4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang und Sachverhaltrömisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt Der Beschwerdeführer wird seit 17.12.2019 in Schubhaft angehalten. Zuvor befand er sich drei Monate in Strafhaft. Er wurde in Österreich wegen Vermögensdelikten strafrechtlich verurteilt. Am 17.12.2019 stellte der Beschwerdeführer aus dem Stande der Schubhaft einen Asylfolgeantrag. Das Bundesamt hat die Schubhaft gemäß § 76 Abs. 6 FPG aufrechterhalten.Am 17.12.2019 stellte der Beschwerdeführer aus dem Stande der Schubhaft einen Asylfolgeantrag. Das Bundesamt hat die Schubhaft gemäß Paragraph 76, Absatz 6, FPG aufrechterhalten. Am 20.12.2019 brachte der Beschwerdeführer durch seinen (damals) bevollmächtigten Vertreter die verfahrensgegenständliche Beschwerde gegen die Anhaltung in Schubhaft ab 17.12.2020 ein. Am 27.12.2019 führte das Bundesveraltungsgericht eine mündliche Verhandlung in Anwesenheit des Beschwerdeführers durch. Sein Vertreter (ARGE Rechtsberatung) und das Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl blieben der Verhandlung fern; der Beschwerdeführer erklärte ausdrücklich seine Bereitschaft zur Durchführung der Verhandlung in Abwesenheit seines Vertreters. Zeugen waren nicht geladen. Weder der Beschwerdeführer (beziehungsweise sein damaliger Vertreter) noch das Bundesamt stellten einen Antrag auf Ausfertigung gemäß § 29 abs. 4 VwGVG.Weder der Beschwerdeführer (beziehungsweise sein damaliger Vertreter) noch das Bundesamt stellten einen Antrag auf Ausfertigung gemäß Paragraph 29, abs. 4 VwGVG. Das Vertretungsverhältnis wurde mit 31.12.2020 aufgelöst. Aufgrund der Aktenlage wird folgender Sachverhalt der gegenständlichen Entscheidung zugrunde gelegt: Der Beschwerdeführer ist Staatsbürger von Georgien. Er verfügt über keine Personal- oder Reisedokumente. Ein Heimreisezertifikat wurde ausgestellt; die Abschiebung ist binnen weniger Wochen zu erwarten. Vor Anordnung der Schubhaft hatte der Beschwerdeführer im Bundesgebiet noch keinen Antrag auf internationalen Schutz gestellt. Unmittelbar nach Anordnung der Schubhaft – die auf eine dreimonatige Untersuchungs- bzw. Strafhaft folgte - hat der Beschwerdeführer aus dem Stand der Schubhaft am 17.12.2019 einen Asylfolgeantrag eingebracht. Zuvor war mit Bescheid vom 05.12.2019 bereits erstinstanzlich eine Rückkehrentscheidung verbunden mit einem Einreiseverbot erlassen worden. Den Asylantrag stützte er auf eine oppositionelle Tätigkeit und die Teilnahme an Demonstrationen im Juni 2019 – er werde wegen Teilnahme an einem Putschversuch verfolgt. Das Bundesamt hat die Schubhaft gemäß § 76 Abs. 6 FPG aufrechterhalten und dies in einem Aktenvermerk vom 17.12.2019 im Wesentlichen damit begründet, dass der Beschwerdeführer bei seiner Einvernahme zur Rückkehrentscheidung zwar politische Probleme behauptet und auch einen Asylantrag gestellt, diesen aber unmittelbar danach ausdrücklich widerrufen hatte.Vor Anordnung der Schubhaft hatte der Beschwerdeführer im Bundesgebiet noch keinen Antrag auf internationalen Schutz gestellt. Unmittelbar nach Anordnung der Schubhaft – die auf eine dreimonatige Untersuchungs- bzw. Strafhaft folgte - hat der Beschwerdeführer aus dem Stand der Schubhaft am 17.12.2019 einen Asylfolgeantrag eingebracht. Zuvor war mit Bescheid vom 05.12.2019 bereits erstinstanzlich eine Rückkehrentscheidung verbunden mit einem Einreiseverbot erlassen worden. Den Asylantrag stützte er auf eine oppositionelle Tätigkeit und die Teilnahme an Demonstrationen im Juni 2019 – er werde wegen Teilnahme an einem Putschversuch verfolgt. Das Bundesamt hat die Schubhaft gemäß Paragraph 76, Absatz 6, FPG aufrechterhalten und dies in einem Aktenvermerk vom 17.12.2019 im Wesentlichen damit begründet, dass der Beschwerdeführer bei seiner Einvernahme zur Rückkehrentscheidung zwar politische Probleme behauptet und auch einen Asylantrag gestellt, diesen aber unmittelbar danach ausdrücklich widerrufen hatte. Der Beschwerdeführer verfügt abgesehen von einer Unterbringung im Asylverfahren über keine Unterkunft. Eine substanzielle familiäre, soziale oder berufliche Verankerung im Bundesgebiet liegt nicht vor. Der Beschwerdeführer ist persönlich in Österreich nicht integriert. Der Beschwerdeführer ist aufgrund seines Vorverhaltens nur eingeschränkt vertrauenswürdig. Es besteht ein substanzielles Risiko, dass er sich dem behördlichen Zugriff vor der Abschiebung entziehen würde. Gleichzeitig besteht aufgrund der Straffälligkeit ein großes Interesse des Staates an der Durchsetzung der aufenthaltsbeendenden Maßnahme. Hinsichtlich der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutz ist aufgrund der Umstände der Antragstellung und der Aussagen des Beschwerdeführers in der Verhandlung von einer Antragstellung ausschließlich zum Zweck der Verzögerung oder Vereitelung der Vollstreckung einer Rückkehrentscheidung auszugehen. Zweifel an der Haftfähigkeit des Beschwerdeführers bestehen nicht. Der Beschwerdeführer ist grundsätzlich gesund und jedenfalls haftfähig. Die absehbare Haftdauer bis zur Abschiebung beträgt voraussichtlich nur wenige Wochen. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
4 B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen.
, Absatz 4, B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen. Dies liegt im gegenständlichen Fall nicht vor. Die Berücksichtigung eines unstrittigen oder zweifelsfrei belegten Vorverhaltens entspricht der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes. Die Revision war daher nicht zuzulassen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2021:W137.2226854.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.