G 2005 in Verbindung mit § 22 BFA-VG rechtmäßig.A) Die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes ist
Paragraph 12 a, Absatz 2 und Paragraph 22, Absatz 10, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 22, BFA-VG rechtmäßig. B) Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist
Begründung:, Begründung: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Vorverfahren: Der im Spruch genannte afghanische Asylwerber (im Folgenden: Beschwerdeführer; BF) stellte erstmals am XXXX einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich.Der im Spruch genannte afghanische Asylwerber (im Folgenden: Beschwerdeführer; BF) stellte erstmals am römisch 40 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: belangte Behörde; BFA) vom XXXX wies das BFA den Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten
Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt I.) sowie hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten
Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan (Spruchpunkt II.) ab. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
G 2005 wurde nicht erteilt (Spruchpunkt III.);
G 2005 iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) wurde eine Rückkehrentscheidung
2 Z 2 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) erlassen (Spruchpunkt IV.) und
9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des BF nach Afghanistan
FPG zulässig sei (Spruchpunkt V.).
1 bis 3 FPG wurde eine Frist von 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung für die freiwillige Ausreise festgelegt (Spruchpunkt VI.). Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: belangte Behörde; BFA) vom römisch 40 wies das BFA den Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten
Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch eins.) sowie hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten
Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan (Spruchpunkt römisch zwei.) ab. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
Paragraph 57, AsylG 2005 wurde nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.);
Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) wurde eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) erlassen (Spruchpunkt römisch vier.) und
Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung des BF nach Afghanistan
Paragraph 46, FPG zulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf.).
Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG wurde eine Frist von 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung für die freiwillige Ausreise festgelegt (Spruchpunkt römisch sechs.). Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes (BVwG) vom XXXX , Zl XXXX , wurde die Beschwerde gegen diesen Bescheid als unbegründet abgewiesen. Begründend wurde dazu ausgeführt, dass der Beschwerdeführer als fluchtauslösendes Ereignis im Verfahren zusammengefasst vorbrachte, als Soldat von einem Einsatz bzw. Kampfhandlungen in der Provinz XXXX geflohen zu sein. Nachdem er dann – nach seiner Flucht von dort – noch ungefähr einen weiteren Monat zur Arbeit gegangen sei (als Soldat in XXXX gearbeitet habe), sei er ausgereist. Daher drohe ihm zusammengefasst Verfolgung wegen Desertion (er habe im Jahr XXXX einen fünfjährigen Vertrag abgeschlossen) sowie eine solche durch die Taliban. Das Vorbringen des Beschwerdeführers sei insgesamt zu vage und unsubstantiiert, um daraus eine individuelle, konkret den Beschwerdeführer treffende Verfolgung ableiten zu können ist. Dieses Erkenntnis erwuchs in Rechtskraft.Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes (BVwG) vom römisch 40 , Zl römisch 40 , wurde die Beschwerde gegen diesen Bescheid als unbegründet abgewiesen. Begründend wurde dazu ausgeführt, dass der Beschwerdeführer als fluchtauslösendes Ereignis im Verfahren zusammengefasst vorbrachte, als Soldat von einem Einsatz bzw. Kampfhandlungen in der Provinz römisch 40 geflohen zu sein. Nachdem er dann – nach seiner Flucht von dort – noch ungefähr einen weiteren Monat zur Arbeit gegangen sei (als Soldat in römisch 40 gearbeitet habe), sei er ausgereist. Daher drohe ihm zusammengefasst Verfolgung wegen Desertion (er habe im Jahr römisch 40 einen fünfjährigen Vertrag abgeschlossen) sowie eine solche durch die Taliban. Das Vorbringen des Beschwerdeführers sei insgesamt zu vage und unsubstantiiert, um daraus eine individuelle, konkret den Beschwerdeführer treffende Verfolgung ableiten zu können ist. Dieses Erkenntnis erwuchs in Rechtskraft. Mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom XXXX , Zl XXXX , wurde die gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts erhobene Revision zurückgewiesen.Mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom römisch 40 , Zl römisch 40 , wurde die gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts erhobene Revision zurückgewiesen. Der Beschwerdeführer entzog sich seinem Erstverfahren in Österreich und reiste unter Umgehung der Grenzkontrollen illegal nach Frankreich. Am XXXX wurde er im Zuge des Dublin Rücknahmeabkommens von Frankreich nach Österreich überstellt, wo er am selben Tag erneut einen Antrag auf internationalen Schutz einbrachte.Am römisch 40 wurde er im Zuge des Dublin Rücknahmeabkommens von Frankreich nach Österreich überstellt, wo er am selben Tag erneut einen Antrag auf internationalen Schutz einbrachte. In der am selben Tag durchgeführten Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes, gab der Beschwerdeführer befragt nach seinen neuen Fluchtgründen an, dass die alten Fluchtgründe aufrecht blieben. Er habe eine Freundin in Österreich und wolle sie heiraten. Das habe er auch seiner Familie in Afghanistan mitgeteilt, die gesagt habe, er würde eine Ungläubige heiraten. Mehrere Freunde und seine Familie hätten den Kontakt zu ihm abgebrochen. Im Falle einer Rückkehr, werde er sicher getötet. Auf die Frage, seit wann ihm die Änderungen der Situation/seiner Fluchtgründe bekannt seien, gab er an, seit ca. eineinhalb Jahren. In der am XXXX durchgeführten Einvernahme vor dem BFA brachte der Beschwerdeführer in Anwesenheit eines Rechtsberaters im Wesentlichen vor, seine Fluchtgründe aus dem vorangegangenem Verfahren seien weiterhin aufrecht und entsprächen der Wahrheit. Befragt, ob sich bezüglich seiner Fluchtgründe etwas geändert habe, gab er an, er habe viele Bilder von ihm und seiner Freundin gepostet. Sie hätten vor, zu heiraten. Viele Menschen in Afghanistan hätten davon erfahren, dass er mit einer aus deren Sicht Ungläubigen zusammen sei und diese heiraten wolle, weswegen er nunmehr Probleme habe. Seine Freunde hätten ihn bedroht und ihm vorgeworfen ein Christ zu sein. Die Bedrohungen seien von zwei in XXXX lebenden Freunden ausgegangen. Die telefonischen Bedrohungen hätten ihn vor ca. zehn Monaten erreicht, kurz bevor er nach Frankreich gegangen sei. Die Fotos habe er auf seinem Facebook-Account hochgeladen. Er habe vor ca. zwei Jahren damit begonnen. Weiters habe er auf Facebook bereits vor ca. zwei Jahren bekanntgegeben, dass er in einer Beziehung sei.In der am römisch 40 durchgeführten Einvernahme vor dem BFA brachte der Beschwerdeführer in Anwesenheit eines Rechtsberaters im Wesentlichen vor, seine Fluchtgründe aus dem vorangegangenem Verfahren seien weiterhin aufrecht und entsprächen der Wahrheit. Befragt, ob sich bezüglich seiner Fluchtgründe etwas geändert habe, gab er an, er habe viele Bilder von ihm und seiner Freundin gepostet. Sie hätten vor, zu heiraten. Viele Menschen in Afghanistan hätten davon erfahren, dass er mit einer aus deren Sicht Ungläubigen zusammen sei und diese heiraten wolle, weswegen er nunmehr Probleme habe. Seine Freunde hätten ihn bedroht und ihm vorgeworfen ein Christ zu sein. Die Bedrohungen seien von zwei in römisch 40 lebenden Freunden ausgegangen. Die telefonischen Bedrohungen hätten ihn vor ca. zehn Monaten erreicht, kurz bevor er nach Frankreich gegangen sei. Die Fotos habe er auf seinem Facebook-Account hochgeladen. Er habe vor ca. zwei Jahren damit begonnen. Weiters habe er auf Facebook bereits vor ca. zwei Jahren bekanntgegeben, dass er in einer Beziehung sei. Im Anschluss daran wurde mit mündlich verkündetem Bescheid des BFA vom XXXX der nach § 12 AsylG 2005 bestehende faktische Abschiebeschutz
G 2005 aufgehoben. Begründend führte das Bundesamt im Wesentlichen aus, dass sich der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt seit rechtskräftigem Abschluss des Vorverfahrens nicht geändert habe. Sein behauptetes Vorbringen im gegenständlichen Verfahren, wonach er aufgrund der geplanten Heirat mit seiner Freundin von Freunden bedroht worden sei, sei vollständig unglaubwürdig. Er habe behauptet, vor ca. zehn Monaten telefonisch von zwei Freunden bedroht worden zu sein, aufgrund seiner geplanten Heirat mit einer Ungläubigen. Er habe an dieser Stelle weder plausibel darlegen können, wie seine Freunde zu dieser Annahme gelangt seien, noch habe er qualifizierte Beweismittel vorlegen können. Vielmehr habe es den Anschein, dass seine neuen Behauptungen als Schutzbehauptung dienen, um eine bevorstehende Abschiebung zu vereiteln. Andere bzw. neue Gründe für den Antrag auf internationalen Schutz seien nicht hervorgekommen. Der Antrag auf internationalen Schutz sei voraussichtlich wegen entschiedener Sache zurückzuweisen. Auch die allgemeine Lage in Afghanistan habe sich nicht entscheidungswesentlich geändert. Selbiges gelte für die persönlichen Verhältnisse des Beschwerdeführers.Im Anschluss daran wurde mit mündlich verkündetem Bescheid des BFA vom römisch 40 der nach Paragraph 12, AsylG 2005 bestehende faktische Abschiebeschutz
Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG 2005 aufgehoben. Begründend führte das Bundesamt im Wesentlichen aus, dass sich der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt seit rechtskräftigem Abschluss des Vorverfahrens nicht geändert habe. Sein behauptetes Vorbringen im gegenständlichen Verfahren, wonach er aufgrund der geplanten Heirat mit seiner Freundin von Freunden bedroht worden sei, sei vollständig unglaubwürdig. Er habe behauptet, vor ca. zehn Monaten telefonisch von zwei Freunden bedroht worden zu sein, aufgrund seiner geplanten Heirat mit einer Ungläubigen. Er habe an dieser Stelle weder plausibel darlegen können, wie seine Freunde zu dieser Annahme gelangt seien, noch habe er qualifizierte Beweismittel vorlegen können. Vielmehr habe es den Anschein, dass seine neuen Behauptungen als Schutzbehauptung dienen, um eine bevorstehende Abschiebung zu vereiteln. Andere bzw. neue Gründe für den Antrag auf internationalen Schutz seien nicht hervorgekommen. Der Antrag auf internationalen Schutz sei voraussichtlich wegen entschiedener Sache zurückzuweisen. Auch die allgemeine Lage in Afghanistan habe sich nicht entscheidungswesentlich geändert. Selbiges gelte für die persönlichen Verhältnisse des Beschwerdeführers. Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom XXXX , Zl. XXXX , wurde die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes
G und § 22 Abs. 10 AsylG 2005 in Verbindung mit § 22 BFA-VG für rechtmäßig erklärt.Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom römisch 40 , Zl. römisch 40 , wurde die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes
Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG und Paragraph 22, Absatz 10, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 22, BFA-VG für rechtmäßig erklärt. Mit Bescheid des BFA vom XXXX , Zl. XXXX , wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten und bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten
und II). Unter Spruchpunkt III. wurde dem Beschwerdeführer eine „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“
G nicht erteilt und wurde gegen ihn unter Spruchpunkt IV.
G iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung
2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV).
9 FPG wurde festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Afghanistan
Ferner wurde unter Spruchpunkt VI. ausgeführt, dass
1a FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise besteht.
Vm Abs. 2 FPG wurde gegen ihn ein auf die Dauer von 2 Jahren befristetes Aufenthaltsverbot erlassen (Spruchpunkt VII.) und ihm
G aufgetragen an einem bestimmten Quartier Unterkunft zu nehmen (Spruchpunkt VIII.). Begründend wurde ausgeführt, dass sich eine wesentliche Änderung im gesamten Sachverhalt nicht ergeben habe. Da der Beschwerdeführer die Beschwerdefrist ungenützt verstreichen ließ, erwuchs diese Entscheidung in Rechtskraft.Mit Bescheid des BFA vom römisch 40 , Zl. römisch 40 , wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten und bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten
Paragraph 68, AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen (Spruchpunkte römisch eins. und römisch zwei). Unter Spruchpunkt römisch drei. wurde dem Beschwerdeführer eine „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“
Paragraph 57, AsylG nicht erteilt und wurde gegen ihn unter Spruchpunkt römisch vier.
Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch vier).
Paragraph 52, Absatz 9, FPG wurde festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Afghanistan
Paragraph 46, FPG zulässig ist (Spruchpunkt römisch fünf). Ferner wurde unter Spruchpunkt römisch sechs. ausgeführt, dass
Paragraph 55, Absatz eins a, FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise besteht.
Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, FPG wurde gegen ihn ein auf die Dauer von 2 Jahren befristetes Aufenthaltsverbot erlassen (Spruchpunkt römisch sieben.) und ihm
Paragraph 15 b, Absatz eins, AsylG aufgetragen an einem bestimmten Quartier Unterkunft zu nehmen (Spruchpunkt römisch acht.). Begründend wurde ausgeführt, dass sich eine wesentliche Änderung im gesamten Sachverhalt nicht ergeben habe. Da der Beschwerdeführer die Beschwerdefrist ungenützt verstreichen ließ, erwuchs diese Entscheidung in Rechtskraft. Am XXXX stellte der Beschwerdeführer einen dritten Antrag auf internationalen Schutz. Anlässlich der am selben Tag durchgeführten Erstbefragung nach dem AsylG gab der Beschwerdeführer an, dass er nach einer zweijährigen Anstellung beim Militär bei Kampfeinsätzen hätte teilnehmen sollen, weswegen ihm seine Mutter zur Flucht geraten habe. Im Fall seiner Rückkehr befürchte er eingesperrt zu werden. Zudem habe er Furcht vor den Taliban. Er hätte seine Gründe bereits in den Vorverfahren genannt. Weitere Gründe hätte er nicht und würde er diese aufrechterhalten. Er wäre nun bereits seit über 5 Jahren in Österreich und hätte bereits alle Gründe wahrheitsgemäß genannt.Am römisch 40 stellte der Beschwerdeführer einen dritten Antrag auf internationalen Schutz. Anlässlich der am selben Tag durchgeführten Erstbefragung nach dem AsylG gab der Beschwerdeführer an, dass er nach einer zweijährigen Anstellung beim Militär bei Kampfeinsätzen hätte teilnehmen sollen, weswegen ihm seine Mutter zur Flucht geraten habe. Im Fall seiner Rückkehr befürchte er eingesperrt zu werden. Zudem habe er Furcht vor den Taliban. Er hätte seine Gründe bereits in den Vorverfahren genannt. Weitere Gründe hätte er nicht und würde er diese aufrechterhalten. Er wäre nun bereits seit über 5 Jahren in Österreich und hätte bereits alle Gründe wahrheitsgemäß genannt. Mit mündlich verkündetem Bescheid des BFA vom XXXX , Zl. XXXX , wurde im dritten Verfahren der faktische Abschiebeschutz
G aufgehoben.Mit mündlich verkündetem Bescheid des BFA vom römisch 40 , Zl. römisch 40 , wurde im dritten Verfahren der faktische Abschiebeschutz
Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG aufgehoben. Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom XXXX , Zl. XXXX , wurde die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes
G und § 22 Abs. 10 AsylG 2005 in Verbindung mit § 22 BFA-VG für rechtmäßig erklärt.Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom römisch 40 , Zl. römisch 40 , wurde die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes
Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG und Paragraph 22, Absatz 10, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 22, BFA-VG für rechtmäßig erklärt. Mit Bescheid des BFA vom XXXX wurde der Antrag auf internationalen Schutz vom XXXX hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten sowie subsidiär Schutzberechtigten gem. § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen. Mit Bescheid des BFA vom römisch 40 wurde der Antrag auf internationalen Schutz vom römisch 40 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten sowie subsidiär Schutzberechtigten gem. Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen. Die dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des BVwG vom XXXX , Zl. XXXX , als unbegründet abgewiesen und ist rechtskräftig geworden. Die dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des BVwG vom römisch 40 , Zl. römisch 40 , als unbegründet abgewiesen und ist rechtskräftig geworden. Am XXXX versuchte der Beschwerdeführer illegal nach Deutschland auszureisen, weshalb anschließend die Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung angeordnet wurde.Am römisch 40 versuchte der Beschwerdeführer illegal nach Deutschland auszureisen, weshalb anschließend die Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung angeordnet wurde. Gegenständliches Verfahren: Am XXXX brachte der Beschwerdeführer in der Schubhaft – erneut – einen (vierten) Antrag auf internationalen Schutz ein.Am römisch 40 brachte der Beschwerdeführer in der Schubhaft – erneut – einen (vierten) Antrag auf internationalen Schutz ein. Am XXXX wurde er vor der PI XXXX Fremdenpolizei einvernommen und gab an, dass er Österreich von XXXX bis XXXX nach Frankreich verlassen habe. Er stelle jetzt neuerlich einen Asylantrag, da er gesucht und bei einer Rückkehr umgebracht werde. Die Nachfrage nach ihm in Afghanistan sei noch größer geworden. Er würde gerne bei seiner Familie leben, was jedoch aufgrund der Probleme in Afghanistan nicht möglich sei. Befragt, seit wann ihm diese Änderungen seiner Fluchtgründe bekannt seien, gab er an, dass ihm diese seit ein paar Wochen bekannt seien.Am römisch 40 wurde er vor der PI römisch 40 Fremdenpolizei einvernommen und gab an, dass er Österreich von römisch 40 bis römisch 40 nach Frankreich verlassen habe. Er stelle jetzt neuerlich einen Asylantrag, da er gesucht und bei einer Rückkehr umgebracht werde. Die Nachfrage nach ihm in Afghanistan sei noch größer geworden. Er würde gerne bei seiner Familie leben, was jedoch aufgrund der Probleme in Afghanistan nicht möglich sei. Befragt, seit wann ihm diese Änderungen seiner Fluchtgründe bekannt seien, gab er an, dass ihm diese seit ein paar Wochen bekannt seien. Am XXXX wurde er vor dem BFA (Erstaufnahmestelle XXXX ) einvernommen und gab im Wesentlichen an, dass er Schwierigkeiten in Afghanistan hätte, die er auch bereits angegeben hätte. Die Schwierigkeiten hätte er bis heute. Er wolle auch nichts Neues erfinden. Er würde aber Dokumente aus Afghanistan vorlegen können, die seine Schwierigkeiten beweisen würden. Befragt, weshalb er die Dokumente nicht in seinen Vorverfahren vorgelegt habe, gab er an, dass die Behörde ihn nun zurückschicken wolle, weshalb er sich die Dokumente zuschicken lassen wolle, damit ihm geglaubt werde. Die Frage, ob die Fluchtgründe für den gegenständlichen Antrag dieselben Gründe seien, die er bereits in seinen vorherigen geführten Asylverfahren vorgebracht habe, bejahte er. Schließlich gab er auch an, dass sich seit der letzten Entscheidung zu seinem Vorverfahren nichts an dem von ihm geführten Familien-/Privatleben verändert habe.Am römisch 40 wurde er vor dem BFA (Erstaufnahmestelle römisch 40 ) einvernommen und gab im Wesentlichen an, dass er Schwierigkeiten in Afghanistan hätte, die er auch bereits angegeben hätte. Die Schwierigkeiten hätte er bis heute. Er wolle auch nichts Neues erfinden. Er würde aber Dokumente aus Afghanistan vorlegen können, die seine Schwierigkeiten beweisen würden. Befragt, weshalb er die Dokumente nicht in seinen Vorverfahren vorgelegt habe, gab er an, dass die Behörde ihn nun zurückschicken wolle, weshalb er sich die Dokumente zuschicken lassen wolle, damit ihm geglaubt werde. Die Frage, ob die Fluchtgründe für den gegenständlichen Antrag dieselben Gründe seien, die er bereits in seinen vorherigen geführten Asylverfahren vorgebracht habe, bejahte er. Schließlich gab er auch an, dass sich seit der letzten Entscheidung zu seinem Vorverfahren nichts an dem von ihm geführten Familien-/Privatleben verändert habe. Im Anschluss daran wurde am XXXX mit dem verfahrensgegenständlichen mündlich verkündeten Bescheid des BFA vom XXXX , Zl. XXXX , der nach § 12 AsylG 2005 bestehende faktische Abschiebeschutz
G 2005 aufgehoben.Im Anschluss daran wurde am römisch 40 mit dem verfahrensgegenständlichen mündlich verkündeten Bescheid des BFA vom römisch 40 , Zl. römisch 40 , der nach Paragraph 12, AsylG 2005 bestehende faktische Abschiebeschutz
Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG 2005 aufgehoben. Die belangte Behörde begründete dies nach Wiedergabe des Verfahrensganges im Wesentlichen wie folgt: Der Beschwerdeführer sei Staatsangehöriger Afghanistans und volljährig. Seine Identität stehe nicht fest. Er sei gesund, arbeitsfähig und es bestünden keine Umstände, die einer Ausweisung entgegenstünden. Weiters wurde ausgeführt, dass er sich im gegenständlichen Verfahren auf ein Fluchtvorbringen berufe, welches er bereits im Erstverfahren vorgebracht hätte. Die Frage, ob die Fluchtgründe für den gegenständlichen Antrag dieselben Gründe seien, welche er bereits in seinen vorherigen geführten Asylverfahren vorgebracht habe, habe er bejaht. Der maßgebliche Sachverhalt hätte sich seit Rechtskraft des Vorverfahrens nicht geändert. Sein Vorbringen sei bereits rechtskräftig als nicht glaubwürdig beurteilt worden. Ebenso wenig bestehe ein schützenswertes Privat- oder Familienleben. Auch hierzu habe er selbst angegeben, dass keine Änderungen zum Vorverfahren eingetreten seien und hätte eine Prüfung seines Vorbringens derartiges auch nicht hervorgebracht. Auch habe sich die allgemeine Lage im Herkunftsland des Beschwerdeführers nicht entscheidungswesentlich geändert, sodass davon ausgegangen werden könne, dass eine Abschiebung des Beschwerdeführers zu keiner Bedrohung der angeführten Menschenrechte führe. Selbiges gelte auch für die persönlichen Verhältnisse des Beschwerdeführers, wozu auch keine Änderung im Hinblick auf die vorherige Entscheidung zu erkennen sei. Es liege keine Verletzung des Art 8 EMRK vor. Die aktuelle COVID-19-Pandemie erfordere auch nicht die Zuerkennung von subsidiärem Schutz. Das Risiko des Beschwerdeführers, daran zu erkranken, sei sehr niedrig, zumal es keine Anhaltspunkte gebe, dass der Beschwerdeführer einer Risikogruppe angehöre. Eine Verletzung des Art 3 EMRK drohe dem Beschwerdeführer (aufgrund der COVID-19-Pandemie) nicht.Auch habe sich die allgemeine Lage im Herkunftsland des Beschwerdeführers nicht entscheidungswesentlich geändert, sodass davon ausgegangen werden könne, dass eine Abschiebung des Beschwerdeführers zu keiner Bedrohung der angeführten Menschenrechte führe. Selbiges gelte auch für die persönlichen Verhältnisse des Beschwerdeführers, wozu auch keine Änderung im Hinblick auf die vorherige Entscheidung zu erkennen sei. Es liege keine Verletzung des Artikel 8, EMRK vor. Die aktuelle COVID-19-Pandemie erfordere auch nicht die Zuerkennung von subsidiärem Schutz. Das Risiko des Beschwerdeführers, daran zu erkranken, sei sehr niedrig, zumal es keine Anhaltspunkte gebe, dass der Beschwerdeführer einer Risikogruppe angehöre. Eine Verletzung des Artikel 3, EMRK drohe dem Beschwerdeführer (aufgrund der COVID-19-Pandemie) nicht. Dieser Bescheid wurde dem Beschwerdeführer im Anschluss daran zugestellt. Die bezughabenden Verwaltungsakten sind am XXXX bei der zuständigen Gerichtsabteilung eingelangt.Die bezughabenden Verwaltungsakten sind am römisch 40 bei der zuständigen Gerichtsabteilung eingelangt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen: Der Antragsteller ist Staatsangehöriger Afghanistans. Er ist Angehöriger der Volksgruppe der XXXX und bekennt sich zur XXXX Glaubensrichtung des Islam. Seine Muttersprache ist XXXX . Er stammt aus XXXX . Der Beschwerdeführer verließ XXXX ungefähr im Alter von XXXX Jahren in Richtung XXXX , wo er etwa XXXX Jahre lang lebte. Ungefähr im Jahr XXXX kehrte der Beschwerdeführer nach XXXX zurück und lebte dort bis zu seiner Ausreise.Der Antragsteller ist Staatsangehöriger Afghanistans. Er ist Angehöriger der Volksgruppe der römisch 40 und bekennt sich zur römisch 40 Glaubensrichtung des Islam. Seine Muttersprache ist römisch 40 . Er stammt aus römisch 40 . Der Beschwerdeführer verließ römisch 40 ungefähr im Alter von römisch 40 Jahren in Richtung römisch 40 , wo er etwa römisch 40 Jahre lang lebte. Ungefähr im Jahr römisch 40 kehrte der Beschwerdeführer nach römisch 40 zurück und lebte dort bis zu seiner Ausreise. Der Beschwerdeführer heiratete in XXXX traditionell eine afghanische Staatsangehörige und hat mir ihr XXXX . Es ist nicht davon auszugehen, dass sich der Beschwerdeführer und seine Frau getrennt bzw. sich scheiden haben lassen.Der Beschwerdeführer heiratete in römisch 40 traditionell eine afghanische Staatsangehörige und hat mir ihr römisch 40 . Es ist nicht davon auszugehen, dass sich der Beschwerdeführer und seine Frau getrennt bzw. sich scheiden haben lassen. Der Beschwerdeführer hat in XXXX ungefähr XXXX Jahre lang eine afghanische Schule besucht und arbeitete als Verkäufer. Die Muttersprache des Beschwerdeführers ist XXXX , er spricht auch XXXX und ein wenig XXXX .Der Beschwerdeführer hat in römisch 40 ungefähr römisch 40 Jahre lang eine afghanische Schule besucht und arbeitete als Verkäufer. Die Muttersprache des Beschwerdeführers ist römisch 40 , er spricht auch römisch 40 und ein wenig römisch 40 . Er stellte am XXXX erstmalig in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz. Er begründete diesen damit, dass er als Soldat von einem Einsatz bzw. Kampfhandlungen im Distrikt XXXX in der Provinz XXXX geflohen sei. Nachdem er dann – nach seiner Flucht von dort – noch ungefähr einen weiteren Monat zur Arbeit gegangen sei (als Soldat in XXXX gearbeitet habe), sei er ausgereist. Daher drohe ihm zusammengefasst Verfolgung wegen Desertation (er habe im Jahr XXXX einen fünfjährigen Vertrag abgeschlossen) und durch die Taliban.Er stellte am römisch 40 erstmalig in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz. Er begründete diesen damit, dass er als Soldat von einem Einsatz bzw. Kampfhandlungen im Distrikt römisch 40 in der Provinz römisch 40 geflohen sei. Nachdem er dann – nach seiner Flucht von dort – noch ungefähr einen weiteren Monat zur Arbeit gegangen sei (als Soldat in römisch 40 gearbeitet habe), sei er ausgereist. Daher drohe ihm zusammengefasst Verfolgung wegen Desertation (er habe im Jahr römisch 40 einen fünfjährigen Vertrag abgeschlossen) und durch die Taliban. Der erste Antrag auf internationalen Schutz wurde mit Bescheid des BFA vom XXXX sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen. In einem wurde eine Rückkehrentscheidung
FPG gegen den BF erlassen und die Abschiebung als zulässig festgestellt.Der erste Antrag auf internationalen Schutz wurde mit Bescheid des BFA vom römisch 40 sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen. In einem wurde eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, FPG gegen den BF erlassen und die Abschiebung als zulässig festgestellt. Mit Erkenntnis des BVwG vom XXXX , Zl XXXX , wurde die dagegen erhobene Beschwerde des Beschwerdeführers als unbegründet abgewiesen. Dieses Erkenntnis wurde dem BF am XXXX zugestellt und erwuchs folglich mangels aufschiebender Wirkung in Rechtskraft. In der mündlichen Beschwerdeverhandlung vor dem BVwG führte der BF bereits aus, dass er seit ungefähr zwei Jahren in einer Beziehung mit einer Österreicherin lebe und seit einem Jahr mit ihr und ihren Kindern zusammenlebe. Seine in XXXX lebende Ehefrau habe sich in seiner Abwesenheit von ihm scheiden lassen, wahrscheinlich habe sie die Beziehung zu seiner österreichischen Freundin herausgefunden, da er sehr viele Fotos von ihm und seiner Freundin auf Facebook gepostet habe. Seine Freunde hätten die geposteten Fotos auf Facebook auch sehen können.Mit Erkenntnis des BVwG vom römisch 40 , Zl römisch 40 , wurde die dagegen erhobene Beschwerde des Beschwerdeführers als unbegründet abgewiesen. Dieses Erkenntnis wurde dem BF am römisch 40 zugestellt und erwuchs folglich mangels aufschiebender Wirkung in Rechtskraft. In der mündlichen Beschwerdeverhandlung vor dem BVwG führte der BF bereits aus, dass er seit ungefähr zwei Jahren in einer Beziehung mit einer Österreicherin lebe und seit einem Jahr mit ihr und ihren Kindern zusammenlebe. Seine in römisch 40 lebende Ehefrau habe sich in seiner Abwesenheit von ihm scheiden lassen, wahrscheinlich habe sie die Beziehung zu seiner österreichischen Freundin herausgefunden, da er sehr viele Fotos von ihm und seiner Freundin auf Facebook gepostet habe. Seine Freunde hätten die geposteten Fotos auf Facebook auch sehen können. Mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom XXXX , Zl XXXX , wurde die gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts erhobene Revision zurückgewiesen.Mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom römisch 40 , Zl römisch 40 , wurde die gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts erhobene Revision zurückgewiesen. Der Beschwerdeführer entzog sich seinem Erstverfahren in Österreich und reiste unter Umgehung der Grenzkontrollen illegal nach Frankreich. Am XXXX wurde er im Zuge des Dublin Rücknahmeabkommens von Frankreich nach Österreich überstellt, wo er am selben Tag erneut einen Antrag auf internationalen Schutz einbrachte. Diesen Antrag begründete er damit, dass seine Fluchtgründe aufrecht bleiben würden. Darüber hinaus gab er an, dass er aufgrund der geplanten Heirat mit seiner österreichischen Freundin telefonisch von Freunden in Afghanistan bedroht worden sei.Am römisch 40 wurde er im Zuge des Dublin Rücknahmeabkommens von Frankreich nach Österreich überstellt, wo er am selben Tag erneut einen Antrag auf internationalen Schutz einbrachte. Diesen Antrag begründete er damit, dass seine Fluchtgründe aufrecht bleiben würden. Darüber hinaus gab er an, dass er aufgrund der geplanten Heirat mit seiner österreichischen Freundin telefonisch von Freunden in Afghanistan bedroht worden sei. Im Anschluss daran wurde mit mündlich verkündetem Bescheid des BFA vom XXXX der nach § 12 AsylG 2005 bestehende faktische Abschiebeschutz
G 2005 aufgehoben.Im Anschluss daran wurde mit mündlich verkündetem Bescheid des BFA vom römisch 40 der nach Paragraph 12, AsylG 2005 bestehende faktische Abschiebeschutz
Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG 2005 aufgehoben. Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom XXXX , Zl. XXXX , wurde die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes
G und § 22 Abs. 10 AsylG 2005 in Verbindung mit § 22 BFA-VG für rechtmäßig erklärt.Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom römisch 40 , Zl. römisch 40 , wurde die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes
Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG und Paragraph 22, Absatz 10, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 22, BFA-VG für rechtmäßig erklärt. Mit Bescheid des BFA vom XXXX , Zl. XXXX , wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten und bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten
und II). Unter Spruchpunkt III. wurde dem Beschwerdeführer eine „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“
G nicht erteilt und wurde gegen ihn unter Spruchpunkt IV.
G iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung
2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV).
9 FPG wurde festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Afghanistan
Ferner wurde unter Spruchpunkt VI. ausgeführt, dass
1a FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise besteht.
Vm Abs. 2 FPG wurde gegen ihn ein auf die Dauer von 2 Jahren befristetes Aufenthaltsverbot erlassen (Spruchpunkt VII.) und ihm
G aufgetragen an einem bestimmten Quartier Unterkunft zu nehmen (Spruchpunkt VIII.).Mit Bescheid des BFA vom römisch 40 , Zl. römisch 40 , wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten und bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten
Paragraph 68, AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen (Spruchpunkte römisch eins. und römisch zwei). Unter Spruchpunkt römisch drei. wurde dem Beschwerdeführer eine „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“
Paragraph 57, AsylG nicht erteilt und wurde gegen ihn unter Spruchpunkt römisch vier.
Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch vier).
Paragraph 52, Absatz 9, FPG wurde festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Afghanistan
Paragraph 46, FPG zulässig ist (Spruchpunkt römisch fünf). Ferner wurde unter Spruchpunkt römisch sechs. ausgeführt, dass
Paragraph 55, Absatz eins a, FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise besteht.
Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, FPG wurde gegen ihn ein auf die Dauer von 2 Jahren befristetes Aufenthaltsverbot erlassen (Spruchpunkt römisch sieben.) und ihm
Paragraph 15 b, Absatz eins, AsylG aufgetragen an einem bestimmten Quartier Unterkunft zu nehmen (Spruchpunkt römisch acht.). Am XXXX stellte der Beschwerdeführer einen dritten Antrag auf internationalen Schutz. Anlässlich der am selben Tag durchgeführten Erstbefragung nach dem AsylG gab der Beschwerdeführer an, dass er nach einer zweijährigen Anstellung beim Militär bei Kampfeinsätzen hätte teilnehmen sollen, weswegen ihm seine Mutter zur Flucht geraten habe. Im Fall seiner Rückkehr befürchte er eingesperrt zu werden. Zudem habe er Furcht vor den Taliban. Er hätte seine Gründe bereits in den Vorverfahren genannt. Weitere Gründe hätte er nicht und würde er diese aufrechterhalten. Er wäre nun bereits seit über 5 Jahren in Österreich und hätte bereits alle Gründe wahrheitsgemäß genannt.Am römisch 40 stellte der Beschwerdeführer einen dritten Antrag auf internationalen Schutz. Anlässlich der am selben Tag durchgeführten Erstbefragung nach dem AsylG gab der Beschwerdeführer an, dass er nach einer zweijährigen Anstellung beim Militär bei Kampfeinsätzen hätte teilnehmen sollen, weswegen ihm seine Mutter zur Flucht geraten habe. Im Fall seiner Rückkehr befürchte er eingesperrt zu werden. Zudem habe er Furcht vor den Taliban. Er hätte seine Gründe bereits in den Vorverfahren genannt. Weitere Gründe hätte er nicht und würde er diese aufrechterhalten. Er wäre nun bereits seit über 5 Jahren in Österreich und hätte bereits alle Gründe wahrheitsgemäß genannt. Mit mündlich verkündetem Bescheid des BFA vom XXXX , Zl. XXXX , wurde im dritten Verfahren der faktische Abschiebeschutz
G aufgehoben.Mit mündlich verkündetem Bescheid des BFA vom römisch 40 , Zl. römisch 40 , wurde im dritten Verfahren der faktische Abschiebeschutz
Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG aufgehoben. Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom XXXX , Zl. XXXX , wurde die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes
G und § 22 Abs. 10 AsylG 2005 in Verbindung mit § 22 BFA-VG für rechtmäßig erklärt.Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom römisch 40 , Zl. römisch 40 , wurde die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes
Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG und Paragraph 22, Absatz 10, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 22, BFA-VG für rechtmäßig erklärt. Mit Bescheid des BFA vom XXXX wurde der Antrag auf internationalen Schutz vom XXXX hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten sowie subsidiär Schutzberechtigten gem. § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen. Mit Bescheid des BFA vom römisch 40 wurde der Antrag auf internationalen Schutz vom römisch 40 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten sowie subsidiär Schutzberechtigten gem. Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen. Die dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des BVwG vom XXXX , Zl. XXXX , als unbegründet abgewiesen und ist rechtskräftig geworden. Die dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des BVwG vom römisch 40 , Zl. römisch 40 , als unbegründet abgewiesen und ist rechtskräftig geworden. Am XXXX versuchte der Beschwerdeführer illegal nach Deutschland auszureisen, weshalb anschließend die Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung angeordnet wurde.Am römisch 40 versuchte der Beschwerdeführer illegal nach Deutschland auszureisen, weshalb anschließend die Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung angeordnet wurde. Am XXXX brachte der Beschwerdeführer in der Schubhaft den vierten Antrag auf internationalen Schutz ein, den er damit begründete, dass er gesucht werde und umgebracht würde. Die Nachfrage nach ihm in Afghanistan sei noch größer geworden. Er würde gerne bei seiner Familie leben, was jedoch aufgrund der Probleme in Afghanistan nicht möglich sei. Befragt, seit wann ihm diese Änderungen seiner Fluchtgründe bekannt seien, gab er an, dass ihm diese seit ein paar Wochen bekannt seien. Er hätte Schwierigkeiten in Afghanistan, die er auch bereits angegeben hätte. Die Schwierigkeiten hätte er bis heute. Er wolle auch nichts Neues erfinden. Er würde aber Dokumente aus Afghanistan vorlegen können, die seine Schwierigkeiten beweisen würden. Befragt, weshalb er die Dokumente nicht in seinen Vorverfahren vorgelegt habe, gab er an, dass das BFA ihn nun zurückschicken wolle, weshalb er sich die Dokumente zuschicken lassen wolle, damit ihm geglaubt werde. Die Frage, ob die Fluchtgründe für den gegenständlichen Antrag dieselben Gründe seien, die er bereits in seinen vorherigen geführten Asylverfahren vorgebracht habe, bejahte er. Schließlich gab er auch an, dass sich seit der letzten Entscheidung zu seinem Vorverfahren nichts an dem von ihm geführten Familien-/Privatleben verändert habe.Am römisch 40 brachte der Beschwerdeführer in der Schubhaft den vierten Antrag auf internationalen Schutz ein, den er damit begründete, dass er gesucht werde und umgebracht würde. Die Nachfrage nach ihm in Afghanistan sei noch größer geworden. Er würde gerne bei seiner Familie leben, was jedoch aufgrund der Probleme in Afghanistan nicht möglich sei. Befragt, seit wann ihm diese Änderungen seiner Fluchtgründe bekannt seien, gab er an, dass ihm diese seit ein paar Wochen bekannt seien. Er hätte Schwierigkeiten in Afghanistan, die er auch bereits angegeben hätte. Die Schwierigkeiten hätte er bis heute. Er wolle auch nichts Neues erfinden. Er würde aber Dokumente aus Afghanistan vorlegen können, die seine Schwierigkeiten beweisen würden. Befragt, weshalb er die Dokumente nicht in seinen Vorverfahren vorgelegt habe, gab er an, dass das BFA ihn nun zurückschicken wolle, weshalb er sich die Dokumente zuschicken lassen wolle, damit ihm geglaubt werde. Die Frage, ob die Fluchtgründe für den gegenständlichen Antrag dieselben Gründe seien, die er bereits in seinen vorherigen geführten Asylverfahren vorgebracht habe, bejahte er. Schließlich gab er auch an, dass sich seit der letzten Entscheidung zu seinem Vorverfahren nichts an dem von ihm geführten Familien-/Privatleben verändert habe. Im Anschluss daran wurde am XXXX mit dem verfahrensgegenständlichen mündlich verkündeten Bescheid vom XXXX , Zl. XXXX , der nach § 12 AsylG 2005 bestehende faktische Abschiebeschutz
G 2005 aufgehoben. Der Beschwerdeführer sei Staatsangehöriger Afghanistans und volljährig. Seine Identität stehe nicht fest. Er sei gesund und es bestünden keine Umstände, die einer Ausweisung entgegenstünden. Weiters wurde ausgeführt, dass er sich im gegenständlichen Verfahren auf ein Fluchtvorbringen berufe, welches er bereits im Erstverfahren vorgebracht hätte. Die Frage, ob die Fluchtgründe für den gegenständlichen Antrag dieselben Gründe seien, welche er bereits in seinen vorherigen geführten Asylverfahren vorgebracht habe, habe er bejaht. Der maßgebliche Sachverhalt hätte sich seit Rechtskraft des Vorverfahrens nicht geändert. Sein Vorbringen sei bereits rechtskräftig als nicht glaubwürdig beurteilt worden. Ebenso wenig bestehe ein schützenswertes Privat- oder Familienleben. Auch hierzu habe er selbst angegeben, dass keine Änderungen zum Vorverfahren eingetreten seien und hätte eine Prüfung seines Vorbringens derartiges auch nicht hervorgebracht.Im Anschluss daran wurde am römisch 40 mit dem verfahrensgegenständlichen mündlich verkündeten Bescheid vom römisch 40 , Zl. römisch 40 , der nach Paragraph 12, AsylG 2005 bestehende faktische Abschiebeschutz
Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG 2005 aufgehoben. Der Beschwerdeführer sei Staatsangehöriger Afghanistans und volljährig. Seine Identität stehe nicht fest. Er sei gesund und es bestünden keine Umstände, die einer Ausweisung entgegenstünden. Weiters wurde ausgeführt, dass er sich im gegenständlichen Verfahren auf ein Fluchtvorbringen berufe, welches er bereits im Erstverfahren vorgebracht hätte. Die Frage, ob die Fluchtgründe für den gegenständlichen Antrag dieselben Gründe seien, welche er bereits in seinen vorherigen geführten Asylverfahren vorgebracht habe, habe er bejaht. Der maßgebliche Sachverhalt hätte sich seit Rechtskraft des Vorverfahrens nicht geändert. Sein Vorbringen sei bereits rechtskräftig als nicht glaubwürdig beurteilt worden. Ebenso wenig bestehe ein schützenswertes Privat- oder Familienleben. Auch hierzu habe er selbst angegeben, dass keine Änderungen zum Vorverfahren eingetreten seien und hätte eine Prüfung seines Vorbringens derartiges auch nicht hervorgebracht. Auch habe sich die allgemeine Lage im Herkunftsland des Beschwerdeführers nicht entscheidungswesentlich geändert, sodass davon ausgegangen werden könne, dass eine Abschiebung des Beschwerdeführers zu keiner Bedrohung der angeführten Menschenrechte führe. Selbiges gelte auch für die persönlichen Verhältnisse des Beschwerdeführers, wozu auch keine Änderung im Hinblick auf die vorherige Entscheidung zu erkennen sei. Es liege keine Verletzung des Art 8 EMRK vor. Die aktuelle COVID-19-Pandemie erfordere auch nicht die Zuerkennung von subsidiärem Schutz. Das Risiko des Beschwerdeführers, daran zu erkranken, sei sehr niedrig, zumal es keine Anhaltspunkte gebe, dass der Beschwerdeführer einer Risikogruppe angehöre. Eine Verletzung des Art 3 EMRK drohe dem Beschwerdeführer aufgrund der COVID-19-Pandemie nicht.Auch habe sich die allgemeine Lage im Herkunftsland des Beschwerdeführers nicht entscheidungswesentlich geändert, sodass davon ausgegangen werden könne, dass eine Abschiebung des Beschwerdeführers zu keiner Bedrohung der angeführten Menschenrechte führe. Selbiges gelte auch für die persönlichen Verhältnisse des Beschwerdeführers, wozu auch keine Änderung im Hinblick auf die vorherige Entscheidung zu erkennen sei. Es liege keine Verletzung des Artikel 8, EMRK vor. Die aktuelle COVID-19-Pandemie erfordere auch nicht die Zuerkennung von subsidiärem Schutz. Das Risiko des Beschwerdeführers, daran zu erkranken, sei sehr niedrig, zumal es keine Anhaltspunkte gebe, dass der Beschwerdeführer einer Risikogruppe angehöre. Eine Verletzung des Artikel 3, EMRK drohe dem Beschwerdeführer aufgrund der COVID-19-Pandemie nicht. Festgestellt wird, dass das Vorliegen eines schützenswerten Privat- und Familienlebens in Österreich im Verfahren nicht dargelegt wurde. Der Beschwerdeführer hat in Österreich eine Freundin. Vor seiner Weiterreise nach Frankreich lebte der Beschwerdeführer mit seiner Freundin und den Kindern seiner Freundin seit ca. einem Jahr im gemeinsamen Haushalt. Seit er wieder in Österreich ist, führten sie lediglich telefonischen Kontakte, ohne sich gesehen zu haben, sohin die Beziehung mittlerweile als nicht (mehr) sehr intensiv zu beurteilen ist. Umfassende Sozialkontakte des Beschwerdeführers in Österreich bestehen nicht. Der Beschwerdeführer ist nicht erwerbstätig. Er ist strafrechtlich unbescholten. Am XXXX versuchte der Beschwerdeführer illegal nach Deutschland auszureisen, weshalb anschließend die Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung angeordnet wurde.Am römisch 40 versuchte der Beschwerdeführer illegal nach Deutschland auszureisen, weshalb anschließend die Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung angeordnet wurde. Der Beschwerdeführer leidet an keiner lebensbedrohlichen Erkrankung, die einer Rückführung in seinen Herkunftsstaat entgegenstehen würde. Er ist ein junger, gesunder und arbeitsfähiger Mann. Er hat Kenntnis der afghanischen Lebensweise und Tradition, kann sich in die dortige Gesellschaft einfügen und ist aufgrund seiner Ausbildung und Berufserfahrung in der Lage, kurzfristig und langfristig selbst für seinen Lebensunterhalt aufzukommen. Er würde bei einer Rückkehr nach XXXX , Mazar-e Sharif oder Herat nicht in Lebensgefahr sein, auch nicht in eine existenzgefährdende aussichtlose Situation gelangen, könnte zumindest in der ersten Zeit Rückkehrhilfe in Anspruch nehmen.Der Beschwerdeführer leidet an keiner lebensbedrohlichen Erkrankung, die einer Rückführung in seinen Herkunftsstaat entgegenstehen würde. Er ist ein junger, gesunder und arbeitsfähiger Mann. Er hat Kenntnis der afghanischen Lebensweise und Tradition, kann sich in die dortige Gesellschaft einfügen und ist aufgrund seiner Ausbildung und Berufserfahrung in der Lage, kurzfristig und langfristig selbst für seinen Lebensunterhalt aufzukommen. Er würde bei einer Rückkehr nach römisch 40 , Mazar-e Sharif oder Herat nicht in Lebensgefahr sein, auch nicht in eine existenzgefährdende aussichtlose Situation gelangen, könnte zumindest in der ersten Zeit Rückkehrhilfe in Anspruch nehmen. Das Risiko des Beschwerdeführers, an COVID 19 zu erkranken, ist sehr niedrig, zumal er keiner Risikogruppe angehört. Die Lage im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers stellt sich gegenüber den im rechtskräftig abgeschlossenen Vorverfahren getroffenen Feststellungen im Wesentlichen unverändert dar.
GG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013,, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter. Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes zur Überprüfung der Entscheidung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, mit der der faktische Abschiebeschutz eines Fremden
G 2005 aufgehoben wurde, hat durch das Bundesverwaltungsgericht mittels Beschluss zu erfolgen (§ 22 Abs. 10 AsylG letzter Satz; siehe auch Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht 2016, K 7 zu § 22 BFA-VG, S. 283).Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes zur Überprüfung der Entscheidung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, mit der der faktische Abschiebeschutz eines Fremden
Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG 2005 aufgehoben wurde, hat durch das Bundesverwaltungsgericht mittels Beschluss zu erfolgen (Paragraph 22, Absatz 10, AsylG letzter Satz; siehe auch Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht 2016, K 7 zu Paragraph 22, BFA-VG, S. 283). Zu Spruchpunkt A) § 12 Abs. 1 AsylG 2005 lautet:Paragraph 12, Absatz eins, AsylG 2005 lautet: Ein Fremder, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, kann, außer in den Fällen des § 12a, bis zur Erlassung einer durchsetzbaren Entscheidung, bis zur Gegenstandslosigkeit des Verfahrens oder nach einer Einstellung bis zu dem Zeitpunkt, an dem eine Fortsetzung des Verfahrens
2 nicht mehr zulässig ist, weder zurückgewiesen, zurückgeschoben oder abgeschoben werden (faktischer Abschiebeschutz); § 32 bleibt unberührt. Sein Aufenthalt im Bundesgebiet ist zulässig. Ein auf Grund anderer Bundesgesetze bestehendes Aufenthaltsrecht bleibt unberührt. § 16 Abs. 4 BFA-VG gilt.Ein Fremder, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, kann, außer in den Fällen des Paragraph 12 a,, bis zur Erlassung einer durchsetzbaren Entscheidung, bis zur Gegenstandslosigkeit des Verfahrens oder nach einer Einstellung bis zu dem Zeitpunkt, an dem eine Fortsetzung des Verfahrens
Paragraph 24, Absatz 2, nicht mehr zulässig ist, weder zurückgewiesen, zurückgeschoben oder abgeschoben werden (faktischer Abschiebeschutz); Paragraph 32, bleibt unberührt. Sein Aufenthalt im Bundesgebiet ist zulässig. Ein auf Grund anderer Bundesgesetze bestehendes Aufenthaltsrecht bleibt unberührt. Paragraph 16, Absatz 4, BFA-VG gilt. § 12a Abs. 2 AsylG 2005:Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG 2005: Hat der Fremde einen Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23) gestellt und liegt kein Fall des Abs. 1 vor, kann das Bundesamt den faktischen Abschiebeschutz des Fremden aufheben, wennHat der Fremde einen Folgeantrag (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23,) gestellt und liegt kein Fall des Absatz eins, vor, kann das Bundesamt den faktischen Abschiebeschutz des Fremden aufheben, wenn 1. gegen ihn eine Rückkehrentscheidung
FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung
FPG, eine Ausweisung
FPG oder ein Aufenthaltsverbot
gegen ihn eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung
Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung
Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot
Paragraph 67, FPG besteht,
G 2005 18 Monate ab der Ausreise des Fremden aufrecht, es sei denn es wurde ein darüber hinausgehender Zeitraum
2 und 3 FPG festgesetzt.Rückkehrentscheidungen
Paragraph 52, FPG bleiben nach Paragraph 12 a, Absatz 6, AsylG 2005 18 Monate ab der Ausreise des Fremden aufrecht, es sei denn es wurde ein darüber hinausgehender Zeitraum
Paragraph 53, Absatz 2 und 3 FPG festgesetzt. § 22 Abs. 10 AsylG 2005:Paragraph 22, Absatz 10, AsylG 2005: Entscheidungen des Bundesamtes über die Aufhebung des Abschiebeschutzes
2 ergehen mündlich in Bescheidform. Die Beurkundung
2 AVG gilt auch als schriftliche Ausfertigung
3 AVG. Die Verwaltungsakten sind dem Bundesverwaltungsgericht unverzüglich zur Überprüfung
Diese gilt als Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht; dies ist in der Rechtsmittelbelehrung anzugeben. Über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes hat das Bundesverwaltungsgericht im Rahmen der Überprüfung
BFA-VG mit Beschluss zu entscheiden.Entscheidungen des Bundesamtes über die Aufhebung des Abschiebeschutzes
Paragraph 12 a, Absatz 2, ergehen mündlich in Bescheidform. Die Beurkundung
Paragraph 62, Absatz 2, AVG gilt auch als schriftliche Ausfertigung
Paragraph 62, Absatz 3, AVG. Die Verwaltungsakten sind dem Bundesverwaltungsgericht unverzüglich zur Überprüfung
Paragraph 22, BFA-VG zu übermitteln. Diese gilt als Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht; dies ist in der Rechtsmittelbelehrung anzugeben. Über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes hat das Bundesverwaltungsgericht im Rahmen der Überprüfung
Paragraph 22, BFA-VG mit Beschluss zu entscheiden. § 22 BFA-VG:Paragraph 22, BFA-VG:
G 2005 und eine aufrechte Rückkehrentscheidung
FPG oder eine Ausweisung
FPG sind mit der Erlassung der Entscheidung
G 2005 durchsetzbar. Mit der Durchführung der die Rückkehrentscheidung oder Ausweisung umsetzenden Abschiebung
FPG ist bis zum Ablauf des dritten Arbeitstages ab Einlangen der
G 2005 zu übermittelnden Verwaltungsakten bei der zuständigen Gerichtsabteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuzuwarten. Das Bundesverwaltungsgericht hat das Bundesamt unverzüglich vom Einlangen der Verwaltungsakten bei der zuständigen Gerichtsabteilung und von der im Rahmen der Überprüfung
Abs. 1 getroffenen Entscheidung über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes zu verständigen.
Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG 2005 und eine aufrechte Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, FPG oder eine Ausweisung
Paragraph 66, FPG sind mit der Erlassung der Entscheidung
Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG 2005 durchsetzbar. Mit der Durchführung der die Rückkehrentscheidung oder Ausweisung umsetzenden Abschiebung
Paragraph 46, FPG ist bis zum Ablauf des dritten Arbeitstages ab Einlangen der
Paragraph 22, Absatz 10, AsylG 2005 zu übermittelnden Verwaltungsakten bei der zuständigen Gerichtsabteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuzuwarten. Das Bundesverwaltungsgericht hat das Bundesamt unverzüglich vom Einlangen der Verwaltungsakten bei der zuständigen Gerichtsabteilung und von der im Rahmen der Überprüfung
Absatz eins, getroffenen Entscheidung über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes zu verständigen.
Abs. 1 hat das Bundesverwaltungsgericht binnen acht Wochen zu entscheiden.
Absatz eins, hat das Bundesverwaltungsgericht binnen acht Wochen zu entscheiden. Als Folgeantrag gilt laut Legaldefinition des § 2 Abs. 1 Z 23 AsylG 2005 jeder einem bereits rechtskräftig erledigten Antrag nachfolgender weiterer Antrag.Als Folgeantrag gilt laut Legaldefinition des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23, AsylG 2005 jeder einem bereits rechtskräftig erledigten Antrag nachfolgender weiterer Antrag. „Zur Tatbestandsvoraussetzung des § 12a Abs. 2 Z 2 AsylG 2005 ("wenn der Antrag voraussichtlich zurückzuweisen ist, weil keine entscheidungswesentliche Änderung des maßgeblichen Sachverhalts eingetreten ist") führen die Gesetzesmaterialien (RV 220 BlgNR 24. GP 13) aus, dass "eine Grobprüfung in Form einer Prognose über die Zulässigkeit des Antrags" zu treffen ist. Zieht man das vom Gesetz angestrebte Ziel in Betracht, den faktischen Abschiebeschutz nur für "klar missbräuchliche Anträge" beseitigen zu wollen, kann damit nur gemeint sein, dass schon bei einer Grobprüfung die (spätere) Zurückweisung des Folgeantrags auf der Hand liegt, weil sich der maßgebliche Sachverhalt nicht entscheidungswesentlich geändert hat. Nicht jeder Folgeantrag, bei dem eine (spätere) Zurückweisung wegen entschiedener Sache
G
Paragraph 68, AVG in Betracht kommen könnte, berechtigt daher zur Aberkennung des faktischen Abschiebeschutzes nach Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG
unionsrechtlichen oder bilateralen Rückübernahmeabkommen oder in einen anderen Drittstaat ausgereist ist, sondern sich lediglich in Frankreich aufgehalten hat.Gegen den Beschwerdeführer besteht seit Rechtskraft des Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichtes vom römisch 40 eine aufrechte Rückkehrentscheidung. Der Beschwerdeführer ist seiner Ausreiseverpflichtung nicht nachgekommen, zumal er weder in den Herkunftsstaat, noch in ein Transitland
unionsrechtlichen oder bilateralen Rückübernahmeabkommen oder in einen anderen Drittstaat ausgereist ist, sondern sich lediglich in Frankreich aufgehalten hat. Das Bundesamt konnte auf Grundlage des von ihm bis dahin durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhalts auch nachvollziehbar von der Prognose ausgehen, dass der gegenständliche Folgeantrag auf internationalen Schutz voraussichtlich zurückzuweisen sein würde, weil keine entscheidungswesentlichen Änderungen des maßgeblichen Sachverhalts eingetreten seien. Dabei ist der Umstand relevant, ob vor dem Bundesamt neue, mit einem glaubhaften Kern versehene Tatsachen vorgebracht wurden, die eine andere Entscheidung sowohl im Hinblick auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch des subsidiär Schutzberechtigten indizieren können. Wie bereits vom BFA ausgeführt, hat der Beschwerdeführer zur Begründung seiner neuerlichen Antragstellung keine Sachverhalte dargetan, die geeignet sind, ein anderes Verfahrensergebnis herbeizuführen, zumal er erklärte, dass seine Fluchtgründe weiterhin aufrecht seien. Das Bundesamt würdigte dieses in seiner Entscheidung vom XXXX in der Weise, dass sich der Beschwerdeführer auf ein bereits rechtskräftig als unglaubwürdig qualifiziertes Vorbringen stütze.Wie bereits vom BFA ausgeführt, hat der Beschwerdeführer zur Begründung seiner neuerlichen Antragstellung keine Sachverhalte dargetan, die geeignet sind, ein anderes Verfahrensergebnis herbeizuführen, zumal er erklärte, dass seine Fluchtgründe weiterhin aufrecht seien. Das Bundesamt würdigte dieses in seiner Entscheidung vom römisch 40 in der Weise, dass sich der Beschwerdeführer auf ein bereits rechtskräftig als unglaubwürdig qualifiziertes Vorbringen stütze. Im vorliegenden Fall ist auch sonst davon auszugehen, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des gesunden und arbeitsfähigen Beschwerdeführers, keine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2, 3 und 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten und für ihn als Zivilpersonen auch keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringt. Unter realer Gefahr ist eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr ("a sufficiently real risk") möglicher Konsequenzen für den Betroffenen im Zielstaat zu verstehen (vgl. etwa VwGH vom 19.02.2004, 99/20/0573). Es müssen stichhaltige Gründe für die Annahme sprechen, dass eine Person einem realen Risiko einer unmenschlichen Behandlung ausgesetzt wäre und es müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade die betroffene Person einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde. Die bloße Möglichkeit eines realen Risikos oder Vermutungen, dass der Betroffene ein solches Schicksal erleiden könnte, reichen nicht aus.Im vorliegenden Fall ist auch sonst davon auszugehen, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des gesunden und arbeitsfähigen Beschwerdeführers, keine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, 3 und 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten und für ihn als Zivilpersonen auch keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringt. Unter realer Gefahr ist eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr ("a sufficiently real risk") möglicher Konsequenzen für den Betroffenen im Zielstaat zu verstehen vergleiche etwa VwGH vom 19.02.2004, 99/20/0573). Es müssen stichhaltige Gründe für die Annahme sprechen, dass eine Person einem realen Risiko einer unmenschlichen Behandlung ausgesetzt wäre und es müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade die betroffene Person einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde. Die bloße Möglichkeit eines realen Risikos oder Vermutungen, dass der Betroffene ein solches Schicksal erleiden könnte, reichen nicht aus. Das Bundesamt legte seinem am XXXX mündlich verkündeten Bescheid aktuelle Feststellungen zur Lage in Afghanistan zugrunde, aus denen sich ergibt, dass die allgemeine Situation in Afghanistan – soweit sie den Beschwerdeführer betrifft – seit der Erlassung der Rückkehrentscheidung im Wesentlichen – auch unter Zugrundelegung der Corona-Pandemie – unverändert geblieben ist und sich die maßgebliche Lage in Afghanistan für den Beschwerdeführer nicht geändert hat. Derartiges wurde vom Beschwerdeführer auch nicht behauptet. Auch von Amts wegen ist seit den rechtskräftigen Abschlüssen der vorhergehenden Asylverfahren keine Änderung der allgemeinen Situation in Afghanistan notorisch, welche die Annahme einer allgemeinen extremen Gefährdungslage gerechtfertigt erscheinen lassen würde. Wie bereits beweiswürdigend ausgeführt, besteht keine maßgebliche Wahrscheinlichkeit einer Gefährdung nach Art 3 EMRK alleine aufgrund der gegenwärtigen Corona-Pandemie sowie keine Hinweise einer allgemeinen existenzbedrohenden Notlage im gesamten Herkunftsstaat.Das Bundesamt legte seinem am römisch 40 mündlich verkündeten Bescheid aktuelle Feststellungen zur Lage in Afghanistan zugrunde, aus denen sich ergibt, dass die allgemeine Situation in Afghanistan – soweit sie den Beschwerdeführer betrifft – seit der Erlassung der Rückkehrentscheidung im Wesentlichen – auch unter Zugrundelegung der Corona-Pandemie – unverändert geblieben ist und sich die maßgebliche Lage in Afghanistan für den Beschwerdeführer nicht geändert hat. Derartiges wurde vom Beschwerdeführer auch nicht behauptet. Auch von Amts wegen ist seit den rechtskräftigen Abschlüssen der vorhergehenden Asylverfahren keine Änderung der allgemeinen Situation in Afghanistan notorisch, welche die Annahme einer allgemeinen extremen Gefährdungslage gerechtfertigt erscheinen lassen würde. Wie bereits beweiswürdigend ausgeführt, besteht keine maßgebliche Wahrscheinlichkeit einer Gefährdung nach Artikel 3, EMRK alleine aufgrund der gegenwärtigen Corona-Pandemie sowie keine Hinweise einer allgemeinen existenzbedrohenden Notlage im gesamten Herkunftsstaat. Auch hinsichtlich des Privat- und Familienlebens des Beschwerdeführers haben sich keinerlei derartige Veränderungen ergeben, dass diese das öffentliche Interesse an seiner Ausreise überwiegen würden. Die Position des Beschwerdeführers hinsichtlich seines privaten und familiären Interesses am Verbleib im Bundesgebiet wurde aber zusätzlich noch durch die unbegründete Folgeantragstellung gemindert (vgl. VwGH B 20.07.2016, Zl. Ra 2016/22/0039; VwGH Ra 2014/22/0078). Zudem befand sich der Beschwerdeführer im Jahr XXXX überwiegend in Frankreich, was einer tiefergreifenden Integration entgegensteht. Im Übrigen ist auch darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer am XXXX versuchte, illegal nach Deutschland auszureisen, weshalb anschließend die Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung angeordnet wurde. Daraus ergibt sich, dass es sich beim Beschwerdeführer nicht um einen unzulässigen Eingriff in das Familien- oder Privatleben handelt.Auch hinsichtlich des Privat- und Familienlebens des Beschwerdeführers haben sich keinerlei derartige Veränderungen ergeben, dass diese das öffentliche Interesse an seiner Ausreise überwiegen würden. Die Position des Beschwerdeführers hinsichtlich seines privaten und familiären Interesses am Verbleib im Bundesgebiet wurde aber zusätzlich noch durch die unbegründete Folgeantragstellung gemindert vergleiche VwGH B 20.07.2016, Zl. Ra 2016/22/0039; VwGH Ra 2014/22/0078). Zudem befand sich der Beschwerdeführer im Jahr römisch 40 überwiegend in Frankreich, was einer tiefergreifenden Integration entgegensteht. Im Übrigen ist auch darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer am römisch 40 versuchte, illegal nach Deutschland auszureisen, weshalb anschließend die Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung angeordnet wurde. Daraus ergibt sich, dass es sich beim Beschwerdeführer nicht um einen unzulässigen Eingriff in das Familien- oder Privatleben handelt. Da insgesamt die Voraussetzungen des § 12a Abs. 2 AsylG 2005 für die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes vorliegen, erweist sich der mündlich verkündete Bescheid des BFA vom XXXX als im Einklang mit dem Gesetz stehend und war
G 2005 für die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes vorliegen, erweist sich der mündlich verkündete Bescheid des BFA vom römisch 40 als im Einklang mit dem Gesetz stehend und war
Paragraph 22, BFA-VG wie im Spruch ersichtlich zu entscheiden.
GH 19.12.2017, Zl. Ra 2017/18/0451, Rz 29).
Paragraph 22, Absatz eins, zweiter Satz BFA-VG war ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung zu entscheiden vergleiche dazu auch VwGH 19.12.2017, Zl. Ra 2017/18/0451, Rz 29). Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung und ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung und ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind somit weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2021:W121.2191936.5.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.