4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Die Beschwerdeführerin, eine Staatsangehörige der Slowakei, ist seit 25.04.2016 im Bundesgebiet hauptgemeldet. Am 19.05.2016 wurde ihr auf Antrag seitens einer Bezirkshauptmannschaft eine "Anmeldebescheinigung (sonstige Angehörige)" zur Dokumentation ihres unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts ausgestellt. Mit Urteil des Landesgerichts XXXX vom 31.08.2017, Zl. XXXX wurde die Beschwerdeführerin wegen des Vergehens der Körperverletzung nach § 83 Abs. 1 StGB, des Vergehens der falschen Beweisaussage nach § 288 Abs. 1 und Abs. 4 StGB sowie wegen des Vergehens der Verleumdung nach § 297 Abs. 1 erster Fall StGB rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von drei Monaten, bedingt nachgesehen unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren, verurteilt.Mit Urteil des Landesgerichts römisch 40 vom 31.08.2017, Zl. römisch 40 wurde die Beschwerdeführerin wegen des Vergehens der Körperverletzung nach Paragraph 83, Absatz eins, StGB, des Vergehens der falschen Beweisaussage nach Paragraph 288, Absatz eins und Absatz 4, StGB sowie wegen des Vergehens der Verleumdung nach Paragraph 297, Absatz eins, erster Fall StGB rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von drei Monaten, bedingt nachgesehen unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren, verurteilt. Mit Urteil des Landesgerichts XXXX vom 04.03.2019, Zl. XXXX wurde die Beschwerdeführerin wegen des Vergehens des versuchten Widerstands gegen die Staatsgewalt nach §§ 15, 269 Abs. 1 StGB rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von zehn Monaten, bedingt nachgesehen unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren, verurteilt. Zugleich wurde die Probezeit aus ihrer vorangegangenen Verurteilung auf fünf Jahre verlängert.Mit Urteil des Landesgerichts römisch 40 vom 04.03.2019, Zl. römisch 40 wurde die Beschwerdeführerin wegen des Vergehens des versuchten Widerstands gegen die Staatsgewalt nach Paragraphen 15, 269, Absatz eins, StGB rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von zehn Monaten, bedingt nachgesehen unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren, verurteilt. Zugleich wurde die Probezeit aus ihrer vorangegangenen Verurteilung auf fünf Jahre verlängert. Mit Schriftsatz des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA / belangte Behörde) vom 08.02.2021 ("Parteiengehör, Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme") wurde der Beschwerdeführerin zur Kenntnis gebracht, dass ein Verfahren zur Erlassung einer möglichen Aufenthaltsbeendigung eingeleitet worden sei und die Erlassung eines gegen sie gerichteten Aufenthaltsverbotes geprüft werde. Zugleich wurde ihr ein Fragenkatalog bezüglich ihrer persönlichen und familiären Verhältnisse übermittelt und ihr die Möglichkeit eingeräumt, binnen einer näher bezeichneten Frist eine schriftliche Stellungnahme bei der belangten Behörde einzubringen. Am 22.02.2021 brachte die Beschwerdeführerin fristgerecht eine schriftliche Stellungnahme bei der belangten Behörde ein. Inhaltlich führte sie hierbei im Wesentlichen aus, sie halte sich seit März 2016 durchgehend in Österreich auf. Sie sei geschieden, ihr Lebensgefährte und ihr Stiefsohn seien österreichische Staatsangehörige und würde zudem ihre Schwester in Österreich leben. Bis zu ihrer Einreise habe sie in Bratislava gelebt, wo sie die Vor- und Hauptschule besucht und den Beruf der Frisörin erlernt habe. Sie sei in Österreich von September 2016 bis Juli 2017, von August 2017 bis März 2018 sowie von Oktober 2018 bis Mai 2019 Erwerbstätigkeiten bei drei unterschiedlichen Arbeitgebern nachgegangen, zuletzt habe sie von 22.09.2020 bis 19.10.2020 ein Praktikum beim AMS absolviert und beziehe momentan auch Geld vom AMS. Der Stellungnahme angeschlossen waren ihr Meldezettel; eine Kopie ihres Reisepasses; ein Schreiben des AMS vom 01.10.2020 bezüglich der Gewährung einer Aus- und Weiterbildungsbeihilfe; ein Behindertenpass (Behinderungsgrad „80 V.H.“), ausgestellt durch das Sozialministeriumservice am 11.07.2016; sowie ihre Anmeldebescheinigung, ausgestellt durch eine Bezirkshauptmannschaft am 19.05.2016.Am 22.02.2021 brachte die Beschwerdeführerin fristgerecht eine schriftliche Stellungnahme bei der belangten Behörde ein. Inhaltlich führte sie hierbei im Wesentlichen aus, sie halte sich seit März 2016 durchgehend in Österreich auf. Sie sei geschieden, ihr Lebensgefährte und ihr Stiefsohn seien österreichische Staatsangehörige und würde zudem ihre Schwester in Österreich leben. Bis zu ihrer Einreise habe sie in Bratislava gelebt, wo sie die Vor- und Hauptschule besucht und den Beruf der Frisörin erlernt habe. Sie sei in Österreich von September 2016 bis Juli 2017, von August 2017 bis März 2018 sowie von Oktober 2018 bis Mai 2019 Erwerbstätigkeiten bei drei unterschiedlichen Arbeitgebern nachgegangen, zuletzt habe sie von 22.09.2020 bis 19.10.2020 ein Praktikum beim AMS absolviert und beziehe momentan auch Geld vom AMS. Der Stellungnahme angeschlossen waren ihr Meldezettel; eine Kopie ihres Reisepasses; ein Schreiben des AMS vom 01.10.2020 bezüglich der Gewährung einer Aus- und Weiterbildungsbeihilfe; ein Behindertenpass (Behinderungsgrad „80 römisch fünf.H.“), ausgestellt durch das Sozialministeriumservice am 11.07.2016; sowie ihre Anmeldebescheinigung, ausgestellt durch eine Bezirkshauptmannschaft am 19.05.2016. Mit dem gegenständlich angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 04.03.2021 wurde
„§ 67 Abs. 1 und 2 Fremdenpolizeigesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (FPG) idgF“ gegen die Beschwerdeführerin ein für die Dauer von fünf Jahren befristetes Aufenthaltsverbot erlassen (Spruchpunkt I.).
„§ 70 Abs. 3 FPG“ wurde ihr ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat ab Durchsetzbarkeit dieser Entscheidung erteilt (Spruchpunkt II.).Mit dem gegenständlich angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 04.03.2021 wurde
„§ 67 Absatz eins und 2 Fremdenpolizeigesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (FPG) idgF“ gegen die Beschwerdeführerin ein für die Dauer von fünf Jahren befristetes Aufenthaltsverbot erlassen (Spruchpunkt römisch eins.).
„§ 70 Absatz 3, FPG“ wurde ihr ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat ab Durchsetzbarkeit dieser Entscheidung erteilt (Spruchpunkt römisch zwei.). Mit Schriftsatz vom 01.04.2021 wurde gegen den gegenständlich angefochtenen Bescheid fristgerecht Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben. Inhaltlich wurde im Wesentlichen ausgeführt, die Beschwerdeführerin sei den größten Teil ihres Aufenthaltes im Bundesgebiet einer geregelten Arbeit nachgegangen und wäre bereit, weiteren Beschäftigungen nachzugehen. Jedoch sei sie gehörlos, sodass ihr nicht jegliche Tätigkeit zugemutet werden könne. Diese Umstände seien seitens der belangten Behörde nicht in ausreichendem Maß berücksichtigt worden, ebenso wenig wie ihre Beziehung zu ihrem nunmehrigen Freund T.B., auch wenn diese erst seit kurzem bestehe. Zudem stehe die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes für die Dauer von fünf Jahren in keinem angemessenen Verhältnis zum persönlichen Verhalten der Beschwerdeführerin. Es wurde beantragt, das Bundesverwaltungsgericht möge das gegen die Beschwerdeführerin erlassene Aufenthaltsverbot zur Gänze beheben; in eventu die Dauer des Aufenthaltsverbotes auf ein verhältnismäßiges Ausmaß reduzieren; eine mündliche Verhandlung anberaumen; der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuerkennen. Beschwerde und Verwaltungsakt wurden dem Bundesverwaltungsgericht am 08.04.2021 vorgelegt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
4 Z 1 FPG gilt als Fremder, wer die österreichische Staatsbürgerschaft nicht besitzt und
Abs. 4 Z 8 leg. cit. als EWR-Bürger jener Fremde, der Staatsangehöriger einer Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Abkommen) ist. Die Beschwerdeführerin als Staatsangehöriger der Slowakei ist sohin EWR-Bürgerin iSd § 2 Abs. 4 Z 8 FPG.
Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer eins, FPG gilt als Fremder, wer die österreichische Staatsbürgerschaft nicht besitzt und
Absatz 4, Ziffer 8, leg. cit. als EWR-Bürger jener Fremde, der Staatsangehöriger einer Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Abkommen) ist. Die Beschwerdeführerin als Staatsangehöriger der Slowakei ist sohin EWR-Bürgerin iSd Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 8, FPG. Der mit "Schutz des Privat- und Familienlebens" betitelte § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG idgF BGBl. I Nr. 146/2020 lautet:Der mit "Schutz des Privat- und Familienlebens" betitelte Paragraph 9, Absatz eins bis 3 BFA-VG idgF Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 146 aus 2020, lautet: „§ 9.
FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung
FPG, eine Ausweisung
FPG oder ein Aufenthaltsverbot
FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.„§ 9.
Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung
Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung
Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot
Paragraph 67, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese
Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung
FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung
FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§ 45 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.“
Paragraph 52, FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese
Absatz eins, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraph 45, oder Paragraphen 51, ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,) verfügen, unzulässig wäre.“ 3.1.2. Anwendung der Rechtslage auf den vorliegenden Fall: Da die Beschwerdeführerin aufgrund ihrer slowakischen Staatsangehörigkeit in den persönlichen Anwendungsbereich des § 67 FPG fällt und – ausgehend von ihrer erstmaligen Wohnsitzmeldung in Österreich ab 25.04.2016 - die Voraussetzung eines durchgehenden rechtmäßigen Aufenthaltes im Bundesgebiet seit mehr als fünf bzw. mehr als zehn Jahren zum Entscheidungszeitpunkt noch nicht erfüllt, gelangt für sie fallgegenständlich der Prüfungsmaßstab des § 67 Abs. 1 erster und zweiter Satz FPG zur Anwendung.Da die Beschwerdeführerin aufgrund ihrer slowakischen Staatsangehörigkeit in den persönlichen Anwendungsbereich des Paragraph 67, FPG fällt und – ausgehend von ihrer erstmaligen Wohnsitzmeldung in Österreich ab 25.04.2016 - die Voraussetzung eines durchgehenden rechtmäßigen Aufenthaltes im Bundesgebiet seit mehr als fünf bzw. mehr als zehn Jahren zum Entscheidungszeitpunkt noch nicht erfüllt, gelangt für sie fallgegenständlich der Prüfungsmaßstab des Paragraph 67, Absatz eins, erster und zweiter Satz FPG zur Anwendung. Gegen die Beschwerdeführerin als grundsätzlich unionsrechtlich aufenthaltsberechtigte EWR-Bürgerin ist die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes
1 FPG sohin zulässig, wenn auf Grund ihres persönlichen Verhaltens davon ausgegangen werden kann, dass die öffentliche Ordnung oder Sicherheit der Republik Österreich durch ihren Verbleib im Bundesgebiet tatsächlich, gegenwärtig und erheblich gefährdet wäre.Gegen die Beschwerdeführerin als grundsätzlich unionsrechtlich aufenthaltsberechtigte EWR-Bürgerin ist die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes
Paragraph 67, Absatz eins, FPG sohin zulässig, wenn auf Grund ihres persönlichen Verhaltens davon ausgegangen werden kann, dass die öffentliche Ordnung oder Sicherheit der Republik Österreich durch ihren Verbleib im Bundesgebiet tatsächlich, gegenwärtig und erheblich gefährdet wäre. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist bei der Erstellung der für jedes Aufenthaltsverbot zu treffenden Gefährdungsprognose das Gesamtverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahingehend vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die jeweils anzuwendende Gefährdungsannahme gerechtfertigt ist. Dabei ist nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung bzw. Bestrafung des Fremden, sondern auf die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild abzustellen. Bei der nach § 67 Abs. 1 FPG zu erstellenden Gefährdungsprognose geht schon aus dem Gesetzeswortlaut klar hervor, dass auf das "persönliche Verhalten" des Fremden abzustellen ist und strafrechtliche Verurteilungen allein nicht ohne weiteres ein Aufenthaltsverbot begründen können (vgl. VwGH 27.04.2020, Ra 2019/21/0367, mwN).Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist bei der Erstellung der für jedes Aufenthaltsverbot zu treffenden Gefährdungsprognose das Gesamtverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahingehend vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die jeweils anzuwendende Gefährdungsannahme gerechtfertigt ist. Dabei ist nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung bzw. Bestrafung des Fremden, sondern auf die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild abzustellen. Bei der nach Paragraph 67, Absatz eins, FPG zu erstellenden Gefährdungsprognose geht schon aus dem Gesetzeswortlaut klar hervor, dass auf das "persönliche Verhalten" des Fremden abzustellen ist und strafrechtliche Verurteilungen allein nicht ohne weiteres ein Aufenthaltsverbot begründen können vergleiche VwGH 27.04.2020, Ra 2019/21/0367, mwN). Die belangte Behörde stützte das gegenständlich angefochtene Aufenthaltsverbot auf das den beiden rechtskräftigen strafrechtlichen Verurteilungen der Beschwerdeführerin zugrundeliegende Fehlverhalten und das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild. So hatte sie einerseits ihren ehemaligen Lebensgefährten im Zuge einer Auseinandersetzung im Oktober 2016 leicht am Körper verletzt und in weiterer Folge als Zeugin im Ermittlungsverfahren vor der Kriminalpolizei wahrheitswidrig ausgesagt, dass dieser sie mit einem Messer attackiert und verletzt habe, wodurch sie ihn der Gefahr einer behördlichen Verfolgung ausgesetzt hatte, im Wissen, dass die Verdächtigungen falsch waren. Weiters schreckte sie im Zuge eines weiteren Vorfalles im Jänner 2019 nicht davor zurück, einen Polizeibeamten tätlich zu attackieren, indem sie ihn durch einen Schlag gegen die linke Gesichtshälfte sowie mehrere Schläge gegen den Oberkörper an einer Amtshandlung, nämlich der Durchsetzung ihrer eigenen Wegweisung von der Wohnadresse ihres ehemaligen Lebensgefährten, zu hindern versuchte. Wesentlicher Ausgangspunkt für die Beurteilung des einer negativen Zukunftsprognose entgegenstehenden längeren Wohlverhaltens eines Fremden ist das gesetzte Fehlverhalten. Angesichts des Umstandes, dass beiden Verurteilungen der Beschwerdeführerin strafbare Handlungen zugrunde lagen, welchen die Anwendung von Gewalt immanent war, ist im gegebenen Zusammenhang zu betonen, dass nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes Delikte gegen die körperliche Unversehrtheit dabei besonders ins Gewicht fallen. Im Allgemeinen ist nach derartigen Taten ein ausreichend langer Zeitraum des Wohlverhaltens erforderlich, um eine positive Prognose gerechtfertigt erscheinen zu lassen (vgl. VwGH 06.07.2020, Ra 2019/01/0426, mwN).Wesentlicher Ausgangspunkt für die Beurteilung des einer negativen Zukunftsprognose entgegenstehenden längeren Wohlverhaltens eines Fremden ist das gesetzte Fehlverhalten. Angesichts des Umstandes, dass beiden Verurteilungen der Beschwerdeführerin strafbare Handlungen zugrunde lagen, welchen die Anwendung von Gewalt immanent war, ist im gegebenen Zusammenhang zu betonen, dass nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes Delikte gegen die körperliche Unversehrtheit dabei besonders ins Gewicht fallen. Im Allgemeinen ist nach derartigen Taten ein ausreichend langer Zeitraum des Wohlverhaltens erforderlich, um eine positive Prognose gerechtfertigt erscheinen zu lassen vergleiche VwGH 06.07.2020, Ra 2019/01/0426, mwN). Insbesondere hat die Beschwerdeführerin jedoch auch durch ihre strafbaren Handlungen gegen die Rechtspflege sowie gegen die Staatsgewalt ihrer Gleichgültigkeit der österreichischen Rechtsordnung gegenüber Ausdruck verliehen. Gerade in Bezug auf strafbare Handlungen gegen die Rechtspflege vertritt der Verwaltungsgerichtshof nämlich die Auffassung, dass diese öffentliche Interessen in besonders großem Ausmaß beeinträchtigten, bezwecken sie doch die Vereitelung der dem Staat zur Verhinderung strafbarer Handlungen zur Verfügung stehenden schärfsten Sanktionsmöglichkeit und damit letztlich die Untergrabung der präventiven Wirkung staatlicher Sanktionen (vgl. VwGH 19.05.2008, 2007/18/0016). Darüber hinaus hat der Verwaltungsgerichtshof ebenso wiederholt das große öffentliche Interesse an der Verhinderung strafbarer Handlungen gegen die Staatsgewalt betont (vgl. VwGH 27.06.2006, 2006/18/0165; 17.02.2006, 2005/18/0666; 18.03.2005, 2005/18/0085; 17.02.2005, 2005/18/0026).Insbesondere hat die Beschwerdeführerin jedoch auch durch ihre strafbaren Handlungen gegen die Rechtspflege sowie gegen die Staatsgewalt ihrer Gleichgültigkeit der österreichischen Rechtsordnung gegenüber Ausdruck verliehen. Gerade in Bezug auf strafbare Handlungen gegen die Rechtspflege vertritt der Verwaltungsgerichtshof nämlich die Auffassung, dass diese öffentliche Interessen in besonders großem Ausmaß beeinträchtigten, bezwecken sie doch die Vereitelung der dem Staat zur Verhinderung strafbarer Handlungen zur Verfügung stehenden schärfsten Sanktionsmöglichkeit und damit letztlich die Untergrabung der präventiven Wirkung staatlicher Sanktionen vergleiche VwGH 19.05.2008, 2007/18/0016). Darüber hinaus hat der Verwaltungsgerichtshof ebenso wiederholt das große öffentliche Interesse an der Verhinderung strafbarer Handlungen gegen die Staatsgewalt betont vergleiche VwGH 27.06.2006, 2006/18/0165; 17.02.2006, 2005/18/0666; 18.03.2005, 2005/18/0085; 17.02.2005, 2005/18/0026). Überdies sind nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes strafgerichtliche Milderungs- und Erschwerungsgründe im Rahmen einer Entscheidung bezüglich der Verhängung eines Aufenthaltsverbotes zu berücksichtigen (vgl. VwGH 12.11.2019, Ra 2019/21/0305). Als mildernd wurde seitens des Strafgerichts in der ersten Verurteilung der bisher ordentliche Lebenswandel und das reumütige Geständnis der Beschwerdeführerin berücksichtigt, darüber hinaus, dass sie hinsichtlich ihrer Falschaussage Selbstanzeige erstattet hatte. Als erschwerend wurde hingegen das Zusammentreffen dreier Vergehen gewertet. In ihrer zweiten Verurteilung wurden als erschwerend ihre einschlägige Vorstrafe sowie die Tatbegehung in offener Probezeit gewertet, als mildernd hingegen, dass es beim Versuch geblieben war, ihr umfassendes Geständnis sowie der Umstand, dass sie sich in einem psychischen Ausnahmezustand befunden hatte. Hinweise auf das etwaige Vorliegen von Rechtfertigungs- oder Schuldausschließungsgründen ergaben sich jedoch aus keinem der beiden Gerichtsurteile. Auch wenn sich die Beschwerdeführerin beide Male geständig zeigte, darf nicht außer Acht gelassen werden, dass sie nach ihrer ersten rechtskräftigen Verurteilung erneut in offener Probezeit straffällig wurde, was ein fehlendes Unrechtsbewusstsein und/oder eine fehlende Kontrolle der eigenen Aggressionen zum Ausdruck bringt und verdeutlicht, dass der durch ein Strafurteil bewirkte Zweck einer negativen Spezialprävention - nämlich einen Täter von der Begehung (weiterer) strafbarer Handlungen abzuhalten - im Fall der Beschwerdeführerin offenkundig keine Wirkung zeigte. Überdies sind nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes strafgerichtliche Milderungs- und Erschwerungsgründe im Rahmen einer Entscheidung bezüglich der Verhängung eines Aufenthaltsverbotes zu berücksichtigen vergleiche VwGH 12.11.2019, Ra 2019/21/0305). Als mildernd wurde seitens des Strafgerichts in der ersten Verurteilung der bisher ordentliche Lebenswandel und das reumütige Geständnis der Beschwerdeführerin berücksichtigt, darüber hinaus, dass sie hinsichtlich ihrer Falschaussage Selbstanzeige erstattet hatte. Als erschwerend wurde hingegen das Zusammentreffen dreier Vergehen gewertet. In ihrer zweiten Verurteilung wurden als erschwerend ihre einschlägige Vorstrafe sowie die Tatbegehung in offener Probezeit gewertet, als mildernd hingegen, dass es beim Versuch geblieben war, ihr umfassendes Geständnis sowie der Umstand, dass sie sich in einem psychischen Ausnahmezustand befunden hatte. Hinweise auf das etwaige Vorliegen von Rechtfertigungs- oder Schuldausschließungsgründen ergaben sich jedoch aus keinem der beiden Gerichtsurteile. Auch wenn sich die Beschwerdeführerin beide Male geständig zeigte, darf nicht außer Acht gelassen werden, dass sie nach ihrer ersten rechtskräftigen Verurteilung erneut in offener Probezeit straffällig wurde, was ein fehlendes Unrechtsbewusstsein und/oder eine fehlende Kontrolle der eigenen Aggressionen zum Ausdruck bringt und verdeutlicht, dass der durch ein Strafurteil bewirkte Zweck einer negativen Spezialprävention - nämlich einen Täter von der Begehung (weiterer) strafbarer Handlungen abzuhalten - im Fall der Beschwerdeführerin offenkundig keine Wirkung zeigte. Aufgrund des erhobenen Sachverhaltes kann der belangten Behörde in ihrer Einschätzung, wonach davon auszugehen sei, dass die öffentliche Ordnung und Sicherheit der Republik Österreich durch einen weiteren Verbleib der Beschwerdeführerin im Bundesgebiet tatsächlich, gegenwärtig und erheblich gefährdet wäre, somit nicht entgegengetreten werden. Der Gefährdungsmaßstab des § 67 Abs. 1 erster und zweiter Satz FPG ist im Fall der Beschwerdeführerin daher erfüllt.Aufgrund des erhobenen Sachverhaltes kann der belangten Behörde in ihrer Einschätzung, wonach davon auszugehen sei, dass die öffentliche Ordnung und Sicherheit der Republik Österreich durch einen weiteren Verbleib der Beschwerdeführerin im Bundesgebiet tatsächlich, gegenwärtig und erheblich gefährdet wäre, somit nicht entgegengetreten werden. Der Gefährdungsmaßstab des Paragraph 67, Absatz eins, erster und zweiter Satz FPG ist im Fall der Beschwerdeführerin daher erfüllt. Bei der Verhängung eines Aufenthaltsverbotes kann jedoch ein ungerechtfertigter Eingriff in das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens eines Fremden iSd Art. 8 Abs. 1 EMRK vorliegen. Daher muss anhand der Kriterien des § 9 Abs. 2 BFA-VG überprüft werden, ob im vorliegenden Fall ein Eingriff und in weiterer Folge eine Verletzung des Privat- und/oder Familienlebens der Beschwerdeführerin gegeben ist.Bei der Verhängung eines Aufenthaltsverbotes kann jedoch ein ungerechtfertigter Eingriff in das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens eines Fremden iSd Artikel 8, Absatz eins, EMRK vorliegen. Daher muss anhand der Kriterien des Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG überprüft werden, ob im vorliegenden Fall ein Eingriff und in weiterer Folge eine Verletzung des Privat- und/oder Familienlebens der Beschwerdeführerin gegeben ist. Der Begriff des "Familienlebens" in Art. 8 EMRK umfasst nicht nur die Kleinfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern und Ehegatten, sondern auch entferntere verwandtschaftliche Beziehungen, sofern diese eine gewisse Intensität erreichen. In der bisherigen Spruchpraxis der Straßburger Instanzen wurden als unter dem Blickwinkel des Art. 8 EMRK zu schützende Beziehungen bereits solche zwischen Enkel und Großeltern (vgl. EGMR 13.06.1979, Marckx, EuGRZ 1979, 458; s. auch EKMR 07.12.1981, B9071/80, X-Schweiz, EuGRZ 1983, 19), zwischen Geschwistern (vgl. EKMR 14.03.1980, B8986/80, EuGRZ 1982, 311), zwischen Eltern und erwachsenen Kindern und zwischen Onkel bzw. Tante und Neffen bzw. Nichten (vgl. EKMR 19.07.1968, 3110/67, Yb 11, 494
1 NAG stand.Zu berücksichtigen ist jedoch, dass im Rahmen der beiden Verurteilungen der Beschwerdeführerin die gegen sie verhängten Freiheitsstrafen stets zur Gänze bedingt nachgesehen wurden und auch der jeweilige Strafrahmen bei weitem nicht ausgeschöpft wurde. Während etwa für das Delikt der falschen Beweisaussage nach Paragraph 288, Absatz eins, StGB, welches u.a. ihrer ersten Verurteilung zugrunde lag, eine Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren vorgesehen ist, vertrat das Strafgericht die Auffassung, dass im Fall der Beschwerdeführerin mit einer bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von drei Monaten das Auslangen gefunden werden könne. Auch im Rahmen ihrer zweiten Verurteilung wegen versuchten Widerstands gegen die Staatsgewalt nach Paragraph 269, Absatz eins, StGB wurde gegen sie lediglich eine bedingt nachgesehen Freiheitsstrafe in der Dauer von zehn Monaten, und somit weniger als ein Drittel der höchstmöglichen Freiheitsstrafe von drei Jahren, verhängt. Darüber hinaus ist auch die gesamte Aufenthaltsdauer der Beschwerdeführerin in Anschlag zu bringen und in der gegenständlichen Entscheidung miteinzubeziehen, dass sie sich für annähernd fünf Jahre rechtmäßig und ununterbrochen im Bundesgebiet aufhielt und somit kurz vor dem Erwerb ihres Daueraufenthaltsrechts
Paragraph 53 a, Absatz eins, NAG stand. Unter diesen Prämissen erscheint die Dauer des gegen sie verhängten Aufenthaltsverbotes, ohne ihre strafbaren Handlungen zu verharmlosen, als etwas zu hoch angesetzt und geht das Bundesverwaltungsgericht davon aus, dass unter Berücksichtigung aller Milderungs- und Erschwerungsgründe ein dreijähriges Aufenthaltsverbot ausreichend ist, um der von der Beschwerdeführerin ausgehenden Gefährlichkeit wirksam zu begegnen und ihr die Möglichkeit zu geben, eine nachhaltige Änderung ihres Verhaltens und ihrer Einstellung zu den rechtlich geschützten Werten zu bewirken. Der Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides war daher mit der Maßgabe stattzugeben, dass die Dauer des verhängten Aufenthaltsverbotes auf drei Jahre herabgesetzt wird.Der Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides war daher mit der Maßgabe stattzugeben, dass die Dauer des verhängten Aufenthaltsverbotes auf drei Jahre herabgesetzt wird. 3.2. Zur Gewährung eines Durchsetzungsaufschubes (Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides):3.2. Zur Gewährung eines Durchsetzungsaufschubes (Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides):
3 FPG ist EWR-Bürgern, Schweizer Bürgern und begünstigten Drittstaatsangehörigen bei der Erlassung einer Ausweisung oder eines Aufenthaltsverbotes von Amts wegen ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat zu erteilen, es sei denn, die sofortige Ausreise wäre im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich.
Paragraph 70, Absatz 3, FPG ist EWR-Bürgern, Schweizer Bürgern und begünstigten Drittstaatsangehörigen bei der Erlassung einer Ausweisung oder eines Aufenthaltsverbotes von Amts wegen ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat zu erteilen, es sei denn, die sofortige Ausreise wäre im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich. Angesichts des Umstandes, dass das letzte strafgesetzwidrige Fehlverhalten der Beschwerdeführerin in Österreich immerhin zwei Jahre zurück liegt, war fallgegenständlich keine derartige Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit erkennbar, die ihre sofortige Ausreise erfordert hätte. Die belangte Behörde hat ihr daher zu Recht einen Durchsetzungsaufschub in der Dauer von einem Monat zu gewährt. Sofern in der Beschwerde moniert wird, der Beschwerdeführerin sei kein Durchsetzungsaufschub gewährt worden, wobei sich die belangte Behörde begründend „ausschließlich auf pauschale allgemeine Aussagen und auf die Begründung im Zusammenhang mit dem Aufenthaltsverbot“ gestützt habe und dadurch „dem von der Judikatur geforderten Begründungsmaßstab nicht gerecht“ geworden sei, so handelt es sich hierbei offenkundig um einen irrtümlichen Kopierfehler, ohne jeglichen Bezug zum Inhalt des gegenständlich angefochtenen Bescheides. Insofern war die Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides
GVG abzuweisen.Insofern war die Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides
Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG abzuweisen. 4. Entfall der mündlichen Verhandlung:
7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.
Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 24, VwGVG. Der maßgebende Sachverhalt wurde vom BFA abschließend ermittelt. Der Beschwerdeführerin wurde Parteiengehör gewährt und blieben die wesentlichen Feststellungen, insbesondere zu ihren begangenen Straftaten und ihren persönlichen Verhältnissen, unbestritten. Unter diesen Umständen hätte selbst ein positiver persönlicher Eindruck zu keinem anderen Ergebnis geführt. Somit lag kein klärungsbedürftiger Sachverhalt vor (vgl. VwGH 25.02.2016, Ra 2016/21/002).Unter diesen Umständen hätte selbst ein positiver persönlicher Eindruck zu keinem anderen Ergebnis geführt. Somit lag kein klärungsbedürftiger Sachverhalt vor vergleiche VwGH 25.02.2016, Ra 2016/21/002). Im vorliegenden Fall konnte daher, in Übereinstimmung mit der höchstgerichtlichen Rechtsprechung, eine mündliche Verhandlung
7 BFA-VG unterbleiben.Im vorliegenden Fall konnte daher, in Übereinstimmung mit der höchstgerichtlichen Rechtsprechung, eine mündliche Verhandlung
Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG unterbleiben. 5. Zum Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung:
5 BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung vom Bundesamt aberkannt wurde, binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde von Amts wegen die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK, Art. 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. In der Beschwerde gegen den in der Hauptsache ergangenen Bescheid sind die Gründe, auf die sich die Behauptung des Vorliegens einer realen Gefahr oder einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit
Satz 1 stützt, genau zu bezeichnen, wobei § 38 VwGG gilt.
Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung vom Bundesamt aberkannt wurde, binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde von Amts wegen die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK, Artikel 8, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. In der Beschwerde gegen den in der Hauptsache ergangenen Bescheid sind die Gründe, auf die sich die Behauptung des Vorliegens einer realen Gefahr oder einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit
Satz 1 stützt, genau zu bezeichnen, wobei Paragraph 38, VwGG gilt. Der Beschwerdeführerin kommt auf dem Boden der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes
5 BFA-VG, insbesondere jedoch auch vor dem Hintergrund dessen Wortlautes "von Amts wegen" (vgl. 2285/A XXV. GP), kein Antragsrecht zu, sondern hat das Verwaltungsgericht vielmehr - amtswegig - das Wiederzuerkennen einer allfällig aberkannten aufschiebenden Wirkung zu prüfen (vgl. VwGH 20.09.2017, Ra 2017/19/0284, mwH auf VwGH 13.09.2016, Fr 2016/01/0014 u.a.).Der Beschwerdeführerin kommt auf dem Boden der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes
Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG, insbesondere jedoch auch vor dem Hintergrund dessen Wortlautes "von Amts wegen" vergleiche 2285/A römisch 25 . GP), kein Antragsrecht zu, sondern hat das Verwaltungsgericht vielmehr - amtswegig - das Wiederzuerkennen einer allfällig aberkannten aufschiebenden Wirkung zu prüfen vergleiche VwGH 20.09.2017, Ra 2017/19/0284, mwH auf VwGH 13.09.2016, Fr 2016/01/0014 u.a.). Im vorliegenden Fall wurde einer Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid seitens der belangten Behörde jedoch die aufschiebende Wirkung gar nicht aberkannt und kommt der verfahrensgegenständlichen, fristgerecht erhobenen Bescheidbeschwerde somit bereits ex lege
GVG die aufschiebende Wirkung zu.Im vorliegenden Fall wurde einer Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid seitens der belangten Behörde jedoch die aufschiebende Wirkung gar nicht aberkannt und kommt der verfahrensgegenständlichen, fristgerecht erhobenen Bescheidbeschwerde somit bereits ex lege
Paragraph 13, Absatz eins, VwGVG die aufschiebende Wirkung zu. In Ermangelung eines diesbezüglichen Antragsrechtes der Beschwerdeführerin bzw. angesichts des Umstandes, dass der verfahrensgegenständlichen Beschwerde ohnedies per Gesetz die aufschiebende Wirkung zukommt, war der – offensichtlich irrtümliche - Antrag der Beschwerdeführerin auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung als unzulässig zurückzuweisen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Im gegenständlichen Fall wurde keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung aufgeworfen. Die vorliegende Entscheidung basiert auf den oben genannten Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2021:I403.2241179.1.00
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