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{'item': 'L502 2152407-1'}

Obsah (16)§ 52§ 55Art. 133§ 3§ 8§ 57§ 10§ 46Art. 130Art. 131Art. 132Art. 135§ 58§ 17§ 27§ 28

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum19.04.2021 GeschäftszahlL502 2152407-1 Spruch, L502 2152407-1/17E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richt

§ 52FPG i

Vm § 9 Abs. 3 BFA-VG auf Dauer unzulässig ist.2. Der Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt römisch drei, zweiter Satz, stattgegeben und festgestellt, dass die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gegen römisch 40

Paragraph 52, FPG in Verbindung mit Paragraph 9, Absatz 3, BFA-VG auf Dauer unzulässig ist. 3.

§ 55Abs. 1 Z. 1 und 2 Asyl

G wird XXXX eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ erteilt.3.

Paragraph 55, Absatz eins, Ziffer eins und 2 AsylG wird römisch 40 eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ erteilt.

  1. Spruchpunkt III, dritter Satz, und Spruchpunkt IV des Bescheides werden ersatzlos behoben.
  2. Spruchpunkt römisch drei, dritter Satz, und Spruchpunkt römisch vier des Bescheides werden ersatzlos behoben. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Der Beschwerdeführer (BF) stellte im Gefolge seiner unrechtmäßigen Einreise in das Bundesgebiet am 01.10.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz.
  2. Am gleichen Tag erfolgte seine Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes. Dabei legte er seinen Reisepass und seinen Personalausweis als Identitätsnachweise vor. In der Folge wurde das Verfahren zugelassen.
  3. Am 09.03.2017 wurde er beim BFA zu seinem Antrag auf internationalen Schutz niederschriftlich einvernommen. Er brachte dabei weitere Beweismittel in Vorlage, die in Kopie zum Akt genommen wurden.
  4. Mit dem im Spruch genannten Bescheid des BFA wurde sein Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten

§ 3Abs. 1 Asyl

G abgewiesen (Spruchpunkt I).

§ 8Abs. 1 Asyl

G wurde sein Antrag auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Irak abgewiesen (Spruchpunkt II). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde ihm

§ 57Asyl

G nicht erteilt.

§ 10Abs. 1 Z 3 Asyl

G iVm § 9 BFA-VG wurde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung

§ 52Abs.

2 Z 2 FPG erlassen und

§ 52Abs.

9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung in den Irak

§ 46

FPG zulässig ist (Spruchpunkt III).

§ 55Abs.

1 bis 3 FPG wurde ihm eine Frist von 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung für die freiwillige Ausreise gewährt (Spruchpunkt IV).4. Mit dem im Spruch genannten Bescheid des BFA wurde sein Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten

Paragraph 3, Absatz eins, AsylG abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins).

Paragraph 8, Absatz eins, AsylG wurde sein Antrag auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Irak abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde ihm

Paragraph 57, AsylG nicht erteilt.

Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen und

Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass seine Abschiebung in den Irak

Paragraph 46, FPG zulässig ist (Spruchpunkt römisch drei).

Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG wurde ihm eine Frist von 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung für die freiwillige Ausreise gewährt (Spruchpunkt römisch vier). 5. Mit Verfahrensanordnung des BFA vom 20.03.2017 wurde ihm von Amts wegen

§ 52BFA-VG ein Rechtsberater für das Beschwerdeverfahren beigegeben.5.

Mit Verfahrensanordnung des BFA vom 20.03.2017 wurde ihm von Amts wegen

Paragraph 52, BFA-VG ein Rechtsberater für das Beschwerdeverfahren beigegeben.

  1. Gegen den ihm durch Hinterlegung am 23.03.2017 zugestellten Bescheid wurde mit Schriftsatz seiner ehemaligen Vertretung vom 04.04.2017 fristgerecht in vollem Umfang Beschwerde erhoben. Unter einem wurden weitere Beweismittel vorgelegt.
  2. Mit 07.04.2017 langte die Beschwerdevorlage des BFA beim Bundesverwaltungsgericht (BVwG) ein und wurde das gg. Beschwerdeverfahren der nunmehr zuständigen Abteilung des Gerichts zur Entscheidung zugewiesen.
  3. Mit Eingaben seiner ehemaligen Vertretung vom 22.05.2017 und vom 15.01.2020 brachte er mehrere Beweismittel in Vorlage.
  4. Am 17.10.2017 langte im Wege des BFA die Erklärung des BF zur beabsichtigten freiwilligen Rückkehr in den Herkunftsstaat beim BVwG ein, die er in der Folge widerrief.
  5. Mit Eingaben seiner nunmehrigen Vertretung vom 23.12.2020, 09.03.2021 und 12.03.2021 wurden weitere Beweismittel in Vorlage gebracht.
  6. Das BVwG führte am 16.03.2021 eine mündliche Verhandlung in der Sache des BF in dessen Anwesenheit und der seines Vertreters durch. Er legte im Zuge dessen mehrere Beweismittel vor, die in Kopie zum Akt genommen wurden. Dabei wurden ihm auch Länderberichte zur aktuellen Lage im Herkunftsstaat zur Kenntnis gebracht und ihm Gelegenheit zur Abgabe einer Stellungnahme dazu eingeräumt, worauf er verzichtete.
  7. Mit Eingabe vom 22.03.2021 brachte er im Wege seiner Vertretung weitere Beweismittel in Vorlage.
  8. Das BVwG erstellte aktuelle Auszüge aus den Datenbanken der Grundversorgungsinformation, des AJ-Webs, des Melde- sowie des Strafregisters. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  9. Feststellungen: 1.
  10. Die Identität des BF steht fest. Er ist irakischer Staatsangehöriger und gehört der arabischen Volksgruppe sowie der sunnitischen Glaubensgemeinschaft an. Er stammt aus XXXX . Dort besuchte er die Grund- und die Hauptschule und wuchs bei seinen Eltern und Brüdern auf. Im Jahr 2006 verließ er gemeinsam mit seinen Angehörigen den Irak nach Syrien und kehrte im Jahr 2012 wieder zurück. Ab 2014 war er ebenso wie einer seiner Brüder als Elektrotechniker beim Ministerium für Elektrizität angestellt, wo auch schon sein Vater seit 1995 und bis 2018 beschäftigt war. Sein Beschäftigungsverhältnis wurde ebenso wie jenes seines Bruders per 13.09.2015 aufgekündigt. Er stammt aus römisch 40 . Dort besuchte er die Grund- und die Hauptschule und wuchs bei seinen Eltern und Brüdern auf. Im Jahr 2006 verließ er gemeinsam mit seinen Angehörigen den Irak nach Syrien und kehrte im Jahr 2012 wieder zurück. Ab 2014 war er ebenso wie einer seiner Brüder als Elektrotechniker beim Ministerium für Elektrizität angestellt, wo auch schon sein Vater seit 1995 und bis 2018 beschäftigt war. Sein Beschäftigungsverhältnis wurde ebenso wie jenes seines Bruders per 13.09.2015 aufgekündigt. Seine Eltern und zwei Brüder leben seit drei Jahren in der Türkei in XXXX , wo sein Vater in einem Supermarkt eines Onkels beschäftigt ist, während ein Bruder studiert und einer die Schule besucht. Er steht mit diesen Familienangehörigen in Kontakt.Seine Eltern und zwei Brüder leben seit drei Jahren in der Türkei in römisch 40 , wo sein Vater in einem Supermarkt eines Onkels beschäftigt ist, während ein Bruder studiert und einer die Schule besucht. Er steht mit diesen Familienangehörigen in Kontakt. Er hat den Irak gemeinsam mit dem anderen Bruder im September 2015 auf dem Luftweg in die Türkei verlassen, von wo er schlepperunterstützt bis Österreich weiterreiste, wo er nach unrechtmäßiger Einreise am 01.10.2015 den gg. Antrag auf internationalen Schutz stellte und sich seither aufhält. Sein Bruder reiste nach Deutschland weiter. 1.
  11. Er bestritt seinen Lebensunterhalt nach der Antragstellung durch den Bezug von Leistungen der staatlichen Grundversorgung für Asylwerber. Im Jahr 2019 war er für zwei Monate als Hilfsarbeiter geringfügig beschäftigt. Seit Jänner 2021 bestreitet er seinen Lebensunterhalt aus einer selbständigen Erwerbstätigkeit als Reinigungskraft und Regalbetreuer im zeitlichen Umfang von wöchentlich fünf Tagen zu je acht Stunden, aus der er ein regelmäßiges Einkommen von 270 Euro wöchentlich bzw. ca. 1.200 Euro monatlich erwirbt. Diese Beschäftigung geht in eine unselbständige Erwerbstätigkeit für den Fall des dauerhaft legalen Aufenthalts im Bundesgebiet über. Er leidet an keinen gravierenden oder lebensbedrohlichen Erkrankungen und ist voll erwerbsfähig. Er ist alleinstehend und bewohnt ein Zimmer in Untermiete. Er besuchte in Österreich mehrere Sprachkurse und hat diese auf dem Niveau A1 abgeschlossen. Er hat auch einen Werte- und Orientierungskurs absolviert. Er verfügt inzwischen über gute Deutschkenntnisse für den Alltagsgebrauch. Er ist in Österreich strafgerichtlich unbescholten. 1.
  12. Er hat den Irak nicht aufgrund individueller Verfolgung durch Mitglieder einer (schiitischen) Miliz verlassen und ist im Falle einer Rückkehr in den Irak auch nicht der Gefahr einer Verfolgung durch solche ausgesetzt. 1.
  13. Er ist bei einer Rückkehr in den Irak auch nicht aus sonstigen individuellen Gründen oder aufgrund der allgemeinen Lage vor Ort einer maßgeblichen Gefährdung ausgesetzt und findet dort eine hinreichende Existenzgrundlage vor. 1.
  14. Sicherheitslage in XXXX :1.
  15. Sicherheitslage in römisch 40 : 1.5.
  16. XXXX , die Hauptstadt des Irak, ist in der Provinz XXXX gelegen. XXXX liegt im Tigris-Tal im Zentrum des Irak und ist die flächenmäßig kleinste Provinz (4 555 km2). Sie ist das wirtschaftliche Drehkreuz des Landes; in ihr befindet sich die massiv geschützte Grüne Zone, „in der die US-Botschaft und Büros der irakischen Regierung untergebracht sind“.1.5.
  17. römisch 40 , die Hauptstadt des Irak, ist in der Provinz römisch 40 gelegen. römisch 40 liegt im Tigris-Tal im Zentrum des Irak und ist die flächenmäßig kleinste Provinz (4 555 km2). Sie ist das wirtschaftliche Drehkreuz des Landes; in ihr befindet sich die massiv geschützte Grüne Zone, „in der die US-Botschaft und Büros der irakischen Regierung untergebracht sind“. Die Stadt XXXX umfasst die folgenden Bezirke: Adhamiya, al-Karch, Karrada, al-Kazimiyya, Mansour, Sadr City, al-Rashid, Rusafa und 9 Nisan („Neu- XXXX “). Das übrige Gebiet der Provinz XXXX umfasst die Bezirke al-Madain, Tadschi, al-Tarmia, Mahmudiyah und Abu Ghuraib. Das Gebiet rund um die Hauptstadt bis zu den Grenzen mit Diyala, al-Anbar, Salah al-Din und Babil wird als „ XXXX -Gürtel“ bezeichnet.Die Stadt römisch 40 umfasst die folgenden Bezirke: Adhamiya, al-Karch, Karrada, al-Kazimiyya, Mansour, Sadr City, al-Rashid, Rusafa und 9 Nisan („Neu- römisch 40 “). Das übrige Gebiet der Provinz römisch 40 umfasst die Bezirke al-Madain, Tadschi, al-Tarmia, Mahmudiyah und Abu Ghuraib. Das Gebiet rund um die Hauptstadt bis zu den Grenzen mit Diyala, al-Anbar, Salah al-Din und Babil wird als „ römisch 40 -Gürtel“ bezeichnet. Für 2019 schätzte die irakische CSO (Zentrale Statistikorganisation)460 die Bevölkerung der Provinz auf 8 340 711 Einwohner, von denen 1 043 279 in ländlichen Gebieten und 7 297 432 in städtischen Gebieten lebten. Die CIA schätzte die Bevölkerung von XXXX 2020 auf 7 144 000 Einwohner. Ungeachtet seiner geringen Größe hat XXXX mehr Einwohner als die übrigen Provinzen, und diese leben zu 87 % in Städten. XXXX weist die höchste Bevölkerungsdichte aller irakischen Provinzen auf.Für 2019 schätzte die irakische CSO (Zentrale Statistikorganisation)460 die Bevölkerung der Provinz auf 8 340 711 Einwohner, von denen 1 043 279 in ländlichen Gebieten und 7 297 432 in städtischen Gebieten lebten. Die CIA schätzte die Bevölkerung von römisch 40 2020 auf 7 144 000 Einwohner. Ungeachtet seiner geringen Größe hat römisch 40 mehr Einwohner als die übrigen Provinzen, und diese leben zu 87 % in Städten. römisch 40 weist die höchste Bevölkerungsdichte aller irakischen Provinzen auf. Quellen zufolge leben in der Provinz sowie in der Hauptstadt XXXX sowohl schiitische als auch sunnitische Muslime sowie eine „Anzahl kleinerer christlicher Gemeinschaften“. XXXX war einer der wichtigsten Schauplätze der religiös motivierten Kämpfe, die in den Jahren 2006 und 2007 nach der von den USA angeführten Invasion des Jahres 2003 tobten. Damals zwangen Bombenangriffe und Tötungen in zahlreichen Gebieten Bagdads die Bevölkerung, sich an anderen Orten niederzulassen und dabei religiös bedingte Grenzen zu achten; den Berichten zufolge waren daran auch schiitische Milizen beteiligt, die die sunnitischen Einwohner aus manchen Gebieten vertrieben. Darüber hinaus berichtete Landinfo im Jahr 2015, dass „die meisten Wohnviertel in XXXX in der Vergangenheit stets eine gemischte Bevölkerung aus Sunniten und Schiiten hatten, die gewaltsamen religiösen Säuberungen der 2000er Jahre jedoch dazu führten, dass die Stadt mittlerweile deutlich stärker von Segregation geprägt ist und in erster Linie von Schiiten bewohnt wird“.Quellen zufolge leben in der Provinz sowie in der Hauptstadt römisch 40 sowohl schiitische als auch sunnitische Muslime sowie eine „Anzahl kleinerer christlicher Gemeinschaften“. römisch 40 war einer der wichtigsten Schauplätze der religiös motivierten Kämpfe, die in den Jahren 2006 und 2007 nach der von den USA angeführten Invasion des Jahres 2003 tobten. Damals zwangen Bombenangriffe und Tötungen in zahlreichen Gebieten Bagdads die Bevölkerung, sich an anderen Orten niederzulassen und dabei religiös bedingte Grenzen zu achten; den Berichten zufolge waren daran auch schiitische Milizen beteiligt, die die sunnitischen Einwohner aus manchen Gebieten vertrieben. Darüber hinaus berichtete Landinfo im Jahr 2015, dass „die meisten Wohnviertel in römisch 40 in der Vergangenheit stets eine gemischte Bevölkerung aus Sunniten und Schiiten hatten, die gewaltsamen religiösen Säuberungen der 2000er Jahre jedoch dazu führten, dass die Stadt mittlerweile deutlich stärker von Segregation geprägt ist und in erster Linie von Schiiten bewohnt wird“. In der Encyclopaedia Britannica heißt es, „der Großteil des produzierenden Gewerbes, des Finanzwesens und des Handels des Irak ist in und um XXXX konzentriert“. Dies umfasst mindestens die Hälfte der Großindustrie des Irak. Das Ölfeld östlich von XXXX ist 65 km lang und 11 km breit und birgt eine Reserve von acht Millionen Barrel Öl. Darüber hinaus ist XXXX gut an den Rest des Landes angebunden und verfügt über einen der wichtigsten Flughäfen in Irak, den Baghdad International Airport.In der Encyclopaedia Britannica heißt es, „der Großteil des produzierenden Gewerbes, des Finanzwesens und des Handels des Irak ist in und um römisch 40 konzentriert“. Dies umfasst mindestens die Hälfte der Großindustrie des Irak. Das Ölfeld östlich von römisch 40 ist 65 km lang und 11 km breit und birgt eine Reserve von acht Millionen Barrel Öl. Darüber hinaus ist römisch 40 gut an den Rest des Landes angebunden und verfügt über einen der wichtigsten Flughäfen in Irak, den Baghdad International Airport. Der Overseas Security Advisory Council (OSAC) stellte fest, dass es überall in XXXX -Stadt „improvisierte Kontrollpunkte“ neben den „zahlreichen Sicherheitskontrollpunkten der Regierung“ gibt. Der OSAC stellte ferner fest, dass Maßnahmen zur Beschränkung des Zugangs zur Internationalen Zone im Dezember 2018 gelockert wurden. Im Oktober 2019 wurde jedoch im Zusammenhang mit den über die Stadt hereinbrechenden Protesten der Zugang zur Internationalen Zone stärker eingeschränkt. In Berichten heißt es, dass „sich je nach besserer oder schlechterer Sicherheitslage der Zugang zur Internationalen Zone rasch ändern kann, was sich unmittelbar auf diplomatische Vertretungen, den privaten Sektor und Wohngebäude auswirkt“. Der Iraq Humanitarian Fund und iMMAP veröffentlichten eine Karte zum Ausmaß des Risikos durch explosionsgefährliche Stoffe auf Straßen in der Provinz XXXX zwischen dem
  18. und dem
  19. April
  20. Dieser Karte zufolge waren die Straßen mit hohem Risiko in Tarmiyah, Abu Ghuraib und Mahmoudiya zu finden. Straßen mit geringerem Risiko waren in den genannten Gebieten angegeben, aber auch in Mada’in und in vereinzelten Stadtteilen von XXXX -Stadt.Der Overseas Security Advisory Council (OSAC) stellte fest, dass es überall in römisch 40 -Stadt „improvisierte Kontrollpunkte“ neben den „zahlreichen Sicherheitskontrollpunkten der Regierung“ gibt. Der OSAC stellte ferner fest, dass Maßnahmen zur Beschränkung des Zugangs zur Internationalen Zone im Dezember 2018 gelockert wurden. Im Oktober 2019 wurde jedoch im Zusammenhang mit den über die Stadt hereinbrechenden Protesten der Zugang zur Internationalen Zone stärker eingeschränkt. In Berichten heißt es, dass „sich je nach besserer oder schlechterer Sicherheitslage der Zugang zur Internationalen Zone rasch ändern kann, was sich unmittelbar auf diplomatische Vertretungen, den privaten Sektor und Wohngebäude auswirkt“. Der Iraq Humanitarian Fund und iMMAP veröffentlichten eine Karte zum Ausmaß des Risikos durch explosionsgefährliche Stoffe auf Straßen in der Provinz römisch 40 zwischen dem
  21. und dem
  22. April
  23. Dieser Karte zufolge waren die Straßen mit hohem Risiko in Tarmiyah, Abu Ghuraib und Mahmoudiya zu finden. Straßen mit geringerem Risiko waren in den genannten Gebieten angegeben, aber auch in Mada’in und in vereinzelten Stadtteilen von römisch 40 -Stadt. 1.5.
  24. Hintergrund des Konflikts und bewaffnete Akteure in der Provinz Im Jahr 2013 verstärkte der ISIL seine Terroranschläge auf XXXX drastisch. Insbesondere auf schiitische Ziele in der Stadt wurden Anschläge mit Autobomben (VBIED) verübt. Mit dieser Strategie versuchte der ISIL, die Unfähigkeit der irakischen Behörden und der ISF zu demonstrieren und ein Wiedererstarken der schiitischen Milizen zu bewirken. Diese Wellen von Anschlägen mit VBIED setzten sich im Jahr 2014 fort. Die Befürchtung, dass der ISIL XXXX im Sommer 2014 überrennen könnte, bewahrheitete sich nicht; jedoch kam es in Zaidan und Abu Ghuraib im Westen der Provinz (etwa 20 km vom Stadtzentrum entfernt) zu Kämpfen zwischen dem ISIL und der irakischen Armee. Auch aus Mahmudiyah und Latifiya im Süden der Stadt wurden Feuergefechte mit dem ISIL gemeldet. Darüber hinaus wurden im Jahr 2014 in den schiitischen Bezirken Bagdads weiterhin regelmäßig Terroranschläge auf öffentliche Plätze verübt. Im Juni 2014 wurden aufgrund der vom ISIL verübten Überfälle die schiitischen Milizen in XXXX mobilisiert. Während die irakische Armee in erster Linie die Sicherheit im Stadtzentrum gewährleistete, waren diese Milizen vorwiegend in den Vorstädten Bagdads präsent. Das sichtbare Wiederauftreten dieser Milizen rief bei der sunnitischen Minderheit in der Stadt Erinnerungen an den Bürgerkrieg der Jahre 2006 und 2007 wach, als schiitische Milizen religiöse Säuberungen gegen die sunnitische Bevölkerung Bagdads durchführten.Im Jahr 2013 verstärkte der ISIL seine Terroranschläge auf römisch 40 drastisch. Insbesondere auf schiitische Ziele in der Stadt wurden Anschläge mit Autobomben (VBIED) verübt. Mit dieser Strategie versuchte der ISIL, die Unfähigkeit der irakischen Behörden und der ISF zu demonstrieren und ein Wiedererstarken der schiitischen Milizen zu bewirken. Diese Wellen von Anschlägen mit VBIED setzten sich im Jahr 2014 fort. Die Befürchtung, dass der ISIL römisch 40 im Sommer 2014 überrennen könnte, bewahrheitete sich nicht; jedoch kam es in Zaidan und Abu Ghuraib im Westen der Provinz (etwa 20 km vom Stadtzentrum entfernt) zu Kämpfen zwischen dem ISIL und der irakischen Armee. Auch aus Mahmudiyah und Latifiya im Süden der Stadt wurden Feuergefechte mit dem ISIL gemeldet. Darüber hinaus wurden im Jahr 2014 in den schiitischen Bezirken Bagdads weiterhin regelmäßig Terroranschläge auf öffentliche Plätze verübt. Im Juni 2014 wurden aufgrund der vom ISIL verübten Überfälle die schiitischen Milizen in römisch 40 mobilisiert. Während die irakische Armee in erster Linie die Sicherheit im Stadtzentrum gewährleistete, waren diese Milizen vorwiegend in den Vorstädten Bagdads präsent. Das sichtbare Wiederauftreten dieser Milizen rief bei der sunnitischen Minderheit in der Stadt Erinnerungen an den Bürgerkrieg der Jahre 2006 und 2007 wach, als schiitische Milizen religiöse Säuberungen gegen die sunnitische Bevölkerung Bagdads durchführten. Im Jahr 2014 gab es Berichte über religiös motivierte Tötungen durch schiitische Milizen sowie über Morde an sunnitischen Zivilisten, die Angehörigen verschiedener Milizen zugeschrieben wurden. Die massiven religiös motivierten Tötungen der Jahre 2006 und 2007 kamen jedoch in XXXX weder 2014 noch in den Jahren danach erneut vor.Im Jahr 2014 gab es Berichte über religiös motivierte Tötungen durch schiitische Milizen sowie über Morde an sunnitischen Zivilisten, die Angehörigen verschiedener Milizen zugeschrieben wurden. Die massiven religiös motivierten Tötungen der Jahre 2006 und 2007 kamen jedoch in römisch 40 weder 2014 noch in den Jahren danach erneut vor. Nach Angaben des ISW stellte der ISIL seine Anschläge mit Autobomben und Sprengstoffwesten im Jahr 2016 in XXXX für einige Monate ein, griff jedoch im April und Mai 2016 erneut auf diese Taktiken zurück, um Anschläge in XXXX zu verüben. Dem ISW zufolge gelang es den ISF, Autobomben abzufangen; aufgrund der politischen Umwälzungen und der angespannten Sicherheitslage konnte der ISIL jedoch zwischen dem
  25. April und dem
  26. Mai 2016 in XXXX 23 Anschläge mit VBIED und Sprengstoffwesten verüben, die zumeist Sicherheitskräfte und Kontrollpunkte zum Ziel hatten, aber auch beispielsweise Märkte, Beisetzungen und Pilger. Im April 2016 wurden bei Bombenanschlägen in XXXX mehrere Zivilisten getötet und verletzt, als der ISIL die Zivilbevölkerung und schiitische Pilger ins Visier nahm. Im Mai 2016 verübte der ISIL in dem schiitischen Stadtviertel Sadr City einen großen Bombenanschlag, bei dem 52 Menschen getötet und Dutzende verletzt wurden; in Baquba in der Provinz Diyala, das zur Peripherie des XXXX -Gürtels gehört, explodierte eine weitere Bombe und tötete zehn Menschen. Am
  27. Mai 2016 wurden bei drei zeitgleichen Anschlägen des ISIL in XXXX 93 Zivilpersonen getötet und viele weitere verletzt. Im Juli 2016 kamen im Stadtbezirk Karrada in XXXX bei einem Selbstmordanschlag 324 Menschen ums Leben, als der ISIL eine Lkw-Bombe vor einem Einkaufszentrum detonieren ließ. Anhand seiner eigenen Daten erklärte der Irak-Experte Joel Wing im August 2017, dass der ISIL ausgehend von den ländlichen Gebieten rund um XXXX weitere Anschläge verübte, die Zahl der Vorfälle jedoch von 12 auf drei pro Tag zurückging. Im Jahr 2017 verübte der ISIL in XXXX auf Märkten und in Geschäften zahlreiche Anschläge auf Menschenmengen. Beispielsweise wurden im Januar 2017 in dem schiitischen Stadtviertel Sadr City 35 Menschen von einer Autobombe getötet. Weitere drei Menschen starben bei einem Anschlag mit einer Autobombe vor dem al-Kindi-Krankenhaus in XXXX . Im selben Monat kamen bei zwei Selbstmordanschlägen auf einen überwiegend von Schiiten besuchten Markt in XXXX 28 Menschen ums Leben. Ab dem zweiten Quartal 2018 ging die Zahl der ISIL-Anschläge auf Menschenmengen deutlich zurück.Nach Angaben des ISW stellte der ISIL seine Anschläge mit Autobomben und Sprengstoffwesten im Jahr 2016 in römisch 40 für einige Monate ein, griff jedoch im April und Mai 2016 erneut auf diese Taktiken zurück, um Anschläge in römisch 40 zu verüben. Dem ISW zufolge gelang es den ISF, Autobomben abzufangen; aufgrund der politischen Umwälzungen und der angespannten Sicherheitslage konnte der ISIL jedoch zwischen dem
  28. April und dem
  29. Mai 2016 in römisch 40 23 Anschläge mit VBIED und Sprengstoffwesten verüben, die zumeist Sicherheitskräfte und Kontrollpunkte zum Ziel hatten, aber auch beispielsweise Märkte, Beisetzungen und Pilger. Im April 2016 wurden bei Bombenanschlägen in römisch 40 mehrere Zivilisten getötet und verletzt, als der ISIL die Zivilbevölkerung und schiitische Pilger ins Visier nahm. Im Mai 2016 verübte der ISIL in dem schiitischen Stadtviertel Sadr City einen großen Bombenanschlag, bei dem 52 Menschen getötet und Dutzende verletzt wurden; in Baquba in der Provinz Diyala, das zur Peripherie des römisch 40 -Gürtels gehört, explodierte eine weitere Bombe und tötete zehn Menschen. Am
  30. Mai 2016 wurden bei drei zeitgleichen Anschlägen des ISIL in römisch 40 93 Zivilpersonen getötet und viele weitere verletzt. Im Juli 2016 kamen im Stadtbezirk Karrada in römisch 40 bei einem Selbstmordanschlag 324 Menschen ums Leben, als der ISIL eine Lkw-Bombe vor einem Einkaufszentrum detonieren ließ. Anhand seiner eigenen Daten erklärte der Irak-Experte Joel Wing im August 2017, dass der ISIL ausgehend von den ländlichen Gebieten rund um römisch 40 weitere Anschläge verübte, die Zahl der Vorfälle jedoch von 12 auf drei pro Tag zurückging. Im Jahr 2017 verübte der ISIL in römisch 40 auf Märkten und in Geschäften zahlreiche Anschläge auf Menschenmengen. Beispielsweise wurden im Januar 2017 in dem schiitischen Stadtviertel Sadr City 35 Menschen von einer Autobombe getötet. Weitere drei Menschen starben bei einem Anschlag mit einer Autobombe vor dem al-Kindi-Krankenhaus in römisch 40 . Im selben Monat kamen bei zwei Selbstmordanschlägen auf einen überwiegend von Schiiten besuchten Markt in römisch 40 28 Menschen ums Leben. Ab dem zweiten Quartal 2018 ging die Zahl der ISIL-Anschläge auf Menschenmengen deutlich zurück. Irakische Armee, Polizei Einem vom ISW 2017 veröffentlichten Bericht zufolge unterstanden die Einheiten der irakischen Armee in XXXX dem Einsatzkommando XXXX (Baghdad Operations Command, BOC), das in das Gebietskommando al-Karch und das Gebietskommando Rusafa unterteilt ist. Die Sondereinheit (Special Forces Division, SFD) des Premierministers ist für die Sicherheit in der Internationalen Zone und den Schutz des Premierministers zuständig. Die SFD erstattet dem Verteidigungsministerium über das BOC und das Gemeinsame Einsatzkommando (JOC) sowie dem Premierminister Bericht. Darüber hinaus ist sie insbesondere während der schiitischen Pilgerschaften für die Sicherung einiger weiterer Gebiete Bagdads verantwortlich.Einem vom ISW 2017 veröffentlichten Bericht zufolge unterstanden die Einheiten der irakischen Armee in römisch 40 dem Einsatzkommando römisch 40 (Baghdad Operations Command, BOC), das in das Gebietskommando al-Karch und das Gebietskommando Rusafa unterteilt ist. Die Sondereinheit (Special Forces Division, SFD) des Premierministers ist für die Sicherheit in der Internationalen Zone und den Schutz des Premierministers zuständig. Die SFD erstattet dem Verteidigungsministerium über das BOC und das Gemeinsame Einsatzkommando (JOC) sowie dem Premierminister Bericht. Darüber hinaus ist sie insbesondere während der schiitischen Pilgerschaften für die Sicherung einiger weiterer Gebiete Bagdads verantwortlich. Die irakische Armee in XXXX gliedert sich in die Gebietskommandos Rusafa (östliches XXXX ) und Karch (westliches XXXX ) des BOC:Die irakische Armee in römisch 40 gliedert sich in die Gebietskommandos Rusafa (östliches römisch 40 ) und Karch (westliches römisch 40 ) des BOC: • Gebietskommando Karch:
  31. Division der irakischen Armee, eine der Einheiten, die den westlichen XXXX -Gürtel sichern. Die 22.,
  32. und
  33. Brigade sind nördlich und nordwestlich der Hauptstadt stationiert, die
  34. auch in Mansour in Zentralbagdad. Die
  35. Brigade ist im Norden Bagdads (in Karma, nahe bei Falludscha) und südlich der Hauptstadt stationiert. Keiner Brigade zuzuordnende Einheiten sind im Südwesten von XXXX , in der Provinz al-Anbar sowie in al-Kazimiyya nordwestlich der Hauptstadt aktiv.• Gebietskommando Karch:
  36. Division der irakischen Armee, eine der Einheiten, die den westlichen römisch 40 -Gürtel sichern. Die 22.,
  37. und
  38. Brigade sind nördlich und nordwestlich der Hauptstadt stationiert, die
  39. auch in Mansour in Zentralbagdad. Die
  40. Brigade ist im Norden Bagdads (in Karma, nahe bei Falludscha) und südlich der Hauptstadt stationiert. Keiner Brigade zuzuordnende Einheiten sind im Südwesten von römisch 40 , in der Provinz al-Anbar sowie in al-Kazimiyya nordwestlich der Hauptstadt aktiv. • Gebietskommando Rusafa:
  41. Panzerdivision der irakischen Armee. Dies ist die einzige Panzerdivision der irakischen Armee, daher ist ihr Zuständigkeitsbereich eher funktional als geografisch definiert. Die
  42. Division der irakischen Armee ist nicht in XXXX stationiert.• Gebietskommando Rusafa:
  43. Panzerdivision der irakischen Armee. Dies ist die einzige Panzerdivision der irakischen Armee, daher ist ihr Zuständigkeitsbereich eher funktional als geografisch definiert. Die
  44. Division der irakischen Armee ist nicht in römisch 40 stationiert. Am
  45. April 2020 berichtete Rudaw: „Heute übernahmen die irakischen Streitkräfte erneut die Kontrolle über das Lager [Abu Ghuraib] innerhalb des Hauptquartiers der
  46. Division der irakischen Streitkräfte in der Hauptstadt XXXX , das von (französischen) Beratern der Internationalen Koalitionsstreitkräfte genutzt wurde.“ Und weiter führte die Quelle aus: „Die Übergabe von Abu Ghuraib ist die letzte einer raschen Abfolge von Übergaben der Kontrolle über Stützpunkte an die irakischen Streitkräfte in den letzten Wochen“.Am
  47. April 2020 berichtete Rudaw: „Heute übernahmen die irakischen Streitkräfte erneut die Kontrolle über das Lager [Abu Ghuraib] innerhalb des Hauptquartiers der
  48. Division der irakischen Streitkräfte in der Hauptstadt römisch 40 , das von (französischen) Beratern der Internationalen Koalitionsstreitkräfte genutzt wurde.“ Und weiter führte die Quelle aus: „Die Übergabe von Abu Ghuraib ist die letzte einer raschen Abfolge von Übergaben der Kontrolle über Stützpunkte an die irakischen Streitkräfte in den letzten Wochen“. Von der dem Innenministerium unterstehenden Bundespolizei sind in XXXX die folgenden Divisionen präsent: die
  49. Division der Bundespolizei, zuständig für den Südwesten, den Westen und den Südosten Bagdads sowie die Kanalzone (im Osten der Hauptstadt); die
  50. Division der Bundespolizei, die einzige Panzergrenadierdivision der Bundespolizei und für die Sicherheit Bagdads zuständig. Sie wird in erster Linie bei Anti-Terror-Operationen in XXXX und im XXXX -Gürtel eingesetzt, sichert die Pilgerwege und nimmt Aufgaben der Strafverfolgung wahr. Die
  51. Division der Bundespolizei deckt das südliche XXXX sowie Gebiete im Süden der Hauptstadt ab, wie beispielsweise das Gefängnis in al-Karch. Die
  52. Brigade der Abteilung für Notfallmaßnahmen ist westlich von XXXX stationiert.Von der dem Innenministerium unterstehenden Bundespolizei sind in römisch 40 die folgenden Divisionen präsent: die
  53. Division der Bundespolizei, zuständig für den Südwesten, den Westen und den Südosten Bagdads sowie die Kanalzone (im Osten der Hauptstadt); die
  54. Division der Bundespolizei, die einzige Panzergrenadierdivision der Bundespolizei und für die Sicherheit Bagdads zuständig. Sie wird in erster Linie bei Anti-Terror-Operationen in römisch 40 und im römisch 40 -Gürtel eingesetzt, sichert die Pilgerwege und nimmt Aufgaben der Strafverfolgung wahr. Die
  55. Division der Bundespolizei deckt das südliche römisch 40 sowie Gebiete im Süden der Hauptstadt ab, wie beispielsweise das Gefängnis in al-Karch. Die
  56. Brigade der Abteilung für Notfallmaßnahmen ist westlich von römisch 40 stationiert. Die Stadt XXXX und ihre Vorstädte sind grundsätzlich unter der Kontrolle der Behörden; in der Praxis jedoch nehmen die Behörden die Aufgaben der Verteidigung und Strafverfolgung gemeinsam mit den von Schiiten dominierten PMU wahr, sodass ihre Kontrolle „unvollständig“ ist bzw. mit diesen Milizen geteilt wird. In seinem Bericht über die Aufstellung der irakischen Streitkräfte vom Dezember 2017 erklärte das ISW:Die Stadt römisch 40 und ihre Vorstädte sind grundsätzlich unter der Kontrolle der Behörden; in der Praxis jedoch nehmen die Behörden die Aufgaben der Verteidigung und Strafverfolgung gemeinsam mit den von Schiiten dominierten PMU wahr, sodass ihre Kontrolle „unvollständig“ ist bzw. mit diesen Milizen geteilt wird. In seinem Bericht über die Aufstellung der irakischen Streitkräfte vom Dezember 2017 erklärte das ISW: „Das BOC ist für die Sicherheit sowohl in XXXX als auch in großen Teilen des XXXX -Gürtels rund um die Hauptstadt zuständig. Der Zuständigkeitsbereich des BOC umfasst die früheren Zuständigkeitsbereiche der Einsatzkommandos Karch und Rusafa. Die irakischen Schiitenmilizen, einschließlich der todbringenden Stellvertreter- und Sadristenmilizen, operieren außerhalb des Kommandos und der Kontrolle des BOC. Sie haben ungestraft Verbrechen und Entführungen begangen sowie Stützpunkte und ausschließlich von ihnen kontrollierte Zonen im Nordosten und Süden Bagdads errichtet und hatten bei einigen wenigen Gelegenheiten sogar Auseinandersetzungen mit den ISF. Mittlerweile sichert die dem Einsatzführungskommando [Joint Operations Command, JOC] angegliederte SFD des Premierministers die Grüne Zone sowie wesentliche Infrastrukturen rund um XXXX . Ungeachtet dessen ist das BOC für gewöhnlich eines der am besten ausgestatteten Einsatzkommandos der ISF. Angesichts seiner Funktion bei der Sicherung der Hauptstadt geht man davon aus, dass es über eine höhere Mannstärke verfügt als alle anderen Einsatzkommandos.“„Das BOC ist für die Sicherheit sowohl in römisch 40 als auch in großen Teilen des römisch 40 -Gürtels rund um die Hauptstadt zuständig. Der Zuständigkeitsbereich des BOC umfasst die früheren Zuständigkeitsbereiche der Einsatzkommandos Karch und Rusafa. Die irakischen Schiitenmilizen, einschließlich der todbringenden Stellvertreter- und Sadristenmilizen, operieren außerhalb des Kommandos und der Kontrolle des BOC. Sie haben ungestraft Verbrechen und Entführungen begangen sowie Stützpunkte und ausschließlich von ihnen kontrollierte Zonen im Nordosten und Süden Bagdads errichtet und hatten bei einigen wenigen Gelegenheiten sogar Auseinandersetzungen mit den ISF. Mittlerweile sichert die dem Einsatzführungskommando [Joint Operations Command, JOC] angegliederte SFD des Premierministers die Grüne Zone sowie wesentliche Infrastrukturen rund um römisch 40 . Ungeachtet dessen ist das BOC für gewöhnlich eines der am besten ausgestatteten Einsatzkommandos der ISF. Angesichts seiner Funktion bei der Sicherung der Hauptstadt geht man davon aus, dass es über eine höhere Mannstärke verfügt als alle anderen Einsatzkommandos.“ Die Informationen über die irakische Armee und Polizei stammen aus dem Jahr 2017; neuere Angaben konnten nicht gefunden werden. Volksmobilisierungseinheiten (PMU) Michael Knights stellte fest, dass offiziell die PMU nicht über ein operatives Hauptquartier in der Provinz XXXX verfügen, dass sie in der Praxis jedoch „größere Stützpunkte“ im XXXX -Gürtel unterhalten. Berichten zufolge „hat sich Kataib Hisbollah in Jurf as-Sakhr, 40 Kilometer südwestlich von XXXX , ein eigenes Fürstentum geschaffen“, versucht Kataib Al-Imam Ali, einen Stützpunkt im Südosten des XXXX -Gürtels aufzubauen, und hat Asa’ib Ahl Al-Haq eine vorherrschende Stellung im nördlichen XXXX -Gürtel. Zur Stadt selber stellt die Quelle fest, dass PMU „örtliche Büros in zahlreichen Teilen Iraks unterhalten, um Geld zu beschaffen und Mitglieder zu rekrutieren“, wobei die höchste Konzentration solcher Büros in XXXX -Stadt anzutreffen ist. Des Weiteren haben sich die PMU-Milizen in XXXX -Stadt „Gebiete ihrer Vorherrschaft geschaffen: Palestine Street für Kataib Hisbollah, Sadr City für Saraya Salam und Asa’ib Ahl al-Haq, Badr und Kata’ib Al-Imam Ali für Karradah und Jadiriyah“, in denen diese Milizen Steuern von Unternehmen und für Immobiliengeschäfte erheben. In einem von Knights et al. im März 2020 veröffentlichten Bericht stellte der verstorbene Husham al-Hashimi fest, dass die PMU „66 überwiegend schiitische Untereinheiten, 43 sunnitische Stammeskräfte und ein Dutzend auf Zugehörigkeit zu einer ethnischen Minderheit beruhende Einheiten umfassen. Von diesen 121 als Haschd-Formationen identifizierten Untereinheiten mit registrierten Haschd-Angehörigen hatten weniger als 60 eine eindeutige numerische Kennung (also eine „Brigaden-„Nummer).“Michael Knights stellte fest, dass offiziell die PMU nicht über ein operatives Hauptquartier in der Provinz römisch 40 verfügen, dass sie in der Praxis jedoch „größere Stützpunkte“ im römisch 40 -Gürtel unterhalten. Berichten zufolge „hat sich Kataib Hisbollah in Jurf as-Sakhr, 40 Kilometer südwestlich von römisch 40 , ein eigenes Fürstentum geschaffen“, versucht Kataib Al-Imam Ali, einen Stützpunkt im Südosten des römisch 40 -Gürtels aufzubauen, und hat Asa’ib Ahl Al-Haq eine vorherrschende Stellung im nördlichen römisch 40 -Gürtel. Zur Stadt selber stellt die Quelle fest, dass PMU „örtliche Büros in zahlreichen Teilen Iraks unterhalten, um Geld zu beschaffen und Mitglieder zu rekrutieren“, wobei die höchste Konzentration solcher Büros in römisch 40 -Stadt anzutreffen ist. Des Weiteren haben sich die PMU-Milizen in römisch 40 -Stadt „Gebiete ihrer Vorherrschaft geschaffen: Palestine Street für Kataib Hisbollah, Sadr City für Saraya Salam und Asa’ib Ahl al-Haq, Badr und Kata’ib Al-Imam Ali für Karradah und Jadiriyah“, in denen diese Milizen Steuern von Unternehmen und für Immobiliengeschäfte erheben. In einem von Knights et al. im März 2020 veröffentlichten Bericht stellte der verstorbene Husham al-Hashimi fest, dass die PMU „66 überwiegend schiitische Untereinheiten, 43 sunnitische Stammeskräfte und ein Dutzend auf Zugehörigkeit zu einer ethnischen Minderheit beruhende Einheiten umfassen. Von diesen 121 als Haschd-Formationen identifizierten Untereinheiten mit registrierten Haschd-Angehörigen hatten weniger als 60 eine eindeutige numerische Kennung (also eine „Brigaden-„Nummer).“ Das unabhängige iranische Medien-Outlet „Iran Wire“ veröffentlichte eine am
  57. Mai 2020 aktualisierte Karte, der zu entnehmen ist, dass die folgenden PMU-Gruppen in der Stadt XXXX präsent sind, und wie hoch die Gesamtzahl der Kämpfer ist, über die jede Gruppe in Irak und Syrien verfügt:Das unabhängige iranische Medien-Outlet „Iran Wire“ veröffentlichte eine am
  58. Mai 2020 aktualisierte Karte, der zu entnehmen ist, dass die folgenden PMU-Gruppen in der Stadt römisch 40 präsent sind, und wie hoch die Gesamtzahl der Kämpfer ist, über die jede Gruppe in Irak und Syrien verfügt: • Al-Khorasani-Brigaden – 3 000 Kämpfer – Gherai'at, Al-Bayda’a und Bo'aitha – Hauptquartier in Karada. • Al-Salam-Brigaden – 7 000 Kämpfer registriert bei den PMU und 20 000 Kämpfer bei Jaysh Al-Mahdi (Mahdi Army) – Hauptquartier in Sadr City. • Al-Tayyar Al-Risali – 2 000 Kämpfer – A502 und 9 Nissan in XXXX .• Al-Tayyar Al-Risali – 2 000 Kämpfer – A502 und 9 Nissan in römisch 40 . • Liwa Abu Fadl Al-Abbas – 2 500 Kämpfer (Mischung von libanesischer Hisbollah und Asa’ib Ahl Al-Haq) – Safaraat und Al-Saadoon Park. • Kata’eb Al-Imam Ali – Al-Mutanabi. • Faylaq Badr (Badr-Organisation) – 10 000 Kämpfer – Mansour, Suwaib und Al-Rasheed. • Saraya Ashoura’a – 6 000 Kämpfer – Abu Nuwas. • Asa’ib Ahl Al-Haq – 15 000 Kämpfer – Diyala River und Bab Al-Sham. • Kata’ib Jund Al-Imam – bestehend aus mehreren Brigaden, darunter 4 und 6 – Stützpunkt Falcon. Einer im September 2019 veröffentlichten Studie des Chatham House zufolge waren in der Provinz XXXX neben den ISF-Einsatzkommandos Tigris und XXXX folgende PMU-Gruppen präsent: Brigaden 1, 2, 4, 20, 22, 23, 24, 26, 28, 47 und
  59. Das Internationale Institut für strategische Studien (IISS) stelle fest, dass „von Iran unterstützte Milizen zumindest einige Kräfte in überwiegend schiitischen Gebieten, vor allem in XXXX , halten, die sie im Krisenfall schnell einsetzen könnten“. Berichten zufolge horteten PMU Waffen in mehreren Gebieten, darunter in XXXX .Einer im September 2019 veröffentlichten Studie des Chatham House zufolge waren in der Provinz römisch 40 neben den ISF-Einsatzkommandos Tigris und römisch 40 folgende PMU-Gruppen präsent: Brigaden 1, 2, 4, 20, 22, 23, 24, 26, 28, 47 und
  60. Das Internationale Institut für strategische Studien (IISS) stelle fest, dass „von Iran unterstützte Milizen zumindest einige Kräfte in überwiegend schiitischen Gebieten, vor allem in römisch 40 , halten, die sie im Krisenfall schnell einsetzen könnten“. Berichten zufolge horteten PMU Waffen in mehreren Gebieten, darunter in römisch 40 . In einem Bericht von Knights et al. vom März 2020 hieß es, dass „im Zeitraum 2014 eine andere Art von Haschd auftrat, die sich von al-Haschd al-Shabi unterschied: die Verteidigungs-Haschd, bestehend aus zahlreichen kleineren Gruppen, die vorwiegend im Belgrad-Gürtel eingesetzt wurden und dem Namen nach dem Verteidigungsministerium unterstanden“. Nach Angaben der Verfasser verfügte die Verteidigungs-Haschd über „56 Kontrollpunkt-Einheiten in Zuggröße, die der Einsatzkontrolle des dem Verteidigungsministerium unterstehenden Einsatzkommandos XXXX unterliegen und Unterstützung in Form von Ausbildung in der Baghdad Fighting School des Ministeriums in Taji erhalten“. Anhänger der PMU verunglimpften die Verteidigungs-Hadsch, und von der PMU-Kommission wurde sie nicht anerkannt.In einem Bericht von Knights et al. vom März 2020 hieß es, dass „im Zeitraum 2014 eine andere Art von Haschd auftrat, die sich von al-Haschd al-Shabi unterschied: die Verteidigungs-Haschd, bestehend aus zahlreichen kleineren Gruppen, die vorwiegend im Belgrad-Gürtel eingesetzt wurden und dem Namen nach dem Verteidigungsministerium unterstanden“. Nach Angaben der Verfasser verfügte die Verteidigungs-Haschd über „56 Kontrollpunkt-Einheiten in Zuggröße, die der Einsatzkontrolle des dem Verteidigungsministerium unterstehenden Einsatzkommandos römisch 40 unterliegen und Unterstützung in Form von Ausbildung in der Baghdad Fighting School des Ministeriums in Taji erhalten“. Anhänger der PMU verunglimpften die Verteidigungs-Hadsch, und von der PMU-Kommission wurde sie nicht anerkannt. Am
  61. Juli 2020 stellte der Congressional Research Service fest, es sei im März 2020 eine neue Gruppe mit Namen Usbat Al-Tha’irien (Liga der Revolutionäre) aufgetaucht. Der Quelle zufolge übernahm die neue Gruppe „die Verantwortung für erfolgte und versuchte Anschläge auf US-Ziele und stellte Filmmaterial von der Luftüberwachung wichtiger US-Einrichtungen in Irak ein“. Nach Auffassung von Husham Al-Hashimi versucht die Gruppe, „diese [U.S.] Truppen zu provozieren und in einen unberechenbaren Vergeltungsfeldzug hineinzuziehen, in dem irakische Sicherheits- oder Streitkräfte oder Zivilpersonen getötet werden. Auf diese Weise kann sie in der Öffentlichkeit Ressentiments gegen die Anwesenheit ausländischer Kräfte schüren.“ ISIL Mehrere Quellen sprechen von zunehmender ISIL-Aktivität in XXXX im Zeitraum 2019-
  62. In einem BBC-Artikel vom
  63. Dezember 2019 hieß es, dass sich der ISIL „in Irak zwei Jahre nach dem Verlust seines letzten Territoriums in dem Land neu aufstellt“. Die BBC zitierte einen höheren kurdischen Beamten der Terrorismusbekämpfung, der warnte, dass der ISIL „vom derzeitigen Unfrieden in der irakischen Hauptstadt XXXX profitieren und das Gefühl der Entfremdung bei seinen sunnitisch-muslimischen Glaubensbrüdern, einer Minderheitengemeinschaft, ausnutzen würde.“ Business Insider merkte an, dass der ISIL seit Mitte 2019 in ländlichen Gebieten aktiv war, darunter östlich und nördlich von XXXX . Musings on Iraq beobachtete, dass 2019 der ISIL eigentlich in die Stadt zurückkehren wollte und es sogar schaffte, koordiniert mehrere Bombenanschläge zu verüben, dann aber sein Hauptaugenmerk auf ländliche Gebiete verlagerte.Mehrere Quellen sprechen von zunehmender ISIL-Aktivität in römisch 40 im Zeitraum 2019-
  64. In einem BBC-Artikel vom
  65. Dezember 2019 hieß es, dass sich der ISIL „in Irak zwei Jahre nach dem Verlust seines letzten Territoriums in dem Land neu aufstellt“. Die BBC zitierte einen höheren kurdischen Beamten der Terrorismusbekämpfung, der warnte, dass der ISIL „vom derzeitigen Unfrieden in der irakischen Hauptstadt römisch 40 profitieren und das Gefühl der Entfremdung bei seinen sunnitisch-muslimischen Glaubensbrüdern, einer Minderheitengemeinschaft, ausnutzen würde.“ Business Insider merkte an, dass der ISIL seit Mitte 2019 in ländlichen Gebieten aktiv war, darunter östlich und nördlich von römisch 40 . Musings on Iraq beobachtete, dass 2019 der ISIL eigentlich in die Stadt zurückkehren wollte und es sogar schaffte, koordiniert mehrere Bombenanschläge zu verüben, dann aber sein Hauptaugenmerk auf ländliche Gebiete verlagerte. Im Mai 2020 stellte das Combating Terrorism Center (CTC) fest, dass es aktive Anschlagszellen des ISIL in folgenden Gebieten der Provinz XXXX gab: Tarmiyah; Taji/Saab al-Bour; Abu Ghuraib/Zaidon; im Dreieck Latifiyah/ Yusufiyah/ Mahmudiyah; Jurf al-Sakhr und Jisr Diyala/Madain. Weiter berichtete die Quelle, dass sich die Zunahme der ISIL-Aktivitäten rund um XXXX „überwiegend im nördlichen und westlichen Gürtel gezeigt hat“, wobei der nördliche Gürtel der Gruppe Shamal Al-Baghdad Wilayat untersteht. Berichten zufolge ist dieses Gebiet „eine lebenswichtige Verkehrsverbindung zu einer Reihe anderer geografischer Untersektoren des Aufstands“ und „scheint als Drehscheibe für Kämpfer und Material zu fungieren, die von Syrien aus das Euphrat-Tal hinunter transportiert werden und sich im Dreieck zwischen Hit, Fallujah/Karma und dem Südufer des Thar Thar-Sees sammeln.“Im Mai 2020 stellte das Combating Terrorism Center (CTC) fest, dass es aktive Anschlagszellen des ISIL in folgenden Gebieten der Provinz römisch 40 gab: Tarmiyah; Taji/Saab al-Bour; Abu Ghuraib/Zaidon; im Dreieck Latifiyah/ Yusufiyah/ Mahmudiyah; Jurf al-Sakhr und Jisr Diyala/Madain. Weiter berichtete die Quelle, dass sich die Zunahme der ISIL-Aktivitäten rund um römisch 40 „überwiegend im nördlichen und westlichen Gürtel gezeigt hat“, wobei der nördliche Gürtel der Gruppe Shamal Al-Baghdad Wilayat untersteht. Berichten zufolge ist dieses Gebiet „eine lebenswichtige Verkehrsverbindung zu einer Reihe anderer geografischer Untersektoren des Aufstands“ und „scheint als Drehscheibe für Kämpfer und Material zu fungieren, die von Syrien aus das Euphrat-Tal hinunter transportiert werden und sich im Dreieck zwischen Hit, Fallujah/Karma und dem Südufer des Thar Thar-Sees sammeln.“ Koalitionsstreitkräfte unter Führung der USA Laut einem am
  66. Januar 2020 veröffentlichten Artikel von Al Jazeera hatten die USA an verschiedenen über Irak verteilten Stützpunkten 5.200 Soldaten stationiert. Zwei dieser Stützpunkte befanden sich in XXXX , nämlich Taji im Norden und Victory, gelegen innerhalb des Baghdad International Airport. Letzterer wird laut Al Jazeera als Kommandozentrum sowie für nachrichtendienstliche und Kontrollzwecke verwendet. In einem am
  67. Juli 2020 von Military Times veröffentlichten Artikel hieß es, die Koalition unter Führung der USA in Irak „sei dabei, ihr Vorgehen anzupassen, da irakische Sicherheitskräfte ihren Kampf gegen den ISIS intensivieren“. Berichten zufolge wird Task Force Iraq, „ein Ein-Stern-Unterkommando von Combined Joint Task Force Operation Inherent Resolve“ in eine Militärische Beratergruppe umgewandelt, die ihren Hauptsitz in XXXX haben wird. In der Zeitung Al-Arab vom
  68. Juli 2020 hieß es, die USA beabsichtigten keinen Abzug aus Irak; dennoch sei ein Abbau der US-Truppen in Irak möglich und werde mit XXXX derzeit beraten.Laut einem am
  69. Januar 2020 veröffentlichten Artikel von Al Jazeera hatten die USA an verschiedenen über Irak verteilten Stützpunkten 5.200 Soldaten stationiert. Zwei dieser Stützpunkte befanden sich in römisch 40 , nämlich Taji im Norden und Victory, gelegen innerhalb des Baghdad International Airport. Letzterer wird laut Al Jazeera als Kommandozentrum sowie für nachrichtendienstliche und Kontrollzwecke verwendet. In einem am
  70. Juli 2020 von Military Times veröffentlichten Artikel hieß es, die Koalition unter Führung der USA in Irak „sei dabei, ihr Vorgehen anzupassen, da irakische Sicherheitskräfte ihren Kampf gegen den ISIS intensivieren“. Berichten zufolge wird Task Force Iraq, „ein Ein-Stern-Unterkommando von Combined Joint Task Force Operation Inherent Resolve“ in eine Militärische Beratergruppe umgewandelt, die ihren Hauptsitz in römisch 40 haben wird. In der Zeitung Al-Arab vom
  71. Juli 2020 hieß es, die USA beabsichtigten keinen Abzug aus Irak; dennoch sei ein Abbau der US-Truppen in Irak möglich und werde mit römisch 40 derzeit beraten. 1.5.
  72. Neueste Sicherheitstrends und Auswirkungen auf die Zivilbevölkerung Spannungen zwischen Iran und den USA Eine der wichtigsten sicherheitsrelevanten Entwicklungen in Irak in den Jahren 2019 und 2020 waren die wachsenden Spannungen zwischen Iran und den USA. Am
  73. Dezember 2019 berichtete die New York Times über US-Luftangriffe gegen mehrere Stellungen der Kataib Hisbollah überall in Irak als Vergeltung für einen Anschlag, bei dem ein amerikanischer Staatsbürger ums Leben kam. Am
  74. Januar 2020 wurden Qassim Suleimani, Befehlshaber der Al-Quds-Streitkräfte der Iranischen Revolutionsgarden (IRGC), sowie eine Reihe ranghoher Vertreter von von Iran unterstützten Milizen, insbesondere der Stabschef des Volksmobilisierungskomitees, Abu Mahdi Al-Muhandis, bei einem US-Drohnenangriff auf dem Flughafen XXXX getötet. Berichten zufolge stimmte kurz nach dem Angriff der irakische Rat der Vertreter dafür, „die amerikanischen Streitkräfte aus dem Land zu vertreiben“. Am
  75. Januar 2020 berichtete die New York Times, Iran hätte mit dem Abschuss von mehr als 20 ballistischen Raketen auf Militärstützpunkte in Irak, auf denen amerikanische Truppen stationiert sind, Vergeltung geübt“. Berichten zufolge befand sich keiner dieser Militärstützpunkte in der Provinz XXXX . Radio Free Europe berichtete, dass am
  76. Januar auf einen Aufruf des schiitischen Führers Muqtada Al-Sadr hin Tausende von Irakern durch die Straßen von XXXX zogen und Slogans gegen die USA skandierten. Berichten zufolge wurde die Demonstration durch Saraya As-Salam und andere PMU geschützt. Nach Angaben von ISW gab am
  77. Februar 2020 Kataib Hisbollah eine „letzte Warnung“ an alle Iraker heraus, die mit den USA kollaborieren, einschließlich Unternehmen und Regierungsstellen. Darüber hinaus berichtete der New Arab am
  78. März 2020 über den Einsatz von ISF in der Grünen Zone und die Räumung von Miliz-Stützpunkten in den Stadtteilen Jadiriya, Karrada, Arsat und Palestine Street im Zusammenhang mit den US-Luftangriffen gegen PMU-Standorte in Jurf Al-Sakhr in der Provinz Babil. Die gleiche Quelle berichtete am
  79. März, dass 14 „Katjuscha-Raketen“ den Militärstützpunkt Al-Taji nördlich von XXXX getroffen hatten, wobei es drei Opfer unter den US-Truppen gab, von denen zwei in kritischem Zustand waren. Am
  80. März 2020 übernahm eine neue Gruppe mit dem Namen Usbat Al-Tha’irien (Liga der Revolutionäre) die Verantwortung für den Anschlag vom
  81. März und zwei weitere Anschläge auf das Lager Al-Taji. In dieser Eskalation gab es im April 2020 rund einen Monat Pause, bevor von Iran unterstützte Milizen ihre Anschläge wiederaufnahmen und am
  82. Mai 2020 Stellungen der US-Armee in der Nähe des Flughafens XXXX ins Visier nahmen. Die Anschläge gingen im Juli 2020 weiter, und nach Angaben von EPIC trafen drei Raketen den Militärstützpunkt Al-Taji am
  83. Juli und zwei Raketen den Baghdad International Airport am
  84. Juli 2020.Eine der wichtigsten sicherheitsrelevanten Entwicklungen in Irak in den Jahren 2019 und 2020 waren die wachsenden Spannungen zwischen Iran und den USA. Am
  85. Dezember 2019 berichtete die New York Times über US-Luftangriffe gegen mehrere Stellungen der Kataib Hisbollah überall in Irak als Vergeltung für einen Anschlag, bei dem ein amerikanischer Staatsbürger ums Leben kam. Am
  86. Januar 2020 wurden Qassim Suleimani, Befehlshaber der Al-Quds-Streitkräfte der Iranischen Revolutionsgarden (IRGC), sowie eine Reihe ranghoher Vertreter von von Iran unterstützten Milizen, insbesondere der Stabschef des Volksmobilisierungskomitees, Abu Mahdi Al-Muhandis, bei einem US-Drohnenangriff auf dem Flughafen römisch 40 getötet. Berichten zufolge stimmte kurz nach dem Angriff der irakische Rat der Vertreter dafür, „die amerikanischen Streitkräfte aus dem Land zu vertreiben“. Am
  87. Januar 2020 berichtete die New York Times, Iran hätte mit dem Abschuss von mehr als 20 ballistischen Raketen auf Militärstützpunkte in Irak, auf denen amerikanische Truppen stationiert sind, Vergeltung geübt“. Berichten zufolge befand sich keiner dieser Militärstützpunkte in der Provinz römisch 40 . Radio Free Europe berichtete, dass am
  88. Januar auf einen Aufruf des schiitischen Führers Muqtada Al-Sadr hin Tausende von Irakern durch die Straßen von römisch 40 zogen und Slogans gegen die USA skandierten. Berichten zufolge wurde die Demonstration durch Saraya As-Salam und andere PMU geschützt. Nach Angaben von ISW gab am
  89. Februar 2020 Kataib Hisbollah eine „letzte Warnung“ an alle Iraker heraus, die mit den USA kollaborieren, einschließlich Unternehmen und Regierungsstellen. Darüber hinaus berichtete der New Arab am
  90. März 2020 über den Einsatz von ISF in der Grünen Zone und die Räumung von Miliz-Stützpunkten in den Stadtteilen Jadiriya, Karrada, Arsat und Palestine Street im Zusammenhang mit den US-Luftangriffen gegen PMU-Standorte in Jurf Al-Sakhr in der Provinz Babil. Die gleiche Quelle berichtete am
  91. März, dass 14 „Katjuscha-Raketen“ den Militärstützpunkt Al-Taji nördlich von römisch 40 getroffen hatten, wobei es drei Opfer unter den US-Truppen gab, von denen zwei in kritischem Zustand waren. Am
  92. März 2020 übernahm eine neue Gruppe mit dem Namen Usbat Al-Tha’irien (Liga der Revolutionäre) die Verantwortung für den Anschlag vom
  93. März und zwei weitere Anschläge auf das Lager Al-Taji. In dieser Eskalation gab es im April 2020 rund einen Monat Pause, bevor von Iran unterstützte Milizen ihre Anschläge wiederaufnahmen und am
  94. Mai 2020 Stellungen der US-Armee in der Nähe des Flughafens römisch 40 ins Visier nahmen. Die Anschläge gingen im Juli 2020 weiter, und nach Angaben von EPIC trafen drei Raketen den Militärstützpunkt Al-Taji am
  95. Juli und zwei Raketen den Baghdad International Airport am
  96. Juli
  97. Neben den bereits genannten Anschlägen dokumentierte das ISW sieben Anschläge mit Zielen in der Grünen Zone und einigen anderen Stadtteilen von XXXX zwischen dem
  98. Januar und dem
  99. März
  100. Nach Angaben des ISW wurden einige der Raketen in Stadtvierteln von XXXX wie Al-Amanah, Zafaraniyah und Arab Jabour abgeschossen. Bei den sieben Anschlägen wurde nur ein amerikanischer Staatsbürger beim Einschlag von drei Mörsern in der US-Botschaft am
  101. Januar 2020 verwundet. Ferner berichtete EPIC von drei Raketenangriffen gegen die Grüne Zone in XXXX im Juni und Juli 2020, bei denen in einem Fall ein Kind verletzt wurde.Neben den bereits genannten Anschlägen dokumentierte das ISW sieben Anschläge mit Zielen in der Grünen Zone und einigen anderen Stadtteilen von römisch 40 zwischen dem
  102. Januar und dem
  103. März
  104. Nach Angaben des ISW wurden einige der Raketen in Stadtvierteln von römisch 40 wie Al-Amanah, Zafaraniyah und Arab Jabour abgeschossen. Bei den sieben Anschlägen wurde nur ein amerikanischer Staatsbürger beim Einschlag von drei Mörsern in der US-Botschaft am
  105. Januar 2020 verwundet. Ferner berichtete EPIC von drei Raketenangriffen gegen die Grüne Zone in römisch 40 im Juni und Juli 2020, bei denen in einem Fall ein Kind verletzt wurde. Das Washington Institute hielt fest, dass am
  106. Juni 2020 der Vorsitzende der Haschd-Kommission beim Amt von Premierminister Mustafa Al-Kadhimi einen Aktenvermerk verfasste, in dem von einem „Neuanfang der Haschd-Reform“ die Rede war. Zu den in diesem Aktenvermerk vorgeschlagenen Veränderungen gehörte die Schließung einiger PMU-Büros in den Städten und die Entfernung von Einheitsbezeichnungen. Nach Auffassung des Washington Institute hat allerdings die PMU-Kommission ihr Hauptquartier in XXXX und wird der neue Aktenvermerk größeren Milizen einschließlich Kataib Hisbollah dabei helfen, die Regierung einzuschüchtern, „indem taktische Einheiten an sensiblen Orten postiert werden (z. B. in unmittelbarer Nähe des Sitzes des Premierministers oder sogar innerhalb des Komplexes des Palasts der Republik, einem wichtigen Ort für Sitzungen der Regierung)“. Am
  107. Juni 2020 schließlich genehmigte der irakische Premierminister einen Einsatz des Anti-Terror-Dienstes im Gebäude der Kataib Hisbollah im Gebiet Dora im Süden Bagdads, bei dem 14 Angehörige der Gruppe festgenommen und Raketen beschlagnahmt wurden. Nachdem, Berichten zufolge, Kataib Hisbollah, Druck auf den Premierminister ausgeübt hatte, wurden die 14 Personen wieder freigelassen.Das Washington Institute hielt fest, dass am
  108. Juni 2020 der Vorsitzende der Haschd-Kommission beim Amt von Premierminister Mustafa Al-Kadhimi einen Aktenvermerk verfasste, in dem von einem „Neuanfang der Haschd-Reform“ die Rede war. Zu den in diesem Aktenvermerk vorgeschlagenen Veränderungen gehörte die Schließung einiger PMU-Büros in den Städten und die Entfernung von Einheitsbezeichnungen. Nach Auffassung des Washington Institute hat allerdings die PMU-Kommission ihr Hauptquartier in römisch 40 und wird der neue Aktenvermerk größeren Milizen einschließlich Kataib Hisbollah dabei helfen, die Regierung einzuschüchtern, „indem taktische Einheiten an sensiblen Orten postiert werden (z. B. in unmittelbarer Nähe des Sitzes des Premierministers oder sogar innerhalb des Komplexes des Palasts der Republik, einem wichtigen Ort für Sitzungen der Regierung)“. Am
  109. Juni 2020 schließlich genehmigte der irakische Premierminister einen Einsatz des Anti-Terror-Dienstes im Gebäude der Kataib Hisbollah im Gebiet Dora im Süden Bagdads, bei dem 14 Angehörige der Gruppe festgenommen und Raketen beschlagnahmt wurden. Nachdem, Berichten zufolge, Kataib Hisbollah, Druck auf den Premierminister ausgeübt hatte, wurden die 14 Personen wieder freigelassen. Protestbewegung Eine weitere Entwicklung, die 2019-2020 in Irak stattfand, waren Großdemonstrationen in mehreren Städten, insbesondere in XXXX . In einem Bericht des UN-Sicherheitsrats vom
  110. November 2019 heißt es, dass sich am
  111. Oktober 2019 Demonstranten auf dem Tahrir-Platz in XXXX versammelten und Reformen forderten. Die Demonstration endete in Gewalt, als die Demonstranten versuchten, in die Internationale Zone zu gelangen. Berichten zufolge setzten sich die Proteste in XXXX an den folgenden Tagen fort, bevor sie in andere Provinzen übersprangen. Am
  112. Oktober 2019 verhängte die irakische Regierung eine unbefristete Ausgangssperre. Am
  113. Oktober 2019 berichtete Reuters von Zusammenstößen zwischen Demonstranten und den ISF in Sadr City, bei denen 15 Menschen ums Leben kamen. Reuters schrieb hierzu: „Die Ausbreitung der Gewalt in Sadr City am Samstagabend stellt ein neues Sicherheitsproblem für Behörden dar, die es mit der schlimmsten Gewalt im Land seit der Niederschlagung der Gruppe Islamischer Staat vor fast zwei Jahren zu tun hat.“ Ende Oktober 2019 hatten die Demonstranten weitere Forderungen gestellt, darunter „politische Rechenschaft über Tote, Rücktritt der Regierung und Reformen des Wahlrechts und der Verfassung“. Im HRW World Report 2019 hieß es, dass „bei Zusammenstößen mit Sicherheitskräften zwischen Anfang Oktober und Dezember bei Protesten in XXXX und Städten im Süden Iraks mindestens 350 Demonstranten ums Leben kamen“. Berichten zufolge feuerten in einigen Fällen Sicherheitskräfte Tränengaspatronen und scharfe Munition direkt auf Demonstranten ab. Amnesty International veröffentlichte am
  114. Januar 2020 einen Bericht, dem zufolge seit Oktober 2019 mehr als 600 Demonstranten ums Leben gekommen waren. In dem Bericht werden Aktivisten zitiert, die vom vorsätzlichen Einsatz scharfer Munition und von Tränengas „in militärischer Qualität“ mit dem Ziel sprachen, Demonstranten zu töten. Das ISW teilte mit, dass zwischen dem
  115. und
  116. März 2020 im Zentrum Bagdads drei Demonstranten von „nicht identifizierten Sicherheitskräften“ getötet und 44 verletzt wurden. In einem am
  117. Mai 2020 veröffentlichten Bericht des UN-Sicherheitsrats ist die Rede von einem Rückgang der Zahlen von getöteten und verletzten Demonstranten, der teilweise auf die COVID-19-Situation zurückzuführen sei. In dem Bericht heißt es weiter, dass im Berichtszeitraum
  118. Februar bis Mai 2020 in XXXX zehn Demonstranten ums Leben kamen und 367 verletzt wurden. Zur offiziellen Reaktion sei angemerkt, dass der frühere irakische Premierminister Abdul Mahdi Ende Oktober 2019 die CTS entsandte, um den Protesten ein Ende zu bereiten. Später erließ das PMU-Kommando am
  119. Dezember 2019 strenge Weisungen an seine Einheiten dahingehend, dass alle militärischen Aufgaben der PMU dem Gemeinsamen Einsatzkommando unterstehen und sich keine Einheiten in der Nähe von Demonstrationsorten aufhalten sollten. Am
  120. Mai 2020 sagte der neue irakische Premierminister Al-Kadhimi zu, Berichten über Gewalt gegen Demonstranten nachzugehen.Eine weitere Entwicklung, die 2019-2020 in Irak stattfand, waren Großdemonstrationen in mehreren Städten, insbesondere in römisch 40 . In einem Bericht des UN-Sicherheitsrats vom
  121. November 2019 heißt es, dass sich am
  122. Oktober 2019 Demonstranten auf dem Tahrir-Platz in römisch 40 versammelten und Reformen forderten. Die Demonstration endete in Gewalt, als die Demonstranten versuchten, in die Internationale Zone zu gelangen. Berichten zufolge setzten sich die Proteste in römisch 40 an den folgenden Tagen fort, bevor sie in andere Provinzen übersprangen. Am
  123. Oktober 2019 verhängte die irakische Regierung eine unbefristete Ausgangssperre. Am
  124. Oktober 2019 berichtete Reuters von Zusammenstößen zwischen Demonstranten und den ISF in Sadr City, bei denen 15 Menschen ums Leben kamen. Reuters schrieb hierzu: „Die Ausbreitung der Gewalt in Sadr City am Samstagabend stellt ein neues Sicherheitsproblem für Behörden dar, die es mit der schlimmsten Gewalt im Land seit der Niederschlagung der Gruppe Islamischer Staat vor fast zwei Jahren zu tun hat.“ Ende Oktober 2019 hatten die Demonstranten weitere Forderungen gestellt, darunter „politische Rechenschaft über Tote, Rücktritt der Regierung und Reformen des Wahlrechts und der Verfassung“. Im HRW World Report 2019 hieß es, dass „bei Zusammenstößen mit Sicherheitskräften zwischen Anfang Oktober und Dezember bei Protesten in römisch 40 und Städten im Süden Iraks mindestens 350 Demonstranten ums Leben kamen“. Berichten zufolge feuerten in einigen Fällen Sicherheitskräfte Tränengaspatronen und scharfe Munition direkt auf Demonstranten ab. Amnesty International veröffentlichte am
  125. Januar 2020 einen Bericht, dem zufolge seit Oktober 2019 mehr als 600 Demonstranten ums Leben gekommen waren. In dem Bericht werden Aktivisten zitiert, die vom vorsätzlichen Einsatz scharfer Munition und von Tränengas „in militärischer Qualität“ mit dem Ziel sprachen, Demonstranten zu töten. Das ISW teilte mit, dass zwischen dem
  126. und
  127. März 2020 im Zentrum Bagdads drei Demonstranten von „nicht identifizierten Sicherheitskräften“ getötet und 44 verletzt wurden. In einem am
  128. Mai 2020 veröffentlichten Bericht des UN-Sicherheitsrats ist die Rede von einem Rückgang der Zahlen von getöteten und verletzten Demonstranten, der teilweise auf die COVID-19-Situation zurückzuführen sei. In dem Bericht heißt es weiter, dass im Berichtszeitraum
  129. Februar bis Mai 2020 in römisch 40 zehn Demonstranten ums Leben kamen und 367 verletzt wurden. Zur offiziellen Reaktion sei angemerkt, dass der frühere irakische Premierminister Abdul Mahdi Ende Oktober 2019 die CTS entsandte, um den Protesten ein Ende zu bereiten. Später erließ das PMU-Kommando am
  130. Dezember 2019 strenge Weisungen an seine Einheiten dahingehend, dass alle militärischen Aufgaben der PMU dem Gemeinsamen Einsatzkommando unterstehen und sich keine Einheiten in der Nähe von Demonstrationsorten aufhalten sollten. Am
  131. Mai 2020 sagte der neue irakische Premierminister Al-Kadhimi zu, Berichten über Gewalt gegen Demonstranten nachzugehen. Einem UNAMI-Bericht vom
  132. Mai 2020 zufolge gab es mehrere Fälle von „Verschleppung“ von Personen, die an Demonstrationen teilgenommen oder Demonstrationen unterstützt hatten. Dem Bericht zufolge ereigneten sich die Vorfälle in der Nähe von Demonstrationsorten oder auf dem Weg zur/von der Arbeit. Ferner berichteten die „Verschleppten“, ihnen seien die Augen verbunden und sie seien an Orten inhaftiert oder verhört worden, an denen man ihnen „mutmaßliche Unterstützung für/von ausländische(n) Staaten, insbesondere die/durch die USA“ vorgeworfen habe. Des Weiteren hieß es in dem Bericht, alle männlichen Befragten hätten „beschrieben, verschiedene Handlungen erlitten zu haben, die Folter und/oder Misshandlung gleichkommen“, während weibliche Befragte aussagten, sie seien „geschlagen, mit Vergewaltigung bedroht und in ‚intimen Körperzonen berührt‘ worden“. Mit einer Ausnahme erhielten die Verschleppten während ihrer Verschleppung keinerlei medizinische Behandlung.“ ISIL-Aufstand Zum Thema ISIL hieß es in einem im November 2019 veröffentlichten Bericht des UN-Sicherheitsrats, dass „Überreste des Islamischen Staats im Irak und in der Levante (ISIL) weiterhin häufig asymmetrische Anschläge gegen das irakische Volk und irakische Sicherheitskräfte verübten, insbesondere in den Provinzen al-Anbar, XXXX , Diyala, Kirkuk, Ninawa und Salah al-Din. Musings on Iraq beobachtete im April und Mai 2020 „eine starke Zunahme der Gewalt“. Des Weiteren besagte die Quelle, dass seit der Niederlage in Syrien bis April der Erhalt der Kämpfer für den ISIL vorrangig war, als er „eine ganze Welle von Anschlägen lostrat, die in den folgenden Monaten immer größer wurde und schließlich das Niveau von 2018 erreichte“. Mit Blick auf XXXX stellte die Quelle 2019 fest, dass der ISIL eigentlich in die Stadt zurückkehren wollte und sogar in der Lage war, mehrere Bombenanschläge zu koordinieren. Die Gruppe schien jedoch ihre Aufmerksamkeit eher ländlichen Regionen zugewandt zu haben, da die Zahl der Anschläge in XXXX stark zurückging. Der Quelle zufolge verübte der ISIL sieben Anschläge im März 2020, keinen im April 2020 und 14 im Verlauf seiner Frühlingskampagne; im Juni 2020 fiel die Zahl auf zwei zurück. Das ISW beobachtete ferner, dass der ISIL seine Unterstützungszone im nördlichen und südwestlichen XXXX -Gürtel auf- und ausbaute. Das Combating Terrorism Center beobachtete, dass „in der ersten Jahreshälfte 2019 die Zahl der Anschläge [des ISIL] im Durchschnitt bei 11,3 pro Monat lag, in der zweiten Jahreshälfte bei 24,3 pro Monat und im ersten Quartal 2020 im Durchschnitt 35,5 pro Monat erreichte“. Der Quelle zufolge „hat es ganz ohne Zweifel ein teilweises Wiederaufleben der Anschläge in ländlichen Gegenden von XXXX gegeben“ und liegt der Schwerpunkt des ISIL 2020 vorrangig „auf Sicherheitszielen und nicht auf der Zivilbevölkerung.“ Der Lead Inspector General of Operation Inherent Resolve berichtete, dass es zwischen dem
  133. Januar und dem
  134. März 2020 „in der Provinz XXXX etwas mehr als 20 Anschläge gab; doch übernahm für diese Anschläge niemand die Verantwortung und gab es dabei nur wenige Opfer“.Zum Thema ISIL hieß es in einem im November 2019 veröffentlichten Bericht des UN-Sicherheitsrats, dass „Überreste des Islamischen Staats im Irak und in der Levante (ISIL) weiterhin häufig asymmetrische Anschläge gegen das irakische Volk und irakische Sicherheitskräfte verübten, insbesondere in den Provinzen al-Anbar, römisch 40 , Diyala, Kirkuk, Ninawa und Salah al-Din. Musings on Iraq beobachtete im April und Mai 2020 „eine starke Zunahme der Gewalt“. Des Weiteren besagte die Quelle, dass seit der Niederlage in Syrien bis April der Erhalt der Kämpfer für den ISIL vorrangig war, als er „eine ganze Welle von Anschlägen lostrat, die in den folgenden Monaten immer größer wurde und schließlich das Niveau von 2018 erreichte“. Mit Blick auf römisch 40 stellte die Quelle 2019 fest, dass der ISIL eigentlich in die Stadt zurückkehren wollte und sogar in der Lage war, mehrere Bombenanschläge zu koordinieren. Die Gruppe schien jedoch ihre Aufmerksamkeit eher ländlichen Regionen zugewandt zu haben, da die Zahl der Anschläge in römisch 40 stark zurückging. Der Quelle zufolge verübte der ISIL sieben Anschläge im März 2020, keinen im April 2020 und 14 im Verlauf seiner Frühlingskampagne; im Juni 2020 fiel die Zahl auf zwei zurück. Das ISW beobachtete ferner, dass der ISIL seine Unterstützungszone im nördlichen und südwestlichen römisch 40 -Gürtel auf- und ausbaute. Das Combating Terrorism Center beobachtete, dass „in der ersten Jahreshälfte 2019 die Zahl der Anschläge [des ISIL] im Durchschnitt bei 11,3 pro Monat lag, in der zweiten Jahreshälfte bei 24,3 pro Monat und im ersten Quartal 2020 im Durchschnitt 35,5 pro Monat erreichte“. Der Quelle zufolge „hat es ganz ohne Zweifel ein teilweises Wiederaufleben der Anschläge in ländlichen Gegenden von römisch 40 gegeben“ und liegt der Schwerpunkt des ISIL 2020 vorrangig „auf Sicherheitszielen und nicht auf der Zivilbevölkerung.“ Der Lead Inspector General of Operation Inherent Resolve berichtete, dass es zwischen dem
  135. Januar und dem
  136. März 2020 „in der Provinz römisch 40 etwas mehr als 20 Anschläge gab; doch übernahm für diese Anschläge niemand die Verantwortung und gab es dabei nur wenige Opfer“. Am
  137. Februar 2020 stellte das ISW fest, dass der ISIL vermutlich für die Explosion von fünf USBV in öffentlichen Bereichen in XXXX verantwortlich war. Am
  138. März 2020 berichtet das ISW, der ISIL stehe mutmaßlich hinter sechs Anschlägen mit USBV in östlichen, südlichen und nördlichen Bereichen von XXXX , bei denen sieben Zivilpersonen verletzt wurden. In einem am
  139. Mai 2020 veröffentlichten Bericht des UN-Sicherheitsrats hieß es, dass in mehreren Provinzen einschließlich XXXX „Überreste des ISIL weiterhin häufig asymmetrische Anschläge gegen das irakische Volk und irakische Sicherheitskräfte verübten“. Nach Angaben von Musings on Iraq startete die irakische Armee am
  140. Juli 2020 einen gegen den ISIL gerichteten Einsatz in Al-Tarmiya, nördlich von XXXX , wo es noch immer ISIL-Zellen gibt. Asharq Al-Awsat zitierte Mohammad Al-Karbouli, Abgeordneter im irakischen Parlament und Mitglied des Parlamentsausschusses für Sicherheit und Verteidigung, der „die willkürlichen Verhaftungskampagnen nördlich von XXXX “ beklagte und enthüllte, dass „mehr als 50 junge Männer vor ihren Familien auf erniedrigende Weise festgenommen Wurden“, womit er auf mögliche religionsbezogene Dimensionen anspielte. Auch der National berichtete über diesen Einsatz und stellte fest, dass er sich als Folge der zunehmenden Anschläge des ISIL im Jahr 2020 ereignete.Am
  141. Februar 2020 stellte das ISW fest, dass der ISIL vermutlich für die Explosion von fünf USBV in öffentlichen Bereichen in römisch 40 verantwortlich war. Am
  142. März 2020 berichtet das ISW, der ISIL stehe mutmaßlich hinter sechs Anschlägen mit USBV in östlichen, südlichen und nördlichen Bereichen von römisch 40 , bei denen sieben Zivilpersonen verletzt wurden. In einem am
  143. Mai 2020 veröffentlichten Bericht des UN-Sicherheitsrats hieß es, dass in mehreren Provinzen einschließlich römisch 40 „Überreste des ISIL weiterhin häufig asymmetrische Anschläge gegen das irakische Volk und irakische Sicherheitskräfte verübten“. Nach Angaben von Musings on Iraq startete die irakische Armee am
  144. Juli 2020 einen gegen den ISIL gerichteten Einsatz in Al-Tarmiya, nördlich von römisch 40 , wo es noch immer ISIL-Zellen gibt. Asharq Al-Awsat zitierte Mohammad Al-Karbouli, Abgeordneter im irakischen Parlament und Mitglied des Parlamentsausschusses für Sicherheit und Verteidigung, der „die willkürlichen Verhaftungskampagnen nördlich von römisch 40 “ beklagte und enthüllte, dass „mehr als 50 junge Männer vor ihren Familien auf erniedrigende Weise festgenommen Wurden“, womit er auf mögliche religionsbezogene Dimensionen anspielte. Auch der National berichtete über diesen Einsatz und stellte fest, dass er sich als Folge der zunehmenden Anschläge des ISIL im Jahr 2020 ereignete. Das ISW berichtete, dass aufgrund der COVID-19-Pandemie europäische Mitglieder der von den USA angeführten Anti-ISIL-Koalition zwischen dem
  145. und dem
  146. März 2020 mit dem Abzug ihrer Truppen aus Irak begannen. Berichten zufolge kündigten Frankreich, die Tschechische Republik und Portugal den vollständigen Abzug aus Irak an, währen das Vereinigte Königreich, die Niederlande, Spanien, Italien und Deutschland lediglich einen Teilabzug ankündigten. Ferner befahl das USDOS am
  147. März 2020 allen Bediensteten der US-Regierung in Irak und in der KRI wegen „schlechter Sicherheitslage und eingeschränkter Reisemöglichkeiten aufgrund von COVID-19“ die Abreise aus Irak. Des Weiteren setzte das irakische Gemeinsame Einsatzkommando 40 Militärfahrzeuge in Sadr City zur Durchsetzung der Ausgangssperre ein, die von der irakischen Regierung am
  148. März 2020 in XXXX verhängt worden war. Im Bericht des UN-Sicherheitsrats vom
  149. Mai 2020 heißt es weiter, dass es in XXXX und an mehreren anderen Orten zu Protesten gegen die wirtschaftlichen Auswirkungen der von der Regierung zur Eindämmung der Verbreitung des Virus verhängten Maßnahmen kam. Berichten zufolge meldete das Einsatzkommando XXXX 27 000 Verhaftungen wegen Verstößen gegen die Ausgangssperre.Das ISW berichtete, dass aufgrund der COVID-19-Pandemie europäische Mitglieder der von den USA angeführten Anti-ISIL-Koalition zwischen dem
  150. und dem
  151. März 2020 mit dem Abzug ihrer Truppen aus Irak begannen. Berichten zufolge kündigten Frankreich, die Tschechische Republik und Portugal den vollständigen Abzug aus Irak an, währen das Vereinigte Königreich, die Niederlande, Spanien, Italien und Deutschland lediglich einen Teilabzug ankündigten. Ferner befahl das USDOS am
  152. März 2020 allen Bediensteten der US-Regierung in Irak und in der KRI wegen „schlechter Sicherheitslage und eingeschränkter Reisemöglichkeiten aufgrund von COVID-19“ die Abreise aus Irak. Des Weiteren setzte das irakische Gemeinsame Einsatzkommando 40 Militärfahrzeuge in Sadr City zur Durchsetzung der Ausgangssperre ein, die von der irakischen Regierung am
  153. März 2020 in römisch 40 verhängt worden war. Im Bericht des UN-Sicherheitsrats vom
  154. Mai 2020 heißt es weiter, dass es in römisch 40 und an mehreren anderen Orten zu Protesten gegen die wirtschaftlichen Auswirkungen der von der Regierung zur Eindämmung der Verbreitung des Virus verhängten Maßnahmen kam. Berichten zufolge meldete das Einsatzkommando römisch 40 27 000 Verhaftungen wegen Verstößen gegen die Ausgangssperre. Einige Beispiele für Sicherheitsvorfälle • Am
  155. Mai 2019 zitierte Radio Free Europe irakische Sicherheitsbeamte, denen zufolge sich in Sadr City in XXXX ein Selbstmordanschlag mit mindestens acht Toten und 15 Verletzten ereignet hatte. Die Verantwortung für den Anschlag wurde vom ISIL übernommen.• Am
  156. Mai 2019 zitierte Radio Free Europe irakische Sicherheitsbeamte, denen zufolge sich in Sadr City in römisch 40 ein Selbstmordanschlag mit mindestens acht Toten und 15 Verletzten ereignet hatte. Die Verantwortung für den Anschlag wurde vom ISIL übernommen. • Nach Angaben des deutschen Bundesamts für Migration und Flüchtlinge (BAMF) gab es am
  157. Juni 2019 einen Selbstmordanschlag auf ein Spirituosengeschäft in XXXX . Berichten zufolge wurden bei dem Anschlag zwei Zivilpersonen verletzt.• Nach Angaben des deutschen Bundesamts für Migration und Flüchtlinge (BAMF) gab es am
  158. Juni 2019 einen Selbstmordanschlag auf ein Spirituosengeschäft in römisch 40 . Berichten zufolge wurden bei dem Anschlag zwei Zivilpersonen verletzt. • Am
  159. August 2019 ereignete sich eine schwere Explosion am südlichen Stadtrand von XXXX in einem Munitionslager der PMU. Berichten zufolge beschädigten die durch die Explosion verursachten Splitter in der Nähe gelegene Wohngebäude von Zivilpersonen.• Am
  160. August 2019 ereignete sich eine schwere Explosion am südlichen Stadtrand von römisch 40 in einem Munitionslager der PMU. Berichten zufolge beschädigten die durch die Explosion verursachten Splitter in der Nähe gelegene Wohngebäude von Zivilpersonen. • Radio Free Europe berichtete am
  161. September 2019 von vier Bombenanschlägen auf Einkaufsviertel im Osten, Süden, Westen und Zentrum von XXXX , bei denen 14 Personen verwundet wurden• Radio Free Europe berichtete am
  162. September 2019 von vier Bombenanschlägen auf Einkaufsviertel im Osten, Süden, Westen und Zentrum von römisch 40 , bei denen 14 Personen verwundet wurden • Am
  163. November 2019 gab es zwei Anschläge mit Motorradbomben und einen mit einer USBV gegen die Stadtvierteil Al-Sha’ab, Bayaa und Baladiyyat. Bei diesen Anschlägen, für die niemand die Verantwortung übernahm, starben mindestens sechs Menschen. • Am
  164. Januar 2020 wurden drei französische Staatsbürger und ein Iraker, die für eine christliche Hilfsorganisation arbeiteten, in XXXX entführt. Sie wurden am
  165. März 2020 freigelassen.• Am
  166. Januar 2020 wurden drei französische Staatsbürger und ein Iraker, die für eine christliche Hilfsorganisation arbeiteten, in römisch 40 entführt. Sie wurden am
  167. März 2020 freigelassen. • Das ISW meldete, dass am
  168. Februar 2020 fünf USBV an öffentlichen Plätzen in XXXX detonierten, darunter XXXX Jadida, Bayaa, Jokuk, Hurriya und Qahira. Dem Bericht zufolge wurden die Anschläge vom ISIL verübt.• Das ISW meldete, dass am
  169. Februar 2020 fünf USBV an öffentlichen Plätzen in römisch 40 detonierten, darunter römisch 40 Jadida, Bayaa, Jokuk, Hurriya und Qahira. Dem Bericht zufolge wurden die Anschläge vom ISIL verübt. • Am
  170. Februar 2020 wurden sechs Demonstranten auf dem Tahrir Square getötet, eine Person in Yarmouk, und wurde eine Leiche in Nahrawan gefunden. • Nach Angaben des ISW wurden am
  171. Februar 2020 bei sieben vermutlich vom ISIL verübten Anschlägen mit USBV in XXXX 13 Menschen verwundet. Die Explosionen ereigneten sich in den Stadtteilen Al-Maalaf, Al-Shaab, Al-Habibi, Al-Mashtal, Al-Zafaraniya und Al-Shula.• Nach Angaben des ISW wurden am
  172. Februar 2020 bei sieben vermutlich vom ISIL verübten Anschlägen mit USBV in römisch 40 13 Menschen verwundet. Die Explosionen ereigneten sich in den Stadtteilen Al-Maalaf, Al-Shaab, Al-Habibi, Al-Mashtal, Al-Zafaraniya und Al-Shula. • Am
  173. April 2020 wurden zwei verbrannte Leichen in Karrada gefunden. • Am
  174. April 2020 verübten ISIL-Kämpfer Anschläge auf Hochspannungsmaste östlich von XXXX und südlich von Baquba. Nach Angaben von EPIC „wurde mit dem Anschlag eine Leistung von 1 500 Megawatt lahmgelegt und wurde in sechs Provinzen die Stromversorgung unterbrochen“.• Am
  175. April 2020 verübten ISIL-Kämpfer Anschläge auf Hochspannungsmaste östlich von römisch 40 und südlich von Baquba. Nach Angaben von EPIC „wurde mit dem Anschlag eine Leistung von 1 500 Megawatt lahmgelegt und wurde in sechs Provinzen die Stromversorgung unterbrochen“. • Am
  176. Mai 2020 wurden bei einem bewaffneten Überfall auf ein Haus in Abu Ghuraib drei Mitglieder einer Familie getötet. • Am
  177. Mai 2020 wurde die Leiche eines zuvor vom ISIL entführten jungen Mannes mit Stichverletzungen aufgefunden. Am
  178. Mai 2020 wurde die Leiche eines Mädchens gefunden, die Anzeichen von Folter aufwies, und wurde in New Baghdad eine Frau erstochen. • Nach Angaben von IBC kam am
  179. Mai 2020 ein Mensch bei der Explosion einer USBV in einem Minibus in Mada’in ums Leben und wurde in Tigris eine Leiche gefunden, die angeblich Anzeichen von Folter und Schüssen aufwies. • Am
  180. Juni 2020 wurden zwei Frauen im Vorbeifahren in Al-Binak erschossen • Nach Angaben von IBC wurden am
  181. Juni 2020 zwei Frauen von Killern in XXXX erschossen.• Nach Angaben von IBC wurden am
  182. Juni 2020 zwei Frauen von Killern in römisch 40 erschossen. • Nach Angaben von IBC wurde am
  183. Juni 2020 eine Person in Ur getötet, wurde eine Person in Sadr City erstochen und wurden drei Leichen an nicht näher spezifizierten Orte in XXXX gefunden.• Nach Angaben von IBC wurde am
  184. Juni 2020 eine Person in Ur getötet, wurde eine Person in Sadr City erstochen und wurden drei Leichen an nicht näher spezifizierten Orte in römisch 40 gefunden. • Laut IBC wurde am
  185. Juni 2020 in XXXX eine Frau von Killern getötet.• Laut IBC wurde am
  186. Juni 2020 in römisch 40 eine Frau von Killern getötet. • Am
  187. Juli 2020 ermordeten maskierte Killer auf Motorrädern Husham al-Hashimi, den irakischen Sicherheitsanalysten und Berater des irakischen Präsidenten und Premierministers vor seinem Haus im Stadtviertel Ziyouna in XXXX . Nach Ansicht des ISW dürfte hierfür Kataib Hisbollah verantwortlich sein.• Am
  188. Juli 2020 ermordeten maskierte Killer auf Motorrädern Husham al-Hashimi, den irakischen Sicherheitsanalysten und Berater des irakischen Präsidenten und Premierministers vor seinem Haus im Stadtviertel Ziyouna in römisch 40 . Nach Ansicht des ISW dürfte hierfür Kataib Hisbollah verantwortlich sein. • Am
  189. Juli 2020 berichtete Al-Monitor, dass ein in XXXX entführter deutscher Staatsangehöriger im Zuge eines ISF-Einsatzes befreit wurde.• Am
  190. Juli 2020 berichtete Al-Monitor, dass ein in römisch 40 entführter deutscher Staatsangehöriger im Zuge eines ISF-Einsatzes befreit wurde. Zahl der zivilen Opfer Die nachstehende Tabelle gibt Auskunft über mit bewaffneten Konflikten zusammenhängende Vorfälle und zivile Opfer in der Provinz, die von der UNAMI für den Zeitraum
  191. Januar 2019 -
  192. Juli 2020 erfasst wurden. Anzahl der sicherheitsrelevanten Vorfälle Im Referenzzeitraum verzeichnete ACLED 42 Kämpfe, 163 Vorfälle von ferngesteuerter Gewalt/Explosionen, 81 Fälle von Gewalt gegen Zivilpersonen, 107 Unruhen; das sind insgesamt 393 sicherheitsrelevante Vorfälle dieser Arten in der Provinz XXXX , meist in der Hauptstadt XXXX . Ferner wurden für den Referenzzeitraum 130 Demonstrationen in der Provinz XXXX gemeldet. Die folgende Abbildung gibt Auskunft über die Entwicklung aller Arten sicherheitsrelevanter Vorfälle im Referenzzeitraum.Im Referenzzeitraum verzeichnete ACLED 42 Kämpfe, 163 Vorfälle von ferngesteuerter Gewalt/Explosionen, 81 Fälle von Gewalt gegen Zivilpersonen, 107 Unruhen; das sind insgesamt 393 sicherheitsrelevante Vorfälle dieser Arten in der Provinz römisch 40 , meist in der Hauptstadt römisch 40 . Ferner wurden für den Referenzzeitraum 130 Demonstrationen in der Provinz römisch 40 gemeldet. Die folgende Abbildung gibt Auskunft über die Entwicklung aller Arten sicherheitsrelevanter Vorfälle im Referenzzeitraum. Fähigkeit des Staates zur Sicherung von Recht und Ordnung Der Overseas Security Advisory Council (OSAC) stellte fest, dass in XXXX „organisierte Kriminalität, unkontrollierte Aktivitäten von Milizen und Korruption nach wie vor das freie Unternehmertum und Unternehmen stark behindern“. Erwähnt wurde in dem Bericht auch die Bedrohung, die schiitische Milizen für US-Staatsangehörige, aber auch für irakische Zivilpersonen darstellen. Es heißt dort ferner, dass diese Milizen „primitive USBV mit geringer Sprengkraft in XXXX -Stadt einsetzen, um Inhaber kleiner Läden einzuschüchtern und von ihnen Schutzgeld zu erpressen“. Bezüglich des ISIL führte der OSAC aus, das USDOS habe „ XXXX als den Ort eingestuft, an dem eine KRITISCHE Bedrohung durch Terrorismus besteht, der sich gegen die offiziellen Interessen der US-Regierung richtet oder sie berührt“. Milizen und kriminelle Gruppen in XXXX waren auch in Entführungen von Personen zur Erzielung politischen oder finanziellen Gewinns verwickelt.Der Overseas Security Advisory Council (OSAC) stellte fest, dass in römisch 40 „organisierte Kriminalität, unkontrollierte Aktivitäten von Milizen und Korruption nach wie vor das freie Unternehmertum und Unternehmen stark behindern“. Erwähnt wurde in dem Bericht auch die Bedrohung, die schiitische Milizen für US-Staatsangehörige, aber auch für irakische Zivilpersonen darstellen. Es heißt dort ferner, dass diese Milizen „primitive USBV mit geringer Sprengkraft in römisch 40 -Stadt einsetzen, um Inhaber kleiner Läden einzuschüchtern und von ihnen Schutzgeld zu erpressen“. Bezüglich des ISIL führte der OSAC aus, das USDOS habe „ römisch 40 als den Ort eingestuft, an dem eine KRITISCHE Bedrohung durch Terrorismus besteht, der sich gegen die offiziellen Interessen der US-Regierung richtet oder sie berührt“. Milizen und kriminelle Gruppen in römisch 40 waren auch in Entführungen von Personen zur Erzielung politischen oder finanziellen Gewinns verwickelt. Zur Fähigkeit der ISF, die Ordnung aufrechtzuerhalten, führte der OSAC aus, dass für den Fall, dass Demonstranten die Sinak-Brücke zur Internationalen Zone zu überqueren versuchten, die ISF in der Lage seien, sie auf das Ost-Ufer des Tigris zurückzudrängen. AP berichtet am
  193. Oktober 2019, dass nach gewaltsamen Zusammenstößen zwischen der irakischen Armee und Demonstranten in Sadr City der irakische Premierminister der irakischen Polizei befohlen habe, an die Stelle der Armee zu treten, um die Situation zu deeskalieren. Ferner stellt der OSAC fest, die ISF seien „nur begrenzt in der Lage, auf Sicherheitsvorfälle, terroristische Anschläge und kriminelle Aktivitäten zu reagieren“. Überall in der Stadt gibt es ständige sowie zeitweilige Kontrollpunkte. Schäden an der Infrastruktur und explosive Kampfmittelrückstände Das US Central Command berichtete von der Entdeckung und Zerstörung von Munitionsverstecken des ISIL in verschiedenen Gegenden Iraks, darunter in der Provinz XXXX . Am
  194. Juni 2020 wurde im Gebiet Al-Mikaitimat im Teilbezirk Al-Yusifiya ein Waffenversteck entdeckt. Des Weiteren berichtete Counter IED Report, dass am
  195. Juli 2020 ein Waffendepot der irakischen Bundespolizei am südlichen Stadtrand von XXXX aufgrund der Hitze explodierte. Berichten zufolge kam dabei eine Person ums Leben und wurden 29 verletzt. Ferner lokalisierten am
  196. Juli 2020 die ISF „ein Munitionsversteck mit einer Reihe von Mörsergranaten“ westlich von XXXX und wurden am
  197. Juli Sprengkörper in der Al-Nabai’i-Wüste westlich von XXXX lokalisiert.Das US Central Command berichtete von der Entdeckung und Zerstörung von Munitionsverstecken des ISIL in verschiedenen Gegenden Iraks, darunter in der Provinz römisch 40 . Am
  198. Juni 2020 wurde im Gebiet Al-Mikaitimat im Teilbezirk Al-Yusifiya ein Waffenversteck entdeckt. Des Weiteren berichtete Counter IED Report, dass am
  199. Juli 2020 ein Waffendepot der irakischen Bundespolizei am südlichen Stadtrand von römisch 40 aufgrund der Hitze explodierte. Berichten zufolge kam dabei eine Person ums Leben und wurden 29 verletzt. Ferner lokalisierten am
  200. Juli 2020 die ISF „ein Munitionsversteck mit einer Reihe von Mörsergranaten“ westlich von römisch 40 und wurden am
  201. Juli Sprengkörper in der Al-Nabai’i-Wüste westlich von römisch 40 lokalisiert. Die IOM stellte 2017 Folgendes fest: „Die Schäden an der Infrastruktur entsprechen dem Landesdurchschnitt in allen Sektoren mit Ausnahme der Straßen, die wohl am stärksten gelitten habe dürften (Straßen wurden an Orten zerstört, an denen 7 % der Binnenvertriebenen und der einheimischen Bevölkerung leben, und sind nicht ausreichend für 53 % der Bevölkerung), insbesondere in den Bezirken Abu Ghuraib und Mahmoudiya.“ Ferner waren die Strom- und Wassernetze „für mehr als die Hälfte der Binnenvertriebenen und Rückkehrer“ zerstört oder nicht voll funktionsfähig. Nach Angaben von Reuters waren allerdings Stromausfälle an der Tagesordnung. Die Schäden am Wohnungsbestand in der Provinz XXXX wurden auf 337,5 Mrd. IQD (239,3 Mio. EUR) veranschlagt. Erhebliche Schäden an Wohngebäuden wurden vornehmlich aus den Gebieten Abu Ghuraib (3 %) und Mahmudiyah (7 %) gemeldet. Die IOM stellte ferner fest, dass in XXXX 13 994 Haushalte in nicht prekäre Unterkünfte zurückkehrten, während 1 044 in prekäre Unterkünfte zurückkehrten, also nicht bewohnbare Gebäude, informelle Siedlungen und aufgegebene, religiöse oder Schulgebäude.Die IOM stellte 2017 Folgendes fest: „Die Schäden an der Infrastruktur entsprechen dem Landesdurchschnitt in allen Sektoren mit Ausnahme der Straßen, die wohl am stärksten gelitten habe dürften (Straßen wurden an Orten zerstört, an denen 7 % der Binnenvertriebenen und der einheimischen Bevölkerung leben, und sind nicht ausreichend für 53 % der Bevölkerung), insbesondere in den Bezirken Abu Ghuraib und Mahmoudiya.“ Ferner waren die Strom- und Wassernetze „für mehr als die Hälfte der Binnenvertriebenen und Rückkehrer“ zerstört oder nicht voll funktionsfähig. Nach Angaben von Reuters waren allerdings Stromausfälle an der Tagesordnung. Die Schäden am Wohnungsbestand in der Provinz römisch 40 wurden auf 337,5 Mrd. IQD (239,3 Mio. EUR) veranschlagt. Erhebliche Schäden an Wohngebäuden wurden vornehmlich aus den Gebieten Abu Ghuraib (3 %) und Mahmudiyah (7 %) gemeldet. Die IOM stellte ferner fest, dass in römisch 40 13 994 Haushalte in nicht prekäre Unterkünfte zurückkehrten, während 1 044 in prekäre Unterkünfte zurückkehrten, also nicht bewohnbare Gebäude, informelle Siedlungen und aufgegebene, religiöse oder Schulgebäude. Bei der Ausarbeitung dieses Berichts lagen in Bezug auf die Provinz XXXX keine Informationen zu explosiven Kampfmittelrückständen oder nicht gezündeten Sprengkörpern vor.Bei der Ausarbeitung dieses Berichts lagen in Bezug auf die Provinz römisch 40 keine Informationen zu explosiven Kampfmittelrückständen oder nicht gezündeten Sprengkörpern vor. Vertreibung und Rückkehr Nach Angaben der Displacement Tracking Matrix (DTM) der IOM gab es per
  202. Juni 2020 in XXXX 35 034 Binnenvertriebene, die aus den Provinzen al-Anbar (18 102), Babil (4 812), XXXX

(348), Diyala
(858), Kirkuk
(108), Ninawa (7 992) und Salah al-Din (2 814) stammten. Der DTM zufolge gab es in Irak 38 766 Binnenvertriebene, die aus der Provinz XXXX stammten, von denen 348 innerhalb der Provinz vertrieben worden waren. Die drei Bezirke mit den meisten Vertreibungen waren Karkh (10 284), Abu Ghuraib (6 846) und Mahmoudiya (4 944). In einem im Februar 2020 veröffentlichten Bericht der IOM, der sich mit dem Zeitraum März 2018 - Dezember 2019 befasste, wurden 292 Ortschaften in Irak mit Sekundärvertreibung aufgeführt, von denen 18 in XXXX lagen. Darüber hinaus kam es zu einer erneuten Vertreibung von 161 Haushalten in Mahmoudiya und 150 in Abu Ghuraib.Nach Angaben der Displacement Tracking Matrix (DTM) der IOM gab es per 30. Juni 2020 in römisch 40 35 034 Binnenvertriebene, die aus den Provinzen al-Anbar (18 102), Babil (4 812), römisch 40
(348), Diyala
(858), Kirkuk
(108), Ninawa (7 992) und Salah al-Din (2 814) stammten. Der DTM zufolge gab es in Irak 38 766 Binnenvertriebene, die aus der Provinz römisch 40 stammten, von denen 348 innerhalb der Provinz vertrieben worden waren. Die drei Bezirke mit den meisten Vertreibungen waren Karkh (10 284), Abu Ghuraib (6 846) und Mahmoudiya (4 944). In einem im Februar 2020 veröffentlichten Bericht der IOM, der sich mit dem Zeitraum März 2018 - Dezember 2019 befasste, wurden 292 Ortschaften in Irak mit Sekundärvertreibung aufgeführt, von denen 18 in römisch 40 lagen. Darüber hinaus kam es zu einer erneuten Vertreibung von 161 Haushalten in Mahmoudiya und 150 in Abu Ghuraib. Beim Thema Rückkehr verzeichnete die DTM die Rückkehr von 90 228 Binnenvertriebenen nach XXXX , während 38 766 noch immer in der Vertreibung waren. Von diesen kehrten 49 116 aus Mahmoudiya, 23 112 aus Abu Ghuraib, 10 236 aus Tarmia und 7 764 aus Kadhimiya zurück.Beim Thema Rückkehr verzeichnete die DTM die Rückkehr von 90 228 Binnenvertriebenen nach römisch 40 , während 38 766 noch immer in der Vertreibung waren. Von diesen kehrten 49 116 aus Mahmoudiya, 23 112 aus Abu Ghuraib, 10 236 aus Tarmia und 7 764 aus Kadhimiya zurück. Das UNHCR beobachtete, dass ab November 2019 Personen aus vom ISIL zurückeroberten Gebieten, insbesondere sunnitische Araber, für die Einreise nach XXXX keinen Bürgen benötigten. Allerdings mussten diese Personen, um ihren Wohnsitz in XXXX nehmen zu können, zwei Bürgen aus dem Stadtviertel vorweisen, in dem sie wohnen wollten, sowie ein Schreiben des Mukhtar.Das UNHCR beobachtete, dass ab November 2019 Personen aus vom ISIL zurückeroberten Gebieten, insbesondere sunnitische Araber, für die Einreise nach römisch 40 keinen Bürgen benötigten. Allerdings mussten diese Personen, um ihren Wohnsitz in römisch 40 nehmen zu können, zwei Bürgen aus dem Stadtviertel vorweisen, in dem sie wohnen wollten, sowie ein Schreiben des Mukhtar. (Quelle: Security Situation Iraq – Country of Origin Information Report; EASO, Oktober 2020) 1.6.
  1. Die Expansion und anschließende Bekämpfung des IS zwischen 2014 und 2017 führte zu großflächigen Vertreibungen. Angesichts dessen führten zahlreiche lokale Behörden strenge Einreisebestimmungen und Aufenthaltsbeschränkungen, unter anderem Sponsoring-Anforderungen sowie teils nahezu vollständige Einreiseverbote für Personen aus Konfliktgebieten – insbesondere für sunnitische Araber – ein. Auch aktuell bestehen Sicherheitsüberprüfungen und Freigabeanforderungen für Personen die früher für IS-Mitglieder gehalten wurden oder, die aus Konfliktregionen stammen. Diese betreffen vor allem sunnitische Araber und Turkmenen. Während Zugangsverbote und Einreisebeschränkungen Anfang 2020 aufgehoben wurden, blieben Sponsoring und andere Aufenthaltserfordernisse als Niederlassungsvoraussetzung in mehreren Gouvernements, für Personen die für IS-Mitglieder gehalten wurden, oder aus Konfliktregionen stammen, bestehen. Die Zugangs- und Aufenthaltsanforderungen sind nicht immer klar definiert bzw. kann deren Umsetzung variieren. Es kann auch zu Änderungen der Anforderungen kommen, die hauptsächlich von der aktuellen Sicherheitslage abhängen. Sponsoring und andere Anforderungen sind in der Regel weder gesetzlich begründet noch offiziell angekündigt. 1.6.
  2. Damit Personen Checkpoints passieren können und, um in die Umsiedlungsgebiete zu gelangen ist ein Ausweis erforderlich (z.B. ein Personalausweis, ein Reisepass oder die Staatsangehörigkeitsbescheinigung). Zentral- und Südirak Aktuell benötigen Personen die ehemals für Mitglieder des IS gehalten wurden oder, die aus Konfliktregionen stammen, einschließlich Personen, die aus einem Drittland zurückgekehrt sind, keinen Sponsor, um nach Babel, XXXX , Basrah, Dhi-Qar, Diyala, Kerbala, Kirkuk, Missan, Muthanna, Najef, Qadissiyah und Wasit einzureisen.Aktuell benötigen Personen die ehemals für Mitglieder des IS gehalten wurden oder, die aus Konfliktregionen stammen, einschließlich Personen, die aus einem Drittland zurückgekehrt sind, keinen Sponsor, um nach Babel, römisch 40 , Basrah, Dhi-Qar, Diyala, Kerbala, Kirkuk, Missan, Muthanna, Najef, Qadissiyah und Wasit einzureisen. Region Kurdistan im Irak (KR-I) Iraker, die nicht aus der KR-I stammen, einschließlich Personen die ehemals für IS-Mitglieder gehalten wurden, oder, die aus Konfliktregionen stammen, benötigen für die Einreise nach Dohuk, Erbil und Sulaymaniyah keinen Sponsor. Bei der Einreise in die KR-I wird ihnen nach der Sicherheitsüberprüfung idR eine vorübergehende, 30-tägige Einreisegenehmigung erteilt. Damit kann man innerhalb der Gültigkeitsdauer in der KR-I verbleiben. Inhabern einer Einreisegenehmigung ist es jedoch nicht möglich ein Haus zu mieten oder eine reguläre Beschäftigung auszuüben. 1.6.
  3. Für die rechtmäßige Aufnahme eines Wohnsitzes sind je nach Region zusätzlich zur Genehmigung gültige zivilrechtliche Unterlagen erforderlich (eine Bestätigung/Empfehlung/Unterstützungsschreiben der zuständigen örtlichen Behörde, wie der Mukhtar oder dem Gemeinderat). Abhängig vom Profil des Einzelnen, insbesondere des familiären, religiösen und ethnischen Hintergrundes sowie des Herkunftsorts, kann zudem ein Sponsor erforderlich sein, um einen legalen Wohnsitz begründen zu können. Zudem ist idR eine Sicherheitsfreigabe der zuständigen Sicherheitsbehörde erforderlich. Sunnitische Araber und sunnitische Turkmenen, die für IS-Mitglieder gehalten wurden, oder die aus Konfliktregionen stammen, kann die Sicherheitsüberprüfung verweigert werden und sind dem Risiko willkürlicher Verhaftungen nach dem Antiterrorgesetz ausgesetzt. Aktuell sind UNCR folgende Wohnsitzerfordernisse für Personen, die für IS-Mitglieder gehalten wurden, oder die aus Konfliktregionen stammen – insbesondere sunnitische Araber und auch für Personen, die aus einem Drittland in den Irak zurückkehren – bekannt: 1.6.3.
  4. Zentral- und Südirak Gouvernement XXXX Gouvernement römisch 40 Alle Personen benötigen zwei Sponsoren aus der Nachbarschaft, in der sie ihren Wohnsitz begründen wollen sowie ein Unterstützungsschreiben des örtlichen Mukhtar. Gouvernement Diyala Personen, die für IS-Mitglieder gehalten wurden, oder die aus Konfliktregionen stammen benötigen einen Sponsor aus der Nachbarschaft, in der sie sich niederlassen wollen, sowie ein Unterstützungsschreiben des örtlichen Mukhtar. Kirkuk City Personen, die für IS-Mitglieder gehalten wurden, oder die aus Konfliktregionen stammen benötigen ein Unterstützungsschreiben des örtlichen Mukhtar in der Nachbarschaft, in der sie wohnen wollen. Südliche Gouvernorate Personen, die für IS-Mitglieder gehalten wurden, oder die aus Konfliktregionen stammen benötigen einen lokalen Sponsor sowie einen Unterstützungsbrief des örtlichen Mukhtar, um legal in Babel, Basra, Dhi-Qar, Kerbala, Missan, Muthanna, Najef, Qadissiyah und Wasit zu leben. Zudem benötigen sie eine Sicherheitsfreigabe durch den Operations Command, zusätzlich zur regulären Sicherheitsüberprüfung durch die örtlichen Behörden. 1.6.3.
  5. Region Kurdistan im Irak (KR-I) Gouvernement Dohuk Iraker, die nicht aus der KR-I stammen, und die länger als einen Monat im Gouvernement bleiben möchten, müssen sich an das lokale asayische Büro, in der Nachbarschaft in der sie bleiben möchten, wenden. Dabei müssen sie von einem Sponsor begleitet werden und sich für eine Aufenthaltserlaubnis bewerben. Bei Stattgabe des Ansuchens erhält man eine (erneuerbare) Aufenthaltserlaubnis für bis zu sechs Monate. Gouvernements Erbil und Sulaymaniyah Iraker, die nicht aus der KR-I stammen, müssen sich ebenfalls an die örtlichen Asayish, in der Nachbarschaft in der sie wohnen möchten, wenden, um eine Aufenthaltserlaubnis zu erhalten. Ein Sponsor ist nicht nötig. Eine solche Genehmigung ist in der Regel ein Jahr gültig. Alleinstehende arabische und turkmenische Männer erhalten jedoch in der Regel nur eine einmonatige Aufenthaltserlaubnis. Inhaber einer einmonatigen Aufenthaltserlaubnis haben aufgrund der kurzen Dauer ihrer Erlaubnis Schwierigkeiten, eine reguläre Beschäftigung zu finden. Alleinstehende arabische und turkmenische Männer, die einen Nachweis über eine reguläre Beschäftigung und ein Unterstützungsschreiben ihres Arbeitgebers haben, können eine einjährige Aufenthaltserlaubnis beantragen, die jedoch nur wenige erhalten. 1.6.
  6. Nach dem Ausbruch der COVID-19-Pandemie im März 2020 haben die Behörden auf nationaler und regionaler Ebene eine Reihe von Beschränkungen eingeführt. Der Ansatz der lokalen Behörden zur Durchsetzung dieser Beschränkungen war in den Gouvernements unterschiedlich. Die meisten Beschränkungen wurden ab August 2020 aufgehoben. Aktuell gibt es keine internen Bewegungsbeschränkungen im Zusammenhang mit COVID-
  7. Da jedoch Regierungs- und Sicherheitsbeamte möglicherweise nicht regelmäßig in ihren Büros Bericht erstatten, kann es zu Verzögerungen bei der Ausstellung von Sicherheitsüberprüfungen und / oder Unterstützungsschreiben kommen. 1.6.
  8. Regierungsbehörden haben wiederholt ihre Priorität betont, die „Vertreibungsakte“ bis 2021 durch die Rückkehr von Binnenvertriebenen in ihre Herkunftsgebiete und die Schließung von Lagern für Binnenvertriebene umzukehren. In zahlreichen Gebieten im gesamten Irak, insbesondere in Zentralregionen im Südirak, werden Personen, die aus ehemals vom IS-besetzten Gebieten oder Konfliktregionen vertreiben wurden, zunehmend von zentralen und lokalen Behörden und anderen Akteuren unter Druck gesetzt oder gezwungen, in ihre Heimatgebiete zurückzukehren. Zu den bekannten Druckmitteln zählen unter anderem die Schließung von Lagern, Meldungen mit Austrittsfristen, die Verweigerung oder Einschränkung des Zugangs zu öffentlichen Gesundheitsdiensten und Existenzgrundlagen, Belästigungen (meist verbal und in einigen Fällen sexuell) sowie willkürliche Festnahmen. In einigen Fällen haben die Behörden Berichten zufolge entweder auf Räumungsdrohungen zurückgegriffen oder die Räumungsdrohungen privater Akteure gegen Binnenvertriebene in informellen Siedlungen ignoriert. Nach mehreren Schließungen von Lagern Ende 2019, haben die Behörden zwischen Oktober 2020 und Dezember 2020 weitere großflächige Schließungen von IDP-Lagern und informellen Unterkünften im gesamten Irak vorgenommen. Die Betroffenen hatten oft nur sehr wenig Zeit. Entscheidungen zur Schließung von Lagern wurden ohne Rücksprache mit den betroffenen Bevölkerungsgruppen und trotz ernsthafter Sicherheits- und humanitärer Bedenken, getroffen. Einige Binnenvertriebene konnten zwar in ihre Herkunftsgebiete zurückkehren, zahlreiche andere jedoch nicht und wurden erneut vertrieben. (Quelle: Länderinformationen zur Frage der innerstaatlichen Niederlassungsmöglichkeit, UNHCR, Jänner 2021). 1.
  9. Die aktuellen Covid-19 Fallzahlen im Irak belaufen sich auf insgesamt 844.260 bestätigte Fälle seit Beginn der Pandemie. Insgesamt kam es bislang zu 14.286 registrierten Todesfällen. (Quelle: Iraq COVID-19 dashboard, Website der WHO)
  10. Beweiswürdigung: 2.
  11. Beweis erhoben wurde im gegenständlichen Beschwerdeverfahren durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt des BFA unter zentraler Berücksichtigung der niederschriftlichen Angaben des BF, des bekämpften Bescheides und des Beschwerdeschriftsatzes sowie der vom BF vorgelegten Beweismittel, die Durchführung einer mündlichen Verhandlung, die Einsichtnahme in vom BVwG beigeschaffte länderkundliche Informationen sowie die Einholung von Auskünften des AJ-Webs, des Melderegisters, des Strafregisters und des Grundversorgungsdatensystems den BF betreffend. 2.
  12. Identität und Staatsangehörigkeit des BF waren anhand der von ihm erstinstanzlich vorgelegten nationalen Identitätsdokumente feststellbar. Die Feststellungen der Zugehörigkeit zur arabischen Volksgruppe und zur sunnitischen Religionsgemeinschaft stützen sich auf die entsprechenden Angaben des BF während des gesamten Verfahrens. Die Feststellungen zu den sozialen und wirtschaftlichen Verhältnissen des BF im Herkunftsstaat vor der Ausreise sowie in Österreich im Gefolge derselben, zum Reiseverlauf zwischen dem Irak und Österreich, zu den Lebensumständen seiner Verwandten, zu seinem Gesundheitszustand und seiner bisherigen Erwerbstätigkeit im Bundesgebiet ergaben sich in unstrittiger Weise aus einer Zusammenschau seiner persönlichen Angaben im Verlauf des gg. Verfahrens, dem Inhalt der von ihm vorgelegten Unterlagen sowie aus den vom BVwG eingeholten Informationen der genannten Datenbanken. Dass er inzwischen über gute Deutschkenntnisse verfügt war aufgrund der absolvierten Spracherwerbsmaßnahmen in Verbindung mit seinem mehr als fünfjährigen Aufenthalt in Österreich festzustellen, zumal daraus nach allgemeiner Erfahrung ein entsprechender Spracherwerb resultiert. Diese Annahme bestätigte sich durch die von ihm in der mündlichen Verhandlung demonstrierten Deutschkenntnisse. 2.
  13. Zur Feststellung fehlender individueller Verfolgung des BF im Herkunftsstaat vor der Ausreise sowie pro futuro gelangte das erkennende Gericht aufgrund folgender Erwägungen: 2.3.
  14. In seiner Erstbefragung gab er zu seinen Ausreisegründen befragt an, dass es im Irak verschiedene Milizen gebe, die Menschen willkürlich töten würden. Insbesondere Sunniten würden aufgrund ihrer Konfession verfolgt werden. In seiner Einvernahme vor dem BFA legte er dar, dass er aufgrund seiner Beschäftigung im Ministerium für Elektrizität von einem Freund gedrängt worden sei, auch ihm dort eine Beschäftigung zu verschaffen, was ihm trotz seiner Bemühungen nicht gelungen sei. Später sei er von bewaffneten bzw. vermummten Männern, denen sich dieser Freund angeschlossen habe, beschimpft, bedroht und geschlagen worden. Kurz danach habe er einen Drohbrief erhalten, aus dem er geschlossen habe, dass der genannte Freund einer Miliz angehöre. Später habe ihm ein anderer Freund berichtet, dass Milizionäre nach ihm gesucht hätten. Sein Vater habe danach ihm und seinem Bruder zur Ausreise geraten. In der Beschwerde wurden keine maßgeblichen Angaben dazu gemacht. 2.3.
  15. Im Hinblick auf die Frage der Glaubhaftigkeit der vom BF behaupteten Bedrohungsszenarien fiel zunächst auf, dass er zwar in seiner Erstbefragung in allgemeiner Form auf eine von bewaffneten Milizen ausgehende und insbesondere für Sunniten bestehende Gefahr verwies, er jedoch mit keinem Wort auf das erst in der späteren Einvernahme behauptete Geschehen Bezug nahm, das eine konkrete, ihn persönlich betreffende Verfolgung durch Milizionäre beinhaltete. Selbst unter der Maßgabe dessen, dass die Angaben in der Erstbefragung zu den Antragsgründen nur auf die wesentlichen Eckpunkte derselben beschränkt sein sollen, ist aber der allgemeinen Lebenserfahrung nach davon auszugehen, dass ein Asylwerber nach der Einreise auf Befragen dazu gerade jene Ereignisse zumindest ansatzweise erwähnt, die ihn selbst konkret betroffen haben, anstatt sich bloß auf vage allgemeine und unsubstantiierte Aussagen zu beschränken. Schon dies belastete die Darstellung des BF die von ihm in der Einvernahme behaupteten Ereignisse betreffend mit Zweifeln an deren Glaubhaftigkeit. 2.3.
  16. Darüber hinaus stellte sich dieses für das Gericht aus folgenden Gründen auch nicht als plausibel dar. Soweit er auch auf Befragen in der mündlichen Verhandlung auf das Anliegen eines Freundes, ihm eine Arbeitsstelle im Ministerium zu verschaffen, verwies, stellte sich dieses Anliegen per se als denkmöglich dar. Dass er angesichts dessen, dass er vergeblich versucht habe seinem Freund zu helfen, indem er seinen Vorgesetzten sowie einen Freund seines Vaters, der ihm selbst zu dieser Stelle verholfen habe, darauf angesprochen habe, in weiterer Folge aber von unbekannten, der Darstellung des BF folgend offenbar schiitischen Milizionären bedroht und misshandelt worden sei, war als nicht plausibel zu bewerten, folgte aus der Darstellung des BF ja gerade, dass er selbst sowohl anläßlich seiner eigenen Arbeitsaufnahme als auch im Zusammenhang mit dem Ansinnen des Freundes jeweils auf die Unterstützung Dritter angewiesen und offenbar gar nicht in der Lage war einem Freund tatsächlich selbst einen solchen Vorteil zu verschaffen. Demgegenüber war der Schilderung aber nicht zu entnehmen, dass sein Vater oder dessen Freund, der dem BF seinerzeit geholfen habe, vom arbeitssuchenden Freund des BF kontaktiert bzw. um Unterstützung gebeten worden wären, was der Darstellung des BF folgend zielführender und naheliegender gewesen wäre. Darüber hinaus waren gerade jene maßgeblichen Personen, die vom BF angesprochen worden seien, trotz ihrer abweisenden Haltung dem Anliegen des Freundes des BF gegenüber offenkundig auch keinen Repressalien von Milizionären ausgesetzt, was ebenso naheliegend gewesen wäre. Gerade sein Vater war seiner Aussage nach noch bis 2018 bei diesem Arbeitgeber beschäftigt gewesen, ohne dass es zu solchen Vorfällen gekommen wäre. Im Übrigen stellte es sich als nicht nachvollziehbar dar, dass ein Freund des BF diesen gerade angesichts dieser Freundschaft und der, wenn auch erfolglos gebliebenen, doch mehrfachen Bemühungen um Unterstützung bei der Arbeitssuche daraufhin einer Verfolgung durch Milizionäre aussetzt. Der Einwand des BF auf Vorhalt dieser Erwägungen des Gerichts in der mündlichen Verhandlung sowie des Hinweises, dass sich der Freund bei der Arbeitssuche doch auf die Unterstützung der einflussreichen Milizen selbst stützen hätte können, nämlich dass im genannten Ministerium ausschließlich Sunniten beschäftigt gewesen seien, weshalb die schiitischen Milizen keinen Einfluss gehabt hätten, überzeugte nicht, weil sich damit nicht erklärte, dass nur er den Repressalien der Miliz ausgesetzt gewesen sei. 2.3.
  17. Zuletzt zeigte noch der Inhalt des vom BF vorgelegten und in der Verhandlung übersetzten Kündigungsschreibens seines Arbeitsgebers, dass sowohl der BF als auch sein Bruder ihre Beschäftigungen im genannten Ministerium auf gewöhnliche Weise durch Auflösung ihrer Arbeitsverträge und ausgehend davon offenkundig nicht wegen einer angeblichen Bedrohung des BF durch Milizionäre aufgegeben haben. Nachdem der BF ebenso wie sein Bruder ihre Stellen mit 13.09.2015 gekündigt hatten, was sich aus der Übereinstimmung zwischen dem genannten behördlichen Schreiben und der Darstellung des BF in der Erstbefragung, dass er im September 2015 den Entschluss zur Ausreise gefasst habe, ergab, erwies sich auch die Datierung dieses Schreibens mit 18.10.2015 als nachvollziehbar. Im Übrigen wäre auch nicht erklärlich, weshalb sich der Bruder des BF ebenso zur Beendigung der Beschäftigung und Ausreise genötigt gesehen hätte, zumal er ja in keiner Weise in die vom BF behaupteten Ereignisse involviert gewesen wäre. Dass jedoch beide zeitgleich per Kündigung aus der Anstellung ausschieden und danach auch ausreisten, wies für das Gericht in eindeutiger Weise auf eine geplante und nicht durch eine Bedrohung erzwungene gemeinsame Ausreise hin. 2.3.
  18. Dem vom BF vorgelegten Drohbrief einer Miliz kam kein maßgeblicher Beweiswert für das Vorbringen zu, weil er zum einen keine verifizierbare Urkunde darstellte und zum anderen bereits vom 15.08.2015 datierte, während der Aussage des BF in der Einvernahme vor dem BFA folgend der gesamte Zeitraum von der Bedrohung durch Milizionäre bis zur Ausreise nicht mehr als ca. zwei Wochen umfasste. 2.3.
  19. Insgesamt betrachtet fehlte sohin dem Vorbringen des BF zu den von ihm geäußerten Fluchtgründen bzw. Rückkehrbefürchtungen eine substantiierte Tatsachengrundlage. Eine individuelle Verfolgung vor der Ausreise oder die Gefahr einer solchen bei einer Rückkehr konnte er damit nicht glaubhaft darlegen. 2.
  20. Die Annahme, dass der BF bei einer Rückkehr auch insoweit keiner maßgeblichen Gefährdung ausgesetzt wäre, als er etwa in wirtschaftlicher Hinsicht in eine existenzbedrohende Notlage geraten würde, stützt sich darauf, dass es sich bei ihm um einen arbeitsfähigen Mann mit guter Schulbildung sowie beruflicher Erfahrung als Elektrotechniker handelt. Dass er in seiner Heimat bei einer Rückkehr eine neue Lebensgrundlage findet, war im Lichte dessen als maßgeblich wahrscheinlich anzusehen. 2.
  21. Die vom BVwG getroffenen Feststellungen zur allgemeinen Lage im Irak stützen sich auf den Bericht von EASO zur Sicherheitslage im Irak vom Oktober 2020, die Länderinformationen zur Frage der innerstaatlichen Niederlassungsmöglichkeit von UNHCR vom Jänner 2021 und die Informationen der WHO zur aktuellen Covid-19 Lage im Irak. Die Länderfeststellungen stellen sich in den für die gg. Entscheidung wesentlichen Aspekten als ausreichend und tragfähig dar. Die allgemeine Sicherheitslage im Irak war im Lichte dessen nicht dergestalt einzuschätzen, dass schon mit der bloßen Anwesenheit für jeden Zurückkehrenden das reale Risiko verbunden wäre, Opfer eines Terroranschlags oder sonstiger gewaltsamer Auseinandersetzungen zu werden. Daraus ergab sich außerdem, dass im Herkunftsstaat des BF aktuell kein landesweiter bewaffneter Konflikt ausgetragen wird, der eine gravierende Gefährdung indizieren würde. In der Beschwerde fand sich kein entgegenstehendes substantielles Vorbringen. Auch in der mündlichen Verhandlung wurde den herangezogenen Länderinformationen, trotz eingeräumter Möglichkeit hierzu, nicht entgegengetreten.
  22. Rechtliche Beurteilung: Mit Art. 129 B-VG idF BGBl. I 51/2012 wurde ein als Bundesverwaltungsgericht (BVwG) zu bezeichnendes Verwaltungsgericht des Bundes eingerichtet.Mit Artikel 129, B-VG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 51 aus 2012, wurde ein als Bundesverwaltungsgericht (BVwG) zu bezeichnendes Verwaltungsgericht des Bundes eingerichtet.

Art. 130Abs. 1 Z. 1 B-VG erkennt das BVw

G über Beschwerden gegen einen Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennt das BVw

G über Beschwerden gegen einen Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Art. 131Abs. 2 B-VG erkennt das BVw

G über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 in Rechtssachen in den Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.

Artikel 131, Absatz 2, B-VG erkennt das BVw

G über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, in Rechtssachen in den Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.

Art. 132Abs.

1 Z. 1 B-VG kann gegen einen Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde erheben, wer durch den Bescheid in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet.

Artikel 132

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG kann gegen einen Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde erheben, wer durch den Bescheid in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet.

Art. 135Abs. 1 B-VG i

Vm § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG) idF BGBl I 10/2013 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Artikel 135, Absatz eins, B-VG in Verbindung mit Paragraph 6, des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVw

GG) in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 10 aus 2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG), BGBl. I 33/2013 idF BGBl I 122/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.).

§ 58Abs 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 122 aus 2013,, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 27Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.

Paragraph 27, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen.

§ 28Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

§ 28Abs. 2 Vw

GVG hat über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 Z1 B-VG das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden,

  1. wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
  2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Z1 B-VG das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden,

  1. wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
  2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Mit Datum 1.1.2006 ist das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl in Kraft getreten (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100/2005, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018.Mit Datum 1.1.2006 ist das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl in Kraft getreten (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 56 aus 2018,. Mit dem BFA-Einrichtungsgesetz (BFA-G) idF BGBl. I Nr. 68/2013, in Kraft getreten mit 1.1.2014, wurde das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) als Rechtsnachfolger des vormaligen Bundesasylamtes eingerichtet.

§ 3Abs. 1 BFA-VG obliegt dem BFA u.a. die Vollziehung des BFA-VG und des Asyl

G 2005 idgF.Mit dem BFA-Einrichtungsgesetz (BFA-G) in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2013,,

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