Die Revision ist
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
G 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt I.), gegen ihn eine Rückkehrentscheidung
G iVm § 9 BFA-VG und § 52 Abs. 1 Z 1 FPG erlassen (Spruchpunkt II.),
9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung nach Serbien
FPG zulässig ist (Spruchpunkt III.), eine Frist für die freiwillige Ausreise
4 FPG nicht gewährt (Spruchpunkt IV.), einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung
2 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt V.) und
Vm Abs. 3 Z 1 FPG ein auf die Dauer von zehn Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt VI.).6. Mit Bescheid des BFA vom 05.01.2021 wurde dem BF ein Aufenthaltstitel
Paragraph 57, AsylG 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt römisch eins.), gegen ihn eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 10, Absatz 2, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG und Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch zwei.),
Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung nach Serbien
Paragraph 46, FPG zulässig ist (Spruchpunkt römisch drei.), eine Frist für die freiwillige Ausreise
Paragraph 55, Absatz 4, FPG nicht gewährt (Spruchpunkt römisch vier.), einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung
Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch fünf.) und
Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer eins, FPG ein auf die Dauer von zehn Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch sechs.). 7. Dagegen erhob die Rechtsvertretung des BF mit Schriftsatz vom 18.01.2021 Beschwerde und beantragte eine mündliche Verhandlung anzuberaumen, den angefochtenen Bescheid aufzuheben, dem BF den Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
G zu erteilen, die Rückkehrentscheidung aufzuheben und das Einreiseverbot zu beheben, in eventu das Einreiseverbot kürzer zu bemessen. 7. Dagegen erhob die Rechtsvertretung des BF mit Schriftsatz vom 18.01.2021 Beschwerde und beantragte eine mündliche Verhandlung anzuberaumen, den angefochtenen Bescheid aufzuheben, dem BF den Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
Paragraphen 55, 57, AsylG zu erteilen, die Rückkehrentscheidung aufzuheben und das Einreiseverbot zu beheben, in eventu das Einreiseverbot kürzer zu bemessen. Begründend wurde u.a. ausgeführt, der BF habe in Serbien keine Verwandten oder Bekannten, er beherrsche die serbische Sprache nur teilweise und sei der kyrillischen Schrift nicht mächtig. Die belangte Behörde habe ein mangelhaftes Ermittlungsverfahren geführt, zumal der BF im Zuge seiner Einvernahme wiederholt angegeben habe, dass es bei seiner Rückkehr nach Serbien schwerwiegenden Probleme geben würde. Die Behörde hätte diesbezüglich weiter fragen müssen und auf die Probleme des BF eingehen müssen. Auch die Beweiswürdigung sei mangelhaft. Das BFA stütze sich auf verschiedene Beweismittel, ohne darzulegen, wie diese gewürdigt worden seien. Eine individuelle Gefährdungsprognose hinsichtlich des Einreiseverbotes sei nicht vorgenommen worden. Auch hätte keine Rückkehrentscheidung erlassen werden dürfen, zumal die privaten und familiären Interessen des BF an einem Verbleib in Österreich im gegenständlichen Fall schwerer wiegen würden als die öffentlichen Interessen an einer Aufenthaltsbeendigung. Eine Rückkehrentscheidung würde einen unverhältnismäßigen und damit unzulässigen Eingriff in das Recht auf Familienleben des BF und der mitbetroffenen Familienangehörigen darstellen. Der BF lebe seit seinem zweiten Lebensjahr in Österreich, seine beiden Töchter würden hier leben. Seine ältere Tochter sei österreichische Staatsangehörige, für seine jüngste Tochter habe der BF geteiltes Sorgerecht. Der BF habe in Österreich die Schule besucht und eine Lehre zum Dachdecker gemacht. Er habe im Bundesgebiet gearbeitet, u.a. als Dachdecker und Geschäftsführer. Er sei derzeit geschieden. Es sei richtig, dass er zehn Mal rechtskräftig verurteilt worden sei. Der BF bereue seine Straftaten und möchte nach seiner Entlassung ein rechtschaffenes Leben führen und sich um seine Tochter kümmern. Eine Rückkehr des BF in seine Heimat sei nicht im Sinne des Kindeswohls. Der Kontakt über Mobiltelefon könne aufgrund des Alters der Tochter (6 Jahre) nicht selbstständig aufrechterhalten werden. Für die Zeit nach der Entlassung habe er bereits eine Unterkunft organisiert. Der BF habe in der Justizanstalt den Status eines Freigängers und habe im Landesgericht als Hauswart gearbeitet. Dies spreche für sein Wohlverhalten und eine positive Zukunftsprognose. 8. Mit Schriftsatz vom 08.02.2021, beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt am 12.02.2021, legte die belangte Behörde dem Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde samt Verwaltungsakt vor. 9. Mit Teilerkenntnis vom 16.02.2021, Zl.: W161 2239520-1/3Z, wurde die Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt V. des angefochtenen Bescheides
5 BFA-VG als unbegründet abgewiesen und die aufschiebende Wirkung nicht zuerkannt. Zudem wurde die Revision
4 B-VG für nicht zulässig erklärt.9. Mit Teilerkenntnis vom 16.02.2021, Zl.: W161 2239520-1/3Z, wurde die Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt römisch fünf. des angefochtenen Bescheides
Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG als unbegründet abgewiesen und die aufschiebende Wirkung nicht zuerkannt. Zudem wurde die Revision
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
2 FPG stattgegeben. Aufgrund mehrerer rechtskräftiger strafrechtlicher Verurteilungen wurde mit Bescheid der Bundespolizeidirektion römisch 40 vom 26.01.1991, Zl römisch 40 , gegen den BF ein unbefristetes Aufenthaltsverbot erlassen. Am 28.04.2014 stellte der BF einen Antrag auf Aufhebung dieses Aufenthaltsverbotes. Diesem Antrag wurde mit Bescheid des BFA vom 08.04.2015, Zl.: römisch 40 ,
Paragraph 69, Absatz 2, FPG stattgegeben. Gegen den BF wurde mit 28.04.2011 auch von der Schweiz ein Einreiseverbot verhängt, welches bis 27.04.2021 gültig ist. Der BF stellte am 24.03.2012 einen Antrag auf internationalen Schutz, welcher mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 14.06.2012 Zl.: XXXX ,
Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG und § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG rechtskräftig negativ entschieden wurde. Zudem wurde der BF
G aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Serbien ausgewiesen. Gegen diesen Bescheid brachte der BF durch seine rechtsfreundliche Vertretung einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand in Verbindung mit einer Beschwerde ein. Der Antrag wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 19.09.2021, Zl.: XXXX ,
1 Z 1 AVG als unbegründet abgewiesen. Dagegen wurde eine Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht eingebracht. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 22.12.2015, Zlen.: XXXX wurde die Beschwerde
GVG iVm § 71 AVG als unbegründet abgewiesen und die mit dem Wiedereinsetzungsantrag in Einem erhobene Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 14.06.2012 wurde
Vm 31 Abs. 1 VwGVG und 16 Abs. 1 BFA-VG als verspätet zurückgewiesen. Die Revision wurde
4 B-VG als nicht zulässig erachtet. Der BF stellte am 24.03.2012 einen Antrag auf internationalen Schutz, welcher mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 14.06.2012 Zl.: römisch 40 ,
Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG und Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG rechtskräftig negativ entschieden wurde. Zudem wurde der BF
Paragraph 10, Absatz eins, AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Serbien ausgewiesen. Gegen diesen Bescheid brachte der BF durch seine rechtsfreundliche Vertretung einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand in Verbindung mit einer Beschwerde ein. Der Antrag wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 19.09.2021, Zl.: römisch 40 ,
Paragraph 71, Absatz eins, Ziffer eins, AVG als unbegründet abgewiesen. Dagegen wurde eine Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht eingebracht. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 22.12.2015, Zlen.: römisch 40 wurde die Beschwerde
Paragraph 28, Absatz eins und Absatz 2, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 71, AVG als unbegründet abgewiesen und die mit dem Wiedereinsetzungsantrag in Einem erhobene Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 14.06.2012 wurde
Paragraphen 28, Absatz eins, in Verbindung mit 31 Absatz eins, VwGVG und 16 Absatz eins, BFA-VG als verspätet zurückgewiesen. Die Revision wurde
Der BF weist in Österreich folgende rechtskräftige strafrechtliche Verurteilungen auf: 1.) JGH XXXX vom XXXX (RK 28.06.1985)1.) JGH römisch 40 vom römisch 40 (RK 28.06.1985) PAR 15 142/1 143 StGB Freiheitsstrafe 15 Monate, bedingt, Probezeit 3 Jahre Zusatz: Jugendstraftat Vollzugsdatum:12.05.1992 Nachtrag: zu JGH XXXX RK 28.06.1985zu JGH römisch 40 RK 28.06.1985 Bedingte Nachsicht der Strafe wird widerrufen ausgesprochen durch: JGH XXXX JGH römisch 40 Nachtrag: zu JGH XXXX RK 28.06.1985zu JGH römisch 40 RK 28.06.1985 (Teil der) Freiheitsstrafe nachgesehen, Beginn der Probezeit 18.12.1986gemäß Entschließung des Bundespräsidenten vom 15.12.1986 Erlass des BMJ Zahl XXXX , bedingt, Probezeit 3 Jahre(Teil der) Freiheitsstrafe nachgesehen, Beginn der Probezeit 18.12.1986,
Entschließung des Bundespräsidenten vom 15.12.1986 Erlass des BMJ Zahl römisch 40 , bedingt, Probezeit 3 Jahre ausgesprochen durch: JGH XXXX vom XXXX JGH römisch 40 vom römisch 40 Nachtrag: zu JGH XXXX RK 28.06.1985zu JGH römisch 40 RK 28.06.1985 Probezeit verlängert auf insgesamt 5 Jahre ausgesprochen durch: JGH XXXX vom XXXX JGH römisch 40 vom römisch 40 Nachtrag: zu JGH XXXX RK 28.06.1985zu JGH römisch 40 RK 28.06.1985 Der bedingt nachgesehene Teil der Freiheitsstrafe wird widerrufen ausgesprochen durch: LG F.STRAFS. XXXX vom XXXX LG F.STRAFS. römisch 40 vom römisch 40 2.) JGH XXXX (RK 23.04.1986)2.) JGH römisch 40 (RK 23.04.1986) PAR 142/1 143 15 PAR 127 ABS 1 U 2/1 128 ABS 1/4 129/1 15 PAR 136/1 U 2 135/1 229/1 PAR 15 108/1 StGB Strafausmaß: Freiheitsstrafe 24 Monate Zusatz: Jugendstraftat Vollzugsdatum: 12.02.1991 Nachtrag: zu JGH XXXX RK 23.04.1986zu JGH römisch 40 RK 23.04.1986 Rest der Freiheitsstrafe nachgesehen, bedingt, Probezeit 3 Jahre, Beginn der Probezeit 18.12.1986gemäß Entschließung des Bundespräsidenten vom 15.12.1986 Erlass des BMJ Zahl XXXX Rest der Freiheitsstrafe nachgesehen, bedingt, Probezeit 3 Jahre, Beginn der Probezeit 18.12.1986,
Entschließung des Bundespräsidenten vom 15.12.1986 Erlass des BMJ Zahl römisch 40 ausgesprochen durch: JGH XXXX vom XXXX JGH römisch 40 vom römisch 40 Nachtrag: zu JGH XXXX RK 23.04.1986zu JGH römisch 40 RK 23.04.1986 Probezeit verlängert auf insgesamt 5 Jahre ausgesprochen durch: JGH XXXX vom XXXX JGH römisch 40 vom römisch 40 Nachtrag: zu JGH XXXX RK 23.04.1986zu JGH römisch 40 RK 23.04.1986 Der bedingt nachgesehene Teil der Freiheitsstrafe wird widerrufen ausgesprochen durch: LG F.STRAFS. XXXX vom XXXX LG F.STRAFS. römisch 40 vom römisch 40 3.) BG XXXX vom XXXX (RK 11.07.1988)3.) BG römisch 40 vom römisch 40 (RK 11.07.1988) PAR 83/1 StGB Geldstrafe von 60 Tags zu je 50,00 ATS (3.000,00 ATS) im NEF 30 Tage Ersatzfreiheitsstrafe Vollzugsdatum: 24.09.1990 4.) LG F.STRAFS. XXXX vom XXXX (RK 15.02.1990)4.) LG F.STRAFS. römisch 40 vom römisch 40 (RK 15.02.1990) PAR 127 128 ABS 1/4 129/1 15 PAR 83/1 84/1 StGB Freiheitsstrafe 18 Monate Vollzugsdatum: 25.08.1990 5.) LG F.STRAFS. XXXX vom XXXX (RK 22.05.1990)5.) LG F.STRAFS. römisch 40 vom römisch 40 (RK 22.05.1990) PAR 142/1 143 15 StGB Freiheitsstrafe 8 1/2 Jahre Zusatzstrafe
XXXX RK 15.02.1990Zusatzstrafe
Paragraphen 31 und 40 STGB unter Bedachtnahme auf LG F.STRAFS. römisch 40 RK 15.02.1990 Vollzugsdatum: 12.07.2000 6.) LG XXXX (RK 03.12.1992)6.) LG römisch 40 (RK 03.12.1992) PAR 107/1 StGB Freiheitsstrafe 2 Monate Vollzugsdatum: 12.07.2000 Nachtrag: zu LG F.STRAFS. XXXX RK 22.05.1990zu LG XXXX RK 03.12.1992zu LG F.STRAFS. römisch 40 RK 22.05.1990, zu LG römisch 40 RK 03.12.1992 Aus der Freiheitsstrafe entlassen am 12.07.2000, bedingt, Probezeit 1 Jahr ausgesprochen durch: LG XXXX vom XXXX LG römisch 40 vom römisch 40 Nachtrag: zu LG XXXX RK 03.12.1992zu LG F.STRAFS. XXXX RK 22.05.1990zu LG römisch 40 RK 03.12.1992, zu LG F.STRAFS. römisch 40 RK 22.05.1990 Probezeit verlängert auf insgesamt 5 Jahre ausgesprochen durch: LG XXXX vom XXXX LG römisch 40 vom römisch 40 Nachtrag: zu LG XXXX RK 03.12.1992zu LG F.STRAFS. XXXX RK 22.05.1990zu LG römisch 40 RK 03.12.1992, zu LG F.STRAFS. römisch 40 RK 22.05.1990 Aus der Freiheitsstrafe entlassen, endgültigVollzugsdatum 12.07.2000Aus der Freiheitsstrafe entlassen, endgültig, Vollzugsdatum 12.07.2000 ausgesprochen durch: LG XXXX vom XXXX LG römisch 40 vom römisch 40 7.) LG XXXX vom XXXX (RK 20.02.2001)7.) LG römisch 40 vom römisch 40 (RK 20.02.2001) PAR 223/2 223/2 224 StGB Freiheitsstrafe 5 Monate Vollzugsdatum: 21.06.2001 8.) LG F.STRAFS. XXXX vom XXXX (RK 03.11.2003)8.) LG F.STRAFS. römisch 40 vom römisch 40 (RK 03.11.2003) PAR 223/2 224 15 StGB Freiheitsstrafe 6 Monate Vollzugsdatum: 04.04.2004 9.) LG F.STRAFS. XXXX vom XXXX (RK 03.07.2015)9.) LG F.STRAFS. römisch 40 vom römisch 40 (RK 03.07.2015) §§ 27
Abs 4 Z 1 FPG gilt als Fremder, wer die österreichische Staatsbürgerschaft nicht besitzt.
Abs 4 Z 10 FPG ist ein Drittstaatsangehöriger ein Fremder, der nicht EWR-Bürger oder Schweizer Bürger ist.
Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer eins, FPG gilt als Fremder, wer die österreichische Staatsbürgerschaft nicht besitzt.
Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 10, FPG ist ein Drittstaatsangehöriger ein Fremder, der nicht EWR-Bürger oder Schweizer Bürger ist. Der BF ist als Staatsangehöriger der Republik Serbien Drittstaatsangehöriger und folglich Fremder iSd. soeben angeführten Bestimmung. Zu A) 3.
G 2005 hat das Bundesamt die Erteilung eines Aufenthaltstitels
G 2005 (Aufenthaltstitel besonderer Schutz) von Amts wegen zu prüfen, wenn ein Fremder sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG fällt.
Paragraph 58, Absatz eins, Ziffer 5, AsylG 2005 hat das Bundesamt die Erteilung eines Aufenthaltstitels
Paragraph 57, AsylG 2005 (Aufenthaltstitel besonderer Schutz) von Amts wegen zu prüfen, wenn ein Fremder sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG fällt.
G 2005 hat das Bundesamt einen Aufenthaltstitel
G 2005 (Aufenthaltstitel aus Gründen des Art 8 EMRK) von Amts wegen zu erteilen, wenn eine Rückkehrentscheidung auf Grund des § 9 Abs 1 bis 3 BFA-VG auf Dauer für unzulässig erklärt wird.
Paragraph 58, Absatz 2, AsylG 2005 hat das Bundesamt einen Aufenthaltstitel
Paragraph 55, AsylG 2005 (Aufenthaltstitel aus Gründen des Artikel 8, EMRK) von Amts wegen zu erteilen, wenn eine Rückkehrentscheidung auf Grund des Paragraph 9, Absatz eins bis 3 BFA-VG auf Dauer für unzulässig erklärt wird. Das Bundesamt hat über das Ergebnis der von Amts wegen erfolgten Prüfung der Erteilung eines Aufenthaltstitels
G 2005). Das Bundesamt hat über das Ergebnis der von Amts wegen erfolgten Prüfung der Erteilung eines Aufenthaltstitels
Paragraphen 55 und 57 im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen (Paragraph 58, Absatz 3, AsylG 2005). Auch wenn der Gesetzgeber das Bundesamt im Verfahren zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung zur Prüfung und spruchmäßigen Erledigung der Voraussetzungen der §§ 55 und 57 AsylG 2005 von Amts wegen, dh auch ohne dahingehenden Antrag des BF, verpflichtet, ist die Frage der Erteilung eines solchen Titels auch ohne vorhergehenden Antrag im Beschwerdeverfahren gegen den negativen Bescheid durchsetzbar und daher Gegenstand der Sachentscheidung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl VwGH 28.01.2015, Ra 2014/20/0121).Auch wenn der Gesetzgeber das Bundesamt im Verfahren zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung zur Prüfung und spruchmäßigen Erledigung der Voraussetzungen der Paragraphen 55 und 57 AsylG 2005 von Amts wegen, dh auch ohne dahingehenden Antrag des BF, verpflichtet, ist die Frage der Erteilung eines solchen Titels auch ohne vorhergehenden Antrag im Beschwerdeverfahren gegen den negativen Bescheid durchsetzbar und daher Gegenstand der Sachentscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vergleiche VwGH 28.01.2015, Ra 2014/20/0121). 3.1.2. Anwendung der Rechtslage auf den gegenständlichen Fall: Indizien dafür, dass der BF einen Sachverhalt verwirklichen würde, bei dem ihm ein Aufenthaltstitel
G 2005 (Aufenthaltstitel besonderer Schutz) zu erteilen wäre, sind weder vorgebracht worden, noch hervorgekommen: Weder war der Aufenthalt des BF seit mindestens einem Jahr im Sinne des § 46 Abs 1 Z 1 oder Z 1a FPG geduldet, noch ist dieser zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen notwendig, noch ist der BF Opfer von Gewalt im Sinne des § 57 Abs 1 Z 3 AsylG 2005. Ein Aufenthaltstitel
G 2005 war daher nicht zu erteilen. Indizien dafür, dass der BF einen Sachverhalt verwirklichen würde, bei dem ihm ein Aufenthaltstitel
Paragraph 57, AsylG 2005 (Aufenthaltstitel besonderer Schutz) zu erteilen wäre, sind weder vorgebracht worden, noch hervorgekommen: Weder war der Aufenthalt des BF seit mindestens einem Jahr im Sinne des Paragraph 46, Absatz eins, Ziffer eins, oder Ziffer eins a, FPG geduldet, noch ist dieser zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen notwendig, noch ist der BF Opfer von Gewalt im Sinne des Paragraph 57, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005. Ein Aufenthaltstitel
Paragraph 57, AsylG 2005 war daher nicht zu erteilen. 3.
nicht erteilt, ist diese Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung
dem
Paragraph 57, nicht erteilt, ist diese Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung
dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden (Paragraph 10, Absatz 2, AsylG).
Abs 1 Z 1 FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn er sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält.
Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn er sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält.
Abs 1 BFA-VG ist die Erlassung einer Rückkehrentscheidung
FPG, wenn dadurch in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen wird, zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art 8 Abs 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
Paragraph 9, Absatz eins, BFA-VG ist die Erlassung einer Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, FPG, wenn dadurch in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen wird, zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist. Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art 8 EMRK sind insbesondere die in § 9 Abs 2 Z 1 bis 9 BFA-VG aufgezählten Gesichtspunkte zu berücksichtigen (die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration, die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts, die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist) und eine gewichtende Abwägung des öffentlichen Interesses an einer Aufenthaltsbeendigung mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen des Fremden vorzunehmen. Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind insbesondere die in Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer eins bis 9 BFA-VG aufgezählten Gesichtspunkte zu berücksichtigen (die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration, die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts, die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist) und eine gewichtende Abwägung des öffentlichen Interesses an einer Aufenthaltsbeendigung mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen des Fremden vorzunehmen. Das gilt aber nicht nur für die Rückkehrentscheidung und für das in § 9 Abs 1 BFA-VG 2014 weiters ausdrücklich genannte Aufenthaltsverbot
Sd § 53 FPG, in dessen Abs 2 und 3 in Bezug auf die Bemessung der Dauer auch die Abwägung nach Art 8 MRK angesprochen wird (vgl. B
Paragraph 67, FPG, sondern auch für das – nur bei gleichzeitiger Erlassung einer Rückkehrentscheidung zulässige – Einreiseverbot iSd Paragraph 53, FPG, in dessen Absatz 2 und 3 in Bezug auf die Bemessung der Dauer auch die Abwägung nach Artikel 8, MRK angesprochen wird vergleiche B 3. September 2015, Ra 2015/21/0111; B 30. Juni 2016, Ra 2016/21/0179) (VwGH 22.08.2019, Ra 2019/21/0062).
Abs 1 FPG kann mit einer Rückkehrentscheidung vom Bundesamt mit Bescheid ein Einreiseverbot erlassen werden. Das Einreiseverbot ist die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten.
Paragraph 53, Absatz eins, FPG kann mit einer Rückkehrentscheidung vom Bundesamt mit Bescheid ein Einreiseverbot erlassen werden. Das Einreiseverbot ist die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten.
Abs 3 FPG ist ein solches für die Dauer von höchstens zehn Jahren, in den Fällen der Z 5 bis 9 auch unbefristet zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen in Art 8 Abs 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant ist, hat insbesondere zu gelten, wenn ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mindestens drei Monaten, zu einer bedingt oder teilbedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten oder mindestens einmal wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden strafbaren Handlungen rechtskräftig verurteilt worden ist (Ziffer 1).
Paragraph 53, Absatz 3, FPG ist ein solches für die Dauer von höchstens zehn Jahren, in den Fällen der Ziffer 5 bis 9 auch unbefristet zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant ist, hat insbesondere zu gelten, wenn ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mindestens drei Monaten, zu einer bedingt oder teilbedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten oder mindestens einmal wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden strafbaren Handlungen rechtskräftig verurteilt worden ist (Ziffer 1). Die Beurteilung, ob der Fremde eine Gefahr für die Sicherheit der Republik Österreich darstellt (hier: § 7 Abs 1 Z 1 iVm § 6 Abs 1 Z 3 AsylG 2005), erfordert im jeweiligen Einzelfall eine Gefährdungsprognose, wie sie in ähnlicher Weise auch in anderen asyl- und fremdenrechtlichen Vorschriften zugrunde gelegt ist (vgl. §§ 9 Abs 2 Z 2 und 57 Abs 1 Z 1 AsylG 2005; §§ 53 und 66 Abs 1 FrPolG 2005). Bei dieser Einzelfallprüfung ist das Gesamtverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und in Hinblick auf welche Umstände die Annahme gerechtfertigt ist, der Fremde stelle eine Gefahr für die Sicherheit der Republik Österreich dar (vgl. VwGH 30.8.2017, Ra 2017/18/0155, Rn. 18, sowie VwGH 23.1.2018, Ra 2017/18/0246, Rn. 26, jeweils in Bezug auf die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten
G 2005) (VwGH 07.10.2020, Ra 2019/20/0358). Die Beurteilung, ob der Fremde eine Gefahr für die Sicherheit der Republik Österreich darstellt (hier: Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005), erfordert im jeweiligen Einzelfall eine Gefährdungsprognose, wie sie in ähnlicher Weise auch in anderen asyl- und fremdenrechtlichen Vorschriften zugrunde gelegt ist vergleiche Paragraphen 9, Absatz 2, Ziffer 2 und 57 Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005; Paragraphen 53 und 66 Absatz eins, FrPolG 2005). Bei dieser Einzelfallprüfung ist das Gesamtverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und in Hinblick auf welche Umstände die Annahme gerechtfertigt ist, der Fremde stelle eine Gefahr für die Sicherheit der Republik Österreich dar vergleiche VwGH 30.8.2017, Ra 2017/18/0155, Rn. 18, sowie VwGH 23.1.2018, Ra 2017/18/0246, Rn. 26, jeweils in Bezug auf die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten
Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 2, AsylG 2005) (VwGH 07.10.2020, Ra 2019/20/0358). In den Fällen des § 53 Abs 3 Z 1 bis 8 FPG ist das Vorliegen einer schwerwiegenden Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit indiziert. Maßgeblich sind Art und Schwere der zugrundeliegenden Straftaten und das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild des BF (VwGH 24.05.2018, Ra 2017/19/0311 mwN). In den Fällen des Paragraph 53, Absatz 3, Ziffer eins bis 8 FPG ist das Vorliegen einer schwerwiegenden Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit indiziert. Maßgeblich sind Art und Schwere der zugrundeliegenden Straftaten und das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild des BF (VwGH 24.05.2018, Ra 2017/19/0311 mwN). 3.2.2 Anwendung der Rechtslage auf den gegenständlichen Fall Die belangte Behörde stützt sich in ihrem Bescheid hinsichtlich der Erlassung einer Rückkehrentscheidung zutreffend auf § 52 Abs. 1 Z 1 FPG, zumal der BF als Staatsangehöriger der Republik Serbien – sohin als Drittstaatsangehöriger im Sinne des § 2 Abs. 4 Z 10 FPG - über keinen Aufenthaltstitel in Österreich verfügt und daher unrechtmäßig im Bundesgebiet aufhältig ist. Die belangte Behörde stützt sich in ihrem Bescheid hinsichtlich der Erlassung einer Rückkehrentscheidung zutreffend auf Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, FPG, zumal der BF als Staatsangehöriger der Republik Serbien – sohin als Drittstaatsangehöriger im Sinne des Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 10, FPG - über keinen Aufenthaltstitel in Österreich verfügt und daher unrechtmäßig im Bundesgebiet aufhältig ist. Zu prüfen ist daher in weiterer Folge, ob eine Rückkehrentscheidung bzw. die Verhängung eines Einreiseverbotes mit Art. 8 EMRK vereinbar ist. Zu prüfen ist daher in weiterer Folge, ob eine Rückkehrentscheidung bzw. die Verhängung eines Einreiseverbotes mit Artikel 8, EMRK vereinbar ist. Es trifft zwar zu, dass im Rahmen einer Interessenabwägung nach Art. 8 MRK bei einem mehr als zehn Jahre dauernden inländischen Aufenthalt eines Fremden in der Regel von einem Überwiegen der persönlichen Interessen an einem Verbleib in Österreich auszugehen ist (vgl. VwGH 01.02.2019, Ra 2019/01/0027, mwN). Diese Rechtsprechung betraf allerdings nur Konstellationen, in denen sich aus dem Verhalten des Fremden – abgesehen vom unrechtmäßigen Verbleib in Österreich – sonst keine Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit ergab. Die "Zehn-Jahres-Grenze" spielte in der bisherigen Judikatur nur dann eine Rolle, wenn einem Fremden kein – massives – strafrechtliches Fehlverhalten vorzuwerfen war (vgl. VwGH 10.11.2015, Ro 2015/19/0001, mwN) (VwGH 28.02.2019, Ra 2018/01/0409). Es trifft zwar zu, dass im Rahmen einer Interessenabwägung nach Artikel 8, MRK bei einem mehr als zehn Jahre dauernden inländischen Aufenthalt eines Fremden in der Regel von einem Überwiegen der persönlichen Interessen an einem Verbleib in Österreich auszugehen ist vergleiche VwGH 01.02.2019, Ra 2019/01/0027, mwN). Diese Rechtsprechung betraf allerdings nur Konstellationen, in denen sich aus dem Verhalten des Fremden – abgesehen vom unrechtmäßigen Verbleib in Österreich – sonst keine Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit ergab. Die "Zehn-Jahres-Grenze" spielte in der bisherigen Judikatur nur dann eine Rolle, wenn einem Fremden kein – massives – strafrechtliches Fehlverhalten vorzuwerfen war vergleiche VwGH 10.11.2015, Ro 2015/19/0001, mwN) (VwGH 28.02.2019, Ra 2018/01/0409). Dies bedeutet im Ergebnis, dass auch bei einem mehr als zehnjährigen Inlandsaufenthalt in Verbindung mit dem Vorliegen gewisser integrationsbegründender Aspekte dann nicht zwingend von einem Überwiegen des persönlichen Interesses auszugehen ist, wenn dem Umstände entgegenstehen, die das gegen einen Verbleib im Inland sprechende öffentliche Interesse verstärken bzw. die Länge der Aufenthaltsdauer im Inland relativieren. Es ist daher auch in Fällen eines mehr als zehnjährigen Inlandsaufenthaltes eine Gesamtabwägung unter Einbeziehung aller fallbezogen maßgeblichen Aspekte vorzunehmen, wenn auch unter besonderer Gewichtung der langen Aufenthaltsdauer (vgl. VwGH 16.07.2020, Ra 2020/21/0113). Dies bedeutet im Ergebnis, dass auch bei einem mehr als zehnjährigen Inlandsaufenthalt in Verbindung mit dem Vorliegen gewisser integrationsbegründender Aspekte dann nicht zwingend von einem Überwiegen des persönlichen Interesses auszugehen ist, wenn dem Umstände entgegenstehen, die das gegen einen Verbleib im Inland sprechende öffentliche Interesse verstärken bzw. die Länge der Aufenthaltsdauer im Inland relativieren. Es ist daher auch in Fällen eines mehr als zehnjährigen Inlandsaufenthaltes eine Gesamtabwägung unter Einbeziehung aller fallbezogen maßgeblichen Aspekte vorzunehmen, wenn auch unter besonderer Gewichtung der langen Aufenthaltsdauer vergleiche VwGH 16.07.2020, Ra 2020/21/0113). Der BF hält sich im konkreten Fall seit dem Jahr 1971 immer wieder im österreichischen Bundesgebiet auf. Zu betonen ist aber, dass gegen den BF (aufgrund mehrerer strafrechtlicher Verurteilungen) mit Bescheid der Bundespolizeidirektion XXXX vom 26.01.1991 ein unbefristetes Aufenthaltsverbot erlassen wurde, der BF sich aber – trotz des gegen ihn erlassenen Aufenthaltsverbotes - weiter illegal im Bundesgebiet aufhielt. Der BF stellte zwar am 24.03.2012 einen Antrag auf internationalen Schutz, dieser wurde aber mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 14.06.2012 rechtskräftig negativ entschieden. Am 09.02.2014 heiratete der BF in Serbien eine rumänische Staatsbürgerin, weswegen er den Status eines begünstigten Drittstaatenangehörigen innehatte, diese Ehe wurde mittlerweile aber wieder geschieden. Das gegen den BF erlassene Aufenthaltsverbot wurde nach einem Antrag des BF mit Bescheid des BFA vom 08.04.2015 wieder aufgehoben.Der BF hält sich im konkreten Fall seit dem Jahr 1971 immer wieder im österreichischen Bundesgebiet auf. Zu betonen ist aber, dass gegen den BF (aufgrund mehrerer strafrechtlicher Verurteilungen) mit Bescheid der Bundespolizeidirektion römisch 40 vom 26.01.1991 ein unbefristetes Aufenthaltsverbot erlassen wurde, der BF sich aber – trotz des gegen ihn erlassenen Aufenthaltsverbotes - weiter illegal im Bundesgebiet aufhielt. Der BF stellte zwar am 24.03.2012 einen Antrag auf internationalen Schutz, dieser wurde aber mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 14.06.2012 rechtskräftig negativ entschieden. Am 09.02.2014 heiratete der BF in Serbien eine rumänische Staatsbürgerin, weswegen er den Status eines begünstigten Drittstaatenangehörigen innehatte, diese Ehe wurde mittlerweile aber wieder geschieden. Das gegen den BF erlassene Aufenthaltsverbot wurde nach einem Antrag des BF mit Bescheid des BFA vom 08.04.2015 wieder aufgehoben. Es ist zwar unbestritten, dass aufgrund der Vaterschat des BF zu seiner noch minderjährigen Tochter, für welche der BF auch die geteilte Obsorge besitzt, eine familiäre Bindung in Österreich besteht, die Intensität dieser Bindung wird allerdings dadurch gemindert, dass zum einen die Ehe zwischen dem BF und der Kindesmutter, bei der das Kind lebt, nicht mehr aufrecht ist und sich der BF zum anderen seit XXXX durchgehend in Haft befindet. Der BF gab vor dem BFA in der Einvernahme am 12.08.2020 auch selbst an, dass er seine Tochter im Oktober (sohin Oktober 2019) zuletzt gesehen habe, weshalb gegenständlich keine Umstände vorliegen, die auf Grund ihrer tatsächlichen Intensität für das Vorliegen eines aufrechten Familienlebens im Sinne des Art. 8 Abs. 1 EMRK zwischen dem BF und seiner minderjährigen Tochter sprechen würden. Auch in der Beschwerde wurde nicht näher dargelegt, woraus sich trotz des längeren Haftaufenthaltes des BF ein besonderes Naheverhältnis zu seinem minderjährigen Kind konkret ergeben würde. Aufgrund des gravierenden strafrechtswidrigen Verhaltens des BF müssen dessen Interessen an einer Aufrechterhaltung des persönlichen Kontakts zu seiner in Österreich lebenden Tochter gegenüber den öffentlichen Interessen an einer Aufenthaltsbeendigung zurücktreten. Der BF hat durch die kontinuierliche Begehung schwerwiegender vorsätzlicher Straftaten eine Trennung von seiner minderjährigen Tochter bewusst in Kauf genommen. Der BF kann den Kontakt zu seiner minderjährigen Tochter – mit Unterstützung der Kindesmutter - auch von Serbien aus (etwa über Telefon oder Internet) aufrechterhalten. Der diesbezügliche Einwand in der Beschwerde, wonach dies nicht möglich sein sollte, geht daher ins Leere.Es ist zwar unbestritten, dass aufgrund der Vaterschat des BF zu seiner noch minderjährigen Tochter, für welche der BF auch die geteilte Obsorge besitzt, eine familiäre Bindung in Österreich besteht, die Intensität dieser Bindung wird allerdings dadurch gemindert, dass zum einen die Ehe zwischen dem BF und der Kindesmutter, bei der das Kind lebt, nicht mehr aufrecht ist und sich der BF zum anderen seit römisch 40 durchgehend in Haft befindet. Der BF gab vor dem BFA in der Einvernahme am 12.08.2020 auch selbst an, dass er seine Tochter im Oktober (sohin Oktober 2019) zuletzt gesehen habe, weshalb gegenständlich keine Umstände vorliegen, die auf Grund ihrer tatsächlichen Intensität für das Vorliegen eines aufrechten Familienlebens im Sinne des Artikel 8, Absatz eins, EMRK zwischen dem BF und seiner minderjährigen Tochter sprechen würden. Auch in der Beschwerde wurde nicht näher dargelegt, woraus sich trotz des längeren Haftaufenthaltes des BF ein besonderes Naheverhältnis zu seinem minderjährigen Kind konkret ergeben würde. Aufgrund des gravierenden strafrechtswidrigen Verhaltens des BF müssen dessen Interessen an einer Aufrechterhaltung des persönlichen Kontakts zu seiner in Österreich lebenden Tochter gegenüber den öffentlichen Interessen an einer Aufenthaltsbeendigung zurücktreten. Der BF hat durch die kontinuierliche Begehung schwerwiegender vorsätzlicher Straftaten eine Trennung von seiner minderjährigen Tochter bewusst in Kauf genommen. Der BF kann den Kontakt zu seiner minderjährigen Tochter – mit Unterstützung der Kindesmutter - auch von Serbien aus (etwa über Telefon oder Internet) aufrechterhalten. Der diesbezügliche Einwand in der Beschwerde, wonach dies nicht möglich sein sollte, geht daher ins Leere. Auch wenn bei allen Entscheidungen, in denen Kinder betroffen sind, das Kindeswohl zu berücksichtigen ist, betrifft die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme (Rückkehrentscheidung) gegen einen straffällig gewordenen Fremden primär diesen selbst (vgl. EGMR 01.12.2016, Salem, Zl. 77036/11). Auch wenn bei allen Entscheidungen, in denen Kinder betroffen sind, das Kindeswohl zu berücksichtigen ist, betrifft die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme (Rückkehrentscheidung) gegen einen straffällig gewordenen Fremden primär diesen selbst vergleiche EGMR 01.12.2016, Salem, Zl. 77036/11). Wie in der Beweiswürdigung schon dargelegt wurde, konnte auch kein besonderes Nahe- oder Abhängigkeitsverhältnis zu den weiteren in Österreich aufhältigen Familienmitgliedern (Geschwister sowie volljährige Tochter) festgestellt werden. Der BF wird den Kontakt zu diesen Angehörigen auch von Serbien aus aufrechterhalten können. Unter „Privatleben“ sind nach der Rechtsprechung des EGMR persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen (vgl. Sisojeva ua gg Lettland, EuGRZ 2006, 554). Für den Aspekt des Privatlebens spielt zunächst die zeitliche Komponente im Aufenthaltsstaat eine zentrale Rolle, wobei die bisherige Rechtsprechung keine Jahresgrenze festlegt, sondern eine Interessenabwägung im speziellen Einzelfall vornimmt (vgl. dazu Peter Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Art 8 EMRK, ÖJZ 2007, 852 ff). Unter „Privatleben“ sind nach der Rechtsprechung des EGMR persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen vergleiche Sisojeva ua gg Lettland, EuGRZ 2006, 554). Für den Aspekt des Privatlebens spielt zunächst die zeitliche Komponente im Aufenthaltsstaat eine zentrale Rolle, wobei die bisherige Rechtsprechung keine Jahresgrenze festlegt, sondern eine Interessenabwägung im speziellen Einzelfall vornimmt vergleiche dazu Peter Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Artikel 8, EMRK, ÖJZ 2007, 852 ff). Was die privaten Lebensumstände des BF in Österreich betrifft, wird zwar nicht verkannt, dass der BF im Laufe seines Lebens viele Jahre in Österreich aufhältig war, diesbezüglich ist aber zu betonen, dass der BF das gegen ihn verhängte Aufenthaltsverbot missachtete, illegal im Bundesgebiet verblieb und hier zahlreiche strafbare Handlungen verübte (siehe dazu sogleich unten). Zugunsten des BF ist zwar auch zu werten, dass dieser seine Schulbildung in Österreich genossen hat und daher auch einwandfrei Deutsch spricht, demgegenüber ist aber zu betonen, dass der BF in Österreich keiner legalen Tätigkeit nachging, sondern sich seinen Lebensunterhalt durch illegale Erwerbstätigkeiten (laut seinen eigenen Angaben in der Einvernahme des BFA am 12.08.2020 etwa als Geschäftsführer eines Nachlokals) oder durch seine strafbaren Handlungen verdiente. Das Privat- und Familienleben des BF in Österreich ist jedenfalls aufgrund seiner massiven Straffälligkeiten erheblich zu relativieren: Der BF wurde im Bundesgebiet insgesamt 10 Mal strafrechtlich verurteilt, wobei 8 Mal unbedingte Freiheitsstrafen gegen den BF verhängt wurden. Die einzelnen Straftaten und die strafrechtlichen Verurteilungen wurden bereits im Verfahrensgang und in den Feststellungen näher dargelegt. Das Tatbestandsmerkmal des § 53 Abs. 3 Z 1 FPG, nämlich, dass der BF von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mindestens drei Monaten verurteilt worden ist, ist im Falle des BF erfüllt, zumal der BF bereits 8 Mal zu unbedingten Freiheitsstrafen (zuletzt im Ausmaß von 36 Monaten) verurteilt wurde. Die Erfüllung der Ziffer 1 vermag sohin objektiv die Verhängung eines unbefristeten Einreiseverbotes zu rechtfertigen. Das Tatbestandsmerkmal des Paragraph 53, Absatz 3, Ziffer eins, FPG, nämlich, dass der BF von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mindestens drei Monaten verurteilt worden ist, ist im Falle des BF erfüllt, zumal der BF bereits 8 Mal zu unbedingten Freiheitsstrafen (zuletzt im Ausmaß von 36 Monaten) verurteilt wurde. Die Erfüllung der Ziffer 1 vermag sohin objektiv die Verhängung eines unbefristeten Einreiseverbotes zu rechtfertigen. Hinsichtlich der rechtskräftigen Verurteilungen des BF ist zunächst die große Anzahl sowie die Schwere der strafrechtlichen Verurteilungen (insgesamt 10!) zu betonen, wobei der BF auch wegen unterschiedlichster Delikte verurteilt wurde. Der BF verübte nicht nur Vermögensdelikte (teils versuchte, teils vollendete bzw. schwere Einbruchsdiebstähle), sondern beging auch Delikte gegen Leib und Leben (teils versuchter, teils vollendeter bzw. schwerer Raub sowie schwere Körperverletzung). Hierbei handelt es sich um die Verletzung objektiv besonders wichtiger Rechtsgüter, nämlich Vermögen, körperliche Unversehrtheit, Gesundheit und Leben, wobei diesbezüglich auch zu betonen ist, dass der BF stets gemeinsam mit Mittätern – sohin organisiert und in Absprache mit anderen handelte – und auch (insbesondere bei den Raubüberfällen) mit auffallend hoher Gewalt bzw. Brutalität gegen seine Opfer vorging. So geht aus den Urteilen etwa hervor, dass der BF bzw. seine Mittäter ihre Opfer mit Gaspistolen bedrohten und sie auch nicht davor zurückschreckten, Gewalt gegen Frauen auszuüben bzw. in Anwesenheit von unmündigen Kindern mit der Gaspistole zu hantieren. Zuletzt wurde der BF schließlich dann zweimalig wegen Suchtgifthandel, unerlaubtem Umgang mit Suchtgiften und einmal wegen der Vorbereitung zum Suchtgifthandel verurteilt. Hierbei ist insbesondere auf die große Menge an Suchtgift bzw. den gewerbsmäßigen Suchtgifthandel des BF hinzuweisen. Weiters ist zu betonen, dass gerade Suchtgiftdelinquenz – auch nach gemeinschaftsrechtlichen Maßstäben – ein besonders verpöntes Fehlverhalten darstellt, bei dem erfahrungsgemäß eine hohe Wiederholungsgefahr gegeben ist und an dessen Verhinderung ein besonders großes öffentliches Interesse besteht, zumal die Grundinteressen der Gesellschaft durch ein derartiges Verhalten gravierend beeinträchtigt werden und Suchtmitteldelinquenz eine Gefahr für die Gesundheit oder das Leben von Menschen darstellt (vgl. VwGH 01.03.2018, Ra 2018/19/0014). Der BF verübte nicht nur Vermögensdelikte (teils versuchte, teils vollendete bzw. schwere Einbruchsdiebstähle), sondern beging auch Delikte gegen Leib und Leben (teils versuchter, teils vollendeter bzw. schwerer Raub sowie schwere Körperverletzung). Hierbei handelt es sich um die Verletzung objektiv besonders wichtiger Rechtsgüter, nämlich Vermögen, körperliche Unversehrtheit, Gesundheit und Leben, wobei diesbezüglich auch zu betonen ist, dass der BF stets gemeinsam mit Mittätern – sohin organisiert und in Absprache mit anderen handelte – und auch (insbesondere bei den Raubüberfällen) mit auffallend hoher Gewalt bzw. Brutalität gegen seine Opfer vorging. So geht aus den Urteilen etwa hervor, dass der BF bzw. seine Mittäter ihre Opfer mit Gaspistolen bedrohten und sie auch nicht davor zurückschreckten, Gewalt gegen Frauen auszuüben bzw. in Anwesenheit von unmündigen Kindern mit der Gaspistole zu hantieren. Zuletzt wurde der BF schließlich dann zweimalig wegen Suchtgifthandel, unerlaubtem Umgang mit Suchtgiften und einmal wegen der Vorbereitung zum Suchtgifthandel verurteilt. Hierbei ist insbesondere auf die große Menge an Suchtgift bzw. den gewerbsmäßigen Suchtgifthandel des BF hinzuweisen. Weiters ist zu betonen, dass gerade Suchtgiftdelinquenz – auch nach gemeinschaftsrechtlichen Maßstäben – ein besonders verpöntes Fehlverhalten darstellt, bei dem erfahrungsgemäß eine hohe Wiederholungsgefahr gegeben ist und an dessen Verhinderung ein besonders großes öffentliches Interesse besteht, zumal die Grundinteressen der Gesellschaft durch ein derartiges Verhalten gravierend beeinträchtigt werden und Suchtmitteldelinquenz eine Gefahr für die Gesundheit oder das Leben von Menschen darstellt vergleiche VwGH 01.03.2018, Ra 2018/19/0014). Weder die zahlreichen Verurteilungen zu unbedingten Freiheitsstrafen bzw. die Verbüßung von Haftstrafen, noch die im Bundesgebiet lebenden Geschwister oder die Geburt seiner zweiten Tochter konnten den BF von der Begehung weiterer Straftaten abhalten. Das vom BF gezeigte Verhalten lässt gegenständlich eine massive Herabsetzung der inneren Hemmschwelle und das Vorliegen einer hohen kriminellen Energie erkennen, zumal aus der letzten Verurteilung des BF insbesondere hervorgeht, dass dieser er aus reiner Gewinnsucht handelte und auch insbesondere die Grenzenge hinsichtlich des Suchtgiftes (Kokain) um ein Vielfaches überschritten wurde. Es steht daher außer Zweifel, dass das vom BF gezeigte Verhalten ein Fehlen einer Verbundenheit zu rechtsstaatlich geschützten Werten sowie Interessen und Rechten anderer erkennen lässt und eine schwerwiegende Beeinträchtigung öffentlicher Interessen darstellt. Dies spiegelt auch das Verhalten des BF im Verfahren vor dem BFA wider, zumal dieser in der Einvernahme die Möglichkeit gehabt hätte, sich für die begangenen Straftaten zu rechtfertigen, er aber nur lapidar angab, dass ihm alles sehr leidtue. Eine Einsichtsfähigkeit ist aus diesen Angaben des BF nicht ersichtlich. Auch seine Beteuerungen, dass er sich nach der Entlassung aus der Haft um seine Tochter kümmern wolle, vermochten im Hinblick auf die zahlreichen Straftaten des BF nicht zu überzeugen und keine Relevanz zu entfalten. Insbesondere gilt es auch hinsichtlich des Gesinnungswandels eines Straftäters festzuhalten, dass ein solcher grundsätzlich erst – nach dem Vollzug einer Haftstrafe – daran gemessen werden kann, ob und wie lange er sich in Freiheit wohlverhalten hat (vgl. B 22. Mai 2014, Ra 2014/21/0014) (VwGH 19.12.2019, Ra 2019/21/0276). Zumal der BF sich aktuell noch in Strafhaft befindet, ist auf dieser Grundlage gegenwärtig auch keinesfalls von einem Gesinnungswandel auszugehen und eine positive Zukunftsprognose zum derzeitigen Zeitpunkt auszuschließen. Es steht daher außer Zweifel, dass das vom BF gezeigte Verhalten ein Fehlen einer Verbundenheit zu rechtsstaatlich geschützten Werten sowie Interessen und Rechten anderer erkennen lässt und eine schwerwiegende Beeinträchtigung öffentlicher Interessen darstellt. Dies spiegelt auch das Verhalten des BF im Verfahren vor dem BFA wider, zumal dieser in der Einvernahme die Möglichkeit gehabt hätte, sich für die begangenen Straftaten zu rechtfertigen, er aber nur lapidar angab, dass ihm alles sehr leidtue. Eine Einsichtsfähigkeit ist aus diesen Angaben des BF nicht ersichtlich. Auch seine Beteuerungen, dass er sich nach der Entlassung aus der Haft um seine Tochter kümmern wolle, vermochten im Hinblick auf die zahlreichen Straftaten des BF nicht zu überzeugen und keine Relevanz zu entfalten. Insbesondere gilt es auch hinsichtlich des Gesinnungswandels eines Straftäters festzuhalten, dass ein solcher grundsätzlich erst – nach dem Vollzug einer Haftstrafe – daran gemessen werden kann, ob und wie lange er sich in Freiheit wohlverhalten hat vergleiche B 22. Mai 2014, Ra 2014/21/0014) (VwGH 19.12.2019, Ra 2019/21/0276). Zumal der BF sich aktuell noch in Strafhaft befindet, ist auf dieser Grundlage gegenwärtig auch keinesfalls von einem Gesinnungswandel auszugehen und eine positive Zukunftsprognose zum derzeitigen Zeitpunkt auszuschließen. In Anbetracht des wiederholten strafbaren Verhaltens sowie der zahlreichen strafrechtlichen Verurteilungen des BF samt – wie oben ausgeführt – negativer Zukunftsprognose ist im Sinne der öffentlichen Ordnung und Sicherheit und anderer in Art 8 Abs 2 EMRK genannter öffentlichen Interessen die Verhängung eines Einreiseverbotes jedenfalls gerechtfertigt, obgleich dadurch ein Eingriff in das Privat- und Familienleben des BF verbunden ist. Dem BFA ist damit insgesamt Recht zu geben, dass die öffentlichen Interessen an einer Aufenthaltsbeendigung aufgrund des gravierenden Fehlverhaltens die persönlichen Interessen des BF an einem Verbleib im Bundesgebiet bzw. jederzeit ins Bundesgebiet einreisen zu können, überwiegen. In Anbetracht des wiederholten strafbaren Verhaltens sowie der zahlreichen strafrechtlichen Verurteilungen des BF samt – wie oben ausgeführt – negativer Zukunftsprognose ist im Sinne der öffentlichen Ordnung und Sicherheit und anderer in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannter öffentlichen Interessen die Verhängung eines Einreiseverbotes jedenfalls gerechtfertigt, obgleich dadurch ein Eingriff in das Privat- und Familienleben des BF verbunden ist. Dem BFA ist damit insgesamt Recht zu geben, dass die öffentlichen Interessen an einer Aufenthaltsbeendigung aufgrund des gravierenden Fehlverhaltens die persönlichen Interessen des BF an einem Verbleib im Bundesgebiet bzw. jederzeit ins Bundesgebiet einreisen zu können, überwiegen. Es bedarf hierbei eines geraumen, nicht zu gering anzusetzenden Zeitraumes der Beobachtung des Wohlverhaltens des BF um sicherzustellen, dass er nicht neuerlich das von ihm gezeigte Verhalten im Bundesgebiet setzen wird, und gewährleistet ist, dass er keine Gefährdung der öffentlichen Ordnung in Österreich mehr hervorrufen wird. Das vom Bundesamt verhängte auf 10 Jahren befristete Einreiseverbot ist in casu gerechtfertigt und notwendig, um die vom BF ausgehende Gefahr und somit eine Wiederholung der dargestellten strafbaren Handlungen zu verhindern. Hierbei waren insbesondere die wiederholte und große Anzahl der strafbaren Handlungen, die Begehung weiterer Straftaten trotz bereits erfolgter Verurteilungen sowie die auffallend kriminelle Energie des BF ins Treffen zu führen. Auch die Verbüßung von Freiheitsstrafen hielten den BF nicht davon ab, erneut strafbare Handlungen im Bundesgebiet zu begehen, wobei sein strafbares Verhalten durch seine zweimalige Verurteilung wegen Drogenhandels schließlich auch noch weiter gesteigert wurde. Im Lichte dieser konkret vorliegenden, individuellen Sach- und Faktenlage ist unter entsprechender Berücksichtigung des bisherigen Gesamtverhaltens des BF und insbesondere seiner hohen Gewaltbereitschaft, die von der Behörde ausgesprochene Dauer des Einreiseverbotes nicht als überschießend anzusehen. Im Hinblick auf die besondere Gefährlichkeit des Verbrechens des Suchtgifthandels, durch welche nicht bloß die Interessen Einzelner, sondern vielmehr einer großen Anzahl an Menschen und nicht zuletzt der gesamten Republik erheblich gefährdet werden, ist die Erlassung einer 10-jährigen Einreiseverbotes auch unter Berücksichtigung seiner familiäre Bindungen in Österreich (Töchter und Geschwister) dringend geboten und besteht für das erkennenden Gericht keine Veranlassung, die von der belangten Behörde festgesetzte Dauer des Einreisverbotes zu reduzieren. Die Beschwerde war daher auch hinsichtlich der Spruchpunkte II. und VI. als unbegründet abzuweisen. Die Beschwerde war daher auch hinsichtlich der Spruchpunkte römisch zwei. und römisch sechs. als unbegründet abzuweisen. 3.3. Zum Ausspruch, dass die Abschiebung nach Serbien zulässig ist (Spruchpunkt III.):3.3. Zum Ausspruch, dass die Abschiebung nach Serbien zulässig ist (Spruchpunkt römisch drei.): 3.3.1. Rechtslage:
Abs 9 FPG hat das Bundesamt mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, ob die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen
Dies gilt nicht, wenn die Feststellung des Drittstaates, in den der Drittstaatsangehörige abgeschoben werden soll, aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist.
Paragraph 52, Absatz 9, FPG hat das Bundesamt mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, ob die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen
Paragraph 46, FPG in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung des Drittstaates, in den der Drittstaatsangehörige abgeschoben werden soll, aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist. Die Abschiebung in einen Staat ist
bzw 13. ZPEMRK verletzt würden oder für den Betroffenen als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes verbunden wäre. Die Abschiebung in einen Staat ist
Paragraph 50, Absatz eins, FPG unzulässig, wenn dadurch Artikel 2, oder 3 EMRK oder deren
Abs 2 FPG ist die Abschiebung in einen Staat unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort das Leben des Betroffenen oder seine Freiheit aus Gründen seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder persönlichen Ansichten bedroht wäre, es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative.Nach § 50 Abs 3 FPG ist die Abschiebung unzulässig, solange ihr die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegensteht.
Paragraph 50, Absatz 2, FPG ist die Abschiebung in einen Staat unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort das Leben des Betroffenen oder seine Freiheit aus Gründen seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder persönlichen Ansichten bedroht wäre, es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative., Nach Paragraph 50, Absatz 3, FPG ist die Abschiebung unzulässig, solange ihr die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegensteht. Die Abschiebung eines Fremden in den Herkunftsstaat kann eine Verletzung von Art 3 EMRK bedeuten, wenn der Betroffene dort keine Lebensgrundlage vorfindet, also bezogen auf den Einzelfall die Grundbedürfnisse der menschlichen Existenz nicht gedeckt werden können. Eine solche Situation ist nur unter exzeptionellen Umständen anzunehmen. Die bloße Möglichkeit einer durch die Lebensumstände bedingten Verletzung des Art 3 EMRK ist nicht ausreichend. Zu berücksichtigen ist auch, dass nur bei Vorliegen exzeptioneller Umstände, die dazu führen, dass der Betroffene im Zielstaat keine Lebensgrundlage vorfindet, die Gefahr einer Verletzung von Art 3 EMRK angenommen werden kann Das Vorliegen solch exzeptioneller Umstände erfordert detaillierte und konkrete Darlegungen (vgl. VwGH 21.08.2020, Ra 2020/14/0368).Die Abschiebung eines Fremden in den Herkunftsstaat kann eine Verletzung von Artikel 3, EMRK bedeuten, wenn der Betroffene dort keine Lebensgrundlage vorfindet, also bezogen auf den Einzelfall die Grundbedürfnisse der menschlichen Existenz nicht gedeckt werden können. Eine solche Situation ist nur unter exzeptionellen Umständen anzunehmen. Die bloße Möglichkeit einer durch die Lebensumstände bedingten Verletzung des Artikel 3, EMRK ist nicht ausreichend. Zu berücksichtigen ist auch, dass nur bei Vorliegen exzeptioneller Umstände, die dazu führen, dass der Betroffene im Zielstaat keine Lebensgrundlage vorfindet, die Gefahr einer Verletzung von Artikel 3, EMRK angenommen werden kann Das Vorliegen solch exzeptioneller Umstände erfordert detaillierte und konkrete Darlegungen vergleiche VwGH 21.08.2020, Ra 2020/14/0368). 3.3.2. Anwendung der Rechtslage auf den gegenständlichen Fall: Im Zuge des Verfahrens sind keinerlei Anhaltspunkte hervorgekommen, dass dem BF im Falle einer Rückkehr nach Serbien die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen und die Schwelle des Art 3 EMRK überschritten wäre. Der BF verfügt über Schulbildung, er war - laut seinen eigenen Angaben - im Bundesgebiet illegal erwerbstätig, ist gesund und arbeitsfähig bzw. -willig. Es ist daher davon auszugehen, dass er durch die Aufnahme einer Beschäftigung in Serbien (etwa als Hilfsarbeiter) in der Lage sein wird, seinen Lebensunterhalt sicherzustellen. Auch wenn der BF – wie von ihm behauptet wurde - in Serbien über keine familiären Anknüpfungspunkte mehr verfügen sollte, kann davon ausgegangen werden, dass der BF sich in seinem Herkunftsstaat zurechtfinden wird, zumal er im Jahr 2014 seine rumänische Exfrau in Serbien geheiratet hat und er die Serbische Sprache muttersprachlich spricht. Soweit der BF noch ausführte, die kyrillische Schrift nicht zu beherrschen, so ist darauf hinzuweisen, dass sich der BF aktuell noch in Haft befindet und sich das kyrillische Alphabet – bis zu seiner Rückkehr nach Serbien – aneignen kann. Im Zuge des Verfahrens sind keinerlei Anhaltspunkte hervorgekommen, dass dem BF im Falle einer Rückkehr nach Serbien die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen und die Schwelle des Artikel 3, EMRK überschritten wäre. Der BF verfügt über Schulbildung, er war - laut seinen eigenen Angaben - im Bundesgebiet illegal erwerbstätig, ist gesund und arbeitsfähig bzw. -willig. Es ist daher davon auszugehen, dass er durch die Aufnahme einer Beschäftigung in Serbien (etwa als Hilfsarbeiter) in der Lage sein wird, seinen Lebensunterhalt sicherzustellen. Auch wenn der BF – wie von ihm behauptet wurde - in Serbien über keine familiären Anknüpfungspunkte mehr verfügen sollte, kann davon ausgegangen werden, dass der BF sich in seinem Herkunftsstaat zurechtfinden wird, zumal er im Jahr 2014 seine rumänische Exfrau in Serbien geheiratet hat und er die Serbische Sprache muttersprachlich spricht. Soweit der BF noch ausführte, die kyrillische Schrift nicht zu beherrschen, so ist darauf hinzuweisen, dass sich der BF aktuell noch in Haft befindet und sich das kyrillische Alphabet – bis zu seiner Rückkehr nach Serbien – aneignen kann. Der BF ist durch seine Abschiebung nach Serbien nicht in seinem Recht
EMRK verletzt, zumal die Grundbedürfnisse der menschlichen Existenz im konkreten Fall gedeckt werden können. Der BF ist durch seine Abschiebung nach Serbien nicht in seinem Recht
, EMRK verletzt, zumal die Grundbedürfnisse der menschlichen Existenz im konkreten Fall gedeckt werden können. Des Weiteren gilt die Republik Serbien als ein sicherer Herkunftsstaat
Im Verfahren sind auch keine Umstände bekannt geworden und ergeben sich auch nicht aus dem amtliches Wissen darstellenden Länderinformationsblatt für Serbien, die nahelegen würden, dass bezogen auf den BF ein reales Risiko einer gegen Art 2 oder 3 EMRK verstoßenden Behandlung bzw. der Todesstrafe besteht. Des Weiteren gilt die Republik Serbien als ein sicherer Herkunftsstaat
Paragraph eins, Ziffer 4, der Herkunftsstaaten-Verordnung. Im Verfahren sind auch keine Umstände bekannt geworden und ergeben sich auch nicht aus dem amtliches Wissen darstellenden Länderinformationsblatt für Serbien, die nahelegen würden, dass bezogen auf den BF ein reales Risiko einer gegen Artikel 2, oder 3 EMRK verstoßenden Behandlung bzw. der Todesstrafe besteht. Auch unter Berücksichtigung der derzeit vorherrschenden Corona-Pandemie ergibt sich kein anderes Bild. Der BF ist zwar schon über 50 Jahre alt, es wurde aber nicht vorgebracht, dass dieser an irgendwelchen Krankheiten leiden oder Medikamente einnehmen würde. Er fällt weder in die Risikogruppe der älteren Personen (über 65 Jahre), noch in jene der Personen mit spezifischen Vorerkrankungen, sodass keine hinreichende Wahrscheinlichkeit besteht, dass der BF bei einer Rückkehr nach Serbien eine COVID-19 Erkrankung mit schwerwiegenden oder tödlichem Verlauf bzw. mit dem Bedarf einer intensivmedizinischen Behandlung bzw. einer Behandlung in einem Krankenhaus zu gewärtigen hätte. Die Abschiebung ist auch nicht unzulässig im Sinne des § 50 Abs 2 FPG, da dem BF keine Flüchtlingseigenschaft zukommt.Die Abschiebung ist auch nicht unzulässig im Sinne des Paragraph 50, Absatz 2, FPG, da dem BF keine Flüchtlingseigenschaft zukommt. Weiters steht keine Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte der Abschiebung entgegen. Die Beschwerde erweist sich daher insoweit als unbegründet, sodass sie auch hinsichtlich des Spruchpunktes III. des angefochtenen Bescheides
GVG abzuweisen war.Die Beschwerde erweist sich daher insoweit als unbegründet, sodass sie auch hinsichtlich des Spruchpunktes römisch drei. des angefochtenen Bescheides
Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG abzuweisen war. 3.
Abs 4 FPG hat das Bundesamt von der Festlegung einer Frist für die freiwillige Ausreise abzusehen, wenn die aufschiebende Wirkung der Beschwerde
Abs 2 BFA-VG aberkannt wurde.
Paragraph 55, Absatz 4, FPG hat das Bundesamt von der Festlegung einer Frist für die freiwillige Ausreise abzusehen, wenn die aufschiebende Wirkung der Beschwerde
Paragraph 18, Absatz 2, BFA-VG aberkannt wurde. 3.4.2 Anwendung der Rechtslage auf den gegenständlichen Fall: Im vorliegenden Fall hat die belangte Behörde einer Beschwerde gegen den bekämpften Bescheid in Spruchpunkt V. die aufschiebende Wirkung aberkannt. Da im ergangenen Teilerkenntnis des erkennenden Gerichtes vom 16.02.2021 über Spruchpunkt V. des angefochtenen Bescheides bereits entschieden wurde und darin ebenso ausgeführt wurde, dass die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung in casu zu Recht erfolgt ist bzw. keine Gründe für die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung
Abs 5 BFA-VG gegeben sind, konnten weitere Ausführungen dazu im gegenständlichen Erkenntnis unterbleiben. Im vorliegenden Fall hat die belangte Behörde einer Beschwerde gegen den bekämpften Bescheid in Spruchpunkt römisch fünf. die aufschiebende Wirkung aberkannt. Da im ergangenen Teilerkenntnis des erkennenden Gerichtes vom 16.02.2021 über Spruchpunkt römisch fünf. des angefochtenen Bescheides bereits entschieden wurde und darin ebenso ausgeführt wurde, dass die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung in casu zu Recht erfolgt ist bzw. keine Gründe für die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung
Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG gegeben sind, konnten weitere Ausführungen dazu im gegenständlichen Erkenntnis unterbleiben. Aufgrund der hohen kriminellen Energie des BF und in Anbetracht seines wiederholten strafbaren Verhalten ist seine sofortige Ausreise im Interesse der öffentlichen Ordnung und Sicherheit notwendig, weshalb die belangte Behörde auch zu Recht § 55 Abs 4 FPG zur Anwendung gebracht hat und ist daher auch die Beschwerde gegen Spruchpunkt IV. als unbegründet abzuweisen. Aufgrund der hohen kriminellen Energie des BF und in Anbetracht seines wiederholten strafbaren Verhalten ist seine sofortige Ausreise im Interesse der öffentlichen Ordnung und Sicherheit notwendig, weshalb die belangte Behörde auch zu Recht Paragraph 55, Absatz 4, FPG zur Anwendung gebracht hat und ist daher auch die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch vier. als unbegründet abzuweisen. , 4. Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung:
Abs 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus d
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.