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{'item': 'W152 2169615-1'}

Obsah (15)§ 7Art. 133§ 3§ 8§§ 57§ 6§ 58§ 17Art. 130§§ 16§ 28§ 30§ 94Artikel 28§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum19.04.2021 GeschäftszahlW152 2169615-1 Spruch, W152 2169615-1/4E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richte

§ 7Abs. 1 Z 3 Asyl

G 2005 idgF stattgegeben und der angefochtene Bescheid ersatzlos behoben. Der Beschwerde wird

Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 idgF stattgegeben und der angefochtene Bescheid ersatzlos behoben. B) Die Revision ist

Art. 133Abs. 4 B-VG idg

F nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG idg

F nicht zulässig. , TextEntscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1.

  1. Der Beschwerdeführer reiste am 06.09.2007 in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 07.09.2007 einen Antrag auf internationalen Schutz. 1.
  2. Mit Bescheid des Bundesasylamtes, Außenstelle Innsbruck, vom 27.05.2008, Zahl: 07.08.223 – BAI, wurde dem Antrag des Beschwerdeführers stattgegeben und ihm

§ 3Abs. 1 Asyl

G 2005 der Status des Asylberechtigten zuerkannt.

§ 3Abs. 5 Asyl

G 2005 wurde festgestellt, dass dem Beschwerdeführer kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt. 1.2. Mit Bescheid des Bundesasylamtes, Außenstelle Innsbruck, vom 27.05.2008, Zahl: 07.08.223 – BAI, wurde dem Antrag des Beschwerdeführers stattgegeben und ihm

Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 der Status des Asylberechtigten zuerkannt.

Paragraph 3, Absatz 5, AsylG 2005 wurde festgestellt, dass dem Beschwerdeführer kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt. 1.

  1. Der Beschwerdeführer teilte der österreichischen Botschaft in Bangkok durch Schriftsatz mit, er sei am 12.04.2012 in Bangkok angekommen. Er lebe dort mit seiner Freundin und seiner Tochter. 1.
  2. Mit behördlichem Schriftsatz vom 21.10.2016 wurde dem Beschwerdeführer Parteiengehör hinsichtlich des gegenständlichen Verfahrens auf Aberkennung des Status des Asylberechtigten wegen der Verlagerung des Lebensmittelpunktes in einen anderen Staat gewährt. Dem Beschwerdeführer wurde eine Äußerung binnen 3 Wochen zu den Ermittlungsergebnissen freigestellt. 1.
  3. Mit Schriftsatz vom 07.11.2016 gab der Beschwerdeführer eine Stellungnahme ab. Hiebei wurde ausgeführt, der Beschwerdeführer sei Konventionsflüchtling. Im Jahre 2012 sei der Beschwerdeführer nach Thailand gereist. Er habe sich nie unter den Schutz eines anderen Landes oder auch nur ansatzweise eine Geste in diese Richtung unternommen. Der Beschwerdeführer sei mit seiner Lebenspartnerin traditionell verheiratet. Es gebe ein gemeinsames Kind, welches 2013 geboren worden sei. Der Beschwerdeführer habe keine Möglichkeit gehabt, gemeinsam nach Österreich zu kommen. Er sei für seine Familie verantwortlich und könne sie nicht in Thailand zurücklassen. Der Beschwerdeführer habe keine Aufenthaltsberechtigung in Thailand. Es gebe keine gesetzliche Grundlage dafür, dass die österreichische Botschaft in Bangkok den abgelaufenen Konventionsreisepass eingezogen habe und sich geweigert habe darüber eine Bestätigung auszustellen. Am 07.11.2016 habe der Beschwerdeführer einen Antrag auf Ausstellung eines Konventionsreisepasses bei der österreichischen Botschaft einreichen wollen, dieser sei ohne Begründung nicht einmal angenommen worden. Es werde daher beantragt das Verfahren zur Aberkennung des Asylstatus einzustellen. 1.
  4. Mit dem im Spruch angeführten Bescheid wurde dem Beschwerdeführer der mit Bescheid vom 27.05.2008, Zahl: 07 08.223 – BAI, zuerkannte Status des Asylberechtigten

§ 7Abs. 1 Z 3 Asyl

G 2005 aberkannt.

§ 7Abs. 3 Asyl

G 2005 habe dies keine Auswirkungen auf dessen Flüchtlingseigenschaft (Spruchpunkt I).

§ 8Abs. 1 Z 2 Asyl

G 2005 wurde dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt II). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde dem Beschwerdeführer

§§ 57und 55 Asyl

G 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt III). Das Bundesamt ging hiebei von einem Aufenthaltsrecht des Beschwerdeführers in Thailand aus.1.6. Mit dem im Spruch angeführten Bescheid wurde dem Beschwerdeführer der mit Bescheid vom 27.05.2008, Zahl: 07 08.223 – BAI, zuerkannte Status des Asylberechtigten

Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 aberkannt.

Paragraph 7, Absatz 3, AsylG 2005 habe dies keine Auswirkungen auf dessen Flüchtlingseigenschaft (Spruchpunkt römisch eins).

Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 wurde dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt römisch zwei). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde dem Beschwerdeführer

Paragraphen 57 und 55 AsylG 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei). Das Bundesamt ging hiebei von einem Aufenthaltsrecht des Beschwerdeführers in Thailand aus. 1.

  1. Mit Schriftsatz vom 30.08.2017 wurde fristgerecht Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben. In der Beschwerde wurden die Ausführungen in der Stellungnahme vom 07.11.2016 wiederholt. Darüber hinaus wurde ausgeführt, dass die belangte Behörde irre, wenn sie von einem legalen Aufenthalt in Thailand ausgehe. Bei dieser Tatsachenannahme handle es sich um eine bloße Mutmaßung, die durch nichts untermauert werden könne. Weder der Beschwerdeführer noch seine entstandene Familie habe dort eine Lebensgrundlage. Dem Beschwerdeführer sei es nur aufgrund des österreichischen Asylstatus möglich gewesen, nach Thailand zu reisen und sich dort aufzuhalten. Nur aufgrund dieses Schutzstatus sei er vor einer Abschiebung nach Myanmar geschützt. Eine Aufenthaltserlaubnis in Thailand habe er nicht. Der Lebensmittelpunkt sei nach wie vor in Österreich; er habe in keinem anderen Land einen Aufenthaltstitel oder ähnliches erlangen können. Der Sachverhalt, der zu einer Aberkennung aufgrund eines Lebensmittelpunktes in einem anderen Staat führen könne, liege somit nicht vor. Dass der Beschwerdeführer nicht nach Österreich einreisen könne, liege ausschließlich in dem bedenklichen Vorgehen der österreichischen Botschaft in Thailand, keinen Reisepass auszustellen und den Beschwerdeführer falsch zu belehren, dass er „kein Asyl in Österreich mehr“ hätte. Rechtswidrig sei außerdem, dass die belangte Behörde den Antrag auf Ausstellung eines Konventionspasses ignoriert habe. Außerdem sei festzustellen, dass die Aberkennung des Status des Asylberechtigten nicht rechtmäßig sei. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  2. Feststellungen: 1.
  3. Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger der Republik der Union von Myanmar. Er reiste 2007 in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 07.09.2007 einen Antrag auf internationalen Schutz. Mit Bescheid des Bundesasylamtes, Außenstelle Innsbruck, vom 27.05.2008, Zahl: 07.08.223 – BAI, wurde dem Antrag des Beschwerdeführers stattgegeben und ihm

§ 3Abs. 1 Asyl

G 2005 der Status des Asylberechtigten zuerkannt.

§ 3Abs. 5 Asyl

G 2005 wurde festgestellt, dass dem Beschwerdeführer kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt. 1.1. Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger der Republik der Union von Myanmar. Er reiste 2007 in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 07.09.2007 einen Antrag auf internationalen Schutz. Mit Bescheid des Bundesasylamtes, Außenstelle Innsbruck, vom 27.05.2008, Zahl: 07.08.223 – BAI, wurde dem Antrag des Beschwerdeführers stattgegeben und ihm

Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 der Status des Asylberechtigten zuerkannt.

Paragraph 3, Absatz 5, AsylG 2005 wurde festgestellt, dass dem Beschwerdeführer kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt. 1.2. Der Beschwerdeführer lebt seit 12.04.2012 in Bangkok. Er wohnt dort mit seiner Freundin und seiner Tochter. Ein thailändischer Aufenthaltstitel des Beschwerdeführers konnte nicht festgestellt werden. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Tirol, Außenstelle Innsbruck, vom 31.07.2017, Zahl: 13-770822304-161444373, wurde dem Beschwerdeführer der Status des Asylberechtigten

§ 7Abs. 1 Z 3 Asyl

G 2005 aberkannt. Der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuerkannt und ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt. Das Bundesamt ging hiebei jedoch von einem Aufenthaltsrecht des Beschwerdeführers in Thailand aus.1.2. Der Beschwerdeführer lebt seit 12.04.2012 in Bangkok. Er wohnt dort mit seiner Freundin und seiner Tochter. Ein thailändischer Aufenthaltstitel des Beschwerdeführers konnte nicht festgestellt werden. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Tirol, Außenstelle Innsbruck, vom 31.07.2017, Zahl: 13-770822304-161444373, wurde dem Beschwerdeführer der Status des Asylberechtigten

Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 aberkannt. Der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuerkannt und ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt. Das Bundesamt ging hiebei jedoch von einem Aufenthaltsrecht des Beschwerdeführers in Thailand aus. 1.

  1. Thailand hat die Flüchtlingskonvention von 1951 nicht ratifiziert und hat keine nationale Gesetzgebung in Bezug auf Flüchtlinge und Asylsuchende. Dadurch werden Flüchtlinge vom Gesetz her als illegale Migranten betrachtet, auch wenn die UN ihren Flüchtlingsstatus anerkannt hat. 1.
  2. Im Übrigen stellt das Bundesverwaltungsgericht den Verfahrensgang so fest, wie er unter I. wiedergegeben ist. 1.
  3. Im Übrigen stellt das Bundesverwaltungsgericht den Verfahrensgang so fest, wie er unter römisch eins. wiedergegeben ist.
  4. Beweiswürdigung: Die Feststellungen zum Verfahrensgang und zur Person des Beschwerdeführers ergeben sich aus dem unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl bzw. des Bundesasylamtes und der Gerichtsakten des Bundesverwaltungsgerichtes. Die Feststellungen zu Thailand (siehe Punkt 1.3.). ergeben sich aus dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zu Thailand vom 14.11.2018 (S. 25).
  5. Rechtliche Beurteilung: 4.
  6. Zuständigkeit, Entscheidung durch Einzelrichter:

§ 7Abs.

1 Z 1 des Bundesgesetzes, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden (BFA-Verfahrensgesetz; BFA-VG), BGBl I 87/2012 idgF entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.

Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, des Bundesgesetzes, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden (BFA-Verfahrensgesetz; BFA-VG), Bundesgesetzblatt Teil eins, 87 aus 2012, idgF entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.

§ 6des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz; BVw

GG), BGBl I 10/2013 idgF entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Paragraph 6, des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz; BVwGG), Bundesgesetzblatt Teil eins, 10 aus 2013, idgF entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit mangels anderslautender gesetzlicher Anordnung in den anzuwendenden Gesetzen Einzelrichterzuständigkeit vor. 4.2. Anzuwendendes Verfahrensrecht: Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz; VwGVG) BGBl I Nr. 22/2013 idgF geregelt (§ 1 leg.cit.).

§ 58Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz; VwGVG) Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 22 aus 2013, idgF geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, BGBl 51/1991 (AVG) mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung BGBl 194/1961 (BAO), des Agrarverfahrensgesetzes BGBl 173/1950 (AgrVG), und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 BGBl 29/1984 (DVG), und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, Bundesgesetzblatt 51 aus 1991, (AVG) mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung Bundesgesetzblatt 194 aus 1961, (BAO), des Agrarverfahrensgesetzes Bundesgesetzblatt 173 aus 1950, (AgrVG), und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 Bundesgesetzblatt 29 aus 1984, (DVG), und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. § 1 BFA-VG bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt.Paragraph eins, BFA-VG bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt.

§§ 16Abs. 6, 18 Abs. 7 BFA-VG sind für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren die §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 Vw

GVG nicht anzuwenden.

Paragraphen 16, Absatz 6, 18, Absatz 7, BFA-VG sind für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren die Paragraphen 13, Absatz 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden.

§ 28Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Abs. 2 leg.cit. hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht (Z 1) oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist (Z 2).

Absatz 2, leg.cit. hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht (Ziffer eins,) oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist (Ziffer 2,).

Abs. 5 leg.cit. sind die Behörden verpflichtet, in der betreffenden Rechtssache mit den ihnen zu Gebote stehenden rechtlichen Mitteln unverzüglich den der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichts entsprechenden Rechtszustand herzustellen, wenn das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid aufhebt.

Absatz 5, leg.cit. sind die Behörden verpflichtet, in der betreffenden Rechtssache mit den ihnen zu Gebote stehenden rechtlichen Mitteln unverzüglich den der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichts entsprechenden Rechtszustand herzustellen, wenn das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid aufhebt. Zu A) Zur Stattgebung der Beschwerde § 7 AsylG 2005 idgF lautet:Paragraph 7, AsylG 2005 idgF lautet: „

(1)Der Status des Asylberechtigten ist einem Fremden von Amts wegen mit Bescheid abzuerkennen, wenn
  1. ein Asylausschlussgrund nach § 6 vorliegt;
  2. ein Asylausschlussgrund nach Paragraph 6, vorliegt;
  3. einer der in Art. 1 Abschnitt C der Genfer Flüchtlingskonvention angeführten Endigungsgründe eingetreten ist oder
  4. einer der in Artikel eins, Abschnitt C der Genfer Flüchtlingskonvention angeführten Endigungsgründe eingetreten ist oder
  5. der Asylberechtigte den Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen in einem anderen Staat hat.
(2)In den Fällen des § 27 Abs. 3 Z 1 bis 4 und bei Vorliegen konkreter Hinweise, dass ein in Art. 1 Abschnitt C Z 1, 2 oder 4 der Genfer Flüchtlingskonvention angeführter Endigungsgrund eingetreten ist, ist ein Verfahren zur Aberkennung des Status des Asylberechtigten jedenfalls einzuleiten, sofern das Vorliegen der Voraussetzungen

Abs. 1 wahrscheinlich ist. Ein Verfahren

Satz 1 ist, wenn es auf Grund des § 27 Abs. 3 Z 1 eingeleitet wurde, längstens binnen einem Monat nach Einlangen der Verständigung über den Eintritt der Rechtskraft der strafgerichtlichen Verurteilung

§ 30Abs.

5 BFA-VG, in den übrigen Fällen schnellstmöglich, längstens jedoch binnen einem Monat ab seiner Einleitung zu entscheiden, sofern bis zum Ablauf dieser Frist jeweils der entscheidungsrelevante Sachverhalt feststeht. Eine Überschreitung der Frist

Satz 2 steht einer späteren Aberkennung des Status des Asylberechtigten nicht entgegen. Als Hinweise

Satz 1 gelten insbesondere die Einreise des Asylberechtigten in seinen Herkunftsstaat oder die Beantragung und Ausfolgung eines Reisepasses seines Herkunftsstaates.

(2)In den Fällen des Paragraph 27, Absatz 3, Ziffer eins bis 4 und bei Vorliegen konkreter Hinweise, dass ein in Artikel eins, Abschnitt C Ziffer eins, 2, oder 4 der Genfer Flüchtlingskonvention angeführter Endigungsgrund eingetreten ist, ist ein Verfahren zur Aberkennung des Status des Asylberechtigten jedenfalls einzuleiten, sofern das Vorliegen der Voraussetzungen

Absatz eins, wahrscheinlich ist. Ein Verfahren

Satz 1 ist, wenn es auf Grund des Paragraph 27, Absatz 3, Ziffer eins, eingeleitet wurde, längstens binnen einem Monat nach Einlangen der Verständigung über den Eintritt der Rechtskraft der strafgerichtlichen Verurteilung

Paragraph 30, Absatz 5, BFA-VG, in den übrigen Fällen schnellstmöglich, längstens jedoch binnen einem Monat ab seiner Einleitung zu entscheiden, sofern bis zum Ablauf dieser Frist jeweils der entscheidungsrelevante Sachverhalt feststeht. Eine Überschreitung der Frist

Satz 2 steht einer späteren Aberkennung des Status des Asylberechtigten nicht entgegen. Als Hinweise

Satz 1 gelten insbesondere die Einreise des Asylberechtigten in seinen Herkunftsstaat oder die Beantragung und Ausfolgung eines Reisepasses seines Herkunftsstaates.

(2a)Ungeachtet der in § 3 Abs. 4 genannten Gültigkeitsdauer der Aufenthaltsberechtigung ist ein Verfahren zur Aberkennung des Status des Asylberechtigten jedenfalls einzuleiten, wenn sich aus der Analyse

§ 3Abs.

4a ergibt, dass es im Herkunftsstaat des Asylberechtigten zu einer wesentlichen, dauerhaften Veränderung der spezifischen, insbesondere politischen, Verhältnisse, die für die Furcht vor Verfolgung maßgeblich sind, gekommen ist. Das Bundesamt hat von Amts wegen dem Asylberechtigten die Einleitung des Verfahrens zur Aberkennung des Status des Asylberechtigten formlos mitzuteilen.

(2a)Ungeachtet der in Paragraph 3, Absatz 4, genannten Gültigkeitsdauer der Aufenthaltsberechtigung ist ein Verfahren zur Aberkennung des Status des Asylberechtigten jedenfalls einzuleiten, wenn sich aus der Analyse

Paragraph 3, Absatz 4 a, ergibt, dass es im Herkunftsstaat des Asylberechtigten zu einer wesentlichen, dauerhaften Veränderung der spezifischen, insbesondere politischen, Verhältnisse, die für die Furcht vor Verfolgung maßgeblich sind, gekommen ist. Das Bundesamt hat von Amts wegen dem Asylberechtigten die Einleitung des Verfahrens zur Aberkennung des Status des Asylberechtigten formlos mitzuteilen.

(3)Das Bundesamt kann einem Fremden, der nicht straffällig geworden ist (§ 2 Abs. 3), den Status eines Asylberechtigten

Abs. 1 Z 2 nicht aberkennen, wenn die Aberkennung durch das Bundesamt – wenn auch nicht rechtskräftig – nicht innerhalb von fünf Jahren nach Zuerkennung erfolgt und der Fremde seinen Hauptwohnsitz im Bundesgebiet hat. Kann nach dem ersten Satz nicht aberkannt werden, hat das Bundesamt die nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005, zuständige Aufenthaltsbehörde vom Sachverhalt zu verständigen. Teilt diese dem Bundesamt mit, dass sie dem Fremden einen Aufenthaltstitel rechtskräftig erteilt hat, kann auch einem solchen Fremden der Status eines Asylberechtigten

Abs. 1 Z 2 aberkannt werden.

(3)Das Bundesamt kann einem Fremden, der nicht straffällig geworden ist (Paragraph 2, Absatz 3,), den Status eines Asylberechtigten

Absatz eins, Ziffer 2, nicht aberkennen, wenn die Aberkennung durch das Bundesamt – wenn auch nicht rechtskräftig – nicht innerhalb von fünf Jahren nach Zuerkennung erfolgt und der Fremde seinen Hauptwohnsitz im Bundesgebiet hat. Kann nach dem ersten Satz nicht aberkannt werden, hat das Bundesamt die nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, zuständige Aufenthaltsbehörde vom Sachverhalt zu verständigen. Teilt diese dem Bundesamt mit, dass sie dem Fremden einen Aufenthaltstitel rechtskräftig erteilt hat, kann auch einem solchen Fremden der Status eines Asylberechtigten

Absatz eins, Ziffer 2, aberkannt werden.

(4)Die Aberkennung nach Abs. 1 Z 1 und 2 ist mit der Feststellung zu verbinden, dass dem Betroffenen die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetzes nicht mehr zukommt. Dieser hat nach Rechtskraft der Aberkennung der Behörde Ausweise und Karten, die den Status des Asylberechtigten oder die Flüchtlingseigenschaft bestätigen, zurückzustellen.“
(4)Die Aberkennung nach Absatz eins, Ziffer eins und 2 ist mit der Feststellung zu verbinden, dass dem Betroffenen die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetzes nicht mehr zukommt. Dieser hat nach Rechtskraft der Aberkennung der Behörde Ausweise und Karten, die den Status des Asylberechtigten oder die Flüchtlingseigenschaft bestätigen, zurückzustellen.“

§ 94Abs.

1 FPG haben Fremde, denen in Österreich rechtskräftig der Status eines anerkannten Flüchtlings zuerkannt worden ist, ein subjektives Recht auf Ausstellung eines Konventionsreisepasses (vgl. Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer Asyl- und Fremdenrecht § 94 FPG K1). Die Ausstellung von Konventionsreisepässen ist vor dem Hintergrund der Zielsetzung einer Schaffung eines international anerkannten Rechtsstatus für Flüchtlinge zu sehen (vgl. Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer Asyl- und Fremdenrecht § 94 FPG K3). Art. 28 GFK gewährt anerkannten Flüchtlingen einen Rechtsanspruch auf Ausstellung eines internationalen Reisedokumentes (Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer Asyl- und Fremdenrecht § 94 FPG K2). Der Transfer der Verantwortung auf einen anderen Staat im Falle des „Weiterwanderns“ entspricht auch dem System des Übergangs der Zuständigkeit zur Ausstellung eines Reisedokuments nach der GFK (vgl. RV 952 XXII. GP; Z 11 des Anhangs zur GFK). Nimmt ein Flüchtling erlaubterweise im Gebiet eines anderen vertragschließenden Staates seinen Aufenthalt, so geht

Artikel 28

die Verantwortung für die Ausstellung eines neuen Dokumentes auf die zuständige Behörde desjenigen Gebiets über, bei welcher der Flüchtling seinen Antrag zu stellen berechtigt ist (vgl. Z 11 des Anhangs zur GFK).

Paragraph 94, Absatz eins, FPG haben Fremde, denen in Österreich rechtskräftig der Status eines anerkannten Flüchtlings zuerkannt worden ist, ein subjektives Recht auf Ausstellung eines Konventionsreisepasses vergleiche Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer Asyl- und Fremdenrecht Paragraph 94, FPG K1). Die Ausstellung von Konventionsreisepässen ist vor dem Hintergrund der Zielsetzung einer Schaffung eines international anerkannten Rechtsstatus für Flüchtlinge zu sehen vergleiche Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer Asyl- und Fremdenrecht Paragraph 94, FPG K3). Artikel 28, GFK gewährt anerkannten Flüchtlingen einen Rechtsanspruch auf Ausstellung eines internationalen Reisedokumentes (Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer Asyl- und Fremdenrecht Paragraph 94, FPG K2). Der Transfer der Verantwortung auf einen anderen Staat im Falle des „Weiterwanderns“ entspricht auch dem System des Übergangs der Zuständigkeit zur Ausstellung eines Reisedokuments nach der GFK vergleiche Regierungsvorlage 952 römisch 22 . GP; Ziffer 11, des Anhangs zur GFK). Nimmt ein Flüchtling erlaubterweise im Gebiet eines anderen vertragschließenden Staates seinen Aufenthalt, so geht

Artikel 28

die Verantwortung für die Ausstellung eines neuen Dokumentes auf die zuständige Behörde desjenigen Gebiets über, bei welcher der Flüchtling seinen Antrag zu stellen berechtigt ist vergleiche Ziffer 11, des Anhangs zur GFK). Die Aberkennung

§ 7Abs. 1 Z 3 Asyl

G 2005 („Weiterwanderung“) folgt dem System des Übergangs der Zuständigkeit zur Ausstellung eines Reisedokumentes nach Artikel 28 der GFK. Die Flüchtlingseigenschaft bleibt in diesem Sinne auch

§ 7Abs. 4 Asyl

G 2005 erhalten. Die Aberkennung

Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 („Weiterwanderung“) folgt dem System des Übergangs der Zuständigkeit zur Ausstellung eines Reisedokumentes nach Artikel 28 der GFK. Die Flüchtlingseigenschaft bleibt in diesem Sinne auch

Paragraph 7, Absatz 4, AsylG 2005 erhalten. Eine Aberkennung

§ 7Abs. 1 Z 3 Asyl

G 2005 kann somit nur in Frage kommen, wenn gleichzeitig ein Rechtsanspruch nach Artikel 28 GFK im neuen Aufenthaltsstaat geschaffen wird. Der Beschwerdeführer hätte nämlich sonst keine Möglichkeit einen (neuen) Konventionsreisepass zu erlangen. Die Zielsetzung einer Schaffung eines international anerkannten Rechtsstatus für Flüchtlinge wird damit unterlaufen. Der Begriff des „anderen Staates“ im Sinne der Z 3 ist daher teleologisch auf einen Vertragsstaat der GFK zu reduzieren. Thailand hat die Genfer Flüchtlingskonvention nicht ratifiziert und kennt keinen gesetzlichen Flüchtlingsstatus. Eine Aberkennung

§ 7Abs. 1 Z 3 Asyl

G 2005 kommt im gegenständlichen Fall somit nicht in Frage. Der Beschwerde war somit stattzugeben und der Bescheid ersatzlos zu beheben. Eine Aberkennung

Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 kann somit nur in Frage kommen, wenn gleichzeitig ein Rechtsanspruch nach Artikel 28 GFK im neuen Aufenthaltsstaat geschaffen wird. Der Beschwerdeführer hätte nämlich sonst keine Möglichkeit einen (neuen) Konventionsreisepass zu erlangen. Die Zielsetzung einer Schaffung eines international anerkannten Rechtsstatus für Flüchtlinge wird damit unterlaufen. Der Begriff des „anderen Staates“ im Sinne der Ziffer 3, ist daher teleologisch auf einen Vertragsstaat der GFK zu reduzieren. Thailand hat die Genfer Flüchtlingskonvention nicht ratifiziert und kennt keinen gesetzlichen Flüchtlingsstatus. Eine Aberkennung

Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 kommt im gegenständlichen Fall somit nicht in Frage. Der Beschwerde war somit stattzugeben und der Bescheid ersatzlos zu beheben. Zu B) Zur Unzulässigkeit der Revision

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Trotz Fehlens einer ausdrücklichen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu einer konkreten Fallgestaltung liegt dann keine erhebliche Rechtsfrage vor, wenn das Gesetz selbst eine klare, eindeutige Regelung trifft (VwGH 01.09.2015, Ra 2015/08/0093). Da das Gesetz vor dem Hintergrund der diesbezüglichen Materialien eindeutig erscheint, liegt eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung somit nicht vor. Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Trotz Fehlens einer ausdrücklichen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu einer konkreten Fallgestaltung liegt dann keine erhebliche Rechtsfrage vor, wenn das Gesetz selbst eine klare, eindeutige Regelung trifft (VwGH 01.09.2015, Ra 2015/08/0093). Da das Gesetz vor dem Hintergrund der diesbezüglichen Materialien eindeutig erscheint, liegt eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung somit nicht vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2021:W152.2169615.1.00

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.