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{'item': 'W161 2239520-1'}

Obsah (21)Art 133§ 57§ 10§ 52§ 46§ 55§ 18§ 53§ 69§ 3§ 71§ 28§§ 31§ 2§ 58§ 9§ 67§ 50Art 3§ 1§ 21

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum19.04.2021 GeschäftszahlW161 2239520-1 Spruch, W161 2239520-1/13E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richt

Art 133Abs 4 B-VG nicht zulässig.

Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) hält sich seit dem Jahr 1971 immer wieder im österreichischen Bundesgebiet auf.
  2. Er weist in Österreich zehn strafrechtliche Verurteilungen, in der Schweiz eine solche auf. 2.
  3. Die erste Verurteilung des BF erfolgte mit Urteil des Jugendgerichtshofes XXXX vom 25.06.1985 wegen des Verbrechens des versuchten schweren Raubens nach den § 15, 142 Abs. 1, 143 StGB, wobei der BF zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 15 Monaten (Probezeit: 3 Jahre) verurteilt wurde (Jugendstraftat). 2.
  4. Die erste Verurteilung des BF erfolgte mit Urteil des Jugendgerichtshofes römisch 40 vom 25.06.1985 wegen des Verbrechens des versuchten schweren Raubens nach den Paragraph 15, 142, Absatz eins, 143, StGB, wobei der BF zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 15 Monaten (Probezeit: 3 Jahre) verurteilt wurde (Jugendstraftat). Der Verurteilung lag zugrunde, dass der BF und andere Personen (als Beteiligte) in Gesellschaft eines Erwachsenen am XXXX versuchten, mit Gewalt gegen eine Person oder durch Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib und Leben, einem Opfer eine fremde bewegliche Sache (Bargeld), mit dem Vorsatz wegzunehmen oder abzunötigen, durch deren Zueignung sich unrechtmäßig zu bereichern. Dies indem sie auf das Opfer zugingen, ein Beteiligter die Herausgabe von Bargeld forderte und als sich das Opfer weigerte, das Geld herauszugeben, das Opfer in eine Telefonzelle zerrten, auf das Opfer einschlugen und eintraten, ihm eine Aktentasche entrissen und diese vergeblich nach Bargeld durchsuchten. Der Verurteilung lag zugrunde, dass der BF und andere Personen (als Beteiligte) in Gesellschaft eines Erwachsenen am römisch 40 versuchten, mit Gewalt gegen eine Person oder durch Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib und Leben, einem Opfer eine fremde bewegliche Sache (Bargeld), mit dem Vorsatz wegzunehmen oder abzunötigen, durch deren Zueignung sich unrechtmäßig zu bereichern. Dies indem sie auf das Opfer zugingen, ein Beteiligter die Herausgabe von Bargeld forderte und als sich das Opfer weigerte, das Geld herauszugeben, das Opfer in eine Telefonzelle zerrten, auf das Opfer einschlugen und eintraten, ihm eine Aktentasche entrissen und diese vergeblich nach Bargeld durchsuchten. Als mildernd wurden die ungünstigen Erziehungsverhältnisse, der Umstand, dass es beim Versuch geblieben ist sowie die Unbescholtenheit; als erschwerend die Delinquenz bei anhängigen Verfahren und die Verletzung des Opfers gewertet. 2.
  5. Schon kurze Zeit später wurde der BF mit Urteil des Jugendgerichtshofes XXXX vom XXXX wegen des Verbrechens des teils vollendeten, teils versuchten schweren Raubes nach den §§ 142 Abs. 1, 143 erster und zweiter Fall und 15 StGB, des Verbrechens des teils vollendeten, teils versuchten schweren Diebstahls durch Einbruch nach den §§ 127 Abs. 1, Abs. 2 Z 1, 128 Abs. 1 Z 4, 129 Z1 und 15 StGB; des Vergehens des unbefugten Gebrauchs von Fahrzeugen nach dem § 136 Abs. 1 und Abs. 2 StGB, des Vergehens der dauernden Sachentziehung nach § 135 Abs. 1 StGB, des Vergehens der Urkundenunterdrückung nach § 229 Abs. 1 StGB und des Vergehens der versuchten Täuschung nach den § 15, 108 Abs. 1 StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 24 Monaten verurteilt (Jugendstraftat). 2.
  6. Schon kurze Zeit später wurde der BF mit Urteil des Jugendgerichtshofes römisch 40 vom römisch 40 wegen des Verbrechens des teils vollendeten, teils versuchten schweren Raubes nach den Paragraphen 142, Absatz eins, 143, erster und zweiter Fall und 15 StGB, des Verbrechens des teils vollendeten, teils versuchten schweren Diebstahls durch Einbruch nach den Paragraphen 127, Absatz eins,, Absatz 2, Ziffer eins, 128, Absatz eins, Ziffer 4, 129, Z1 und 15 StGB; des Vergehens des unbefugten Gebrauchs von Fahrzeugen nach dem Paragraph 136, Absatz eins und Absatz 2, StGB, des Vergehens der dauernden Sachentziehung nach Paragraph 135, Absatz eins, StGB, des Vergehens der Urkundenunterdrückung nach Paragraph 229, Absatz eins, StGB und des Vergehens der versuchten Täuschung nach den Paragraph 15, 108, Absatz eins, StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 24 Monaten verurteilt (Jugendstraftat). Der Verurteilung lag zugrunde, dass der BF und andere Personen (als Beteiligte) teilweise unter Verwendung einer Waffe mit Gewalt gegen Personen oder durch Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib und Leben anderen fremde bewegliche Sachen mit dem Vorsatz wegnahmen oder abnötigten, sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern. Dabei haben die Täter von 7 Opfern insbesondere große Mengen an Bargeld bzw. Schmuck erbeutet. Zudem haben der BF und Beteiligte, teilweise unter Verwendung einer Waffe versucht, mit Gewalt gegen Personen oder durch Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib und Leben anderen fremde bewegliche Sachen mit dem Vorsatz wegzunehmen oder abzunötigen, sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern. So haben der BF und die Beteiligten beispielsweise unter Mitnahme von Gesichtsmasken und einer Gaspistole versucht, die Besitzerin eines Würstelstandes, die Besucher/Beschäftigten von Lokalen bzw. einer Tankstelle zu bedrohen und ihnen Bargeld wegzunehmen oder abzunötigen; einen Mann in einer öffentlichen Toilettenanlage in drohendem Ton aufgefordert, aus seiner Kabine herauszukommen, wobei sie äußerten, dass dies ein Überfall sei und überdies versuchten, die Kabinentüre zu öffnen, um ihm Bargeld wegzunehmen oder abzunötigen; einen Mann in einer Schnellbahngarnitur einen Schlag ins Gesicht versetzt, eine Gaspistole gegen den Mann gerichtet und die Herausgabe von Bargeld gefordert bzw. in einem Hotel eine Gaspistole gegen den Portier gerichtet und die Herausgabe von Bargeld gefordert. Zudem hat der BF gemeinsam mit anderen Personen fremde bewegliche Sachen (beispielsweise zahlreiche Packungen Zigaretten, Musikkassetten, Bargeld, Kleidung, Schmuck, Sonnenbrillen etc.) teils durch Einbrechen und Einsteigen in ein Gebäude bzw. durch Einbrechen in ein Transportmittel, mit dem Vorsatz weggenommen, sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern. Zudem haben der BF und andere (als Beteiligte) versucht, anderen fremde bewegliche Sachen, nämlich Bargeld und verwertbares Gut, durch Einbrechen und Einsteigen in ein Gebäude bzw. durch Einbrechen in ein Gebäude bzw. durch Einbrechen in ein Transportmittel mit einem nicht zur ordnungsgemäßen Öffnung bestimmten Werkzeug bzw. durch Eindringen in einen abgeschlossenen Raum, der sich in einem Gebäude befindet, mit einem widerrechtlich erlangten Schlüssel mit dem Vorsatz wegzunehmen, sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, indem sie bei zahlreichen Personen bei den Gartenhäuschen Fenster einschlugen, in das Innere einstiegen, die Räumlichkeiten durchsuchten bzw. bei den Kraftfahrzeugen zahlreicher Personen Fensterscheiben einschlugen bzw. in Fahrzeuge mit einer Nagelfeile eindrangen und das Innere durchsuchten bzw. in das Innere von Fahrzeugen einzubrechen bzw. einzudringen versuchten bzw. in einem Büroraum mit einem widerrechtlich erlangten Schlüssel einzudringen versuchten, um das Innere jeweils nach stehlenswerten Sachen zu durchsuchen, wobei der Wert des Diebesgutes einen Wert von ÖS 5.000,-- übersteigt. Zudem haben der BF und andere Personen vorsätzlich mehrere Fahrzeuge, die zum Antrieb mit Maschinenkraft eingerichtet sind, ohne Einwilligung der Berechtigten in Gebrauch genommen, wobei sie sich die Gewalt über die Fahrzeuge durch eine im § 129 StGB geschilderten Handlungen verschafften. Weiters hat der BF im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit anderen Tätern, andere Personen dadurch vorsätzlich geschädigt, indem sie fremde bewegliche Sachen aus deren Gewahrsam dauernd entzogen, ohne die Sachen sich oder einem Dritten zuzueignen, indem sie die Sachen (so etwa Brieftaschen, diverse Schlüssel, Taschen, etc.) wegwarfen. Zudem haben der BF und andere Personen vorsätzlich mehrere Fahrzeuge, die zum Antrieb mit Maschinenkraft eingerichtet sind, ohne Einwilligung der Berechtigten in Gebrauch genommen, wobei sie sich die Gewalt über die Fahrzeuge durch eine im Paragraph 129, StGB geschilderten Handlungen verschafften. Weiters hat der BF im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit anderen Tätern, andere Personen dadurch vorsätzlich geschädigt, indem sie fremde bewegliche Sachen aus deren Gewahrsam dauernd entzogen, ohne die Sachen sich oder einem Dritten zuzueignen, indem sie die Sachen (so etwa Brieftaschen, diverse Schlüssel, Taschen, etc.) wegwarfen. Darüber hinaus haben der BF und andere Täter im bewussten und gewollten Zusammenwirken vorsätzlich Urkunden, über die sie nicht verfügen durften, dadurch mit dem Vorsatz unterdrückt, zu verhindern, dass sie im Rechtsverkehr zum Beweis eines Rechtes, eines Rechtsverhältnisses oder einer Tatsache gebraucht werden, indem sie die Urkunden (so etwa Kreditkarten, KFZ-Zulassungsscheine, KFZ-Kennzeichentafeln und diverse Ausweise) an sich nahmen und teilweise wegwarfen. Letztlich hat der BF im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit einer anderen Person versucht, den Staat in seinem konkreten Recht, Fahrzeuge, die die materiellen Zulassungsvoraussetzungen, nämlich den rechtmäßigen Fahrzeugbesitz, nicht erfüllen, vom öffentlichen Verkehr auszuschließen und Fahrzeuglenker an Hand der zugewiesenen Kennzeichen auszuforschen, absichtlich einen Schaden zuzufügen, indem sie Organe der öffentlichen Straßenverkehrsaufsicht durch Täuschung, über die Zulassungsverhältnisse des von ihnen benützten Fahrzeuges, zu einer Unterlassung, nämlich zum Unterlassen des Einschreiters, zu verleiten versucht, indem sie ein von ihnen in Betrieb genommenes Fahrzeug mit anderen Kennzeichentafeln versahen und mit dem Fahrzeug sodann weiter am öffentlichen Straßenverkehr teilnahmen. Als mildernd wurde das vollständige bzw. überwiegende Geständnis, die ungünstigen oder wenigstens mindergünstigen Erziehungsverhältnisse, die teilweise objektive Schadensgutmachung, der Umstand, dass es teilweise beim Versuch geblieben ist und die Unbescholtenheit; als erschwerend das Zusammentreffen von Delikten verschiedener Art und die Vielzahl. 2.
  7. Mit Strafverfügung des Bezirksgerichtes XXXX vom XXXX wurde der BF wegen des Vergehens der Körperverletzung nach § 83 Abs. 1 StGB zu einer Geldstrafe in der Höhe von 60 Tagessätzen zu je Schilling 50,--, insgesamt sohin Schilling 3.000,--, im Fall der Uneinbringlichkeit zu einer Ersatzfreiheitsstrafe von 30 Tagen verurteilt. Der Strafverfügung lag zugrunde, dass der BF am XXXX in XXXX einen anderen am Körper verletzte, indem er auf ihn einschlug, wodurch das Opfer Schrammen und Schwellungen im Gesicht sowie Nasenbluten erlitt. 2.
  8. Mit Strafverfügung des Bezirksgerichtes römisch 40 vom römisch 40 wurde der BF wegen des Vergehens der Körperverletzung nach Paragraph 83, Absatz eins, StGB zu einer Geldstrafe in der Höhe von 60 Tagessätzen zu je Schilling 50,--, insgesamt sohin Schilling 3.000,--, im Fall der Uneinbringlichkeit zu einer Ersatzfreiheitsstrafe von 30 Tagen verurteilt. Der Strafverfügung lag zugrunde, dass der BF am römisch 40 in römisch 40 einen anderen am Körper verletzte, indem er auf ihn einschlug, wodurch das Opfer Schrammen und Schwellungen im Gesicht sowie Nasenbluten erlitt. 2.
  9. In der Folge wurde der BF mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen XXXX vom XXXX wegen des Verbrechens des teils vollendeten, teils versuchten schweren Diebstahls durch Einbruch nach den §§ 127, 128 Abs. 1 Z 4, 129 Z 1 und 15 StGB sowie des Vergehens der schweren Körperverletzung nach den §§ 83 Abs. 1 und 84 Abs. 1 StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von 18 Monaten verurteilt. 2.
  10. In der Folge wurde der BF mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen römisch 40 vom römisch 40 wegen des Verbrechens des teils vollendeten, teils versuchten schweren Diebstahls durch Einbruch nach den Paragraphen 127, 128, Absatz eins, Ziffer 4, 129, Ziffer eins und 15 StGB sowie des Vergehens der schweren Körperverletzung nach den Paragraphen 83, Absatz eins und 84 Absatz eins, StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von 18 Monaten verurteilt. Der Verurteilung lag zugrunde, dass der BF im einverständlichen Zusammenwirken mit anderen Tätern fremde, bewegliche Sachen in einem ÖS 25.000,-- übersteigenden Wert (so etwa eine Goldkette, Kleidung, Bargeld, Golddukaten etc.) anderen mit dem Vorsatz, sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, durch Einbruch in eine Wohnstätte bzw. in ein Gebäude weggenommen hat bzw. wegzunehmen versuchte. Zudem hat der BF eine Person vorsätzlich am Körper verletzt, indem er dem Opfer einen Kopfstoß ins Gesicht versetzte, was einen Nasenbeinbruch mit Bruchstückverschiebung, sohin eine an sich schwere Verletzung, zur Folge hatte. Als mildernd wurden das Teilgeständnis, der geringe Wert der Beute und dass es bei einem Einbruchsdiebstahl lediglich beim Versuch der Tat geblieben ist, als erschwerend die drei einschlägigen Vorstrafen, das Zusammentreffen verschiedener strafbarer Handlungen und die Tatwiederholung (bei den Einbruchsdiebstählen) gewertet. 2.
  11. Nur wenige Monate später wurde der BF erneut straffällig und mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen XXXX vom XXXX wegen des Verbrechens des teils vollendeten, teils versuchten, zum Teil auch schweren Raubes nach den §§ 142 Abs. 1, 143
  12. Satz
  13. Fall, 15 StGB zu einer unbedingten Freiheitstrafe von 8,5 Jahren verurteilt. 2.
  14. Nur wenige Monate später wurde der BF erneut straffällig und mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen römisch 40 vom römisch 40 wegen des Verbrechens des teils vollendeten, teils versuchten, zum Teil auch schweren Raubes nach den Paragraphen 142, Absatz eins, 143,
  15. Satz
  16. Fall, 15 StGB zu einer unbedingten Freiheitstrafe von 8,5 Jahren verurteilt. Der Verurteilung lag zugrunde, dass der BF in einverständlichem Zusammenwirken mit anderen Personen mit Gewalt gegen Personen und Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib und Leben (§ 89 StGB) unter Verwendung einer Waffe mehreren Opfern fremde bewegliche Sachen) mit dem Vorsatz weggenommen und abgenötigt hat, sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern. So sind der BF und ein Mittäter in die Wohnung einer Familie eingedrungen, woraufhin ein Mittäter dem männlichen Opfer befahl, sich auf den Boden zu legen, ihn niederdrückte und fesselte, gleichzeitig hat der BF eine Gaspistole gegen das weibliche Opfer gerichtet, dieses an den Haaren gezogen, die Gaspistole den beiden unmündigen Kindern der gezeigt und letztlich dem männlichen Opfer einen Fußtritt ins Gesicht zersetzt bzw. das weibliche Opfer gefesselt, wobei in der Wohnung Schmuck im Wert von insgesamt ÖS 200.000,--, zwei Armbanduhren der Marke Rolex und ca. ÖS 20.000,-- erbeutet wurden. Der Verurteilung lag zugrunde, dass der BF in einverständlichem Zusammenwirken mit anderen Personen mit Gewalt gegen Personen und Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib und Leben (Paragraph 89, StGB) unter Verwendung einer Waffe mehreren Opfern fremde bewegliche Sachen) mit dem Vorsatz weggenommen und abgenötigt hat, sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern. So sind der BF und ein Mittäter in die Wohnung einer Familie eingedrungen, woraufhin ein Mittäter dem männlichen Opfer befahl, sich auf den Boden zu legen, ihn niederdrückte und fesselte, gleichzeitig hat der BF eine Gaspistole gegen das weibliche Opfer gerichtet, dieses an den Haaren gezogen, die Gaspistole den beiden unmündigen Kindern der gezeigt und letztlich dem männlichen Opfer einen Fußtritt ins Gesicht zersetzt bzw. das weibliche Opfer gefesselt, wobei in der Wohnung Schmuck im Wert von insgesamt ÖS 200.000,--, zwei Armbanduhren der Marke Rolex und ca. ÖS 20.000,-- erbeutet wurden. Zudem haben der BF und ein Mittäter einer Frau in ihrer Wohnung je einen Gasrevolver angehalten, während ein anderer Täter ihr einen Schraubenzieher an die Schläfe drückte, sie geschlagen und gefesselt, wobei in der Wohnung des Opfers ÖS 200,-- Bargeld erbeutet wurden. Weiters haben der BF und ein Mittäter versucht, im einverständlichen Zusammenwirken mit Gewalt gegen eine Person bzw. durch Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben anderen fremde bewegliche Sachen, mit dem Vorsatz wegzunehmen oder abzunötigen, sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern. So haben der BF und mehrere Mittäter unter Verwendung einer Waffe versucht, einem Opfer ÖS 225.000,-- Bargeld abzunötigen, indem sich zwei Mittäter an die Lenkerkabine eines LKWs heranschlichen, wobei ein Mittäter eine Gaspistole in der Hand hielt, sie die Kabinentüre aufrissen, woraufhin ein Mittäter dem Opfer zurief: „Das ist ein Überfall! Geld her, oder ich schieße!“, wogegen sich das Opfer zur Wehr setzte und mit dem LKW flüchtete. Weiters haben der BF und zwei Mittätereiner Frau eine Kunstledertasche mit ÖS 60.000,-- Bargeld weggenommen, wobei der BF mit einem weiteren Mittäter Aufpasserdienste leistete, ein weiterer Täter auf einen zur Flucht bereitgestellten PKW achtgab und sich ein weiterer Mittäter indes bemühte, dem Opfer die Tasche zu entreißen, wogegen diese sich heftig zur Wehr setzte. Als mildernd wurden das Geständnis, das zur Überführung anderer beigetragen hat, das Alter unter 21 Jahren, der Umstand, dass es zum Teil beim Versuch geblieben ist, die teilweise Zustandebringung der Beute und die wenn auch geringfügige subjektive Schadensgutmachung; als erschwerend wurde die Brutalität der Vorgangsweise, die Verletzung der Raubopfer, die einschlägigen Vorstrafen, die Wiederholung der strafbaren Handlungen und der rasche Rückfall (nach Verurteilung wegen Körperverletzung) gewertet. 2.
  17. Mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom XXXX wurde der BF daraufhin wegen des Vergehens der gefährlichen Drohung nach dem § 107 Abs. 1 StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 2 Monaten verurteilt. 2.
  18. Mit Urteil des Landesgerichtes römisch 40 vom römisch 40 wurde der BF daraufhin wegen des Vergehens der gefährlichen Drohung nach dem Paragraph 107, Absatz eins, StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 2 Monaten verurteilt. Der Verurteilung lag zugrunde, dass der BF einen Justizwachebeamten durch die Äußerung, er werde ihn über das Geländer im Zellenhaus werfen, gefährlich bedrohte, um ihn in Furcht und Unruhe zu versetzen. Als mildernd wurde die allgemeine Situation in einer Haftanstalt; als erschwerend die einschlägigen Vorstrafen gewertet. 2.
  19. Mit Urteil des LG XXXX vom XXXX wurde der BF wegen des Vergehens der Urkundenfälschung nach § 223 Abs. 2 sowie wegen des Vergehens der Fälschung besonders geschützter Urkunden nach § 223 Abs. 2, 224 StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von fünf Monaten verurteilt. 2.
  20. Mit Urteil des LG römisch 40 vom römisch 40 wurde der BF wegen des Vergehens der Urkundenfälschung nach Paragraph 223, Absatz 2, sowie wegen des Vergehens der Fälschung besonders geschützter Urkunden nach Paragraph 223, Absatz 2, 224, StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von fünf Monaten verurteilt. Dem Urteil lag zugrunde, dass der BF am XXXX falsche bzw. verfälschte Urkunden im Rechtsverkehrs durch Vorweisen gegenüber Verkehrskontrollorganen zum Nachweis seiner Lenkerberechtigung und Identität gebrauchte, und zwar einen falschen kroatischen Führerschein (Totalfälschung) sowie einen durch Lichtbildauswechslung verfälschten kroatischen Reisepass.Dem Urteil lag zugrunde, dass der BF am römisch 40 falsche bzw. verfälschte Urkunden im Rechtsverkehrs durch Vorweisen gegenüber Verkehrskontrollorganen zum Nachweis seiner Lenkerberechtigung und Identität gebrauchte, und zwar einen falschen kroatischen Führerschein (Totalfälschung) sowie einen durch Lichtbildauswechslung verfälschten kroatischen Reisepass. Als mildernd wurde das reumütige Geständnis, als erschwerend das Zusammentreffen zweier Vergehen, die einschlägige Verurteilung, der rasche Rückfall seit der letzten Haftentlassung gewertet. 2.
  21. Mit Urteil des LG für Strafsachen XXXX vom XXXX wurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehens der teils vollendeten, teils versuchten Fälschung besonders geschützter Urkunden nach § 223 Abs. 2, 224, 15 StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von sechs Monaten verurteilt.2.
  22. Mit Urteil des LG für Strafsachen römisch 40 vom römisch 40 wurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehens der teils vollendeten, teils versuchten Fälschung besonders geschützter Urkunden nach Paragraph 223, Absatz 2, 224, 15, StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von sechs Monaten verurteilt. Dieser Verurteilung lag zugrunde, dass der Beschwerdeführer in XXXX und allenfalls anderen Orten in Österreich gefälschte ausländische Urkunden, die durch Gesetz inländischen öffentlichen Urkunden gleichgestellt sind, im Rechtsverkehr zum Nachweis seiner Identität gebrauchte bzw. zu gebrauchen versuchte, nämlich einen italienischen Reisepass sowie einen italienischen Führerschein, jeweils ausgestellt auf XXXX , geb. am XXXX , wobei er seit Juli 2003 bis 04.10.2003 diese Ausweise bei sich trug und zum Vorweisen gegenüber anderen Personen bereit hielt sowie im September 2003, indem er die Dokumente beim Ankauf seines Autos bei sich trug sowie bei der Anmeldung an seiner offiziellen Wohnadresse namentlich nicht bekannten Personen gegenüber vorwies. Dieser Verurteilung lag zugrunde, dass der Beschwerdeführer in römisch 40 und allenfalls anderen Orten in Österreich gefälschte ausländische Urkunden, die durch Gesetz inländischen öffentlichen Urkunden gleichgestellt sind, im Rechtsverkehr zum Nachweis seiner Identität gebrauchte bzw. zu gebrauchen versuchte, nämlich einen italienischen Reisepass sowie einen italienischen Führerschein, jeweils ausgestellt auf römisch 40 , geb. am römisch 40 , wobei er seit Juli 2003 bis 04.10.2003 diese Ausweise bei sich trug und zum Vorweisen gegenüber anderen Personen bereit hielt sowie im September 2003, indem er die Dokumente beim Ankauf seines Autos bei sich trug sowie bei der Anmeldung an seiner offiziellen Wohnadresse namentlich nicht bekannten Personen gegenüber vorwies. Als mildernd wurde bei der Strafbemessung bewertet das Geständnis sowie der teilweise Versuch, als erschwerend die einschlägige Vorverurteilung. 2.
  23. Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen XXXX vom XXXX wurde der BF wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 28a Abs. 1 fünfter Fall SMG, des Vergehens der Vorbereitung von Suchtgifthandel nach § 28 Abs. 1 zweiter Fall SMG und des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach § 27 Abs. 1 Z 1 zweiter Fall, Abs. 2 SMG zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 11 Monaten verurteilt.2.
  24. Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen römisch 40 vom römisch 40 wurde der BF wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach Paragraph 28 a, Absatz eins, fünfter Fall SMG, des Vergehens der Vorbereitung von Suchtgifthandel nach Paragraph 28, Absatz eins, zweiter Fall SMG und des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins, zweiter Fall, Absatz 2, SMG zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 11 Monaten verurteilt. Der Verurteilung lag zugrunde, dass der BF im Zeitraum von Juli 2014 bis Ende September 2014 in drei Angriffen insgesamt 90 Stück morphinhältige Tabletten (0,15 Gramm pro Stück, sohin 13,5 Gramm Morphin in Reinsubstanzen) von einem bislang unbekannten Täter in XXXX ankaufte und an zwei abgesondert verfolgte Personen in XXXX übergab, die das Suchtgift in weiterer Folge an eine weitere Person weiterleiteten. Der Verurteilung lag zugrunde, dass der BF im Zeitraum von Juli 2014 bis Ende September 2014 in drei Angriffen insgesamt 90 Stück morphinhältige Tabletten (0,15 Gramm pro Stück, sohin 13,5 Gramm Morphin in Reinsubstanzen) von einem bislang unbekannten Täter in römisch 40 ankaufte und an zwei abgesondert verfolgte Personen in römisch 40 übergab, die das Suchtgift in weiterer Folge an eine weitere Person weiterleiteten. Zudem hat der BF im Zeitraum November 2014 bis 26.02.2015 ca. 50 Gramm Kokain mit einem Reingehalt von zumindest 47,9 % (23, 95 Gramm Cocain-Base) an bislang unbekannte Abnehmer gewinnbringend veräußerte. Zudem hat der BF Suchtgift in einer die Grenzmenge (28b SMG) übersteigenden Menge mit dem Vorsatz besessen, dass es in Verkehr gesetzt werde, indem er von einem unbekannten Zeitpunkt bis zum 26.02.2015 41,39 Gramm Kokain mit einem Reinheitsgehalt von zumindest 13,2 % (4,89 Gramm Cocain-Base) sowie ca. 150 Gramm Kokain mit einem Reinheitsgehalt von zumindest 47,9 % (ca. 63 Gramm Cocain-Base) bis zur Sicherstellung besaß. Zudem hat der BF Suchtgift besessen, indem er im Zeitraum von November 2014 bis 26.02.2015 unbekannte Mengen an Kokain und Cannabiskraut erwarb und bis zur Konsumation ausschließlich zum persönlichen Gebrauch innehatte. Als erschwerend wurden die einschlägigen Vorstrafen sowie das Zusammentreffen von zwei Vergehen mit mehreren Verbrechen; als mildernd das Geständnis und das bereits im Ermittlungsverfahren vor der Polizei kooperative Verhalten des BF gewertet. 2.
  25. Zuletzt wurde der BF mit Urteil des LG für Strafsachen XXXX am XXXX wegen des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach § 27 Abs.1 Z 1,
  26. Fall, Abs. 3 SMG, des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach § 27 Abs. 1 Z 1,
  27. und
  28. Fall SMG sowie wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 28a Abs. 1
  29. Fall SMG zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 36 Monaten verurteilt, welche er aktuell noch in der JA XXXX verbüßt. 2.
  30. Zuletzt wurde der BF mit Urteil des LG für Strafsachen römisch 40 am römisch 40 wegen des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins, 8, Fall, Absatz 3, SMG, des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins, eins und 2, Fall SMG sowie wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach Paragraph 28 a, Absatz eins,
  31. Fall SMG zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 36 Monaten verurteilt, welche er aktuell noch in der JA römisch 40 verbüßt. Der Verurteilung lag zugrunde, dass der BF und Mittäter vorschriftsweise Suchtgift (Kokain, beinhaltend zumindest 30,8 % Cocain) anderen überlassen haben. Dem BF selbst wurde ab einem nicht mehr festzustellenden Zeitpunkt bis XXXX in mehrfachen Angriffen insgesamt 30 Gramm um insgesamt EUR 1.500,-- überlassen; zu einem nicht mehr festzustellenden Zeitpunkt vor dem XXXX ein Gramm zur Weitergabe an den verdeckten Ermittler sowie am XXXX 30 Gramm als Vermittlungsprovision bzw. hat der BF gewerbsmäßig Suchtgift anderen überlassen, dies am XXXX einem verdeckten Ermittler (ein Gramm), zu einem nicht mehr festzustellenden Zeitpunkt im Zeitraum März/April 2018 einem abgesondert Verfolgten zwei Gramm um insgesamt EUR 140,--, ab einem nicht mehr festzustellenden Zeitpunkt bis XXXX in mehrfachen Angriffen noch auszuforschenden Abnehmern insgesamt 28 Gramm um insgesamt EUR 1.960,--; am 5.4.2018 einem Mittäter eine die Grenzmenge (§ 28b) übersteigende Menge, dem verdeckten Ermittler für EUR 17.500,--, wobei es nicht zur Geldübergabe kam. Dem BF selbst wurde ab einem nicht mehr festzustellenden Zeitpunkt bis römisch 40 in mehrfachen Angriffen insgesamt 30 Gramm um insgesamt EUR 1.500,-- überlassen; zu einem nicht mehr festzustellenden Zeitpunkt vor dem römisch 40 ein Gramm zur Weitergabe an den verdeckten Ermittler sowie am römisch 40 30 Gramm als Vermittlungsprovision bzw. hat der BF gewerbsmäßig Suchtgift anderen überlassen, dies am römisch 40 einem verdeckten Ermittler (ein Gramm), zu einem nicht mehr festzustellenden Zeitpunkt im Zeitraum März/April 2018 einem abgesondert Verfolgten zwei Gramm um insgesamt EUR 140,--, ab einem nicht mehr festzustellenden Zeitpunkt bis römisch 40 in mehrfachen Angriffen noch auszuforschenden Abnehmern insgesamt 28 Gramm um insgesamt EUR 1.960,--; am 5.4.2018 einem Mittäter eine die Grenzmenge (Paragraph 28 b,) übersteigende Menge, dem verdeckten Ermittler für EUR 17.500,--, wobei es nicht zur Geldübergabe kam. Zudem wurde dem BF (per Vermittlung durch die Mittäter und dem verdeckten Ermittler) zu einem nicht mehr festzustellenden Zeitpunkt nach dem XXXX Suchtgift in einer die Grenzmenge (§ 28b) übersteigende Menge verschafft.Zudem wurde dem BF (per Vermittlung durch die Mittäter und dem verdeckten Ermittler) zu einem nicht mehr festzustellenden Zeitpunkt nach dem römisch 40 Suchtgift in einer die Grenzmenge (Paragraph 28 b,) übersteigende Menge verschafft. Zudem haben der BF und ein Mittäter nicht mehr festzustellende Mengen Kokain (beinhaltend Cocain) sowie Cannabiskraut (beinhaltend Delta-9-THC und THCA) ab einem nicht mehr festzustellenden Zeitpunkt bis XXXX wiederholt erworben und besessen. Zudem haben der BF und ein Mittäter nicht mehr festzustellende Mengen Kokain (beinhaltend Cocain) sowie Cannabiskraut (beinhaltend Delta-9-THC und THCA) ab einem nicht mehr festzustellenden Zeitpunkt bis römisch 40 wiederholt erworben und besessen. Als erschwerend wurden das Zusammentreffen von einem Verbrechen und zwei Vergehen, die einschlägigen Vorstrafen (acht in Österreich, eine in der Schweiz), das Vorliegen der Voraussetzungen des § 39 StGB, der rasche Rückfall, die Überschreitung der Grenzmenge bei A/ um ein Vielfaches und das Handeln aus reiner Gewinnsucht (RIS-Justiz RS0130193); als mildernd das umfassende und reumütige, überschießende Geständnis, der Beitrag zur Wahrheitsfindung sowie die teilweise Sicherstellung des Suchtgiftes gewertet. Als erschwerend wurden das Zusammentreffen von einem Verbrechen und zwei Vergehen, die einschlägigen Vorstrafen (acht in Österreich, eine in der Schweiz), das Vorliegen der Voraussetzungen des Paragraph 39, StGB, der rasche Rückfall, die Überschreitung der Grenzmenge bei A/ um ein Vielfaches und das Handeln aus reiner Gewinnsucht (RIS-Justiz RS0130193); als mildernd das umfassende und reumütige, überschießende Geständnis, der Beitrag zur Wahrheitsfindung sowie die teilweise Sicherstellung des Suchtgiftes gewertet.
  32. Mit Schreiben vom 17.04.2020 wurde dem BF eine Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme übermittelt und Parteiengehör gewährt.
  33. Über Ersuchen des BF erfolgte am 12.08.2020 eine Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) in deutscher Sprache. Der BF gab an, er sei seit 50 Jahren in Österreich, in Serbien habe er niemanden. Zwei Töchter würden hier leben, eine davon sei minderjährig (6 Jahre) und sei er für diese sorgepflichtig. Er und die Kindesmutter hätten ein geteiltes Sorgerecht. In Serbien drohe ihm Lebensgefahr, er sei eingetragener V-Mann gewesen, Angaben zu seiner Tätigkeit als V-Mann wolle er aber nicht machen. Gesundheitlich gehe es ihm gut, er arbeite und nehme keine Medikamente ein. Er spreche Serbisch (muttersprachlich) und Deutsch, weil er hier zur Schule gegangen sei. Er lebe seit dem Jahr 1971 in Österreich, habe 4 Jahre die Volksschule, 4 Jahre die Hauptschule und 2 Jahre eine Lehre als Dachdecker in Österreich gemacht. Zu seiner beruflichen Tätigkeit in Österreich gab der BF an, er habe als Geschäftsführer gearbeitet. Dann sei er Dachdecker gewesen. Zuletzt habe er inoffiziell im Jahr 2014 gearbeitet, er sei Geschäftsführer in einem Nachlokal gewesen. Er wolle dazu aber keine näheren Angaben machen, damit diese keine Probleme bekommen würden. Den Lebensunterhalt habe er durch seine Frau bestritten. Zu Familienangehörigen in Österreich befragt, nannte der BF seine erwachsene Tochter XXXX (österreichische Staatsbürgerin) sowie seine minderjährige Tochter XXXX welche die rumänische Staatsbürgerschaft besitze. Zudem seien seine etwa 45jährige Schwester XXXX und sein etwa 47jähriger Bruder XXXX hier aufhältig und berufstätig. Er habe im Jahr 2014 die Mutter seiner minderjährigen Tochter ( XXXX , rumänische Staatsbürgerin) geheiratet, sei aber seit zwei Monaten von ihr geschieden. Zu seinem Familienleben im Bundesgebiet befragt, gab der BF an, seine ältere Tochter habe ihn im Gefängnis besucht und habe er vorgestern mit ihr telefoniert. Er sei seit zwei Monaten Freigänger und arbeite im Landesgericht als „Hauswart“. Befragt, wann er zuletzt in Serbien gewesen sei, gab der BF an dies nicht zu wissen. Vielleicht im Jahr 2013 oder 2014 für 1-2 Tage gemeinsam mit seiner Exfrau. Sie seien in der Heimatstadt seiner Exfrau gewesen. In Serbien habe er niemanden. Er lebe seit seinem
  34. Lebensjahr in Österreich. Er habe einen sehr guten Kontakt zu seinen Geschwistern in Österreich und habe sie zuletzt vor ein paar Tagen gesehen. Seine jüngere Tochter habe er zuletzt im Oktober gesehen. Er habe das geteilte Sorgerecht und auch ein Besuchsrecht. Seine Exfrau lasse ihn seine Tochter derzeit nicht sehen. Nach Vorhalt, dass von 1991 bis 2016 ein Aufenthaltsverbot gegen ihn bestanden habe und befragt, wo er zu dieser Zeit aufhältig gewesen sei, gab der BF an, er sei trotzdem die ganze Zeit im Bundesgebiet aufhältig gewesen. Die Polizei habe dies gewusst. In Serbien sei er nicht gewesen. Nach Vorhalt seiner Straftaten und befragt, warum er in Zukunft nicht mehr straffällig werden sollte, gab der BF an, er werde 52 Jahre alt und wolle sich um seine junge Tochter kümmern. Er brauche aber einen Aufenthaltstitel, damit er arbeiten könne. Er könne etwa Botendienste machen oder als Kellner arbeiten. Befragt, was gegen eine Rückkehr nach Serbien spreche, gab der BF an: „Alles“. Er fühle sich als Österreicher und sei hier aufgewachsen. Er beherrsche die serbische Schrift nicht. Befragt, ob etwas gegen eine Rückkehr nach Serbien spreche, gab der BF an, dass es gewisse Probleme gäbe, er sich dazu aber nicht äußern wolle bzw. er dazu keine Angaben machen wolle. Der BF gab an, er sei seit 50 Jahren in Österreich, in Serbien habe er niemanden. Zwei Töchter würden hier leben, eine davon sei minderjährig (6 Jahre) und sei er für diese sorgepflichtig. Er und die Kindesmutter hätten ein geteiltes Sorgerecht. In Serbien drohe ihm Lebensgefahr, er sei eingetragener V-Mann gewesen, Angaben zu seiner Tätigkeit als V-Mann wolle er aber nicht machen. Gesundheitlich gehe es ihm gut, er arbeite und nehme keine Medikamente ein. Er spreche Serbisch (muttersprachlich) und Deutsch, weil er hier zur Schule gegangen sei. Er lebe seit dem Jahr 1971 in Österreich, habe 4 Jahre die Volksschule, 4 Jahre die Hauptschule und 2 Jahre eine Lehre als Dachdecker in Österreich gemacht. Zu seiner beruflichen Tätigkeit in Österreich gab der BF an, er habe als Geschäftsführer gearbeitet. Dann sei er Dachdecker gewesen. Zuletzt habe er inoffiziell im Jahr 2014 gearbeitet, er sei Geschäftsführer in einem Nachlokal gewesen. Er wolle dazu aber keine näheren Angaben machen, damit diese keine Probleme bekommen würden. Den Lebensunterhalt habe er durch seine Frau bestritten. Zu Familienangehörigen in Österreich befragt, nannte der BF seine erwachsene Tochter römisch 40 (österreichische Staatsbürgerin) sowie seine minderjährige Tochter römisch 40 welche die rumänische Staatsbürgerschaft besitze. Zudem seien seine etwa 45jährige Schwester römisch 40 und sein etwa 47jähriger Bruder römisch 40 hier aufhältig und berufstätig. Er habe im Jahr 2014 die Mutter seiner minderjährigen Tochter ( römisch 40 , rumänische Staatsbürgerin) geheiratet, sei aber seit zwei Monaten von ihr geschieden. Zu seinem Familienleben im Bundesgebiet befragt, gab der BF an, seine ältere Tochter habe ihn im Gefängnis besucht und habe er vorgestern mit ihr telefoniert. Er sei seit zwei Monaten Freigänger und arbeite im Landesgericht als „Hauswart“. Befragt, wann er zuletzt in Serbien gewesen sei, gab der BF an dies nicht zu wissen. Vielleicht im Jahr 2013 oder 2014 für 1-2 Tage gemeinsam mit seiner Exfrau. Sie seien in der Heimatstadt seiner Exfrau gewesen. In Serbien habe er niemanden. Er lebe seit seinem
  35. Lebensjahr in Österreich. Er habe einen sehr guten Kontakt zu seinen Geschwistern in Österreich und habe sie zuletzt vor ein paar Tagen gesehen. Seine jüngere Tochter habe er zuletzt im Oktober gesehen. Er habe das geteilte Sorgerecht und auch ein Besuchsrecht. Seine Exfrau lasse ihn seine Tochter derzeit nicht sehen. Nach Vorhalt, dass von 1991 bis 2016 ein Aufenthaltsverbot gegen ihn bestanden habe und befragt, wo er zu dieser Zeit aufhältig gewesen sei, gab der BF an, er sei trotzdem die ganze Zeit im Bundesgebiet aufhältig gewesen. Die Polizei habe dies gewusst. In Serbien sei er nicht gewesen. Nach Vorhalt seiner Straftaten und befragt, warum er in Zukunft nicht mehr straffällig werden sollte, gab der BF an, er werde 52 Jahre alt und wolle sich um seine junge Tochter kümmern. Er brauche aber einen Aufenthaltstitel, damit er arbeiten könne. Er könne etwa Botendienste machen oder als Kellner arbeiten. Befragt, was gegen eine Rückkehr nach Serbien spreche, gab der BF an: „Alles“. Er fühle sich als Österreicher und sei hier aufgewachsen. Er beherrsche die serbische Schrift nicht. Befragt, ob etwas gegen eine Rückkehr nach Serbien spreche, gab der BF an, dass es gewisse Probleme gäbe, er sich dazu aber nicht äußern wolle bzw. er dazu keine Angaben machen wolle. Abschließend wurde dem BF mitgeteilt, dass die Erlassung einer Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem Einreiseverbot geprüft werde und er dazu aufgefordert, sich dazu zu äußern, wobei der BF ausführte, er wolle nicht abgeschoben werden, sein Lebensmittelpunkt sei in Österreich. Er spreche Deutsch und sei hier in die Schule gegangen, Österreich sei seine Heimat. Alles tue ihm sehr leid. Er wolle sich um seine Tochter kümmern. Er habe nach seiner Haftentlassung auch eine Gemeindewohnung, dort lebe derzeit sein Cousin. Die Frage, ob ihn seine Familienangehörigen finanziell unterstützen würden, bejahte der BF und gab an, dass ihn sowohl seine Geschwister, als auch seine ältere Tochter unterstützen würden. Cousinen oder Cousins in Serbien habe er nicht. Befragt, warum er in Serbien nicht zurechtkommen solle, wenn er doch ein erwachsener, arbeitsfähiger Mann sei, gab der BF an, dass er die Sprache nicht so gut kenne und in Serbien niemanden habe. Nach Vorhalt, dass er im Zuge seines Asylverfahrens angegeben habe, von 2004 bis 2012 durchgehend in Serbien gewesen zu sein, gab der BF an, dass seine Anwältin ihm geraten habe, dies zu sagen.
  36. Am 25.08.2020 legte der BF einen Auszug eines Schriftstückes vor, wonach die Obsorge für seine minderjährige Tochter ihm und der Kindesmutter gemeinsam zukomme.
  37. Mit Bescheid des BFA vom 05.01.2021 wurde dem BF ein Aufenthaltstitel

§ 57Asyl

G 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt I.), gegen ihn eine Rückkehrentscheidung

§ 10Abs. 2 Asyl

G iVm § 9 BFA-VG und § 52 Abs. 1 Z 1 FPG erlassen (Spruchpunkt II.),

§ 52Abs.

9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung nach Serbien

§ 46

FPG zulässig ist (Spruchpunkt III.), eine Frist für die freiwillige Ausreise

§ 55Abs.

4 FPG nicht gewährt (Spruchpunkt IV.), einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung

§ 18Abs.

2 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt V.) und

§ 53Abs. 1 i

Vm Abs. 3 Z 1 FPG ein auf die Dauer von zehn Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt VI.).6. Mit Bescheid des BFA vom 05.01.2021 wurde dem BF ein Aufenthaltstitel

Paragraph 57, AsylG 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt römisch eins.), gegen ihn eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 10, Absatz 2, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG und Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch zwei.),

Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung nach Serbien

Paragraph 46, FPG zulässig ist (Spruchpunkt römisch drei.), eine Frist für die freiwillige Ausreise

Paragraph 55, Absatz 4, FPG nicht gewährt (Spruchpunkt römisch vier.), einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung

Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch fünf.) und

Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer eins, FPG ein auf die Dauer von zehn Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch sechs.). 7. Dagegen erhob die Rechtsvertretung des BF mit Schriftsatz vom 18.01.2021 Beschwerde und beantragte eine mündliche Verhandlung anzuberaumen, den angefochtenen Bescheid aufzuheben, dem BF den Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

§§ 55, 57 Asyl

G zu erteilen, die Rückkehrentscheidung aufzuheben und das Einreiseverbot zu beheben, in eventu das Einreiseverbot kürzer zu bemessen. 7. Dagegen erhob die Rechtsvertretung des BF mit Schriftsatz vom 18.01.2021 Beschwerde und beantragte eine mündliche Verhandlung anzuberaumen, den angefochtenen Bescheid aufzuheben, dem BF den Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

Paragraphen 55, 57, AsylG zu erteilen, die Rückkehrentscheidung aufzuheben und das Einreiseverbot zu beheben, in eventu das Einreiseverbot kürzer zu bemessen. Begründend wurde u.a. ausgeführt, der BF habe in Serbien keine Verwandten oder Bekannten, er beherrsche die serbische Sprache nur teilweise und sei der kyrillischen Schrift nicht mächtig. Die belangte Behörde habe ein mangelhaftes Ermittlungsverfahren geführt, zumal der BF im Zuge seiner Einvernahme wiederholt angegeben habe, dass es bei seiner Rückkehr nach Serbien schwerwiegenden Probleme geben würde. Die Behörde hätte diesbezüglich weiter fragen müssen und auf die Probleme des BF eingehen müssen. Auch die Beweiswürdigung sei mangelhaft. Das BFA stütze sich auf verschiedene Beweismittel, ohne darzulegen, wie diese gewürdigt worden seien. Eine individuelle Gefährdungsprognose hinsichtlich des Einreiseverbotes sei nicht vorgenommen worden. Auch hätte keine Rückkehrentscheidung erlassen werden dürfen, zumal die privaten und familiären Interessen des BF an einem Verbleib in Österreich im gegenständlichen Fall schwerer wiegen würden als die öffentlichen Interessen an einer Aufenthaltsbeendigung. Eine Rückkehrentscheidung würde einen unverhältnismäßigen und damit unzulässigen Eingriff in das Recht auf Familienleben des BF und der mitbetroffenen Familienangehörigen darstellen. Der BF lebe seit seinem zweiten Lebensjahr in Österreich, seine beiden Töchter würden hier leben. Seine ältere Tochter sei österreichische Staatsangehörige, für seine jüngste Tochter habe der BF geteiltes Sorgerecht. Der BF habe in Österreich die Schule besucht und eine Lehre zum Dachdecker gemacht. Er habe im Bundesgebiet gearbeitet, u.a. als Dachdecker und Geschäftsführer. Er sei derzeit geschieden. Es sei richtig, dass er zehn Mal rechtskräftig verurteilt worden sei. Der BF bereue seine Straftaten und möchte nach seiner Entlassung ein rechtschaffenes Leben führen und sich um seine Tochter kümmern. Eine Rückkehr des BF in seine Heimat sei nicht im Sinne des Kindeswohls. Der Kontakt über Mobiltelefon könne aufgrund des Alters der Tochter (6 Jahre) nicht selbstständig aufrechterhalten werden. Für die Zeit nach der Entlassung habe er bereits eine Unterkunft organisiert. Der BF habe in der Justizanstalt den Status eines Freigängers und habe im Landesgericht als Hauswart gearbeitet. Dies spreche für sein Wohlverhalten und eine positive Zukunftsprognose. 8. Mit Schriftsatz vom 08.02.2021, beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt am 12.02.2021, legte die belangte Behörde dem Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde samt Verwaltungsakt vor. 9. Mit Teilerkenntnis vom 16.02.2021, Zl.: W161 2239520-1/3Z, wurde die Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt V. des angefochtenen Bescheides

§ 18Abs.

5 BFA-VG als unbegründet abgewiesen und die aufschiebende Wirkung nicht zuerkannt. Zudem wurde die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG für nicht zulässig erklärt.9. Mit Teilerkenntnis vom 16.02.2021, Zl.: W161 2239520-1/3Z, wurde die Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt römisch fünf. des angefochtenen Bescheides

Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG als unbegründet abgewiesen und die aufschiebende Wirkung nicht zuerkannt. Zudem wurde die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG für nicht zulässig erklärt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

  1. Feststellungen: 1.
  2. Zur Person des BF: Der BF ist Staatsbürger der Republik Serbien. Der genaue Zeitpunkt seiner Einreise ins Bundesgebiet kann nicht festgestellt werden. Der BF hält sich seit dem Jahr 1971 immer wieder im österreichischen Bundesgebiet auf. Der BF verfügt über keinen Aufenthaltstitel. Aufgrund mehrerer rechtskräftiger strafrechtlicher Verurteilungen wurde mit Bescheid der Bundespolizeidirektion XXXX vom 26.01.1991, Zl XXXX , gegen den BF ein unbefristetes Aufenthaltsverbot erlassen. Am 28.04.2014 stellte der BF einen Antrag auf Aufhebung dieses Aufenthaltsverbotes. Diesem Antrag wurde mit Bescheid des BFA vom 08.04.2015, Zl.: XXXX ,

§ 69Abs.

2 FPG stattgegeben. Aufgrund mehrerer rechtskräftiger strafrechtlicher Verurteilungen wurde mit Bescheid der Bundespolizeidirektion römisch 40 vom 26.01.1991, Zl römisch 40 , gegen den BF ein unbefristetes Aufenthaltsverbot erlassen. Am 28.04.2014 stellte der BF einen Antrag auf Aufhebung dieses Aufenthaltsverbotes. Diesem Antrag wurde mit Bescheid des BFA vom 08.04.2015, Zl.: römisch 40 ,

Paragraph 69, Absatz 2, FPG stattgegeben. Gegen den BF wurde mit 28.04.2011 auch von der Schweiz ein Einreiseverbot verhängt, welches bis 27.04.2021 gültig ist. Der BF stellte am 24.03.2012 einen Antrag auf internationalen Schutz, welcher mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 14.06.2012 Zl.: XXXX ,

§ 3Abs. 1 i

Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG und § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG rechtskräftig negativ entschieden wurde. Zudem wurde der BF

§ 10Abs. 1 Asyl

G aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Serbien ausgewiesen. Gegen diesen Bescheid brachte der BF durch seine rechtsfreundliche Vertretung einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand in Verbindung mit einer Beschwerde ein. Der Antrag wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 19.09.2021, Zl.: XXXX ,

§ 71Abs.

1 Z 1 AVG als unbegründet abgewiesen. Dagegen wurde eine Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht eingebracht. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 22.12.2015, Zlen.: XXXX wurde die Beschwerde

§ 28Abs. 1 und Abs. 2 Vw

GVG iVm § 71 AVG als unbegründet abgewiesen und die mit dem Wiedereinsetzungsantrag in Einem erhobene Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 14.06.2012 wurde

§§ 28Abs. 1 i

Vm 31 Abs. 1 VwGVG und 16 Abs. 1 BFA-VG als verspätet zurückgewiesen. Die Revision wurde

Art. 133Abs.

4 B-VG als nicht zulässig erachtet. Der BF stellte am 24.03.2012 einen Antrag auf internationalen Schutz, welcher mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 14.06.2012 Zl.: römisch 40 ,

Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG und Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG rechtskräftig negativ entschieden wurde. Zudem wurde der BF

Paragraph 10, Absatz eins, AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Serbien ausgewiesen. Gegen diesen Bescheid brachte der BF durch seine rechtsfreundliche Vertretung einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand in Verbindung mit einer Beschwerde ein. Der Antrag wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 19.09.2021, Zl.: römisch 40 ,

Paragraph 71, Absatz eins, Ziffer eins, AVG als unbegründet abgewiesen. Dagegen wurde eine Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht eingebracht. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 22.12.2015, Zlen.: römisch 40 wurde die Beschwerde

Paragraph 28, Absatz eins und Absatz 2, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 71, AVG als unbegründet abgewiesen und die mit dem Wiedereinsetzungsantrag in Einem erhobene Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 14.06.2012 wurde

Paragraphen 28, Absatz eins, in Verbindung mit 31 Absatz eins, VwGVG und 16 Absatz eins, BFA-VG als verspätet zurückgewiesen. Die Revision wurde

Artikel 133, Absatz 4, B-VG als nicht zulässig erachtet.

Der BF weist in Österreich folgende rechtskräftige strafrechtliche Verurteilungen auf: 1.) JGH XXXX vom XXXX (RK 28.06.1985)1.) JGH römisch 40 vom römisch 40 (RK 28.06.1985) PAR 15 142/1 143 StGB Freiheitsstrafe 15 Monate, bedingt, Probezeit 3 Jahre Zusatz: Jugendstraftat Vollzugsdatum:12.05.1992 Nachtrag: zu JGH XXXX RK 28.06.1985zu JGH römisch 40 RK 28.06.1985 Bedingte Nachsicht der Strafe wird widerrufen ausgesprochen durch: JGH XXXX JGH römisch 40 Nachtrag: zu JGH XXXX RK 28.06.1985zu JGH römisch 40 RK 28.06.1985 (Teil der) Freiheitsstrafe nachgesehen, Beginn der Probezeit 18.12.1986gemäß Entschließung des Bundespräsidenten vom 15.12.1986 Erlass des BMJ Zahl XXXX , bedingt, Probezeit 3 Jahre(Teil der) Freiheitsstrafe nachgesehen, Beginn der Probezeit 18.12.1986,

Entschließung des Bundespräsidenten vom 15.12.1986 Erlass des BMJ Zahl römisch 40 , bedingt, Probezeit 3 Jahre ausgesprochen durch: JGH XXXX vom XXXX JGH römisch 40 vom römisch 40 Nachtrag: zu JGH XXXX RK 28.06.1985zu JGH römisch 40 RK 28.06.1985 Probezeit verlängert auf insgesamt 5 Jahre ausgesprochen durch: JGH XXXX vom XXXX JGH römisch 40 vom römisch 40 Nachtrag: zu JGH XXXX RK 28.06.1985zu JGH römisch 40 RK 28.06.1985 Der bedingt nachgesehene Teil der Freiheitsstrafe wird widerrufen ausgesprochen durch: LG F.STRAFS. XXXX vom XXXX LG F.STRAFS. römisch 40 vom römisch 40 2.) JGH XXXX (RK 23.04.1986)2.) JGH römisch 40 (RK 23.04.1986) PAR 142/1 143 15 PAR 127 ABS 1 U 2/1 128 ABS 1/4 129/1 15 PAR 136/1 U 2 135/1 229/1 PAR 15 108/1 StGB Strafausmaß: Freiheitsstrafe 24 Monate Zusatz: Jugendstraftat Vollzugsdatum: 12.02.1991 Nachtrag: zu JGH XXXX RK 23.04.1986zu JGH römisch 40 RK 23.04.1986 Rest der Freiheitsstrafe nachgesehen, bedingt, Probezeit 3 Jahre, Beginn der Probezeit 18.12.1986gemäß Entschließung des Bundespräsidenten vom 15.12.1986 Erlass des BMJ Zahl XXXX Rest der Freiheitsstrafe nachgesehen, bedingt, Probezeit 3 Jahre, Beginn der Probezeit 18.12.1986,

Entschließung des Bundespräsidenten vom 15.12.1986 Erlass des BMJ Zahl römisch 40 ausgesprochen durch: JGH XXXX vom XXXX JGH römisch 40 vom römisch 40 Nachtrag: zu JGH XXXX RK 23.04.1986zu JGH römisch 40 RK 23.04.1986 Probezeit verlängert auf insgesamt 5 Jahre ausgesprochen durch: JGH XXXX vom XXXX JGH römisch 40 vom römisch 40 Nachtrag: zu JGH XXXX RK 23.04.1986zu JGH römisch 40 RK 23.04.1986 Der bedingt nachgesehene Teil der Freiheitsstrafe wird widerrufen ausgesprochen durch: LG F.STRAFS. XXXX vom XXXX LG F.STRAFS. römisch 40 vom römisch 40 3.) BG XXXX vom XXXX (RK 11.07.1988)3.) BG römisch 40 vom römisch 40 (RK 11.07.1988) PAR 83/1 StGB Geldstrafe von 60 Tags zu je 50,00 ATS (3.000,00 ATS) im NEF 30 Tage Ersatzfreiheitsstrafe Vollzugsdatum: 24.09.1990 4.) LG F.STRAFS. XXXX vom XXXX (RK 15.02.1990)4.) LG F.STRAFS. römisch 40 vom römisch 40 (RK 15.02.1990) PAR 127 128 ABS 1/4 129/1 15 PAR 83/1 84/1 StGB Freiheitsstrafe 18 Monate Vollzugsdatum: 25.08.1990 5.) LG F.STRAFS. XXXX vom XXXX (RK 22.05.1990)5.) LG F.STRAFS. römisch 40 vom römisch 40 (RK 22.05.1990) PAR 142/1 143 15 StGB Freiheitsstrafe 8 1/2 Jahre Zusatzstrafe

§§ 31und 40 STGB unter Bedachtnahme auf LG F.STRAFS.

XXXX RK 15.02.1990Zusatzstrafe

Paragraphen 31 und 40 STGB unter Bedachtnahme auf LG F.STRAFS. römisch 40 RK 15.02.1990 Vollzugsdatum: 12.07.2000 6.) LG XXXX (RK 03.12.1992)6.) LG römisch 40 (RK 03.12.1992) PAR 107/1 StGB Freiheitsstrafe 2 Monate Vollzugsdatum: 12.07.2000 Nachtrag: zu LG F.STRAFS. XXXX RK 22.05.1990zu LG XXXX RK 03.12.1992zu LG F.STRAFS. römisch 40 RK 22.05.1990, zu LG römisch 40 RK 03.12.1992 Aus der Freiheitsstrafe entlassen am 12.07.2000, bedingt, Probezeit 1 Jahr ausgesprochen durch: LG XXXX vom XXXX LG römisch 40 vom römisch 40 Nachtrag: zu LG XXXX RK 03.12.1992zu LG F.STRAFS. XXXX RK 22.05.1990zu LG römisch 40 RK 03.12.1992, zu LG F.STRAFS. römisch 40 RK 22.05.1990 Probezeit verlängert auf insgesamt 5 Jahre ausgesprochen durch: LG XXXX vom XXXX LG römisch 40 vom römisch 40 Nachtrag: zu LG XXXX RK 03.12.1992zu LG F.STRAFS. XXXX RK 22.05.1990zu LG römisch 40 RK 03.12.1992, zu LG F.STRAFS. römisch 40 RK 22.05.1990 Aus der Freiheitsstrafe entlassen, endgültigVollzugsdatum 12.07.2000Aus der Freiheitsstrafe entlassen, endgültig, Vollzugsdatum 12.07.2000 ausgesprochen durch: LG XXXX vom XXXX LG römisch 40 vom römisch 40 7.) LG XXXX vom XXXX (RK 20.02.2001)7.) LG römisch 40 vom römisch 40 (RK 20.02.2001) PAR 223/2 223/2 224 StGB Freiheitsstrafe 5 Monate Vollzugsdatum: 21.06.2001 8.) LG F.STRAFS. XXXX vom XXXX (RK 03.11.2003)8.) LG F.STRAFS. römisch 40 vom römisch 40 (RK 03.11.2003) PAR 223/2 224 15 StGB Freiheitsstrafe 6 Monate Vollzugsdatum: 04.04.2004 9.) LG F.STRAFS. XXXX vom XXXX (RK 03.07.2015)9.) LG F.STRAFS. römisch 40 vom römisch 40 (RK 03.07.2015) §§ 27

(1)Z 1 2. Fall, 27
(2)SMGParagraphen 27,
(1)Ziffer eins, 2. Fall, 27
(2)SMG § 28a
(1)5. Fall SMGParagraph 28 a,
(1)5. Fall SMG § 28
(1)2. Fall SMGParagraph 28,
(1)2. Fall SMG Datum der (letzten) Tat: 26.02.2015 Freiheitsstrafe 11 Monate Nachtrag: zu LG F.STRAFS. XXXX RK 03.07.2015zu LG F.STRAFS. römisch 40 RK 03.07.2015 Aus der Freiheitsstrafe entlassen am 06.10.2015, bedingt, Probezeit 3 Jahre ausgesprochen durch: LG F.STRAFS. XXXX vom XXXX LG F.STRAFS. römisch 40 vom römisch 40 Nachtrag: zu LG F.STRAFS. XXXX RK 03.07.2015zu LG F.STRAFS. römisch 40 RK 03.07.2015 Bedingte Entlassung aus der Freiheitsstrafe wird widerrufen ausgesprochen durch: LG F.STRAFS. XXXX vom XXXX LG F.STRAFS. römisch 40 vom römisch 40 10) LG F.STRAFS. XXXX vom XXXX (RK 04.06.2018)10) LG F.STRAFS. römisch 40 vom römisch 40 (RK 04.06.2018) § 28a
(1)6. Fall SMGParagraph 28 a,
(1)6. Fall SMG §§ 27
(1)Z 1 8. Fall, 27
(3)SMGParagraphen 27,
(1)Ziffer eins, 8. Fall, 27
(3)SMG §§ 27
(1)Z 1 1.2. Fall SMGParagraphen 27,
(1)Ziffer eins, 1.2. Fall SMG Datum der (letzten) Tat: 05.04.2018 Strafausmaß: Freiheitsstrafe 36 Monate Auch in der Schweiz wurde der BF schon einmal rechtskräftig strafrechtlich verurteilt. Der BF befindet sich seit XXXX in Strafhaft, wo er aktuell die zuletzt über ihn verhängte Freiheitsstrafe im Ausmaß von 36 Monaten in der JA XXXX verbüßt. Der BF befindet sich seit römisch 40 in Strafhaft, wo er aktuell die zuletzt über ihn verhängte Freiheitsstrafe im Ausmaß von 36 Monaten in der JA römisch 40 verbüßt. Der BF hat in Österreich vier Jahre die Volksschule und vier Jahre die Hauptschule besucht Er ist in Österreich keiner legalen Arbeit nachgegangen. Der BF verfügt in Österreich über familiäre und private Bindungen. Er ist geschieden. Der BF war mit der rumänischen Staatsbürgerin XXXX , verheiratet. Er hat mit dieser eine gemeinsame minderjährige Tochter, XXXX . Die minderjährige Tochter des BF lebt bei der Kindesmutter. Es besteht eine gemeinsame Obsorge. Im Bundesgebiet lebt auch eine volljährige Tochter des BF, XXXX .Der BF verfügt in Österreich über familiäre und private Bindungen. Er ist geschieden. Der BF war mit der rumänischen Staatsbürgerin römisch 40 , verheiratet. Er hat mit dieser eine gemeinsame minderjährige Tochter, römisch 40 . Die minderjährige Tochter des BF lebt bei der Kindesmutter. Es besteht eine gemeinsame Obsorge. Im Bundesgebiet lebt auch eine volljährige Tochter des BF, römisch 40 . Darüber hinaus leben diverse Verwandte, unter anderem ein volljähriger Bruder und eine volljährige Schwester des BF im Bundesgebiet. Der BF steht zu diesen Personen in keinem Abhängigkeitsverhältnis. Er spricht fließend Deutsch, seine Muttersprache ist Serbisch. Der BF ist gesund und arbeitsfähig. Es liegen keine Gründe vor, die einer Rückkehr oder Rückführung (Abschiebung) des BF in den Herkunftsstaat entgegenstehen würden. 1.2. Zu den Feststellungen zur Lage in Serbien: Hinsichtlich der aktuellen Lage in Serbien wird auf die im Bescheid des BFA getroffenen Länderfeststellungen verwiesen (Stand: 05.06.2020). Im Rahmen des Beschwerdeverfahrens sind auch keine Änderungen der Lage bekannt geworden. Zudem gilt Serbien als sicherer Herkunftsstaat im Sinne der Herkunftsstaaten-Verordnung. […] Rückkehr Seit dem 22. Mai 2020 ist eine Ein-und Durchreise nach und durch Serbien wieder ohne jede Einschränkung möglich. Reisende erhalten an der Grenze ein zweisprachiges Informationsblatt über die zu beachtenden Maßnahmen (AA 3.6.2020). - 17/34 –BE-0311-523 Keine Einreisebeschränkungen mehr seit 22. Mai 2020 (IOM AVRR 26.5.2020). (Für nähere Informationen zum Ausnahmezustand und zur Bewegungsfreiheit, siehe Abschnitt „Bewegungsfreiheit“.) Durch das StarthilfePlus -Level D Programm, bietet IOM Serbien konkrete Unterstützung bei der Reintegration von Rückkehrenden an. Außerdem stellt das DIMAK Beratungszentrum (Deutsches Informationszentrum für Migration, Ausbildung und Karriere in Serbien) durch sein “Build Your Future”-Programm immaterielle Unterstützung bei der Reintegration zur Verfügung. Das Programm klärt darüber auf, welche Möglichkeiten es für die Betroffenen in Serbien gibt (inklusive Weiterbildungsmöglichkeiten) und unterstützt bei der Jobbewerbung. Zusätzlich organisiert DIMAK in Zusammenarbeit mit Firmen, die neues Personal suchen, regelmäßig Berufsmessen in Serbien. Nach der Rückkehr sollte die rückkehrende Person sich bei relevanten Behörden und Stellen (wieder) anmelden; dazu ist unbedingt der Personalausweis erforderlich -dieser kann, falls nötig, bei einer lokalen Polizeistelle beantragt werden; sich für die (staatliche) Krankenversicherung/Rentenversicherung anmelden; Sozialhilfe beantragen; Stellen kontaktieren, die bei der Arbeits-und Wohnungssuche unterstützen; die Anmeldung bei Kinderbetreuung, Schule und weitere Bildungsinstitutionen in die Wege leiten (IOM 2019). Serbische Staatsangehörige, die zurückgeführt wurden, können nach ihrer Ankunft unbehelligt in ihre Heimatstädte fahren. Eine Befragung durch die Polizei u.ä. findet nicht statt, sofern nicht in Serbien aus anderen Gründen Strafverfahren anhängig sind. Sanktionen wegen der Stellung eines Asylantrags im Ausland gibt es weder de iure noch de facto. Als erste Anlaufstelle für Rückkehrer dient ein Wiederaufnahmezentrum für Rückgeführte am Flughafen Belgrad, das eine Informationsbroschüre auf Deutsch, Serbisch und Romanes bereithält, die u.a. Fragen zur Registrierung und den dafür erforderlichen Unterlagen sowie Kontakttelefonnummern enthält (AA 3.11.2019). […] 2. Beweiswürdigung: Der Verfahrensgang und die getroffenen Feststellungen ergeben sich aus dem unzweifelhaften und unbedenklichen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des BFA und des vorliegenden Gerichtsaktes des BVwG. In der Beschwerde wird den entscheidungswesentlichen Feststellungen im angefochtenen Bescheid nicht entgegengetreten und auch sonst kein dem festgestellten Sachverhalt entgegenstehendes oder darüber hinaus gehendes Vorbringen in konkreter und substanziierter Weise erstattet. 2.1. Zur Person des BF: Der Umstand, dass der BF Staatsangehöriger von Serbien ist, gründet auf die eigenen Angaben des BF und ist auch dem unbestrittenen Akteninhalt zu entnehmen. Im Akt liegt auch eine Kopie des serbischen Reisepasses sowie eine Kopie des serbischen Führerscheines des BF ein (AS 59 und 61). Die Feststellungen zum Aufenthalt des BF im Bundesgebiet, der Verhängung des unbefristeten Aufenthaltsverbotes bzw. der Aufhebung des Aufenthaltsverbotes sowie zum Bestehen des Einreiseverbotes in der Schweiz ergeben sich ebenso unzweifelhaft aus dem Akteninhalt bzw. der Einsichtnahme ins ZMR. Die Feststellungen zum Antrag auf internationalen Schutz des BF bzw. zu seinem Asylverfahren ergeben sich aus dem im Akt einliegenden Bescheid des Bundesasylamtes (AS 149
  1. ff)bzw. dem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes, GZ XXXX . Die Feststellungen zum Antrag auf internationalen Schutz des BF bzw. zu seinem Asylverfahren ergeben sich aus dem im Akt einliegenden Bescheid des Bundesasylamtes (AS 149
  2. ff)bzw. dem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes, GZ römisch 40 . Die strafrechtlichen Verurteilungen des BF im Bundesgebiet ergeben sich aus dem amtswegig eingeholten Strafregisterauszug der Republik Österreich sowie den im Verwaltungsakt einliegenden bzw. vom erkennenden Gericht beigeschafften Gerichtsurteilen. Die Feststellung, dass sich der BF derzeit in Strafhaft befindet ergibt sich aus einem aktuellen ZMR-Auszug bzw. der vom erkennenden Gericht angeforderten Haftauskunft. Die Feststellungen zur Schul- und Berufsausbildung des BF in Österreich ergeben sich aus seinen eigenen Angaben in der Einvernahme vor dem BFA am 12.08.2020. Diese Angaben stimmen mit seinen Ausführungen in der Erstbefragung seines Asylverfahrens überein (AS 19). Die Feststellungen, dass der BF in Österreich keiner legalen Arbeit nachgegangen ist, ergibt sich einerseits aus den Angaben des BF selbst in der Einvernahme vor dem BFA am 12.08.2020, wo er explizit ausführte, in Österreich „nicht offiziell“ gearbeitet zu haben und andererseits aus einem vom erkennenden Gericht eingeholten aktuellen AJ-WEB-Auskunftsverfahren, worin kein Dienstgeber aufscheint. Die Feststellungen zu den beiden in Österreich aufhältigen Kindern des BF ergeben ich aus den eigenen Angaben des BF in der Einvernahme vor dem BFA am 12.08.2020 in Zusammenschau mit den im Verwaltungsakt einliegenden Dokumenten (etwa aus der im Akt einliegenden Geburtsurkunde seiner minderjährigen Tochter, AS 72). Die Feststellung, dass betreffend die minderjährige Tochter des BF eine gemeinsame Obsorge besteht, ergibt sich aus dem vom BF vorgelegten Schriftstück. Die Feststellungen zu den standesamtlichen Hochzeiten des BF bzw. zu dem Umstand, dass der BF geschieden ist, ergeben sich ebenso aus den eigenen Angaben des BF in seiner Einvernahme vor dem BFA bzw. den im Akt einliegenden Unterlagen (siehe etwa die beglaubigte Übersetzung der rumänischen Heiratsurkunde, AS 75). Der Umstand, dass noch weitere Angehörige des BF im Bundesgebiet leben, ergibt sich aus den Angaben des BF in der Einvernahme vor dem BFA am 12.08.2020. Der BF konnte nicht glaubhaft darlegen, dass hinsichtlich seiner in Österreich aufhältigen Verwandten ein Abhängigkeitsverhältnis besteht. Er führte in seiner Einvernahme zwar aus, dass ihn seine Geschwister bzw. seine erwachsene Tochter finanziell unterstützen würden, er konnte diese Behauptung aber nicht durch Beweismittel (etwa Kontoauszüge) belegen und legte auch nicht dar, über welche konkrete Summe es sich dabei handeln würde. Unabhängig davon, gab der BF auch nicht an, dass vor seiner Inhaftierung ein gemeinsamer Haushalt mit seinen Geschwistern oder seiner älteren Tochter bestanden hätte und wird der Kontakt mit seinen Geschwistern bzw. seiner erwachsenen Tochter derzeit nur durch gelegentliche Besuche in der Haftanstalt oder Telefongespräche aufrechterhalten. Die Beziehung zu seinen Geschwistern bzw. seiner erwachsenen Tochter kann auch von Serbien aus – etwa über elektronische Medien – aufrechterhalten werden. Die Feststellungen zu den Sprachkenntnissen des BF ergeben sich aus seinen eigenen Angaben während des Verfahrens. Der BF gab schon während seines Asylverfahrens im Jahr 2012 an, dass seine Muttersprache Serbisch sei (AS 19). Auch in der letzten Einvernahme vor dem BFA am 12.08.2020 gab er dies an. Der Umstand, dass der BF auch Deutsch spricht, ergibt sich daraus, dass bei den durchgeführten Einvernahmen (zuletzt in der Einvernahme beim BFA am 12.08.2020) kein Dolmetscher benötigt wurde (AS 19). Die Feststellung, dass der BF gesund und arbeitsfähig ist, ergeben sich aus den eigenen Angaben des BF in der Einvernahme vor dem BFA am 12.08.2020. Dort gab er explizit an, gesund zu sein und keine Medikamente einzunehmen (AS 36). In der Beschwerde wurde diesen Feststellungen nicht entgegengetreten. Auch die Umstände, dass der BF haftfähig ist und laut seinen eigenen Angaben in Haft einer Beschäftigung als Hauswart nachgeht, legen nahe, dass der BF arbeitsfähig ist. Die Feststellung betreffend das Nichtvorliegen berücksichtigender Hindernisse hinsichtlich der Rückkehr oder Rückführung (Abschiebung) des BF in den Herkunftsstaat Serbien beruht darauf, dass der BF im Verfahren vor dem BFA keine glaubhaften Angaben tätigte, welche im Zusammenhang mit einer Rückkehr Entscheidungsrelevanz entfalten würden. Der BF führte in der Einvernahme vor dem BFA am 12.08.2020 zwar aus, dass ihm in Serbien „Lebensgefahr“ drohen würde, weil er ein „eingetragener V-Mann“ gewesen sei, das erkennende Gericht geht allerdings nicht davon aus, dass dieses Vorbringen der Wahrheit entspricht, zumal der BF einerseits vor der belangten Behörde keine genauen Angaben dazu machte, er dieses Vorbringen andererseits aber auch in den von ihm im Jahr 2012 gestellten Asylantrag mit keinem einzigen Wort erwähnte, sondern hier vielmehr von „Schutzgelderpressungen“ im Zuge des Betreibens eines Kaffeehauses durch die „örtliche Schutzgeldmafia“ sprach. Soweit dazu in der Beschwerde noch ausgeführt wurde, dass der BF von der belangten Behörde hinsichtlich der Rückkehrbefürchtungen nicht genau befragt worden sei, so geht diese Behauptung ins Leere, zumal aus dem Protokoll der Einvernahme deutlich hervorgeht, dass der BF vom Referenten der belangten Behörde befragt wurde, er aber von sich aus keine Angaben dazu machen wollte. 2.2. Zum Herkunftsstaat: Die Republik Serbien gilt als ein sicherer Herkunftsstaat. Die Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat beruhen auf dem vom BFA ins Verfahren eingeführten aktuellen Länderinformationsblatt der Staatendokumentation für die Republik Serbien und den dort zitierten Quellen. Dieser Bericht fußt sowohl auf Berichten verschiedener ausländischer Behörden, etwa die allgemein anerkannten Berichte des Deutschen Auswärtigen Amtes, als auch jene von internationalen Organisationen, wie bspw. dem UNHCR, sowie Berichte von allgemein anerkannten unabhängigen Nachrichtenorganisationen, wie zum Beispiel der Schweizerischen Flüchtlingshilfe. Angesichts der Seriosität und Plausibilität der angeführten Erkenntnisquellen sowie dem Umstand, dass diese Berichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängigen Quellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wissentliche Widersprüche dargestellt wird, besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln. Aufgrund der Kürze der verstrichenen Zeit zwischen der Erlassung des bekämpften Bescheides und der vorliegenden Entscheidung haben sich keine Änderungen zu den im bekämpften Bescheid getroffenen Länderfeststellungen ergeben. Das Bundesverwaltungsgericht schließt sich daher diesen Feststellungen vollinhaltlich an. 3. Rechtliche Beurteilung:

§ 2

Abs 4 Z 1 FPG gilt als Fremder, wer die österreichische Staatsbürgerschaft nicht besitzt.

§ 2

Abs 4 Z 10 FPG ist ein Drittstaatsangehöriger ein Fremder, der nicht EWR-Bürger oder Schweizer Bürger ist.

Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer eins, FPG gilt als Fremder, wer die österreichische Staatsbürgerschaft nicht besitzt.

Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 10, FPG ist ein Drittstaatsangehöriger ein Fremder, der nicht EWR-Bürger oder Schweizer Bürger ist. Der BF ist als Staatsangehöriger der Republik Serbien Drittstaatsangehöriger und folglich Fremder iSd. soeben angeführten Bestimmung. Zu A) 3.

  1. Zur Nichterteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen (Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides):3.
  2. Zur Nichterteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen (Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides): 3.1.
  3. Rechtslage:

§ 58Abs 1 Z 5 Asyl

G 2005 hat das Bundesamt die Erteilung eines Aufenthaltstitels

§ 57Asyl

G 2005 (Aufenthaltstitel besonderer Schutz) von Amts wegen zu prüfen, wenn ein Fremder sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG fällt.

Paragraph 58, Absatz eins, Ziffer 5, AsylG 2005 hat das Bundesamt die Erteilung eines Aufenthaltstitels

Paragraph 57, AsylG 2005 (Aufenthaltstitel besonderer Schutz) von Amts wegen zu prüfen, wenn ein Fremder sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG fällt.

§ 58Abs 2 Asyl

G 2005 hat das Bundesamt einen Aufenthaltstitel

§ 55Asyl

G 2005 (Aufenthaltstitel aus Gründen des Art 8 EMRK) von Amts wegen zu erteilen, wenn eine Rückkehrentscheidung auf Grund des § 9 Abs 1 bis 3 BFA-VG auf Dauer für unzulässig erklärt wird.

Paragraph 58, Absatz 2, AsylG 2005 hat das Bundesamt einen Aufenthaltstitel

Paragraph 55, AsylG 2005 (Aufenthaltstitel aus Gründen des Artikel 8, EMRK) von Amts wegen zu erteilen, wenn eine Rückkehrentscheidung auf Grund des Paragraph 9, Absatz eins bis 3 BFA-VG auf Dauer für unzulässig erklärt wird. Das Bundesamt hat über das Ergebnis der von Amts wegen erfolgten Prüfung der Erteilung eines Aufenthaltstitels

§§ 55und 57 im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen (§ 58 Abs 3 Asyl

G 2005). Das Bundesamt hat über das Ergebnis der von Amts wegen erfolgten Prüfung der Erteilung eines Aufenthaltstitels

Paragraphen 55 und 57 im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen (Paragraph 58, Absatz 3, AsylG 2005). Auch wenn der Gesetzgeber das Bundesamt im Verfahren zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung zur Prüfung und spruchmäßigen Erledigung der Voraussetzungen der §§ 55 und 57 AsylG 2005 von Amts wegen, dh auch ohne dahingehenden Antrag des BF, verpflichtet, ist die Frage der Erteilung eines solchen Titels auch ohne vorhergehenden Antrag im Beschwerdeverfahren gegen den negativen Bescheid durchsetzbar und daher Gegenstand der Sachentscheidung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl VwGH 28.01.2015, Ra 2014/20/0121).Auch wenn der Gesetzgeber das Bundesamt im Verfahren zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung zur Prüfung und spruchmäßigen Erledigung der Voraussetzungen der Paragraphen 55 und 57 AsylG 2005 von Amts wegen, dh auch ohne dahingehenden Antrag des BF, verpflichtet, ist die Frage der Erteilung eines solchen Titels auch ohne vorhergehenden Antrag im Beschwerdeverfahren gegen den negativen Bescheid durchsetzbar und daher Gegenstand der Sachentscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vergleiche VwGH 28.01.2015, Ra 2014/20/0121). 3.1.2. Anwendung der Rechtslage auf den gegenständlichen Fall: Indizien dafür, dass der BF einen Sachverhalt verwirklichen würde, bei dem ihm ein Aufenthaltstitel

§ 57Asyl

G 2005 (Aufenthaltstitel besonderer Schutz) zu erteilen wäre, sind weder vorgebracht worden, noch hervorgekommen: Weder war der Aufenthalt des BF seit mindestens einem Jahr im Sinne des § 46 Abs 1 Z 1 oder Z 1a FPG geduldet, noch ist dieser zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen notwendig, noch ist der BF Opfer von Gewalt im Sinne des § 57 Abs 1 Z 3 AsylG 2005. Ein Aufenthaltstitel

§ 57Asyl

G 2005 war daher nicht zu erteilen. Indizien dafür, dass der BF einen Sachverhalt verwirklichen würde, bei dem ihm ein Aufenthaltstitel

Paragraph 57, AsylG 2005 (Aufenthaltstitel besonderer Schutz) zu erteilen wäre, sind weder vorgebracht worden, noch hervorgekommen: Weder war der Aufenthalt des BF seit mindestens einem Jahr im Sinne des Paragraph 46, Absatz eins, Ziffer eins, oder Ziffer eins a, FPG geduldet, noch ist dieser zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen notwendig, noch ist der BF Opfer von Gewalt im Sinne des Paragraph 57, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005. Ein Aufenthaltstitel

Paragraph 57, AsylG 2005 war daher nicht zu erteilen. 3.

  1. Zur Rückkehrentscheidung und zum Einreiseverbot (Spruchpunkt II. und Spruchpunkt VI. des angefochtenen Bescheides):3.
  2. Zur Rückkehrentscheidung und zum Einreiseverbot (Spruchpunkt römisch zwei. und Spruchpunkt römisch sechs. des angefochtenen Bescheides): 3.2.1 Rechtslage: Wird einem Fremden, der sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des
  3. Hauptstückes des FPG fällt, von Amts wegen ein Aufenthaltstitel

§ 57

nicht erteilt, ist diese Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung

dem

  1. Hauptstück des FPG zu verbinden (§ 10 Abs 2 AsylG).Wird einem Fremden, der sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des
  2. Hauptstückes des FPG fällt, von Amts wegen ein Aufenthaltstitel

Paragraph 57, nicht erteilt, ist diese Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung

dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden (Paragraph 10, Absatz 2, AsylG).

§ 52

Abs 1 Z 1 FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn er sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält.

Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn er sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält.

§ 9

Abs 1 BFA-VG ist die Erlassung einer Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG, wenn dadurch in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen wird, zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art 8 Abs 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

Paragraph 9, Absatz eins, BFA-VG ist die Erlassung einer Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG, wenn dadurch in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen wird, zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist. Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art 8 EMRK sind insbesondere die in § 9 Abs 2 Z 1 bis 9 BFA-VG aufgezählten Gesichtspunkte zu berücksichtigen (die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration, die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts, die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist) und eine gewichtende Abwägung des öffentlichen Interesses an einer Aufenthaltsbeendigung mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen des Fremden vorzunehmen. Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind insbesondere die in Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer eins bis 9 BFA-VG aufgezählten Gesichtspunkte zu berücksichtigen (die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration, die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts, die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist) und eine gewichtende Abwägung des öffentlichen Interesses an einer Aufenthaltsbeendigung mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen des Fremden vorzunehmen. Das gilt aber nicht nur für die Rückkehrentscheidung und für das in § 9 Abs 1 BFA-VG 2014 weiters ausdrücklich genannte Aufenthaltsverbot

§ 67FPG, sondern auch für das – nur bei gleichzeitiger Erlassung einer Rückkehrentscheidung zulässige – Einreiseverbot i

Sd § 53 FPG, in dessen Abs 2 und 3 in Bezug auf die Bemessung der Dauer auch die Abwägung nach Art 8 MRK angesprochen wird (vgl. B

  1. September 2015, Ra 2015/21/0111; B
  2. Juni 2016, Ra 2016/21/0179) (VwGH 22.08.2019, Ra 2019/21/0062).Das gilt aber nicht nur für die Rückkehrentscheidung und für das in Paragraph 9, Absatz eins, BFA-VG 2014 weiters ausdrücklich genannte Aufenthaltsverbot

Paragraph 67, FPG, sondern auch für das – nur bei gleichzeitiger Erlassung einer Rückkehrentscheidung zulässige – Einreiseverbot iSd Paragraph 53, FPG, in dessen Absatz 2 und 3 in Bezug auf die Bemessung der Dauer auch die Abwägung nach Artikel 8, MRK angesprochen wird vergleiche B 3. September 2015, Ra 2015/21/0111; B 30. Juni 2016, Ra 2016/21/0179) (VwGH 22.08.2019, Ra 2019/21/0062).

§ 53

Abs 1 FPG kann mit einer Rückkehrentscheidung vom Bundesamt mit Bescheid ein Einreiseverbot erlassen werden. Das Einreiseverbot ist die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten.

Paragraph 53, Absatz eins, FPG kann mit einer Rückkehrentscheidung vom Bundesamt mit Bescheid ein Einreiseverbot erlassen werden. Das Einreiseverbot ist die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten.

§ 53

Abs 3 FPG ist ein solches für die Dauer von höchstens zehn Jahren, in den Fällen der Z 5 bis 9 auch unbefristet zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen in Art 8 Abs 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant ist, hat insbesondere zu gelten, wenn ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mindestens drei Monaten, zu einer bedingt oder teilbedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten oder mindestens einmal wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden strafbaren Handlungen rechtskräftig verurteilt worden ist (Ziffer 1).

Paragraph 53, Absatz 3, FPG ist ein solches für die Dauer von höchstens zehn Jahren, in den Fällen der Ziffer 5 bis 9 auch unbefristet zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant ist, hat insbesondere zu gelten, wenn ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mindestens drei Monaten, zu einer bedingt oder teilbedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten oder mindestens einmal wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden strafbaren Handlungen rechtskräftig verurteilt worden ist (Ziffer 1). Die Beurteilung, ob der Fremde eine Gefahr für die Sicherheit der Republik Österreich darstellt (hier: § 7 Abs 1 Z 1 iVm § 6 Abs 1 Z 3 AsylG 2005), erfordert im jeweiligen Einzelfall eine Gefährdungsprognose, wie sie in ähnlicher Weise auch in anderen asyl- und fremdenrechtlichen Vorschriften zugrunde gelegt ist (vgl. §§ 9 Abs 2 Z 2 und 57 Abs 1 Z 1 AsylG 2005; §§ 53 und 66 Abs 1 FrPolG 2005). Bei dieser Einzelfallprüfung ist das Gesamtverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und in Hinblick auf welche Umstände die Annahme gerechtfertigt ist, der Fremde stelle eine Gefahr für die Sicherheit der Republik Österreich dar (vgl. VwGH 30.8.2017, Ra 2017/18/0155, Rn. 18, sowie VwGH 23.1.2018, Ra 2017/18/0246, Rn. 26, jeweils in Bezug auf die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten

§ 9Abs 2 Z 2 Asyl

G 2005) (VwGH 07.10.2020, Ra 2019/20/0358). Die Beurteilung, ob der Fremde eine Gefahr für die Sicherheit der Republik Österreich darstellt (hier: Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005), erfordert im jeweiligen Einzelfall eine Gefährdungsprognose, wie sie in ähnlicher Weise auch in anderen asyl- und fremdenrechtlichen Vorschriften zugrunde gelegt ist vergleiche Paragraphen 9, Absatz 2, Ziffer 2 und 57 Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005; Paragraphen 53 und 66 Absatz eins, FrPolG 2005). Bei dieser Einzelfallprüfung ist das Gesamtverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und in Hinblick auf welche Umstände die Annahme gerechtfertigt ist, der Fremde stelle eine Gefahr für die Sicherheit der Republik Österreich dar vergleiche VwGH 30.8.2017, Ra 2017/18/0155, Rn. 18, sowie VwGH 23.1.2018, Ra 2017/18/0246, Rn. 26, jeweils in Bezug auf die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten

Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 2, AsylG 2005) (VwGH 07.10.2020, Ra 2019/20/0358). In den Fällen des § 53 Abs 3 Z 1 bis 8 FPG ist das Vorliegen einer schwerwiegenden Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit indiziert. Maßgeblich sind Art und Schwere der zugrundeliegenden Straftaten und das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild des BF (VwGH 24.05.2018, Ra 2017/19/0311 mwN). In den Fällen des Paragraph 53, Absatz 3, Ziffer eins bis 8 FPG ist das Vorliegen einer schwerwiegenden Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit indiziert. Maßgeblich sind Art und Schwere der zugrundeliegenden Straftaten und das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild des BF (VwGH 24.05.2018, Ra 2017/19/0311 mwN). 3.2.2 Anwendung der Rechtslage auf den gegenständlichen Fall Die belangte Behörde stützt sich in ihrem Bescheid hinsichtlich der Erlassung einer Rückkehrentscheidung zutreffend auf § 52 Abs. 1 Z 1 FPG, zumal der BF als Staatsangehöriger der Republik Serbien – sohin als Drittstaatsangehöriger im Sinne des § 2 Abs. 4 Z 10 FPG - über keinen Aufenthaltstitel in Österreich verfügt und daher unrechtmäßig im Bundesgebiet aufhältig ist. Die belangte Behörde stützt sich in ihrem Bescheid hinsichtlich der Erlassung einer Rückkehrentscheidung zutreffend auf Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, FPG, zumal der BF als Staatsangehöriger der Republik Serbien – sohin als Drittstaatsangehöriger im Sinne des Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 10, FPG - über keinen Aufenthaltstitel in Österreich verfügt und daher unrechtmäßig im Bundesgebiet aufhältig ist. Zu prüfen ist daher in weiterer Folge, ob eine Rückkehrentscheidung bzw. die Verhängung eines Einreiseverbotes mit Art. 8 EMRK vereinbar ist. Zu prüfen ist daher in weiterer Folge, ob eine Rückkehrentscheidung bzw. die Verhängung eines Einreiseverbotes mit Artikel 8, EMRK vereinbar ist. Es trifft zwar zu, dass im Rahmen einer Interessenabwägung nach Art. 8 MRK bei einem mehr als zehn Jahre dauernden inländischen Aufenthalt eines Fremden in der Regel von einem Überwiegen der persönlichen Interessen an einem Verbleib in Österreich auszugehen ist (vgl. VwGH 01.02.2019, Ra 2019/01/0027, mwN). Diese Rechtsprechung betraf allerdings nur Konstellationen, in denen sich aus dem Verhalten des Fremden – abgesehen vom unrechtmäßigen Verbleib in Österreich – sonst keine Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit ergab. Die "Zehn-Jahres-Grenze" spielte in der bisherigen Judikatur nur dann eine Rolle, wenn einem Fremden kein – massives – strafrechtliches Fehlverhalten vorzuwerfen war (vgl. VwGH 10.11.2015, Ro 2015/19/0001, mwN) (VwGH 28.02.2019, Ra 2018/01/0409). Es trifft zwar zu, dass im Rahmen einer Interessenabwägung nach Artikel 8, MRK bei einem mehr als zehn Jahre dauernden inländischen Aufenthalt eines Fremden in der Regel von einem Überwiegen der persönlichen Interessen an einem Verbleib in Österreich auszugehen ist vergleiche VwGH 01.02.2019, Ra 2019/01/0027, mwN). Diese Rechtsprechung betraf allerdings nur Konstellationen, in denen sich aus dem Verhalten des Fremden – abgesehen vom unrechtmäßigen Verbleib in Österreich – sonst keine Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit ergab. Die "Zehn-Jahres-Grenze" spielte in der bisherigen Judikatur nur dann eine Rolle, wenn einem Fremden kein – massives – strafrechtliches Fehlverhalten vorzuwerfen war vergleiche VwGH 10.11.2015, Ro 2015/19/0001, mwN) (VwGH 28.02.2019, Ra 2018/01/0409). Dies bedeutet im Ergebnis, dass auch bei einem mehr als zehnjährigen Inlandsaufenthalt in Verbindung mit dem Vorliegen gewisser integrationsbegründender Aspekte dann nicht zwingend von einem Überwiegen des persönlichen Interesses auszugehen ist, wenn dem Umstände entgegenstehen, die das gegen einen Verbleib im Inland sprechende öffentliche Interesse verstärken bzw. die Länge der Aufenthaltsdauer im Inland relativieren. Es ist daher auch in Fällen eines mehr als zehnjährigen Inlandsaufenthaltes eine Gesamtabwägung unter Einbeziehung aller fallbezogen maßgeblichen Aspekte vorzunehmen, wenn auch unter besonderer Gewichtung der langen Aufenthaltsdauer (vgl. VwGH 16.07.2020, Ra 2020/21/0113). Dies bedeutet im Ergebnis, dass auch bei einem mehr als zehnjährigen Inlandsaufenthalt in Verbindung mit dem Vorliegen gewisser integrationsbegründender Aspekte dann nicht zwingend von einem Überwiegen des persönlichen Interesses auszugehen ist, wenn dem Umstände entgegenstehen, die das gegen einen Verbleib im Inland sprechende öffentliche Interesse verstärken bzw. die Länge der Aufenthaltsdauer im Inland relativieren. Es ist daher auch in Fällen eines mehr als zehnjährigen Inlandsaufenthaltes eine Gesamtabwägung unter Einbeziehung aller fallbezogen maßgeblichen Aspekte vorzunehmen, wenn auch unter besonderer Gewichtung der langen Aufenthaltsdauer vergleiche VwGH 16.07.2020, Ra 2020/21/0113). Der BF hält sich im konkreten Fall seit dem Jahr 1971 immer wieder im österreichischen Bundesgebiet auf. Zu betonen ist aber, dass gegen den BF (aufgrund mehrerer strafrechtlicher Verurteilungen) mit Bescheid der Bundespolizeidirektion XXXX vom 26.01.1991 ein unbefristetes Aufenthaltsverbot erlassen wurde, der BF sich aber – trotz des gegen ihn erlassenen Aufenthaltsverbotes - weiter illegal im Bundesgebiet aufhielt. Der BF stellte zwar am 24.03.2012 einen Antrag auf internationalen Schutz, dieser wurde aber mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 14.06.2012 rechtskräftig negativ entschieden. Am 09.02.2014 heiratete der BF in Serbien eine rumänische Staatsbürgerin, weswegen er den Status eines begünstigten Drittstaatenangehörigen innehatte, diese Ehe wurde mittlerweile aber wieder geschieden. Das gegen den BF erlassene Aufenthaltsverbot wurde nach einem Antrag des BF mit Bescheid des BFA vom 08.04.2015 wieder aufgehoben.Der BF hält sich im konkreten Fall seit dem Jahr 1971 immer wieder im österreichischen Bundesgebiet auf. Zu betonen ist aber, dass gegen den BF (aufgrund mehrerer strafrechtlicher Verurteilungen) mit Bescheid der Bundespolizeidirektion römisch 40 vom 26.01.1991 ein unbefristetes Aufenthaltsverbot erlassen wurde, der BF sich aber – trotz des gegen ihn erlassenen Aufenthaltsverbotes - weiter illegal im Bundesgebiet aufhielt. Der BF stellte zwar am 24.03.2012 einen Antrag auf internationalen Schutz, dieser wurde aber mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 14.06.2012 rechtskräftig negativ entschieden. Am 09.02.2014 heiratete der BF in Serbien eine rumänische Staatsbürgerin, weswegen er den Status eines begünstigten Drittstaatenangehörigen innehatte, diese Ehe wurde mittlerweile aber wieder geschieden. Das gegen den BF erlassene Aufenthaltsverbot wurde nach einem Antrag des BF mit Bescheid des BFA vom 08.04.2015 wieder aufgehoben. Es ist zwar unbestritten, dass aufgrund der Vaterschat des BF zu seiner noch minderjährigen Tochter, für welche der BF auch die geteilte Obsorge besitzt, eine familiäre Bindung in Österreich besteht, die Intensität dieser Bindung wird allerdings dadurch gemindert, dass zum einen die Ehe zwischen dem BF und der Kindesmutter, bei der das Kind lebt, nicht mehr aufrecht ist und sich der BF zum anderen seit XXXX durchgehend in Haft befindet. Der BF gab vor dem BFA in der Einvernahme am 12.08.2020 auch selbst an, dass er seine Tochter im Oktober (sohin Oktober 2019) zuletzt gesehen habe, weshalb gegenständlich keine Umstände vorliegen, die auf Grund ihrer tatsächlichen Intensität für das Vorliegen eines aufrechten Familienlebens im Sinne des Art. 8 Abs. 1 EMRK zwischen dem BF und seiner minderjährigen Tochter sprechen würden. Auch in der Beschwerde wurde nicht näher dargelegt, woraus sich trotz des längeren Haftaufenthaltes des BF ein besonderes Naheverhältnis zu seinem minderjährigen Kind konkret ergeben würde. Aufgrund des gravierenden strafrechtswidrigen Verhaltens des BF müssen dessen Interessen an einer Aufrechterhaltung des persönlichen Kontakts zu seiner in Österreich lebenden Tochter gegenüber den öffentlichen Interessen an einer Aufenthaltsbeendigung zurücktreten. Der BF hat durch die kontinuierliche Begehung schwerwiegender vorsätzlicher Straftaten eine Trennung von seiner minderjährigen Tochter bewusst in Kauf genommen. Der BF kann den Kontakt zu seiner minderjährigen Tochter – mit Unterstützung der Kindesmutter - auch von Serbien aus (etwa über Telefon oder Internet) aufrechterhalten. Der diesbezügliche Einwand in der Beschwerde, wonach dies nicht möglich sein sollte, geht daher ins Leere.Es ist zwar unbestritten, dass aufgrund der Vaterschat des BF zu seiner noch minderjährigen Tochter, für welche der BF auch die geteilte Obsorge besitzt, eine familiäre Bindung in Österreich besteht, die Intensität dieser Bindung wird allerdings dadurch gemindert, dass zum einen die Ehe zwischen dem BF und der Kindesmutter, bei der das Kind lebt, nicht mehr aufrecht ist und sich der BF zum anderen seit römisch 40 durchgehend in Haft befindet. Der BF gab vor dem BFA in der Einvernahme am 12.08.2020 auch selbst an, dass er seine Tochter im Oktober (sohin Oktober 2019) zuletzt gesehen habe, weshalb gegenständlich keine Umstände vorliegen, die auf Grund ihrer tatsächlichen Intensität für das Vorliegen eines aufrechten Familienlebens im Sinne des Artikel 8, Absatz eins, EMRK zwischen dem BF und seiner minderjährigen Tochter sprechen würden. Auch in der Beschwerde wurde nicht näher dargelegt, woraus sich trotz des längeren Haftaufenthaltes des BF ein besonderes Naheverhältnis zu seinem minderjährigen Kind konkret ergeben würde. Aufgrund des gravierenden strafrechtswidrigen Verhaltens des BF müssen dessen Interessen an einer Aufrechterhaltung des persönlichen Kontakts zu seiner in Österreich lebenden Tochter gegenüber den öffentlichen Interessen an einer Aufenthaltsbeendigung zurücktreten. Der BF hat durch die kontinuierliche Begehung schwerwiegender vorsätzlicher Straftaten eine Trennung von seiner minderjährigen Tochter bewusst in Kauf genommen. Der BF kann den Kontakt zu seiner minderjährigen Tochter – mit Unterstützung der Kindesmutter - auch von Serbien aus (etwa über Telefon oder Internet) aufrechterhalten. Der diesbezügliche Einwand in der Beschwerde, wonach dies nicht möglich sein sollte, geht daher ins Leere. Auch wenn bei allen Entscheidungen, in denen Kinder betroffen sind, das Kindeswohl zu berücksichtigen ist, betrifft die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme (Rückkehrentscheidung) gegen einen straffällig gewordenen Fremden primär diesen selbst (vgl. EGMR 01.12.2016, Salem, Zl. 77036/11). Auch wenn bei allen Entscheidungen, in denen Kinder betroffen sind, das Kindeswohl zu berücksichtigen ist, betrifft die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme (Rückkehrentscheidung) gegen einen straffällig gewordenen Fremden primär diesen selbst vergleiche EGMR 01.12.2016, Salem, Zl. 77036/11). Wie in der Beweiswürdigung schon dargelegt wurde, konnte auch kein besonderes Nahe- oder Abhängigkeitsverhältnis zu den weiteren in Österreich aufhältigen Familienmitgliedern (Geschwister sowie volljährige Tochter) festgestellt werden. Der BF wird den Kontakt zu diesen Angehörigen auch von Serbien aus aufrechterhalten können. Unter „Privatleben“ sind nach der Rechtsprechung des EGMR persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen (vgl. Sisojeva ua gg Lettland, EuGRZ 2006, 554). Für den Aspekt des Privatlebens spielt zunächst die zeitliche Komponente im Aufenthaltsstaat eine zentrale Rolle, wobei die bisherige Rechtsprechung keine Jahresgrenze festlegt, sondern eine Interessenabwägung im speziellen Einzelfall vornimmt (vgl. dazu Peter Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Art 8 EMRK, ÖJZ 2007, 852 ff). Unter „Privatleben“ sind nach der Rechtsprechung des EGMR persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen vergleiche Sisojeva ua gg Lettland, EuGRZ 2006, 554). Für den Aspekt des Privatlebens spielt zunächst die zeitliche Komponente im Aufenthaltsstaat eine zentrale Rolle, wobei die bisherige Rechtsprechung keine Jahresgrenze festlegt, sondern eine Interessenabwägung im speziellen Einzelfall vornimmt vergleiche dazu Peter Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Artikel 8, EMRK, ÖJZ 2007, 852 ff). Was die privaten Lebensumstände des BF in Österreich betrifft, wird zwar nicht verkannt, dass der BF im Laufe seines Lebens viele Jahre in Österreich aufhältig war, diesbezüglich ist aber zu betonen, dass der BF das gegen ihn verhängte Aufenthaltsverbot missachtete, illegal im Bundesgebiet verblieb und hier zahlreiche strafbare Handlungen verübte (siehe dazu sogleich unten). Zugunsten des BF ist zwar auch zu werten, dass dieser seine Schulbildung in Österreich genossen hat und daher auch einwandfrei Deutsch spricht, demgegenüber ist aber zu betonen, dass der BF in Österreich keiner legalen Tätigkeit nachging, sondern sich seinen Lebensunterhalt durch illegale Erwerbstätigkeiten (laut seinen eigenen Angaben in der Einvernahme des BFA am 12.08.2020 etwa als Geschäftsführer eines Nachlokals) oder durch seine strafbaren Handlungen verdiente. Das Privat- und Familienleben des BF in Österreich ist jedenfalls aufgrund seiner massiven Straffälligkeiten erheblich zu relativieren: Der BF wurde im Bundesgebiet insgesamt 10 Mal strafrechtlich verurteilt, wobei 8 Mal unbedingte Freiheitsstrafen gegen den BF verhängt wurden. Die einzelnen Straftaten und die strafrechtlichen Verurteilungen wurden bereits im Verfahrensgang und in den Feststellungen näher dargelegt. Das Tatbestandsmerkmal des § 53 Abs. 3 Z 1 FPG, nämlich, dass der BF von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mindestens drei Monaten verurteilt worden ist, ist im Falle des BF erfüllt, zumal der BF bereits 8 Mal zu unbedingten Freiheitsstrafen (zuletzt im Ausmaß von 36 Monaten) verurteilt wurde. Die Erfüllung der Ziffer 1 vermag sohin objektiv die Verhängung eines unbefristeten Einreiseverbotes zu rechtfertigen. Das Tatbestandsmerkmal des Paragraph 53, Absatz 3, Ziffer eins, FPG, nämlich, dass der BF von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mindestens drei Monaten verurteilt worden ist, ist im Falle des BF erfüllt, zumal der BF bereits 8 Mal zu unbedingten Freiheitsstrafen (zuletzt im Ausmaß von 36 Monaten) verurteilt wurde. Die Erfüllung der Ziffer 1 vermag sohin objektiv die Verhängung eines unbefristeten Einreiseverbotes zu rechtfertigen. Hinsichtlich der rechtskräftigen Verurteilungen des BF ist zunächst die große Anzahl sowie die Schwere der strafrechtlichen Verurteilungen (insgesamt 10!) zu betonen, wobei der BF auch wegen unterschiedlichster Delikte verurteilt wurde. Der BF verübte nicht nur Vermögensdelikte (teils versuchte, teils vollendete bzw. schwere Einbruchsdiebstähle), sondern beging auch Delikte gegen Leib und Leben (teils versuchter, teils vollendeter bzw. schwerer Raub sowie schwere Körperverletzung). Hierbei handelt es sich um die Verletzung objektiv besonders wichtiger Rechtsgüter, nämlich Vermögen, körperliche Unversehrtheit, Gesundheit und Leben, wobei diesbezüglich auch zu betonen ist, dass der BF stets gemeinsam mit Mittätern – sohin organisiert und in Absprache mit anderen handelte – und auch (insbesondere bei den Raubüberfällen) mit auffallend hoher Gewalt bzw. Brutalität gegen seine Opfer vorging. So geht aus den Urteilen etwa hervor, dass der BF bzw. seine Mittäter ihre Opfer mit Gaspistolen bedrohten und sie auch nicht davor zurückschreckten, Gewalt gegen Frauen auszuüben bzw. in Anwesenheit von unmündigen Kindern mit der Gaspistole zu hantieren. Zuletzt wurde der BF schließlich dann zweimalig wegen Suchtgifthandel, unerlaubtem Umgang mit Suchtgiften und einmal wegen der Vorbereitung zum Suchtgifthandel verurteilt. Hierbei ist insbesondere auf die große Menge an Suchtgift bzw. den gewerbsmäßigen Suchtgifthandel des BF hinzuweisen. Weiters ist zu betonen, dass gerade Suchtgiftdelinquenz – auch nach gemeinschaftsrechtlichen Maßstäben – ein besonders verpöntes Fehlverhalten darstellt, bei dem erfahrungsgemäß eine hohe Wiederholungsgefahr gegeben ist und an dessen Verhinderung ein besonders großes öffentliches Interesse besteht, zumal die Grundinteressen der Gesellschaft durch ein derartiges Verhalten gravierend beeinträchtigt werden und Suchtmitteldelinquenz eine Gefahr für die Gesundheit oder das Leben von Menschen darstellt (vgl. VwGH 01.03.2018, Ra 2018/19/0014). Der BF verübte nicht nur Vermögensdelikte (teils versuchte, teils vollendete bzw. schwere Einbruchsdiebstähle), sondern beging auch Delikte gegen Leib und Leben (teils versuchter, teils vollendeter bzw. schwerer Raub sowie schwere Körperverletzung). Hierbei handelt es sich um die Verletzung objektiv besonders wichtiger Rechtsgüter, nämlich Vermögen, körperliche Unversehrtheit, Gesundheit und Leben, wobei diesbezüglich auch zu betonen ist, dass der BF stets gemeinsam mit Mittätern – sohin organisiert und in Absprache mit anderen handelte – und auch (insbesondere bei den Raubüberfällen) mit auffallend hoher Gewalt bzw. Brutalität gegen seine Opfer vorging. So geht aus den Urteilen etwa hervor, dass der BF bzw. seine Mittäter ihre Opfer mit Gaspistolen bedrohten und sie auch nicht davor zurückschreckten, Gewalt gegen Frauen auszuüben bzw. in Anwesenheit von unmündigen Kindern mit der Gaspistole zu hantieren. Zuletzt wurde der BF schließlich dann zweimalig wegen Suchtgifthandel, unerlaubtem Umgang mit Suchtgiften und einmal wegen der Vorbereitung zum Suchtgifthandel verurteilt. Hierbei ist insbesondere auf die große Menge an Suchtgift bzw. den gewerbsmäßigen Suchtgifthandel des BF hinzuweisen. Weiters ist zu betonen, dass gerade Suchtgiftdelinquenz – auch nach gemeinschaftsrechtlichen Maßstäben – ein besonders verpöntes Fehlverhalten darstellt, bei dem erfahrungsgemäß eine hohe Wiederholungsgefahr gegeben ist und an dessen Verhinderung ein besonders großes öffentliches Interesse besteht, zumal die Grundinteressen der Gesellschaft durch ein derartiges Verhalten gravierend beeinträchtigt werden und Suchtmitteldelinquenz eine Gefahr für die Gesundheit oder das Leben von Menschen darstellt vergleiche VwGH 01.03.2018, Ra 2018/19/0014). Weder die zahlreichen Verurteilungen zu unbedingten Freiheitsstrafen bzw. die Verbüßung von Haftstrafen, noch die im Bundesgebiet lebenden Geschwister oder die Geburt seiner zweiten Tochter konnten den BF von der Begehung weiterer Straftaten abhalten. Das vom BF gezeigte Verhalten lässt gegenständlich eine massive Herabsetzung der inneren Hemmschwelle und das Vorliegen einer hohen kriminellen Energie erkennen, zumal aus der letzten Verurteilung des BF insbesondere hervorgeht, dass dieser er aus reiner Gewinnsucht handelte und auch insbesondere die Grenzenge hinsichtlich des Suchtgiftes (Kokain) um ein Vielfaches überschritten wurde. Es steht daher außer Zweifel, dass das vom BF gezeigte Verhalten ein Fehlen einer Verbundenheit zu rechtsstaatlich geschützten Werten sowie Interessen und Rechten anderer erkennen lässt und eine schwerwiegende Beeinträchtigung öffentlicher Interessen darstellt. Dies spiegelt auch das Verhalten des BF im Verfahren vor dem BFA wider, zumal dieser in der Einvernahme die Möglichkeit gehabt hätte, sich für die begangenen Straftaten zu rechtfertigen, er aber nur lapidar angab, dass ihm alles sehr leidtue. Eine Einsichtsfähigkeit ist aus diesen Angaben des BF nicht ersichtlich. Auch seine Beteuerungen, dass er sich nach der Entlassung aus der Haft um seine Tochter kümmern wolle, vermochten im Hinblick auf die zahlreichen Straftaten des BF nicht zu überzeugen und keine Relevanz zu entfalten. Insbesondere gilt es auch hinsichtlich des Gesinnungswandels eines Straftäters festzuhalten, dass ein solcher grundsätzlich erst – nach dem Vollzug einer Haftstrafe – daran gemessen werden kann, ob und wie lange er sich in Freiheit wohlverhalten hat (vgl. B 22. Mai 2014, Ra 2014/21/0014) (VwGH 19.12.2019, Ra 2019/21/0276). Zumal der BF sich aktuell noch in Strafhaft befindet, ist auf dieser Grundlage gegenwärtig auch keinesfalls von einem Gesinnungswandel auszugehen und eine positive Zukunftsprognose zum derzeitigen Zeitpunkt auszuschließen. Es steht daher außer Zweifel, dass das vom BF gezeigte Verhalten ein Fehlen einer Verbundenheit zu rechtsstaatlich geschützten Werten sowie Interessen und Rechten anderer erkennen lässt und eine schwerwiegende Beeinträchtigung öffentlicher Interessen darstellt. Dies spiegelt auch das Verhalten des BF im Verfahren vor dem BFA wider, zumal dieser in der Einvernahme die Möglichkeit gehabt hätte, sich für die begangenen Straftaten zu rechtfertigen, er aber nur lapidar angab, dass ihm alles sehr leidtue. Eine Einsichtsfähigkeit ist aus diesen Angaben des BF nicht ersichtlich. Auch seine Beteuerungen, dass er sich nach der Entlassung aus der Haft um seine Tochter kümmern wolle, vermochten im Hinblick auf die zahlreichen Straftaten des BF nicht zu überzeugen und keine Relevanz zu entfalten. Insbesondere gilt es auch hinsichtlich des Gesinnungswandels eines Straftäters festzuhalten, dass ein solcher grundsätzlich erst – nach dem Vollzug einer Haftstrafe – daran gemessen werden kann, ob und wie lange er sich in Freiheit wohlverhalten hat vergleiche B 22. Mai 2014, Ra 2014/21/0014) (VwGH 19.12.2019, Ra 2019/21/0276). Zumal der BF sich aktuell noch in Strafhaft befindet, ist auf dieser Grundlage gegenwärtig auch keinesfalls von einem Gesinnungswandel auszugehen und eine positive Zukunftsprognose zum derzeitigen Zeitpunkt auszuschließen. In Anbetracht des wiederholten strafbaren Verhaltens sowie der zahlreichen strafrechtlichen Verurteilungen des BF samt – wie oben ausgeführt – negativer Zukunftsprognose ist im Sinne der öffentlichen Ordnung und Sicherheit und anderer in Art 8 Abs 2 EMRK genannter öffentlichen Interessen die Verhängung eines Einreiseverbotes jedenfalls gerechtfertigt, obgleich dadurch ein Eingriff in das Privat- und Familienleben des BF verbunden ist. Dem BFA ist damit insgesamt Recht zu geben, dass die öffentlichen Interessen an einer Aufenthaltsbeendigung aufgrund des gravierenden Fehlverhaltens die persönlichen Interessen des BF an einem Verbleib im Bundesgebiet bzw. jederzeit ins Bundesgebiet einreisen zu können, überwiegen. In Anbetracht des wiederholten strafbaren Verhaltens sowie der zahlreichen strafrechtlichen Verurteilungen des BF samt – wie oben ausgeführt – negativer Zukunftsprognose ist im Sinne der öffentlichen Ordnung und Sicherheit und anderer in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannter öffentlichen Interessen die Verhängung eines Einreiseverbotes jedenfalls gerechtfertigt, obgleich dadurch ein Eingriff in das Privat- und Familienleben des BF verbunden ist. Dem BFA ist damit insgesamt Recht zu geben, dass die öffentlichen Interessen an einer Aufenthaltsbeendigung aufgrund des gravierenden Fehlverhaltens die persönlichen Interessen des BF an einem Verbleib im Bundesgebiet bzw. jederzeit ins Bundesgebiet einreisen zu können, überwiegen. Es bedarf hierbei eines geraumen, nicht zu gering anzusetzenden Zeitraumes der Beobachtung des Wohlverhaltens des BF um sicherzustellen, dass er nicht neuerlich das von ihm gezeigte Verhalten im Bundesgebiet setzen wird, und gewährleistet ist, dass er keine Gefährdung der öffentlichen Ordnung in Österreich mehr hervorrufen wird. Das vom Bundesamt verhängte auf 10 Jahren befristete Einreiseverbot ist in casu gerechtfertigt und notwendig, um die vom BF ausgehende Gefahr und somit eine Wiederholung der dargestellten strafbaren Handlungen zu verhindern. Hierbei waren insbesondere die wiederholte und große Anzahl der strafbaren Handlungen, die Begehung weiterer Straftaten trotz bereits erfolgter Verurteilungen sowie die auffallend kriminelle Energie des BF ins Treffen zu führen. Auch die Verbüßung von Freiheitsstrafen hielten den BF nicht davon ab, erneut strafbare Handlungen im Bundesgebiet zu begehen, wobei sein strafbares Verhalten durch seine zweimalige Verurteilung wegen Drogenhandels schließlich auch noch weiter gesteigert wurde. Im Lichte dieser konkret vorliegenden, individuellen Sach- und Faktenlage ist unter entsprechender Berücksichtigung des bisherigen Gesamtverhaltens des BF und insbesondere seiner hohen Gewaltbereitschaft, die von der Behörde ausgesprochene Dauer des Einreiseverbotes nicht als überschießend anzusehen. Im Hinblick auf die besondere Gefährlichkeit des Verbrechens des Suchtgifthandels, durch welche nicht bloß die Interessen Einzelner, sondern vielmehr einer großen Anzahl an Menschen und nicht zuletzt der gesamten Republik erheblich gefährdet werden, ist die Erlassung einer 10-jährigen Einreiseverbotes auch unter Berücksichtigung seiner familiäre Bindungen in Österreich (Töchter und Geschwister) dringend geboten und besteht für das erkennenden Gericht keine Veranlassung, die von der belangten Behörde festgesetzte Dauer des Einreisverbotes zu reduzieren. Die Beschwerde war daher auch hinsichtlich der Spruchpunkte II. und VI. als unbegründet abzuweisen. Die Beschwerde war daher auch hinsichtlich der Spruchpunkte römisch zwei. und römisch sechs. als unbegründet abzuweisen. 3.3. Zum Ausspruch, dass die Abschiebung nach Serbien zulässig ist (Spruchpunkt III.):3.3. Zum Ausspruch, dass die Abschiebung nach Serbien zulässig ist (Spruchpunkt römisch drei.): 3.3.1. Rechtslage:

§ 52

Abs 9 FPG hat das Bundesamt mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, ob die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen

§ 46FPG in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist.

Dies gilt nicht, wenn die Feststellung des Drittstaates, in den der Drittstaatsangehörige abgeschoben werden soll, aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist.

Paragraph 52, Absatz 9, FPG hat das Bundesamt mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, ob die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen

Paragraph 46, FPG in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung des Drittstaates, in den der Drittstaatsangehörige abgeschoben werden soll, aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist. Die Abschiebung in einen Staat ist

§ 50Abs 1 FPG unzulässig, wenn dadurch Art 2 oder 3 EMRK oder deren 6.

bzw 13. ZPEMRK verletzt würden oder für den Betroffenen als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes verbunden wäre. Die Abschiebung in einen Staat ist

Paragraph 50, Absatz eins, FPG unzulässig, wenn dadurch Artikel 2, oder 3 EMRK oder deren

  1. bzw
  2. ZPEMRK verletzt würden oder für den Betroffenen als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes verbunden wäre.

§ 50

Abs 2 FPG ist die Abschiebung in einen Staat unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort das Leben des Betroffenen oder seine Freiheit aus Gründen seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder persönlichen Ansichten bedroht wäre, es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative.Nach § 50 Abs 3 FPG ist die Abschiebung unzulässig, solange ihr die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegensteht.

Paragraph 50, Absatz 2, FPG ist die Abschiebung in einen Staat unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort das Leben des Betroffenen oder seine Freiheit aus Gründen seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder persönlichen Ansichten bedroht wäre, es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative., Nach Paragraph 50, Absatz 3, FPG ist die Abschiebung unzulässig, solange ihr die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegensteht. Die Abschiebung eines Fremden in den Herkunftsstaat kann eine Verletzung von Art 3 EMRK bedeuten, wenn der Betroffene dort keine Lebensgrundlage vorfindet, also bezogen auf den Einzelfall die Grundbedürfnisse der menschlichen Existenz nicht gedeckt werden können. Eine solche Situation ist nur unter exzeptionellen Umständen anzunehmen. Die bloße Möglichkeit einer durch die Lebensumstände bedingten Verletzung des Art 3 EMRK ist nicht ausreichend. Zu berücksichtigen ist auch, dass nur bei Vorliegen exzeptioneller Umstände, die dazu führen, dass der Betroffene im Zielstaat keine Lebensgrundlage vorfindet, die Gefahr einer Verletzung von Art 3 EMRK angenommen werden kann Das Vorliegen solch exzeptioneller Umstände erfordert detaillierte und konkrete Darlegungen (vgl. VwGH 21.08.2020, Ra 2020/14/0368).Die Abschiebung eines Fremden in den Herkunftsstaat kann eine Verletzung von Artikel 3, EMRK bedeuten, wenn der Betroffene dort keine Lebensgrundlage vorfindet, also bezogen auf den Einzelfall die Grundbedürfnisse der menschlichen Existenz nicht gedeckt werden können. Eine solche Situation ist nur unter exzeptionellen Umständen anzunehmen. Die bloße Möglichkeit einer durch die Lebensumstände bedingten Verletzung des Artikel 3, EMRK ist nicht ausreichend. Zu berücksichtigen ist auch, dass nur bei Vorliegen exzeptioneller Umstände, die dazu führen, dass der Betroffene im Zielstaat keine Lebensgrundlage vorfindet, die Gefahr einer Verletzung von Artikel 3, EMRK angenommen werden kann Das Vorliegen solch exzeptioneller Umstände erfordert detaillierte und konkrete Darlegungen vergleiche VwGH 21.08.2020, Ra 2020/14/0368). 3.3.2. Anwendung der Rechtslage auf den gegenständlichen Fall: Im Zuge des Verfahrens sind keinerlei Anhaltspunkte hervorgekommen, dass dem BF im Falle einer Rückkehr nach Serbien die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen und die Schwelle des Art 3 EMRK überschritten wäre. Der BF verfügt über Schulbildung, er war - laut seinen eigenen Angaben - im Bundesgebiet illegal erwerbstätig, ist gesund und arbeitsfähig bzw. -willig. Es ist daher davon auszugehen, dass er durch die Aufnahme einer Beschäftigung in Serbien (etwa als Hilfsarbeiter) in der Lage sein wird, seinen Lebensunterhalt sicherzustellen. Auch wenn der BF – wie von ihm behauptet wurde - in Serbien über keine familiären Anknüpfungspunkte mehr verfügen sollte, kann davon ausgegangen werden, dass der BF sich in seinem Herkunftsstaat zurechtfinden wird, zumal er im Jahr 2014 seine rumänische Exfrau in Serbien geheiratet hat und er die Serbische Sprache muttersprachlich spricht. Soweit der BF noch ausführte, die kyrillische Schrift nicht zu beherrschen, so ist darauf hinzuweisen, dass sich der BF aktuell noch in Haft befindet und sich das kyrillische Alphabet – bis zu seiner Rückkehr nach Serbien – aneignen kann. Im Zuge des Verfahrens sind keinerlei Anhaltspunkte hervorgekommen, dass dem BF im Falle einer Rückkehr nach Serbien die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen und die Schwelle des Artikel 3, EMRK überschritten wäre. Der BF verfügt über Schulbildung, er war - laut seinen eigenen Angaben - im Bundesgebiet illegal erwerbstätig, ist gesund und arbeitsfähig bzw. -willig. Es ist daher davon auszugehen, dass er durch die Aufnahme einer Beschäftigung in Serbien (etwa als Hilfsarbeiter) in der Lage sein wird, seinen Lebensunterhalt sicherzustellen. Auch wenn der BF – wie von ihm behauptet wurde - in Serbien über keine familiären Anknüpfungspunkte mehr verfügen sollte, kann davon ausgegangen werden, dass der BF sich in seinem Herkunftsstaat zurechtfinden wird, zumal er im Jahr 2014 seine rumänische Exfrau in Serbien geheiratet hat und er die Serbische Sprache muttersprachlich spricht. Soweit der BF noch ausführte, die kyrillische Schrift nicht zu beherrschen, so ist darauf hinzuweisen, dass sich der BF aktuell noch in Haft befindet und sich das kyrillische Alphabet – bis zu seiner Rückkehr nach Serbien – aneignen kann. Der BF ist durch seine Abschiebung nach Serbien nicht in seinem Recht

Art 3

EMRK verletzt, zumal die Grundbedürfnisse der menschlichen Existenz im konkreten Fall gedeckt werden können. Der BF ist durch seine Abschiebung nach Serbien nicht in seinem Recht

Artikel 3

, EMRK verletzt, zumal die Grundbedürfnisse der menschlichen Existenz im konkreten Fall gedeckt werden können. Des Weiteren gilt die Republik Serbien als ein sicherer Herkunftsstaat

§ 1Z 4 der Herkunftsstaaten-Verordnung.

Im Verfahren sind auch keine Umstände bekannt geworden und ergeben sich auch nicht aus dem amtliches Wissen darstellenden Länderinformationsblatt für Serbien, die nahelegen würden, dass bezogen auf den BF ein reales Risiko einer gegen Art 2 oder 3 EMRK verstoßenden Behandlung bzw. der Todesstrafe besteht. Des Weiteren gilt die Republik Serbien als ein sicherer Herkunftsstaat

Paragraph eins, Ziffer 4, der Herkunftsstaaten-Verordnung. Im Verfahren sind auch keine Umstände bekannt geworden und ergeben sich auch nicht aus dem amtliches Wissen darstellenden Länderinformationsblatt für Serbien, die nahelegen würden, dass bezogen auf den BF ein reales Risiko einer gegen Artikel 2, oder 3 EMRK verstoßenden Behandlung bzw. der Todesstrafe besteht. Auch unter Berücksichtigung der derzeit vorherrschenden Corona-Pandemie ergibt sich kein anderes Bild. Der BF ist zwar schon über 50 Jahre alt, es wurde aber nicht vorgebracht, dass dieser an irgendwelchen Krankheiten leiden oder Medikamente einnehmen würde. Er fällt weder in die Risikogruppe der älteren Personen (über 65 Jahre), noch in jene der Personen mit spezifischen Vorerkrankungen, sodass keine hinreichende Wahrscheinlichkeit besteht, dass der BF bei einer Rückkehr nach Serbien eine COVID-19 Erkrankung mit schwerwiegenden oder tödlichem Verlauf bzw. mit dem Bedarf einer intensivmedizinischen Behandlung bzw. einer Behandlung in einem Krankenhaus zu gewärtigen hätte. Die Abschiebung ist auch nicht unzulässig im Sinne des § 50 Abs 2 FPG, da dem BF keine Flüchtlingseigenschaft zukommt.Die Abschiebung ist auch nicht unzulässig im Sinne des Paragraph 50, Absatz 2, FPG, da dem BF keine Flüchtlingseigenschaft zukommt. Weiters steht keine Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte der Abschiebung entgegen. Die Beschwerde erweist sich daher insoweit als unbegründet, sodass sie auch hinsichtlich des Spruchpunktes III. des angefochtenen Bescheides

§ 28Abs 2 Vw

GVG abzuweisen war.Die Beschwerde erweist sich daher insoweit als unbegründet, sodass sie auch hinsichtlich des Spruchpunktes römisch drei. des angefochtenen Bescheides

Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG abzuweisen war. 3.

  1. Zur Nichtgewährung einer Frist für die freiwillige Ausreise (Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheides):3.
  2. Zur Nichtgewährung einer Frist für die freiwillige Ausreise (Spruchpunkt römisch vier. des angefochtenen Bescheides): 3.4.1 Rechtslage:

§ 55

Abs 4 FPG hat das Bundesamt von der Festlegung einer Frist für die freiwillige Ausreise abzusehen, wenn die aufschiebende Wirkung der Beschwerde

§ 18

Abs 2 BFA-VG aberkannt wurde.

Paragraph 55, Absatz 4, FPG hat das Bundesamt von der Festlegung einer Frist für die freiwillige Ausreise abzusehen, wenn die aufschiebende Wirkung der Beschwerde

Paragraph 18, Absatz 2, BFA-VG aberkannt wurde. 3.4.2 Anwendung der Rechtslage auf den gegenständlichen Fall: Im vorliegenden Fall hat die belangte Behörde einer Beschwerde gegen den bekämpften Bescheid in Spruchpunkt V. die aufschiebende Wirkung aberkannt. Da im ergangenen Teilerkenntnis des erkennenden Gerichtes vom 16.02.2021 über Spruchpunkt V. des angefochtenen Bescheides bereits entschieden wurde und darin ebenso ausgeführt wurde, dass die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung in casu zu Recht erfolgt ist bzw. keine Gründe für die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung

§ 18

Abs 5 BFA-VG gegeben sind, konnten weitere Ausführungen dazu im gegenständlichen Erkenntnis unterbleiben. Im vorliegenden Fall hat die belangte Behörde einer Beschwerde gegen den bekämpften Bescheid in Spruchpunkt römisch fünf. die aufschiebende Wirkung aberkannt. Da im ergangenen Teilerkenntnis des erkennenden Gerichtes vom 16.02.2021 über Spruchpunkt römisch fünf. des angefochtenen Bescheides bereits entschieden wurde und darin ebenso ausgeführt wurde, dass die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung in casu zu Recht erfolgt ist bzw. keine Gründe für die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung

Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG gegeben sind, konnten weitere Ausführungen dazu im gegenständlichen Erkenntnis unterbleiben. Aufgrund der hohen kriminellen Energie des BF und in Anbetracht seines wiederholten strafbaren Verhalten ist seine sofortige Ausreise im Interesse der öffentlichen Ordnung und Sicherheit notwendig, weshalb die belangte Behörde auch zu Recht § 55 Abs 4 FPG zur Anwendung gebracht hat und ist daher auch die Beschwerde gegen Spruchpunkt IV. als unbegründet abzuweisen. Aufgrund der hohen kriminellen Energie des BF und in Anbetracht seines wiederholten strafbaren Verhalten ist seine sofortige Ausreise im Interesse der öffentlichen Ordnung und Sicherheit notwendig, weshalb die belangte Behörde auch zu Recht Paragraph 55, Absatz 4, FPG zur Anwendung gebracht hat und ist daher auch die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch vier. als unbegründet abzuweisen. , 4. Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung:

§ 21

Abs 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus d

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