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{'item': 'W226 2119526-2'}

Obsah (13)§ 55Art 133§ 10§ 52§ 46§ 28§ 53§ 18§ 13Art. 32Art. 8§ 7§ 12

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum19.04.2021 GeschäftszahlW226 2119526-2 SpruchW226 2119526-2/19E, W226 2119526-2/19E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht h

§ 55Abs.

1 und 2 FPG beträgt die Frist für die freiwillige Ausreise zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung.römisch zwei.

Paragraph 55, Absatz eins und 2 FPG beträgt die Frist für die freiwillige Ausreise zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung. B) Die Revision ist

Art 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF), ein Staatsangehöriger der Demokratischen Republik Kongo, reiste am 12.09.2013 in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 16.10.2013 einen Antrag auf internationalen Schutz.
  2. Am 16.10.2013 fand vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes die niederschriftliche Erstbefragung statt. Befragt, warum er seinen Herkunftsstaat verlassen habe, antwortete der BF, dass er die ganze Zeit nach dem Aufenthaltsort seiner Mutter gefragt worden sei. Er sei immer von Polizisten und Leuten des Geheimdienstes gefragt worden, wo sich seine Mutter aufhalte. Er sei dabei mit Gefängnis, Folter und dem Tod bedroht worden. Die Bedrohungen hätten zur Zeit der Wahlen (Dezember 2011) begonnen und hätten bis zum Zeitpunkt der Ausreise (Oktober 2012) angedauert. Ende November 2011 sei er auch von drei Männern und zwei Frauen entführt worden und an einem unbekannten Ort festgehalten worden. Mehr wolle er dazu nicht angeben, dies sei eine zu große psychische Belastung für ihn, dies seien seine Fluchtgründe. Zu seinen persönlichen Verhältnissen gab er an, er sei ledig, seine Muttersprache sei Lingala, er spreche auch Französisch. Er sei Christ und gehöre der Volksgruppe der Kikongo an. Er habe etwa von 1994 bis 1997/1998 die Grundschule, von 1997/1998 bis 2005 eine AHS/College und von 2005 bis 2007 die Universität in XXXX besucht. Er habe keinen Beruf ausgeübt. Der Aufenthaltsort seines Vaters sei ihm nicht bekannt. Seine beiden Töchter würden in XXXX leben. Zu seinen persönlichen Verhältnissen gab er an, er sei ledig, seine Muttersprache sei Lingala, er spreche auch Französisch. Er sei Christ und gehöre der Volksgruppe der Kikongo an. Er habe etwa von 1994 bis 1997 aus 1998, die Grundschule, von 1997 aus 1998, bis 2005 eine AHS/College und von 2005 bis 2007 die Universität in römisch 40 besucht. Er habe keinen Beruf ausgeübt. Der Aufenthaltsort seines Vaters sei ihm nicht bekannt. Seine beiden Töchter würden in römisch 40 leben. Der BF wies seinen Reisepass vor, darin befindet sich ein Sichtvermerk der Österreichischen Botschaft XXXX , ausgestellt am XXXX . Der BF führte zu seinem Weg vom Herkunftsstaat bis Österreich aus, bereits im Oktober 2012 legal mit dem Flugzeug nach XXXX geflogen zu sein. Dort habe er sich dann bis 11.09.2013 aufgehalten und sei mit dem Flugzeug nach Katar geflogen und anschließend von Katar nach XXXX . Er sei mit dem eigenen Reisedokument ausgereist, seine Mutter habe die Reise organisiert, diese und eine Schwester sowie zwei Brüder seien seit längerer Zeit im Bundesgebiet als Asylberechtigte aufhältig. Der BF wies seinen Reisepass vor, darin befindet sich ein Sichtvermerk der Österreichischen Botschaft römisch 40 , ausgestellt am römisch 40 . Der BF führte zu seinem Weg vom Herkunftsstaat bis Österreich aus, bereits im Oktober 2012 legal mit dem Flugzeug nach römisch 40 geflogen zu sein. Dort habe er sich dann bis 11.09.2013 aufgehalten und sei mit dem Flugzeug nach Katar geflogen und anschließend von Katar nach römisch 40 . Er sei mit dem eigenen Reisedokument ausgereist, seine Mutter habe die Reise organisiert, diese und eine Schwester sowie zwei Brüder seien seit längerer Zeit im Bundesgebiet als Asylberechtigte aufhältig.
  3. Die belangte Behörde beantragte in weiterer Folge eine kriminaltechnische Untersuchung des vorgelegten Reisedokumentes, wobei diese Überprüfung keine Hinweise auf Fälschungsmerkmale ergab.
  4. Am 05.08.2014 wurde der BF durch die belangte Behörde niederschriftlich einvernommen, wobei er im Wesentlichen wie folgt ausführte: Er habe die Grundschule von XXXX bis XXXX in seiner Geburtsstadt XXXX besucht, weiters das Gymnasium in den Jahren 1998 bis 2004/2005 und habe er schließlich von 2005 bis 2007 an einer namentlich genannten Universität Informatik studiert. Er habe aber keinen Abschluss gemacht, denn er habe „durch diese Verfolgung nichts arbeiten und studieren können.“ Er sei evangelischen Glaubens und gehöre der Volksgruppe der Mukongo an. Sein Vater würde sich irgendwo im Kongo aufhalten, er wisse nicht wo genau. Seine zwei Töchter seien in den Jahren XXXX und XXXX geboren, die Mütter dieser Kinder würden heute noch im Kongo leben, die genaue Adresse sei ihm unbekannt. Die Kinder würden sich bei den Müttern aufhalten, er habe seine Kinder im Herkunftsstaat manchmal gesehen, jedoch unregelmäßig. Ansonsten habe er noch Onkel, Tanten, Cousinen und Cousins im Herkunftsstaat. Er habe zu seinen Familienmitgliedern keinen Kontakt.
  5. Am 05.08.2014 wurde der BF durch die belangte Behörde niederschriftlich einvernommen, wobei er im Wesentlichen wie folgt ausführte: Er habe die Grundschule von römisch 40 bis römisch 40 in seiner Geburtsstadt römisch 40 besucht, weiters das Gymnasium in den Jahren 1998 bis 2004 aus 2005, und habe er schließlich von 2005 bis 2007 an einer namentlich genannten Universität Informatik studiert. Er habe aber keinen Abschluss gemacht, denn er habe „durch diese Verfolgung nichts arbeiten und studieren können.“ Er sei evangelischen Glaubens und gehöre der Volksgruppe der Mukongo an. Sein Vater würde sich irgendwo im Kongo aufhalten, er wisse nicht wo genau. Seine zwei Töchter seien in den Jahren römisch 40 und römisch 40 geboren, die Mütter dieser Kinder würden heute noch im Kongo leben, die genaue Adresse sei ihm unbekannt. Die Kinder würden sich bei den Müttern aufhalten, er habe seine Kinder im Herkunftsstaat manchmal gesehen, jedoch unregelmäßig. Ansonsten habe er noch Onkel, Tanten, Cousinen und Cousins im Herkunftsstaat. Er habe zu seinen Familienmitgliedern keinen Kontakt. Erneut schilderte der BF seine Ausreise mit einem Flugzeug nach Kenia, dort habe er zwischen Oktober 2012 bis September 2013 Englisch-Kurse absolviert und von den Finanzen seiner Mutter gelebt. Den Entschluss zur Ausreise habe er im November 2011 gefasst, als er eingesperrt worden sei. Der Fluchtgrund wurde vom BF dahingehend geschildert, dass er immer wieder kontrolliert und immer wieder von anderen Leuten angesprochen worden sei, dass er zum Tode verurteilt werde. Als er noch ein Schüler gewesen sei, habe er nicht gewusst, was mit seiner Mutter los gewesen sei. Er habe nicht gewusst, dass seine Mutter Mitglied einer politischen Partei gewesen sei. Von deren Verfolgung habe er nichts gewusst. Er sei entführt und gefoltert worden, um zu sagen, wo die Mutter sei. Dies sei eine endlose Verfolgung gewesen, auch auf der Straße, zu jeder Zeit. Das erste Mal sei er mit vierzehn oder fünfzehn Jahren entführt worden, die Gründe dafür kenne er nicht. Erst später habe er verstanden, dass die Mutter in einer politischen Partei Mitglied gewesen sei und dann habe er die Gefahr dieser Mitgliedschaft verstanden. Dem BF wurde vorgehalten, dass die Mutter bereits 2001 ausgereist sei. Der BF führte aus, dass die Übergriffe viele Jahre danach dadurch zu erklären seien, weil er der Sohn gewesen sei und nur er als Sohn sollte wissen, wo die Mutter sei. Er wisse, dass er noch eine Schwester und zwei Adoptivbrüder habe, aber er sei der Erstgeborene. Bei seiner Entführung im Jahr 2011 hätten die Leute von ihm wissen wollen, wo sich die Mutter aufhalte. Nach weiteren Schilderungen zur angeblichen Folterung wurde dem BF vorgehalten, dass er „einen gültigen Aufenthaltstitel für Studierende, ausgestellt vom Magistrat XXXX und gültig bis 31.07.2014“ gehabt habe. Auf die Frage, warum er diesen nicht verlängert, sondern um Asyl angesucht habe, begründete der BF dies damit, dass ihm seine Mutter gesagt hätte, dies sei die einzige Möglichkeit gewesen von Kenia nach Österreich zu kommen. Jetzt habe der Magistrat verlangt, dass er 13.000,- Euro am Konto nachweisen müsse, die Mutter habe das Geld nicht. Seine Mutter habe auch gesagt, dass es gemein sei, von einem Studenten, der kein Geld habe, so viel Geld zu verlangen. Dann habe sich die Mutter daran erinnert, dass die kleineren Geschwister auch in XXXX gewesen seien, deshalb habe sie gemeint, dass auch er nach XXXX gehen und um Asyl ansuchen soll. Nach weiteren Schilderungen zur angeblichen Folterung wurde dem BF vorgehalten, dass er „einen gültigen Aufenthaltstitel für Studierende, ausgestellt vom Magistrat römisch 40 und gültig bis 31.07.2014“ gehabt habe. Auf die Frage, warum er diesen nicht verlängert, sondern um Asyl angesucht habe, begründete der BF dies damit, dass ihm seine Mutter gesagt hätte, dies sei die einzige Möglichkeit gewesen von Kenia nach Österreich zu kommen. Jetzt habe der Magistrat verlangt, dass er 13.000,- Euro am Konto nachweisen müsse, die Mutter habe das Geld nicht. Seine Mutter habe auch gesagt, dass es gemein sei, von einem Studenten, der kein Geld habe, so viel Geld zu verlangen. Dann habe sich die Mutter daran erinnert, dass die kleineren Geschwister auch in römisch 40 gewesen seien, deshalb habe sie gemeint, dass auch er nach römisch 40 gehen und um Asyl ansuchen soll. Nach der Ausreise der Mutter habe er bei seiner Tante mütterlicherseits gelebt. Zu Verwandten in Österreich befragt führte der BF aus, dass seine Mutter, seine Schwester und seine beiden Adoptivbrüder in Österreich aufhältig seien, bis auf einen Adoptivbruder würden sie alle gemeinsam an der gleichen Adresse in XXXX leben. Er habe in Österreich Deutschkurse besucht, studiert habe er nicht. In seiner Freizeit spiele er Basketball. Er sei arbeitsfähig und würde er – wenn er die Möglichkeit hätte – arbeiten gehen. Er helfe jeden Sonntag in der Kirche aus.Nach der Ausreise der Mutter habe er bei seiner Tante mütterlicherseits gelebt. Zu Verwandten in Österreich befragt führte der BF aus, dass seine Mutter, seine Schwester und seine beiden Adoptivbrüder in Österreich aufhältig seien, bis auf einen Adoptivbruder würden sie alle gemeinsam an der gleichen Adresse in römisch 40 leben. Er habe in Österreich Deutschkurse besucht, studiert habe er nicht. In seiner Freizeit spiele er Basketball. Er sei arbeitsfähig und würde er – wenn er die Möglichkeit hätte – arbeiten gehen. Er helfe jeden Sonntag in der Kirche aus. Im Zuge der Einvernahme legte der BF folgende Unterlagen vor: - Zeugnis einer Universität der Demokratischen Republik Kongo; - Besuchsbestätigung bzw. Zahlungsbestätigung betreffen Deutschkurse; - Geburtsurkunde samt beglaubigter Übersetzung.
  6. Am 28.09.2015 langte bei der belangten Behörde eine Strafkarte über die Verständigung von einer rechtskräftigten Verurteilung ein, wonach der BF mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom XXXX zu einer bedingten Freiheitsstrafe von drei Monaten wegen §§ 127, 130 StGB verurteilt worden ist.
  7. Am 28.09.2015 langte bei der belangten Behörde eine Strafkarte über die Verständigung von einer rechtskräftigten Verurteilung ein, wonach der BF mit Urteil des Landesgerichtes römisch 40 vom römisch 40 zu einer bedingten Freiheitsstrafe von drei Monaten wegen Paragraphen 127, 130, StGB verurteilt worden ist.
  8. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) vom 03.12.2015 wurde der Antrag auf internationalen Schutz vom 16.10.2013 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten und hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat DR Kongo abgewiesen (Spruchpunkt I. und II.). Dem BF wurde ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt und wurde

§ 10Abs. 1 Z 3 Asyl

G iVm § 9 BFA-VG gegen ihn eine Rückkehrentscheidung erlassen.

§ 52Abs.

9 FPG wurde festgestellt, dass die Abschiebung des BF

§ 46

FPG in die DR Kongo zulässig sei (Spruchpunkt III.) die Frist für die freiwillige Ausreise wurde mit vierzehn Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung bemessen (Spruchpunkt IV.) und wurde unter Spruchpunkt V. gegen den BF ein auf die Dauer von einem Jahr befristetes Einreiseverbot erlassen. 6. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) vom 03.12.2015 wurde der Antrag auf internationalen Schutz vom 16.10.2013 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten und hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat DR Kongo abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins. und römisch zwei.). Dem BF wurde ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt und wurde

Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG gegen ihn eine Rückkehrentscheidung erlassen.

Paragraph 52, Absatz 9, FPG wurde festgestellt, dass die Abschiebung des BF

Paragraph 46, FPG in die DR Kongo zulässig sei (Spruchpunkt römisch drei.) die Frist für die freiwillige Ausreise wurde mit vierzehn Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung bemessen (Spruchpunkt römisch vier.) und wurde unter Spruchpunkt römisch fünf. gegen den BF ein auf die Dauer von einem Jahr befristetes Einreiseverbot erlassen. Die belangte Behörde stellte die Identität des BF angesichts seines vorgelegten gültigen Reisedokumentes fest. Das Vorbringen zu seinen Fluchtgründen wurde als nicht glaubhaft beurteilt und führte die belangte Behörde dazu im Wesentlichen aus, dass die Mutter bereits im Jahr 2001aus dem Heimatland ausgereist sei und der BF danach offensichtlich noch problemlos zehn Jahre weiter die Schule beziehungsweise Universität habe besuchen können. Die Behörde vermute, dass der BF „keine Lust mehr auf das Studium oder dergleichen gehabt“ habe. Seine Aussagen betreffend die angeblichen Entführungen ab dem vierzehnten oder fünfzehnten Lebensjahr seien schwammig und nicht schlüssig gewesen. Den Schulbesuch oder sonstige Freizeitaktivitäten hätten diese Entführungen offensichtlich nicht beeinflusst. Der BF sei auch Vater von zwei Kindern mit unterschiedlichen Frauen geworden. Darüber hinaus verwies die belangte Behörde darauf, dass der BF immer wieder komplikationslos Visa bekommen habe, um nach Kenia legal auszureisen, was bei tatsächlicher Verfolgung durch Beamte und den Sicherheitsdienst sicherlich nicht möglich gewesen wäre. 7. Dagegen brachte der BF fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde ein. 8. Der BF wurde im Rahmen einer Beschwerdeverhandlung vom 18.10.2016 durch das erkennende Gericht einvernommen, im Zuge dieser Beschwerdeverhandlung verwies der BF auf den Aufenthalt seiner Mutter und seiner Geschwister im Bundesgebiet, seine legale Ausreise nach Österreich und erneuerte die Behauptung, im Wesentlichen aus den von ihm angegebenen Gründen den Herkunftsstaat verlassen zu haben. Der BF legte eine Teilnahmebestätigung für ein Sprach Café sowie eine Bestätigung betreffend die ehrenamtliche Tätigkeit bei einer zweitätigen Veranstaltung für Kinder vor. 9. Mit Beschluss des erkennenden Gerichtes vom 19.12.2016, GZ.: W226 2119526-1/10E, der bekämpfe Bescheid des BFA behoben und die Angelegenheit

§ 28Abs. 3 zweiter Satz Vw

GVG zur Erlassung eines neuen Bescheides an das BFA zurückverwiesen. Die Revision wurde für nicht zulässig erachtet. 9. Mit Beschluss des erkennenden Gerichtes vom 19.12.2016, GZ.: W226 2119526-1/10E, der bekämpfe Bescheid des BFA behoben und die Angelegenheit

Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG zur Erlassung eines neuen Bescheides an das BFA zurückverwiesen. Die Revision wurde für nicht zulässig erachtet. Begründend wurde zusammengefasst ausgeführt, dass sich das BFA mit dem wesentlichen Vorbringen des BF, nämlich dem Aufenthalt seiner Mutter in Österreich seit dem Jahr 2001 und ihrer Flüchtlingseigenschaft im Bundesgebiet nicht näher auseinandergesetzt habe. Das BFA habe weder Feststellungen dazu getroffen, aus welchem Grund der Mutter Asyl gewährt worden sei, noch Überlegungen aufgestellt, inwieweit das Vorbringen der Mutter konkret für den BF von Relevanz sein könnte. Im Zusammenhang mit den behaupteten Ausreisegründen der Mutter habe die Behörde dem BF auch keine näheren Fragen gestellt. Weiters sei nicht hinreichend berücksichtigt worden, dass den (Adoptiv-)Geschwistern des BF nach deren legalen Einreise nach Österreich und Visumsausstellung durch die österreichische Botschaft XXXX ebenfalls am 22.09.2011 Asyl – im Familienverfahren – gewährt worden sei. Die konkreten Umstände, welche zur Ausreise der Geschwister des BF geführt haben, welche Angaben diese allenfalls in deren eigenen Asylanträgen getätigt haben und welche Umstände der Erteilung von Visa durch die österreichische Botschaft XXXX zu Grunde gelegen seien, sei weder dem Verwaltungsakt, noch der angefochtenen Entscheidung zu entnehmen. Es sei daher nicht nachvollziehbar, warum die Geschwister des BF erst viele Jahre nach Asylgewährung der Mutter im Rahmen eines Familienverfahrens nach Österreich gelangt seien, welche Angaben diesbezüglich getätigt worden seien und ob allenfalls die Geschwister des BF im Zuge des eigenen Asylverfahrens individuelle Bedrohungen der eigenen Person oder auch des BF geschildert haben. Die Behörde habe sich auch nicht mit der Frage befasst, warum der BF erst Jahre nach seinen eigenen Geschwistern in das Bundesgebiet gelangt sei bzw. aufgrund welcher Überlegungen ihm von der österreichischen Botschaft XXXX ein Visum ausgestellt worden sei. Das BFA habe alle diese Unterlagen weder angefordert, noch eingesehen, noch im Rahmen der Beweiswürdigung beurteilt. Die belangte Behörde werde die Mutter des BF zu den Umständen der ursprünglichen Einreise des BF nach Österreich, der erst Jahre später erfolgten Nachholung der Geschwister bzw. der Nachholung des BF und zum Aufenthaltsort des Vaters zu befragen haben. In Summe werde die belangte Behörde im fortgesetzten Verfahren somit jene Verwaltungsakten anzufordern haben, die für die Einreise und den vorübergehenden Aufenthalt als Studierender die Rechtsgrundlage bilden; darüber hinaus werde die belangte Behörde die Asylakten der Mutter und der Geschwister zu beschaffen haben, um bei Kenntnis dieser Umstände in der Lage zu sein, mit dem BF die eigenen Situation nach der Ausreise der Mutter bzw. nach der Ausreise der Geschwister im Jahr 2011 erörtern zu können. Auch werde die Behörde sich damit zu befassen haben, ob in den Asylverfahren der Geschwister die behaupteten Verfolgungshandlungen des BF (Entführungen) beschrieben worden seien bzw. werde die Behörde allenfalls die Möglichkeit haben, die Geschwister des BF zu diesen Problemen zeugenschaftlich einzuvernehmen. Begründend wurde zusammengefasst ausgeführt, dass sich das BFA mit dem wesentlichen Vorbringen des BF, nämlich dem Aufenthalt seiner Mutter in Österreich seit dem Jahr 2001 und ihrer Flüchtlingseigenschaft im Bundesgebiet nicht näher auseinandergesetzt habe. Das BFA habe weder Feststellungen dazu getroffen, aus welchem Grund der Mutter Asyl gewährt worden sei, noch Überlegungen aufgestellt, inwieweit das Vorbringen der Mutter konkret für den BF von Relevanz sein könnte. Im Zusammenhang mit den behaupteten Ausreisegründen der Mutter habe die Behörde dem BF auch keine näheren Fragen gestellt. Weiters sei nicht hinreichend berücksichtigt worden, dass den (Adoptiv-)Geschwistern des BF nach deren legalen Einreise nach Österreich und Visumsausstellung durch die österreichische Botschaft römisch 40 ebenfalls am 22.09.2011 Asyl – im Familienverfahren – gewährt worden sei. Die konkreten Umstände, welche zur Ausreise der Geschwister des BF geführt haben, welche Angaben diese allenfalls in deren eigenen Asylanträgen getätigt haben und welche Umstände der Erteilung von Visa durch die österreichische Botschaft römisch 40 zu Grunde gelegen seien, sei weder dem Verwaltungsakt, noch der angefochtenen Entscheidung zu entnehmen. Es sei daher nicht nachvollziehbar, warum die Geschwister des BF erst viele Jahre nach Asylgewährung der Mutter im Rahmen eines Familienverfahrens nach Österreich gelangt seien, welche Angaben diesbezüglich getätigt worden seien und ob allenfalls die Geschwister des BF im Zuge des eigenen Asylverfahrens individuelle Bedrohungen der eigenen Person oder auch des BF geschildert haben. Die Behörde habe sich auch nicht mit der Frage befasst, warum der BF erst Jahre nach seinen eigenen Geschwistern in das Bundesgebiet gelangt sei bzw. aufgrund welcher Überlegungen ihm von der österreichischen Botschaft römisch 40 ein Visum ausgestellt worden sei. Das BFA habe alle diese Unterlagen weder angefordert, noch eingesehen, noch im Rahmen der Beweiswürdigung beurteilt. Die belangte Behörde werde die Mutter des BF zu den Umständen der ursprünglichen Einreise des BF nach Österreich, der erst Jahre später erfolgten Nachholung der Geschwister bzw. der Nachholung des BF und zum Aufenthaltsort des Vaters zu befragen haben. In Summe werde die belangte Behörde im fortgesetzten Verfahren somit jene Verwaltungsakten anzufordern haben, die für die Einreise und den vorübergehenden Aufenthalt als Studierender die Rechtsgrundlage bilden; darüber hinaus werde die belangte Behörde die Asylakten der Mutter und der Geschwister zu beschaffen haben, um bei Kenntnis dieser Umstände in der Lage zu sein, mit dem BF die eigenen Situation nach der Ausreise der Mutter bzw. nach der Ausreise der Geschwister im Jahr 2011 erörtern zu können. Auch werde die Behörde sich damit zu befassen haben, ob in den Asylverfahren der Geschwister die behaupteten Verfolgungshandlungen des BF (Entführungen) beschrieben worden seien bzw. werde die Behörde allenfalls die Möglichkeit haben, die Geschwister des BF zu diesen Problemen zeugenschaftlich einzuvernehmen.

  1. Im fortgesetzten Verfahren wurde der BF am 30.11.2018 erneut vom BFA einvernommen. Zu seinem Gesundheitszustand gab der BF in der Einvernahme an, seit drei Jahren (beim Nachdenken) manchmal Kopfschmerzen zu bekommen, er nehmen dann Tabletten (Dolipran) ein. Er sei deswegen beim Arzt gewesen, man habe ihm empfohlen einen Psychiater aufzusuchen, was er im Jahr 2016 auch gemacht habe. Dieser habe ihm Schlaftabletten gegeben, welcher er einen Monat lang genommen habe. Dann sei es ihm besser gegangen. Er spreche Französisch, Lingala, Kikongo, Englisch und ein bisschen Deutsch. Der BF gehöre der Volksgruppe der Mukongo an und bekenne sich zum christlichen Glauben. Er sei ledig, seine beiden Kinder würden bei ihren Müttern in XXXX leben. Er habe vor ca. drei Monaten mit seinen Töchtern gesprochen. Er habe im Heimatland nicht gearbeitet, sondern vom Geld seiner Mutter gelebt Wenn das Geld zu Ende gewesen sei, habe er bei Freunden gegessen und erneut auf das Geld seiner Mutter gewartet. Mit einem Freund habe er noch Kontakt. Sein Vater befinde sich noch im Heimatland, er wisse aber nicht wo. Er lebe mit seiner Mutter, seiner Schwester und einem Adoptivbruder in einer Wohnung in XXXX . Sein zweiter Stiefbruder mache seit Jänner eine musikalische Ausbildung in Frankreich. Er spreche Französisch, Lingala, Kikongo, Englisch und ein bisschen Deutsch. Der BF gehöre der Volksgruppe der Mukongo an und bekenne sich zum christlichen Glauben. Er sei ledig, seine beiden Kinder würden bei ihren Müttern in römisch 40 leben. Er habe vor ca. drei Monaten mit seinen Töchtern gesprochen. Er habe im Heimatland nicht gearbeitet, sondern vom Geld seiner Mutter gelebt Wenn das Geld zu Ende gewesen sei, habe er bei Freunden gegessen und erneut auf das Geld seiner Mutter gewartet. Mit einem Freund habe er noch Kontakt. Sein Vater befinde sich noch im Heimatland, er wisse aber nicht wo. Er lebe mit seiner Mutter, seiner Schwester und einem Adoptivbruder in einer Wohnung in römisch 40 . Sein zweiter Stiefbruder mache seit Jänner eine musikalische Ausbildung in Frankreich. Ein Onkel väterlicherseits, ein Onkel XXXX , eine Tante XXXX sowie eine Großmutter mütterlicherseits würden (samt Familien) in Kinshasa leben. Der BF habe ab dem Jahr 2011 mit seiner Großmutter, XXXX und seinen Cousins in einem Haus der Familie gelebt. Im Jahr 2012 habe er mit denselben Personen in einem anderen Haus der Familie (in XXXX ) gelebt. Ein Onkel väterlicherseits, ein Onkel römisch 40 , eine Tante römisch 40 sowie eine Großmutter mütterlicherseits würden (samt Familien) in Kinshasa leben. Der BF habe ab dem Jahr 2011 mit seiner Großmutter, römisch 40 und seinen Cousins in einem Haus der Familie gelebt. Im Jahr 2012 habe er mit denselben Personen in einem anderen Haus der Familie (in römisch 40 ) gelebt. Zu seinen Fluchtgründen befragt, berichtete der BF erneut davon, dass man nach seiner Mutter gefragt habe bzw. er von drei Männern und zwei Frauen gekidnappt worden sei. Er sei auch von den Entführern nach seiner Mutter befragt worden. Man habe ihn gefoltert und seinen Kopf unter das Wasser gehalten. Nach zwei Tagen sei er wieder freigelassen worden. Weiters gab der BF an, er sei Mitglied der revolutionären Jugendbewegung XXXX gewesen, welche gegen das damalige Regime gewesen sei und die Wahlen beobachtet habe. Das Regime habe die Mitglieder der XXXX gesucht, da diese einen Wahlbetrug festgestellt hätten. Seine Mutter habe ihm nach der Entführung gesagt, dass es besser wäre, wenn er das Land verlasse. Die Mutter habe dann die Sache in die Wege geleitet, damit er das Land verlassen könne. Befragt, warum er nicht mit seinen Geschwistern mitgereist sei, gab der BF an, eine Organisation habe seiner Mutter gesagt, dass der BF schon volljährig sei und deshalb nicht mit seinen Geschwistern mitkommen könne. Zu seinen Fluchtgründen befragt, berichtete der BF erneut davon, dass man nach seiner Mutter gefragt habe bzw. er von drei Männern und zwei Frauen gekidnappt worden sei. Er sei auch von den Entführern nach seiner Mutter befragt worden. Man habe ihn gefoltert und seinen Kopf unter das Wasser gehalten. Nach zwei Tagen sei er wieder freigelassen worden. Weiters gab der BF an, er sei Mitglied der revolutionären Jugendbewegung römisch 40 gewesen, welche gegen das damalige Regime gewesen sei und die Wahlen beobachtet habe. Das Regime habe die Mitglieder der römisch 40 gesucht, da diese einen Wahlbetrug festgestellt hätten. Seine Mutter habe ihm nach der Entführung gesagt, dass es besser wäre, wenn er das Land verlasse. Die Mutter habe dann die Sache in die Wege geleitet, damit er das Land verlassen könne. Befragt, warum er nicht mit seinen Geschwistern mitgereist sei, gab der BF an, eine Organisation habe seiner Mutter gesagt, dass der BF schon volljährig sei und deshalb nicht mit seinen Geschwistern mitkommen könne. Zu seinem Leben in Österreich gab der BF an, er wohne seit 2013 mit seiner Mutter bzw. seinen Geschwistern zusammen. Er habe ehrenamtlich gearbeitet, auf Kinder aufgepasst und sei mit Menschen aus dem Altersheim spazieren gegangen. Im Jahr 2017 habe er drei Tage ein Praktikum bei einer Bank gemacht. Er habe auf der Uni Deutschkurse besucht. Da seine Mutter dann das Geld nicht mehr gehabt habe, um das Studentenvisum zu finanzieren, hab er (im Jahr 2017) damit aufgehört. Er habe keine Ausbildung abgeschlossen. Er lebe vom Geld seiner Mutter und sei nicht berufstätig. Er wolle gerne arbeiten und würde jede Arbeit annehmen, um sich sein Studium finanzieren zu können. Er habe Arbeit gesucht, aber es sei schwer Arbeit zu finden. Der BF legte eine Teilnahmebestätigung für ein Integrationsprojekt (Arbeit als Bankmitarbeiter) sowie eine Studienbestätigung für das Wintersemester 2017/2018 als außerordentlicher Studierender vor. Der BF legte eine Teilnahmebestätigung für ein Integrationsprojekt (Arbeit als Bankmitarbeiter) sowie eine Studienbestätigung für das Wintersemester 2017 aus 2018, als außerordentlicher Studierender vor.
  2. Am 17.12.2018 wurde die Mutter des BF als Zeugin vom BFA einvernommen. Diese gab an, dass sich ihr Gatte nach wie vor im Kongo aufhalte, sie wisse aber nicht wo. Sie habe immer gearbeitet, seit sie in Österreich sei und wohne mit ihren Kindern zusammen. Sie habe immer für ihren Sohn bezahlt, das Geld für die Universität habe sie dann aber nicht mehr bezahlen können. Ihre Kinder hätten sich bis zu deren Ausreise bei ihrer Schwester aufgehalten. Sie hätten Probleme gehabt und pausenlos umziehen müssen. Eigene Fluchtgründe hätten ihre Kinder nicht gehabt. Der BF habe nicht gemeinsam mit den anderen Kindern im Zuge der Familienzusammenführung mitkommen können, da die Organisation gemeint habe, dass er schon volljährig sei. Er sei aber damals noch nicht volljährig gewesen. Im Jahr 2013 habe sie erstmals Kenntnis gehabt, dass ihr Sohn aus dem Herkunftsstaat flüchten und um internationalen Schutz ansuchen wolle. Zu den Fluchtgründen des BF befragt, gab die Mutter an, der BF habe sehr viele Probleme gehabt. Er habe sich einer Studentengruppe angeschlossen, welche das Ziel gehabt habe, die Wahlen zu retten. Freunde von ihr hätten ihrem Sohn geholfen nach Kenia zu kommen. Sie habe die Reise ihres Sohnes bezahlt und gewollt, dass er nach Österreich komme. Man habe ihren Sohn gefoltert. Er sei geschlagen worden und sein Kopf unter Wasser gehalten worden. Sie glaube, dass aktuell gegen ihn staatliche Fahndungsmaßnahmen bestehen würden. Ihr Sohn sei Mitglied der politischen Partei „UDPS“ sowie aktives Mitglied der Bürgerbewegung XXXX gewesen. Er habe wegen ihr auch größere Probleme mit Privatpersonen gehabt. Sie sei bei der Verhaftung die einzige (von vier) gewesen die überlebt habe. Die anderen hätten inzwischen Familienmitglieder in der Regierung, es sei eine Frage der Rache. Ihr Sohn sei in Gefahr gewesen. Auch die gegenwärtige Regierung würde Leute wie sie (aus dem Bas-Kongo) nicht mögen und viele von ihnen töten. Die Leute seien korrupt. Wenn man gegen das Regime sei, könne man innerhalb kürzester Zeit getötet werden. Es würden fürchterliche Dinge im Kongo passieren. Leute würden einfach erschossen werden. Ihrem Sohn würde bei einer Rückkehr eine unmenschliche Behandlung drohen.Zu den Fluchtgründen des BF befragt, gab die Mutter an, der BF habe sehr viele Probleme gehabt. Er habe sich einer Studentengruppe angeschlossen, welche das Ziel gehabt habe, die Wahlen zu retten. Freunde von ihr hätten ihrem Sohn geholfen nach Kenia zu kommen. Sie habe die Reise ihres Sohnes bezahlt und gewollt, dass er nach Österreich komme. Man habe ihren Sohn gefoltert. Er sei geschlagen worden und sein Kopf unter Wasser gehalten worden. Sie glaube, dass aktuell gegen ihn staatliche Fahndungsmaßnahmen bestehen würden. Ihr Sohn sei Mitglied der politischen Partei „UDPS“ sowie aktives Mitglied der Bürgerbewegung römisch 40 gewesen. Er habe wegen ihr auch größere Probleme mit Privatpersonen gehabt. Sie sei bei der Verhaftung die einzige (von vier) gewesen die überlebt habe. Die anderen hätten inzwischen Familienmitglieder in der Regierung, es sei eine Frage der Rache. Ihr Sohn sei in Gefahr gewesen. Auch die gegenwärtige Regierung würde Leute wie sie (aus dem Bas-Kongo) nicht mögen und viele von ihnen töten. Die Leute seien korrupt. Wenn man gegen das Regime sei, könne man innerhalb kürzester Zeit getötet werden. Es würden fürchterliche Dinge im Kongo passieren. Leute würden einfach erschossen werden. Ihrem Sohn würde bei einer Rückkehr eine unmenschliche Behandlung drohen. Zum Leben ihres Sohnes in Österreich gab sie an, dass er ehrenamtlich bei älteren Leuten arbeite. Derzeit absolviere er keine Ausbildung. Das Visum sei die einzige Möglichkeit für den BF gewesen, aus dem Kongo nach Österreich zu reisen. Sie unterstützte ihren Sohn finanziell. Er sei nicht berufstätig, habe sich aber um Arbeit bemüht und suche Arbeit. Sie habe nach wie vor Verwandte im Herkunftsstaat (Mutter, Schwester, Onkel, Tanten). Einige würden arbeiten und in XXXX bzw. Bas-Kongo leben. Ihre Schwester lebe am Familiengrundstück. Sie habe nach wie vor Verwandte im Herkunftsstaat (Mutter, Schwester, Onkel, Tanten). Einige würden arbeiten und in römisch 40 bzw. Bas-Kongo leben. Ihre Schwester lebe am Familiengrundstück.
  3. Ebenso wurden die Schwester und ein Bruder des BF am 17.12.2018 vom BFA einvernommen. Die Schwester gab in der Einvernahme an, nicht zu wissen, wo sich ihr Vater befinde. Sie habe keinen Kontakt. In der Heimat würden die Großmutter, Tanten und Cousinen leben. Sie habe aber keinen Kontakt. Befragt, warum der BF nicht mit ihr gemeinsam nach Österreich gekommen sei, gab sie an dies nicht zu wissen, da sie noch zu klein gewesen sei. Zu den Fluchtgründen des BF befragt, führte die Schwester aus, dieser sei wegen der Fluchtgründe der Mutter und ihrer Funktion in der Partei geflüchtet. Er habe in der Heimat Probleme wegen der Partei gehabt. Leute seien nach Hause gekommen und hätten wegen der Mutter gefragt. Sie selbst habe diese Leute aber nicht gesehen. Sie habe nur mitbekommen, dass diese gekommen seien, nach der Mutter gefragt haben, alles durchsucht und kaputt gemacht hätten. Sie glaube, dass ihr Bruder ins Gefängnis müsse, wenn er zurückmüsse bzw. gesucht oder getötet werden würde. Sie lebe mit ihren Brüdern und ihrer Mutter zusammen. Ein Bruder sei in Frankreich und studiere Musik. Der BF sei auf der Uni gewesen, die Mutter habe die Uni dann nicht mehr bezahlen können. Es sei schwierig, weil ihr Bruder nichts mache. Ihr Bruder sei nicht in Vereinen aktiv oder ehrenamtlich tätig. Früher habe er dies gemacht, aber jetzt gäbe es kein Angebot mehr. Er besuche einen Deutschkurs, habe Wirtschaftsinformatik studiert, aber nicht abgeschlossen. Ihre Mutter bezahle alles. Der BF sei nicht berufstätig. Der Bruder des BF gab in der Einvernahme ebenso an, dass er nicht wisse, wo sich sein Vater befinde. Er könne sich nicht an seinen Vater erinnern. Seine Großmutter, Tanten und Onkel würde im Herkunftsland leben. Es bestehe selten Kontakt, weil das Internet schlecht sei. Er wisse nicht, warum sein Bruder nicht mit ihnen gemeinsam nach Österreich gekommen sei. Sein Bruder habe keine eigenen Fluchtgründe. Er habe Probleme wegen der Macht im Kongo gehabt. Er sei immer beweglich und nicht viel zu Hause gewesen. Er habe nicht so viel gefragt und sich nicht interessiert, da er zu klein gewesen sei. Polizisten seien zu ihnen nach Hause gekommen, aber er wolle nicht darüber reden. Sein Bruder habe mit der Uni aufgehört, weil es ihm wegen dem Asylverfahren geistig nicht gut gegangen sei. Er wisse nicht, ob sein Bruder in Vereinen oder ehrenamtlich tätig sei. Er glaube aber, dass ein Bruder Kurse besuche, er wisse aber nicht welche. Der Lebensunterhalt des Bruders werde von seiner Mutter finanziert. Sein Bruder arbeite nicht.
  4. Mit dem im Spruch angeführten Bescheid des BFA vom 19.12.2018 wurde der Antrag auf internationalen Schutz vom 16.10.2013 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten und hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat DR Kongo abgewiesen (Spruchpunkt I. und II.). Dem BF wurde ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt (Spruchpunkt III.)

§ 10Abs. 1 Z 3 Asyl

G iVm § 9 BFA-VG wurde gegen den BF

§ 53Abs.

2 Z 2 FPG eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt IV.)

§ 52Abs.

9 FPG wurde festgestellt, dass die Abschiebung des BF

§ 46FPG in die DR Kongo zulässig sei (Spruchpunkt V.).

Einer Beschwerde wurde

§ 18Abs.

1 Z 5 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt VI.) und in Spruchpunkt VII. festgestellt, dass

§ 55Abs.

1a FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise bestehe. In Spruchpunkt VIII. wurde

§ 13Abs. 2 Z 1 Asyl

G festgestellt, dass der BF sein Recht zum Aufenthalt im Bundesgebiet ab dem 21.09.2015 verloren habe.

§ 53Abs. 1 i

Vm Abs. 2 Z 6 FPG wurde gegen den BF ein auf die Dauer von 1 Jahr befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt IX.). 13. Mit dem im Spruch angeführten Bescheid des BFA vom 19.12.2018 wurde der Antrag auf internationalen Schutz vom 16.10.2013 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten und hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat DR Kongo abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins. und römisch zwei.). Dem BF wurde ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.)

Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen den BF

Paragraph 53, Absatz 2, Ziffer 2, FPG eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt römisch vier.)

Paragraph 52, Absatz 9, FPG wurde festgestellt, dass die Abschiebung des BF

Paragraph 46, FPG in die DR Kongo zulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf.). Einer Beschwerde wurde

Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 5, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch sechs.) und in Spruchpunkt römisch sieben. festgestellt, dass

Paragraph 55, Absatz eins a, FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise bestehe. In Spruchpunkt römisch acht. wurde

Paragraph 13, Absatz 2, Ziffer eins, AsylG festgestellt, dass der BF sein Recht zum Aufenthalt im Bundesgebiet ab dem 21.09.2015 verloren habe.

Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, Ziffer 6, FPG wurde gegen den BF ein auf die Dauer von 1 Jahr befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch neun.). Begründend wurde ausgeführt, dass der BF die österreichische Auslandsvertretungsbehörde in Kenia betreffend seine Absichten in Österreich getäuscht habe und er sein Herkunftsland aus wirtschaftlichen Gründen verlassen habe. Sein Vorbringen, wonach er sein Heimatland verlassen habe, weil man begonnen habe, nach seiner Mutter wegen ihrer Parteifunktion bei der UDPS zu fragen und er deswegen auch entführt worden wäre, sei unglaubwürdig. Die UDPS sei bei den Wahlen als zweitstärkste Partei hervorgegangen, zudem habe der BF vage Angaben betreffend das Datum der Entführung gemacht. Auch seine Angabe, wonach er von den Entführern 20-30 Minuten unter Wasser gedrückt worden sei, sei nicht möglich. Er habe 10 Jahre unbehelligt im Herkunftsland leben und die Schule besuchen können. Er sei nicht fluchtartig ausgereist, sondern habe er den Herkunftsstaat erst ein halbes Jahr nach der geschilderten Entführung verlassen. Er habe bei der Ausreise über den Flughafen XXXX keine Probleme gehabt und sei eine Woche nach Verlassen des Herkunftsstaates wieder zurückgekehrt. Im Oktober 2012 habe er den Kongo endgültig verlassen, sei aber während seines Aufenthaltes in Kenia mehrmals nach Tansania ausgereist und hätte er schon dort um Asyl ansuchen können. Sein Vorbringen, wonach er Probleme wegen der Mitgliedschaft zur revolutionären Organisation XXXX gehabt zu haben, sei als gesteigertes Vorbringen zu werten und sei auch in den Länderfeststellungen nichts über eine derartige Bewegung zu finden. Er sei geordnet, in Besitz eines nationalen Reisepasses und über den Flughafen XXXX ausgereist. Der BF habe die Rechtsverletzungen zu keinem Zeitpunkt angezeigt. Sein Antrag auf internationalen Schutz in Österreich habe alleine dem Zweck des legalen Aufenthaltes gedient, zumal die Verlängerung des bisherigen Aufenthaltstitels mangels finanzieller Möglichkeiten ungewiss gewesen sei. Der BF habe sich auch zu seinen Verwandten in Widersprüche verstrickt, zumal er einmal angegeben habe, dass die Schwester der Mutter XXXX heiße, ein anderes Mal habe er angegeben, dass sie XXXX heiße. Insgesamt habe somit keine asylrelevante Verfolgung festgestellt werden können und entspreche die vorgebrachte Bedrohungssituation offenbar nicht den Tatsachen. Begründend wurde ausgeführt, dass der BF die österreichische Auslandsvertretungsbehörde in Kenia betreffend seine Absichten in Österreich getäuscht habe und er sein Herkunftsland aus wirtschaftlichen Gründen verlassen habe. Sein Vorbringen, wonach er sein Heimatland verlassen habe, weil man begonnen habe, nach seiner Mutter wegen ihrer Parteifunktion bei der UDPS zu fragen und er deswegen auch entführt worden wäre, sei unglaubwürdig. Die UDPS sei bei den Wahlen als zweitstärkste Partei hervorgegangen, zudem habe der BF vage Angaben betreffend das Datum der Entführung gemacht. Auch seine Angabe, wonach er von den Entführern 20-30 Minuten unter Wasser gedrückt worden sei, sei nicht möglich. Er habe 10 Jahre unbehelligt im Herkunftsland leben und die Schule besuchen können. Er sei nicht fluchtartig ausgereist, sondern habe er den Herkunftsstaat erst ein halbes Jahr nach der geschilderten Entführung verlassen. Er habe bei der Ausreise über den Flughafen römisch 40 keine Probleme gehabt und sei eine Woche nach Verlassen des Herkunftsstaates wieder zurückgekehrt. Im Oktober 2012 habe er den Kongo endgültig verlassen, sei aber während seines Aufenthaltes in Kenia mehrmals nach Tansania ausgereist und hätte er schon dort um Asyl ansuchen können. Sein Vorbringen, wonach er Probleme wegen der Mitgliedschaft zur revolutionären Organisation römisch 40 gehabt zu haben, sei als gesteigertes Vorbringen zu werten und sei auch in den Länderfeststellungen nichts über eine derartige Bewegung zu finden. Er sei geordnet, in Besitz eines nationalen Reisepasses und über den Flughafen römisch 40 ausgereist. Der BF habe die Rechtsverletzungen zu keinem Zeitpunkt angezeigt. Sein Antrag auf internationalen Schutz in Österreich habe alleine dem Zweck des legalen Aufenthaltes gedient, zumal die Verlängerung des bisherigen Aufenthaltstitels mangels finanzieller Möglichkeiten ungewiss gewesen sei. Der BF habe sich auch zu seinen Verwandten in Widersprüche verstrickt, zumal er einmal angegeben habe, dass die Schwester der Mutter römisch 40 heiße, ein anderes Mal habe er angegeben, dass sie römisch 40 heiße. Insgesamt habe somit keine asylrelevante Verfolgung festgestellt werden können und entspreche die vorgebrachte Bedrohungssituation offenbar nicht den Tatsachen. Hinsichtlich der Nichtzuerkennung von subsidiärem Schutz wurde ausgeführt, dass der BF bei einer Rückkehr nicht Gefahr liefe, einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes ausgesetzt zu sein. Er würde bei einer Rückkehr auch nicht in eine die Existenz bedrohende Notlage geraten. Er sei gesund und arbeitsfähig. Eine Basisversorgung der Bevölkerung mit Grundnahrungsmitteln sei vorhanden und könne sich der BF durch einfache Arbeit das nötige Einkommen für den Lebensunterhalt verdienen. Zu Erlassung einer Rückkehrentscheidung wurde ausgeführt, dass der BF die österreichische Vertretungsbehörde in Kenia hinsichtlich seines Reisegrundes bzw. seiner Bereitschaft das Bundesgebiet vor Gültigkeitsablauf des Visums wieder zu verlassen, absichtlich getäuscht habe und sich ein Visum D für Studierende erschlichen habe. Seine Verhalten stelle einen Visa-Versagungsgrund

Art. 32Visakodex dar, wenn dies der Behörde bekannt geworden wäre.

Der BF habe keinerlei Studienerfolge nachweisen können, sondern habe er sein Studium nach dem Wintersemester 2017/2018 erfolglos abgebrochen. Er sei im Bundesgebiet weder ehrenamtlich, noch in einem Verein tätig. Er sei weder in Ausbildung, noch berufstätig. Er lebe vom Geld seiner Mutter und habe sich nie um Arbeit bemüht. Er lebe mit der Mutter und den Geschwistern in einem gemeinsamen Haushalt, wobei die Mutter für die Miete aufkomme. Eine finanzielle Abhängigkeit zu seinen Familienmitgliedern oder ein Familienleben iSd Art. 8 EMRK bestehe nicht. Der BF hätte Anspruch auf Leistungen aus der Grundversorgung und habe die Mutter viele Monate lang Sozialhilfeleistungen des Staates in Anspruch genommen. Seine Geschwister würden kaum etwas über sein Leben vor Verlassen des Herkunftsstaates oder über die Ursachen seiner Flucht wissen und sei seinen Familienmitgliedern auch nicht bekannt, dass er von einem österreichischen Gericht verurteilt worden sei. Auch habe weder die Mutter, noch die Geschwister bei der Einvernahme die beiden Töchter des BF Familienmitglieder erwähnt. Das Familienleben des BF beschränke sich somit auf das Teilen einer gemeinsamen Wohnung. Er habe keine weiteren sozialen Anknüpfungspunkte in Österreich, sei strafrechtlich verurteilt worden und habe kein schützenswertes Privatleben im Bundesgebiet. Zu Erlassung einer Rückkehrentscheidung wurde ausgeführt, dass der BF die österreichische Vertretungsbehörde in Kenia hinsichtlich seines Reisegrundes bzw. seiner Bereitschaft das Bundesgebiet vor Gültigkeitsablauf des Visums wieder zu verlassen, absichtlich getäuscht habe und sich ein Visum D für Studierende erschlichen habe. Seine Verhalten stelle einen Visa-Versagungsgrund

Artikel 32, Visakodex dar, wenn dies der Behörde bekannt geworden wäre.

Der BF habe keinerlei Studienerfolge nachweisen können, sondern habe er sein Studium nach dem Wintersemester 2017 aus 2018, erfolglos abgebrochen. Er sei im Bundesgebiet weder ehrenamtlich, noch in einem Verein tätig. Er sei weder in Ausbildung, noch berufstätig. Er lebe vom Geld seiner Mutter und habe sich nie um Arbeit bemüht. Er lebe mit der Mutter und den Geschwistern in einem gemeinsamen Haushalt, wobei die Mutter für die Miete aufkomme. Eine finanzielle Abhängigkeit zu seinen Familienmitgliedern oder ein Familienleben iSd Artikel 8, EMRK bestehe nicht. Der BF hätte Anspruch auf Leistungen aus der Grundversorgung und habe die Mutter viele Monate lang Sozialhilfeleistungen des Staates in Anspruch genommen. Seine Geschwister würden kaum etwas über sein Leben vor Verlassen des Herkunftsstaates oder über die Ursachen seiner Flucht wissen und sei seinen Familienmitgliedern auch nicht bekannt, dass er von einem österreichischen Gericht verurteilt worden sei. Auch habe weder die Mutter, noch die Geschwister bei der Einvernahme die beiden Töchter des BF Familienmitglieder erwähnt. Das Familienleben des BF beschränke sich somit auf das Teilen einer gemeinsamen Wohnung. Er habe keine weiteren sozialen Anknüpfungspunkte in Österreich, sei strafrechtlich verurteilt worden und habe kein schützenswertes Privatleben im Bundesgebiet. Zum Einreiseverbot wurde ausgeführt, der BF habe nicht nachweisen können, dass er für seinen Unterhalt sorgen könne. Er sei widerrechtlich unter Erschleichung des Visums D für Studierende in das Bundesgebiet eingereist und sei rechtskräftig verurteilt worden.

  1. Gegen diesen Bescheid brachte der BF durch seine Rechtsberatung fristgerecht eine Beschwerde ein. Zudem wurde ausgeführt, dass die Spannungen zwischen der Regierungspartei PPRD und der Oppositionspartei UDPS im Jahr 2011 aufgrund der Parlamentswahlen einen neuen Höhepunkt erreicht hätten, weshalb davon auszugehen sei, dass das Interesse am Verbleib der Mutter wieder aktuell geworden sei. Dies passe mit dem Zeitpunkt der Entführung zusammen. Der BF sei auch zuvor immer wieder von Behördenvertretern angehalten und auf den Verbleib der Mutter angesprochen worden, die Verfolgungshandlungen hätten aber nicht die Intensität der Entführung erreicht, weshalb diese den BF nicht zum Verlassen der Heimat veranlasst hätten. Da der BF von staatlicher Seite verfolgt werden, habe er auch keine Unterstützung von Behörden, Justiz, NGOs oder Medien erwarten können. Die Behörde habe sich nicht ausreichend mit der individuellen und der politischen Situation im Herkunftsstaat auseinandergesetzt und beschäftige sich auch nicht mit den aktuellen politischen Entwicklungen in der DR Kongo bzw. den Gefahren, die sich dadurch bei einer Rückkehr ergeben würden. Aus dem Vorbringen des BF gehe klar hervor, dass er sich gegen die Regierung und den Präsidenten Kabila politisch engagiert habe. Auch wenn es so scheine, dass Präsident Kabila die Wahlen 2018 nicht gewonnen habe, so habe die Koalition seiner Partei doch weiterhin die Mehrheit im Parlament und werde die Regierung stellen. Berichten zufolge solle auch der neu gewählte Präsident Tshisekedi seinen Sieg Kabila zu verdanken haben, dessen Regierung die Wahlkommission de facto kontrolliere und denen Wahlbetrug vorgeworfen werde. Es sei lebensnah, dass der BF den Zeitpunkt der Entführung nicht genauer habe nennen können. Wenn die Behörde vermeine, es sei nicht möglich, dass der Kopf des BF von den Entführern 20-30 Minuten unter Wasser gedrückt worden sei, so gehe aus den Angaben des BF klar und deutlich hervor, dass dieser gemeint habe, sein Kopf sei in einem Zeitraum von 20-30 Minuten immer wieder unter Wasser gedrückt worden. Auch sei der Name der Tante sei in der ersten Einvernahme fälschlicherweise mit „Yvette“ anstatt „Bobette“ geschrieben worden. Die Behörde habe keine Ermittlungen im Herkunftsstaat durchgeführt. Aus den Länderfeststellungen gehe zur aktuellen Lage im Kongo hervor, dass es im Jahr 2018 zu einem erneuten Ausbruch von Ebola gekommen sei, welcher nicht eingedämmt haben werden können. Aufgrund der Verkündung des umstrittenen Wahlergebnisses vom 30.12.2018 sei zu befürchten, dass sich die angespannte politische Lage weiter verschärfe, es zu gewaltsamen Ausschreitungen komme und seien wegen der politischen Unruhen schon viele Menschen aus dem Land geflohen. Auch sei nicht ersichtlich bzw. begründet, wie die belangte Behörde zur Feststellung gelange, dass die Basisversorgung der Bevölkerung mit Grundnahrungsmitteln grundsätzlich gewährleistet sei. Der BF sei schon vor seiner Ausreise auf die finanzielle Unterstützung seiner Mutter angewiesen gewesen. Aufgrund der schlechten wirtschaftlichen Lage werde der BF bei einer Rückkehr mit hoher Wahrscheinlichkeit keine Arbeit finden. Laut den Länderfeststellungen mangle es in den Städten an Arbeitsplätzen, Nahrungsmitteln, Wasser und der elementarsten sanitären Versorgung. Wegen der politischen Lage sei mit einer Verschlechterung zu rechnen. Da die Mutter bereits über 50 Jahre sei, könne sie den BF im Falle einer Rückkehr nicht weiter unterstützen, er würde in eine existenzbedrohende Notlage geraten, weshalb dem BF subsidiärer Schutz zu gewähren sei. Die Behörde gelange auch fälschlicherweise zur Ansicht, dass kein Familienleben iSd Art. 8 EMRK in Österreich bestehe. Konkrete Fragen an die Familienmitglieder, aus denen das familiäre Verhältnis zu den Geschwistern bzw. der Mutter hervorgehe, habe die Behörde nicht gestellt, weshalb deren Einvernahme als Zeugen in der mündlichen Verhandlung beantragt werde. Die Geschwister würden keine Details über die Probleme des BF wissen, weil der BF ihnen keine Details darüber geschildert habe, da er sie nicht belasten wolle. Diese würden über seine Strafe nicht Bescheid wissen, weil er sich für seine Tat schäme. Seiner Familie sei sehr wohl bekannt, dass er zwei Töchter im Herkunftsland habe, seien aber nicht direkt dazu befragt worden und habe daher kein Anlass dafür bestanden, von sich aus davon zu erzählen. Der BF würde mit seinen in Österreich lebenden Familienmitgliedern ein sehr gutes familiäres Verhältnis pflegen, zumal er mit ihnen seit seiner Ankunft in Österreich in einem gemeinsamen Haushalt lebe und die Mutter des BF finanziell für ihn aufkomme. Es liege daher eine Abhängigkeit und ein de facto Familienleben vor. Der BF spreche gut Deutsch, habe Deutschkurse absolviert, sei ehrenamtlich tätig gewesen und verfüge in Österreich über einen Freundeskreis. Er wolle in Zukunft jedenfalls arbeiten gehen und bemühe sich, Arbeit zu finden. Betreffend die strafrechtliche Verurteilung sei ihm das Unrecht seiner Tat bewusst. Er habe sich nichts mehr zu Schulden kommen lassen, die Probezeit sei verstrichen. Dies zeige, dass der BF Reue gezeigt habe und aus seinen Fehlern gelernt habe. Da die Behörde in ihren Bescheid festgehalten habe, dass der BF mehrmals wegen strafbarer Handlungen verurteilt worden sei, zeige deutlich, dass sich die Behörde nicht mit der individuellen Situation des BF auseinandergesetzt habe. Der BF sei auch nicht widerrechtlich, sondern legal nach Österreich eingereist und habe nach seiner Ankunft auch zu studieren begonnen bzw. sei er mehrere Semester inskribiert gewesen. Bei ordentlicher Würdigung der Interessen des BF, hätte die Behörde zum Schluss kommen müssen, dass im ein schützenswertes Privat- und Familienleben in Österreich bestehe. Auch der Ausspruch über den Verlust des Aufenthaltsrechtes sei nicht rechtmäßig. Zum Einreiseverbot wurde ausgeführt, dass die Mutter für den Lebensunterhalt des BF aufkomme, bis der BF durch die Erteilung eines sicheren Aufenthaltsstatus die Möglichkeit bekomme für sich selbst zu sorgen. Z 6 sei daher nicht erfüllt und sei das Einreiseverbot zu Gänze zu beheben. Zudem sei die Gefährdungsprognose lediglich auf die frühere Verurteilung bzw. die angebliche widerrechtliche Einreise des BF gestützt worden. Da sich der BF nichts mehr zu Schulden habe kommen lassen und die Probezeit bereits verstrichen sei, liege eine positive Zukunftsprognose vor. Auch sie die Dauer des Einreiseverbotes nicht angemessen. Abschließend wurde beantragt, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.
  2. Gegen diesen Bescheid brachte der BF durch seine Rechtsberatung fristgerecht eine Beschwerde ein. Zudem wurde ausgeführt, dass die Spannungen zwischen der Regierungspartei PPRD und der Oppositionspartei UDPS im Jahr 2011 aufgrund der Parlamentswahlen einen neuen Höhepunkt erreicht hätten, weshalb davon auszugehen sei, dass das Interesse am Verbleib der Mutter wieder aktuell geworden sei. Dies passe mit dem Zeitpunkt der Entführung zusammen. Der BF sei auch zuvor immer wieder von Behördenvertretern angehalten und auf den Verbleib der Mutter angesprochen worden, die Verfolgungshandlungen hätten aber nicht die Intensität der Entführung erreicht, weshalb diese den BF nicht zum Verlassen der Heimat veranlasst hätten. Da der BF von staatlicher Seite verfolgt werden, habe er auch keine Unterstützung von Behörden, Justiz, NGOs oder Medien erwarten können. Die Behörde habe sich nicht ausreichend mit der individuellen und der politischen Situation im Herkunftsstaat auseinandergesetzt und beschäftige sich auch nicht mit den aktuellen politischen Entwicklungen in der DR Kongo bzw. den Gefahren, die sich dadurch bei einer Rückkehr ergeben würden. Aus dem Vorbringen des BF gehe klar hervor, dass er sich gegen die Regierung und den Präsidenten Kabila politisch engagiert habe. Auch wenn es so scheine, dass Präsident Kabila die Wahlen 2018 nicht gewonnen habe, so habe die Koalition seiner Partei doch weiterhin die Mehrheit im Parlament und werde die Regierung stellen. Berichten zufolge solle auch der neu gewählte Präsident Tshisekedi seinen Sieg Kabila zu verdanken haben, dessen Regierung die Wahlkommission de facto kontrolliere und denen Wahlbetrug vorgeworfen werde. Es sei lebensnah, dass der BF den Zeitpunkt der Entführung nicht genauer habe nennen können. Wenn die Behörde vermeine, es sei nicht möglich, dass der Kopf des BF von den Entführern 20-30 Minuten unter Wasser gedrückt worden sei, so gehe aus den Angaben des BF klar und deutlich hervor, dass dieser gemeint habe, sein Kopf sei in einem Zeitraum von 20-30 Minuten immer wieder unter Wasser gedrückt worden. Auch sei der Name der Tante sei in der ersten Einvernahme fälschlicherweise mit „Yvette“ anstatt „Bobette“ geschrieben worden. Die Behörde habe keine Ermittlungen im Herkunftsstaat durchgeführt. Aus den Länderfeststellungen gehe zur aktuellen Lage im Kongo hervor, dass es im Jahr 2018 zu einem erneuten Ausbruch von Ebola gekommen sei, welcher nicht eingedämmt haben werden können. Aufgrund der Verkündung des umstrittenen Wahlergebnisses vom 30.12.2018 sei zu befürchten, dass sich die angespannte politische Lage weiter verschärfe, es zu gewaltsamen Ausschreitungen komme und seien wegen der politischen Unruhen schon viele Menschen aus dem Land geflohen. Auch sei nicht ersichtlich bzw. begründet, wie die belangte Behörde zur Feststellung gelange, dass die Basisversorgung der Bevölkerung mit Grundnahrungsmitteln grundsätzlich gewährleistet sei. Der BF sei schon vor seiner Ausreise auf die finanzielle Unterstützung seiner Mutter angewiesen gewesen. Aufgrund der schlechten wirtschaftlichen Lage werde der BF bei einer Rückkehr mit hoher Wahrscheinlichkeit keine Arbeit finden. Laut den Länderfeststellungen mangle es in den Städten an Arbeitsplätzen, Nahrungsmitteln, Wasser und der elementarsten sanitären Versorgung. Wegen der politischen Lage sei mit einer Verschlechterung zu rechnen. Da die Mutter bereits über 50 Jahre sei, könne sie den BF im Falle einer Rückkehr nicht weiter unterstützen, er würde in eine existenzbedrohende Notlage geraten, weshalb dem BF subsidiärer Schutz zu gewähren sei. Die Behörde gelange auch fälschlicherweise zur Ansicht, dass kein Familienleben iSd Artikel 8, EMRK in Österreich bestehe. Konkrete Fragen an die Familienmitglieder, aus denen das familiäre Verhältnis zu den Geschwistern bzw. der Mutter hervorgehe, habe die Behörde nicht gestellt, weshalb deren Einvernahme als Zeugen in der mündlichen Verhandlung beantragt werde. Die Geschwister würden keine Details über die Probleme des BF wissen, weil der BF ihnen keine Details darüber geschildert habe, da er sie nicht belasten wolle. Diese würden über seine Strafe nicht Bescheid wissen, weil er sich für seine Tat schäme. Seiner Familie sei sehr wohl bekannt, dass er zwei Töchter im Herkunftsland habe, seien aber nicht direkt dazu befragt worden und habe daher kein Anlass dafür bestanden, von sich aus davon zu erzählen. Der BF würde mit seinen in Österreich lebenden Familienmitgliedern ein sehr gutes familiäres Verhältnis pflegen, zumal er mit ihnen seit seiner Ankunft in Österreich in einem gemeinsamen Haushalt lebe und die Mutter des BF finanziell für ihn aufkomme. Es liege daher eine Abhängigkeit und ein de facto Familienleben vor. Der BF spreche gut Deutsch, habe Deutschkurse absolviert, sei ehrenamtlich tätig gewesen und verfüge in Österreich über einen Freundeskreis. Er wolle in Zukunft jedenfalls arbeiten gehen und bemühe sich, Arbeit zu finden. Betreffend die strafrechtliche Verurteilung sei ihm das Unrecht seiner Tat bewusst. Er habe sich nichts mehr zu Schulden kommen lassen, die Probezeit sei verstrichen. Dies zeige, dass der BF Reue gezeigt habe und aus seinen Fehlern gelernt habe. Da die Behörde in ihren Bescheid festgehalten habe, dass der BF mehrmals wegen strafbarer Handlungen verurteilt worden sei, zeige deutlich, dass sich die Behörde nicht mit der individuellen Situation des BF auseinandergesetzt habe. Der BF sei auch nicht widerrechtlich, sondern legal nach Österreich eingereist und habe nach seiner Ankunft auch zu studieren begonnen bzw. sei er mehrere Semester inskribiert gewesen. Bei ordentlicher Würdigung der Interessen des BF, hätte die Behörde zum Schluss kommen müssen, dass im ein schützenswertes Privat- und Familienleben in Österreich bestehe. Auch der Ausspruch über den Verlust des Aufenthaltsrechtes sei nicht rechtmäßig. Zum Einreiseverbot wurde ausgeführt, dass die Mutter für den Lebensunterhalt des BF aufkomme, bis der BF durch die Erteilung eines sicheren Aufenthaltsstatus die Möglichkeit bekomme für sich selbst zu sorgen. Ziffer 6, sei daher nicht erfüllt und sei das Einreiseverbot zu Gänze zu beheben. Zudem sei die Gefährdungsprognose lediglich auf die frühere Verurteilung bzw. die angebliche widerrechtliche Einreise des BF gestützt worden. Da sich der BF nichts mehr zu Schulden habe kommen lassen und die Probezeit bereits verstrichen sei, liege eine positive Zukunftsprognose vor. Auch sie die Dauer des Einreiseverbotes nicht angemessen. Abschließend wurde beantragt, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.
  3. Mit Beschluss des erkennenden Gerichtes vom 25.01.2019, GZ.: W226 2119526-2/3Z, wurde der Beschwerde

§ 18Abs.

5 BFA-VG die aufschiebende Wirkung zuerkannt und die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG für nicht zulässig erklärt. 15. Mit Beschluss des erkennenden Gerichtes vom 25.01.2019, GZ.: W226 2119526-2/3Z, wurde der Beschwerde

Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG die aufschiebende Wirkung zuerkannt und die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG für nicht zulässig erklärt.

  1. Mit 06.02.2019 langte neuerlich eine Beschwerde ein, worin ausgeführt wurde, dass aufgrund des vergangenen Zeitraumes nachvollziehbar sei, dass der BF den genauen Zeitpunkt der Entführung nicht genau angeben könne. Die weiteren Angaben des BF, dass ihm der Kopf von den Entführern 20-30 Minuten lang unter Wasser getaucht worden sei, sei so zu verstehen, dass sich der BF wohl so gefühlt habe. Dies müsse aber nichts über die konkrete Dauer aussagen. Es könne genauso zutreffen, dass es nur ein paar Minuten gewesen seien, die dem BF - in der für ihn lebensbedrohlichen Situation - fast wie eine halbe Stunde vorgekommen seien. Die erstinstanzliche Behörde hätte sich mit den Gründen für die Asylgewährung an die Mutter, mit deren Asylakt und den Auswirkungen auf den Sohn auseinandersetzen müssen. Alleine aufgrund der Tatsache, dass die UDPS bei den Wahlen 2001 als Sieger hervorgegangen sei, könne nicht davon ausgegangen werden, dass die Befragung des BF wegen der Parteifunktion der Mutter unglaubwürdig sei. Auch die konkreten Ausreisegründe der Geschwister seien im bekämpften Bescheid nicht hinreichend dargelegt worden und sei die Mutter auch nicht zu den Aktivitäten des Vaters des BF befragt worden. Zum Einreiseverbot wurde ausgeführt, dass sich der BF seit seiner Verurteilung nichts mehr zuschulden habe kommen lassen und die Probezeit mittlerweile abgelaufen sei. Er bereue seine Tat. Der BF sei in Österreich gut integriert, habe gute Kenntnisse der deutschen Sprache und lebe mit seiner Mutter und den Geschwistern in einem Haushalt. Er werde von seiner Familie momentan finanziell erhalten
  2. Am 09.08.2019 wurde ein E-Mail eines „unabhängigen Musiklabels“ vorgelegt, wonach der BF im Kongo in der Musik tätig gewesen sei, sich dadurch viele Kontakte verschafft habe und das Musiklabel über ihn das „PR“ für ihr Label über kongolesischer Künstler aufbauen wolle bzw. man hoffe, dass der BF demnächst offiziell für sie arbeiten könne.
  3. Am 14.05.2020 legte der BF folgende Unterlagen vor: - persönliches Schreiben des BF, wonach sein Vater – nach einem Treffen in XXXX mit seiner politischen Partei (UDPS) - vor 2 Monaten mysteriös zu Tode gekommen sei. Obwohl die UDPS an der Macht sei, sei die aktuelle Situation im Kongo noch nicht unter Kontrolle. Zudem führte der BF aus, dass er die Fähigkeiten besitzen würde, zu arbeiten, er es aufgrund seines Status aber tatsächlich nicht tun könne. Seine Mutter arbeite seit Oktober 2019 nicht mehr. Der BF führte weiters aus, anbei die Sterbeurkunde seines Vaters zu schicken, diese wurde dem Schreiben aber tatsächlich nicht beigefügt;- persönliches Schreiben des BF, wonach sein Vater – nach einem Treffen in römisch 40 mit seiner politischen Partei (UDPS) - vor 2 Monaten mysteriös zu Tode gekommen sei. Obwohl die UDPS an der Macht sei, sei die aktuelle Situation im Kongo noch nicht unter Kontrolle. Zudem führte der BF aus, dass er die Fähigkeiten besitzen würde, zu arbeiten, er es aufgrund seines Status aber tatsächlich nicht tun könne. Seine Mutter arbeite seit Oktober 2019 nicht mehr. Der BF führte weiters aus, anbei die Sterbeurkunde seines Vaters zu schicken, diese wurde dem Schreiben aber tatsächlich nicht beigefügt; - Bestätigung betreffend den gemeinsamen Haushalt mit seinen Verwandten; - Bestätigung, wonach seine Schwester eine Altenbetreuungsschule besuche; - Mitteilung des AMS, wonach die Mutter von 01.01.2020 bis 31.10.2020 Anspruch auf Arbeitslosengeld habe; - Mitteilung des AMS, wonach der Bruder von 23.09.2019 bis 30.06.2020 Anspruch auf Weiterbildungsgeld habe.
  4. Am 01.10.2020 legte der BF ein Schreiben der Landespolizeidirektion vom 31.08.2020, betreffend die Tilgung der im Strafregister aufscheinenden Verurteilung (mit 21.09.2020 ) vor.
  5. Der BF wurde im Zuge einer Beschwerdeverhandlung vom 04.03.2021 durch das erkennende Gericht nochmals ergänzend zum Tod, den Aufenthaltsorten und der politischen Funktion des Vaters, den Fluchtgründen der Mutter, den Verwandten im Herkunftsland, den politischen Entwicklungen im Herkunftsland sowie zu seiner Integration in Österreich befragt. Im Zuge der Verhandlung wurde mit dem BF das LIB der Staatendokumentation zur DR Kongo (Stand: 17.12.2020) sowie der Bericht des auswärtigen Amtes Berlin vom 15.01.2021 betreffend die asylrelevante Lage in der DR Kongo erläutert und dem BF die Möglichkeit gegeben, binnen einer Frist von zwei Wochen eine abschließende Stellungnahme dazu abzugeben bzw. Dokumente vorzulegen.
  6. Mit 22.03.2021 langte die Stellungnahme des BF ein. Darin wird im Wesentlichen ausgeführt, dass ein hohes Sicherheitsrisiko im Zusammenhang mit der Ausbreitung des Coronavirus bestehe. Auch die Sicherheitslage sei äußerst instabil, zumal Versammlungen, Proteste und bestimmte Veranstaltungen jederzeit zu unvorhersehbaren, sicherheitsrelevanten Ereignissen oder gewalttätigen Ausschreitungen führen und scharfe Gegenmaßnahmen zur Folge hätten. Dies würde auch die Hauptstadt XXXX betreffen. Dort sowie in anderen Ballungsräumen komme es immer wieder zu schweren Ausschreitungen und Zusammenstößen zwischen Opposition und Sicherheitskräften. Die Angriffe würden zu massiven Vertreibungen der Zivilbevölkerung und zu vielen Menschenrechtsverletzungen (insbesondere durch die kongolesische Armee, die Polizei und den Nachrichtendienst). Eine Art. 3 EMRK-Verletzung könne daher nicht ausgeschlossen werden. Der BF sei 7,5 Jahre in Österreich, habe durch sein Studium mittlerweile Deutschkenntnisse auf B1-Niveau erreicht und sich ehrenamtlich engagiert, wobei er im gesamten Jahr 2020 ältere Menschen bei der Erledigung verschiedener Arbeiten unterstützt habe (z.B. Einkaufen gehen). Er würde bei Erhalt des Aufenthaltstitels sofort zu arbeiten beginnen und nebenbei sein Universitätsstudium abschließen. Er sei in die Gesellschaft integriert, habe österreichische Freunde und lebe seine Familie (Mutter und Geschwister) seit Jahren mit Asylberechtigung in Österreich. Dazu werde auf die Entscheidung VwGH 13.12.2018, Ra 2018/18/0260, RS 2, verwiesen. Dem BF sei, Asyl, ansonsten subsidiärer Schutz bzw. ein Aufenthaltstitel

Art. 8EMRK zu erteilen.

21. Mit 22.03.2021 langte die Stellungnahme des BF ein. Darin wird im Wesentlichen ausgeführt, dass ein hohes Sicherheitsrisiko im Zusammenhang mit der Ausbreitung des Coronavirus bestehe. Auch die Sicherheitslage sei äußerst instabil, zumal Versammlungen, Proteste und bestimmte Veranstaltungen jederzeit zu unvorhersehbaren, sicherheitsrelevanten Ereignissen oder gewalttätigen Ausschreitungen führen und scharfe Gegenmaßnahmen zur Folge hätten. Dies würde auch die Hauptstadt römisch 40 betreffen. Dort sowie in anderen Ballungsräumen komme es immer wieder zu schweren Ausschreitungen und Zusammenstößen zwischen Opposition und Sicherheitskräften. Die Angriffe würden zu massiven Vertreibungen der Zivilbevölkerung und zu vielen Menschenrechtsverletzungen (insbesondere durch die kongolesische Armee, die Polizei und den Nachrichtendienst). Eine Artikel 3, EMRK-Verletzung könne daher nicht ausgeschlossen werden. Der BF sei 7,5 Jahre in Österreich, habe durch sein Studium mittlerweile Deutschkenntnisse auf B1-Niveau erreicht und sich ehrenamtlich engagiert, wobei er im gesamten Jahr 2020 ältere Menschen bei der Erledigung verschiedener Arbeiten unterstützt habe (z.B. Einkaufen gehen). Er würde bei Erhalt des Aufenthaltstitels sofort zu arbeiten beginnen und nebenbei sein Universitätsstudium abschließen. Er sei in die Gesellschaft integriert, habe österreichische Freunde und lebe seine Familie (Mutter und Geschwister) seit Jahren mit Asylberechtigung in Österreich. Dazu werde auf die Entscheidung VwGH 13.12.2018, Ra 2018/18/0260, RS 2, verwiesen. Dem BF sei, Asyl, ansonsten subsidiärer Schutz bzw. ein Aufenthaltstitel

Artikel 8, EMRK zu erteilen.

Mit der Stellungnahme legte der BF die Bestätigung des Studienerfolges vor. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat nach Durchführung einer Beschwerdeverhandlung wie folgt erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat nach Durchführung einer Beschwerdeverhandlung wie folgt erwogen: 1. Feststellungen: Feststellungen zum BF: Der BF ist Staatsbürger der DR Kongo, bekennt sich zum christlichen/evangelischen Glauben und gehört der Volksgruppe der Mukongo an. Die Identität des BF steht fest. Die Mutter des BF reiste am 06.10.2001 illegal ins österreichische Bundesgebiet ein. Sie stellte am 08.10.2001 einen Antrag auf internationalen Schutz. Mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 26.03.2007 wurde ihr

§ 7Asyl

G Asyl gewährt und

§ 12leg.

cit. festgestellt, dass ihr kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt. Die Mutter des BF reiste am 06.10.2001 illegal ins österreichische Bundesgebiet ein. Sie stellte am 08.10.2001 einen Antrag auf internationalen Schutz. Mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 26.03.2007 wurde ihr

Paragraph 7, AsylG Asyl gewährt und

Paragraph 12, leg. cit. festgestellt, dass ihr kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt. Die vier Geschwister/Adoptivgeschwister des BF stellten im Jahr 2011 bei der österreichischen Botschaft XXXX einen Antrag auf Familienzusammenführung, reisten anschließend ins österreichische Bundesgebiet und wurde auch ihnen die Flüchtlingseigenschaft zugesprochen. Die vier Geschwister/Adoptivgeschwister des BF stellten im Jahr 2011 bei der österreichischen Botschaft römisch 40 einen Antrag auf Familienzusammenführung, reisten anschließend ins österreichische Bundesgebiet und wurde auch ihnen die Flüchtlingseigenschaft zugesprochen. Der BF lebte nach der Ausreise seiner Mutter (ab dem Jahr 2001) gemeinsam mit seinen Geschwistern bei seiner Tante mütterlicherseits bzw. deren Ehemann. Nach der Ausreise seiner Geschwister (im Jahr 2011) lebte er gemeinsam mit mehreren Verwandten (Großmutter, Onkel, Tante, Cousins) in zwei - im Eigentum der Familie stehenden - Häusern. Der BF reiste am 12.09.2013 legal (in Besitz eines Studentenvisums) ins Bundesgebiet ein und hält sich seitdem durchgehend im Bundesgebiet auf. Er stellte am 16.10.2013 einen Antrag auf internationalen Schutz. Nicht festgestellt werden kann, dass dem BF in der DR Kongo mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eine an asylrelevante Merkmale anknüpfende Verfolgung maßgeblicher Intensität – oder eine sonstige Verfolgung maßgeblicher Intensität – in der Vergangenheit gedroht hat bzw. aktuell droht. Nicht festgestellt werden kann, dass der BF im Fall der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in die DR Kongo in seinem Recht auf Leben gefährdet wäre, der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen würde oder von der Todesstrafe bedroht wäre. Der BF ist auch nicht von willkürlicher Gewalt infolge eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts bedroht. Der BF wird im Falle seiner Rückkehr in die DR Kongo mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit keiner asylrelevanten Verfolgung und keiner wie auch immer gearteten existentiellen Bedrohung ausgesetzt sein. Es konnte ferner nicht festgestellt werden, dass der BF im Fall der Rückkehr in den Herkunftsstaat in eine existenzgefährdende Notlage geraten würde und ihm die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen wäre. Der BF besuchte im Heimatland die Grundschule, die AHS sowie eine Universität, wo er Informatik studierte. Das Studium schloss er nicht ab. Er hat in seiner Heimat nicht gearbeitet, sondern wurde von seinen Verwandten (insbesondere der Tante mütterlicherseits und ihrem Ehemann) unterstützt bzw. schickte auch die Mutter des BF regelmäßig Geld von Österreich in die DR Kongo. Der BF ist gesund und arbeitsfähig. Er ist Vater zweier minderjähriger Töchter (geboren in den Jahren XXXX und XXXX ), welche im Heimatland bei ihren Müttern (in XXXX ) leben. Der BF steht mit seinen Töchtern in Kontakt. Er ist Vater zweier minderjähriger Töchter (geboren in den Jahren römisch 40 und römisch 40 ), welche im Heimatland bei ihren Müttern (in römisch 40 ) leben. Der BF steht mit seinen Töchtern in Kontakt. Neben den minderjährigen Töchtern des BF halten sich nach wie vor noch eine Großmutter, Tanten, Onkel sowie Cousinen/Cousins im Heimatland auf. Der BF steht mit seinen Verwandten in regelmäßigem Kontakt. Es ist nicht glaubwürdig, dass der Vater des BF mittlerweile verstorben ist. Der erwachsene BF hält sich seit seiner Einreise im September 2013 in Österreich auf und wohnt seitdem mit seiner Mutter sowie seinen Geschwistern in einem gemeinsamen Haushalt. Ein Abhängigkeitsverhältnis des BF zu den in Österreich aufhältigen Familienangehörigen aus finanziellen oder anderen Gründen besteht nicht. Der BF ist im Bundesgebiet keiner entgeltlichen Tätigkeit nachgegangen. Er bezieht zwar keine Leistungen aus der Grundversorgung, war während seines Aufenthaltes im Bundesgebiet aber auch nie selbsterhaltungsfähig, sondern kommt seine Mutter für die Wohnungsmiete bzw. die Lebenskosten auf. Er konnte keine Einstellungszusage vorlegen, sondern gab zuletzt nur vage an, in fünf Jahren - gemeinsam mit österreichischen Freunden – ein Unternehmen gründen zu wollen, wobei er Güter nach Österreich importieren bzw. verkaufen wolle. Eine diesbezügliche Bestätigung legte der BF nicht vor. Der BF war in Österreich (zuletzt im Wintersemester 2017/2018) für das Bachelorstudium „Wirtschaftsinformatik“ als außerordentlicher Studierender gemeldet. Er schloss auf der Universität in den Jahren 2014-2016 zwar mehrere Deutschkurse ab (zuletzt das Niveau B1 am 29.01.2016), ansonsten absolvierte er aber keine Lehrveranstaltungen oder Prüfungen. Darüber hinaus besuchte der BF private Deutschkurse sowie ein Sprachen-Cafe. Sonstige Aus- oder Fortbildungen hat der BF nicht absolviert, er ist auch nicht Mitglied in Vereinen oder sonstigen Organisationen. Er war in Österreich in der Vergangenheit ehrenamtlich tätig und hat im Rahmen eines Integrationsprojektes ein dreitätiges Praktikum bei einer Bank absolviert. Der BF gab zwar im Laufe des Verfahrens an, in der Kirche geholfen zu haben bzw. während der Corona-Pandemie Hilfstätigkeiten (etwa Einkäufe) für alte Menschen verrichtet zu haben, legte diesbezüglich aber keine Bestätigung zur Verifizierung dieser Angaben vor. In seiner Freizeit betreibt der BF Sport (Basketball, Fitnessstudio) oder besucht mit Freunden einen Club. Auch Empfehlungsschreiben legte der BF nicht vor. Der BF war in Österreich (zuletzt im Wintersemester 2017 aus 2018,) für das Bachelorstudium „Wirtschaftsinformatik“ als außerordentlicher Studierender gemeldet. Er schloss auf der Universität in den Jahren 2014-2016 zwar mehrere Deutschkurse ab (zuletzt das Niveau B1 am 29.01.2016), ansonsten absolvierte er aber keine Lehrveranstaltungen oder Prüfungen. Darüber hinaus besuchte der BF private Deutschkurse sowie ein Sprachen-Cafe. Sonstige Aus- oder Fortbildungen hat der BF nicht absolviert, er ist auch nicht Mitglied in Vereinen oder sonstigen Organisationen. Er war in Österreich in der Vergangenheit ehrenamtlich tätig und hat im Rahmen eines Integrationsprojektes ein dreitätiges Praktikum bei einer Bank absolviert. Der BF gab zwar im Laufe des Verfahrens an, in der Kirche geholfen zu haben bzw. während der Corona-Pandemie Hilfstätigkeiten (etwa Einkäufe) für alte Menschen verrichtet zu haben, legte diesbezüglich aber keine Bestätigung zur Verifizierung dieser Angaben vor. In seiner Freizeit betreibt der BF Sport (Basketball, Fitnessstudio) oder besucht mit Freunden einen Club. Auch Empfehlungsschreiben legte der BF nicht vor. Der BF wurde mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom XXXX zu einer bedingten Freiheitsstrafe von drei Monaten (Probezeit 3 Jahre) wegen §§ 127, 130 StGB verurteilt. Diese Verurteilung ist mittlerweile getilgt. Der BF wurde mit Urteil des Landesgerichtes römisch 40 vom römisch 40 zu einer bedingten Freiheitsstrafe von drei Monaten (Probezeit 3 Jahre) wegen Paragraphen 127, 130, StGB verurteilt. Diese Verurteilung ist mittlerweile getilgt. Eine nachhaltige Integration des BF im Sinne einer tiefgreifenden Verwurzelung im Bundesgebiet kann insgesamt nicht erkannt werden. Zur maßgeblichen Situation in der DR Kongo: Unter Bezugnahme auf das Länderinformationsblatt der Staatendokumentation (Gesamtaktualisierung vom 17.12.2020) sowie dem Bericht des auswertigen Amtes Berlin vom 15.02.2021 betreffend die asylrelevante Lage in der DR Kongo, werden folgende entscheidungsrelevante, die Person des BF individuell betreffende Feststellungen zur Lage in der DR Kongo getroffen: 1. COVID-19 In der DR Kongo ist mit anhaltenden Einschränkungen im Flug- und Reiseverkehr sowie weitgehenden Einschränkungen im öffentlichen Leben bis auf weiteres zu rechnen. Es besteht hohes Sicherheitsrisiko im Zusammenhang mit der Ausbreitung des Coronavirus (COVID-19). Mit anhaltenden Einschränkungen im Flug- und Reiseverkehr sowie weitgehenden Einschränkungen im öffentlichen Leben ist bis auf weiteres zu rechnen (BMEIA 16.10.2020; vgl. AA 18.11.2020). Seit 15.6.2020 sind die Außengrenzen des Landes wieder offen und auch Binnenreisen sind wieder möglich (FD 25.11.2020).In der DR Kongo ist mit anhaltenden Einschränkungen im Flug- und Reiseverkehr sowie weitgehenden Einschränkungen im öffentlichen Leben bis auf weiteres zu rechnen. Es besteht hohes Sicherheitsrisiko im Zusammenhang mit der Ausbreitung des Coronavirus (COVID-19). Mit anhaltenden Einschränkungen im Flug- und Reiseverkehr sowie weitgehenden Einschränkungen im öffentlichen Leben ist bis auf weiteres zu rechnen (BMEIA 16.10.2020; vergleiche AA 18.11.2020). Seit 15.6.2020 sind die Außengrenzen des Landes wieder offen und auch Binnenreisen sind wieder möglich (FD 25.11.2020). Der internationale Flugverkehr (BMEIA 16.10.2020; vgl. AA 18.11.2020) und auch der nationale Flugverkehr wurde wieder aufgenommen (AA 18.11.2020). Bei der Einreise ist ein negativer COVID-19 Tests bzw. die direkte Durchführung eines COVID-19 Tests am Flughafen und bei der Ausreise die Vorweisung eines negativen Tests vorgeschrieben (BMEIA 16.10.2020; vgl. AA 18.11.2020, FD 25.11.2020). Um innerhalb der Demokratischen Republik Kongo reisen zu können, muss den Grenzbehörden vor Antritt der Reise am Flughafen ein negativer Test vorgelegt werden (AA 18.11.2020; vgl. FD 25.11.2020).Der internationale Flugverkehr (BMEIA 16.10.2020; vergleiche AA 18.11.2020) und auch der nationale Flugverkehr wurde wieder aufgenommen (AA 18.11.2020). Bei der Einreise ist ein negativer COVID-19 Tests bzw. die direkte Durchführung eines COVID-19 Tests am Flughafen und bei der Ausreise die Vorweisung eines negativen Tests vorgeschrieben (BMEIA 16.10.2020; vergleiche AA 18.11.2020, FD 25.11.2020). Um innerhalb der Demokratischen Republik Kongo reisen zu können, muss den Grenzbehörden vor Antritt der Reise am Flughafen ein negativer Test vorgelegt werden (AA 18.11.2020; vergleiche FD 25.11.2020). Das Tragen eines Nasen-Mundschutzes in der Öffentlichkeit ist verpflichtend. Vielfach kommt es zu Straßensperren und Polizeikontrollen mit Temperaturmessungen (BMEIA 16.10.2020). Im gesamten Stadtgebiet Kinshasas gilt die Pflicht zum Tragen eines Mund- und Nasenschutzes (AA 18.11.2020). Das Gesundheitssystem ist auf die Pandemie nicht vorbereitet. Im Falle einer Infektion mit dem Virus kann nicht von einer angemessenen Behandlung ausgegangen werden (AA 18.11.2020). Quellen: - AA - Auswärtiges Amt (18.11.2020): Demokratische Republik Kongo - Reise- und Sicherheitshinweise, https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/kongodemokratischerepublik-node/kongodemokratischerepubliksicherheit/203202, Zugriff 14.12.2020 - BMEIA - Bundesministerium für Europäische und internationale Angelegenheiten (16.10.2020): Reiseinformationen: Kongo - Demokratische Republik, https://www.bmeia.gv.at/reise-aufenthalt/reiseinformation/land/kongo-dem-rep/, Zugriff 15.12.2020 - FD - France Diplomatie (25.11.2020): Conseils aux voyageurs - République démocratique du Congo, https://www.diplomatie.gouv.fr/fr/conseils-aux-voyageurs/conseils-par-pays-destination/republique-democratique-du-congo/, Zugriff 15.12.2020 2. Politische Lage Die seit dem 18.2.2006 geltende Verfassung bestimmt eine

igte präsidiale Regierungsform. Das System wird sowohl von zentralistischen als auch föderalistischen Elementen geprägt (GIZ 10.2020a). Die DR Kongo ist seit 2015 in 26 Provinzen mit eigenen Parlamenten und Regierungen gegliedert. Das Parlament der DR Kongo besteht aus zwei Kammern: Nationalversammlung und Senat. Der Staatspräsident wird für fünf Jahre direkt gewählt und hat weitreichende Machtbefugnisse (AA 28.8.2019a; vgl. GIZ 10.2020a). Durch eine Verfassungsänderung wurde 2011 der zweite Wahlgang bei den Präsidentschaftswahlen abgeschafft. Dabei wurde dem Präsidenten das Recht zur Absetzung der Gouverneure und zur Auflösung der Provinzparlamente eingeräumt (AA 28.8.2019a).Die seit dem 18.2.2006 geltende Verfassung bestimmt eine

igte präsidiale Regierungsform. Das System wird sowohl von zentralistischen als auch föderalistischen Elementen geprägt (GIZ 10.2020a). Die DR Kongo ist seit 2015 in 26 Provinzen mit eigenen Parlamenten und Regierungen gegliedert. Das Parlament der DR Kongo besteht aus zwei Kammern: Nationalversammlung und Senat. Der Staatspräsident wird für fünf Jahre direkt gewählt und hat weitreichende Machtbefugnisse (AA 28.8.2019a; vergleiche GIZ 10.2020a). Durch eine Verfassungsänderung wurde 2011 der zweite Wahlgang bei den Präsidentschaftswahlen abgeschafft. Dabei wurde dem Präsidenten das Recht zur Absetzung der Gouverneure und zur Auflösung der Provinzparlamente eingeräumt (AA 28.8.2019a). In der DR Kongo fanden mit mehr als zweijähriger Verspätung am 30.12.2018 Präsidentschafts-, Parlaments- und Provinzratswahlen statt. Diese liefen verhältnismäßig friedlich und organisiert ab (AA 17.2.2020). Nachdem die Regierung alle sozialen Netzwerke stilllegte und eine massive Militär- und Polizeipräsenz keine kritischen Bewegungen erlaubte, verliefen die Wahlen relativ ruhig. Doch sowohl die gut organisierte katholische Kirche als auch der südafrikanische Staatenverband SADC bestätigten viele Unregelmäßigkeiten während der Wahlen (GIZ 10.2020a). Das von der nationalen Wahlkommission CENI verkündete Ergebnis der Präsidentschaftswahlen wies überraschend den Führer der oppositionellen UDPS-Partei Félix Tshisekedi als Wahlsieger aus, womit er seine Konkurrenten Martin Fayulu (Oppositionsbündnis Lamuku) und Emmanuel Ramazani Shadary (bisheriges Regierungsbündnis FCC) auf den zweiten bzw. dritten Platz verwies. Das Wahlergebnis gilt weiterhin als umstritten, da die informellen Ergebnisse ziviler Wahlbeobachter für Fayulu als Wahlsieger sprachen (AA 17.2.2020). Am 26.8.2019 benannte Ministerpräsident Sylvestre Ilunga die neuen Minister. Insgesamt 67 Mitglieder umfassend zeichnet das Kabinett sich u.a. dadurch aus, dass drei von vier Ministern keine Regierungserfahrung besitzen und 42 Plätze dem Front Commun pour le Congo (FCC) zukommen. Deren sogenannte „moralische Autorität“ ist Ex-Präsident Joseph Kabila. Der Frauenanteil stieg von 10% auf 17% an (AA 17.2.2020). Am 6.12.2020 verkündete Staatspräsident Félix Tshisekedi nach mehrwöchigen Verhandlungen das Ende der Zusammenarbeit zwischen seiner Parteikoalition Cap pour le Changement (CACH) und der seines Vorgängers Joseph Kabila, Front commun pour le Congo (FCC). Er ernannte einen Beauftragten zur Herstellung einer neuen Mehrheit. In der Regierungskoalition der beiden Lager sei sein Reformprogramm blockiert gewesen. Der FCC stellt die Mehrheit in beiden Kammern des Parlaments. Auch die Ernennung von Sylvestre Ilunga zum Premierminister im Mai 2019 musste auf die Mehrheit des FCC gestützt werden. Zum Koalitionsende trug ein Streit über die Ernennung dreier neuer Verfassungsrichter durch Tshisekedi bei, der sich dabei über den Premierminister hinweggesetzt haben soll. Am 10.12.2020 setzte die Nationalversammlung (Unterhaus) ihre bisherige Parlamentspräsidentin Jeanine Mabunda ab. Das Lager Kabilas, zu dem sie zählt, erhob den Vorwurf des Stimmenkaufs gegen die Seite Tshisekedis (BAMF 14.12.2020). Quellen: - AA - Auswärtiges Amt (17.2.2020): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Demokratischen Republik Kongo, https://www.ecoi.net/en/file/local/2025308/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%Bcber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Demokratischen_Republik_Kongo_%28Stand_November_2019%29%2C_17.02.2020.pdf, Zugriff 2.12.2020 - AA - Auswärtiges Amt (28.8.2019a): Kongo (Demokratische Republik): Innenpolitik, https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/kongodemokratischerepublik-node/innenpolitik/203252, Zugriff 2.12.2012 - BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (14.12.2020), Briefing Notes, ecoi.net-Link zum Zeitpunkt der Fertigstellung des LIB noch nicht verfügbar - liegt bei der Staatendokumentation auf - GIZ - Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (10.2020a): Kongo – Geschichte & Staat, https://www.liportal.de/kongo/geschichte-staat/, Zugriff 2.12.2020 3. Sicherheitslage In Kinshasa und anderen kongolesischen Städten führten in der Vergangenheit wiederholt, teilweise gewalttätige, Proteste gegen die Regierung zur Verwendung scharfer Munition, Todesopfern und Verletzten, sowie zu zahlreichen Festnahmen. Auch weiterhin kann es im ganzen Land im Zusammenhang mit Protestaktionen und Versammlungen zu Gewalt kommen. Dabei muss auch mit weitreichenden Störungen des öffentlichen Lebens sowie einer hohen Präsenz von bewaffneten Sicherheitskräften gerechnet werden (AA 18.11.2020). Die Sicherheitslage ist äußerst instabil. Versammlungen, Proteste und bestimmte Veranstaltungen können, selbst ohne erkennbaren äußeren Anlass, jederzeit zu unvorhersehbaren sicherheitsrelevanten Ereignissen oder gewalttätigen Ausschreitungen führen und scharfe Gegenmaßnahmen zur Folge haben. Dies betrifft neben zahlreichen Provinzen inzwischen auch die Hauptstadt Kinshasa (AA 18.11.2020). Es kommt vor allem in der Hauptstadt, aber auch in anderen Ballungsräumen (Matadi, Bukavu, Goma, Kananga etc.), immer wieder zu schweren Ausschreitungen und Zusammenstößen zwischen Opposition und Sicherheitskräften (BMEIA 16.10.2020). Der Nordosten der Demokratischen Republik Kongo ist seit dem Genozid in Ruanda

(1994)von Wellen der Gewalt gekennzeichnet. Hintergrund ist die maßlose Gier der unterschiedlichsten Waffenträger nach Rohstoffen wie Coltan, Gold und Diamanten. Zeitweise bewegten sich 14 verschiedene bewaffnete Gruppen und Rebellenorganisationen im Gelände. Ungelöst ist das Problem des Verbleibs der FDLR (Demokratische Front zur Befreiung Ruandas), jener Rest-Hutu-Armee, die seit dem Ende des Genozids 1994 ihr gewalttätiges Unwesen in der ganzen Region – einschließlich Ruanda – treibt. Die Rebellengruppe M-23 hat sich nach einem Friedensvertrag Ende 2013 offiziell aufgelöst, jedoch demobilisierten einige ihrer Kämpfer nicht und kämpfen weiter. Die Kampfkraft der verschiedenen Rebellengruppen – allen voran die der FDLR nahestehenden – bleibt ungebrochen. Die im Oktober und November 2015 begonnenen aktiven Angriffe und Kämpfe der MONUSCO [Anm. UNO Mission in der DR Kongo] haben bisher nichts an der Situation verändert (GIZ 10.2020a). In den Provinzen Nord-Kivu, Süd-Kivu, Orientale, Ituri, Haut-Uele, Tanganyika, Haut-Lomani, Kasai und Maniema finden häufig kriegerische Handlungen zwischen den zahlreichen Rebellengruppen und der Armee sowie der MONUSCO statt (BMEIA 16.10,2020). Ende November 2019 kam es bei Protesten der Bewohner Benis zu Übergriffen auf einzelne Einheiten der UNO-Mission MONUSCO (AA 18.11.2020). In den Provinzen Bas-Uele, Haut-Uele, Tshopo, Ituri, Nord-Kivu, Süd-Kivu, Maniema, Tanganyika, Haut-Lomami, Haut-Katanga (nur nördliche Gebiete), Lomami, Kasai, Kasai-Central und Kasai Oriental kommt es immer wieder zu gewaltsamen Zwischenfällen zwischen den kongolesischen Sicherheitskräften und bewaffneten Gruppen, insbesondere der Allied Democratic Force (ADF). Von der kongolesischen Armee wird derzeit eine Großoffensive gegen die ADF durchgeführt (AA 18.11.2020). Konflikte setzen sich insbesondere in den Ostprovinzen Nord-Kivu, Süd-Kivu, Tanganyika, Ituri, Haut-Uele und Bas-Uele und in den Provinzen der Kasai-Region (Kasai central, Kasai, Kasai oriental, Sankuru und den Lomami Provinzen) fort. Bewaffnete Gruppen wie u.a. die demokratischen Kräfte zur Befreiung Ruandas (FDLR), die vereinten Kräfte zur Befreiung Ugandas (ADF/NALU), die nationalen Befreiungskräfte (FNL), die Lord’s Resistance Army (LRA), aber auch indigene Gruppen, wie die lokalen Nduma Defense of Congo-Renewal (NDC-R), Kamuina Nsapu, Bana Mura und diverse Mai-Mai-Gruppen (lokale Milizen) attackieren die Zivilbevölkerung. Viele dieser Gruppen stammen ursprünglich aus dem Ausland. Die Angriffe führen zu massiven Vertreibungen der Zivilbevölkerung, und es kommt zu vielen Menschenrechtsverletzungen (USDOS 11.3.2020). Die Zivilbevölkerung ist hauptleidtragend. Teile der Bevölkerung werden aufgrund ihrer (angenommenen) Zugehörigkeit zu einer Ethnie (Hutu, Tutsi, Nande, Hunde, und zahlreiche andere) oder einer Sprachfamilie (insbesondere Kinyar-wanda-Sprecher) Opfer von Gewalt. Oftmals sind sie jedoch auch Opfer willkürlicher Gewalttaten. Die Zahl der Binnenvertrieben bleibt auf einem hohen Niveau und Flüchtlinge müssen nicht selten ein-bis zweimal im Monat ihren Aufenthaltsort wechseln und erneut fliehen, weil weitere Plünderungen und Missbrauch drohen. Internationale Bemühungen zur Befriedung der Situation haben bislang noch keine durchschlagende Wirkung erzielen können (AA 17.2.2020). Die kongolesische Armee, sowie sämtliche Rebellengruppen und Milizen ernähren sich außerdem „aus dem Land“, d.h. sie plündern die Vorräte der Bevölkerung. Nur ein Teil der fliehenden Bevölkerung kann von UN-Organisationen oder NGOs unterstützt werden. Bei Rückkehr in ihre Stammesgebiete droht diesen nicht selten erneute Ausplünderung und physische Gewalt. Insgesamt herrscht in weiten Teilen der Unruheprovinzen des Landes ein Klima der Gewalt und Vertreibung, dem die Zivilbevölkerung weitestgehend schutzlos ausgesetzt ist. Trotz der Bemühungen der Friedensmission der Vereinten Nationen, MONUSCO, bleiben erhebliche Schutzlücken bestehen (AA 17.2.2020). Quellen: - AA - Auswärtiges Amt (17.2.2020): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Demokratischen Republik Kongo, https://www.ecoi.net/en/file/local/2025308/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%Bcber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Demokratischen_Republik_Kongo_%28Stand_November_2019%29%2C_17.02.2020.pdf, Zugriff 2.12.2020 - AA - Auswärtiges Amt (18.11.2020): Demokratische Republik Kongo - Reise- und Sicherheitshinweise, https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/kongodemokratischerepublik-node/kongodemokratischerepubliksicherheit/203202, Zugriff 2.12.2020 - BMEIA (16.10.2020): Kongo - Demokratische Republik, https://www.bmeia.gv.at/reise-aufenthalt/reiseinformation/land/kongo-dem-rep/, Zugriff 2.12.2020 - GIZ - Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (10.2020a): Kongo - Geschichte & Staat, https://www.liportal.de/kongo/geschichte-staat/, Zugriff 2.12.2020 - USDOS - US Department of State (11.3.2020): Country Report on Human Right Practices 2019 - Democratic Republic of the Congo, https://www.ecoi.net/de/dokument/2026404.html, Zugriff 2.12.2020
  1. Rechtsschutz/Justizwesen Während gesetzlich eine unabhängige Justiz vorgesehen ist (USDOS 11.3.202; vgl. GIZ 10.2020a), war die Justiz in der Praxis Korruption und politischer Einflussnahme unterworfen (USDOS 11.3.2020; vgl. FH 4.3.2020). Beamte und andere einflussreiche Personen unterwarfen Richter häufig der Nötigung. Richtermangel führte zu langwierigen Gerichtsverfahren, insbesondere in den Provinzen. Behörden missachteten regelmäßig Gerichtsurteile. Disziplinarkommissionen beschäftigten sich mit zahlreichen Fällen von Korruption und Amtsmissbrauch, die in Entlassungen und Suspendierungen von Richtern mündeten (USDOS 11.3.2020).Während gesetzlich eine unabhängige Justiz vorgesehen ist (USDOS 11.3.202; vergleiche GIZ 10.2020a), war die Justiz in der Praxis Korruption und politischer Einflussnahme unterworfen (USDOS 11.3.2020; vergleiche FH 4.3.2020). Beamte und andere einflussreiche Personen unterwarfen Richter häufig der Nötigung. Richtermangel führte zu langwierigen Gerichtsverfahren, insbesondere in den Provinzen. Behörden missachteten regelmäßig Gerichtsurteile. Disziplinarkommissionen beschäftigten sich mit zahlreichen Fällen von Korruption und Amtsmissbrauch, die in Entlassungen und Suspendierungen von Richtern mündeten (USDOS 11.3.2020). In der Praxis funktioniert das Rechtswesen nur sehr unzureichend. Es gibt eine sehr eingeschränkte Rechtssicherheit. Die Ursachen sind vielfältig: ausufernde Korruption, Postenschieberei und schlechte Bezahlung auf allen Ebenen sowie mangelnde Ausbildung, Bezahlung und Disziplin der Polizei. Folgernd hieraus ist die Justiz in der Demokratischen Republik Kongo weitgehend blockiert. Recht hat in der Regel der, der am meisten für sein vermeintliches Recht bezahlen kann (GIZ 10.2020). Eine funktionierende und unabhängige Justiz gibt es noch nicht. Beschäftigte im Justizdienst werden schlecht und unregelmäßig bezahlt und sind häufig korrupt. Die zivile Justiz ist mit den zu bewältigenden Aufgaben überfordert. Nach Einschätzung von nationalen und internationalen Experten, wird es noch Jahre dauern, bis neu ausgebildetes, motiviertes und angemessen bezahltes Justizpersonal die aktuelle Misere beenden könnte. Bemühungen ausländischer Organisationen, diesen Zustand mit Seminaren, Sachspenden etc. zu bessern, zeigen bisher nur geringen Erfolg. Reformen werden versprochen, dürften jedoch Jahrzehnte in Anspruch nehmen, um einen nachhaltigen Erfolg zu erzielen (AA 17.2.2020). Die Militärjustiz ist für alle Vorgehen von und gegen Soldaten und Polizisten zuständig, sowohl für im Dienst als auch im Privaten begangene Straftaten. Sie ist überlastet, aber bemüht, ihrer Aufgabe, die Straflosigkeit bei Angehörigen der Sicherheitsdienste (Streitkräfte, Polizei) zu bekämpfen, gerecht zu werden. Ihr Personal ist in der Regel besser ausgebildet als das in der Ziviljustiz (AA 17.2.2020). Quellen: - AA - Auswärtiges Amt (17.2.2020): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Demokratischen Republik Kongo, https://www.ecoi.net/en/file/local/2025308/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%Bcber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Demokratischen_Republik_Kongo_%28Stand_November_2019%29%2C_17.02.2020.pdf, Zugriff 2.12.2020 - FH - Freedom House (4.3.2020): Freedom in the World 2020 - Democratic Republic of the Congo, https://www.ecoi.net/de/dokument/2030850.html, Zugriff 3.12.2020 - GIZ - Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (10.2020a): Kongo - Geschichte & Staat, https://www.liportal.de/kongo/geschichte-staat/, Zugriff 2.12.2020 - USDOS - US Department of State (11.3.2020): Country Report on Human Right Practices 2019 - Democratic Republic of the Congo, https://www.ecoi.net/de/dokument/2026404.html, Zugriff 2.12.2020
  2. Sicherheitsbehörden Die primäre Verantwortung zur Rechtsdurchsetzung obliegt der kongolesischen Nationalpolizei (Police National Congolaise – PNC). Diese untersteht dem Innenministerium. Die Nationale Geheimdienstagentur (National Intelligence Agency – ANR) untersteht dem Präsidenten. Ihr obliegt die interne und externe geheimdienstliche Informationsbeschaffung. Die Streitkräfte der DR Kongo (FARDC) sowie der militärische Geheimdienst unterstehen dem Verteidigungsministerium. Sie haben primär Verantwortlichkeit in Bezug auf äußere Sicherheit, in der Praxis liegt ihr Fokus primär auf der inneren Sicherheit. Die FARDC sind geprägt von schwacher Führung, schlechter operationeller Planung, geringen administrativen und logistischen Kapazitäten, mangelnder Ausbildung und fraglicher Loyalität ihrer Soldaten, vor allem im Osten des Landes. Dem Präsidenten unterstehen die republikanischen Garden (Republican Guard – RG). Dem Innenministerium untersteht das Direktorat für Migration, das, gemeinsam mit der Polizei, für die Grenzkontrollen verantwortlich ist (USDOS 11.3.2020). Die Kooperation der MONUSCO (UN-Friedensmission in der DR Kongo) und der kongolesischen Regierung findet im Osten weiterhin statt, mit Ausnahme der Kasai-Region (USDOS 11.3.2020). Trotz einer Truppenreduzierung stellt die MONUSCO mit über 16.000 Soldaten und über 1.300 Polizisten nach wie vor eine der größten UN-Friedensmissionen weltweit dar (AA 17.2.2020). Obwohl es zu Verurteilungen aufgrund von Menschenrechtsverletzungen durch die Sicherheitskräfte kam, blieb die Straffreiheit ein Problem. Behörden unterließen es häufig, Missbrauch durch Beamte zu untersuchen, verfolgen oder zu bestrafen. In diesem Zusammenhang betrieben die Behörden zusammen mit der UN-Schutztruppe MONUSCO gemeinsame Menschenrechtskomitees und nutzten diesbezügliche internationale Einrichtungen, um Vergehen von Mitgliedern der staatlichen Sicherheitskräfte bzw. disziplinäre Probleme zu untersuchen und zu bestrafen (USDOS 11.3.2020). Die zivilen Behörden üben keine effektive Kontrolle über die Sicherheitskräfte aus. Das Militär ist notorisch undiszipliniert. Vorfälle von Informationsaustausch zwischen kongolesischen Soldaten und Rebellengruppen gab es im Jahr 2019 weiterhin. Soldaten und Polizisten begehen regelmäßig Menschenrechtsvergehen. Hochrangige Militärs gehen bei solchen Vergehen oft straffrei aus (FH 4.3.2020). Laut einem Bericht von GlobalSecurity existiert eine richtige kongolesische Armee, gemessen an modernen Kriterien, gar nicht. Vielmehr gibt der Staat nur vor, eine zu haben. Die FARDC wurde 2003 aus verschiedenen bewaffneten Gruppen unterschiedlicher politischer Gruppierungen geformt, die seit dem kaum als einheitlicher Armeekörper in Erscheinung tritt und durch mangelnde Loyalität, Disziplin und eine kaum vorhandene Befehlskette gekennzeichnet ist. Daneben leidet die Armee unter schlechter Ausbildung und schlechtem Kriegsmaterial, Korruption, schwachen Kommandostrukturen, Versorgungsproblemen und unregelmäßiger Bezahlung, was dazu führt, dass Mitglieder der Armee oft in Plünderungen und Überfällen auf Zivilisten, einhergehend mit massiven Menschenrechtsverletzungen und selbst am ständigen Hin- und Her-Wechsel zwischen den Fronten beteiligt sind. Ein Reformplan zur Umwandlung der Truppe in eine moderne Armee, wurde 2009 dem Parlament präsentiert. Laut MONUSCO hat die kongolesische Armee bedeutende Schritte zur Hebung der Armeedisziplin durch Verfolgung von durch Soldaten begangener Menschenrechtsverletzungen unternommen. Trotzdem bleibt Straffreiheit in der Armee weiterhin ein großes Problem (GS o.D.). Quellen: - AA - Auswärtiges Amt (17.2.2020): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Demokratischen Republik Kongo, https://www.ecoi.net/en/file/local/2025308/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%Bcber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Demokratischen_Republik_Kongo_%28Stand_November_2019%29%2C_17.02.2020.pdf, Zugriff 2.12.2020 - FH - Freedom House (4.3.2020): Freedom in the World 2020 - Democratic Republic of the Congo, https://www.ecoi.net/de/dokument/2030850.html, Zugriff 3.12.2020 - GS - GlobalSecurity.org (o.D.): DR Congo Army, http://www.globalsecurity.org/military/world/congo/army.htm, Zugriff 3.12.2020 - USDOS - US Department of State (11.3.2020): Country Report on Human Right Practices 2019 - Democratic Republic of the Congo, https://www.ecoi.net/de/dokument/2026404.html, Zugriff 2.12.2020
  3. Folter und unmenschliche Behandlung Das Gesetz kriminalisiert zwar die Anwendung von Folter, dennoch gibt es Berichte von Menschenrechtsorganisationen, dass die Sicherheitskräfte weiterhin Zivilisten, vor allem Häftlinge, foltern. Während des Jahres 2019 brachten Aktivisten Videos in Umlauf, wo Polizisten unbewaffnete Demonstranten schlugen (USDOS 11.3.2020). Folter von Häftlingen kommt häufig vor (FH 4.3.2020). Viele Beobachter (Menschenrechtsorganisationen, UN-Menschenrechtsbüro, EU-Missionen, NGOs und die Botschaft) gehen davon aus, dass – entgegen dem in Art. 16 der Verfassung statuierten ausdrücklichen Verbot – Folter in Gefängnissen, Polizeistationen und geheimen Haftanstalten (so genannte „cachots“) durch Militär und Sicherheitskräfte nach wie vor angewandt wird. Dies betrifft nicht nur die Hauptstadt, sondern auch die Provinzen. Am 20.7.2011 trat ein Gesetz zum Verbot der Folter in Kraft. Kongolesische Menschenrechtsorganisationen begrüßten das Gesetz und mahnten angesichts der fortgesetzten Praxis seine gewissenhafte Umsetzung an (AA 17.2.2020).Viele Beobachter (Menschenrechtsorganisationen, UN-Menschenrechtsbüro, EU-Missionen, NGOs und die Botschaft) gehen davon aus, dass – entgegen dem in Artikel 16, der Verfassung statuierten ausdrücklichen Verbot – Folter in Gefängnissen, Polizeistationen und geheimen Haftanstalten (so genannte „cachots“) durch Militär und Sicherheitskräfte nach wie vor angewandt wird. Dies betrifft nicht nur die Hauptstadt, sondern auch die Provinzen. Am 20.7.2011 trat ein Gesetz zum Verbot der Folter in Kraft. Kongolesische Menschenrechtsorganisationen begrüßten das Gesetz und mahnten angesichts der fortgesetzten Praxis seine gewissenhafte Umsetzung an (AA 17.2.2020). Quellen: - AA - Auswärtiges Amt (17.2.2020): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Demokratischen Republik Kongo, https://www.ecoi.net/en/file/local/2025308/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%Bcber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Demokratischen_Republik_Kongo_%28Stand_November_2019%29%2C_17.02.2020.pdf, Zugriff 2.12.2020 - FH - Freedom House (4.3.2020): Freedom in the World 2020 - Democratic Republic of the Congo, https://www.ecoi.net/de/dokument/2030850.html, Zugriff 3.12.2020 - USDOS - US Department of State (11.3.2020): Country Report on Human Right Practices 2019 - Democratic Republic of the Congo, https://www.ecoi.net/de/dokument/2026404.html, Zugriff 2.12.2020
  4. Korruption Gesetzlich sind Strafen für Korruption durch Beamte zwar vorgesehen, jedoch setzt die Regierung diese Vorgaben nicht effektiv um und korrupte Praktiken sind oft mit Straflosigkeit verbunden. Durch behördliche Korruption auf allen Ebenen sowie in Firmen in Staatsbesitz entgehen der Staatskassa hunderte Millionen US-Dollar pro Jahr. Präsident Tshisekedi startete am 11.7.2019 eine nationale Korruptions-Bewusstseins-Kampagne. 80% der Befragten gaben an, dass sie Bestechungsgelder zahlen mussten, um öffentliche Güter und Dienstleistungen wie etwa Polizeischutz, Wasser, Geburtsurkunden und Personalausweise zu erhalten. Auch Mitglieder der Sicherheitskräfte sind undiszipliniert und korrupt. Polizei- und Armeeeinheiten betreiben illegale Geldeinhebung und Erpressung von Zivilisten, oft an Checkpoints, wo sie Geld und Nahrungsmittel von Individuen forderten und jene, die nicht zahlen können, inhaftieren (USDOS 11.3.2020). Korruption ist in der Regierung, den Sicherheitskräften und der Mineralienindustrie weit verbreitet, der öffentliche Dienst und Entwicklungshilfeversuche sind davon unterminiert. Ernennungen zu hochrangigen Positionen in der Regierung sind von Nepotismus geprägt. Rechenschafts-Mechansimen sind schwach, und Straffreiheit ist die Norm (FH 4.3.2020). Im aktuellen Ranking von Transparency International rangiert die DR Kongo an
  5. Stelle bei insgesamt 198 gereihten Ländern (TI 2020). Quellen: - FH - Freedom House (4.3.2020): Freedom in the World 2020 - Democratic Republic of the Congo, https://www.ecoi.net/de/dokument/2030850.html, Zugriff 3.12.2020 - TI - Transparency International
(2020): Corruption Perceptions Index 2019, https://www.transparency.org/en/cpi/2019/results/cod, Zugriff 3.12.2020 - USDOS - US Department of State (11.3.2020): Country Report on Human Right Practices 2019 - Democratic Republic of the Congo, https://www.ecoi.net/de/dokument/2026404.html, Zugriff 2.12.2020
  1. NGOs und Menschenrechtsaktivisten Die Zivilgesellschaft war und ist ein sehr wichtiger Akteur in der politischen und sozialen Entwicklung des Landes. Sie verändert ihre Aufstellung und ihre Aktionen entsprechend der aktuellen politischen, sozialen und ökonomischen Situation. So wurden beispielsweise die entscheidenden Wahlen im Dezember 2018 maßgeblich von kirchlichen und genossenschaftlichen Gruppen sowie von Jugendorganisationen, Frauenverbänden und einer Vielzahl zivilgesellschaftlicher Zusammenschlüsse beeinflusst. Besonders in den Städten hat die breite politische Debatte, die von der Zivilgesellschaft geführt wurde, zu einer Verhinderung von exzessiver Gewalt geführt (GIZ 10.2020a). Zahlreiche Menschenrechtsorganisationen sind aktiv und können grundsätzlich frei agieren. Menschenrechtsorganisationen erfahren auch in der Presse Rückhalt. Im Zuge der Wahlen im Dezember 2018 kam es zu massiven Einschüchterungswellen von Menschenrechtsverteidigern und aktiver Zivilgesellschaft durch staatliche Sicherheitskräfte. Versammlungen wurden verboten und gewaltsam aufgelöst, willkürliche Festnahmen und Verhöre unter Einsatz von Gewalt fanden in regelmäßigen Abständen statt. Nach Ernennung des neuen Staatspräsidenten Tshisekedi kam es zu ersten Anzeichen einer Entspannung und einem neuen, demokratischeren Umgang mit Menschenrechtsorganisationen. So ordnete der neue Präsident etwa die Entlassung einer Reihe politischer Gefangener an. NGO-Vertretern zufolge geschehen dennoch weiterhin nicht nachvollziehbare Verhaftungen von Aktivisten, insbesondere im, dem Wirkungskreis Kinshasas entzogenen, Osten des Landes (AA 17.2.2020). Tausende von NGOs sind in der DR Kongo aktiv, aber viele sehen sich Hindernissen bei ihrer Arbeit ausgesetzt. Vor allem nationale Menschenrechtsverteidiger sind Belästigungen, willkürlichen Verhaftungen ausgesetzt. Druck wurde vor allem im Rahmen der Wahlperiode 2018 und 2019 spürbar. Die Repressionen sind seit dem Amtsantritt von Tshisekedi etwas zurückgegangen (FH 4.3.2020). Mitarbeiter des Justizministeriums treffen sich mit nationalen NGOs und antwortet gelegentlich auf Anfragen seitens dieser NGOs. Die Regierung kooperiert gelegentlich mit internationalen NGOs und der UNO. Es gibt zwar ein interministerielles Menschenrechtskomitee, seine Effektivität ist aber begrenzt (USDOS 11.3.2020). Quellen: - AA - Auswärtiges Amt (17.2.2020): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Demokratischen Republik Kongo, https://www.ecoi.net/en/file/local/2025308/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%Bcber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Demokratischen_Republik_Kongo_%28Stand_November_2019%29%2C_17.02.2020.pdf, Zugriff 2.12.2020 - FH - Freedom House (4.3.2020): Freedom in the World 2020 - Democratic Republic of the Congo, https://www.ecoi.net/de/dokument/2030850.html, Zugriff 3.12.2020 - GIZ - Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (10.2020a): Kongo - Geschichte & Staat, https://www.liportal.de/kongo/geschichte-staat/, Zugriff 2.12.2020 - USDOS - US Department of State (11.3.2020): Country Report on Human Right Practices 2019 - Democratic Republic of the Congo, https://www.ecoi.net/de/dokument/2026404.html, Zugriff 2.12.2020
  2. Wehrdienst und Rekrutierungen Es gibt keine allgemeine Wehrpflicht. Desertion kann gem. Art 45 des Militärstrafgesetzbuchs mit dem Tod bestraft werden. In den Unruheprovinzen wird Fahnenflucht strenger kontrolliert und verfolgt. Generell werden Deserteure zur Bewährung wieder an die Front geschickt (AA 17.2.2020). Zwischen dem
  3. und
  4. Lebensjahr wird freiwilliger oder verpflichtender Militärdienst geleistet (CIA 24.11.2020).Es gibt keine allgemeine Wehrpflicht. Desertion kann gem. Artikel 45, des Militärstrafgesetzbuchs mit dem Tod bestraft werden. In den Unruheprovinzen wird Fahnenflucht strenger kontrolliert und verfolgt. Generell werden Deserteure zur Bewährung wieder an die Front geschickt (AA 17.2.2020). Zwischen dem
  5. und
  6. Lebensjahr wird freiwilliger oder verpflichtender Militärdienst geleistet (CIA 24.11.2020). Quellen: - AA - Auswärtiges Amt (17.2.2020): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Demokratischen Republik Kongo, https://www.ecoi.net/en/file/local/2025308/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%Bcber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Demokratischen_Republik_Kongo_%28Stand_November_2019%29%2C_17.02.2020.pdf, Zugriff 2.12.2020 - CIA - Central Intelligence Agency (24.11.2017): The World Factbook, https://www.cia.gov/library/publications/the-world-factbook/geos/cg.html, Zugriff 4.12.2020
  7. Allgemeine Menschenrechtslage In der DR Kongo ist die Wahrung grundlegender Menschenrechtsnormen und Prozessstandards nicht garantiert. Im Zuge der Krise um die Wahlen kam es zu massiven Einschränkungen der Meinungs-, Versammlungs- und Medienfreiheit. Darüberhinaus steigt die Zahl der von internen bewaffneten Auseinandersetzungen betroffenen Menschen an. Willkür ist im Justiz- und Polizeiwesen und bei den Streitkräften verbreitet. Die Menschenrechtslage in den Konfliktregionen im Osten des Landes ist äußerst problematisch: Zivilisten werden häufig Opfer von Gewalt, auch sexualisierter Gewalt, verübt durch Regierungstruppen sowie Rebellengruppen. Viele Menschen haben keinen Zugang zu ausreichender Nahrung, Bildung, und Gesundheitsversorgung. Auch grundlegende Arbeitsnormen (darunter das Verbot von Kinderarbeit, Höchstarbeitszeiten, Gesundheitsnormen etc.) werden kaum beachtet. Rechtlich besteht Gleichheit der Geschlechter; in der Realität werden Frauen benachteiligt. Medien- und Versammlungsfreiheit sind eingeschränkt (AA 17.2.2020). Bedeutende Menschenrechtsprobleme sind willkürliche Tötungen, darunter ungesetzliche Tötungen, Verschwindenlassen, Folter und willkürliche Inhaftierungen durch die Regierung, harte und lebensbedrohliche Haftbedingungen, usw. (USDOS 11.3.2020). Gesetzlich ist Pressefreiheit und Meinungsfreiheit vorgesehen, aber die Regierung respektiert dieses Recht nicht immer. Öffentliche Kritik an der Regierung oder ihren Beamten kann zu Einschüchterungen, Drohungen und Verhaftungen führen (USDOS 11.3.2020; vgl. FH 4.3.2020). ARTICLE 19 berichtet im November 2020, dass im Jahr 2020 mindestens 40 Journalisten in Verbindung mit ihrer Tätigkeit festgenommen wurden; Aktivisten und Bürger wurden nach kritischen Äußerungen eingeschüchtert, geschlagen, festgenommen und / oder strafrechtlich verfolgt (A19 27.11.2020).Gesetzlich ist Pressefreiheit und Meinungsfreiheit vorgesehen, aber die Regierung respektiert dieses Recht nicht immer. Öffentliche Kritik an der Regierung oder ihren Beamten kann zu Einschüchterungen, Drohungen und Verhaftungen führen (USDOS 11.3.2020; vergleiche FH 4.3.2020). ARTICLE 19 berichtet im November 2020, dass im Jahr 2020 mindestens 40 Journalisten in Verbindung mit ihrer Tätigkeit festgenommen wurden; Aktivisten und Bürger wurden nach kritischen Äußerungen eingeschüchtert, geschlagen, festgenommen und / oder strafrechtlich verfolgt (A19 27.11.2020). Die Versammlungsfreiheit ist zwar per Verfassung garantiert, wird aber eingeschränkt (USDOS 11.3.2020; vgl. FH 4.3.2020). Unter Präsident Tshisekedi kam es zwar diesbezüglich zu Verbesserungen, aber Einschränkungen bestehen weiterhin (USDOS 11.3.2020). Demonstrationen finden regelmäßig statt, aber die Teilnehmer riskieren Verhaftungen, Schläge, und tödliche Gewalt (FH 4.3.2020).Die Versammlungsfreiheit ist zwar per Verfassung garantiert, wird aber eingeschränkt (USDOS 11.3.2020; vergleiche FH 4.3.2020). Unter Präsident Tshisekedi kam es zwar diesbezüglich zu Verbesserungen, aber Einschränkungen bestehen weiterhin (USDOS 11.3.2020). Demonstrationen finden regelmäßig statt, aber die Teilnehmer riskieren Verhaftungen, Schläge, und tödliche Gewalt (FH 4.3.2020). Die Verfassung gewährleistet Vereinigungsfreiheit, und dieses Recht wird seitens der Regierung auch üblicherweise respektiert (USDOS 11.3.2020). Bürger haben das Recht, sich in politischen Parteien zu organisieren. Oppositionsparteien konnten im Jahr 2019 freier operieren. So wurde ihnen auch mediale Präsenz durch neu gegründete Radiosender ermöglicht. Unter der Regierung Tshisekedi wurden einige Oppositionsmitglieder aus der Haft entlassen. Einige im Ausland lebende Politiker konnten zurückkehren (FH 4.3.2020). NGOs, Zivilgesellschaft und Journalisten, die sich kritisch über die Regierung äußern, sind zwar keiner systematischen staatlichen Verfolgung ausgesetzt, können aber in manchen Landesteilen jederzeit willkürlich durch die Sicherheitspolizei oder Armeedienste verfolgt werden. Der politische Betätigungsraum zeichnete sich nach den Präsidentschaftswahlen vom Dezember 2018 jedoch durch erste Entspannungen und Öffnungen aus (AA 17.2.2020). Quellen: - AA - Auswärtiges Amt (17.2.2020): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Demokratischen Republik Kongo, https://www.ecoi.net/en/file/local/2025308/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%Bcber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Demokratischen_Republik_Kongo_%28Stand_November_2019%29%2C_17.02.2020.pdf, Zugriff 2.12.2020 - AA - Auswärtiges Amt (28.8.2019): Kongo (Demokratische Republik): Innenpolitik, https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/kongodemokratischerepublik-node/innenpolitik/203252, Zugriff 2.12.2012 - A19 - Article 19 (27.11.2020): Democratic Republic of Congo: Arrest for criticizing the president is an affront to the freedom of expression, 27.11.2020 - https://www.ecoi.net/de/dokument/2041608.html, Zugriff 11.12.2020 - FH - Freedom House (4.3.2020): Freedom in the World 2020 - Democratic Republic of the Congo, https://www.ecoi.net/de/dokument/2030850.html, Zugriff 3.12.2020 - USDOS - US Department of State (11.3.2020): Country Report on Human Right Practices 2019 - Democratic Republic of the Congo, https://www.ecoi.net/de/dokument/2026404.html, Zugriff 2.12.2020
  8. Haftbedingungen Der Zustand der Gefängnisse ist – auch im Vergleich zu anderen Staaten in Afrika – sehr schlecht (AA 17.2.2020). Die Bedingungen in den meisten Gefängnissen sind hart und lebensbedrohend (USDOS 11.3.2020; vgl. FH 4.3.2020) und durch Nahrungsmittelmangel, starke Überbelegung, unangemessene sanitäre Einrichtungen und medizinische Versorgung gekennzeichnet (USDOS 11.3.2020; vgl. AA 17.2.2020). Die Behörden inhaftieren Männer üblicherweise getrennt von Frauen, Jugendliche hingegen werden gemeinsam mit Erwachsenen untergebracht (USDOS 11.3.2020).Der Zustand der Gefängnisse ist – auch im Vergleich zu anderen Staaten in Afrika – sehr schlecht (AA 17.2.2020). Die Bedingungen in den meisten Gefängnissen sind hart und lebensbedrohend (USDOS 11.3.2020; vergleiche FH 4.3.2020) und durch Nahrungsmittelmangel, starke Überbelegung, unangemessene sanitäre Einrichtungen und medizinische Versorgung gekennzeichnet (USDOS 11.3.2020; vergleiche AA 17.2.2020). Die Behörden inhaftieren Männer üblicherweise getrennt von Frauen, Jugendliche hingegen werden gemeinsam mit Erwachsenen untergebracht (USDOS 11.3.2020). Folter von Häftlingen ist weit verbreitet (FH 4.3.2020). Die meisten Gefängnisse sind unterbesetzt, schlecht versorgt und die Gebäude in schlechtem Zustand. Dies führt zu Korruption und mangelnder Kontrolle der Insassen. Es kommt zu Gefängnisausbrüchen (USDOS 11.3.2020). Üblicherweise erlaubte die Regierung dem Roten Kreuz, der UN-Mission MONUSCO und NGOs den Zugang zu offiziellen Haftanstalten des Innenministeriums, jedoch nicht zu Gefängnissen, die von der Republikanischen Garde und vom Geheimdienst betrieben wurden (USDOS 11.3.2020). Quellen: - AA - Auswärtiges Amt (17.2.2020): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Demokratischen Republik Kongo, https://www.ecoi.net/en/file/local/2025308/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%Bcber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Demokratischen_Republik_Kongo_%28Stand_November_2019%29%2C_17.02.2020.pdf, Zugriff 2.12.2020 - FH - Freedom House (4.3.2020): Freedom in the World 2020 - Democratic Republic of the Congo, https://www.ecoi.net/de/dokument/2030850.html, Zugriff 3.12.2020 - USDOS - US Department of State (11.3.2020): Country Report on Human Right Practices 2019 - Democratic Republic of the Congo, https://www.ecoi.net/de/dokument/2026404.html, Zugriff 2.12.2020
  9. Todesstrafe Das Strafgesetzbuch sieht in Art. 5 die Todesstrafe vor, u.a. bei Mord, Hochverrat und Spionage. Das Militärstrafgesetzbuch sieht ebenfalls in Art. 26 die Todesstrafe vor. Seit 2004 ist diese jedoch nicht mehr vollstreckt worden. Laut Art. 16 der Verfassung von 2006 ist die Persönlichkeit des Menschen unverletzlich, und der Staat hat die Pflicht, sie zu respektieren und zu schützen (AA 17.2.2020). Die DR Kongo gilt als „Abolitionist de facto“. Die Letzte Exekution fand im Jahr 2003 statt. Auch im Jahr 2020 gab es keine Hinrichtungen (Stand 22.10.2020) (CLS 22.10.2020).Das Strafgesetzbuch sieht in Artikel 5, die Todesstrafe vor, u.a. bei Mord, Hochverrat und Spionage. Das Militärstrafgesetzbuch sieht ebenfalls in Artikel 26, die Todesstrafe vor. Seit 2004 ist diese jedoch nicht mehr vollstreckt worden. Laut Artikel 16, der Verfassung von 2006 ist die Persönlichkeit des Menschen unverletzlich, und der Staat hat die Pflicht, sie zu respektieren und zu schützen (AA 17.2.2020). Die DR Kongo gilt als „Abolitionist de facto“. Die Letzte Exekution fand im Jahr 2003 statt. Auch im Jahr 2020 gab es keine Hinrichtungen (Stand 22.10.2020) (CLS 22.10.2020). Quellen: - AA - Auswärtiges Amt (17.2.2020): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Demokratischen Republik Kongo, https://www.ecoi.net/en/file/local/2025308/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%Bcber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Demokratischen_Republik_Kongo_%28Stand_November_2019%29%2C_17.02.2020.pdf, Zugriff 2.12.2020 - CLS - Cornell Law School (22.10.2020): Cornell Database - Democratic Republic of the Congo, https://www.deathpenaltyworldwide.org/database/, 7.12.2020
  10. Religionsfreiheit Grundsätzlich ist die Religionsausübung nicht eingeschränkt. Allerdings gibt es Aktionen von Sicherheitsorganen in Kirchen oder Pfarrsälen, wenn befürchtet wird, dass dort verbotene politische Veranstaltungen stattfinden. Sowohl in Kinshasa als auch in den Provinzen kommt es immer wieder zu Übergriffen gegen Personen, d

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