwGG in Verbindung mit Paragraph 56, Absatz 2, AlVG. Die Beschwerde ist rechtzeitig und auch sonst zulässig. Zu A) 2.3.
  35. Die im vorliegenden Beschwerdefall maßgebenden Bestimmungen des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977 (AlVG) lauten: Beginn des Bezuges § 17.

(1)Sind sämtliche Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosengeld erfüllt und ruht der Anspruch auf Arbeitslosengeld nicht gemäß § 16, gebührt das Arbeitslosengeld ab dem Tag der Geltendmachung, frühestens ab dem Eintritt der Arbeitslosigkeit. Der Anspruch gilt rückwirkend ab dem Eintritt der Arbeitslosigkeit
  1. wenn diese ab einem Samstag, Sonntag oder gesetzlichen Feiertag besteht und die Geltendmachung am ersten darauf folgenden Werktag erfolgt oder
  2. wenn die Arbeitslosmeldung bereits vor Eintritt der Arbeitslosigkeit bei der zuständigen regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice eingelangt ist und die Geltendmachung sowie eine gemäß § 46 Abs. 1 erforderliche persönliche Vorsprache binnen 10 Tagen nach Eintritt der Arbeitslosigkeit erfolgt, soweit das Arbeitsmarktservice nicht hinsichtlich der persönlichen Vorsprache Abweichendes verfügt hat.Paragraph 17,
(1)Sind sämtliche Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosengeld erfüllt und ruht der Anspruch auf Arbeitslosengeld nicht gemäß Paragraph 16,, gebührt das Arbeitslosengeld ab dem Tag der Geltendmachung, frühestens ab dem Eintritt der Arbeitslosigkeit. Der Anspruch gilt rückwirkend ab dem Eintritt der Arbeitslosigkeit,
  1. wenn diese ab einem Samstag, Sonntag oder gesetzlichen Feiertag besteht und die Geltendmachung am ersten darauf folgenden Werktag erfolgt oder,
  2. wenn die Arbeitslosmeldung bereits vor Eintritt der Arbeitslosigkeit bei der zuständigen regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice eingelangt ist und die Geltendmachung sowie eine gemäß Paragraph 46, Absatz eins, erforderliche persönliche Vorsprache binnen 10 Tagen nach Eintritt der Arbeitslosigkeit erfolgt, soweit das Arbeitsmarktservice nicht hinsichtlich der persönlichen Vorsprache Abweichendes verfügt hat.
(2)Die Frist zur Geltendmachung verlängert sich um Zeiträume, während denen der Anspruch auf Arbeitslosengeld gemäß § 16 Abs. 1 ruht, ausgenommen bei Auslandsaufenthalt gemäß lit. g. Ruht der Anspruch oder ist der Bezug des Arbeitslosengeldes unterbrochen, so gebührt das Arbeitslosengeld ab dem Tag der Wiedermeldung oder neuerlichen Geltendmachung nach Maßgabe des § 46 Abs. 5.
(2)Die Frist zur Geltendmachung verlängert sich um Zeiträume, während denen der Anspruch auf Arbeitslosengeld gemäß Paragraph 16, Absatz eins, ruht, ausgenommen bei Auslandsaufenthalt gemäß Litera g, Ruht der Anspruch oder ist der Bezug des Arbeitslosengeldes unterbrochen, so gebührt das Arbeitslosengeld ab dem Tag der Wiedermeldung oder neuerlichen Geltendmachung nach Maßgabe des Paragraph 46, Absatz 5,
(3)Die Arbeitslosmeldung hat zumindest den Namen, die Sozialversicherungsnummer, die Anschrift, den erlernten Beruf, die zuletzt ausgeübte Beschäftigung und den Zeitpunkt der Auflösung des Arbeitsverhältnisses sowie die Angabe, auf welchem Weg eine rasche Kontaktaufnahme durch das Arbeitsmarktservice möglich ist (e-mail-Adresse, Faxnummer, Telefonnummer) zu enthalten. Für die Arbeitslosmeldung ist das bundeseinheitliche Meldeformular zu verwenden. Die Meldung gilt erst dann als erstattet, wenn das ausgefüllte Meldeformular bei der regionalen Geschäftsstelle eingelangt ist. Ist die Meldung aus Gründen, die nicht in der Verantwortung der Meldung erstattenden Person liegen, unvollständig, verspätet oder gar nicht eingelangt, so gilt die Meldung mit dem Zeitpunkt der nachweislichen Abgabe (Absendung) der Meldung als erstattet. Das Einlangen der Meldung ist zu bestätigen.
(4)Ist die Unterlassung einer rechtzeitigen Antragstellung auf einen Fehler der Behörde, der Amtshaftungsfolgen auslösen kann, wie zum Beispiel eine mangelnde oder unrichtige Auskunft, zurück zu führen, so kann die zuständige Landesgeschäftsstelle die regionale Geschäftsstelle amtswegig unter Berücksichtigung der Zweckmäßigkeit und der Erfolgsaussichten in einem Amtshaftungsverfahren zu einer Zuerkennung des Arbeitslosengeldes ab einem früheren Zeitpunkt, ab dem die übrigen Voraussetzungen für die Gewährung der Leistung vorliegen, ermächtigen. Geltendmachung des Anspruches auf Arbeitslosengeld § 46.
(1)Der Anspruch auf Arbeitslosengeld ist bei der zuständigen regionalen Geschäftsstelle persönlich geltend zu machen. Für die Geltendmachung des Anspruches ist das bundeseinheitliche Antragsformular zu verwenden. Personen, die über ein sicheres elektronisches Konto beim Arbeitsmarktservice (eAMS-Konto) verfügen, können den Anspruch auf elektronischem Weg über dieses geltend machen, wenn die für die Arbeitsvermittlung erforderlichen Daten dem Arbeitsmarktservice bereits auf Grund einer Arbeitslosmeldung oder Vormerkung zur Arbeitsuche bekannt sind; sie müssen jedoch, soweit vom Arbeitsmarktservice keine längere Frist gesetzt wird, innerhalb von 10 Tagen nach elektronischer Übermittlung des Antrages persönlich bei der regionalen Geschäftsstelle vorsprechen. Das Arbeitsmarktservice kann die eigenhändige Unterzeichnung eines elektronisch eingebrachten Antrages binnen einer gleichzeitig zu setzenden angemessenen Frist verlangen, wenn Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Geltendmachung bestehen. Der Anspruch gilt erst dann als geltend gemacht, wenn die arbeitslose Person bei der regionalen Geschäftsstelle zumindest einmal persönlich vorgesprochen hat und das vollständig ausgefüllte Antragsformular übermittelt hat. Das Arbeitsmarktservice kann vom Erfordernis der persönlichen Vorsprache absehen. Eine persönliche Vorsprache ist insbesondere nicht erforderlich, wenn die arbeitslose Person aus zwingenden Gründen, wie Arbeitsaufnahme oder Krankheit, verhindert ist, den Antrag persönlich abzugeben. Die Abgabe (das Einlangen) des Antrages ist der arbeitslosen Person zu bestätigen. Können die Anspruchsvoraussetzungen auf Grund des eingelangten Antrages nicht ohne weitere persönliche Vorsprache beurteilt werden, so ist die betroffene Person verpflichtet, auf Verlangen bei der regionalen Geschäftsstelle vorzusprechen. Hat die regionale Geschäftsstelle zur Klärung der Anspruchsvoraussetzungen, etwa zur Beibringung des ausgefüllten Antragsformulars oder von sonstigen Unterlagen, eine Frist bis zu einem bestimmten Zeitpunkt gesetzt und wurde diese ohne triftigen Grund versäumt, so gilt der Anspruch erst ab dem Tag als geltend gemacht, ab dem die beizubringenden Unterlagen bei der regionalen Geschäftsstelle eingelangt sind.Paragraph 46,
(1)Der Anspruch auf Arbeitslosengeld ist bei der zuständigen regionalen Geschäftsstelle persönlich geltend zu machen. Für die Geltendmachung des Anspruches ist das bundeseinheitliche Antragsformular zu verwenden. Personen, die über ein sicheres elektronisches Konto beim Arbeitsmarktservice (eAMS-Konto) verfügen, können den Anspruch auf elektronischem Weg über dieses geltend machen, wenn die für die Arbeitsvermittlung erforderlichen Daten dem Arbeitsmarktservice bereits auf Grund einer Arbeitslosmeldung oder Vormerkung zur Arbeitsuche bekannt sind; sie müssen jedoch, soweit vom Arbeitsmarktservice keine längere Frist gesetzt wird, innerhalb von 10 Tagen nach elektronischer Übermittlung des Antrages persönlich bei der regionalen Geschäftsstelle vorsprechen. Das Arbeitsmarktservice kann die eigenhändige Unterzeichnung eines elektronisch eingebrachten Antrages binnen einer gleichzeitig zu setzenden angemessenen Frist verlangen, wenn Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Geltendmachung bestehen. Der Anspruch gilt erst dann als geltend gemacht, wenn die arbeitslose Person bei der regionalen Geschäftsstelle zumindest einmal persönlich vorgesprochen hat und das vollständig ausgefüllte Antragsformular übermittelt hat. Das Arbeitsmarktservice kann vom Erfordernis der persönlichen Vorsprache absehen. Eine persönliche Vorsprache ist insbesondere nicht erforderlich, wenn die arbeitslose Person aus zwingenden Gründen, wie Arbeitsaufnahme oder Krankheit, verhindert ist, den Antrag persönlich abzugeben. Die Abgabe (das Einlangen) des Antrages ist der arbeitslosen Person zu bestätigen. Können die Anspruchsvoraussetzungen auf Grund des eingelangten Antrages nicht ohne weitere persönliche Vorsprache beurteilt werden, so ist die betroffene Person verpflichtet, auf Verlangen bei der regionalen Geschäftsstelle vorzusprechen. Hat die regionale Geschäftsstelle zur Klärung der Anspruchsvoraussetzungen, etwa zur Beibringung des ausgefüllten Antragsformulars oder von sonstigen Unterlagen, eine Frist bis zu einem bestimmten Zeitpunkt gesetzt und wurde diese ohne triftigen Grund versäumt, so gilt der Anspruch erst ab dem Tag als geltend gemacht, ab dem die beizubringenden Unterlagen bei der regionalen Geschäftsstelle eingelangt sind. 2.3.
  1. Abweisung der Beschwerde 2.3.2.
  2. Für Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung gilt das Antragsprinzip. Zum materiell-rechtlichen Leistungsanspruch muss der Formalakt der Geltendmachung iSd § 46 Abs. 1 AlVG hinzutreten (vgl. Sdoutz/Zechner, Arbeitslosenversicherungsgesetz,
  3. Lfg. (März 2020), § 46, Rz 791).2.3.2.
  4. Für Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung gilt das Antragsprinzip. Zum materiell-rechtlichen Leistungsanspruch muss der Formalakt der Geltendmachung iSd Paragraph 46, Absatz eins, AlVG hinzutreten vergleiche Sdoutz/Zechner, Arbeitslosenversicherungsgesetz,
  5. Lfg. (März 2020), Paragraph 46,, Rz 791). § 17 AlVG regelt den Beginn des Bezuges einer Leistung aus der Arbeitslosenversicherung. Dieser wird nur auf Antrag des Versicherten gewährt. Es gilt das Antragsprinzip, das bedeutet, dass der Leistungsanspruch nicht schon mit Erfüllung der materiellen Anspruchsvoraussetzungen besteht, sondern erst mit der persönlichen Geltendmachung bei der regionalen Geschäftsstelle und dem entsprechenden Antragsverfahren (vgl. Sdoutz/Zechner, Arbeitslosenversicherungsgesetz,
  6. Lfg. (März 2020), § 17, Rz 408). Unter Geltendmachung ist idR die Abgabe des bundeseinheitlich geltenden Antragsformulars im Rahmen einer persönlichen Vorsprache zu verstehen. Hierbei handelt es sich um eine formelle Voraussetzung für die Gewährung des Bezuges von Arbeitslosengeld. Das streng formalisierte Verfahren zur Antragstellung nach § 46 AlVG soll für Klarheit sorgen und erfordert daher auch ein klares Vorgehen durch das AMS (VwGH vom 28.06.2006, 2005/08/0201).Paragraph 17, AlVG regelt den Beginn des Bezuges einer Leistung aus der Arbeitslosenversicherung. Dieser wird nur auf Antrag des Versicherten gewährt. Es gilt das Antragsprinzip, das bedeutet, dass der Leistungsanspruch nicht schon mit Erfüllung der materiellen Anspruchsvoraussetzungen besteht, sondern erst mit der persönlichen Geltendmachung bei der regionalen Geschäftsstelle und dem entsprechenden Antragsverfahren vergleiche Sdoutz/Zechner, Arbeitslosenversicherungsgesetz,
  7. Lfg. (März 2020), Paragraph 17,, Rz 408). Unter Geltendmachung ist idR die Abgabe des bundeseinheitlich geltenden Antragsformulars im Rahmen einer persönlichen Vorsprache zu verstehen. Hierbei handelt es sich um eine formelle Voraussetzung für die Gewährung des Bezuges von Arbeitslosengeld. Das streng formalisierte Verfahren zur Antragstellung nach Paragraph 46, AlVG soll für Klarheit sorgen und erfordert daher auch ein klares Vorgehen durch das AMS (VwGH vom 28.06.2006, 2005/08/0201). 2.3.2.
  8. Mit der Einhaltung der Bestimmungen des § 46 Abs. 1 AlVG wird den materiell-rechtlichen Voraussetzungen für den Arbeitslosengeldbezug bzw. den Beginn dieses Bezuges entsprochen (vgl. VwGH vom 23.06.1998, Zl. 95/08/0132). Die Bestimmungen des § 46 AlVG legen klar dar, dass der Anspruch auf Arbeitslosengeld bei der zuständigen regionalen Geschäftsstelle persönlich geltend zu machen ist und für die Geltendmachung des Anspruches das bundeseinheitliche Antragsformular zu verwenden ist. Weiters wird ausdrücklich in vorzitierter Gesetzesstelle festgehalten, dass der Anspruch erst dann als geltend gemacht gilt, wenn die arbeitslose Person bei der regionalen Geschäftsstelle zumindest einmal persönlich vorgesprochen hat und das vollständig ausgefüllte Antragsformular übermittelt hat. 2.3.2.
  9. Mit der Einhaltung der Bestimmungen des Paragraph 46, Absatz eins, AlVG wird den materiell-rechtlichen Voraussetzungen für den Arbeitslosengeldbezug bzw. den Beginn dieses Bezuges entsprochen vergleiche VwGH vom 23.06.1998, Zl. 95/08/0132). Die Bestimmungen des Paragraph 46, AlVG legen klar dar, dass der Anspruch auf Arbeitslosengeld bei der zuständigen regionalen Geschäftsstelle persönlich geltend zu machen ist und für die Geltendmachung des Anspruches das bundeseinheitliche Antragsformular zu verwenden ist. Weiters wird ausdrücklich in vorzitierter Gesetzesstelle festgehalten, dass der Anspruch erst dann als geltend gemacht gilt, wenn die arbeitslose Person bei der regionalen Geschäftsstelle zumindest einmal persönlich vorgesprochen hat und das vollständig ausgefüllte Antragsformular übermittelt hat. Wird zum Zwecke der Klärung der Anspruchsvoraussetzungen eine Frist gesetzt und diese ohne triftigen Grund versäumt, gilt der Anspruch erst am dem Tag als geltend gemacht, ab dem die beizubringenden Unterlagen beim Arbeitsmarktservice eingelangt sind (Sdoutz/Zechner, Arbeitslosenversicherungsgesetz,
  10. Lfg. (März 2020), § 46, Rz 791).Wird zum Zwecke der Klärung der Anspruchsvoraussetzungen eine Frist gesetzt und diese ohne triftigen Grund versäumt, gilt der Anspruch erst am dem Tag als geltend gemacht, ab dem die beizubringenden Unterlagen beim Arbeitsmarktservice eingelangt sind (Sdoutz/Zechner, Arbeitslosenversicherungsgesetz,
  11. Lfg. (März 2020), Paragraph 46,, Rz 791). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes stellt § 46 AlVG eine umfassende Regelung der Rechtsfolgen fehlerhafter oder verspäteter Antragsstellungen dar. Diese abschließende Normierung lässt es - selbst im Falle des Fehlens eines Verschuldens des Arbeitslosen - nicht zu, die Folgen einer (irrtümlich) unterlassenen rechtzeitigen Antragstellung nachträglich zu sanieren, zumal selbst ein Arbeitsloser, der auf Grund einer von einem Organ des Arbeitsmarktservice schuldhaft erteilten unrichtigen Auskunft einen Schaden erleidet, auf die Geltendmachung allfälliger Amtshaftungsansprüche verwiesen ist (vgl. VwGH 14.01.2013, Zl. 2012/08/0284; 09.10.2013, Zl. 2013/08/0186 mit Verweis auf VwGH 23.02.2005, Zl. 2004/08/0006).Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes stellt Paragraph 46, AlVG eine umfassende Regelung der Rechtsfolgen fehlerhafter oder verspäteter Antragsstellungen dar. Diese abschließende Normierung lässt es - selbst im Falle des Fehlens eines Verschuldens des Arbeitslosen - nicht zu, die Folgen einer (irrtümlich) unterlassenen rechtzeitigen Antragstellung nachträglich zu sanieren, zumal selbst ein Arbeitsloser, der auf Grund einer von einem Organ des Arbeitsmarktservice schuldhaft erteilten unrichtigen Auskunft einen Schaden erleidet, auf die Geltendmachung allfälliger Amtshaftungsansprüche verwiesen ist vergleiche VwGH 14.01.2013, Zl. 2012/08/0284; 09.10.2013, Zl. 2013/08/0186 mit Verweis auf VwGH 23.02.2005, Zl. 2004/08/0006). 2.3.2.
  12. Im gegenständlichen Fall meldete sich der BF am 06.11.2020 beim AMS telefonisch arbeitslos. Daraufhin wurde ihm vom AMS am 09.11.2020 postalisch ein Antragsformular für die Beantragung von Arbeitslosengeld mit einem Begleitschreiben über die Einbringungsmodalitäten des Antrages zugeschickt. Der BF übermittelte dem AMS am 23.11.2020 das ausgefüllte Antragsformular, unterließ es aber, seinem Antrag die Kopie eines Identitätsnachweises beizulegen. Aus diesem Grund wurde dem BF am 25.11.2020 das Antragsformular für die Beantragung von Arbeitslosengeld vom AMS retourniert und der BF im beigefügten Schreiben des AMS vom 25.11.2020 aufgefordert, dem AMS bis 23.12.2020 eine Kopie seines Reisepasses, Personalausweises oder Staatsbürgerschaftsnachweises zusammen mit seinem Antrag auf Arbeitslosengeld zu übermitteln. Der BF ließ die vom AMS gewährte Frist zur Vervollständigung des Antrages ungenutzt verstreichen. Der Erhalt der Information und Belehrung über die Fristverlängerung wurde vom BF nicht bestritten. Der BF übermittelte dem AMS erst am 04.01.2021 seinen vollständig ausgefüllten Antrag auf Arbeitslosengeld samt Identitätsdokument. Das AMS ist daher zu Recht davon ausgegangen, dass dem BF das Arbeitslosengeld erst ab dem Tag der Geltendmachung des vollständigen Antrages auf Arbeitslosengeld, somit ab dem 04.01.2021, gebührt. Die Beschwerde gegen den Bescheid (Beschwerdevorentscheidung) des AMS war daher abzuweisen. 2.3.
  13. Zum Entfall der mündlichen Verhandlung Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Abs. 3 hat der BF die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden. Gemäß Abs. 4 kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.Gemäß Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Absatz 3, hat der BF die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden. Gemäß Absatz 4, kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG abgesehen, da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde hinreichend geklärt schien. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt war damit weder in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig. Zudem liegt eine Rechtsfrage von keiner besonderen Komplexität vor. Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegen. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG abgesehen, da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde hinreichend geklärt schien. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt war damit weder in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig. Zudem liegt eine Rechtsfrage von keiner besonderen Komplexität vor. Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Artikel 6, Absatz eins, EMRK noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Art 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer diesbezüglichen Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. In der rechtlichen Beurteilung zu Punkt A) wurde ausführlich auf die Judikatur des VwGH eingegangen und diese zitiert.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer diesbezüglichen Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. In der rechtlichen Beurteilung zu Punkt A) wurde ausführlich auf die Judikatur des VwGH eingegangen und diese zitiert. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2021:W255.2240269.1.00

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