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§ 20eArt. 133§ 41a§ 41§ 24§ 11§ 5§ 20gArt. 130§ 13§ 25aRIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum19.04.2021 GeschäftszahlI401 2240101-1 Spruch, I401 2240101-1/7E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Ri
§ 20eAusländerbeschäftigungsgesetz (Ausl
BG)“ in nicht öffentlicher Sitzung zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Gerhard AUER als Senatsvorsitzenden und die fachkundige Laienrichterin Dr. Karolina HOLAUS sowie den fachkundigen Laienrichter Florian GUGGENBICHLER als weitere Mitglieder des Senats über die Beschwerde des römisch 40 , vertreten durch Mag. Alfred WITZLSTEINER, Rechtsanwalt, Maria-Theresien-Straße 21/III, 6020 Innsbruck, gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice römisch 40 vom 23.12.2020, ABB-Nr. römisch 40 , betreffend „Bestätigung der Voraussetzungen
Paragraph 20 e, Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG)“ in nicht öffentlicher Sitzung zu Recht: A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Am 21.10.2020 stellte der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger der Volksrepublik China, bei der Bezirkshauptmannschaft XXXX einen Antrag auf Ausstellung einer „Rot-Weiß-Rot - Karte plus“
§ 41aAbs.
1 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG). Zur Prüfung der Voraussetzungen
§ 41aNAG in Verbindung mit § 20e Abs. 1 Z 2 Ausl
BG wurde dieser Antrag an das Arbeitsmarktservice XXXX (in der Folge als Arbeitsmarktservice bezeichnet) weitergeleitet. Am 21.10.2020 stellte der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger der Volksrepublik China, bei der Bezirkshauptmannschaft römisch 40 einen Antrag auf Ausstellung einer „Rot-Weiß-Rot - Karte plus“
Paragraph 41 a, Absatz eins, Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG). Zur Prüfung der Voraussetzungen
Paragraph 41 a, NAG in Verbindung mit Paragraph 20 e, Absatz eins, Ziffer 2, AuslBG wurde dieser Antrag an das Arbeitsmarktservice römisch 40 (in der Folge als Arbeitsmarktservice bezeichnet) weitergeleitet. Mit Bescheid vom 23.12.2020 wies das Arbeitsmarktservice diesen Antrag auf Ausstellung einer „Rot-Weiß-Rot - Karte plus“
§ 20eAbs. 1 Z 2 Ausländerbeschäftigungsgesetz (Ausl
BG) ab und versagte die Bestätigung betreffend die Erfüllung der Voraussetzungen
§ 20eAbs. 1 Z 2 Ausl
BG:Mit Bescheid vom 23.12.2020 wies das Arbeitsmarktservice diesen Antrag auf Ausstellung einer „Rot-Weiß-Rot - Karte plus“
Paragraph 20 e, Absatz eins, Ziffer 2, Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG) ab und versagte die Bestätigung betreffend die Erfüllung der Voraussetzungen
Paragraph 20 e, Absatz eins, Ziffer 2, AuslBG: Begründend wurde ausgeführt, dass dem Beschwerdeführer von der Aufenthaltsbehörde (in concreto vom Stadtmagistrat XXXX ) eine „Rot-Weiß-Rot - Karte“ als sonstige Schlüsselkraft
§ 41Abs. 2 Z 2 NAG i
Vm § 12b Abs. 1 AuslBG für den Zeitraum 07.11.2018 bis zum 07.11.2020 ausgestellt worden sei. Aus dem Versicherungszeitenauszug des Hauptverbandes der österreichischen Sozialversicherungsträger ergebe sich, dass er bei der XXXX (in der Folge als Arbeitgeberin bezeichnet) im Zeitraum vom 10.01.2019 bis 13.03.2020 und von 03.06. bis 07.11.2020 beschäftigt gewesen bzw. weiterhin beschäftigt sei. Die Arbeitgeberin habe in Reaktion auf das dem Beschwerdeführer eingeräumte Parteiengehör mit Schreiben vom 12.11.2020 mitgeteilt, dass der Beschwerdeführer die Lage nicht zu verantworten habe. Aufgrund der Corona-Krise seien alle Geschäfte von Mitte März bis Mai (- wie im Folgenden - ist das Jahr 2020 gemeint) geschlossen gewesen. Außerdem habe er in dieser Zeit keine Möglichkeit gehabt, einen anderen Job zu suchen; denn seine Rot-Weiß-Rot-Karte habe nur für das Restaurant der Arbeitgeberin gegolten. Da sie im März nicht vertraut mit der Kurzarbeit gewesen sei, seien vorerst alle Mitarbeiter entlassen worden. Danach sei ein Wechsel zur Kurzarbeit nicht mehr möglich gewesen. Da es dem Beschwerdeführer zwei Monate an Beschäftigungszeiten fehle, wäre die Arbeitgeberin bereit, diese im November und Dezember „aufzuholen“, solange die Regierung das Mitnehmen von Speisen zulasse. Begründend wurde ausgeführt, dass dem Beschwerdeführer von der Aufenthaltsbehörde (in concreto vom Stadtmagistrat römisch 40 ) eine „Rot-Weiß-Rot - Karte“ als sonstige Schlüsselkraft
Paragraph 41, Absatz 2, Ziffer 2, NAG in Verbindung mit Paragraph 12 b, Absatz eins, AuslBG für den Zeitraum 07.11.2018 bis zum 07.11.2020 ausgestellt worden sei. Aus dem Versicherungszeitenauszug des Hauptverbandes der österreichischen Sozialversicherungsträger ergebe sich, dass er bei der römisch 40 (in der Folge als Arbeitgeberin bezeichnet) im Zeitraum vom 10.01.2019 bis 13.03.2020 und von 03.
- bis 07.11.2020 beschäftigt gewesen bzw. weiterhin beschäftigt sei. Die Arbeitgeberin habe in Reaktion auf das dem Beschwerdeführer eingeräumte Parteiengehör mit Schreiben vom 12.11.2020 mitgeteilt, dass der Beschwerdeführer die Lage nicht zu verantworten habe. Aufgrund der Corona-Krise seien alle Geschäfte von Mitte März bis Mai (- wie im Folgenden - ist das Jahr 2020 gemeint) geschlossen gewesen. Außerdem habe er in dieser Zeit keine Möglichkeit gehabt, einen anderen Job zu suchen; denn seine Rot-Weiß-Rot-Karte habe nur für das Restaurant der Arbeitgeberin gegolten. Da sie im März nicht vertraut mit der Kurzarbeit gewesen sei, seien vorerst alle Mitarbeiter entlassen worden. Danach sei ein Wechsel zur Kurzarbeit nicht mehr möglich gewesen. Da es dem Beschwerdeführer zwei Monate an Beschäftigungszeiten fehle, wäre die Arbeitgeberin bereit, diese im November und Dezember „aufzuholen“, solange die Regierung das Mitnehmen von Speisen zulasse. Weiters legte das Arbeitsmakrtservice dar, dass der Beschwerdeführer in seinem Schriftsatz vom 18.12.2020 mitgeteilt habe, dass er durchgehend bei der XXXX an 591 Tagen beschäftigt gewesen sei und ihm 31 Tage fehlen würden. (In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass die Auflösung der XXXX am 12.12.2018 und die Eintragung der XXXX , welche mit Gesellschaftsvertrag vom 07.11.2018 errichtet wurde, am 14.12.2018 ins Firmenbuch eingetragen wurden.) Tatsächlich ließen sich die fehlenden Tage auf die Kündigung aller Mitarbeiter seitens der Arbeitgeberin aufgrund der COVID-19-Schließungen erklären. Ohne die COVID-19-Problematik wäre der Beschwerdeführer auch vom 14.
- bis 02.06.2020, das seien weitere 78 Tage, bei der Arbeitgeberin beschäftigt gewesen und hätte er damit problemlos die Voraussetzung für die Ausstellung der „Rot-Weiß-Rot-Karte plus“ erfüllt. Da es sich bei den mit COVID-19 verbundenen Maßnahmen um eine absolute Ausnahmesituation handle, werde ersucht, eine positive Entscheidung zu treffen.Weiters legte das Arbeitsmakrtservice dar, dass der Beschwerdeführer in seinem Schriftsatz vom 18.12.2020 mitgeteilt habe, dass er durchgehend bei der römisch 40 an 591 Tagen beschäftigt gewesen sei und ihm 31 Tage fehlen würden. (In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass die Auflösung der römisch 40 am 12.12.2018 und die Eintragung der römisch 40 , welche mit Gesellschaftsvertrag vom 07.11.2018 errichtet wurde, am 14.12.2018 ins Firmenbuch eingetragen wurden.) Tatsächlich ließen sich die fehlenden Tage auf die Kündigung aller Mitarbeiter seitens der Arbeitgeberin aufgrund der COVID-19-Schließungen erklären. Ohne die COVID-19-Problematik wäre der Beschwerdeführer auch vom 14.
- bis 02.06.2020, das seien weitere 78 Tage, bei der Arbeitgeberin beschäftigt gewesen und hätte er damit problemlos die Voraussetzung für die Ausstellung der „Rot-Weiß-Rot-Karte plus“ erfüllt. Da es sich bei den mit COVID-19 verbundenen Maßnahmen um eine absolute Ausnahmesituation handle, werde ersucht, eine positive Entscheidung zu treffen. In der Folge stellte das Arbeitsmarktservice fest, dass der Beschwerdeführer innerhalb der letzten 24 Monate 19 Monate und sieben Tage unter den für die Zulassung maßgeblichen Voraussetzungen bei der in der (evident gemeint: Rot-Weiß-Rot-) Karte angegebenen Arbeitgeberin beschäftigt gewesen sei. Den Stellungnahmen der Arbeitgeberin und des Beschwerdeführers hätten keine entscheidungsrelevanten Neuerungen entnommen werden können. Die für die „Rot-Weiß-Rot-Karte plus“ geforderte Mindestbeschäftigungsdauer von 21 Monaten sei nicht erfüllt, so dass der Antrag auf Ausstellung einer „Rot-Weiß-Rot - Karte plus“ iSd § 41a Abs. 1 NAG
§ 20eAbs. 1 Z 2 und Abs. 3 des Ausl
BG abzuweisen und die Bestätigung betreffend die Erfüllung der Voraussetzungen
§ 20eAbs. 1 Z 2 Ausl
BG zu versagen gewesen seien.In der Folge stellte das Arbeitsmarktservice fest, dass der Beschwerdeführer innerhalb der letzten 24 Monate 19 Monate und sieben Tage unter den für die Zulassung maßgeblichen Voraussetzungen bei der in der (evident gemeint: Rot-Weiß-Rot-) Karte angegebenen Arbeitgeberin beschäftigt gewesen sei. Den Stellungnahmen der Arbeitgeberin und des Beschwerdeführers hätten keine entscheidungsrelevanten Neuerungen entnommen werden können. Die für die „Rot-Weiß-Rot-Karte plus“ geforderte Mindestbeschäftigungsdauer von 21 Monaten sei nicht erfüllt, so dass der Antrag auf Ausstellung einer „Rot-Weiß-Rot - Karte plus“ iSd Paragraph 41 a, Absatz eins, NAG
Paragraph 20 e, Absatz eins, Ziffer 2 und Absatz 3, des AuslBG abzuweisen und die Bestätigung betreffend die Erfüllung der Voraussetzungen
Paragraph 20 e, Absatz eins, Ziffer 2, AuslBG zu versagen gewesen seien. Gegen diesen Bescheid richtet sich die Beschwerde des Beschwerdeführers vom 18.01.
- Er begründete sie damit, dass der Beschwerdeführer aufgrund der „Rot-Weiß-Rot-Karte“ seit 07.11.2018 bei der Arbeitgeberin arbeite. Die für zwei Jahre ausgestellte „Rot-Weiß-Rot-Karte“ wäre am 07.11.2020 abgelaufen. Rechtzeitig vor Ablauf dieser Frist habe er einen Antrag auf Verlängerung bzw. auf Abänderung derselben auf Ausstellung einer „Rot- Weiß-Rot-Karte plus“ bei der Aufenthaltsbehörde beantragt. Die Abweisung des Antrages auf Abänderung sei damit begründet worden, dass der Beschwerdeführer anstatt der durchgehenden Beschäftigung von 21 Monaten lediglich 591 Tage durchgehend bei der Arbeitgeberin beschäftigt gewesen sei. Die fehlenden Tage ließen sich dadurch erklären, dass zufolge der COVID-19-Pandemie deren Betrieb behördlich für 78 Tage geschlossen worden sei. Damit sei die Nichtbeschäftigung des Beschwerdeführers für diesen Zeitraum verbunden gewesen. Es möge in diesem Zusammenhang richtig sein, dass das NAG in Verbindung mit dem AuslBG eine durchgehende Beschäftigung für die Dauer von 21 Monaten verlange. Es sei aber Faktum, dass der Beschwerdeführer grundsätzlich die Voraussetzungen für die Ausstellung der „Rot-Weiß-Rot-Karte plus“ erfüllt hätte, wäre der Betrieb, in welchem er seit 07.11.2018 durchgehend beschäftigt gewesen sei, nicht für mehr als zwei Monate behördlich geschlossen worden. Bei den von der Behörde vorgenommenen COVID-19-Maßnahmen, insbesondere den Betriebsschließungen im Zeitraum März bis Mai 2020, handle es sich um eine absolute Ausnahmesituation, deren Eintritt in keinem Gesetz vorgesehen bzw. behandelt worden sei und werde. Erst die seit Mai 2020 stattfindende Corona-Gesetzgebung beschäftige sich mit dieser Problematik und den Auswirkungen auf die Wirtschaft sowie die Arbeitnehmer und Arbeitgeber. Infolge dessen gebe es selbstverständlich auch keinerlei klare Regelungen im NAG sowie dem AuslBG zu dieser COVID-19-Problematik. Faktum sei auch, dass der Beschwerdeführer nach Eröffnung des Betriebes am 03.06.2020 durchgehend bis heute legaliter im Betrieb der Arbeitgeberin gearbeitet habe. Selbst wenn am 07.11.2020 noch 39 Beschäftigungstage gefehlt hätten - dies ohne Verschulden des Beschwerdeführers - sei die Voraussetzung der durchgehenden Beschäftigung von 21 Monaten am 15.12.2020 erfüllt. Damit erfülle er ab diesem Zeitpunkt sämtliche Voraussetzungen des NAG und AuslBG. Unter Berücksichtigung der Ausnahmesituation und Anwendung der in jedem Gesetz vorgesehenen Spielräume wäre die Ausstellung der „Rot-Weiß-Rot-Karte plus“ möglich gewesen. In diesem Zusammenhang solle nicht unerwähnt bleiben, dass der Beschwerdeführer von der Arbeitgeberin nach der Betriebsschließung am 13.03.2020 eine Wiedereinstellungszusage gehabt habe. Er vertrete daher die Ansicht, dass die anzuwenden Gesetzesmaterialien unter Miteinbeziehung der COVID-19-Regelungen den Spielraum gewähren würden, mit dem Erreichen der 630 Beschäftigungstage mit 15.12.2020 die Voraussetzung für die Ausstellung der „Rot-Weiß-Rot-Karte plus“ als erfüllt anzusehen. Mit Schriftsatz vom 25.02.2021, eingelangt beim Bundesverwaltungsgericht am 04.03.3021, wobei das Arbeitsmarktservice die erhobene Beschwerde am 10.03.2021 per E-Mail übermittelte, legte es die Beschwerde samt Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht vor. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: Der oben unter Punkt I. dargelegte Verfahrensgang wird als entscheidungswesentlicher Sachverhalt festgestellt. Darüber hinaus werden folgende Feststellungen getroffen:Der oben unter Punkt römisch eins. dargelegte Verfahrensgang wird als entscheidungswesentlicher Sachverhalt festgestellt. Darüber hinaus werden folgende Feststellungen getroffen: 1.
- Dem Beschwerdeführer wurde von der Bürgermeisterin der Stadt XXXX (Stadtmagistrat XXXX ) ein vom 02.05.2018 bis 02.05.2020 gültiger Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot-Karte“
§ 41Abs.
2 Z 2 NAG mit der Berechtigung der Ausübung einer unselbständigen Erwerbstätigkeit als sonstige Schlüsselkraft bei der XXXX erteilt. Er war bei dieser Kommanditgesellschaft in der Zeit vom 14.
- bis 11.12.2018 als Arbeiter beschäftigt. 1.
- Dem Beschwerdeführer wurde von der Bürgermeisterin der Stadt römisch 40 (Stadtmagistrat römisch 40 ) ein vom 02.05.2018 bis 02.05.2020 gültiger Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot-Karte“
Paragraph 41, Absatz 2, Ziffer 2, NAG mit der Berechtigung der Ausübung einer unselbständigen Erwerbstätigkeit als sonstige Schlüsselkraft bei der römisch 40 erteilt. Er war bei dieser Kommanditgesellschaft in der Zeit vom 14.
- bis 11.12.2018 als Arbeiter beschäftigt. 1.
- Der Bürgermeister der Stadt XXXX (Stadtmagistrat XXXX ) erteilte dem Beschwerdeführer einen weiteren vom 07.11.2018 bis 07.11.2020 gültigen Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot-Karte“
§ 41Abs.
2 Z 2 NAG, der ihn zur Ausübung der Tätigkeit ausschließlich bei der Arbeitgeberin berechtigte. 1.2. Der Bürgermeister der Stadt römisch 40 (Stadtmagistrat römisch 40 ) erteilte dem Beschwerdeführer einen weiteren vom 07.11.2018 bis 07.11.2020 gültigen Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot-Karte“
Paragraph 41, Absatz 2, Ziffer 2, NAG, der ihn zur Ausübung der Tätigkeit ausschließlich bei der Arbeitgeberin berechtigte. Der Beschwerdeführer war nicht ab 07.11.2018, sondern in der Zeit vom 10.01.2019 bis 13.03.2020 bei der Arbeitgeberin beschäftigt, bezog in der Zeit vom 14.
- bis 02.06.2020 Arbeitslosengeld und übt seit 03.06.2020 bis 07.11.2020 (bzw. bis laufend) wieder bei der Arbeitgeberin eine Beschäftigung aus. Ein Karenzurlaub für eine verhältnismäßig kurze Dauer wurde zwischen dem Beschwerdeführer und der Arbeitgeberin nicht vereinbart. 1.
- Der Gegenstand des Unternehmens der Arbeitgeberin ist
- der Erwerb von Rechten aller Art (einschließlich des Eigentumsrechtes) an Grundstücken und Baulichkeiten mit oder ohne Einrichtung sowie deren Verwaltung.
- die Verwertung von Baulichkeiten und sonstiger Rechte.
- der Handel mit Waren aller Art.
- der Handel mit Waren aller "Art".
- der Betrieb eines Restaurants. Außerdem ist die Gesellschaft zu allen Handlungen, Geschäften und Maßnahmen berechtigt, die zur Erreichung des Gesellschaftszweckes förderlich erscheinen, wie insbesondere Erwerb und Pachtung von, sowie Beteiligung an anderen Unternehmen und Gesellschaften sowie die Übernahme der Geschäftsführung und Vertretung solcher Unternehmen und Gesellschaften.
- Beweiswürdigung: Die Feststellungen ergeben sich aus dem unzweifelhaften Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des Arbeitsmarktservice, die vom Beschwerdeführer im Übrigen unbestritten geblieben sind, sowie aus dem Beschwerdeschriftsatz. In der erhobenen Beschwerde wird insbesondere die rechtliche Beurteilung des Arbeitsmarktservice, dass der Beschwerdeführer die geforderte durchgehende Beschäftigung in der Dauer von 21 Monaten nicht erfüllt habe, mit der Begründung bekämpft, der Betrieb der Arbeitgeberin sei zufolge der COVID-19-Pandemie behördlich für 78 Tage geschlossen worden. Es habe sich um eine absolute Ausnahmesituation gehandelt. Seine Nichtbeschäftigung habe aus der nicht in seinem Einflussbereich gelegenen Betriebsschließung resultiert. Ergänzend wurden der Versicherungsdatenauszug, der Auszug aus dem den Beschwerdeführer betreffenden Informationsverbundsystem Zentrales Fremdenregister, aus dem sich die befristete Erteilung der Aufenthaltstitel nach dem NAG ergeben, sowie der Firmenbuchauszug (samt dem Gesellschaftsvertrag) die XXXX betreffend jeweils vom 22.03.2021 eingeholt. Dass der Beschwerdeführer nicht schon - wie er in der Beschwerde behauptet - seit 07.11.2018 bei der Arbeitgeberin beschäftigt war, ergibt sich aus dem vorliegenden Versicherungsdatenauszug, wonach er bis 11.12.2018 bei der XXXX gearbeitet hatte und sich die Versicherungszeiten bei der Arbeitgeberin auf den Zeitraum ab 10.01.2019 erstreckten. Ergänzend wurden der Versicherungsdatenauszug, der Auszug aus dem den Beschwerdeführer betreffenden Informationsverbundsystem Zentrales Fremdenregister, aus dem sich die befristete Erteilung der Aufenthaltstitel nach dem NAG ergeben, sowie der Firmenbuchauszug (samt dem Gesellschaftsvertrag) die römisch 40 betreffend jeweils vom 22.03.2021 eingeholt. Dass der Beschwerdeführer nicht schon - wie er in der Beschwerde behauptet - seit 07.11.2018 bei der Arbeitgeberin beschäftigt war, ergibt sich aus dem vorliegenden Versicherungsdatenauszug, wonach er bis 11.12.2018 bei der römisch 40 gearbeitet hatte und sich die Versicherungszeiten bei der Arbeitgeberin auf den Zeitraum ab 10.01.2019 erstreckten. Die Beschäftigung kann sich um bestimmte, in § 20e Abs. 2 AuslBG genannte Zeiträume, wie beispielsweise einen vereinbarten Karenzurlaub für eine verhältnismäßig kurze Dauer verlängern. Dass deren Voraussetzungen vorgelegen wären, brachte der Beschwerdeführer im gesamten (Beschwerde-) Verfahren nicht vor.Die Beschäftigung kann sich um bestimmte, in Paragraph 20 e, Absatz 2, AuslBG genannte Zeiträume, wie beispielsweise einen vereinbarten Karenzurlaub für eine verhältnismäßig kurze Dauer verlängern. Dass deren Voraussetzungen vorgelegen wären, brachte der Beschwerdeführer im gesamten (Beschwerde-) Verfahren nicht vor.
- Rechtliche Beurteilung: Zu Spruchpunkt A): 3.
- Rechtslage: Da der Beschwerdeführer nach dem Bezug von Arbeitslosengeld am 03.06.2020 seine Beschäftigung bei der Arbeitgeberin wieder aufnahm, wird auf die bis zu diesem Zeitpunkt für das Gastgewerbe geltende Rechtslage Bezug genommen. 3.
- § 41a Abs. 1 des NAG (in der Fassung BGBl. I Nr. 145/2020) lautet: 3.
- Paragraph 41 a, Absatz eins, des NAG (in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 145 aus 2020,) lautet: „
(1)Drittstaatsangehörigen kann in einem Verfahren
§ 24Abs. 4 oder § 26 ein Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot - Karte plus“ erteilt werden, wenn„
(1)Drittstaatsangehörigen kann in einem Verfahren
Paragraph 24, Absatz 4, oder Paragraph 26, ein Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot - Karte plus“ erteilt werden, wenn 1. sie bereits zwei Jahre einen Aufenthaltstitel
§ 41Abs.
1 oder 2 besitzen,1. sie bereits zwei Jahre einen Aufenthaltstitel
Paragraph 41, Absatz eins, oder 2 besitzen,
- sie die Voraussetzungen des
- Teiles erfüllen und
- eine Mitteilung
§ 20eAbs. 1 Z 2 Ausl
BG vorliegt.“3. eine Mitteilung
Paragraph 20 e, Absatz eins, Ziffer 2, AuslBG vorliegt.“ 3.3.
§ 20eAbs. 1 Z 2 Ausl
BG (in der Fassung BGBl. I Nr. 66/2017) hat vor Erteilung einer „Rot-Weiß-Rot - Karte plus“ (§ 41a Abs. 1, 2 und 7, § 47 Abs. 4, § 56 Abs. 3 NAG) im Falle der Z 1 die nach dem Wohnsitz des Ausländers oder der Ausländerin, im Falle der Z 2 oder 3 die nach dem Betriebssitz des Arbeitgebers oder der Arbeitgeberin zuständige regionale Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice der nach dem NAG zuständigen Behörde zu bestätigen, dass der Ausländer oder die Ausländerin als InhaberIn einer „Rot-Weiß-Rot - Karte“ innerhalb der letzten 24 Monate 21 Monate unter den für die Zulassung maßgeblichen Voraussetzungen beschäftigt war.3.3.
Paragraph 20 e, Absatz eins, Ziffer 2, AuslBG (in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 66 aus 2017,) hat vor Erteilung einer „Rot-Weiß-Rot - Karte plus“ (Paragraph 41 a, Absatz eins, 2 und 7, Paragraph 47, Absatz 4,, Paragraph 56, Absatz 3, NAG) im Falle der Ziffer eins, die nach dem Wohnsitz des Ausländers oder der Ausländerin, im Falle der Ziffer 2, oder 3 die nach dem Betriebssitz des Arbeitgebers oder der Arbeitgeberin zuständige regionale Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice der nach dem NAG zuständigen Behörde zu bestätigen, dass der Ausländer oder die Ausländerin als InhaberIn einer „Rot-Weiß-Rot - Karte“ innerhalb der letzten 24 Monate 21 Monate unter den für die Zulassung maßgeblichen Voraussetzungen beschäftigt war.
Abs. 2 leg. cit. gelten als Beschäftigung im Sinne des Abs. 1 Z 2 und 3 auch ZeitenGemäß Absatz 2, leg. cit. gelten als Beschäftigung im Sinne des Absatz eins, Ziffer 2 und 3 auch Zeiten
- eines Erholungsurlaubes,
- des Wochengeldbezugs,
- einer Karenz nach dem Mutterschutzgesetz 1979 - MSchG, BGBl. Nr. 221, dem Väter-Karenzgesetz - VKG, BGBl. Nr. 651/1989, oder dem Landarbeitsgesetz 1984,
- einer Karenz nach dem Mutterschutzgesetz 1979 - MSchG, BGBl. Nr. 221, dem Väter-Karenzgesetz - VKG, Bundesgesetzblatt Nr. 651 aus 1989,, oder dem Landarbeitsgesetz 1984,
- einer Bildungskarenz
§ 11AVRAG,4.
einer Bildungskarenz
Paragraph 11, AVRAG,
- eines sonstigen, für eine verhältnismäßig kurze Dauer vereinbarten Karenzurlaubes und
- einer Krankheit, für deren Dauer das Entgeltfortzahlungsgesetz - EFZG, BGBl. Nr. 399/1974, das Angestelltengesetz, BGBl. Nr. 1921, oder § 1154b des Allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches (ABGB), JGS Nr. 946/1811, gilt.
- einer Krankheit, für deren Dauer das Entgeltfortzahlungsgesetz - EFZG, Bundesgesetzblatt Nr. 399 aus 1974,, das Angestelltengesetz, BGBl. Nr. 1921, oder Paragraph 1154 b, des Allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches (ABGB), JGS Nr. 946 aus 1811,, gilt. 3.
- Am 16.03.2020 trat das („Sammel-“) Bundesgesetz, BGBl. I Nr. 12/2020, mit dem unter anderem ein Bundesgesetz betreffend vorläufige Maßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 (in der Folge: COVID-19-Maßnahmengesetz) erlassen sowie das Arbeitsmarktpolitik-Finanzierungsgesetz, das Arbeitsmarktservicegesetz und das Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz geändert werden, in Kraft. 3.
- Am 16.03.2020 trat das („Sammel-“) Bundesgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 12 aus 2020,, mit dem unter anderem ein Bundesgesetz betreffend vorläufige Maßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 (in der Folge: COVID-19-Maßnahmengesetz) erlassen sowie das Arbeitsmarktpolitik-Finanzierungsgesetz, das Arbeitsmarktservicegesetz und das Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz geändert werden, in Kraft. § 3 des COVID-19-Maßnahmengesetzes lautete samt Überschrift (auszugsweise) wie folgt:Paragraph 3, des COVID-19-Maßnahmengesetzes lautete samt Überschrift (auszugsweise) wie folgt: „Betreten von Betriebsstätten zum Zweck des Erwerbs von Waren und Dienstleistungen sowie Arbeitsorte §
- Beim Auftreten von COVID-19 kann der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz durch Verordnung das Betreten von Betriebsstätten oder nur bestimmten Betriebsstätten zum Zweck des Erwerbs von Waren und Dienstleistungen oder Arbeitsorte im Sinne des § 2 Abs. 3 ArbeitnehmerInnenschutzgesetz untersagen, soweit dies zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 erforderlich ist. In der Verordnung kann geregelt werden, in welcher Zahl und zu welcher Zeit jene Betriebsstätten betreten werden dürfen, die vom Betretungsverbot ausgenommen sind. Darüber hinaus kann geregelt werden, unter welchen bestimmten Voraussetzungen oder Auflagen Betriebsstätten oder Arbeitsorte betreten werden dürfen.Paragraph eins, Beim Auftreten von COVID-19 kann der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz durch Verordnung das Betreten von Betriebsstätten oder nur bestimmten Betriebsstätten zum Zweck des Erwerbs von Waren und Dienstleistungen oder Arbeitsorte im Sinne des Paragraph 2, Absatz 3, ArbeitnehmerInnenschutzgesetz untersagen, soweit dies zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 erforderlich ist. In der Verordnung kann geregelt werden, in welcher Zahl und zu welcher Zeit jene Betriebsstätten betreten werden dürfen, die vom Betretungsverbot ausgenommen sind. Darüber hinaus kann geregelt werden, unter welchen bestimmten Voraussetzungen oder Auflagen Betriebsstätten oder Arbeitsorte betreten werden dürfen. …“ 3.5.
- § 3 der Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz betreffend vorläufige Maßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 lautete in der Stammfassung BGBl. II 96/2020 (in der Folge: Maßnahmenverordnung-96) wie folgt:3.5.
- Paragraph 3, der Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz betreffend vorläufige Maßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 lautete in der Stammfassung Bundesgesetzblatt Teil 2, 96 aus 2020, (in der Folge: Maßnahmenverordnung-96) wie folgt: „
(1)Das Betreten von Betriebsstätten sämtlicher Betriebsarten der Gastgewerbe ist untersagt.
(2)Abs. 1 gilt nicht für Gastgewerbetriebe, welche innerhalb folgender Einrichtungen betrieben werden:
(2)Absatz eins, gilt nicht für Gastgewerbetriebe, welche innerhalb folgender Einrichtungen betrieben werden:
- Kranken- und Kuranstalten;
- Pflegeanstalten und Seniorenheime;
- Einrichtungen zur Betreuung und Unterbringung von Kindern und Jugendlichen einschließlich Schulen und Kindergärten;
- Betrieben, wenn diese ausschließlich durch Betriebsangehörige genützt werden dürfen.
(3)Abs. 1 gilt nicht für Beherbergungsbetriebe, wenn in der Betriebsstätte Speisen und Getränke ausschließlich an Beherbergungsgäste verabreicht und ausgeschenkt werden.
(3)Absatz eins, gilt nicht für Beherbergungsbetriebe, wenn in der Betriebsstätte Speisen und Getränke ausschließlich an Beherbergungsgäste verabreicht und ausgeschenkt werden.
(4)Abs. 1 gilt nicht für Campingplätze und öffentlichen Verkehrsmitteln, wenn dort Speisen und Getränke ausschließlich an Gäste des Campingplatzes bzw öffentlicher Verkehrsmitteln verabreicht und ausgeschenkt werden.
(4)Absatz eins, gilt nicht für Campingplätze und öffentlichen Verkehrsmitteln, wenn dort Speisen und Getränke ausschließlich an Gäste des Campingplatzes bzw öffentlicher Verkehrsmitteln verabreicht und ausgeschenkt werden.
(5)Abs. 1 gilt nicht für Lieferservice."
(5)Absatz eins, gilt nicht für Lieferservice." 3.5.
- Dem § 3 dieser Stammfassung wurde mit der Novelle BGBl II Nr. 130/2020 der folgende Absatz 6 angefügt: 3.5.
- Dem Paragraph 3, dieser Stammfassung wurde mit der Novelle Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 130 aus 2020, der folgende Absatz 6 angefügt: „
(6)Die Abholung vorbestellter Speisen ist zulässig, sofern diese nicht vor Ort konsumiert werden und sichergestellt ist, dass gegenüber anderen Personen dabei ein Abstand von mindestens einem Meter eingehalten wird.“ § 3 Maßnahmenverordnung-96 ist in seiner Stammfassung (BGBl. Nr. II 96/2020) am 17.03.2020 in Kraft getreten und galt bis zu seinem
§ 5Abs.
1 Maßnahmenverordnung-96 in der Fassung BGBl. Nr. II 151/2020 normierten Außerkrafttreten mit 30.04.
- Der mit der Novelle BGBl. Nr. II 130/2020 neu angefügte, am 03.
- 2020 in Kraft getretene Abs. 6 (über die Abholung vorbestellter Speisen) trat ebenfalls mit 30.04.2020 außer Kraft.Paragraph 3, Maßnahmenverordnung-96 ist in seiner Stammfassung Bundesgesetzblatt Nr. römisch zwei 96 aus 2020,) am 17.03.2020 in Kraft getreten und galt bis zu seinem
Paragraph 5, Absatz eins, Maßnahmenverordnung-96 in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr. römisch zwei 151 aus 2020, normierten Außerkrafttreten mit 30.04.
- Der mit der Novelle Bundesgesetzblatt Nr. römisch zwei 130 aus 2020, neu angefügte, am 03.
- 2020 in Kraft getretene Absatz 6, (über die Abholung vorbestellter Speisen) trat ebenfalls mit 30.04.2020 außer Kraft. 3.5.
- Mit BGBl. Nr. II 151/2020 und BGBl. Nr. II 162/2020 wurde § 3 Maßnahmenverordnung-96 in der zuvor zitierten Fassung nicht geändert.3.5.
- Mit Bundesgesetzblatt Nr. römisch zwei 151 aus 2020, und Bundesgesetzblatt Nr. römisch zwei 162 aus 2020, wurde Paragraph 3, Maßnahmenverordnung-96 in der zuvor zitierten Fassung nicht geändert. 3.5.4.
- § 6 der Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz, BGBl. II Nr. 197/2020, betreffend Lockerungen der Maßnahmen, die zur Bekämpfung der Verbreitung von COVID-19 ergriffen wurden (COVID-19-Lockerungsverordnung - COVID-19-LV) (in der Folge: COVID-19-LV) samt Überschrift lautete: 3.5.4.
- Paragraph 6, der Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 197 aus 2020,, betreffend Lockerungen der Maßnahmen, die zur Bekämpfung der Verbreitung von COVID-19 ergriffen wurden (COVID-19-Lockerungsverordnung - COVID-19-LV) (in der Folge: COVID-19-LV) samt Überschrift lautete: „Gastgewerbe § 6.
(1)Das Betreten von Betriebsstätten sämtlicher Betriebsarten der Gastgewerbe ist unter den in dieser Bestimmung genannten Voraussetzungen zulässig.Paragraph 6,
(1)Das Betreten von Betriebsstätten sämtlicher Betriebsarten der Gastgewerbe ist unter den in dieser Bestimmung genannten Voraussetzungen zulässig.
(2)Der Betreiber darf das Betreten der Betriebsstätte für Kunden nur im Zeitraum zwischen 06.00 und 23.00 Uhr zulassen. Restriktivere Sperrstunden und Aufsperrstunden aufgrund anderer Rechtsvorschriften bleiben unberührt.
(3)Der Betreiber hat sicherzustellen, dass die Konsumation von Speisen und Getränken nicht in unmittelbarer Nähe der Ausgabestelle erfolgt.
(4)Der Betreiber hat die Verabreichungsplätze so einzurichten, dass zwischen den Besuchergruppen ein Abstand von mindestens einem Meter besteht. Dies gilt nicht, wenn durch geeignete Schutzmaßnahmen zur räumlichen Trennung das Infektionsrisiko minimiert werden kann.
(5)Der Betreiber darf Besuchergruppen nur einlassen, wenn diese
- aus maximal vier Erwachsenen zuzüglich ihrer minderjährigen Kinder oder minderjährigen Kindern, denen gegenüber Obsorgepflichten vorhanden sind, bestehen oder
- aus Personen bestehen, die im gemeinsamen Haushalt leben. Der gemeinsame Einlass von mehreren zusammengehörenden Besuchergruppen ist nach Maßgabe des Abs. 4 möglich.Der gemeinsame Einlass von mehreren zusammengehörenden Besuchergruppen ist nach Maßgabe des Absatz 4, möglich.
(6)Der Betreiber hat sicherzustellen, dass jeder Kunde in geschlossenen Räumen der Betriebsstätte durch den Betreiber oder einen Mitarbeiter platziert wird.
(7)Der Betreiber hat sicherzustellen, dass er und seine Mitarbeiter bei Kundenkontakt eine den Mund- und Nasenbereich abdeckende mechanische Schutzvorrichtung tragen, sofern zwischen den Personen keine sonstige geeignete Schutzvorrichtung zur räumlichen Trennung vorhanden ist, die das gleiche Schutzniveau gewährleistet.
(8)Vom erstmaligen Betreten der Betriebsstätte bis zum Einfinden am Verabreichungsplatz hat der Kunde gegenüber anderen Personen, die nicht zu seiner Besuchergruppe gehören, einen Abstand von mindestens einem Meter einzuhalten und in geschlossenen Räumen eine den Mund- und Nasenbereich abdeckende mechanische Schutzvorrichtung zu tragen. Beim Verlassen des Verabreichungsplatzes hat der Kunde gegenüber anderen Personen, die nicht zu seiner Besuchergruppe gehören, einen Abstand von mindestens einem Meter einzuhalten.
(9)Der Betreiber hat sicherzustellen, dass sich am Verabreichungsplatz keine Gegenstände befinden, die zum gemeinsamen Gebrauch durch die Kunden bestimmt sind. Selbstbedienung ist nur zulässig, wenn die Speisen und Getränke vom Betreiber oder einem Mitarbeiter ausgegeben werden oder zur Entnahme vorportionierter und abgedeckter Speisen und Getränke.
(10)Bei der Abholung vorbestellter Speisen und/oder Getränke ist sicherzustellen, dass diese nicht vor Ort konsumiert werden und gegenüber Personen, die nicht im gemeinsamen Haushalt leben, ein Abstand von mindestens einem Meter eingehalten wird sowie eine den Mund- und Nasenbereich abdeckende mechanische Schutzvorrichtung getragen wird. Bei der Abholung können zusätzlich auch nicht vorbestellte Getränke mitgenommen werden.
(11)Die Abs. 1 bis 10 gelten nicht für Betriebsarten der Gastgewerbe, die innerhalb folgender Einrichtungen betrieben werden:
(11)Die Absatz eins bis 10 gelten nicht für Betriebsarten der Gastgewerbe, die innerhalb folgender Einrichtungen betrieben werden: 1. Krankenanstalten und Kureinrichtungen; 2. Pflegeanstalten und Seniorenheime; 3. Einrichtungen zur Betreuung und Unterbringung von Kindern und Jugendlichen einschließlich Schulen und Kindergärten; 4. Betrieben, wenn diese ausschließlich durch Betriebsangehörige genützt werden dürfen; 5. Massenbeförderungsmittel." § 6 COVID-19-LV ist in seiner Stammfassung am 01.05.2020 in Kraft und mit Ablauf des 14.05.2020 außer Kraft getreten.Paragraph 6, COVID-19-LV ist in seiner Stammfassung am 01.05.2020 in Kraft und mit Ablauf des 14.05.2020 außer Kraft getreten. 3.5.4.2. Mit BGBl. II Nr. 207/2020 wurde § 6 COVID-19-LV insoweit geändert, als der letzte Satz des Abs. 5 und der Halbsatz des § 7 entfielen. 3.5.4.2. Mit Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 207 aus 2020, wurde Paragraph 6, COVID-19-LV insoweit geändert, als der letzte Satz des Absatz 5 und der Halbsatz des Paragraph 7, entfielen. Diese Novelle trat mit 15.05.2020 in Kraft (s. § 13 Abs. 3 COVID -19-LV).Diese Novelle trat mit 15.05.2020 in Kraft (s. Paragraph 13, Absatz 3, COVID -19-LV). Mit der COVID-19-LV (und der Novelle) erfuhr § 6 somit insoweit eine Änderung, als das Betreten von Gastgewerben unter bestimmten Voraussetzungen zulässig war.Mit der COVID-19-LV (und der Novelle) erfuhr Paragraph 6, somit insoweit eine Änderung, als das Betreten von Gastgewerben unter bestimmten Voraussetzungen zulässig war. 3.5.4.3. Mit der Novelle BGBl. II Nr. 231/2020, wurde dem § 6 Abs. 5 der Satz „Der gemeinsame Einlass von mehreren zusammengehörenden Besuchergruppen ist nach Maßgabe des Abs. 4 möglich.“ angefügt. Der Abs. 7 des § 6 in dieser Fassung lautete: „Der Betreiber hat sicherzustellen, dass er und seine Mitarbeiter bei Kundenkontakt eine den Mund- und Nasenbereich abdeckende mechanische Schutzvorrichtung tragen, sofern zwischen den Personen keine sonstige geeignete Schutzvorrichtung zur räumlichen Trennung vorhanden ist, die das gleiche Schutzniveau gewährleistet.“3.5.4.3. Mit der Novelle Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 231 aus 2020,, wurde dem Paragraph 6, Absatz 5, der Satz „Der gemeinsame Einlass von mehreren zusammengehörenden Besuchergruppen ist nach Maßgabe des Absatz 4, möglich.“ angefügt. Der Absatz 7, des Paragraph 6, in dieser Fassung lautete: „Der Betreiber hat sicherzustellen, dass er und seine Mitarbeiter bei Kundenkontakt eine den Mund- und Nasenbereich abdeckende mechanische Schutzvorrichtung tragen, sofern zwischen den Personen keine sonstige geeignete Schutzvorrichtung zur räumlichen Trennung vorhanden ist, die das gleiche Schutzniveau gewährleistet.“ § 6 Abs. 5 und 7 traten mit Ablauf des 28.05.2020 in Kraft. Paragraph 6, Absatz 5 und 7 traten mit Ablauf des 28.05.2020 in Kraft. 3.5.4.4. Mit BGBl. Nr. II 239/2020 und BGBl. Nr. II 246/2020 (4. Covid-19-LV-Novelle in Kraft getreten am 30.05.2020) wurde § 6 COVID-19-LV nicht geändert.3.5.4.4. Mit Bundesgesetzblatt Nr. römisch zwei 239 aus 2020, und Bundesgesetzblatt Nr. römisch zwei 246 aus 2020, (4. Covid-19-LV-Novelle in Kraft getreten am 30.05.2020) wurde Paragraph 6, COVID-19-LV nicht geändert. Mit BGBl. II Nr. 266/2020 wurde § 6 insoweit geändert, als Abs. 5, in Abs. 8 erster Satz die Wortfolge „und in geschlossenen Räumen eine den Mund- und Nasenbereich abdeckende mechanische Schutzvorrichtung zu tragen.“ und Abs. 10 entfielen.Mit Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 266 aus 2020, wurde Paragraph 6, insoweit geändert, als Absatz 5,, in Absatz 8, erster Satz die Wortfolge „und in geschlossenen Räumen eine den Mund- und Nasenbereich abdeckende mechanische Schutzvorrichtung zu tragen.“ und Absatz 10, entfielen. § 6 in der zuletzt zitierten Fassung trat mit Ablauf 14.06.2020, somit nach dem Zeitpunkt der Wiederaufnahme der Tätigkeit des Beschwerdeführers bei der Arbeitgeberin, in Kraft. Paragraph 6, in der zuletzt zitierten Fassung trat mit Ablauf 14.06.2020, somit nach dem Zeitpunkt der Wiederaufnahme der Tätigkeit des Beschwerdeführers bei der Arbeitgeberin, in Kraft. 3.6. Anwendung der Rechtslage auf den Beschwerdefall: Der Beschwerdeführer erhielt von der Aufenthaltsbehörde eine (weitere) mit 24 Monaten befristete, vom 07.11.2018 bis 07.11.2020 gültige „Rot-Weiß-Rot - Karte“ (§ 41 Abs. 1 NAG), die ihm die Aufnahme der Beschäftigung bei der im Antrag angegebenen Arbeitgeberin erlaubte. Der Beschwerdeführer erhielt von der Aufenthaltsbehörde eine (weitere) mit 24 Monaten befristete, vom 07.11.2018 bis 07.11.2020 gültige „Rot-Weiß-Rot - Karte“ (Paragraph 41, Absatz eins, NAG), die ihm die Aufnahme der Beschäftigung bei der im Antrag angegebenen Arbeitgeberin erlaubte. Entgegen der vom Arbeitsmarktservice und dem Beschwerdeführer erkennbar vertretenen Ansicht setzt § 20e Abs. 1 Z 2 AuslBG nicht eine „durchgehende“ Beschäftigung von 21 Monaten innerhalb der letzten 24 Monate beim selben Arbeitgeber voraus. Abgesehen von den für die Zulassung maßgeblichen Voraussetzungen genügt es für die Ausstellung einer „Rot-Weiß-Rot-Karte plus“, dass der Beschwerdeführer innerhalb von 24 Monaten zumindest 21 Monate entsprechend seiner Qualifikation bei einem bestimmten Arbeitgeber bzw. der Arbeitgeberin eine Beschäftigung ausübte. Damit wird den Vertragsparteien des Arbeitsverhältnisses ein gewisser zeitlich flexibel handhabbarer privatautonomer Gestaltungspielraum eingeräumt, die Dauer der Unterbrechung(
- en)der Beschäftigung innerhalb des Zeitrahmens von 24 Monaten im Einvernehmen zu bestimmen. Entgegen der vom Arbeitsmarktservice und dem Beschwerdeführer erkennbar vertretenen Ansicht setzt Paragraph 20 e, Absatz eins, Ziffer 2, AuslBG nicht eine „durchgehende“ Beschäftigung von 21 Monaten innerhalb der letzten 24 Monate beim selben Arbeitgeber voraus. Abgesehen von den für die Zulassung maßgeblichen Voraussetzungen genügt es für die Ausstellung einer „Rot-Weiß-Rot-Karte plus“, dass der Beschwerdeführer innerhalb von 24 Monaten zumindest 21 Monate entsprechend seiner Qualifikation bei einem bestimmten Arbeitgeber bzw. der Arbeitgeberin eine Beschäftigung ausübte. Damit wird den Vertragsparteien des Arbeitsverhältnisses ein gewisser zeitlich flexibel handhabbarer privatautonomer Gestaltungspielraum eingeräumt, die Dauer der Unterbrechung(
- en)der Beschäftigung innerhalb des Zeitrahmens von 24 Monaten im Einvernehmen zu bestimmen. Der Beschwerdeführer vertritt die Ansicht, dass er die für die Ausstellung der „Rot-Weiß-Rot Karte plus“ erforderlichen 39 Beschäftigungstage verrichtet hätte, wenn der Betrieb der Arbeitgeberin nicht Corona-bedingt von der Behörde für 78 Tage geschlossen worden wäre. Bei den COVID-19-Maßnahmen, insbesondere den Betriebsschließungen von März bis Mai 2020, habe es sich um eine absolute, in keinem Gesetz, so auch nicht im NAG oder im AuslBG, geregelte Ausnahmesituation gehandelt. Unter Berücksichtigung dieser Ausnahmesituation und Anwendung des in jedem Gesetz vorgesehenen Spielraums hätte dem Beschwerdeführer mit Erreichen der 630 Beschäftigungstage mit 15.12.2020 die „Rot-Weiß-Rot-Karte plus“ ausgestellt werden können. Dieser Auffassung ist entgegen zu halten, dass weder das AuslBG, noch das NAG oder die Covid-19-Maßnahmengesetze eine „Generalklausel“ enthalten, wonach im Fall der durch den Gesetzgeber und den zuständigen Bundesminister angeordneten Betretungsverbote oder Betriebsschließungen von Gastronomiebetrieben für die Dauer der Nichtbeschäftigung das Weiterbestehen von Arbeitsverhältnissen fingiert würde bzw. in Gastronomiebetrieben die Dauer der auf die Covid-Maßnahme zurückzuführende Nichtbeschäftigung als weitere Versicherungszeiten oder als Ersatzzeiten (der Arbeitslosigkeit, der Krankheit, der Kindererziehung etc.) anzuerkennen wären. Darüber hinaus sehen das AuslBG, das NAG oder die Covid-19-Maßnahmengesetze keinen Ermessensspielraum vor, wie er - so die Ansicht des Beschwerdeführers - in jedem Gesetz vorgesehen sei. Der Beschwerdeführer legt nicht dar, nach welchen (gesetzlichen) Kriterien eine zu seinen Gunsten vorzunehmende Interessenabwägung vorzunehmen wäre. Die Ausstellung der von ihm beantragten „Rot-Weiß-Rot-Karte plus“ nach § 20e AuslBG ist kein Ermessensakt, vielmehr besteht bei Vorliegen der im § 20e Abs. 1 Z 2 AuslBG normierten Tatbestandsvoraussetzungen ein Rechtsanspruch auf Ausstellung der „Rot-Weiß-Rot-Karte plus“. Liegen diese Voraussetzungen nicht vor, besteht auch der Rechtsanspruch nicht. Darüber hinaus sehen das AuslBG, das NAG oder die Covid-19-Maßnahmengesetze keinen Ermessensspielraum vor, wie er - so die Ansicht des Beschwerdeführers - in jedem Gesetz vorgesehen sei. Der Beschwerdeführer legt nicht dar, nach welchen (gesetzlichen) Kriterien eine zu seinen Gunsten vorzunehmende Interessenabwägung vorzunehmen wäre. Die Ausstellung der von ihm beantragten „Rot-Weiß-Rot-Karte plus“ nach Paragraph 20 e, AuslBG ist kein Ermessensakt, vielmehr besteht bei Vorliegen der im Paragraph 20 e, Absatz eins, Ziffer 2, AuslBG normierten Tatbestandsvoraussetzungen ein Rechtsanspruch auf Ausstellung der „Rot-Weiß-Rot-Karte plus“. Liegen diese Voraussetzungen nicht vor, besteht auch der Rechtsanspruch nicht. Im Übrigen übersieht der Beschwerdeführer, dass nach der Maßnahmenverordnung-96 und COVID-19-LV (in den jeweils geltenden Fassungen) für die Arbeitgeberin trotz Bestehens eines Betretungsverbotes von Betriebsstätten sämtlicher Betriebsarten der Gastgewerbe - immer - die Möglichkeit eines Lieferservice, welches täglich und rund um die Uhr möglich war, bestand. Nach § 3 Abs. 6 der Maßnahmenverordnung-96 in der Fassung BGBl. II Nr. 130/2020 war ab dem 03.04.2020 unter den normierten Voraussetzungen zudem die Ausgabe und Abholung vorbestellter Speisen zulässig. Mit der am 15.05.2020 in Kraft getretenen Novelle BGBl. II Nr. 207/2020 erfuhr § 6 insoweit eine Änderung, als das Betreten von Gastgewerben unter bestimmten Voraussetzungen zulässig war. Von diesen Möglichkeiten der weiteren Beschäftigung des Beschwerdeführers im Rahmen des Lieferservice oder Vorbereitung von Speisen zur Abholung machte die Arbeitgeberin keinen Gebrauch. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass das Arbeitsverhältnis des Beschwerdeführers bereits vor Inkrafttreten des COVID-19-Maßnahmengesetzes (BGBl. I Nr. 12/2020) mit 16.03.2020 und der Maßnahmenverordnung-96 mit 17.03.2020 am 13.03.2020 geendet hat. Im Übrigen übersieht der Beschwerdeführer, dass nach der Maßnahmenverordnung-96 und COVID-19-LV (in den jeweils geltenden Fassungen) für die Arbeitgeberin trotz Bestehens eines Betretungsverbotes von Betriebsstätten sämtlicher Betriebsarten der Gastgewerbe - immer - die Möglichkeit eines Lieferservice, welches täglich und rund um die Uhr möglich war, bestand. Nach Paragraph 3, Absatz 6, der Maßnahmenverordnung-96 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 130 aus 2020, war ab dem 03.04.2020 unter den normierten Voraussetzungen zudem die Ausgabe und Abholung vorbestellter Speisen zulässig. Mit der am 15.05.2020 in Kraft getretenen Novelle Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 207 aus 2020, erfuhr Paragraph 6, insoweit eine Änderung, als das Betreten von Gastgewerben unter bestimmten Voraussetzungen zulässig war. Von diesen Möglichkeiten der weiteren Beschäftigung des Beschwerdeführers im Rahmen des Lieferservice oder Vorbereitung von Speisen zur Abholung machte die Arbeitgeberin keinen Gebrauch. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass das Arbeitsverhältnis des Beschwerdeführers bereits vor Inkrafttreten des COVID-19-Maßnahmengesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 12 aus 2020,) mit 16.03.2020 und der Maßnahmenverordnung-96 mit 17.03.2020 am 13.03.2020 geendet hat. Der Beschwerdeführer war in der Zeit vom 07.11.2018, das ist der Zeitpunkt des Beginns der Gültigkeitsdauer der „Rot-Weiß-Rot-Karte“, bis 09.01.2019 und vom 14.03. bis 02.06.2020 nicht bei der Arbeitgeberin beschäftigt. Damit war er innerhalb von 24 Monaten bzw. im Zeitraum vom 07.11.2018 bis 07.11.2020 nicht (zumindest) 21 Monate beschäftigt. Daran kann der Umstand, dass diese Beschäftigungsdauer am 05.12.2020 erreicht wurde, nichts ändern. Das Arbeitsmakrtservice gelangte im konkreten Fall zu Recht zum Ergebnis, dass der Beschwerdeführer die für die Ausstellung der „Rot-Weiß-Rot-Karte plus“ erforderlichen Beschäftigungszeiten von 21 Monaten nicht aufwies. 4. Der Beschwerdeführer stellte zudem den Antrag, der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. 4.1.
§ 20gAbs. 4 Ausl
BG haben Beschwerden gegen den Widerruf einer Sicherungsbescheinigung, einer Beschäftigungsbewilligung, einer Entsendebewilligung oder eines Befreiungsscheines keine aufschiebende Wirkung. Beschwerden gegen den Widerruf einer Beschäftigungsbewilligung kann aufschiebende Wirkung zuerkannt werden.4.1.
Paragraph 20 g, Absatz 4, AuslBG haben Beschwerden gegen den Widerruf einer Sicherungsbescheinigung, einer Beschäftigungsbewilligung, einer Entsendebewilligung oder eines Befreiungsscheines keine aufschiebende Wirkung. Beschwerden gegen den Widerruf einer Beschäftigungsbewilligung kann aufschiebende Wirkung zuerkannt werden.
Abs. 5 leg. cit. gelten im Übrigen die Bestimmungen des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes - VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 (VwGVG).
Absatz 5, leg. cit. gelten im Übrigen die Bestimmungen des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes - VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, (VwGVG). Der mit „Aufschiebende Wirkung“ überschriebene § 13 VwGVG (in der Fassung BGBl. I Nr. 138/2017) lautet (auszugsweise) wie folgt:Der mit „Aufschiebende Wirkung“ überschriebene Paragraph 13, VwGVG (in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 138 aus 2017,) lautet (auszugsweise) wie folgt: „
(1)Eine rechtzeitig eingebrachte und zulässige Beschwerde
Art. 130Abs. 1 Z 1 B-VG hat aufschiebende Wirkung.„
(1)Eine rechtzeitig eingebrachte und zulässige Beschwerde
Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG hat aufschiebende Wirkung.
(2)Die Behörde kann die aufschiebende Wirkung mit Bescheid ausschließen, wenn nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien der vorzeitige Vollzug des angefochtenen Bescheides oder die Ausübung der durch den angefochtenen Bescheid eingeräumten Berechtigung wegen Gefahr im Verzug dringend geboten ist. Ein solcher Ausspruch ist tunlichst schon in den über die Hauptsache ergehenden Bescheid aufzunehmen. … .“ 4.2. Einer rechtzeitig und zulässig erhobenen Beschwerde iSd Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG kommt
§ 13Abs. 1 Vw
GVG 2014 - ex lege - aufschiebende Wirkung zu. 4.2. Einer rechtzeitig und zulässig erhobenen Beschwerde iSd Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG kommt
Paragraph 13, Absatz eins, VwGVG 2014 - ex lege - aufschiebende Wirkung zu. Beim Rechtsinstitut der „aufschiebenden Wirkung handelt es sich um einen - in Bezug auf den die „Hauptsache“ betreffenden Ausspruch - bloß akzessorischen Nebenausspruch (VwGH 04.03.2020, Ra 2019/21/0354). Das Rechtsschutzinteresse betreffend die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde ist nicht mehr gegeben, sobald das Verwaltungsgericht über die Beschwerde selbst erkannt hat (VwGH vom 30.06.2016, Ra 2016/11/0077). Auf Grund der Erledigung der erhobenen Beschwerde erübrigt sich damit eine Entscheidung über den Antrag, ihr aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. 5. Zur Unterlassung der Durchführung einer mündlichen Verhandlung:
§ 24Abs. 1 Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
§ 24Abs. 3 Vw
GVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen.
Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Paragraph 24, Absatz 3, VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen.
§ 24Abs. 4 Vw
GVG kann das Verwaltungsgericht, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl Nr. C 83 vom 30.03.2010 S 389 entgegenstehen.
Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann das Verwaltungsgericht, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl Nr. C 83 vom 30.03.2010 S 389 entgegenstehen. Das Bundesverwaltungsgericht erachtet die Durchführung einer mündlichen Verhandlung im konkreten Fall für nicht erforderlich, da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der erhobenen Beschwerde geklärt erscheint und eine mündliche Erörterung die weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Eine mündliche Verhandlung konnte somit
§ 24Abs. 4 Vw
GVG entfallen.Eine mündliche Verhandlung konnte somit
Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG entfallen. Zu Spruchpunkt B) - Unzulässigkeit der Revision:
§ 25aAbs. 1 Vw
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Art. 133Abs.
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die Rechtslage nach den in Betracht kommenden (oben zitierten) Normen ist im konkreten Fall klar und eindeutig, auch wenn zu einer der anzuwendenden Normen noch keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ergangen ist (VwGH 15.03.2021, Ra 2020/05/0181). Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die Rechtslage nach den in Betracht kommenden (oben zitierten) Normen ist im konkreten Fall klar und eindeutig, auch wenn zu einer der anzuwendenden Normen noch keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ergangen ist (VwGH 15.03.2021, Ra 2020/05/0181). Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2021:I401.2240101.1.00