RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum19.04.2021 GeschäftszahlI403 2241407-1 SpruchI403 2241407-1/4E, I403 2241407-1/4E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erk
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Die Beschwerdeführerin, eine Staatsangehörige von Ungarn, lernte ihren späteren Ehemann XXXX , einen nigerianischen Staatsbürger, der sich in Österreich aufhielt, über das Internet kennen und zog im Juni 2016 zu ihm nach XXXX . Am XXXX 2017 heirateten sie, etwa ein Jahr später zog ihr zum damaligen Zeitpunkt dreijähriger Sohn aus ihrer früheren Beziehung zu dem Ehepaar nach XXXX .Die Beschwerdeführerin, eine Staatsangehörige von Ungarn, lernte ihren späteren Ehemann römisch 40 , einen nigerianischen Staatsbürger, der sich in Österreich aufhielt, über das Internet kennen und zog im Juni 2016 zu ihm nach römisch 40 . Am römisch 40 2017 heirateten sie, etwa ein Jahr später zog ihr zum damaligen Zeitpunkt dreijähriger Sohn aus ihrer früheren Beziehung zu dem Ehepaar nach römisch 40 . Am 18.08.2020 wurde die Beschwerdeführerin wegen des Verdachts des versuchten Mordes an ihrem Ehemann in Untersuchungshaft genommen. Mit Schriftsatz vom 26.08.2020 wurde die Beschwerdeführerin von der belangten Behörde verständigt, dass gegen sie die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes geprüft werde. Die Beschwerdeführerin erstattete keine Stellungnahme. Mit Urteil des Landesgerichts XXXX vom 20.11.2020, rechtskräftig am 24.02.2021, Zl. XXXX wurde die Beschwerdeführerin wegen versuchten Mordes nach §§ 15, 75 StGB zu einer Freiheitsstrafe von zehn Jahren verurteilt.Mit Urteil des Landesgerichts römisch 40 vom 20.11.2020, rechtskräftig am 24.02.2021, Zl. römisch 40 wurde die Beschwerdeführerin wegen versuchten Mordes nach Paragraphen 15, 75, StGB zu einer Freiheitsstrafe von zehn Jahren verurteilt. Mit dem gegenständlich angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 12.03.2021 wurde gemäß § 67 Absatz 1 und 3 Fremdenpolizeigesetz gegen die Beschwerdeführerin ein unbefristetes Aufenthaltsverbot erlassen (Spruchpunkt I.). Gemäß § 70 Absatz 3 Fremdenpolizeigesetz wurde ihr kein Durchsetzungsaufschub erteilt (Spruchpunkt II.). Zudem wurde einer Beschwerde gegen dieses Aufenthaltsverbot gemäß § 18 Absatz 3 BFA-Verfahrensgesetz die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt III.). Es wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass von der Beschwerdeführerin eine Gefährdung für die öffentliche Ordnung und Sicherheit ausgehe. Mit dem gegenständlich angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 12.03.2021 wurde gemäß Paragraph 67, Absatz 1 und 3 Fremdenpolizeigesetz gegen die Beschwerdeführerin ein unbefristetes Aufenthaltsverbot erlassen (Spruchpunkt römisch eins.). Gemäß Paragraph 70, Absatz 3 Fremdenpolizeigesetz wurde ihr kein Durchsetzungsaufschub erteilt (Spruchpunkt römisch zwei.). Zudem wurde einer Beschwerde gegen dieses Aufenthaltsverbot gemäß Paragraph 18, Absatz 3 BFA-Verfahrensgesetz die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch drei.). Es wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass von der Beschwerdeführerin eine Gefährdung für die öffentliche Ordnung und Sicherheit ausgehe. Mit Schriftsatz vom 07.04.2021 wurde gegen Spruchpunkt I. und III. des Bescheides fristgerecht Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben. Inhaltlich wurde im Wesentlichen moniert, dass die belangte Behörde die Beschwerdeführerin nicht einvernommen und sich so keinen persönlichen Eindruck von ihr verschafft habe. Es gehe keine Gefährdung von der Beschwerdeführerin aus. Die Beschwerdeführerin hätte bei einer Einvernahme die Möglichkeit gehabt, die Umstände der Tat zu schildern. Zudem sei beabsichtigt, das Strafverfahren neu aufzunehmen und gebe es neue Beweismittel, welche einen Freispruch oder eine mildere Verurteilung herbeiführen würden. So sei auch der Ehemann der Beschwerdeführerin davon überzeugt, dass sie ihn nicht habe töten wollen. Zudem würden ihr Ehemann und ihr Sohn im Bundesgebiet leben; die Beschwerdeführerin habe daher ein schutzwürdiges Privat- und Familienleben im Bundesgebiet. Es wurde die Anberaumung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung beantragt. Mit Schriftsatz vom 07.04.2021 wurde gegen Spruchpunkt römisch eins. und römisch drei. des Bescheides fristgerecht Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben. Inhaltlich wurde im Wesentlichen moniert, dass die belangte Behörde die Beschwerdeführerin nicht einvernommen und sich so keinen persönlichen Eindruck von ihr verschafft habe. Es gehe keine Gefährdung von der Beschwerdeführerin aus. Die Beschwerdeführerin hätte bei einer Einvernahme die Möglichkeit gehabt, die Umstände der Tat zu schildern. Zudem sei beabsichtigt, das Strafverfahren neu aufzunehmen und gebe es neue Beweismittel, welche einen Freispruch oder eine mildere Verurteilung herbeiführen würden. So sei auch der Ehemann der Beschwerdeführerin davon überzeugt, dass sie ihn nicht habe töten wollen. Zudem würden ihr Ehemann und ihr Sohn im Bundesgebiet leben; die Beschwerdeführerin habe daher ein schutzwürdiges Privat- und Familienleben im Bundesgebiet. Es wurde die Anberaumung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung beantragt. Beschwerde und Verwaltungsakt wurden dem Bundesverwaltungsgericht am 14.04.2021 vorgelegt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: Die unter Punkt I. getroffenen Ausführungen werden als entscheidungswesentlicher Sachverhalt festgestellt.Die unter Punkt römisch eins. getroffenen Ausführungen werden als entscheidungswesentlicher Sachverhalt festgestellt. Die volljährige Beschwerdeführerin ist Staatsangehörige von Ungarn und somit EWR-Bürgerin. Sie hat einen Sohn namens XXXX , geboren am XXXX 2013 in XXXX (Ungarn), aus einer früheren Beziehung; dieser ist auch ungarischer Staatsbürger. Die Beschwerdeführerin zog im Juni 2016 zu XXXX , einen nigerianischen Staatsbürger, der sich in Österreich aufhielt und den sie über das Internet kennengelernt hatte. Am 19.12.2016 wurde ihr eine Anmeldebescheinigung ausgestellt. Am XXXX 2017 heiratete sie XXXX . Seit dem 10.03.2017 sind sie durchgehend an derselben Meldeadresse mit Hauptwohnsitz gemeldet. Mitte 2018 zog ihr Sohn zu ihr und ihrem Ehemann nach Österreich.Die volljährige Beschwerdeführerin ist Staatsangehörige von Ungarn und somit EWR-Bürgerin. Sie hat einen Sohn namens römisch 40 , geboren am römisch 40 2013 in römisch 40 (Ungarn), aus einer früheren Beziehung; dieser ist auch ungarischer Staatsbürger. Die Beschwerdeführerin zog im Juni 2016 zu römisch 40 , einen nigerianischen Staatsbürger, der sich in Österreich aufhielt und den sie über das Internet kennengelernt hatte. Am 19.12.2016 wurde ihr eine Anmeldebescheinigung ausgestellt. Am römisch 40 2017 heiratete sie römisch 40 . Seit dem 10.03.2017 sind sie durchgehend an derselben Meldeadresse mit Hauptwohnsitz gemeldet. Mitte 2018 zog ihr Sohn zu ihr und ihrem Ehemann nach Österreich. Die Beschwerdeführerin war vom 18.11.2016 bis 30.01.2017 sowie vom 08.05.2018 bis 15.10.2018 und vom 10.10.2018 bis 15.07.2019 sowie vom 21.07.2020 bis 18.08.2020 im Bundesgebiet erwerbstätig. Zwischen Juli 2019 und Juli 2020 bezog sie zeitweise Arbeitslosengeld und Notstandshilfe. Der Ehemann der Beschwerdeführerin hatte am 16.04.2015 seinen ersten Asylantrag in Österreich gestellt, wurde jedoch am 17.08.2015 im Rahmen eines Dublinverfahrens nach Ungarn rücküberstellt. Er kehrte drei Tage nach seiner Überstellung nach Österreich zurück und stellte am 14.04.2016 seinen zweiten Asylantrag. Dieser wurde mit Bescheid der belangten Behörde vom 16.04.2018 abgewiesen und gegen ihn aufgrund seiner strafrechtlichen Verurteilungen ein für die Dauer von sieben Jahren befristetes Aufenthaltsverbot gemäß § 67 Abs. 1 und 2 FPG erlassen. Die dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 07.12.2018, I421 2195596-1 abgewiesen. Unmittelbar nach der Inhaftierung der Beschwerdeführerin stellte er am 04.09.2020 seinen dritter Asylantrag, der mit Bescheid der belangten Behörde vom 14.10.2020 abgewiesen wurde; die Entscheidung wurde durch das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 16.12.2020, I419 2195596-2/18E bestätigt.Der Ehemann der Beschwerdeführerin hatte am 16.04.2015 seinen ersten Asylantrag in Österreich gestellt, wurde jedoch am 17.08.2015 im Rahmen eines Dublinverfahrens nach Ungarn rücküberstellt. Er kehrte drei Tage nach seiner Überstellung nach Österreich zurück und stellte am 14.04.2016 seinen zweiten Asylantrag. Dieser wurde mit Bescheid der belangten Behörde vom 16.04.2018 abgewiesen und gegen ihn aufgrund seiner strafrechtlichen Verurteilungen ein für die Dauer von sieben Jahren befristetes Aufenthaltsverbot gemäß Paragraph 67, Absatz eins und 2 FPG erlassen. Die dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 07.12.2018, I421 2195596-1 abgewiesen. Unmittelbar nach der Inhaftierung der Beschwerdeführerin stellte er am 04.09.2020 seinen dritter Asylantrag, der mit Bescheid der belangten Behörde vom 14.10.2020 abgewiesen wurde; die Entscheidung wurde durch das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 16.12.2020, I419 2195596-2/18E bestätigt. Der Ehemann der Beschwerdeführerin wurde dreimal rechtskräftig wegen Verstößen gegen das Suchtmittelgesetz verurteilt, zuletzt mit Urteil des Landesgerichts XXXX vom 05.11.2019, Zl. XXXX zu einer Freiheitsstrafe von 12 Monaten. Zuletzt befand er sich von 17.08.2019 bis 17.08.2020 in Untersuchungs- bzw. Strafhaft. Der Ehemann der Beschwerdeführerin wurde dreimal rechtskräftig wegen Verstößen gegen das Suchtmittelgesetz verurteilt, zuletzt mit Urteil des Landesgerichts römisch 40 vom 05.11.2019, Zl. römisch 40 zu einer Freiheitsstrafe von 12 Monaten. Zuletzt befand er sich von 17.08.2019 bis 17.08.2020 in Untersuchungs- bzw. Strafhaft. Am Tag nach der Entlassung aus der Haft kam es zu einem Streit mit der Beschwerdeführerin: Die zum Tatzeitpunkt 29-jährige Beschwerdeführerin hat am 18.08.2020 ihren Ehemann zu töten versucht, indem sie ihm eine Schere mit spitz zulaufenden, ca. 15 cm langen Klingen mit erheblicher Wucht in den Kopf stach, wodurch dieser eine Stichwunde der linken Stirnregion mit Durchstich der linken Stirnhöhle im seitlichen Anteil, eine durch das Eindringen der Spitze der Schere bis in die Schädelhöhle bedingte Verletzung der harten Hirnhaut samt daraus folgender Luftansammlung in der Schädelhöhle und Einblutungen in die Nasennebenhöhlen erlitt. Die Beschwerdeführerin wurde dafür mit Urteil des Landesgerichts XXXX vom 20.11.2020, Zl. XXXX wegen versuchten Mordes nach §§ 15, 75 StGB zu einer Freiheitsstrafe von zehn Jahren verurteilt. Bei der Strafzumessung war gemäß § 75 StGB von einem Strafrahmen von zehn bis zwanzig Jahren oder lebenslanger Freiheitsstrafe auszugehen. Konkret wertete das Gericht als mildernd: den bisher ordentlichen Wandel, den Umstand, dass es beim Versuch blieb, und die Fürbitte des Opfers; erschwerend dagegen: die Verwendung einer Waffe (§ 33 Abs. 3 Z 4 StGB) und die Begehung gegen einen Angehörigen (§ 33 Abs. 3 Z l StGB). Der gegen das Urteil erhobenen Berufung wurde vom Oberlandesgericht XXXX mit Urteil vom 24.02.2021, Zl. XXXX nicht Folge gegeben.Die Beschwerdeführerin wurde dafür mit Urteil des Landesgerichts römisch 40 vom 20.11.2020, Zl. römisch 40 wegen versuchten Mordes nach Paragraphen 15, 75, StGB zu einer Freiheitsstrafe von zehn Jahren verurteilt. Bei der Strafzumessung war gemäß Paragraph 75, StGB von einem Strafrahmen von zehn bis zwanzig Jahren oder lebenslanger Freiheitsstrafe auszugehen. Konkret wertete das Gericht als mildernd: den bisher ordentlichen Wandel, den Umstand, dass es beim Versuch blieb, und die Fürbitte des Opfers; erschwerend dagegen: die Verwendung einer Waffe (Paragraph 33, Absatz 3, Ziffer 4, StGB) und die Begehung gegen einen Angehörigen (Paragraph 33, Absatz 3, Z l StGB). Der gegen das Urteil erhobenen Berufung wurde vom Oberlandesgericht römisch 40 mit Urteil vom 24.02.2021, Zl. römisch 40 nicht Folge gegeben. Zwischen der Beschwerdeführerin und ihrem Ehemann war es bereits ab 2017 mehrfach zu häuslichen Auseinandersetzungen gekommen; im April 2018 etwa wurde gegen den Ehemann der Beschwerdeführerin ein Betretungsverbot verhängt. Zum Entscheidungszeitpunkt befindet sich die Beschwerdeführerin nach wie vor in Strafhaft. Der Sohn der Beschwerdeführerin befand sich in der Wohnung, als die Beschwerdeführerin ihrem Ehemann die Schere in den Kopf stach. Aufgrund der Inhaftierung der Beschwerdeführerin, die zu diesem Zeitpunkt für ihn alleine obsorgeberechtigt war, wurde er am 18.08.2020 in ein Krisenzentrum gebracht. Der XXXX Kinder- und Jugendhilfe wurde von der Beschwerdeführerin freiwillig die Obsorge in den Teilbereichen Pflege und Erziehung übertragen. Das siebenjährige Kind lebt aktuell in einer Wohngruppe; der Ehemann der Beschwerdeführerin ist nicht in die Versorgung des Kindes involviert, ihm kommt die Obsorge auch nicht zu. Sollte die Beschwerdeführerin die freiwillige Übertragung der Obsorge aufheben, wird die Kinder- und Jugendhilfe der Stadt XXXX einen Antrag auf Entzug des Sorgerechts stellen. Eine Übertragung der Obsorge an die zuständigen ungarischen Behörden ist auch möglich. Aktuell besteht ein Kontakt zwischen der Beschwerdeführerin und ihrem Sohn über Videotelefonate. Der Sohn der Beschwerdeführerin befand sich in der Wohnung, als die Beschwerdeführerin ihrem Ehemann die Schere in den Kopf stach. Aufgrund der Inhaftierung der Beschwerdeführerin, die zu diesem Zeitpunkt für ihn alleine obsorgeberechtigt war, wurde er am 18.08.2020 in ein Krisenzentrum gebracht. Der römisch 40 Kinder- und Jugendhilfe wurde von der Beschwerdeführerin freiwillig die Obsorge in den Teilbereichen Pflege und Erziehung übertragen. Das siebenjährige Kind lebt aktuell in einer Wohngruppe; der Ehemann der Beschwerdeführerin ist nicht in die Versorgung des Kindes involviert, ihm kommt die Obsorge auch nicht zu. Sollte die Beschwerdeführerin die freiwillige Übertragung der Obsorge aufheben, wird die Kinder- und Jugendhilfe der Stadt römisch 40 einen Antrag auf Entzug des Sorgerechts stellen. Eine Übertragung der Obsorge an die zuständigen ungarischen Behörden ist auch möglich. Aktuell besteht ein Kontakt zwischen der Beschwerdeführerin und ihrem Sohn über Videotelefonate.
- Beweiswürdigung: Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des BFA und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.Der oben unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des BFA und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes. Ergänzend wurden Auszüge aus dem Informationsverbund zentrales Fremdenregister (IZR), dem zentralen Melderegister (woraus sich der gemeinsame Wohnsitz mit ihrem Ehemann und der aktuelle Aufenthalt in einer Justizanstalt ergibt), dem AJ-Web des Dachverbandes der österreichischen Sozialversicherungsträger und dem Strafregister (woraus sich ihre rechtskräftige strafgerichtliche Verurteilung ergibt) eingeholt. Aus dem Informationsverbund Zentrales Fremdenregister (IZR) ergibt sich, dass der Beschwerdeführerin am 19.12.2016 eine Anmeldebescheinigung ausgestellt wurde (laut Bescheid und Beschwerde erfolgte dies erst am 01.06.2018, aus dem IZR ergibt sich aber, dass es sich dabei bereits um den Verlängerungsantrag handelte). Die Identität der Beschwerdeführerin steht aufgrund ihres vor den österreichischen Behörden im Original in Vorlage gebrachten ungarischen Reisepasses Nr. XXXX , welcher sich in Kopie im Akt (AS 54) befindet, fest. Die Identität der Beschwerdeführerin steht aufgrund ihres vor den österreichischen Behörden im Original in Vorlage gebrachten ungarischen Reisepasses Nr. römisch 40 , welcher sich in Kopie im Akt (AS 54) befindet, fest. Im angefochtenen Bescheid wurde - in Einklang mit einem Auszug aus dem AJ-Web des Dachverbandes der österreichischen Sozialversicherungsträger – festgestellt, dass die Beschwerdeführerin zu keinem Zeitpunkt in Österreich einer gemeldeten Beschäftigung nachging. Sie selbst hatte vor dem Strafgericht erklärt, dass sie zuletzt als Küchengehilfin beschäftigt gewesen sei, wobei sie ca. € 1.000,- netto monatlich verdient habe. Auch in der Beschwerde wurde auf eine Erwerbstätigkeit hingewiesen. Der Widerspruch erklärt sich dadurch, dass die Schreibweise des Nachnamens der Beschwerdeführerin bei der Sozialversicherung leicht von dem im Spruch geführten Namen bzw. dessen Schreibweise abweicht (im AJ-Web des Dachverbandes der österreichischen Sozialversicherungsträger ist sie unter „ XXXX “ zu finden). Die festgestellten Erwerbstätigkeiten ergeben sich aus einem vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten Auszug vom 19.04.2021.Im angefochtenen Bescheid wurde - in Einklang mit einem Auszug aus dem AJ-Web des Dachverbandes der österreichischen Sozialversicherungsträger – festgestellt, dass die Beschwerdeführerin zu keinem Zeitpunkt in Österreich einer gemeldeten Beschäftigung nachging. Sie selbst hatte vor dem Strafgericht erklärt, dass sie zuletzt als Küchengehilfin beschäftigt gewesen sei, wobei sie ca. € 1.000,- netto monatlich verdient habe. Auch in der Beschwerde wurde auf eine Erwerbstätigkeit hingewiesen. Der Widerspruch erklärt sich dadurch, dass die Schreibweise des Nachnamens der Beschwerdeführerin bei der Sozialversicherung leicht von dem im Spruch geführten Namen bzw. dessen Schreibweise abweicht (im AJ-Web des Dachverbandes der österreichischen Sozialversicherungsträger ist sie unter „ römisch 40 “ zu finden). Die festgestellten Erwerbstätigkeiten ergeben sich aus einem vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten Auszug vom 19.04.
- Die Feststellung, dass gegen ihren Ehemann ein Aufenthaltsverbot verhängt wurde, ergibt sich aus dem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 07.12.2018, I421 2195596-
- Dass es bereits vor der von der Beschwerdeführerin im August 2020 begangenen Straftat zu häuslichen Auseinandersetzungen und einem Betretungsverbot gekommen war, ergibt sich aus dem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 16.12.2020, I419 2195596-2/18E. Die Feststellungen bezüglich den ihrer strafgerichtlichen Verurteilung zugrundeliegenden strafbaren Handlungen sowie den Erwägungen des Strafgerichts zur Strafbemessung ergeben sich aus der im Akt enthaltenen Urteilsausfertigung des Landesgerichts XXXX vom 20.11.2020, Zl. XXXX .Die Feststellungen bezüglich den ihrer strafgerichtlichen Verurteilung zugrundeliegenden strafbaren Handlungen sowie den Erwägungen des Strafgerichts zur Strafbemessung ergeben sich aus der im Akt enthaltenen Urteilsausfertigung des Landesgerichts römisch 40 vom 20.11.2020, Zl. römisch 40 . Die Feststellungen zur Obsorge und den Lebensumständen des Sohnes der Beschwerdeführerin (im Folgenden: A.S.) ergeben sich aus einem Schreiben der Kinder- und Jugendhilfe der Stadt XXXX vom 26.11.2020 (im Gerichtsakt zu I419 2195596-2/18E) und aus einer ebenfalls bei der MA XXXX eingeholten aktuellen Stellungnahme vom 19.04.2021 mit folgendem Inhalt: „A. S. lebt weiterhin in einer Wohngruppe. Eine Entlassung ist nicht angedacht. Frau A. (die Beschwerdeführerin) hat der Fremdunterbringung und somit einer Übertragung der Obsorge, in den Bereichen Pflege und Erziehung an die XXXX Kinder- und Jugendhilfe, freiwillig zugestimmt. Daher gibt es keinen gerichtlichen Beschluss. Zwischen A.S. und seiner Mutter gibt es aktuell, in regelmäßigen Abständen, Videotelefonate. Wie oben bereits kurz angesprochen, wird eine Entlassung des Kindes aktuell nicht angedacht. Aus aktueller Sicht wird einer Rückführung des Kindes, selbst nach der Entlassung der Mutter aus der Haft, wahrscheinlich nicht zugestimmt werden aufgrund der vergangenen Gefährdungen in der Familie. Sollte die Mutter ein Aufenthaltsverbot bekommen, würde sich grundsätzlich nichts an der Versorgung sowie der Obsorge des Kindes ändern. Die ungarische Botschaft ist seit Beginn an involviert und würde darüber informiert werden. Wenn die Botschaft die Versorgung zu irgendeinem Zeitpunkt übernehmen möchte, wird das Kind der ungarischen Botschaft übergeben werden müssen. Frau A. (die Beschwerdeführerin) hat jederzeit, unabhängig während oder nach der Haft sowie Aufenthaltsverbot, die Möglichkeit ihre Zustimmung zur Vollen Erziehung zurück zu ziehen. In diesem Fall würde umgehend, seitens der XXXX Kinder- und Jugendhilfe, ein Antrag auf Entzug bzw. Einschränkung der Obsorge der Mutter gestellt werden. Dann obliegt die Entscheidung dem Gericht sowie der Botschaft wo oder wie das in der Zukunft Kinder versorgt werden sollte. Bis zu einer Entscheidung würde A.S. natürlich weiterhin von der XXXX Kinder- und Jugendhilfe versorgt werden.“ Die Feststellungen zur Obsorge und den Lebensumständen des Sohnes der Beschwerdeführerin (im Folgenden: A.S.) ergeben sich aus einem Schreiben der Kinder- und Jugendhilfe der Stadt römisch 40 vom 26.11.2020 (im Gerichtsakt zu I419 2195596-2/18E) und aus einer ebenfalls bei der MA römisch 40 eingeholten aktuellen Stellungnahme vom 19.04.2021 mit folgendem Inhalt: „A. S. lebt weiterhin in einer Wohngruppe. Eine Entlassung ist nicht angedacht. Frau A. (die Beschwerdeführerin) hat der Fremdunterbringung und somit einer Übertragung der Obsorge, in den Bereichen Pflege und Erziehung an die römisch 40 Kinder- und Jugendhilfe, freiwillig zugestimmt. Daher gibt es keinen gerichtlichen Beschluss. Zwischen A.S. und seiner Mutter gibt es aktuell, in regelmäßigen Abständen, Videotelefonate. Wie oben bereits kurz angesprochen, wird eine Entlassung des Kindes aktuell nicht angedacht. Aus aktueller Sicht wird einer Rückführung des Kindes, selbst nach der Entlassung der Mutter aus der Haft, wahrscheinlich nicht zugestimmt werden aufgrund der vergangenen Gefährdungen in der Familie. Sollte die Mutter ein Aufenthaltsverbot bekommen, würde sich grundsätzlich nichts an der Versorgung sowie der Obsorge des Kindes ändern. Die ungarische Botschaft ist seit Beginn an involviert und würde darüber informiert werden. Wenn die Botschaft die Versorgung zu irgendeinem Zeitpunkt übernehmen möchte, wird das Kind der ungarischen Botschaft übergeben werden müssen. Frau A. (die Beschwerdeführerin) hat jederzeit, unabhängig während oder nach der Haft sowie Aufenthaltsverbot, die Möglichkeit ihre Zustimmung zur Vollen Erziehung zurück zu ziehen. In diesem Fall würde umgehend, seitens der römisch 40 Kinder- und Jugendhilfe, ein Antrag auf Entzug bzw. Einschränkung der Obsorge der Mutter gestellt werden. Dann obliegt die Entscheidung dem Gericht sowie der Botschaft wo oder wie das in der Zukunft Kinder versorgt werden sollte. Bis zu einer Entscheidung würde A.S. natürlich weiterhin von der römisch 40 Kinder- und Jugendhilfe versorgt werden.“
- Rechtliche Beurteilung: Zu A) 3.
- Zum Aufenthaltsverbot (Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides):3.
- Zum Aufenthaltsverbot (Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides): 3.1.
- Rechtslage: Der mit "Aufenthaltsverbot" betitelte § 67 FPG lautet:Der mit "Aufenthaltsverbot" betitelte Paragraph 67, FPG lautet: „§ 67.
(1)Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen unionsrechtlich aufenthaltsberechtigte EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige ist zulässig, wenn auf Grund ihres persönlichen Verhaltens die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet ist. Das persönliche Verhalten muss eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Strafrechtliche Verurteilungen allein können nicht ohne weiteres diese Maßnahmen begründen. Vom Einzelfall losgelöste oder auf Generalprävention verweisende Begründungen sind nicht zulässig. Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige, die ihren Aufenthalt seit zehn Jahren im Bundesgebiet hatten, ist dann zulässig, wenn aufgrund des persönlichen Verhaltens des Fremden davon ausgegangen werden kann, dass die öffentliche Sicherheit der Republik Österreich durch seinen Verbleib im Bundesgebiet nachhaltig und maßgeblich gefährdet würde. Dasselbe gilt für Minderjährige, es sei denn, das Aufenthaltsverbot wäre zum Wohl des Kindes notwendig, wie es im Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes vorgesehen ist.
(2)Ein Aufenthaltsverbot kann, vorbehaltlich des Abs. 3, für die Dauer von höchstens zehn Jahren erlassen werden.
(2)Ein Aufenthaltsverbot kann, vorbehaltlich des Absatz 3,, für die Dauer von höchstens zehn Jahren erlassen werden.
(3)Ein Aufenthaltsverbot kann unbefristet erlassen werden, wenn insbesondere
- der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als fünf Jahren rechtskräftig verurteilt worden ist;
- auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige einer kriminellen Organisation (§ 278a StGB) oder einer terroristischen Vereinigung (§ 278b StGB) angehört oder angehört hat, terroristische Straftaten begeht oder begangen hat (§ 278c StGB), Terrorismus finanziert oder finanziert hat (§ 278d StGB) oder eine Person für terroristische Zwecke ausbildet oder sich ausbilden lässt (§ 278e StGB);
- auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige einer kriminellen Organisation (Paragraph 278 a, StGB) oder einer terroristischen Vereinigung (Paragraph 278 b, StGB) angehört oder angehört hat, terroristische Straftaten begeht oder begangen hat (Paragraph 278 c, StGB), Terrorismus finanziert oder finanziert hat (Paragraph 278 d, StGB) oder eine Person für terroristische Zwecke ausbildet oder sich ausbilden lässt (Paragraph 278 e, StGB);
- auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige durch sein Verhalten, insbesondere durch die öffentliche Beteiligung an Gewalttätigkeiten, durch den öffentlichen Aufruf zur Gewalt oder durch hetzerische Aufforderungen oder Aufreizungen, die nationale Sicherheit gefährdet oder
- der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen, ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit oder terroristische Taten von vergleichbarem Gewicht billigt oder dafür wirbt.
(4)Bei der Festsetzung der Gültigkeitsdauer des Aufenthaltsverbotes ist auf die für seine Erlassung maßgeblichen Umstände Bedacht zu nehmen. Die Frist des Aufenthaltsverbotes beginnt mit Ablauf des Tages der Ausreise. (Anm.: Abs. 5 aufgehoben durch BGBl. I. Nr. 87/2012).“Anmerkung, Absatz 5, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt römisch eins. Nr. 87 aus 2012,).“ Bei Erlassung eines Aufenthaltsverbotes ist eine einzelfallbezogene Gefährdungsprognose zu vorzunehmen, bei der das Gesamtverhalten des Betroffenen in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen ist, ob und im Hinblick auf welche Umstände die maßgebliche Gefährdungsannahme gerechtfertigt ist. Dabei ist nicht auf die bloße Tatsache einer Verurteilung oder Bestrafung, sondern auf die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild abzustellen. Bei der nach § 67 Abs. 1 FPG zu erstellenden Gefährdungsprognose geht schon aus dem Gesetzeswortlaut klar hervor, dass auf das "persönliche Verhalten" abzustellen ist und strafgerichtliche Verurteilungen allein nicht ohne weiteres ein Aufenthaltsverbot begründen können (vgl. VwGH 19.02.2014, 2013/22/0309).Bei Erlassung eines Aufenthaltsverbotes ist eine einzelfallbezogene Gefährdungsprognose zu vorzunehmen, bei der das Gesamtverhalten des Betroffenen in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen ist, ob und im Hinblick auf welche Umstände die maßgebliche Gefährdungsannahme gerechtfertigt ist. Dabei ist nicht auf die bloße Tatsache einer Verurteilung oder Bestrafung, sondern auf die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild abzustellen. Bei der nach Paragraph 67, Absatz eins, FPG zu erstellenden Gefährdungsprognose geht schon aus dem Gesetzeswortlaut klar hervor, dass auf das "persönliche Verhalten" abzustellen ist und strafgerichtliche Verurteilungen allein nicht ohne weiteres ein Aufenthaltsverbot begründen können vergleiche VwGH 19.02.2014, 2013/22/0309). Der mit "Schutz des Privat- und Familienlebens" betitelte § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG lautet:Der mit "Schutz des Privat- und Familienlebens" betitelte Paragraph 9, Absatz eins bis 3 BFA-VG lautet: „§ 9.
(1)Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.„§ 9.
(1)Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung gemäß Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß Paragraph 67, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
(2)Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
(2)Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
- die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
- das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
- die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
- der Grad der Integration,
- die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
- die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
- Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
- die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
- die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
(3)Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§ 45 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.“
(3)Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Absatz eins, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraph 45, oder Paragraphen 51, ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,) verfügen, unzulässig wäre.“ Bei der Festsetzung der Dauer des Aufenthaltsverbotes ist gemäß § 67 Abs. 4 FPG auf alle für seine Erlassung maßgeblichen Umstände Bedacht zu nehmen, insbesondere auf die privaten und familiären Verhältnisse (vgl. VwGH 24.05.2016, Ra 2016/21/0075).Bei der Festsetzung der Dauer des Aufenthaltsverbotes ist gemäß Paragraph 67, Absatz 4, FPG auf alle für seine Erlassung maßgeblichen Umstände Bedacht zu nehmen, insbesondere auf die privaten und familiären Verhältnisse vergleiche VwGH 24.05.2016, Ra 2016/21/0075). 3.1.2. Anwendung der Rechtslage auf den vorliegenden Fall: Ausgehend vom Aufenthalt der Beschwerdeführerin in Österreich ab Juni 2016 ist der Gefährdungsmaßstab des § 67 Abs. 1 erster und zweiter Satz FPG heranzuziehen, wonach das persönliche Verhalten des Unionsbürgers eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt, darstellen muss, wenn ein Aufenthaltsverbot zulässig sein soll.Ausgehend vom Aufenthalt der Beschwerdeführerin in Österreich ab Juni 2016 ist der Gefährdungsmaßstab des Paragraph 67, Absatz eins, erster und zweiter Satz FPG heranzuziehen, wonach das persönliche Verhalten des Unionsbürgers eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt, darstellen muss, wenn ein Aufenthaltsverbot zulässig sein soll. In der Beschwerde wurde erklärt, dass von der Beschwerdeführerin keine Gefahr mehr ausgehen würde und wurde dies damit begründet, dass auch der Ehemann davon überzeugt sei, dass sie ihn nicht habe töten wollen; man sei dabei, eine Wiederaufnahme des Verfahrens anzustreben. Allerdings besteht im Falle einer verurteilenden Entscheidung durch ein Strafgericht eine Bindung der Verwaltungsbehörde und eines Verwaltungsgerichtes in der Frage, dass dadurch (vorbehaltlich einer allfälligen Wiederaufnahme des Strafverfahrens) mit absoluter Wirkung, somit gegenüber jedermann, bindend festgestellt ist, dass die schuldig gesprochene Person die strafbare Handlung entsprechend den konkreten Tatsachenfeststellungen des Strafurteils rechtswidrig und schuldhaft begangen hat (vgl. VwGH vom 24.10.2019, Ra 2019/21/0288, mit weiteren Judikaturnachweisen). Solange daher keine Wiederaufnahme erfolgt ist, muss das Bundesverwaltungsgericht die dem Strafurteil zugrunde gelegte Tat, nämlich, dass die Beschwerdeführerin es in Kauf nahm, ihren Ehemann zu töten, als sie eine Schere mit voller Wucht in seinen Kopf stieß, als Tatsache annehmen. Auf die in der Beschwerde vorgetragenen Einwände, der Ehemann sei der Meinung, sie habe dies nicht gewollt und es lägen neue Beweismittel vor, ist daher nicht weiter einzugehen. Der Vollständigkeit halber sei noch erwähnt, dass bereits das OLG XXXX in seinem Berufungsurteil darauf hinwies, dass der Tatbestand des Mordes auch den dolus eventualis umfasse und es daher für den Schuldspruch ausreichte, dass die Beschwerdeführerin, wie es von den Geschworenen für gegeben erachtet wurde, den Tod ihres Ehemannes billigend in Kauf genommen hatte. In der Beschwerde wurde erklärt, dass von der Beschwerdeführerin keine Gefahr mehr ausgehen würde und wurde dies damit begründet, dass auch der Ehemann davon überzeugt sei, dass sie ihn nicht habe töten wollen; man sei dabei, eine Wiederaufnahme des Verfahrens anzustreben. Allerdings besteht im Falle einer verurteilenden Entscheidung durch ein Strafgericht eine Bindung der Verwaltungsbehörde und eines Verwaltungsgerichtes in der Frage, dass dadurch (vorbehaltlich einer allfälligen Wiederaufnahme des Strafverfahrens) mit absoluter Wirkung, somit gegenüber jedermann, bindend festgestellt ist, dass die schuldig gesprochene Person die strafbare Handlung entsprechend den konkreten Tatsachenfeststellungen des Strafurteils rechtswidrig und schuldhaft begangen hat vergleiche VwGH vom 24.10.2019, Ra 2019/21/0288, mit weiteren Judikaturnachweisen). Solange daher keine Wiederaufnahme erfolgt ist, muss das Bundesverwaltungsgericht die dem Strafurteil zugrunde gelegte Tat, nämlich, dass die Beschwerdeführerin es in Kauf nahm, ihren Ehemann zu töten, als sie eine Schere mit voller Wucht in seinen Kopf stieß, als Tatsache annehmen. Auf die in der Beschwerde vorgetragenen Einwände, der Ehemann sei der Meinung, sie habe dies nicht gewollt und es lägen neue Beweismittel vor, ist daher nicht weiter einzugehen. Der Vollständigkeit halber sei noch erwähnt, dass bereits das OLG römisch 40 in seinem Berufungsurteil darauf hinwies, dass der Tatbestand des Mordes auch den dolus eventualis umfasse und es daher für den Schuldspruch ausreichte, dass die Beschwerdeführerin, wie es von den Geschworenen für gegeben erachtet wurde, den Tod ihres Ehemannes billigend in Kauf genommen hatte. In der Beschwerde wurde darüber hinaus zur Frage der von der Beschwerdeführerin ausgehenden Gefährdung nur vorgebracht, dass es sich um ihre erste Straftat handle. Der Verwaltungsgerichtshof hat in seiner Judikatur aber stets zum Ausdruck gebracht, dass auch aus einem einmaligen Fehlverhalten - entsprechende Gravidität vorausgesetzt - eine maßgebliche Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit abgeleitet werden könne und dass im Hinblick darauf die Verhängung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme nicht zu beanstanden sei (vgl. jüngst auch VwGH 29.9.2020, Ra 2020/21/0305, betreffend einen nur einmal, zu einer teilbedingten Freiheitsstrafe von drei Jahren mit einem unbedingten Teil von einem Jahr strafgerichtlich verurteilten Drittstaatsangehörigen).In der Beschwerde wurde darüber hinaus zur Frage der von der Beschwerdeführerin ausgehenden Gefährdung nur vorgebracht, dass es sich um ihre erste Straftat handle. Der Verwaltungsgerichtshof hat in seiner Judikatur aber stets zum Ausdruck gebracht, dass auch aus einem einmaligen Fehlverhalten - entsprechende Gravidität vorausgesetzt - eine maßgebliche Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit abgeleitet werden könne und dass im Hinblick darauf die Verhängung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme nicht zu beanstanden sei vergleiche jüngst auch VwGH 29.9.2020, Ra 2020/21/0305, betreffend einen nur einmal, zu einer teilbedingten Freiheitsstrafe von drei Jahren mit einem unbedingten Teil von einem Jahr strafgerichtlich verurteilten Drittstaatsangehörigen). Im vorliegenden Fall wurde die Beschwerdeführerin von einem österreichischen Strafgericht aufgrund des Verbrechens des versuchten Mordes rechtskräftig zu einer unbedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von zehn Jahren verurteilt. Das Bundesverwaltungsgericht verkennt nicht, dass sich das Strafgericht damit am untersten Rahmen des Strafausmaßes befindet und dass die Beschwerdeführerin vorher unbescholten war. Dies vermag aber nichts daran zu ändern, dass sie ihre Emotionen und Aggressionen, auch nach einer Trennung von 12 Monaten aufgrund der Inhaftierung ihres Ehemannes, der ja erst am Vortag aus der Haft entlassen worden war, in keiner Weise kontrollieren konnte und in Gegenwart ihres Sohnes dem Ehemann eine Schere mit voller Wucht in den Kopf stieß. Es handelt sich dabei um einen Akt höchster Brutalität und ist es angesichts dieser kurz zurückliegenden Tat undenkbar, keine von der Beschwerdeführerin ausgehende Gefährdung anzunehmen. Aufgrund des von der Beschwerdeführerin begangenen Kapitalverbrechens (versuchter Mord) ist die öffentliche Sicherheit der Republik Österreich durch ihren Verbleib im Bundesgebiet nachhaltig und maßgeblich gefährdet. Nur der Vollständigkeit halber sei angeführt, dass der Umstand, dass die Beschwerdeführerin nach der Tat auch nicht sofort die Rettung anrief, sondern einen Bekannten, während sie sich (wie sich aus dem Protokoll der Hauptverhandlung vom 20.11.2020 ergibt) mit ihrem Ehemann auf eine „geschönte“ Darstellung des Tathergangs einigte, eine völlige Missachtung rechtlich geschützter Werte zeigt. Wesentlicher Ausgangspunkt für die Beurteilung des einer negativen Zukunftsprognose entgegenstehenden längeren Wohlverhaltens eines Fremden ist das gesetzte Fehlverhalten. Dabei fallen nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes Delikte gegen die körperliche Unversehrtheit besonders ins Gewicht. Im Allgemeinen ist nach derartigen Taten ein ausreichend langer Zeitraum des Wohlverhaltens erforderlich, um eine positive Prognose gerechtfertigt erscheinen zu lassen (vgl. VwGH 06.07.2020, Ra 2019/01/0426, mwN). Die nunmehr in der Beschwerde bekundete Reue der Beschwerdeführerin führt nicht zu einem Wegfall oder einer maßgeblichen Minderung der von ihr ausgehenden Gefährlichkeit, ebenso wenig wie die seitens des Strafgerichts im Rahmen der Strafbemessung berücksichtigten Milderungsgründe.Wesentlicher Ausgangspunkt für die Beurteilung des einer negativen Zukunftsprognose entgegenstehenden längeren Wohlverhaltens eines Fremden ist das gesetzte Fehlverhalten. Dabei fallen nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes Delikte gegen die körperliche Unversehrtheit besonders ins Gewicht. Im Allgemeinen ist nach derartigen Taten ein ausreichend langer Zeitraum des Wohlverhaltens erforderlich, um eine positive Prognose gerechtfertigt erscheinen zu lassen vergleiche VwGH 06.07.2020, Ra 2019/01/0426, mwN). Die nunmehr in der Beschwerde bekundete Reue der Beschwerdeführerin führt nicht zu einem Wegfall oder einer maßgeblichen Minderung der von ihr ausgehenden Gefährlichkeit, ebenso wenig wie die seitens des Strafgerichts im Rahmen der Strafbemessung berücksichtigten Milderungsgründe. Zwar ist für die Frage, ob ein Aufenthaltsverbot erlassen werden darf, auf den Zeitpunkt der Durchsetzbarkeit abzustellen, wobei deren Eintritt gemäß § 70 Abs. 1 zweiter Satz FPG für die Dauer eines Freiheitsentzugs, auf den wegen einer mit Strafe bedrohten Handlung erkannt wurde, aufgeschoben ist (siehe z.B. VwGH 29.09.2020, Ra 2020/21/0297), doch ist der Gesinnungswandel eines Straftäters grundsätzlich daran zu messen, ob und wie lange er sich - nach dem Vollzug einer Haftstrafe - in Freiheit wohlverhalten hat (vgl. zuletzt VwGH 07.09.2020, Ra 2020/20/0184, mwN). Da sich die Beschwerdeführerin zum Entscheidungszeitpunkt nach wie vor in Strafhaft befindet, kann jedenfalls nicht von einem Wegfall der durch ihr gravierendes strafrechtswidriges Fehlverhalten indizierten Gefährlichkeit ausgegangen werden.Zwar ist für die Frage, ob ein Aufenthaltsverbot erlassen werden darf, auf den Zeitpunkt der Durchsetzbarkeit abzustellen, wobei deren Eintritt gemäß Paragraph 70, Absatz eins, zweiter Satz FPG für die Dauer eines Freiheitsentzugs, auf den wegen einer mit Strafe bedrohten Handlung erkannt wurde, aufgeschoben ist (siehe z.B. VwGH 29.09.2020, Ra 2020/21/0297), doch ist der Gesinnungswandel eines Straftäters grundsätzlich daran zu messen, ob und wie lange er sich - nach dem Vollzug einer Haftstrafe - in Freiheit wohlverhalten hat vergleiche zuletzt VwGH 07.09.2020, Ra 2020/20/0184, mwN). Da sich die Beschwerdeführerin zum Entscheidungszeitpunkt nach wie vor in Strafhaft befindet, kann jedenfalls nicht von einem Wegfall der durch ihr gravierendes strafrechtswidriges Fehlverhalten indizierten Gefährlichkeit ausgegangen werden. Aus dem Gesagten ist somit davon auszugehen, dass der Aufenthalt der Beschwerdeführerin im Bundesgebiet eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstellt. Bei der Verhängung eines Aufenthaltsverbotes kann jedoch ein ungerechtfertigter Eingriff in das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens des Fremden iSd Art. 8 Abs. 1 EMRK vorliegen. Daher muss anhand der Kriterien des § 9 Abs. 2 BFA-VG überprüft werden, ob im vorliegenden Fall ein Eingriff und in weiterer Folge eine Verletzung des Privat- und/oder Familienlebens der Beschwerdeführerin gegeben ist. Bei der Verhängung eines Aufenthaltsverbotes kann jedoch ein ungerechtfertigter Eingriff in das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens des Fremden iSd Artikel 8, Absatz eins, EMRK vorliegen. Daher muss anhand der Kriterien des Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG überprüft werden, ob im vorliegenden Fall ein Eingriff und in weiterer Folge eine Verletzung des Privat- und/oder Familienlebens der Beschwerdeführerin gegeben ist. Im vorliegenden Fall führt die Beschwerdeführerin in Österreich ein iSd Art. 8 EMRK geschütztes Familienleben. Hinsichtlich ihres Ehemannes ist allerdings darauf hinzuweisen, dass gegen diesen seit 16.04.2018 ein aufrechtes Aufenthaltsverbot in der Dauer von sieben Jahren besteht. Auch ihrem Ehemann wird in den nächsten Jahren daher der (rechtmäßige) Aufenthalt im Bundesgebiet nicht möglich sein; wenn er sich in Nigeria oder gegebenenfalls (als Ehemann einer ungarischen Staatsbürgerin) in Ungarn ein neues Leben aufbaut, steht es der Beschwerdeführerin nach ihrer Enthaftung frei, sich ihm anzuschließen. Aufgrund des gegen ihren Mann erlassenen Aufenthaltsverbotes kann aber jedenfalls nicht von einem zukünftigen Familienleben im Bundesgebiet ausgegangen werden und stellt in Bezug auf ihre Ehe das gegen sie erlassene Aufenthaltsverbot daher keinen Eingriff in Art. 8 EMRK dar. Im vorliegenden Fall führt die Beschwerdeführerin in Österreich ein iSd Artikel 8, EMRK geschütztes Familienleben. Hinsichtlich ihres Ehemannes ist allerdings darauf hinzuweisen, dass gegen diesen seit 16.04.2018 ein aufrechtes Aufenthaltsverbot in der Dauer von sieben Jahren besteht. Auch ihrem Ehemann wird in den nächsten Jahren daher der (rechtmäßige) Aufenthalt im Bundesgebiet nicht möglich sein; wenn er sich in Nigeria oder gegebenenfalls (als Ehemann einer ungarischen Staatsbürgerin) in Ungarn ein neues Leben aufbaut, steht es der Beschwerdeführerin nach ihrer Enthaftung frei, sich ihm anzuschließen. Aufgrund des gegen ihren Mann erlassenen Aufenthaltsverbotes kann aber jedenfalls nicht von einem zukünftigen Familienleben im Bundesgebiet ausgegangen werden und stellt in Bezug auf ihre Ehe das gegen sie erlassene Aufenthaltsverbot daher keinen Eingriff in Artikel 8, EMRK dar. Seit Mitte 2018 lebt aber auch ihr Sohn aus einer früheren Ehe im Bundesgebiet. Er war bis zur Verhaftung der Beschwerdeführerin bei ihr wohnhaft, seither befindet er sich in einer von der Kinder- und Jugendhilfe betreuten Wohngemeinschaft. Bei der gemäß § 9 BFA-VG durchzuführenden Interessensabwägung ist allerdings zu berücksichtigen, dass die Beschwerdeführerin auch der Umstand, dass ihr Sohn bei ihr lebte, nicht daran hindern konnte, die von ihr verübte schwerwiegende Straftat zu begehen; selbst der Umstand, dass sich dieser ebenfalls in der Wohnung befand, hielt sie nicht ab. Die Beschwerdeführerin musste erwarten, dass ihr Verhalten zu aufenthaltsbeendenden Maßnahmen führen wird und dass es aufgrund der Inhaftierung jedenfalls zu einer Trennung von ihrem Sohn kommen wird.Seit Mitte 2018 lebt aber auch ihr Sohn aus einer früheren Ehe im Bundesgebiet. Er war bis zur Verhaftung der Beschwerdeführerin bei ihr wohnhaft, seither befindet er sich in einer von der Kinder- und Jugendhilfe betreuten Wohngemeinschaft. Bei der gemäß Paragraph 9, BFA-VG durchzuführenden Interessensabwägung ist allerdings zu berücksichtigen, dass die Beschwerdeführerin auch der Umstand, dass ihr Sohn bei ihr lebte, nicht daran hindern konnte, die von ihr verübte schwerwiegende Straftat zu begehen; selbst der Umstand, dass sich dieser ebenfalls in der Wohnung befand, hielt sie nicht ab. Die Beschwerdeführerin musste erwarten, dass ihr Verhalten zu aufenthaltsbeendenden Maßnahmen führen wird und dass es aufgrund der Inhaftierung jedenfalls zu einer Trennung von ihrem Sohn kommen wird. Art. 24 Abs. 2 GRC (der Art. 1 zweiter Satz BVG über die Rechte von Kindern entspricht) normiert, dass das Kindeswohl bei allen Kindern betreffenden Maßnahmen öffentlicher Stellen oder privater Einrichtungen eine vorrangige Erwägung sein muss. Eine absolute Priorisierung ist damit gleichwohl nicht gefordert; im Einzelfall kann die volle Entfaltung auch zugunsten der (höheren) Schutzwürdigkeit anderer Interessen zurücktreten (Fuchs ins Holoubek/Lienbacher, GRC-Kommentar
(2014)Art 24 Rz 33). Gegenständlich fällt die Abwägung auch unter Beachtung des Kindeswohles zu Lasten der Beschwerdeführerin aus. Eine Trennung von ihrem Sohn hat die Beschwerdeführerin - auch unter Berücksichtigung des Kindeswohls - im öffentlichen Interesse hinzunehmen. Nach der Judikatur des VwGH sind die allfällige Trennung von Familienangehörigen ebenso wie mögliche Schwierigkeiten bei der Wiedereingliederung im Heimatland im öffentlichen Interesse in Kauf zu nehmen (vgl. VwGH 09.07.2009, 2008/22/0932; 22.02.2011, 2010/18/0417) und selbst Schwierigkeiten bei der Gestaltung der Lebensverhältnisse, die infolge der alleinigen Rückkehr auftreten können, hinzunehmen (vgl. VwGH 15.03.2016, Zl. Ra 2015/21/0180).Artikel 24, Absatz 2, GRC (der Artikel eins, zweiter Satz BVG über die Rechte von Kindern entspricht) normiert, dass das Kindeswohl bei allen Kindern betreffenden Maßnahmen öffentlicher Stellen oder privater Einrichtungen eine vorrangige Erwägung sein muss. Eine absolute Priorisierung ist damit gleichwohl nicht gefordert; im Einzelfall kann die volle Entfaltung auch zugunsten der (höheren) Schutzwürdigkeit anderer Interessen zurücktreten (Fuchs ins Holoubek/Lienbacher, GRC-Kommentar
(2014)Artikel 24, Rz 33). Gegenständlich fällt die Abwägung auch unter Beachtung des Kindeswohles zu Lasten der Beschwerdeführerin aus. Eine Trennung von ihrem Sohn hat die Beschwerdeführerin - auch unter Berücksichtigung des Kindeswohls - im öffentlichen Interesse hinzunehmen. Nach der Judikatur des VwGH sind die allfällige Trennung von Familienangehörigen ebenso wie mögliche Schwierigkeiten bei der Wiedereingliederung im Heimatland im öffentlichen Interesse in Kauf zu nehmen vergleiche VwGH 09.07.2009, 2008/22/0932; 22.02.2011, 2010/18/0417) und selbst Schwierigkeiten bei der Gestaltung der Lebensverhältnisse, die infolge der alleinigen Rückkehr auftreten können, hinzunehmen vergleiche VwGH 15.03.2016, Zl. Ra 2015/21/0180). Die Beschwerdeführerin hat zudem der Kinder- und Jugendhilfe freiwillig die Obsorge für den Bereich Pflege und Erziehung übertragen. Solange sich die Beschwerdeführerin in Haft befindet, ist davon auszugehen, dass die Versorgung des siebenjährigen Jungen über die Kinder- und Jugendhilfe erfolgt. Die Entlassung der Beschwerdeführerin wäre frühestens nach einer Verbüßung der Hälfte ihrer Strafhaft, demnach im Sommer 2025, möglich. Dass ihr Sohn sofort wieder in ihre alleinige Obsorge kommt, obwohl sie wegen Mordes verurteilt wurde, erscheint aus heutiger Perspektive unwahrscheinlich. Dem Gericht ist aber bewusst, dass der Wunsch nach persönlichen Begegnungen (soweit dies für das Kindeswohl zuträglich sein wird) nach der Entlassung aus der Haft gegeben sein mag. Aufgrund der geringen geographischen Distanz zwischen Ungarn und XXXX ist es, wenn sich die Beschwerdeführerin entscheiden sollte, aufgrund ihres Sohnes in Grenznähe zu wohnen, ohne weiteres möglich, dass der Sohn der Beschwerdeführerin diese in Zukunft regelmäßig am Wochenende besuchen könnte, selbst wenn er in der Obsorge der Kinder- und Jugendhilfe XXXX verbleiben sollte. Möglich ist aber auch eine Übertragung der Obsorge an die ungarischen Behörden. Bei den entsprechenden Entscheidungen der Pflegschaftsgerichte wird das Kindeswohl im Vordergrund stehen. Es steht aber fest, dass der Beschwerdeführerin den Kontakt zu ihrem Sohn, wenn dieser in Österreich bleiben und die Begegnung mit ihr wünschen sollte, aufgrund der räumlichen Nähe aufrechterhalten kann, auch wenn sie nicht mehr nach Österreich einreisen darf. Der mit dem Aufenthaltsverbot verbundene Eingriff in das Familienleben der Beschwerdeführerin (und auch ihres Sohnes) erscheint angesichts der Gravität ihrer Straftat und der konkreten Umstände verhältnismäßig. Die Beschwerdeführerin hat zudem der Kinder- und Jugendhilfe freiwillig die Obsorge für den Bereich Pflege und Erziehung übertragen. Solange sich die Beschwerdeführerin in Haft befindet, ist davon auszugehen, dass die Versorgung des siebenjährigen Jungen über die Kinder- und Jugendhilfe erfolgt. Die Entlassung der Beschwerdeführerin wäre frühestens nach einer Verbüßung der Hälfte ihrer Strafhaft, demnach im Sommer 2025, möglich. Dass ihr Sohn sofort wieder in ihre alleinige Obsorge kommt, obwohl sie wegen Mordes verurteilt wurde, erscheint aus heutiger Perspektive unwahrscheinlich. Dem Gericht ist aber bewusst, dass der Wunsch nach persönlichen Begegnungen (soweit dies für das Kindeswohl zuträglich sein wird) nach der Entlassung aus der Haft gegeben sein mag. Aufgrund der geringen geographischen Distanz zwischen Ungarn und römisch 40 ist es, wenn sich die Beschwerdeführerin entscheiden sollte, aufgrund ihres Sohnes in Grenznähe zu wohnen, ohne weiteres möglich, dass der Sohn der Beschwerdeführerin diese in Zukunft regelmäßig am Wochenende besuchen könnte, selbst wenn er in der Obsorge der Kinder- und Jugendhilfe römisch 40 verbleiben sollte. Möglich ist aber auch eine Übertragung der Obsorge an die ungarischen Behörden. Bei den entsprechenden Entscheidungen der Pflegschaftsgerichte wird das Kindeswohl im Vordergrund stehen. Es steht aber fest, dass der Beschwerdeführerin den Kontakt zu ihrem Sohn, wenn dieser in Österreich bleiben und die Begegnung mit ihr wünschen sollte, aufgrund der räumlichen Nähe aufrechterhalten kann, auch wenn sie nicht mehr nach Österreich einreisen darf. Der mit dem Aufenthaltsverbot verbundene Eingriff in das Familienleben der Beschwerdeführerin (und auch ihres Sohnes) erscheint angesichts der Gravität ihrer Straftat und der konkreten Umstände verhältnismäßig. Auch wenn die belangte Behörde fälschlich davon ausgegangen war, dass die Beschwerdeführerin keinen Erwerbstätigkeiten nachgegangen war, vermag auch der Umstand, dass sie sehr wohl überwiegend beschäftigt war, am Ergebnis der Interessensabwägung nichts zu ändern und ist zudem der noch relativ kurze Aufenthalt im Bundesgebiet unter fünf Jahren zu berücksichtigen. Auch steht es der Beschwerdeführerin naturgemäß frei, etwaige Kontakte zu in Österreich lebenden Freunden und Bekannten durch Telefonate, Briefe und elektronische Kommunikationsmittel (Internet, E-Mail, soziale Medien) sowie durch Besuchsaufenthalte außerhalb Österreichs zu pflegen und aufrecht zu erhalten. Darüber hinaus ist es der Beschwerdeführerin auch unzweifelhaft zumutbar, sich außerhalb Österreichs niederzulassen und einer Erwerbstätigkeit nachzugehen, sobald sie aus der Haft entlassen wird. Gerade in ihrem Herkunftsstaat Ungarn hat sie ihre Schul- und Ausbildung absolviert, spricht nach wie vor ihre Muttersprache und leben dort Verwandte, was den Aufbau einer neuen Existenz erheblich erleichtern sollte. Sie war auch nicht lange von ihrem Heimatsstaat abwesend. Es kann fallgegenständlich somit nicht davon ausgegangen werden, dass sie gar keine Bindungen iSd § 9 Abs. 2 Z 5 BFA-VG zu ihrem Heimatstaat mehr hat, sondern dass es ihr trotz ihrer mehrjährigen Abwesenheit ohne größere Probleme gelingen wird, in Ungarn wieder Fuß zu fassen.Darüber hinaus ist es der Beschwerdeführerin auch unzweifelhaft zumutbar, sich außerhalb Österreichs niederzulassen und einer Erwerbstätigkeit nachzugehen, sobald sie aus der Haft entlassen wird. Gerade in ihrem Herkunftsstaat Ungarn hat sie ihre Schul- und Ausbildung absolviert, spricht nach wie vor ihre Muttersprache und leben dort Verwandte, was den Aufbau einer neuen Existenz erheblich erleichtern sollte. Sie war auch nicht lange von ihrem Heimatsstaat abwesend. Es kann fallgegenständlich somit nicht davon ausgegangen werden, dass sie gar keine Bindungen iSd Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 5, BFA-VG zu ihrem Heimatstaat mehr hat, sondern dass es ihr trotz ihrer mehrjährigen Abwesenheit ohne größere Probleme gelingen wird, in Ungarn wieder Fuß zu fassen. Der mit der Erlassung des Aufenthaltsverbotes verbundene Eingriff in das Privatleben der Beschwerdeführerin erweist sich daher grundsätzlich als verhältnismäßig. Allfällig damit verbundene Schwierigkeiten bei der Gestaltung ihrer Lebensverhältnisse sind im öffentlichen Interesse an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit hinzunehmen. Den Interessen der Beschwerdeführerin an einem Verbleib in Österreich steht das große öffentliche Interesse an der Verhinderung strafbarer Handlungen und an der Einhaltung fremdenrechtlicher Vorschriften gegenüber. Es ist nicht zu beanstanden, dass die belangte Behörde bei Abwägung dieser gegenläufigen Interessen zu dem Ergebnis kam, dass das öffentliche Interesse an einer Aufenthaltsbeendigung das persönliche Interesse der Beschwerdeführerin an der Möglichkeit, sich in Österreich aufzuhalten, überwiegt. Angesichts des gravierenden Fehlverhaltens der Beschwerdeführerin ist davon auszugehen, dass das gegen sie erlassene Aufenthaltsverbot gemäß § 9 BFA-VG zulässig ist, ist es doch zur Erreichung der in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele (Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit, Verhinderung von weiteren strafbaren Handlungen durch den Beschwerdeführer, Schutz der Rechte Dritter) dringend geboten.Angesichts des gravierenden Fehlverhaltens der Beschwerdeführerin ist davon auszugehen, dass das gegen sie erlassene Aufenthaltsverbot gemäß Paragraph 9, BFA-VG zulässig ist, ist es doch zur Erreichung der in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele (Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit, Verhinderung von weiteren strafbaren Handlungen durch den Beschwerdeführer, Schutz der Rechte Dritter) dringend geboten. Aufgrund der Delinquenz der Beschwerdeführerin, der über sie verhängten unbedingten Haftstrafe in der Dauer von zehn Jahren und der von ihr ausgehenden Gefährlichkeit kommt unter Bedachtnahme auf die in § 67 Abs. 1 FPG iVm § 9 BFA-VG festgelegten Kriterien eine Aufhebung oder Herabsetzung des Aufenthaltsverbots nicht in Betracht.Aufgrund der Delinquenz der Beschwerdeführerin, der über sie verhängten unbedingten Haftstrafe in der Dauer von zehn Jahren und der von ihr ausgehenden Gefährlichkeit kommt unter Bedachtnahme auf die in Paragraph 67, Absatz eins, FPG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG festgelegten Kriterien eine Aufhebung oder Herabsetzung des Aufenthaltsverbots nicht in Betracht. Die Erlassung eines unbefristeten Aufenthaltsverbots gegen die Beschwerdeführerin ist im Ergebnis aufgrund des öffentlichen Interesses an der Aufenthaltsbeendigung, das wegen des ihr vorzuwerfenden versuchten Mordes besonders groß ist, trotz der privaten und familiären Bindungen im Bundesgebiet nicht zu beanstanden. Bei einer so gravierenden Straftat und daraus ableitbarer hoher Gefährdung der öffentlichen Sicherheit wäre die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme selbst gegen einen langjährig in Österreich befindlichen EWR-Bürger mit österreichischen bzw. in Österreich daueraufenthaltsberechtigten nahen Angehörigen zulässig. Im Falle der Beschwerdeführerin ist dagegen kein langer Aufenthalt gegeben, wurde gegen ihren Ehemann bereits vor Jahren ein Aufenthaltsverbot erlassen und befindet sich ihr Sohn in der Obsorge der Kinder- und Jugendhilfe. Das Ausmaß der Freiheitsstrafe beträgt auch das Doppelte der in § 67 Abs 3 Z 1 FPG festgelegten Grenze für die Erlassung eines unbefristeten Aufenthaltsverbots. Bei dem Verbrechen des Mordes bzw. des Mordversuches erscheint es unter den gegebenen Umständen zulässig, die Höchstdauer des Aufenthaltsverbotes zu verhängen. Die Erlassung eines unbefristeten Aufenthaltsverbots gegen die Beschwerdeführerin ist im Ergebnis aufgrund des öffentlichen Interesses an der Aufenthaltsbeendigung, das wegen des ihr vorzuwerfenden versuchten Mordes besonders groß ist, trotz der privaten und familiären Bindungen im Bundesgebiet nicht zu beanstanden. Bei einer so gravierenden Straftat und daraus ableitbarer hoher Gefährdung der öffentlichen Sicherheit wäre die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme selbst gegen einen langjährig in Österreich befindlichen EWR-Bürger mit österreichischen bzw. in Österreich daueraufenthaltsberechtigten nahen Angehörigen zulässig. Im Falle der Beschwerdeführerin ist dagegen kein langer Aufenthalt gegeben, wurde gegen ihren Ehemann bereits vor Jahren ein Aufenthaltsverbot erlassen und befindet sich ihr Sohn in der Obsorge der Kinder- und Jugendhilfe. Das Ausmaß der Freiheitsstrafe beträgt auch das Doppelte der in Paragraph 67, Absatz 3, Ziffer eins, FPG festgelegten Grenze für die Erlassung eines unbefristeten Aufenthaltsverbots. Bei dem Verbrechen des Mordes bzw. des Mordversuches erscheint es unter den gegebenen Umständen zulässig, die Höchstdauer des Aufenthaltsverbotes zu verhängen. Die Beschwerde erweist sich daher insoweit als unbegründet, sodass sie hinsichtlich Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG abzuweisen war.Die Beschwerde erweist sich daher insoweit als unbegründet, sodass sie hinsichtlich Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG abzuweisen war. 3.2. Zur Aberkennung der aufschiebenden Wirkung (Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides):3.2. Zur Aberkennung der aufschiebenden Wirkung (Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheides): Gemäß § 18 Abs. 3 BFA-VG kann die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen ein Aufenthaltsverbot aberkannt werden, wenn die sofortige Ausreise oder die sofortige Durchsetzbarkeit im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist.Gemäß Paragraph 18, Absatz 3, BFA-VG kann die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen ein Aufenthaltsverbot aberkannt werden, wenn die sofortige Ausreise oder die sofortige Durchsetzbarkeit im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist. Wie die vorangegangenen Ausführungen zeigen, geht von der Beschwerdeführerin eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit aus. Durch ihr gravierendes strafrechtswidriges Fehlverhalten brachte sie eindrucksvoll ihre Gleichgültigkeit gegenüber den in Österreich rechtlich geschützten Werten zum Ausdruck. Es ist der belangten Behörde daher beizupflichten, dass ihre sofortige Ausreise im Interesse der öffentlichen Ordnung und Sicherheit und zum Schutz der Bevölkerung erforderlich und dringend geboten ist. Daher war die Beschwerde auch in Bezug auf Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides als unbegründet abzuweisen war.Daher war die Beschwerde auch in Bezug auf Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheides als unbegründet abzuweisen war. 4. Entfall der mündlichen Verhandlung: Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.Gemäß Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 24, VwGVG. Der maßgebende Sachverhalt wurde vom BFA abschließend ermittelt. Das Gericht schloss sich den tragenden Erwägungen der Behörde an. Die wesentlichen Feststellungen, insbesondere zu der von der Beschwerdeführerin in Österreich begangenen strafbaren Handlung und zu ihren familiären Verhältnissen in Österreich blieben unbestritten. Aufgrund der Schwere der von ihr begangenen Straftat hätte selbst ein positiver persönlicher Eindruck zu keinem anderen Ergebnis geführt. Soweit in der Beschwerde gefordert wurde, der Beschwerdeführerin die Gelegenheit zu geben, die Umstände der Straftat zu schildern, so wird nochmals auf die Bindungswirkung der Urteile der Strafgerichte für Verwaltungsgerichte verwiesen. Somit lag kein klärungsbedürftiger Sachverhalt vor (vgl. VwGH 25.02.2016, Ra 2016/21/002).Somit lag kein klärungsbedürftiger Sachverhalt vor vergleiche VwGH 25.02.2016, Ra 2016/21/002). Im vorliegenden Fall konnte daher, in Übereinstimmung mit der höchstgerichtlichen Rechtsprechung, eine mündliche Verhandlung gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG unterbleiben.Im vorliegenden Fall konnte daher, in Übereinstimmung mit der höchstgerichtlichen Rechtsprechung, eine mündliche Verhandlung gemäß Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG unterbleiben. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Im gegenständlichen Fall wurde keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung aufgeworfen. Die vorliegende Entscheidung basiert auf den oben genannten Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2021:I403.2241407.1.00