4 B-VG nicht zulässig.B)
Begründung:, Begründung: Zu A) Notwendigkeit der Einvernahme vor dem erkennenden Richter § 4 Abs. 1 GebAG lautet:Paragraph 4, Absatz eins, GebAG lautet: Der Anspruch auf die Gebühr steht dem Zeugen zu, der auf Grund einer Ladung vom Gericht vernommen worden ist. Er kommt aber auch dem Zeugen zu, der ohne Ladung gekommen und vernommen worden oder der auf Grund einer Ladung gekommen, dessen Vernehmung aber ohne sein Verschulden unterblieben ist; er hat jedoch im ersten Fall, wenn er sonst im Weg der Rechtshilfe hätte vernommen werden können, nur den Anspruch, der ihm bei einer Vernehmung vor dem Rechtshilfegericht zustände, sofern seine unmittelbare Vernehmung zur Aufklärung der Sache nicht erforderlich gewesen ist; andernfalls hat das Gericht (der Vorsitzende), vor dem die Beweisaufnahme stattgefunden hat, die Notwendigkeit der unmittelbaren Vernehmung zu bestätigen. Im gegenständlichen Fall war die unmittelbare Vernehmung der Zeugin erforderlich, weil sie als Lebensgefährtin umfassend über die tatsächlichen und aktuellen Lebensumstände des Beschwerdeführers in Österreich, seine integrativen Schritte und den Betrieb seines Unternehmens Auskunft geben konnte. Die unmittelbare Einvernahme war darüber hinaus auch deshalb erforderlich, um die Intensität des Zusammen- und somit Familienlebens, dem bei der Entscheidung über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung maßgebliche Bedeutung zukommt, erörtern zu können. Das erkennende Gericht musste sich somit ein unmittelbares Bild von der Zeugin machen. Eine Vernehmung im Rechtshilfeweg widerspräche auch dem Grundsatz der Unmittelbarkeit der Beweisaufnahme im Verfahren vor dem VwG, sodass die Zeugin unmittelbar vor dem VwG vernommen werden musste. Daher war deren unmittelbare, persönliche Einvernahme unter Anwesenheit des Beschwerdeführers erforderlich. Zu B) (Un)Zulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2021:I419.2145381.1.01
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.