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{'item': 'L529 2158791-1'}

Obsah (10)Art. 133§ 3§ 8§ 57§ 10§ 52§ 46§ 55§ 14§ 15

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum19.04.2021 GeschäftszahlL529 2158791-1 Spruch, L529 2158791-1/28E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den R

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: I.

  1. Der Beschwerdeführer (in weiterer Folge kurz als BF bezeichnet), ist Staatsangehöriger des Irak. Er stellte nach illegaler Einreise in Österreich am 17.11.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz. römisch eins.
  2. Der Beschwerdeführer (in weiterer Folge kurz als BF bezeichnet), ist Staatsangehöriger des Irak. Er stellte nach illegaler Einreise in Österreich am 17.11.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz. I.
  3. Anlässlich der Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 18.11.2015 gab der BF zum Fluchtgrund befragt an, dass er wegen einer Familienfehde sein Land verlassen habe. Sein Cousin sei für den Tod eines Mannes verantwortlich, sei aber geflüchtet, weshalb die Familie des Getöteten Rache an der Familie des BF geschworen hätte. Aus Geldmangel hätten nur er und sein Bruder (hg. Zl. L529 2158788-1) flüchten können. römisch eins.
  4. Anlässlich der Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 18.11.2015 gab der BF zum Fluchtgrund befragt an, dass er wegen einer Familienfehde sein Land verlassen habe. Sein Cousin sei für den Tod eines Mannes verantwortlich, sei aber geflüchtet, weshalb die Familie des Getöteten Rache an der Familie des BF geschworen hätte. Aus Geldmangel hätten nur er und sein Bruder (hg. Zl. L529 2158788-1) flüchten können. I.
  5. Am 03.05.2017 wurde der BF beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) niederschriftlich einvernommen. Der BF brachte dabei im Wesentlichen zusammengefasst vor, dass er durch Blutrache bedroht sei, weil sein Cousin XXXX für den Tod seines Freundes XXXX verantwortlich gemacht worden sei. In einer Stammessitzung sei beschlossen worden, dass der Vater des BF ein Blutgeld in Höhe von 2,5 Milliarden irakische Dinar zahlen solle, ansonsten würden seine vier Söhne getötet werden. Nach Ablauf der Frist habe man versucht, den BF zu entführen. Er sei am Weg zur Uni angehalten und mit einer Waffe bedroht worden. Daraufhin sei er mit seinem Bruder XXXX zunächst für 40 Tage untergetaucht und habe dann das Land verlassen. In der Zwischenzeit hätten auch die beiden anderen Brüder den Irak verlassen. römisch eins.
  6. Am 03.05.2017 wurde der BF beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) niederschriftlich einvernommen. Der BF brachte dabei im Wesentlichen zusammengefasst vor, dass er durch Blutrache bedroht sei, weil sein Cousin römisch 40 für den Tod seines Freundes römisch 40 verantwortlich gemacht worden sei. In einer Stammessitzung sei beschlossen worden, dass der Vater des BF ein Blutgeld in Höhe von 2,5 Milliarden irakische Dinar zahlen solle, ansonsten würden seine vier Söhne getötet werden. Nach Ablauf der Frist habe man versucht, den BF zu entführen. Er sei am Weg zur Uni angehalten und mit einer Waffe bedroht worden. Daraufhin sei er mit seinem Bruder römisch 40 zunächst für 40 Tage untergetaucht und habe dann das Land verlassen. In der Zwischenzeit hätten auch die beiden anderen Brüder den Irak verlassen. I.
  7. Der Antrag auf internationalen Schutz wurde mit im Spruch genannten Bescheid des BFA

§ 3Abs. 1 i

Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen (Spruchpunkt I.).

§ 8Abs. 1 i

Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG wurde der Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Irak abgewiesen (Spruchpunkt II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

§ 57Asyl

G wurde nicht erteilt.

§ 10Abs. 1 Z 3 Asyl

G iVm § 9 BFA-VG wurde gegen den BF

§ 52Abs.

2 Z 2 FPG eine Rückkehrentscheidung erlassen und

§ 52Abs.

9 FPG festgestellt, dass dessen Abschiebung in den Irak

§ 46

FPG zulässig sei (Spruchpunkt III.).

§ 55Abs.

1 bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise 2 Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt IV.).römisch eins.4. Der Antrag auf internationalen Schutz wurde mit im Spruch genannten Bescheid des BFA

Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.).

Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG wurde der Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Irak abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

Paragraph 57, AsylG wurde nicht erteilt.

Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen den BF

Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG eine Rückkehrentscheidung erlassen und

Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass dessen Abschiebung in den Irak

Paragraph 46, FPG zulässig sei (Spruchpunkt römisch drei.).

Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise 2 Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt römisch vier.). Das BFA stellte fest, dass die Verfolgung des BF durch Privatpersonen nicht glaubhaft sei und eine Gefährdung oder Verfolgung des BF im Herkunftsstaat nicht festzustellen war. I.

  1. Gegen diesen Bescheid wurde innerhalb offener Frist Beschwerde erhoben und dieser in vollem Umfang wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit infolge unrichtiger rechtlicher Beurteilung sowie der Verletzung von Verfahrensvorschriften angefochten.römisch eins.
  2. Gegen diesen Bescheid wurde innerhalb offener Frist Beschwerde erhoben und dieser in vollem Umfang wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit infolge unrichtiger rechtlicher Beurteilung sowie der Verletzung von Verfahrensvorschriften angefochten. I.
  3. Der Verwaltungsakt langte am 24.05.2017 beim Bundesverwaltungsgericht (BVwG) ein und wurde vorerst der Gerichtsabteilung L516 zugeteilt.römisch eins.
  4. Der Verwaltungsakt langte am 24.05.2017 beim Bundesverwaltungsgericht (BVwG) ein und wurde vorerst der Gerichtsabteilung L516 zugeteilt. I.
  5. Dem Bundesverwaltungsgericht wurden am 10.10.2017, 09.11.2017, 13.12.2017, 12.02.2018, 13.12.2018, 21.12.201, 27.05.2019 und 12.07.2019 Nachweise zur Integration des BF übermittelt, am 12.09.2018 Deutschkurs-Bestätigungen sowie das ÖSD-Zertifikat A1 vom 24.07.2018.römisch eins.
  6. Dem Bundesverwaltungsgericht wurden am 10.10.2017, 09.11.2017, 13.12.2017, 12.02.2018, 13.12.2018, 21.12.201, 27.05.2019 und 12.07.2019 Nachweise zur Integration des BF übermittelt, am 12.09.2018 Deutschkurs-Bestätigungen sowie das ÖSD-Zertifikat A1 vom 24.07.
  7. I.
  8. Auf Grund der Verfügung des Geschäftsverteilungsausschusses vom 16.10.2018 wurde die gegenständliche Rechtssache der Gerichtsabteilung L516 abgenommen und mit 24.10.2018 der Gerichtsabteilung L528 neu zugewiesen. Mit Verfügung des Geschäftsverteilungsausschusses vom 21.01.2019 wurde die Rechtssache wegen Ausscheidens des Leiters der Gerichtabteilung L528 der vormals zuständigen Gerichtsabteilung abgenommen und mit 06.03.2019 der Gerichtsabteilung L529 neu zugeteilt.römisch eins.
  9. Auf Grund der Verfügung des Geschäftsverteilungsausschusses vom 16.10.2018 wurde die gegenständliche Rechtssache der Gerichtsabteilung L516 abgenommen und mit 24.10.2018 der Gerichtsabteilung L528 neu zugewiesen. Mit Verfügung des Geschäftsverteilungsausschusses vom 21.01.2019 wurde die Rechtssache wegen Ausscheidens des Leiters der Gerichtabteilung L528 der vormals zuständigen Gerichtsabteilung abgenommen und mit 06.03.2019 der Gerichtsabteilung L529 neu zugeteilt. I.
  10. Für den 25.03.2021 lud das erkennende Gericht die Verfahrensparteien zu einer mündlichen Verhandlung. Mit der Ladung wurden dem BF länderkundliche Informationen zum Irak übermittelt und die Möglichkeit zur Stellungnahme dazu eingeräumt. römisch eins.
  11. Für den 25.03.2021 lud das erkennende Gericht die Verfahrensparteien zu einer mündlichen Verhandlung. Mit der Ladung wurden dem BF länderkundliche Informationen zum Irak übermittelt und die Möglichkeit zur Stellungnahme dazu eingeräumt. I.
  12. Am 11.03.2021 langte beim BVwG die Vollmachtserteilung an die BBU GmbH ein.römisch eins.
  13. Am 11.03.2021 langte beim BVwG die Vollmachtserteilung an die BBU GmbH ein. I.
  14. Am 19.03.2021 langte beim BVwG die Vollmachtserteilung an RA Dr. Helmut BLUM samt Stellungnahme zum Länderbericht ein. Der Stellungnahme waren ein Zeugnis über die Ergänzungsprüfung aus Deutsch vom 29.01.2021 sowie Studienbestätigungen angeschlossen. Gleichzeitig wurde die Einvernahme von Zeugen zum Nachweis der gelungenen Integration des BF beantragt. römisch eins.
  15. Am 19.03.2021 langte beim BVwG die Vollmachtserteilung an RA Dr. Helmut BLUM samt Stellungnahme zum Länderbericht ein. Der Stellungnahme waren ein Zeugnis über die Ergänzungsprüfung aus Deutsch vom 29.01.2021 sowie Studienbestätigungen angeschlossen. Gleichzeitig wurde die Einvernahme von Zeugen zum Nachweis der gelungenen Integration des BF beantragt. I.
  16. Mit Schreiben vom 18.03.2021 verständigte die BBU GmbH das BVwG von der Zurücklegung der Vollmacht. römisch eins.
  17. Mit Schreiben vom 18.03.2021 verständigte die BBU GmbH das BVwG von der Zurücklegung der Vollmacht. I.
  18. Am 25.03.2021 wurde von 08.30 bis 16.50 Uhr eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt, bei der der BF Gelegenheit hatte, zum Fluchtvorbringen, zu seiner Integration und seiner Rückkehrsituation Stellung zu nehmen.römisch eins.
  19. Am 25.03.2021 wurde von 08.30 bis 16.50 Uhr eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt, bei der der BF Gelegenheit hatte, zum Fluchtvorbringen, zu seiner Integration und seiner Rückkehrsituation Stellung zu nehmen. I.
  20. Hinsichtlich des detaillierten Verfahrensherganges wird auf den Akteninhalt verwiesen.römisch eins.
  21. Hinsichtlich des detaillierten Verfahrensherganges wird auf den Akteninhalt verwiesen. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: II.
  22. Feststellungen (Sachverhalt):römisch zwei.
  23. Feststellungen (Sachverhalt): II.1.
  24. Zur Person des BF:römisch zwei.1.
  25. Zur Person des BF: Der BF ist Staatsangehöriger des Irak, führt den im Spruch genannten Namen, gehört der Volksgruppe der Araber und der schiitischen Religionsgemeinschaft an. Seine Identität steht fest. Der BF reiste gemeinsam mit seinem Bruder XXXX , hg. Zl. L529 2158788-1, illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 17.11.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz. Der BF reiste gemeinsam mit seinem Bruder römisch 40 , hg. Zl. L529 2158788-1, illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 17.11.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz. Der BF stammt aus der Stadt XXXX . Er hat im Irak 10 Jahre die Grundschule besucht, maturiert und anschließend drei Jahre studiert, das Studium jedoch nicht abgeschlossen. Er war in seinem Heimatland nicht erwerbstätig. Der BF hat bis zu seiner Ausreise gemeinsam mit den Geschwistern im Elternhaus gelebt. Der BF stammt aus der Stadt römisch 40 . Er hat im Irak 10 Jahre die Grundschule besucht, maturiert und anschließend drei Jahre studiert, das Studium jedoch nicht abgeschlossen. Er war in seinem Heimatland nicht erwerbstätig. Der BF hat bis zu seiner Ausreise gemeinsam mit den Geschwistern im Elternhaus gelebt. Familienangehörige des BF (Eltern, Schwester, Onkeln, Tanten, Cousinen) sind im Herkunftsland aufhältig und der BF steht mit der Schwester und den Eltern in Kontakt. Der BF ist gesund und arbeitsfähig. In Österreich hat der BF mit Ausnahme seines mit ihm mitgereisten Bruders keine Verwandten oder sonstige nahe Bezugspersonen. Der BF verfügt über Deutschkenntnisse auf dem Niveau C
  26. Er ist seit dem Sommersemester 2021 als Student an der Universität XXXX registriert.Der BF verfügt über Deutschkenntnisse auf dem Niveau C
  27. Er ist seit dem Sommersemester 2021 als Student an der Universität römisch 40 registriert. Der BF bezieht seit seinem Aufenthalt in Österreich Leistungen aus der staatlichen Grundversorgung. Er ist ehrenamtlich tätig, verfügt über Unterstützungsschreiben und über eine Einstellungszusage für eine geringfügige Erwerbstätigkeit. Der BF ist strafrechtlich unbescholten. II.1.
  28. Zu den angegebenen Gründen für das Verlassen des Herkunftsstaates:römisch zwei.1.
  29. Zu den angegebenen Gründen für das Verlassen des Herkunftsstaates: Es konnte nicht festgestellt werden, dass der BF in seinem Heimatland einer aktuellen sowie unmittelbaren persönlichen und konkreten Verfolgung, Bedrohung oder sonstigen Gefährdung aus Gründen der Rasse, der Religion, der Nationalität, der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung iSd GFK ausgesetzt war oder im Falle seiner Rückkehr dorthin mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eine solche zu erwarten hätte. Es konnte zudem, unter Berücksichtigung aller bekannten Umstände, nicht festgestellt werden, dass eine Zurückweisung, Zurück- oder Abschiebung des BF in den Irak eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder 13 zur Konvention bedeuten würde oder für den BF als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.Es konnte zudem, unter Berücksichtigung aller bekannten Umstände, nicht festgestellt werden, dass eine Zurückweisung, Zurück- oder Abschiebung des BF in den Irak eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder 13 zur Konvention bedeuten würde oder für den BF als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Es wird festgestellt, dass dem BF im Rückkehrfall keine lebens- bzw. existenzbedrohende Notlage droht. Dem BF ist eine Rückkehr in seine Herkunftsregion zum Entscheidungszeitpunkt zumutbar. II.1.
  30. Zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage im Herkunftsstaat:römisch zwei.1.
  31. Zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage im Herkunftsstaat: II.1.3.
  32. Zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage im Irak wurde dem BF das Länderinformationsblatt der Staatendokumentation (Gesamtaktualisierung am 17.03.2020) übermittelt. römisch zwei.1.3.
  33. Zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage im Irak wurde dem BF das Länderinformationsblatt der Staatendokumentation (Gesamtaktualisierung am 17.03.2020) übermittelt. Es wird konkret auf die insoweit relevanten Abschnitte hingewiesen: Sicherheitslage Im Dezember 2017 erklärte die irakische Regierung den militärischen, territorialen Sieg über den Islamischen Staat (IS) (Reuters 9.12.2017; vgl. AI 26.2.2019). Die Sicherheitslage hat sich seitdem verbessert (FH 4.3.2020). Ende 2018 befanden sich die irakischen Sicherheitskräfte (ISF) in der nominellen Kontrolle über alle vom IS befreiten Gebiete (USDOS 1.11.2019).Im Dezember 2017 erklärte die irakische Regierung den militärischen, territorialen Sieg über den Islamischen Staat (IS) (Reuters 9.12.2017; vergleiche AI 26.2.2019). Die Sicherheitslage hat sich seitdem verbessert (FH 4.3.2020). Ende 2018 befanden sich die irakischen Sicherheitskräfte (ISF) in der nominellen Kontrolle über alle vom IS befreiten Gebiete (USDOS 1.11.2019). Derzeit ist es staatlichen Stellen nicht möglich, das Gewaltmonopol des Staates sicherzustellen. Insbesondere schiitische Milizen, aber auch sunnitische Stammesmilizen handeln eigenmächtig. Die im Kampf gegen den IS mobilisierten, zum Teil vom Iran unterstützten Milizen sind nur eingeschränkt durch die Regierung kontrollierbar und stellen eine potenziell erhebliche Bedrohung für die Bevölkerung dar. Durch die teilweise Einbindung der Milizen in staatliche Strukturen (zumindest formaler Oberbefehl des Ministerpräsidenten, Besoldung aus dem Staatshaushalt) verschwimmt die Unterscheidung zwischen staatlichen und nicht-staatlichen Akteuren (AA 12.1.2019). In der Wirtschaftsmetropole Basra im Süden des Landes können sich die staatlichen Ordnungskräfte häufig nicht gegen mächtige Stammesmilizen mit Verbindungen zur Organisierten Kriminalität durchsetzen. Auch in anderen Landesteilen ist eine Vielzahl von Gewalttaten mit rein kriminellem Hintergrund zu beobachten (AA 12.1.2019). Insbesondere in Bagdad kommt es zu Entführungen durch kriminelle Gruppen, die Lösegeld für die Freilassung ihrer Opfer fordern (FIS 6.2.2018). Die Zahl der Entführungen gegen Lösegeld zugunsten extremistischer Gruppen wie dem IS oder krimineller Banden ist zwischenzeitlich zurückgegangen (Diyaruna 5.2.2019), aber UNAMI berichtet, dass seit Beginn der Massenproteste vom 1.10.2019 fast täglich Demonstranten in Bagdad und im gesamten Süden des Irak verschwunden sind. Die Entführer werden als „Milizionäre“, „bewaffnete Organisationen“ und „Kriminelle“ bezeichnet (New Arab 12.12.2019). Die zunehmenden Spannungen zwischen dem Iran und den USA stellen einen zusätzlichen, die innere Stabilität des Irak gefährdenden Einfluss dar (ACLED 2.10.2019a). Nach einem Angriff auf eine Basis der Volksmobilisierungskräfte (PMF) in Anbar, am
  34. August (Al Jazeera 25.8.2019), erhob der irakische Premierminister Mahdi Ende September erstmals offiziell Anschuldigungen gegen Israel, für eine Reihe von Angriffen auf PMF-Basen seit Juli 2019 verantwortlich zu sein (ACLED 2.10.2019b; vgl. Reuters 30.9.2019). Raketeneinschläge in der Grünen Zone in Bagdad, nahe der US-amerikanischen Botschaft am
  35. September 2019, werden andererseits pro-iranischen Milizen zugeschrieben, und im Zusammenhang mit den Spannungen zwischen den USA und dem Iran gesehen (ACLED 2.10.2019b; vgl. Al Jazeera 24.9.2019; Joel Wing 16.10.2019).Die zunehmenden Spannungen zwischen dem Iran und den USA stellen einen zusätzlichen, die innere Stabilität des Irak gefährdenden Einfluss dar (ACLED 2.10.2019a). Nach einem Angriff auf eine Basis der Volksmobilisierungskräfte (PMF) in Anbar, am
  36. August (Al Jazeera 25.8.2019), erhob der irakische Premierminister Mahdi Ende September erstmals offiziell Anschuldigungen gegen Israel, für eine Reihe von Angriffen auf PMF-Basen seit Juli 2019 verantwortlich zu sein (ACLED 2.10.2019b; vergleiche Reuters 30.9.2019). Raketeneinschläge in der Grünen Zone in Bagdad, nahe der US-amerikanischen Botschaft am
  37. September 2019, werden andererseits pro-iranischen Milizen zugeschrieben, und im Zusammenhang mit den Spannungen zwischen den USA und dem Iran gesehen (ACLED 2.10.2019b; vergleiche Al Jazeera 24.9.2019; Joel Wing 16.10.2019). Als Reaktion auf die Ermordung des stellvertretenden Leiters der PMF-Kommission, Abu Mahdi Al-Muhandis, sowie des Kommandeurs der Quds-Einheiten des Korps der Islamischen Revolutionsgarden des Iran, Generalmajor Qassem Soleimani, durch einen Drohnenangriff der USA am 3.1.2020 (Al Monitor 23.2.2020; vgl. MEMO 21.2.2020; Joel Wing 15.1.2020) wurden mehrere US-Stützpunkte durch den Iran und PMF-Milizen mit Raketen und Mörsern beschossen (Joel Wing 15.1.2020).Als Reaktion auf die Ermordung des stellvertretenden Leiters der PMF-Kommission, Abu Mahdi Al-Muhandis, sowie des Kommandeurs der Quds-Einheiten des Korps der Islamischen Revolutionsgarden des Iran, Generalmajor Qassem Soleimani, durch einen Drohnenangriff der USA am 3.1.2020 (Al Monitor 23.2.2020; vergleiche MEMO 21.2.2020; Joel Wing 15.1.2020) wurden mehrere US-Stützpunkte durch den Iran und PMF-Milizen mit Raketen und Mörsern beschossen (Joel Wing 15.1.2020). Islamischer Staat (IS) Seit der Verkündigung des territorialen Sieges des Irak über den Islamischen Staat (IS) durch den damaligen Premierminister al-Abadi im Dezember 2017 (USCIRF 4.2019; vgl Reuters 9.12.2017) hat sich der IS in eine Aufstandsbewegung gewandelt (Military Times 7.7.2019) und kehrte zu Untergrund-Taktiken zurück (USDOS 1.11.2019; vgl. BBC 23.12.2019; FH 4.3.2020). Zahlreiche Berichte erwähnen Umstrukturierungsbestrebungen des IS sowie eine Mobilisierung von Schläferzellen (Portal 9.10.2019) und einen neuerlichen Machtzuwachs im Norden des Landes (PGN 11.1.2020).Seit der Verkündigung des territorialen Sieges des Irak über den Islamischen Staat (IS) durch den damaligen Premierminister al-Abadi im Dezember 2017 (USCIRF 4.2019; vergleiche Reuters 9.12.2017) hat sich der IS in eine Aufstandsbewegung gewandelt (Military Times 7.7.2019) und kehrte zu Untergrund-Taktiken zurück (USDOS 1.11.2019; vergleiche BBC 23.12.2019; FH 4.3.2020). Zahlreiche Berichte erwähnen Umstrukturierungsbestrebungen des IS sowie eine Mobilisierung von Schläferzellen (Portal 9.10.2019) und einen neuerlichen Machtzuwachs im Norden des Landes (PGN 11.1.2020). Der IS unterhält ein Netz von Zellen, die sich auf die Gouvernements Ninewa, Salah ad-Din, Kirkuk und Diyala konzentrieren, während seine Taktik IED-Angriffe auf Sicherheitspersonal, Brandstiftung auf landwirtschaftlichen Flächen und Erpressung von Einheimischen umfasst (Garda 3.3.2020). Der IS führt in vielen Landesteilen weiterhin kleinere bewaffnete Operationen, Attentate und Angriffe mit improvisierten Sprengkörpern (IED) durch (USCIRF 4.2019). Er stellt trotz seines Gebietsverlustes weiterhin eine Bedrohung für Sicherheitskräfte und Zivilisten, einschließlich Kinder, dar (UN General Assembly 30.7.2019). Er ist nach wie vor der Hauptverantwortliche für Übergriffe und Gräueltaten im Irak, insbesondere in den Gouvernements Anbar, Bagdad, Diyala, Kirkuk, Ninewa und Salah ad-Din (USDOS 11.3.2020; vgl. UN General Assembly 30.7.2019). Im Jahr 2019 war der IS insbesondere in abgelegenem, schwer zugänglichem Gelände aktiv, hauptsächlich in den Wüsten der Gouvernements Anbar und Ninewa sowie in den Hamrin-Bergen, die sich über die Gouvernements Kirkuk, Salah ad-Din und Diyala erstrecken (ACLED 2.10.2019a). Er ist nach wie vor dabei sich zu reorganisieren und versucht seine Kader und Führung zu erhalten (Joel Wing 16.10.2019).Der IS unterhält ein Netz von Zellen, die sich auf die Gouvernements Ninewa, Salah ad-Din, Kirkuk und Diyala konzentrieren, während seine Taktik IED-Angriffe auf Sicherheitspersonal, Brandstiftung auf landwirtschaftlichen Flächen und Erpressung von Einheimischen umfasst (Garda 3.3.2020). Der IS führt in vielen Landesteilen weiterhin kleinere bewaffnete Operationen, Attentate und Angriffe mit improvisierten Sprengkörpern (IED) durch (USCIRF 4.2019). Er stellt trotz seines Gebietsverlustes weiterhin eine Bedrohung für Sicherheitskräfte und Zivilisten, einschließlich Kinder, dar (UN General Assembly 30.7.2019). Er ist nach wie vor der Hauptverantwortliche für Übergriffe und Gräueltaten im Irak, insbesondere in den Gouvernements Anbar, Bagdad, Diyala, Kirkuk, Ninewa und Salah ad-Din (USDOS 11.3.2020; vergleiche UN General Assembly 30.7.2019). Im Jahr 2019 war der IS insbesondere in abgelegenem, schwer zugänglichem Gelände aktiv, hauptsächlich in den Wüsten der Gouvernements Anbar und Ninewa sowie in den Hamrin-Bergen, die sich über die Gouvernements Kirkuk, Salah ad-Din und Diyala erstrecken (ACLED 2.10.2019a). Er ist nach wie vor dabei sich zu reorganisieren und versucht seine Kader und Führung zu erhalten (Joel Wing 16.10.2019). Der IS setzt weiterhin auf Gewaltakte gegen Regierungziele sowie regierungstreue zivile Ziele, wie Polizisten, Stammesführer, Politiker, Dorfvorsteher und Regierungsmitarbeiter (ACLED 2.10.2019a; vgl. USDOS 1.11.2019), dies unter Einsatz von improvisierten Sprengkörpern (IEDs) und Schusswaffen sowie mittels gezielten Morden (USDOS 1.11.2019), sowie Brandstiftung. Die Übergriffe sollen Spannungen zwischen arabischen und kurdischen Gemeinschaften entfachen, die Wiederaufbaubemühungen der Regierung untergraben und soziale Spannungen verschärfen (ACLED 2.10.2019a).Der IS setzt weiterhin auf Gewaltakte gegen Regierungziele sowie regierungstreue zivile Ziele, wie Polizisten, Stammesführer, Politiker, Dorfvorsteher und Regierungsmitarbeiter (ACLED 2.10.2019a; vergleiche USDOS 1.11.2019), dies unter Einsatz von improvisierten Sprengkörpern (IEDs) und Schusswaffen sowie mittels gezielten Morden (USDOS 1.11.2019), sowie Brandstiftung. Die Übergriffe sollen Spannungen zwischen arabischen und kurdischen Gemeinschaften entfachen, die Wiederaufbaubemühungen der Regierung untergraben und soziale Spannungen verschärfen (ACLED 2.10.2019a). Insbesondere in den beiden Gouvernements Diyala und Kirkuk scheint der IS im Vergleich zum Rest des Landes mit relativ hohem Tempo sein Fundament wieder aufzubauen, wobei er die lokale Verwaltung und die Sicherheitskräfte durch eine hohe Abfolge von Angriffen herausfordert (Joel Wing 16.10.2019). Der IS ist fast vollständig in ländliche und gebirgige Regionen zurückgedrängt, in denen es wenig Regierungspräsenz gibt, und wo er de facto die Kontrolle über einige Gebiete insbesondere im Süden von Kirkuk und im zentralen und nordöstlichen Diyala aufgebaut hat (Joel Wing 3.2.2020). Im Mai 2019 hat der IS im gesamten Mittelirak landwirtschaftliche Anbauflächen in Brand gesetzt, mit dem Zweck die Bauernschaft einzuschüchtern und Steuern einzuheben, bzw. um die Bauern zu vertreiben und ihre Dörfer als Stützpunkte nutzen zu können. Das geschah bei insgesamt 33 Bauernhöfen - einer in Bagdad, neun in Diyala, 13 in Kirkuk und je fünf in Ninewa und Salah ad-Din - wobei es gleichzeitig auch Brände wegen der heißen Jahreszeit und infolge lokaler Streitigkeiten gab (Joel Wing 5.6.2019; vgl. ACLED 18.6.2019). Am 23.5.2019 bekannte sich der Islamische Staat (IS) in seiner Zeitung Al-Nabla zu den Brandstiftungen. Kurdische Medien berichteten zudem von Brandstiftung in Daquq, Khanaqin und Makhmour (BAMF 27.5.2019; vgl. ACLED 18.6.2019). Im Jänner 2020 hat der IS eine Büffelherde in Baquba im Distrikt Khanaqin in Diyala abgeschlachtet, um eine Stadt einzuschüchtern (Joel Wing 3.2.2020; vgl. NINA 17.1.2020).Im Mai 2019 hat der IS im gesamten Mittelirak landwirtschaftliche Anbauflächen in Brand gesetzt, mit dem Zweck die Bauernschaft einzuschüchtern und Steuern einzuheben, bzw. um die Bauern zu vertreiben und ihre Dörfer als Stützpunkte nutzen zu können. Das geschah bei insgesamt 33 Bauernhöfen - einer in Bagdad, neun in Diyala, 13 in Kirkuk und je fünf in Ninewa und Salah ad-Din - wobei es gleichzeitig auch Brände wegen der heißen Jahreszeit und infolge lokaler Streitigkeiten gab (Joel Wing 5.6.2019; vergleiche ACLED 18.6.2019). Am 23.5.2019 bekannte sich der Islamische Staat (IS) in seiner Zeitung Al-Nabla zu den Brandstiftungen. Kurdische Medien berichteten zudem von Brandstiftung in Daquq, Khanaqin und Makhmour (BAMF 27.5.2019; vergleiche ACLED 18.6.2019). Im Jänner 2020 hat der IS eine Büffelherde in Baquba im Distrikt Khanaqin in Diyala abgeschlachtet, um eine Stadt einzuschüchtern (Joel Wing 3.2.2020; vergleiche NINA 17.1.2020). Mit Beginn der Massenproteste im Oktober 2019 stellte der IS seine Operation weitgehend ein, wie er es stets während Demonstrationen getan hat, trat aber mit dem Nachlassen der Proteste wieder in den Konflikt ein (Joel Wing 6.1.2020). Sicherheitsrelevante Vorfälle, Opferzahlen Vom Irak-Experten Joel Wing wurden im Lauf des Monats November 2019 für den Gesamtirak 55 sicherheitsrelevante Vorfälle mit 47 Toten und 98 Verletzten verzeichnet, wobei vier Vorfälle, Raketenbeschuss einer Militärbasis und der „Grünen Zone“ in Bagdad (Anm.: ein geschütztes Areal im Zentrum Bagdads, das irakische Regierungsgebäude und internationale Auslandvertretungen beherbergt), pro-iranischen Volksmobilisierungskräften (PMF) zugeschrieben werden (Joel Wing 2.12.2019). Im Dezember 2019 waren es 120 sicherheitsrelevante Vorfälle mit 134 Toten und 133 Verletzten, wobei sechs dieser Vorfälle pro-iranischen Gruppen zugeschrieben werden, die gegen US-Militärlager oder gegen die Grüne Zone gerichtet waren (Joel Wing 6.1.2020). Im Jänner 2020 wurden 91 sicherheitsrelevante Vorfälle mit 53 Toten und 139 Verletzten verzeichnet, wobei zwölf Vorfälle, Raketen- und Mörserbeschuss, pro-iranischen PMF, bzw. dem Iran zugeschrieben werden, während der Islamische Staat (IS) für die übrigen 79 verantwortlich gemacht wird (Joel Wing 3.2.2020). Im Febraur 2020 waren es 85 Vorfälle, von denen drei auf pro-iranische PMF zurückzuführen sind (Joel Wing 5.3.2020).Vom Irak-Experten Joel Wing wurden im Lauf des Monats November 2019 für den Gesamtirak 55 sicherheitsrelevante Vorfälle mit 47 Toten und 98 Verletzten verzeichnet, wobei vier Vorfälle, Raketenbeschuss einer Militärbasis und der „Grünen Zone“ in Bagdad Anmerkung, ein geschütztes Areal im Zentrum Bagdads, das irakische Regierungsgebäude und internationale Auslandvertretungen beherbergt), pro-iranischen Volksmobilisierungskräften (PMF) zugeschrieben werden (Joel Wing 2.12.2019). Im Dezember 2019 waren es 120 sicherheitsrelevante Vorfälle mit 134 Toten und 133 Verletzten, wobei sechs dieser Vorfälle pro-iranischen Gruppen zugeschrieben werden, die gegen US-Militärlager oder gegen die Grüne Zone gerichtet waren (Joel Wing 6.1.2020). Im Jänner 2020 wurden 91 sicherheitsrelevante Vorfälle mit 53 Toten und 139 Verletzten verzeichnet, wobei zwölf Vorfälle, Raketen- und Mörserbeschuss, pro-iranischen PMF, bzw. dem Iran zugeschrieben werden, während der Islamische Staat (IS) für die übrigen 79 verantwortlich gemacht wird (Joel Wing 3.2.2020). Im Febraur 2020 waren es 85 Vorfälle, von denen drei auf pro-iranische PMF zurückzuführen sind (Joel Wing 5.3.2020). Der Rückgang an Vorfällen mit IS-Bezug Ende 2019 wird mit den Anti-Regierungsprotesten in Zusammenhang gesehen, da der IS bereits in den vorangegangenen Jahren seine Angriffe während solcher Proteste reduziert hat. Schließlich verstärkte der IS seine Angriffe wieder (Joel Wing 3.2.2020). […] Die folgenden Grafiken von Iraq Body Count (IBC) stellen die von IBC im Irak dokumentierten zivilen Todesopfer dar. Seit Februar 2017 sind nur vorläufige Zahlen (in grau) verfügbar. Das erste Diagramm stellt die von IBC dokumentierten zivilen Todesopfer im Irak seit 2003 dar (pro Monat jeweils ein Balken). Die zweite Tabelle gibt die Zahlen selbst an. Laut Tabelle dokumentierte IBC im Oktober 2019 361 zivile Todesopfer im Irak, im November 274 und im Dezember 215, was jeweils einer Steigerung im Vergleich zum Vergleichszeitraum des Vorjahres entspricht. Im Jänner 2020 wurden 114 zivile Todesopfer verzeichnet, was diesen Trend im Vergleich zum Vorjahr wieder umdrehte (IBC 2.2020). Aus der Grafik ist ersichtlich, dass die Reduktion der Todesopfer seit Ende 2017 eklatant ist. Ebenso ist aus dieser Darstellung und den folgenden Fallzahlen ersichtlich, das im Jahr 2020 (gegenüber 2019) nochmals eine Reduktion um das 2,5-fache Platz griff. Im Jahr 2020 wurde demnach die Gesamtzahl der Todesopfer mit 902 angegeben, die Anzahl der Opfer bewegte sich ab März 2020 durchwegs im mittleren zweistelligen Bereich. Sicherheitslage Südirak Der gesamte südliche Teil des Irak, einschließlich des Gouvernements Babil, steht nominell unter der Kontrolle der irakischen Regierung. Vielerorts scheinen die Regierungsbehörden gegenüber lokalen Stämmen und Milizen noch immer in einer schwächeren Position zu sein. Die irakische Regierung war gezwungen, dem Kampf gegen den IS im Zentral- und Nordirak in den letzten Jahren Vorrang einzuräumen, bedeutende militärische und polizeiliche Ressourcen aus dem Süden abzuziehen und in diese Gegenden zu entsenden. Vor diesem Hintergrund sind Stammeskonflikte, eskalierende Gesetzlosigkeit und Kriminalität ein Problem der lokalen Sicherheitslage. Die Bemühungen der Regierung, die Kontrolle wieder zu übernehmen, scheinen noch nicht zum entscheidenden Erfolg geführt zu haben. Regierungsnahe Milizen sind in unterschiedlichem Maße präsent, aber der Großteil ihrer Kräfte wird im Norden eingesetzt. Terrorismus und Terrorismusbekämpfung spielen im Süden nach wie vor eine Rolle, insbesondere in Babil, aber im Allgemeinen in geringerem Maße als weiter im Norden. Noch immer gibt es vereinzelte Terroranschläge (Landinfo 31.5.2018). Das Gouvernement Babil ist ein einfaches Ziel für die Aufständischen des IS, in das sie von Anbar aus leichten Zugang haben. Insbesondere der Distrikt Jurf al-Sakhr, in dem es keine Zivilisten gibt und der als PMF-Basis dient, ist ein beliebtes Ziel des IS (Joel Wing 9.9.2019). Im November 2019 gab es im Gouvernement Babil zwei sicherheitsrelevante Vorfälle mit einem Toten (Joel Wing 2.12.2019), im Dezember 2019 drei Vorfälle mit drei Verletzten (Joel Wing 6.1.2020) und im Februar 2020 zwei Vorfälle mit einem Verletzten (Joel Wing 5.3.2020). Seit 2015 finden in allen Städten des Südirak regelmäßig Demonstrationen statt, um gegen die Korruption der Regierung und die Arbeitslosigkeit zu protestieren und eine bessere Infrastruktur zu fordern. Gewöhnlich finden diese Demonstrationen in Ruhe statt, sie haben jedoch auch schon zu Zusammenstößen mit der Polizei geführt, mit Verletzten und Toten (CEDOCA 28.2.2018). Seit 1.10.2019 kommt es in mehreren Gouvernements des Zentral- aber auch Südiraks (Bagdad, Basra, Maysan, Qadisiyah, Dhi Qar,Wasit, Muthanna, Babil, Kerbala, XXXX , Diyala, Kirkuk und Salah ad-Din) zu teils gewalttätigen Demonstrationen (ISW 22.10.2019, vgl. Joel Wing 3.10.2019).Seit 1.10.2019 kommt es in mehreren Gouvernements des Zentral- aber auch Südiraks (Bagdad, Basra, Maysan, Qadisiyah, Dhi Qar,Wasit, Muthanna, Babil, Kerbala, römisch 40 , Diyala, Kirkuk und Salah ad-Din) zu teils gewalttätigen Demonstrationen (ISW 22.10.2019, vergleiche Joel Wing 3.10.2019). Rechtsschutz / Justizwesen Die irakische Gerichtsbarkeit besteht aus dem Obersten Justizrat, dem Obersten Gerichtshof, dem Kassationsgericht, der Staatsanwaltschaft, der Justizaufsichtskommission, dem Zentralen Strafgericht und anderen föderalen Gerichten mit jeweils eigenen Kompetenzen (Fanack 2.9.2019). Das Oberste Bundesgericht erfüllt die Funktion eines Verfassungsgerichts (AA 12.1.2019). Die Verfassung garantiert die Unabhängigkeit der Justiz (Stanford 2013; vgl. AA 12.1.2019; USDOS 11.3.2020). Jedoch schränken bestimmte gesetzliche Bestimmungen die Unabhängigkeit und Unparteilichkeit der Justiz ein (USDOS 11.3.2020). Die Rechtsprechung ist in der Praxis von einem Mangel an kompetenten Richtern, Staatsanwälten sowie Justizbeamten gekennzeichnet. Eine Reihe von Urteilen lassen auf politische Einflussnahme schließen. Hohe Richter werden oftmals auch unter politischen Gesichtspunkten ausgewählt (AA 12.1.2019). Zudem ist die Justiz von Korruption, politischem Druck, Stammeskräften und religiösen Interessen beeinflusst. Aufgrund von Misstrauen gegenüber Gerichten oder fehlendem Zugang wenden sich viele Iraker an Stammesinstitutionen, um Streitigkeiten beizulegen, selbst wenn es sich um schwere Verbrechen handelt (FH 4.3.2020).Die Verfassung garantiert die Unabhängigkeit der Justiz (Stanford 2013; vergleiche AA 12.1.2019; USDOS 11.3.2020). Jedoch schränken bestimmte gesetzliche Bestimmungen die Unabhängigkeit und Unparteilichkeit der Justiz ein (USDOS 11.3.2020). Die Rechtsprechung ist in der Praxis von einem Mangel an kompetenten Richtern, Staatsanwälten sowie Justizbeamten gekennzeichnet. Eine Reihe von Urteilen lassen auf politische Einflussnahme schließen. Hohe Richter werden oftmals auch unter politischen Gesichtspunkten ausgewählt (AA 12.1.2019). Zudem ist die Justiz von Korruption, politischem Druck, Stammeskräften und religiösen Interessen beeinflusst. Aufgrund von Misstrauen gegenüber Gerichten oder fehlendem Zugang wenden sich viele Iraker an Stammesinstitutionen, um Streitigkeiten beizulegen, selbst wenn es sich um schwere Verbrechen handelt (FH 4.3.2020). Eine Verfolgung von Straftaten findet nur unzureichend statt (AA 12.1.2019). Strafverfahren sind zutiefst mangelhaft. Willkürliche Verhaftungen, einschließlich Verhaftungen ohne Haftbefehl, sind üblich (FH 4.3.2020). Eine rechtsstaatliche Tradition gibt es nicht. Häufig werden übermäßig hohe Strafen verhängt. Obwohl nach irakischem Strafprozessrecht Untersuchungshäftlinge binnen 24 Stunden einem Untersuchungsrichter vorgeführt werden müssen, wird diese Frist nicht immer respektiert und zuweilen auf 30 Tage ausgedehnt. Es gibt häufig Fälle überlanger Untersuchungshaft, ohne dass die Betroffenen, wie vom irakischen Gesetz vorgesehen, einem Richter oder Staatsanwalt vorgeführt würden. Freilassungen erfolgen mitunter nur gegen Bestechungszahlungen. Insbesondere Sunniten beschweren sich über „schiitische Siegerjustiz“ und einseitige Anwendung der bestehenden Gesetze zu ihren Lasten. Das seit 2004 geltende Notstandsgesetz ermöglicht der Regierung Festnahmen und Durchsuchungen unter erleichterten Bedingungen (AA 12.1.2019). Korruption oder Einschüchterung beeinflussen Berichten zufolge einige Richter in Strafsachen auf der Prozessebene und bei der Berufung vor dem Kassationsgericht. Zahlreiche Drohungen und Morde durch konfessionelle, extremistische und kriminelle Elemente oder Stämme beeinträchtigten die Unabhängigkeit der Justiz. Richter, Anwälte und ihre Familienangehörigen sind häufig mit Morddrohungen und Angriffen konfrontiert (USDOS 11.3.2020; vgl. AI 26.2.2019). Nicht nur Richter, sondern auch Anwälte, können dem Druck einflussreicher Personen, z.B. der Stämme, ausgesetzt sein. Dazu kommt noch Überlastung. Ein Untersuchungsrichter kann beispielsweise die Verantwortung über ein Gebiet von einer Million Menschen haben, was sich negativ auf die Rechtsstaatlichkeit auswirkt (LIFOS 8.5.2014).Korruption oder Einschüchterung beeinflussen Berichten zufolge einige Richter in Strafsachen auf der Prozessebene und bei der Berufung vor dem Kassationsgericht. Zahlreiche Drohungen und Morde durch konfessionelle, extremistische und kriminelle Elemente oder Stämme beeinträchtigten die Unabhängigkeit der Justiz. Richter, Anwälte und ihre Familienangehörigen sind häufig mit Morddrohungen und Angriffen konfrontiert (USDOS 11.3.2020; vergleiche AI 26.2.2019). Nicht nur Richter, sondern auch Anwälte, können dem Druck einflussreicher Personen, z.B. der Stämme, ausgesetzt sein. Dazu kommt noch Überlastung. Ein Untersuchungsrichter kann beispielsweise die Verantwortung über ein Gebiet von einer Million Menschen haben, was sich negativ auf die Rechtsstaatlichkeit auswirkt (LIFOS 8.5.2014). Die Verfassung garantiert das Recht auf einen fairen und öffentlichen Prozess für alle Bürger (USDOS 11.3.2020) und das Recht auf Rechtsbeistand für alle verhafteten Personen (CEDAW 30.9.2019; vgl. HRW 14.1.2020). Dennoch verabsäumen es Beamte routinemäßig, Angeklagte unverzüglich oder detailliert über die gegen sie erhobenen Vorwürfe zu informieren. In zahlreichen Fällen dienen erzwungene Geständnisse als primäre Beweisquelle. Beobachter berichteten, dass Verfahren nicht den internationalen Standards entsprechen (USDOS 11.3.2020). Die Verfassung garantiert das Recht auf einen fairen und öffentlichen Prozess für alle Bürger (USDOS 11.3.2020) und das Recht auf Rechtsbeistand für alle verhafteten Personen (CEDAW 30.9.2019; vergleiche HRW 14.1.2020). Dennoch verabsäumen es Beamte routinemäßig, Angeklagte unverzüglich oder detailliert über die gegen sie erhobenen Vorwürfe zu informieren. In zahlreichen Fällen dienen erzwungene Geständnisse als primäre Beweisquelle. Beobachter berichteten, dass Verfahren nicht den internationalen Standards entsprechen (USDOS 11.3.2020). Die Behörden verletzen systematisch die Verfahrensrechte von Personen, die verdächtigt werden dem IS anzugehören, sowie jene anderer Häftlinge (HRW 14.1.2020). Die Verurteilungsrate der im Schnelltempo durchgeführten Verhandlungen tausender sunnitischer Moslems, denen eine IS-Mitgliedschaft oder dessen Unterstützung vorgeworfen wurde, lag 2018 bei 98% (USCIRF 4.2019). Menschenrechtsgruppen kritisierten die systematische Verweigerung des Zugangs der Angeklagten zu einem Rechtsbeistand und die kurzen, summarischen Gerichtsverfahren mit wenigen Beweismitteln für spezifische Verbrechen, abgesehen von vermeintlichen Verbindungen der Angeklagten zum IS (FH 4.3.2020; vgl. CEDAW 30.9.2019). Rechtsanwälte beklagen einen häufig unzureichenden Zugang zu ihren Mandanten, wodurch eine angemessene Beratung erschwert wird. Viele Angeklagte treffen ihre Anwälte zum ersten Mal während der ersten Anhörung und haben nur begrenzten Zugang zu Rechtsbeistand während der Untersuchungshaft. Dies gilt insbesondere für die Anti-Terror-Gerichte, wo Justizbeamte Berichten zufolge versuchen, Schuldsprüche und Urteilsverkündungen für Tausende von verdächtigen IS-Mitgliedern in kurzer Zeit abzuschließen (USDOS 11.3.2020). Anwälte und Mitarbeiter von Hilfsorganisationen, die Familien mit vermeintlicher IS-Zugehörigkeit unterstützen, sind gefährdet durch Sicherheitskräfte bedroht oder sogar verhaftet zu werden (HRW 14.1.2020; vgl. USDOS 11.3.2020).Die Behörden verletzen systematisch die Verfahrensrechte von Personen, die verdächtigt werden dem IS anzugehören, sowie jene anderer Häftlinge (HRW 14.1.2020). Die Verurteilungsrate der im Schnelltempo durchgeführten Verhandlungen tausender sunnitischer Moslems, denen eine IS-Mitgliedschaft oder dessen Unterstützung vorgeworfen wurde, lag 2018 bei 98% (USCIRF 4.2019). Menschenrechtsgruppen kritisierten die systematische Verweigerung des Zugangs der Angeklagten zu einem Rechtsbeistand und die kurzen, summarischen Gerichtsverfahren mit wenigen Beweismitteln für spezifische Verbrechen, abgesehen von vermeintlichen Verbindungen der Angeklagten zum IS (FH 4.3.2020; vergleiche CEDAW 30.9.2019). Rechtsanwälte beklagen einen häufig unzureichenden Zugang zu ihren Mandanten, wodurch eine angemessene Beratung erschwert wird. Viele Angeklagte treffen ihre Anwälte zum ersten Mal während der ersten Anhörung und haben nur begrenzten Zugang zu Rechtsbeistand während der Untersuchungshaft. Dies gilt insbesondere für die Anti-Terror-Gerichte, wo Justizbeamte Berichten zufolge versuchen, Schuldsprüche und Urteilsverkündungen für Tausende von verdächtigen IS-Mitgliedern in kurzer Zeit abzuschließen (USDOS 11.3.2020). Anwälte und Mitarbeiter von Hilfsorganisationen, die Familien mit vermeintlicher IS-Zugehörigkeit unterstützen, sind gefährdet durch Sicherheitskräfte bedroht oder sogar verhaftet zu werden (HRW 14.1.2020; vergleiche USDOS 11.3.2020). Laut einer Studie über Entscheidungen von Berufungsgerichten in Fällen mit Bezug zum Terrorismus, haben erstinstanzliche Richter Foltervorwürfe ignoriert, auch wenn diese durch gerichtsmedizinische Untersuchungen erhärtet wurden und die erzwungenen Geständnisse durch keine anderen Beweise belegbar waren (HRW 25.9.2019; vgl. HRW 14.1.2020). Für das Anti-Terror-Gericht in Ninewa beobachtete HRW im Jahr 2019 eine Verbesserung bei den Gerichtsverhandlungen. So verlangten Richter einen höheren Beweisstandard für die Inhaftierung und Verfolgung von Verdächtigen, um die Abhängigkeit des Gerichts von Geständnissen, fehlerhaften Fahndungslisten und unbegründeten Anschuldigungen zu minimieren (HRW 14.1.2020)Laut einer Studie über Entscheidungen von Berufungsgerichten in Fällen mit Bezug zum Terrorismus, haben erstinstanzliche Richter Foltervorwürfe ignoriert, auch wenn diese durch gerichtsmedizinische Untersuchungen erhärtet wurden und die erzwungenen Geständnisse durch keine anderen Beweise belegbar waren (HRW 25.9.2019; vergleiche HRW 14.1.2020). Für das Anti-Terror-Gericht in Ninewa beobachtete HRW im Jahr 2019 eine Verbesserung bei den Gerichtsverhandlungen. So verlangten Richter einen höheren Beweisstandard für die Inhaftierung und Verfolgung von Verdächtigen, um die Abhängigkeit des Gerichts von Geständnissen, fehlerhaften Fahndungslisten und unbegründeten Anschuldigungen zu minimieren (HRW 14.1.2020) Am 28.3.2018 kündigte das irakische Justizministerium die Bildung einer Gruppe von 47 Stammesführern an, genannt al-Awaref, die sich als Schiedsrichter mit der Schlichtung von Stammeskonflikten beschäftigen soll. Die Einrichtung dieses Stammesgerichts wird durch Personen der Zivilgesellschaft als ein Untergraben der staatlichen Institution angesehen (Al Monitor 12.4.2018). Das informelle irakische Stammesjustizsystem überschneidet und koordiniert sich mit dem formellen Justizsystem (TCF 7.11.2019). Nach Ansicht der Regierung gibt es im Irak keine politischen Gefangenen. Alle inhaftierten Personen sind demnach entweder strafrechtlich verurteilt oder angeklagt oder befinden sich in Untersuchungshaft. Politische Gegner der Regierung behaupteten jedoch, diese habe Personen wegen politischer Aktivitäten oder Überzeugungen unter dem Vorwand von Korruption, Terrorismus und Mord inhaftiert oder zu inhaftieren versucht (USDOS 11.3.2020). Sicherheitskräfte und Milizen Im Mai 2003, nach dem Sturz des Regimes von Saddam Hussein, demontierte die Koalitions-Übergangsverwaltung das irakische Militär und schickte dessen Personal nach Hause. Das aufgelöste Militär bildete einen großen Pool für Aufständische. Stattdessen wurde ein politisch neutrales Militär vorgesehen (Fanack 2.9.2019). Der Irak verfügt über mehrere Sicherheitskräfte, die im ganzen Land operieren: Die irakischen Sicherheitskräfte (ISF) unter dem Innen- und Verteidigungsministerium, die dem Innenministerium unterstellten Strafverfolgungseinheiten der Bundes- und Provinzpolizei, der Dienst zum Schutz von Einrichtungen, Zivil- und Grenzschutzeinheiten, die dem Öl-Ministerium unterstellte Energiepolizei zum Schutz der Erdöl-Infrastruktur, sowie die dem Premierminister unterstellten Anti-Terroreinheiten und der Nachrichtendienst des Nationalen Sicherheitsdienstes (NSS) (USDOS 11.3.2020). Neben den regulären irakischen Streitkräften und Strafverfolgungsbehörden existieren auch die Volksmobilisierungskräfte (PMF), eine staatlich geförderte militärische Dachorganisation, die sich aus etwa 40, überwiegend schiitischen Milizgruppen zusammensetzt, und die kurdischen Peshmerga der Kurdischen Region im Irak (KRI) (GS 18.7.2019). Zivile Behörden haben über einen Teil der Sicherheitskräfte keine wirksame Kontrolle (USDOS 11.3.2020; vgl. GS 18.7.2019).Zivile Behörden haben über einen Teil der Sicherheitskräfte keine wirksame Kontrolle (USDOS 11.3.2020; vergleiche GS 18.7.2019). Grundversorgung und Wirtschaft Der Staat kann die Grundversorgung der Bürger nicht kontinuierlich und in allen Landesteilen gewährleisten (AA 12.1.2019). Der irakische humanitäre Reaktionsplan schätzt, dass im Jahr 2019 etwa 6,7 Millionen Menschen dringend Unterstützung benötigten (IOM o.D.; vgl. USAID 30.9.2019). Trotz internationaler Hilfsgelder bleibt die Versorgungslage für ärmere Bevölkerungsschichten schwierig. Die grassierende Korruption verstärkt vorhandene Defizite zusätzlich. In vom Islamischen Staat (IS) befreiten Gebieten muss eine Grundversorgung nach Räumung der Kampfmittel erst wieder hergestellt werden. Einige Städte sind weitgehend zerstört. Die Stabilisierungsbemühungen und der Wiederaufbau durch die irakische Regierung werden intensiv vom United Nations Development Programme (UNDP) und internationalen Gebern unterstützt (AA 12.1.2019).Der Staat kann die Grundversorgung der Bürger nicht kontinuierlich und in allen Landesteilen gewährleisten (AA 12.1.2019). Der irakische humanitäre Reaktionsplan schätzt, dass im Jahr 2019 etwa 6,7 Millionen Menschen dringend Unterstützung benötigten (IOM o.D.; vergleiche USAID 30.9.2019). Trotz internationaler Hilfsgelder bleibt die Versorgungslage für ärmere Bevölkerungsschichten schwierig. Die grassierende Korruption verstärkt vorhandene Defizite zusätzlich. In vom Islamischen Staat (IS) befreiten Gebieten muss eine Grundversorgung nach Räumung der Kampfmittel erst wieder hergestellt werden. Einige Städte sind weitgehend zerstört. Die Stabilisierungsbemühungen und der Wiederaufbau durch die irakische Regierung werden intensiv vom United Nations Development Programme (UNDP) und internationalen Gebern unterstützt (AA 12.1.2019). Nach Angaben der UN-Agentur UN-Habitat leben 70% der Iraker in Städten, die Lebensbedingungen von einem großen Teil der städtischen Bevölkerung gleichen denen von Slums (AA 12.1.2019). Die Iraker haben eine dramatische Verschlechterung in Bezug auf die Zurverfügungstellung von Strom, Wasser, Abwasser- und Abfallentsorgung, Gesundheitsversorgung, Bildung, Verkehr und Sicherheit erlebt. Der Konflikt hat nicht nur in Bezug auf die Armutsraten, sondern auch bei der Erbringung staatlicher Dienste zu stärker ausgeprägten räumlichen Unterschieden geführt. Der Zugang zu diesen Diensten und deren Qualität variiert demnach im gesamten Land erheblich (K4D 18.5.2018). Die über Jahrzehnte internationaler Isolation und Krieg vernachlässigte Infrastruktur ist sanierungsbedürftig (AA 12.1.2019). Nahrungsmittel sind im Allgemeinen verfügbar, es gibt nahezu keine Einschränkung in der Wasserversorgung (EASO ZsI, 59, 60]. In Bagdad sind alle Nahrungsmittelerzeugnisse „weitgehend verfügbar“, nahezu alle (92 %) der Binnenvertriebenen berichten über keine Einschränkungen der Wasserversorgung [EASO, ZsI, 64, 65]. Wirtschaftslage Der Irak erholt sich nur langsam vom Terror des IS und seinen Folgen. Nicht nur sind ökonomisch wichtige Städte wie Mossul zerstört worden. Dies trifft das Land, nachdem es seit Jahrzehnten durch Krieg, Bürgerkrieg, Sanktionen zerrüttet wurde. Wiederaufbauprogramme laufen bereits, vorsichtig-positive Wirtschaftsprognosen traf die Weltbank im April 2019 (GIZ 1.2020c). Iraks Wirtschaft erholt sich allmählich nach den wirtschaftlichen Herausforderungen und innenpolitischen Spannungen der letzten Jahre. Während das BIP 2016 noch um 11% wuchs, verzeichnete der Irak 2017 ein Minus von 2,1%. 2018 zog die Wirtschaft wieder an und verzeichnete ein Plus von ca. 1,2% aufgrund einer spürbaren Verbesserung der Sicherheitsbedingungen und höherer Ölpreise. Für 2019 wurde ein Wachstum von 4,5% und für die Jahre 2020–23 ebenfalls ein Aufschwung um die 2-3%-Marke erwartet (WKO 18.10.2019). Das Erdöl stellt immer noch die Haupteinnahmequelle des irakischen Staates dar (GIZ 1.2020c). Rund 90% der Staatseinnahmen stammen aus dem Ölsektor. Der Irak besitzt kaum eigene Industrie jenseits des Ölsektors. Hauptarbeitgeber ist der Staat (AA 12.1.2019). Die Arbeitslosenquote, die vor der IS-Krise rückläufig war, ist über das Niveau von 2012 hinaus auf 9,9% im Jahr 2017/18 gestiegen. Unterbeschäftigung ist besonders hoch bei IDPs. Fast 24% der IDPs sind arbeitslos oder unterbeschäftigt (im Vergleich zu 17% im Landesdurchschnitt). Ein Fünftel der wirtschaftlich aktiven Jugendlichen ist arbeitslos, ein weiteres Fünftel weder erwerbstätig noch in Ausbildung (WB 12.2019). Die Armutsrate im Irak ist aufgrund der Aktivitäten des IS und des Rückgangs der Öleinnahmen gestiegen (OHCHR 11.9.2019). Während sie 2012 bei 18,9% lag, stieg sie während der Krise 2014 auf 22,5% an (WB 19.4.2019). Einer Studie von 2018 zufolge ist die Armutsrate im Irak zwar wieder gesunken, aber nach wie vor auf einem höheren Niveau als vor dem Beginn des IS-Konflikts 2014, wobei sich die Werte, abhängig vom Gouvernement, stark unterscheiden. Die südlichen Gouvernements Muthanna (52%), Diwaniya (48%), Maisan (45%) und Dhi Qar (44%) weisen die höchsten Armutsraten auf, gefolgt von Ninewa (37,7%) und Diyala (22,5%). Die niedrigsten Armutsraten weisen die Gouvernements Dohuk (8,5%), Kirkuk (7,6%), Erbil (6,7%) und Sulaymaniyah (4,5%) auf. Diese regionalen Unterschiede bestehen schon lange und sind einerseits auf die Vernachlässigung des Südens und andererseits auf die hohen Investitionen durch die Regionalregierung Kurdistans in ihre Gebiete zurückzuführen (Joel Wing 18.2.2020). Die Regierung strebt bis Ende 2022 eine Senkung der Armutsrate auf 16% an (Rudaw 16.2.2020). Grundsätzlich ist der öffentliche Sektor sehr gefragt. Die IS-Krise und die Kürzung des Budgets haben Auswirkungen auf den Arbeitsmarkt im privaten und öffentlichen Sektor. Arbeitsmöglichkeiten haben im Allgemeinen abgenommen. Die monatlichen Einkommen im Irak liegen in einer Bandbreite zwischen 200 und 2.500 USD (Anm.: ca. 185-2.312 EUR), je nach Position und Ausbildung. Das Ministerium für Arbeit und Soziales bietet Unterstützung bei der Arbeitssuche und stellt Arbeitsagenturen in den meisten Städten. Die Regierung hat auch ein Programm gestartet, um irakische Arbeitslose und Arbeiter, die weniger als 1 USD (Anm.: ca. 0,9 EUR) pro Tag verdienen, zu unterstützen. Aufgrund der Situation im Land wurde die Hilfe jedoch eingestellt. Weiterbildungsmöglichkeiten werden durch Berufsschulen, Trainingszentren und Agenturen angeboten. Aufgrund der derzeitigen Situation im Land sind derzeit keine dieser Weiterbildungsprogramme, die nur durch spezielle Fonds zugänglich sind, aktiv (IOM 1.4.2019).Grundsätzlich ist der öffentliche Sektor sehr gefragt. Die IS-Krise und die Kürzung des Budgets haben Auswirkungen auf den Arbeitsmarkt im privaten und öffentlichen Sektor. Arbeitsmöglichkeiten haben im Allgemeinen abgenommen. Die monatlichen Einkommen im Irak liegen in einer Bandbreite zwischen 200 und 2.500 USD Anmerkung, ca. 185-2.312 EUR), je nach Position und Ausbildung. Das Ministerium für Arbeit und Soziales bietet Unterstützung bei der Arbeitssuche und stellt Arbeitsagenturen in den meisten Städten. Die Regierung hat auch ein Programm gestartet, um irakische Arbeitslose und Arbeiter, die weniger als 1 USD Anmerkung, ca. 0,9 EUR) pro Tag verdienen, zu unterstützen. Aufgrund der Situation im Land wurde die Hilfe jedoch eingestellt. Weiterbildungsmöglichkeiten werden durch Berufsschulen, Trainingszentren und Agenturen angeboten. Aufgrund der derzeitigen Situation im Land sind derzeit keine dieser Weiterbildungsprogramme, die nur durch spezielle Fonds zugänglich sind, aktiv (IOM 1.4.2019). Stromversorgung Die Stromversorgung des Irak ist im Vergleich zu der Zeit vor 2003 schlecht (AA 12.1.2019). Sie deckt nur etwa 60% der Nachfrage ab, wobei etwa 20% der Bevölkerung überhaupt keinen Zugang zu Elektrizität haben. Der verfügbare Stromvorrat variiert jedoch je nach Gebiet und Jahreszeit (Fanack 17.9.2019). Selbst in Bagdad ist die öffentliche Stromversorgung vor allem in den Sommermonaten, wenn bei Temperaturen von über 50 Grad flächendeckend Klimaanlagen eingesetzt werden, häufig unterbrochen. Dann versorgt sich die Bevölkerung aus privaten Generatoren, sofern diese vorhanden sind. Die Versorgung mit Mineralöl bleibt unzureichend und belastet die Haushalte wegen der hohen Kraftstoffpreise unverhältnismäßig. In der Kurdischen Region im Irak (KRI) erfolgt die Stromversorgung durch Betrieb eigener Kraftwerke, unterliegt jedoch wie in den anderen Regionen Iraks erheblichen Schwankungen und erreicht deutlich weniger als 20 Stunden pro Tag. Kraftwerke leiden unter Mangel an Brennstoff und es gibt erhebliche Leitungsverluste (AA 12.1.2019). Wasserversorgung Etwa 70% des irakischen Wassers haben ihren Ursprung in Gebieten außerhalb des Landes, vor allem in der Türkei und im Iran. Der Wasserfluss aus diesen Ländern wurde durch Staudammprojekte stark reduziert. Das verbleibende Wasser wird zu einem großen Teil für die Landwirtschaft genutzt und dient somit als Lebensgrundlage für etwa 13 Millionen Menschen (GRI 24.11.2019). Der Irak befindet sich inmitten einer schweren Wasserkrise, die durch akute Knappheit, schwindende Ressourcen und eine stark sinkende Wasserqualität gekennzeichnet ist (Clingendael 10.7.2018). Insbesondere Dammprojekte der irakischen Nachbarländer, wie in der Türkei, haben großen Einfluss auf die Wassermenge und Qualität von Euphrat und Tigris. Der damit einhergehende Rückgang der Wasserführung in den Flüssen hat ein Vordringen des stark salzhaltigen Wassers des Persischen Golfs ins Landesinnere zur Folge und beeinflusst sowohl die Landwirtschaft als auch die Viehhaltung. Das bringt in den besonders betroffenen südirakischen Gouvernements Ernährungsunsicherheit und sinkende Einkommensquellen aus der Landwirtschaft mit sich (EPIC 18.7.2017). Die Wasserversorgung wird zudem von der schlechten Stromversorgung in Mitleidenschaft gezogen. Außerdem fehlt es weiterhin an Chemikalien zur Wasseraufbereitung. Die völlig maroden und teilweise im Krieg zerstörten Leitungen führen zu hohen Transportverlusten und Seuchengefahr. Im gesamten Land verfügt heute nur etwa die Hälfte der Bevölkerung über Zugang zu sauberem Wasser (AA 12.1.2019). Im Südirak und insbesondere Basra führten schlechtes Wassermanagement und eine unzureichende Regulierung von Abwasser und die damit einhergehende Verschmutzung dazu, dass im Jahr 2018 mindestens 118.000 Menschen wegen Magen-Darm Erkrankungen in Krankenhäusern behandelt werden mussten (HRW 22.7.2019; vgl. HRW 14.1.2020; AA 12.1.2019).Die Wasserversorgung wird zudem von der schlechten Stromversorgung in Mitleidenschaft gezogen. Außerdem fehlt es weiterhin an Chemikalien zur Wasseraufbereitung. Die völlig maroden und teilweise im Krieg zerstörten Leitungen führen zu hohen Transportverlusten und Seuchengefahr. Im gesamten Land verfügt heute nur etwa die Hälfte der Bevölkerung über Zugang zu sauberem Wasser (AA 12.1.2019). Im Südirak und insbesondere Basra führten schlechtes Wassermanagement und eine unzureichende Regulierung von Abwasser und die damit einhergehende Verschmutzung dazu, dass im Jahr 2018 mindestens 118.000 Menschen wegen Magen-Darm Erkrankungen in Krankenhäusern behandelt werden mussten (HRW 22.7.2019; vergleiche HRW 14.1.2020; AA 12.1.2019). Nahrungsmittelversorgung Etwa 1,77 Millionen Menschen im Irak sind von Nahrungsmittelunsicherheit betroffen, ein Rückgang im Vergleich zu 2,5 Millionen Betroffenen im Jahr 2019 (USAID 30.9.2019; vgl. FAO 31.1.2020). Die meisten davon sind IDPs und Rückkehrer. Besonders betroffen sind jene in den Gouvernements Diyala, Ninewa, Salah al-Din, Anbar und Kirkuk (FAO 31.1.2020). 22,6% der Kinder sind unterernährt (AA 12.1.2019).Etwa 1,77 Millionen Menschen im Irak sind von Nahrungsmittelunsicherheit betroffen, ein Rückgang im Vergleich zu 2,5 Millionen Betroffenen im Jahr 2019 (USAID 30.9.2019; vergleiche FAO 31.1.2020). Die meisten davon sind IDPs und Rückkehrer. Besonders betroffen sind jene in den Gouvernements Diyala, Ninewa, Salah al-Din, Anbar und Kirkuk (FAO 31.1.2020). 22,6% der Kinder sind unterernährt (AA 12.1.2019). Die Landwirtschaft ist für die irakische Wirtschaft von entscheidender Bedeutung. Im Zuge des Krieges gegen den IS waren viele Bauern gezwungen, ihre Betriebe zu verlassen. Ernten wurden zerstört oder beschädigt. Landwirtschaftliche Maschinen, Saatgut, Pflanzen, eingelagerte Ernten und Vieh wurden geplündert. Aufgrund des Konflikts und der Verminung konnten Bauern für die nächste Landwirtschaftssaison nicht pflanzen. Die Nahrungsmittelproduktion und -versorgung wurden unterbrochen, die Nahrungsmittelpreise auf den Märkten stiegen (FAO 8.2.2018). Trotz konfliktbedingter Einschränkungen und Überschwemmungen entlang des Tigris (betroffene Gouvernements: Diyala, Wasit, Missan und Basra), die im März 2019 aufgetreten sind, wird die Getreideernte 2019 wegen günstiger Witterungsbedingungen auf ein Rekordniveau von 6,4 Millionen Tonnen geschätzt (FAO 31.2.2020). Trotzdem ist das Land von Nahrungsmittelimporten abhängig (FAO 31.1.2020). Die Ernährungs- und Landwirtschaftsorganisation der Vereinten Nationen (UNFAO) schätzt, dass der Irak zwischen Juli 2018 und Juni 2019 etwa 5,2 Millionen Tonnen Mehl, Weizen und Reis importiert hat, um den Inlandsbedarf zu decken (USAID 30.9.2019). Im Südirak und insbesondere Basra führen schlechtes Wassermanagement und eine unzureichende Regulierung von Abwasser und die damit einhergehende Verschmutzung dazu, dass Landwirte ihre Flächen mit verschmutztem und salzhaltigem Wasser bewässern, was zu einer Degradierung der Böden und zum Absterben von Nutzpflanzen und Vieh führt (HRW 22.7.2019; vgl. HRW 14.1.2020; AA 12.1.2019).Im Südirak und insbesondere Basra führen schlechtes Wassermanagement und eine unzureichende Regulierung von Abwasser und die damit einhergehende Verschmutzung dazu, dass Landwirte ihre Flächen mit verschmutztem und salzhaltigem Wasser bewässern, was zu einer Degradierung der Böden und zum Absterben von Nutzpflanzen und Vieh führt (HRW 22.7.2019; vergleiche HRW 14.1.2020; AA 12.1.2019). Das Sozialsystem wird vom sogenannten „Public Distribution System“ (PDS) dominiert, einem Programm, bei dem die Regierung importierte Lebensmittel kauft, um sie an die Öffentlichkeit zu verteilen (K4D 18.5.2018; vgl. USAID 30.9.2019). Das PDS ist das wichtigste Sozialhilfeprogramm im Irak, in Bezug auf Flächendeckung und Armutsbekämpfung. Es ist das wichtigste Sicherheitsnetz für Arme, obwohl es von schwerer Ineffizienz gekennzeichnet ist (K4D 18.5.2018). Es sind zwar alle Bürger berechtigt, Lebensmittel im Rahmen des PDS zu erhalten. Das Programm wird von den Behörden jedoch nur sporadisch und unregelmäßig umgesetzt, mit begrenztem Zugang in den wiedereroberten Gebieten. Außerdem hat der niedrige Ölpreis die Mittel für das PDS weiter eingeschränkt (USDOS 11.3.2020).Das Sozialsystem wird vom sogenannten „Public Distribution System“ (PDS) dominiert, einem Programm, bei dem die Regierung importierte Lebensmittel kauft, um sie an die Öffentlichkeit zu verteilen (K4D 18.5.2018; vergleiche USAID 30.9.2019). Das PDS ist das wichtigste Sozialhilfeprogramm im Irak, in Bezug auf Flächendeckung und Armutsbekämpfung. Es ist das wichtigste Sicherheitsnetz für Arme, obwohl es von schwerer Ineffizienz gekennzeichnet ist (K4D 18.5.2018). Es sind zwar alle Bürger berechtigt, Lebensmittel im Rahmen des PDS zu erhalten. Das Programm wird von den Behörden jedoch nur sporadisch und unregelmäßig umgesetzt, mit begrenztem Zugang in den wiedereroberten Gebieten. Außerdem hat der niedrige Ölpreis die Mittel für das PDS weiter eingeschränkt (USDOS 11.3.2020). Medizinische Versorgung Das Gesundheitswesen besteht aus einem privaten und einem öffentlichen Sektor. Grundsätzlich sind die Leistungen des privaten Sektors besser, zugleich aber auch teurer. Ein staatliches Krankenversicherungssystem existiert nicht. Alle irakischen Staatsbürger, die sich als solche ausweisen können - für den Zugang zum Gesundheitswesen wird lediglich ein irakischer Ausweis benötigt - haben Zugang zum Gesundheitssystem. Fast alle Iraker leben etwa eine Stunde vom nächstliegenden Krankenhaus bzw. Gesundheitszentrum entfernt. In ländlichen Gegenden lebt jedoch ein bedeutender Teil der Bevölkerung weiter entfernt von solchen Einrichtungen (IOM 1.4.2019). Staatliche wie private Krankenhäuser sind fast ausschließlich in den irakischen Städten zu finden. Dort ist die Dichte an praktizierenden Ärzten, an privaten und staatlichen Kliniken um ein Vielfaches größer. Gleiches gilt für Apotheken und medizinische Labore. Bei der Inanspruchnahme privatärztlicher Leistungen muss zunächst eine Art Praxisgebühr bezahlt werden. Diese beläuft sich in der Regel zwischen 15.000 und 20.000 IQD (Anm.: ca. 12-16 EUR). Für spezielle Untersuchungen und Laboranalysen sind zusätzliche Kosten zu veranschlagen. Außerdem müssen Medikamente, die man direkt vom Arzt bekommt, gleich vor Ort bezahlt werden. In den staatlichen Zentren zur Erstversorgung entfällt zwar in der Regel die Praxisgebühr, jedoch nicht die Kosten für eventuelle Zusatzleistungen. Darunter fallen etwa Röntgen- oder Ultraschalluntersuchungen (GIZ 12.2019).Das Gesundheitswesen besteht aus einem privaten und einem öffentlichen Sektor. Grundsätzlich sind die Leistungen des privaten Sektors besser, zugleich aber auch teurer. Ein staatliches Krankenversicherungssystem existiert nicht. Alle irakischen Staatsbürger, die sich als solche ausweisen können - für den Zugang zum Gesundheitswesen wird lediglich ein irakischer Ausweis benötigt - haben Zugang zum Gesundheitssystem. Fast alle Iraker leben etwa eine Stunde vom nächstliegenden Krankenhaus bzw. Gesundheitszentrum entfernt. In ländlichen Gegenden lebt jedoch ein bedeutender Teil der Bevölkerung weiter entfernt von solchen Einrichtungen (IOM 1.4.2019). Staatliche wie private Krankenhäuser sind fast ausschließlich in den irakischen Städten zu finden. Dort ist die Dichte an praktizierenden Ärzten, an privaten und staatlichen Kliniken um ein Vielfaches größer. Gleiches gilt für Apotheken und medizinische Labore. Bei der Inanspruchnahme privatärztlicher Leistungen muss zunächst eine Art Praxisgebühr bezahlt werden. Diese beläuft sich in der Regel zwischen 15.000 und 20.000 IQD Anmerkung, ca. 12-16 EUR). Für spezielle Untersuchungen und Laboranalysen sind zusätzliche Kosten zu veranschlagen. Außerdem müssen Medikamente, die man direkt vom Arzt bekommt, gleich vor Ort bezahlt werden. In den staatlichen Zentren zur Erstversorgung entfällt zwar in der Regel die Praxisgebühr, jedoch nicht die Kosten für eventuelle Zusatzleistungen. Darunter fallen etwa Röntgen- oder Ultraschalluntersuchungen (GIZ 12.2019). Insgesamt bleibt die medizinische Versorgungssituation angespannt (AA 12.1.2019). Auf dem Land kann es bei gravierenden Krankheitsbildern problematisch werden. Die Erstversorgung ist hier grundsätzlich gegeben; allerdings gilt die Faustformel: Je kleiner und abgeschiedener das Dorf, umso schwieriger die medizinische Versorgung (GIZ 12.2019). In Bagdad arbeiten viele Krankenhäuser nur mit deutlich eingeschränkter Kapazität. Die Ärzte und das Krankenhauspersonal gelten generell als qualifiziert, viele haben aber aus Angst vor Entführung oder Repression das Land verlassen. Korruption ist verbreitet. Die für die Grundversorgung der Bevölkerung besonders wichtigen örtlichen Gesundheitszentren (ca. 2.000 im gesamten Land) sind entweder geschlossen oder wegen baulicher, personeller und Ausrüstungsmängel nicht in der Lage, die medizinische Grundversorgung sicherzustellen (AA 12.1.2019). Spezialisierte Behandlungszentren für Personen mit psychosozialen Störungen existieren zwar, sind jedoch nicht ausreichend (UNAMI 12.2016). Laut Weltgesundheitsorganisation ist die primäre Gesundheitsversorgung nicht in der Lage, effektiv und effizient auf die komplexen und wachsenden Gesundheitsbedürfnisse der irakischen Bevölkerung zu reagieren (WHO o.D.). Die große Zahl von Flüchtlingen und IDPs belastet das Gesundheitssystem zusätzlich. Hinzu kommt, dass durch die Kampfhandlungen nicht nur eine Grundversorgung sichergestellt werden muss, sondern auch schwierige Schusswunden und Kriegsverletzungen behandelt werden müssen (AA 12.1.2019). Für das Jahr 2020 werden in Flüchtlingslagern der kurdischen Gouvernements Dohuk und Sulaymaniyah erhebliche Lücken in der Gesundheitsversorgung erwartet, die auf Finanzierungsengpässe zurückzuführen sind (UNOCHA 17.2.2020). Rückkehr Die freiwillige Rückkehrbewegung irakischer Flüchtlinge aus anderen Staaten befindet sich im Vergleich zum Umfang der Rückkehr der Binnenflüchtlinge auf einem deutlich niedrigeren, im Vergleich zu anderen Herkunftsstaaten aber auf einem relativ hohen Niveau. Die Sicherheit von Rückkehrern ist von einer Vielzahl von Faktoren abhängig – u.a. von ihrer ethnischen und religiösen Zugehörigkeit, ihrer politischen Orientierung und den Verhältnissen vor Ort. Zu einer begrenzten Anzahl an Abschiebungen in den Zentralirak kommt es jedenfalls aus Deutschland, Großbritannien, Schweden und Australien. Rückführungen aus Deutschland in die Kurdische Region im Irak (KRI) finden regelmäßig statt. In der KRI gibt es mehr junge Menschen, die sich nach ihrer Rückkehr organisieren. Eine Fortführung dieser Tendenzen wird aber ganz wesentlich davon abhängen, ob sich die wirtschaftliche Lage in der KRI kurz- und mittelfristig verbessern wird (AA 12.1.2019). Studien zufolge ist die größte Herausforderung für Rückkehrer die Suche nach einem Arbeitsplatz bzw. Einkommen. Andere Herausforderungen bestehen in der Suche nach einer bezahlbaren Wohnung, psychischen und psychologischen Problemen, sowie negativen Reaktionen von Freunden und Familie zu Hause im Irak (IOM 2.2018; vgl. REACH 30.6.2017).Studien zufolge ist die größte Herausforderung für Rückkehrer die Suche nach einem Arbeitsplatz bzw. Einkommen. Andere Herausforderungen bestehen in der Suche nach einer bezahlbaren Wohnung, psychischen und psychologischen Problemen, sowie negativen Reaktionen von Freunden und Familie zu Hause im Irak (IOM 2.2018; vergleiche REACH 30.6.2017). Die Höhe einer Miete hängt vom Ort, der Raumgröße und der Ausstattung der Unterkunft ab. Außerhalb des Stadtzentrums sind die Preise für gewöhnlich günstiger (IOM 1.4.2019). Die Miete für 250 m² in Bagdad liegt bei ca. 320 USD (Anm.: ca. 296 EUR) (IOM 13.6.2018). Die Wohnungspreise in der KRI sind 2018 um 20% gestiegen, während die Miete um 15% gestiegen ist, wobei noch höhere Preise prognostiziert werden (Ekurd 8.1.2019). In den Städten der KRI liegt die Miete bei 200-600 USD (Anm.: ca. 185-554 EUR) für eine Zweizimmerwohnung. Der Kaufpreis eines Hauses oder Grundstücks hängt ebenfalls von Ort, Größe und Ausstattung ab. Während die Nachfrage nach Mietobjekten stieg, nahm die Nachfrage nach Kaufobjekten ab. Durchschnittliche Betriebskosten betragen pro Monat 15.000 IQD (Anm.: ca. 12 EUR) für Gas, 10.000-25.000 IQD (Anm.: ca. 8-19 EUR) für Wasser, 30.000-40.000 IQD (Anm.: ca. 23-31 EUR) für Strom (staatlich) und 40.000-60.000 IQD (Anm.: ca. 31-46 EUR) für privaten oder nachbarschaftlichen Generatorenstrom. Die Rückkehr von IDPs in ihre Heimatorte hat eine leichte Senkung der Mietpreise bewirkt. Generell ist es für alleinstehende Männer schwierig Häuser zu mieten, während es in Hinblick auf Wohnungen einfacher ist (IOM 1.4.2019).Die Höhe einer Miete hängt vom Ort, der Raumgröße und der Ausstattung der Unterkunft ab. Außerhalb des Stadtzentrums sind die Preise für gewöhnlich günstiger (IOM 1.4.2019). Die Miete für 250 m² in Bagdad liegt bei ca. 320 USD Anmerkung, ca. 296 EUR) (IOM 13.6.2018). Die Wohnungspreise in der KRI sind 2018 um 20% gestiegen, während die Miete um 15% gestiegen ist, wobei noch höhere Preise prognostiziert werden (Ekurd 8.1.2019). In den Städten der KRI liegt die Miete bei 200-600 USD Anmerkung, ca. 185-554 EUR) für eine Zweizimmerwohnung. Der Kaufpreis eines Hauses oder Grundstücks hängt ebenfalls von Ort, Größe und Ausstattung ab. Während die Nachfrage nach Mietobjekten stieg, nahm die Nachfrage nach Kaufobjekten ab. Durchschnittliche Betriebskosten betragen pro Monat 15.000 IQD Anmerkung, ca. 12 EUR) für Gas, 10.000-25.000 IQD Anmerkung, ca. 8-19 EUR) für Wasser, 30.000-40.000 IQD Anmerkung, ca. 23-31 EUR) für Strom (staatlich) und 40.000-60.000 IQD Anmerkung, ca. 31-46 EUR) für privaten oder nachbarschaftlichen Generatorenstrom. Die Rückkehr von IDPs in ihre Heimatorte hat eine leichte Senkung der Mietpreise bewirkt. Generell ist es für alleinstehende Männer schwierig Häuser zu mieten, während es in Hinblick auf Wohnungen einfacher ist (IOM 1.4.2019). Die lange Zeit sehr angespannte Lage auf dem Wohnungsmarkt wird zusehends besser, jedoch gibt es sehr viel mehr Kauf- als Mietangebote. In der Zeit nach Saddam Hussein sind die Besitzverhältnisse von Immobilien zuweilen noch ungeklärt. Nicht jeder Vermieter besitzt auch eine ausreichende Legitimation zur Vermietung (GIZ 12.2019). Im Zuge seines Rückzugs aus der nordwestlichen Region des Irak, 2016 und 2017, hat der Islamische Staat (IS) die landwirtschaftlichen Ressourcen vieler ländlicher Gemeinden ausgelöscht, indem er Brunnen, Obstgärten und Infrastruktur zerstörte. Für viele Bauerngemeinschaften gibt es kaum noch eine Lebensgrundlage (USCIRF 4.2019). Im Rahmen eines Projekts der UN-Agentur UN-Habitat und des Entwicklungsprogramms der Vereinten Nationen (UNDP) wurden im Distrikt Sinjar, Gouvernement Ninewa, binnen zweier Jahre 1.064 Häuser saniert, die während der IS-Besatzung stark beschädigt worden waren. 1.501 Wohnzertifikate wurden an jesidische Heimkehrer vergeben (UNDP 28.4.2019). Es besteht keine öffentliche Unterstützung bei der Wohnungssuche für Rückkehrer. Private Immobilienfirmen können jedoch helfen (IOM 1.4.2019). II.1.3.
  38. Coronavirus COVID-19 römisch zwei.1.3.
  39. Coronavirus COVID-19 COVID-19 ist eine durch das Corona-Virus SARS-CoV-2 verursachte Viruserkrankung, die erstmals im Jahr 2019 in Wuhan/China festgestellt wurde und sich seither weltweit verbreitet. Nach dem aktuellen Stand verläuft die Viruserkrankung bei ca. 80% der Betroffenen leicht und bei ca. 15% der Betroffenen schwerer, wenn auch nicht lebensbedrohlich. Bei ca. 5% der Betroffenen verläuft die Viruserkrankung derart schwer, dass Lebensgefahr gegeben ist und intensivmedizinische Behandlungsmaßnahmen notwendig sind. Diese sehr schweren Krankheitsverläufe treten am häufigsten in den Risikogruppen der älteren Personen und der Personen mit Vorerkrankungen (wie z.B. Diabetes, Herzkrankheiten und Bluthochdruck) auf. In Österreich gibt es derzeit (Stand 07.04.2021) 562.762 bestätigte Fälle von mit dem Corona-Virus infizierten Personen und 9.296 Todesfälle; im Irak wurden bislang 887.000 Fälle von mit dem Corona-Virus infizierten Personen nachgewiesen, wobei 14.535 Todesfälle bestätigt wurden (Stand 07.04.2021). II.
  40. Beweiswürdigung:römisch zwei.
  41. Beweiswürdigung: II.2.
  42. Das erkennende Gericht hat durch den Inhalt der übermittelten Verwaltungsakte der belangten Behörde, einschließlich der Beschwerde und Stellungnahmen, des Gerichtsaktes und durch die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung Beweis erhoben. Der festgestellte Sachverhalt in Bezug auf den bisherigen Verfahrenshergang steht aufgrund der außer Zweifel stehenden Aktenlage, dem Beschwerdeschreiben und der Stellungnahmen des BF und nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung fest und ist das ho. Gericht in der Lage, sich vom entscheidungsrelevanten Sachverhalt ein ausreichendes und abgerundetes Bild zu machen.römisch zwei.2.
  43. Das erkennende Gericht hat durch den Inhalt der übermittelten Verwaltungsakte der belangten Behörde, einschließlich der Beschwerde und Stellungnahmen, des Gerichtsaktes und durch die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung Beweis erhoben. Der festgestellte Sachverhalt in Bezug auf den bisherigen Verfahrenshergang steht aufgrund der außer Zweifel stehenden Aktenlage, dem Beschwerdeschreiben und der Stellungnahmen des BF und nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung fest und ist das ho. Gericht in der Lage, sich vom entscheidungsrelevanten Sachverhalt ein ausreichendes und abgerundetes Bild zu machen. II.2.
  44. Die personenbezogenen Feststellungen hinsichtlich des BF und zu seiner Volksgruppen- und Religionszugehörigkeit ergeben sich aus seinen in diesen Punkten nicht widerlegten Angaben, seinen Sprach- und Ortskenntnissen und den vorgelegten Identitätsdokumenten. Schon das BFA stellte die Identität des BF fest und es gibt für den erkennenden Richter keinen Grund, daran zu zweifeln. römisch zwei.2.
  45. Die personenbezogenen Feststellungen hinsichtlich des BF und zu seiner Volksgruppen- und Religionszugehörigkeit ergeben sich aus seinen in diesen Punkten nicht widerlegten Angaben, seinen Sprach- und Ortskenntnissen und den vorgelegten Identitätsdokumenten. Schon das BFA stellte die Identität des BF fest und es gibt für den erkennenden Richter keinen Grund, daran zu zweifeln. Die Feststellungen hinsichtlich seiner Asylantragsstellung in Österreich ergeben sich aus dem Akteninhalt bzw. aus den Angaben des BF. Die Feststellungen zu den familiären und persönlichen Lebensumständen im Herkunftsstaat sowie jenen in Österreich konnten anhand der Angaben des BF und seines Bruders (hg. Zl. L529 2158788-1) im gesamten Verfahren und anhand der Verwaltungsakten getroffen werden. Die Feststellung zur Ausbildung des BF in seinem Herkunftsland war aufgrund seiner Aussagen im behördlichen Verfahren sowie der Vorlage eines irakischen Studentenausweises zu treffen. Dass der BF gesund und arbeitsfähig ist ergibt sich aus seinen Aussagen im behördlichen Verfahren sowie in der hg. mündlichen Verhandlung. Die Deutschkenntnisse des BF sowie seine Registrierung als Student an der Universität XXXX ergeben sich aus den vorgelegten Zeugnissen bzw. Dokumenten. Der BF absolvierte am 24.07.2018 die ÖSD-Deutschprüfung auf dem Niveau A1 und am 28.01.2021 die Ergänzungsprüfung aus Deutsch als Voraussetzung für die Zulassung als ordentlicher Studierender. Seit dem Sommersemester 2021 ist der BF als Student an der Universität XXXX registriert. Im Sommersemester 2020 und im Wintersemester 2020/2021 nahm er am XXXX -Programm „ XXXX “ an der Universität XXXX teil.Die Deutschkenntnisse des BF sowie seine Registrierung als Student an der Universität römisch 40 ergeben sich aus den vorgelegten Zeugnissen bzw. Dokumenten. Der BF absolvierte am 24.07.2018 die ÖSD-Deutschprüfung auf dem Niveau A1 und am 28.01.2021 die Ergänzungsprüfung aus Deutsch als Voraussetzung für die Zulassung als ordentlicher Studierender. Seit dem Sommersemester 2021 ist der BF als Student an der Universität römisch 40 registriert. Im Sommersemester 2020 und im Wintersemester 2020 aus 2021, nahm er am römisch 40 -Programm „ römisch 40 “ an der Universität römisch 40 teil. Zum Nachweis seiner Integration legte der BF dem Bundesverwaltungsgericht (BVwG) wiederholt Bestätigungen vor. Diesen Bestätigungen ist zu entnehmen, dass der BF regelmäßig und über längere Zeiträume am örtlichen Vereinsleben teilnahm, als freiwilliger Helfer gemeinnützig und unentgeltlich arbeitete, bei Pfarrfesten mithalf und an Werte- und Orientierungskursen teilgenommen hat. Darüber hinaus verfügt er über mehrere Empfehlungsschreiben, die ihm freundliche, hilfsbereite und wertschätzende Umgangsformen bescheinigen. Auch die in der hg. mündlichen Verhandlung befragten Zeugen bestätigen den Integrationswillen und den positiven Charakter des BF und seines Bruders (Verhandlungsschrift [VHS], S 36ff). Zum Ausmaß seiner ehrenamtlichen Tätigkeiten befragt gab der BF in der hg. mündlichen Verhandlung an, dass er wegen seines derzeitigen Studiums beim Verein XXXX nur mehr gelegentlich helfe. Für diesen Verein, der auch einen Bioladen betreibt, hat der BF eine Einstellungszusage für eine geringfügige Tätigkeit im Ausmaß von 10 Wochenstunden bzw. 433,00 EURO. Dies wurde vom Vorstand des Vereins XXXX in der hg. mündlichen Verhandlung bestätigt (VHS, S 39). Zum Nachweis seiner Integration legte der BF dem Bundesverwaltungsgericht (BVwG) wiederholt Bestätigungen vor. Diesen Bestätigungen ist zu entnehmen, dass der BF regelmäßig und über längere Zeiträume am örtlichen Vereinsleben teilnahm, als freiwilliger Helfer gemeinnützig und unentgeltlich arbeitete, bei Pfarrfesten mithalf und an Werte- und Orientierungskursen teilgenommen hat. Darüber hinaus verfügt er über mehrere Empfehlungsschreiben, die ihm freundliche, hilfsbereite und wertschätzende Umgangsformen bescheinigen. Auch die in der hg. mündlichen Verhandlung befragten Zeugen bestätigen den Integrationswillen und den positiven Charakter des BF und seines Bruders (Verhandlungsschrift [VHS], S 36ff). Zum Ausmaß seiner ehrenamtlichen Tätigkeiten befragt gab der BF in der hg. mündlichen Verhandlung an, dass er wegen seines derzeitigen Studiums beim Verein römisch 40 nur mehr gelegentlich helfe. Für diesen Verein, der auch einen Bioladen betreibt, hat der BF eine Einstellungszusage für eine geringfügige Tätigkeit im Ausmaß von 10 Wochenstunden bzw. 433,00 EURO. Dies wurde vom Vorstand des Vereins römisch 40 in der hg. mündlichen Verhandlung bestätigt (VHS, S 39). Die Feststellungen hinsichtlich des Bezugs von Leistungen aus der Grundversorgung und der strafrechtlichen Unbescholtenheit ergeben sich aus den im Akt einliegenden Auszügen (ZMR, GVS, Strafregister). II.2.
  46. Zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage im Herkunftslandrömisch zwei.2.
  47. Zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage im Herkunftsland II.2.3.
  48. Die getroffenen Feststellungen zum Irak beruhen auf dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zum Irak mit letzter Gesamtaktualisierung vom 17.03.2020, welches sich seinerseits auf verschiedene anerkannte und teilweise vor Ort agierende staatliche und nichtstaatliche Quellen stützt, die in ihren Aussagen ein übereinstimmendes, schlüssiges Gesamtbild der Situation im Irak ergeben. Angesichts der Seriosität der darin angeführten Erkenntnisquellen und der Plausibilität der überwiegend übereinstimmenden Aussagen besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln. Zurückgegriffen wurde auch auf die in der mündlichen Verhandlung eingeführten Berichte.römisch zwei.2.3.
  49. Die getroffenen Feststellungen zum Irak beruhen auf dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zum Irak mit letzter Gesamtaktualisierung vom 17.03.2020, welches sich seinerseits auf verschiedene anerkannte und teilweise vor Ort agierende staatliche und nichtstaatliche Quellen stützt, die in ihren Aussagen ein übereinstimmendes, schlüssiges Gesamtbild der Situation im Irak ergeben. Angesichts der Seriosität der darin angeführten Erkenntnisquellen und der Plausibilität der überwiegend übereinstimmenden Aussagen besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln. Zurückgegriffen wurde auch auf die in der mündlichen Verhandlung eingeführten Berichte. Soweit sich diese Feststellungen auf konkrete Berichte beziehen, ist darin die jeweilige Lage zum Berichtszeitpunkt dokumentiert. Diese Berichte sind daher im Lichte der zu diesen Zeiten dokumentierten Opferzahlen zu interpretieren. Beispielsweise weisen Berichte aus 2017 (IBC) wesentlich höhere Opferzahlen aus, als solche neueren Datums (IBC zu 2020). Zu der getroffenen Auswahl der Quellen, welche zur Feststellung der asyl- und abschiebungsrelevanten Lage im Herkunftsstaat herangezogen wurden, ist anzuführen, dass es sich hierbei aus der Sicht des erkennenden Gerichts um eine ausgewogene Auswahl verschiedener Quellen - sowohl staatlichen, als auch nichtstaatlichen Ursprunges - handelt, welche es ermöglichen, sich ein möglichst umfassendes Bild von der Lage im Herkunftsstaat zu machen. Auch kommt den Quellen im Rahmen einer Gesamtschau Aktualität zu (zu den Anforderungen an die Aktualität einer Quelle im Asylverfahren vgl. etwa Erk. d. VwGH v. 4.4.2001, Gz. 2000/01/0348).Auch kommt den Quellen im Rahmen einer Gesamtschau Aktualität zu (zu den Anforderungen an die Aktualität einer Quelle im Asylverfahren vergleiche etwa Erk. d. VwGH v. 4.4.2001, Gz. 2000/01/0348). Anzumerken ist weiters, dass bei einem Land wie dem Irak mit einer sehr hohen Berichtsdichte, in dem praktisch ständig neue Erkenntnisquellen entstehen, es de facto unmöglich ist, sämtliches existierende Berichtsmaterial zu berücksichtigen, weshalb die belangte Behörde bzw. das ho. Gericht ihrer Obliegenheit zur Feststellung der asyl- und abschiebungsrelevanten Lage im Irak nachkommt, wenn sie bzw. es sich zur Entscheidungsfindung eines repräsentativen Querschnitts des bestehenden Quellenmaterials bedient. II.2.3.
  50. Soweit in der Beschwerde vom 19.05.2017 mangelhafte Länderfeststellungen moniert wurden und auf Berichte zur allgemeinen Sicherheitslage in Bagdad und zur Schutzunwilligkeit der irakischen Behörden verwiesen wurde, ist auszuführen, dass diese Berichte kein anderes Bild von der Lage im Irak zeigen als die der Entscheidung zugrunde gelegten Feststellungen zum Irak. Insbesondere wird durch diese Berichte bzw. in der Beschwerde in keiner Weise substantiiert dargetan, inwieweit sich daraus eine asylrelevante Verfolgung oder die Gewährung von subsidiärem Schutz konkret für den BF ergeben soll. Die in der Beschwerde angeführten Berichte sind zudem veraltet.römisch zwei.2.3.
  51. Soweit in der Beschwerde vom 19.05.2017 mangelhafte Länderfeststellungen moniert wurden und auf Berichte zur allgemeinen Sicherheitslage in Bagdad und zur Schutzunwilligkeit der irakischen Behörden verwiesen wurde, ist auszuführen, dass diese Berichte kein anderes Bild von der Lage im Irak zeigen als die der Entscheidung zugrunde gelegten Feststellungen zum Irak. Insbesondere wird durch diese Berichte bzw. in der Beschwerde in keiner Weise substantiiert dargetan, inwieweit sich daraus eine asylrelevante Verfolgung oder die Gewährung von subsidiärem Schutz konkret für den BF ergeben soll. Die in der Beschwerde angeführten Berichte sind zudem veraltet. Soweit in der Beschwerde auf die fehlende innerstaatliche Fluchtalternative verwiesen wird (AS 181), ist festzustellen, dass gegenständlich der erkennende Richter eine Rückkehr des BF in seine Herkunftsregion für möglich und zumutbar hält, eine innerstaatliche Fluchtalternative daher nicht zur Anwendung kommt. Soweit der BF in der Beschwerde vermeint, die Behörde habe sich zu Unrecht nicht mit der Frage auseinandergesetzt, ob er nicht schon alleine wegen der Asylantragstellung in Österreich Verfolgung durch die irakische Regierung oder andere Akteure befürchten müsse (AS 174), ist auszuführen, dass es grundsätzlich dem Antragsteller obliegt, von sich aus entscheidungsrelevante Tatsachen vorzubringen. Wenn auch die Behörde auf die Vervollständigung von Angaben hinzuwirken hat, so geht diese Verpflichtung nicht wo weit, dass die Behörde Umstände, die der Asylwerber gar nicht behauptet hat, zu ermitteln hätte (vgl. VwGH 14.12.2000, 2000/20/0494; 07.06.2001, 99/20/0434). Darüber hinaus lässt sich eine allgemeine Gefährdung oder Verfolgung von Rückkehrern wegen des Faktums ihrer Rückkehr den Quellen auch nicht entnehmen. Soweit der BF in der Beschwerde vermeint, die Behörde habe sich zu Unrecht nicht mit der Frage auseinandergesetzt, ob er nicht schon alleine wegen der Asylantragstellung in Österreich Verfolgung durch die irakische Regierung oder andere Akteure befürchten müsse (AS 174), ist auszuführen, dass es grundsätzlich dem Antragsteller obliegt, von sich aus entscheidungsrelevante Tatsachen vorzubringen. Wenn auch die Behörde auf die Vervollständigung von Angaben hinzuwirken hat, so geht diese Verpflichtung nicht wo weit, dass die Behörde Umstände, die der Asylwerber gar nicht behauptet hat, zu ermitteln hätte vergleiche VwGH 14.12.2000, 2000/20/0494; 07.06.2001, 99/20/0434). Darüber hinaus lässt sich eine allgemeine Gefährdung oder Verfolgung von Rückkehrern wegen des Faktums ihrer Rückkehr den Quellen auch nicht entnehmen. Soweit in der Stellungnahme vom 18.03.2021 darauf verwiesen wird, dass sich der Länderbericht der Staatendokumentation nicht mit der Verfolgung aufgrund eines Blutrachekonfliktes auseinandersetze, wird – um Wiederholungen zu vermeiden – auf die Ausführungen unter Punkt II.2.
  52. verwiesen, wonach dem Vorbringen des BF hinsichtlich einer Bedrohung durch Blutrache die Glaubwürdigkeit abzusprechen war. Soweit in der Stellungnahme vom 18.03.2021 darauf verwiesen wird, dass sich der Länderbericht der Staatendokumentation nicht mit der Verfolgung aufgrund eines Blutrachekonfliktes auseinandersetze, wird – um Wiederholungen zu vermeiden – auf die Ausführungen unter Punkt römisch zwei.2.
  53. verwiesen, wonach dem Vorbringen des BF hinsichtlich einer Bedrohung durch Blutrache die Glaubwürdigkeit abzusprechen war. Darüber hinaus wurden solche Feststellungen im angefochtenen Bescheid getroffen. II.2.3.
  54. Soweit in der Beschwerde auf die prekäre Sicherheitslage im Irak und die mangelnde Schutzfähigkeit bzw. –willigkeit des Staates verwiesen wird, ist wie folgt auszuführen: römisch zwei.2.3.
  55. Soweit in der Beschwerde auf die prekäre Sicherheitslage im Irak und die mangelnde Schutzfähigkeit bzw. –willigkeit des Staates verwiesen wird, ist wie folgt auszuführen: Das Bundesverwaltungsgericht verkennt nicht die Lage im Irak und die Tatsache, dass es immer wieder zu Anschlägen kommt. Jedoch ist dem Länderinformationsblatt zu entnehmen, dass sich die allgemeine Sicherheitslage seit Dezember 2017 quer durch das Land verbessert hat (FH 4.3.2020) und die Opferzahlen sich markant verringert haben (IBC 2.2020). So ist der zugrunde gelegten Gesamtaktualisierung des Länderinformationsblattes der Staatendokumentation zu entnehmen, dass im Irak die Anzahl der im Irak zu Tode gekommenen Zivilisten im Jahr 2003 bei 12.133 lag, den Höchststand von 29.526 im Jahr 2006 erreichte, danach auf etwa 10.000 (und darunter) absank, in den Jahren 2014 – 2016 wieder anstieg und insbesondere in den Jahren 2018 und 2019 auf 3.319 bzw. 2.392 sank. Auch im Jahr 2020 ist bislang ein Abwärtstrend zu beobachten (IBD 2.2020). Dieser Abwärtstrend hielt dem aktuellen Iraq Body Count zufolge auch das gesamte Jahr 2020 an, sodass letztlich die Statistik für dieses Jahr 902 Todesopfer ausweist, und ist auch im Jänner, Februar und März 2021 ein weiteres Absinken der Zahlen zu beobachten (64, 56 bzw. 49 Todesfälle durch Gewalt). Die österreichische Kriminalstatistik für das Jahr 2019 weist in der Kategorie „vollendete Morde“ eine Anzahl von 65 aus. Hochgerechnet auf eine entsprechende Bevölkerungszahl (der Irak hat in etwa die 5-fache Bevölkerung) würde das einen Wert von 325 ergeben, d.h. die diesbezügliche Opferzahl ist im Irak um das 2,8-fache höher als in Österreich. Der erkennende Richter berücksichtigt auch, dass es den staatlichen Stellen nicht möglich ist, das Gewaltmonopol des Staates sicherzustellen und insbesondere schiitische, aber auch sunnitische, Milizen eigenmächtig handeln, jedoch hat sich die Sicherheitslage verbessert (FH 4.3.2020). Die allgemeine Sicherheitslage ist nicht dergestalt, dass jeder dorthin Zurückkehrende der realen Gefahr unterläge, mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit einer Verletzung seiner durch Art. 2 oder 3 EMRK garantierten Rechte ausgesetzt zu sein oder für ihn die ernsthafte Bedrohung seines Lebens oder seiner Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt anzunehmen wäre.Die allgemeine Sicherheitslage ist nicht dergestalt, dass jeder dorthin Zurückkehrende der realen Gefahr unterläge, mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit einer Verletzung seiner durch Artikel 2, oder 3 EMRK garantierten Rechte ausgesetzt zu sein oder für ihn die ernsthafte Bedrohung seines Lebens oder seiner Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt anzunehmen wäre. Zudem wird auf die nachfolgenden Ausführungen verwiesen (Punkt II.2.4.), denen zufolge ein Bedrohungsszenario, das den BF zum Verlassen seines Heimatlandes bewogen haben soll, nicht glaubhaft ist. Zudem wird auf die nachfolgenden Ausführungen verwiesen (Punkt römisch zwei.2.4.), denen zufolge ein Bedrohungsszenario, das den BF zum Verlassen seines Heimatlandes bewogen haben soll, nicht glaubhaft ist. II.2.3.
  56. Auch im Hinblick auf die weltweite Ausbreitung des COVID-19 Erregers kann unter Zugrundelegung der medial ausführlich kolportierten Entwicklungen im Herkunftsland bislang keine derartige Entwicklung erkannt werden, die im Hinblick auf eine Gefährdung nach Art. 3 EMRK eine entscheidungsrelevante Lageänderung erkennen lässt. römisch zwei.2.3.
  57. Auch im Hinblick auf die weltweite Ausbreitung des COVID-19 Erregers kann unter Zugrundelegung der medial ausführlich kolportierten Entwicklungen im Herkunftsland bislang keine derartige Entwicklung erkannt werden, die im Hinblick auf eine Gefährdung nach Artikel 3, EMRK eine entscheidungsrelevante Lageänderung erkennen lässt. Bei COVID 19 handelt es sich um keine wahrscheinlich tödlich verlaufende, die Schwelle des Art 3 EMRK tangierende Krankheit und hat der BF auch kein Vorbringen erstattet, aus dem sich in diesem Zusammenhang ein reales Risiko im Falle seiner Rückkehr in den Herkunftsstaat ergeben würde. Bei COVID 19 handelt es sich um keine wahrscheinlich tödlich verlaufende, die Schwelle des Artikel 3, EMRK tangierende Krankheit und hat der BF auch kein Vorbringen erstattet, aus dem sich in diesem Zusammenhang ein reales Risiko im Falle seiner Rückkehr in den Herkunftsstaat ergeben würde. Ferner ist auf die Judikatur des EGMR zu verweisen, wonach es – abgesehen von Abschiebungen in Staaten, in denen die allgemeine Situation so schwerwiegend ist, dass die Rückführung eines abgelehnten Asylwerbers dorthin eine Verletzung von Art 3 EMRK darstellen würde – grundsätzlich der abschiebungsgefährdeten Person obliegt, mit geeigneten Beweisen gewichtige Gründe für die Annahme eines Risikos nachzuweisen, dass ihr im Falle der Durchführung einer Rückführungsmaßnahme eine dem Art. 3 EMRK widersprechende Behandlung drohen würde (VwGH 23.02.2016, Ra 2015/01/0134 mit Verweis auf das Urteil des EGMR vom 05.09.2013, I gegen Schweden, Nr. 61 204/09). Die bloße Möglichkeit einer durch die Lebensumstände bedingten Verletzung des Art. 3 EMRK reicht nicht aus. Vielmehr ist es zur Begründung einer drohenden Verletzung von Art. 3 EMRK notwendig, detailliert und konkret darzulegen, warum solche exzeptionellen Umstände vorliegen. Eine solche einzelfallbezogene Beurteilung ist im Allgemeinen - wenn sie auf einer verfahrensrechtlich einwandfreien Grundlage erfolgte und in vertretbarer Weise im Rahmen der von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze vorgenommen wurde - nicht revisibel (VwGH 22.4.2020, Ra 2020/18/0098, mwN). Weder wurde ein solches Vorbringen vom BF erstattet noch liegen sowohl im Hinblick auf das Alter des BF als auch seinem Gesundheitszustand Anhaltspunkte vor, wonach der BF bei einer allfälligen COVID-19 Infektion einer besonderen Risikogruppe angehören würde (vgl. dazu VwGH vom 23.06.2020, Ra 2020/20/0188-3, wonach die BF ihre individuelle Situation nicht fallbezogen und konkret dargelegt haben und ein „Situationsbericht in Bezug auf Covid-19“ per se noch keine exzeptionellen Umstände bedeuten würde).Ferner ist auf die Judikatur des EGMR zu verweisen, wonach es – abgesehen von Abschiebungen in Staaten, in denen die allgemeine Situation so schwerwiegend ist, dass die Rückführung eines abgelehnten Asylwerbers dorthin eine Verletzung von Artikel 3, EMRK darstellen würde – grundsätzlich der abschiebungsgefährdeten Person obliegt, mit geeigneten Beweisen gewichtige Gründe für die Annahme eines Risikos nachzuweisen, dass ihr im Falle der Durchführung einer Rückführungsmaßnahme eine dem Artikel 3, EMRK widersprechende Behandlung drohen würde (VwGH 23.02.2016, Ra 2015/01/0134 mit Verweis auf das Urteil des EGMR vom 05.09.2013, römisch eins gegen Schweden, Nr. 61 204/09). Die bloße Möglichkeit einer durch die Lebensumstände bedingten Verletzung des Artikel 3, EMRK reicht nicht aus. Vielmehr ist es zur Begründung einer drohenden Verletzung von Artikel 3, EMRK notwendig, detailliert und konkret darzulegen, warum solche exzeptionellen Umstände vorliegen. Eine solche einzelfallbezogene Beurteilung ist im Allgemeinen - wenn sie auf einer verfahrensrechtlich einwandfreien Grundlage erfolgte und in vertretbarer Weise im Rahmen der von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze vorgenommen wurde - nicht revisibel (VwGH 22.4.2020, Ra 2020/18/0098, mwN). Weder wurde ein solches Vorbringen vom BF erstattet noch liegen sowohl im Hinblick auf das Alter des BF als auch seinem Gesundheitszustand Anhaltspunkte vor, wonach der BF bei einer allfälligen COVID-19 Infektion einer besonderen Risikogruppe angehören würde vergleiche dazu VwGH vom 23.06.2020, Ra 2020/20/0188-3, wonach die BF ihre individuelle Situation nicht fallbezogen und konkret dargelegt haben und ein „Situationsbericht in Bezug auf Covid-19“ per se noch keine exzeptionellen Umstände bedeuten würde). Die Feststellungen zur Lage im Irak in Bezug auf das Coronavirus COVID-19 werden aufgrund der übereinstimmenden Feststellungen in einer Vielzahl von öffentlich zugänglichen Quellen als notorisch bekannt vorausgesetzt. II.2.
  58. Zu den angegebenen Gründen für das Verlassen des Herkunftsstaates:römisch zwei.2.
  59. Zu den angegebenen Gründen für das Verlassen des Herkunftsstaates: Die freie Beweiswürdigung ist ein Denkprozess der den Regeln der Logik zu folgen hat und im Ergebnis zu einer Wahrscheinlichkeitsbeurteilung eines bestimmten historisch-empirischen Sachverhalts, also von Tatsachen, führt. Der Verwaltungsgerichtshof führt dazu präzisierend aus, dass eine Tatsache in freier Beweiswürdigung nur dann als erwiesen angenommen werden darf, wenn die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens ausreichende und sichere Anhaltspunkte für eine derartige Schlussfolgerung liefern. Das BFA bezog sich in seiner Beweiswürdigung auf das unplausible und widersprüchliche Vorbringen des BF und seines Bruders und kam zum Schluss, dass dem Vorbringen des BF die Glaubwürdigkeit abzusprechen gewesen sei und dass dem BF im Herkunftsstaat keine Verfolgung drohe. Die vom BVwG durchgeführte öffentliche mündliche Verhandlung am 25.03.2021 bestätigte im Ergebnis die vom BFA vorgenommene Wertung und ließ das Bundesverwaltungsgericht aufgrund nachangeführter Darstellung zu den angeführten Feststellungen gelangen. II.2.4.
  60. Der BF und sein Bruder gaben zum Fluchtgrund befragt an, sie seien durch Blutrache mit dem Tode bedroht gewesen. Zur Blutrachebedrohung sei es wegen der Tötung eines Freundes des Cousins XXXX gekommen. XXXX sei aber geflüchtet. In der Folge sei es zu einer Stammessitzung gekommen. Dort sei es zu einer Blutgeldforderung in der Höhe von 2,5 Milliarden irak. Dinar gekommen. Wenn der Vater des BF diese Forderung nicht binnen 30 Tagen begleichen könne, würden alle seine vier Söhne, der BF und seine drei Brüder, getötet werden. römisch zwei.2.4.
  61. Der BF und sein Bruder gaben zum Fluchtgrund befragt an, sie seien durch Blutrache mit dem Tode bedroht gewesen. Zur Blutrachebedrohung sei es wegen der Tötung eines Freundes des Cousins römisch 40 gekommen. römisch 40 sei aber geflüchtet. In der Folge sei es zu einer Stammessitzung gekommen. Dort sei es zu einer Blutgeldforderung in der Höhe von 2,5 Milliarden irak. Dinar gekommen. Wenn der Vater des BF diese Forderung nicht binnen 30 Tagen begleichen könne, würden alle seine vier Söhne, der BF und seine drei Brüder, getötet werden. Obwohl die Brüder einer derart massiven Bedrohung ausgesetzt gewesen sein sollen, haben sie sich während dieser 30 Tage nicht dafür interessiert, was der Vater unternehmen werde, um das Leben seiner Söhne zu retten, sondern haben – wie bisher – ihr Leben weitergeführt. Auf diesbezüglichen Vorhalt bzw. warum der Vater die Söhne nicht schon vorher in Sicherheit gebracht habe, gab der BF in der niederschriftlichen Einvernahme vom 03.05.2017 zunächst an, dass der Vater gemeint habe, er solle sich keine Sorgen machen (AS 60) und dass der Vater sicherlich versucht habe, während dieser Zeit das Problem zu lösen (AS 64). Er selbst habe sich in die Sache nicht einmischen wollen, die ihn eigentlich nichts angehe; er sei da nur hineingezogen worden (AS 64). Warum der BF, der immerhin vorgibt, von Blutrache bedroht zu sein, dennoch vermeint, die ganze Sache gehe ihn nichts an, erschließt sich dem erkennenden Richter jedoch nicht. Zudem erklären die Aussagen des BF nicht, weshalb weder der BF noch sein mit ihm geflüchteter Bruder keinerlei Kenntnis darüber hatten, ob bzw. was ihr Vater während der 30-Tage-Frist unternommen habe und warum sich nach Ablauf dieser Frist zunächst nur diese beiden Brüder zur Flucht gezwungen sahen. Zwar will der BF während dieser Frist Angst gehabt haben (AS 60), dennoch haben sowohl er als auch sein Bruder ihr bisheriges Leben fortgesetzt. Auch haben weder der BF noch einer seiner drei Brüder, die im Übrigen zu diesem Zeitpunkt erwachsen und erwerbstätig waren, den Vater während dieser Frist unterstützt oder die weitere Vorgehensweise, konkrete Fluchtpläne oder eine Zukunftsperspektive besprochen, obwohl – den Aussagen des BF zufolge – alle vier Brüder von der Blutrache bedroht gewesen sein sollen. Schon in Anbetracht dieses Vorbringens drängt sich der Schluss auf, dass es sich bei der vorgetragenen Fluchtgeschichte – Blutrache an den Cousins des Täters, da dieser nicht greifbar war – um eine konstruierte Rahmengeschichte zum Zwecke der Asylerlangung handelt, die insgesamt nicht plausibel und somit nicht glaubhaft ist. Verstärkt wird diese Unglaubwürdigkeit auch dadurch, dass der BF zunächst nur mit seinem Bruder XXXX die Flucht angetreten hat, seine beiden anderen Brüder erst zu einem späteren Zeitpunkt den Irak verlassen hätten und er nicht wisse, wo sich die beiden – samt ihren Familien – aufhalten würden. Dass weder dem BF noch seinem Bruder der Aufenthaltsort der beiden anderen Brüder bekannt ist, obwohl zur Familie Kontakt besteht, ist nicht glaubwürdig, insbesondere in Zusammenschau mit der Aussage des BF in der niederschriftlichen Einvernahme, wonach bei Kontakten mit der Familie nur über die Themen der in Österreich befindlichen Brüder gesprochen werde, die anderen Brüder jedoch nicht erwähnt werden würden (AS 63). Da dem Akteninhalt kein Grund für ein Zerwürfnis der Brüder zu entnehmen ist, ist dieses Desinteresse am Verbleib der anderen Brüder nicht nachvollziehbar und verstärkt die Zweifel an der präsentierten Fluchtgeschichte.Verstärkt wird diese Unglaubwürdigkeit auch dadurch, dass der BF zunächst nur mit seinem Bruder römisch 40 die Flucht angetreten hat, seine beiden anderen Brüder erst zu einem späteren Zeitpunkt den Irak verlassen hätten und er nicht wisse, wo sich die beiden – samt ihren Familien – aufhalten würden. Dass weder dem BF noch seinem Bruder der Aufenthaltsort der beiden anderen Brüder bekannt ist, obwohl zur Familie Kontakt besteht, ist nicht glaubwürdig, insbesondere in Zusammenschau mit der Aussage des BF in der niederschriftlichen Einvernahme, wonach bei Kontakten mit der Familie nur über die Themen der in Österreich befindlichen Brüder gesprochen werde, die anderen Brüder jedoch nicht erwähnt werden würden (AS 63). Da dem Akteninhalt kein Grund für ein Zerwürfnis der Brüder zu entnehmen ist, ist dieses Desinteresse am Verbleib der anderen Brüder nicht nachvollziehbar und verstärkt die Zweifel an der präsentierten Fluchtgeschichte. Darüber hinaus war auch die Aussage des BF widersprüchlich, ob und wann die beiden anderen Brüder ihren Heimatort verlassen haben sollen. So gab der BF zunächst an, die beiden Brüder seien nicht mit ihnen gleichzeitig geflüchtet, da sie verheiratet gewesen seien und einen besseren Plan bräuchten, seien aber dann doch noch am selben Tag weggegangen (AS 61). Dennoch soll es aber dem älteren Bruder XXXX während des 40-tägigen Zeitraums, während dessen sich der BF und sein Bruder ihren Aussagen zufolge in XXXX versteckt gehalten haben, möglich gewesen sein, Anzeige bei der Polizei zu erstatten (AS 64, VHS, S 29). Warum dieser Bruder, der zudem noch der älteste der vier Brüder und demzufolge der am meisten Gefährdete sein müsste, sich noch weiterhin frei bewegen konnte, wohingegen seine beiden jüngeren Brüder gezwungen gewesen seien, sich versteckt zu halten, erschließt sich dem erkennenden Richter nicht. Auch lässt sich die Aussage, dass die beiden anderen Brüder ebenfalls am gleichen Tag den Wohnort verlassen hätten, wiederum mit der Aussage des BF, die Familie habe wegen Geldmangel nicht zusammen flüchten können (AS 21), nicht in Einklang bringen. Darüber hinaus war auch die Aussage des BF widersprüchlich, ob und wann die beiden anderen Brüder ihren Heimatort verlassen haben sollen. So gab der BF zunächst an, die beiden Brüder seien nicht mit ihnen gleichzeitig geflüchtet, da sie verheiratet gewesen seien und einen besseren Plan bräuchten, seien aber dann doch noch am selben Tag weggegangen (AS 61). Dennoch soll es aber dem älteren Bruder römisch 40 während des 40-tägigen Zeitraums, während dessen sich der BF und sein Bruder ihren Aussagen zufolge in römisch 40 versteckt gehalten haben, möglich gewesen sein, Anzeige bei der Polizei zu erstatten (AS 64, VHS, S 29). Warum dieser Bruder, der zudem noch der älteste der vier Brüder und demzufolge der am meisten Gefährdete sein müsste, sich noch weiterhin frei bewegen konnte, wohingegen seine beiden jüngeren Brüder gezwungen gewesen seien, sich versteckt zu halten, erschließt sich dem erkennenden Richter nicht. Auch lässt sich die Aussage, dass die beiden anderen Brüder ebenfalls am gleichen Tag den Wohnort verlassen hätten, wiederum mit der Aussage des BF, die Familie habe wegen Geldmangel nicht zusammen flüchten können (AS 21), nicht in Einklang bringen. II.2.4.
  62. Wenngleich der BF und sein Bruder ihre Fluchtgeschichte im Kern übereinstimmend schilderten, waren die Details dazu jedoch widersprüchlich.römisch zwei.2.4.
  63. Wenngleich der BF und sein Bruder ihre Fluchtgeschichte im Kern übereinstimmend schilderten, waren die Details dazu jedoch widersprüchlich. Den Schilderungen des Bruders des BF (hg. Zl. L529 2158788-1) zufolge war der Cousin XXXX am XXXX mit seinem Freund XXXX unterwegs gewesen. Gegen 17.00 Uhr sei die Familie vom Bruder XXXX verständigt worden, dass XXXX getötet worden und XXXX geflüchtet sei. Am XXXX habe das Begräbnis und am 19.08.2015 eine Stammessitzung stattgefunden. Der Vater des BF habe dabei den Onkel vertreten, der laut Stammesregeln nicht an der Sitzung habe teilnehmen dürfen. Es sei dann zu einer Blutgeldforderung in Höhe von 1,5 Milliarden irak. Dinar gekommen, ansonsten die vier Brüder getötet werden würden.Den Schilderungen des Bruders des BF (hg. Zl. L529 2158788-1) zufolge war der Cousin römisch 40 am römisch 40 mit seinem Freund römisch 40 unterwegs gewesen. Gegen 17.00 Uhr sei die Familie vom Bruder römisch 40 verständigt worden, dass römisch 40 getötet worden und römisch 40 geflüchtet sei. Am römisch 40 habe das Begräbnis und am 19.08.2015 eine Stammessitzung stattgefunden. Der Vater des BF habe dabei den Onkel vertreten, der laut Stammesregeln nicht an der Sitzung habe teilnehmen dürfen. Es sei dann zu einer Blutgeldforderung in Höhe von 1,5 Milliarden irak. Dinar gekommen, ansonsten die vier Brüder getötet werden würden. Der BF hingegen gab an, dass bei der Stammessitzung sowohl der Vater als auch zwei Onkel, darunter auch der Vater von XXXX , anwesend gewesen seien. Beiden Brüdern wurde dieser Widerspruch vorgehalten und beide beharrten darauf, dass sich der jeweils andere irre (AS 65 bzw. AS 62 zu L529 2158788-1). Dennoch korrigierte der Bruder des BF in der hg. mündlichen Verhandlung seine Aussage in der niederschriftlichen Einvernahme dahingehend, dass der Vater des Cousins, sein Onkel, bei der Stammessitzung doch anwesend gewesen sei (VHS, S 5). Der BF hingegen gab an, dass bei der Stammessitzung sowohl der Vater als auch zwei Onkel, darunter auch der Vater von römisch 40 , anwesend gewesen seien. Beiden Brüdern wurde dieser Widerspruch vorgehalten und beide beharrten darauf, dass sich der jeweils andere irre (AS 65 bzw. AS 62 zu L529 2158788-1). Dennoch korrigierte der Bruder des BF in der hg. mündlichen Verhandlung seine Aussage in der niederschriftlichen Einvernahme dahingehend, dass der Vater des Cousins, sein Onkel, bei der Stammessitzung doch anwesend gewesen sei (VHS, S 5). Auch den Ablauf der Stammessitzung schilderten die beiden Brüder unterschiedlich. Der Version des Bruders des BF zufolge forderte XXXX das überzogene Blutgeld bzw. bei Nichtbezahlung die Tötung der vier Brüder (AS 55f zu L529 2158788-1). Der BF hingegen gab an, die Sitzung habe im Haus von XXXX , dem Onkel des Getöteten, stattgefunden. Der Vater des Täters, der nach der ursprünglichen Version des Bruders des BF gar nicht an der Sitzung teilgenommen habe, habe Beweise dafür verlangt, dass XXXX für die Tat verantwortlich sei, was jedoch abgelehnt worden sei. Letztendlich habe der Vater des Getöteten das überzogene Blutgeld gefordert – und nicht, wie vom Bruder behauptet, der Onkel XXXX - und wurde in der Folge vom Onkel XXXX auf das Blutgeld verzichtet, wenn er dafür die vier Cousins des Täters bekomme (AS 59).Auch den Ablauf der Stammessitzung schilderten die beiden Brüder unterschiedlich. Der Version des Bruders des BF zufolge forderte römisch 40 das überzogene Blutgeld bzw. bei Nichtbezahlung die Tötung der vier Brüder (AS 55f zu L529 2158788-1). Der BF hingegen gab an, die Sitzung habe im Haus von römisch 40 , dem Onkel des Getöteten, stattgefunden. Der Vater des Täters, der nach der ursprünglichen Version des Bruders des BF gar nicht an der Sitzung teilgenommen habe, habe Beweise dafür verlangt, dass römisch 40 für die Tat verantwortlich sei, was jedoch abgelehnt worden sei. Letztendlich habe der Vater des Getöteten das überzogene Blutgeld gefordert – und nicht, wie vom Bruder behauptet, der Onkel römisch 40 - und wurde in der Folge vom Onkel römisch 40 auf das Blutgeld verzichtet, wenn er dafür die vier Cousins des Täters bekomme (AS 59). Auch unter Berücksichtigung des Umstandes, dass die beiden Brüder bei der Stammessitzung selbst nicht anwesend waren, wäre doch zu erwarten gewesen, dass sie über die gleichen Informationen darüber verfügen. Aber auch die Höhe der Blutgeldforderung gaben die beiden Brüder unterschiedlich an; so benannte der BF eine Höhe von 2,5 Milliarden irak. Dinar, sein Bruder hingegen „nur“ 1,5 Milliarden irak. Dinar. Wenn auch in der Beschwerde dazu ausgeführt wurde, das weder der BF noch sein Bruder bei der Stammessitzung anwesend gewesen wären und ihnen daher nur die Forderung eines absurd hohen Betrages bekannt war, so erklärt sich damit aber nicht die Angabe dieser unterschiedlichen Beträge. Nicht nur die unterschiedliche Angabe der Blutgeldforderung ist geeignet, Zweifel an einer solchen Bedrohung hervorzurufen, sondern auch die Aussage des Bruders des BF in der mündlichen Verhandlung, in der dieser nunmehr behauptet, die von ihm in der niederschriftlichen Einvernahme angegebene Geldsumme sei nicht richtig aufgenommen worden (VHS, S 5). Obwohl in der Beschwerde noch behauptet wurde, den Brüdern sei nur die Forderung eines absurd hohen Betrages bekannt gewesen und die Summe von 1,5 irakischen Dinar [sic! Gemeint wohl: Milliarden] sei ausreichend für diese Annahme (AS 181), will der Bruder des BF nunmehr einen Protokollierungsfehler für diesen Widerspruch geltend machen. Auch wenn die Aussage des Bruders dem BF nicht unmittelbar zuzurechnen ist, so bedienen sich dennoch beide der gleichen Fluchtgeschichte und wäre daher davon auszugehen, dass beide gleichlautende Aussagen dazu tätigen. Insofern ist dieses Aussageverhalten des Bruders sehr wohl geeignet, Zweifel an der präsentierten Fluchtgeschichte zu verstärken. Der BF und sein Bruder schilderten aber auch unterschiedlich, wie sie von der Tötung des Freundes XXXX am XXXX Kenntnis erlangten. So gab der Bruder des BF dazu an, dass sie vom ältesten Bruder XXXX verständigt worden seien und dass der Cousin XXXX geflüchtet sei (AS 55 zu L529 2158788-1). Der BF gab dazu befragt an, dass der älteste Bruder XXXX nach Hause gekommen sei und erzählt habe, dass ihn der Onkel vom Vorfall telefonisch verständigt habe (AS 58). In der hg. mündlichen Verhandlung dazu befragt gab der BF an, dass ihn die Mutter vom Anruf des Bruders XXXX benachrichtigt habe, wonach eine Person getötet worden sei und der Cousin XXXX beschuldigt werde (VHS, S 21). Der Bruder des BF hingegen will vom Vorfall direkt von seinem Bruder XXXX erfahren haben, in welcher Form könne er sich aber nicht mehr erinnern (VHS, S 23).Der BF und sein Bruder schilderten aber auch unterschiedlich, wie sie von der Tötung des Freundes römisch 40 am römisch 40 Kenntnis erlangten. So gab der Bruder des BF dazu an, dass sie vom ältesten Bruder römisch 40 verständigt worden seien und dass der Cousin römisch 40 geflüchtet sei (AS 55 zu L529 2158788-1). Der BF gab dazu befragt an, dass der älteste Bruder römisch 40 nach Hause gekommen sei und erzählt habe, dass ihn der Onkel vom Vorfall telefonisch verständigt habe (AS 58). In der hg. mündlichen Verhandlung dazu befragt gab der BF an, dass ihn die Mutter vom Anruf des Bruders römisch 40 benachrichtigt habe, wonach eine Person getötet worden sei und der Cousin römisch 40 beschuldigt werde (VHS, S 21). Der Bruder des BF hingegen will vom Vorfall direkt von seinem Bruder römisch 40 erfahren haben, in welcher Form könne er sich aber nicht mehr erinnern (VHS, S 23). Mögen diese Widersprüche – Teilnahme an der Stammessitzung, Höhe der Blutgeldforderung und Verständigung vom Vorfall – zwar nicht den Kern der Fluchtgeschichte betreffen, so sind sie dennoch geeignet, die Zweifel an der Fluchtgeschichte zu verstärken, zumal es weder dem BF noch seinem Bruder in der hg. mündlichen Verhandlung gelungen ist, die Widersprüche in ihrem Vorbringen aufzuklären bzw. die Zweifel an ihrem Fluchtvorbringen auszuräumen. II.2.4.
  64. Unplausibel ist aber auch das Vorbringen des BF und seines Bruders, es sei in der Stammessitzung zu einer derart überschießenden Geldforderung bzw. bei Nichtzahlung zur Androhung der Tötung der vier Brüder gekommen, insbesondere in Zusammenschau mit dem behaupteten Umstand, dass die Familie des Getöteten jegliche Ermittlungen der Polizeibehörden unterbunden haben soll. Den Angaben des Bruders des BF zufolge sei XXXX am XXXX getötet und am XXXX begraben worden, der Leichnam sei nicht einmal zur Gerichtsmedizin gebracht worden (AS 55 und 59 zu L529 2158788-1). Hingegen gab der BF an, die Leiche habe sich bei der Polizei befunden (AS 60). In der hg. mündlichen Verhandlung gaben der BF und sein Bruder abermals an, dass die Familie des Opfers eine Untersuchung der Polizei verhindert habe bzw. es eine Beleidigung für einen Clan wäre, wenn die Leiche bei der Polizei wäre (VHS, S 22, 25). Was zwischen der Tötung am XXXX und der Beerdigung am XXXX gewesen sei, könnten beide Brüder nicht sagen, ebensowenig, warum die Beerdigung nicht wie sonst üblich bereits am nächsten Tag stattfand (VHS, S 24). Damit fehlt aber ein essentieller Teil der Fluchtgeschichte und werden zudem vom BF und seinem Bruder jegliche staatliche Verfolgungs- und Aufklärungsmaßnahmen negiert bzw. ausgeblendet. Es erscheint jedoch äußerst unglaubwürdig, dass bei einem Schuss mit Todesfolge es zu keinerlei Erhebung durch die Polizei kommen sollte und darüber hinaus in einer Stammessitzung ohne jegliche Beweisführung eine derart überschießende Kompensationsleistung vereinbart werden würde. Das völlige Fehlen eines essentiellen Teils in der Schilderung der Fluchtgeschichte indiziert die Konstruktion derselben.römisch zwei.2.4.
  65. Unplausibel ist aber auch das Vorbringen des BF und seines Bruders, es sei in der Stammessitzung zu einer derart überschießenden Geldforderung bzw. bei Nichtzahlung zur Androhung der Tötung der vier Brüder gekommen, insbesondere in Zusammenschau mit dem behaupteten Umstand, dass die Familie des Getöteten jegliche Ermittlungen der Polizeibehörden unterbunden haben soll. Den Angaben des Bruders des BF zufolge sei römisch 40 am römisch 40 getötet und am römisch 40 begraben worden, der Leichnam sei nicht einmal zur Gerichtsmedizin gebracht worden (AS 55 und 59 zu L529 2158788-1). Hingegen gab der BF an, die Leiche habe sich bei der Polizei befunden (AS 60). In der hg. mündlichen Verhandlung gaben der BF und sein Bruder abermals an, dass die Familie des Opfers eine Untersuchung der Polizei verhindert habe bzw. es eine Beleidigung für einen Clan wäre, wenn die Leiche bei der Polizei wäre (VHS, S 22, 25). Was zwischen der Tötung am römisch 40 und der Beerdigung am römisch 40 gewesen sei, könnten beide Brüder nicht sagen, ebensowenig, warum die Beerdigung nicht wie sonst üblich bereits am nächsten Tag stattfand (VHS, S 24). Damit fehlt aber ein essentieller Teil der Fluchtgeschichte und werden zudem vom BF und seinem Bruder jegliche staatliche Verfolgungs- und Aufklärungsmaßnahmen negiert bzw. ausgeblendet. Es erscheint jedoch äußerst unglaubwürdig, dass bei einem Schuss mit Todesfolge es zu keinerlei Erhebung durch die Polizei kommen sollte und darüber hinaus in einer Stammessitzung ohne jegliche Beweisführung eine derart überschießende Kompensationsleistung vereinbart werden würde. Das völlige Fehlen eines essentiellen Teils in der Schilderung der Fluchtgeschichte indiziert die Konstruktion derselben. Soweit der BF in der mündlichen Verhandlung aber bestritt, jemals gesagt zu haben, dass die Leiche bei der Polizei gewesen sei, dies sei möglicherweise eine bloße Vermutung von ihm gewesen (VHS, S 33), ist auf seine Aussage in der niederschriftlichen Einvernahme (AS 60) sowie auf die Beweiskraft einer

§ 14AVG aufgenommenen Niederschrift zu verweisen.

Diesbezüglich ist dem BF entgegenzuhalten, dass

§ 15

AVG – soweit nicht Einwendungen erhoben wurden – eine

§ 14

AVG aufgenommene Niederschrift über den Verlauf und den Gegenstand der betreffenden Amtshandlung vollen Beweis liefert, wobei der Gegenbeweis der Unrichtigkeit des bezeugten Vorganges zulässig bleibt und sind Protokollrügen bei Rückübersetzung der Niederschrift grundsätzlich im Rahmen derselben Amtshandlung vorzubringen sind (§ 14 Abs. 3 und 4 AVG). Dem BF wurde die Niederschrift rückübersetzt und hat der BF die Richtigkeit der Niederschrift mit seiner Unterschrift auf jeder Seite des Protokolls bestätigt und angegeben, dass es keine Verständigungsprobleme mit dem Dolmetscher gegeben habe. Zweifel an der Richtigkeit des Inhalts der Niederschrift bestehen daher nicht.Soweit der BF in der mündlichen Verhandlung aber bestritt, jemals gesagt zu haben, dass die Leiche bei der Polizei gewesen sei, dies sei möglicherweise eine bloße Vermutung von ihm gewesen (VHS, S 33), ist auf seine Aussage in der niederschriftlichen Einvernahme (AS 60) sowie auf die Beweiskraft einer

Paragraph 14, AVG aufgenommenen Niederschrift zu verweisen. Diesbezüglich ist dem BF entgegenzuhalten, dass

Paragraph 15, AVG – soweit nicht Einwendungen erhoben wurden – eine

Paragraph 14, AVG aufgenommene Niederschrift über den Verlauf und den Gegenstand der betreffenden Amtshandlung vollen Beweis liefert, wobei der Gegenbeweis der Unrichtigkeit des bezeugten Vorganges zulässig bleibt und sind Protokollrügen bei Rückübersetzung der Niederschrift grundsätzlich im Rahmen derselben Amtshandlung vorzubringen sind (Paragraph 14, Absatz 3 und 4 AVG). Dem BF wurde die Niederschrift rückübersetzt und hat der BF die Richtigkeit der Niederschrift mit seiner Unterschrift auf jeder Seite des Protokolls bestätigt und angegeben, dass es keine Verständigungsprobleme mit dem Dolmetscher gegeben habe. Zweifel an der Richtigkeit des Inhalts der Niederschrift bestehen daher nicht. II.2.4.

  1. Weiters brachten sowohl der BF als auch sein Bruder in Zusammenhang mit ihrem Fluchtvorbringen vor, dass der Cousin XXXX den Freund XXXX nicht bzw. nicht absichtlich getötet habe. Schon in der niederschriftlichen Einvernahme gab der Bruder des BF zum Vorfall vom XXXX befragt an, dass er von seinem Cousin eine E-Mail erhalten habe, worin sich dieser für die verursachten Schwierigkeiten entschuldigte und dass er XXXX nicht bzw. nicht absichtlich getötet habe (AS 59 zu L529 2158788-1). Diese E-Mail, datiert mit 10.09.2016, 02.03 Uhr, wurde vom RV auch im Zuge der Verhandlung vorgelegt (VHS, S 31). Dem Inhalt dieser E-Mail zufolge habe XXXX mit der Pistole gespielt und sich dabei selbst erschossen. Da diese E-Mail zum Zeitpunkt der niederschriftlichen Einvernahme bereits im Einflussbereich des BF war – seinen Aussagen zufolge habe er diese E-Mail im September 2016 bekommen (VHS, S 22) – erschließt es sich dem erkennenden Richter nicht, weshalb er diesen Umstand nicht bereits in der niederschriftlichen Einvernahme am 03.05.2017 erwähnte. römisch zwei.2.4.
  2. Weiters brachten sowohl der BF als auch sein Bruder in Zusammenhang mit ihrem Fluchtvorbringen vor, dass der Cousin römisch 40 den Freund römisch 40 nicht bzw. nicht absichtlich getötet habe. Schon in der niederschriftlichen Einvernahme gab der B

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