RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum19.04.2021 GeschäftszahlI422 2015268-4 SpruchI422 2015268-4/14E, I422 2015268-4/14E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht e
Artikel 8
EMRK („Aufrechterhaltung des Privat und Familienlebens“ – „Aufenthaltsberechtigung plus“). Mit Bescheid vom 24.03.2016, Zl. XXXX wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf Erteilung eines
Artikel 8EMRK zurück.
Begründend führte die belangte Behörde aus, dass seit der Entscheidung durch das Bundesverwaltungsgericht vom 26.05.2015 keine maßgeblichen Anhaltspunkte für eine besondere Integration im Hinblick auf seine sprachliche, berufliche und gesellschaftliche Entwicklung in Österreich festgestellt haben werden können.Mit Bescheid vom 24.03.2016, Zl. römisch 40 wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf Erteilung eines
Artikel 8EMRK zurück.
Begründend führte die belangte Behörde aus, dass seit der Entscheidung durch das Bundesverwaltungsgericht vom 26.05.2015 keine maßgeblichen Anhaltspunkte für eine besondere Integration im Hinblick auf seine sprachliche, berufliche und gesellschaftliche Entwicklung in Österreich festgestellt haben werden können. Die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom 18.05.2016, GZ: I411 2015268-2/2E als unbegründet ab. 3. Am 09.04.2019 stellte der Beschwerdeführer erneut einen Antrag auf Erteilung eines
Artikel 8EMRK („Aufenthaltsberechtigung gemäß § 55 Abs. 2 Asyl
G“). Seinen Antrag begründete er zusammengefasst damit, dass er sich seit rund fünfeinhalb Jahren im österreichischen Bundesgebiet befinde und in diesem Zeitraum intensive familiäre Bindungen habe aufbauen könne. Er sei seit beinahe vier Jahren mit einer österreichischen Staatsbürgerin verheiratet und lebe mit dieser in einem gemeinsamen Haushalt. Er habe aufgrund seiner selbständigen Tätigkeit als Zeitungsausträger ein Einkommen von rund € 1.250,99 monatlich (brutto) und komme damit für seinen Lebensunterhalt und den seiner Gattin auf. Er sei bei der SVA selbst versichert und bezahle quartalsmäßig seine Beiträge. Um die A2-Prüfung endlich positiv ablegen zu könne, habe er sich auf eigene Kosten erneut zu einem A2-Kurs angemeldet. Er sei in die Familie seiner Ehegattin sehr gut eingebettet, wie das beiliegende Schreiben des Schwiegervaters belege. Außerdem verfüge er über eine Einstellungszusage der R GmbH. Dem Antrag legte er eine Einstellungszusage der R GmbH, diverse Empfehlungsschreiben, welche von Bekannten sowie von seinem Schwiegervater ausgestellt wurden, und eine Versicherungserklärung bei.3. Am 09.04.2019 stellte der Beschwerdeführer erneut einen Antrag auf Erteilung eines
Artikel 8EMRK („Aufenthaltsberechtigung gemäß Paragraph 55, Absatz 2, Asyl
G“). Seinen Antrag begründete er zusammengefasst damit, dass er sich seit rund fünfeinhalb Jahren im österreichischen Bundesgebiet befinde und in diesem Zeitraum intensive familiäre Bindungen habe aufbauen könne. Er sei seit beinahe vier Jahren mit einer österreichischen Staatsbürgerin verheiratet und lebe mit dieser in einem gemeinsamen Haushalt. Er habe aufgrund seiner selbständigen Tätigkeit als Zeitungsausträger ein Einkommen von rund € 1.250,99 monatlich (brutto) und komme damit für seinen Lebensunterhalt und den seiner Gattin auf. Er sei bei der SVA selbst versichert und bezahle quartalsmäßig seine Beiträge. Um die A2-Prüfung endlich positiv ablegen zu könne, habe er sich auf eigene Kosten erneut zu einem A2-Kurs angemeldet. Er sei in die Familie seiner Ehegattin sehr gut eingebettet, wie das beiliegende Schreiben des Schwiegervaters belege. Außerdem verfüge er über eine Einstellungszusage der R GmbH. Dem Antrag legte er eine Einstellungszusage der R GmbH, diverse Empfehlungsschreiben, welche von Bekannten sowie von seinem Schwiegervater ausgestellt wurden, und eine Versicherungserklärung bei. Mit Bescheid vom 12.08.2019, Zl. XXXX wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf Erteilung eines
Artikel 8EMRK erneut zurück.
Zusammengefasst führte die belangte Behörde aus, dass seit der letzten rechtskräftigen Rückkehrentscheidung und dem nunmehrigen Zeitpunkt keine wesentliche Sachverhaltsänderung eingetreten sei.Mit Bescheid vom 12.08.2019, Zl. römisch 40 wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf Erteilung eines
Artikel 8EMRK erneut zurück.
Zusammengefasst führte die belangte Behörde aus, dass seit der letzten rechtskräftigen Rückkehrentscheidung und dem nunmehrigen Zeitpunkt keine wesentliche Sachverhaltsänderung eingetreten sei. Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom 30.09.2019, I422 2015268-3/2E als unbegründet ab. Gegen die Entscheidung wurde außerordentliche Revision erhoben und gab der Verwaltungsgerichtshof dieser Revision vom 23.01.2020, Ra XXXX statt. Er behob das angefochtene Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 30.09.2019 wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes. Das Bundesverwaltungsgericht habe verkannt, dass aufgrund der vergangenen vier Jahre zwischen der erlassenen Rückkehrentscheidung und der zurückweisenden Entscheidung durch die belangte Behörde durchaus ein geänderter Sachverhalt vorliege und es somit einer inhaltlichen Prüfung des Antrages bedürfe.Gegen die Entscheidung wurde außerordentliche Revision erhoben und gab der Verwaltungsgerichtshof dieser Revision vom 23.01.2020, Ra römisch 40 statt. Er behob das angefochtene Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 30.09.2019 wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes. Das Bundesverwaltungsgericht habe verkannt, dass aufgrund der vergangenen vier Jahre zwischen der erlassenen Rückkehrentscheidung und der zurückweisenden Entscheidung durch die belangte Behörde durchaus ein geänderter Sachverhalt vorliege und es somit einer inhaltlichen Prüfung des Antrages bedürfe. 4. In weiterer Folge gab das Bundesverwaltungsgerichtes mit Erkenntnis vom 02.03.2020, I422 2015268-3/9E der Beschwerde statt, sprach die Unzulässigkeit der Zurückweisungsentscheidung aus und behob den angefochtenen Bescheid. 5. Die belangte Behörde führte daraufhin ein weiteres Ermittlungsverfahren durch, indem sie dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 23.03.2020 Parteiengehör gewährte, welches der Beschwerdeführer mit schriftlicher Stellungnahme vom 15.05.2020 in Anspruch nahm. Zudem wurde der Beschwerdeführer am 06.08.2020 von der belangten Behörde niederschriftlich einvernommen. 6. Mit dem verfahrensgegenständlichen Bescheid vom 18.08.2020, Zl. XXXX wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf Erteilung eines
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EMRK ab (Spruchpunkt I.) und erließ gegen ihn eine Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt II.). Des Weiteren stellte sie fest, dass seine Abschiebung nach Nigeria zulässig sei (Spruchpunkt III.) und gewährte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer eine Frist für die freiwillige Ausreise von 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt IV.). Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass das bestehende Familienleben zu einem Zeitpunkt entstanden sei, in welchem der Aufenthalt des Beschwerdeführers bereits rechtswidrig gewesen sei und sich der Beschwerdeführer zudem beharrlich geweigert habe, seiner Ausreiseverpflichtung nachzukommen. Ebensowenig ergäbe die Interessensabwägung eine Schutzwürdigkeit seines in Österreich bestehenden Privat- und Familienleben.6. Mit dem verfahrensgegenständlichen Bescheid vom 18.08.2020, Zl. römisch 40 wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf Erteilung eines
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EMRK ab (Spruchpunkt römisch eins.) und erließ gegen ihn eine Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt römisch zwei.). Des Weiteren stellte sie fest, dass seine Abschiebung nach Nigeria zulässig sei (Spruchpunkt römisch drei.) und gewährte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer eine Frist für die freiwillige Ausreise von 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt römisch vier.). Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass das bestehende Familienleben zu einem Zeitpunkt entstanden sei, in welchem der Aufenthalt des Beschwerdeführers bereits rechtswidrig gewesen sei und sich der Beschwerdeführer zudem beharrlich geweigert habe, seiner Ausreiseverpflichtung nachzukommen. Ebensowenig ergäbe die Interessensabwägung eine Schutzwürdigkeit seines in Österreich bestehenden Privat- und Familienleben.
- Gegen diesen Bescheid richtete sich die fristgerecht erhobene Beschwerde vom 16.09.
- Zusammengefasst führte der Beschwerdeführer darin aus, dass er seit fünfeinhalb Jahren mit einer Österreicherin verheiratet sei und aufgrund seiner selbständigen Tätigkeit als Zeitungsausträger ein monatliches Einkommen von rund € 1.250 brutto erziele, selbsterhaltungsfähig sei und für seinen, jedoch auch für den Unterhalt seiner Ehegattin aufkomme. Zudem habe er ausgeprägte Deutschkenntnisse und sei im Familienverband seiner Ehegattin gut eingebunden. Aufgrund seines ausgeprägten Privat- und Familienlebens hätte eine anderslautende Entscheidung ergehen müssen.
- Am 30.03.2021 erfolgte eine mündliche Verhandlung durch das Bundesverwaltungsgericht. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: Die unter Punkt I. getroffenen Ausführungen werden als entscheidungswesentlicher Sachverhalt festgestellt. Darüber hinaus werden folgende Feststellungen getroffen:Die unter Punkt römisch eins. getroffenen Ausführungen werden als entscheidungswesentlicher Sachverhalt festgestellt. Darüber hinaus werden folgende Feststellungen getroffen: 1.
- Zur Person des Beschwerdeführers: Der volljährige Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger Nigerias. Die Identität des Beschwerdeführers steht aufgrund der Vorlage seines nigerianischen Reisepasses fest. Er ist gesund, arbeits- und erwerbsfähig. Der Beschwerdeführer wurde in XXXX , im Bundesstaat Delta, in Nigeria geboren. Er wuchs in Nigeria auf und besuchte von 1979 bis 1985 die Grundschule und anschließend von 1987 bis 1992 die Mittelschule. Eine Berufsausbildung weist der Beschwerdeführer nicht auf. Der Beschwerdeführer hat in Nigeria als Fischer, Holzarbeiter und Maler gearbeitet. Seine Eltern sind verstorben, seine beiden Schwestern und seine Tante leben in Nigeria, ein Bruder in Malaysia. Zu einer seiner beiden Schwestern steht der Beschwerdeführer in aufrechtem telefonischen Kontakt.Der Beschwerdeführer wurde in römisch 40 , im Bundesstaat Delta, in Nigeria geboren. Er wuchs in Nigeria auf und besuchte von 1979 bis 1985 die Grundschule und anschließend von 1987 bis 1992 die Mittelschule. Eine Berufsausbildung weist der Beschwerdeführer nicht auf. Der Beschwerdeführer hat in Nigeria als Fischer, Holzarbeiter und Maler gearbeitet. Seine Eltern sind verstorben, seine beiden Schwestern und seine Tante leben in Nigeria, ein Bruder in Malaysia. Zu einer seiner beiden Schwestern steht der Beschwerdeführer in aufrechtem telefonischen Kontakt. Im April 2008 verließ der Beschwerdeführer Nigeria. Er reist zunächst in Griechenland ein, wo er etwa fünf Jahre lebte. Unter Umgehung der Grenzkontrollen, reiste der Beschwerdeführer (spätestens) am 21.10.2013 nach Österreich ein, wo er am selben Tag einen Antrag auf internationalen Schutz stellte. Dieser Antrag wurde zunächst mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 24.11.2014 und anschließend im Rechtsmittelweg durch das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 26.05.2015, GZ: I403 2015268-1/10E negativ entschieden und die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung ausgesprochen. Die Entscheidung erwuchs in Rechtskraft. Der Beschwerdeführer kam seiner Ausreiseverpflichtung nicht nach und verblieb unrechtmäßig im Bundesgebiet. Die Erlangung eines Reisedokumentes ist dem Beschwerdeführer weder unmöglich noch unzumutbar. In weiterer Folge beantragte der Beschwerdeführer am 18.08.2015 erstmalig die Erteilung eines
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EMRK („Aufrechterhaltung des Privat und Familienlebens“ – „Aufenthaltsberechtigung plus“), der mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 24.03.2016 zurückgewiesen wurde. Eine dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom 18.05.2016, GZ: I411 2015268-2/2E als unbegründet ab und erwuchs die Entscheidung in Rechtskraft. Am 09.04.2019 stellte der Beschwerdeführer den gegenständlichen Antrag auf Erteilung eines
Artikel 8EMRK („Aufenthaltsberechtigung gemäß § 55 Abs. 2 Asyl
G“).Am 09.04.2019 stellte der Beschwerdeführer den gegenständlichen Antrag auf Erteilung eines
Artikel 8EMRK („Aufenthaltsberechtigung gemäß Paragraph 55, Absatz 2, Asyl
G“). Im Bundesgebiet lebt der Beschwerdeführer seit Februar 2014 mit der österreichischen Staatsbürgerin Julia O[...] (ehemals Julia FA[...], geborene FR[...]) zusammen und führt mit ihr seit 07.02.2014 einen gemeinsamen Haushalt. Dabei zog der Beschwerdeführer in die Wohnung seiner Ehegattin, die von ihr angemietet wird und in der sie seit 21.09.2010 lebt. Für Wohnung zahlt der Beschwerdeführer die halbe Miete und übernimmt auch die Kosten für das Internet. Am 24.04.2015 ging die Ehe mit Julia O[...] die Ehe ein. Die Ehe zeigt sich geprägt von Höhen und Tiefen. Während der Ehe wurde der Beschwerdeführer von seiner Ehegattin „betrogen“ und bekundet die Ehegattin gegenwärtig auch öffentlich, dass sie sich derzeit in einer Beziehung zu einer anderen Person als dem Beschwerdeführer befindet. Seine Ehefrau hat drei Kinder aus einer früheren Beziehung, die allerdings nicht bei ihr, sondern bei den leiblichen Vätern bzw. in einem Pflegeheim leben. Der Kontakt zu den Kindern seiner Ehegattin ist unterschiedlich stark ausgeprägt. Unterhalt leistet der Beschwerdeführer für die Kinder seiner Ehegattin nicht. Seine Ehegattin wird seit 24.08.2015 durch die IFS-Sachwalterschaft besachwaltert. Gegenwärtig befindet sich die Ehegattin des Beschwerdeführers in keinem aufrechten Beschäftigungsverhältnis und bezieht sie zuletzt seit 04.02.2021 über das Arbeitsmarktservice Notstandshilfe, Überbrückungshilfe. Die Erteilung eines Aufenthaltstitels „Familienangehöriger“ gemäß den Bestimmungen des NAG wurde bislang noch nicht beantragt. Der Beschwerdeführer besuchte Deutschkurse auf A1 sowie auf A2 Niveau. Er hat bislang jedoch noch keine Sprachprüfung absolviert. Ungeachtet des Besuches der vorgenannten Deutschkurse spricht der Beschwerdeführer im Hinblick auf seine Aufenthaltsdauer und die Einbindung in ein deutschsprachiges Familienumfeld nicht gut Deutsch und liegt eine sprachliche Integration nicht vor. Der Beschwerdeführer ist in Österreich seit Mai 2015 als Zeitungsausträger tätig. Von Mitternacht bis rund sechs Uhr in der Früh trägt der Beschwerdeführer Zeitungen aus und bringt er laut eigenen Angaben dadurch monatlich rund 1.100 bis 1.200 Euro ins Verdienen. Untertags verkauft der Beschwerdeführer beinahe täglich zwischen 09:00 Uhr und 16:30 bis 17:00 Uhr die Straßenzeitung „Marie“. Des Weiteren verfügt er über eine Einstellungszusage der R [...] GmbH im Bereich Produktion/Verpackung. Eine berufliche Anbindung des Beschwerdeführers an das Bundesgebiet ist somit gegeben. Aus seiner beruflichen Tätigkeit der Zeitungskolporteur der Straßenzeitung „Marie“ verfügt der Beschwerdeführer über freundschaftliche Kontakte in Österreich und ist er in die Familie seiner Ehefrau eingebunden. Er ist nicht Mitglied in einem Verein oder einer sonstigen integrationsbegründenden Institution. Er bezieht seit 04.12.2013 keine Leistungen mehr aus der Grundversorgung und erwirtschaftete während seines Aufenthaltes im Bundesgebiet nachstehende steuerpflichtige Einkommen: Einkommen 2015: 7.653,94 Euro Einkommen 2016: 8.989,07 Euro Einkommen 2017: 10.151,95 Euro Einkommen 2018: 11.556,51 Euro Einkommen 2019: 8.379,73 Euro Der Beschwerdeführer ist strafrechtlich unbescholten. Allerdings liegt eine verwaltungsstrafrechtliche Vormerkung über den Beschwerdeführer vor und wurde er aufgrund seiner unrechtmäßigen Einreise und seines unrechtmäßigen Verbleibes im Bundesgebiet nach § 120 Abs. 1b FPG zu einer Verwaltungsstrafe in der Höhe von 5.000 Euro verurteilt. Die Rechtskraft dieser Entscheidung trat am 17.08.2019 ein. Zur Tilgung dieser Strafe leistet der Beschwerdeführer eine monatliche Ratenzahlung in der Höhe von 100 Euro.Der Beschwerdeführer ist strafrechtlich unbescholten. Allerdings liegt eine verwaltungsstrafrechtliche Vormerkung über den Beschwerdeführer vor und wurde er aufgrund seiner unrechtmäßigen Einreise und seines unrechtmäßigen Verbleibes im Bundesgebiet nach Paragraph 120, Absatz eins b, FPG zu einer Verwaltungsstrafe in der Höhe von 5.000 Euro verurteilt. Die Rechtskraft dieser Entscheidung trat am 17.08.2019 ein. Zur Tilgung dieser Strafe leistet der Beschwerdeführer eine monatliche Ratenzahlung in der Höhe von 100 Euro. Es besteht keine reale Gefahr, dass der Beschwerdeführer im Fall seiner Rückkehr nach Nigeria einer wie auch immer gearteten existenziellen Bedrohung ausgesetzt sein wird. Es sind bei der Rückkehr nach Nigeria in Bezug auf seine Person auch keine Umstände hinsichtlich etwaiger staatlicher Repressalien oder anderweitiger Probleme bekannt. 1.2. Zur Situation in Nigeria: Zur Lage im Herkunftsstaat werden die für das gegenständliche Verfahren relevanten Auszüge aus dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zu Nigeria vom 23.11.2020 festgestellt: Sicherheitslage: Es gibt in Nigeria keine klassischen Bürgerkriegsgebiete oder -parteien (AA 16.1.2020). Im Wesentlichen lassen sich mehrere Konfliktherde unterscheiden: Jener von Boko Haram im Nordosten; jener zwischen Hirten und Bauern im Middle-Belt (AA 16.1.2020; vgl. FH 4.3.2020); sowie Spannungen im Nigerdelta (AA 16.1.2020; vgl. EASO 11.2018a) und Gewalt im Bundesstaat Zamfara (EASO 11.2018a; vgl. Garda 23.6.2020). Außerdem gibt es im Südosten zwischen der Regierung und Igbo-Gruppen, die für ein unabhängiges Biafra eintreten (EASO 11.2018a; vgl. AA16.1.2020), sowie zwischen Armee und dem Islamic Movement in Nigeria (IMN) Spannungen (EASO 11.2018a) bzw. kommt es seit Jänner 2018 zu regelmäßigen Protesten des IMN in Abuja und anderen Städten, die das Potential haben, in Gewalt zu münden (UKFCDO 26.9.2020). Beim Konflikt im Nordosten handelt es sich um eine grenzüberschreitende jihadistische Insur- genz. Im „Middlebelt" kommt es zu gewalttätigen Auseinandersetzungen um knapper werdende Ressourcen zwischen Hirten und Bauern. Bei den Auseinandersetzungen im Nigerdelta geht es sowohl um Konflikte zwischen regionalen militanten Gruppen einerseits und der Staatsgewalt andererseits, als auch um Rivalitäten zwischen unterschiedlichen lokalen Gemeinschaften. Im Südosten handelt es sich (noch) um vergleichsweise beschränkte Konflikte zwischen einzelnen sezessionistischen Bewegungen und der Staatsgewalt. Die Lage im Südosten des Landes („Biafra") bleibt jedoch latent konfliktanfällig. Die separatistische Gruppe Indigenous People of Biafra (IPOB) ist allerdings derzeit in Nigeria nicht sehr aktiv (AA 16.1.2020).Es gibt in Nigeria keine klassischen Bürgerkriegsgebiete oder -parteien (AA 16.1.2020). Im Wesentlichen lassen sich mehrere Konfliktherde unterscheiden: Jener von Boko Haram im Nordosten; jener zwischen Hirten und Bauern im Middle-Belt (AA 16.1.2020; vergleiche FH 4.3.2020); sowie Spannungen im Nigerdelta (AA 16.1.2020; vergleiche EASO 11.2018a) und Gewalt im Bundesstaat Zamfara (EASO 11.2018a; vergleiche Garda 23.6.2020). Außerdem gibt es im Südosten zwischen der Regierung und Igbo-Gruppen, die für ein unabhängiges Biafra eintreten (EASO 11.2018a; vergleiche AA16.1.2020), sowie zwischen Armee und dem Islamic Movement in Nigeria (IMN) Spannungen (EASO 11.2018a) bzw. kommt es seit Jänner 2018 zu regelmäßigen Protesten des IMN in Abuja und anderen Städten, die das Potential haben, in Gewalt zu münden (UKFCDO 26.9.2020). Beim Konflikt im Nordosten handelt es sich um eine grenzüberschreitende jihadistische Insur- genz. Im „Middlebelt" kommt es zu gewalttätigen Auseinandersetzungen um knapper werdende Ressourcen zwischen Hirten und Bauern. Bei den Auseinandersetzungen im Nigerdelta geht es sowohl um Konflikte zwischen regionalen militanten Gruppen einerseits und der Staatsgewalt andererseits, als auch um Rivalitäten zwischen unterschiedlichen lokalen Gemeinschaften. Im Südosten handelt es sich (noch) um vergleichsweise beschränkte Konflikte zwischen einzelnen sezessionistischen Bewegungen und der Staatsgewalt. Die Lage im Südosten des Landes („Biafra") bleibt jedoch latent konfliktanfällig. Die separatistische Gruppe Indigenous People of Biafra (IPOB) ist allerdings derzeit in Nigeria nicht sehr aktiv (AA 16.1.2020). Die Kriminalitätsrate in Nigeria ist sehr hoch, die allgemeine Sicherheitslage hat sich in den vergangenen Jahren laufend verschlechtert. In Nigeria können in allen Regionen unvorhersehbare lokale Konflikte aufbrechen. Ursachen und Anlässe der Konflikte sind meist politischer, wirtschaftlicher, religiöser oder ethnischer Art. Insbesondere die Bundesstaaten Zamfara, westl. Taraba und der östl. Teil von Nassarawa, das nördliche Sokoto und die Bundesstaaten Plateau, Kaduna, Benue, Niger und Kebbi sind derzeit von bewaffneten Auseinandersetzungen bzw. innerethnischen Konflikten betroffen. Weiterhin bestimmen immer wieder gewalttätige Konflikte zwischen nomadisierenden Viehzüchtern und sesshaften Farmern sowie gut organisierten Banden die Sicherheitslage. Demonstrationen und Proteste sind insbesondere in Abuja und Lagos, aber auch anderen großen Städten möglich und können zu gewalttätigen Auseinandersetzungen führen. Im Juli/August 2019 forderten diese in Abuja auch wiederholt Todesopfer (AA 8.10.2020).Die Kriminalitätsrate in Nigeria ist sehr hoch, die allgemeine Sicherheitslage hat sich in den vergangenen Jahren laufend verschlechtert. In Nigeria können in allen Regionen unvorhersehbare lokale Konflikte aufbrechen. Ursachen und Anlässe der Konflikte sind meist politischer, wirtschaftlicher, religiöser oder ethnischer "Art". Insbesondere die Bundesstaaten Zamfara, westl. Taraba und der östl. Teil von Nassarawa, das nördliche Sokoto und die Bundesstaaten Plateau, Kaduna, Benue, Niger und Kebbi sind derzeit von bewaffneten Auseinandersetzungen bzw. innerethnischen Konflikten betroffen. Weiterhin bestimmen immer wieder gewalttätige Konflikte zwischen nomadisierenden Viehzüchtern und sesshaften Farmern sowie gut organisierten Banden die Sicherheitslage. Demonstrationen und Proteste sind insbesondere in Abuja und Lagos, aber auch anderen großen Städten möglich und können zu gewalttätigen Auseinandersetzungen führen. Im Juli/August 2019 forderten diese in Abuja auch wiederholt Todesopfer (AA 8.10.2020). Anfang Oktober 2020 führte eine massive Protestwelle zur Auflösung der Spezialeinheit SARS am 11.10.2020 (Guardian 11.10.2020). Die Einheit wurde in SWAT (Special Weapons and Tactics Team) umbenannt und seine Beamten sollen einer zusätzlichen Ausbildung unterzogen werden. Die Protestwelle hielt jedoch an (DS 16.10.2020). Mit Stand 26.10.2020 war das Ausmaß der Ausschreitungen stark angestiegen. Es kam zu Gewalt und Plünderungen sowie zur Zerstörung von Geschäften und Einkaufszentren. Dabei waren bis zu diesem Zeitpunkt 69 Menschen ums Leben gekommen - hauptsächlich Zivilisten, aber auch Polizeibeamte und Soldaten (BBC News 26.10.2020). In den nordöstlichen Landesteilen werden fortlaufend terroristische Gewaltakte, wie Angriffe und Sprengstoffanschläge von militanten Gruppen auf Sicherheitskräfte, Märkte, Schulen, Kirchen und Moscheen verübt (AA 8.10.2020). In der Zeitspanne September 2019 bis September 2020 stechen folgende nigerianische Bundesstaaten mit einer hohen Anzahl an Toten durch Gewaltakte besonders hervor: Borno (3.085), Kaduna
(894), Zamfara
(858), und Katsina
(644). Folgende Bundesstaaten stechen mit einer niedrigen Zahl hervor: Gombe
(3), Kebbi
(4), Kano
(6), Jigawa
(15)(CFR 2020). Allgemeine Menschenrechtlage: Die am 29.5.1999 in Kraft getretene Verfassung Nigerias enthält einen umfassenden Grundrechtskatalog. Dieser ist zum Teil jedoch weitreichenden Einschränkungen unterworfen. Das in Art. 33 der Verfassung gewährte Recht auf körperliche Unversehrtheit wird z.B. unter den Vorbehalt gestellt, dass die betroffene Person nicht bei der Anwendung legal ausgeübter staatlicher Gewalt zur „Unterdrückung von Aufruhr oder Meuterei" ihr Leben verloren hat. In vielen Bereichen bleibt die Umsetzung der zahlreich eingegangenen menschenrechtlichen Verpflichtungen weiterhin deutlich hinter internationalen Standards zurück. Zudem wurden völkerrechtliche Verpflichtungen zum Teil nur lückenhaft in nationales Recht umgesetzt. Einige Bundesstaaten haben Vorbehalte gegen einige internationale Vereinbarungen geltend gemacht und verhindern regional eine Umsetzung. Selbst in Bundesstaaten, welche grundsätzlich eine Umsetzung befürworten, ist die Durchsetzung garantierter Rechte häufig nicht gewährleistet (AA 16.1.2020).Die am 29.5.1999 in Kraft getretene Verfassung Nigerias enthält einen umfassenden Grundrechtskatalog. Dieser ist zum Teil jedoch weitreichenden Einschränkungen unterworfen. Das in Artikel 33, der Verfassung gewährte Recht auf körperliche Unversehrtheit wird z.B. unter den Vorbehalt gestellt, dass die betroffene Person nicht bei der Anwendung legal ausgeübter staatlicher Gewalt zur „Unterdrückung von Aufruhr oder Meuterei" ihr Leben verloren hat. In vielen Bereichen bleibt die Umsetzung der zahlreich eingegangenen menschenrechtlichen Verpflichtungen weiterhin deutlich hinter internationalen Standards zurück. Zudem wurden völkerrechtliche Verpflichtungen zum Teil nur lückenhaft in nationales Recht umgesetzt. Einige Bundesstaaten haben Vorbehalte gegen einige internationale Vereinbarungen geltend gemacht und verhindern regional eine Umsetzung. Selbst in Bundesstaaten, welche grundsätzlich eine Umsetzung befürworten, ist die Durchsetzung garantierter Rechte häufig nicht gewährleistet (AA 16.1.2020). Die Menschenrechtssituation hat sich seit Amtsantritt einer zivilen Regierung 1999 zum Teil erheblich verbessert (AA 24.5.2019a; vgl. GIZ 9.2020a), vor allem im Hinblick auf die Freilassung politischer Gefangener und die Presse- und Meinungsfreiheit (GIZ 9.2020a). Allerdings kritisieren Menschenrechtsorganisationen den Umgang der Streitkräfte mit Boko Haram-Verdächtigen, der schiitischen Minderheit, Biafra-Aktivisten und Militanten im Nigerdelta. Schwierig bleiben die allgemeinen Lebensbedingungen, die durch Armut, Analphabetismus, Gewaltkriminalität, ethnische Spannungen, ein ineffektives Justizwesen und die Scharia-Rechtspraxis im Norden des Landes beeinflusst werden. Die Gleichstellung von Angehörigen sexueller Minderheiten wird gesetzlich verweigert, homosexuelle Handlungen sind mit schweren Strafen belegt (AA 24.5.2019a). Es gibt viele Fragezeichen hinsichtlich der Einhaltung der Menschenrechte, wie z.B. die Praxis des Scharia-Rechts (Tod durch Steinigung), Entführungen und Geiselnahmen im Nigerdelta, Misshandlungen und Verletzungen durch Angehörige der nigerianischen Polizei und Armee sowie Verhaftungen von Angehörigen militanter ethnischer Organisationen (GIZ 9.2020a). Zu den schwerwiegendsten Menschenrechtsproblemen gehören zudem u.a. rechtswidrige und willkürliche Tötungen, Verschwindenlassen, Folter und willkürliche Inhaftierung sowie substanzielle Eingriffe in die Rechte auf friedliche Versammlung und Vereinigungsfreiheit (USDOS 11.3.2020).Die Menschenrechtssituation hat sich seit Amtsantritt einer zivilen Regierung 1999 zum Teil erheblich verbessert (AA 24.5.2019a; vergleiche GIZ 9.2020a), vor allem im Hinblick auf die Freilassung politischer Gefangener und die Presse- und Meinungsfreiheit (GIZ 9.2020a). Allerdings kritisieren Menschenrechtsorganisationen den Umgang der Streitkräfte mit Boko Haram-Verdächtigen, der schiitischen Minderheit, Biafra-Aktivisten und Militanten im Nigerdelta. Schwierig bleiben die allgemeinen Lebensbedingungen, die durch Armut, Analphabetismus, Gewaltkriminalität, ethnische Spannungen, ein ineffektives Justizwesen und die Scharia-Rechtspraxis im Norden des Landes beeinflusst werden. Die Gleichstellung von Angehörigen sexueller Minderheiten wird gesetzlich verweigert, homosexuelle Handlungen sind mit schweren Strafen belegt (AA 24.5.2019a). Es gibt viele Fragezeichen hinsichtlich der Einhaltung der Menschenrechte, wie z.B. die Praxis des Scharia-Rechts (Tod durch Steinigung), Entführungen und Geiselnahmen im Nigerdelta, Misshandlungen und Verletzungen durch Angehörige der nigerianischen Polizei und Armee sowie Verhaftungen von Angehörigen militanter ethnischer Organisationen (GIZ 9.2020a). Zu den schwerwiegendsten Menschenrechtsproblemen gehören zudem u.a. rechtswidrige und willkürliche Tötungen, Verschwindenlassen, Folter und willkürliche Inhaftierung sowie substanzielle Eingriffe in die Rechte auf friedliche Versammlung und Vereinigungsfreiheit (USDOS 11.3.2020). Die in den Jahren 2000/2001 eingeführten strengen strafrechtlichen Bestimmungen der Scharia in zwölf nördlichen Bundesstaaten führten zu Amputations- und Steinigungsurteilen. Die wenigen Steinigungsurteile wurden jedoch jeweils von einer höheren Instanz aufgehoben; auch Amputationsstrafen wurden in den vergangenen Jahren nicht vollstreckt (AA 16.1.2020; vgl. USDOS 11.3.2020).Die in den Jahren 2000 aus 2001, eingeführten strengen strafrechtlichen Bestimmungen der Scharia in zwölf nördlichen Bundesstaaten führten zu Amputations- und Steinigungsurteilen. Die wenigen Steinigungsurteile wurden jedoch jeweils von einer höheren Instanz aufgehoben; auch Amputationsstrafen wurden in den vergangenen Jahren nicht vollstreckt (AA 16.1.2020; vergleiche USDOS 11.3.2020). Die Regierung bekennt sich ausdrücklich zum Schutz der Menschenrechte, und diese sind auch in der Verfassung als einklagbar verankert. Dessen ungeachtet bleiben viele Probleme ungelöst, wie etwa Armut, Analphabetentum, Gewaltkriminalität, ethnische Spannungen, die Scharia-Rechtspraxis, Entführungen und Geiselnahmen sowie das Problem des Frauen- und Kinderhandels. Daneben ist der Schutz von Leib und Leben der Bürger gegen Willkürhandlungen durch Vertreter der Staatsmacht keineswegs verlässlich gesichert und besteht weitgehend Straflosigkeit bei Verstößen der Sicherheitskräfte und bei Verhaftungen von Angehörigen militanter Organisationen. Das hohe Maß an Korruption auch im Sicherheitsapparat und der Justiz wirkt sich negativ auf die Wahrung der Menschenrechte aus (ÖB 10.2019). Es setzten sich nigerianische Organisationen wie z.B. CEHRD (Centre for Environment, Human Rights and Development), CURE-NIGERIA (Citizens United for the Rehabilitation of Errants) und HURILAWS (Human Rights Law Services) für die Einhaltung der Menschenrechte in ihrem Land ein. Auch die Gewerkschaftsbewegung Nigeria Labour Congress (NLC) ist im Bereich von Menschenrechtsfragen aktiv (GIZ 9.2020a). Grundversorgung: Nigeria ist die größte Volkswirtschaft Afrikas. Die Erdölproduktion ist der wichtigste Wirtschaftszweig des Landes. Aufgrund des weltweiten Verfalls der Erdölpreise rutschte Nigeria 2016 jedoch in eine schwere Rezession, die bis zum zweiten Quartal 2017 andauerte (GIZ 6.2020). 2018 wuchs die nigerianische Wirtschaft erstmals wieder um 1,9 Prozent (GIZ 6.2020; vgl. AA 24.5.2019c). Getragen wurde das Wachstum vor allem durch die positive Entwicklung von Teilen des Nicht-Öl-Sektors (Landwirtschaft, Industrie, Gewerbe). Seit 2020 ist die nigerianische Wirtschaft aufgrund des erneuten Verfalls des Rohölpreises sowie der massiven wirtschaftlichen Auswirkungen der COVID-19 Pandemie wieder geschwächt. Wie hoch der wirtschaftliche Schaden sein wird, ist bislang noch nicht abschätzbar (GIZ 6.2020). Für 2020 wird aufgrund der wirtschaftlichen Auswirkungen der COVID-19 Pandemie auf Nigeria und der drastisch gesunkenen Erdölpreise mit einer Schrumpfung des nigerianischen BIP um 4,4 % gerechnet. In der
- Jahreshälfte 2020 ist jedoch ein Wiederanziehen der Konjunktur feststellbar und für 2021 wird ein Wachstum von 2,2 % erwartet (WKO 14.9.2020).Nigeria ist die größte Volkswirtschaft Afrikas. Die Erdölproduktion ist der wichtigste Wirtschaftszweig des Landes. Aufgrund des weltweiten Verfalls der Erdölpreise rutschte Nigeria 2016 jedoch in eine schwere Rezession, die bis zum zweiten Quartal 2017 andauerte (GIZ 6.2020). 2018 wuchs die nigerianische Wirtschaft erstmals wieder um 1,9 Prozent (GIZ 6.2020; vergleiche AA 24.5.2019c). Getragen wurde das Wachstum vor allem durch die positive Entwicklung von Teilen des Nicht-Öl-Sektors (Landwirtschaft, Industrie, Gewerbe). Seit 2020 ist die nigerianische Wirtschaft aufgrund des erneuten Verfalls des Rohölpreises sowie der massiven wirtschaftlichen Auswirkungen der COVID-19 Pandemie wieder geschwächt. Wie hoch der wirtschaftliche Schaden sein wird, ist bislang noch nicht abschätzbar (GIZ 6.2020). Für 2020 wird aufgrund der wirtschaftlichen Auswirkungen der COVID-19 Pandemie auf Nigeria und der drastisch gesunkenen Erdölpreise mit einer Schrumpfung des nigerianischen BIP um 4,4 % gerechnet. In der
- Jahreshälfte 2020 ist jedoch ein Wiederanziehen der Konjunktur feststellbar und für 2021 wird ein Wachstum von 2,2 % erwartet (WKO 14.9.2020). Etwa 80 Prozent der Gesamteinnahmen Nigerias stammen aus der Öl- und Gasförderung (AA 16.1.2019) . Neben Erdöl verfügt das Land über z.B. Zinn, Eisen-, Blei- und Zinkerz, Kohle, Kalk, Gesteine, Phosphat - gesamtwirtschaftlich jedoch von geringer Bedeutung (GIZ 6.2020). Von Bedeutung sind hingegen der (informelle) Handel und die Landwirtschaft, welche dem größten Teil der Bevölkerung eine Subsistenzmöglichkeit bieten (AA 16.1.2020). Der Industriesektor (Stahl, Zement, Düngemittel) machte 2016 ca. 20 Prozent des BIP aus. Neben der Verarbeitung von Erdölprodukten werden Nahrungs- und Genussmittel, Farben, Reinigungsmittel, Textilien, Brennstoffe, Metalle und Baumaterial produziert. Industrielle Entwicklung wird durch die unzureichende Infrastruktur (Energie und Transport) behindert (GIZ 6.2020). Vor allem im Bereich Stromversorgung und Transport ist die Infrastruktur weiterhin mangelhaft und gilt als ein Haupthindernis für die wirtschaftliche Entwicklung (AA 24.5.2019c). Über 60 Prozent (AA 24.5.2019c) bzw. nach anderen Angaben über 70 Prozent (GIZ 6.2020) der Nigerianer sind in der Landwirtschaft beschäftigt. Der Agrarsektor wird durch die Regierung stark gefördert. Dadurch hat etwa der Anteil an Großfarmen zugenommen (GIZ 6.2020; vgl. AA 24.5.2019c). Die unterentwickelte Landwirtschaft ist jedoch nicht in der Lage, den inländischen Nahrungsmittelbedarf zu decken (AA 24.5.2019c). Einerseits ist das Land nicht autark, sondern auf Importe - v.a. von Reis - angewiesen. Andererseits verrotten bis zu 40 Prozent der Ernten wegen fehlender Transportmöglichkeiten (ÖB 10.2019). Über 95 Prozent der landwirtschaftlichen Produktion kommt von kleinen Anbauflächen - in der Regel in Subsistenzwirtschaft (AA 24.5.2019c).Über 60 Prozent (AA 24.5.2019c) bzw. nach anderen Angaben über 70 Prozent (GIZ 6.2020) der Nigerianer sind in der Landwirtschaft beschäftigt. Der Agrarsektor wird durch die Regierung stark gefördert. Dadurch hat etwa der Anteil an Großfarmen zugenommen (GIZ 6.2020; vergleiche AA 24.5.2019c). Die unterentwickelte Landwirtschaft ist jedoch nicht in der Lage, den inländischen Nahrungsmittelbedarf zu decken (AA 24.5.2019c). Einerseits ist das Land nicht autark, sondern auf Importe - v.a. von Reis - angewiesen. Andererseits verrotten bis zu 40 Prozent der Ernten wegen fehlender Transportmöglichkeiten (ÖB 10.2019). Über 95 Prozent der landwirtschaftlichen Produktion kommt von kleinen Anbauflächen - in der Regel in Subsistenzwirtschaft (AA 24.5.2019c). Historisch war Lebensmittelknappheit in fast ganz Nigeria aufgrund des günstigen Klimas und der hohen agrarischen Tätigkeit so gut wie nicht existent. In einzelnen Gebieten im äußersten Norden (Grenzraum zu Niger) gestaltet sich die Landwirtschaft durch die fortschreitende Desertifikation allerdings schwierig. Experten schließen aufgrund der Wetterbedingungen, aber auch wegen der Vertreibungen als Folge der Attacken durch Boko Haram Hungerperioden für die nördlichen, insbesondere die nordöstlichen Bundesstaaten nicht aus. In Ernährungszentren nahe der nördlichen Grenze werden bis zu 25 Prozent der unter fünfjährigen Kinder wegen starker Unterernährung behandelt. Insgesamt hat sich der Prozentsatz an Unterernährung in den nördlichen Staaten im Vergleich zu 2015 verbessert und liegt nun unter der Alarmschwelle von 10 Prozent. Gemäß Schätzungen von UNICEF unterliegen aber weiterhin zwei Millionen Kinder unter fünf Jahren in Nordnigeria einem hohen Risiko von schwerer akuter Unterernährung (ÖB 10.2019). Im Jahr 2019 benötigten von der Gesamtbevölkerung von 13,4 Millionen Menschen, die in den Staaten Borno, Adamawa und Yobe leben, schätzungsweise 7,1 Millionen Menschen humanitäre Hilfe. Davon sind schätzungsweise 80 Prozent Frauen und Kinder (IOM 17.3.2020). Die Einkommen sind in Nigeria höchst ungleich verteilt (BS 2020; vgl. GIZ 9.2020b). 87 Millionen Nigerianer (40 Prozent der Bevölkerung) leben in absoluter Armut, d.h. sie haben weniger als 1 US-Dollar pro Tag zur Verfügung (GIZ 6.2020). 48 Prozent der Bevölkerung Nigerias bzw. 94 Millionen Menschen leben in extremer Armut mit einem Durchschnittseinkommen von unter 1,90 US-Dollar pro Tag (ÖB 10.2019). Die Armut ist in den ländlichen Gebieten größer als in den städtischen Ballungsgebieten (GIZ 9.2020b). Programme zur Armutsbekämpfung gibt es sowohl auf Länderebene als auch auf lokaler Ebene. Zahlreiche NGOs im Land sind in den Bereichen Armutsbekämpfung und Nachhaltige Entwicklung aktiv. Frauenorganisationen, von denen Women In Nigeria (WIN) die bekannteste ist, haben im traditionellen Leben Nigerias immer eine wichtige Rolle gespielt. Auch Nigerianer, die in der Diaspora leben, engagieren sich für die Entwicklung in ihrer Heimat (GIZ 6.2020).Die Einkommen sind in Nigeria höchst ungleich verteilt (BS 2020; vergleiche GIZ 9.2020b). 87 Millionen Nigerianer (40 Prozent der Bevölkerung) leben in absoluter Armut, d.h. sie haben weniger als 1 US-Dollar pro Tag zur Verfügung (GIZ 6.2020). 48 Prozent der Bevölkerung Nigerias bzw. 94 Millionen Menschen leben in extremer Armut mit einem Durchschnittseinkommen von unter 1,90 US-Dollar pro Tag (ÖB 10.2019). Die Armut ist in den ländlichen Gebieten größer als in den städtischen Ballungsgebieten (GIZ 9.2020b). Programme zur Armutsbekämpfung gibt es sowohl auf Länderebene als auch auf lokaler Ebene. Zahlreiche NGOs im Land sind in den Bereichen Armutsbekämpfung und Nachhaltige Entwicklung aktiv. Frauenorganisationen, von denen Women In Nigeria (WIN) die bekannteste ist, haben im traditionellen Leben Nigerias immer eine wichtige Rolle gespielt. Auch Nigerianer, die in der Diaspora leben, engagieren sich für die Entwicklung in ihrer Heimat (GIZ 6.2020). Die Arbeitslosigkeit ist hoch, bei den Jugendlichen im Alter von 15 bis 35 wird sie auf über 50 Prozent geschätzt (GIZ 9.2020b). Offizielle Statistiken über Arbeitslosigkeit gibt es aufgrund fehlender sozialer Einrichtungen und Absicherung nicht. Geschätzt wird sie auf 20 bis 45 Prozent - in erster Linie unter 30-jährige - mit großen regionalen Unterschieden. Die Chancen, einen sicheren Arbeitsplatz im öffentlichen Dienst, staatsnahen Betrieben oder Banken zu finden, sind gering, außer man verfügt über eine europäische Ausbildung und vor allem über Beziehungen (ÖB 10.2019). Verschiedene Programme auf Ebene der Bundesstaaten aber auch der Zentralregierung zielen auf die Steigerung der Jugendbeschäftigung ab (ÖB 10.2019; vgl. BS 2020).Die Arbeitslosigkeit ist hoch, bei den Jugendlichen im Alter von 15 bis 35 wird sie auf über 50 Prozent geschätzt (GIZ 9.2020b). Offizielle Statistiken über Arbeitslosigkeit gibt es aufgrund fehlender sozialer Einrichtungen und Absicherung nicht. Geschätzt wird sie auf 20 bis 45 Prozent - in erster Linie unter 30-jährige - mit großen regionalen Unterschieden. Die Chancen, einen sicheren Arbeitsplatz im öffentlichen Dienst, staatsnahen Betrieben oder Banken zu finden, sind gering, außer man verfügt über eine europäische Ausbildung und vor allem über Beziehungen (ÖB 10.2019). Verschiedene Programme auf Ebene der Bundesstaaten aber auch der Zentralregierung zielen auf die Steigerung der Jugendbeschäftigung ab (ÖB 10.2019; vergleiche BS 2020). Der Mangel an lohnabhängiger Beschäftigung führt dazu, dass immer mehr Nigerianer in den Großstädten Überlebenschancen im informellen Wirtschaftssektor als „self-employed" suchen. Die Massenverelendung nimmt seit Jahren bedrohliche Ausmaße an (GIZ 9.2020b). Nur Angestellte des öffentlichen Dienstes, des höheren Bildungswesens sowie von staatlichen, teilstaat-lichen oder großen internationalen Firmen genießen ein gewisses Maß an sozialer Sicherheit. Eine immer noch geringe Anzahl von Nigerianern (acht Millionen) ist im Pensionssystem (Contributory Pension Scheme) registriert (BS 2020). Die Großfamilie unterstützt in der Regel beschäftigungslose Angehörige (ÖB 10.2019). Generell wird die Last für Alter, Krankheit, Arbeitslosigkeit und Unterbeschäftigung vom Netz der Großfamilie und vom informellen Sektor getragen (BS 2020). Allgemein kann festgestellt werden, dass auch eine nach Nigeria zurückgeführte Person, die in keinem privaten Verband soziale Sicherheit findet, keiner lebensbedrohlichen Situation überantwortet wird. Sie kann ihre existenziellen Grundbedürfnisse aus selbstständiger Arbeit sichern, insbesondere dann, wenn Rückkehrhilfe angeboten wird (ÖB 10.2019). Die täglichen Lebenshaltungskosten differieren regional zu stark, um Durchschnittswerte zu berichten. Mietkosten, Zugang zu medizinischer Versorgung und Lebensmittelpreise variieren nicht nur von Bundesstaat zu Bundesstaat, sondern auch regional/ethnisch innerhalb jedes Teilstaates (ÖB 10.2019). Verdienstmöglichkeiten für Rückkehrerinnen: Eine der Berufsmöglichkeiten für Rückkehrerinnen ist die Eröffnung einer mobilen Küche für „peppersoup", „garri" oder „pounded yam", für die man lediglich einen großen Kochtopf und einige Suppenschüsseln benötigt. Die Grundausstattung für eine mobile Küche ist für einen relativ geringen Betrag erhältlich. Hauptsächlich im Norden ist auch der Verkauf von bestimmten Holzstäbchen zur Zahnhygiene eine Möglichkeit, genügend Einkommen zu erlangen. In den Außenbezirken der größeren Städte und im ländlichen Bereich bietet auch „mini-farming“ eine Möglichkeit, selbständig erwerbstätig zu sein. Schneckenfarmen sind auf 10 m2 Grund einfach zu führen und erfordern lediglich entweder das Sammeln der in Nigeria als „bushmeat“ gehandelten Wildschnecken zur Zucht oder den Ankauf einiger Tiere. Ebenso werden nun „grasscutter“ (Bisamratten-ähnliche Kleintiere) gewerbsmäßig in Kleinkäfigen als „bushmeat“ gezüchtet. Großfarmen bieten Tagesseminare zur Aufzucht dieser anspruchslosen und sich rasch vermehrenden Tiere samt Verkauf von Zuchtpaaren an. Rascher Gewinn und gesicherte Abnahme des gezüchteten Nachwuchses sind gegeben. Schnecken und „grasscutter“ finden sich auf jeder Speisekarte einheimischer Lokale. Für handwerklich geschickte Frauen bietet auch das Einflechten von Kunsthaarteilen auf öffentlichen Märkten eine selbständige Erwerbsmöglichkeit. Für den Verkauf von Wertkarten erhält eine Verkäuferin wiederum pro 1.000 Naira Wert eine Provision von 50 Naira. Weiters werden im ländlichen Bereich Mobiltelefone für Gespräche verliehen; pro Gespräch werden 10 Prozent des Gesprächspreises als Gebühr berechnet (ÖB 10.2019). Rückkehr: Generell kann kein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen festgestellt werden, welcher geeignet wäre, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Die allgemein herrschende Situation in Nigeria stellt keine Bedrohung i.S.v Art. 2 MRK, 3 MRK oder des Protokolls Nr. 6 oder 13 der EMRK dar. Außerdem kann allgemein festgestellt werden, dass eine nach Nigeria zurückgeführte Person, die in keinem privaten Verband soziale Sicherheit finden kann, keiner lebensbedrohlichen Situation überantwortet wird. Sie kann ihre existenziellen Grundbedürfnisse aus selbstständiger Arbeit sichern, insbesondere dann, wenn Rückkehrhilfe angeboten wird (ÖB 10.2019).Generell kann kein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen festgestellt werden, welcher geeignet wäre, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Die allgemein herrschende Situation in Nigeria stellt keine Bedrohung i.S.v Artikel 2, MRK, 3 MRK oder des Protokolls Nr. 6 oder 13 der EMRK dar. Außerdem kann allgemein festgestellt werden, dass eine nach Nigeria zurückgeführte Person, die in keinem privaten Verband soziale Sicherheit finden kann, keiner lebensbedrohlichen Situation überantwortet wird. Sie kann ihre existenziellen Grundbedürfnisse aus selbstständiger Arbeit sichern, insbesondere dann, wenn Rückkehrhilfe angeboten wird (ÖB 10.2019). Abschiebungen erfolgen auf dem Luftweg, in Linien- oder Chartermaschinen. Rückführungen aus EU-Staaten erfolgen meist durch Charterflüge, die auch durch FRONTEX durchgeführt werden (AA 16.1.2020). Die österreichische Botschaft in Abuja unterstützt regelmäßig die Vorbereitung und Durchführung von Joint Return Operations (JROs) gemeinsam mit FRONTEX (ÖB 10.2019). Ohne gültigen nigerianischen Pass oder einen von einer nigerianischen Botschaft ausgestellten vorläufigen Reiseausweis ist eine Einreise aus Europa kommender nigerianischer Staatsangehöriger nicht möglich. Dies gilt auch für zwangsweise Rückführungen (AA 16.1.2020). Erkenntnisse darüber, ob abgelehnte Asylbewerber bei Rückkehr nach Nigeria allein wegen der Beantragung von Asyl mit staatlichen Repressionen zu rechnen haben, liegen nicht vor. Verhaftung aus politischen Gründen oder andere außergewöhnliche Vorkommnisse bei der Einreise von abgeschobenen oder freiwillig rückkehrenden Asylwerbern sind nicht bekannt (AA 16.1.2020). Die Erfahrungen mit den JROs seit dem Jahre 2005 lassen kaum Probleme erkennen (ÖB 10.2019). Abgeschobene Personen werden im Allgemeinen nach ihrer Ankunft in Lagos von der zuständigen Behörde (Nigerian Immigration Service), manchmal auch von der NDLEA (National Drug Law Enforcement Agency) befragt (AA 16.1.2020) bzw. erkennungsdienstlich behandelt (ÖB 10.2019) und können danach das Flughafengelände unbehelligt verlassen (AA 16.1.2020; vgl. ÖB 10.2019). Meist steigen sie in ein Taxi ein oder werden von ihren Familien abgeholt. Es kann jedoch nicht mit gänzlicher Sicherheit ausgeschlossen werden, dass die abgeschobenen Personen keine weiteren Probleme mit den Behörden haben. Das fehlende Meldesystem in Nigeria lässt allerdings darauf schließen, dass nach Verlassen des Flughafengeländes eine Ausforschung Abgeschobener kaum mehr möglich ist (ÖB 10.2019).Erkenntnisse darüber, ob abgelehnte Asylbewerber bei Rückkehr nach Nigeria allein wegen der Beantragung von Asyl mit staatlichen Repressionen zu rechnen haben, liegen nicht vor. Verhaftung aus politischen Gründen oder andere außergewöhnliche Vorkommnisse bei der Einreise von abgeschobenen oder freiwillig rückkehrenden Asylwerbern sind nicht bekannt (AA 16.1.2020). Die Erfahrungen mit den JROs seit dem Jahre 2005 lassen kaum Probleme erkennen (ÖB 10.2019). Abgeschobene Personen werden im Allgemeinen nach ihrer Ankunft in Lagos von der zuständigen Behörde (Nigerian Immigration Service), manchmal auch von der NDLEA (National Drug Law Enforcement Agency) befragt (AA 16.1.2020) bzw. erkennungsdienstlich behandelt (ÖB 10.2019) und können danach das Flughafengelände unbehelligt verlassen (AA 16.1.2020; vergleiche ÖB 10.2019). Meist steigen sie in ein Taxi ein oder werden von ihren Familien abgeholt. Es kann jedoch nicht mit gänzlicher Sicherheit ausgeschlossen werden, dass die abgeschobenen Personen keine weiteren Probleme mit den Behörden haben. Das fehlende Meldesystem in Nigeria lässt allerdings darauf schließen, dass nach Verlassen des Flughafengeländes eine Ausforschung Abgeschobener kaum mehr möglich ist (ÖB 10.2019). Wegen Drogendelikten im Ausland verurteilte Nigerianer werden nach Rückkehr an die NDLEA überstellt. Ein zweites Strafverfahren in Nigeria wegen derselben Straftat haben diese Personen jedoch trotz anderslautender Vorschriften im „Decree 33" nicht zu befürchten (AA 16.1.2020). Aus menschenrechtlichen Erwägungen wird gegenüber nigerianischen Behörden als Grund für Abschiebungen stets „overstay" angegeben, da dieser kein strafrechtliches Delikt darstellt (ÖB 10.2019). Staatliche oder sonstige Aufnahmeeinrichtungen für zurückkehrende unbegleitete Minderjährige sind in Lagos und anderen Landesteilen grundsätzlich vorhanden. Sie sind jedoch in schlechtem Zustand, so dass z.B. die Angebote nicht bekannt sind oder eine ausreichende Versorgung dort nicht ohne weiteres gewährleistet ist. Internationale Akteure bemühen sich, neue Rückkehrer- bzw. Migrationsberatungszentren aufzubauen. Eine entsprechende Einrichtung von IOM in Benin-City, Edo State, wurde 2018 eröffnet. Gleichermaßen haben im Herbst 2018 in Lagos, Abuja und Benin City Migrationsberatungszentren der GIZ ihren Betrieb aufgenommen. Gemeinsam mit dem nigerianischen Arbeitsministerium wird dort über berufliche Perspektiven in Nigeria informiert (AA 16.1.2020). Covid-19 Pandemie: Die COVID-19-Situation in Nigeria ist nach wie vor angespannt. Die veröffentlichten absoluten Zahlen an bisherigen Infizierten (rund 62.000) geben angesichts der geringen Durchtestung der 200-Millionen-Bevölkerung ein verzerrtes Bild. Aussagekräftiger ist der Anteil der positiven Fälle gemessen an der Zahl der durchgeführten Tests. Dieser lag im Oktober 2020 landesweit bei mehr als drei Prozent, in der Metropole Lagos hingegen bei etwa 30 Prozent. Die Zahlen berücksichtigen noch nicht die Auswirkung der #EndSARS-Proteste, bei denen von den Demonstrierenden praktisch keine Schutzvorkehrungen gegen COVID-19 getroffen worden sind. Ein Anstieg an positiven Fällen ist hauptsächlich in der Südwestzone des Landes zu beobachten. In einigen Bundesstaaten herrscht überhaupt Skepsis an der Notwendigkeit von COVID-19- Maßnahmen. Die allgemeine Risikowahrnehmung und die Nachfrage nach Tests sind gering (ÖB 10.2020). In Nigeria gibt es wie in anderen afrikanischen Ländern relativ wenig belegte COVID-19 Infizierte. Dies kann auch damit zusammenhängen, dass vergleichsweise wenig Tests durchgeführt werden (Africa CDC 13.10.2020). Anfang September 2020 wurde die Phase 3 der Restriktionen im Zusammenhang mit der Coronakrise in Kraft gesetzt. Die Ausgangssperre gilt im ganzen Land nun von Mitternacht bis vier Uhr. Meetings bis zu maximal 50 Personen sind gestattet. In Lagos dürfen Restaurants, Klubs und Kirchen etc. unter bestimmten Auflagen öffnen (WKO 25.9.2020). Seit 2020 ist die nigerianische Wirtschaft aufgrund des erneuten Verfalls des Rohölpreises sowie der massiven wirtschaftlichen Auswirkungen der COVID-19 Pandemie wieder geschwächt. Wie hoch der wirtschaftliche Schaden sein wird, ist bislang noch nicht abzuschätzen (GIZ 6.2020). Für 2020 wird aufgrund der wirtschaftlichen Auswirkungen der COVID-19 Pandemie auf Nigeria und der drastisch gesunkenen Erdölpreise mit einer Schrumpfung des nigerianischen BIP um 4,4 Prozent gerechnet. In der
- Jahreshälfte 2020 ist jedoch ein Wiederanziehen der Konjunktur feststellbar und für 2021 wird ein Wachstum von 2,2 Prozent erwartet (WKO 14.9.2020). Mit Stand 13.04.2021 verzeichnete Nigeria laut WHO 163.793 bestätigte COVID-19 Fälle sowie 2.060 Todesfälle. Mit der Impfung der Bevölkerung wurde bereits begonnen und wurden 966.205 Impfdosen verabreicht.
- Beweiswürdigung: 2.
- Zum Sachverhalt: Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgebenden Sachverhaltes wurden im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweise erhoben durch die Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde unter zentraler Berücksichtigung des Antrages des Beschwerdeführers, seiner Stellungnahme vom 15.05.2020, der niederschriftlichen Einvernahme vom 24.06.2020 bzw. 06.08.2020, des bekämpften Bescheides und der Angaben des Beschwerdeführers im Beschwerdeschriftsatz sowie der Bekanntgabe vom 25.03.2021 und den Angaben des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung vom 30.03.
- Zudem wurde Einsicht genommen in die Gerichtsakten der bereits abgeschlossenen Verfahren zu I403 2015268-1, I411 2015268-2 sowie I422 2015268-
- Ergänzend wurden Auszüge des Zentralen Melderegisters (ZMR), des Informationsverbundsystems Zentrales Fremdenregister (IZR), des Registers der Sozialversicherungsträger (AJ-Web) sowie des Strafregisters der Republik Österreich eingeholt. 2.
- Zur Person des Beschwerdeführers: Die Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers, insbesondere seiner Volljährigkeit und seiner Staatsangehörigkeit ergeben sich aus dem Verwaltungsakt. Seine Identität ist durch eine in den Vorverfahren vorgelegte Kopie seines abgelaufenen Reisepasses belegt. Zuletzt bestätigte der Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung, dass er an keinen ernstzunehmenden Erkrankungen leide, er nicht zum Arzt gehe und es ihm gut gehe. Aus der Zusammenschau seiner Angaben zum Gesundheitszustand mit seinem Alter und seinen bisherigen und gegenwärtigen beruflichen Tätigkeiten ergeben sich die Feststellungen zu seiner Arbeits- und Erwerbsfähigkeit. Auf seinen diesbezüglich glaubhaften Angaben im bereits rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahren gründen die Feststellungen zu seiner Geburt, seiner Herkunft und dem Schulbesuch bzw. seiner (nicht vorhandenen) Berufsausbildung und den bisherigen beruflichen Tätigkeiten im Herkunftsstaat sowie seiner familiären Anbindungen nach Nigeria. Bei seiner niederschriftlichen Einvernahme vom 06.08.2020 bestätigte er diese Angaben im Wesentlichen und brachte ergänzend vor, dass er in seinem Herkunftsstaat als Maler gearbeitet habe. Zu seinen Geschwistern stehe er nach wie vor in Verbindung und führte er im Rahmen der mündlichen Verhandlung konkretisierend aus, dass er mit einer seiner Schwestern nach wie vor über Whats App Kontakt habe und sie sich rund zwei Mal im Monat hören würden. Dass der Beschwerdeführer seinen Herkunftsstaat im April 2008 verlassen hat, er zunächst in Griechenland einreiste und dort fünf Jahre lang verblieb, ergibt sich aus den Angaben in seinem Asylverfahren und einer Einsichtnahme in das IZR. Die Feststellungen zu seiner Einreise in das Bundesgebiet und seiner Asylantragsstellung ergeben sich ebenso wie die rechtskräftig negative Entscheidung seines Asylverfahrens und die zugleich ausgesprochene Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung aus der Einsichtnahme in den Gerichtakt zu GZ: I403 2015268-1 sowie einem aktuellen IZR-Auszug. Dass der Beschwerdeführer seiner Ausreiseverpflichtung bislang nicht nachgekommen und er unrechtmäßig im Bundesgebiet verblieben ist, ergeben sich aus einem ZMR-Auszug, dem seine durchgehende melderechtliche Erfassung im Bundesgebiet zu entnehmen ist und bestätigt sich dies zuletzt auch aus seinen diesbezüglichen Angaben bei seiner mündlichen Verhandlung. Die Feststellung, dass ihm die Erlangung eines Reisedokumentes möglich und zumutbar ist, ergibt sich aus folgender Überlegung: Der Beschwerdeführer legte in seinem Schriftsatz vom 25.06.2019 ein Schreiben der Nigerianischen Botschaft vor, in der inhaltlich im Wesentlichen mitgeteilt wurde, dass der Beschwerdeführer einen nigerianischen E-Reisepass beantragt habe, aber ein Fehler in der Daten lediglich vor Ort bei der Nigeria Immigration Service (NIS) vorgenommen werden könne. Die Unmöglichkeit der Einreise nach Nigeria lässt sich dem Schreiben nicht entnehmen. Auch auf Rückfrage in der mündlichen Verhandlung bestätigte der Beschwerdeführer, dass ihm die nigerianische Botschaft mitgeteilt habe, dass er nach Nigeria reisen könne und hätte ihm die nigerianische Botschaft eine Einreise nach Nigeria ermöglicht. Um die weiteren Modalitäten bzw. die Ausstellung eines „Ersatzreisedokumentes“ habe sich der Beschwerdeführer allerdings nicht bemüht und auch nicht erkundigt, da er nicht nach Nigeria zurückkehren, sondern alles vor Ort in Wien regeln habe wollen. Die Beantragung der Erteilung eines
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EMRK („Aufrechterhaltung des Privat und Familienlebens“ – „Aufenthaltsberechtigung plus“) vom 18.08.2015, dessen rechtskräftige negative Erledigung und die weitere Antragstellung vom 09.04.2019 ergeben sich aus einem Auszug des IZR, der Einsicht in den Gerichtsakt zu I411 2015268-2 und dem vorliegenden Verwaltungsakt des gegenständlichen Verfahrens. Aus den glaubhaften Angaben des Beschwerdeführers leitet sich ab, dass er seit Februar 2014 mit der österreichischen Staatsbürgerin Julia O[...] (ehemals Julia FA[...], geborene FR[...]) zusammenlebt. Die Begründung des gemeinsamen Wohnsitzes und Haushaltes basiert auf der Einsichtnahme in das ZMR und der sich im Verwaltungsakt befindlichen Kopie der Verlängerung des Mietvertrages. Bei seiner mündlichen Verhandlung bestätigte der Beschwerdeführer, dass er für die gemeinsame Wohnung die halbe Miete und das Internet zahle. Aus einer sich im Verwaltungsakt befindlichen Kopie der Heiratsurkunde resultiert die Feststellung zu der am 24.04.2015 eingegangenen Ehe. Die Feststellung zur inhaltlichen Ausgestaltung der Ehe resultiert aus den Ausführungen des Beschwerdeführers vor der belangten Behörde und in der mündlichen Verhandlung. Dabei brachte er vor, dass sie zwar keine gemeinsamen Hobbies hätten, aber sie würden sich lieben, fast alle Dinge gemeinsam machen und zusammen den Haushalt führen. Ab und zu würden sie gemeinsam auch etwas Trinken gehen, aber seine Ehegattin möge dies nicht so gern. Außerdem würden sie auch ihre Interessen bündeln und versuchen, solche Dinge zu machen, die gut für sie beide wären. Auf Nachfragen in der mündlichen Verhandlung bestätigte der Beschwerdeführer, dass ihn seine Ehefrau vor rund zwei Jahren mit einem Mann namens Dejan J[...] „betrogen“ hätte. Dies deckt sich auch mit den öffentlichen Facebook-Eintragungen seiner Ehegattin und den öffentlichen Facebook-Eintragungen des Dejan J[...]. In diesen teilte Dejan J[...] am 15.06.2019 mit, dass er sich in einer Beziehung mit der Ehegattin des Beschwerdeführers befinde. Am 05.03.2021 bekundete Dejan J[...] abermals, dass er sich in einer Beziehung mit der Ehegattin des Beschwerdeführers befinde. Übereinstimmend veröffentlicht auch die Ehegattin des Beschwerdeführers auf Facebook ihren Beziehungsstatus mit „In einer Beziehung mit Dejan J[...]“. Auf allfällige Probleme mit seiner Ehefrau angesprochen, schilderte der Beschwerdeführer ein ambivalentes Verhältnis zu ihr. So sei sie manchmal okay und dann wieder ganz anders. Wenn er einen Verdacht gegen seine Ehefrau hege, vermeine sie lediglich, dass die Tür jederzeit offenstehe und es ihm freistehe zu gehen. Den Beschwerdeführer beschleiche oftmals das Gefühl, dass seine Frau sich seines unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst sei und sie dies ausnütze, obwohl er sich stets bemühe und sein Bestes gebe. Glaubhaft werden die Angaben des Beschwerdeführers vor der belangten Behörde vom 06.08.2020 und in der mündlichen Verhandlung vom 30.03.2021 erachtet, wonach seine Ehefrau drei Kinder aus früheren Beziehungen hat, die jedoch nicht bei ihr, sondern bei den leiblichen Vätern bzw. in einem Pflegeheim leben. In der mündlichen Verhandlung verneinte der Beschwerdeführer die Leistung von Unterhalt gegenüber den Kindern seiner Ehegattin und stellte er den Kontakt zu den Kindern näher dar. Alle drei Kinder würden sie besuchen. Zum ältesten Sohn seiner Ehegattin habe er jedoch den besten Zugang und würde dieser sie an den Wochenenden auch öfters besuchen, da dieser in Bregenz lebe. Sie würden dann mit der Playstation spielen und gemeinsam Filme schauen. Zuletzt habe er den ältesten Sohn seiner Ehegattin zu dessen Geburtstag im März getroffen. Mit der Tochter seiner Ehefrau, die in einem Pflegeheim in R[...] untergebracht sei, habe er sich auch schon mal getroffen. Dies sei das letzte Mal in einem Park in R[...] gewesen. Ein genaues Datum vermochte der Beschwerdeführer nicht angeben und sei das Treffen schon eine Weile her. Der jüngste Sohn seiner Ehegattin lebe in St. Pölten. Als ihn seine Ehegattin das letzte Mal dort besucht habe, habe er sie nicht begleitet. Die Feststellung, dass seine Ehegattin seit 24.08.2015 durch die IFS-Sachwalterschaft besachwaltert werde, gründet auf der Korrespondenz mit der IFS-Sachwalterschaft und der von ihr übermittelten Bestellungsurkunde des Bezirksgerichtes Bregenz vom 24.08.2015, zu XXXX . Die Feststellungen, dass die Ehegattin des Beschwerdeführers gegenwärtigen keiner Beschäftigung nachgeht und Notstandshilfe, Überbrückungshilfe bezieht, gründet auf der Einsichtnahme in einen aktuellen Auszug des Dachverbandes der Sozialversicherungsträger. Aus der Einsichtnahme in einen Auszug des IZR ist belegt, dass der Beschwerdeführer bislang keine Erteilung eines Aufenthaltstitels „Familienangehöriger“ gemäß den Bestimmungen des NAG beantragt hat.Aus den glaubhaften Angaben des Beschwerdeführers leitet sich ab, dass er seit Februar 2014 mit der österreichischen Staatsbürgerin Julia O[...] (ehemals Julia FA[...], geborene FR[...]) zusammenlebt. Die Begründung des gemeinsamen Wohnsitzes und Haushaltes basiert auf der Einsichtnahme in das ZMR und der sich im Verwaltungsakt befindlichen Kopie der Verlängerung des Mietvertrages. Bei seiner mündlichen Verhandlung bestätigte der Beschwerdeführer, dass er für die gemeinsame Wohnung die halbe Miete und das Internet zahle. Aus einer sich im Verwaltungsakt befindlichen Kopie der Heiratsurkunde resultiert die Feststellung zu der am 24.04.2015 eingegangenen Ehe. Die Feststellung zur inhaltlichen Ausgestaltung der Ehe resultiert aus den Ausführungen des Beschwerdeführers vor der belangten Behörde und in der mündlichen Verhandlung. Dabei brachte er vor, dass sie zwar keine gemeinsamen Hobbies hätten, aber sie würden sich lieben, fast alle Dinge gemeinsam machen und zusammen den Haushalt führen. Ab und zu würden sie gemeinsam auch etwas Trinken gehen, aber seine Ehegattin möge dies nicht so gern. Außerdem würden sie auch ihre Interessen bündeln und versuchen, solche Dinge zu machen, die gut für sie beide wären. Auf Nachfragen in der mündlichen Verhandlung bestätigte der Beschwerdeführer, dass ihn seine Ehefrau vor rund zwei Jahren mit einem Mann namens Dejan J[...] „betrogen“ hätte. Dies deckt sich auch mit den öffentlichen Facebook-Eintragungen seiner Ehegattin und den öffentlichen Facebook-Eintragungen des Dejan J[...]. In diesen teilte Dejan J[...] am 15.06.2019 mit, dass er sich in einer Beziehung mit der Ehegattin des Beschwerdeführers befinde. Am 05.03.2021 bekundete Dejan J[...] abermals, dass er sich in einer Beziehung mit der Ehegattin des Beschwerdeführers befinde. Übereinstimmend veröffentlicht auch die Ehegattin des Beschwerdeführers auf Facebook ihren Beziehungsstatus mit „In einer Beziehung mit Dejan J[...]“. Auf allfällige Probleme mit seiner Ehefrau angesprochen, schilderte der Beschwerdeführer ein ambivalentes Verhältnis zu ihr. So sei sie manchmal okay und dann wieder ganz anders. Wenn er einen Verdacht gegen seine Ehefrau hege, vermeine sie lediglich, dass die Tür jederzeit offenstehe und es ihm freistehe zu gehen. Den Beschwerdeführer beschleiche oftmals das Gefühl, dass seine Frau sich seines unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst sei und sie dies ausnütze, obwohl er sich stets bemühe und sein Bestes gebe. Glaubhaft werden die Angaben des Beschwerdeführers vor der belangten Behörde vom 06.08.2020 und in der mündlichen Verhandlung vom 30.03.2021 erachtet, wonach seine Ehefrau drei Kinder aus früheren Beziehungen hat, die jedoch nicht bei ihr, sondern bei den leiblichen Vätern bzw. in einem Pflegeheim leben. In der mündlichen Verhandlung verneinte der Beschwerdeführer die Leistung von Unterhalt gegenüber den Kindern seiner Ehegattin und stellte er den Kontakt zu den Kindern näher dar. Alle drei Kinder würden sie besuchen. Zum ältesten Sohn seiner Ehegattin habe er jedoch den besten Zugang und würde dieser sie an den Wochenenden auch öfters besuchen, da dieser in Bregenz lebe. Sie würden dann mit der Playstation spielen und gemeinsam Filme schauen. Zuletzt habe er den ältesten Sohn seiner Ehegattin zu dessen Geburtstag im März getroffen. Mit der Tochter seiner Ehefrau, die in einem Pflegeheim in R[...] untergebracht sei, habe er sich auch schon mal getroffen. Dies sei das letzte Mal in einem Park in R[...] gewesen. Ein genaues Datum vermochte der Beschwerdeführer nicht angeben und sei das Treffen schon eine Weile her. Der jüngste Sohn seiner Ehegattin lebe in St. Pölten. Als ihn seine Ehegattin das letzte Mal dort besucht habe, habe er sie nicht begleitet. Die Feststellung, dass seine Ehegattin seit 24.08.2015 durch die IFS-Sachwalterschaft besachwaltert werde, gründet auf der Korrespondenz mit der IFS-Sachwalterschaft und der von ihr übermittelten Bestellungsurkunde des Bezirksgerichtes Bregenz vom 24.08.2015, zu römisch 40 . Die Feststellungen, dass die Ehegattin des Beschwerdeführers gegenwärtigen keiner Beschäftigung nachgeht und Notstandshilfe, Überbrückungshilfe bezieht, gründet auf der Einsichtnahme in einen aktuellen Auszug des Dachverbandes der Sozialversicherungsträger. Aus der Einsichtnahme in einen Auszug des IZR ist belegt, dass der Beschwerdeführer bislang keine Erteilung eines Aufenthaltstitels „Familienangehöriger“ gemäß den Bestimmungen des NAG beantragt hat. Aus den im Antrag zur Erteilung eines Aufenthaltstitels beigelegten Kopien der Teilnahmebestätigung des WIFI am „Deutschkurs A1 Nachmittagskurs“ vom 28.01.2016 und am „Deutschkurs A2 Samstagskurs“ vom 25.06.2016 ist belegt, dass der Beschwerdeführer Deutschkurse besuchte. Vorgelegt wurde auch eine Bescheinigung des WIFI über die Anmeldung des Beschwerdeführers am Kurs „Deutsch A2 Prüfungsvorbereitung ÖSD“ bzw. war dem Beschwerdeschriftsatz einer Anmeldebescheinigung zum Deutschkurs „A2 Abendkurs“ bei der Landeshauptstadt B[...] datierend vom 31.09.2020 beigefügt. Im Zuge seiner mündlichen Verhandlung bestätigte der Beschwerdeführer, dass sein letzter Deutschkurs pandemiebedingt eingestellt worden sei und er bislang auch noch keine Sprachprüfung absolviert habe. Im Zuge der mündlichen Verhandlung vermochte sich der erkennende Richter auch persönlich ein Bild von den Deutschkenntnissen des Beschwerdeführers machen. Die berufliche Tätigkeit des Beschwerdeführers und dessen daraus resultierender Verdienst ergibt sich einerseits aus den glaubhaften Angaben des Beschwerdeführers im Rahmen seiner mündlichen Verhandlung und andererseits aus den ihm vorgelegten Unterlagen. Hierbei handelt es sich um einen am 22.11.2018 zwischen der R[...] Vertriebs GmbH & Co KG und dem Beschwerdeführer abgeschlossenen Verteilvertrag, einer vom Beschwerdeführer ausgefüllten und unterfertigten Versicherungserklärung für Freiberufler vom 13.09.2016 sowie den im Zuge der mündlichen Verhandlung vorgelegten Kopie der Straßenzeitung „Marie“ und dem dazugehörigen Kolporteursausweis. Belegt wird seine berufliche Tätigkeit im Bundesgebiet auch durch einen Auszug des Dachverbandes der Sozialversicherungsträger. Die undatierte Einstellungszusage der R[...] Austria GmbH liegt im Verwaltungsakt ein. Dass der Beschwerdeführer aus seiner beruflichen Tätigkeit als Zeitungskolporteur der Straßenzeitung „Marie“ über freundschaftliche Kontakte in Österreich verfügt, wird durch die dem Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels beigelegten sechs mit Februar und März 2019 datierten Unterstützungserklärungen sowie der in seiner Stellungnahme vom 25.03.2021 vorgelegten Unterstützungserklärung belegt. In diesen wird inhaltlich im Wesentlichen bestätigt, dass der Beschwerdeführer als Zeitungsverkäufer vor dem S[...]markt in L[...] bekannt ist und dass es sich bei ihm um einen freundlichen und beliebten jungen Mann handelt, der stets höflich, zuvorkommend und hilfsbereit ist. Glaubhaft werden die Ausführungen des Beschwerdeführers erachtet, wonach in die Familie seiner Ehefrau integriert ist und liegt diesbezüglich auch eine Unterstützungserklärung seines Schwiegervaters datiert vom 18.03.2019 und des ältesten Sohnes seiner Ehegattin vom 20.03.2019 ein. Die Mitgliedschaft in einem Verein oder einer sonstigen integrationsbegründenden Institution verneinte der Beschwerdeführer. Dass der Beschwerdeführer seit 04.12.2013 keine Leistungen mehr aus der Grundversorgung bezieht, gründet auf einem aktuellen GVS-Auszug. Die jährlichen steuerpflichtigen Einkommen des Beschwerdeführers ergeben sich aus den von ihm im Rahmen der mündlichen Verhandlung vorgelegten Einkommenssteuerbescheide. Aus einem aktuellen Strafregisterauszug ist die strafrechtliche Unbescholtenheit des Beschwerdeführers belegt. Aus einem sich im Verwaltungsakt befindlichen Informationsschreiben der Landespolizeidirektion Vorarlberg vom 18.08.2020 gründet die Feststellung über die verwaltungsstrafrechtliche Vormerkung betreffend den Beschwerdeführer und monatliche Leistung von 100 Euro. Bereits mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 26.05.2015, Zl. I403 2015268-1/10E wurde festgestellt, dass eine Rückkehr des Beschwerdeführers nach Nigeria keine Gefährdung seiner Person bzw. eine Verletzung seiner in Art. 2 oder 3 EMRK geschützten Rechte mit sich bringt. Im gegenständlichen Verfahren machte der Beschwerdeführer zu keinem Zeitpunkt eine wie auch immer geartete Rückkehrgefährdung geltend. Bereits mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 26.05.2015, Zl. I403 2015268-1/10E wurde festgestellt, dass eine Rückkehr des Beschwerdeführers nach Nigeria keine Gefährdung seiner Person bzw. eine Verletzung seiner in Artikel 2, oder 3 EMRK geschützten Rechte mit sich bringt. Im gegenständlichen Verfahren machte der Beschwerdeführer zu keinem Zeitpunkt eine wie auch immer geartete Rückkehrgefährdung geltend. 1.2. Zur Situation in Nigeria: Die Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat beruhen auf dem aktuellen Länderinformationsbericht der Staatendokumentation für Nigeria vom 23.11.2020 samt den dort publizierten Quellen und Nachweisen. Dieser Länderinformationsbericht stützt sich auf Berichte verschiedener ausländischer Behörden, etwa die allgemein anerkannten Berichte des Deutschen Auswärtigen Amtes, als auch jene von Nichtregierungsorganisationen, wie bspw. dem UNHCR, sowie Berichte von allgemein anerkannten unabhängigen Nachrichtenorganisationen. Angesichts der Seriosität und Plausibilität der verwendeten Erkenntnisquellen sowie dem Umstand, dass diese Berichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängigen Quellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wissentliche Widersprüche darbieten, besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln. Dem Beschwerdeführer wurden die Länderberichte vorab im Rahmen der mündlichen Verhandlung übermittelt und trat er diesen Quellen und deren Kernaussagen zur Situation im Herkunftsland nicht entgegen. Die COVID-19-Werte ergeben sich aus einer Abfrage der WHO - https://covid19.who.int/region/afro/country/ng (abgerufen am 13.04.2021). 3. Rechtliche Beurteilung: Zu A) Abweisung der Beschwerde: 3.1. Zur Nichterteilung eines
Artikel 8EMRK und zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung (Spruchpunkte I.
und II. des angefochtenen Bescheides):3.1. Zur Nichterteilung eines
Artikel 8EMRK und zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung (Spruchpunkte römisch eins.
und römisch zwei. des angefochtenen Bescheides): 3.1.
- Rechtslage: Gemäß § 55 AsylG 2005 ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ zu erteilen, wenn Gemäß Paragraph 55, AsylG 2005 ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ zu erteilen, wenn
- dies gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist und
- dies gemäß Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK geboten ist und
- der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 9 Integrationsgesetz (IntG), BGBl. I Nr. 68/2017, erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955) erreicht wird.
- der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß Paragraph 9, Integrationsgesetz (IntG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2017,, erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (Paragraph 5, Absatz 2, Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955,) erreicht wird. Gemäß § 55 Abs. 2 AsylG ist eine „Aufenthaltsberechtigung“ zu erteilen, wenn nur die Voraussetzung des Abs. 1 Z. 1 vorliegt.Gemäß Paragraph 55, Absatz 2, AsylG ist eine „Aufenthaltsberechtigung“ zu erteilen, wenn nur die Voraussetzung des Absatz eins, Ziffer eins, vorliegt. Wird der Antrag eines Drittstaatsangehörigen auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55, 56 oder 57 abgewiesen, so ist diese Entscheidung gemäß § 10 Abs. 3 AsylG mit einer Rückkehrentscheidung gemäß dem
- Hauptstück des FPG zu verbinden. Wird ein solcher Antrag zurückgewiesen, gilt dies nur insoweit, als dass kein Fall des § 58 Abs. 9 Z 1 bis 3 vorliegt.Wird der Antrag eines Drittstaatsangehörigen auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraphen 55, 56, oder 57 abgewiesen, so ist diese Entscheidung gemäß Paragraph 10, Absatz 3, AsylG mit einer Rückkehrentscheidung gemäß dem
- Hauptstück des FPG zu verbinden. Wird ein solcher Antrag zurückgewiesen, gilt dies nur insoweit, als dass kein Fall des Paragraph 58, Absatz 9, Ziffer eins bis 3 vorliegt. Gemäß § 9 Abs. 1 BFA-VG ist die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, wenn dadurch in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen wird, zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist. Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere die in § 9 Abs. 2 Z 1 bis 9 BFA-VG aufgezählten Gesichtspunkte zu berücksichtigen (die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration, die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts, die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist).Gemäß Paragraph 9, Absatz eins, BFA-VG ist die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG, wenn dadurch in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen wird, zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist. Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind insbesondere die in Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer eins bis 9 BFA-VG aufgezählten Gesichtspunkte zu berücksichtigen (die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration, die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts, die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist). 3.1.
- Anwendung der Rechtslage auf den Beschwerdefall: Entsprechend der Bestimmungen des § 55 AsylG 2005 ist eine Aufenthaltsberechtigung zu erteilen, wenn dies gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens iSd Art. 8 EMRK geboten ist.Entsprechend der Bestimmungen des Paragraph 55, AsylG 2005 ist eine Aufenthaltsberechtigung zu erteilen, wenn dies gemäß Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens iSd Artikel 8, EMRK geboten ist. Bei Beurteilung der Frage, ob die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 55 AsylG 2005 zur Aufrechterhaltung des Privat- und/oder Familienlebens iSd Art. 8 MRK geboten ist bzw. ob die Erlassung einer Rückkehrentscheidung einen unverhältnismäßigen Eingriff in die nach Art. 8 EMRK geschützten Rechte darstellt, ist unter Bedachtnahme auf alle Umstände des Einzelfalles eine gewichtende Abwägung des öffentlichen Interesses an einer Aufenthaltsbeendigung mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen des Fremden, insbesondere unter Berücksichtigung der in § 9 Abs. 2 BFA-VG 2014 genannten Kriterien und unter Einbeziehung der sich aus § 9 Abs. 3 BFA-VG 2014 ergebenden Wertungen, in Form einer Gesamtbetrachtung vorzunehmen (vgl. VwGH 08.11.2018, Ra 2016/22/0120; 15.02.2021, Ra 2020/21/0301).Bei Beurteilung der Frage, ob die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Paragraph 55, AsylG 2005 zur Aufrechterhaltung des Privat- und/oder Familienlebens iSd Artikel 8, MRK geboten ist bzw. ob die Erlassung einer Rückkehrentscheidung einen unverhältnismäßigen Eingriff in die nach Artikel 8, EMRK geschützten Rechte darstellt, ist unter Bedachtnahme auf alle Umstände des Einzelfalles eine gewichtende Abwägung des öffentlichen Interesses an einer Aufenthaltsbeendigung mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen des Fremden, insbesondere unter Berücksichtigung der in Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG 2014 genannten Kriterien und unter Einbeziehung der sich aus Paragraph 9, Absatz 3, BFA-VG 2014 ergebenden Wertungen, in Form einer Gesamtbetrachtung vorzunehmen vergleiche VwGH 08.11.2018, Ra 2016/22/0120; 15.02.2021, Ra 2020/21/0301). Aus der Eingliederung des Aufenthaltstitels nach § 55 AslyG 2005 unter jenen aus „berücksichtigungswürdigen (humanitären) Gründen“ ergibt sich, dass deren Erteilung letztlich an eine humanitäre Notlage des Aufenthaltstitelwerbers anknüpfen soll, wenn ein Aufenthaltstitel auf Basis des die Zuwanderung und die Migration regelnden NAG nicht möglich ist oder unter keinen Umständen erteilt werden kann. Eine derartige Situation liegt im gegenständlichen Fall jedoch nicht vor. Nachdem der Beschwerdeführer aufgrund seiner Ehe mit einer österreichischen Staatsbürgerin als „Familienangehöriger“ iSd § 2 Abs. 1 Z 9 NAG zu qualifizieren ist, steht ihm die Beantragung eines Aufenthaltstitels „Familienangehöriger“ über die Bestimmungen des NAG offen. Diese Möglichkeit wurde seitens des Beschwerdeführers bislang allerdings nicht in Anspruch genommen. Sohin zeigte die belangte Behörde in ihrer Entscheidung zu Recht auf, dass sein beharrlicher Verbleib im Bundesgebiet und seine Unterlassung sich von Nigeria aus um einen legalen Aufenthalt in Österreich zu bemühen (und in weiterer Folge auch seine beiden Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels), als klare Umgehungshandlungen zu werten sind. Wie sich aus seinen Angaben in der mündlichen Verhandlung ergibt, zeigte sich der Beschwerdeführer auch nicht bereit von sich aus in seinen Herkunftsstaat zurückzukehren um dort seine Reisedokumente zu aktualisieren und/oder allenfalls dort seinen legalen Familiennachzug zu regeln und zu beantragen. Aufgrund seiner Angaben in der mündlichen Verhandlung geht auch sein Einwand, dass ihm eine Reise nach Nigeria weder möglich noch zumutbar ist, ins Leere.Aus der Eingliederung des Aufenthaltstitels nach Paragraph 55, AslyG 2005 unter jenen aus „berücksichtigungswürdigen (humanitären) Gründen“ ergibt sich, dass deren Erteilung letztlich an eine humanitäre Notlage des Aufenthaltstitelwerbers anknüpfen soll, wenn ein Aufenthaltstitel auf Basis des die Zuwanderung und die Migration regelnden NAG nicht möglich ist oder unter keinen Umständen erteilt werden kann. Eine derartige Situation liegt im gegenständlichen Fall jedoch nicht vor. Nachdem der Beschwerdeführer aufgrund seiner Ehe mit einer österreichischen Staatsbürgerin als „Familienangehöriger“ iSd Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 9, NAG zu qualifizieren ist, steht ihm die Beantragung eines Aufenthaltstitels „Familienangehöriger“ über die Bestimmungen des NAG offen. Diese Möglichkeit wurde seitens des Beschwerdeführers bislang allerdings nicht in Anspruch genommen. Sohin zeigte die belangte Behörde in ihrer Entscheidung zu Recht auf, dass sein beharrlicher Verbleib im Bundesgebiet und seine Unterlassung sich von Nigeria aus um einen legalen Aufenthalt in Österreich zu bemühen (und in weiterer Folge auch seine beiden Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels), als klare Umgehungshandlungen zu werten sind. Wie sich aus seinen Angaben in der mündlichen Verhandlung ergibt, zeigte sich der Beschwerdeführer auch nicht bereit von sich aus in seinen Herkunftsstaat zurückzukehren um dort seine Reisedokumente zu aktualisieren und/oder allenfalls dort seinen legalen Familiennachzug zu regeln und zu beantragen. Aufgrund seiner Angaben in der mündlichen Verhandlung geht auch sein Einwand, dass ihm eine Reise nach Nigeria weder möglich noch zumutbar ist, ins Leere. Letztlich begründete die belangte Behörde den abweisenden Bescheid im Wesentlichen damit, dass nach individueller Abwägung die persönlichen Interessen des Beschwerdeführers am Verbleib in Österreich nicht schwerer wiegen würden als die öffentlichen Interessen an einem geordneten Fremdenwesen und dass der Eingriff durch die Rückkehrentscheidung auch als im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK verhältnismäßig angesehen werden kann. Unter Bedachtnahme aller Umstände des gegenständlichen Einzelfalles und einer gewichtenden Abwägung der jeweiligen Interessen kommt auch erkennende Gericht zum Schluss, dass das öffentliche Interesse an seiner Aufenthaltsbeendigung gegenüber seinen privaten Interessen am Verbleib im Bundesgebiet überwiegt und eine Antragstellung und das Abwarten der Entscheidung nach den Bestimmungen des NAG für den Beschwerdeführer in seinem Herkunftsstaat Nigeria möglich und zumutbar ist. Dies aus folgenden Überlegungen heraus:Letztlich begründete die belangte Behörde den abweisenden Bescheid im Wesentlichen damit, dass nach individueller Abwägung die persönlichen Interessen des Beschwerdeführers am Verbleib in Österreich nicht schwerer wiegen würden als die öffentlichen Interessen an einem geordneten Fremdenwesen und dass der Eingriff durch die Rückkehrentscheidung auch als im Sinne des Artikel 8, Absatz 2, EMRK verhältnismäßig angesehen werden kann. Unter Bedachtnahme aller Umstände des gegenständlichen Einzelfalles und einer gewichtenden Abwägung der jeweiligen Interessen kommt auch erkennende Gericht zum Schluss, dass das öffentliche Interesse an seiner Aufenthaltsbeendigung gegenüber seinen privaten Interessen am Verbleib im Bundesgebiet überwiegt und eine Antragstellung und das Abwarten der Entscheidung nach den Bestimmungen des NAG für den Beschwerdeführer in seinem Herkunftsstaat Nigeria möglich und zumutbar ist. Dies aus folgenden Überlegungen heraus: Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK ist ein Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit er gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.Gemäß Artikel 8, Absatz eins, EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Gemäß Artikel 8, Absatz 2, EMRK ist ein Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit er gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist. Ob eine Verletzung des Rechts auf Schutz des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK vorliegt, hängt – wie zuvor bereits erwähnt – nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sowie des Verfassungsgerichtshofes und des Verwaltungsgerichtshofes jeweils von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Die Regelung erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffes; letztere verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. In diesem Sinn wird eine Rückkehrentscheidung nicht erlassen werden dürfen, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden und seiner Familie schwerer wiegen würden als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung.Ob eine Verletzung des Rechts auf Schutz des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK vorliegt, hängt – wie zuvor bereits erwähnt – nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sowie des Verfassungsgerichtshofes und des Verwaltungsgerichtshofes jeweils von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Die Regelung erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffes; letztere verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. In diesem Sinn wird eine Rückkehrentscheidung nicht erlassen werden dürfen, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden und seiner Familie schwerer wiegen würden als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung. Im gegenständlichen Fall liegt im Bundesgebiet durch die mittlerweile seit rund sechs Jahren bestehende Ehe des Beschwerdeführers zu einer österreichischen Staatsbürgerin unstrittig ein Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK vor. Hiezu ist festzuhalten, dass die Höchstgerichte wiederholt darauf hingewiesen haben, dass im Rahmen der Abwägung nach Art. 8 EMRK dem Bestehen einer Ehe mit einem österreichischen Partner große Bedeutung zukommt (vgl. VfGH 19.09.2012, U2447/10) und wird dies im gegenständlichen Fall auch berücksichtigt. Allerdings steht der Tatsache, dass er seit 24.05.2015 mit einer österreichischen Staatsangehörigen verheiratet ist, entgegen, dass sich sowohl der Beschwerdeführer als auch seine Ehefrau zum Zeitpunkt der Eheschließung bewusst sein mussten, dass der weitere Verbleib des Beschwerdeführers im Bundesgebietes unsicher war und nicht gesichert erschien, nachdem die belangte Behörde sein Ansuchen auf internationalen Schutz bereits ein halbes Jahr zuvor mit Bescheid vom 24.11.2014 negativ beschied. Dem trägt auch die ständige Rechtsprechung Rechnung, wonach bei der Gewichtung der für den Fremden sprechenden Umstände im Sinn des § 9 Abs. 2 Z 8 BFA-VG maßgeblich relativierend einbezogen werden darf, dass er sich seines unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst sein musste (vgl. dazu etwa VwGH, 28.02.2020, Ra 2019/14/0545, mwN). Diese Überlegungen gelten insbesondere auch für eine Eheschließung mit einer in Österreich aufenthaltsberechtigten Person, wenn dem Fremden zum Zeitpunkt des Eingehens der Ehe die Unsicherheit eines gemeinsamen Familienlebens in Österreich in evidenter Weise klar sein musste (vgl. VwGH, 14.10.2019, Ra 2019/18/0396, mwN). Dieser Umstand wiegt daher schwer zu Ungunsten des Beschwerdeführers. Aber auch der seitens des Verwaltungsgerichtshofes wiederholt ins Treffen angeführte Aspekt, es müsse unter dem Gesichtspunkt des Art. 8 EMRK nicht akzeptiert werden, dass ein Fremder mit seinem Verhalten letztlich versucht, in Bezug auf seinen Aufenthalt in Österreich vollendete Tatsachen zu schaffen, trifft insoweit auch auf den vorliegenden Beschwerdefall zu (vgl. VwGH 21.12.2020, Ra 2020/14/0518; 06.05.2020, Ra 2020/20/0093; 27.02.2020, Ra 2019/01/0471; 28.02.2019, Ro 2019/01/0003). Dabei lässt das erkennende Gericht auch nicht unberücksichtigt, dass ein während eines unsicheren Aufenthaltsstatus entstandenes Familienleben vor dem Hintergrund der gebotenen Gesamtbetrachtung nicht zur Konsequenz hat, dass diesem überhaupt kein Gewicht beizumessen wäre (vgl. VwGH 16.11.2016, Ra 2016/18/0041). Unter diesem Aspekt fließt mit ein, dass der Beschwerdeführer mit seiner Ehegattin seit rund sechs Jahren in einem gemeinsamen Haushalt lebt, er die halbe Miete und das Internet zahlt, durch sein Einkommen auch für den Unterhalt seiner Ehegattin aufkommt bzw. zu diesem beiträgt. Berücksichtigt wird auch, dass der Beziehungsalltag von gemeinsamen Aktivitäten geprägt ist. Im Zuge dessen bleibt aber auch nicht außer Acht, dass die Beziehung dadurch getrübt ist, dass – wie der Beschwerdeführer im Rahmen der mündlichen Verhandlungen bestätigte – seine Ehegattin im Jahr 2019 eine Eheverfehlung beging und ihn mit einem anderen Mann betrog und ihre Beziehung – wie bereits in der Beweiswürdigung näher dargelegt – generell von einem ambivalenten Verhältnis geprägt ist. Letztlich fließt in Bewertung der Ehe zwischen dem Beschwerdeführer und seiner Ehegattin relativierend mit ein, dass seine Ehegattin selbst zuletzt auch öffentlich bekundete, dass sie sich derzeit in einer Beziehung mit einer anderen Person, als den Beschwerdeführer, befindet.Im gegenständlichen Fall liegt im Bundesgebiet durch die mittlerweile seit rund sechs Jahren bestehende Ehe des Beschwerdeführers zu einer österreichischen Staatsbürgerin unstrittig ein Familienleben im Sinne des Artikel 8, EMRK vor. Hiezu ist festzuhalten, dass die Höchstgerichte wiederholt darauf hingewiesen haben, dass im Rahmen der Abwägung nach Artikel 8, EMRK dem Bestehen einer Ehe mit einem österreichischen Partner große Bedeutung zukommt vergleiche VfGH 19.09.2012, U2447/10) und wird dies im gegenständlichen Fall auch berücksichtigt. Allerdings steht der Tatsache, dass er seit 24.05.2015 mit einer österreichischen Staatsangehörigen verheiratet ist, entgegen, dass sich sowohl der Beschwerdeführer als auch seine Ehefrau zum Zeitpunkt der Eheschließung bewusst sein mussten, dass der weitere Verbleib des Beschwerdeführers im Bundesgebietes unsicher war und nicht gesichert erschien, nachdem die belangte Behörde sein Ansuchen auf internationalen Schutz bereits ein halbes Jahr zuvor mit Bescheid vom 24.11.2014 negativ beschied. Dem trägt auch die ständige Rechtsprechung Rechnung, wonach bei der Gewichtung der für den Fremden sprechenden Umstände im Sinn des Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 8, BFA-VG maßgeblich relativierend einbezogen werden darf, dass er sich seines unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst sein musste vergleiche dazu etwa VwGH, 28.02.2020, Ra 2019/14/0545, mwN). Diese Überlegungen gelten insbesondere auch für eine Eheschließung mit einer in Österreich aufenthaltsberechtigten Person, wenn dem Fremden zum Zeitpunkt des Eingehens der Ehe die Unsicherheit eines gemeinsamen Familienlebens in Österreich in evidenter Weise klar sein musste vergleiche VwGH, 14.10.2019, Ra 2019/18/0396, mwN). Dieser Umstand wiegt daher schwer zu Ungunsten des Beschwerdeführers. Aber auch der seitens des Verwaltungsgerichtshofes wiederholt ins Treffen angeführte Aspekt, es müsse unter dem Gesichtspunkt des Artikel 8, EMRK nicht akzeptiert werden, dass ein Fremder mit seinem Verhalten letztlich versucht, in Bezug auf seinen Aufenthalt in Österreich vollendete Tatsachen zu schaffen, trifft insoweit auch auf den vorliegenden Beschwerdefall zu vergleiche VwGH 21.12.2020, Ra 2020/14/0518; 06.05.2020, Ra 2020/20/0093; 27.02.2020, Ra 2019/01/0471; 28.02.2019, Ro 2019/01/0003). Dabei lässt das erkennende Gericht auch nicht unberücksichtigt, dass ein während eines unsicheren Aufenthaltsstatus entstandenes Familienleben vor dem Hintergrund der gebotenen Gesamtbetrachtung nicht zur Konsequenz hat, dass diesem überhaupt kein Gewicht beizumessen wäre vergleiche VwGH 16.11.2016, Ra 2016/18/0041). Unter diesem Aspekt fließt mit ein, dass der Beschwerdeführer mit seiner Ehegattin seit rund sechs Jahren in einem gemeinsamen Haushalt lebt, er die halbe Miete und das Internet zahlt, durch sein Einkommen auch für den Unterhalt seiner Ehegattin aufkommt bzw. zu diesem beiträgt. Berücksichtigt wird auch, dass der Beziehungsalltag von gemeinsamen Aktivitäten geprägt ist. Im Zuge dessen bleibt aber auch nicht außer Acht, dass die Beziehung dadurch getrübt ist, dass – wie der Beschwerdeführer im Rahmen der mündlichen Verhandlungen bestätigte – seine Ehegattin im Jahr 2019 eine Eheverfehlung beging und ihn mit einem anderen Mann betrog und ihre Beziehung – wie bereits in der Beweiswürdigung näher dargelegt – generell von einem ambivalenten Verhältnis geprägt ist. Letztlich fließt in Bewertung der Ehe zwischen dem Beschwerdeführer und seiner Ehegattin relativierend mit ein, dass seine Ehegattin selbst zuletzt auch öffentlich bekundete, dass sie sich derzeit in einer Beziehung mit einer anderen Person, als den Beschwerdeführer, befindet. Zum Beschwerdevorbringen, wonach der Beschwerdeführer mit seinem Einkommen auch für den Unterhalt seiner Ehegattin aufkommt, ist im Zuge der Interessenabwägung auch die finanzielle Auswirkung einer Rückkehrentscheidung auf seine Ehegattin mit zu berücksichtigen. Allerdings liegt in diesem Zusammenhang keine finanzielle Abhängigkeit seiner Ehegattin von ihm vor, zumal sie über das Arbeitsmarktservice Notstands- bzw. Überbrückungshilfe bezieht. Seine Ehegattin kann somit aus dem Bezug der Notstandshilfe die Sicherung ihres notwendigsten Unterhaltes und ihrer dringendsten Lebensbedürfnisse sicherstellen und wird die Höhe der Notstandshilfe bei Änderungen der allgemeinen Verhältnisse – etwa einer Änderung des Einkommens des Ehepartners – auch laufend angepasst (vgl. VwGH 21.12.2011, 2008/08/0196; 21.12.2011, 2008/08/0242). Somit ist im gegenständlichen Fall nicht davon auszugehen, dass seine Ehegattin im Falle seiner (vorübergehenden) Rückkehr ihre finanzielle Existenz im Bundesgebiet nicht sichern könnte und sie in eine völlige finanzielle Notlage gerät.Zum Beschwerdevorbringen, wonach der Beschwerdeführer mit seinem Einkommen auch für den Unterhalt seiner Ehegattin aufkommt, ist im Zuge der Interessenabwägung auch die finanzielle Auswirkung einer Rückkehrentscheidung auf seine Ehegattin mit zu berücksichtigen. Allerdings liegt in diesem Zusammenhang keine finanzielle Abhängigkeit seiner Ehegattin von ihm vor, zumal sie über das Arbeitsmarktservice Notstands- bzw. Überbrückungshilfe bezieht. Seine Ehegattin kann somit aus dem Bezug der Notstandshilfe die Sicherung ihres notwendigsten Unterhaltes und ihrer dringendsten Lebensbedürfnisse sicherstellen und wird die Höhe der Notstandshilfe bei Änderungen der allgemeinen Verhältnisse – etwa einer Änderung des Einkommens des Ehepartners – auch laufend angepasst vergleiche VwGH 21.12.2011, 2008/08/0196; 21.12.2011, 2008/08/0242). Somit ist im gegenständlichen Fall nicht davon auszugehen, dass seine Ehegattin im Falle seiner (vorübergehenden) Rückkehr ihre finanzielle Existenz im Bundesgebiet nicht sichern könnte und sie in eine völlige finanzielle Notlage gerät. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist das Kindeswohl der aus vorangegangenen Beziehungen stammenden drei Kinder seiner Ehegattin bei der Interessenabwägung nach § 9 BFA-VG 2014 ebenfalls zu berücksichtigen (vgl. VwGH 26.02.2020, Ra 2019/18/0456). Dies ergibt sich auch aus der Judikatur des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte. Der EGMR hob in seiner ständigen Rechtsprechung hervor, dass bei der Abwägung, ob ein Eingriff in das Privat- und Familienleben gemäß Art 8 EMRK zulässig sei, das Kindeswohl stets vorrangig zu beachten ist (vgl. u.a. EGMR 21.12.2010, Anayo gegen Deutschland, Nr. 20578/07; EGMR 6.7.2010, Neulinger und Shuruk gg. die Schweiz, Nr. 41.615/07). Zunächst ist dahingehend anzumerken, dass der Beschwerdeführer – auch unter der Berücksichtigung, dass es sich nicht um seine eigenen Kinder handelt – für die Kinder seiner Ehegattin keinen Unterhalt leistet und mit ihnen auch kein gemeinsamer Haushalt besteht. Die beiden Söhne leben bei ihren leiblichen Vätern in Bregenz und in St. Pölten und die Tochter lebt in einer Pflegeeinrichtung in XXXX . Zweifelsfrei besteht ein Kontakt zu den Kindern seiner Ehegattin, allerdings weist dieser – wie sich aus den Angaben des Beschwerdeführers ergibt – unterschiedliche Intensitäten auf und ist dieser zum ältesten Sohn am stärksten ausgeprägt. Allerdings besteht zu keinem der Kinder eine derart tiefgehende Bindung oder ein ausgeprägtes Naheverhältnis, bei der in einer Gesamtbetrachtung im Falle einer Rückkehrentscheidung von einer Beeinträchtigung des Kindeswohles auszugehen ist.Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist das Kindeswohl der aus vorangegangenen Beziehungen stammenden drei Kinder seiner Ehegattin bei der Interessenabwägung nach Paragraph 9, BFA-VG 2014 ebenfalls zu berücksichtigen vergleiche VwGH 26.02.2020, Ra 2019/18/0456). Dies ergibt sich auch aus der Judikatur des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte. Der EGMR hob in seiner ständigen Rechtsprechung hervor, dass bei der Abwägung, ob ein Eingriff in das Privat- und Familienleben gemäß Artikel 8, EMRK zulässig sei, das Kindeswohl stets vorrangig zu beachten ist vergleiche u.a. EGMR 21.12.2010, Anayo gegen Deutschland, Nr. 20578/07; EGMR 6.7.2010, Neulinger und Shuruk gg. die Schweiz, Nr. 41.615/07). Zunächst ist dahingehend anzumerken, dass der Beschwerdeführer – auch unter der Berücksichtigung, dass es sich nicht um seine eigenen Kinder handelt – für die Kinder seiner Ehegattin keinen Unterhalt leistet und mit ihnen auch kein gemeinsamer Haushalt besteht. Die beiden Söhne leben bei ihren leiblichen Vätern in Bregenz und in St. Pölten und die Tochter lebt in einer Pflegeeinrichtung in römisch 40 . Zweifelsfrei besteht ein Kontakt zu den Kindern seiner Ehegattin, allerdings weist dieser – wie sich aus den Angaben des Beschwerdeführers ergibt – unterschiedliche Intensitäten auf und ist dieser zum ältesten Sohn am stärksten ausgeprägt. Allerdings besteht zu keinem der Kinder eine derart tiefgehende Bindung oder ein ausgeprägtes Naheverhältnis, bei der in einer Gesamtbetrachtung im Falle einer Rückkehrentscheidung von einer Beeinträchtigung des Kindeswohles auszugehen ist. In weiterer Folge bleibt zu prüfen, inwieweit ein etwaiger Eingriff in das Privatleben des Beschwerdeführers erfolgt. Unter „Privatleben“ sind nach der Rechtsprechung des EGMR persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen (vgl. Sisojeva u.a. gg Lettland, EuGRZ 2006, 554). In weiterer Folge bleibt zu prüfen, inwieweit ein etwaiger Eingriff in das Privatleben des Beschwerdeführers erfolgt. Unter „Privatleben“ sind nach der Rechtsprechung des EGMR persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen vergleiche Sisojeva u.a. gg Lettland, EuGRZ 2006, 554). Die Aufenthaltsdauer nach § 9 Abs. 2 Z 1 BFA-VG 2014 stellt nur eines von mehreren im Zuge der Interessenabwägung zu berücksichtigenden Kriterien dar, weshalb auch nicht gesagt werden kann, dass bei Unterschreiten einer bestimmten Mindestdauer des Aufenthalts in Österreich jedenfalls von einem deutlichen Überwiegen der öffentlichen Interessen an der Beendigung des Aufenthalts im Bundesgebiet gegenüber den gegenteiligen privaten Interessen auszugehen ist (vgl. etwa VwGH vom
- Juli 2015, Ra 2014/22/0055 bis 0058). Einer Aufenthaltsdauer von weniger als fünf Jahren kommt für sich betrachtet noch keine maßgebliche Bedeutung für die durchzuführende Interessenabwägung zu (vgl. VwGH 16.02.2021, Ra 2019/19/0212). Allerdings nimmt das persönliche Interesse des Fremden an einem Verbleib in Österreich grundsätzlich mit der Dauer des bisherigen Aufenthalts des Fremden zu. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes kann ein über zehnjähriger inländischer Aufenthalt den persönlichen Interessen eines Fremden am Verbleib im Bundesgebiet – unter Bedachtnahme auf die jeweils im Einzelfall zu beurteilenden Umstände – ein großes Gewicht verleihen und ist regelmäßig von einem Überwiegen der persönlichen Interessen an einem Verbleib in Österreich auszugehen (vgl. VwGH 04.03.2020, Ra 2020/21/0010). Allerdings ist auch bei einem mehr als zehnjährigen Inlandsaufenthalt in Verbindung mit dem Vorliegen gewisser integrationsbegründender Aspekte dann nicht zwingend von einem Überwiegen des persönlichen Interesses auszugehen, wenn dem Umstände - unter anderem das Vorliegen von Verstößen gegen Verwaltungsvorschriften, wie etwa das AuslBG - entgegenstehen, die das gegen einen Verbleib im Inland sprechende öffentliche Interesse verstärken bzw. die Länge der Aufenthaltsdauer im Inland relativieren (vgl. VwGH 06.04.2020, Ra 2020/20/0055).Die Aufenthaltsdauer nach Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG 2014 stellt nur eines von mehreren im Zuge der Interessenabwägung zu berücksichtigenden Kriterien dar, weshalb auch nicht gesagt werden kann, dass bei Unterschreiten einer bestimmten Mindestdauer des Aufenthalts in Österreich jedenfalls von einem deutlichen Überwiegen der öffentlichen Interessen an der Beendigung des Aufenthalts im Bundesgebiet gegenüber den gegenteiligen privaten Interessen auszugehen ist vergleiche etwa VwGH vom
- Juli 2015, Ra 2014/22/0055 bis 0058). Einer Aufenthaltsdauer von weniger als fünf Jahren kommt für sich betrachtet noch keine maßgebliche Bedeutung für die durchzuführende Interessenabwägung zu vergleiche VwGH 16.02.2021, Ra 2019/19/0212). Allerdings nimmt das persönliche Interesse des Fremden an einem Verbleib in Österreich grundsätzlich mit der Dauer des bisherigen Aufenthalts des Fremden zu. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes kann ein über zehnjähriger inländischer Aufenthalt den persönlichen Interessen eines Fremden am Verbleib im Bundesgebiet – unter Bedachtnahme auf die jeweils im Einzelfall zu beurteilenden Umstände – ein großes Gewicht verleihen und ist regelmäßig von einem Überwiegen der persönlichen Interessen an einem Verbleib in Österreich auszugehen vergleiche VwGH 04.03.2020, Ra 2020/21/0010). Allerdings ist auch bei einem mehr als zehnjährigen Inlandsaufenthalt in Verbindung mit dem Vorliegen gewisser integrationsbegründender Aspekte dann nicht zwingend von einem Überwiegen des persönlichen Interesses auszugehen, wenn dem Umstände - unter anderem das Vorliegen von Verstößen gegen Verwaltungsvorschriften, wie etwa das AuslBG - entgegenstehen, die das gegen einen Verbleib im Inland sprechende öffentliche Interesse verstärken bzw. die Länge der Aufenthaltsdauer im Inland relativieren vergleiche VwGH 06.04.2020, Ra 2020/20/0055). Berücksichtigt wird unter Berücksichtigung der vorgenannten Judikatur, dass der Aufenthalt des Beschwerdeführers eine Zeitspanne von rund siebeneinhalb Jahren umfasst. Sein mehrjähriger Aufenthalt fußt jedoch darauf, dass er unrechtmäßig in das Bundesgebiet eingereist ist und sich lediglich auf Grundlage eines letztlich unbegründeten Antrags auf internationalen Schutz in Österreich aufhielt. Des Weiteren wurde sein Asylantrag durch die belangte Behörde bereits im November 2014 und im Rechtsmittelweg durch das Bundesverwaltungsgericht von Mai 2015 somit bereits ein Jahr bzw. eineinhalb Jahre nach seiner Antragsstellung als unbegründet abgewiesen, eine Rückkehrentscheidung ausgesprochen und erwuchs diese Entscheidung in Rechtskraft. Der Beschwerdeführer musste sich somit spätestens ab Zeitpunkt der rechtkräftig negativen Entscheidung seines Asylansuchens seines unrechtmäßigen Aufenthaltes bewusst sein. Auf Grundlage dieser Überlegungen geht das Bundesverwaltungsgericht davon aus, dass der Asylantrag nicht aufgrund einer den Beschwerdeführer in Nigeria drohenden Verfolgung oder Existenzbedrohung gestellt wurde, sondern um den Aufenthalt in Österreich zu legalisieren, ohne den dafür eigentlich vorgesehenen Rechtsweg nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz zu beschreiten. Es ist aber für das erkennende Gericht des Weiteren nicht nachvollziehbar, dass auch nach seiner Eheschließung mit einer österreichischen Staatsbürgerin der naheliegende und eigentlich dafür vorgesehene Rechtsweg nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz nicht in Betracht gezogen wurde. In Verbindung mit den beiden darauf folgenden Anträgen auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Art. 8 EMRK wird letztendlich der Eindruck einer bewussten Umgehung der Regelungen über den Familiennachzug im Sinne der niederlassungs- und aufenthaltsrechtlichen Bestimmungen erhärtet. Ungeachtet dessen wurden auch seine beiden weiteren Verfahren betreffend die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Art. 8 EMRK wurden von Seiten der Behörde und dem Bundesverwaltungsgericht zeitnah behandelt. Dies relativiert somit ebenfalls seinen weiteren Verbleib im Bundesgebiet. Berücksichtigt wird unter Berücksichtigung der vorgenannten Judikatur, dass der Aufenthalt des Beschwerdeführers eine Zeitspanne von rund siebeneinhalb Jahren umfasst. Sein mehrjähriger Aufenthalt fußt jedoch darauf, dass er unrechtmäßig in das Bundesgebiet eingereist ist und sich lediglich auf Grundlage eines letztlich unbegründeten Antrags auf internationalen Schutz in Österreich aufhielt. Des Weiteren wurde sein Asylantrag durch die belangte Behörde bereits im November 2014 und im Rechtsmittelweg durch das Bundesverwaltungsgericht von Mai 2015 somit bereits ein Jahr bzw. eineinhalb Jahre nach seiner Antragsstellung als unbegründet abgewiesen, eine Rückkehrentscheidung ausgesprochen und erwuchs diese Entscheidung in Rechtskraft. Der Beschwerdeführer musste sich somit spätestens ab Zeitpunkt der rechtkräftig negativen Entscheidung seines Asylansuchens seines unrechtmäßigen Aufenthaltes bewusst sein. Auf Grundlage dieser Überlegungen geht das Bundesverwaltungsgericht davon aus, dass der Asylantrag nicht aufgrund einer den Beschwerdeführer in Nigeria drohenden Verfolgung oder Existenzbedrohung gestellt wurde, sondern um den Aufenthalt in Österreich zu legalisieren, ohne den dafür eigentlich vorgesehenen Rechtsweg nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz zu beschreiten. Es ist aber für das erkennende Gericht des Weiteren nicht nachvollziehbar, dass auch nach seiner Eheschließung mit einer österreichischen Staatsbürgerin der naheliegende und eigentlich dafür vorgesehene Rechtsweg nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz nicht in Betracht gezogen wurde. In Verbindung mit den beiden darauf folgenden Anträgen auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Artikel 8, EMRK wird letztendlich der Eindruck einer bewussten Umgehung der Regelungen über den Familiennachzug im Sinne der niederlassungs- und aufenthaltsrechtlichen Bestimmungen erhärtet. Ungeachtet dessen wurden auch seine beiden weiteren Verfahren betreffend die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Artikel 8, EMRK wurden von Seiten der Behörde und dem Bundesverwaltungsgericht zeitnah behandelt. Dies relativiert somit ebenfalls seinen weiteren Verbleib im Bundesgebiet. Für die Schutzwürdigkeit des Privatlebens spielt zwar die zeitliche Komponente im Aufenthaltsstaat eine zentrale Rolle, allerdings ist die bloße Aufenthaltsdauer freilich nicht allein maßgeblich. Es ist vor allem anhand der jeweiligen Umstände des Einzelfalles zu prüfen, inwieweit der Fremde die in Österreich verbrachte Zeit dazu genützt hat, sich sozial und beruflich zu integrieren. Bei der Einschätzung des persönlichen Interesses ist auch auf die Auswirkungen, die eine Aufenthaltsbeendigung auf die familiären oder sonstigen Bindungen des Fremden hätte, Bedacht zu nehmen (vgl. VwGH 05.10.2020, Ra 2020/19/0330).Für die Schutzwürdigkeit des Privatlebens spielt zwar die zeitliche Komponente im Aufenthaltsstaat eine zentrale Rolle, allerdings ist die bloße Aufenthaltsdauer freilich nicht allein maßgeblich. Es ist vor allem anhand der jeweiligen Umstände des Einzelfalles zu prüfen, inwieweit der Fremde die in Österreich verbrachte Zeit dazu genützt hat, sich sozial und beruflich zu integrieren. Bei der Einschätzung des persönlichen Interesses ist auch auf die Auswirkungen, die eine Aufenthaltsbeendigung auf die familiären oder sonstigen Bindungen des Fremden hätte, Bedacht zu nehmen vergleiche VwGH 05.10.2020, Ra 2020/19/0330). Im Hinblick auf seine Aufenthaltsdauer von rund siebeneinhalb Jahren vermochte der Beschwerdeführer das erkennende Gericht im Rahmen der Verhandlung trotz seiner Aufenthaltsdauer und seiner Ehe mit einer Österreicherin nicht von seiner sprachlichen Integration überzeugen und mit ausgeprägten Deutschkenntnisse aufwarten. Nachweislich absolvierte der Beschwerdeführer zwar Sprachkurse, eine Sprachprüfung legte der Beschwerdeführer bislang noch nicht ab. Ebenso erschöpfen sich im Hinblick auf seine Aufenthaltsdauer von rund siebeneinhalb Jahren seine sozialen Anbindungen in ein äußerst überschaubares Maß und lässt sich dahingehend auch keine nachhaltige Aufenthaltsverfestigung im Bundesgebiet ableiten. Wie der Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung darlegte, ist sein Aufenthalt im Bundesgebiet überdurchschnittlich stark geprägt vom Erwerb eines Einkommens. Zweifelsfrei weist er aufgrund seiner beruflichen Tätigkeit als Zeitungsverkäufer einer Straßenzeitung viele Bekanntschaften auf, die dem Beschwerdeführer ein positives Erscheinungsbild bestätigten und als solches positiv berücksichtigt wird, aber sonstige soziale Anbindungen wie beispielsweise die Mitgliedschaften in Vereinen, Organisationen oder ein allfälliges ehrenamtliches Engagement werden vom Beschwerdeführer nicht geltend gemacht. Positiv berücksichtigt wird hingegen sein Bemühen um eine berufliche Integration und seine mehrjährige Selbsterhaltungsfähigkeit, die sich aus seiner Tätigkeit als Zeitungszusteller und -verkäufer erwirtschaftet. Hinsichtlich der vorgelegten Einstellungszusage, vermag diesbezüglich keine entscheidende Gewichtung herbeigeführt werden, zumal er ohnedies bereit sein Einkommen aus seiner bisherigen Tätigkeit als Zeitungsausträger und -kolporteur erwirtschaftet und es sich zudem bei der gegenständlichen Einstellungszusage um ein undatiertes Schreiben handelt, dessen Aktualität sich aus dem Schreiben selbst nicht verifizieren lässt. Zudem ergeben sich aus dem äußerst allgemein gehaltenen Schreiben keinerlei näheren Angaben über die näheren Modalitäten seiner Beschäftigung. So lässt sich dem Schreiben weder entnehmen für welche Tätigkeit der Beschwerdeführer eingestellt wird, welches Stundenausmaß seine Beschäftigung umfasst und welches Entgelt er ins Verdienen bringt. Zudem lassen sich auch aus einer vorgelegten Einstellungszusage keinerlei Garantie auf eine (Weiter-)Beschäftigung ableiten lässt (zur Gewichtung von Einstellungszusagen vgl. auch VwGH 13.10.2011, 2011/22/0065 mwH).Im Hinblick auf seine Aufenthaltsdauer von rund siebeneinhalb Jahren vermochte der Beschwerdeführer das erkennende Gericht im Rahmen der Verhandlung trotz seiner Aufenthaltsdauer und seiner Ehe mit einer Österreicherin nicht von seiner sprachlichen Integration überzeugen und mit ausgeprägten Deutschkenntnisse aufwarten. Nachweislich absolvierte der Beschwerdeführer zwar Sprachkurse, eine Sprachprüfung legte der Beschwerdeführer bislang noch nicht ab. Ebenso erschöpfen sich im Hinblick auf seine Aufenthaltsdauer von rund siebeneinhalb Jahren seine sozialen Anbindungen in ein äußerst überschaubares Maß und lässt sich dahingehend auch keine nachhaltige Aufenthaltsverfestigung im Bundesgebiet ableiten. Wie der Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung darlegte, ist sein Aufenthalt im Bundesgebiet überdurchschnittlich stark geprägt vom Erwerb eines Einkommens. Zweifelsfrei weist er aufgrund seiner beruflichen Tätigkeit als Zeitungsverkäufer einer Straßenzeitung viele Bekanntschaften auf, die dem Beschwerdeführer ein positives Erscheinungsbild bestätigten und als solches positiv berücksichtigt wird, aber sonstige soziale Anbindungen wie beispielsweise die Mitgliedschaften in Vereinen, Organisationen oder ein allfälliges ehrenamtliches Engagement werden vom Beschwerdeführer nicht geltend gemacht. Positiv berücksichtigt wird hingegen sein Bemühen um eine berufliche Integration und seine mehrjährige Selbsterhaltungsfähigkeit, die sich aus seiner Tätigkeit als Zeitungszusteller und -verkäufer erwirtschaftet. Hinsichtlich der vorgelegten Einstellungszusage, vermag diesbezüglich keine entscheidende Gewichtung herbeigeführt werden, zumal er ohnedies bereit sein Einkommen aus seiner bisherigen Tätigkeit als Zeitungsausträger und -kolporteur erwirtschaftet und es sich zudem bei der gegenständlichen Einstellungszusage um ein undatiertes Schreiben handelt, dessen Aktualität sich aus dem Schreiben selbst nicht verifizieren lässt. Zudem ergeben sich aus dem äußerst allgemein gehaltenen Schreiben keinerlei näheren Angaben über die näheren Modalitäten seiner Beschäftigung. So lässt sich dem Schreiben weder entnehmen für welche Tätigkeit der Beschwerdeführer eingestellt wird, welches Stundenausmaß seine Beschäftigung umfasst und welches Entgelt er ins Verdienen bringt. Zudem lassen sich auch aus einer vorgelegten Einstellungszusage keinerlei Garantie auf eine (Weiter-)Beschäftigung ableiten lässt (zur Gewichtung von Einstellungszusagen vergleiche auch VwGH 13.10.2011, 2011/22/0065 mwH). Demgegenüber hat der Beschwerdeführer in seinem Herkunftsstaat, in dem er aufgewachsen ist und Überwiegenden Teil seines bisherigen Lebens verbracht hat, sprachliche und kulturelle Verbindungen und auch familiäre Anknüpfungspunkte in Form seiner nach wie vor dort lebenden Schwestern. Von einer vollkommenen Entwurzelung kann somit nicht ausgegangen werden. Hinsichtlich seiner strafrechtlichen Unbescholtenheit ist auszuführen, dass dies nach Judikatur weder eine Stärkung der persönlichen Interessen noch eine Schwächung der öffentlichen Interessen darstellt, da der Verwaltungsgerichtshof davon ausgeht, dass es von Fremden, welche sich im Bundesgebiet aufhalten als selbstverständlich anzunehmen ist, dass sie die geltenden Rechtsvorschriften einhalten (vgl. VwGH 25.02.2010, 2010/18/0029).Hinsichtlich seiner strafrechtlichen Unbescholtenheit ist auszuführen, dass dies nach Judikatur weder eine Stärkung der persönlichen Interessen noch eine Schwächung der öffentlichen Interessen darstellt, da der Verwaltungsgerichtshof davon ausgeht, dass es von Fremden, welche sich im Bundesgebiet aufhalten als selbstverständlich anzunehmen ist, dass sie die geltenden Rechtsvorschriften einhalten vergleiche VwGH 25.02.2010, 2010/18/0029). Im Rahmen der Interessensabwägung gilt auch zu prüfen, ob das Familienleben in Nigeria fortgesetzt werden könnte. Dies erscheint der Ehegattin des Beschwerdeführers angesichts ihrer Besachwalterung und wegen ihrer hier aufhältigen Kindern aus vorangegangenen Beziehungen, nicht zumutbar. In diesem Zusammenhang sprach der Verwaltungsgerichtshof auf, dass eine Trennung von einem österreichischen oder in Österreich dauerhaft niedergelassenen Ehepartner alleine wegen eines unrechtmäßigen Aufenthaltes nicht verhältnismäßig ist. Eine solche Trennung ist im Ergebnis nur dann gerechtfertigt, wenn dem öffentlichen Interesse an der Vornahme einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme insgesamt ein sehr großes Gewicht beizumessen ist, wie etwa bei Straffälligkeit des Fremden oder bei einer von Anfang an beabsichtigten Umgehung der Regelungen über eine geordnete Zuwanderung und den „Familiennachzug“ (vgl. VwGH 15.03.2018, Ra 2017/21/0191). Auch hat der Verwaltungsgerichtshof in Fällen, in denen ein Fremder seinen in Österreich aufenthaltsberechtigten Familienangehörigen (Ehegatten bzw. Kindern) nachgereist war und einen Antrag auf internationalen Schutz bzw. auf Erteilung eines Aufenthaltstitels missbräuchlich zur von Anfang an beabsichtigten Umgehung der Regeln über den Familiennachzug gestellt hatte, festgehalten, dass in solchen Konstellationen das öffentliche Interesse besonders schwer wiegt, zumal von den Beteiligten nicht von einem (rechtmäßigen) Verbleib in Österreich ausgegangen werden konnte (vgl. VwGH 21.02.2020, Ra 2020/18/0047-6; 23.0