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{'item': 'W112 1434423-2'}

Obsah (8)§ 31Art. 133§ 6§ 58§ 17Art. 130§ 28§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum19.04.2021 GeschäftszahlW112 1434423-2 SpruchW112 1434423-2/19E, W112 1434423-2/19E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht beschließt dur

§ 31Abs. 1 Vw

GVG als unzulässig zurückgewiesen.A) Die Beschwerde gegen die Erledigung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 14.11.2018 wird

Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG als unzulässig zurückgewiesen. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text

Begründung:, Begründung: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Der Beschwerdeführer stellte am 13.11.2012 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich. Diesen wies das Bundesasylamt mit Bescheid vom 21.03.2013 sowohl im Hinblick auf den Status des Asylberechtigten, als auch den Status des subsidiär Schutzberechtigten als unbegründet ab und den Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation aus. Der Beschwerdeführer erhob gegen diesen Bescheid Beschwerde an den Asylgerichtshof. Mit 01.01.2014 ging das Verfahren auf das Bundesverwaltungsgericht über. Mit Beschluss vom 19.11.2014 behob das Bundesverwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid und verwies das Verfahren zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: Bundesamt) zurück.
  2. Mit „Bescheid“ vom 14.11.2018 wies das Bundesamt den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz sowohl im Hinblick auf den Status des Asylberechtigten, als auch im Hinblick auf den Status des subsidiär Schutzberechtigten ab, erteilte ihm keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen, erließ eine Rückkehrentscheidung gegen ihn, stellte fest, dass seine Abschiebung in die Russische Föderation zulässig ist und räumte ihm eine Frist von 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung zur freiwilligen Ausreise ein.
  3. Gegen diese Erledigungen erhob der Beschwerdeführer vertreten durch seinen Rechtsberater am 13.12.2018 Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Das Bundesamt legte den Akt dem Bundesverwaltungsgericht am 01.02.2019 vor. Ausführungen zur Zulässigkeit der Beschwerde werden weder in der Beschwerde, noch in der Beschwerdevorlage getroffen. Am 16.04.2021 fand die hg. mündliche Verhandlung statt. Das Bundesamt nahm daran nicht teil. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  4. Feststellungen: Die als Bescheid bezeichnete Erledigung des Bundesamts vom 14.11.2018 ist nicht unterschrieben und trägt keine Amtssignatur: Über dem maschinengeschriebenen Namen XXXX findet sich auf XXXX handschriftlich nur ein Zeichen, das aussieht wie ein XXXX Die als Bescheid bezeichnete Erledigung des Bundesamts vom 14.11.2018 ist nicht unterschrieben und trägt keine Amtssignatur: Über dem maschinengeschriebenen Namen römisch 40 findet sich auf römisch 40 handschriftlich nur ein Zeichen, das aussieht wie ein römisch 40
  5. Beweiswürdigung: Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus der im vom Bundesamt vorgelegten Akt erliegenden Urschrift des Bescheides.
  6. Rechtliche Beurteilung:

§ 6BVw

GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (§ 1 leg.cit.).

§ 58Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung, des Agrarverfahrensgesetzes und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung, des Agrarverfahrensgesetzes und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 28Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

§ 31Abs. 1 Vw

GVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist. Zu A) Unzulässigkeit der Beschwerde Im Anwendungsbereich des § 18 AVG ist jede Erledigung durch die Unterschrift eines (hiezu berufenen) Organwalters zu genehmigen. Damit wird der wichtige Grundsatz zum Ausdruck gebracht, dass die Identität des Menschen, der eine Erledigung getroffen und daher zu verantworten hat, für den Betroffenen erkennbar sein muss. Die „Urschrift“ einer Erledigung muss also das genehmigende Organ erkennen lassen (vgl. VwGH 10.09.2015, Ra 2015/09/0043).Im Anwendungsbereich des Paragraph 18, AVG ist jede Erledigung durch die Unterschrift eines (hiezu berufenen) Organwalters zu genehmigen. Damit wird der wichtige Grundsatz zum Ausdruck gebracht, dass die Identität des Menschen, der eine Erledigung getroffen und daher zu verantworten hat, für den Betroffenen erkennbar sein muss. Die „Urschrift“ einer Erledigung muss also das genehmigende Organ erkennen lassen vergleiche VwGH 10.09.2015, Ra 2015/09/0043). Unabhängig von der Frage, welchen Voraussetzungen die schriftliche Ausfertigung einer Erledigung zu genügen hat (externe Erledigung), muss daher die – interne – Erledigung selbst von jenem Organwalter, der die Behördenfunktion innehat, oder von einem approbationsbefugten Organwalter genehmigt worden sein. Fehlt es an einer solchen Genehmigung, liegt kein Bescheid vor (VwGH 11.11.2014, Ra 2014/08/0018). Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist eine Unterschrift iSd § 18 AVG ein Gebilde aus Buchstaben einer üblichen Schrift, aus der ein Dritter, der den Namen des Unterzeichneten kennt, diesen Namen aus dem Schriftbild noch herauslesen kann; eine Unterschrift muss nicht lesbar, aber ein „individueller Schriftzug“ sein, der entsprechend charakteristische Merkmale aufweist. Die Anzahl der Schriftzeichen muss der Anzahl der Buchstaben des Namens nicht entsprechen (vgl. für viele VwGH 07.11.2019, Ra 2019/14/0389; 20.04.2017, Ra 2017/20/0095 mwN; 21.08.2020, Ra 2020/02/0165), es kann sein, dass infolge eines starken Abschleifungsprozesses eine abstrahierende Linie gebildet wird, aus der auf weitere Buchstaben geschlossen werden kann (vgl. dazu VwGH 19.02.2018, Ra 2017/12/0051). Der Verwaltungsgerichtshof hielt aber wiederholt fest, dass eine Paraphe (also ein auf wenige Zeichen verkürztes Namenszeichen bzw. -kürzel) keine Unterschrift ist (vgl. VwGH 07.11.2019, Ra 2019/14/0389; 04.09.2000, 98/10/0013 und 0014; s. auch Hengstschläger/Leeb, AVG § 18, Rz 23 mwH).Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist eine Unterschrift iSd Paragraph 18, AVG ein Gebilde aus Buchstaben einer üblichen Schrift, aus der ein Dritter, der den Namen des Unterzeichneten kennt, diesen Namen aus dem Schriftbild noch herauslesen kann; eine Unterschrift muss nicht lesbar, aber ein „individueller Schriftzug“ sein, der entsprechend charakteristische Merkmale aufweist. Die Anzahl der Schriftzeichen muss der Anzahl der Buchstaben des Namens nicht entsprechen vergleiche für viele VwGH 07.11.2019, Ra 2019/14/0389; 20.04.2017, Ra 2017/20/0095 mwN; 21.08.2020, Ra 2020/02/0165), es kann sein, dass infolge eines starken Abschleifungsprozesses eine abstrahierende Linie gebildet wird, aus der auf weitere Buchstaben geschlossen werden kann vergleiche dazu VwGH 19.02.2018, Ra 2017/12/0051). Der Verwaltungsgerichtshof hielt aber wiederholt fest, dass eine Paraphe (also ein auf wenige Zeichen verkürztes Namenszeichen bzw. -kürzel) keine Unterschrift ist vergleiche VwGH 07.11.2019, Ra 2019/14/0389; 04.09.2000, 98/10/0013 und 0014; s. auch Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 18,, Rz 23 mwH). Der Schriftzug auf der im Verwaltungsakt aufliegenden Urschrift der angefochtenen Erledigung ( XXXX ) erfüllt die Merkmale einer Unterschrift nicht und stellt eine einfache Paraphe dar.Der Schriftzug auf der im Verwaltungsakt aufliegenden Urschrift der angefochtenen Erledigung ( römisch 40 ) erfüllt die Merkmale einer Unterschrift nicht und stellt eine einfache Paraphe dar. Der (als Bescheid bezeichneten) Erledigung der belangten Behörde vom 14.11.2018 fehlt es mangels Unterschrift des genehmigenden Organs und eines Hinweises auf eine elektronische Genehmigung sohin an der Bescheidqualität. 3. Da ein „Bescheid“ nicht rechtswirksam erlassen wurde, ist die gegen den „Nichtbescheid“ gerichtete Beschwerde als unzulässig zurückzuweisen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art 133

Abs 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Im gegenständlichen Fall wurde keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung aufgeworfen. Die vorliegende Entscheidung basiert auf einer klaren Rechtslage. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2021:W112.1434423.2.00

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.