G 2005 idgF stattgegeben und der angefochtene Bescheid ersatzlos behoben. Der Beschwerde wird
Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 idgF stattgegeben und der angefochtene Bescheid ersatzlos behoben. B) Die Revision ist
F nicht zulässig.Die Revision ist
F nicht zulässig. , TextEntscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1.
G 2005 der Status des Asylberechtigten zuerkannt.
G 2005 wurde festgestellt, dass dem Beschwerdeführer kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt. 1.2. Mit Bescheid des Bundesasylamtes, Außenstelle Innsbruck, vom 27.05.2008, Zahl: 07.08.223 – BAI, wurde dem Antrag des Beschwerdeführers stattgegeben und ihm
Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 der Status des Asylberechtigten zuerkannt.
Paragraph 3, Absatz 5, AsylG 2005 wurde festgestellt, dass dem Beschwerdeführer kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt. 1.
G 2005 aberkannt.
G 2005 habe dies keine Auswirkungen auf dessen Flüchtlingseigenschaft (Spruchpunkt I).
G 2005 wurde dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt II). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde dem Beschwerdeführer
G 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt III). Das Bundesamt ging hiebei von einem Aufenthaltsrecht des Beschwerdeführers in Thailand aus.1.6. Mit dem im Spruch angeführten Bescheid wurde dem Beschwerdeführer der mit Bescheid vom 27.05.2008, Zahl: 07 08.223 – BAI, zuerkannte Status des Asylberechtigten
Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 aberkannt.
Paragraph 7, Absatz 3, AsylG 2005 habe dies keine Auswirkungen auf dessen Flüchtlingseigenschaft (Spruchpunkt römisch eins).
Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 wurde dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt römisch zwei). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde dem Beschwerdeführer
Paragraphen 57 und 55 AsylG 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei). Das Bundesamt ging hiebei von einem Aufenthaltsrecht des Beschwerdeführers in Thailand aus. 1.
G 2005 der Status des Asylberechtigten zuerkannt.
G 2005 wurde festgestellt, dass dem Beschwerdeführer kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt. 1.1. Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger der Republik der Union von Myanmar. Er reiste 2007 in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 07.09.2007 einen Antrag auf internationalen Schutz. Mit Bescheid des Bundesasylamtes, Außenstelle Innsbruck, vom 27.05.2008, Zahl: 07.08.223 – BAI, wurde dem Antrag des Beschwerdeführers stattgegeben und ihm
Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 der Status des Asylberechtigten zuerkannt.
Paragraph 3, Absatz 5, AsylG 2005 wurde festgestellt, dass dem Beschwerdeführer kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt. 1.2. Der Beschwerdeführer lebt seit 12.04.2012 in Bangkok. Er wohnt dort mit seiner Freundin und seiner Tochter. Ein thailändischer Aufenthaltstitel des Beschwerdeführers konnte nicht festgestellt werden. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Tirol, Außenstelle Innsbruck, vom 31.07.2017, Zahl: 13-770822304-161444373, wurde dem Beschwerdeführer der Status des Asylberechtigten
G 2005 aberkannt. Der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuerkannt und ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt. Das Bundesamt ging hiebei jedoch von einem Aufenthaltsrecht des Beschwerdeführers in Thailand aus.1.2. Der Beschwerdeführer lebt seit 12.04.2012 in Bangkok. Er wohnt dort mit seiner Freundin und seiner Tochter. Ein thailändischer Aufenthaltstitel des Beschwerdeführers konnte nicht festgestellt werden. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Tirol, Außenstelle Innsbruck, vom 31.07.2017, Zahl: 13-770822304-161444373, wurde dem Beschwerdeführer der Status des Asylberechtigten
Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 aberkannt. Der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuerkannt und ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt. Das Bundesamt ging hiebei jedoch von einem Aufenthaltsrecht des Beschwerdeführers in Thailand aus. 1.
1 Z 1 des Bundesgesetzes, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden (BFA-Verfahrensgesetz; BFA-VG), BGBl I 87/2012 idgF entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.
Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, des Bundesgesetzes, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden (BFA-Verfahrensgesetz; BFA-VG), Bundesgesetzblatt Teil eins, 87 aus 2012, idgF entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.
GG), BGBl I 10/2013 idgF entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Paragraph 6, des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz; BVwGG), Bundesgesetzblatt Teil eins, 10 aus 2013, idgF entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit mangels anderslautender gesetzlicher Anordnung in den anzuwendenden Gesetzen Einzelrichterzuständigkeit vor. 4.2. Anzuwendendes Verfahrensrecht: Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz; VwGVG) BGBl I Nr. 22/2013 idgF geregelt (§ 1 leg.cit.).
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz; VwGVG) Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 22 aus 2013, idgF geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
1 B-VG die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, BGBl 51/1991 (AVG) mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung BGBl 194/1961 (BAO), des Agrarverfahrensgesetzes BGBl 173/1950 (AgrVG), und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 BGBl 29/1984 (DVG), und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, Bundesgesetzblatt 51 aus 1991, (AVG) mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung Bundesgesetzblatt 194 aus 1961, (BAO), des Agrarverfahrensgesetzes Bundesgesetzblatt 173 aus 1950, (AgrVG), und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 Bundesgesetzblatt 29 aus 1984, (DVG), und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. § 1 BFA-VG bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt.Paragraph eins, BFA-VG bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt.
GVG nicht anzuwenden.
Paragraphen 16, Absatz 6, 18, Absatz 7, BFA-VG sind für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren die Paragraphen 13, Absatz 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden.
GVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Abs. 2 leg.cit. hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden
1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht (Z 1) oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist (Z 2).
Absatz 2, leg.cit. hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht (Ziffer eins,) oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist (Ziffer 2,).
Abs. 5 leg.cit. sind die Behörden verpflichtet, in der betreffenden Rechtssache mit den ihnen zu Gebote stehenden rechtlichen Mitteln unverzüglich den der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichts entsprechenden Rechtszustand herzustellen, wenn das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid aufhebt.
Absatz 5, leg.cit. sind die Behörden verpflichtet, in der betreffenden Rechtssache mit den ihnen zu Gebote stehenden rechtlichen Mitteln unverzüglich den der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichts entsprechenden Rechtszustand herzustellen, wenn das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid aufhebt. Zu A) Zur Stattgebung der Beschwerde § 7 AsylG 2005 idgF lautet:Paragraph 7, AsylG 2005 idgF lautet: „
Abs. 1 wahrscheinlich ist. Ein Verfahren
Satz 1 ist, wenn es auf Grund des § 27 Abs. 3 Z 1 eingeleitet wurde, längstens binnen einem Monat nach Einlangen der Verständigung über den Eintritt der Rechtskraft der strafgerichtlichen Verurteilung
5 BFA-VG, in den übrigen Fällen schnellstmöglich, längstens jedoch binnen einem Monat ab seiner Einleitung zu entscheiden, sofern bis zum Ablauf dieser Frist jeweils der entscheidungsrelevante Sachverhalt feststeht. Eine Überschreitung der Frist
Satz 2 steht einer späteren Aberkennung des Status des Asylberechtigten nicht entgegen. Als Hinweise
Satz 1 gelten insbesondere die Einreise des Asylberechtigten in seinen Herkunftsstaat oder die Beantragung und Ausfolgung eines Reisepasses seines Herkunftsstaates.
Absatz eins, wahrscheinlich ist. Ein Verfahren
Satz 1 ist, wenn es auf Grund des Paragraph 27, Absatz 3, Ziffer eins, eingeleitet wurde, längstens binnen einem Monat nach Einlangen der Verständigung über den Eintritt der Rechtskraft der strafgerichtlichen Verurteilung
Paragraph 30, Absatz 5, BFA-VG, in den übrigen Fällen schnellstmöglich, längstens jedoch binnen einem Monat ab seiner Einleitung zu entscheiden, sofern bis zum Ablauf dieser Frist jeweils der entscheidungsrelevante Sachverhalt feststeht. Eine Überschreitung der Frist
Satz 2 steht einer späteren Aberkennung des Status des Asylberechtigten nicht entgegen. Als Hinweise
Satz 1 gelten insbesondere die Einreise des Asylberechtigten in seinen Herkunftsstaat oder die Beantragung und Ausfolgung eines Reisepasses seines Herkunftsstaates.
4a ergibt, dass es im Herkunftsstaat des Asylberechtigten zu einer wesentlichen, dauerhaften Veränderung der spezifischen, insbesondere politischen, Verhältnisse, die für die Furcht vor Verfolgung maßgeblich sind, gekommen ist. Das Bundesamt hat von Amts wegen dem Asylberechtigten die Einleitung des Verfahrens zur Aberkennung des Status des Asylberechtigten formlos mitzuteilen.
Paragraph 3, Absatz 4 a, ergibt, dass es im Herkunftsstaat des Asylberechtigten zu einer wesentlichen, dauerhaften Veränderung der spezifischen, insbesondere politischen, Verhältnisse, die für die Furcht vor Verfolgung maßgeblich sind, gekommen ist. Das Bundesamt hat von Amts wegen dem Asylberechtigten die Einleitung des Verfahrens zur Aberkennung des Status des Asylberechtigten formlos mitzuteilen.
Abs. 1 Z 2 nicht aberkennen, wenn die Aberkennung durch das Bundesamt – wenn auch nicht rechtskräftig – nicht innerhalb von fünf Jahren nach Zuerkennung erfolgt und der Fremde seinen Hauptwohnsitz im Bundesgebiet hat. Kann nach dem ersten Satz nicht aberkannt werden, hat das Bundesamt die nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005, zuständige Aufenthaltsbehörde vom Sachverhalt zu verständigen. Teilt diese dem Bundesamt mit, dass sie dem Fremden einen Aufenthaltstitel rechtskräftig erteilt hat, kann auch einem solchen Fremden der Status eines Asylberechtigten
Abs. 1 Z 2 aberkannt werden.
Absatz eins, Ziffer 2, nicht aberkennen, wenn die Aberkennung durch das Bundesamt – wenn auch nicht rechtskräftig – nicht innerhalb von fünf Jahren nach Zuerkennung erfolgt und der Fremde seinen Hauptwohnsitz im Bundesgebiet hat. Kann nach dem ersten Satz nicht aberkannt werden, hat das Bundesamt die nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, zuständige Aufenthaltsbehörde vom Sachverhalt zu verständigen. Teilt diese dem Bundesamt mit, dass sie dem Fremden einen Aufenthaltstitel rechtskräftig erteilt hat, kann auch einem solchen Fremden der Status eines Asylberechtigten
Absatz eins, Ziffer 2, aberkannt werden.
1 FPG haben Fremde, denen in Österreich rechtskräftig der Status eines anerkannten Flüchtlings zuerkannt worden ist, ein subjektives Recht auf Ausstellung eines Konventionsreisepasses (vgl. Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer Asyl- und Fremdenrecht § 94 FPG K1). Die Ausstellung von Konventionsreisepässen ist vor dem Hintergrund der Zielsetzung einer Schaffung eines international anerkannten Rechtsstatus für Flüchtlinge zu sehen (vgl. Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer Asyl- und Fremdenrecht § 94 FPG K3). Art. 28 GFK gewährt anerkannten Flüchtlingen einen Rechtsanspruch auf Ausstellung eines internationalen Reisedokumentes (Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer Asyl- und Fremdenrecht § 94 FPG K2). Der Transfer der Verantwortung auf einen anderen Staat im Falle des „Weiterwanderns“ entspricht auch dem System des Übergangs der Zuständigkeit zur Ausstellung eines Reisedokuments nach der GFK (vgl. RV 952 XXII. GP; Z 11 des Anhangs zur GFK). Nimmt ein Flüchtling erlaubterweise im Gebiet eines anderen vertragschließenden Staates seinen Aufenthalt, so geht
die Verantwortung für die Ausstellung eines neuen Dokumentes auf die zuständige Behörde desjenigen Gebiets über, bei welcher der Flüchtling seinen Antrag zu stellen berechtigt ist (vgl. Z 11 des Anhangs zur GFK).
Paragraph 94, Absatz eins, FPG haben Fremde, denen in Österreich rechtskräftig der Status eines anerkannten Flüchtlings zuerkannt worden ist, ein subjektives Recht auf Ausstellung eines Konventionsreisepasses vergleiche Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer Asyl- und Fremdenrecht Paragraph 94, FPG K1). Die Ausstellung von Konventionsreisepässen ist vor dem Hintergrund der Zielsetzung einer Schaffung eines international anerkannten Rechtsstatus für Flüchtlinge zu sehen vergleiche Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer Asyl- und Fremdenrecht Paragraph 94, FPG K3). Artikel 28, GFK gewährt anerkannten Flüchtlingen einen Rechtsanspruch auf Ausstellung eines internationalen Reisedokumentes (Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer Asyl- und Fremdenrecht Paragraph 94, FPG K2). Der Transfer der Verantwortung auf einen anderen Staat im Falle des „Weiterwanderns“ entspricht auch dem System des Übergangs der Zuständigkeit zur Ausstellung eines Reisedokuments nach der GFK vergleiche Regierungsvorlage 952 römisch 22 . GP; Ziffer 11, des Anhangs zur GFK). Nimmt ein Flüchtling erlaubterweise im Gebiet eines anderen vertragschließenden Staates seinen Aufenthalt, so geht
die Verantwortung für die Ausstellung eines neuen Dokumentes auf die zuständige Behörde desjenigen Gebiets über, bei welcher der Flüchtling seinen Antrag zu stellen berechtigt ist vergleiche Ziffer 11, des Anhangs zur GFK). Die Aberkennung
G 2005 („Weiterwanderung“) folgt dem System des Übergangs der Zuständigkeit zur Ausstellung eines Reisedokumentes nach Artikel 28 der GFK. Die Flüchtlingseigenschaft bleibt in diesem Sinne auch
G 2005 erhalten. Die Aberkennung
Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 („Weiterwanderung“) folgt dem System des Übergangs der Zuständigkeit zur Ausstellung eines Reisedokumentes nach Artikel 28 der GFK. Die Flüchtlingseigenschaft bleibt in diesem Sinne auch
Paragraph 7, Absatz 4, AsylG 2005 erhalten. Eine Aberkennung
G 2005 kann somit nur in Frage kommen, wenn gleichzeitig ein Rechtsanspruch nach Artikel 28 GFK im neuen Aufenthaltsstaat geschaffen wird. Der Beschwerdeführer hätte nämlich sonst keine Möglichkeit einen (neuen) Konventionsreisepass zu erlangen. Die Zielsetzung einer Schaffung eines international anerkannten Rechtsstatus für Flüchtlinge wird damit unterlaufen. Der Begriff des „anderen Staates“ im Sinne der Z 3 ist daher teleologisch auf einen Vertragsstaat der GFK zu reduzieren. Thailand hat die Genfer Flüchtlingskonvention nicht ratifiziert und kennt keinen gesetzlichen Flüchtlingsstatus. Eine Aberkennung
G 2005 kommt im gegenständlichen Fall somit nicht in Frage. Der Beschwerde war somit stattzugeben und der Bescheid ersatzlos zu beheben. Eine Aberkennung
Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 kann somit nur in Frage kommen, wenn gleichzeitig ein Rechtsanspruch nach Artikel 28 GFK im neuen Aufenthaltsstaat geschaffen wird. Der Beschwerdeführer hätte nämlich sonst keine Möglichkeit einen (neuen) Konventionsreisepass zu erlangen. Die Zielsetzung einer Schaffung eines international anerkannten Rechtsstatus für Flüchtlinge wird damit unterlaufen. Der Begriff des „anderen Staates“ im Sinne der Ziffer 3, ist daher teleologisch auf einen Vertragsstaat der GFK zu reduzieren. Thailand hat die Genfer Flüchtlingskonvention nicht ratifiziert und kennt keinen gesetzlichen Flüchtlingsstatus. Eine Aberkennung
Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 kommt im gegenständlichen Fall somit nicht in Frage. Der Beschwerde war somit stattzugeben und der Bescheid ersatzlos zu beheben. Zu B) Zur Unzulässigkeit der Revision
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Trotz Fehlens einer ausdrücklichen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu einer konkreten Fallgestaltung liegt dann keine erhebliche Rechtsfrage vor, wenn das Gesetz selbst eine klare, eindeutige Regelung trifft (VwGH 01.09.2015, Ra 2015/08/0093). Da das Gesetz vor dem Hintergrund der diesbezüglichen Materialien eindeutig erscheint, liegt eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung somit nicht vor. Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Trotz Fehlens einer ausdrücklichen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu einer konkreten Fallgestaltung liegt dann keine erhebliche Rechtsfrage vor, wenn das Gesetz selbst eine klare, eindeutige Regelung trifft (VwGH 01.09.2015, Ra 2015/08/0093). Da das Gesetz vor dem Hintergrund der diesbezüglichen Materialien eindeutig erscheint, liegt eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung somit nicht vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2021:W152.2169615.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.