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{'item': 'I403 2241179-1'}

Obsah (13)Art. 133§ 2§ 52§ 61§ 66§ 67§ 53a§ 70§ 28§ 21§ 18§ 13§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum17.04.2021 GeschäftszahlI403 2241179-1 Spruch, I403 2241179-1/2E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Ri

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Die Beschwerdeführerin, eine Staatsangehörige der Slowakei, ist seit 25.04.2016 im Bundesgebiet hauptgemeldet. Am 19.05.2016 wurde ihr auf Antrag seitens einer Bezirkshauptmannschaft eine "Anmeldebescheinigung (sonstige Angehörige)" zur Dokumentation ihres unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts ausgestellt. Mit Urteil des Landesgerichts XXXX vom 31.08.2017, Zl. XXXX wurde die Beschwerdeführerin wegen des Vergehens der Körperverletzung nach § 83 Abs. 1 StGB, des Vergehens der falschen Beweisaussage nach § 288 Abs. 1 und Abs. 4 StGB sowie wegen des Vergehens der Verleumdung nach § 297 Abs. 1 erster Fall StGB rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von drei Monaten, bedingt nachgesehen unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren, verurteilt.Mit Urteil des Landesgerichts römisch 40 vom 31.08.2017, Zl. römisch 40 wurde die Beschwerdeführerin wegen des Vergehens der Körperverletzung nach Paragraph 83, Absatz eins, StGB, des Vergehens der falschen Beweisaussage nach Paragraph 288, Absatz eins und Absatz 4, StGB sowie wegen des Vergehens der Verleumdung nach Paragraph 297, Absatz eins, erster Fall StGB rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von drei Monaten, bedingt nachgesehen unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren, verurteilt. Mit Urteil des Landesgerichts XXXX vom 04.03.2019, Zl. XXXX wurde die Beschwerdeführerin wegen des Vergehens des versuchten Widerstands gegen die Staatsgewalt nach §§ 15, 269 Abs. 1 StGB rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von zehn Monaten, bedingt nachgesehen unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren, verurteilt. Zugleich wurde die Probezeit aus ihrer vorangegangenen Verurteilung auf fünf Jahre verlängert.Mit Urteil des Landesgerichts römisch 40 vom 04.03.2019, Zl. römisch 40 wurde die Beschwerdeführerin wegen des Vergehens des versuchten Widerstands gegen die Staatsgewalt nach Paragraphen 15, 269, Absatz eins, StGB rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von zehn Monaten, bedingt nachgesehen unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren, verurteilt. Zugleich wurde die Probezeit aus ihrer vorangegangenen Verurteilung auf fünf Jahre verlängert. Mit Schriftsatz des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA / belangte Behörde) vom 08.02.2021 ("Parteiengehör, Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme") wurde der Beschwerdeführerin zur Kenntnis gebracht, dass ein Verfahren zur Erlassung einer möglichen Aufenthaltsbeendigung eingeleitet worden sei und die Erlassung eines gegen sie gerichteten Aufenthaltsverbotes geprüft werde. Zugleich wurde ihr ein Fragenkatalog bezüglich ihrer persönlichen und familiären Verhältnisse übermittelt und ihr die Möglichkeit eingeräumt, binnen einer näher bezeichneten Frist eine schriftliche Stellungnahme bei der belangten Behörde einzubringen. Am 22.02.2021 brachte die Beschwerdeführerin fristgerecht eine schriftliche Stellungnahme bei der belangten Behörde ein. Inhaltlich führte sie hierbei im Wesentlichen aus, sie halte sich seit März 2016 durchgehend in Österreich auf. Sie sei geschieden, ihr Lebensgefährte und ihr Stiefsohn seien österreichische Staatsangehörige und würde zudem ihre Schwester in Österreich leben. Bis zu ihrer Einreise habe sie in Bratislava gelebt, wo sie die Vor- und Hauptschule besucht und den Beruf der Frisörin erlernt habe. Sie sei in Österreich von September 2016 bis Juli 2017, von August 2017 bis März 2018 sowie von Oktober 2018 bis Mai 2019 Erwerbstätigkeiten bei drei unterschiedlichen Arbeitgebern nachgegangen, zuletzt habe sie von 22.09.2020 bis 19.10.2020 ein Praktikum beim AMS absolviert und beziehe momentan auch Geld vom AMS. Der Stellungnahme angeschlossen waren ihr Meldezettel; eine Kopie ihres Reisepasses; ein Schreiben des AMS vom 01.10.2020 bezüglich der Gewährung einer Aus- und Weiterbildungsbeihilfe; ein Behindertenpass (Behinderungsgrad „80 V.H.“), ausgestellt durch das Sozialministeriumservice am 11.07.2016; sowie ihre Anmeldebescheinigung, ausgestellt durch eine Bezirkshauptmannschaft am 19.05.2016.Am 22.02.2021 brachte die Beschwerdeführerin fristgerecht eine schriftliche Stellungnahme bei der belangten Behörde ein. Inhaltlich führte sie hierbei im Wesentlichen aus, sie halte sich seit März 2016 durchgehend in Österreich auf. Sie sei geschieden, ihr Lebensgefährte und ihr Stiefsohn seien österreichische Staatsangehörige und würde zudem ihre Schwester in Österreich leben. Bis zu ihrer Einreise habe sie in Bratislava gelebt, wo sie die Vor- und Hauptschule besucht und den Beruf der Frisörin erlernt habe. Sie sei in Österreich von September 2016 bis Juli 2017, von August 2017 bis März 2018 sowie von Oktober 2018 bis Mai 2019 Erwerbstätigkeiten bei drei unterschiedlichen Arbeitgebern nachgegangen, zuletzt habe sie von 22.09.2020 bis 19.10.2020 ein Praktikum beim AMS absolviert und beziehe momentan auch Geld vom AMS. Der Stellungnahme angeschlossen waren ihr Meldezettel; eine Kopie ihres Reisepasses; ein Schreiben des AMS vom 01.10.2020 bezüglich der Gewährung einer Aus- und Weiterbildungsbeihilfe; ein Behindertenpass (Behinderungsgrad „80 römisch fünf.H.“), ausgestellt durch das Sozialministeriumservice am 11.07.2016; sowie ihre Anmeldebescheinigung, ausgestellt durch eine Bezirkshauptmannschaft am 19.05.2016. Mit dem gegenständlich angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 04.03.2021 wurde

„§ 67 Abs. 1 und 2 Fremdenpolizeigesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (FPG) idgF“ gegen die Beschwerdeführerin ein für die Dauer von fünf Jahren befristetes Aufenthaltsverbot erlassen (Spruchpunkt I.).

„§ 70 Abs. 3 FPG“ wurde ihr ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat ab Durchsetzbarkeit dieser Entscheidung erteilt (Spruchpunkt II.).Mit dem gegenständlich angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 04.03.2021 wurde

„§ 67 Absatz eins und 2 Fremdenpolizeigesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (FPG) idgF“ gegen die Beschwerdeführerin ein für die Dauer von fünf Jahren befristetes Aufenthaltsverbot erlassen (Spruchpunkt römisch eins.).

„§ 70 Absatz 3, FPG“ wurde ihr ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat ab Durchsetzbarkeit dieser Entscheidung erteilt (Spruchpunkt römisch zwei.). Mit Schriftsatz vom 01.04.2021 wurde gegen den gegenständlich angefochtenen Bescheid fristgerecht Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben. Inhaltlich wurde im Wesentlichen ausgeführt, die Beschwerdeführerin sei den größten Teil ihres Aufenthaltes im Bundesgebiet einer geregelten Arbeit nachgegangen und wäre bereit, weiteren Beschäftigungen nachzugehen. Jedoch sei sie gehörlos, sodass ihr nicht jegliche Tätigkeit zugemutet werden könne. Diese Umstände seien seitens der belangten Behörde nicht in ausreichendem Maß berücksichtigt worden, ebenso wenig wie ihre Beziehung zu ihrem nunmehrigen Freund T.B., auch wenn diese erst seit kurzem bestehe. Zudem stehe die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes für die Dauer von fünf Jahren in keinem angemessenen Verhältnis zum persönlichen Verhalten der Beschwerdeführerin. Es wurde beantragt, das Bundesverwaltungsgericht möge das gegen die Beschwerdeführerin erlassene Aufenthaltsverbot zur Gänze beheben; in eventu die Dauer des Aufenthaltsverbotes auf ein verhältnismäßiges Ausmaß reduzieren; eine mündliche Verhandlung anberaumen; der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuerkennen. Beschwerde und Verwaltungsakt wurden dem Bundesverwaltungsgericht am 08.04.2021 vorgelegt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

  1. Feststellungen: Die unter Punkt I. getroffenen Ausführungen werden als entscheidungswesentlicher Sachverhalt festgestellt.Die unter Punkt römisch eins. getroffenen Ausführungen werden als entscheidungswesentlicher Sachverhalt festgestellt. Die volljährige Beschwerdeführerin ist Staatsangehörige der Slowakei und somit EWR-Bürgerin. Sie ist geschieden. Ihre Identität steht fest. Sie ist gehörlos und weist aufgrund dessen einen Behinderungsgrad von 80 % auf. Dennoch ist sie erwerbsfähig. Die Beschwerdeführerin stammt aus Bratislava, wo sie geboren und aufgewachsen ist, die Vor- und Hauptschule besucht und den Beruf der Frisörin erlernt hat. Bis zu ihrer Einreise nach Österreich im Frühjahr 2016 hat sie in Bratislava gelebt. Am 19.05.2016 wurde ihr auf Antrag seitens einer Bezirkshauptmannschaft eine "Anmeldebescheinigung (sonstige Angehörige)" zur Dokumentation ihres unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts ausgestellt. Die Beschwerdeführerin war ab 25.04.2016 bei ihrem ehemaligen Lebensgefährten, dem österreichischen Staatsangehörigen M.S., im Bundesgebiet hauptgemeldet. Ihr mittlerweile volljähriger Sohn R.K. (IFA-Zl. XXXX ) und ihre mittlerweile volljährige Tochter N.K. (IFA-Zl. XXXX ), welche sich ab April bzw. August 2016 ebenfalls auf Grundlage von "Anmeldebescheinigungen (sonstige Angehörige)" rechtmäßig im Bundesgebiet aufhielten, sind nach wie vor bei M.S. hauptgemeldet, jedoch wurde zwischenzeitlich sowohl gegen R.K. als auch gegen N.K. seitens des BFA am 12.03.2021 ein Aufenthaltsverbot erlassen. Beide Bescheide erwuchsen unangefochten in Rechtskraft.Die Beschwerdeführerin war ab 25.04.2016 bei ihrem ehemaligen Lebensgefährten, dem österreichischen Staatsangehörigen M.S., im Bundesgebiet hauptgemeldet. Ihr mittlerweile volljähriger Sohn R.K. (IFA-Zl. römisch 40 ) und ihre mittlerweile volljährige Tochter N.K. (IFA-Zl. römisch 40 ), welche sich ab April bzw. August 2016 ebenfalls auf Grundlage von "Anmeldebescheinigungen (sonstige Angehörige)" rechtmäßig im Bundesgebiet aufhielten, sind nach wie vor bei M.S. hauptgemeldet, jedoch wurde zwischenzeitlich sowohl gegen R.K. als auch gegen N.K. seitens des BFA am 12.03.2021 ein Aufenthaltsverbot erlassen. Beide Bescheide erwuchsen unangefochten in Rechtskraft. Seit 03.12.2020 ist die Beschwerdeführerin nunmehr in einem gemeinsamen Haushalt mit ihrem neuen Freund, dem österreichischen Staatsangehörigen T.B., und dessen minderjährigen Sohn hauptgemeldet. Es besteht kein finanzielles oder anderweitig geartetes Abhängigkeitsverhältnis zwischen T.B. oder seinem Sohn und der Beschwerdeführerin. Auch ist kein finanzielles oder anderweitig geartetes Abhängigkeitsverhältnis oder ein Naheverhältnis von maßgeblicher Intensität zwischen der Beschwerdeführerin und ihrer in Österreich lebenden Schwester E.M. (IFA-Zl. XXXX ), welche erst seit November 2020 und an einer anderen Wohnadresse im Bundesgebiet gemeldet ist, ersichtlich.Seit 03.12.2020 ist die Beschwerdeführerin nunmehr in einem gemeinsamen Haushalt mit ihrem neuen Freund, dem österreichischen Staatsangehörigen T.B., und dessen minderjährigen Sohn hauptgemeldet. Es besteht kein finanzielles oder anderweitig geartetes Abhängigkeitsverhältnis zwischen T.B. oder seinem Sohn und der Beschwerdeführerin. Auch ist kein finanzielles oder anderweitig geartetes Abhängigkeitsverhältnis oder ein Naheverhältnis von maßgeblicher Intensität zwischen der Beschwerdeführerin und ihrer in Österreich lebenden Schwester E.M. (IFA-Zl. römisch 40 ), welche erst seit November 2020 und an einer anderen Wohnadresse im Bundesgebiet gemeldet ist, ersichtlich. Die Beschwerdeführerin ging in Österreich von 09.10.2017 bis 30.03.2018 einer angemeldeten Erwerbstätigkeit als Arbeiterin und von 24.10.2018 bis 31.05.2019 einer angemeldeten Erwerbstätigkeit als Angestellte nach. Ansonsten bezog sie zwischen September 2016 und November 2019 insgesamt zehnmal Krankengeld und zwischen September 2019 und Jänner 2020 insgesamt achtzehnmal Arbeitslosengeld. Seit 05.01.2020 bezieht sie im Wesentlichen durchgehend Notstands- bzw. Überbrückungshilfe. Eine nachhaltige Integration der Beschwerdeführerin auf dem österreichischen Arbeitsmarkt ist nicht gegeben. Die Beschwerdeführerin wurde in Österreich zweimal rechtskräftig strafgerichtlich verurteilt: Mit Urteil des Landesgerichts XXXX vom 31.08.2017, Zl. XXXX wurde sie wegen des Vergehens der Körperverletzung nach § 83 Abs. 1 StGB, des Vergehens der falschen Beweisaussage nach § 288 Abs. 1 und Abs. 4 StGB sowie wegen des Vergehens der Verleumdung nach § 297 Abs. 1 erster Fall StGB rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von drei Monaten, bedingt nachgesehen unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren, verurteilt. Dieser Verurteilung lag zugrunde, dass sie ihren ehemaligen Lebensgefährten M.S. im Oktober 2016 im Zuge einer Auseinandersetzung leicht am Körper verletzte, indem sie mit einem Kugelschreiber auf dessen rechten Unterarm einschlug. Als Zeugin im Ermittlungsverfahren hatte sie überdies vor der Kriminalpolizei wahrheitswidrig ausgesagt, dass M.S. sie mit einem Messer attackiert und verletzt habe, wodurch sie ihn der Gefahr einer behördlichen Verfolgung ausgesetzt hatte, wissend, dass die Verdächtigungen falsch waren. Als mildernd wurden im Rahmen der Strafbemessung der bisher ordentliche Lebenswandel und das reumütige Geständnis der Beschwerdeführerin berücksichtigt, darüber hinaus, dass sie hinsichtlich ihrer Falschaussagen Selbstanzeige erstattet hatte. Als erschwerend wurde hingegen das Zusammentreffen dreier Vergehen gewertet.Mit Urteil des Landesgerichts römisch 40 vom 31.08.2017, Zl. römisch 40 wurde sie wegen des Vergehens der Körperverletzung nach Paragraph 83, Absatz eins, StGB, des Vergehens der falschen Beweisaussage nach Paragraph 288, Absatz eins und Absatz 4, StGB sowie wegen des Vergehens der Verleumdung nach Paragraph 297, Absatz eins, erster Fall StGB rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von drei Monaten, bedingt nachgesehen unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren, verurteilt. Dieser Verurteilung lag zugrunde, dass sie ihren ehemaligen Lebensgefährten M.S. im Oktober 2016 im Zuge einer Auseinandersetzung leicht am Körper verletzte, indem sie mit einem Kugelschreiber auf dessen rechten Unterarm einschlug. Als Zeugin im Ermittlungsverfahren hatte sie überdies vor der Kriminalpolizei wahrheitswidrig ausgesagt, dass M.S. sie mit einem Messer attackiert und verletzt habe, wodurch sie ihn der Gefahr einer behördlichen Verfolgung ausgesetzt hatte, wissend, dass die Verdächtigungen falsch waren. Als mildernd wurden im Rahmen der Strafbemessung der bisher ordentliche Lebenswandel und das reumütige Geständnis der Beschwerdeführerin berücksichtigt, darüber hinaus, dass sie hinsichtlich ihrer Falschaussagen Selbstanzeige erstattet hatte. Als erschwerend wurde hingegen das Zusammentreffen dreier Vergehen gewertet. Mit Urteil des Landesgerichts XXXX vom 04.03.2019, Zl. XXXX wurde die Beschwerdeführerin wegen des Vergehens des versuchten Widerstands gegen die Staatsgewalt nach §§ 15, 269 Abs. 1 StGB rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von zehn Monaten, bedingt nachgesehen unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren, verurteilt. Zugleich wurde die Probezeit aus ihrer vorangegangenen Verurteilung auf fünf Jahre verlängert. Dieser Verurteilung lag zugrunde, dass sie im Jänner 2019 einen Polizeibeamten mit Gewalt an einer Amtshandlung, nämlich der Durchsetzung ihrer eigenen Wegweisung von der Wohnadresse des M.S., zu hindern versuchte, indem sie ihm einen Schlag gegen die linke Gesichtshälfte sowie mehrere Schläge gegen den Oberkörper versetzte. Als erschwerend wurden die einschlägige Vorstrafe der Beschwerdeführerin sowie die Tatbegehung in offener Probezeit gewertet, als mildernd hingegen, dass es beim Versuch geblieben war, ihr umfassendes Geständnis sowie der Umstand, dass sie sich in einem psychischen Ausnahmezustand befunden hatte.Mit Urteil des Landesgerichts römisch 40 vom 04.03.2019, Zl. römisch 40 wurde die Beschwerdeführerin wegen des Vergehens des versuchten Widerstands gegen die Staatsgewalt nach Paragraphen 15, 269, Absatz eins, StGB rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von zehn Monaten, bedingt nachgesehen unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren, verurteilt. Zugleich wurde die Probezeit aus ihrer vorangegangenen Verurteilung auf fünf Jahre verlängert. Dieser Verurteilung lag zugrunde, dass sie im Jänner 2019 einen Polizeibeamten mit Gewalt an einer Amtshandlung, nämlich der Durchsetzung ihrer eigenen Wegweisung von der Wohnadresse des M.S., zu hindern versuchte, indem sie ihm einen Schlag gegen die linke Gesichtshälfte sowie mehrere Schläge gegen den Oberkörper versetzte. Als erschwerend wurden die einschlägige Vorstrafe der Beschwerdeführerin sowie die Tatbegehung in offener Probezeit gewertet, als mildernd hingegen, dass es beim Versuch geblieben war, ihr umfassendes Geständnis sowie der Umstand, dass sie sich in einem psychischen Ausnahmezustand befunden hatte.
  2. Beweiswürdigung: Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des BFA und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichts.Der oben unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des BFA und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichts. Ergänzend wurden Auszüge aus dem Informationsverbund zentrales Fremdenregister (aus welchem sich die der Beschwerdeführerin und die ihren beiden Kindern ausgestellten Anmeldebescheinigungen ergeben, ebenso wie der Umstand, dass gegen ihre beiden Kinder mittlerweile rechtskräftige Aufenthaltsverbote erlassen wurden), dem zentralen Melderegister (woraus sich die Wohnsitzmeldungen der Beschwerdeführerin ab 25.04.2016 bei ihrem ehemaligen Lebensgefährten M.S. und nunmehr seit 03.12.2020 bei ihrem neuen Freund T.B. und dessen Sohn ergeben, ebenso wie die Wohnsitzmeldungen ihrer beiden Kinder und ihrer Schwester), dem Hauptverband österreichischer Sozialversicherungsträger (aus welchem sich die angemeldeten Erwerbstätigkeiten der Beschwerdeführerin als Arbeiterin und als Angestellte ergeben, ebenso wie die Feststellungen bezüglich ihres Bezug von Krankengeld, von Arbeitslosengeld und nunmehr seit 05.01.2020 - im Wesentlichen durchgehend - von Notstands- bzw. Überbrückungshilfe) und dem Strafregister (aus welchem sich die beiden rechtskräftigen strafgerichtlichen Verurteilungen der Beschwerdeführerin ergeben) eingeholt. Die Identität der Beschwerdeführerin steht aufgrund ihres vor den österreichischen Behörden im Original in Vorlage gebrachten (sowie im Informationsverbund zentrales Fremdenregister vermerkten) slowakischen Personalausweises Nr. XXXX fest.Die Identität der Beschwerdeführerin steht aufgrund ihres vor den österreichischen Behörden im Original in Vorlage gebrachten (sowie im Informationsverbund zentrales Fremdenregister vermerkten) slowakischen Personalausweises Nr. römisch 40 fest. Die Feststellungen zu ihren Lebensumständen, ihren Familienverhältnissen, sowie zu ihrer Schul- und Ausbildung ergeben sich aus ihren diesbezüglich glaubhaften Angaben im Verfahren sowie aus dem Umstand, dass den insoweit im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen in der Beschwerde auch nicht entgegengetreten wurde. Dass die Beschwerdeführerin geschieden ist, ergibt sich ergänzend aus dem zentralen Melderegister. Dass die Beschwerdeführerin gehörlos ist und aufgrund dessen einen Behinderungsgrad von 80 % aufweist, ergibt sich aus ihren diesbezüglich glaubhaften Angaben im Beschwerdeschriftsatz in Zusammenschau mit ihrem im Administrativverfahren in Kopie in Vorlage gebrachten Behindertenausweis, ausgestellt durch das Sozialministeriumservice am 11.07.
  3. Dass sie dennoch erwerbsfähig ist, ergibt sich bereits aus ihrer persönlichen Historie auf dem österreichischen Arbeitsmarkt, wo sie insgesamt für über ein Jahr angemeldeten Erwerbstätigkeiten als Arbeiterin bzw. als Angestellte nachging, als auch aus ihren Angaben im Beschwerdeschriftsatz, wonach sie bereit wäre, „weiteren Beschäftigungen nachzugehen“. Die Feststellungen bezüglich den ihren beiden strafgerichtlichen Verurteilungen zugrundeliegenden strafbaren Handlungen sowie den jeweiligen Erwägungen der Strafgerichte hinsichtlich der Strafbemessung ergeben sich aus den im Akt enthaltenen, gekürzten Urteilsausfertigungen des Landesgerichts XXXX zu den Zl.en XXXX und XXXX .Die Feststellungen bezüglich den ihren beiden strafgerichtlichen Verurteilungen zugrundeliegenden strafbaren Handlungen sowie den jeweiligen Erwägungen der Strafgerichte hinsichtlich der Strafbemessung ergeben sich aus den im Akt enthaltenen, gekürzten Urteilsausfertigungen des Landesgerichts römisch 40 zu den Zl.en römisch 40 und römisch 40 .
  4. Rechtliche Beurteilung: Zu A) 3.
  5. Zum Aufenthaltsverbot (Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides):3.
  6. Zum Aufenthaltsverbot (Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides): 3.1.
  7. Zu den Rechtsgrundlagen: Der mit "Aufenthaltsverbot" betitelte § 67 FPG idgF BGBl. I Nr. 146/2020 lautet:Der mit "Aufenthaltsverbot" betitelte Paragraph 67, FPG idgF Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 146 aus 2020, lautet: „§ 67.

(1)Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen unionsrechtlich aufenthaltsberechtigte EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige ist zulässig, wenn auf Grund ihres persönlichen Verhaltens die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet ist. Das persönliche Verhalten muss eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Strafrechtliche Verurteilungen allein können nicht ohne weiteres diese Maßnahmen begründen. Vom Einzelfall losgelöste oder auf Generalprävention verweisende Begründungen sind nicht zulässig. Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige, die ihren Aufenthalt seit zehn Jahren im Bundesgebiet hatten, ist dann zulässig, wenn aufgrund des persönlichen Verhaltens des Fremden davon ausgegangen werden kann, dass die öffentliche Sicherheit der Republik Österreich durch seinen Verbleib im Bundesgebiet nachhaltig und maßgeblich gefährdet würde. Dasselbe gilt für Minderjährige, es sei denn, das Aufenthaltsverbot wäre zum Wohl des Kindes notwendig, wie es im Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes vorgesehen ist.
(2)Ein Aufenthaltsverbot kann, vorbehaltlich des Abs. 3, für die Dauer von höchstens zehn Jahren erlassen werden.
(2)Ein Aufenthaltsverbot kann, vorbehaltlich des Absatz 3,, für die Dauer von höchstens zehn Jahren erlassen werden.
(3)Ein Aufenthaltsverbot kann unbefristet erlassen werden, wenn insbesondere
  1. der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als fünf Jahren rechtskräftig verurteilt worden ist;
  2. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige einer kriminellen Organisation (§ 278a StGB) oder einer terroristischen Vereinigung (§ 278b StGB) angehört oder angehört hat, terroristische Straftaten begeht oder begangen hat (§ 278c StGB), Terrorismus finanziert oder finanziert hat (§ 278d StGB) oder eine Person für terroristische Zwecke ausbildet oder sich ausbilden lässt (§ 278e StGB);
  3. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige einer kriminellen Organisation (Paragraph 278 a, StGB) oder einer terroristischen Vereinigung (Paragraph 278 b, StGB) angehört oder angehört hat, terroristische Straftaten begeht oder begangen hat (Paragraph 278 c, StGB), Terrorismus finanziert oder finanziert hat (Paragraph 278 d, StGB) oder eine Person für terroristische Zwecke ausbildet oder sich ausbilden lässt (Paragraph 278 e, StGB);
  4. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige durch sein Verhalten, insbesondere durch die öffentliche Beteiligung an Gewalttätigkeiten, durch den öffentlichen Aufruf zur Gewalt oder durch hetzerische Aufforderungen oder Aufreizungen, die nationale Sicherheit gefährdet oder
  5. der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen, ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit oder terroristische Taten von vergleichbarem Gewicht billigt oder dafür wirbt.
(4)Bei der Festsetzung der Gültigkeitsdauer des Aufenthaltsverbotes ist auf die für seine Erlassung maßgeblichen Umstände Bedacht zu nehmen. Die Frist des Aufenthaltsverbotes beginnt mit Ablauf des Tages der Ausreise.“

§ 2Abs.

4 Z 1 FPG gilt als Fremder, wer die österreichische Staatsbürgerschaft nicht besitzt und

Abs. 4 Z 8 leg. cit. als EWR-Bürger jener Fremde, der Staatsangehöriger einer Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Abkommen) ist. Die Beschwerdeführerin als Staatsangehöriger der Slowakei ist sohin EWR-Bürgerin iSd § 2 Abs. 4 Z 8 FPG.

Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer eins, FPG gilt als Fremder, wer die österreichische Staatsbürgerschaft nicht besitzt und

Absatz 4, Ziffer 8, leg. cit. als EWR-Bürger jener Fremde, der Staatsangehöriger einer Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Abkommen) ist. Die Beschwerdeführerin als Staatsangehöriger der Slowakei ist sohin EWR-Bürgerin iSd Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 8, FPG. Der mit "Schutz des Privat- und Familienlebens" betitelte § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG idgF BGBl. I Nr. 146/2020 lautet:Der mit "Schutz des Privat- und Familienlebens" betitelte Paragraph 9, Absatz eins bis 3 BFA-VG idgF Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 146 aus 2020, lautet: „§ 9.

(1)Wird durch eine Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung

§ 61

FPG, eine Ausweisung

§ 66

FPG oder ein Aufenthaltsverbot

§ 67

FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.„§ 9.

(1)Wird durch eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung

Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung

Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot

Paragraph 67, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

(2)Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
(2)Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
  1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
  2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
  3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
  4. der Grad der Integration,
  5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
  6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
  7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
  8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
  9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
(3)Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese

Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§ 45 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.“

(3)Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese

Absatz eins, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraph 45, oder Paragraphen 51, ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,) verfügen, unzulässig wäre.“ 3.1.2. Anwendung der Rechtslage auf den vorliegenden Fall: Da die Beschwerdeführerin aufgrund ihrer slowakischen Staatsangehörigkeit in den persönlichen Anwendungsbereich des § 67 FPG fällt und – ausgehend von ihrer erstmaligen Wohnsitzmeldung in Österreich ab 25.04.2016 - die Voraussetzung eines durchgehenden rechtmäßigen Aufenthaltes im Bundesgebiet seit mehr als fünf bzw. mehr als zehn Jahren zum Entscheidungszeitpunkt noch nicht erfüllt, gelangt für sie fallgegenständlich der Prüfungsmaßstab des § 67 Abs. 1 erster und zweiter Satz FPG zur Anwendung.Da die Beschwerdeführerin aufgrund ihrer slowakischen Staatsangehörigkeit in den persönlichen Anwendungsbereich des Paragraph 67, FPG fällt und – ausgehend von ihrer erstmaligen Wohnsitzmeldung in Österreich ab 25.04.2016 - die Voraussetzung eines durchgehenden rechtmäßigen Aufenthaltes im Bundesgebiet seit mehr als fünf bzw. mehr als zehn Jahren zum Entscheidungszeitpunkt noch nicht erfüllt, gelangt für sie fallgegenständlich der Prüfungsmaßstab des Paragraph 67, Absatz eins, erster und zweiter Satz FPG zur Anwendung. Gegen die Beschwerdeführerin als grundsätzlich unionsrechtlich aufenthaltsberechtigte EWR-Bürgerin ist die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes

§ 67Abs.

1 FPG sohin zulässig, wenn auf Grund ihres persönlichen Verhaltens davon ausgegangen werden kann, dass die öffentliche Ordnung oder Sicherheit der Republik Österreich durch ihren Verbleib im Bundesgebiet tatsächlich, gegenwärtig und erheblich gefährdet wäre.Gegen die Beschwerdeführerin als grundsätzlich unionsrechtlich aufenthaltsberechtigte EWR-Bürgerin ist die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes

Paragraph 67, Absatz eins, FPG sohin zulässig, wenn auf Grund ihres persönlichen Verhaltens davon ausgegangen werden kann, dass die öffentliche Ordnung oder Sicherheit der Republik Österreich durch ihren Verbleib im Bundesgebiet tatsächlich, gegenwärtig und erheblich gefährdet wäre. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist bei der Erstellung der für jedes Aufenthaltsverbot zu treffenden Gefährdungsprognose das Gesamtverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahingehend vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die jeweils anzuwendende Gefährdungsannahme gerechtfertigt ist. Dabei ist nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung bzw. Bestrafung des Fremden, sondern auf die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild abzustellen. Bei der nach § 67 Abs. 1 FPG zu erstellenden Gefährdungsprognose geht schon aus dem Gesetzeswortlaut klar hervor, dass auf das "persönliche Verhalten" des Fremden abzustellen ist und strafrechtliche Verurteilungen allein nicht ohne weiteres ein Aufenthaltsverbot begründen können (vgl. VwGH 27.04.2020, Ra 2019/21/0367, mwN).Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist bei der Erstellung der für jedes Aufenthaltsverbot zu treffenden Gefährdungsprognose das Gesamtverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahingehend vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die jeweils anzuwendende Gefährdungsannahme gerechtfertigt ist. Dabei ist nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung bzw. Bestrafung des Fremden, sondern auf die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild abzustellen. Bei der nach Paragraph 67, Absatz eins, FPG zu erstellenden Gefährdungsprognose geht schon aus dem Gesetzeswortlaut klar hervor, dass auf das "persönliche Verhalten" des Fremden abzustellen ist und strafrechtliche Verurteilungen allein nicht ohne weiteres ein Aufenthaltsverbot begründen können vergleiche VwGH 27.04.2020, Ra 2019/21/0367, mwN). Die belangte Behörde stützte das gegenständlich angefochtene Aufenthaltsverbot auf das den beiden rechtskräftigen strafrechtlichen Verurteilungen der Beschwerdeführerin zugrundeliegende Fehlverhalten und das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild. So hatte sie einerseits ihren ehemaligen Lebensgefährten im Zuge einer Auseinandersetzung im Oktober 2016 leicht am Körper verletzt und in weiterer Folge als Zeugin im Ermittlungsverfahren vor der Kriminalpolizei wahrheitswidrig ausgesagt, dass dieser sie mit einem Messer attackiert und verletzt habe, wodurch sie ihn der Gefahr einer behördlichen Verfolgung ausgesetzt hatte, im Wissen, dass die Verdächtigungen falsch waren. Weiters schreckte sie im Zuge eines weiteren Vorfalles im Jänner 2019 nicht davor zurück, einen Polizeibeamten tätlich zu attackieren, indem sie ihn durch einen Schlag gegen die linke Gesichtshälfte sowie mehrere Schläge gegen den Oberkörper an einer Amtshandlung, nämlich der Durchsetzung ihrer eigenen Wegweisung von der Wohnadresse ihres ehemaligen Lebensgefährten, zu hindern versuchte. Wesentlicher Ausgangspunkt für die Beurteilung des einer negativen Zukunftsprognose entgegenstehenden längeren Wohlverhaltens eines Fremden ist das gesetzte Fehlverhalten. Angesichts des Umstandes, dass beiden Verurteilungen der Beschwerdeführerin strafbare Handlungen zugrunde lagen, welchen die Anwendung von Gewalt immanent war, ist im gegebenen Zusammenhang zu betonen, dass nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes Delikte gegen die körperliche Unversehrtheit dabei besonders ins Gewicht fallen. Im Allgemeinen ist nach derartigen Taten ein ausreichend langer Zeitraum des Wohlverhaltens erforderlich, um eine positive Prognose gerechtfertigt erscheinen zu lassen (vgl. VwGH 06.07.2020, Ra 2019/01/0426, mwN).Wesentlicher Ausgangspunkt für die Beurteilung des einer negativen Zukunftsprognose entgegenstehenden längeren Wohlverhaltens eines Fremden ist das gesetzte Fehlverhalten. Angesichts des Umstandes, dass beiden Verurteilungen der Beschwerdeführerin strafbare Handlungen zugrunde lagen, welchen die Anwendung von Gewalt immanent war, ist im gegebenen Zusammenhang zu betonen, dass nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes Delikte gegen die körperliche Unversehrtheit dabei besonders ins Gewicht fallen. Im Allgemeinen ist nach derartigen Taten ein ausreichend langer Zeitraum des Wohlverhaltens erforderlich, um eine positive Prognose gerechtfertigt erscheinen zu lassen vergleiche VwGH 06.07.2020, Ra 2019/01/0426, mwN). Insbesondere hat die Beschwerdeführerin jedoch auch durch ihre strafbaren Handlungen gegen die Rechtspflege sowie gegen die Staatsgewalt ihrer Gleichgültigkeit der österreichischen Rechtsordnung gegenüber Ausdruck verliehen. Gerade in Bezug auf strafbare Handlungen gegen die Rechtspflege vertritt der Verwaltungsgerichtshof nämlich die Auffassung, dass diese öffentliche Interessen in besonders großem Ausmaß beeinträchtigten, bezwecken sie doch die Vereitelung der dem Staat zur Verhinderung strafbarer Handlungen zur Verfügung stehenden schärfsten Sanktionsmöglichkeit und damit letztlich die Untergrabung der präventiven Wirkung staatlicher Sanktionen (vgl. VwGH 19.05.2008, 2007/18/0016). Darüber hinaus hat der Verwaltungsgerichtshof ebenso wiederholt das große öffentliche Interesse an der Verhinderung strafbarer Handlungen gegen die Staatsgewalt betont (vgl. VwGH 27.06.2006, 2006/18/0165; 17.02.2006, 2005/18/0666; 18.03.2005, 2005/18/0085; 17.02.2005, 2005/18/0026).Insbesondere hat die Beschwerdeführerin jedoch auch durch ihre strafbaren Handlungen gegen die Rechtspflege sowie gegen die Staatsgewalt ihrer Gleichgültigkeit der österreichischen Rechtsordnung gegenüber Ausdruck verliehen. Gerade in Bezug auf strafbare Handlungen gegen die Rechtspflege vertritt der Verwaltungsgerichtshof nämlich die Auffassung, dass diese öffentliche Interessen in besonders großem Ausmaß beeinträchtigten, bezwecken sie doch die Vereitelung der dem Staat zur Verhinderung strafbarer Handlungen zur Verfügung stehenden schärfsten Sanktionsmöglichkeit und damit letztlich die Untergrabung der präventiven Wirkung staatlicher Sanktionen vergleiche VwGH 19.05.2008, 2007/18/0016). Darüber hinaus hat der Verwaltungsgerichtshof ebenso wiederholt das große öffentliche Interesse an der Verhinderung strafbarer Handlungen gegen die Staatsgewalt betont vergleiche VwGH 27.06.2006, 2006/18/0165; 17.02.2006, 2005/18/0666; 18.03.2005, 2005/18/0085; 17.02.2005, 2005/18/0026). Überdies sind nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes strafgerichtliche Milderungs- und Erschwerungsgründe im Rahmen einer Entscheidung bezüglich der Verhängung eines Aufenthaltsverbotes zu berücksichtigen (vgl. VwGH 12.11.2019, Ra 2019/21/0305). Als mildernd wurde seitens des Strafgerichts in der ersten Verurteilung der bisher ordentliche Lebenswandel und das reumütige Geständnis der Beschwerdeführerin berücksichtigt, darüber hinaus, dass sie hinsichtlich ihrer Falschaussage Selbstanzeige erstattet hatte. Als erschwerend wurde hingegen das Zusammentreffen dreier Vergehen gewertet. In ihrer zweiten Verurteilung wurden als erschwerend ihre einschlägige Vorstrafe sowie die Tatbegehung in offener Probezeit gewertet, als mildernd hingegen, dass es beim Versuch geblieben war, ihr umfassendes Geständnis sowie der Umstand, dass sie sich in einem psychischen Ausnahmezustand befunden hatte. Hinweise auf das etwaige Vorliegen von Rechtfertigungs- oder Schuldausschließungsgründen ergaben sich jedoch aus keinem der beiden Gerichtsurteile. Auch wenn sich die Beschwerdeführerin beide Male geständig zeigte, darf nicht außer Acht gelassen werden, dass sie nach ihrer ersten rechtskräftigen Verurteilung erneut in offener Probezeit straffällig wurde, was ein fehlendes Unrechtsbewusstsein und/oder eine fehlende Kontrolle der eigenen Aggressionen zum Ausdruck bringt und verdeutlicht, dass der durch ein Strafurteil bewirkte Zweck einer negativen Spezialprävention - nämlich einen Täter von der Begehung (weiterer) strafbarer Handlungen abzuhalten - im Fall der Beschwerdeführerin offenkundig keine Wirkung zeigte. Überdies sind nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes strafgerichtliche Milderungs- und Erschwerungsgründe im Rahmen einer Entscheidung bezüglich der Verhängung eines Aufenthaltsverbotes zu berücksichtigen vergleiche VwGH 12.11.2019, Ra 2019/21/0305). Als mildernd wurde seitens des Strafgerichts in der ersten Verurteilung der bisher ordentliche Lebenswandel und das reumütige Geständnis der Beschwerdeführerin berücksichtigt, darüber hinaus, dass sie hinsichtlich ihrer Falschaussage Selbstanzeige erstattet hatte. Als erschwerend wurde hingegen das Zusammentreffen dreier Vergehen gewertet. In ihrer zweiten Verurteilung wurden als erschwerend ihre einschlägige Vorstrafe sowie die Tatbegehung in offener Probezeit gewertet, als mildernd hingegen, dass es beim Versuch geblieben war, ihr umfassendes Geständnis sowie der Umstand, dass sie sich in einem psychischen Ausnahmezustand befunden hatte. Hinweise auf das etwaige Vorliegen von Rechtfertigungs- oder Schuldausschließungsgründen ergaben sich jedoch aus keinem der beiden Gerichtsurteile. Auch wenn sich die Beschwerdeführerin beide Male geständig zeigte, darf nicht außer Acht gelassen werden, dass sie nach ihrer ersten rechtskräftigen Verurteilung erneut in offener Probezeit straffällig wurde, was ein fehlendes Unrechtsbewusstsein und/oder eine fehlende Kontrolle der eigenen Aggressionen zum Ausdruck bringt und verdeutlicht, dass der durch ein Strafurteil bewirkte Zweck einer negativen Spezialprävention - nämlich einen Täter von der Begehung (weiterer) strafbarer Handlungen abzuhalten - im Fall der Beschwerdeführerin offenkundig keine Wirkung zeigte. Aufgrund des erhobenen Sachverhaltes kann der belangten Behörde in ihrer Einschätzung, wonach davon auszugehen sei, dass die öffentliche Ordnung und Sicherheit der Republik Österreich durch einen weiteren Verbleib der Beschwerdeführerin im Bundesgebiet tatsächlich, gegenwärtig und erheblich gefährdet wäre, somit nicht entgegengetreten werden. Der Gefährdungsmaßstab des § 67 Abs. 1 erster und zweiter Satz FPG ist im Fall der Beschwerdeführerin daher erfüllt.Aufgrund des erhobenen Sachverhaltes kann der belangten Behörde in ihrer Einschätzung, wonach davon auszugehen sei, dass die öffentliche Ordnung und Sicherheit der Republik Österreich durch einen weiteren Verbleib der Beschwerdeführerin im Bundesgebiet tatsächlich, gegenwärtig und erheblich gefährdet wäre, somit nicht entgegengetreten werden. Der Gefährdungsmaßstab des Paragraph 67, Absatz eins, erster und zweiter Satz FPG ist im Fall der Beschwerdeführerin daher erfüllt. Bei der Verhängung eines Aufenthaltsverbotes kann jedoch ein ungerechtfertigter Eingriff in das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens eines Fremden iSd Art. 8 Abs. 1 EMRK vorliegen. Daher muss anhand der Kriterien des § 9 Abs. 2 BFA-VG überprüft werden, ob im vorliegenden Fall ein Eingriff und in weiterer Folge eine Verletzung des Privat- und/oder Familienlebens der Beschwerdeführerin gegeben ist.Bei der Verhängung eines Aufenthaltsverbotes kann jedoch ein ungerechtfertigter Eingriff in das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens eines Fremden iSd Artikel 8, Absatz eins, EMRK vorliegen. Daher muss anhand der Kriterien des Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG überprüft werden, ob im vorliegenden Fall ein Eingriff und in weiterer Folge eine Verletzung des Privat- und/oder Familienlebens der Beschwerdeführerin gegeben ist. Der Begriff des "Familienlebens" in Art. 8 EMRK umfasst nicht nur die Kleinfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern und Ehegatten, sondern auch entferntere verwandtschaftliche Beziehungen, sofern diese eine gewisse Intensität erreichen. In der bisherigen Spruchpraxis der Straßburger Instanzen wurden als unter dem Blickwinkel des Art. 8 EMRK zu schützende Beziehungen bereits solche zwischen Enkel und Großeltern (vgl. EGMR 13.06.1979, Marckx, EuGRZ 1979, 458; s. auch EKMR 07.12.1981, B9071/80, X-Schweiz, EuGRZ 1983, 19), zwischen Geschwistern (vgl. EKMR 14.03.1980, B8986/80, EuGRZ 1982, 311), zwischen Eltern und erwachsenen Kindern und zwischen Onkel bzw. Tante und Neffen bzw. Nichten (vgl. EKMR 19.07.1968, 3110/67, Yb 11, 494

(518); EKMR 28.02.1979, 7912/77, EuGRZ 1981/118; EKMR 05.07.1979, B8353/78, EuGRZ 1981, 120) anerkannt, sofern eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt (vgl. Baumgartner, ÖJZ 1998, 761; Rosenmayer, ZfV 1988, 1).Der Begriff des "Familienlebens" in Artikel 8, EMRK umfasst nicht nur die Kleinfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern und Ehegatten, sondern auch entferntere verwandtschaftliche Beziehungen, sofern diese eine gewisse Intensität erreichen. In der bisherigen Spruchpraxis der Straßburger Instanzen wurden als unter dem Blickwinkel des Artikel 8, EMRK zu schützende Beziehungen bereits solche zwischen Enkel und Großeltern vergleiche EGMR 13.06.1979, Marckx, EuGRZ 1979, 458; s. auch EKMR 07.12.1981, B9071/80, X-Schweiz, EuGRZ 1983, 19), zwischen Geschwistern vergleiche EKMR 14.03.1980, B8986/80, EuGRZ 1982, 311), zwischen Eltern und erwachsenen Kindern und zwischen Onkel bzw. Tante und Neffen bzw. Nichten vergleiche EKMR 19.07.1968, 3110/67, Yb 11, 494
(518); EKMR 28.02.1979, 7912/77, EuGRZ 1981/118; EKMR 05.07.1979, B8353/78, EuGRZ 1981, 120) anerkannt, sofern eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt vergleiche Baumgartner, ÖJZ 1998, 761; Rosenmayer, ZfV 1988, 1). Auch die österreichischen Höchstgerichte vertreten in ständiger Rechtsprechung die Auffassung, dass eine familiäre Beziehung unter Erwachsenen - auch unter Verweis auf die Rechtsprechung des EGMR - unter den Schutz des Art. 8 Abs. 1 EMRK fallen kann, sofern zusätzliche Merkmale der Abhängigkeit hinzutreten, die über die üblichen Bindungen hinausgehen (vgl. dazu VwGH 17.11.2009, 2007/20/0955 mwH; VfGH 09.06.2006, B 1277/04, unter Hinweis auf die Judikatur des EGMR).Auch die österreichischen Höchstgerichte vertreten in ständiger Rechtsprechung die Auffassung, dass eine familiäre Beziehung unter Erwachsenen - auch unter Verweis auf die Rechtsprechung des EGMR - unter den Schutz des Artikel 8, Absatz eins, EMRK fallen kann, sofern zusätzliche Merkmale der Abhängigkeit hinzutreten, die über die üblichen Bindungen hinausgehen vergleiche dazu VwGH 17.11.2009, 2007/20/0955 mwH; VfGH 09.06.2006, B 1277/04, unter Hinweis auf die Judikatur des EGMR). Fallgegenständlich ist zu berücksichtigen, dass die Beschwerdeführerin ab dem Jahr 2016 mit ihren beiden Kindern gemeinsam bei ihrem ehemaligen Lebensgefährten M.S. in Österreich gelebt hat. Wenngleich ihre Kinder nach wie vor bei M.S. gemeldet sind, erscheint fraglich, ob sich diese überhaupt noch in Österreich aufhalten. So hatte die Beschwerdeführerin diese hinsichtlich etwaiger vorhandener Anknüpfungspunkte in Österreich weder im Rahmen ihrer schriftlichen Stellungnahme an die belangte Behörde vom 22.02.2021 (hierbei führte sie lediglich ihren nunmehrigen Freund T.B. und dessen Sohn sowie ihre Schwester E.M.
  1. an)noch im Beschwerdeschriftsatz (hierbei führte sie nur noch T.B.
  2. an)auch nur rudimentär erwähnt. Dessen ungeachtet steht fest, dass ihre beiden Kinder R.K. und N.K. mittlerweile volljährig sind, seit spätestens 03.12.2020 – seit die Beschwerdeführerin bei T.B. gemeldet ist – kein gemeinsamer Wohnsitz mehr besteht und überdies sowohl gegen R.K. als auch gegen N.K. seitens des BFA am 12.03.2021 ein Aufenthaltsverbot erlassen wurde, wobei beide Bescheide unangefochten in Rechtskraft erwuchsen. Ein weiterer Verbleib von R.K. und N.K. im Bundesgebiet ist somit ohnedies nicht möglich, sodass auch ein schützenswertes Familienleben der Beschwerdeführerin zu ihnen in Österreich künftig ausgeschlossen werden kann. Sofern die Beschwerdeführerin in ihrer Stellungnahme an die belangte Behörde vom 22.02.2021 vorbrachte, dass eine Schwester von ihr in Österreich leben würden, so wird dies seitens des Bundesverwaltungsgerichts zur Kenntnis genommen, dadurch jedoch kein schützenswertes Familienleben iSd Art. 8 EMRK aufgezeigt, wofür es nach der ständigen Judikatur des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte eines tatsächlichen und hinreichend intensiven Familienlebens, welches etwa durch das Zusammenleben der betreffenden Personen und/oder das Bestehen einer finanziellen oder sonstigen Abhängigkeit gekennzeichnet ist, bedarf (vgl. etwa EGMR 13.06.1979, Marckx, EuGRZ 1979, 454; 18.12.1986, Johnston u.a., EuGRZ 1987, 313; 26.05.1994, Keegan, EuGRZ 1995, 113; 12.07.2001 [GK], K. u. T., Zl. 25702/94; 20.01.2009, Serife Yigit, Zl. 03976/05). Nachdem weder ein finanzielles oder anderweitig geartetes Abhängigkeitsverhältnis noch ein Naheverhältnis von maßgeblicher Intensität zu ihrer im Übrigen erst seit seit November 2020 und an einer anderen Wohnadresse im Bundesgebiet gemeldeten Schwester E.M. auch nur ansatzweise vorgebracht wurde, wobei E.M. darüber hinaus im Beschwerdeschriftsatz ebenfalls keinerlei Erwähnung fand, ist insoweit ebenfalls von keinem iSd Art. 8 EMRK schützenswerten Familienleben auszugehen.Sofern die Beschwerdeführerin in ihrer Stellungnahme an die belangte Behörde vom 22.02.2021 vorbrachte, dass eine Schwester von ihr in Österreich leben würden, so wird dies seitens des Bundesverwaltungsgerichts zur Kenntnis genommen, dadurch jedoch kein schützenswertes Familienleben iSd Artikel 8, EMRK aufgezeigt, wofür es nach der ständigen Judikatur des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte eines tatsächlichen und hinreichend intensiven Familienlebens, welches etwa durch das Zusammenleben der betreffenden Personen und/oder das Bestehen einer finanziellen oder sonstigen Abhängigkeit gekennzeichnet ist, bedarf vergleiche etwa EGMR 13.06.1979, Marckx, EuGRZ 1979, 454; 18.12.1986, Johnston u.a., EuGRZ 1987, 313; 26.05.1994, Keegan, EuGRZ 1995, 113; 12.07.2001 [GK], K. u. T., Zl. 25702/94; 20.01.2009, Serife Yigit, Zl. 03976/05). Nachdem weder ein finanzielles oder anderweitig geartetes Abhängigkeitsverhältnis noch ein Naheverhältnis von maßgeblicher Intensität zu ihrer im Übrigen erst seit seit November 2020 und an einer anderen Wohnadresse im Bundesgebiet gemeldeten Schwester E.M. auch nur ansatzweise vorgebracht wurde, wobei E.M. darüber hinaus im Beschwerdeschriftsatz ebenfalls keinerlei Erwähnung fand, ist insoweit ebenfalls von keinem iSd Artikel 8, EMRK schützenswerten Familienleben auszugehen. Es wird seitens des Bundesverwaltungsgerichts jedoch nicht verkannt, dass die Beschwerdeführerin seit 03.12.2020 mit ihrem nunmehrigen Freund T.B. und dessen minderjährigen Sohn in einem gemeinsamen Haushalt lebt. Die Intensität der Beziehung zwischen der Beschwerdeführerin und T.B. wird jedoch angesichts ihrer nur kurzen Dauer von wenigen Monaten und des Umstandes, dass auch kein finanzielles oder anderweitig geartetes Abhängigkeitsverhältnis zwischen T.B. oder seinem Sohn und der Beschwerdeführerin ersichtlich ist, zumal diese ihren Lebensunterhalt seit 05.01.2020 im Wesentlichen durchgehend durch Notstands- und Überbrückungshilfe bestreitet, in mehrfacher Hinsicht abgeschwächt. Es wurden im Verfahren auch keinerlei Gründe geltend gemacht, wonach T.B. oder sein Sohn aufgrund ihrer individuellen Situation auf die Anwesenheit der Beschwerdeführerin im Bundesgebiet in besonderem Maße angewiesen wären. Zudem ist die geographische Nähe Österreichs zur Slowakei zu berücksichtigen, so dass es ihrem Freund möglich sein sollte, die Beschwerdeführerin an den Wochenenden zu besuchen. Auch eine nachhaltige soziale oder berufliche Integration der Beschwerdeführerin in Österreich ist nicht gegeben. Wenngleich es anzuerkennen gilt, dass sie zumindest für insgesamt etwas mehr als ein Jahr (vom 09.10.2017 bis 30.03.2018, sowie von 24.10.2018 bis 31.05.2019) angemeldeten Erwerbstätigkeiten als Arbeiterin bzw. als Angestellte in Österreich nachging, so wird dieser Umstand dadurch relativiert, dass ihr letztes Beschäftigungsverhältnis nunmehr annähernd zwei Jahre zurück liegt und die Dauer ihrer Erwerbsausübungen überdies in Relation zur ihrer gesamten Aufenthaltsdauer von annähernd fünf Jahren zu sehen sind. Vor diesem Hintergrund erweist sich das Beschwerdevorbringen, wonach sie „den größten Teil der Zeit einer geregelten Arbeit im Bundesgebiet nachgegangen“ sei und „während ihrer Aufenthaltsdauer in Österreich zum großen Teil schon erwerbstätig war“, schlicht als tatsachenwidrig. Auch ansonsten wurde keine umfassende Verankerung der Beschwerdeführerin in sprachlicher oder gesellschaftlicher Hinsicht oder – abgesehen von T.B. - das Bestehen etwaiger weiterer maßgeblicher Bindungen an Österreich behauptet oder nachgewiesen. Dem privaten Interesse der Beschwerdeführerin an einem Verbleib in Österreich steht das gewichtige öffentliche Interesse an der Verhinderung strafbarer Handlungen gegen die körperliche Unversehrtheit, die Rechtspflege sowie die Staatsgewalt gegenüber. Es bestehen zudem auch noch Bindungen der Beschwerdeführerin zu ihrem Herkunftsstaat Slowakei. Sie verbrachte die prägenden Jahre ihrer Kindheit und Jugend in ihrer Heimatstadt Bratislava, wo sie ihre Schulbildung und eine Ausbildung zur Frisörin absolvierte und bis zu ihrer Ausreise im Jahr 2016 gelebt hat. Sie spricht die übliche Landessprache der Slowakei und ist davon auszugehen, dass sich der überwiegende Teil ihrer Familie nach wie vor in ihrem Herkunftsstaat aufhält. Daher kann fallgegenständlich nicht davon ausgegangen werden, dass die Beschwerdeführerin gar keine Bindungen iSd § 9 Abs. 2 Z 5 BFA-VG zu ihrem Heimatstaat mehr hat, sondern dass es ihr trotz ihrer mehrjährigen Abwesenheit ohne größere Probleme gelingen wird, in der Slowakei wieder Fuß zu fassen, zumal sie trotz ihrer Hörbehinderung erwerbsfähig und ohne Sorgepflichten ist.Dem privaten Interesse der Beschwerdeführerin an einem Verbleib in Österreich steht das gewichtige öffentliche Interesse an der Verhinderung strafbarer Handlungen gegen die körperliche Unversehrtheit, die Rechtspflege sowie die Staatsgewalt gegenüber. Es bestehen zudem auch noch Bindungen der Beschwerdeführerin zu ihrem Herkunftsstaat Slowakei. Sie verbrachte die prägenden Jahre ihrer Kindheit und Jugend in ihrer Heimatstadt Bratislava, wo sie ihre Schulbildung und eine Ausbildung zur Frisörin absolvierte und bis zu ihrer Ausreise im Jahr 2016 gelebt hat. Sie spricht die übliche Landessprache der Slowakei und ist davon auszugehen, dass sich der überwiegende Teil ihrer Familie nach wie vor in ihrem Herkunftsstaat aufhält. Daher kann fallgegenständlich nicht davon ausgegangen werden, dass die Beschwerdeführerin gar keine Bindungen iSd Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 5, BFA-VG zu ihrem Heimatstaat mehr hat, sondern dass es ihr trotz ihrer mehrjährigen Abwesenheit ohne größere Probleme gelingen wird, in der Slowakei wieder Fuß zu fassen, zumal sie trotz ihrer Hörbehinderung erwerbsfähig und ohne Sorgepflichten ist. Es erscheint der Beschwerdeführerin im vorliegenden Fall auch zumutbar, den Kontakt zu T.B. oder zu etwaigen anderen in Österreich lebenden Bekannten zumindest temporär durch Telefonate, Briefe und elektronische Kommunikationsmittel (Internet, E-Mail, soziale Medien) aufrecht zu erhalten. Angesichts der örtlichen Nähe der Slowakei zu Österreich stehen zudem, wie erwähnt, auch etwaigen Besuchsaufenthalten und persönlichen Treffen außerhalb des österreichischen Staatsgebietes keine gewichtigen Hindernisse entgegen. Das private Interesse der Beschwerdeführerin an einem weiteren Aufenthalt im Bundesgebiet konnte somit im Lichte einer durch Art. 8 EMRK gebotenen Interessensabwägung das öffentliche Interesse an der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes nicht überwiegen. Es bedarf im Hinblick auf ihr strafrechtswidriges Fehlverhalten eines angemessenen Zeitraumes der Beobachtung ihres Wohlverhaltens, um sicherzustellen, dass sie im Bundesgebiet fortan keine Straftaten mehr begehen wird. Angesichts des Umstandes, dass ihre letzte strafbare Handlung lediglich etwa zwei Jahre zurück liegt und sie sich nach wie vor in offener Probezeit befindet, kommt im Rahmen einer Gesamtschau keine Aufhebung des gegen sie verhängten Aufenthaltsverbotes in Betracht.Das private Interesse der Beschwerdeführerin an einem weiteren Aufenthalt im Bundesgebiet konnte somit im Lichte einer durch Artikel 8, EMRK gebotenen Interessensabwägung das öffentliche Interesse an der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes nicht überwiegen. Es bedarf im Hinblick auf ihr strafrechtswidriges Fehlverhalten eines angemessenen Zeitraumes der Beobachtung ihres Wohlverhaltens, um sicherzustellen, dass sie im Bundesgebiet fortan keine Straftaten mehr begehen wird. Angesichts des Umstandes, dass ihre letzte strafbare Handlung lediglich etwa zwei Jahre zurück liegt und sie sich nach wie vor in offener Probezeit befindet, kommt im Rahmen einer Gesamtschau keine Aufhebung des gegen sie verhängten Aufenthaltsverbotes in Betracht. Zu berücksichtigen ist jedoch, dass im Rahmen der beiden Verurteilungen der Beschwerdeführerin die gegen sie verhängten Freiheitsstrafen stets zur Gänze bedingt nachgesehen wurden und auch der jeweilige Strafrahmen bei weitem nicht ausgeschöpft wurde. Während etwa für das Delikt der falschen Beweisaussage nach § 288 Abs. 1 StGB, welches u.a. ihrer ersten Verurteilung zugrunde lag, eine Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren vorgesehen ist, vertrat das Strafgericht die Auffassung, dass im Fall der Beschwerdeführerin mit einer bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von drei Monaten das Auslangen gefunden werden könne. Auch im Rahmen ihrer zweiten Verurteilung wegen versuchten Widerstands gegen die Staatsgewalt nach § 269 Abs. 1 StGB wurde gegen sie lediglich eine bedingt nachgesehen Freiheitsstrafe in der Dauer von zehn Monaten, und somit weniger als ein Drittel der höchstmöglichen Freiheitsstrafe von drei Jahren, verhängt. Darüber hinaus ist auch die gesamte Aufenthaltsdauer der Beschwerdeführerin in Anschlag zu bringen und in der gegenständlichen Entscheidung miteinzubeziehen, dass sie sich für annähernd fünf Jahre rechtmäßig und ununterbrochen im Bundesgebiet aufhielt und somit kurz vor dem Erwerb ihres Daueraufenthaltsrechts

§ 53aAbs.

1 NAG stand.Zu berücksichtigen ist jedoch, dass im Rahmen der beiden Verurteilungen der Beschwerdeführerin die gegen sie verhängten Freiheitsstrafen stets zur Gänze bedingt nachgesehen wurden und auch der jeweilige Strafrahmen bei weitem nicht ausgeschöpft wurde. Während etwa für das Delikt der falschen Beweisaussage nach Paragraph 288, Absatz eins, StGB, welches u.a. ihrer ersten Verurteilung zugrunde lag, eine Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren vorgesehen ist, vertrat das Strafgericht die Auffassung, dass im Fall der Beschwerdeführerin mit einer bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von drei Monaten das Auslangen gefunden werden könne. Auch im Rahmen ihrer zweiten Verurteilung wegen versuchten Widerstands gegen die Staatsgewalt nach Paragraph 269, Absatz eins, StGB wurde gegen sie lediglich eine bedingt nachgesehen Freiheitsstrafe in der Dauer von zehn Monaten, und somit weniger als ein Drittel der höchstmöglichen Freiheitsstrafe von drei Jahren, verhängt. Darüber hinaus ist auch die gesamte Aufenthaltsdauer der Beschwerdeführerin in Anschlag zu bringen und in der gegenständlichen Entscheidung miteinzubeziehen, dass sie sich für annähernd fünf Jahre rechtmäßig und ununterbrochen im Bundesgebiet aufhielt und somit kurz vor dem Erwerb ihres Daueraufenthaltsrechts

Paragraph 53 a, Absatz eins, NAG stand. Unter diesen Prämissen erscheint die Dauer des gegen sie verhängten Aufenthaltsverbotes, ohne ihre strafbaren Handlungen zu verharmlosen, als etwas zu hoch angesetzt und geht das Bundesverwaltungsgericht davon aus, dass unter Berücksichtigung aller Milderungs- und Erschwerungsgründe ein dreijähriges Aufenthaltsverbot ausreichend ist, um der von der Beschwerdeführerin ausgehenden Gefährlichkeit wirksam zu begegnen und ihr die Möglichkeit zu geben, eine nachhaltige Änderung ihres Verhaltens und ihrer Einstellung zu den rechtlich geschützten Werten zu bewirken. Der Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides war daher mit der Maßgabe stattzugeben, dass die Dauer des verhängten Aufenthaltsverbotes auf drei Jahre herabgesetzt wird.Der Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides war daher mit der Maßgabe stattzugeben, dass die Dauer des verhängten Aufenthaltsverbotes auf drei Jahre herabgesetzt wird. 3.2. Zur Gewährung eines Durchsetzungsaufschubes (Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides):3.2. Zur Gewährung eines Durchsetzungsaufschubes (Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides):

§ 70Abs.

3 FPG ist EWR-Bürgern, Schweizer Bürgern und begünstigten Drittstaatsangehörigen bei der Erlassung einer Ausweisung oder eines Aufenthaltsverbotes von Amts wegen ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat zu erteilen, es sei denn, die sofortige Ausreise wäre im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich.

Paragraph 70, Absatz 3, FPG ist EWR-Bürgern, Schweizer Bürgern und begünstigten Drittstaatsangehörigen bei der Erlassung einer Ausweisung oder eines Aufenthaltsverbotes von Amts wegen ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat zu erteilen, es sei denn, die sofortige Ausreise wäre im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich. Angesichts des Umstandes, dass das letzte strafgesetzwidrige Fehlverhalten der Beschwerdeführerin in Österreich immerhin zwei Jahre zurück liegt, war fallgegenständlich keine derartige Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit erkennbar, die ihre sofortige Ausreise erfordert hätte. Die belangte Behörde hat ihr daher zu Recht einen Durchsetzungsaufschub in der Dauer von einem Monat zu gewährt. Sofern in der Beschwerde moniert wird, der Beschwerdeführerin sei kein Durchsetzungsaufschub gewährt worden, wobei sich die belangte Behörde begründend „ausschließlich auf pauschale allgemeine Aussagen und auf die Begründung im Zusammenhang mit dem Aufenthaltsverbot“ gestützt habe und dadurch „dem von der Judikatur geforderten Begründungsmaßstab nicht gerecht“ geworden sei, so handelt es sich hierbei offenkundig um einen irrtümlichen Kopierfehler, ohne jeglichen Bezug zum Inhalt des gegenständlich angefochtenen Bescheides. Insofern war die Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides

§ 28Abs. 2 Vw

GVG abzuweisen.Insofern war die Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides

Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG abzuweisen. 4. Entfall der mündlichen Verhandlung:

§ 21Abs.

7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.

Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 24, VwGVG. Der maßgebende Sachverhalt wurde vom BFA abschließend ermittelt. Der Beschwerdeführerin wurde Parteiengehör gewährt und blieben die wesentlichen Feststellungen, insbesondere zu ihren begangenen Straftaten und ihren persönlichen Verhältnissen, unbestritten. Unter diesen Umständen hätte selbst ein positiver persönlicher Eindruck zu keinem anderen Ergebnis geführt. Somit lag kein klärungsbedürftiger Sachverhalt vor (vgl. VwGH 25.02.2016, Ra 2016/21/002).Unter diesen Umständen hätte selbst ein positiver persönlicher Eindruck zu keinem anderen Ergebnis geführt. Somit lag kein klärungsbedürftiger Sachverhalt vor vergleiche VwGH 25.02.2016, Ra 2016/21/002). Im vorliegenden Fall konnte daher, in Übereinstimmung mit der höchstgerichtlichen Rechtsprechung, eine mündliche Verhandlung

§ 21Abs.

7 BFA-VG unterbleiben.Im vorliegenden Fall konnte daher, in Übereinstimmung mit der höchstgerichtlichen Rechtsprechung, eine mündliche Verhandlung

Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG unterbleiben. 5. Zum Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung:

§ 18Abs.

5 BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung vom Bundesamt aberkannt wurde, binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde von Amts wegen die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK, Art. 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. In der Beschwerde gegen den in der Hauptsache ergangenen Bescheid sind die Gründe, auf die sich die Behauptung des Vorliegens einer realen Gefahr oder einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit

Satz 1 stützt, genau zu bezeichnen, wobei § 38 VwGG gilt.

Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung vom Bundesamt aberkannt wurde, binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde von Amts wegen die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK, Artikel 8, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. In der Beschwerde gegen den in der Hauptsache ergangenen Bescheid sind die Gründe, auf die sich die Behauptung des Vorliegens einer realen Gefahr oder einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit

Satz 1 stützt, genau zu bezeichnen, wobei Paragraph 38, VwGG gilt. Der Beschwerdeführerin kommt auf dem Boden der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes

§ 18Abs.

5 BFA-VG, insbesondere jedoch auch vor dem Hintergrund dessen Wortlautes "von Amts wegen" (vgl. 2285/A XXV. GP), kein Antragsrecht zu, sondern hat das Verwaltungsgericht vielmehr - amtswegig - das Wiederzuerkennen einer allfällig aberkannten aufschiebenden Wirkung zu prüfen (vgl. VwGH 20.09.2017, Ra 2017/19/0284, mwH auf VwGH 13.09.2016, Fr 2016/01/0014 u.a.).Der Beschwerdeführerin kommt auf dem Boden der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes

Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG, insbesondere jedoch auch vor dem Hintergrund dessen Wortlautes "von Amts wegen" vergleiche 2285/A römisch 25 . GP), kein Antragsrecht zu, sondern hat das Verwaltungsgericht vielmehr - amtswegig - das Wiederzuerkennen einer allfällig aberkannten aufschiebenden Wirkung zu prüfen vergleiche VwGH 20.09.2017, Ra 2017/19/0284, mwH auf VwGH 13.09.2016, Fr 2016/01/0014 u.a.). Im vorliegenden Fall wurde einer Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid seitens der belangten Behörde jedoch die aufschiebende Wirkung gar nicht aberkannt und kommt der verfahrensgegenständlichen, fristgerecht erhobenen Bescheidbeschwerde somit bereits ex lege

§ 13Abs. 1 Vw

GVG die aufschiebende Wirkung zu.Im vorliegenden Fall wurde einer Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid seitens der belangten Behörde jedoch die aufschiebende Wirkung gar nicht aberkannt und kommt der verfahrensgegenständlichen, fristgerecht erhobenen Bescheidbeschwerde somit bereits ex lege

Paragraph 13, Absatz eins, VwGVG die aufschiebende Wirkung zu. In Ermangelung eines diesbezüglichen Antragsrechtes der Beschwerdeführerin bzw. angesichts des Umstandes, dass der verfahrensgegenständlichen Beschwerde ohnedies per Gesetz die aufschiebende Wirkung zukommt, war der – offensichtlich irrtümliche - Antrag der Beschwerdeführerin auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung als unzulässig zurückzuweisen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Im gegenständlichen Fall wurde keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung aufgeworfen. Die vorliegende Entscheidung basiert auf den oben genannten Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2021:I403.2241179.1.00

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