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{'item': 'G305 2192709-1'}

Obsah (11)§ 8Art. 133§ 3§ 57§ 10§ 52§ 46§ 55§ 87Art. 144§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum19.04.2021 GeschäftszahlG305 2192709-1 Spruch, G305 2192712-1/42E G305 2192714-1/41E G305 2192715-1/43E G305 2192706-1/43E G305 2192709-1

§ 8Abs. 4 Asyl

G wird den Genannten eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigte für die Dauer von 12 Monaten erteilt.römisch zwei.

Paragraph 8, Absatz 4, AsylG wird den Genannten eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigte für die Dauer von 12 Monaten erteilt. III. Die Spruchpunkte III. bis VI. des angefochtenen Bescheids werden ersatzlos aufgehoben.römisch drei. Die Spruchpunkte römisch drei. bis römisch sechs. des angefochtenen Bescheids werden ersatzlos aufgehoben. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Die Beschwerdeführer (im Folgenden: BF oder: beschwerdeführende Parteien oder kurz: bfP) sind Staatsangehörige der Republik Irak und stellten am XXXX .2015 im Bundesgebiet einen Antrag auf internationalen Schutz. Am XXXX .2015 fand jeweils eine Erstbefragung der BF vor Organen der LPD XXXX statt. Dabei brachte der BF1 vor, er sei Anfang XXXX von IS-Kämpfern entführt worden, woraufhin von seiner Familie Lösegeld für seine Freilassung verlangt worden sei.
  2. Die Beschwerdeführer (im Folgenden: BF oder: beschwerdeführende Parteien oder kurz: bfP) sind Staatsangehörige der Republik Irak und stellten am römisch 40 .2015 im Bundesgebiet einen Antrag auf internationalen Schutz. Am römisch 40 .2015 fand jeweils eine Erstbefragung der BF vor Organen der LPD römisch 40 statt. Dabei brachte der BF1 vor, er sei Anfang römisch 40 von IS-Kämpfern entführt worden, woraufhin von seiner Familie Lösegeld für seine Freilassung verlangt worden sei.
  3. Am XXXX .2017 wurden er, die BF2 und ihre beiden zu diesem Zeitpunkt bereits volljährigen Kinder (der Dritt- und der Viertbeschwerdeführer) jeweils von einem Organ des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA oder belangte Behörde) niederschriftlich einvernommen.
  4. Am römisch 40 .2017 wurden er, die BF2 und ihre beiden zu diesem Zeitpunkt bereits volljährigen Kinder (der Dritt- und der Viertbeschwerdeführer) jeweils von einem Organ des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA oder belangte Behörde) niederschriftlich einvernommen.
  5. Mit Bescheiden vom XXXX .2018 sprach die belangte Behörde aus, dass die Anträge der bfP auf Erteilung von internationalem Schutz vom XXXX .2015 hinsichtlich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten

§ 3Abs. 1 Asyl

G (Spruchpunkt I.) und hinsichtlich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf ihren Herkunftsstaat Irak

§ 8Abs. 1 Asyl

G abgewiesen werden (Spruchpunkt II.), ihnen ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

§ 57Asyl

G nicht erteilt werde (Spruchpunkt III.),

§ 10Abs. 1 Z 3 Asyl

G iVm. § 9 BFA-VG gegen die BF jeweils eine Rückkehrentscheidung

§ 52Abs.

2 Z 2 FPG erlassen werde (Spruchpunkt IV.),

§ 52Abs.

9 FPG festgestellt werde, dass ihre Abschiebung

§ 46

FPG in den Irak zulässig sei (Spruchpunkt V.) und ausgesprochen worden sei, dass

§ 55Abs.

1 bis 3 FPG die Frist für die freiwillige Ausreise der BF 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt IV.). 3. Mit Bescheiden vom römisch 40 .2018 sprach die belangte Behörde aus, dass die Anträge der bfP auf Erteilung von internationalem Schutz vom römisch 40 .2015 hinsichtlich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten

Paragraph 3, Absatz eins, AsylG (Spruchpunkt römisch eins.) und hinsichtlich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf ihren Herkunftsstaat Irak

Paragraph 8, Absatz eins, AsylG abgewiesen werden (Spruchpunkt römisch zwei.), ihnen ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

Paragraph 57, AsylG nicht erteilt werde (Spruchpunkt römisch drei.),

Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG gegen die BF jeweils eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen werde (Spruchpunkt römisch vier.),

Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt werde, dass ihre Abschiebung

Paragraph 46, FPG in den Irak zulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf.) und ausgesprochen worden sei, dass

Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG die Frist für die freiwillige Ausreise der BF 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt römisch vier.).

  1. Gegen diese Bescheid erhoben die bfP im Wege ihrer ausgewiesenen Rechtsvertretung fristgerecht Beschwerde, die sie mit dem Antrag auf Durchführung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung verbanden, weiters mit dem Antrag, der Beschwerde Folge zu geben und ihnen den Status von Asylberechtigten, in eventu den Status von subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, in eventu die Rückkehrentscheidung für auf Dauer unzulässig zu erklären und ihnen eine Aufenthaltsberechtigung zu erteilen, in eventu den angefochtenen Bescheid zur Verfahrensergänzung und Erlassung einer neuen Entscheidung an die belangte Behörde zurückzuverweisen.
  2. Am 17.04.2018 brachte das BFA die gegenständliche Beschwerde samt den Verwaltungsakten dem Bundesverwaltungsgericht zur Vorlage.
  3. Am 19.12.2019 wurde vor dem BVwG eine mündliche Verhandlung durchgeführt, im Zuge deren der Erstbeschwerdeführer, die Zweitbeschwerdeführerin, der Drittbeschwerdeführer und der Viertbeschwerdeführer im Beisein ihres Rechtsvertreters, eines Sachverständigen und einer Dolmetscherin für die arabische Sprache einvernommen wurden.
  4. Am 23.12.2019 wurde seitens des BVwG eine ACCORD-Anfrage zur Lage von sunnitischen Arabern in der Provinz XXXX und zur Frage, ob es im Irak bzw. in XXXX auch Behandlungsmöglichkeiten für die Diabetes-Erkrankung des BF1 gibt, gestellt.
  5. Am 23.12.2019 wurde seitens des BVwG eine ACCORD-Anfrage zur Lage von sunnitischen Arabern in der Provinz römisch 40 und zur Frage, ob es im Irak bzw. in römisch 40 auch Behandlungsmöglichkeiten für die Diabetes-Erkrankung des BF1 gibt, gestellt.
  6. Die angeforderte ACCORD-Anfragebeantwortung vom 22.01.2020 langte am 23.01.2020 beim BVwG ein.
  7. Mit hg. Erkenntnis vom 13.02.2020, GZ: G305 2192712-1/11E, G305 2192714-1/12E, G305 192715-1/14E, G305 2192706-1/14E, G305 2192709-1/12E, G305 2192716-1/12E, G305 2192717-1/12E, wurde ausgesprochen, dass die gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, RD XXXX , vom XXXX .2018 erhobenen Beschwerden als unbegründet abgewiesen werden.
  8. Mit hg. Erkenntnis vom 13.02.2020, GZ: G305 2192712-1/11E, G305 2192714-1/12E, G305 192715-1/14E, G305 2192706-1/14E, G305 2192709-1/12E, G305 2192716-1/12E, G305 2192717-1/12E, wurde ausgesprochen, dass die gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, RD römisch 40 , vom römisch 40 .2018 erhobenen Beschwerden als unbegründet abgewiesen werden.
  9. Über die gegen das Erkenntnis vom 13.02.2020, GZ: G305 2192712-1/11E, G305 2192714-1/12E, G305 192715-1/14E, G305 2192706-1/14E, G305 2192709-1/12E, G305 2192716-1/12E, G305 2192717-1/12E, erhobenen Beschwerden sprach der Verfassungsgerichtshof mit Erkenntnis vom XXXX .2020, Zl. XXXX , dahingehend ab, dass die bfP durch die angefochtene Entscheidung, soweit damit ihre Beschwerden gegen die Nichtzuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Irak, gegen die Nichterteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen(§ 57 Asylgesetz), gegen die Erlassung einer Rückkehrentscheidung, gegen die Feststellung der Zulässigkeit der Abschiebung und gegen die Festsetzung einer vierzehntägigen Frist zur freiwilligen Ausreise abgewiesen werden, in dem durch das Bundesverfassungsgesetz BGBl. Nr. 390/1973 verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Gleichbehandlung von Fremden untereinander verletzt worden seien und das Erkenntnis insoweit aufgehoben werde (Spruchpunkt I. 1.). Im Übrigen werde die Behandlung der Beschwerde abgelehnt (Spruchpunkt I. 2.)
  10. Über die gegen das Erkenntnis vom 13.02.2020, GZ: G305 2192712-1/11E, G305 2192714-1/12E, G305 192715-1/14E, G305 2192706-1/14E, G305 2192709-1/12E, G305 2192716-1/12E, G305 2192717-1/12E, erhobenen Beschwerden sprach der Verfassungsgerichtshof mit Erkenntnis vom römisch 40 .2020, Zl. römisch 40 , dahingehend ab, dass die bfP durch die angefochtene Entscheidung, soweit damit ihre Beschwerden gegen die Nichtzuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Irak, gegen die Nichterteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen(Paragraph 57, Asylgesetz), gegen die Erlassung einer Rückkehrentscheidung, gegen die Feststellung der Zulässigkeit der Abschiebung und gegen die Festsetzung einer vierzehntägigen Frist zur freiwilligen Ausreise abgewiesen werden, in dem durch das Bundesverfassungsgesetz Bundesgesetzblatt Nr. 390 aus 1973, verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Gleichbehandlung von Fremden untereinander verletzt worden seien und das Erkenntnis insoweit aufgehoben werde (Spruchpunkt römisch eins. 1.). Im Übrigen werde die Behandlung der Beschwerde abgelehnt (Spruchpunkt römisch eins. 2.)
  11. Mit hg. Erkenntnis vom 14.07.2020, GZ: G305 2192712-1/23E, G305 2192714-1/23E, G305 192715-1/25E, G305 2192706-1/25E, G305 2192709-1/23E, G305 2192716-1/23E, G305 2192717-1/22E, wurde ausgesprochen, dass der verfahrensgegenständliche Bescheid in dem durch das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofs aufgezeigtem Umfang aufgehoben und die darin vertretene Rechtsansicht hergestellt werde.
  12. Über die gegen das Erkenntnis vom 14.07.2020, GZ: G305 2192712-1/23E, G305 2192714-1/23E, G305 192715-1/25E, G305 2192706-1/25E, G305 2192709-1/23E, G305 2192716-1/23E, G305 2192717-1/22E, erhobene Beschwerde sprach der Verfassungsgerichtshof mit Erkenntnis vom XXXX .2020, XXXX , dahingehend ab, dass die Beschwerdeführer durch das angefochtene Erkenntnis im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Gleichbehandlung von Fremden untereinander (Art. I Abs. 1 Bundesverfassungsgesetz BGBl. Nr. 390/1973) verletzt worden seien und das Erkenntnis insoweit aufgehoben werde (Spruchpunkt I.).
  13. Über die gegen das Erkenntnis vom 14.07.2020, GZ: G305 2192712-1/23E, G305 2192714-1/23E, G305 192715-1/25E, G305 2192706-1/25E, G305 2192709-1/23E, G305 2192716-1/23E, G305 2192717-1/22E, erhobene Beschwerde sprach der Verfassungsgerichtshof mit Erkenntnis vom römisch 40 .2020, römisch 40 , dahingehend ab, dass die Beschwerdeführer durch das angefochtene Erkenntnis im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Gleichbehandlung von Fremden untereinander (Artikel römisch eins, Absatz eins, Bundesverfassungsgesetz Bundesgesetzblatt Nr. 390 aus 1973,) verletzt worden seien und das Erkenntnis insoweit aufgehoben werde (Spruchpunkt römisch eins.).
  14. Am 11.02.2021 langten beim Bundesverwaltungsgericht über eine neuerliche Anfrage ACCORD-Anfragebeantwortungen zur Sicherheitslage in der Provinz XXXX in den letzten sechs Monaten, zum Zugang zu öffentlichen Schulen und zu Kinderarmut, Kinderarbeit und Betteln von Kindern in XXXX ein. Diese Dokumente wurden den Beschwerdeführern zum Parteiengehör übermittelt.
  15. Am 11.02.2021 langten beim Bundesverwaltungsgericht über eine neuerliche Anfrage ACCORD-Anfragebeantwortungen zur Sicherheitslage in der Provinz römisch 40 in den letzten sechs Monaten, zum Zugang zu öffentlichen Schulen und zu Kinderarmut, Kinderarbeit und Betteln von Kindern in römisch 40 ein. Diese Dokumente wurden den Beschwerdeführern zum Parteiengehör übermittelt.
  16. Mit Eingabe vom 01.04.2021 langte beim Bundesverwaltungsgericht eine Stellungnahme der bfP ein. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  17. Feststellungen: 1.
  18. Identitätsfeststellungen: Die im Spruch genannten Beschwerdeführer sind allesamt Staatsangehörige der Republik Irak, stammen aus der Provinz XXXX und gehören der muslimisch-sunnitischen Glaubensrichtung an. Die im Spruch genannten Beschwerdeführer sind allesamt Staatsangehörige der Republik Irak, stammen aus der Provinz römisch 40 und gehören der muslimisch-sunnitischen Glaubensrichtung an. Der BF1 und die BF2 sind miteinander verheiratet und die Eltern der nunmehr volljährigen BF3 bis BF5 und der noch minderjährigen BF6 und BF
  19. Die Muttersprache der bfP ist Arabisch. 1.
  20. Zur Ausreise, Einreise und Asylantragstellung der bfP: Am XXXX .2015 reisten die beschwerdeführenden Parteien legal aus dem Irak aus, zunächst von Bagdad aus mit dem Flugzeug in die Türkei, und in der Folge von dort (schlepperunterstützt) nach Griechenland und von hier über die Balkanroute nach Österreich.Am römisch 40 .2015 reisten die beschwerdeführenden Parteien legal aus dem Irak aus, zunächst von Bagdad aus mit dem Flugzeug in die Türkei, und in der Folge von dort (schlepperunterstützt) nach Griechenland und von hier über die Balkanroute nach Österreich. Nach ihrer zu einem nicht feststellbaren Zeitpunkt erfolgten Einreise ins österreichische Bundesgebiet stellten die bfP am XXXX .2015 den verfahrensgegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz. Nach ihrer zu einem nicht feststellbaren Zeitpunkt erfolgten Einreise ins österreichische Bundesgebiet stellten die bfP am römisch 40 .2015 den verfahrensgegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz. 1.
  21. Zur individuellen Situation der BF: 1.3.
  22. Der BF1 und die BF2 haben in XXXX verbliebene Familienangehörige, der BF1 eine Schwester mit drei zur Schule gehenden minderjährigen Kindern, die zusammen mit dem geistig behinderten Bruder des BF1 in gemeinsamem Haushalt zusammenleben und ihren Lebensunterhalt mit der Witwenpension der Schwester des BF1 bestreiten können; die BF2 hat in ihrer Heimat ihre Eltern und zwei Schwestern sowie zwei Brüder samt Familie, die jeweils alle in einem eigenen Haus wohnen, wobei die schulpflichtigen Kinder der Geschwister der BF2 zur Schule gehen und manche ihrer Geschwister bereits verheiratet sind und die Brüder der BF2 im Gegensatz zu den verheirateten Schwestern, die in einer traditionellen Familienstruktur leben, einer Erwerbstätigkeit nachgehen.1.3.
  23. Der BF1 und die BF2 haben in römisch 40 verbliebene Familienangehörige, der BF1 eine Schwester mit drei zur Schule gehenden minderjährigen Kindern, die zusammen mit dem geistig behinderten Bruder des BF1 in gemeinsamem Haushalt zusammenleben und ihren Lebensunterhalt mit der Witwenpension der Schwester des BF1 bestreiten können; die BF2 hat in ihrer Heimat ihre Eltern und zwei Schwestern sowie zwei Brüder samt Familie, die jeweils alle in einem eigenen Haus wohnen, wobei die schulpflichtigen Kinder der Geschwister der BF2 zur Schule gehen und manche ihrer Geschwister bereits verheiratet sind und die Brüder der BF2 im Gegensatz zu den verheirateten Schwestern, die in einer traditionellen Familienstruktur leben, einer Erwerbstätigkeit nachgehen. Die bfP halten den Kontakt zu ihren im Irak verbliebenen Familienangehörigen über Telefon und Internet aufrecht. Die BF2 hat etwa alle zwei bis der Monate Kontakt zu Ihrer Schwester und erkundigt sich dabei um das Wohlergehen ihrer Eltern, wobei ihr Vater unter Herzproblemen leidet. Zur Schwester des BF1 hält dieser Kontakt mittels der Schwester der BF
  24. Während die bfP in ihrem Herkunftsstaat noch familiäre Anknüpfungspunkte haben, haben sie abgesehen von einem Bruder und einem Cousin der BF2, zu welchen die BF2 lediglich Telefonkontakt, jedoch kein darüber hinausgehendes (Abhängigkeits-) Verhältnis hat, in Österreich keine weiteren familiären Anknüpfungspunkte. In der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG gab die BF2 auf die Frage, ob sie von ihrem Bruder oder ihrem Cousin unterstützt werde, ausdrücklich an: „Nein; ich lebe in einer Unterkunft und dort bekomme ich Grundversorgung“ [VH-Niederschrift, S. 16]. Lediglich in Schweden lebt noch ein Bruder der BF
  25. 1.3.
  26. Die im Herkunftsstaat - in XXXX - aufhältigen Familienangehörigen der bfP können sich auf dieselbe Art und Weise versorgen, wie es diesen selbst vor ihrer Ausreise aus dem Herkunftsstaat selbst möglich war. So haben die bfP vor ihrer Ausreise aus dem Herkunftsstaat Lebensmittel in nahegelegenen kleinen Geschäften eingekauft und vorwiegend Wasser aus dem nahegelegenen Fluss zum Trinken und Kochen verwendet. Der BF1 hat seiner Familie zudem, wenn er in XXXX gearbeitet hat, auch Wasser in Flaschen aus XXXX mitgebracht. 1.3.
  27. Die im Herkunftsstaat - in römisch 40 - aufhältigen Familienangehörigen der bfP können sich auf dieselbe Art und Weise versorgen, wie es diesen selbst vor ihrer Ausreise aus dem Herkunftsstaat selbst möglich war. So haben die bfP vor ihrer Ausreise aus dem Herkunftsstaat Lebensmittel in nahegelegenen kleinen Geschäften eingekauft und vorwiegend Wasser aus dem nahegelegenen Fluss zum Trinken und Kochen verwendet. Der BF1 hat seiner Familie zudem, wenn er in römisch 40 gearbeitet hat, auch Wasser in Flaschen aus römisch 40 mitgebracht. Im Herkunftsstaat konnten die bfP den Lebensunterhalt vorwiegend vom Erwerbseinkommen des BF1 als XXXX bestreiten. Dabei ist hervorzuheben, dass die BF3 und BF4 von 2011 bis 2015 durch ihre Arbeit als XXXX selbsterhaltungsfähig waren. In Österreich lebt die Familie ausschließlich von Mitteln aus der staatlichen Unterstützung (sohin von Leistungen aus der staatlichen Grundversorgung). Vor ihrer Ausreise war die BF2 Hausfrau und nicht erwerbstätig. Im Herkunftsstaat konnten die bfP den Lebensunterhalt vorwiegend vom Erwerbseinkommen des BF1 als römisch 40 bestreiten. Dabei ist hervorzuheben, dass die BF3 und BF4 von 2011 bis 2015 durch ihre Arbeit als römisch 40 selbsterhaltungsfähig waren. In Österreich lebt die Familie ausschließlich von Mitteln aus der staatlichen Unterstützung (sohin von Leistungen aus der staatlichen Grundversorgung). Vor ihrer Ausreise war die BF2 Hausfrau und nicht erwerbstätig. 1.3.
  28. Der BF1 leidet an Diabetes-Mellitus. Er wurde wegen seiner Diabetes-Erkrankung bereits vor seiner Ausreise in seinem Herkunftsstaat behandelt und erhält auch nunmehr in Österreich Insulin und für seine Erkrankung geeignete Medikamente. Ob der derzeitigen COVID-19 Pandemie ist der BF1 als Teil jener Risikogruppe einzustufen, bei welcher mit einem schweren bis lebensbedrohlichen Verlauf der Krankheit zu rechnen ist. Beim BF wurde zudem ein diabetisches Makulaödem, eine schwere nicht proliferative diabetische Retinopathie sowie eine diabetische Makulopathie diagnostiziert. Die übrigen BF sind gesund und benötigen keine Medikamente, wie glaubhaft im Zuge der mündlichen Verhandlung vorgebracht wurde. 1.
  29. Zu den Aktivitäten der BfP im Bundesgebiet: Die bfP konnten sich im Bundesgebiet Deutschkenntnisse aneignen und haben nachweislich bis 2019 Deutsch- bzw. Integrationskurse besucht. Während der BF4 nachweislich ein ÖSD-Sprachzertifikat A2 erworben hat, hat der BF1 nach seinen eigenen Angaben in der mündlichen Verhandlung keine Deutschprüfung abgelegt [VH-Niederschrift, S. 18], und wurden für die von der BF2 und vom BF3 nach ihren Angaben in der mündlichen Verhandlung abgelegten Deutschprüfungen (Deutschprüfungen der BF1 „A1, A2“ und des BF3 „A2, B1“) keine Nachweise erbracht. Der BF5 hat sich zudem um einen Arbeitsplatz beworben. Es liegen zudem mit Oktober 2017 datierte Nachweise bzw. Dienstzeugnisse über ehrenamtliche Tätigkeiten der BF1, BF2, BF3 und BF4 in Österreich vor. Der BF4 besuchte zudem nachweislich ab Oktober 2017 ein schulanaloges Bildungsprojekt, über welches Jugendliche und junge Erwachsene die Möglichkeit haben, bis zu 24 Monaten an einem geregelten Unterricht teilzunehmen und sich im Zuge dessen auf eine weiterführende Schule, Ausbildung oder Arbeit vorzubereiten. Laut Schreiben der Bildungseinrichtung von Oktober 2017 hat der BF4 Deutsch-Niveaustufe B1.1 erreicht. Der BF5 hat in Österreich nachweislich im Schuljahr 2016/2017 die achte Schulstufe einer öffentlichen Neuen Mittelschule besucht. Nachweise für den laut seinen Angaben in der mündlichen Verhandlung im Jahr 2018 absolvierten Polytechnischen Lehrgang wurden nicht vorgelegt. Der BF5 hat in Österreich nachweislich im Schuljahr 2016 aus 2017, die achte Schulstufe einer öffentlichen Neuen Mittelschule besucht. Nachweise für den laut seinen Angaben in der mündlichen Verhandlung im Jahr 2018 absolvierten Polytechnischen Lehrgang wurden nicht vorgelegt. Die BF6 hat nachweislich im Schuljahr 2016/2017 die fünfte Schulstufe einer Öffentlichen Neuen Mittelschule besucht und besucht diese laut Angaben in der mündlichen Verhandlung immer noch. Nachweise für das Schuljahr 2018/2019 wurden von der Rechtsvertretung für die BF6 und BF7 vorgelegt.Die BF6 hat nachweislich im Schuljahr 2016 aus 2017, die fünfte Schulstufe einer Öffentlichen Neuen Mittelschule besucht und besucht diese laut Angaben in der mündlichen Verhandlung immer noch. Nachweise für das Schuljahr 2018 aus 2019, wurden von der Rechtsvertretung für die BF6 und BF7 vorgelegt. Vorgelegt wurde jedenfalls ein seitens der Asylunterkunft der BF im Oktober 2017 für die Familie der BF abgegebenes Unterstützungsschreiben. 1.
  30. Zur Lage im Irak wird festgestellt: 1.5.
  31. Allgemeine Sicherheitslage Nachdem es den irakischen Sicherheitskräften (ISF) gemeinsam mit schiitischen Milizen, den sogenannten Popular Mobilisation Forces (PMF), mit Unterstützung durch die alliierten ausländischen Militärkräfte im Laufe des Jahres 2016 gelungen war, die Einheiten der Terrororganisation Islamischer Staat (IS) sowohl aus den von ihr besetzten Teilen der südwestlichen Provinz Al Anbar bzw. deren Metropolen Fallouja und Ramadi als auch aus den nördlich an Bagdad anschließenden Provinzen Diyala und Salah al Din zu verdrängen, beschränkte sich dessen Herrschaftsgebiet in der Folge auf den Sitz seiner irakischen Kommandozentrale bzw. seines „Kalifats“ in der Stadt Mossul, Provinz Ninava, sowie deren Umgebung bis hin zur irakisch-syrischen Grenze. Ab November 2016 wurden die Umgebung von Mossul sowie der Ostteil der Stadt bis zum Ufer des Tigris sukzessive wieder unter die Kontrolle staatlicher Sicherheitskräfte gebracht, im Westteil wurde der IS von den irakischen Sicherheitskräften und ihren Verbündeten, die aus dem Süden, Norden und Westen in das Zentrum der Stadt vordrangen, in der Altstadt von Mossul eingekesselt. Der sunnitische IS wiederum versuchte parallel zu diesen Geschehnissen durch vereinzelte Selbstmordanschläge in Bagdad und anderen Städten im Süd- sowie Zentralirak seine, wenn auch mittlerweile stark eingeschränkte Fähigkeit, die allgemeine Sicherheitslage zu destabilisieren, zu demonstrieren. Anfang Juli 2017 erklärte der irakische Premier Abadi Mossul für vom IS befreit. In der Folge wurden auch frühere Bastionen des IS westlich von Mossul in Richtung der irakisch-syrischen Grenze wie die Stadt Tal Afar durch die Militärallianz vom IS zurückerobert. Zuletzt richteten sich die Operationen der Militärallianz gegen den IS auf letzte Überreste seines früheren Herrschaftsgebiets im äußersten Westen der Provinz Anbar sowie eine Enklave um Hawija südwestlich von Kirkuk. Die Sicherheitslage innerhalb der drei Provinzen der kurdischen Autonomieregion des Nordiraks, nämlich Dohuk, Erbil und Suleimaniya, ist angesichts der Maßnahmen der regionalen Sicherheitskräfte wie Grenzkontrollen und innerregionale Aufenthaltsbestimmungen als stabil anzusehen. Seit Oktober 2017 befindet sich die kurdische Regionalregierung in Konflikt mit der irakischen Zentralregierung in der Frage der Kontrolle über die von kurdischen Sicherheitskräften bislang besetzt gehaltenen Grenzregionen südlich der Binnengrenze der Autonomieregion zum übrigen irakischen Staatsgebiet, insbesondere die Region um die Stadt Kirkuk betreffend. Zuletzt kam es zu einer Besetzung dieser Region sowie weiterer Landstriche entlang der Binnengrenze durch die irakische Armee und der Zentralregierung nahestehende Volksmobilisierungseinheiten, während sich die kurdischen Sicherheitskräfte aus diesen Bereichen zurückzogen. Eine Einreise in die drei Provinzen der kurdischen Autonomieregion ist angesichts eines Luftraumembargos der Nachbarstaaten Türkei und Iran gegen die kurdische Regionalregierung auf direkte Weise aktuell nur auf dem Landweg möglich. Die Sicherheitslage im Großraum Bagdad war durch die genannten Ereignisse im Wesentlichen ebenfalls nicht unmittelbar beeinträchtigt. Es waren jedoch vereinzelte Anschläge bzw. Selbstmordattentate auf öffentliche Einrichtungen oder Plätze mit einer teils erheblichen Zahl an zivilen Opfern zu verzeichnen, die, ausgehend vom Bekenntnis des - als sunnitisch zu bezeichnenden - IS dazu, sich gegen staatliche Sicherheitsorgane oder gegen schiitische Wohnviertel und Städte richteten, um dort ein Klima der Angst sowie religiöse Ressentiments zu erzeugen und staatliche Sicherheitskräfte vor Ort zu binden. Hinweise auf eine etwaig religiös motivierte Bürgerkriegssituation finden sich in den Länderberichten nicht, ebenso auch nicht in Bezug auf die Säuberung von ethnischen oder religiösen Gruppierungen bewohnte Gebiete. Die Lage im Irak ist seit der Tötung des iranischen Generals Qassem Soleimani durch einen Luftangriff der Vereinigten Staaten und einen Vergeltungsschlag des Irans gegen amerikanisch genutzte Militärstützpunkte sehr angespannt. Schiitische Milizen haben für die Tötung Soleimanis und eines hohen irakischen Milizenführers Vergeltung angekündigt, der bei dem amerikanischen Angriff ebenfalls ums Leben kam. 1.5.1.
  32. Gouvernement XXXX 1.5.1.
  33. Gouvernement römisch 40 Das Gouvernement XXXX zählt regelmäßig zu den Regionen mit den meisten sicherheitsrelevanten Vorfällen und als die gewalttätigste Region des Irak und ist weiterhin ein Kerngebiet des IS. Trotz wiederholter Militäroperationen in XXXX kann sich der IS noch immer in den ausgedehnten Gebieten, die sich vom westlichen Teil XXXX bis zu den Hamreen Bergen im Norden des Gouvernements erstrecken, sowie in den schwer zugänglichen Gebieten nahe der Grenze zum Iran halten. Es kommt in XXXX regelmäßig zu Konfrontationen des IS mit Sicherheitskräften und zu Übergriffen auf.Das Gouvernement römisch 40 zählt regelmäßig zu den Regionen mit den meisten sicherheitsrelevanten Vorfällen und als die gewalttätigste Region des Irak und ist weiterhin ein Kerngebiet des IS. Trotz wiederholter Militäroperationen in römisch 40 kann sich der IS noch immer in den ausgedehnten Gebieten, die sich vom westlichen Teil römisch 40 bis zu den Hamreen Bergen im Norden des Gouvernements erstrecken, sowie in den schwer zugänglichen Gebieten nahe der Grenze zum Iran halten. Es kommt in römisch 40 regelmäßig zu Konfrontationen des IS mit Sicherheitskräften und zu Übergriffen auf. Der IS hat Zugang zu allen ländlichen Gebieten in XXXX , aus denen er einerseits Zivilisten vertreibt, um dort Basen zu errichten, und wo er anderseits wiederholt die lokale Verwaltung und Sicherheitskräfte angreift. So häufen sich Berichte über zunehmende Vertreibung von Zivilisten aus ländlichen Gebieten, beispielsweise aus den Bezirken XXXX und XXXX , wegen der Bedrohung durch den IS und dem Unvermögen der Sicherheitskräfte (Irakische Armee/ISF und PMF) für deren Sicherheit zu sorgen. Ein Hauptproblem XXXX ist die mangelhafte Kommunikation zwischen den vielen unterschiedlichen Sicherheitsakteuren in der Region, andererseits gibt es generell zu wenige Sicherheitskräfte in XXXX , was der IS auszunutzen versteht. Die übrigen Vorfälle betrafen hauptsächlich den Norden und das Zentrum von XXXX . Im Süden und Westen gab es hingegen kaum sicherheitsrelevante Vorfälle.Der IS hat Zugang zu allen ländlichen Gebieten in römisch 40 , aus denen er einerseits Zivilisten vertreibt, um dort Basen zu errichten, und wo er anderseits wiederholt die lokale Verwaltung und Sicherheitskräfte angreift. So häufen sich Berichte über zunehmende Vertreibung von Zivilisten aus ländlichen Gebieten, beispielsweise aus den Bezirken römisch 40 und römisch 40 , wegen der Bedrohung durch den IS und dem Unvermögen der Sicherheitskräfte (Irakische Armee/ISF und PMF) für deren Sicherheit zu sorgen. Ein Hauptproblem römisch 40 ist die mangelhafte Kommunikation zwischen den vielen unterschiedlichen Sicherheitsakteuren in der Region, andererseits gibt es generell zu wenige Sicherheitskräfte in römisch 40 , was der IS auszunutzen versteht. Die übrigen Vorfälle betrafen hauptsächlich den Norden und das Zentrum von römisch 40 . Im Süden und Westen gab es hingegen kaum sicherheitsrelevante Vorfälle. Ende 2019 und Anfang 2020 hat der IS seinen Aktionsschwerpunkt verschoben. Während sich bisher die meisten Vorfälle im Distrikt XXXX , rund um die Städte XXXX und XXXX , ereigneten, verlegte der IS seinen Fokus zunehmend auf das Zentrum des Gouvernements, insbesondere auf den Distrikt XXXX , sowie auch in die westlichen Gebiete XXXX . Diese Verlagerung wird im Zusammenhang mit einer Kampagne der irakischen Sicherheitskräfte (ISF) in XXXX gesehen. Damit zeigt der IS aber auch, dass er die Kapazität hat im gesamten Gouvernement aktiv zu werden.Ende 2019 und Anfang 2020 hat der IS seinen Aktionsschwerpunkt verschoben. Während sich bisher die meisten Vorfälle im Distrikt römisch 40 , rund um die Städte römisch 40 und römisch 40 , ereigneten, verlegte der IS seinen Fokus zunehmend auf das Zentrum des Gouvernements, insbesondere auf den Distrikt römisch 40 , sowie auch in die westlichen Gebiete römisch 40 . Diese Verlagerung wird im Zusammenhang mit einer Kampagne der irakischen Sicherheitskräfte (ISF) in römisch 40 gesehen. Damit zeigt der IS aber auch, dass er die Kapazität hat im gesamten Gouvernement aktiv zu werden. Für den Zeitraum von November 2019 bis Jänner 2020 wurden im Gouvernement XXXX 78 sicherheitsrelevante Vorfälle mit 65 Toten und 93 Verletzten verzeichnet, im Februar 2020 waren es 24 Vorfälle mit 16 Toten und 27 Verletzten.Für den Zeitraum von November 2019 bis Jänner 2020 wurden im Gouvernement römisch 40 78 sicherheitsrelevante Vorfälle mit 65 Toten und 93 Verletzten verzeichnet, im Februar 2020 waren es 24 Vorfälle mit 16 Toten und 27 Verletzten. Quellen (Zugriff am 16.07.2021): - AA - Auswärtiges Amt (12.1.2019): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Irak, https://www.ecoi.net/en/file/local/1457267/4598_1548939544_auswaertiges- amt- bericht-ueber-die-asyl-und-abschiebungsrelevante-lage-in-der-republik-irak-stand-dezember-2018-12-01-2019.pdf - ACCORD - Austrian Centre for Country of Origin and Asylum Research and Documentation (11.12.2019): ecoi.net-Themendossier zum Irak: Schiitische Milizen, https://www.ecoi.net/en/document/2021156.html - BFA Staatendokumentation: Anfragebeantwortung der Staatendokumentation zu Irak: Von schiitischen Milizen dominierte Gebiete (Ergänzung zum Länderinformationsblatt), 04.01.2018 https://www.ecoi.net/en/file/local/1422124/5618_1516263925_irak-sm-von-schiitischen-milizen-dominierte-gebiete-2018-01-04-ke.doc - Crisis Group (14.12.2018): Reviving UN Mediation on Iraq’s Disputed Internal Boundaries, https://www.crisisgroup.org/middle-east-north-africa/gulf-and-arabian-peninsula/iraq/194-reviving-un-mediation-iraqs-disputed-internal-boundaries - EASO – Security situation Iraq (Oktober 2020): https://www.ecoi.net/de/dokument/2043991.html - EASO – Country Guidance: Iraq (Stand Jänner 20219): https://www.ecoi.net/de/dokument/2045437.html - FPRI - Foreign Policy Research Institute (19.8.2019): The Future of the Iraqi Popular Mobilization Forces, https://www.fpri.org/article/2019/08/the-future-of-the-iraqi-popular-mobilization-forces/ - GIZ - Deutsche Gesellschaft für internationale Zusammenarbeit (1.2020a): Geschichte & Staat, https://www.liportal.de/irak/geschichte-staat/ - Joel Wing, Musings on Iraq (3.2.2020): Violence Continues Its Up And Down Pattern In Iraq, https://musingsoniraq.blogspot.com/2020/02/violence-continues-its-up-and-down.html, Zugriff 12.02.2021 - Rudaw (31.5.2019): Iraqi Security Forces ignore ISIS attacks on Kakai farmlands, https://www.rudaw.net/english/middleeast/iraq/31052019 - Süß, Clara-Auguste (21.8.2017): Al-Hashd ash-Sha’bi: Die irakischen „Volksmobilisierungseinheiten“ (PMU/PMF), in BFA Staatendokumentation: Fact Finding Mission Report Syrien mit ausgewählten Beiträgen zu Jordanien, Libanon und Irak, https://www.ecoi.net/en/file/local/1410004/5618_1507116516_ffm-bericht-syrien-mit-beitraegen-zu-jordanien-libanon-irak-2017-8-31-ke.pdf - UK Home Office: Country Policy and Information Note Iraq: Sunni (Arab) Muslims, 06/2017 https://www.ecoi.net/en/file/local/1403272/1226_1499246656_iraq-sunni-arabs-cpin-v2-0-june-2017.pdf- UK Home Office: Country Policy and Information Note Iraq: Sunni (Arab) Muslims, 06 aus 2017, https://www.ecoi.net/en/file/local/1403272/1226_1499246656_iraq-sunni-arabs-cpin-v2-0-june-2017.pdf - UNHCR – UN High Commissioner for Refugees: Iraq: Relevant COI for Assessments on the Availability of an Internal Flight or Relocation Alternative (IFA/IRA); Ability of Persons Originating from (Previously or Currently) ISIS-Held or Conflict Areas to Legally Access and Remain in Proposed Areas of Relocation, 12.04.2017, https://www.ecoi.net/en/file/local/1397131/1930_1492501398_58ee2f5d4.pdf - Wilson Center (27.4.2018): Part 2: Pro-Iran Militias in Iraq, https://www.wilsoncenter.org/article/part-2-pro-iran-militias-iraq 1.5.1.
  34. Aktuelle Sicherheitslage in der Provinz XXXX , Vorfälle der letzten sechs Monate:1.5.1.
  35. Aktuelle Sicherheitslage in der Provinz römisch 40 , Vorfälle der letzten sechs Monate: Die derzeit gültigen Sicherheitshinweise des deutschen Auswärtigen Amtes (AA) zum Irak allgemein und zur Provinz XXXX im Speziellen lauten wie folgt: „Die Sicherheitslage im gesamten Irak bleibt volatil. Die Zahl der terroristischen Anschläge vor allem im Nord- und Zentralirak ist seit Langem sehr hoch. Personen, die sich im Irak aufhalten, sollten Medienberichte aufmerksam verfolgen und alle Vorkehrungen treffen, um erforderlichenfalls kurzfristig ausreisen zu können. Besonders gefährlich sind die Provinzen Anbar, Diyala, Kirkuk, Ninewa (Sindschar, Mossul, Grenze zu Syrien), Salah Al-Din sowie der Norden der Provinz Babel. In diesen Provinzen muss weiterhin mit schweren Anschlägen und offenen bewaffneten Auseinandersetzungen zwischen IS und irakischen Sicherheitskräften gerechnet werden.“Die derzeit gültigen Sicherheitshinweise des deutschen Auswärtigen Amtes (AA) zum Irak allgemein und zur Provinz römisch 40 im Speziellen lauten wie folgt: „Die Sicherheitslage im gesamten Irak bleibt volatil. Die Zahl der terroristischen Anschläge vor allem im Nord- und Zentralirak ist seit Langem sehr hoch. Personen, die sich im Irak aufhalten, sollten Medienberichte aufmerksam verfolgen und alle Vorkehrungen treffen, um erforderlichenfalls kurzfristig ausreisen zu können. Besonders gefährlich sind die Provinzen Anbar, Diyala, Kirkuk, Ninewa (Sindschar, Mossul, Grenze zu Syrien), Salah Al-Din sowie der Norden der Provinz Babel. In diesen Provinzen muss weiterhin mit schweren Anschlägen und offenen bewaffneten Auseinandersetzungen zwischen IS und irakischen Sicherheitskräften gerechnet werden.“ Auf der Website des Armed Conflict Location & Event Data Project (ACLED) der University of Sussex lässt sich ein Datensatz der von ACLED aufgezeichneten sicherheitsrelevanten Vorfälle im gesamten Irak einsehen, der kontinuierlich aktualisiert wird. Die registrierten sicherheitsrelevanten Vorfälle basieren auf den Berichterstattungen verschiedener Nachrichtenquellen. Der Datensatz für die letzten sechs Monate (
  36. Juli 2020 bis
  37. Jänner 2021), zeigt insgesamt 187 sicherheitsrelevante Vorfälle (Kämpfe, Explosionen, Gewalt gegen ZivilistInnen) in der Provinz XXXX . Bei 132 davon handelt es sich um Auseinandersetzungen zwischen der irakischen Armee oder Polizei und bewaffneten Gruppierungen in der Region. Es wurden 33 Vorfälle registriert, die als Gewalt gegen ZivilistInnen eingestuft werden. Hierbei handle es sich laut ACLED um Angriffe auf oder Entführungen von ZivilistInnen durch den Islamischen Staat (IS) oder anderen nicht identifizierten bewaffneten Gruppen. Bei den 33 Vorfällen seien insgesamt 14 Menschen ums Leben gekommen.Auf der Website des Armed Conflict Location & Event Data Project (ACLED) der University of Sussex lässt sich ein Datensatz der von ACLED aufgezeichneten sicherheitsrelevanten Vorfälle im gesamten Irak einsehen, der kontinuierlich aktualisiert wird. Die registrierten sicherheitsrelevanten Vorfälle basieren auf den Berichterstattungen verschiedener Nachrichtenquellen. Der Datensatz für die letzten sechs Monate (
  38. Juli 2020 bis
  39. Jänner 2021), zeigt insgesamt 187 sicherheitsrelevante Vorfälle (Kämpfe, Explosionen, Gewalt gegen ZivilistInnen) in der Provinz römisch 40 . Bei 132 davon handelt es sich um Auseinandersetzungen zwischen der irakischen Armee oder Polizei und bewaffneten Gruppierungen in der Region. Es wurden 33 Vorfälle registriert, die als Gewalt gegen ZivilistInnen eingestuft werden. Hierbei handle es sich laut ACLED um Angriffe auf oder Entführungen von ZivilistInnen durch den Islamischen Staat (IS) oder anderen nicht identifizierten bewaffneten Gruppen. Bei den 33 Vorfällen seien insgesamt 14 Menschen ums Leben gekommen. Joel Wing dokumentiert auf seinem Blog Musings on Iraq die monatliche Anzahl der Anschläge in Diyala von Jänner 2018 bis November
  40. Laut Wing habe es im Juli und August 2020 je 25 Anschläge in XXXX gegeben, im September und Oktober 2020 seien es je 31 gewesen und im November
  41. Die Anzahl sicherheitsrelevanter Vorfälle in XXXX im November 2020 wird der Anzahl von sicherheitsrelevanten Vorfällen in anderen Provinzen gegenübergestellt. Wing analysiert, dass XXXX die am meisten von Gewalt betroffene Region im Irak sei und verzeichnet für den Monat November acht Tote und 29 Verletzte (davon vier getötete und acht verletzte ZivilistInnen) bei 20 sicherheitsrelevanten Vorfällen. Fast alle Vorfälle im November hätten sich im Bezirk Muqdadiya im Zentrum (insgesamt 11) und in Khanaqin im Nordosten (insgesamt 3) ereignet. Es habe weitere fünf Vorfälle im Azim-Gebiet im Nordwesten entlang der Grenze zur Provinz Salahaddin gegeben. Joel Wing dokumentiert auf seinem Blog Musings on Iraq die monatliche Anzahl der Anschläge in Diyala von Jänner 2018 bis November
  42. Laut Wing habe es im Juli und August 2020 je 25 Anschläge in römisch 40 gegeben, im September und Oktober 2020 seien es je 31 gewesen und im November
  43. Die Anzahl sicherheitsrelevanter Vorfälle in römisch 40 im November 2020 wird der Anzahl von sicherheitsrelevanten Vorfällen in anderen Provinzen gegenübergestellt. Wing analysiert, dass römisch 40 die am meisten von Gewalt betroffene Region im Irak sei und verzeichnet für den Monat November acht Tote und 29 Verletzte (davon vier getötete und acht verletzte ZivilistInnen) bei 20 sicherheitsrelevanten Vorfällen. Fast alle Vorfälle im November hätten sich im Bezirk Muqdadiya im Zentrum (insgesamt 11) und in Khanaqin im Nordosten (insgesamt 3) ereignet. Es habe weitere fünf Vorfälle im Azim-Gebiet im Nordwesten entlang der Grenze zur Provinz Salahaddin gegeben. Laut Wing’s Tabellen sei XXXX auch im Dezember 2020 die Region mit den meisten sicherheitsrelevanten Vorfällen (insgesamt 25 zwischen
  44. und
  45. Dezember), sowie den meisten Opfern (insgesamt 49, davon 8 getötet und 41 verletzt, zwischen
  46. und
  47. Dezember) gewesen. Wing kommentiert, dass XXXX das Zentrum der IS-Aktivitäten im Irak sei. Der IS habe de facto die Kontrolle über viele ländliche Gebiete im Zentrum und Nordosten erlangt. Die Gruppierung nutze diese Gebiete dazu, um Lager einzurichten, ihre Kader wiederaufzubauen, ihre Führung zu schützen, Geld zu erpressen, Steuern einzutreiben und für die Zukunft zu planen. Wing listet die Aktivitäten des IS in XXXX für das Jahr
  48. In der zweiten Hälfte des Jahres (von Juli bis Dezember 2020) habe es 96 Schießereien gegeben, 46 Vorfälle mit unkonventionellen Spreng- und Brandvorrichtungen, zehn Feuergefechte, 24 Angriffe auf Checkpoints, zwei Angriffe auf lokale Führungspersönlichkeiten, vier Entführungen und 20 Angriffe auf Orte.Laut Wing’s Tabellen sei römisch 40 auch im Dezember 2020 die Region mit den meisten sicherheitsrelevanten Vorfällen (insgesamt 25 zwischen
  49. und
  50. Dezember), sowie den meisten Opfern (insgesamt 49, davon 8 getötet und 41 verletzt, zwischen
  51. und
  52. Dezember) gewesen. Wing kommentiert, dass römisch 40 das Zentrum der IS-Aktivitäten im Irak sei. Der IS habe de facto die Kontrolle über viele ländliche Gebiete im Zentrum und Nordosten erlangt. Die Gruppierung nutze diese Gebiete dazu, um Lager einzurichten, ihre Kader wiederaufzubauen, ihre Führung zu schützen, Geld zu erpressen, Steuern einzutreiben und für die Zukunft zu planen. Wing listet die Aktivitäten des IS in römisch 40 für das Jahr
  53. In der zweiten Hälfte des Jahres (von Juli bis Dezember 2020) habe es 96 Schießereien gegeben, 46 Vorfälle mit unkonventionellen Spreng- und Brandvorrichtungen, zehn Feuergefechte, 24 Angriffe auf Checkpoints, zwei Angriffe auf lokale Führungspersönlichkeiten, vier Entführungen und 20 Angriffe auf Orte. In der ersten Jännerwoche dokumentiert Wing vier sicherheitsrelevante Vorfälle in XXXX mit vier Toten und zehn Verletzten. Zwei Vorfälle stünden in Zusammenhang mit IS-Aktivitäten.In der ersten Jännerwoche dokumentiert Wing vier sicherheitsrelevante Vorfälle in römisch 40 mit vier Toten und zehn Verletzten. Zwei Vorfälle stünden in Zusammenhang mit IS-Aktivitäten. Auch die International Crisis Group (ICG) dokumentiert im zweiten Halbjahr 2020 IS-Aktivitäten in XXXX und die Tötung von irakischen Sicherheitskräften durch den IS.Auch die International Crisis Group (ICG) dokumentiert im zweiten Halbjahr 2020 IS-Aktivitäten in römisch 40 und die Tötung von irakischen Sicherheitskräften durch den IS. EPIC berichtet im Oktober 2020, dass mehr als 30 Familien das Dorf XXXX in XXXX aufgrund von Anschlägen durch den IS verlassen hätten. Laut einer Quelle der kurdischen Streitkräfte, Peschmerga, hätten die Bewohner von mindestens 30 Dörfern mit mehrheitlich kurdischer Bevölkerung aus dem gleichen Grund ihre Dörfer im Gebiet XXXX verlassen.EPIC berichtet im Oktober 2020, dass mehr als 30 Familien das Dorf römisch 40 in römisch 40 aufgrund von Anschlägen durch den IS verlassen hätten. Laut einer Quelle der kurdischen Streitkräfte, Peschmerga, hätten die Bewohner von mindestens 30 Dörfern mit mehrheitlich kurdischer Bevölkerung aus dem gleichen Grund ihre Dörfer im Gebiet römisch 40 verlassen. Im November berichtet EPIC, dass die irakische Regierung dem Militär in XXXX aufgrund von zunehmender Gewalt in der Region Verstärkung geschickt habe. Es werden eine Anzahl von Anschlägen auf irakische Sicherheitskräfte genannt, sowie die Ermordung eines Lehrers durch unbekannte bewaffnete Männer in XXXX .Im November berichtet EPIC, dass die irakische Regierung dem Militär in römisch 40 aufgrund von zunehmender Gewalt in der Region Verstärkung geschickt habe. Es werden eine Anzahl von Anschlägen auf irakische Sicherheitskräfte genannt, sowie die Ermordung eines Lehrers durch unbekannte bewaffnete Männer in römisch 40 . Im Jänner 2021 dokumentiert EPIC die Konzentration von IS-Angriffen auf XXXX im Zeitraum
  54. Dezember 2020 bis
  55. Jänner
  56. Es werden folgende Beispiele genannt, die ZivilistInnen betreffen: Am
  57. Dezember sei ein improvisierter Sprengsatz neben einem Spirituosengeschäft im XXXX -Gebiet im Zentrum von XXXX explodiert. Am
  58. Dezember hätten mutmaßliche IS-Kämpfer einen Zivilisten getötet und einen weiteren bei einem Angriff auf ein lokales Unternehmen im Unterbezirk XXXX in XXXX verletzt. Im Süden hätten bewaffnete Männer bei einem Angriff am
  59. Dezember im Unterbezirk XXXX östlich von XXXX einen weiteren Zivilisten getötet und dessen Bruder verwundet. Am
  60. Dezember seien vier Dörfer in der Gegend zwischen XXXX und XXXX vom IS mit Scharfschützen und Mörserfeuer angegriffen worden. Bei den Angriffen seien ein Zivilist getötet und drei irakische Soldaten und PMF-Kämpfer verletzt worden. Am
  61. Dezember habe der irakische Geheimdiensteinheit einen mutmaßlichen Selbstmordattentäter im Gebiet XXXX nordwestlich von XXXX getötet. Der Aufständische habe Berichten zufolge einen Angriff während der Neujahrsfeierlichkeiten im Zentrum von XXXX geplant. Am
  62. Jänner seien drei Mörsergranaten in der Nähe von Wohngebieten im Unterbezirk XXXX nordöstlich von XXXX eingeschlagen. Am
  63. Jänner sei eine alte Landmine aus den 1980er Jahren in XXXX XXXX -Unterbezirk nahe der iranischen Grenze explodiert und habe einen Schäfer getötet.Im Jänner 2021 dokumentiert EPIC die Konzentration von IS-Angriffen auf römisch 40 im Zeitraum
  64. Dezember 2020 bis
  65. Jänner
  66. Es werden folgende Beispiele genannt, die ZivilistInnen betreffen: Am
  67. Dezember sei ein improvisierter Sprengsatz neben einem Spirituosengeschäft im römisch 40 -Gebiet im Zentrum von römisch 40 explodiert. Am
  68. Dezember hätten mutmaßliche IS-Kämpfer einen Zivilisten getötet und einen weiteren bei einem Angriff auf ein lokales Unternehmen im Unterbezirk römisch 40 in römisch 40 verletzt. Im Süden hätten bewaffnete Männer bei einem Angriff am
  69. Dezember im Unterbezirk römisch 40 östlich von römisch 40 einen weiteren Zivilisten getötet und dessen Bruder verwundet. Am
  70. Dezember seien vier Dörfer in der Gegend zwischen römisch 40 und römisch 40 vom IS mit Scharfschützen und Mörserfeuer angegriffen worden. Bei den Angriffen seien ein Zivilist getötet und drei irakische Soldaten und PMF-Kämpfer verletzt worden. Am
  71. Dezember habe der irakische Geheimdiensteinheit einen mutmaßlichen Selbstmordattentäter im Gebiet römisch 40 nordwestlich von römisch 40 getötet. Der Aufständische habe Berichten zufolge einen Angriff während der Neujahrsfeierlichkeiten im Zentrum von römisch 40 geplant. Am
  72. Jänner seien drei Mörsergranaten in der Nähe von Wohngebieten im Unterbezirk römisch 40 nordöstlich von römisch 40 eingeschlagen. Am
  73. Jänner sei eine alte Landmine aus den 1980er Jahren in römisch 40 römisch 40 -Unterbezirk nahe der iranischen Grenze explodiert und habe einen Schäfer getötet. Quelle: - ACCORD-Anfragebeantwortung vom 09.02.2021 – a-11475-1, https://www.ecoi.net/de/dokument/2045583.html - ACCORD-Anfragebeantwortung vom 09.02.2021 – a-11475-1, https://www.ecoi.net/de/, dokument/2045583.html 1.5.
  74. Berufsgruppen: Aus den Länderinformationen zum Herkunftsstaat der bfP geht hervor, dass Polizisten, Soldaten, Journalisten, Menschenrechtsverteidiger, Intellektuelle, Richter und Rechtsanwälte und alle Mitglieder des Sicherheitsapparats besonders gefährdet seien. Jedoch lässt sich den Länderinformationen nicht entnehmen und ist auch sonst nicht hervorgekommen, dass XXXX oder XXXX einer besonderen Gefährdung ausgesetzt wären. Jedoch lässt sich den Länderinformationen nicht entnehmen und ist auch sonst nicht hervorgekommen, dass römisch 40 oder römisch 40 einer besonderen Gefährdung ausgesetzt wären. , Quellen (Zugriff am 16.07.2021): - AA - Auswärtiges Amt (12.1.2019): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Irak, https://www.ecoi.net/en/file/local/1457267/4598_1548939544_auswaertiges-amt-bericht-ueber-die-asyl-und-abschiebungsrelevante-lage-in-der-republik-irak-stand-dezember-2018-12-01-2019.pdf - USDOS - US Department of State (21.6.2019): 2018 Report on International Religious Freedom: https://www.ecoi.net/de/dokument/2011175.html 1.5.
  75. Medizinische Versorgung Das Gesundheitswesen besteht aus einem privaten und einem öffentlichen Sektor. Grundsätzlich sind die Leistungen des privaten Sektors besser, zugleich aber auch teurer. Ein staatliches Krankenversicherungssystem existiert nicht. Alle irakischen Staatsbürger, die sich als solche ausweisen können, haben Zugang zum Gesundheitssystem. Fast alle Iraker leben etwa eine Stunde vom nächstliegenden Krankenhaus bzw. Gesundheitszentrum entfernt. In ländlichen Gegenden lebt jedoch ein bedeutender Teil der Bevölkerung weiter entfernt von solchen Einrichtungen. Auf dem Land kann es bei gravierenden Krankheitsbildern problematisch werden. Die Erstversorgung ist hier grundsätzlich gegeben; allerdings gilt die Faustformel: Je kleiner und abgeschiedener das Dorf, umso schwieriger die medizinische Versorgung. Staatliche wie private Krankenhäuser sind fast ausschließlich in den irakischen Städten zu finden. Dort ist die Dichte an praktizierenden Ärzten, an privaten und staatlichen Kliniken um ein Vielfaches größer. Gleiches gilt für Apotheken und medizinische Labore. Bei der Inanspruchnahme privatärztlicher Leistungen muss zunächst eine Art Praxisgebühr bezahlt werden. Diese beläuft sich in der Regel zwischen 15.000 und 20.000 IQD. Für spezielle Untersuchungen und Laboranalysen sind dann noch zusätzliche Kosten zu veranschlagen. Außerdem müssen Medikamente, die man direkt vom Arzt bekommt, gleich vor Ort bezahlt werden. In den staatlichen Zentren zur Erstversorgung entfällt zwar in der Regel die Praxisgebühr, jedoch nicht die Kosten für eventuelle Zusatzleistungen. Darunter fallen etwa Röntgen- oder Ultraschalluntersuchungen. In Bagdad arbeiten viele Krankenhäuser mit deutlich eingeschränkter Kapazität. Die Ärzte und das Krankenhauspersonal gelten generell als qualifiziert, viele haben aber aus Angst vor Entführungen oder Repressionen das Land verlassen. Korruption ist verbreitet. Die für die Grundversorgung der Bevölkerung besonders wichtigen örtlichen Gesundheitszentren (ca. 2.000 im gesamten Land) sind entweder geschlossen oder wegen baulicher, personeller und Ausrüstungsmängel nicht in der Lage, die medizinische Grundversorgung sicherzustellen. Laut Weltgesundheitsorganisation ist die primäre Gesundheitsversorgung nicht in der Lage, effektiv und effizient auf die komplexen und wachsenden Gesundheitsbedürfnisse der irakischen Bevölkerung zu reagieren (WHO o.D.). Quellen (Zugriff am 16.07.2021): - AA - Auswärtiges Amt (12.1.2019): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Irak, https://www.ecoi.net/en/file/local/1457267/4598_1548939544_auswaertiges-amt-bericht-ueber-die-asyl-und-abschiebungsrelevante-lage-in-der-republik-irak-stand-dezember-2018-12-01-2019.pdf - GIZ - Deutsche Gesellschaft für internationale Zusammenarbeit (12.2019): Alltag, https://www.liportal.de/irak/alltag/ - IOM - Internationale Organisation für Migration (1.4.2019): Länderinformationsblatt Irak (Country Fact Sheet 2018), https://milo.bamf.de/milop/livelink.exe/fetch/2000/702450/698578/704870/698617/18363939/Irak_%2D_Country_Fact_Sheet_2018%2C_deutsch.pdf?nodeid=20101157&vernum=-2 - UNAMI - United Nations Assistance Mission to Iraq (12.2016): Report on the Rights of Persons with Disabilities in Iraq, https://reliefweb.int/sites/reliefweb.int/files/resources/UNAMI_OHCHR__Report_on_the_Rights_of_PWD_FINAL_2Jan2017.pdf - WHO - World Health Organization (o.D.): Iraq: Primary Health Care, http://www.emro.who.int/irq/programmes/primary-health-care.html 1.5.4 Kinder Die Hälfte der irakischen Bevölkerung ist unter 18 Jahre alt. Kinder waren und sind Opfer der kriegerischen Auseinandersetzungen der letzten Jahre. Sie sind einerseits in überproportionaler Weise von der schwierigen humanitären Lage, andererseits durch Gewaltakte gegen sie selbst oder gegen Familienmitglieder stark betroffen. Laut UNICEF machen Kinder fast die Hälfte der durch den Konflikt vertriebenen Iraker aus. Im Dezember 2019 waren noch mehr als 1,4 Millionen Menschen, darunter 658.000 Kinder, IDPs, vor allem im Norden und Westen des Landes. Artikel 29 und 30 der irakischen Verfassung enthalten Kinderschutzrechte. Der Irak ist dem Zusatzprotokoll zur UN-Kinderrechtskonvention zum Schutz von Kindern in bewaffneten Konflikten beigetreten. Nach Artikel 41, Absatz 1 des Strafgesetzbuches haben Eltern das Recht, ihre Kinder innerhalb der durch Gesetz oder Gewohnheit vorgeschriebenen Grenzen zu disziplinieren. Im Falle einer Nichtregistrierung der Geburt eines Kindes werden diesem staatliche Leistungen, wie Bildung, Lebensmittelbeihilfe und Gesundheitsversorgung vorenthalten. Alleinstehende Frauen und Witwen hatten oft Probleme bei der Registrierung ihrer Kinder. Kinder, die nicht die irakische Staatsbürgerschaft besitzen, haben ebenfalls keinen Anspruch auf staatliche Leistungen. Humanitäre Organisationen berichten von einem weit verbreiteten Problem bezüglich Kindern, die im Gebiet des Islamischen Staates (IS) geboren worden sind und keine von der Regierung ausgestellte Geburtsurkunden erhalten. Etwa 45.000 Kinder sind davon betroffen. Nach dem Gesetz ist der Vater der Vormund der Kinder, auch wenn eine geschiedene Mutter das Sorgerecht für ihre Kinder bis zum Alter von zehn Jahren erhalten kann. Dies kann per Gerichtsentscheid auch bis zum Alter von 15 Jahren verlängert werden, zu welchem Zeitpunkt das Kind wählen kann, mit welchem Elternteil es leben möchte. Das irakische Familienrecht unterscheidet zwischen zwei Arten der Vormundschaft (wilaya und wasiya), sowie der Pflege bzw. Sorge (hanada). Dem Vater kommt immer die Vormundschaft (wilaya) zu. Wenn dieser nicht mehr lebt, dem Großvater bzw. nach Entscheidung eines Shari‘a-Gerichts einem anderen männlichen Verwandten. Nur ein Mann kann demnach wali sein. Die Fürsorgeberechtigung (hanada), d.h. die Verantwortung für die Erziehung, Sicherheit und Betreuung eines Kindes, kommt im Falle einer Scheidung der Mutter zu. D.h. die Kinder leben bei der Mutter, im Falle von Knaben bis zum
  76. Lebensjahr und im Falle von Mädchen bis zum
  77. Lebensjahr. Einem Bericht aus 2018 zufolge sind fast alle irakischen Kinder (92%) in der Grundschule eingeschrieben, aber nur etwas mehr als die Hälfte der Kinder aus ärmeren Verhältnissen absolvieren die Grundschule. Dabei ist die Grundschulbildung für Kinder mit irakischer Staatsbürgerschaft in den ersten sechs Schuljahren verpflichtend und wird für diese kostenfrei angeboten. In der Kurdischen Region im Irak (KRI) besteht die Schulpflicht bis zum Alter von 15 Jahren; auch dort kostenfrei. Der gleichberechtigte Zugang von Mädchen zu Bildung bleibt eine Herausforderung, insbesondere in ländlichen und unsicheren Gebieten. Die Sicherheitslage und die große Zahl zerstörter Schulen verhindern allerdings mancherorts den Schulbesuch, sodass die Alphabetisierungsrate in den letzten 15 Jahren drastisch gefallen ist, besonders in ländlichen Gebieten. Im Unterschied dazu sind in der KRI fast alle Menschen des Lesens und Schreibens mächtig. Mindestens 70% der Kinder von IDPs haben mindestens ein Jahr Schulunterricht verpasst. Mehr als 3,3 Millionen Kinder im Irak benötigen Unterstützung im Bildungsbereich. Eine Million Kinder unter 18 Jahren hatte Ende 2019 humanitären Bedarf an Wasser, sanitären Einrichtungen und Hygiene. Über ein Viertel aller Kinder im Irak lebt in Armut. Dabei waren, über die letzten Jahrzehnte, Kinder im Süden des Landes und in ländlichen Gebieten am stärksten betroffen. 22,6% der Kinder im Irak sind unterernährt. Ein Viertel aller Kinder unter fünf Jahren sind physisch unterentwickelt bzw. im Wachstum zurückgeblieben. Gewalt gegen Kinder bleibt ein großes Problem. Berichten zufolge verkaufen Menschenhändlernetze irakische Kinder zur kommerziellen sexuellen Ausbeutung. Letztere erfolgt im In- und Ausland. Verbrecherbanden sollen Kinder zwingen, im Irak zu betteln und Drogen zu verkaufen. Auch Kinderprostitution ist ein Problem, insbesondere unter Flüchtlingen. Da die Strafmündigkeit im Irak in den Gebieten unter der Verwaltung der Zentralregierung neun Jahre beträgt und in der KRI elf, behandeln die Behörden sexuell ausgebeutete Kinder oft wie Kriminelle und nicht wie Opfer. Die Verfassung und das Gesetz verbieten die schlimmsten Formen von Kinderarbeit. In den Gebieten, die unter die Zuständigkeit der Zentralregierung fallen, beträgt das Mindestbeschäftigungsalter 15 Jahre. Versuche der Regierung Kinderarbeit z.B. durch Inspektionen zu überwachen, blieben erfolglos. Kinderarbeit, auch in ihren schlimmsten Formen, kam im ganzen Land vor. Quellen (Zugriff am 16.07.2021): - AA - Auswärtiges Amt (12.1.2019): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Irak, https://www.ecoi.net/en/file/local/1457267/4598_1548939544_auswaertiges-amt-bericht-ueber-die-asyl-und-abschiebungsrelevante-lage-in-der-republik-irak-stand-dezember-2018-12-01-2019.pdf - HRW - Human Rights Watch (14.1.2020): World Report 2020 - Iraq, https://www.ecoi.net/en/document/2022678.html - HRW - Human Rights Watch (6.3.2019): “Everyone Must Confess” Abuses against Children Suspected of ISIS Affiliation in Iraq, https://www.ecoi.net/en/file/local/1458729/4792_1552027742_iraq0319-web-1.pdf - Migrationsverket (Schweden) (15.8.2018): Irak - familjerätt och vårdnad, https://www.ecoi.net/en/file/local/1442095/4792_1535708243_180815601.pdf - New Arab, The (8.3.2019): The Iraq Report: Thousands of children tortured by Iraqi authorities, https://www.alaraby.co.uk/english/indepth/2019/3/8/the-iraq-report-thousands-of-children-tortured-by-authorities - UN General Assembly (30.7.2019): Children and armed conflict; Report of the Secretary-General [A/73/907–S/2019/509], https://www.ecoi.net/en/file/local/2013574/A_73_907_E.pdf - UNICEF - United Nations International Children's Emergency Fund (19.11.2018): Deep inequality continues to shape the lives of children in Iraq, https://www.unicef.org/press-releases/deep-inequality-continues-shape-lives-children-iraq - UNICEF - United Nations International Children's Emergency Fund (31.1.2017): Child Poverty in Iraq: An Analysis of Child Poverty Trends and Policy Recommendations for the National Poverty Reduction Strategy 2017-202, https://reliefweb.int/report/iraq/child-poverty-iraq-analysis-child-poverty-trends-and-policy-recommendations-national - UN News – United Nations News (19.1.2018): One in four Iraqi children impacted by conflict, poverty; education key for lasting peace – UNICEF, https://news.un.org/en/story/2018/01/1000811 - USDOS - US Department of State (11.3.2020): Country Report on Human Rights Practices 2019 – Iraq, https://www.ecoi.net/de/dokument/2026340.html - USDOS - United States Department of State (20.6.2019): 2019 Trafficking in Persons Report: Iraq, https://www.ecoi.net/de/dokument/2010829.html - USDOS - United States Department of State (13.3.2019): Country Report on Human Rights Practices 2018 - Iraq, https://www.ecoi.net/de/dokument/2004254.html 1.5.4.
  78. Zugang zu öffentlichen Schulen in XXXX 1.5.4.
  79. Zugang zu öffentlichen Schulen in römisch 40 Die UNO-Unterstützungsmission für den Irak (UNAMI) und das Büro des Hohen Kommissars der Vereinten Nationen für Menschenrechte (Office of the High Commissioner for Human Rights, OHCHR) fassen im Februar 2020 die rechtliche Grundlage für den Schulbesuch im Irak wie folgt zusammen: Artikel 34 der irakischen Verfassung garantiere das Recht auf Bildung. Darüber hinaus sehe die Verfassung vor, dass die Grundschulbildung obligatorisch sei und garantiere das Recht auf Bildung in der Muttersprache. Alle IrakerInnen hätten außerdem das Recht auf kostenlose Bildung in allen Stufen. Diese verfassungsrechtlichen Garantien würden von föderalen und regionalen Vorschriften und Richtlinien begleitet. Die Internationale Organisation für Migration (IOM) veröffentlich in ihrem Länderinformationsblatt zum Irak von 2019 folgende Informationen zum Bildungssystem: „1.Allgemeine Informationen Das staatliche Bildungssystem ist in allen Stufen kostenfrei. Die Schulpflicht beginnt ab sechs Jahren. In kurdischen Regionen dauert die Grundschule neun, die weiterführende Schule drei und das College vier Jahre. Im Zentral-, und Südirak beinhaltet die Grundschule sechs Jahrgangsstufen, die Sekundärschule drei, die Weiterführende Schule auch drei und die Universität vier. […]
  80. Kosten, Studienkredite und Stipendien Die Bildung im öffentlichen Sektor ist kostenfrei. Daher sind in diesem Zusammenhang auch keine Darlehen oder Stipendien nötig. Für private Bildungseinrichtungen variieren die Gebühren je nach Institution. Es gibt einige private Institutionen die in besonderen Fällen, z.B. Waisenkindern, Märtyrerangehörigen oder Schülern mit überdurchschnittlich guten Noten, Nachlasse gewähren. Diese variieren jedoch je nach Institution. Rückkehrende können sich mit Vertretern der Einrichtung ihrer Wahl treffen und Zahlungsoptionen besprechen.
  81. Anerkennung ausländischer Abschlüsse Im Falle von rückkehrenden Kindern, die eine Schule im Gastland besucht haben, ist folgendes Verfahren zur Einschreibung im irakischen Bildungssystem notwendig: Zuerst muss ein Zertifikat der ausländischen Schule (beglaubigt vom irakischen Konsulat im Ausland, dem Ministerium für Bildung/Ministerium für höhere Bildung und dem Ministerium für Auswärtige Angelegenheiten) vorgelegt werden. […] Zusätzlich müssen zukünftige, Studierende eine Kopie des Passes (inklusive Visum und Informationen zum Aufenthalt, falls erforderlich) bereitstellen. Zur Aufnahme in private Bildungseinrichtungen können weitere Tests und Aufnahmeverfahren erforderlich sein. Bildungssystem: Zugang und Anmeldeverfahren für Rückkehrende Folgende Dokumente werden für die Anmeldung in Bildungseinrichtungen benötigt: • Ausweiskopien des Kindes und der Eltern • Food Ration Card • Persönliche Fotos Sollte das Kind/der Studierende im Ausland zur Schule/Universität gegangen sein und entsprechende Zertifikate erhalten haben, müssen diese bei der irakischen Botschaft im Gastland sowie dem Ministerium für Auswärtige Angelegenheiten bestätigt und angeglichen werden.“ UNAMI und OHCHR unterstreichen in ihrem Bericht die Wichtigkeit des Besitzes von Dokumenten, um Kinder an einer Schule zu registrieren. Oxfam führte zwischen März und April 2019 Untersuchungen zur Schutzsituation in XXXX und Kirkuk durch. In diesem Rahmen wurden Fokusgruppendiskussionen und eine Haushaltsumfrage von Binnenvertriebenen, Rückkehrern und Aufnahmegemeinschaften sowie Interviews mit Schlüsselinformanten durchgeführt, die in XXXX (in den nördlichen Distrikten XXXX und XXXX ) und XXXX , sowohl in städtischen Gebieten als auch in Dörfern leben. 54 Prozent der Befragten in XXXX hätten angegeben, dass Schulen für Jungen als auch für Mädchen zugänglich seien. Die Ergebnisse der Umfragen würden laut Oxfam jedoch darauf hinweisen, dass, obwohl Schulen möglicherweise verfügbar seien, eine Vielzahl von Faktoren den Zugang und die Weiterbildung von Kindern ernsthaft behindern könnte. Haupthindernisse für den Zugang zu Bildung seien der Mangel an physischer Infrastruktur oder Schulen, die als unsicher oder für die Anzahl der Kinder unzureichend angesehen würden, insbesondere an Orten, an denen eine große Anzahl von Binnenvertriebenen lebe. Weitere Hindernisse seien Lehrermangel und die Unerschwinglichkeit von Schulgebühren und schulbezogenen Kosten. Das Fehlen von weiterführenden Schulen in der Nähe der Gemeinden und die Schwierigkeit, die Transportkosten zu decken, seien für die hohe Quote an Schulabbrüchen nach der Grundschule verantwortlich. Laut der Befragten werde der Zugang zur Grundschule im Allgemeinen für alle Jungen und für die meisten Mädchen (89% der Befragten in XXXX und 86% in Kirkuk ) als sicher angesehen, der Zugang zur Sekundarschule sei jedoch weitaus problematischer, insbesondere für Mädchen. Nur 35 Prozent der Befragte in XXXX und 17 Prozent in Kirkuk hätten angegeben, dass Mädchen einen sicheren Zugang zur Sekundarstufe hätten.Oxfam führte zwischen März und April 2019 Untersuchungen zur Schutzsituation in römisch 40 und Kirkuk durch. In diesem Rahmen wurden Fokusgruppendiskussionen und eine Haushaltsumfrage von Binnenvertriebenen, Rückkehrern und Aufnahmegemeinschaften sowie Interviews mit Schlüsselinformanten durchgeführt, die in römisch 40 (in den nördlichen Distrikten römisch 40 und römisch 40 ) und römisch 40 , sowohl in städtischen Gebieten als auch in Dörfern leben. 54 Prozent der Befragten in römisch 40 hätten angegeben, dass Schulen für Jungen als auch für Mädchen zugänglich seien. Die Ergebnisse der Umfragen würden laut Oxfam jedoch darauf hinweisen, dass, obwohl Schulen möglicherweise verfügbar seien, eine Vielzahl von Faktoren den Zugang und die Weiterbildung von Kindern ernsthaft behindern könnte. Haupthindernisse für den Zugang zu Bildung seien der Mangel an physischer Infrastruktur oder Schulen, die als unsicher oder für die Anzahl der Kinder unzureichend angesehen würden, insbesondere an Orten, an denen eine große Anzahl von Binnenvertriebenen lebe. Weitere Hindernisse seien Lehrermangel und die Unerschwinglichkeit von Schulgebühren und schulbezogenen Kosten. Das Fehlen von weiterführenden Schulen in der Nähe der Gemeinden und die Schwierigkeit, die Transportkosten zu decken, seien für die hohe Quote an Schulabbrüchen nach der Grundschule verantwortlich. Laut der Befragten werde der Zugang zur Grundschule im Allgemeinen für alle Jungen und für die meisten Mädchen (89% der Befragten in römisch 40 und 86% in Kirkuk ) als sicher angesehen, der Zugang zur Sekundarschule sei jedoch weitaus problematischer, insbesondere für Mädchen. Nur 35 Prozent der Befragte in römisch 40 und 17 Prozent in Kirkuk hätten angegeben, dass Mädchen einen sicheren Zugang zur Sekundarstufe hätten. Laut einem Bericht des Entwicklungsprogramms der Vereinten Nationen (UNDP) vom Februar 2018 leide der Bildungssektor in XXXX unter einer schlechten Infrastruktur, was ein Faktor für die hohe Zahl an Schulabbrüchen sei. Es gebe einen Mangel an Schulgebäuden, sowie unbrauchbare Schulen, die saniert oder abgerissen und wiederaufgebaut werden müssten. Dies führe zu einer Doppel- beziehungsweise Dreifachbelegung von Schülern an den Schulen. Durch den Konflikt mit der Gruppe Islamischer Staat (IS) in XXXX seien schätzungsweise mehr als 60 Schulen vollständig und weitere 181 teilweise zerstört worden. Militäreinsätze in einigen Gebieten der Provinz und die schlechte Sicherheitslage hätten zu einem Anstieg der Schäden an der Schulinfrastruktur geführt.“Laut einem Bericht des Entwicklungsprogramms der Vereinten Nationen (UNDP) vom Februar 2018 leide der Bildungssektor in römisch 40 unter einer schlechten Infrastruktur, was ein Faktor für die hohe Zahl an Schulabbrüchen sei. Es gebe einen Mangel an Schulgebäuden, sowie unbrauchbare Schulen, die saniert oder abgerissen und wiederaufgebaut werden müssten. Dies führe zu einer Doppel- beziehungsweise Dreifachbelegung von Schülern an den Schulen. Durch den Konflikt mit der Gruppe Islamischer Staat (IS) in römisch 40 seien schätzungsweise mehr als 60 Schulen vollständig und weitere 181 teilweise zerstört worden. Militäreinsätze in einigen Gebieten der Provinz und die schlechte Sicherheitslage hätten zu einem Anstieg der Schäden an der Schulinfrastruktur geführt.“ Die irakische Nachrichtenwebseite Baghdad Today zitiert in einem Artikel vom März 2020 Ghaida Kambash, Abgeordnete aus der Provinz XXXX . Laut Kambash mangle es der Provinz an 500 Schulen. Das irakische Planungsministerium (MOP) veröffentlicht 2018 die Anzahl der Bildungsgebäude für Kindergärten, Grund-, Mittel- und Oberschulen in den unterschiedlichen Regionen. Laut MOP habe XXXX im Jahr 2016 über 136 Grundschulgebäude verfügt. Es werde geschätzt, dass insgesamt 676 Grundschulgebäude in der Region benötigt werden, um den Bedarf zu decken. Dies entspreche einem Mangel von 540 Gebäuden. Die Provinz verfüge über 475 Gebäude der Mittel- und Oberstufe, während nur 338 benötigt werden.Die irakische Nachrichtenwebseite Baghdad Today zitiert in einem Artikel vom März 2020 Ghaida Kambash, Abgeordnete aus der Provinz römisch 40 . Laut Kambash mangle es der Provinz an 500 Schulen. Das irakische Planungsministerium (MOP) veröffentlicht 2018 die Anzahl der Bildungsgebäude für Kindergärten, Grund-, Mittel- und Oberschulen in den unterschiedlichen Regionen. Laut MOP habe römisch 40 im Jahr 2016 über 136 Grundschulgebäude verfügt. Es werde geschätzt, dass insgesamt 676 Grundschulgebäude in der Region benötigt werden, um den Bedarf zu decken. Dies entspreche einem Mangel von 540 Gebäuden. Die Provinz verfüge über 475 Gebäude der Mittel- und Oberstufe, während nur 338 benötigt werden. Die irakische Nachrichtenagentur Al-Maalomah zitiert in einem Artikel vom Jänner 2021 den Gouverneur des Distrikts XXXX in der Provinz XXXX , Abdullah al-Hayali, der den Abschluss eines Projekts zum Bau von 10 Schulen in verschiedenen Gebieten des Bezirks Baquba bekannt gegeben habe. Weitere 15 Schulen befänden sich derzeit in unterschiedlichem Umfang im Bau und sollen im ersten Halbjahr 2021 vollständig fertiggestellt sein.Die irakische Nachrichtenagentur Al-Maalomah zitiert in einem Artikel vom Jänner 2021 den Gouverneur des Distrikts römisch 40 in der Provinz römisch 40 , Abdullah al-Hayali, der den Abschluss eines Projekts zum Bau von 10 Schulen in verschiedenen Gebieten des Bezirks Baquba bekannt gegeben habe. Weitere 15 Schulen befänden sich derzeit in unterschiedlichem Umfang im Bau und sollen im ersten Halbjahr 2021 vollständig fertiggestellt sein. Das Planungsministerium veröffentlicht 2018 Zahlen zum nationalen Schulbesuch im Schuljahr 2016/
  82. In XXXX hätten 87.5 Prozent der Kinder im Alter von 6 bis 11 eine Volksschule (öffentlich, privat oder waqf [Schulen mit religiösem Fokus, Anm. ACCORD]) besucht. Die Mittelschule sei in XXXX von 57.8 Prozent der 12 bis 14-Jährigen besucht worden und die höheren Schulstufen von 33.4 Prozent der 15 bis 17-Jährigen.Das Planungsministerium veröffentlicht 2018 Zahlen zum nationalen Schulbesuch im Schuljahr 2016 aus 2017,. In römisch 40 hätten 87.5 Prozent der Kinder im Alter von 6 bis 11 eine Volksschule (öffentlich, privat oder waqf [Schulen mit religiösem Fokus, Anmerkung ACCORD]) besucht. Die Mittelschule sei in römisch 40 von 57.8 Prozent der 12 bis 14-Jährigen besucht worden und die höheren Schulstufen von 33.4 Prozent der 15 bis 17-Jährigen. Der Leiter des Bildungsausschusses im Provinzrat von XXXX berichtet laut Al-Arabiya, dass es der Provinz für das Schuljahr 2016-2017 gelungen sei, 30.000 vertriebene Schüler ins Bildungssystem einzugliedern.Der Leiter des Bildungsausschusses im Provinzrat von römisch 40 berichtet laut Al-Arabiya, dass es der Provinz für das Schuljahr 2016-2017 gelungen sei, 30.000 vertriebene Schüler ins Bildungssystem einzugliedern. Kirkuk Now berichtet im August 2020 von einer Dorfgemeinschaft Binnenvertriebener in XXXX , von der nur die Söhne der Familien die Schule besuchen würden, jedoch nicht die Töchter, da die Transportkosten zu teuer seien, um alle Kinder in die Schule zu schicken. Kirkuk Now berichtet im August 2020 von einer Dorfgemeinschaft Binnenvertriebener in römisch 40 , von der nur die Söhne der Familien die Schule besuchen würden, jedoch nicht die Töchter, da die Transportkosten zu teuer seien, um alle Kinder in die Schule zu schicken. , Quelle (Zugriff am 16.07.2021): - ACCORD-Anfragebeantwortung vom 09.02.2021 – a-11475-2, https://www.ecoi.net/de/dokument/2045584.html- ACCORD-Anfragebeantwortung vom 09.02.2021 – a-11475-2, https://www.ecoi.net/de/, dokument/2045584.html 1.5.4.
  83. Informationen zu Kinderarmut, Kinderarbeit und Betteln von Kindern in XXXX 1.5.4.
  84. Informationen zu Kinderarmut, Kinderarbeit und Betteln von Kindern in römisch 40 Kinderarmut in XXXX Kinderarmut in römisch 40 Das Büro der Vereinten Nationen für die Koordinierung humanitärer Angelegenheiten (UNOCHA) erwähnt in seinem Ausblick zu humanitären Bedürfnissen im Irak im Jahr 2020, dass in XXXX 210.605 Menschen (von einer geschätzten Bevölkerung von 1,6 Millionen1, Anm. ACCORD) humanitäre Hilfe benötigen würden. Ungefähr 46 Prozent aller Bedürftigen im Irak seien Kinder.Das Büro der Vereinten Nationen für die Koordinierung humanitärer Angelegenheiten (UNOCHA) erwähnt in seinem Ausblick zu humanitären Bedürfnissen im Irak im Jahr 2020, dass in römisch 40 210.605 Menschen (von einer geschätzten Bevölkerung von 1,6 Millionen1, Anmerkung ACCORD) humanitäre Hilfe benötigen würden. Ungefähr 46 Prozent aller Bedürftigen im Irak seien Kinder. Kinderarbeit in XXXX Kinderarbeit in römisch 40 Das U.S. Department of Labor (USDOL) gibt fürs Jahr 2019 an, dass Kinder im Irak den schlimmsten Formen der Kinderarbeit ausgesetzt seien, einschließlich erzwungenem Betteln und kommerzieller sexueller Ausbeutung, die jeweils manchmal auf Menschenhandel zurückzuführen seien. USDOL führt eine Liste von Arten von Kinderarbeit an, die im Irak vorkommen würden. Diese inkludiert landwirtschaftliche Arbeit, Bauarbeiten, Tischlerarbeiten, Ziegelherstellung, Fabrikarbeiten, Arbeiten auf der Straße, an der Tankstelle und auf Mülldeponien, Hausarbeiten, Arbeiten in Hotels und Restaurants sowie auf Friedhöfen. Kinder würden weiters für illegale Aktivitäten wie Schmuggel eingesetzt, sie würden zum Betteln gezwungen, kommerziell sexuell ausgebeutet und von nichtstaatlichen bewaffneten Gruppen für den Einsatz in bewaffneten Konflikten rekrutiert. Laut UNICEF und den irakischen Statistikorganisationen seien in XXXX im Jahr 2018 sechs Prozent der 5 bis 17-jährigen in Kinderarbeit tätig gewesen.Laut UNICEF und den irakischen Statistikorganisationen seien in römisch 40 im Jahr 2018 sechs Prozent der 5 bis 17-jährigen in Kinderarbeit tätig gewesen. Oxfam führte zwischen März und April 2019 Untersuchungen zur Schutzsituation in XXXX und Kirkuk durch. In diesem Rahmen wurden Fokusgruppendiskussionen und eine Haushaltsumfrage von Binnenvertriebenen, Rückkehrern und Aufnahmegemeinschaften sowie Interviews mit Schlüsselinformanten durchgeführt, die in XXXX (in den nördlichen Distrikten XXXX und XXXX ) und Kirkuk, sowohl in städtischen Gebieten als auch in Dörfern leben. 56 Prozent der Beteiligten in den Fokusgruppendiskussionen hätten Fälle von Kinderarbeit gemeldet und dies sei von 41 Prozent der Schlüsselinformanten bestätigt worden. In Diyala hätten 70 Prozent der Befragten angegeben, dass Kinderarbeit zunehme, insbesondere in einkommensschwachen und schutzbedürftigen Familien wie Haushalten mit weiblichem Familienoberhaupt, Familien von Binnenvertriebenen und Haushalten mit Mitgliedern mit Behinderungen. Kinder würden am häufigsten in städtischen Gebieten wie XXXX und XXXX als Straßenhändler, Bettler oder Müllsammler arbeiten. Sie würden auch nach der Schule Teilzeit arbeiten. Kinderarbeit sei besonders im Binnenvertriebenenlager Alwand 1 sehr verbreitet.Oxfam führte zwischen März und April 2019 Untersuchungen zur Schutzsituation in römisch 40 und Kirkuk durch. In diesem Rahmen wurden Fokusgruppendiskussionen und eine Haushaltsumfrage von Binnenvertriebenen, Rückkehrern und Aufnahmegemeinschaften sowie Interviews mit Schlüsselinformanten durchgeführt, die in römisch 40 (in den nördlichen Distrikten römisch 40 und römisch 40 ) und Kirkuk, sowohl in städtischen Gebieten als auch in Dörfern leben. 56 Prozent der Beteiligten in den Fokusgruppendiskussionen hätten Fälle von Kinderarbeit gemeldet und dies sei von 41 Prozent der Schlüsselinformanten bestätigt worden. In Diyala hätten 70 Prozent der Befragten angegeben, dass Kinderarbeit zunehme, insbesondere in einkommensschwachen und schutzbedürftigen Familien wie Haushalten mit weiblichem Familienoberhaupt, Familien von Binnenvertriebenen und Haushalten mit Mitgliedern mit Behinderungen. Kinder würden am häufigsten in städtischen Gebieten wie römisch 40 und römisch 40 als Straßenhändler, Bettler oder Müllsammler arbeiten. Sie würden auch nach der Schule Teilzeit arbeiten. Kinderarbeit sei besonders im Binnenvertriebenenlager Alwand 1 sehr verbreitet. Kinder, die befragt worden seien, hätten angegeben, dass sie durchschnittlich 10 Stunden am Tag arbeiten würden und von ihren Eltern gebeten würden, zu arbeiten, um ihre Familie zu unterstützen. Laut der Befragten sei 14 Jahre ein gutes Alter, um mit dem Arbeiten zu beginnen. Jedoch weitere Angaben einiger Befragter und Beobachtungen an manchen der Orte, an denen die Studie durchgeführt worden sei, würden nahelegen, dass Kinder möglicherweise auch schon in einem Alter von sieben Jahren arbeiten würden. Erwachsene Befragte hätten anscheinend Kinderarbeit als eine Bewältigungsstrategie betrachtet, auf die sie zurückgreifen würden, um den Mangel an Lebensgrundlagen und finanzielle Probleme der Familien zu mildern, die durch Sicherheitsbeschränkungen und die Angst, von Sicherheitskräften, Milizen oder dem IS angegriffen zu werden, noch verstärkt würden. Rund 70 Prozent der Befragten hätten angegeben, dass Kinder in Haushalten mit weiblichem Familienoberhaupt besonders gefährdet seien, da Kinderarbeit als einzig verfügbare Lösung für das Dilemma alleinstehender Frauen angesehen werde. Informationen zur Rekrutierung von Kindern durch bewaffnete Gruppen seien nur sporadisch aufgetaucht. In XXXX hätten Informanten an drei Orten berichtet, dass Kinder und Jugendliche Gefahr laufen würden, von bewaffneten Gruppen (insbesondere IS) rekrutiert zu werden und an einem weiteren Ort hätten Informanten von einer Gefahr der Rekrutierung durch vom Staat unterstützte bewaffnete Akteure berichtet. Die Befragten hätten angegeben, dass Jugendliche, in einigen Fällen auch minderjährige Kinder, sich den staatlichen bewaffneten Akteuren anschließen würden, um ein reguläres Gehalt zu bekommen. Nach Ansicht der Befragten sei die Rekrutierung durch bewaffnete Gruppen weitgehend auf die weit verbreitete Arbeitslosigkeit und den Mangel an Beschäftigungsmöglichkeiten für junge Menschen zurückzuführen.Informationen zur Rekrutierung von Kindern durch bewaffnete Gruppen seien nur sporadisch aufgetaucht. In römisch 40 hätten Informanten an drei Orten berichtet, dass Kinder und Jugendliche Gefahr laufen würden, von bewaffneten Gruppen (insbesondere IS) rekrutiert zu werden und an einem weiteren Ort hätten Informanten von einer Gefahr der Rekrutierung durch vom Staat unterstützte bewaffnete Akteure berichtet. Die Befragten hätten angegeben, dass Jugendliche, in einigen Fällen auch minderjährige Kinder, sich den staatlichen bewaffneten Akteuren anschließen würden, um ein reguläres Gehalt zu bekommen. Nach Ansicht der Befragten sei die Rekrutierung durch bewaffnete Gruppen weitgehend auf die weit verbreitete Arbeitslosigkeit und den Mangel an Beschäftigungsmöglichkeiten für junge Menschen zurückzuführen. Verschiedene irakische Nachrichtenagenturen zitieren in einer Reihe von Artikeln aus 2020 und 2021 das Menschenrechtsbüro in XXXX und dessen Direktor, Salah Mahdi Al-Majma'i. Al- Majma'i gibt an, dass die Kinderarbeitsrate seit Juni 2014 um 50 Prozent gestiegen sei, in einem Artikel von Shafaq News wird er mit einem Anstieg von mehr als 20 Prozent zitiert (Shafaq News,
  85. Dezember 2020). Die Auswirkungen von COVID- 19, die Reduzierung der Schulbesuchstage auf einen pro Woche sowie der heruntergekommene Privatsektor hätten die Bettel- und Kinderarbeitsrate erheblich erhöht. 70 Prozent der arbeitenden Kinder in XXXX seien Binnenvertriebene und die Kinder würden unter anderem auf Mülldeponien arbeiten.Verschiedene irakische Nachrichtenagenturen zitieren in einer Reihe von Artikeln aus 2020 und 2021 das Menschenrechtsbüro in römisch 40 und dessen Direktor, Salah Mahdi Al-Majma'i. Al- Majma'i gibt an, dass die Kinderarbeitsrate seit Juni 2014 um 50 Prozent gestiegen sei, in einem Artikel von Shafaq News wird er mit einem Anstieg von mehr als 20 Prozent zitiert (Shafaq News,
  86. Dezember 2020). Die Auswirkungen von COVID- 19, die Reduzierung der Schulbesuchstage auf einen pro Woche sowie der heruntergekommene Privatsektor hätten die Bettel- und Kinderarbeitsrate erheblich erhöht. 70 Prozent der arbeitenden Kinder in römisch 40 seien Binnenvertriebene und die Kinder würden unter anderem auf Mülldeponien arbeiten. Betteln von Kindern in XXXX Betteln von Kindern in römisch 40 Die irakische Nachrichtenagentur Al-Maalomah zitiert im Jänner 2020 den Bezirksvorsteher von Baquba, Abdullah al-Hayali, der angibt, dass XXXX in den vergangenen Jahren einen steten Anstieg der Zahl von Bettlern in großen Städten erlebt habe. Der Großteil der Bettler komme von außerhalb der Provinz. 50 Prozent der Bettler seien Kinder, einige von ihnen aus vertriebenen Familien, andere aus der Gemeinschaft der Roma und andere aus extrem armen Familien. Die irakische Nachrichtenagentur Mawazin News zitiert den Direktor des Menschenrechtsbüros in XXXX , Salah Mahdi, der im Mai 2019 angibt, dass die Mehrheit der Kinder, die betteln und arbeiten würden, Waisen seien oder aus sehr armen Familien stammen würden. 70 Prozent der Frauen, die betteln, würden von außerhalb XXXX kommen. Das Phänomen von Bettlern in Diyala sei im Wachstum begriffen.Die irakische Nachrichtenagentur Al-Maalomah zitiert im Jänner 2020 den Bezirksvorsteher von Baquba, Abdullah al-Hayali, der angibt, dass römisch 40 in den vergangenen Jahren einen steten Anstieg der Zahl von Bettlern in großen Städten erlebt habe. Der Großteil der Bettler komme von außerhalb der Provinz. 50 Prozent der Bettler seien Kinder, einige von ihnen aus vertriebenen Familien, andere aus der Gemeinschaft der Roma und andere aus extrem armen Familien. Die irakische Nachrichtenagentur Mawazin News zitiert den Direktor des Menschenrechtsbüros in römisch 40 , Salah Mahdi, der im Mai 2019 angibt, dass die Mehrheit der Kinder, die betteln und arbeiten würden, Waisen seien oder aus sehr armen Familien stammen würden. 70 Prozent der Frauen, die betteln, würden von außerhalb römisch 40 kommen. Das Phänomen von Bettlern in Diyala sei im Wachstum begriffen. Quelle (Zugriff am 16.07.2021): - ACCORD-Anfragebeantwortung vom 09.02.2021 – a-11475-3, https://www.ecoi.net/de/dokument/2045586.html- ACCORD-Anfragebeantwortung vom 09.02.2021 – a-11475-3, https://www.ecoi.net/de/, dokument/2045586.html
  87. Beweiswürdigung: Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des BFA und des vorliegenden Gerichtsaktes des BVwG.Der oben unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des BFA und des vorliegenden Gerichtsaktes des BVwG. Die zur Identität der bfP und deren Ausreise, Einreise und Asylantragstellung gemachten Feststellungen konnten anhand der bereits ergangenen Erkenntnisse des Bundesverwaltungsgerichts getroffen werden, zumal diesen im gesamten vorhergehenden Verfahren nicht widersprochen wurde. Die in der Präambel und im Spruch erwähnten weiteren Nachnamen ergeben sich aus der im Rahmen der hg. mündlichen Verhandlung vom 19.12.2019 erfolgten Richtigstellung. Die Feststellungen zum Kontakt der bfP zu deren Familienmitgliedern im Irak wurden anhand der Stellungnahme vom 31.03.2021 (OZ 41 im Akt des BF1) getroffen. 2.
  88. Zur individuellen Situation der BF: Die Feststellungen zu den bisher getroffenen Integrationsmaßnahmen konnten anhand des bisherigen Verfahrensaktes und der diesbezüglich glaubhaften Angaben der ausgewiesenen Rechtsvertretung der bfP in den Beschwerdeschriften an den VfGH getroffen werden. Die Feststellungen zum Gesundheitszustand der BF konnten einerseits durch deren Angaben vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 19.12.2019 (S. 5 der Verhandlungsniederschrift) und auch der zuletzt erhobenen Beschwerde der Rechtsvertretung der bfP vom 31.08.2020 getroffen werden. Entgegen den Angaben der Rechtsvertretung der bfP bezeichnete sich auch die BF2 in der mündlichen Verhandlung vom 19.12.2019 als gesund und frei von der Einnahme von Medikamenten. Sie gab zudem an, der damals statthabenden Verhandlung ob ihrer körperlichen und geistigen Lage uneingeschränkt folgen zu können. Dies korreliert auch mit der zuletzt erhobenen Beschwerde vom 31.08.2020 in welcher der ausgewiesene Rechtsvertreter auf Seite 2 des Dokuments lediglich die bereits in den Vorverfahren festgestellte Diabeteserkrankung des Erstbeschwerdeführers erwähnt, während auf eine psychische Beeinträchtigung der BF2 – die in der Beschwerde vom 13.03.2020 auf Seite 3 noch Erwähnung findet – keinerlei Bezug mehr genommen wird. Der einzige Hinweis auf eine posttraumatische Belastungsstörung, eine Panikstörung und eine rezidivierende depressive Störung mittelgradiger Episode, findet sich in einem Befund vom XXXX .2019 (OZ 6 im Akt der BF2), der sohin zusätzlich knapp sieben Monate vor der hg. stattgehabten Verhandlung erstellt wurde. Auf Seite 4 der Beschwerde vom 31.08.2020 findet sich der Hinweis, dass sich die bfP aufgrund der Rechtsunsicherheit als beschwert erachten, daraus eine medizinisch psychiatrische Erkrankung abzuleiten ist jedoch nicht möglich.Entgegen den Angaben der Rechtsvertretung der bfP bezeichnete sich auch die BF2 in der mündlichen Verhandlung vom 19.12.2019 als gesund und frei von der Einnahme von Medikamenten. Sie gab zudem an, der damals statthabenden Verhandlung ob ihrer körperlichen und geistigen Lage uneingeschränkt folgen zu können. Dies korreliert auch mit der zuletzt erhobenen Beschwerde vom 31.08.2020 in welcher der ausgewiesene Rechtsvertreter auf Seite 2 des Dokuments lediglich die bereits in den Vorverfahren festgestellte Diabeteserkrankung des Erstbeschwerdeführers erwähnt, während auf eine psychische Beeinträchtigung der BF2 – die in der Beschwerde vom 13.03.2020 auf Seite 3 noch Erwähnung findet – keinerlei Bezug mehr genommen wird. Der einzige Hinweis auf eine posttraumatische Belastungsstörung, eine Panikstörung und eine rezidivierende depressive Störung mittelgradiger Episode, findet sich in einem Befund vom römisch 40 .2019 (OZ 6 im Akt der BF2), der sohin zusätzlich knapp sieben Monate vor der hg. stattgehabten Verhandlung erstellt wurde. Auf Seite 4 der Beschwerde vom 31.08.2020 findet sich der Hinweis, dass sich die bfP aufgrund der Rechtsunsicherheit als beschwert erachten, daraus eine medizinisch psychiatrische Erkrankung abzuleiten ist jedoch nicht möglich. Aus der Stellungnahme der bfP und den der Stellungnahme beigefügten medizinischen Unterlagen, welche allesamt vom Jänner und Februar 2021 stammen, geht die derzeitige gesundheitliche Situation des BF1 hervor, aus keiner dieser Eingaben ergibt sich, dass die BF2 unter gesundheitlichen Problemen psychischer oder physischer Natur leidet. Aufgrund dieser Aktenlage konnten die Feststellungen zum Gesundheitszustand der bfP getroffen werden und ist davon auszugehen, dass die Zweitbeschwerdeführerin derzeit unter keinen psychischen Problemen leidet, die grundsätzlich einer Rückführung im Wege stehen würden. , 2.
  89. Zur Lage im Irak: Die Feststellungen zur Lage im Irak konnten anhand rezenter Informationen der Staatendokumentation, der EASO – Country Guidance: Iraq mit Stand Jänner 2021 welche auch auf den EASO Sicherheitsbericht mit Stand Oktober 2020 zurückgreift und der zuletzt eingelangten ACCORD- Anfragebeantwortungen vom 09.02.2021 getroffen werden. Die darin aufgelisteten Versorgungs- und Sicherheitsprobleme resultieren aus Research-Verfahren öffentlicher Einrichtungen, die ob ihres Wirkens hohen Standards unterliegen und zur Objektivität verpflichtet sind. Dass weder der BF1 noch dessen bereits im Irak erwerbstätig gewesene Söhne alleine ob ihrer Tätigkeit in ihrem Heimatstaat jedweden Gefahren ausgesetzt wären konnte ebenso diesen Länderinformationen entnommen werden. 2.
  90. Zu einer möglichen Rückkehr der BF in den Irak: Die seit Mitte Februar dieses Jahres abrufbare aktuelle EASO – Country Guidance: Iraq hält unter teilweiser Verwendung und Verweisung des EASO-Sicherheitsberichts von Oktober 2020 auf Seite 175 fest, dass unter gewissen Umständen die Rückkehr von gesunden, alleinstehenden Männern oder verheirateten, kinderlosen, Paaren nach Bagdad, Basra oder Erbil möglich sei (https://www.ecoi.net/de/dokument/2045437.html, Zugriff am 16.07.2021). Die familiäre Struktur der BF verdeutlicht jedoch in Verbindung mit den hg. eingeholten ACCORD-Anfragebeantwortungen, dass eine Rückkehr der gesamten Familie zum derzeitigen Zeitpunkt nicht möglich ist. Speziell die minderjährigen Beschwerdeführerinnen werden ob ihrer besonderen Vulnerabilität nicht nur körperlichen Gefahren ausgesetzt, auch ist deren persönliche und intellektuelle Entwicklung im Sinne eines sicheren und geregelten Schulbesuchs unter den derzeit vorherrschenden Bedingungen im Herkunftsdistrikt nicht möglich, selbst unter Berücksichtigung der laut ACCORD steigenden Zahl an neu errichteten Schulen und einer Besuchsquote von knapp 87 Prozent bei Volksschulen. Diese, speziell den minderjährigen BF drohenden Gefahren, resultieren trotz der ermutigenden Zahlen hinsichtlich des Schulbesuchs aus den Angaben bezüglich Kinderarmut, Kinderarbeit und Bettelei durch Kinder in XXXX , wonach knapp 46 Prozent aller hilfsbedürftigen Personen Kinder seien und diese zunehmend von Kinderarbeit betroffen sind, um die Familien finanziell zu unterstützen. 50 Prozent der Bettler im Distrikt seien zudem Kinder, meist aus vertriebenen Familien.Die familiäre Struktur der BF verdeutlicht jedoch in Verbindung mit den hg. eingeholten ACCORD-Anfragebeantwortungen, dass eine Rückkehr der gesamten Familie zum derzeitigen Zeitpunkt nicht möglich ist. Speziell die minderjährigen Beschwerdeführerinnen werden ob ihrer besonderen Vulnerabilität nicht nur körperlichen Gefahren ausgesetzt, auch ist deren persönliche und intellektuelle Entwicklung im Sinne eines sicheren und geregelten Schulbesuchs unter den derzeit vorherrschenden Bedingungen im Herkunftsdistrikt nicht möglich, selbst unter Berücksichtigung der laut ACCORD steigenden Zahl an neu errichteten Schulen und einer Besuchsquote von knapp 87 Prozent bei Volksschulen. Diese, speziell den minderjährigen BF drohenden Gefahren, resultieren trotz der ermutigenden Zahlen hinsichtlich des Schulbesuchs aus den Angaben bezüglich Kinderarmut, Kinderarbeit und Bettelei durch Kinder in römisch 40 , wonach knapp 46 Prozent aller hilfsbedürftigen Personen Kinder seien und diese zunehmend von Kinderarbeit betroffen sind, um die Familien finanziell zu unterstützen. 50 Prozent der Bettler im Distrikt seien zudem Kinder, meist aus vertriebenen Familien. Von einer sicheren Rückkehr nach XXXX und der Möglichkeit, nach einer solchen für sich und seine Familie (auch in Bagdad, Basra oder Erbil oder anderen Landesteilen) den Lebensunterhalt ohne Gefährdung seiner Rechte nach Art 3 EMRK zu erwirtschaften, kann vom derzeitigen Standpunkt aus nicht ausgegangen werden. Die Länderberichte zum Irak, speziell zur Herkunftsregion der bfP, aber auch die Entwicklungen der letzten Monate in Hinblick auf die Spannungen zwischen den USA und dem Iran, die den Irak teilweise zum Spielball internationaler Interessen haben werden lassen, verdeutlichen, dass derzeit mit einer Sicheren Rückkehr nicht zu rechnen ist.Von einer sicheren Rückkehr nach römisch 40 und der Möglichkeit, nach einer solchen für sich und seine Familie (auch in Bagdad, Basra oder Erbil oder anderen Landesteilen) den Lebensunterhalt ohne Gefährdung seiner Rechte nach Artikel 3, EMRK zu erwirtschaften, kann vom derzeitigen Standpunkt aus nicht ausgegangen werden. Die Länderberichte zum Irak, speziell zur Herkunftsregion der bfP, aber auch die Entwicklungen der letzten Monate in Hinblick auf die Spannungen zwischen den USA und dem Iran, die den Irak teilweise zum Spielball internationaler Interessen haben werden lassen, verdeutlichen, dass derzeit mit einer Sicheren Rückkehr nicht zu rechnen ist.
  91. Rechtliche Beurteilung: Zu Spruchteil A):

§ 87Abs. 2 Vf

GG, BGBl. I Nr. 85/1953 idgF. sind die Verwaltungsgerichte und die Verwaltungsbehörden im Fall der Stattgebung einer Beschwerde verpflichtet, in der betreffenden Rechtssache den der Rechtsanschauung des Verfassungsgerichtshofs entsprechenden Rechtszustand herzustellen.

Paragraph 87, Absatz 2, VfGG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 85 aus 1953, idgF. sind die Verwaltungsgerichte und die Verwaltungsbehörden im Fall der Stattgebung einer Beschwerde verpflichtet, in der betreffenden Rechtssache den der Rechtsanschauung des Verfassungsgerichtshofs entsprechenden Rechtszustand herzustellen. Anlassbezogen hat der Verfassungsgerichtshof mit dem Bezug habenden Erkenntnis vom XXXX .2020, XXXX , den gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 14.07.2020, GZ: G305 2192712-1/23E, G305 2192714-1/23E, G305 192715-1/25E, G305 2192706-1/25E, G305 2192709-1/23E, G305 2192716-1/23E, G305 2192717-1/22E, erhobenen Beschwerden der beschwerdeführenden Parteien Folge gegeben und diesfalls ausgesprochen, dass die Beschwerdeführer durch das angefochtene Erkenntnis im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Gleichbehandlung von Fremden untereinander (Art. I Abs. 1 Bundesverfassungsgesetz BGBl. Nr. 390/1973) verletzt worden seien und das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts insoweit aufgehoben werde (Spruchpunkt I.).Anlassbezogen hat der Verfassungsgerichtshof mit dem Bezug habenden Erkenntnis vom römisch 40 .2020, römisch 40 , den gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 14.07.2020, GZ: G305 2192712-1/23E, G305 2192714-1/23E, G305 192715-1/25E, G305 2192706-1/25E, G305 2192709-1/23E, G305 2192716-1/23E, G305 2192717-1/22E, erhobenen Beschwerden der beschwerdeführenden Parteien Folge gegeben und diesfalls ausgesprochen, dass die Beschwerdeführer durch das angefochtene Erkenntnis im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Gleichbehandlung von Fremden untereinander (Artikel römisch eins, Absatz eins, Bundesverfassungsgesetz Bundesgesetzblatt Nr. 390 aus 1973,) verletzt worden seien und das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts insoweit aufgehoben werde (Spruchpunkt römisch eins.). Seine Entscheidung begründete der VfGH im Kern damit, dass die Beschwerdeführer durch das angefochtene Erkenntnis im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Gleichbehandlung von Fremden untereinander (Art. I Abs. 1 Bundesverfassungsgesetz BGBl. 390/1973) verletzt worden seien, weshalb das Erkenntnis aufzuheben gewesen sei. Seine Entscheidung begründete der VfGH im Kern damit, dass die Beschwerdeführer durch das angefochtene Erkenntnis im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Gleichbehandlung von Fremden untereinander (Artikel römisch eins, Absatz eins, Bundesverfassungsgesetz Bundesgesetzblatt 390 aus 1973,) verletzt worden seien, weshalb das Erkenntnis aufzuheben gewesen sei. Dabei stützt sich das Höchstgericht auf angebliche Fehler, die dem Bundesverwaltungsgericht bei seiner Entscheidung hinsichtlich der Nichtzuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten unterlaufen wären und unterstellt dem Bundesverwaltungsgericht, sein vor dem Verfassungsgerichtshof in Beschwerde gezogenes Erkenntnis „mit Willkür behaftet“ zu haben. Zudem unterstellte der Verfassungsgerichtshof, dass das erlassene Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts im Widerspruch zum Bundesverfassungsgesetz über die Beseitigung aller Formen rassischer Diskriminierung, BGBl. Nr. 390/1973, stehe. Das Erkenntnis sei begründungslos ergangen und beinhalte keinerlei Feststellungen zur Situation speziell der minderjährigen BF und der konkreten Situation in der Herkunftsprovinz der bfP.Dabei stützt sich das Höchstgericht auf angebliche Fehler, die dem Bundesverwaltungsgericht bei seiner Entscheidung hinsichtlich der Nichtzuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten unterlaufen wären und unterstellt dem Bundesverwaltungsgericht, sein vor dem Verfassungsgerichtshof in Beschwerde gezogenes Erkenntnis „mit Willkür behaftet“ zu haben. Zudem unterstellte der Verfassungsgerichtshof, dass das erlassene Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts im Widerspruch zum Bundesverfassungsgesetz über die Beseitigung aller Formen rassischer Diskriminierung, Bundesgesetzblatt Nr. 390 aus 1973,, stehe. Das Erkenntnis sei begründungslos ergangen und beinhalte keinerlei Feststellungen zur Situation speziell der minderjährigen BF und der konkreten Situation in der Herkunftsprovinz der bfP. Spezifisch verfassungsrechtliche Überlegungen hat der Verfassungsgerichtshof in seinem vom Bundesverwaltungsgericht nunmehr umzusetzenden Erkenntnis erkennbar nicht angestellt. Der Verfassungsgerichtshof hat sein Erkenntnis vom XXXX .2020, XXXX , im Rahmen der Sonderverwaltungsgerichtsbarkeit

Art. 144Abs.

1 B-VG erlassen. Der Verfassungsgerichtshof hat sein Erkenntnis vom römisch 40 .2020, römisch 40 , im Rahmen der Sonderverwaltungsgerichtsbarkeit

Artikel 144, Absatz eins, B-VG erlassen.

Die höchstgerichtlichen Ausführungen können nur dahingehend aufgefasst werden, dass im gegenständlichen Einzelfall den Beschwerdeführern subsidiärer Schutz zu erteilen ist. Unter Berücksichtigung der individuellen Umstände des konkreten Falles kann nicht mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden, dass die bfP im Fall ihrer Rückkehr nach XXXX Gefahr laufen könnten, eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung im Sinne des Art. 3 EMRK zu erfahren. Speziell die minderjährigen BF würden, den Länderberichten und ACCORD-Anfragebeantwortungen folgend, derzeit in eine Situation geraten, die eine dem Alter entsprechende sichere Entwicklung nicht gewährleistet. Zusätzlich vermögen die gesundheitlichen Beeinträchtigungen des BF1 unter den derzeitigen Umständen der COVID-19 Pandemie, die auch den Irak erfasst hat, eine Rückführung auszuschließen. Eine Rückführung der bfP würde diese daher, trotz der gegebenen Kontakte zu den jeweiligen Familien der BF 1 und BF2 und einer durch diese vorhandene Unterstützung bei einer Rückkehr in den Irak, in ihren Rechten nach Art. 3 EMRK verletzen. Bei einer in einem Jahr folgenden Prüfung der Weitergewährung von subsidiärem Schutz wird die belangte Behörde jedoch zu prüfen haben, ob speziell die Situation der derzeit noch minderjährigen BF eine Änderung widerfahren hat und ob gegebenenfalls ein ungefährdeter Schulbesuch möglich sein wird. Mögliche innerstaatliche Fluchtalternativen scheiden ob der derzeitigen Sicherheitslage für zurückkehrende Familien, aber auch ob der Tatsache, dass selbst alleinstehenden Männern laut EASO lediglich Bagdad, Erbil und Basra als Rückkehrdestinationen dienen, im gesamten Irak aus.Unter Berücksichtigung der individuellen Umstände des konkreten Falles kann nicht mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden, dass die bfP im Fall ihrer Rückkehr nach römisch 40 Gefahr laufen könnten, eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung im Sinne des Artikel 3, EMRK zu erfahren. Speziell die minderjährigen BF würden, den Länderberichten und ACCORD-Anfragebeantwortungen folgend, derzeit in eine Situation geraten, die eine dem Alter entsprechende sichere Entwicklung nicht gewährleistet. Zusätzlich vermögen die gesundheitlichen Beeinträchtigungen des BF1 unter den derzeitigen Umständen der COVID-19 Pandemie, die auch den Irak erfasst hat, eine Rückführung auszuschließen. Eine Rückführung der bfP würde diese daher, trotz der gegebenen Kontakte zu den jeweiligen Familien der BF 1 und BF2 und einer durch diese vorhandene Unterstützung bei einer Rückkehr in den Irak, in ihren Rechten nach Artikel 3, EMRK verletzen. Bei einer in einem Jahr folgenden Prüfung der Weitergewährung von subsidiärem Schutz wird die belangte Behörde jedoch zu prüfen haben, ob speziell die Situation der derzeit noch minderjährigen BF eine Änderung widerfahren hat und ob gegebenenfalls ein ungefährdeter Schulbesuch möglich sein wird. Mögliche innerstaatliche Fluchtalternativen scheiden ob der derzeitigen Sicherheitslage für zurückkehrende Familien, aber auch ob der Tatsache, dass selbst alleinstehenden Männern laut EASO lediglich Bagdad, Erbil und Basra als Rückkehrdestinationen dienen, im gesamten Irak aus. Die in den Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat getroffenen Konstatierungen zur Situation in der Provinz XXXX , besonders im Hinblick auf die noch minderjährigen BF, verdeutlichen zudem, dass bereits in Hinblick auf die Gewährung von subsidiärem Schutz

§ 8Asyl

G den Ausführungen des Verfassungsgerichtshofs zu folgen und den bfP der Status von subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen ist.Die in den Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat getroffenen Konstatierungen zur Situation in der Provinz römisch 40 , besonders im Hinblick auf die noch minderjährigen BF, verdeutlichen zudem, dass bereits in Hinblick auf die Gewährung von subsidiärem Schutz

Paragraph 8, AsylG den Ausführungen des Verfassungsgerichtshofs zu folgen und den bfP der Status von subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen ist.

§ 8Abs. 4 Asyl

G 2005 ist einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wird, gleichzeitig eine befristete Aufenthaltsberechtigung zu erteilen. Diese gilt für ein Jahr und wird im Falle des weiteren Vorliegens der Voraussetzungen über den Antrag des Fremden vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl für jeweils zwei weitere Jahre verlängert.

Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 ist einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wird, gleichzeitig eine befristete Aufenthaltsberechtigung zu erteilen. Diese gilt für ein Jahr und wird im Falle des weiteren Vorliegens der Voraussetzungen über den Antrag des Fremden vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl für jeweils zwei weitere Jahre verlängert. Den beschwerdeführenden Parteien wurde der Status als subsidiär Schutzberechtigte zuerkannt, die eine befristete Aufenthaltsberechtigung

§ 8Abs. 4 Asyl

G verlangtDen beschwerdeführenden Parteien wurde der Status als subsidiär Schutzberechtigte zuerkannt, die eine befristete Aufenthaltsberechtigung

Paragraph 8, Absatz 4, AsylG verlangt

§ 10Abs. 1 Z 3 Asyl

G ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung der Außerlandesbringung

dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird.

Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung der Außerlandesbringung

dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird. Den bfP wurde mit gegenständlichem Erkenntnis der Status von subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und daher ihrem Antrag auf internationalen Schutz diesbezüglich stattgegeben. Die Voraussetzungen

§ 10Abs. 1 Z 3 Asyl

G zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung und damit in weiterer Folge auch der Abspruch über die Erteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen

§ 57Asyl

G, die Zulässigkeit der Abschiebung

§ 52Abs. 9 FPG i

Vm § 46 FPG sowie die Frist zur freiwilligen Ausreise liegen daher nicht mehr vor, weshalb diese Spruchpunkte ersatzlos zu beheben waren.Die Voraussetzungen

Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung und damit in weiterer Folge auch der Abspruch über die Erteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen

Paragraph 57, AsylG, die Zulässigkeit der Abschiebung

Paragraph 52, Absatz 9, FPG in Verbindung mit Paragraph 46, FPG sowie die Frist zur freiwilligen Ausreise liegen daher nicht mehr vor, weshalb diese Spruchpunkte ersatzlos zu beheben waren. Aus den angeführten Gründen war daher spruchgemäß zu entscheiden. Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (Vw

GG), BGBl. Nr. 10/1985 in der geltenden Fassung, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, in der geltenden Fassung, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzlichen Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzlichen Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist zwar zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2021:G305.2192709.1.00

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