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{'item': 'W234 2107514-3'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum19.04.2021 GeschäftszahlW234 2107514-3 SpruchW234 2107514-3/12E, W234 2107514-3/12E GEKÜRZTE AUSFERTIGUNG DES AM XXXX MÜNDLICH VERKÜNDETEN ERKENNTNISSESGEKÜRZTE AUSFERTIGUNG DES AM römisch 40 MÜNDLICH VERKÜNDETEN ERKENNTNISSES IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Thomas HORVATH über die Beschwerde der XXXX , vertreten durch XXXX , gegen Spruchpunkt IV des Bescheids der Austro Control – Österreichische Gesellschaft für Zivilluftfahrt mit beschränkter Haftung vom XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am XXXX zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Thomas HORVATH über die Beschwerde der römisch 40 , vertreten durch römisch 40 , gegen Spruchpunkt römisch vier des Bescheids der Austro Control – Österreichische Gesellschaft für Zivilluftfahrt mit beschränkter Haftung vom römisch 40 , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am römisch 40 zu Recht erkannt: A) Der Beschwerde wird teilweise Folge gegeben und die Gebühren werden gemäß Abschnitt I §§ 1 ff sowie Abschnitt II TP 95 und TP 100 iVm TP 92 Austro-Control-Gebührenverordnung, BGBl II 2/1994 idF BGBl II 178/2014, mit XXXX (inkl. 20% USt) festgesetzt.Der Beschwerde wird teilweise Folge gegeben und die Gebühren werden gemäß Abschnitt römisch eins Paragraphen eins, ff sowie Abschnitt römisch zwei TP 95 und TP 100 in Verbindung mit TP 92 Austro-Control-Gebührenverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, 2 aus 1994, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, 178 aus 2014,, mit römisch 40 (inkl. 20% USt) festgesetzt. B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. TextGemäß § 29 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß Abs. 2a eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 von mindestens einem der hiezu Berechtigten beantragt wird. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 nicht beantragt wurde, zu enthalten.Gemäß Paragraph 29, Absatz 5, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, idgF, kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß Absatz 2 a, eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Absatz 4, von mindestens einem der hiezu Berechtigten beantragt wird. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Absatz 4, nicht beantragt wurde, zu enthalten. Diese gekürzte Ausfertigung des nach Schluss der mündlichen Verhandlung am XXXX verkündeten Erkenntnisses ergeht gemäß § 29 Abs. 5 VwGVG, da ein Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß § 29 Abs. 2a und 4 VwGVG durch die hiezu Berechtigten innerhalb der zweiwöchigen Frist nicht gestellt wurde.Diese gekürzte Ausfertigung des nach Schluss der mündlichen Verhandlung am römisch 40 verkündeten Erkenntnisses ergeht gemäß Paragraph 29, Absatz 5, VwGVG, da ein Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Paragraph 29, Absatz 2 a und 4 VwGVG durch die hiezu Berechtigten innerhalb der zweiwöchigen Frist nicht gestellt wurde. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2021:W234.2107514.3.00

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